Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 L 3815/15
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,00 Euro angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 22.522,50 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragstellerin wurde mit Genehmigungsurkunde vom 2. Juli 2014 die Genehmigung zum Verkehr mit drei Taxen ab dem 2. Mai 2014, befristet bis zum 1. Mai 2019, für die Fahrzeuge XXX-XX 000 (Ordnungsnummer 024), XXX-XX 000 (021) und XXX-XX 000 (005) erteilt. Als Betriebssitz wird in der Genehmigungsurkunde die F. Straße 000 in 00000 L. benannt. Überdies ist sie Inhaberin einer Genehmigung zur Ausübung von Verkehr mit Mietwagen vom 22. Mai 2013 (Bl. 65 Heft 2 der Beiakten).
4Ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 26. Juni 2015 habe dieser am 3. Dezember 2014 davon Kenntnis erhalten, dass Anrufe, die unter der Telefonnummer der Antragstellerin eingingen, zu dem Unternehmer „Taxi U. Kranken- & Behindertenfahrservice O. /L1. e.K.“ (im Folgenden: Taxi U. ) in H. weitergeleitet würden. Auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners, habe der der Geschäftsführer von Taxi U. (Herr U. ) mitgeteilt, dass die Fahrzeugdisposition der Antragstellerin in H. erledigt werde. Dies sei mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin abgesprochen, da dieser beabsichtige, ihm (Herrn U. ) den Betrieb zu übertragen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass die der Antragstellerin am 2. Juli 2014 erteilte Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aufgrund einer Betriebssitzverlegung erloschen sei, und forderte die Antragstellerin auf, die Genehmigungsurkunde nebst der gekürzten amtlichen Ausfertigungen (Auszüge) bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro an. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Überprüfung des Betriebssitzes der Antragstellerin am 6. Juli 2015 (vgl. Bl. 2 Heft 1 der Beiakten) ergeben habe, dass sich dort kein Betriebssitz des Unternehmens mehr befinde. Die unter dem Festnetzanschluss der Antragstellerin eingehenden Anrufe würden unmittelbar nach H. weitergeleitet. Nach der Einlassung des Geschäftsführers der Antragstellerin erfolge die Annahme von Beförderungsaufträgen, die Weiterleitung der Aufträge an die Fahrer und die Fahrzeugdisposition in H. bei dem Unternehmen Taxi U. . Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Fahrerinnen und Fahrer der Antragstellerin zum 1. Juli 2015 auf Taxi U. übergegangen seien. Dies sei auch von Herrn U. bestätigt worden. Darüber hinaus habe er erklärt, dass auch die Rechnungsfahrten durch sein Unternehmen abgearbeitet würden und das gesamte Rechnungswesen für die Antragstellerin in H. erledigt werde. Danach seien die wesentlichen für den Betrieb des Taxiunternehmens maßgeblichen Tätigkeiten (Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die Aufbewahrung der Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz, sowie die Aufbewahrung von Buchführung- und Personalverwaltungsunterlagen) nach H. verlagert worden. Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse der Fahrerin und Fahrer der Antragstellerin auf das Unternehmen Taxi U. bestätige den Verdacht der Betriebssitzverlegung von L. nach H. .
6Die Antragstellerin erhob am 27. Juli 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides (Bl. 29 ff. Heft 1 der Beiakten). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Der Ort der Leitung des Einsatzes der Fahrzeuge befinde sich auf der F. Straße 000 in L. . Von dort werde ihr Einsatz geleitet, da die Fahrzeuge dort an die Fahrer ausgegeben und dort auch nach dem Dienst von den Fahrern wieder abgeliefert würden. Für die Bestimmung des Betriebssitzes sei nicht bedeutend, von wo aus telefonische Aufträge eingingen und an sie weitergeleitet würden. Für den Taxenverkehr sei – anders als für den Mietwagenverkehr – nicht geregelt, wo telefonische Aufträge entgegengenommen werden dürften. Der vom Gesetzgeber bezweckte Bezug der Taxen zur Betriebssitzgemeinde werde bereits durch die Anordnung gewährleistet, dass die zum Betrieb gehörenden Taxen in der Betriebssitzgemeinde vorgehalten werden müssten. Ungeachtet dessen würden telefonische Bestellungen auch an ihrem Betriebssitz entgegengenommen. Zwar treffe zu, dass in den vergangenen Tagen eine telefonische Annahme und Weiterleitung von Bestellungen in der Telefonzentrale der Firma Taxi U. erfolgt sei. Allerdings sei beabsichtigt, in den kommenden Tagen eine gemeinsame Telefonzentrale in der Betriebsstätte F. Straße 000 einzurichten, die zu den Hauptgeschäftszeiten die telefonischen Bestellungen unter anderem für die Antragstellerin entgegennehme. Außerhalb der Geschäftszeiten würden eingehende telefonische Bestellungen auf das Mobiltelefon des jeweiligen Fahrers weitergeleitet. In der Gesamtschau habe diese vorübergehende kurzzeitige Entgegennahme eingehender Telefonanrufe über die Zentrale der Firma Taxi U. nicht dazu geführt, dass die Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Bestellungen ständig oder gar dauerhaft außerhalb des Stadtgebiets L. erfolgt sei. Erst die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort, könne zur Verlegung der Betriebsstätte führen. Jedenfalls habe der Geschäftsführer von Taxi U. in ihrem Einvernehmen einen Antrag auf Rufweiterleitung gestellt, über den der Antragsgegner nicht entschieden habe. Die Aufzeichnungen über den Einsatz der Fahrzeuge und Fahrer befänden sich dauerhaft am Betriebssitz F. Straße 000. Auch die aktuellen Unterlagen der Buchhaltung und Personalbuchhaltung würden grundsätzlich in der Betriebsstätte aufbewahrt. Dass Taxi U. zum 1. Juli 2015 die Arbeitsverhältnisse ihrer früheren Fahrer übernommen habe und ihr Rechnungswesen führe, gehören nicht zu den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Ermittlung des Betriebssitzes.
7Daraufhin setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus (Bl. 42 Heft 1 der Beiakte).
8Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 an (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die ihr ausgehändigten Genehmigungsurkunden nebst der gekürzten amtlichen Ausfertigungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides abzugeben (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 Euro an (Ziffer 4). Ferner setzte er Gebühren i.H.v. 90,00 Euro fest (Ziffer 5). Die Ausführungen aus der Ordnungsverfügung ergänzte er dahingehend, dass bereits die Feststellung, die Genehmigungsurkunde werde bei dem Unternehmen Taxi U. aufbewahrt, Zweifel daran begründe, dass sich der Betriebssitz der Antragstellerin tatsächlich noch in L. befinde. Da die Disposition der Taxen der Antragstellerin seit mindestens Dezember 2014 durch Taxi U. erfolge, könne nicht von einem kurzzeitigen und vorübergehenden Zustand gesprochen werden. Ebenso wenig könne die Einlassung überzeugen, dass eine organisatorische Umgestaltung der Antragstellerin lediglich beabsichtigt sei. Vielmehr bestätige die Auskunft der Minijob-Zentrale in F1. vom 5. November 2015 (Bl. 89 ff. Heft 1 der Beiakten), wonach seit März 2015 die Abschlagszahlungen für die geringfügig Beschäftigten durch das Unternehmen Taxi U. übernommen würden, den Verdacht, dass die Umgestaltung bereits abgeschlossen sei.
9Am 23. November 2015 beantragte die Antragstellerin fernmündlich die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner ebenfalls fernmündlich ab (vgl. Vermerk vom 23. November 2015, Bl. 115 Heft 1 der Beiakte).
10Die Antragstellerin hat am 24. November 2015 Klage erhoben (6 K 7848/15), über die noch nicht entschieden worden ist, und die Wiederherstellung ihrer aufschiebender Wirkung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass es bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle. Hierzu habe der Antragsgegner lediglich floskelhaft ausgeführt, dass die zeitnahe Durchsetzung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folge aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insoweit nimmt sie Bezug auf ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt vertiefend aus, dass die von dem Antragsgegner aufgestellten Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens und Bestehens eines Betriebssitzes im Sinne von § 47 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes keinen Bestand haben könnten. Unternehmen, die ihren Betriebssitz in einer Großstadt hätten, erhielten eine Genehmigung, die den Zugriff auf ein Straßennetz und einen potentiellen Kundenkreis eröffne, der ein Vielfaches des Straßennetzes und des Kundenkreises einer Gemeinde oder einer kleineren oder mittleren Stadt umfasse. Dementsprechend werde auch die Genehmigungsbehörde durch § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG ermächtigt, das Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde zu gestatten oder größere Bezirke festzusetzen. Darin komme zum Ausdruck, dass die Bereitstellung von Taxen in dem Gebiet einer Gemeinde auch dann zulässig sein könne, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in einer anderen Gemeinde habe. Aus dieser Vorschrift ergäbe sich weiter, dass der Bezirk, in dem Unternehmen zulässigerweise Taxen Bereitstellen dürften, größer sein könne, als das Gebiet der Betriebssitzgemeinde. Beim Verkehr mit Taxen erfülle der Betriebssitz nach der Systematik des Gesetzes gerade nicht die Funktion eines Standortes der Fahrzeuge, sondern lediglich die Funktion, sicherzustellen, dass der Unternehmer auch in der Gemeinde ansässig sei, auf welche sich der Kern seiner betrieblichen Tätigkeit beziehe. Dies erfordere aber nicht, dass an diesem Ort Bestellungen entgegengenommen und disponiert würden. Denn wo telefonische Bestellungen entgegengenommen und disponiert würden sei weder für das Einsatzgebiet der Fahrzeuge noch für die Überwachung des Betriebes durch die Behörde ausschlaggebend. Gleiches gelte für den Ort der Aufbewahrung von Unterlagen über die Disposition der Fahrzeuge und Fahrer sowie die Buchführungs- und Personalverwaltungsunterlagen. Unterlagen könnten an jedem beliebigen Ort geprüft werden, ohne dass dazu der Betriebssitz aufgesucht werden müsste. Vielmehr sei ausreichend, dass der Unternehmer seinen rechtlichen Sitz in der Gemeinde oder Stadt habe. Eine solch enge Auslegung des Begriffs des Betriebssitzes wie der Antragsgegner sie vornehme, sei auch nicht praktikabel, da sie zwangsläufig dazu führe, dass Unternehmen durch behördliche Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Unterlagen durch Finanzbehörden ihre Genehmigung verlieren könnten. Daher setze die Aufgabe eines Betriebssitzes eine dauerhafte unwiderrufliche Maßnahme voraus, an der es vorliegend aber fehle. Schließlich überwiege nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dies werde bereits dadurch bestätigt, dass seit der Aufnahme der Prüfung durch den Antragsgegner bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung mehr als sieben Monate vergangen seien. Die Prüfung sei bereits Anfang März 2015 abgeschlossen worden, ohne dass der Antragsgegner tätig geworden sei. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides seien weitere vier Monate vergangen.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 7848/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung erloschen ist, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie der Gebührenfestsetzung anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf seine bisherigen Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung unbegründet (2.).
191. Der Eilantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft (a) und auch im Übrigen zulässig (b).
20a) Der Antrag die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung erloschen ist, wiederherzustellen (aa) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (bb) und der Gebührenfestsetzung anzuordnen (cc) ist ebenso statthaft wie der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen (dd).
21aa) Das Gericht kann gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1, 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt und die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat.
22Die Feststellung des Antragsgegners, dass die Genehmigung der Antragstellerin zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen vom 2. Juli 2014 erloschen sei, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar. Zwar endet mit dem Erlöschen der Genehmigung ihre Wirksamkeit kraft Gesetzes (vgl. § 43 Absatz 2 VwVfG NRW). Allerdings handelt es sich bei der nach außen verbindlichen Feststellung des Erlöschens der Genehmigung durch die Behörde um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG NRW vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für das Merkmal "Regelung" und "Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218 = juris, Rn. 15 m.w.N.
24Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Antragsgegner hat nach außen verbindlich festgelegt, dass im Einzelfall der Antragstellerin die Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen ist und nicht bloß unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Es entspricht schon dem Sinn und Zweck der Aufrechterhaltung eines möglichst störungsfreien öffentlichen Personenverkehrs, dass die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten auch feststellen kann, ob eine Genehmigung nach § 26 Nr. 2 PBefG aufgrund einer Betriebssitzverlegung erloschen ist, insbesondere da die Frage, ob eine Betriebssitzverlegung vorliegt, einen Subsumtionsvorgang im jeweiligen Einzelfall erfordert.
25Dass es sich vorliegend um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, steht einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Obgleich feststellende und gestaltende Verwaltungsakte nicht der Vollziehung im engeren Sinne fähig sind, treten deren Rechtswirkungen nicht ohne Rücksicht auf einen Rechtsbehelf ein, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegen solche Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 6 VR 5.07 –, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. August 1994 – 5 B 583/94.AK –, S. 3 des Beschlussabdrucks; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 22. Ergänzungslieferung September 2011, § 80, Rn. 41 m.w.N.
27bb) Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Absatz 5 Satz 1, 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes entfällt.
28cc) Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Kosten sind Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden (vgl. § 1 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz – VwKostG). Gebühren in diesem Sinne sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
29Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 58 m.w.N.
30Diese Voraussetzungen liegen bei der festgesetzten Widerspruchsgebühr vor.
31Auch ist das für den statthaften Antrag geltende besondere Zugangserfordernis des § 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 VwGO der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das danach erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren setzt dabei nicht voraus, dass der Antrag oder dessen Ablehnung schriftlich erfolgen,
32vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996– 15 B 3499/95 –, juris, Rn. 1 ff.
33Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks, hat die Antragstellerin am 23. November 2015, und damit bevor sie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, fernmündlich beim Antragsgegner die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Dieser lehnte den Antrag ebenfalls fernmündlich ab.
34dd) Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigungsurkunden und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen für die Taxen mit den Ordnungsnummern 024, 021 und 005 zu Händen ihres Geschäftsführers wieder auszuhändigen, ist als sog. Annexantrag nach § 80 Absatz 5 Satz 3 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogenen Verwaltungsaktes anordnen. Dadurch soll der status quo ante, also der Zustand, der vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes bestanden hat, wiederhergestellt werden.
35Zum Annexverfahren nach § 80 Absatz 5 Satz 3 VwGO vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80, Rn. 341 ff. m.w.N.
36Der Begriff der „Vollziehung“ umfasst alle auf Verwirklichung des Verwaltungsaktes gerichtete Maßnahmen und damit auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsaktes.
37Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80, Rn. 344 m.w.N.
38Da die Antragstellerin die Genehmigungsurkunde sowie die gekürzten amtlichen Ausfertigungen am 23. November 2015 bei dem Antragsgegner abgegeben hat, zielt ihr Antrag auf die Wiederherstellung des status quo ante.
39b) Der Eilantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (aa) und es fehlt auch nicht an ihrem Rechtsschutzbedürfnis (bb).
40aa) Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 42 Absatz 2 VwGO analog. Nach dieser – im Aussetzungsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO entsprechend anwendbaren – Vorschrift,
41vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42, Rn. 35 m.w.N.,
42ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Antragstellerin möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist,
43vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206.92 –, juris Rn. 7 m.w.N.
44Das ist hier der Fall. Denn als Adressatin von Verwaltungsakten, die den Eintritt für sie negativer Rechtsfolgen feststellen, ist die Antragstellerin belastet und damit zumindest möglicherweise in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) verletzt. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung erloschen ist, ist sie überdies möglicherweise auch in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt (vgl. Artikel 12 Absatz 1 GG).
45bb) Schließlich liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vor. Insbesondere ist die Klage in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig.
46Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage (s.o.) liegen vor. Die (klagebefugte) Antragstellerin hat gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2015 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (vgl. § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bedurfte es auch vor Klageerhebung. Zwar ist nach § 110 Absatz 1 JustizG NRW das Vorverfahren im Grundsatz abgeschafft. Es muss jedoch gemäß § 110 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW in bundesrechtlich angeordneten Fällen weiterhin durchgeführt werden. Satz 3 dieser Norm erstreckt die Erforderlichkeit auch auf zusammenhängende Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass § 55 Satz 1 PBefG einen solchen bundesrechtlichen Ausnahmefall darstellt, wenn es dort heißt, dass es eines Vorverfahrens auch bedarf, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. Die Vorschrift ist wegen des Wortes „auch“ wohl so zu verstehen, dass gegen Verfügungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhen, vor Klageerhebung stets Widerspruch zu erheben ist und nicht nur, wenn die Ausgangsverfügung von einer der dort genannten obersten Behörden erlassen worden ist.
47Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 11 CS 09.2081 –, juris Rn. 25 bis 34) m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 9. Februar 2012 – 11 B 10.2791 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1874/12 –, S. 5 f.
48Schließlich hat die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015, der Antragstellerin zugestellt am 16. November 2015 (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 110 Heft 1 der Beiakte), hat sie am 24. November 2015 Klage erhoben.
492. Der Antrag ist - abgesehen von einem Teil der Kostenentscheidung – unbegründet.
50Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist (a) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt (b).
51a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
52Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte durch die zuständige Behörde. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO („von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat“), kann die Aussetzungsentscheidung sowohl durch die Ausgangsbehörde als auch (jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens) durch die Widerspruchsbehörde ‑ die vorliegend identisch sind (vgl. § 111 Satz 1 JustizG) – getroffen werden.
53Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 81 und 110.
54Der Antragsgegner hat das Begründungserfordernis des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO beachtet. Den Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rn. 2 m.w.N.
56Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in dem Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 (noch) gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Antragsgegner hat zur Begründung nicht nur ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer zeitnahen Durchsetzung der Verfügung angeordnet worden sei. Vielmehr hat er die Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter dahingehend begründet, dass die Allgemeinheit einen Anspruch darauf habe zu vertrauen, dass Personen, die genehmigungspflichtigen Personenverkehr durchführten, die erforderliche Genehmigung besäßen. Da die Genehmigung der Antragsstellerin erloschen sei, könne nicht zugelassen werden, die Bestandskraft der Ordnungsverfügung abzuwarten. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Ordnungsrecht – durchaus zusammenfallen,
57OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rn. 4 m.w.N.
58b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung. Maßgebliches Kriterium für die vom Gericht anzustellende Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Absatz 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
59Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend – von den Gebühren abgesehen – zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das mit der Ordnungsverfügung festgestellte Erlöschen der Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (aa), die Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen (bb) sowie die Zwangsgeldandrohung (cc) rechtmäßig sind und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Einzig die im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro begegnet rechtlichen Bedenken (dd).
60aa) Die Feststellung, die Genehmigung der Antragstellerin vom 2. Juli 2014 zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sei erloschen, beruht nach vorläufiger Prüfung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ((1)) und ist sowohl formell ((2)) als auch materiell rechtmäßig ((3)).
61(1) Die Vorschrift des § 26 Nr. 2 PBefG erlaubt den Erlass feststellender Verwaltungsakte. Zwar enthält der Wortlaut der Norm keine ausdrückliche Normierung einer behördlichen Feststellungsbefugnis. Vielmehr beschränkt er sich auf die Regelung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung beim Taxenverkehr erlischt, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Befugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt.
62Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 7 C 9.02 –, BVerwGE 117, 133-137 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2012 – 8 D 47/11.AK –, juris, Rn. 38.
63Eine solche – konkludente – Ermächtigung enthält § 26 Nr. 2 PBefG. Mit Blick auf den Zweck dieser Vorschrift, zu verhindern, dass der am ursprünglichen Betriebssitz genehmigte Taxenverkehr in anderen Gemeinden ausgeübt wird, ohne das überprüft worden ist, ob ein öffentliches Verkehrsinteresse hinsichtlich dieser Genehmigung an diesem Betriebssitz besteht,
64vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5 m.w.N.,
65liegt auf der Hand, dass das Normprogramm nur erfüllbar ist, wenn es der zuständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen.
66(2) Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin entgegen § 28 Absatz 1 VwVfG NRW vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Indes ist der Mangel der Anhörung nach § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die – wie vorliegend – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 45 Absatz 2 VwVfG NRW) noch nachgeholt wird. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern und die Äußerungen von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbstkritisch zu überdenken.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111-116 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris, Rn. 5; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. September 2015 – 4 K 35/15 –, juris, Rn. 46; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45, Rn. 26 m.w.N.
68Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat in dem Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsgegner hat sich mit den Ausführungen der Antragstellerin im Widerspruchsbescheid an mehrfacher Stelle auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass er diese zum Anlass genommen hat, seine Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Dies geht auch daraus hervor, dass der Antragsgegner auf das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin hin, die Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt hat, auch wenn dies ohnehin der geltenden Rechtslage entsprach.
69(3) Auch gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
70Gemäß § 26 Nr. 2 PBefG erlischt die Genehmigung beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt hat. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage – die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein zugrunde zu legen ist – vor. Die Antragstellerin war im Besitz einer Genehmigung zum Durchführen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nach §§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Absatz 2 Nr. 1, 47 PBefG und hat ihren Betriebssitz von L. in eine andere Gemeinde, nämlich nach H. , verlegt.
71Betriebssitz im Sinne von § 26 Nr. 2 PBefG ist der Ort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird. Entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes kommt es damit darauf an, wo die für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 1984 – 7 C 1.83 –, und vom 2. Oktober 1997 – 3 B 2.97 –, juris, Rn. 3; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, juris, Rn. 10; Scheidler, in: GewArch 2011, 417 (423).
73Von wo aus die maßgeblichen Tätigkeiten eines Taxiunternehmens erfolgen ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Als Kriterien hierfür können der Ort der Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, der Fahrzeugdisposition, der buchmäßigen Erfassung der Beförderungsvorgänge, der Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie der Ort, an den die Fahrzeuge zurückkehren können, herangezogen werden.
74Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996 – 11 B 95.2169 –, juris, Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 – 3 K 364/14.NW –, juris, Rn. 43.
75Für eine dahingehende Begriffsbestimmung spricht die ordnungsrechtliche Funktion des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG sowie das von § 13 Absatz 4 PBefG und § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG verfolgte Ziel der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des kontingentierten Taxengewerbes.
76Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Grundgedanke des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG ist dabei, die örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherzustellen. Das Personenbeförderungsgesetz unterwirft die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen einem eingehend geregelten Genehmigungs- und Überwachungsverfahren. Die reibungslose und sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt voraus, dass das Unternehmen im Zuständigkeitsbezirk der Genehmigungsbehörde auch tatsächlich geschäftlich tätig ist. Nach den §§ 54, 54a PBefG hat die Genehmigungsbehörde unter anderem das Recht, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, von dem Unternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskünfte zu verlangen und für diesen Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume zu betreten. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Denn die örtliche Zuständigkeitsabgrenzung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG würde ihren Sinn verlieren, wenn sie eine Behörde für örtlich zuständig erklären würde, die, weil sich der Geschäftsbetrieb des Unternehmens eindeutig außerhalb ihres Bereiches befindet, ihre Aufgaben nicht selbst, sondern nur dadurch erfüllen könnte, dass sie sich von vornherein im Wege der Amtshilfe der örtlichen Zuständigkeit anderer Genehmigungsbehörden bedienen müsste. Der die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde begründende Unternehmenssitz im Sinne von § 11 Absatz 2 Nr. 2 PBefG liegt deshalb dort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 1.83 –, juris, Rn. 15 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996 – 11 B 95.2169 –, juris, Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 – 3 K 364/14.NW –, juris, Rn. 44.
78Zum anderen ist § 26 Nr. 2 PBefG auch im Zusammenhang mit § 13 Absatz 4 PBefG zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.
79VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 – 3 K 364/14.NW –, juris, Rn. 44; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 18; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26 PBefG, S. 2; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5.
80Zwar ist der Antragsgegner als Landrat sowohl für die Stadt L. als auch für die Stadt H. zuständig und bei der Überprüfung, ob die Genehmigung nach § 13 Absatz 4 PBefG zu versagen ist, muss er das öffentliche Verkehrsinteresse für seinen gesamten Bezirk berücksichtigen. Gleichwohl greifen die vorstehend genannten Erwägungen auch in einem Fall wie diesem. Denn obgleich der Antragsgegner bei der Frage, ob durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird, seinen gesamten Bezirk zu berücksichtigen hat, bedeutet das nicht, dass die Genehmigung unabhängig von Betriebssitz erteilt wird.
81Gegen eine dahingehende Auslegung spricht in erster Linie § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG, der ebenfalls im engen Zusammenhang zu § 26 Nr. 2 PBefG steht. Danach dürfen Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgestellt werden, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Regelungskonzepts des Personenbeförderungsgesetzes, öffentliche Verkehrsinteressen jeweils in einen örtlichen Bezug zu stellen. Denn die zur Gewährleistung von Existenz und Funktion von PBefG als notwendig angesehene Kontingentierung ist nur raumbezogen sinnvoll möglich. Fehlte eine solche Bindung an ein bestimmtes Gebiet, könnten weder öffentliche Verkehrsinteressen noch in der Folge auskömmliche Beförderungsentgelte konkretisiert werden. Das stünde jeder Übersicht, Planung und Bemessung entgegen.
82Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 – OVG 1 A 1.09 –, juris, Rn. 36; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26 PBefG, S. 3; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 50. Ergänzungslieferung April 2005, § 26, Rn. 5; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 26, S. 3.
83Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nur für den Bereich der Gemeinde erteilt, indem sie ihren Betriebssitz hat(te), nämlich für L. .
84Letztlich sieht der Wortlaut des § 26 Nr. 2 PBefG – als äußerste Auslegungsgrenze – das Erlöschen der Genehmigung zwingend bei einer Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde vor, und zwar unabhängig davon, ob die andere Gemeinde noch in den Bezirk der Genehmigungsbehörde fällt oder nicht.
85Unter Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze bestand jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, kein Betriebssitz der Antragstellerin auf der F. Straße 000 in 00000 L. . Vielmehr werden die Geschäfte nach den Feststellungen des Antragsgegners, an denen das Gericht im vorläufigen Rechtschutz keinen Grund zu Zweifeln erkennt, maßgeblich am Betriebssitz des Unternehmens Taxi U. in H. betrieben. Dies folgt aus der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Gesamtbetrachtung der Umstände im vorliegenden Einzelfall auf der Grundlage der folgenden Indizien: Sowohl die Entgegennahme und Weiterleitung der telefonischen Aufträge an die Fahrer ((aa)), als auch die Leitung über die Disposition der Taxen ((bb)) sowie das Rechungswesen der Antragstellerin ((cc)) werden von Taxi U. in H. durchgeführt. Ob darüber hinaus auch die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz sowie die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen am Betriebssitz der Firma Taxi U. aufbewahrt werden, kann dahingestellt bleiben ((dd)). Schließlich vermag das Gericht einen Verstoß gegen § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG oder Verfassungsrecht nicht zu erkennen ((ee)).
86(aa) Nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage der Akten geht die Kammer derzeit davon aus, dass jedenfalls seit Anfang Dezember 2014 Anrufe, die unter der Telefonnummer der Antragstellerin eingehen, zu Taxi U. weitergeleitet und eine Benachrichtigung über eingehende Aufträge an die (ohnehin seit dem 1. Juli 2015 von Taxi U. übernommenen) Fahrer von dort erfolgt. Dies hat sowohl der Geschäftsführer von Taxi U. , Herr U. , als auch der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr L3. , gegenüber dem Antragsgegner bestätigt.
87Obgleich es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach telefonische Aufträge für die Personenbeförderung mit Taxen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürfen, kann der Ort der telefonischen Auftragsaufnahme jedenfalls als eines von mehreren Indizien für die Bestimmung des Betriebssitzes herangezogen werden. In diesem Zusammenhang vermag auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es für den Taxiverkehr – anders als für den Mietwagenverkehr – kein gesetzliches Verbot gäbe, Anrufe außerhalb des Betriebssitzes entgegenzunehmen, nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass § 49 Absatz 4 Satz 2 PBefG regelt, dass mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Auch handelt es sich bei diesem sog. „Unterwegsaufnahmeverbot“ um eine Bestimmung zur Durchsetzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Abgrenzung zwischen Taxen- und Mietwagenverkehr, da einem Mietwagenunternehmer – anders als einem Taxiunternehmer – nicht erlaubt ist, einen unterwegs eingegangen Auftrag auszuführen,
88vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 51. Ergänzungslieferung November 2005, § 49, Rn. 22.
89Dass es im Taxiverkehr zulässig ist Aufträge, die außerhalb des Betriebssitzes eingegangen sind, durchzuführen, schließt es allerdings nicht aus, zur Bestimmung des Betriebssitzes (unter anderem) auch auf den Ort der Entgegennahme von telefonischen Aufträgen abzustellen.
90Soweit die Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung vom 27. Juli 2015 ausführt, dass es sich bei der Rufweiterleitung nur um eine kurzfristige Zwischenlösung handle, die in den kommenden Tagen durch eine gemeinsame Telefonzentrale in ihrer Betriebsstätte in L. abgelöst werde, wird dieser Vortrag bereits durch den zeitlichen Ablauf widerlegt. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Folgezeit eine Telefonzentrale in L. eingerichtet hat. Zum anderen kann bei der Weiterleitung eingehender Anrufe seit Dezember 2014 auch nicht mehr von einem nur vorübergehenden Zustand gesprochen werden.
91Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit ihrem Vortrag durchzudringen, der Antragsgegner habe es versäumt, über ihren Antrag auf Rufumleitung zu entscheiden. Insoweit erschließt sich der Kammer bereits nicht, inwieweit sich hieraus etwas Abweichendes ergibt. Jedenfalls kann die Antragstellerin aus der fehlenden Entscheidung über einen etwaigen Antrag auf Genehmigung der Rufweiterleitung nicht schließen, dass dieser Umstand bei der Frage, ob eine Verlegung des Betriebssitzes vorliegt, keine Berücksichtigung findet.
92(bb) Gleichfalls geht die Kammer nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage der Akten derzeit davon aus, dass zumindest seit Anfang Dezember 2014 auch die Fahrzeugdisposition durch das Unternehmen Taxi U. an deren Betriebssitz in H. und damit nicht an der in der Genehmigungsurkunde genannten Gemeinde durchgeführt wird. Entsprechendes teilte Herr U. dem Antragsgegner mehrfach, namentlich am 3. Dezember 2014, 8. Januar und 6. Juli 2015 mit. Dieser Vortrag wurde auch von Herrn L3. am 6. Juli 2015 bestätigt.
93(cc) Schließlich geht die Kammer davon aus, dass auch das Rechnungswesen der Antragstellerin von dem Unternehmen Taxi U. geführt wird. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Herrn U. vom 6. Juli 2015. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum Herr U. wahrheitswidrig angeben sollte, dass er die Rechnungen für die Antragstellerin schreibe. Auch erscheint es der Kammer wenig lebensnah, dass die Antragstellerin noch die Rechnungen schreibt, obwohl Taxi U. die Fahrzeugdisposition und die Rechnungsfahrten für sie mit dem von ihr übernommenen Personal durchgeführt.
94(dd) Da die Kammer derzeit bereits aufgrund der vorstehend genannten Indizien davon ausgeht, dass die Antragstellerin – im Zuge einer beabsichtigten oder gar bereits vollzogenen (aber entgegen § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG nicht genehmigten) Übertragung der Betriebsführung – ihren Betriebssitz von L. nach H. verlegt hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz sowie die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsunterlagen nicht innerhalb der in der Genehmigungsurkunde benannten Gemeinde aufbewahrt. Denn der Begriff des Betriebssitzes verlangt nicht, dass an ihm sämtliche betriebsbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden. Entscheidend ist nur, dass die wesentlichen Tätigkeiten am Betriebssitz erfolgen. Ergänzende Bürotätigkeiten (wie z.B. die Buchhaltung) gehören nicht dazu.
95Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, juris, Rn.12.
96(ee) Die Kammer vermag nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage die Ansicht der Antragstellerin, die vorstehend benannten Anforderungen an einen Betriebssitz verstießen gegen § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG oder seien mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, nicht zu teilen.
97Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG kann zwar die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die es abweichend von § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG erlaubt, bei einer entsprechenden Genehmigung der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der betroffenen Genehmigungsbehörde auch außerhalb des Betriebssitzes Taxen bereitzuhalten. Dadurch sollen Taxidienstleistungen auch dort angeboten werden können, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies gilt vor allem für Flughafenverkehre, weil deren Standorte oftmals außerhalb der (städtischen) Gemeinden liegen. Überdies dient die Vorschrift auch der Sicherstellung der Bedienung bei Großveranstaltungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde.
98vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: 51. Ergänzungslieferung November 2005, § 47, Rn. 50.
99Indes führt selbst das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG nicht zu einer Verlagerung des Betriebssitzes, da es für dessen Bestimmung nach den vorstehenden Erwägungen gerade nicht darauf ankommt, in welcher Gemeinde ein Unternehmen seine Taxen bereithalten darf – wenngleich es sich dabei aufgrund von § 47 Absatz 2 Satz 1 PBefG zumeist um die Gemeinde handeln wird, in der auch der Betriebssitz des Taxiunternehmens liegt –, sondern von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben wird.
100Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot vor.
101Zur Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 2 PBefG vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997– 3 B 2.97 –, juris, Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 1996– 11 B 95.2169 –, juris, Rn. 22.
102Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist aber schon nicht ersichtlich.
103Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Unternehmen in größeren Städten auf ein größeres Straßennetz und einen größeren Kundenkreis zugreifen könnten, ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie hierdurch tatsächlich benachteiligt wird. Wenngleich in einer kleineren Gemeinde weniger Menschen leben als in einer Großstadt, lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Unternehmen, die in kleineren Gemeinden ihren Betriebssitz haben, schlechter stehen, als solche mit Betriebssitz in größeren Gemeinden. Denn in größeren Städten konkurrieren mehr Taxiunternehmen um die Fahrgäste und stehen ihrerseits in größerer Konkurrenz zu dem öffentlichen Nachverkehr, der in größeren Städten regelmäßig besser ausgebaut ist.
104Liegt nach alledem nach Aktenlage eine Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde durch die Antragstellerin vor, erlischt die Genehmigung nach § 26 Nr. 2 PBefG kraft Gesetzes. Der Antragsgegner hat diese gesetzliche Regelung ohne Abweichung durch die getroffene Feststellung umgesetzt.
105Neben der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass die Genehmigung zur Personenbeförderung mit Taxen erloschen ist, ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Das Interesse der Antragstellerin, ihren Betrieb weiterzuführen, hat auch unter Würdigung des Grundrechts aus Artikel 12 GG hinter dem öffentlichen Interesse, Taxiunternehmen ohne Vorliegen einer gültigen Genehmigung nicht zur Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen zuzulassen, zurückzutreten.
106Insbesondere hat der Antragsgegner auch nicht die Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt.
107Zu vereinzelt anerkanntem fehlendem öffentlichen Interesse bei einer Verletzung der Verpflichtung zur möglichst raschen Entscheidung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80, Rn. 155 m.w.N.
108Dahingestellt bleiben kann, ob und wenn ja inwieweit in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn also die Genehmigung bereits kraft Gesetzes erlischt und die Behörde die Rechtslage nur noch im Einzelfall verbindlich feststellt, allein durch Zeitablauf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung zurücktreten kann. Denn jedenfalls teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bis zum Erlass der Ordnungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides zu lange gewartet und damit das Vollzugsinteresse selbst widerlegt. Zwar gab es bereits Anfang Dezember 2014 erste Anhaltspunkte für eine Betriebssitzverlegung in eine andere Gemeinde. Eine Verletzung der Pflicht zur möglichst raschen Entscheidung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner bis zum Erlass der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides seiner gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung entsprochen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW) und der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt. Der sog. Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nämlich entweder für den Erlass eines Verwaltungsaktes oder das Zustandekommen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, zur Überzeugung der Behörde vorliegen.
109Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 24, Rn. 12.
110Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, ohne dass zu einer unsachgemäßen zeitlichen Verzögerung gekommen ist. Der zuständige Sachbearbeiter des Antragsgegners führte seit Anfang Dezember mehrere Gespräche mit Herrn U. (namentlich am 8. und 27. Januar sowie am 12. März 2015), nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Betrieb der Antragstellerin zu übernehmen. Nachdem auch in der Folgezeit ein entsprechender Antrag nicht beim Antragsgegner eingegangen ist, führte er am 6. Juli 2015 eine Überprüfung der Betriebssitze der Antragstellerin und des Unternehmens Taxi U. durch. Auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse erließ er dann am 14. Juli 2015 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Während des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsgegner zum einen die Stellungnahmen der Antragstellerin abgewartet (insoweit hat die Antragstellerin selbst eine Fristverlängerung bis zum 3. September 2015 erbeten) und zum anderen noch amtliche Auskünfte eingeholt. Dem an die Minijob-Zentrale in F1. gerichteten Auskunftsersuchen wurde erst am 6. November 2015 entsprochen.
111bb) Die Aufforderung zur Ablieferung der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 PBefG ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen, wenn die Genehmigung anders als durch Fristablauf, z.B. wegen Widerrufs oder Erlöschens, ungültig geworden und die Entscheidung unanfechtbar oder – wie hier – sofort vollziehbar ist.
112Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 17 PBefG, Rn. 90.
113Demnach hat auch der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, die Genehmigungsurkunde nebst Auszügen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens herauszugeben, keinen Erfolg.
114cc) Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung der Genehmigungsurkunde nebst Auszügen, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
115Insbesondere fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes rechtswidrig, wenn der Adressat der Grundverfügung dadurch zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden soll, ohne dass der Verfügung zu entnehmen ist, welche Folge sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebotes ergibt.
116Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, juris, Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. August 1994 – 4 TH 2512/93 – juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. März 2010– 5 K 1410/06 –, juris, Rn. 39 f.; VG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2004 – 12 K 2818/01 –, juris, Rn. 44.
117Allerdings soll die Antragstellerin durch die Androhung des Zwangsgeldes schon nicht zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden. Denn es fehlt an einem rechtlich selbstständigen Interesse an der Erfüllung einzelner Teilmaßnahmen. Vielmehr soll die Antragstellerin dazu angehalten werden, die Genehmigungsurkunde und die gekürzten amtlichen Ausfertigungen zusammen innerhalb von fünf Werktagen abzugeben, da nur so der gewünschte Erfolg – die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Verhinderung eines eventuellen Missbrauchs durch Nutzung der Genehmigungsurkunde bzw. der Ausfertigungen – erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides, der die Verknüpfung beider Gebote hinlänglich zum Ausdruck bringt („nebst“), war für die Antragstellerin nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage ersichtlich, dass das Zwangsgeld in voller Höhe festgesetzt wird, wenn sie zwar die Genehmigungsurkunde, aber nicht die dazugehörigen Auszüge abgibt.
118Auch die Frist zur Abgabe der Genehmigungsurkunde (innerhalb von fünf Werktagen) und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000,00 Euro) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl die Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung als auch die Höhe des Zwangsgeldes ist nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bemessen (vgl. §§ 58 Absatz 1, 60 Absatz 2 VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgelds hat sich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks sowie nach der Intensität des geleisteten Widerstandes zu richten, der gebrochen werden soll. Ferner sind die wirtschaftliche Lage des Betroffenen und sein wirtschaftliches Interesse an einem rechtswidrigen Zustand zu berücksichtigen (vgl. auch § 60 Absatz 1 Satz 2 VwVG NRW). Dabei kann die Behörde auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit, das bisherige Verhalten des Pflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Blick nehmen.
119Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 11, Rn. 8 m.w.N.; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 11, Rn. 34 m.w.N.
120Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid die Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes dahingehend begründet, dass bei einem Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin zur Befolgung der Verfügung bewegt werde.
121Insoweit ist auch unerheblich, dass im Ausgangsbescheid noch ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht worden ist; mit anderen Worten die Einlegung des Widerspruchs zu einer Verschlechterung für die Antragstellerin geführt hat. Denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sog. reformatio in peius, d.h. der Abänderung eines mit Widerspruch angegriffenen Verwaltungsaktes zu Lasten des Widerspruchsführers, liegen vor. Voraussetzung für die Verböserung ist, dass die Widerspruchsbehörde dieselbe Entscheidungskompetenz hat wie die Ausgangsbehörde, also zu einer vollen Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO befugt ist. Dies ist der Fall, wenn Widerspruchsbehörde und Erstbehörde identisch sind oder wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt.
122Vgl. ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68, Rn. 10 ff.
123Da vorliegend Widerspruchsbehörde und Erstbehörde identisch sind, war der Antragsgegner befugt, die Höhe des Zwangsgeldes im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid heraufzusetzen.
124dd) Die in dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 Euro ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Gemäß § 1 der auf Grundlage des § 57 Absatz 1 Nr. 10 PBefG erlassenen Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben. § 4 Satz 1 PBefGKostV sieht vor, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben wird. Vorliegend hat der Antragsgegner aber für den Erlass des Ausgangsbescheides keine Gebühren erhoben.
125Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil, nämlich lediglich im Hinblick auf festgesetzten Gebühren in Höhe von 90,00 Euro, unterlegen ist.
126Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 2 Nr. 2, 52 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Höhe des Streitwerts bemisst sich in Anlehnung an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Danach werden regelmäßig 15.000,00 Euro pro Taxikonzession in Ansatz gebracht. Vorliegend steht das Erlöschen von drei Taxikonzessionen in Streit. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzessionen ist mit insgesamt 45.000,00 Euro einzustufen. Hinzukommen die festgesetzten Gebühren in Höhe von 90,00 Euro, die ebenfalls Gegenstand des Eilverfahrens sind und sich damit streitwerterhöhend auswirken. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung auf die Hälfte bzw. bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
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(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Zuständig ist
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, - 2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Zuständig ist
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, - 2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen wird von der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt. Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554). Soweit die technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Unternehmer abweichend von Satz 2 Änderungen der in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Daten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genügt werden kann.
(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
- 1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen, - 2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Zuständig ist
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, - 2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Die Genehmigung erlischt
- 1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer - a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder - b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
- 1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, - 2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform, - 3.
Geltungsdauer der Genehmigung, - 4.
etwaige Bedingungen und Auflagen, - 5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, - 6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, - 7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird, - 8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.
(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften
- 1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln - a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise, - b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
- 2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln - a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge, - b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
- 3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse; - 4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden; - 5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen; - 6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist; - 7.
(weggefallen) - 8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird; - 9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind; - 10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten; - 11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können; - 12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich - a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate, - b)
Art und Weise der Erfüllung, - c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität, - d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes, - e)
Nutzungsbedingungen und - f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.
(5) (weggefallen)
(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.