Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen


(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs


(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),2. Ausflugsfahrten und

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise so

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48 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - I ZR 3/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/16 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2017 - I ZR 3/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 3/16 Verkündet am: 18. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 11 CE 16.2435

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Nov. 2017 - Au 3 S 17.1561

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 11 ZB 16.1703

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2017 - 11 ZB 17.1379

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 11 CE 16.219

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2015 - M 23 E 15.1503

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstell

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - M 23 E 15.1616

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Juni 2018 - 11 N 17.1693

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 25. Oktober 2016 (MüAbl S. 435) ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Entschei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 07. Mai 2018 - 11 B 18.12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenents

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 3 K 17.137

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 11 ZB 16.1828

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 23 K 14.5849

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Dez. 2017 - 4 N 17.532

bei uns veröffentlicht am 29.12.2017

Tenor I. Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Zentralen Omnibusbahnhofes der Stadt Nürnberg (Busbahnhofbenutzungsgebührensatzung – ZOBGebS) vom 21. März 2016 wird für unwirksam erklärt. II. Die Antragsgegner

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. März 2018 - 5 E 956/18

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnun

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeric

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 18. Mai 2017 - I ZR 3/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2017 - 3 K 2922/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - I ZR 33/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/16 Verkündet am: 6. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Nov. 2016 - VI R 4/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2014  7 K 784/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten s

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2016 - 8 K 246/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Genehmigung der Übertragung von zwei seiner vier Taxikonzessionen an eine Gesellschaft bürgerliches Recht. 2 Der ...-jähri

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 L 3815/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebü

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Nov. 2015 - 1 K 3511/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigun

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Sept. 2015 - V R 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2014  15 K 3100/09 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Sept. 2015 - 312 O 225/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor 1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2015 - 3 C 14/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Feststellung getroffen hat, dass sie für die von ihr organisierten Fahrdienste ("Shutt

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2015 - 1 K 772/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 7. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. J

Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2015 - 44 O 23/15 KfH

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 - 44 O 23/15 KfH - wird aufrechterhalten. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens. Streitwert: 50.000,00 EUR. Tatbestan

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. März 2015 - 7 B 11168/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antra

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. März 2015 - 1 K 195/11

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Abweichend von dem Bescheid über Umsatzsteuer vom 28.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2011 wird die Umsatzsteuer für 2007 um … € auf … € herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehu

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Dez. 2014 - 3 L 1063/14.NW

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Dem Antragsteller wurden im Jahr 2012 von der Antragsgegnerin

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 Bs 175/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegneri

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 364/14.NW

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr e

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Juli 2014 - XI R 22/10

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des in

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Juli 2014 - XI R 39/10

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen --im Streitfall Krankenfahrten mit nicht hierfür besonders eingerichteten F

Finanzgericht Münster Urteil, 17. Juni 2014 - 15 K 3100/09 U

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2006 vom 4.7.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6.8.2009 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten d

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1748/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Die

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 Bf 338/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kläger

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Feb. 2014 - 7 K 1199/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Feb. 2014 - 2 RB 14/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Betroffene trägt die Kosten dieses Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amt

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Nov. 2013 - 2 K 2041/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 – unter dem Vorbehalt der Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbefö

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 7 C 10969/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Die Änderungsverordnung vom 1. August 2012 zur Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 1. Dezember 2008 (Taxenordnung) wird für unwirksa

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Feb. 2012 - 8 K 1644/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Taxiunternehmer mit Sitz in ..., begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.2 Der Beklagt

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 31. Jan. 2012 - 1 K 1279/11.TR

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tenor Der Bescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urte

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 V 1346/09

bei uns veröffentlicht am 04.08.2009

Tatbestand   1  I. Die Antragstellerin lässt im X-Raum durch Taxi- und Mietwagenunternehmen Krankenfahrten für gesetzlich Versicherte durchführen. Sie hat mit verschiedenen Krankenkassen am 1. Juni 2006 einen Rahmenvertrag über

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 20. Okt. 2008 - 4 K 1786/07.KO

bei uns veröffentlicht am 20.10.2008

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2007 verpflichtet, der Klägerin unter dem Vorbehalt der Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG die Genehmigung für einen Gelegenheitsverk

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(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar...
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise...