Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - 26 K 284/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0930.26K284.13.00
bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - 26 K 284/13 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter


Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG

Gefahrgutbeförderungsgesetz - GefahrgutG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesonde

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 2 Begriffsbestimmungen


Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:1.Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Ab

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2013 - 9 A 1556/12

bei uns veröffentlicht am 19.08.2013

Tenor Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C.        aus N.    beigeordnet, soweit mit der Klage die Aufhebung des Kostenersatzbescheides vom 14. Oktober 2011 wegen eines 252,00 E

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2004 - 1 S 2263/02

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte üb

Referenzen

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt C.        aus N.    beigeordnet, soweit mit der Klage die Aufhebung des Kostenersatzbescheides vom 14. Oktober 2011 wegen eines 252,00 Euro übersteigenden Betrages begehrt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


Gründe:

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
2.
Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in
a)
einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
b)
einen MEGC,
c)
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
d)
einen Schüttgut-Container,
e)
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
f)
ein Batterie-Fahrzeug,
g)
ein MEMU,
h)
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
i)
einen Batteriewagen,
j)
ein Schiff oder
k)
einen Ladetank
einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
3.
Verlader ist das Unternehmen, das
a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
4.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;
5.
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
6.
Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;
7.
Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist;
8.
Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
9.
Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
10.
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;
11.
IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;
12.
IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829);
13.
MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;
14.
MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;
15.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
16.
OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;
17.
UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
18.
GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist;
19.
Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
20.
Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.
Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.
Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".
Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.
Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.
Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.
11 
Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.
12 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.
13 
Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
14 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.