Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
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Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
- 1.
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen, - 2.
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e
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(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßga
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published on 25/02/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 13.5160
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. Februar 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 552
Hauptpunkte:
Betriebsprüfung; Gebührenfestsetzung
Re
published on 20/04/2017 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern
published on 13/01/2016 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebü
published on 24/06/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zwei Taxikonzession
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(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des...