Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Sept. 2016 - 5 K 7454/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Bereitstellungsgebühr im Rahmen der Frischwasserversorgung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 für das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „P. -I. -Ring 000“ in X. . Die Klägerin ist Eigentümerin des vorgenannten Grundstückes, auf dem zwei Wasserzähler installiert sind und zwar zum einen ein Wasserzähler mit der Größe Qn 6, der einen maximalen Nenndurchfluss von 10 m³ pro Stunde (Qmax 10 m³/h, tatsächlich 12 m³/h) aufweist. Zum anderen befindet sich auf dem Grundstück ein Wasserzähler mit der Größe Qn 40, der einen maximalen Nenndurchfluss von 80 m³ pro Stunde (Qmax 80 m³/h) ermöglicht.
3Mit Wirkung zum 1. Mai 2013 stellte die Beklagte die bisher privatrechtlich organisierte Wasserversorgung, welche durch das Wasserversorgungsunternehmen „X1. AG“ (X1. ) erbracht worden war, auf eine öffentlich-rechtliche Wasserversorgung um und gründete zu diesem Zweck den Eigenbetrieb X. (X2. ). Die Betriebssatzung der Stadt X. für den Eigenbetrieb X. (im Folgenden: Betriebssatzung) wurde am 4. März 2013 durch den Rat der Beklagten beschlossen. Im Zuge dieser Rekommunalisierung der Wasserversorgung wurden die zur Versorgung notwendigen Wasserverteilungsanlagen nicht auf die Beklagte übertragen, sondern auf der Grundlage eines Pacht- und Betriebsführungsvertrages vom 22. März 2013 zwischen der X1. und der Beklagten, der auch die Wasserlieferung beinhaltet, gepachtet. Zudem wurde die X1. auf derselben Grundlage mit der Betriebsführung beauftragt. Der für diese Leistungen zwischen der X1. und der X2. vereinbarte Selbstkostenfestpreis in Höhe von 35.034.000,- Euro für die Pacht- und Dienstleistungen sowie 1,51 Euro/m³ für die Wasserlieferung für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 waren Gegenstand einer preisrechtlichen Prüfung nach der VO PR Nr. 30/53 bei der Bezirksregierung E. , die mit Preisprüfungsbericht vom 15. Juli 2015 (Az.: 34.02.01.02-Ka-58/15, Bl. 1 ff. d. Beiakte Heft 2) zu dem Ergebnis kam, dass die von der X2. an die X1. zu entrichtenden Entgelte unter den nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts zulässigen Höchstpreisen liegen.
4In der Sitzung vom 4. März 2013 beschloss der Rat der Beklagten zudem zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Bürgern die „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt X. und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)“ sowie die „Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt X. “ (im Folgenden: WGS).
5Die Bekanntmachung der Tagesordnung zu dieser Ratssitzung erfolgte durch Abdruck einer „Einladung“ im Amtsblatt der Beklagten, dem „T. “, mit der Nummer 5/2013. Die Einladung betraf sowohl die Sitzung des Hauptausschusses am 27. Februar 2013 als auch des Rates der Beklagten am 4. März 2013 (Bl. 92 ff. d. Beiakte Heft 2). Einige Tagesordnungspunkte enthielten den (Adressaten-)Hinweis „(nur Rat)“ oder „(nur Hauptausschuss)“. Unter der Überschrift „Ortsrecht“ mit der Ziffer 6.4 befand sich die Angabe „Satzung und Gebühren im Wasserbereich – Vorlage: VO/0122/13“ ohne beschränkenden Adressatenhinweis.
6Die oben genannte Betriebssatzung wurde zunächst in der Ausgabe des Amtsblattes der Beklagten mit der Nummer 9/2013 ohne Abdruck der beiden Anlagen bekannt gemacht (Bl. 90 d. Beiakte Heft 2). In der Ausgabe des Amtsblattes mit der Nummer 10/2013 wurde die Betriebssatzung sodann mit den Anlagen bekannt gemacht (Bl. 91 d. Beiakte Heft 2). Die Bekanntmachungen der Wasserversorgungssatzung als auch der Gebührensatzung vom 5. März 2013 erfolgten am 7. März 2013 in der Ausgabe mit der Nummer 7/2013 des Amtsblattes der Beklagten (Bl. 13, 28 ff. d. Beiakte Heft 2) und die Bekanntmachung der hier ebenfalls relevanten 1. Satzungen zur Änderung der Wasserversorgungssatzung bzw. zur Änderung der Gebührensatzung vom 21. November 2013 erfolgte am 4. Dezember 2013 in der Ausgabe mit der Nummer 40/2013 (Bl. 60, 69 ff. d. Beiakte Heft 2). Die Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung enthielt die Angabe „Anlage 1 zur Drs. VO/0885/13“, welche über die Seitenangabe gedruckt war (Bl. 69 ff. d. Beiakte Heft 2). Im Laufe des Jahres 2013 war sowohl die 31. als auch die 32. Ausgabe des Amtsblattes mit der Nummer 31/2013 bezeichnet worden. Die Beklagte hatte auf dem Deckblatt der darauf folgenden 33., mit Nummer 33/2013 bezeichneten Ausgabe auf diesen Fehler hingewiesen und die Nummerierung sodann bis zum Jahresende fortlaufend fortgesetzt.
7Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 (Kassenzeichen: 5350514922; Belegnummer 500003640323; Bl. 10 ff. d. A.) setzte die Beklagte sodann die Wasserversorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 in Höhe von 5.925,68 Euro endgültig gegenüber der Klägerin fest. Diese Forderung wurde zum 24. Oktober 2014 fällig gestellt. Dabei setzt sich dieser Gesamtbetrag zusammen aus:
8- der Verbrauchsgebühr in Höhe 872,10 Euro (510,0 m³ x 1,71 Euro/m³),
9- der Bereitstellungsgebühr in Höhe von insgesamt 4.173,24 Euro [(7,5 + 60 Wohneinheiten =) 4.150,50 Euro/365 Tage x 367 Tage],
10- zwei Verrechnungsgebühren in Höhe von 70,38 Euro (70,- Euro/365 Tage x 367 Tage) und in Höhe von 422,30 Euro (420,- Euro/365 Tage x 367 Tage),
11- der Umsatzsteuer in Höhe von 387,66 Euro (7 Prozent von 5.538,02 Euro).
12Die Beklagte berücksichtigte zudem bereits zuvor von der Klägerin gezahlte Abschläge in Höhe von 5.236,- Euro.
13Mit Schreiben vom 11. November 2014, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin Klage gegen die Erhebung der Bereitstellungsgebühren erhoben. Zu deren Begründung trägt sie i.W. das Folgende vor.
14Die satzungsrechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Gebühr seien fehlerhaft bekannt gemacht worden und die Gebührenerhebung durch den Bescheid vom 10. Oktober 2014 stelle sich bereits deshalb als rechtswidrig dar.
15So sei das Amtsblatt der Beklagten aufgrund der Doppelvergabe der Nummer 31 im Jahr 2013 nicht entsprechend der „Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO)“ in durchlaufend nummerierter Folge erschienen.
16Ferner entspreche die Bekanntmachung der Tagesordnung für die Ratssitzung am 4. März 2013 nicht den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), denn im „T. “ befinde sich zwar im Inhaltsverzeichnis die Angabe „Tagesordnung des Rates der Stadt X. für die Sitzung am 4. März 2013“. Abgedruckt sei dann jedoch eine gemeinsame Einladung für Sitzungen des Hauptausschusses und des Rates. Die beabsichtigte Beschlussfassung über die Wasserversorgungssatzung und die Gebührensatzung sei in der Tagesordnung nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Hinweis „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“ genüge nicht den Anforderungen, die an eine Bekanntmachung der Tagesordnung zu stellen seien.
17Des Weiteren sei die zweimalige Bekanntmachung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes durch die Beklagte nicht als wiederholte gekennzeichnet worden.
18Zudem erwecke die Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung mit dem Zusatz „Anlage 1 zu VO/885/13“ beim Leser Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um eine beschlossene und in Kraft zu setzende Satzung handele.
19Die Gebührensatzung sei aber auch materiell rechtswidrig.
20Zum einen verstoße der Gebührenmaßstab gegen das Äquivalenzprinzip, da nicht ersichtlich sei, welche Erwägungen den Satzungsgeber dazu bewogen hätten, zwei Grundgebühren mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben anzusetzen. Die beiden Gebühren enthielten jeweils Kostenanteile, die einer bestimmten Maßnahme zuzuordnen seien, und solche, die nicht näher erläutert seien und nicht in Bezug zu dem Gebührenmaßstab gesetzt würden.
21Zum anderen seien die in der Gebührensatzung für die Wassergebühren festgesetzten Gebührensätze fehlerhaft. So sei zweifelhaft, ob das in die Kalkulation eingestellte, sich aus dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag mit der X1. ergebende Entgelt tatsächlich den preisrechtlichen Vorgaben der Verordnung PR 30/53 entspreche. Daran bestünden auch deshalb Zweifel, da die Wasserpreise der X1. Gegenstand eines Missbrauchsverfahrens vor dem Bundeskartellamt gewesen und diese nunmehr zur Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der X1. und der Beklagten gemacht worden seien.
22Auch werde durch die Beklagte nicht aufgedeckt, wie sich die in die Bereitstellungsgebühr einfließenden Kosten berechneten. Hinsichtlich des Betrags von 15,- Euro, der für die Hausanschluss- und Instandhaltungskosten angesetzt werde, sei nicht ersichtlich, wie sich diese berechnen und worauf sie sich beziehen würden. Dies gelte auch für den weiteren Betrag in Höhe von 61,- Euro, der je Hausanschluss der Bereitstellungsgebühr zugrunde gelegt werde. Schließlich weise die Kalkulation für die Bereitstellungsgebühr nach der Anlage 3 A zur Gebührenkalkulation Wasser (Bl. 33 d. Beiakte Heft 1.) für eine Anzahl von mehr als 25 Wohneinheiten, die an einem Hausanschluss angeschlossen sind, Hausanschlusskosten in Höhe von 0,30 Euro je Wohneinheit auf. Tatsächlich seien dies jedoch nur 0,241 Euro (697 Fälle x 15,- Euro / 43.309 Wohneinheiten).
23Die Klägerin beantragt,
24den Wassergebührenbescheid vom 10. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als in diesem Bescheid eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 4.173,24 Euro plus 292,13 Euro Umsatzsteuer festgesetzt sind.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bekanntmachung der satzungsrechtlichen Grundlage der Gebührenerhebung aus, dass die fehlerhafte Nummerierung des „T. “ für die Grundlagen der Gebührenerhebung ohne Bedeutung seien, da die beiden Ausgaben mit der Nummer 31 keine dem hier in Rede stehenden Bescheid zugrunde zu legende Bekanntmachung enthalten habe. Zudem habe die Beklagte die fehlerhafte Nummerierung durch öffentliche Bekanntmachung korrigiert.
28Auch die Bekanntmachung der Tagesordnung der Ratssitzung vom 4. März 2013, in der die Wasserversorgungs- und die Gebührensatzung beschlossen worden sind, sei in der Nummer 5/2013 des „T. “ ordnungsgemäß erfolgt. Aufgrund der Ziffer 6 der Einladung für die Sitzung des Rates der Stadt X. am 4. März 2013 mit der Überschrift „Ortsrecht“ und der Angabe „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“ sei es den Ratsmitgliedern und den Bürgern und Bürgerinnen möglich gewesen, zu erkennen, was beraten und beschlossen werden würde, nämlich ortsrechtliche Bestimmungen in Form von Satzungen. Der Hinweis auf die Gebühren gebe hinreichend konkreten Aufschluss darüber, dass mit den zu beschließenden Satzungen Gebühren erhoben werden sollten. Außerdem sei aus der Angabe „Wasserbereich“ hinreichend deutlich zu erkennen, dass es um Satzungen und Gebühren zum Thema Wasser gehe.
29Ferner sei die Bekanntmachung der Wasserversorgungssatzung ordnungsgemäß erfolgt. Der abgedruckte Zusatz „Anlage 1 zu VO/885/13“ könne keine Zweifel daran begründen, dass es sich um eine beschlossene und in Kraft zu setzende Satzung handele, da die Satzung im Inhaltsverzeichnis des „T. “ Nummer 40/2013 mit Titel aufgeführt sei und die Satzung in ihrer Präambel das Datum des Ratsbeschlusses genau bezeichne. Des Weiteren habe der Oberbürgermeister der Beklagten auf Seite 14 des oben genannten „T. “ bestätigt, dass „die vorstehende Satzung, ordnungsgemäß zustande gekommen ist, alle vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind und der Wortlaut der beiliegenden Sonderausfertigung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt“. Der Zusatz sei darüber hinaus deutlich als Druckfehler zu erkennen, da er die Seitenangabe des „T. “ überlagere. Im Übrigen sei die Klägerin unstreitig an die Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen und nutze diese. Auf eine wirksame Bekanntmachung der Wasserversorgungssatzung käme es daher im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Gebührenbescheides nicht an.
30Die zunächst unterlassene Bekanntmachung der Anlagen zur Betriebssatzung in der Nummer 9/2013 des „T. “ könne nicht die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides begründen, da die Beklagte zum einen auf dieses redaktionelle Versehen in der Ausgabe Nummer 10/2013 des „T. “ hingewiesen und die Betriebssatzung sowie die Anlagen erneut bekannt gemacht habe. Zum anderen sei die Betriebssatzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht relevant, da dieser auf der Gebührensatzung beruhe.
31Zu beanstanden sei auch nicht der gewählte geteilte Grundgebührenmaßstab. Aus Gründen der Abgabengerechtigkeit habe sich die Beklagte zu einem differenzierten Grundgebührenmaßstab entschlossen, da die Verteilung der anteiligen Fixkosten allein über den Maßstab der Wasserzählernenngröße zu einer Vergröberung und damit einhergehend auch zur Benachteiligung insbesondere der Wohngrundstücke mit wenigen Wohneinheiten im Verhältnis zu den Wohngrundstücken mit einer größeren Anzahl an Wohneinheiten und den gewerblich genutzten Grundstücken geführt hätte. Auch habe die Beklagte das Äquivalenzprinzip gewahrt. Die Ausgestaltung der Bereitstellungsgebühr ergebe, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bei den Wohneinheiten und den Wohneinheitengleichwerten für Haushalt und Gewerbe zu einer in etwa gleichen Grundgebühr führe.
32Zudem sei der mit der Klage angegriffene Gebührensatz rechtmäßig, da die Beklagte die Gebühren entsprechend der Vorgaben des § 6 KAG NRW kalkuliert habe. Gegenstand der Gebührenkalkulation seien ausschließlich die berücksichtigungsfähigen Kosten. Insbesondere sei der Selbstkostenfestpreis der X1. vor Einstellung in die Kalkulation ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem habe der Eigenbetrieb X2. die Prüfung des Selbstkostenfestpreises durch die Bezirksregierung E. durchführen lassen, die in ihrem Preisprüfungsbericht bestätigt habe, dass zulässige Kosten- und Mengenansätze gewählt worden seien.
33Bedenken gegen den Gebührensatz ergäben sich darüber hinaus auch nicht wegen des gegen die X1. geführten Verfahrens vor dem Bundeskartellamt. Zum einen sei dieses Verfahren durch Vergleich beendet und die Rechtsauffassung und Berechnungsmethodik des Bundeskartellamtes nicht anerkannt worden. Zum anderen habe dieses Verfahren die Trinkwasserpreise bis zum 30. April 2013 betroffen, sodass keinerlei Zusammenhang zwischen dem kartellrechtlichen Verfahren und der im Zusammenhang mit der Rekommunalisierung gesondert kalkulierten Wasserversorgungsgebühr durch die Beklagte bestünde.
34Schließlich überstiegen die mit der Bereitstellungsgebühr verrechneten Beträge – das heißt die Kosten für die Hausanschlusserneuerung und -instandhaltung von 15,- Euro je Hausanschluss und 61,- Euro je Wohneinheit – nicht die über die Entgelte der X1. verrechneten Kosten dieser Teilleistungen. Hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr für Wohneinheiten/Wohneinheitengleichwerten > 25 handele es sich um eine geringfügige Rundungsdifferenz, die sich in Bezug auf das gesamte gebührenfähige Kostenvolumen für das Jahr 2014 auf 0,005 Prozent belaufe. Sie liege damit deutlich unter der als zulässig betrachteten Geringfügigkeitsgrenze von 3 Prozent.
35Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2014 ist, soweit er von der Klägerin angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
39Die hier allein angefochtene Heranziehung der Klägerin zu den Bereitstellungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 2. Oktober 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den §§ 1, 3, 5, 7 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt X. vom 5. März 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 2013 (Gebührensatzung - WGS), die rückwirkend zum 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist.
40Eine Erhebung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG NRW, zu denen die hier erhobenen Wasserversorgungsgebühren zählen, ist nur aufgrund einer Satzung zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW genügt. Danach muss eine Gebührensatzung den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und Satz der Abgabe, den Kreis der Abgabenschuldner und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe angeben. Diese Anforderungen erfüllt die einschlägige Gebührensatzung der Beklagten; die klägerseits insoweit erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Satzung ist formell wirksam (I.) und sie sieht insbesondere bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Bereitstellungsgebühr auch materiell wirksame Regelungen zum Gebührentatbestand (II.), zum Gebührenmaßstab (III.) und zum Gebührensatz (IV.) vor. Die Beklagte hat die Gebühren schließlich auch in satzungskonformer Weise festgesetzt (V.).
41I.
42Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung der Bereitstellungsgebühr nicht deshalb rechtswidrig, weil die Gebührensatzung als Ermächtigungsgrundlage formell rechtswidrig und damit unwirksam wäre.
43Sowohl die Ursprungsfassung der Gebührensatzung vom 5. März 2013 als auch deren 1. Änderung vom 21. November 2013 sind ordnungsgemäß im Amtsblatt der Beklagten, nämlich mit den Ausgaben Nrn. 7/2013 und 40/2013 bekannt gemacht worden. Insbesondere ist bei der Bekanntgabe den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BekanntmVO genügt worden. Danach muss das Amtsblatt jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein. Der Erfüllung dieser Anforderung steht für das hier in Rede stehende Satzungsrecht die versehentliche Doppelvergabe der Nummer 31/2013 des Amtsblattes nicht entgegen.
44Das Erfordernis der fortlaufenden Nummerierung des Amtsblattes dient insbesondere der Zuordnung und Auffindbarkeit von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und damit einer möglichst einfachen Einsichtnahme durch den Bürger.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 22. Juli 2015 – 16 K 8488/14, S. 4 des Urteilsabdruckes.
46Die doppelte Vergabe der Amtsblatt-Nummer 31 im Jahre 2013 beeinträchtigt die Ordnungsfunktion des Nummerierungserfordernisses für die hier relevanten Amtsblätter nicht. Diese Unschädlichkeit ist für das der Doppelvergabe vorhergehende Amtsblatt Nummer 7/2013, das die Gebührensatzung in der Ursprungsfassung enthält, ohne Weiteres einsichtig. Sie gilt im Ergebnis aber auch für das Amtsblatt mit der Nummer 40/2013, das die 1. Änderungssatzung enthält. In dem Amtsblatt mit der Nummer 33/2013 hat die Beklagte nämlich auf die Doppelvergabe hingewiesen und die fortlaufende Nummerierung – unter „Auslassung“ eines Amtsblattes mit der Nr. 32 sogleich – mit der Nr. 33 fortgesetzt. Demzufolge trägt das Amtsblatt Nr. 40/2013 diejenige Nummerierung, welche es auch dann erhalten hätte, wenn es nicht zu einer Doppelvergabe der Nummer 31 gekommen wäre. Die Auffindbarkeit der Gebührensatzung als auch deren Einsichtnahme sind durch die Doppelvergabe daher nicht beeinträchtigt. Stünde § 5 Abs. 3 Nr. 2 BekanntmVO der von der Beklagten gewählten, den Nummerierungsfehler korrigierenden Vorgehensweise entgegen, so hätte dies zur Folge, dass der Gemeinde das Amtsblatt für öffentliche Bekanntmachungen – § 4 Abs. 1 lit. a) BekanntmVO – nach einer versehentlichen Doppelvergabe bis zum Jahresende nicht mehr zur Verfügung stünde. Dass hierdurch einer möglichst einfachen Einsichtnahme durch den Bürger gedient wäre, steht zu bezweifeln.
47Siehe zur Unschädlichkeit der versehentlichen Doppelvergabe des Amtsblattes im genannten Sinne auch VG Düsseldorf, Urt. v. 22. Juli 2015 – 16 K 8488/14, S. 4 f. des Urteilsabdruckes.
48Die Gebührensatzung in der Ursprungsfassung ist auch nicht deswegen formell rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrem Erlass gegen § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW verstoßen hätte. Diese Bestimmung besagt, dass der Bürgermeister Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen hat.
49Auf die von ihr behauptete Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung der Gemeindeordnung bzgl. der Ratssitzung vom 4. März 2013, in der die fragliche Satzung beschlossen wurde, kann sich die Klägerin nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nämlich nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bis d) GO NRW genannten, hier aber nicht einschlägigen Fälle vor. Die Rüge der fehlerhaften Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung bleibt erfolglos, weil sie erst nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung der Gebührensatzung in ihrer Ursprungsfassung erfolgte. Die Verkündung der betroffenen Gebührensatzung fand im Amtsblatt Nr. 7/2013 am 7. März 2013 statt, die Rüge der Klägerin erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 (Bl. 68 ff. d. A.). Auch ist nicht ersichtlich, – und dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet – dass die Frage der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der Tagesordnung bereits zu einem früheren – innerhalb der Jahresfrist liegenden Zeitpunkt – durch eine andere Person bereits gegenüber der Beklagten gerügt war.
50Siehe dazu: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 Gemeindeordnung, Stand: September 2013, § 7 GO, Ziffern 6.4 und 6.6.
51Abgesehen davon trifft die Rüge auch inhaltlich nicht zu, denn die Bekanntmachung zur Sitzung des Rates am 4. März 2013 ist im Amtsblatt Nr. 5/2013 vom 22. Februar 2013 den Vorgaben der Gemeindeordnung entsprechend erfolgt. Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung sind vom Oberbürgermeister gemäß den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW öffentlich bekannt gemacht worden.
52Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzung sowie der Tagesordnung hat eine Anstoßfunktion für den Bürger. Denn ihr Sinn und Zweck ist es, den Bürger darüber zu unterrichten, was im Rat behandelt wird, um ihm damit die Möglichkeit zu geben, mit Blick auf die zu behandelnden Themen Kontakt zu Ratsmitgliedern aufzunehmen und/oder als Zuhörer an den Ratssitzungen teilzunehmen, bei denen ihn interessierende Angelegenheiten behandelt werden.
53Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 13. Dezember 2007 – 7 D 142/06.NE –, juris Rdnr. 48.
54Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände nur summarisch oder schlagwortartig bezeichnen kann.
55OVG NRW, Urt. v. 8. Juli 1959 – III A 611/59 = OVGE 15, 87 (93 f.); siehe dazu auch Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band 1, Stand: März 2015, § 48 Ziffer 3.
56Die hier in Rede stehende Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 4. März 2013 erfüllt die von ihr zu leistende Anstoßfunktion in ausreichender Weise. Diese Funktion wurde nicht etwa dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte die Einladung für den Hauptausschuss am 27. Februar 2013 und den Rat zur Sitzung des Rates am 4. März 2013 im Amtsblatt zusammen bekannt gemacht hat. Diese Art der Bekanntmachung wirft für die Bürger keine Zweifel darüber auf, welches Organ sich mit welchen Themen, an welchem Ort und zu welcher Zeit beschäftigen wird. So werden bereits zu Beginn der Einladung die beiden Sitzungen durch die tabellarische Darstellung mit der jeweiligen Angabe „Sitzungstermin“ und „Ort, Raum“ eindeutig dem jeweiligen Organ zugeordnet, sodass eine Verwechselung oder Unklarheit auch aufgrund der räumlichen Trennung der beiden Angaben nicht möglich erscheint. Dies gilt auch für die Bekanntgabe der Tagesordnung. Durch die Zusätze „nur Rat“ oder „nur Hauptausschuss“, die hinter dem jeweiligen Tagesordnungspunkt vermerkt sind, soweit sich nur eines der Organe mit dem Punkt beschäftigt, bzw. durch das Fehlen eines solchen Vermerkes wird ohne Zweifel ersichtlich, was Gegenstand der Sitzung des Hauptausschusses und des Rates sein wird. Unerheblich ist auch, dass im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes nur der Hinweis „Tagesordnung des Rates der Stadt X. für die Sitzung am 04.03.2013“ und kein Hinweis auf die Sitzung des Hauptausschusses enthalten war. Denn eine öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Hauptausschusses ist nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 Satz 5 GO NRW); bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung, kann sich die fehlende Angabe im Inhaltsverzeichnis auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Satzung auswirken.
57Der Anstoßfunktion der Bekanntmachung und damit den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 4 GO NRW an den notwendigen Inhalt der Bekanntgabe hat der Oberbürgermeister auch bei der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes genüge getan. Er hat den Tagesordnungspunkt, unter dem der Beschluss über den Erlass einer Wasserversorgungssatzung und einer zugehörigen Gebührensatzung gefasst werden sollte, in der Tagesordnung als „Satzung und Gebühren im Wasserbereich – Vorlage VO/0122/13“ bezeichnet. Er hat damit den zu behandelnden Beratungs- und Entscheidungsgegenstand so deutlich gekennzeichnet, dass für interessierte Bürger erkennbar geworden ist, dass der Rat der Beklagten sich mit der satzungsmäßigen Gestaltung der Wasserversorgung und den zugehörigen Gebühren zu befassen gedachte. So steht der Tagesordnungspunkt 6.4 unter der Überschrift „Ortsrecht“, so dass zunächst erkennbar ist, dass es sich bei den unter dieser Überschrift befindlichen Tagesordnungspunkten um Vorgänge handelt, die die Beratung und gegebenenfalls auch die Abstimmung über ortsrechtliche Bestimmungen betreffen. Die Angabe „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“ stellt sodann den inhaltlichen Bezug zur Wasserversorgung her, wobei durch den Hinweis „Gebühren“ auch ersichtlich wird, dass der Rat hier über die Wasserversorgung und die entsprechende Gebührenerhebung abstimmen bzw. diesen Themenkreis in der Sitzung behandeln wird. Jedenfalls durch die Angabe der Vorlagennummer, die es nicht nur dem Ratsmitglied, sondern auch jedem Bürger ermöglichte, sich mit dem Beratungsgegenstand im Detail – beispielsweise im Wege des Abrufs über das Ratsinformationssystem der Beklagten – vertraut zu machen, war der Tagesordnungspunkt hinreichend konkretisiert. Denn mittels der Vorlage konnte jeder erkennen, über was beraten und beschlossen werden soll. Eine entsprechende Vorbereitung wäre daher möglich gewesen.
58Der Wirksamkeit der Gebührenerhebung steht es ferner nicht entgegen, dass die Betriebssatzung des Eigenbetriebes X2. zwei Mal bekanntgemacht worden ist, nämlich im Amtsblatt Nummer 9/2013 ohne Anlagen und im Amtsblatt Nummer 10/2013 mit Anlagen. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung überhaupt durch einen möglichen Fehler bei der Veröffentlichung der Betriebssatzung tangiert werden kann. Jedenfalls war die Betriebssatzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührensatzung zum 1. Mai 2013 wirksam bekannt gemacht, denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BekanntmVO lagen vor. Danach veranlasst der „Bürgermeister […], dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut […] öffentlich bekannt gemacht werden.“ Die Betriebssatzung mit ihren Anlagen ist jedenfalls mit der Bekanntmachung am 27. März 2013 in der Ausgabe Nummer 10/2013 entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 BekanntmVO bekannt gemacht worden.
59Schließlich kann auch offen bleiben, ob sich ein möglicher Fehler im Rahmen der Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung im Amtsblatt mit der Nummer 40/2013 überhaupt auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auswirken könnte. Denn die von der Klägerin geäußerten Bedenken, es bestünden aufgrund des Zusatzes „Anlage 1 zur VO/0885/13“, der sich im Kopf der im Amtsblatt veröffentlichten Satzung findet, Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine beschlossene und in Kraft zu setzende Satzung handele oder nicht, teilt das Gericht nicht. Zum einen enthält bereits das Inhaltsverzeichnis der Ausgabe des T. – wie bei den im Übrigen bekannt zu gebenden Satzungen bzw. Satzungsänderungen – den Hinweis auf die „Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Stadt X. “. Insoweit gleicht bereits diese Angabe den Bekanntmachungen, die den genannten Zusatz nicht aufweisen. Darüber hinaus enthält die Bekanntmachung selbst den Hinweis, dass der „Rat der Stadt X. in seiner Sitzung am 18.11.2013 folgende Satzung beschlossen“ (Bl. d. 69 d. Beiakte, Heft 2) hat. Bereits aufgrund dieses Hinweises bedürften keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Abdruck um eine Bekanntmachung einer beschlossenen und in Kraft zu setzenden Satzung handelt. Dies wird schließlich auch durch die sich der Satzung anschließende Veröffentlichung der Bekanntmachungsanordnung (Bl. d. 73 d. Beiakte, Heft 2) bestätigt, in der der Oberbürgermeister der Beklagten angibt, dass die „vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 18.11.2013 beschlossen hat, […] hiermit öffentlich bekannt gemacht“ wird.
60II.
61Die Wirksamkeit der Gebührensatzung ist aber auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
62Solche Bedenken ergeben sich nicht etwa schon daraus, dass die Beklagte in ihrer Gebührensatzung drei unterschiedliche Inanspruchnahme- und zugeordnete Gebührentatbestände geschaffen hat, nämlich:
63- 64
a. die „Verbrauchsgebühr“, eine Leistungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung durch die Abnahme tatsächlich gelieferten Wassers anfällt und die nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet wird (§ 3 Abs. 7 WGS);
- 65
b. die „Bereitstellungsgebühr“, eine Grundgebühr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 WGS), die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung anfällt, soweit sie netz- bzw. hausanschlussbezogen sind (vgl. Begründung der Beschlussvorlage an den Rat der Stadt X. vom 15. Februar 2013 „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“, VO/0122/13, S. 4, und Anlage Kalkulation S. 2 zu dieser Vorlage); sie wird nach Wohneinheiten (WE) bzw. Wohneinheitengleichwerten (WEGW) berechnet (vgl. § 3 Abs. 1 - 5 WGS);
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c. die „Verrechnungsgebühr“, eine Grundgebühr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 WGS), die für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung anfällt, soweit sie zählerbezogen und in geringfügigem Maße auch netzbezogen sind (vgl. Begründung der Beschlussvorlage an den Rat der Stadt X. vom 15. Februar 2013 „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“, VO/0122/13, S. 4, und Anlage Kalkulation S. 2 zu dieser Vorlage); sie wird gestaffelt nach Zählergrößen berechnet (vgl. § 3 Abs. 6 WGS).
Die Schaffung dieser verschiedenen Inanspruchnahme- und Gebührentatbestände ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Schaffung und Abgrenzung der Einrichtungsleistungen und -teilleistungen und der entsprechenden Benutzungs- und Gebührentatbestände steht grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde als Einrichtungsherrin und Schöpferin des Abgabentatbestandes im Sinne des KAG NRW. Wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 KAG zeigen, können Benutzungsgebühren nicht nur als Leistungsgebühren für die Inanspruchnahme etwa von „gegenständlichen“ Lieferleistungen der Einrichtung (wie hier der Wasserlieferung), sondern auch als Grundgebühren für die bloße Inanspruchnahme der weniger „handgreiflichen“ Vorhalteleistungen der Einrichtung (wie hier der Bereithaltung der Wasserliefermöglichkeiten) ausgestaltet werden. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung ist es rechtlich auch unbedenklich, dass die Beklagte mit den „Bereitstellungsgebühren“ und den „Verrechnungsgebühren“ zwei verschiedene Grundgebührentatbestände geschaffen hat. Denn dieser Trennung liegen sachgerechte Erwägungen zu Grunde. Sie ermöglicht der Beklagten nämlich eine Gebührenerhebung, bei der die Kosten unterscheidbarer Vorhalteleistungen genauer auf die Nutzer verteilt werden können; dies geschieht – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat – insoweit, als bei der Kalkulation der jeweiligen Gebührensätze die zählerbezogenen (Vorhalte-)Kosten mit einem Sockelbetrag in Höhe von 20,- Euro je Zähler in die Verrechnungsgebühr und die hausanschlussbezogenen Kapitalkosten mit einem Sockelbetrag in Höhe von 15,- Euro je Hausanschluss in die Bereitstellungsgebühr einfließen. Die über diese Kosten hinausgehenden auf die beiden Grundgebühren verteilten „sonstigen“ (netzbezogenen) Fixkosten sind sodann zu 90 Prozent in die Bereitstellungs- und zu 10 Prozent in die Verrechnungsgebühr eingeflossen. Denn ausweislich der Anl. 3 A (Gebührenkalkulation) zur Ratsvorlage vom 15. Februar 2013 (Drucksache Nr. VO/0122/13 – Beiakte Heft 1 zu 5 K 7454/14) sind in die Kalkulation der Bereitstellungsgebühr „sonstige Fixkosten“ im Umfang von rund 13.830.000.- Euro eingestellt worden; demgegenüber sind ausweislich der Anl. 3 B (Gebührenkalkulation) zu dieser Ratsvorlage in die Verrechnungsgebühr „sonstige Fixkosten“ lediglich im Umfang von {2.553.000,- Euro (= Kosten für die Verrechnungsgebühr) - 1.047.640,- [= 52.382 Zähler x 20,- Euro (= zählerbezogene Kosten)] = } 1.505.360,- Euro eingestellt worden.
68Auch der Entscheidung der Beklagten, die „sonstige Fixkosten“ in diesem Verhältnis auf die beiden Grundgebührentatbestände zu verteilen, ist rechtlich nichts entgegen zu halten. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung für diese Verteilung der sonstigen Fixkosten in dem oben angesprochenen Verhältnis genannte Grund, dass eine möglichst geringfügige Veränderung gegenüber der vorherigen Kostenstruktur, die unter dem privatrechtlichen Wasserversorgungsregime galt, angestrebt worden sei, ist als solcher vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Verteilung der auf die jeweilige Gebühr entfallenden Fixkosten zwischen den Gebührenschuldnern zulässige, in der Rechtsprechung anerkannte Maßstäbe gewählt hat. Denn sowohl der für die Verrechnungsgebühr gewählte zähler(-größen-)bezogene als auch der für die Bereitstellungsgebühr gewählte wohneinheiten-/wohneinheitengleichwertbezogene Gebührenmaßstab stellen – wie noch darzulegen sein wird – für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Wasserversorgung zulässige Gebührenmaßstäbe dar. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, es sei nicht ersichtlich, von welchen Erwägungen sich die Beklagte bei der Verteilung der netzbezogenen Fixkosten zwischen den beiden Gebührentatbeständen habe leiten lassen, und die Verteilung sei intransparent, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn soweit die sonstigen Fixkosten angefallen sind, woran auch klägerseits keine Zweifel geäußert worden sind, liegt es im Ermessen der Beklagten, die Kosten auf den einen oder anderen Grundgebührentatbestand zu verteilen, jedenfalls wenn für die jeweiligen Gebührentatbestände wie hier rechtlich zulässige Maßstäbe gewählt werden.
69III.
70Der in der Gebührensatzung für die hier allein streitigen Bereitstellungsgebühren vorgesehene Gebührenmaßstab ist keinen materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
71Zum Maßstab der Bereitstellungsgebühr ist in der Gebührensatzung der Beklagten i.W. Folgendes geregelt:
72„§ 2 Begriffsbestimmungen
73…
74d. Wohneinheiten
75sind … Einheiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen. …
76[Anm. der Unterzeichner: im Folgenden als „rein wohngenutzt“ bzw. als zur Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ gehörend o.ä. bezeichnet]
77e. Gewerblich genutzte Einheit / Wohneinheitengleichwerte
78Als gewerblich genutzte Einheit gilt jede Einheit, die nicht überwiegend Wohnzwecken dient. Gewerblich genutzte Einheiten werden für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr in Wohneinheitengleichwerte umgerechnet.
79[Anm. der Unterzeichner: im Folgenden als „gemischt genutzt“ bzw. als zur Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ gehörend o.ä. bezeichnet]
80§ 3
81Gebührenmaßstab und Gebührensatz
82(1) Die Bereitstellungsgebühr wird nach den am Hauswasserzähler angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerten für gewerblich genutzte Einheiten berechnet. Soweit Wohnungswasserzähler installiert sind, bemisst sich die Bereitstellungsgebühr nach der insgesamt am Hausanschluss angeschlossenen Zahl von Wohneinheiten bzw. gewerblich genutzten Einheiten. Ist das Grundstück durch mehrere Anschlüsse mit jeweils einem Hauswasserzähler und/oder mittels eines oder mehrerer Verbundzähler angeschlossen, werden alle Hauswasserzähler für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr berücksichtigt.
83(2) Die Wohneinheitengleichwerte für gewerblich genutzte Einheiten werden auf Grundlage des maximalen Nenndurchflusses der Wasserzähler (Qmax) ermittelt. Das Verhältnis des Qmax zur Zählergröße Qn ergibt sich aus Abs. 6.
84(3) Bei Anschluss an einen Zähler mit einem Qmax von 5 m³/h (Zählergröße Qn 2,5) werden gewerblich genutzte Einheiten den Wohneinheiten gleichgestellt.
85(4) Bei Anschluss an einen Zähler mit einem Qmax von 10 m³/h und mehr (Zählergröße Qn 6 und größer) und mindestens teilweiser gewerblicher Nutzung werden 0,75 Wohneinheitengleichwerte je 1 m³/h Qmax berücksichtigt (Anschlusswert). Für den Fall, dass die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und gewerblichen Einheiten größer als der Anschlusswert ist, gilt die Zahl der angeschlossenen Einheiten als Maßstab für die Bereitstellungsgebühr. …“
86In § 3 Abs. 5 WGS sind die Gebührensätze der Bereitstellungsgebühr je Wohneinheit festgelegt. Dabei ist die Gebühr nach der Zahl der je Anschluss maßgeblich angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte leicht degressiv gestaffelt; diese Staffelung ist aus den unter IV. auszuführenden Gründen unbedenklich.
87In § 3 Abs. 6 ist unter anderem die Zuordnung von Zählergröße und maximalem (potentiellem) Nenndurchfluss in Qmax in m³/h geregelt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beklagte in der Satzung der Zählergröße Qn 6 einen maximalen (potentiellen) Nenndurchfluss Qmax von nur 10 m³/h zugemessen hat, obwohl der Qmax dieser Zählergröße tatsächlich bei 12 m³/h liegt. Dies ändert aber wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen nach Zahl, Masse und Verteilung auf die Nutzergruppen („rein wohngenutzte Grundstücke“: 398 Zähler der Größe Qn 6; „gemischt genutzte Grundstücke“: 296 Zähler dieser Größe bei insgesamt mehr als 51.000 Zählern und einem maximalen (potentiellen) Nenndurchfluss von insgesamt von mehr als 296.000 m³/h) an den folgenden Anmerkungen nichts Entscheidendes.
88Die genannten Zahlen ergeben und errechnen sich aus den Tabellen 1a, 2 und 9 zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. März und 30. Mai 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 147 ff., 181.
89Die genannten Satzungsregelungen zum Gebührenmaßstab sind wirksam, weil sie den Anforderungen höherrangigen Rechts an eine rechtmäßige Maßstabsregelung im Benutzungsgebührenrecht entsprechen.
90Als höherrangiges Recht einschlägig sind hier insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an eine Maßstabsregelung, die sich aus § 6 Abs. 3 KAG NRW in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergeben.
91Dabei ist in § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW bestimmt, dass die Gebühr nach der Inanspruchnahme der (gebührenfinanzierten) Einrichtung zu bemessen ist (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Wie die geforderte Verknüpfung von „Maßstab“ und „Inanspruchnahme“ in § 6 Abs. 3 KAG zeigt, bezwecken die im Zusammenhang mit der Finanzierung der gebührenrechnenden Einrichtung stehenden Maßstabsregelungen, die Masse der betriebsbedingten, das heißt die Masse der durch die Erstellung der gebührenpflichtigen Leistung bedingten Kosten der Einrichtung nach „Maßgabe“ des Umfanges der jeweiligen Inanspruchnahme auf deren Benutzer (= Leistungsnehmer = Gebührenzahler) zu verteilen. Dabei bemisst sich dieser Umfang nach den von den Nutzern je beanspruchten Maßstabseinheiten. Dem Kostendeckungszweck der Benutzungsgebühr entsprechend (vgl. dazu § 6 Abs. 1 KAG NRW) fallen die Gebühren daher je Veranlagungsfall nach der Formel an: Gebührensatz je Maßstabseinheit x verwirklichte Maßstabseinheiten im Veranlagungsfall.
92Stellen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW dem Satzungsgeber mithin die Aufgabe, Gebührenmaßstäbe so festzulegen, dass sich die für eine Leistung anfallenden Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Inanspruchnahme auf die Nutzer verteilen, fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – vorbehaltlich sachlich begründeter Differenzierungen und Typisierungen (!) – vom Satzungsgeber zudem, die Maßstabsregelung so zu gestalten, dass für die Inanspruchnahme annähernd gleicher Leistungen annähernd gleiche Gebühren zu zahlen sind. In den Fällen der Wahl eines vereinheitlichenden Maßstabs zur Bemessung der Inanspruchnahme, zu denen der hier von der Beklagten für die Bemessung der Bereitstellungsgebühr gewählte Wohneinheiten-/Wohneinheitengleichwertmaßstab zählt, der für die – zu unterscheidenden – Nutzungstypen „reine Wohnnutzung“ und „gemischte Nutzung“ (vereinheitlichend) gilt, hat dies zur Folge, dass die getroffene Maßstabsregelung bei einer in etwa gleich umfänglichen Inanspruchnahme der Leistung durch zwei Grundstücke, die verschiedenen Nutzungstypen angehören, bei der Bemessung durch den (vereinheitlichenden) Maßstab auch zu einer Veranlagung nach einer in etwa gleichen/gleichwertigen Zahl von Maßstabseinheiten führen muss.
93Die hier in Rede stehende Satzungsregelung zum Gebührenmaßstab der Bereitstellungsgebühr wird diesen nach § 6 Abs. 3 KAG NRW in Verbindung mit dem Gleichheitssatz an sie gestellten Anforderungen gerecht. So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bereitstellungsgebühr einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt hat (a.). Der von der Beklagten gewählte (vereinheitlichende) Wohneinheiten-/Wohneinheitengleichwertmaßstab steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der grundgebührenfinanzierten (Bereitstellungs-)Leistung durch die nach der Satzung unterschiedenen Nutzergruppen der „rein wohngenutzten Grundstücke“ und der „gemischt genutzten Grundstücke“ (b.). Denn die Maßstabsregelung stellt sicher, dass in etwa gleiche Inanspruchnahmen der grundgebührenrelevanten Leistung durch die jeweiligen Nutzergruppen zu einer Veranlagung nach in etwa gleichen oder gleichwertigen Maßstabseinheiten mit annähernd gleichen Gebührenwirkungen führen (c.).
94a.
95Der in der Satzung für die Bereitstellungsgebühr vorgesehene Maßstab der Erhebung der Gebühren je Wohneinheit bzw. je Wohneinheitengleichwert – unter geringfügig degressiver Staffelung nach der Zahl der je maßgeblich angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte – ist kein Wirklichkeitsmaßstab, sondern ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn mit diesem Maßstab wird die Inanspruchnahme der von der Entwässerungseinrichtung gebotenen und durch die Gebühren zu entgeltenden Wasserversorgungsleistung nicht exakt anknüpfend an die Menge der feststellbaren (Wasserliefer-)Leistung bemessen;
96vgl. zur Umschreibung des Wirklichkeitsmaßstabs in diesem Sinne: Brüning in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 206 (Stand: September 2015);
97vielmehr soll nach den Intentionen des Satzungsgebers mit der Anknüpfung der Gebührenbemessung an die Zahl der je angeschlossenen/versorgten Einheiten (d.h. Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerteinheiten) die Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung nach einem Maßstab erfasst werden, der nach der Erfahrung ein wahrscheinlicher Indikator für das Maß der Inanspruchnahme sein soll.
98Vgl. zur Umschreibung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs als auf Erfahrungswerten basierend: Brüning in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 207 (Stand: September 2015);
99Die erfolgte Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist als solche nicht zu beanstanden. Die Bereitstellungsgebühr ist durch die Beklagte als eine nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW grundsätzlich zulässige Grundgebühr ausgestaltet, die der Abgeltung von Kosten der (wasser-)verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistungen dient.
100Vgl. zu diesem Zweck der verbrauchsunabhängigen Erhebung eines Teils der Gebühren für die Benutzung einer Einrichtung in der Form von Grundgebühren: Brüning in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 218 (Stand: September 2015).
101Dabei werden durch die Bereitstellungsgebühr die Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten hier lediglich insoweit erfasst, als sie in Bezug auf Leitungsnetz und Anschlussleitungen stehen, denn nur deren (verbrauchsunabhängige fixe) Kosten hat die Beklagte in diese Gebühr einkalkuliert.
102Dem Zweck der Abgeltung von Kosten der verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistungen entsprechend werden Grundgebühren für die bloße Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der (Wasserversorgungs-)Einrichtung und der hieraus folgenden abrufbaren Arbeitsleistung erhoben.
103Vgl. zur Begriffsbestimmung der Grundgebühr in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris Rdnr. 15 = NVwZ 1987, 231.
104Eine solche Grundgebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung, die hier das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung umfasst, für jeden Anschluss fixe, das heißt verbrauchsunabhängige Betriebskosten, die sogenannten Vorhaltekosten, verursacht, was es rechtfertigt, diese Kosten unabhängig von Art und Maß der (sonstigen) Benutzung (und hier vor allem unabhängig von der Abnahme konkreter Wassermengen) vorab auf alle Benutzer der Anlage zu verteilen.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20/81 –, juris Rdnr. 4 = KStZ 1982, 31; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 – 9 A 4775/95 –, Urteilsabdruck S. 29 f.; Schulte/Wiesemann in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 216 ff. (Stand: September 2015).
106Da der Umfang der Inanspruchnahme der verbrauchsunabhängigen Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung diesem Zweck entsprechend nicht anknüpfend an exakt feststellbare Wasserlieferungsleistungen bemessbar ist, war hier die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes dem Grunde nach geboten.
107b.
108Der in Rede stehende Maßstab zur Erhebung der Bereitstellungsgebühr steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der durch ihn zu bemessenden Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen.
109Bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, nach dem die Gebühren verteilt werden sollen, steht dem Rat der Gemeinde ein weitgehendes Ermessen zu. Der gewählte Maßstab darf auch relativ „grobmaschig“ sein. Er darf nur nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW), d.h. mit anderen Worten, seine Anwendung darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der durch den Maßstab bewirkten Kostenverteilung unter den Benutzern und dem anteiligen Umfang der Inanspruchnahme der Leistung durch diese Benutzer führen.
110Weiter ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt, dass zwischen der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einerseits und dem Maßstab andererseits ein das Maß der (gebührenwirksamen) Benutzung widerspiegelnder Zusammenhang besteht, der denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 390/93 –, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rdnr. 9 ff., und Urteil vom 17. März 1998 – 9 A 1430/96 –, NVwBl. 1998, S. 361 (363).
112Unerheblich ist es, ob es sich bei dem gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Maßstab handelt.
113Vgl. Brüning in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 208 (Stand: September 2015) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
114Durch Grundgebühren wie den hier in Rede stehenden Bereitstellungsgebühren werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise entgolten. Als Maßstab für die – verbrauchsunabhängige – Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt daher regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 –, juris Rdnr. 15; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, juris Rdnr. 9.
116In Anwendung dieser Maßstäbe kann „als denkbarerweise möglich“ angesehen werden, dass der für einen Einrichtungsnutzer vorzuhaltende und von ihm in Anspruch genommene Anteil an den gesamten gebotenen und von den Nutzern zu finanzierenden Vorhalteleistungen der Einrichtung um so größer ist je größer seine verbrauchsunabhängig signalisierte Abnahmebereitschaft ist. Denn je größer die verbrauchsunabhängig signalisierte Abnahmebereitschaft eines Nutzers ist, desto größer ist der Anteil an der – kosten- und damit gebührenrelevant – geschaffenen (Höchstlast-)Kapazität, die für ihn vorzuhalten ist.
117Die (netz- und hausanschlussbezogenen) Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung, die über die Bereitstellungsgebühr entgolten werden sollen, werden bereits mit dem (bloßen) Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage (= Versorgungsnetz) in Anspruch genommen. Schon mit dem Anschluss wird die verbrauchsunabhängige Lieferbereitschaft der Einrichtung durch das Grundstück abgerufen, weil dem Netz dann jederzeit Wasser entnommen werden kann (vgl. zur Bedeutung des Anschlusses für die Entstehung der Gebührenpflicht auch: § 4 WGS). Der Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kann seinerseits nach der mit dem Anschluss signalisierten Abnahmebereitschaft bewertet werden; denn die mit dem Anschluss signalisierte Abnahmebereitschaft bietet – wie soeben angesprochen – einen Anhalt für den Anteil an der (Höchstlast-)Kapazität, der wegen des angeschlossenen Grundstückes vorzuhalten ist; an der Gebührenfinanzierung der insgesamt vorgehaltenen (Höchstlast-)Kapazität hat sich der gebührenpflichtige Anschlussnehmer seiner mit dem Anschluss signalisierten Abnahmebereitschaft entsprechend, anteilig zu beteiligen.
118Vor diesem Hintergrund wird eine Maßstabsregelung, die – wie im Ansatz die hier zu betrachtende – die Grundgebühren nach (dem Signal) der Zahl der je maßgeblich angeschlossenen Wohneinheiten auf die je angeschlossenen Grundstücke verteilt, der Anforderung gerecht, dass ihre Anwendung nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der durch sie bewirkten Kostenverteilung unter den Benutzern und dem anteiligen Umfang der Inanspruchnahme der Leistung durch diese Benutzer führen darf. Denn ein Wohneinheiten-Maßstab spiegelt die mit dem Anschluss signalisierte Abnahmebereitschaft, die für den Umfang der Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen bedeutsam ist, in einem sachlich angemessenen Maße wider; zwischen der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung durch (rein) wohngenutzte Grundstücke einerseits und dem Maßstab der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten des Grundstückes andererseits besteht nämlich ein denkbarer und nicht offensichtlich unmöglicher, das Maß der (gebührenwirksamen) Benutzung widerspiegelnder Zusammenhang (aa.). Gleiches gilt auch insoweit, als die Gebührensatzung für die Grundstücke, die nicht rein wohngenutzt und an einen Zähler der Größe Qn 6 und größer angeschlossen sind (vgl. § 3 Abs. 4 WGS), vorsieht, dass die Einheiten für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr in Wohneinheitengleichwerte umgerechnet und nach Maßgabe der umgerechneten Gleichwerte zu den Gebühren veranlagt werden (vgl. § 2 lit. e) und § 3 WGS) – (bb.).
119aa.
120Ein Wohneinheiten-Maßstab bildet den Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung – jedenfalls für die rein wohngenutzten Grundstücke – in hinreichend sachgerechter Weise ab. Denn es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass von Grundstücken mit einer größeren Zahl von Wohnungseinheiten mehr und schneller Frischwasser aus dem städtischen Leitungsnetz entnommen wird als von Grundstücken, die eine geringere Anzahl von Wohnungseinheiten aufweisen. Im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage erscheint die Annahme daher denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, dass die ansteigende Anzahl der Einheiten eine ansteigende Inanspruchnahme der Höchstlastkapazität im Wasserbezug verursachen kann.
121Vgl. im Ergebnis ebenso: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris Rdnr. 5; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 –, juris Rdnr. 6; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 – 9 A 5654/94 –, juris Rdnr. 13.
122Zugleich trägt ein Wohneinheitenmaßstab grundsätzlich dem denkbaren und nicht offensichtlich unmöglichen Umstand in sachgerechter Weise angemessen Rechnung, dass die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gemäß dem oben Ausgeführten durch die verbrauchsunabhängig signalisierte Abnahmebereitschaft eines Nutzers umso größer sein dürfte, je größer die Zahl der auf dem angeschlossenen Grundstück mit Trinkwasser versorgten Wohneinheiten ist.
123Die Entscheidung der Beklagten in § 3 Abs. 3 WGS, bei Anschluss an einen Zähler der Größe Qn 2,5 gewerblich genutzte Einheiten den Wohneinheiten gleich zu zählen, d.h. mit anderen Worten, den Wohneinheitenmaßstab insoweit auch ohne Weiteres auf die gemischt, d.h. zumindest teilweise gewerblich genutzten Grundstücke zu erstrecken, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Mit Blick auf die geringe Zahl von 968 Wasserzählern der Größe Qn 2,5, die Grundstücke versorgen, die nicht rein wohngenutzt werden, im Verhältnis zu den 49.512 Zählern dieser Größe, die wohngenutzte Grundstücke erschließen,
124die genannten Zahlen errechnen sich aus den Tabellen 1a, 2 und 9 zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. März und 30. Mai 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 147 ff., 181,
125und mit Blick auf den beklagtenseits im Laufe des Klageverfahrens angeführten Umstand, dass im Bereich der Zählergröße Qn 2,5 angeschlossene Gewerbeeinheiten weitgehend dem Kleingewerbe zuzurechnen sein dürften, dessen Abnahmeverhalten wohngenutzten Einheiten ähnelt, dürfte dies gerechtfertigt sein, weil eine weitere Differenzierung nach der Art des Gewerbes zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. in diesem Sinne auch die Begründung zur Ratsvorlage „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“ vom 15. Februar 2013, VO/0122/13, S. 3).
126bb.
127Ebensowenig ist die Absicht der Beklagten zu beanstanden, die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch die Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 WGS, die nicht rein wohngenutzt sind, sondern zumindest auch gewerblich genutzte Einheiten im Sinne des § 2 lit. e) WGS aufweisen, und die an Zähler der Größe Qn 6 und mehr angeschlossen sind, in vereinheitlichender Weise durch eine „Umrechnung“ der vorfindlichen Nutzung auf Wohneinheiten nach Maßgabe von Wohneinheitengleichwerten zu bemessen.
128Vgl. zu diesem Ansatz: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rdnr. 46.
129Dabei hat die Beklagte zutreffend erkannt, dass bei Anschluss eines Grundstücks an einen Zähler der Größe Qn 6 und mehr eine gewerblich genutzte Einheit bemessungstechnisch nicht (länger) bloß wie eine Wohneinheit behandelt werden kann. Denn nach dem Technischen Regelwerk des „Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)“ – Arbeitsblatt W 406 – können Zähler der Größe Qn 6 (Qmax 12 m³/h) 31 bis 100 Wohneinheiten versorgen. Vor dem Hintergrund eines solchen möglichen Versorgungsmaßes von Wohngrundstücken durch Zähler dieser Größen und des daraus resultierenden Maßstabseinheitenpotentials (!) stünde eine Maßstabsregelung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Wasserversorgungseinrichtung, wenn sie bewirkte, dass auch bei Grundstücken, die an Zähler dieser Größen angeschlossen sind, eine gewerbliche Einheit im Sinne des § 2 lit. e) WGS in der (Gebühren-)Waagschale nur mit dem gleichen Gewicht wie eine einzige Wohneinheit läge. Denn in einer Großstadt wie X. wird es eine nennenswerte Zahl von gewerblich genutzten Grundstücken mit Zählern der Größe Qn 6 und größer geben, für die eine Nutzung durch nur eine oder doch nur sehr wenige gewerblichen Einheiten festzustellen sind und für die daher bei einer Regelung der Art „1 Gewerbeeinheit = 1 Wohneinheit“ nur eine oder entsprechend wenige Maßstabseinheiten anfielen. Für Zähler der Größe Qn 6 und größer, die eine deutlich größere Abnahmebereitschaft als Zähler der Größe Qn 2,5 signalisieren, wäre eine solche Regelung völlig unangemessen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass gewerblich genutzte Grundstücke, die über Zähler der Größe Qn 6 und größer versorgt werden, die gebotenen Vorhalteleistung in wesentlich größerem Umfang in Anspruch nehmen als es dem Umfang der Abnahme dieser Leistung durch eine einzelne Wohneinheit oder entsprechend wenige Wohneinheiten entspräche, die ihrerseits ohne Weiteres schon durch einen Zähler der Größe Qn 2,5 versorgt werden könnten.
130Der Sache nach bezweckt die Beklagte durch die für gemischt genutzte Grundstücke der in Rede stehenden Art vorgesehene „Umrechnung“ der dort vorfindlichen Nutzung der Vorhalteleistungen nach Maßgabe von Wohneinheitengleichwerten, dass die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Entwässerungseinrichtung durch alle angeschlossenen Grundstücke einheitlich nach dem selben – wie oben dargelegt grundsätzlich sachgerechten – Wohneinheiten-Maßstab bemessen werden soll.
131Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist aber Voraussetzung für eine von rechtlichen Bedenken freie vereinheitlichende Maßstabswahl, dass eine sachgerechte Umrechnungsmethode gewählt wird, mit der den Unterschieden zwischen den (betroffenen) Nutzungsarten hinreichend Rechnung getragen wird und bei der die Höhe der Grundgebühr nach der Umrechnung auch für die gemischt genutzten Grundstücke zu dem durch sie möglichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen in einem Verhältnis steht, das jedenfalls annähernd der Beziehung zum möglichen Umfang der Benutzung entspricht, die für rein wohngenutzte Grundstücke durch die Zahl der je tatsächlich angeschlossenen Wohneinheiten repräsentiert wird.
132Vgl. in diesem Sinne : OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rdnr. 46.
133Mit anderen Worten muss das Maß der grundgebührenrelevanten verbrauchsunabhängigen Abnahmebereitschaft, das nach dem oben zu aa. Dargelegten für die Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ durch die Zahl der je angeschlossenem Grundstück tatsächlich versorgten Wohneinheiten signalisiert wird, für die Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke (mit Zählern der Größe Qn 6 und größer)“ durch die je angeschlossenem Grundstück errechneten Wohneinheitengleichwerte in annähernd entsprechender Weise signalisiert werden. Ansonsten würde die „Umrechnungs“-Regelung den mit ihr verbundenen Zweck, einen sachgerechten einheitlichen Maßstab für die Bemessung der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch alle betroffenen Grundstücke zu gewährleisten, verfehlen.
134Die von der Beklagten gewählte Umrechnungsregel des § 3 Abs. 4 WGS wird diesen Anforderungen auch gerecht. Sie stellt – aus den unter c. näher dargelegten Gründen – sicher, dass es zu einer annähernd entsprechenden Bemessung der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch die beiden in Rede stehenden „Nutzergruppen“ kommt. Denn ihre Anwendung führt im Ergebnis dazu, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der grundgebührenrelevanten Leistung durch die jeweiligen Nutzergruppen zu einer Veranlagung nach in etwa gleichen oder gleichwertigen Maßstabseinheiten mit annähernd gleichen Gebührenverteilungs- und Kostenwirkungen führt.
135c.
136Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Satzungsregelung in § 3 Abs. 4 WGS zum Gebührenmaßstab der Bereitstellungsgebühr in ihrer Bedeutung für die Verteilung der Maßstabseinheiten und damit auch der Verteilung der Kosten auf die beiden in Rede stehenden Nutzgruppen nicht zu vernachlässigen ist.
137Ausgehend von der Erwägung, dass gerade die Summe der maximalen Gesamt-Nenndurchflussmengen (Qmax) aller angeschlossenen Zähler – als Anhalt für die bereitzuhaltende (Höchstlast-)Kapazität – den gesamten Umfang der (netz- und hausanschlussbezogen) gebotenen Vorhalteleistungen wiederspiegelt und damit auch geeignet ist, als Anhalt für den Gesamtumfang der signalisierten grundgebührenrelevanten Inanspruchnahme zu dienen, betrifft die Satzungsregelung in § 3 Abs. 4 WGS nach Maßgabe der von der Beklagten für das Jahr 2013 vorkalkulierten maximalen Gesamt-Nenndurchflussmengen aller erfassten Zähler einen erheblichen, nicht zu vernachlässigenden Teil der in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen und der potentiellen Verteilungsmasse. Denn auf die Gruppe der gemischt genutzten Grundstücke mit Zählern der Größe Qn 6 und größer entfallen wenigstens 10 % der maximalen Gesamt-Nenndurchflussmengen, wie die folgende Berechnung erweist.
138Die maximale Gesamt-Nenndurchflussmenge aller Wasserzähler der Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ (Größen: Qn 2,5 bis Qn 150 – mit Mischzählern; Qn 6 mit 12 m³/h gerechnet) liegt bei 254.626 m³/h und die maximale Gesamt-Nenndurchflussmenge aller Wasserzähler der Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ mit der Größe Qn 2,5 (mit Mischzähler) liegt bei 4.800 m³/h. Die maximale Gesamt-Nenndurchflussmenge aller Wasserzähler der Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ mit der Größe Qn 6 und größer umfasst demgegenüber ohne Mischzähler (schon) 25.690 m³/h und mit Mischzählern sogar 38.972 m³/h.
139Die genannten Zahlen errechnen sich aus den Tabellen 1a, 2 und 9 zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. März und 30. Mai 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 146 ff., 181.
140Nach der in ihrer Bedeutung für die Gebührenverteilung mithin nicht zu vernachlässigenden Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 WGS erfolgt die Ermittlung der „Wohneinheitengleichwerte“ bei Anschluss an einen Zähler der Größe Qn 6 und größer und mindestens teilweiser gewerblicher Nutzung, indem (regelmäßig) 0,75 „Wohneinheitengleichwerte“ je 1 m³/h des maximalen (potentiellen) Nenndurchflusses der Zähler (= Qmax in m³/h) berücksichtigt werden (Anschlusswert), soweit nicht (ausnahmsweise) die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und gewerblichen Einheiten größer als dieser Anschlusswert ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS).
141Anders als bei den rein wohngenutzten Grundstücken, bei denen zur Bemessung der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen auf den Maßstab der Zahl der tatsächlich angeschlossenen Wohneinheiten abgestellt wird, ist also bei den gemischt genutzten Grundstücken der in § 3 Abs. 4 WGS erfassten Art für die Bemessung der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen im Ansatz nur dieGröße der angeschlossenen Zähler in Qmax maßgeblich. Gegen einen Zählergrößenmaßstab bestehen als solchen keine rechtlichen Bedenken, weil auch für ihn die Annahme gilt, dass die mit der Anschlussnahme über eine bestimmte Zählergrößen signalisierte Bereitschaft zur Abnahme von Vorhalteleistungen umso größer ist je größer der maximale (potentielle) Nenndurchfluss eines angeschlossenen Zählers ist.
142Siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20/81 –, juris Rdnr. 5 = KStZ 1982, 31.
143Um den einheitlichen/vereinheitlichenden Wohneinheiten-/Wohneinheitengleichwert-Maßstab operationabel zu machen, sieht die Satzung zwecks Berechnung des „Wohneinheitengleichwertes“ vor, dass jeder 1 m³/h Qmax eines angeschlossenen Zählers mit dem „Anschlusswert“ des Faktors 0,75 gewichtet wird. Dem „Anschlusswert“-Faktor soll nach den Intentionen des Satzungsgebers also die Aufgabe zukommen, den – für rein wohngenutzte Grundstücke geltenden – Wohneinheitenmaßstab mit dem – für gemischt genutzte Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 WGS im Ansatz geltenden – Zählergrößenmaßstab derart in eine sachgerechte Beziehung zu setzen, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen durch die eine wie die andere Nutzergruppe zu einer Veranlagung nach in etwa gleichen Maßstabseinheiten führt.
144Dazu ist der Faktor auch geeignet. Denn der Ermittlung des „Anschlusswert“-Faktors liegt folgende – von der Beklagten erläuterte – Berechnung zugrunde (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2015, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 118):
145Die Beklagte hat zunächst die Anzahl und Größe in m³/h aller in X. rein wohngenutzten Wasserzähler (kalkulierend) ermittelt und daraus deren maximale potentielle (Gesamt-)Bezugsmenge errechnet. Sodann hat sie die Zahl der an diese Zähler angeschlossenen Wohneinheiten (kalkulierend) ermittelt. Schließlich hat sie die Zahl dieser Wohneinheiten durch die potentielle Bezugsmenge aller dieser Wasserzähler in Kubikmetern pro Stunde dividiert. Daraus ergab sich ein Quotient von 0,771 Wohneinheiten/m³/h. Diese Berechnung bestätigen im Ergebnis die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 30. März und 30. Mai 2016 in den Tabellen 1a, 5a und 9 mitgeteilten Zahlen (vgl. Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 147 ff., 181). Danach hat die Beklagte für das Jahr 2013 mit 49.952 rein wohngenutzten Zählern (einschließlich Mischzählern) kalkuliert, deren potentielle Gesamtbezugsmenge bei insgesamt 254.626 m³/h (einschließlich Mischzählern) lag (Anm.: Gesamtbezugsmenge gemäß eigener Berechnung des Gerichtes; Zähler der Größe Qn 6 mit 12 m³/h gerechnet). Diese Zähler brachten insgesamt (196.540 Wohneinheiten + 4 Wohneinheiten aus Mischzählern =) 196.544 Wohneinheiten (WE) auf die Waage. Bei Division der Gesamtzahl der Wohneinheiten durch die maximale potentielle Gesamtbezugsmenge ergibt sich der Quotient von (196.544 WE : 254.626 m³/h =) 0,771 WE/m³/h.
146Diesen Quotienten, der besagt, dass in der Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ auf jeden angeschlossenen 1 m³/h maximaler potentieller Bezugsmenge im Schnitt 0,771 Wohneinheiten (= Maßstabseinheiten) entfallen, hat die Beklagte sodann – zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung pauschalierend abgerundet auf 0,75 – in § 3 Abs. 4 WGS als „Anschlusswert“-Faktor der Bestimmung der „Wohneinheitengleichwerte“ für die Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ zugrundegelegt. Dies geschah offenbar in der Annahme, dass
147- zum einen dieser – aus den Verhältnissen auf den wohngenutzten Grundstücken gezogene – Quotient auch etwas zum Verhältnis zwischen dem Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch ein gemischt genutztes Grundstück der in § 3 Abs. 4 WGS angesprochenen Art und der Zahl der „Wohneinheitengleichwerte“ (= Maßstabseinheiten) aussagt, die diesem Grundstück zugemessen werden müssen, damit (annähernd) gleichumfängliche Inanspruchnahmen der Vorhalteleistungen durch ein Grundstück in beiden Nutzergruppen zu einer (zumindest annähernd) gleichwertigen Zahl von Maßstabseinheiten (in Wohneinheiten oder „Wohneinheitengleichwerten“) und damit zu einem (zumindest annähernd) gleichen Kostenverteilungseffekt führen,
148und
149- zum andern diese Aussage dadurch fruchtbar gemacht werden kann, dass sich die Wohneinheitengleichwerte, die einem gemischt genutzten Grundstück der in § 3 Abs. 4 WGS angesprochenen Art nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen zuzumessen sind, um den erstrebten annähernden Gleichstellungseffekt zu erzielen, dadurch bestimmen lassen, dass jeder 1 m³/h potentieller Bezugsmenge, der dem Grundstück qua Anschluss zuzurechnen ist, mit dem „Anschlusswert“-Faktor 0,75 gewichtet wird.
150Die Annahme, dass auf diese Weise eine gleichumfängliche Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch ein Grundstück in beiden Nutzergruppen zu einer (zumindest annähernd) gleichwertigen Zahl von Maßstabseinheiten (in Wohneinheiten oder „Wohneinheitengleichwerten“) und damit zu einem (zumindest annähernd) gleichen Kostenverteilungseffekt führt, ist auch zutreffend.
151Ausgangspunkt der Berechnung des „Anschlusswert“-Faktors bildete die maximale potentielle Gesamtbezugsmenge in m³/h Nenndurchfluss (Qmax) aller angeschlossenen Zähler, die der Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ zuzurechnen ist. Zu Recht ist die Beklagte damit von der Annahme ausgegangen, dass diese maximale potentielle Gesamtbezugsmenge als Anhalt für die gesamte durch diese Nutzergruppe signalisierte/abgerufene Abnahmebereitschaft der Vorhalteleistung dient und diese Menge damit den gesamten Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Einrichtung durch diese Gruppe widerspiegelt; denn die (erfahrungsbasierte Wahrscheinlichkeits-) Annahme liegt nahe, dass um so mehr Lieferbereitschaft einrichtungsseits zur Verfügung gehalten werden muss und nutzerseits unter Signalisierung entsprechender Abnahmebereitschaft in Anspruch genommen wird je höher die potentielle Bezugsmenge ist, die durch den maximalen potentiellen Nenndurchfluss (Qmax in m³/h) repräsentiert wird. Die gleiche Annahme gilt aber entsprechend auch für die Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“; die maximale potentielle Gesamtbezugsmenge in m³/h (Qmax) aller angeschlossenen Zähler, die dieser zweiten Nutzergruppe zuzurechnen ist, ist ebenso Anhalt für die gesamte durch diese Nutzergruppe signalisierte Abnahmebereitschaft der Vorhalteleistung und spiegelt damit ebenso den gesamten Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch diese Gruppe wider. Diese Annahmen haben weiter zur Folge, dass die potentielle Gesamtbezugsmenge aller angeschlossenen Zähler beider Nutzergruppen den gesamten Umfang der Inanspruchnahme der von der Einrichtung insgesamt gebotenen Vorhalteleistungen repräsentieren. Eine sachgerechte Maßstabsregelung/Umrechnungsregel muss infolgedessen sicherstellen, dass sich bei ihrer Anwendung die Kosten annähernd gleichmäßig, d.h. entsprechend dem jeweiligen Anteil der auf jede Nutzergruppe entfallenden potentiellen Gesamtbezugsmenge als Spiegel des jeweiligen Inanspruchnahmeumfangs verteilen. Dies setzt voraus, dass die Kostenmassen, die von den beiden Nutzergruppen nach ihren – durch die potentiellen Bezugsmengen je bestimmten – Anteilen an der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen zu tragen sind, bei Anwendung der Maßstabsregelung/Umrechnungsregel durch die Massen der von den Nutzergruppen je „aufgebrachten“ Maßstabseinheiten [= Verteilungsmasse „Wohneinheiten“ bzw. „Wohneinheitengleichwerte“ (+ Wohneinheiten im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 WGS)] jeweils ihrem Inanspruchnahmeanteil entsprechend annähernd gedeckt werden.
152Diese Wirkung wird aber bei Anwendung des „Anschlusswert“-Faktors sowohl „theoretisch- mathematisch“ (aa.) als auch „praktisch“ (bb.) erzielt.
153aa.
154Die „theoretisch-mathematische“ Bedeutung des „Anschlusswert“-Faktors für eine Umrechnung, die zu einer sachgerechten Verteilungswirkung im genannten Sinne führt, ergibt sich aus folgender Betrachtung:
155Bei der Nutzergruppe „rein wohngenutzte Grundstücke“ standen die (vorkalkulierte) Verteilungsmasse und die (vorkalkulierte) Masse der maximalen potentiellen Gesamtbezugsmenge im Verhältnis
156196.544 Wohneinheiten (WE) : 254.626 m³/h (= 0,771 WE je 1 m³/h).
157Das bedeutet, die durch diese Benutzergruppe (vorkalkulatorisch) insgesamt in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen, die durch deren potentielle Gesamtzugsmenge von 254.626 m³/h repräsentiert werden, werden (vorkalkulatorisch) durch den Einsatz der 196.544 Wohneinheiten bei der Gebührenerhebung vollständig gedeckt.
158Bzgl. der Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ belief sich die (vorkalkulierte) Masse der maximalen potentiellen Gesamtbezugsmenge auf 43.812 m³/h (mit Mischzählern).
159Die genannte Zahl errechnet sich aus den Tabellen 2 und 9 zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. März und 30. Mai 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 146 ff., 181.
160Der Umfang der dieser Nutzergruppe zuzurechnenden Verteilungsmasse in Wohneinheitengleichwerten (WEGW) (+ Wohneinheiten im Sinne von § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 WGS – im Folgenden nur noch WEGW) war der Beklagten zunächst unbekannt (= X WEGW); gemäß den obigen Erwägungen zu einer anteilsgerechten Verteilung der Vorhaltekosten musste diese Benutzergruppe aber so viele Verteilungseinheiten auf die Waage bringen, dass folgende (mathematischen) Verhältnisse galten:
161a. 196.544 WE + X WEGW müssen decken 254.626 m³/h + 43.812 m³/h,
162d.h. mit anderen Worten, es muss für das Verhältnis der Gesamtmasse der WE bzw. der WEGW zu der je zugeordneten maximalen potentiellen Gesamtbezugsmenge in m³/h folgende Beziehungen gelten:
163b. 196.544 WE : 254.626 m³/h = X WEGW : 43.812 m³/h.
164Bei dieser Rechnung mit einer Unbekannten ergibt sich folgender Wert für die X WEGW:
165c. X WEGW = (196.544 WE : 254.626 m³/h) x 43.812 m³/h
166oder
167d. X WEGW = 0,771 WE je m³/h x 43.812 m³/h.
168Mit anderen Worten, dadurch, dass die Beklagte in ihrer Gebührenkalkulation für die Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“ jeden 1 m³/h der kalkulierten maximalen potentiellen Gesamtbezugsmenge mit dem (gerundeten) Anschlusswert von 0,75 als WEGW-Ermittlungsfaktor berücksichtigt hat, soweit der Bezug auf Zähler der Größe Qn 6 und größer entfällt, ist in etwa sichergestellt, dass diese Gruppe nach der Umrechnung annähernd so viele Verteilungseinheiten auf die Waage bringt, wie es ihrem Anteil an der gesamten potentiellen Gesamtzugsmenge entspricht.
169Dagegen spricht auch nicht, dass die Beklagte in der Kalkulation für diese Nutzergruppe letztlich nicht von (43.812 m³/h x 0,75 =) 32.859 WE(GW), sondern von lediglich 30.122,5 WE(GW) ausgegangen ist.
170Vgl. Tabelle 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14, Bl. 146 ff.
171Die Differenz von 2.736,5 WE(GW) erklärt sich nicht allein aus den Folgen der unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden (Ab-)Rundung des Faktors von 0,771 auf 0,75, sondern vor allem wie folgt: bei den Grundstücken aus der Nutzergruppe „gemischt genutzte Grundstücke“, die über Zähler der Größe Qn 2,5 angeschossen sind, fließt gemäß dem nicht zu beanstandenden § 3 Abs. 3 WGS nur die Zahl der jeweils tatsächlich vorhandenen Nutzungseinheiten in die Ermittlung der Maßstabseinheiten ein, während in der vorherigen Berechnung unterstellt wurde, dass sich die Zahl der Maßstabseinheiten auch für diese Grundstücke in jedem Anschlussfall aus der Vervielfältigung des Qmax mit dem Anschlusswert ergäben und daher mit (5 m³/h x 0,75 =) 3,75 WE(GW) je Zähler oder insgesamt mit (968 Zählern Qn 2,5 x 3,75 WE(GW) =) 3.630 WE(GW) zu Buche schlügen. Die für Zähler der Größe Qn 2,5 als tatsächlich vorhanden veranschlagten Einheiten liegen bei etwa 1.546 WE(GW) und bleiben damit offenkundig hinter dieser Zahl zurück (vgl. Tabellen 4a und 9 – zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 30. März und 30. Mai 2016, Gerichtsakte 5 K 7454/14 Bl. 148,181).
172bb.
173Folgende Berechnung erweist, dass die Umrechnungsregel auch „praktisch“ zu einer sachgerechten Maßstabsregelung führt, obwohl sie nur für die gemischt genutzten Grundstücke maßgebend ist, die über Zähler der Größe Qn 6 und größer angeschlossen sind; denn sie erweist, dass sich auch im tatsächlichen Ergebnis die Kosten annähernd gleichmäßig, d.h. dem jeweiligen Anteil der auf jede Nutzergruppe entfallenden potentiellen Gesamtbezugsmenge als Spiegel des jeweiligen Inanspruchnahmeumfangs annähernd entsprechend verteilen.
174Den 1.615 Wasserzählern der Größe Qn 2,5 bis Qn 250 (vgl. Tabelle 2, Bl. 147 der Gerichtsakte 5 K 7554/14), die im Gebiet der Beklagten gemischt genutzt werden, steht in der Summe ein möglicher Verbrauch von maximal 43.812 m³/h zur Verfügung. Dies ergibt sich aus einer Multiplikation der jeweiligen Anzahl einer Zählergröße mit dem Qmax m³/h, der sich jeweils aus § 3 Abs. 6 WGS ergibt (Qn 6 allerdings zu 12 m³/h gerechnet). Bei den 49.952 Wasserzählern der Größe 2,5 bis Qn 250 (vgl. Tabelle 1a Bl. 146 der Gerichtsakte 5 K 7554/14), die im Gebiet der Beklagten zu reinen Wohnzwecken genutzt werden, beträgt diese maximal zur Verfügung stehende Kapazität 254.626 m³/h. Die Gesamtkapazität aller Zähler liegt somit bei 298.438 m³/h und verteilt sich zu 85,3 Prozent auf die rein wohngenutzten Zähler und zu 14,7 Prozent auf die gemischt genutzten Zähler.
175Bei den gemischt genutzten Zählern der Größe 2,5 bis Qn 250 sind entsprechend der Berechnung nach § 3 Abs. 3 und 4 WGS 30.122,5 Wohneinheitengleichwerte (= Maßstabseinheiten) berücksichtigt worden (vgl. Tabelle 4 a, Bl. 148 der Gerichtsakte 5 K 7554/14). Bei den zu reinen Wohnzwecken genutzten Zählern sind in Anwendung des § 3 Abs. 1 WGS 196.540 Wohneinheiten (= Maßstabseinheiten) berücksichtigt worden (vgl. Tabelle 3 a, Bl. 147 der Gerichtsakte 5 K 7554/14). Von den damit insgesamt auf die Zähler der Größe 2,5 bis Qn 250 entfallenden 226.662,5 Maßstabseinheiten entfallen damit 86,71 Prozent auf die wohngenutzten und 13,29 Prozent auf die nicht zu diesem Zwecke genutzten Zähler.
176Entspricht mithin der von der Beklagten für die jeweilige Nutzergruppe zu erbringende und von ihr auch in Anspruch genommene Anteil an den Vorhalteleistungen (85,3 Prozent [Wohnnutzung] zu 14,7 Prozent [sonstige Nutzung]) in etwa dem Anteil an der Verteilungsmasse, der jeweils auf die beiden Nutzergruppen entfällt, (86,71 Prozent [Wohnnutzung] zu 13,29 Prozent [sonstige Nutzung]), verteilen sich auch die Kosten der Vorhalteleistungen zwischen den Nutzergruppen in annähernd anteilsgerechter Weise, da bei einem Gebührensatz je Maßstabseinheit die Kostenmasse der Masse der Maßstabseinheiten und damit der Verteilungsmasse folgt.
177Die verbleibenden geringfügigen Verteilungsdifferenzen liegen im zu vernachlässigenden Bereich, da Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nach den oben dargelegten Anforderungen an ihre „grobmaschige Verteilungsgenauigkeit“ erst dann zu beanstanden sind, wenn ihre Verteilungswirkung zu einem offensichtlichen Missverhältnis zum Inanspruchnahmeumfang führt.
178IV.
179Schließlich begegnen auch die in der Gebührensatzung für den Erhebungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und für den Erhebungszeitraum des Jahres 2014 getroffenen Regelungen über die Gebührensätze für die hier allein streitgegenständlichen Bereitstellungsgebühren keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.
180Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 Prozent, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.
181Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 = NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 = NWVBl. 1998, 118.
182Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 und 19. September 1997 – 9 A 3373/96 dargelegt hat, Folgendes:
183“Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)“.
184Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem „(Streit-)Stand der Dinge“ für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht.
185Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot festzustellen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des festgesetzten Gebührensatzes im Rahmen des 3-Prozent-Spielraums.
186a.
187Entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung ergeben sich keine Bedenken daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für die streitgegenständlichen Erhebungszeiträume die an die X1. zu zahlenden Entgelte für die von ihr an die Beklagte wasserlieferungsbezogen erbrachten Leistungen eingeflossen sind.
188Bei dem an die X1. auf vertraglicher Grundlage zu zahlenden Entgelt für die von ihr dem Entwässerungsbetrieb der Beklagten erbrachten Verpachtungs-, Wasserlieferungs- und sonstigen Dienst-/Betriebsführungsleistungen handelt es sich um Kosten, die in der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähigen Kosten gehören nämlich auch Entgelte, die eine Kommune für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen an Dritte zahlt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW), soweit diese Entgelte betriebsnotwendige Kosten darstellen. Betriebsnotwendige Kosten sind bei Fremdleistungen die Entgelte, die (für gebührenbetriebsbezogene Leistungen) nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und gewährt werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht.
189Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – veröffentlicht unter anderem in juris, dort Rdnr. 41 ff.
190Vorliegend bestehen keine Bedenken dagegen, dass das für die oben angesprochenen, ersichtlich betriebsbezogenen Leistungen vereinbarte Entgelt diesen Anforderungen entspricht.
191Die von der Beklagten mit der X1. vereinbarten Entgelte erfüllen die Anforderungen des Preisrechts für öffentliche Aufträge, das niedergelegt ist in der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und in den „Leitsätze(n) für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP), die der Verordnung als konkretisierende Anlage beigefügt sind. Dabei ist in § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 bestimmt, dass für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden dürfen, als es nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig ist.
192Die Beklagte hat die in Rede stehenden Entgelte durch die Bezirksregierung E. , die die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 ist, preisrechtlich prüfen lassen. Gegenstand der preisbehördlichen Prüfung war die Frage, ob bei der Preisbildung die Vorschriften der Verordnung beachtet worden sind (vgl. § 9 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53). Nach dem gewonnenen Prüfungsergebnis halten sich die vereinbarten Selbstkostenfestpreise in den zulässigen Grenzen des öffentlichen Preisrechts; sie liegen sogar etwas unterhalb der danach zulässigen Höhe (vgl. den Prüfungsbericht der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 (Az.: 34.02.01.02-KH-58/15) – Bl. 10 der Beiakte Heft 2 zu 5 K 7474/14). Das Gericht sieht keinen Anlass, seinerseits die Fremdleistungsentgelte auf ihre preisrechtliche Zulässigkeit zu untersuchen, nachdem bereits eine eingehende Überprüfung durch die für derartige Prüfungen zuständige und einschlägig sachkundige Behörde im Ergebnis beanstandungsfrei erfolgt ist.
193Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung fehlt es nämlich an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass in das vereinbarte Entgelt (betriebsbezogene) Kosten eingeflossen wären, die nach Menge oder Preis als überflüssig oder übermäßig zu bewerten wären und die infolgedessen als nicht erforderlich aus dem zulässigen Entgelt und damit auch aus der Gebührenkalkulation auszuscheiden gewesen wären. Ist Gegenstand einer preisrechtlichen Prüfung von Selbstkostenpreisen die Frage, ob bei der Ermittlung eines Preises die Anforderungen der Verordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen LSP beachtet worden sind, war insbesondere auch die Frage, ob die bei der Preisbildung angesetzten Kosten erforderlich sind, Gegenstand der Preisprüfung durch die Bezirksregierung. Denn zentrales Kriterium bei der Prüfung der Preisbildung ist die preisrechtliche Vorgabe, dass in die Kalkulation des Entgelts nur die bei wirtschaftlicher Betriebsführung angemessenen Kosten einfließen dürfen. Dies ergibt sich zum einen aus § 5 Abs. 1 VO PR 30/53, wonach Selbstkostenpreise auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden müssen, und zum anderen aus LSP Nr. 4 Abs. 2, wonach in Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Vor diesem Hintergrund spricht es für die Erforderlichkeit der der Preisbildung zugrundeliegenden Kosten, wenn die preisrechtliche Zulässigkeit eines vereinbarten Entgelts von der fachkundigen Behörde im Ergebnis bejaht worden ist.
194Ein Anlass für die Annahme, dass das mithin keinen preisrechtlichen Bedenken ausgesetzte Entgelt dem Äquivalenzprinzip widersprechen könnte, besteht ebenfalls nicht. Das Äquivalenzprinzip ist nämlich erst bei einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses zwischen der zu entgeltenden Leistung und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt.
195vgl. in diesem Sinne Brüning in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 49b (Stand: September 2015), mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung,
196Anhaltspunkte für ein solches erhebliches Missverhältnis zwischen der hier in Rede stehenden Fremdleistungen und der dafür vereinbarten Gegenleistung der Beklagten bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich auch nicht vor dem Hintergrund des kartellrechtlichen Verfahrens, das zwischen dem Bundeskartellamt und der X1. wegen der Wasserpreise geschwebt hat, die die X1. vor der Rekommunalisierung der Wasserversorgung unmittelbar von ihren privaten Endkunden verlangt hat.
197Ausweislich des allgemein zugänglichen Internetauftritts des Bundeskartellamts endete das Verfahren mit einem Vergleich, mit dem sich die X1. gegenüber dem Kartellamt verpflichtete, ihren Kunden für die Wasserlieferungen vom 1. Januar 2009 bis zum April 2013 einen Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro zu erstatten. Grund für den Vergleichsschluss war aus Sicht des Bundeskartellamtes, dass die Wasserpreise der X1. im betroffenen Zeitraum weit oberhalb der Preise lagen, die in vergleichbaren Versorgungsgebieten erhoben worden sind.
198Da die Bedenken des Kartellamts mithin auf Preisvergleichen mit Versorgern anderer Gebiete gründen, kommen örtliche Besonderheiten im jeweiligen Versorgungsgebiet als sachlicher Grund für die Preisunterschiede in Betracht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, dass ein Entgelt, das bei einer fachkundigen Preisprüfung, die die Frage einbezieht, ob das Entgelt bei wirtschaftlicher Betriebsführung als angemessen zu bewerten ist, keinen Anlass zu Beanstandungen gab, zu einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses führen könnte.
199Abgesehen davon ist ohnehin zweifelhaft, ob aus dem Ergebnis des kartellrechtlichen Verfahrens, das ohnehin nur vergleichsweise endete und lediglich den hier betroffenen Veranlagungszeiträumen vorangehende Zeiträume betraf, Rückschlüsse auf Fehler bei der Selbstkostenpreisbildung im Rahmen gebührenrechtlich relevanter Fremdleistungen gezogen werden können. Denn die Missbrauchsbestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden auf die nach abgabenrechtlichen Grundsätzen kalkulierten Gebühren keine Anwendung. So ist in § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. geregelt, dass die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 GWB, d.h. die Missbrauchsvorschriften für Marktbeherrscher und ihnen gleichgestellte Unternehmen sowie für Wasserversorgungsunternehmen, nicht auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge anzuwenden sind. Damit spielt die Wettbewerbsanalogie, die das kartellrechtliche Verfahren bei einer Entgeltprüfung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB prägt, um bei fehlendem Wettbewerb eventuellen Missbräuchen bei der Entgeltgestaltung durch marktbeherrschende Unternehmen anhand des Maßstabes des „Als-Ob-Wettbewerbs“ entgegenzuwirken, im öffentlichen Abgabenrecht keine Rolle, das von der Kostenkontrolle geprägt ist.
200Siehe zum „Als-Ob-Wettbewerb“: Bechthold, GWB, 7. Auflage 2013, § 19 Rdnr. 55, und zum Anwendungsausschluss der §§ 19, 20 und 31 Buchst. b Abs. 5 durch § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB n. F., der der Vorgängerregelung § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB a.F. wortgleich entspricht: Bechthold, GWB, 7. Auflage 2013, § 130 Rdnr. 12.
201Beim Bezug von Fremdleistungen durch die gebührenrechnende Einrichtung dürfte die Kontrolle des Preisgebarens, auch wenn die Leistung durch marktbeherrschende Unternehmen erbracht wird, demnach nicht über die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle erfolgen; sie erfolgt im Wesentlichen über die preisrechtliche (Selbst-)Kostenkontrolle.
202b.
203Speziell für die streitgegenständliche Bereitstellungsgebühr, die die Beklagte als Grundgebühr zur Abgeltung des wesentlichen Teiles der das Leitungsnetz und die Anschlussleitungen betreffenden Vorhaltekosten ausgestaltet hat, sind Anhaltspunkte dafür, dass in deren Kalkulation andere Kosten als die (verbrauchsunabhängigen) Fix-Kosten eingeflossen wären, die durch die Bereitstellung des Leitungsnetzes und der Anschlussleitungen verursacht sind, weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
204Auch soweit in § 3 Abs. 5 WGS die Gebührensätze der Bereitstellungsgebühr nach der Zahl der je Anschluss maßgeblich angeschlossenen Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte leicht degressiv gestaffelt sind, ist dies unbedenklich.
205Die Staffelung ist folgender Entscheidung der Beklagten geschuldet:
206Den ganz überwiegenden Teil der hier anfallenden Vorhaltekosten will die Beklagte gleichmäßig auf jede versorgte Wohneinheit bzw. auf jede einzelne versorgte Wohneinheitengleichwertseinheit verteilen; dementsprechend hat sie in die Gebührensätze nach § 3 Abs. 5 WGS einen „fixen“ Gebührensatzanteil von 61,- Euro je einzelner versorgter Einheit einkalkuliert.
207Einen anderen Teil der hier anfallenden Vorhaltekosten, der die Kosten für Hausanschlusserneuerungen und –instandhaltungen umfasst, will die Beklagte zwar ebenfalls auf jede einzelne Einheit verteilen, aber in Abhängigkeit von der Zahl der je Anschlussfall versorgten Einheiten degressiv gestaffelt. Diese unterschiedliche Behandlung hat die Beklagte damit ausreichend begründet, dass letztere hausanschlussbezogene Kosten unabhängig von der Zahl der angeschlossenen Wohnungen nur eine geringe Varianz aufweisen (vgl. Begründung der Beschlussvorlage an den Rat der Stadt X. vom 15. Februar 2013 „Satzung und Gebühren im Wasserbereich“, VO/0122/13, S. 4, und Anlage 3 A zur Gebührenkalkulation in dieser Vorlage).
208Entsprechend letzterer Absicht hat die Beklagte bei der Kalkulation der Bereitstellungsgebühr die je Anschlussfall in gleicher Höhe kalkulierten (Fix-)Kosten für Hausanschlusserneuerungen und –instandhaltungen in Höhe von 15,- Euro den Wohneinheiten in der Form degressiv gestaffelt zugerechnet, dass sie diesen Betrag durch die Zahl der je Anschlussfall versorgten Wohneinheiten dividiert hat und den daraus resultierenden Betrag zu dem „fixen“ Gebührensatzanteil von 61,- Euro je versorgter Einheit addiert hat (vgl. „Anl. 3 A zur Gebührenkalkulation“, die der Ratsvorlage vom 15.2.2013 – VO/0122/13 beigefügt war). Dementsprechend beläuft sich die demgemäß gestaffelte Bereitstellungsgebühr für eine Wohneinheit, die über einen Anschluss versorgt wird, der nur diese eine Einheit an das Netz anbindet, auf 76,- Euro (= 61,- Euro + 15,- Euro) und etwa für eine Wohneinheit, die über einen Anschluss versorgt wird, der 10 Einheiten an das Netz anbindet, auf 62,50 Euro [= 61,- Euro + 1,50 Euro/WE (= 15,- Euro : 10 WE)].
209Anhaltspunkte dafür, dass sich die Teile der Vorhaltekosten, die in die „fix“ zu verteilenden Vorhaltekosten für das Netz bzw. in die „degressiv“ zu verteilenden Vorhaltekosten für Hausanschlusserneuerungen und –instandhaltungen einkalkuliert sind, nicht in der von der Beklagten angesetzten Größenordnung von 61,- Euro je WE bzw. 15,- Euro je Anschluss bewegen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
210Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang rügt, dass nach Maßgabe dieser Verteilungskriterien für den degressiv gestaffelten Teil der Bereitstellungskosten der Gebührensatz von 61,30 Euro je Wohneinheit für die Anschlussfälle, in denen mehr als 25 Wohneinheiten je Anschluss versorgt werden, überhöht sei, trifft dies zwar zu. Nach Maßgabe der dargelegten Berechnungsweise beläuft sich der Anteil des degressiv gestalteten Teils der Vorhaltekosten in diesen Fällen nicht – wie in der Satzung vorgesehen – auf 0,30 Euro je Wohneinheit. Vielmehr beläuft er sich auf [697 einschlägige Anschlussfälle laut Kalkulation x 15,- Euro/je Anschlussfall =) 10.455,- Euro (Kostenmasse) : 43.309 Wohneinheiten (Verteilungsmasse laut Kalkulation) = 0,241 Euro je Wohneinheit. Der Gebührensatz für diese Fallgruppe hätte daher nur in Höhe von (61,- Euro + 0,24 Euro je Wohneinheit =) 61,24 Euro je Wohneinheit festgesetzt werden dürfen. Er ist damit zwar um (61,30 Euro – 61,24 Euro =) 0,06 Euro überhöht. Da diese Überhöhung aber nicht einmal 0,1 % über dem danach kostendeckenden Gebührensatz für diese Fallgruppe von 61,24 Euro liegt, hält sich der festgesetzte Gebührensatz im Rahmen der 3-%-igen Toleranzmarge.
211c.
212Schließlich hat die Klägerin auch nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass die über die Fremdleistungsentgelte hinausgehenden Kosten der Wasserversorgung, – das sind 251.000,- Euro für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und 357.000,- Euro für das Jahr 2014 (Bl. 31 der Beiakte Heft 1 zu 5 K 7454/14) – die den Gebühren im Übrigen zugrunde liegen, nicht nach § 6 KAG NRW berücksichtigungsfähige Kosten beinhalten. Vor dem Hintergrund der Ergebnisrichtigkeit der festgesetzten Gebührensätze ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Kosten unter 1 Prozent der jeweiligen Gesamtkosten ausmachen, ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot wegen des 3-Prozent-Spielraums daher nicht zum Tragen käme.
213V.
214Da auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Festsetzung der streitigen Bereitstellungsgebühr die nach allem wirksamen Satzungsregelungen nicht zutreffend angewandt hätte, weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.
215Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
216Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
- 1.
Angaben nach § 31a und - 2.
den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4
- 1.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen, - 2.
die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder - 3.
die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.