Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 45a Ausgleichspflicht


(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßga

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - M 23 K 13.5160

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 13.5160 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Betriebsprüfung; Gebührenfestsetzung Re

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2017 - 3 K 2922/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 L 3815/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebü

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juni 2015 - 3 K 662/14.NW

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zwei Taxikonzession

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Dez. 2014 - 3 L 1063/14.NW

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Dem Antragsteller wurden im Jahr 2012 von der Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 364/14.NW

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr e

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(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des...