Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 L 3815/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0113.6L3815.15.00
13.01.2016

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,00 Euro angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 22.522,50 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen


(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 57 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Euro

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 11 Genehmigungsbehörden


(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich b

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 54 Aufsicht


(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht de

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde


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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleibe

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 26 Erlöschen der Genehmigung


Die Genehmigung erlischt 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat o

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen - PBefGKostV | § 4 Widerspruch


Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verle

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2015 - 4 K 35/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jewe

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 364/14.NW

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr e

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(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügungen Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Meldeauflagen sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.
Das Polizeipräsidium F, Polizeirevier F-Süd, stellte unter dem 23.07.2014 an die Beklagte den Antrag auf Erlass einer Meldeauflage und eines näher bezeichneten Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger bezüglich Fußballpartien unter Beteiligung der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des SC F. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es anlässlich von Fußballbundesligabegegnungen des SC F bei Heim- und Auswärtsspielen vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans u.a. des SC F gekommen sei; ferner gebe es Drittortauseinandersetzungen. Es gebe personenbezogene Erkenntnisse für den Kläger anlässlich von Fußballbegegnungen; so habe er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung beteiligt und werde einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, wobei das Ermittlungsverfahren noch laufe. Er habe sich nachweislich im Jahr 2012/13 mit einer Gruppierung aus F an Drittortauseinandersetzungen beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Der Grad an Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung sei als hoch zu bezeichnen.
Mit Bescheid vom 30.07.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage einer Mannschaft des SC F für Termine zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A (Nr. I.1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch ein. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Der Kläger wohne in der B-Straße, die in einem der genannten abgegrenzten Gebiete (Umfeld des X-Stadions) liege, so dass der Kläger für die genannten Tage nicht wisse, wie er nach Hause gelangen solle. Ob das Ermittlungsverfahren wegen einer Drittortauseinandersetzung vom 13.10.2012 die Annahme rechtfertige, dass der Kläger auch im Zusammenhang mit den angeführten Spielen eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte darstelle, erscheine recht fragwürdig. Eine nähere Begründung werde nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte St/x…/y… des Polizeipräsidiums F erfolgen, die er hiermit beantrage.
Der Bescheid vom 30.07.2014, in dem, so die Beklagte, irrtümlich einzelne Spieltage falsch benannt worden seien, wurde mit Ausnahme der unter IV. erfolgten Gebührenfestsetzung i.H.v. 150,-- EUR, welche bestehen blieb, durch Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 ersetzt. Die Änderungen im Tenor des Bescheides bezogen sich auf Terminkorrekturen; des Weiteren wurde die Wohnung des Klägers in der B-Straße vom Aufenthaltsverbot herausgenommen. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass es nach Angaben des Polizeipräsidiums F anlässlich von Fußballbegegnungen des SC F in der Vergangenheit immer wieder zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten u.a. durch Problemfans des SC F und in diesem Zusammenhang mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Auseinandersetzungen hätten nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt/A stattgefunden. Nach Angaben der PD F sei der Kläger dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der Fußballszene zuzuordnen. Aktuell werde ein Ermittlungsverfahren gegen eine Ultragruppierung mit Beteiligung des Klägers wegen „Drittortauseinandersetzungen“ geführt. Nachweislich habe sich der Kläger 2012/13 mit einer Gruppierung aus F, die sich überwiegend aus Personen der Fer Ultraszene und deren Umfeld zusammensetze, an Drittortauseinandersetzungen beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Beispielhaft werde auf ein eingeleitetes Strafverfahren wegen eines Vorfalls vom 13.10.2012 in L im Zusammenhang mit einem Fußballspiel wegen gefährlicher Körperverletzung verwiesen, welches für das gewalttätige Verhalten des Klägers spreche. Vom Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien. Durch die vom Kläger begangene Straftat bedrohe er die Rechtsgüter anderer, insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung. Das bisher gezeigte Verhalten des Klägers und die mutmaßlich begangene einschlägige Straftat ließen erwarten, dass er weitere gleich gelagerte Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Zurückliegende Ermittlungsverfahren und entsprechende Sanktionen hätten keine Verhaltensänderung beim Kläger bewirkt. Die Polizei habe nach §§ 1, 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erschienen. Aufgrund von § 27a Abs. 2 PolG könne einer Person ein bis zu dreimonatiges Aufenthaltsverbot für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Um weitere Straftaten des Klägers im Umfeld des SC-F-Stadions, der Innenstadt und Teilen des Stadtteils A zu verhindern, werde dem Kläger das Betreten und der Aufenthalt in dem unter Ziff. I.1. näher definierten Bereich zu den dort genannten Zeiten untersagt. Dieser Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verfügung sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC F festgelegt. Der von dieser Verfügung umfasste Bereich von F beherberge eine Vielzahl an Gaststätten, die durch die Fans der Gastmannschaften während der vergangenen Spiele in F ausgesucht worden seien. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei hinsichtlich der jeweiligen Dauer unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Der Kläger habe zwar seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots, jedoch sei dieser vom Aufenthalts- und Betretungsverbot ausgenommen. Es sei keine Einrichtung ersichtlich, die er dort zu den Geltungszeiten des Aufenthaltsverbots aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger vom näher definierten Bereich fernzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze (z.B. Strafgesetze) halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse. Die körperliche Unversehrtheit anderer, ein besonders schützenswertes Rechtsgut, habe der Kläger durch sein Verhalten immer wieder bedroht. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch das Verhalten einzelner Gefahren für die Allgemeinheit entstünden. Eine andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme, die den gleichen Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sei auch angeordnet worden, dass sich der Kläger zu den unter Ziff. I.2. genannten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd melde. Nur so werde verhindert, dass der Kläger bei Auswärtsspielen des SC F an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme oder in anderer Weise Straftaten begehe, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Fußballpartie stünden. Die Maßnahme sei geeignet, den Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort abzuhalten. Sie sei auch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei wichtigen Gründen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde. Sie sei auch erforderlich im Hinblick auf die oben geschilderten Gefahren für Leib und Leben Dritter. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der Ziff. I.1. sei die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich, da die verfügte Maßnahme im Falle der Nichtbeachtung nur auf diese Weise sofort umgesetzt werden könne. Die förmliche Festsetzung eines Zwangsgeldes sei untunlich. Auch zur Durchsetzung der Meldeauflage sei die Androhung eines Zwangsmittels erforderlich. Das Zwangsgeld stelle das mildeste geeignete Mittel dar. Die Höhe des Zwangsgelds sei angemessen.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 wurde durch die Beklagte auf diesen Bescheid erstreckt.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör zu Maßnahmen (Meldeauflagen und Betretungs- und Aufenthaltsverbot) für die Zeitraum zwischen dem 21.09. und 20.12.2014.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der Bundes- und Regionalligamannschaft des SC F für Termine zwischen dem 27.09.2014 und dem 21.12.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A ausgenommen die Wohnung des Klägers (Nr. I.1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Der Bescheid wurde mit ähnlichen Erwägungen begründet wie der zuvor unter dem 19.08.2014 erlassene. Ergänzend wurde auf Angaben der Polizei verwiesen, denen zufolge der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen sei. Diese setze sich auf Personen der Fangruppierungen „ABC“ und „DEF“ zusammen. Der Kläger sei zwar keiner Ultragruppierung zuzuordnen, beteilige sich jedoch vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien durch Mitglieder der Ultragruppen. So habe er sich am 13.10.2012 zusammen mit 11 weiteren Personen der Fer Problemfanszene und deren Umfeld mit einer Gruppierung aus N zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet. Auf einem Waldstück in der Nähe von L (Frankreich) sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen die beiden Gruppierungen gemeinschaftlich gegen die jeweilige andere Gruppierung geschlagen und getreten hätten. Ausweislich des ausgewerteten WhatsApp-Verkehrs habe sich der Kläger an einer weiteren Drittortauseinandersetzung beteiligt. Am 12.04.2013 habe sich der Kläger zusammen mit 9 weiteren Personen mit einer Gruppierung aus H zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet. Es sei in der Nähe von T vermutlich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Zu vermuten sei, dass bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst gesucht werde. Da der Kläger in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Fußballspielen des SC F immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei und auch in Anwesenheit von Ordnungskräften keine Scheu gehabt habe, Straftaten zu begehen, sei der Grad an Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger im Zusammenhang mit den aufgeführten Spielen im Innenstadtbereich, im Bereich des Stadionumfelds und der Bahnhöfe eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte bei Heim- und Auswärtsspielen darstelle. Von seinem Verhalten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien. Ferner verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger angehört worden sei, sich jedoch nicht geäußert habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass, sofern der Kläger den ihm auferlegten Anordnungen nachkomme und er auch ansonsten nicht polizeilich auffällig werde, vorgesehen sei, direkt im Anschluss zunächst keine weiteren Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu erlassen.
10 
Unter dem 06.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“ überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.09.2014 hinsichtlich der am 19.09.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier Fußballbegegnungen konkretisiert wurde. Der Erlass dieses Bescheides war bereits im Bescheid vom 19.09.2014 angekündigt worden. Dieser Bescheid enthält keine Gebührenfestsetzung.
11 
Der Kläger legte mit Schreiben vom 09.10.2014 seinen gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2014 erhobenen Widerspruch rein fürsorglich und erneut gegen alle in dieser Sache ergangenen und noch ergehenden Bescheide der Stadt F, die auf dem Polizeigesetz Baden-Württemberg basieren, ein und trug erneut vor, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien.
12 
Mit Schreiben vom 03.11.2014 wies das Regierungspräsidium F den Kläger darauf hin, dass sich der Widerspruch vom 08.08.2014 durch Zeitablauf erledigt habe. Der Erlass eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids sei nicht zulässig, vielmehr sei in diesen Fällen einer während des Laufs des Widerspruchsverfahrens eintretenden Erledigung direkt - ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Die Widerspruchsbehörde könne lediglich über die Kosten entscheiden, wobei im Rahmen einer nach § 80 Abs. 1 Satz 5 VwVfG gebotenen summarischen Prüfung von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen auszugehen sei, so dass insoweit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen wären.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, wies das Regierungspräsidium F den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F vom 19.09.2014 und 06.10.2014 zurück. Es sei zwar zulässig Widerspruch erhoben worden, dieser sei aber unbegründet, da die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig seien. Die von der Stadt F getroffene, auf den konkreten polizeilichen Erkenntnissen und Ermittlungen beruhende, aktuell bei Verfügungserlass vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Es gebe ausreichende und hinreichend sicher festgestellte Tatsachen und Anhaltspunkte, die eine vom Kläger ausgehende polizeirechtliche Gefahr auch aktuell begründen könnten. Dass die Beklagte neben neueren auch ältere Vorfälle in die Gefahrenprognose einbezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass neben einem konkreten gefahrenabwehrrechtlich relevanten Verhalten auch der Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis Gewalttäter Sport zähle, berücksichtigt worden sei. Auch die Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer eines Aufenthalts- und Betretungsverbots führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die getroffenen Aufenthaltsverbote beträfen nur eine auf die Spieltage beschränkte Mehrzahl von Tagen. Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe auch nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung ergehen können. Für den Widerspruch gegen Gebührenbescheide sei das Regierungspräsidium F nicht zuständig.
14 
Der Kläger hat am 10.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Ersetzung der fehlerhaften Verfügung vom 30.07.2014 durch Verfügung vom 19.08.2014 eine (Teil-)Rücknahme der ersten Verfügung sei. Akteneinsicht sei erst zu spät gewährt worden. Wie wichtig diese sei, zeige sich daran, dass nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Auch der Widerspruch gegen eine Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Maßnahmen habe nach Intervention des Anwalts Erfolg gehabt. Auch in diesem Verfahren hätte der Widerspruch erfolgreich sein können, wenn er auf Grundlage von Akteneinsicht hätte begründet werden können. Die Gefahren, die vom Kläger ausweislich der Verfügungen der Beklagten ausgehen sollten, ließen sich mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht in Einklang bringen. Die Verwaltungsgebühren, die erhoben worden seien, seien so hoch, dass sie sich angesichts des geringen Verdienstes des Klägers als eine Art Geldstrafe darstellten, die ihn treffe, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Die Stadt F beschuldige den Kläger körperlicher Auseinandersetzungen bei Heim- und Auswärtsspielen. Im Schlussbericht seien als „Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten“ lediglich ausgeführt, dass der Kläger als eine der Gewalt nicht abgeneigte Person eingestuft werde, die sich in den Jahren 2012/13 mit einer Fer Gruppierung nachweislich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt und seine Beteiligung an einer dritten Drittortauseinandersetzung angekündigt habe. Die beschriebenen Gefahren gingen von ihm nicht aus. Das habe sein Rechtsanwalt auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt. Es sei ferner zu überlegen, was der Grenzwert von drei Monaten, den § 27a PolG fixiere, beschreibe. Hinsichtlich der Zeitspanne seien die drei Monate überschritten, denn es gehe um einen Zeitraum von vier Monaten, innerhalb dessen der Kläger mit 45 Tagen an seine Verpflichtungen zu denken und diese einzuhalten gehabt habe. Es bleibe auch zu überlegen, ob die Interessenabwägung korrekt, konkret und angemessen sei. Es sei zu fragen, welche Chancen jemand, der ins Visier der Polizei geraten sei, überhaupt habe. Ein Widerspruchsbescheid könne schon allein dann rechtswidrig sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse überzeugten nicht. Es gebe schon eine Wiederholungsgefahr, man könne außerdem wohl von einem Rehabilitationsinteresse ausgehen. Es werde versichert, dass der Kläger weder Mitglied der Fangemeinde des SC F noch ein Hooligan sei. Zwischenzeitlich stünden alle Fußballfans unter Generalverdacht. Es müsse aber eine Balance gefunden werden zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Anspruch der Gesellschaft auf öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Verfügungen seien überzogen und unverhältnismäßig gewesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren,
17 
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte eindeutig erklärt habe, keine weiteren Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen den Kläger zu erlassen, wenn er sich an die Verfügung halte. Art. 19 Abs. 4 GG begründe hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor. Auch könne sich die Position des Klägers durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit erkennbar nicht verbessern. Der Kläger könne auch kein Rehabilitationsinteresse für sich beanspruchen. Er habe selbst kein Feststellungsinteresse behauptet. Die Klage sei auch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG lägen vor. Jedenfalls die Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene könne als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden, selbst wenn der Betreffende bislang nicht einschlägig vorbestraft sei. Die vom Betreffenden ausgehende Gefahr bestehe bereits darin, dass er durch die zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der entsprechenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördere und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwendeten, zumindest eine psychologische Stütze darstelle. Eines eigenen Tatbeitrags bedürfe es insoweit nicht. Daher sei auch beim Kläger die Beklagte zu Recht von einer entsprechend vorliegenden Gefahr und somit von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG ausgegangen. Denn der Kläger sei mindestens ab Oktober 2012 dem Umfeld der Ultragruppierungen des SC F zuzurechnen. Er habe mindestens an zwei Drittortauseinandersetzungen teilgenommen und habe an weiteren körperlichen Auseinandersetzungen, die dann nicht stattgefunden hätten, teilnehmen wollen. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei hier unerheblich. Die Verwaltung müsse eine eigene Gefahrenprognose anstellen. Abgesehen davon räume der Kläger selbst ein, an der Drittortauseinandersetzung in Frankreich beteiligt gewesen zu sein. Abgesehen davon rechtfertige bereits seine erwiesene Zugehörigkeit zur Ultraszene die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ultragruppierungen in F seien als äußerst gewalttätig einzustufen. Die Mitgliederzahl werde auf 200 Personen geschätzt. Im Zeitraum der Saison 2009/10 bis zur Saison 2013/14 seien knapp 100 Straftaten im Zusammenhang mit Heimspielen des SC F erfasst worden, die von Angehörigen der Ultra-Szene begangen worden seien. Bei den Straftaten, die von Ultras begangen worden seien und bei denen es sich hauptsächlich um Gewaltdelikte handele, sei eine nahezu jährliche Steigerung mit einem Höhepunkt von 56 Straftaten in der Saison 2013/14 zu erkennen. Die ganz überwiegende Zahl der Straftaten werde im Umfeld der Stadien und in den Innenstädten begangen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Fer Ultraszene zeige seine Gewaltbereitschaft und seine Bereitschaft, auch an Straftaten im Umfeld der Fer Stadien und in der Fer Innenstadt teilzunehmen. Allein die Tatsache, dass der Kläger strafrechtlich bislang nur außerhalb von F in Erscheinung getreten sei, mache die Maßnahme nicht rechtswidrig. Vielmehr genüge seine Zugehörigkeit zur Ultra-Szene, die die begangenen Straftaten bereits fördere. Der Kläger sei auch in der bundesweiten polizeilichen Datenbank „Gewalttäter Sport“ registriert, was nur erfolge, wenn der Betreffende eindeutig dem gewalttätigen Umfeld zuzurechnen sei und auch selbst an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei bzw. unterstützend teilgenommen habe. Darüber sei aktenkundig, dass der Kläger selbst Straftaten begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot hätten damit vorgelegen. Die Regelungen seien auch im Übrigen rechtmäßig gewesen. Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote seien durch die konkrete Gefahr, dass weiterhin hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zu Schaden kommen könnten, gerechtfertigt. Auch der räumliche und zeitliche Umfang der Verfügung sei erforderlich. Der räumliche Umfang habe sich an den Erfahrungen der Polizei aufgrund der vergangenen Vorfälle und Straftaten orientiert. Gerade die Innenstadt sei häufig Tatort von Diebstahls- und Raubdelikten wie auch von Körperverletzungen zum Nachteil von Gästefans gewesen. Der Hauptbahnhof sei als An- und Abreisepunkt mit aufzunehmen gewesen. Im Bereich des X-Stadions seien sowohl die Haltestellenpunkte als auch das X-Stadion und das Y-Stadion erfasst gewesen seien. Die Wohnadresse sowie der direkte Hin- und Rückweg zur Wohnadresse seien von den Verfügungen ausdrücklich ausgenommen gewesen. Das Aufenthaltsverbot sei geeignet gewesen, die Gefährdungslage zu unterbinden. Der Deutsche Städtetag habe aufgrund der zunehmenden Gewalttaten von Problemfans bei oder im zeitlichen / räumlichen Umfeld von Fußballspielen Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote ausdrücklich befürwortet. Diese Maßnahmen seien geeignet, Gewalttaten zu unterbinden oder das Risiko solcher zu minimieren. Dass diese Maßnahmen geeignet seien, habe eindrücklich die aktuelle Statistik der Hinrunde 2014/15 ergeben, in der es lediglich drei Straftaten, begangen von Angehörigen der Ultraszene, gegeben habe. Die szenekundigen Beamten hätten feststellen können, dass sich durch die Abwesenheit der wichtigsten Führungspersonen der Ultragruppierungen die Stimmung bei den Ultras und auch deren Verhalten, was die Gewaltbereitschaft angehe, deutlich beruhigt habe. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Unverhältnismäßig würden diese Maßnahmen auch nicht dadurch, dass die bisher belegten Straftaten, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, an einem Drittort stattgefunden hätten. Denn wie erläutert sei die konkrete Beteiligung an Straftaten gerade nicht erforderlich, um eine konkrete Gefahrenlage anzunehmen. Die Teilnahme an den gefährlichen Körperverletzungen bzw. die Zugehörigkeit zum Umfeld der Fer Ultraszene zeige hinreichend klar, dass der Kläger eine entsprechende Gewaltbereitschaft aufweise. Durch die aktive Unterstützung von Aktionen dieser Gruppierung fördere er auch solche Straftaten, an denen er nicht selbst beteiligt sei. Die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr lägen selbst dann vor, wenn dem Kläger nicht hätte bewusst gewesen sein sollen, dass es sich bei seiner konkreten Beteiligung tatsächlich um eine Straftat gehandelt habe. Die zulässige Höchstdauer nach § 27a Abs. 2 PolG sei nicht überschritten worden. Dass zunächst eine Verfügung mit Datum vom 30.07.2014 und dann erneut eine Verfügung mit Datum vom 19.09.2014 erlassen worden sei, sei unschädlich. Liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vor, könne nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung gemäß § 27a PolG ergehen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich jeweils um tag- und uhrzeitgenau konkretisierte Aufenthaltsverbote handele. Zur Ermittlung der nach § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigenden maximal zulässigen Gesamtdauer der Verfügung wären daher nur die jeweils einzeln genannten Spieltage zu berücksichtigen, da an den übrigen Tagen kein Aufenthaltsverbot gelte. Auch die gegenüber dem Kläger erteilte Meldeauflage sei rechtmäßig, sie stütze sich auf §§ 1, 3 PolG. Sie sei auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet, die Anreise zu Auswärtsspielen des SC F unmöglich zu machen. Mildere, ebenso effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich.
21 
In dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anlässlich von zwei Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012 wurde mit Verfügung vom 15.01.2015 gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
22 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F (jew. 1 Heft) vorgelegen. Ferner hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft F im Verfahren aaa Js bbbbb/cc vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind zulässig.
24 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 (dort jeweils unter Nr. IV) wendet, sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig.
25 
Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen Nr. IV im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
26 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
27 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
28 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen.
29 
2.2.1 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014, der dem Kläger am 20.08.2014 zugegangen ist, hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen zulässigen Widerspruch (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 - 4 K 1382/15 -), und zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; dies muss umso mehr gelten, wenn, wie hier, der den ursprünglichen Bescheid ersetzende Bescheid mit ersterem nicht inhaltlich identisch ist, sondern von jenem substantiell (hier etwa im Hinblick auf die Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthalts- und Betretungsverbot) abweicht. Auch hat die Kammer mit Blick auf die nicht allein datumsmäßigen Änderungen im Bescheid vom 19.08.2014 gegenüber dem zu ersetzenden Bescheid vom 30.07.2014 Zweifel daran, ob die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und sogleich die Erhebung einer Anfechtungsklage möglich gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 23).
30 
Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, m.w.N.). Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Diese ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris). Für eine Verwirkung aber ist im Hinblick auf die weniger als vier Monate nach Erledigung und etwa zwei Monate nach Mitteilung des Regierungspräsidiums F, dass ein Widerspruchsbescheid nach Erledigung nicht mehr ergehe, nichts ersichtlich.
31 
2.2.2 Im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 22.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 10.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
32 
2.4 Der Kläger kann ferner bezüglich aller mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
33 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
34 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit ihn belastender Eingriffsmaßnahmen nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
35 
Das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG BW gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG), und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen; aufgrund welcher Einschätzung die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege „in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor“, erschließt sich für die Kammer nicht. Gleiches gilt für die regelmäßig als Annex zu Betretungs- und Aufenthaltsverboten erlassenen, auf §§ 1, 3 PolG BW gestützten Meldeauflagen.
36 
Art. 19 Abs. 4 GG wurde bei der Frage, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, in der Vergangenheit häufig im Zusammenhang mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, insbesondere solcher, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, fruchtbar gemacht (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris; Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 38/12 -, juris; Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, juris) festgestellt, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziere nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte. „Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten.“ Dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Befund nicht explizit den Schluss gezogen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe ungeachtet der Schwere des Eingriffs allein aufgrund typischerweise kurzfristiger Erledigung des Verwaltungsakts, war dem Umstand geschuldet, dass in den dort zu entscheidenden Fallkonstellationen gerade kein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorlag mit der Folge, dass dort, da die „Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht [gebietet], ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern“, das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Ergebnis abzulehnen war. Nimmt man jedoch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfte (so bereits VG F, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 22 K 5865/13 -, juris, in dem zwar festgestellt wird, die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürften nicht überspannt werden, andererseits aber eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG allein als nicht gewichtig genug eingestuft wird, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen).
37 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
38 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Es spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
III.
39 
Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.
40 
1. Die Begründetheit der gegen die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 - Gebührenfestsetzungen von jeweils 150,-- EUR - ergibt sich bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2015 erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, als rechtswidrig. Auch die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
41 
2. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die Bescheide vom 30.07.2014, 19.08.2014 und 19.09.2014 in Gestalt der Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2014 waren rechtswidrig.
42 
2.1 Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
43 
2.1.1 Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.
44 
Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 30.07.2014 hat nicht stattgefunden. Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom 23.07.2014 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, weshalb Antrag auf Erteilung einer Meldeauflage sowie eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Begegnungen ab dem 02.08.2014 gestellt werde. Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden Begegnung. Auch wenn die Beklagte in diesem Zeitraum eine Verbotsverfügung nicht lediglich formulieren, sondern zunächst auch die Akten sichten und ggf. durch Rückfragen bei der Polizei den Sachverhalt aufklären musste, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie den Kläger nicht vom beabsichtigten Erlass eines Bescheides beispielsweise fernmündlich hätten informieren und ihm Gelegenheit etwa zu einer persönlichen Vorsprache binnen einer eng bemessenen Frist hätte geben können. Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer - zumal auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Zweck der Aufenthalts- und Betretungsverbote nicht hätte erreicht werden können, wenn diese erst ab der zweiten Begegnung gegolten hätten - nicht erkennen. Eine Anhörung wäre daher tunlich gewesen.
45 
Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass in Sachverhaltskonstellationen wie den vorliegenden nach dem Eindruck der Kammer die Beklagte fast regelhaft auf eine Anhörung zu verzichten scheint, zu dem Hinweis veranlasst, dass die gesetzlichen, in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerten Anhörungsrechte mitnichten ein relatives, auch nachträglich gewährbares Recht darstellen, sie vielmehr - ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG - grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter dem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht.
46 
2.1.2 Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28 LVwVfG unbeachtlich, wenn der die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14/09 -, juris). Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 26, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 76, m.w.N.). Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 493/14 -, juris).
47 
Gemessen daran ist eine Heilung hier nicht erfolgt. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 17.08.2014 möglich gewesen, da sich die Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigten und eine Nachholung der Anhörung nach Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45 Rn. 14; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 76). Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt.
48 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unterbliebene Anhörung regelmäßig auch dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284; Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 45 Rn. 80). Vorliegend hat der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch eingelegt. Allerdings führt nicht bereits die Widerspruchseinlegung als solche zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung. Eine Heilung tritt nämlich nicht bereits aufgrund schlichter isolierter Nachholung der fehlerhaften oder versäumten Verfahrenshandlung ein (vgl. zum Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45 Rn. 43, 46; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 105; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rn. 16 f., 47; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284). Läge in dem Widerspruch bereits die Heilung der von der Erstbehörde unterlassenen Anhörung, liefe § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG weitgehend leer (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn. 79), denn eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers erfolgt in aller Regel nur aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits grundsätzlich die Heilung bewirkte, ohne dass die Behörde ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen müsste. Vielmehr bedarf es hierfür insbesondere im Falle einer zunächst unterbliebenen Anhörung im Anschluss an deren Nachholung einer nochmaligen neuen und unvoreingenommenen Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Behörde anhand etwaigen Vorbringens des Betroffenen sowie aller seit dem Erlass des Verwaltungsaktes zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage und des Weiteren einer daran anschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Ob das Ergebnis der erneuten Überprüfung dem Betroffenen in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden muss oder ob es ausreicht, dass aus den Akten bzw. im Rahmen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids aus dem Bescheid deutlich wird, dass die Behörde ihre Ausgangsentscheidung kritisch überprüft hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend hat die Beklagte ihre Ausgangsentscheidung bis zum 19.08.2014 nicht überprüft und lediglich unter dem 19.08.2014 einen neuen, teilweise inhaltlich abweichenden Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 30.07.2014 für die Zukunft ersetzte.
49 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war der Bescheid vom 30.07.2014, soweit er die genannten Aufenthalts- und Betretungsverbote sowie Meldeauflagen betraf, rechtswidrig.
50 
2.1.3 Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
51 
2.2 Auch der Bescheid vom 19.08.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
52 
Auch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2014 hat eine ausdrückliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte nicht stattgefunden. Eine Anhörung ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte unter dem 30.07.2014 einen - im Wesentlichen gleich lautenden - Bescheid gegen den Kläger erlassen hatte, vor dessen Erlass sie den Kläger zwar ebenfalls nicht angehört hatte, gegen den dieser jedoch mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Anhörungsmangel betreffend den Bescheid vom 30.07.2014 durch die Widerspruchseinlegung hätte geheilt werden können, ist in der Widerspruchseinlegung jedenfalls keine Anhörung bezüglich eines anderen, im Übrigen, wie insbesondere aus dem Herausnahmen der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthaltsverbot deutlich wird, mit dem Bescheid vom 30.07.2014 nicht identischen Bescheids zu sehen. Davon abgesehen hatte der Kläger seinen Widerspruch vom 08.08.2014 noch nicht vollumfänglich begründet in der berechtigten Erwartung, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft tun zu können. Auch hieran wird deutlich, dass hier der Widerspruchseinlegung nicht zugleich die Funktion einer Anhörung eines noch zu erlassenden Verwaltungsaktes zugeschrieben werden kann.
53 
Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, gibt es auch hier keine Anhaltspunkte. Nachdem seit dem 08.08.2014 ein Rechtsanwalt mandatiert war, hätte die Beklagte diesem unschwer per Telefax Kenntnis über den beabsichtigten Neuerlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geben und eine - sei es auch kurz bemessene - Frist zur Stellungnahme einräumen können. Dies hätte den Erlass des Bescheides, der erstmals für den 23.08.2014 - hier bezüglich der Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers aus dem Regelungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots - eine Regelung traf, nicht untunlich verzögert.
54 
Eine Anhörung wäre daher auch vor Erlass des Bescheids vom 19.08.2014 erforderlich gewesen.
55 
Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 20.09.2014, 14.00 Uhr, möglich gewesen, da der Bescheid sich zu diesem Zeitpunkt erledigte. Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt. Zwar kann, wie bereits dargelegt, ein Anhörungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Betroffene gegen einen Ausgangsbescheid, dessen Begründung sich die wesentlichen Argumente der Behörde entnehmen lassen, Widerspruch einlegt. Der Kläger hat aber - wie gesehen - gegen den Bescheid vom 19.08.2014 keinen Widerspruch eingelegt und sich auch im Übrigen vor Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf am 20.09.2014 gegenüber der Behörde zur Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht geäußert. Im Übrigen hätte, wie bereits dargelegt, auch eine Widerspruchseinlegung als solche nicht zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung geführt, da diese jedenfalls eine ergebnisoffene Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Behörde voraussetzt. An einer - wie auch immer gearteten - Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte aber fehlte es bis zum Zeitpunkt der Erledigung.
56 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war auch der Bescheid vom 19.08.2014 rechtswidrig.
57 
Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
58 
2.3 Auch der Bescheid vom 19.09.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen.
59 
2.3.1 Zwar sind diese Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen. Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Auflagen handelt. Zwar wurde der Kläger vor Erlass dieses Bescheides nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
60 
2.3.2 Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.
61 
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
62 
Die Beklagte stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich aus Personen der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner der Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien. In den Jahren 2012/13 habe er sich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt; weitere Drittortauseinandersetzungen, an denen der Kläger habe teilnehmen wollen, seien aus verschiedenen Gründen abgesagt worden. Mitglieder der Fer Ultraszene seien an Gewaltdelikten und anderen Straftaten beteiligt gewesen (Zünden von Pyrotechnik im Stadion, körperliche Auseinandersetzungen mit gegnerischen Problemfans im Bereich des Stadions oder der Innenstadt, Beschädigung von Sitzschalen, Widerstand gegen Polizeibeamte etc.). Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich in der Saison 2012/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt habe, zeige seinen Hang zur Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst zu suchen. Es sei, so die Polizei, nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhalte und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans suche.
63 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
64 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die in der mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter erläutert wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2014 an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen - und nur hierauf kommt es an - eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a Abs. 2 PolG nicht erfüllt gewesen ist.
65 
Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris; ); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren.
66 
Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
67 
An derartigen aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass der Kläger zukünftig in den vom Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde, aber fehlt es nach Auffassung der Kammer. Wie Herr K vom Polizeirevier F Süd und später auch der szenekundige Beamte M anlässlich seiner Angaben im Verfahren 4 K 3074/14 ausgeführt haben, ist der Kläger nicht deshalb ins Visier der Polizei geraten, weil er bereits in der Vergangenheit im Bereich des Stadions oder der Innenstadt als zur Gewalt neigend oder auch nur als Mitglied einer Ultra-Gruppierung aufgefallen wäre; tatsächlich hat der Kläger, der auch nach Informationen der Polizei keiner Ultra-Gruppierung zuzuordnen war, auch nach eigenen Angaben nur selten eine Fußballbegegnung im Stadion verfolgt. Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde gegen ihn letztlich (nur) deshalb verhängt, weil er nachweislich an Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine teilgenommen hat. So hat er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Nancy in L in Frankreich und am 12.04.2013 an einer Auseinandersetzung mit einer Gruppierung aus H in der Nähe von T beteiligt und war darüber hinaus ausweislich der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten Rekonstruktion eines SMS-Verlaufs auf dem iPhone von R an Planungen hinsichtlich einer geplanten Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Ulm in der Nähe von Pforzheim im März 2013 sowie einer weiteren Auseinandersetzung gegen München in Friedrichshafen / Bodensee im Mai 2013 beteiligt bzw. wurde insoweit angefragt, sagte aber jeweils ab. Damit hat sich der Kläger mehrfach der (gefährlichen) Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. zur Strafbarkeit verabredeter Schlägereien konkurrierender Gruppierungen BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14 -, juris). Allerdings gab und gibt es für die Polizei keinen Hinweis darauf, dass der Kläger im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fußballbegegnungen - und damit außerhalb von Drittortauseinandersetzungen, die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden und nach gewissen Regeln ablaufen - gegnerische Fans provoziert oder angegangen oder zur Begehung von Straftaten durch andere gewaltbereite Fans in irgendeiner Weise beigetragen hätte. Zwar hat der Polizeibeamte M ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass jemand, der sich bereits außerhalb des Stadions körperlich mit gegnerischen Fans gemessen habe, auch bei kritischen Situationen im Stadionbereich eher die körperliche Auseinandersetzung suche als jemand, der Gewalt für sich vollständig ablehne. Unabhängig davon, ob diese Überlegungen grundsätzlich als konkreter Anhaltspunkt für die Begehung von Straftaten dienen und damit ein Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtfertigen können, ist ein solcher Schluss im Zusammenhang mit dem Kläger bereits deshalb unzulässig, weil er auch nach Informationen der Polizei im Vorfeld der Verhängung der Aufenthalts- und Betretungsverbote gerade nicht zum engeren Kreis der Ultra-Fans gehörte und sich auch nur gelegentlich - und wenn, dann offenbar für die Polizei unauffällig - im Stadion aufhielt. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Auch der Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ ist als solcher keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris). Schließlich schätzte auch die Polizei die Lage offenbar nicht so ein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, der Kläger werde in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Vielmehr ist in den polizeilichen Stellungnahmen zur Person des Klägers lediglich davon die Rede, der Kläger sei dem „erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen“ und es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhält und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans sucht“. Es folgt eine Chronologie der Ereignisse, an denen die Ultragrupperungen „ABC“ und „DEF“ beteiligt waren, jedoch ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer der Aktionen beteiligt oder auch nur dabei anwesend war. Allein die abstrakte, von allgemeinen Erfahrungswerten gestützte Möglichkeit, der Kläger könne in Zukunft in Abweichung von seinem bisherigen Verhalten auch im Bereich des Stadions oder der Innenstadt auffällig werden und bei künftigen Spielen dort sicherheitsrelevante Störungen verursachen, aber genügt nicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 27a Abs. 2 PolG.
68 
2.3.3 Auch die Meldeauflage in dem Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist (Nr. I.2.) als rechtswidrig zu qualifizieren.
69 
Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidien (Siegel, NJW 2013, 1035). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage lässt sich eine derartige Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) stützen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris). Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Die Beklagte hat den Erlass der Meldeauflage damit begründet, dass der Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort des SC F und dadurch von der Teilnahme an hooligantypischen Auseinandersetzungen bei Auswärtsspielen habe abgehalten werden sollen. Damit lässt sich jedoch der Erlass einer Meldeauflage nicht rechtfertigen. Ebenso wenig nämlich wie konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde im Bereich des Stadions Straftaten begehen, bestand eine hinreichend konkrete Gefahr dafür, dass der Kläger bei Auswärtsspielen am Auswärtsspielort straffällig werden würde. Denn der Kläger war in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt am Auswärtsspielort einer Mannschaft des SC F auffällig geworden; es fehlte darüber hinaus bereits an Anhaltspunkten dafür, dass er sich überhaupt an Auswärtsspieltagen am Auswärtsspielort des SC F aufhalten würde. Aber auch der für eine Eignung der verhängten Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Auswärtsspielen des SC F und Drittortauseinandersetzungen war nicht gegeben. So fand etwa die Auseinandersetzung in T am 12.04.2013 im Zusammenhang mit einem Heimspiel des SC F statt, die Drittortauseinandersetzung bei H am 11.08.2012, an der auch der Kläger im Verfahren 4 K 3074/14 beteiligt war, stand gar nicht im Zusammenhang mit einer Partie der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F, und die für den 10.03.2013 geplante Auseinandersetzung gegen U wurde mangels Beteiligung kurzerhand auf den 23.03.2013 verschoben.
70 
2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsgeldandrohung betreffend die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Meldeauflage rechtswidrig gewesen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
I.
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind zulässig.
24 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 (dort jeweils unter Nr. IV) wendet, sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig.
25 
Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen Nr. IV im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
26 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
27 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
28 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen.
29 
2.2.1 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014, der dem Kläger am 20.08.2014 zugegangen ist, hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen zulässigen Widerspruch (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 - 4 K 1382/15 -), und zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; dies muss umso mehr gelten, wenn, wie hier, der den ursprünglichen Bescheid ersetzende Bescheid mit ersterem nicht inhaltlich identisch ist, sondern von jenem substantiell (hier etwa im Hinblick auf die Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthalts- und Betretungsverbot) abweicht. Auch hat die Kammer mit Blick auf die nicht allein datumsmäßigen Änderungen im Bescheid vom 19.08.2014 gegenüber dem zu ersetzenden Bescheid vom 30.07.2014 Zweifel daran, ob die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und sogleich die Erhebung einer Anfechtungsklage möglich gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 23).
30 
Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, m.w.N.). Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Diese ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris). Für eine Verwirkung aber ist im Hinblick auf die weniger als vier Monate nach Erledigung und etwa zwei Monate nach Mitteilung des Regierungspräsidiums F, dass ein Widerspruchsbescheid nach Erledigung nicht mehr ergehe, nichts ersichtlich.
31 
2.2.2 Im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 22.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 10.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
32 
2.4 Der Kläger kann ferner bezüglich aller mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
33 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
34 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit ihn belastender Eingriffsmaßnahmen nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
35 
Das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG BW gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG), und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen; aufgrund welcher Einschätzung die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege „in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor“, erschließt sich für die Kammer nicht. Gleiches gilt für die regelmäßig als Annex zu Betretungs- und Aufenthaltsverboten erlassenen, auf §§ 1, 3 PolG BW gestützten Meldeauflagen.
36 
Art. 19 Abs. 4 GG wurde bei der Frage, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, in der Vergangenheit häufig im Zusammenhang mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, insbesondere solcher, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, fruchtbar gemacht (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris; Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 38/12 -, juris; Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, juris) festgestellt, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziere nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte. „Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten.“ Dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Befund nicht explizit den Schluss gezogen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe ungeachtet der Schwere des Eingriffs allein aufgrund typischerweise kurzfristiger Erledigung des Verwaltungsakts, war dem Umstand geschuldet, dass in den dort zu entscheidenden Fallkonstellationen gerade kein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorlag mit der Folge, dass dort, da die „Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht [gebietet], ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern“, das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Ergebnis abzulehnen war. Nimmt man jedoch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfte (so bereits VG F, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 22 K 5865/13 -, juris, in dem zwar festgestellt wird, die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürften nicht überspannt werden, andererseits aber eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG allein als nicht gewichtig genug eingestuft wird, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen).
37 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
38 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Es spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
III.
39 
Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.
40 
1. Die Begründetheit der gegen die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 - Gebührenfestsetzungen von jeweils 150,-- EUR - ergibt sich bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2015 erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, als rechtswidrig. Auch die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
41 
2. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die Bescheide vom 30.07.2014, 19.08.2014 und 19.09.2014 in Gestalt der Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2014 waren rechtswidrig.
42 
2.1 Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
43 
2.1.1 Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.
44 
Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 30.07.2014 hat nicht stattgefunden. Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom 23.07.2014 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, weshalb Antrag auf Erteilung einer Meldeauflage sowie eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Begegnungen ab dem 02.08.2014 gestellt werde. Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden Begegnung. Auch wenn die Beklagte in diesem Zeitraum eine Verbotsverfügung nicht lediglich formulieren, sondern zunächst auch die Akten sichten und ggf. durch Rückfragen bei der Polizei den Sachverhalt aufklären musste, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie den Kläger nicht vom beabsichtigten Erlass eines Bescheides beispielsweise fernmündlich hätten informieren und ihm Gelegenheit etwa zu einer persönlichen Vorsprache binnen einer eng bemessenen Frist hätte geben können. Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer - zumal auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Zweck der Aufenthalts- und Betretungsverbote nicht hätte erreicht werden können, wenn diese erst ab der zweiten Begegnung gegolten hätten - nicht erkennen. Eine Anhörung wäre daher tunlich gewesen.
45 
Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass in Sachverhaltskonstellationen wie den vorliegenden nach dem Eindruck der Kammer die Beklagte fast regelhaft auf eine Anhörung zu verzichten scheint, zu dem Hinweis veranlasst, dass die gesetzlichen, in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerten Anhörungsrechte mitnichten ein relatives, auch nachträglich gewährbares Recht darstellen, sie vielmehr - ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG - grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter dem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht.
46 
2.1.2 Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28 LVwVfG unbeachtlich, wenn der die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14/09 -, juris). Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 26, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 76, m.w.N.). Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 493/14 -, juris).
47 
Gemessen daran ist eine Heilung hier nicht erfolgt. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 17.08.2014 möglich gewesen, da sich die Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigten und eine Nachholung der Anhörung nach Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45 Rn. 14; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 76). Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt.
48 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unterbliebene Anhörung regelmäßig auch dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284; Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 45 Rn. 80). Vorliegend hat der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch eingelegt. Allerdings führt nicht bereits die Widerspruchseinlegung als solche zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung. Eine Heilung tritt nämlich nicht bereits aufgrund schlichter isolierter Nachholung der fehlerhaften oder versäumten Verfahrenshandlung ein (vgl. zum Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45 Rn. 43, 46; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 105; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rn. 16 f., 47; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284). Läge in dem Widerspruch bereits die Heilung der von der Erstbehörde unterlassenen Anhörung, liefe § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG weitgehend leer (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn. 79), denn eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers erfolgt in aller Regel nur aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits grundsätzlich die Heilung bewirkte, ohne dass die Behörde ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen müsste. Vielmehr bedarf es hierfür insbesondere im Falle einer zunächst unterbliebenen Anhörung im Anschluss an deren Nachholung einer nochmaligen neuen und unvoreingenommenen Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Behörde anhand etwaigen Vorbringens des Betroffenen sowie aller seit dem Erlass des Verwaltungsaktes zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage und des Weiteren einer daran anschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Ob das Ergebnis der erneuten Überprüfung dem Betroffenen in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden muss oder ob es ausreicht, dass aus den Akten bzw. im Rahmen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids aus dem Bescheid deutlich wird, dass die Behörde ihre Ausgangsentscheidung kritisch überprüft hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend hat die Beklagte ihre Ausgangsentscheidung bis zum 19.08.2014 nicht überprüft und lediglich unter dem 19.08.2014 einen neuen, teilweise inhaltlich abweichenden Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 30.07.2014 für die Zukunft ersetzte.
49 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war der Bescheid vom 30.07.2014, soweit er die genannten Aufenthalts- und Betretungsverbote sowie Meldeauflagen betraf, rechtswidrig.
50 
2.1.3 Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
51 
2.2 Auch der Bescheid vom 19.08.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
52 
Auch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2014 hat eine ausdrückliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte nicht stattgefunden. Eine Anhörung ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte unter dem 30.07.2014 einen - im Wesentlichen gleich lautenden - Bescheid gegen den Kläger erlassen hatte, vor dessen Erlass sie den Kläger zwar ebenfalls nicht angehört hatte, gegen den dieser jedoch mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Anhörungsmangel betreffend den Bescheid vom 30.07.2014 durch die Widerspruchseinlegung hätte geheilt werden können, ist in der Widerspruchseinlegung jedenfalls keine Anhörung bezüglich eines anderen, im Übrigen, wie insbesondere aus dem Herausnahmen der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthaltsverbot deutlich wird, mit dem Bescheid vom 30.07.2014 nicht identischen Bescheids zu sehen. Davon abgesehen hatte der Kläger seinen Widerspruch vom 08.08.2014 noch nicht vollumfänglich begründet in der berechtigten Erwartung, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft tun zu können. Auch hieran wird deutlich, dass hier der Widerspruchseinlegung nicht zugleich die Funktion einer Anhörung eines noch zu erlassenden Verwaltungsaktes zugeschrieben werden kann.
53 
Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, gibt es auch hier keine Anhaltspunkte. Nachdem seit dem 08.08.2014 ein Rechtsanwalt mandatiert war, hätte die Beklagte diesem unschwer per Telefax Kenntnis über den beabsichtigten Neuerlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geben und eine - sei es auch kurz bemessene - Frist zur Stellungnahme einräumen können. Dies hätte den Erlass des Bescheides, der erstmals für den 23.08.2014 - hier bezüglich der Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers aus dem Regelungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots - eine Regelung traf, nicht untunlich verzögert.
54 
Eine Anhörung wäre daher auch vor Erlass des Bescheids vom 19.08.2014 erforderlich gewesen.
55 
Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 20.09.2014, 14.00 Uhr, möglich gewesen, da der Bescheid sich zu diesem Zeitpunkt erledigte. Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt. Zwar kann, wie bereits dargelegt, ein Anhörungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Betroffene gegen einen Ausgangsbescheid, dessen Begründung sich die wesentlichen Argumente der Behörde entnehmen lassen, Widerspruch einlegt. Der Kläger hat aber - wie gesehen - gegen den Bescheid vom 19.08.2014 keinen Widerspruch eingelegt und sich auch im Übrigen vor Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf am 20.09.2014 gegenüber der Behörde zur Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht geäußert. Im Übrigen hätte, wie bereits dargelegt, auch eine Widerspruchseinlegung als solche nicht zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung geführt, da diese jedenfalls eine ergebnisoffene Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Behörde voraussetzt. An einer - wie auch immer gearteten - Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte aber fehlte es bis zum Zeitpunkt der Erledigung.
56 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war auch der Bescheid vom 19.08.2014 rechtswidrig.
57 
Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
58 
2.3 Auch der Bescheid vom 19.09.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen.
59 
2.3.1 Zwar sind diese Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen. Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Auflagen handelt. Zwar wurde der Kläger vor Erlass dieses Bescheides nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
60 
2.3.2 Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.
61 
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
62 
Die Beklagte stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich aus Personen der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner der Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien. In den Jahren 2012/13 habe er sich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt; weitere Drittortauseinandersetzungen, an denen der Kläger habe teilnehmen wollen, seien aus verschiedenen Gründen abgesagt worden. Mitglieder der Fer Ultraszene seien an Gewaltdelikten und anderen Straftaten beteiligt gewesen (Zünden von Pyrotechnik im Stadion, körperliche Auseinandersetzungen mit gegnerischen Problemfans im Bereich des Stadions oder der Innenstadt, Beschädigung von Sitzschalen, Widerstand gegen Polizeibeamte etc.). Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich in der Saison 2012/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt habe, zeige seinen Hang zur Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst zu suchen. Es sei, so die Polizei, nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhalte und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans suche.
63 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
64 
Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die in der mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter erläutert wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2014 an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen - und nur hierauf kommt es an - eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a Abs. 2 PolG nicht erfüllt gewesen ist.
65 
Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris; ); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren.
66 
Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
67 
An derartigen aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass der Kläger zukünftig in den vom Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde, aber fehlt es nach Auffassung der Kammer. Wie Herr K vom Polizeirevier F Süd und später auch der szenekundige Beamte M anlässlich seiner Angaben im Verfahren 4 K 3074/14 ausgeführt haben, ist der Kläger nicht deshalb ins Visier der Polizei geraten, weil er bereits in der Vergangenheit im Bereich des Stadions oder der Innenstadt als zur Gewalt neigend oder auch nur als Mitglied einer Ultra-Gruppierung aufgefallen wäre; tatsächlich hat der Kläger, der auch nach Informationen der Polizei keiner Ultra-Gruppierung zuzuordnen war, auch nach eigenen Angaben nur selten eine Fußballbegegnung im Stadion verfolgt. Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde gegen ihn letztlich (nur) deshalb verhängt, weil er nachweislich an Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine teilgenommen hat. So hat er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Nancy in L in Frankreich und am 12.04.2013 an einer Auseinandersetzung mit einer Gruppierung aus H in der Nähe von T beteiligt und war darüber hinaus ausweislich der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten Rekonstruktion eines SMS-Verlaufs auf dem iPhone von R an Planungen hinsichtlich einer geplanten Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Ulm in der Nähe von Pforzheim im März 2013 sowie einer weiteren Auseinandersetzung gegen München in Friedrichshafen / Bodensee im Mai 2013 beteiligt bzw. wurde insoweit angefragt, sagte aber jeweils ab. Damit hat sich der Kläger mehrfach der (gefährlichen) Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. zur Strafbarkeit verabredeter Schlägereien konkurrierender Gruppierungen BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14 -, juris). Allerdings gab und gibt es für die Polizei keinen Hinweis darauf, dass der Kläger im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fußballbegegnungen - und damit außerhalb von Drittortauseinandersetzungen, die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden und nach gewissen Regeln ablaufen - gegnerische Fans provoziert oder angegangen oder zur Begehung von Straftaten durch andere gewaltbereite Fans in irgendeiner Weise beigetragen hätte. Zwar hat der Polizeibeamte M ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass jemand, der sich bereits außerhalb des Stadions körperlich mit gegnerischen Fans gemessen habe, auch bei kritischen Situationen im Stadionbereich eher die körperliche Auseinandersetzung suche als jemand, der Gewalt für sich vollständig ablehne. Unabhängig davon, ob diese Überlegungen grundsätzlich als konkreter Anhaltspunkt für die Begehung von Straftaten dienen und damit ein Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtfertigen können, ist ein solcher Schluss im Zusammenhang mit dem Kläger bereits deshalb unzulässig, weil er auch nach Informationen der Polizei im Vorfeld der Verhängung der Aufenthalts- und Betretungsverbote gerade nicht zum engeren Kreis der Ultra-Fans gehörte und sich auch nur gelegentlich - und wenn, dann offenbar für die Polizei unauffällig - im Stadion aufhielt. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Auch der Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ ist als solcher keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris). Schließlich schätzte auch die Polizei die Lage offenbar nicht so ein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, der Kläger werde in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Vielmehr ist in den polizeilichen Stellungnahmen zur Person des Klägers lediglich davon die Rede, der Kläger sei dem „erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen“ und es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhält und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans sucht“. Es folgt eine Chronologie der Ereignisse, an denen die Ultragrupperungen „ABC“ und „DEF“ beteiligt waren, jedoch ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer der Aktionen beteiligt oder auch nur dabei anwesend war. Allein die abstrakte, von allgemeinen Erfahrungswerten gestützte Möglichkeit, der Kläger könne in Zukunft in Abweichung von seinem bisherigen Verhalten auch im Bereich des Stadions oder der Innenstadt auffällig werden und bei künftigen Spielen dort sicherheitsrelevante Störungen verursachen, aber genügt nicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 27a Abs. 2 PolG.
68 
2.3.3 Auch die Meldeauflage in dem Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist (Nr. I.2.) als rechtswidrig zu qualifizieren.
69 
Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidien (Siegel, NJW 2013, 1035). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage lässt sich eine derartige Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) stützen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris). Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Die Beklagte hat den Erlass der Meldeauflage damit begründet, dass der Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort des SC F und dadurch von der Teilnahme an hooligantypischen Auseinandersetzungen bei Auswärtsspielen habe abgehalten werden sollen. Damit lässt sich jedoch der Erlass einer Meldeauflage nicht rechtfertigen. Ebenso wenig nämlich wie konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde im Bereich des Stadions Straftaten begehen, bestand eine hinreichend konkrete Gefahr dafür, dass der Kläger bei Auswärtsspielen am Auswärtsspielort straffällig werden würde. Denn der Kläger war in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt am Auswärtsspielort einer Mannschaft des SC F auffällig geworden; es fehlte darüber hinaus bereits an Anhaltspunkten dafür, dass er sich überhaupt an Auswärtsspieltagen am Auswärtsspielort des SC F aufhalten würde. Aber auch der für eine Eignung der verhängten Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Auswärtsspielen des SC F und Drittortauseinandersetzungen war nicht gegeben. So fand etwa die Auseinandersetzung in T am 12.04.2013 im Zusammenhang mit einem Heimspiel des SC F statt, die Drittortauseinandersetzung bei H am 11.08.2012, an der auch der Kläger im Verfahren 4 K 3074/14 beteiligt war, stand gar nicht im Zusammenhang mit einer Partie der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F, und die für den 10.03.2013 geplante Auseinandersetzung gegen U wurde mangels Beteiligung kurzerhand auf den 23.03.2013 verschoben.
70 
2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsgeldandrohung betreffend die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Meldeauflage rechtswidrig gewesen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr erteilten Taxikonzessionen mit der Ordnungsnummer ... und der Ordnungsnummer ... erloschen seien.

2

Sie beantragte am 31. März 2011 die Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – für zwei Taxen. Als Betriebssitz wurde im Antrag A-Straße ... in ... Ludwigshafen angegeben und eine Handynummer. Diese Adresse war bereits von der Vorgängerin der Klägerin, der A-Taxi und Mietwagen GbR, am 4. Juli 2007 als Betriebssitz mitgeteilt worden.

3

Die Klägerin betreibt neben dem Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen auch einen Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen, für den als Betriebssitz dieselbe Adresse angegeben wurde.

4

Unter der angegebenen Anschrift ist auch die B-GmbH eingetragen und ansässig.

5

Am 28. Oktober 2013 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr der Beklagten am angegebenen Betriebssitz statt. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen, die die Mitarbeiter in einem Vermerk festhielten und fotografisch dokumentierten, erließ der Bereich Straßenverkehr der Beklagten am 28. Oktober 2013 eine Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Klägerin im A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz unterhalte (Nr. 1). Ferner dürften ab Zustellung dieses Bescheides die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Kosten auf 256,70 € (253,60 € Gebühr, 3,10 € Auslagen) festgesetzt.

6

Der Geschäftsführer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, aufgrund des Geschäftsführerwechsels seien einige Dinge angefallen und wörtlich:

7

"Die Problematik des Firmensitzes ist mir bekannt, zumal mir letzte Woche eröffnet wurde, dass sich bei diesem Firmensitz i. L. nächsten Jahres noch verschärftere Richtlinien zum Eintritt in das Gebäude zu erwarten sind."

8

Es wurde um eine Frist bis 1. Dezember 2013 gebeten, um einen neuen Büroraum zu finden.

9

Am 29. Oktober 2013 vermerkten die Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgesprochen und die Feststellungen bei der Betriebsprüfung bestätigt habe.

10

Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13.NW – hob das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil der Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – begründet worden war.

11

Die Klägerin wurde mit Fax vom 18. Februar 2014 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses die Mietverträge über die Räume in der A-Straße und in der C-Straße mitzubringen. In der Sitzung vorgelegt wurden zwei Mietverträge über Räume in der C-Straße bzw. in der D-Straße. Der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten in der A-Straße wurde nicht vorgelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, dass die Verträge dem Verwaltungsgericht Neustadt aufgrund des durchgeführten Eilverfahrens vorliegen würden.

12

Der Verfahrensbevollmächtigte rügte erneut das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Betriebsüberprüfung. Die Betriebsprüfung habe ohne Wissen der Klägerin stattgefunden. Damit sei die Überprüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 54a PBefG gedeckt.

13

Der Bereich Straßenverkehr der Beklagten räumte ein, es sei richtig, dass zwei Mitarbeiter ohne den Unternehmer zur Adresse in der A-Straße gegangen seien. Da es sich um den angegebenen Betriebssitz der Klägerin gehandelt habe, sei man davon ausgegangen, dort jemanden anzutreffen. Zunächst habe man sich jedoch bei der unter der gleichen Adresse ansässigen B-GmbH erkundigen müssen, wo sich das Büro der Klägerin befinde, da kein Hinweis auf die Klägerin gefunden worden sei. Ein Mitarbeiter des …. Großhandels habe ihnen den Weg gewiesen. Der Betriebsraum der Klägerin sei nicht betreten worden, sondern die Mitarbeiter hätten den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten, zu kommen. Erst nach diesem Telefonat sei den Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gewährt worden und erst danach seien die in der Akte befindlichen Fotos gemacht worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 4. April 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

15

Die Klägerin hat am 17. April 2014 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 Klage erhoben. Am 28. Oktober 2013 habe die Beklagte eine "Betriebsprüfung" am Betriebssitz durchgeführt. Der Betriebssitz habe sich zu diesem Zeitpunkt seit 2007 in den Räumen der Firma B-GmbH, wo ein Büroraum angemietet gewesen sei, befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch sei bereits durch den Geschäftsführer die Anmietung eines neuen Betriebssitzes erreicht und der Umzug dorthin geplant worden. Hierbei habe die Klägerin beabsichtigt, den neuen Betriebssitz ab dem 1. November 2013 in Räume des E-Verbandes zu verlegen. Ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorbereitet gewesen und der Klägerin am 12. November 2013 übergeben worden, nachdem der Umzug durchgeführt gewesen sei.

16

Seit dem 1. November 2013 befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens in der F-Straße … in … Ludwigshafen. Im Büro in der F-Straße befänden sich eine übliche Büroeinrichtung, ein PC, ein Telefonanschluss sowie die notwendigen Unterlagen.

17

Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Widerspruchsbescheides stelle die Beklagte das Erlöschen der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 26 Abs.2 PBefG fest. Die Feststellungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig.

18

Ausgangspunkt der in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Begründungen sei zunächst eine völlig rechtswidrige "Durchsuchungsmaßnahme" in den Geschäftsräumen der Klägerin. Denn die von der Beklagten durchgeführte "Betriebsprüfung" entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 54a PBefG in keiner Weise. Dies folge bereits daraus, dass die Sachbearbeiter der Beklagten die Geschäftsräume in der A-Straße betreten bzw. sich Zugang dorthin verschafft hätten, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin oder bei ihm beschäftigte Personen in den Räumen vor Ort gewesen seien. Dies setze jedoch die Prüfungsbefugnis nach § 54a PBefG zwingend voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Daneben könnten seitens der Beklagten keine Befugnisse für eine Durchsuchung, wie hier geschehen, aus dieser Vorschrift abgeleitet werden, d. h. ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verbiete sich jegliche Maßnahme der Beklagten, wenn und soweit die Klägerin nicht durch ihren Geschäftsführer oder durch in ihrem Betrieb beschäftigte Personen der Zugang gewährt worden sei.

19

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, man habe – so meine es diese offensichtlich – eine Befugnis in einem Telefonat eingeholt, könnten seitens der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da zum Zeitpunkt der telefonischen Information die Mitarbeiter der Beklagten sich schon Zutritt zu den Geschäftsräumen verschafft gehabt hätten.

20

Im Übrigen seien diese Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, da weder entsprechende Aktenvermerke noch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss der Klägerin in irgendeiner Form zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei eine Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Beklagten betreffend die Kontrolle vom 28. Oktober nicht gewährt worden.

21

Im Übrigen lasse der Widerspruchsbescheid jegliche Ausführungen vermissen, die sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen, dass diese ihren Betriebssitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde zum 1. November 2013 tatsächlich verlegt habe und die Beklagte im Rahmen von Feststellungen auch die dortigen Räumlichkeiten in Augenschein genommen habe. Hierzu führe die Beklagte lediglich aus, sie bezweifele die Begründung eines neuen Betriebssitzes, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Feststellungen hierzu, welche in irgendeiner Form objektivierbar seien, nicht vorlägen. Ebenso wenig gäben für die Frage des Betriebssitzes angebliche Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin etwas her, soweit dieser erklärt habe, Geschäftsunterlagen zur Bearbeitung an seine Wohnanschrift mitgenommen zu haben. Auch das Personenbeförderungsrecht könne dem Geschäftsführer der Klägerin nicht vorschreiben, dass dieser im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ausschließlich in seinen Geschäftsräumen seine Arbeit zu verrichten habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer einer juristischen Person auch zuhause arbeiten könne, sei für die Frage des tatsächlichen Betriebssitzes wohl kaum entscheidend.

22

Der Vollständigkeit halber sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Überprüfung der Frage, wo sich tatsächlich ein Betriebssitz befinde oder nicht, nicht stattgefunden habe. Die Beklagte stelle hier nur Vermutungen an, deren Nachvollziehbarkeit mehr als fraglich sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 2009 beziehe. Diese Bezugnahme sei völlig neben der Sache, denn in dem dort entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass am angegebenen Betriebssitz das Gewerbe noch nie geführt worden sei. Dies werde hier ausdrücklich bestritten, zumal die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, insbesondere der Vater des jetzigen Geschäftsführers bereits seit 50 Jahren im Besitz von Taxikonzessionen sei.

23

Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Beklagten und der Verlegung des Unternehmens an den jetzigen Betriebssitz die Ausführung der Beklagten schlichtweg nicht nachvollzogen werden könne und zwar in gleicher Weise wie die von ihr vorgenommenen "Prüfungshandlungen". Das Verhalten der Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Vor Erlass eines Bescheides wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hätten sämtliche aufgeworfenen Fragen durch die Klägerin geklärt werden können. Auch hätte sich vermeiden lassen, dass die Sachbearbeiter der Beklagten bei Dritten vorstellig würden und voreilig Untersuchungshandlungen vornähmen, welche von ihren Prüfungsberechtigungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht gedeckt seien.

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Genehmigungsurkunden vorgelegt, in denen als Betriebssitz „F-Straße …, ... Ludwigshafen“ eingetragen wurde, und zwar nach ihren Angaben am 12. August 2014.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen,

29

und verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte 3 L 967/13.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 364/14.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 22. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

32

Der Klägerin fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist nicht im Besitz neu erteilter Taxengenehmigungen.

33

In der Eintragung des Betriebssitzes „… Ludwigshafen, F-Straße ...“ in den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 vorgelegten Genehmigungsurkunden liegt keine Neuerteilung von Taxengenehmigungen. Weder lagen der Beklagten entsprechende Anträge der Klägerin auf Erteilung von Taxengenehmigungen vor noch bestand Veranlassung für eine derartige Antragstellung, weil die Klägerin – wie ihr Klagevorbringen belegt – vom Weiterbestehen der ihr am 3. Mai 2011 erteilten Genehmigungen ausgeht. Zudem war weder im August 2014 noch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2014, mit dem das Erlöschen der erteilten Taxengenehmigungen Nr. ... und Nr. ... festgestellt wurde, bestandskräftig, vielmehr kommt der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit für eine Antragstellung und Neuerteilung von Taxenkonzessionen bestand.

34

Ein Wille der Beklagten zur Erteilung neuer Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nicht zu erkennen. Weder wurde in diese Urkunden ein neues Ausstellungsdatum aufgenommen noch wurden die Genehmigungsurkunden erneut unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen. Auch wurde keine neue Geltungsdauer für die Genehmigungsurkunden eingetragen. Mit der Eintragung des Betriebssitzes scheint allein dem Umstand Rechnung getragen worden zu sein, dass der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Feststellung des Erlöschens der Taxengenehmigungen keine sofortige Vollziehungswirkung zukommt.

35

Demzufolge können auch die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden, die in Kopie mit Schriftsatz vom 23. September 2014 vorgelegt wurden, keine Neuerteilung der Genehmigungen belegen.

II.

36

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 verlangen, da sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Die Klägerin hatte ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde als Ludwigshafen am Rhein verlegt (1.). Die Betriebsprüfung, anlässlich derer die Betriebssitzverlegung festgestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.), insbesondere besteht kein Verwertungsverbot (3.). Die Taxenkonzession lebte auch nicht durch die Wiederbegründung eines Betriebssitzes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wieder auf (4.).

38

1. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der in seiner Nummer 1 feststellt, dass die Klägerin unter der als Betriebssitz seinerzeit angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz unterhält, und aus diesem Grund die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden dürfen (Nr. 2 des Bescheides), steht mit § 26 Nr. 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einklang. Dies ergibt sich aus Umständen, die anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 54a PBefG) bei der Klägerin festgestellt wurden.

39

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

40

Dieses Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen.

41

§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (Bidinger, PBefG, Stand: Erg.-Lfg. 1/13, § 54a PBefG, Rn. 42). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannte tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinn zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch die Behörde zu überprüfen.

42

Zunächst ist somit festzuhalten, dass es zur Betriebsprüfung weder des Verdachts auf einen Gesetzes- oder sonstigen Pflichtenverstoß noch eines besonderen Anlasses bedarf. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich ein aktueller Hinweis vorlag, dass die Klägerin im A-Straße ... in Ludwigshafen am Rhein keinen Betriebssitz mehr habe, wie es bereits einer Auskunft des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 13. März 2007 zu entnehmen sein soll, wonach schon damals der Eindruck eines fiktiven Betriebssitzes bestanden habe. Die zuständige Behörde darf somit prüfen, ob an dem als Betriebssitz angegebenen Ort tatsächlich der Betrieb geführt wird.

43

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nämlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Eine Definition des Begriffs „Betriebssitz“, dem aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, und aufgrund des Erlöschens der Genehmigung bei Verlagerung des Betriebssitzes vorschreibenden § 26 Nr. 2 PBefG eine maßgebliche Bedeutung zukommt, enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, NJW-RR 1993, 1322,1323) in einem Fall eines Mietwagenunternehmers ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Unternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehörten Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 1993 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27) hält ausgehend von dem Erfordernis, dass die für die Aufsicht über die Taxiunternehmen gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden jederzeit in der Lage sein müssen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die vom Bundesgerichtshof für Mietwagenunternehmen entwickelten Anforderungen für weitgehend auf den Verkehr mit Taxen übertragbar. Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an.

44

Das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz im Übrigen durchführt, genügt nicht zur Begründung eines Betriebssitzes. Denn Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Betriebssitz ist der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist demnach der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.

45

Die von dem Bundesgerichtshof im Falle eines Mietwagenunternehmens entwickelten Grundsätze zur Annahme eines Betriebssitzes können unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Mietwagen- und einem Taxiunternehmen (z. B. keine Rückkehrpflicht eines Taxis an den Betriebssitz nach einer Fahrt) zwar nicht in vollem Umfang übernommen werden. Soweit nach dieser Rechtsprechung zu dem Begriff Betriebssitz die Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen gehören soll, ist es für Taxiunternehmen unschädlich, wenn Beförderungsaufträge nicht von dem eigentlichen Betriebssitz des Taxiunternehmens, sondern über eine Taxizentrale in der Betriebssitzgemeinde vermittelt werden. Dasselbe dürfte auch gelten, wenn die Fahrten von einem als „Zentrale“ fungierenden Taxifahrer vermittelt werden, wenn dessen Taxi in der Gemeinde bereitgehalten wird, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Über diesen Betriebssitz bestimmt allein der Unternehmer. An dem Betriebssitz müssen aber die Verwaltungsgeschäfte, die in einem Taxiunternehmen anfallen, geführt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz ZivilprozessordnungZPO –). Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Erg.-Lfg. 3/97, § 26 Ziffer 2 c und § 47 Ziffer 26). Zur kaufmännischen Leitung gehören alle mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens anfallenden Arbeiten, wie, soweit es sich nicht um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, z.B. die Einstellung von Mitarbeitern und die Fahrerdisposition sowie die Anschaffung und Verwaltung von Kraftfahrzeugen.

46

Nach diesen Kriterien und den Feststellungen der Beklagten sowie Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an der von ihr angegebenen Adresse A-Straße... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr unterhielt und unter der Anschrift F-Straße … in ... Ludwigshafen erst ab 1. November 2013 wieder Betriebsräume angemietet hat.

47

Zur Überprüfung, ob der Taxiunternehmer tatsächlich einen Betriebssitz in diesem Sinne im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde unterhält, kann nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

48

Die Beklagte hat die Prüfung am 28. Oktober 2013 – einem Montag – unstreitig innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden vorgenommen. Sie konnte im Falle der Klägerin auch davon ausgehen, entweder den Geschäftsführer der Klägerin oder eine in ihrem Betrieb beschäftigte Person vor Ort anzutreffen, da sowohl für das Taxen- als auch für das Mietwagenunternehmen A als Betriebssitz A-Straße ... in ... Ludwigshafen benannt worden war. Da Mietwagen aber anders als Taxen ihre Beförderungsaufträge am Betriebssitz erhalten und dorthin nach jeder Fahrt zurückkehren müssen, konnte die Beklagte von der Anwesenheit zumindest eines Beschäftigten der Klägerin am Betriebssitz ausgehen, der den Geschäftsführer hätte verständigen können.

49

Die von der Beklagten anlässlich der Prüfung vor Ort in der A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind wie folgt zusammenzufassen: In dem Gebäude ist die B-GmbH untergebracht. Ein Hinweisschild auf die Klägerin war an dem Gebäude am 28. Oktober 2013 nicht zu finden, und zwar weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten mit ihrem Namen. Hinsichtlich letzterem hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 erklärt, beide Betriebe hätten einen gemeinsamen Briefkasten genutzt. An dem Briefkasten sei ein Namensschild der Klägerin angebracht gewesen, was aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung von den Mitarbeitern der Klägerin so nicht mehr festgestellt wurde. Die Klägerin hat nach Bekunden ihres Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Zugriff auf diesen Gemeinschaftsbriefkasten gehabt, da sie nie über einen Schlüssel für diesen Briefkasten verfügte. Des Weiteren gab es keinen separaten Eingang zu der von der Klägerin angemietet gewesenen Räumlichkeit, vielmehr war ein Zutritt nur über Räumlichkeiten des B-handels möglich. Nach außen hin trat die Klägerin somit in dem Gebäude A-Straße ... in ... Ludwigshafen nicht in Erscheinung, obwohl sie – dies sei hier angemerkt – diese Adresse auch für ihren Mietwagenbetrieb angegeben hatte. Bereits diese Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr angegeben Adresse im Oktober 2013 noch ihren Betriebssitz unterhielt.

50

Die Feststellungen im Gebäudeinnern verdichten diese Zweifel zu einer entsprechenden Gewissheit. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten, nachdem ihnen von einem Beschäftigten des ... Handels der Zutritt zunächst verweigert, nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin aber ermöglicht worden war (s. Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013, Bl. 10, 5. Absatz VA), fest, dass die in dem Raum vorhandenen Schränke entweder leer waren oder aber die vorhandenen Aktenordner nicht der Klägerin zuzuordnen waren, sondern, wie der jeweilige Rückenaufdruck der Aktenordner zeigt, von ihrer Vorgängerin, der A Taxi und Mietwagen GbR, stammten (siehe Lichtbilder, Bl. 17,18 VA). Ein fester Telefonanschluss der Klägerin war nicht vorhanden. Ein solcher dürfte aber angesichts der Verbreitung von Mobiltelefonen nicht mehr erforderlich sein, um die Firmengeschäfte abwickeln zu können. Vorgefunden wurde ein PC, neben dem allerdings „Klebeetiketten der Fleischerei“ lagen. Dies begründet die – später durch die G Verpachtungsbetrieb GbR bestätigte – Annahme, dass der Aufstellungsraum dieses PC von der B-GmbH zumindest mitgenutzt wurde.

51

In die Betrachtung mit einzubeziehen ist schließlich die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin, Unterlagen (wie Schichtzettel, Verträge, Unterlagen von den Fahrzeugen, Urkunden, Auftragsbuch etc.) befänden sich „schon die ganze Zeit bei ihm zuhause, dort würde er die Sachen bearbeiten“. Dieser Aussage kommt neben den getroffenen Feststellungen vor Ort eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Erledigung der anfallenden kaufmännischen Arbeiten eines Taxiunternehmens hat an dem Betriebssitz der Firma zu erfolgen, der aber in der Gemeinde gelegen sein muss, für die die jeweilige Konzession erteilt wurde. Da die Konzessionen der Klägerin für das Stadtgebiet der Beklagten erteilt wurden, der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, sondern im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises wohnhaft ist, ist es relevant, ob er die Geschäfte der Klägerin in seiner Wohnung führt.

52

Der Umstand, dass die Klägerin den Raum in der A-Straße ... laut Schreiben der G Verpachtungsbetrieb GbR vom 19. September 2014 nur noch bis Ende 2013 nutzen durfte, was ihr Anfang Oktober 2013 mitgeteilt worden sei und sie sich deswegen in einer Umorientierungsphase hinsichtlich des Betriebssitzes befunden habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Klägerin hatte seitens der Vermieterin eine angemessene Zeit (bis Ende 2013) zur Räumung erhalten, so dass sie nicht gezwungen gewesen war, die zur Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen und Materialien aus diesem Grund kurzfristig anderweitig (in der Wohnung des Geschäftsführers) unterzubringen, was sie im Übrigen so auch nicht behauptet. Es kann demnach nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie nur kurzfristig die Betriebsunterlagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zwischengelagert gehabt hatte.

53

Der am 12. November 2013 mit dem E-Verband abgeschlossene Mietvertrag über einen Büroraum im Anwesen F-Straße … in ... Ludwigshafen rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, zumal der dort angemietete Raum der Klägerin laut Mietvertrag erst ab dem 1. November 2013 zur Verfügung stand. Ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme der Mitarbeiter der Beklagten vom 12. November 2013 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) erklärte auf ihre Nachfrage der Geschäftsführer des E-Verbands, Herr ..., ein Mietvertrag mit der Klägerin für einen Raum in der F-Straße …. sei in Planung und auf mehrmaliges Nachfragen bestätigte er, dass es keinen Mietvertrag gebe.

54

Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin keine andere Bewertung. Denn dieser Wechsel in der Person des Geschäftsführers war bereits am 21. August 2013 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Genehmigungsurkunde, Bl. 40 GA), so dass genügend Zeit verblieben war, als Geschäftsführer die Angelegenheiten der Klägerin, so auch die Frage des Betriebssitzes, zu regeln, zumal der Geschäftsführer bereits zuvor Gesellschafter der A Taxi und Mietwagen GbR, der Vorgängerin der Klägerin, gewesen war.

55

In einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls Ende Oktober 2013 unter der Anschrift A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz mehr unterhalten hat.

56

2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der am 28. Oktober 2013 durch Mitarbeiter der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse zum Betriebssitz der Klägerin.

57

Die Durchführung der Betriebsprüfung an diesem Tag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte weder einer Ankündigung der Betriebsprüfung noch einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis.

58

Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Ankündigung der Betriebsprüfung nicht vor. Der Grund hierfür dürfte in Sinn und Zweck dieser Prüfung liegen. Denn durch die §§ 54, 54a PBefG werden der Aufsichtsbehörde Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG, die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Aus diesem Grund kann es Sachverhalte geben, die die Ankündigung einer Betriebsprüfung als kontraproduktiv erscheinen lassen.

59

Eine solche Konstellation liegt jedenfalls vor, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxiunternehmens sind. Denn im Falle einer Ankündigung der Betriebsprüfung könnte durch entsprechende Maßnahmen ein tatsächlich nicht vorhandener Betriebssitz vorgetäuscht werden.

60

Aus § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt auch, dass es keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis zum Betreten und Besichtigen der Betriebsräume bedarf.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Betretungs- und Besichtigungsrecht für Geschäfts- und Betriebsräume dann gegeben, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, das Betreten der Räume einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur zu den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris). Es ist davon auszugehen, dass § 54a Abs. 1 PBefG für die Überprüfung von Taxiunternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Fragen darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 –13 B 1488/97 –, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113). Dass die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Unternehmers der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nachkommt, dient und hierfür erforderlich ist, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und wird im Übrigen durch die gesetzliche Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ausdrücklich normiert.

62

Nicht durch § 54a PBefG gedeckt sind hingegen Durchsuchungsmaßnahmen der Genehmigungs- und damit Aufsichtsbehörde, wie z. B. das Öffnen von Schränken.

63

Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) gehört, dass der Inhaber der Räume den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte. Dieser Tatbestand ist nicht immer schon dann verwirklicht, wenn bei der Besichtigung von Räumen Gegenstände wahrgenommen werden, die offen in den Räumen zutage liegen, die der Inhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte. Diese Interpretation wird den Begriffen des „Suchens" und „Aufspürens" nicht gerecht. Diese beinhalten, dass Handlungen vorgenommen werden, beispielsweise Schränke oder Schubladen geöffnet werden, um Verborgenes zutage zu fördern. Eine Durchsuchung liegt daher vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318, 327).

64

3. Es kann hier dahinstehen, ob solche von § 54a PBefG nicht gedeckten Handlungen von den Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2013 vorgenommen wurden. Denn hieraus gewonnene Erkenntnisse unterlägen keinem Verwertungsverbot. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 24 Rn. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053). Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – z. B. aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG – der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Die Kammer sieht im Bereich der Gefahrenabwehr kein Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die möglicherweise durch Maßnahmen gewonnen wurden, die bereits unter den Begriff der Durchsuchung (wie Öffnen von Schränken) fallen (vgl. zum Verwertungsverbot im Gefahrenabwehrrecht: Sächs OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –; NdsOVG, Urteil vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 –; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –; alle veröffentlicht in juris).

65

Die von der Beklagten am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind hier verwertbar. Nach diesen Erkenntnissen steht fest, dass die Klägerin Ende Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr in der A-Straße … oder mangels entsprechender Angaben der Klägerin an einer anderen Stelle in Ludwigshafen am Rhein hatte.

66

4. Hatte die Klägerin keinen Betriebssitz mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sind nach § 26 Nr. 2 PBefG die Taxenkonzessionen kraft Gesetzes erloschen, da der Betriebssitz in eine andere Gemeinde, nämlich den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin im Rhein-Pfalz-Kreis, verlegt wurde. Die Genehmigung lebt nicht automatisch wieder auf, wenn in der früheren Betriebssitzgemeinde ein Betriebssitz wieder begründet wird.

67

Die Feststellung der Beklagten, dass die der Klägerin erteilten Taxenkonzessionen (Nr. 17 und Nr. 41) nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sind, ist damit rechtmäßig.

68

5. Da gegen die übrigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid keine Einwände erhoben werden und für die Kammer keine Gründe, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln, ersichtlich sind, erübrigen sich insoweit Ausführungen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

71

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

73

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

75

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

76

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen wird von der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt. Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen durch Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554). Soweit die technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Unternehmer abweichend von Satz 2 Änderungen der in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Daten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genügt werden kann.

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr erteilten Taxikonzessionen mit der Ordnungsnummer ... und der Ordnungsnummer ... erloschen seien.

2

Sie beantragte am 31. März 2011 die Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – für zwei Taxen. Als Betriebssitz wurde im Antrag A-Straße ... in ... Ludwigshafen angegeben und eine Handynummer. Diese Adresse war bereits von der Vorgängerin der Klägerin, der A-Taxi und Mietwagen GbR, am 4. Juli 2007 als Betriebssitz mitgeteilt worden.

3

Die Klägerin betreibt neben dem Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen auch einen Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen, für den als Betriebssitz dieselbe Adresse angegeben wurde.

4

Unter der angegebenen Anschrift ist auch die B-GmbH eingetragen und ansässig.

5

Am 28. Oktober 2013 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr der Beklagten am angegebenen Betriebssitz statt. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen, die die Mitarbeiter in einem Vermerk festhielten und fotografisch dokumentierten, erließ der Bereich Straßenverkehr der Beklagten am 28. Oktober 2013 eine Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Klägerin im A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz unterhalte (Nr. 1). Ferner dürften ab Zustellung dieses Bescheides die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Kosten auf 256,70 € (253,60 € Gebühr, 3,10 € Auslagen) festgesetzt.

6

Der Geschäftsführer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, aufgrund des Geschäftsführerwechsels seien einige Dinge angefallen und wörtlich:

7

"Die Problematik des Firmensitzes ist mir bekannt, zumal mir letzte Woche eröffnet wurde, dass sich bei diesem Firmensitz i. L. nächsten Jahres noch verschärftere Richtlinien zum Eintritt in das Gebäude zu erwarten sind."

8

Es wurde um eine Frist bis 1. Dezember 2013 gebeten, um einen neuen Büroraum zu finden.

9

Am 29. Oktober 2013 vermerkten die Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgesprochen und die Feststellungen bei der Betriebsprüfung bestätigt habe.

10

Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13.NW – hob das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil der Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – begründet worden war.

11

Die Klägerin wurde mit Fax vom 18. Februar 2014 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses die Mietverträge über die Räume in der A-Straße und in der C-Straße mitzubringen. In der Sitzung vorgelegt wurden zwei Mietverträge über Räume in der C-Straße bzw. in der D-Straße. Der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten in der A-Straße wurde nicht vorgelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, dass die Verträge dem Verwaltungsgericht Neustadt aufgrund des durchgeführten Eilverfahrens vorliegen würden.

12

Der Verfahrensbevollmächtigte rügte erneut das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Betriebsüberprüfung. Die Betriebsprüfung habe ohne Wissen der Klägerin stattgefunden. Damit sei die Überprüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 54a PBefG gedeckt.

13

Der Bereich Straßenverkehr der Beklagten räumte ein, es sei richtig, dass zwei Mitarbeiter ohne den Unternehmer zur Adresse in der A-Straße gegangen seien. Da es sich um den angegebenen Betriebssitz der Klägerin gehandelt habe, sei man davon ausgegangen, dort jemanden anzutreffen. Zunächst habe man sich jedoch bei der unter der gleichen Adresse ansässigen B-GmbH erkundigen müssen, wo sich das Büro der Klägerin befinde, da kein Hinweis auf die Klägerin gefunden worden sei. Ein Mitarbeiter des …. Großhandels habe ihnen den Weg gewiesen. Der Betriebsraum der Klägerin sei nicht betreten worden, sondern die Mitarbeiter hätten den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten, zu kommen. Erst nach diesem Telefonat sei den Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gewährt worden und erst danach seien die in der Akte befindlichen Fotos gemacht worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 4. April 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

15

Die Klägerin hat am 17. April 2014 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 Klage erhoben. Am 28. Oktober 2013 habe die Beklagte eine "Betriebsprüfung" am Betriebssitz durchgeführt. Der Betriebssitz habe sich zu diesem Zeitpunkt seit 2007 in den Räumen der Firma B-GmbH, wo ein Büroraum angemietet gewesen sei, befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch sei bereits durch den Geschäftsführer die Anmietung eines neuen Betriebssitzes erreicht und der Umzug dorthin geplant worden. Hierbei habe die Klägerin beabsichtigt, den neuen Betriebssitz ab dem 1. November 2013 in Räume des E-Verbandes zu verlegen. Ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorbereitet gewesen und der Klägerin am 12. November 2013 übergeben worden, nachdem der Umzug durchgeführt gewesen sei.

16

Seit dem 1. November 2013 befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens in der F-Straße … in … Ludwigshafen. Im Büro in der F-Straße befänden sich eine übliche Büroeinrichtung, ein PC, ein Telefonanschluss sowie die notwendigen Unterlagen.

17

Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Widerspruchsbescheides stelle die Beklagte das Erlöschen der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 26 Abs.2 PBefG fest. Die Feststellungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig.

18

Ausgangspunkt der in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Begründungen sei zunächst eine völlig rechtswidrige "Durchsuchungsmaßnahme" in den Geschäftsräumen der Klägerin. Denn die von der Beklagten durchgeführte "Betriebsprüfung" entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 54a PBefG in keiner Weise. Dies folge bereits daraus, dass die Sachbearbeiter der Beklagten die Geschäftsräume in der A-Straße betreten bzw. sich Zugang dorthin verschafft hätten, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin oder bei ihm beschäftigte Personen in den Räumen vor Ort gewesen seien. Dies setze jedoch die Prüfungsbefugnis nach § 54a PBefG zwingend voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Daneben könnten seitens der Beklagten keine Befugnisse für eine Durchsuchung, wie hier geschehen, aus dieser Vorschrift abgeleitet werden, d. h. ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verbiete sich jegliche Maßnahme der Beklagten, wenn und soweit die Klägerin nicht durch ihren Geschäftsführer oder durch in ihrem Betrieb beschäftigte Personen der Zugang gewährt worden sei.

19

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, man habe – so meine es diese offensichtlich – eine Befugnis in einem Telefonat eingeholt, könnten seitens der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da zum Zeitpunkt der telefonischen Information die Mitarbeiter der Beklagten sich schon Zutritt zu den Geschäftsräumen verschafft gehabt hätten.

20

Im Übrigen seien diese Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, da weder entsprechende Aktenvermerke noch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss der Klägerin in irgendeiner Form zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei eine Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Beklagten betreffend die Kontrolle vom 28. Oktober nicht gewährt worden.

21

Im Übrigen lasse der Widerspruchsbescheid jegliche Ausführungen vermissen, die sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen, dass diese ihren Betriebssitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde zum 1. November 2013 tatsächlich verlegt habe und die Beklagte im Rahmen von Feststellungen auch die dortigen Räumlichkeiten in Augenschein genommen habe. Hierzu führe die Beklagte lediglich aus, sie bezweifele die Begründung eines neuen Betriebssitzes, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Feststellungen hierzu, welche in irgendeiner Form objektivierbar seien, nicht vorlägen. Ebenso wenig gäben für die Frage des Betriebssitzes angebliche Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin etwas her, soweit dieser erklärt habe, Geschäftsunterlagen zur Bearbeitung an seine Wohnanschrift mitgenommen zu haben. Auch das Personenbeförderungsrecht könne dem Geschäftsführer der Klägerin nicht vorschreiben, dass dieser im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ausschließlich in seinen Geschäftsräumen seine Arbeit zu verrichten habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer einer juristischen Person auch zuhause arbeiten könne, sei für die Frage des tatsächlichen Betriebssitzes wohl kaum entscheidend.

22

Der Vollständigkeit halber sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Überprüfung der Frage, wo sich tatsächlich ein Betriebssitz befinde oder nicht, nicht stattgefunden habe. Die Beklagte stelle hier nur Vermutungen an, deren Nachvollziehbarkeit mehr als fraglich sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 2009 beziehe. Diese Bezugnahme sei völlig neben der Sache, denn in dem dort entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass am angegebenen Betriebssitz das Gewerbe noch nie geführt worden sei. Dies werde hier ausdrücklich bestritten, zumal die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, insbesondere der Vater des jetzigen Geschäftsführers bereits seit 50 Jahren im Besitz von Taxikonzessionen sei.

23

Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Beklagten und der Verlegung des Unternehmens an den jetzigen Betriebssitz die Ausführung der Beklagten schlichtweg nicht nachvollzogen werden könne und zwar in gleicher Weise wie die von ihr vorgenommenen "Prüfungshandlungen". Das Verhalten der Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Vor Erlass eines Bescheides wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hätten sämtliche aufgeworfenen Fragen durch die Klägerin geklärt werden können. Auch hätte sich vermeiden lassen, dass die Sachbearbeiter der Beklagten bei Dritten vorstellig würden und voreilig Untersuchungshandlungen vornähmen, welche von ihren Prüfungsberechtigungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht gedeckt seien.

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Genehmigungsurkunden vorgelegt, in denen als Betriebssitz „F-Straße …, ... Ludwigshafen“ eingetragen wurde, und zwar nach ihren Angaben am 12. August 2014.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen,

29

und verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte 3 L 967/13.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 364/14.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 22. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

32

Der Klägerin fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist nicht im Besitz neu erteilter Taxengenehmigungen.

33

In der Eintragung des Betriebssitzes „… Ludwigshafen, F-Straße ...“ in den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 vorgelegten Genehmigungsurkunden liegt keine Neuerteilung von Taxengenehmigungen. Weder lagen der Beklagten entsprechende Anträge der Klägerin auf Erteilung von Taxengenehmigungen vor noch bestand Veranlassung für eine derartige Antragstellung, weil die Klägerin – wie ihr Klagevorbringen belegt – vom Weiterbestehen der ihr am 3. Mai 2011 erteilten Genehmigungen ausgeht. Zudem war weder im August 2014 noch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2014, mit dem das Erlöschen der erteilten Taxengenehmigungen Nr. ... und Nr. ... festgestellt wurde, bestandskräftig, vielmehr kommt der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit für eine Antragstellung und Neuerteilung von Taxenkonzessionen bestand.

34

Ein Wille der Beklagten zur Erteilung neuer Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nicht zu erkennen. Weder wurde in diese Urkunden ein neues Ausstellungsdatum aufgenommen noch wurden die Genehmigungsurkunden erneut unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen. Auch wurde keine neue Geltungsdauer für die Genehmigungsurkunden eingetragen. Mit der Eintragung des Betriebssitzes scheint allein dem Umstand Rechnung getragen worden zu sein, dass der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Feststellung des Erlöschens der Taxengenehmigungen keine sofortige Vollziehungswirkung zukommt.

35

Demzufolge können auch die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden, die in Kopie mit Schriftsatz vom 23. September 2014 vorgelegt wurden, keine Neuerteilung der Genehmigungen belegen.

II.

36

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 verlangen, da sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Die Klägerin hatte ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde als Ludwigshafen am Rhein verlegt (1.). Die Betriebsprüfung, anlässlich derer die Betriebssitzverlegung festgestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.), insbesondere besteht kein Verwertungsverbot (3.). Die Taxenkonzession lebte auch nicht durch die Wiederbegründung eines Betriebssitzes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wieder auf (4.).

38

1. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der in seiner Nummer 1 feststellt, dass die Klägerin unter der als Betriebssitz seinerzeit angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz unterhält, und aus diesem Grund die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden dürfen (Nr. 2 des Bescheides), steht mit § 26 Nr. 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einklang. Dies ergibt sich aus Umständen, die anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 54a PBefG) bei der Klägerin festgestellt wurden.

39

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

40

Dieses Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen.

41

§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (Bidinger, PBefG, Stand: Erg.-Lfg. 1/13, § 54a PBefG, Rn. 42). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannte tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinn zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch die Behörde zu überprüfen.

42

Zunächst ist somit festzuhalten, dass es zur Betriebsprüfung weder des Verdachts auf einen Gesetzes- oder sonstigen Pflichtenverstoß noch eines besonderen Anlasses bedarf. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich ein aktueller Hinweis vorlag, dass die Klägerin im A-Straße ... in Ludwigshafen am Rhein keinen Betriebssitz mehr habe, wie es bereits einer Auskunft des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 13. März 2007 zu entnehmen sein soll, wonach schon damals der Eindruck eines fiktiven Betriebssitzes bestanden habe. Die zuständige Behörde darf somit prüfen, ob an dem als Betriebssitz angegebenen Ort tatsächlich der Betrieb geführt wird.

43

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nämlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Eine Definition des Begriffs „Betriebssitz“, dem aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, und aufgrund des Erlöschens der Genehmigung bei Verlagerung des Betriebssitzes vorschreibenden § 26 Nr. 2 PBefG eine maßgebliche Bedeutung zukommt, enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, NJW-RR 1993, 1322,1323) in einem Fall eines Mietwagenunternehmers ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Unternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehörten Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 1993 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27) hält ausgehend von dem Erfordernis, dass die für die Aufsicht über die Taxiunternehmen gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden jederzeit in der Lage sein müssen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die vom Bundesgerichtshof für Mietwagenunternehmen entwickelten Anforderungen für weitgehend auf den Verkehr mit Taxen übertragbar. Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an.

44

Das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz im Übrigen durchführt, genügt nicht zur Begründung eines Betriebssitzes. Denn Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Betriebssitz ist der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist demnach der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.

45

Die von dem Bundesgerichtshof im Falle eines Mietwagenunternehmens entwickelten Grundsätze zur Annahme eines Betriebssitzes können unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Mietwagen- und einem Taxiunternehmen (z. B. keine Rückkehrpflicht eines Taxis an den Betriebssitz nach einer Fahrt) zwar nicht in vollem Umfang übernommen werden. Soweit nach dieser Rechtsprechung zu dem Begriff Betriebssitz die Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen gehören soll, ist es für Taxiunternehmen unschädlich, wenn Beförderungsaufträge nicht von dem eigentlichen Betriebssitz des Taxiunternehmens, sondern über eine Taxizentrale in der Betriebssitzgemeinde vermittelt werden. Dasselbe dürfte auch gelten, wenn die Fahrten von einem als „Zentrale“ fungierenden Taxifahrer vermittelt werden, wenn dessen Taxi in der Gemeinde bereitgehalten wird, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Über diesen Betriebssitz bestimmt allein der Unternehmer. An dem Betriebssitz müssen aber die Verwaltungsgeschäfte, die in einem Taxiunternehmen anfallen, geführt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz ZivilprozessordnungZPO –). Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Erg.-Lfg. 3/97, § 26 Ziffer 2 c und § 47 Ziffer 26). Zur kaufmännischen Leitung gehören alle mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens anfallenden Arbeiten, wie, soweit es sich nicht um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, z.B. die Einstellung von Mitarbeitern und die Fahrerdisposition sowie die Anschaffung und Verwaltung von Kraftfahrzeugen.

46

Nach diesen Kriterien und den Feststellungen der Beklagten sowie Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an der von ihr angegebenen Adresse A-Straße... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr unterhielt und unter der Anschrift F-Straße … in ... Ludwigshafen erst ab 1. November 2013 wieder Betriebsräume angemietet hat.

47

Zur Überprüfung, ob der Taxiunternehmer tatsächlich einen Betriebssitz in diesem Sinne im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde unterhält, kann nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

48

Die Beklagte hat die Prüfung am 28. Oktober 2013 – einem Montag – unstreitig innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden vorgenommen. Sie konnte im Falle der Klägerin auch davon ausgehen, entweder den Geschäftsführer der Klägerin oder eine in ihrem Betrieb beschäftigte Person vor Ort anzutreffen, da sowohl für das Taxen- als auch für das Mietwagenunternehmen A als Betriebssitz A-Straße ... in ... Ludwigshafen benannt worden war. Da Mietwagen aber anders als Taxen ihre Beförderungsaufträge am Betriebssitz erhalten und dorthin nach jeder Fahrt zurückkehren müssen, konnte die Beklagte von der Anwesenheit zumindest eines Beschäftigten der Klägerin am Betriebssitz ausgehen, der den Geschäftsführer hätte verständigen können.

49

Die von der Beklagten anlässlich der Prüfung vor Ort in der A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind wie folgt zusammenzufassen: In dem Gebäude ist die B-GmbH untergebracht. Ein Hinweisschild auf die Klägerin war an dem Gebäude am 28. Oktober 2013 nicht zu finden, und zwar weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten mit ihrem Namen. Hinsichtlich letzterem hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 erklärt, beide Betriebe hätten einen gemeinsamen Briefkasten genutzt. An dem Briefkasten sei ein Namensschild der Klägerin angebracht gewesen, was aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung von den Mitarbeitern der Klägerin so nicht mehr festgestellt wurde. Die Klägerin hat nach Bekunden ihres Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Zugriff auf diesen Gemeinschaftsbriefkasten gehabt, da sie nie über einen Schlüssel für diesen Briefkasten verfügte. Des Weiteren gab es keinen separaten Eingang zu der von der Klägerin angemietet gewesenen Räumlichkeit, vielmehr war ein Zutritt nur über Räumlichkeiten des B-handels möglich. Nach außen hin trat die Klägerin somit in dem Gebäude A-Straße ... in ... Ludwigshafen nicht in Erscheinung, obwohl sie – dies sei hier angemerkt – diese Adresse auch für ihren Mietwagenbetrieb angegeben hatte. Bereits diese Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr angegeben Adresse im Oktober 2013 noch ihren Betriebssitz unterhielt.

50

Die Feststellungen im Gebäudeinnern verdichten diese Zweifel zu einer entsprechenden Gewissheit. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten, nachdem ihnen von einem Beschäftigten des ... Handels der Zutritt zunächst verweigert, nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin aber ermöglicht worden war (s. Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013, Bl. 10, 5. Absatz VA), fest, dass die in dem Raum vorhandenen Schränke entweder leer waren oder aber die vorhandenen Aktenordner nicht der Klägerin zuzuordnen waren, sondern, wie der jeweilige Rückenaufdruck der Aktenordner zeigt, von ihrer Vorgängerin, der A Taxi und Mietwagen GbR, stammten (siehe Lichtbilder, Bl. 17,18 VA). Ein fester Telefonanschluss der Klägerin war nicht vorhanden. Ein solcher dürfte aber angesichts der Verbreitung von Mobiltelefonen nicht mehr erforderlich sein, um die Firmengeschäfte abwickeln zu können. Vorgefunden wurde ein PC, neben dem allerdings „Klebeetiketten der Fleischerei“ lagen. Dies begründet die – später durch die G Verpachtungsbetrieb GbR bestätigte – Annahme, dass der Aufstellungsraum dieses PC von der B-GmbH zumindest mitgenutzt wurde.

51

In die Betrachtung mit einzubeziehen ist schließlich die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin, Unterlagen (wie Schichtzettel, Verträge, Unterlagen von den Fahrzeugen, Urkunden, Auftragsbuch etc.) befänden sich „schon die ganze Zeit bei ihm zuhause, dort würde er die Sachen bearbeiten“. Dieser Aussage kommt neben den getroffenen Feststellungen vor Ort eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Erledigung der anfallenden kaufmännischen Arbeiten eines Taxiunternehmens hat an dem Betriebssitz der Firma zu erfolgen, der aber in der Gemeinde gelegen sein muss, für die die jeweilige Konzession erteilt wurde. Da die Konzessionen der Klägerin für das Stadtgebiet der Beklagten erteilt wurden, der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, sondern im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises wohnhaft ist, ist es relevant, ob er die Geschäfte der Klägerin in seiner Wohnung führt.

52

Der Umstand, dass die Klägerin den Raum in der A-Straße ... laut Schreiben der G Verpachtungsbetrieb GbR vom 19. September 2014 nur noch bis Ende 2013 nutzen durfte, was ihr Anfang Oktober 2013 mitgeteilt worden sei und sie sich deswegen in einer Umorientierungsphase hinsichtlich des Betriebssitzes befunden habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Klägerin hatte seitens der Vermieterin eine angemessene Zeit (bis Ende 2013) zur Räumung erhalten, so dass sie nicht gezwungen gewesen war, die zur Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen und Materialien aus diesem Grund kurzfristig anderweitig (in der Wohnung des Geschäftsführers) unterzubringen, was sie im Übrigen so auch nicht behauptet. Es kann demnach nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie nur kurzfristig die Betriebsunterlagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zwischengelagert gehabt hatte.

53

Der am 12. November 2013 mit dem E-Verband abgeschlossene Mietvertrag über einen Büroraum im Anwesen F-Straße … in ... Ludwigshafen rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, zumal der dort angemietete Raum der Klägerin laut Mietvertrag erst ab dem 1. November 2013 zur Verfügung stand. Ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme der Mitarbeiter der Beklagten vom 12. November 2013 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) erklärte auf ihre Nachfrage der Geschäftsführer des E-Verbands, Herr ..., ein Mietvertrag mit der Klägerin für einen Raum in der F-Straße …. sei in Planung und auf mehrmaliges Nachfragen bestätigte er, dass es keinen Mietvertrag gebe.

54

Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin keine andere Bewertung. Denn dieser Wechsel in der Person des Geschäftsführers war bereits am 21. August 2013 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Genehmigungsurkunde, Bl. 40 GA), so dass genügend Zeit verblieben war, als Geschäftsführer die Angelegenheiten der Klägerin, so auch die Frage des Betriebssitzes, zu regeln, zumal der Geschäftsführer bereits zuvor Gesellschafter der A Taxi und Mietwagen GbR, der Vorgängerin der Klägerin, gewesen war.

55

In einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls Ende Oktober 2013 unter der Anschrift A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz mehr unterhalten hat.

56

2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der am 28. Oktober 2013 durch Mitarbeiter der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse zum Betriebssitz der Klägerin.

57

Die Durchführung der Betriebsprüfung an diesem Tag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte weder einer Ankündigung der Betriebsprüfung noch einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis.

58

Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Ankündigung der Betriebsprüfung nicht vor. Der Grund hierfür dürfte in Sinn und Zweck dieser Prüfung liegen. Denn durch die §§ 54, 54a PBefG werden der Aufsichtsbehörde Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG, die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Aus diesem Grund kann es Sachverhalte geben, die die Ankündigung einer Betriebsprüfung als kontraproduktiv erscheinen lassen.

59

Eine solche Konstellation liegt jedenfalls vor, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxiunternehmens sind. Denn im Falle einer Ankündigung der Betriebsprüfung könnte durch entsprechende Maßnahmen ein tatsächlich nicht vorhandener Betriebssitz vorgetäuscht werden.

60

Aus § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt auch, dass es keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis zum Betreten und Besichtigen der Betriebsräume bedarf.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Betretungs- und Besichtigungsrecht für Geschäfts- und Betriebsräume dann gegeben, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, das Betreten der Räume einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur zu den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris). Es ist davon auszugehen, dass § 54a Abs. 1 PBefG für die Überprüfung von Taxiunternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Fragen darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 –13 B 1488/97 –, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113). Dass die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Unternehmers der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nachkommt, dient und hierfür erforderlich ist, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und wird im Übrigen durch die gesetzliche Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ausdrücklich normiert.

62

Nicht durch § 54a PBefG gedeckt sind hingegen Durchsuchungsmaßnahmen der Genehmigungs- und damit Aufsichtsbehörde, wie z. B. das Öffnen von Schränken.

63

Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) gehört, dass der Inhaber der Räume den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte. Dieser Tatbestand ist nicht immer schon dann verwirklicht, wenn bei der Besichtigung von Räumen Gegenstände wahrgenommen werden, die offen in den Räumen zutage liegen, die der Inhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte. Diese Interpretation wird den Begriffen des „Suchens" und „Aufspürens" nicht gerecht. Diese beinhalten, dass Handlungen vorgenommen werden, beispielsweise Schränke oder Schubladen geöffnet werden, um Verborgenes zutage zu fördern. Eine Durchsuchung liegt daher vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318, 327).

64

3. Es kann hier dahinstehen, ob solche von § 54a PBefG nicht gedeckten Handlungen von den Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2013 vorgenommen wurden. Denn hieraus gewonnene Erkenntnisse unterlägen keinem Verwertungsverbot. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 24 Rn. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053). Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – z. B. aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG – der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Die Kammer sieht im Bereich der Gefahrenabwehr kein Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die möglicherweise durch Maßnahmen gewonnen wurden, die bereits unter den Begriff der Durchsuchung (wie Öffnen von Schränken) fallen (vgl. zum Verwertungsverbot im Gefahrenabwehrrecht: Sächs OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –; NdsOVG, Urteil vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 –; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –; alle veröffentlicht in juris).

65

Die von der Beklagten am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind hier verwertbar. Nach diesen Erkenntnissen steht fest, dass die Klägerin Ende Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr in der A-Straße … oder mangels entsprechender Angaben der Klägerin an einer anderen Stelle in Ludwigshafen am Rhein hatte.

66

4. Hatte die Klägerin keinen Betriebssitz mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sind nach § 26 Nr. 2 PBefG die Taxenkonzessionen kraft Gesetzes erloschen, da der Betriebssitz in eine andere Gemeinde, nämlich den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin im Rhein-Pfalz-Kreis, verlegt wurde. Die Genehmigung lebt nicht automatisch wieder auf, wenn in der früheren Betriebssitzgemeinde ein Betriebssitz wieder begründet wird.

67

Die Feststellung der Beklagten, dass die der Klägerin erteilten Taxenkonzessionen (Nr. 17 und Nr. 41) nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sind, ist damit rechtmäßig.

68

5. Da gegen die übrigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid keine Einwände erhoben werden und für die Kammer keine Gründe, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln, ersichtlich sind, erübrigen sich insoweit Ausführungen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

71

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

73

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

75

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

76

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr erteilten Taxikonzessionen mit der Ordnungsnummer ... und der Ordnungsnummer ... erloschen seien.

2

Sie beantragte am 31. März 2011 die Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – für zwei Taxen. Als Betriebssitz wurde im Antrag A-Straße ... in ... Ludwigshafen angegeben und eine Handynummer. Diese Adresse war bereits von der Vorgängerin der Klägerin, der A-Taxi und Mietwagen GbR, am 4. Juli 2007 als Betriebssitz mitgeteilt worden.

3

Die Klägerin betreibt neben dem Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen auch einen Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen, für den als Betriebssitz dieselbe Adresse angegeben wurde.

4

Unter der angegebenen Anschrift ist auch die B-GmbH eingetragen und ansässig.

5

Am 28. Oktober 2013 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr der Beklagten am angegebenen Betriebssitz statt. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen, die die Mitarbeiter in einem Vermerk festhielten und fotografisch dokumentierten, erließ der Bereich Straßenverkehr der Beklagten am 28. Oktober 2013 eine Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Klägerin im A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz unterhalte (Nr. 1). Ferner dürften ab Zustellung dieses Bescheides die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Kosten auf 256,70 € (253,60 € Gebühr, 3,10 € Auslagen) festgesetzt.

6

Der Geschäftsführer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, aufgrund des Geschäftsführerwechsels seien einige Dinge angefallen und wörtlich:

7

"Die Problematik des Firmensitzes ist mir bekannt, zumal mir letzte Woche eröffnet wurde, dass sich bei diesem Firmensitz i. L. nächsten Jahres noch verschärftere Richtlinien zum Eintritt in das Gebäude zu erwarten sind."

8

Es wurde um eine Frist bis 1. Dezember 2013 gebeten, um einen neuen Büroraum zu finden.

9

Am 29. Oktober 2013 vermerkten die Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgesprochen und die Feststellungen bei der Betriebsprüfung bestätigt habe.

10

Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13.NW – hob das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil der Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – begründet worden war.

11

Die Klägerin wurde mit Fax vom 18. Februar 2014 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses die Mietverträge über die Räume in der A-Straße und in der C-Straße mitzubringen. In der Sitzung vorgelegt wurden zwei Mietverträge über Räume in der C-Straße bzw. in der D-Straße. Der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten in der A-Straße wurde nicht vorgelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, dass die Verträge dem Verwaltungsgericht Neustadt aufgrund des durchgeführten Eilverfahrens vorliegen würden.

12

Der Verfahrensbevollmächtigte rügte erneut das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Betriebsüberprüfung. Die Betriebsprüfung habe ohne Wissen der Klägerin stattgefunden. Damit sei die Überprüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 54a PBefG gedeckt.

13

Der Bereich Straßenverkehr der Beklagten räumte ein, es sei richtig, dass zwei Mitarbeiter ohne den Unternehmer zur Adresse in der A-Straße gegangen seien. Da es sich um den angegebenen Betriebssitz der Klägerin gehandelt habe, sei man davon ausgegangen, dort jemanden anzutreffen. Zunächst habe man sich jedoch bei der unter der gleichen Adresse ansässigen B-GmbH erkundigen müssen, wo sich das Büro der Klägerin befinde, da kein Hinweis auf die Klägerin gefunden worden sei. Ein Mitarbeiter des …. Großhandels habe ihnen den Weg gewiesen. Der Betriebsraum der Klägerin sei nicht betreten worden, sondern die Mitarbeiter hätten den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten, zu kommen. Erst nach diesem Telefonat sei den Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gewährt worden und erst danach seien die in der Akte befindlichen Fotos gemacht worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 4. April 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

15

Die Klägerin hat am 17. April 2014 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 Klage erhoben. Am 28. Oktober 2013 habe die Beklagte eine "Betriebsprüfung" am Betriebssitz durchgeführt. Der Betriebssitz habe sich zu diesem Zeitpunkt seit 2007 in den Räumen der Firma B-GmbH, wo ein Büroraum angemietet gewesen sei, befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch sei bereits durch den Geschäftsführer die Anmietung eines neuen Betriebssitzes erreicht und der Umzug dorthin geplant worden. Hierbei habe die Klägerin beabsichtigt, den neuen Betriebssitz ab dem 1. November 2013 in Räume des E-Verbandes zu verlegen. Ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorbereitet gewesen und der Klägerin am 12. November 2013 übergeben worden, nachdem der Umzug durchgeführt gewesen sei.

16

Seit dem 1. November 2013 befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens in der F-Straße … in … Ludwigshafen. Im Büro in der F-Straße befänden sich eine übliche Büroeinrichtung, ein PC, ein Telefonanschluss sowie die notwendigen Unterlagen.

17

Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Widerspruchsbescheides stelle die Beklagte das Erlöschen der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 26 Abs.2 PBefG fest. Die Feststellungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig.

18

Ausgangspunkt der in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Begründungen sei zunächst eine völlig rechtswidrige "Durchsuchungsmaßnahme" in den Geschäftsräumen der Klägerin. Denn die von der Beklagten durchgeführte "Betriebsprüfung" entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 54a PBefG in keiner Weise. Dies folge bereits daraus, dass die Sachbearbeiter der Beklagten die Geschäftsräume in der A-Straße betreten bzw. sich Zugang dorthin verschafft hätten, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin oder bei ihm beschäftigte Personen in den Räumen vor Ort gewesen seien. Dies setze jedoch die Prüfungsbefugnis nach § 54a PBefG zwingend voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Daneben könnten seitens der Beklagten keine Befugnisse für eine Durchsuchung, wie hier geschehen, aus dieser Vorschrift abgeleitet werden, d. h. ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verbiete sich jegliche Maßnahme der Beklagten, wenn und soweit die Klägerin nicht durch ihren Geschäftsführer oder durch in ihrem Betrieb beschäftigte Personen der Zugang gewährt worden sei.

19

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, man habe – so meine es diese offensichtlich – eine Befugnis in einem Telefonat eingeholt, könnten seitens der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da zum Zeitpunkt der telefonischen Information die Mitarbeiter der Beklagten sich schon Zutritt zu den Geschäftsräumen verschafft gehabt hätten.

20

Im Übrigen seien diese Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, da weder entsprechende Aktenvermerke noch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss der Klägerin in irgendeiner Form zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei eine Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Beklagten betreffend die Kontrolle vom 28. Oktober nicht gewährt worden.

21

Im Übrigen lasse der Widerspruchsbescheid jegliche Ausführungen vermissen, die sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen, dass diese ihren Betriebssitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde zum 1. November 2013 tatsächlich verlegt habe und die Beklagte im Rahmen von Feststellungen auch die dortigen Räumlichkeiten in Augenschein genommen habe. Hierzu führe die Beklagte lediglich aus, sie bezweifele die Begründung eines neuen Betriebssitzes, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Feststellungen hierzu, welche in irgendeiner Form objektivierbar seien, nicht vorlägen. Ebenso wenig gäben für die Frage des Betriebssitzes angebliche Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin etwas her, soweit dieser erklärt habe, Geschäftsunterlagen zur Bearbeitung an seine Wohnanschrift mitgenommen zu haben. Auch das Personenbeförderungsrecht könne dem Geschäftsführer der Klägerin nicht vorschreiben, dass dieser im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ausschließlich in seinen Geschäftsräumen seine Arbeit zu verrichten habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer einer juristischen Person auch zuhause arbeiten könne, sei für die Frage des tatsächlichen Betriebssitzes wohl kaum entscheidend.

22

Der Vollständigkeit halber sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Überprüfung der Frage, wo sich tatsächlich ein Betriebssitz befinde oder nicht, nicht stattgefunden habe. Die Beklagte stelle hier nur Vermutungen an, deren Nachvollziehbarkeit mehr als fraglich sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 2009 beziehe. Diese Bezugnahme sei völlig neben der Sache, denn in dem dort entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass am angegebenen Betriebssitz das Gewerbe noch nie geführt worden sei. Dies werde hier ausdrücklich bestritten, zumal die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, insbesondere der Vater des jetzigen Geschäftsführers bereits seit 50 Jahren im Besitz von Taxikonzessionen sei.

23

Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Beklagten und der Verlegung des Unternehmens an den jetzigen Betriebssitz die Ausführung der Beklagten schlichtweg nicht nachvollzogen werden könne und zwar in gleicher Weise wie die von ihr vorgenommenen "Prüfungshandlungen". Das Verhalten der Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Vor Erlass eines Bescheides wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hätten sämtliche aufgeworfenen Fragen durch die Klägerin geklärt werden können. Auch hätte sich vermeiden lassen, dass die Sachbearbeiter der Beklagten bei Dritten vorstellig würden und voreilig Untersuchungshandlungen vornähmen, welche von ihren Prüfungsberechtigungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht gedeckt seien.

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Genehmigungsurkunden vorgelegt, in denen als Betriebssitz „F-Straße …, ... Ludwigshafen“ eingetragen wurde, und zwar nach ihren Angaben am 12. August 2014.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen,

29

und verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte 3 L 967/13.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 364/14.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 22. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

32

Der Klägerin fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist nicht im Besitz neu erteilter Taxengenehmigungen.

33

In der Eintragung des Betriebssitzes „… Ludwigshafen, F-Straße ...“ in den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 vorgelegten Genehmigungsurkunden liegt keine Neuerteilung von Taxengenehmigungen. Weder lagen der Beklagten entsprechende Anträge der Klägerin auf Erteilung von Taxengenehmigungen vor noch bestand Veranlassung für eine derartige Antragstellung, weil die Klägerin – wie ihr Klagevorbringen belegt – vom Weiterbestehen der ihr am 3. Mai 2011 erteilten Genehmigungen ausgeht. Zudem war weder im August 2014 noch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2014, mit dem das Erlöschen der erteilten Taxengenehmigungen Nr. ... und Nr. ... festgestellt wurde, bestandskräftig, vielmehr kommt der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit für eine Antragstellung und Neuerteilung von Taxenkonzessionen bestand.

34

Ein Wille der Beklagten zur Erteilung neuer Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nicht zu erkennen. Weder wurde in diese Urkunden ein neues Ausstellungsdatum aufgenommen noch wurden die Genehmigungsurkunden erneut unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen. Auch wurde keine neue Geltungsdauer für die Genehmigungsurkunden eingetragen. Mit der Eintragung des Betriebssitzes scheint allein dem Umstand Rechnung getragen worden zu sein, dass der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Feststellung des Erlöschens der Taxengenehmigungen keine sofortige Vollziehungswirkung zukommt.

35

Demzufolge können auch die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden, die in Kopie mit Schriftsatz vom 23. September 2014 vorgelegt wurden, keine Neuerteilung der Genehmigungen belegen.

II.

36

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 verlangen, da sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Die Klägerin hatte ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde als Ludwigshafen am Rhein verlegt (1.). Die Betriebsprüfung, anlässlich derer die Betriebssitzverlegung festgestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.), insbesondere besteht kein Verwertungsverbot (3.). Die Taxenkonzession lebte auch nicht durch die Wiederbegründung eines Betriebssitzes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wieder auf (4.).

38

1. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der in seiner Nummer 1 feststellt, dass die Klägerin unter der als Betriebssitz seinerzeit angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz unterhält, und aus diesem Grund die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden dürfen (Nr. 2 des Bescheides), steht mit § 26 Nr. 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einklang. Dies ergibt sich aus Umständen, die anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 54a PBefG) bei der Klägerin festgestellt wurden.

39

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

40

Dieses Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen.

41

§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (Bidinger, PBefG, Stand: Erg.-Lfg. 1/13, § 54a PBefG, Rn. 42). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannte tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinn zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch die Behörde zu überprüfen.

42

Zunächst ist somit festzuhalten, dass es zur Betriebsprüfung weder des Verdachts auf einen Gesetzes- oder sonstigen Pflichtenverstoß noch eines besonderen Anlasses bedarf. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich ein aktueller Hinweis vorlag, dass die Klägerin im A-Straße ... in Ludwigshafen am Rhein keinen Betriebssitz mehr habe, wie es bereits einer Auskunft des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 13. März 2007 zu entnehmen sein soll, wonach schon damals der Eindruck eines fiktiven Betriebssitzes bestanden habe. Die zuständige Behörde darf somit prüfen, ob an dem als Betriebssitz angegebenen Ort tatsächlich der Betrieb geführt wird.

43

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nämlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Eine Definition des Begriffs „Betriebssitz“, dem aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, und aufgrund des Erlöschens der Genehmigung bei Verlagerung des Betriebssitzes vorschreibenden § 26 Nr. 2 PBefG eine maßgebliche Bedeutung zukommt, enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, NJW-RR 1993, 1322,1323) in einem Fall eines Mietwagenunternehmers ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Unternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehörten Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 1993 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27) hält ausgehend von dem Erfordernis, dass die für die Aufsicht über die Taxiunternehmen gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden jederzeit in der Lage sein müssen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die vom Bundesgerichtshof für Mietwagenunternehmen entwickelten Anforderungen für weitgehend auf den Verkehr mit Taxen übertragbar. Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an.

44

Das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz im Übrigen durchführt, genügt nicht zur Begründung eines Betriebssitzes. Denn Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Betriebssitz ist der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist demnach der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.

45

Die von dem Bundesgerichtshof im Falle eines Mietwagenunternehmens entwickelten Grundsätze zur Annahme eines Betriebssitzes können unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Mietwagen- und einem Taxiunternehmen (z. B. keine Rückkehrpflicht eines Taxis an den Betriebssitz nach einer Fahrt) zwar nicht in vollem Umfang übernommen werden. Soweit nach dieser Rechtsprechung zu dem Begriff Betriebssitz die Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen gehören soll, ist es für Taxiunternehmen unschädlich, wenn Beförderungsaufträge nicht von dem eigentlichen Betriebssitz des Taxiunternehmens, sondern über eine Taxizentrale in der Betriebssitzgemeinde vermittelt werden. Dasselbe dürfte auch gelten, wenn die Fahrten von einem als „Zentrale“ fungierenden Taxifahrer vermittelt werden, wenn dessen Taxi in der Gemeinde bereitgehalten wird, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Über diesen Betriebssitz bestimmt allein der Unternehmer. An dem Betriebssitz müssen aber die Verwaltungsgeschäfte, die in einem Taxiunternehmen anfallen, geführt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz ZivilprozessordnungZPO –). Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Erg.-Lfg. 3/97, § 26 Ziffer 2 c und § 47 Ziffer 26). Zur kaufmännischen Leitung gehören alle mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens anfallenden Arbeiten, wie, soweit es sich nicht um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, z.B. die Einstellung von Mitarbeitern und die Fahrerdisposition sowie die Anschaffung und Verwaltung von Kraftfahrzeugen.

46

Nach diesen Kriterien und den Feststellungen der Beklagten sowie Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an der von ihr angegebenen Adresse A-Straße... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr unterhielt und unter der Anschrift F-Straße … in ... Ludwigshafen erst ab 1. November 2013 wieder Betriebsräume angemietet hat.

47

Zur Überprüfung, ob der Taxiunternehmer tatsächlich einen Betriebssitz in diesem Sinne im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde unterhält, kann nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

48

Die Beklagte hat die Prüfung am 28. Oktober 2013 – einem Montag – unstreitig innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden vorgenommen. Sie konnte im Falle der Klägerin auch davon ausgehen, entweder den Geschäftsführer der Klägerin oder eine in ihrem Betrieb beschäftigte Person vor Ort anzutreffen, da sowohl für das Taxen- als auch für das Mietwagenunternehmen A als Betriebssitz A-Straße ... in ... Ludwigshafen benannt worden war. Da Mietwagen aber anders als Taxen ihre Beförderungsaufträge am Betriebssitz erhalten und dorthin nach jeder Fahrt zurückkehren müssen, konnte die Beklagte von der Anwesenheit zumindest eines Beschäftigten der Klägerin am Betriebssitz ausgehen, der den Geschäftsführer hätte verständigen können.

49

Die von der Beklagten anlässlich der Prüfung vor Ort in der A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind wie folgt zusammenzufassen: In dem Gebäude ist die B-GmbH untergebracht. Ein Hinweisschild auf die Klägerin war an dem Gebäude am 28. Oktober 2013 nicht zu finden, und zwar weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten mit ihrem Namen. Hinsichtlich letzterem hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 erklärt, beide Betriebe hätten einen gemeinsamen Briefkasten genutzt. An dem Briefkasten sei ein Namensschild der Klägerin angebracht gewesen, was aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung von den Mitarbeitern der Klägerin so nicht mehr festgestellt wurde. Die Klägerin hat nach Bekunden ihres Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Zugriff auf diesen Gemeinschaftsbriefkasten gehabt, da sie nie über einen Schlüssel für diesen Briefkasten verfügte. Des Weiteren gab es keinen separaten Eingang zu der von der Klägerin angemietet gewesenen Räumlichkeit, vielmehr war ein Zutritt nur über Räumlichkeiten des B-handels möglich. Nach außen hin trat die Klägerin somit in dem Gebäude A-Straße ... in ... Ludwigshafen nicht in Erscheinung, obwohl sie – dies sei hier angemerkt – diese Adresse auch für ihren Mietwagenbetrieb angegeben hatte. Bereits diese Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr angegeben Adresse im Oktober 2013 noch ihren Betriebssitz unterhielt.

50

Die Feststellungen im Gebäudeinnern verdichten diese Zweifel zu einer entsprechenden Gewissheit. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten, nachdem ihnen von einem Beschäftigten des ... Handels der Zutritt zunächst verweigert, nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin aber ermöglicht worden war (s. Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013, Bl. 10, 5. Absatz VA), fest, dass die in dem Raum vorhandenen Schränke entweder leer waren oder aber die vorhandenen Aktenordner nicht der Klägerin zuzuordnen waren, sondern, wie der jeweilige Rückenaufdruck der Aktenordner zeigt, von ihrer Vorgängerin, der A Taxi und Mietwagen GbR, stammten (siehe Lichtbilder, Bl. 17,18 VA). Ein fester Telefonanschluss der Klägerin war nicht vorhanden. Ein solcher dürfte aber angesichts der Verbreitung von Mobiltelefonen nicht mehr erforderlich sein, um die Firmengeschäfte abwickeln zu können. Vorgefunden wurde ein PC, neben dem allerdings „Klebeetiketten der Fleischerei“ lagen. Dies begründet die – später durch die G Verpachtungsbetrieb GbR bestätigte – Annahme, dass der Aufstellungsraum dieses PC von der B-GmbH zumindest mitgenutzt wurde.

51

In die Betrachtung mit einzubeziehen ist schließlich die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin, Unterlagen (wie Schichtzettel, Verträge, Unterlagen von den Fahrzeugen, Urkunden, Auftragsbuch etc.) befänden sich „schon die ganze Zeit bei ihm zuhause, dort würde er die Sachen bearbeiten“. Dieser Aussage kommt neben den getroffenen Feststellungen vor Ort eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Erledigung der anfallenden kaufmännischen Arbeiten eines Taxiunternehmens hat an dem Betriebssitz der Firma zu erfolgen, der aber in der Gemeinde gelegen sein muss, für die die jeweilige Konzession erteilt wurde. Da die Konzessionen der Klägerin für das Stadtgebiet der Beklagten erteilt wurden, der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, sondern im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises wohnhaft ist, ist es relevant, ob er die Geschäfte der Klägerin in seiner Wohnung führt.

52

Der Umstand, dass die Klägerin den Raum in der A-Straße ... laut Schreiben der G Verpachtungsbetrieb GbR vom 19. September 2014 nur noch bis Ende 2013 nutzen durfte, was ihr Anfang Oktober 2013 mitgeteilt worden sei und sie sich deswegen in einer Umorientierungsphase hinsichtlich des Betriebssitzes befunden habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Klägerin hatte seitens der Vermieterin eine angemessene Zeit (bis Ende 2013) zur Räumung erhalten, so dass sie nicht gezwungen gewesen war, die zur Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen und Materialien aus diesem Grund kurzfristig anderweitig (in der Wohnung des Geschäftsführers) unterzubringen, was sie im Übrigen so auch nicht behauptet. Es kann demnach nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie nur kurzfristig die Betriebsunterlagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zwischengelagert gehabt hatte.

53

Der am 12. November 2013 mit dem E-Verband abgeschlossene Mietvertrag über einen Büroraum im Anwesen F-Straße … in ... Ludwigshafen rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, zumal der dort angemietete Raum der Klägerin laut Mietvertrag erst ab dem 1. November 2013 zur Verfügung stand. Ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme der Mitarbeiter der Beklagten vom 12. November 2013 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) erklärte auf ihre Nachfrage der Geschäftsführer des E-Verbands, Herr ..., ein Mietvertrag mit der Klägerin für einen Raum in der F-Straße …. sei in Planung und auf mehrmaliges Nachfragen bestätigte er, dass es keinen Mietvertrag gebe.

54

Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin keine andere Bewertung. Denn dieser Wechsel in der Person des Geschäftsführers war bereits am 21. August 2013 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Genehmigungsurkunde, Bl. 40 GA), so dass genügend Zeit verblieben war, als Geschäftsführer die Angelegenheiten der Klägerin, so auch die Frage des Betriebssitzes, zu regeln, zumal der Geschäftsführer bereits zuvor Gesellschafter der A Taxi und Mietwagen GbR, der Vorgängerin der Klägerin, gewesen war.

55

In einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls Ende Oktober 2013 unter der Anschrift A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz mehr unterhalten hat.

56

2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der am 28. Oktober 2013 durch Mitarbeiter der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse zum Betriebssitz der Klägerin.

57

Die Durchführung der Betriebsprüfung an diesem Tag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte weder einer Ankündigung der Betriebsprüfung noch einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis.

58

Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Ankündigung der Betriebsprüfung nicht vor. Der Grund hierfür dürfte in Sinn und Zweck dieser Prüfung liegen. Denn durch die §§ 54, 54a PBefG werden der Aufsichtsbehörde Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG, die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Aus diesem Grund kann es Sachverhalte geben, die die Ankündigung einer Betriebsprüfung als kontraproduktiv erscheinen lassen.

59

Eine solche Konstellation liegt jedenfalls vor, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxiunternehmens sind. Denn im Falle einer Ankündigung der Betriebsprüfung könnte durch entsprechende Maßnahmen ein tatsächlich nicht vorhandener Betriebssitz vorgetäuscht werden.

60

Aus § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt auch, dass es keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis zum Betreten und Besichtigen der Betriebsräume bedarf.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Betretungs- und Besichtigungsrecht für Geschäfts- und Betriebsräume dann gegeben, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, das Betreten der Räume einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur zu den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris). Es ist davon auszugehen, dass § 54a Abs. 1 PBefG für die Überprüfung von Taxiunternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Fragen darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 –13 B 1488/97 –, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113). Dass die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Unternehmers der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nachkommt, dient und hierfür erforderlich ist, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und wird im Übrigen durch die gesetzliche Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ausdrücklich normiert.

62

Nicht durch § 54a PBefG gedeckt sind hingegen Durchsuchungsmaßnahmen der Genehmigungs- und damit Aufsichtsbehörde, wie z. B. das Öffnen von Schränken.

63

Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) gehört, dass der Inhaber der Räume den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte. Dieser Tatbestand ist nicht immer schon dann verwirklicht, wenn bei der Besichtigung von Räumen Gegenstände wahrgenommen werden, die offen in den Räumen zutage liegen, die der Inhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte. Diese Interpretation wird den Begriffen des „Suchens" und „Aufspürens" nicht gerecht. Diese beinhalten, dass Handlungen vorgenommen werden, beispielsweise Schränke oder Schubladen geöffnet werden, um Verborgenes zutage zu fördern. Eine Durchsuchung liegt daher vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318, 327).

64

3. Es kann hier dahinstehen, ob solche von § 54a PBefG nicht gedeckten Handlungen von den Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2013 vorgenommen wurden. Denn hieraus gewonnene Erkenntnisse unterlägen keinem Verwertungsverbot. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 24 Rn. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053). Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – z. B. aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG – der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Die Kammer sieht im Bereich der Gefahrenabwehr kein Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die möglicherweise durch Maßnahmen gewonnen wurden, die bereits unter den Begriff der Durchsuchung (wie Öffnen von Schränken) fallen (vgl. zum Verwertungsverbot im Gefahrenabwehrrecht: Sächs OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –; NdsOVG, Urteil vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 –; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –; alle veröffentlicht in juris).

65

Die von der Beklagten am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind hier verwertbar. Nach diesen Erkenntnissen steht fest, dass die Klägerin Ende Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr in der A-Straße … oder mangels entsprechender Angaben der Klägerin an einer anderen Stelle in Ludwigshafen am Rhein hatte.

66

4. Hatte die Klägerin keinen Betriebssitz mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sind nach § 26 Nr. 2 PBefG die Taxenkonzessionen kraft Gesetzes erloschen, da der Betriebssitz in eine andere Gemeinde, nämlich den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin im Rhein-Pfalz-Kreis, verlegt wurde. Die Genehmigung lebt nicht automatisch wieder auf, wenn in der früheren Betriebssitzgemeinde ein Betriebssitz wieder begründet wird.

67

Die Feststellung der Beklagten, dass die der Klägerin erteilten Taxenkonzessionen (Nr. 17 und Nr. 41) nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sind, ist damit rechtmäßig.

68

5. Da gegen die übrigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid keine Einwände erhoben werden und für die Kammer keine Gründe, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln, ersichtlich sind, erübrigen sich insoweit Ausführungen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

71

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

73

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

75

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

76

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Die Genehmigung erlischt

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.