Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - 26 K 284/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Transport- und Logistikunternehmen mit Sitz im Bezirk der Beklagten.
3Am 7. November 2012 wurde beim Verladen von Fässern mittels eines Gabelstaplers auf einen Lkw auf dem Firmengelände der Klägerin ein Fass beschädigt. Infolgedessen gelangten ca. 200 l einer Flüssigkeit in die Kanalisation. Nachdem der Gefahrgutbeauftragte der Klägerin die Feuerwehr alarmiert hatte, rückte die Feuerwehr der Beklagten mit insgesamt 28 Einsatzkräften aus. Der Einsatz dauerte von 16:27 Uhr bis 21:00 Uhr.
4Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 forderte die Beklagte von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von insgesamt 11.675,30 Euro.
5Mit ihrer am 14. Januar 2013 gegen den am 14. Dezember 2012 zugestellten Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass sie zum Kostenersatz nicht verpflichtet sei.
6Sie trägt vor: Ihr Gefahrgutbeauftragter habe die Feuerwehr nur rein vorsorglich informiert. Hierbei habe er mitgeteilt, dass es sich bei der austretenden Flüssigkeit um Hexyl Cinnam-Aldeshyde, 7-Acetyl-1,1,3,4,4,6 – Hexamethyletraline handele. Aufgrund dieser Bezeichnung hätte der Beklagte erkennen müssen, dass es sich nicht um Gefahrgut, sondern um eine harmlose Flüssigkeit gehandelt habe, die keinen Feuerwehreinsatz erfordert hätte. Es habe sich um ein Gefahrgut der Klasse 9 gehandelt, was die geringste Gefahrenstufe in der Klassifizierung der Gefahrgüter darstelle. Der in der ausgelaufenen Flüssigkeit enthaltene Stoff sei auch z.B. in Duschgel oder Shampoos enthalten. Völlig unnötig sei die Feuerwehr mit immensem Personalaufwand erschienen, um festzustellen, dass kein Gefahrgut ausgetreten sei. Zudem sei die von der Beklagten behauptete Einsatzdauer falsch. Die Feuerwehr sei nachweislich nicht bis 21:00 Uhr vor Ort gewesen.
7In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Hinweis des Gerichts den Klageantrag umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr,
8den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie wendet ein: Bei dem Vorfall seien ca. 200 l umweltgefährdende Flüssigkeit in die Kanalisation gelangt, weshalb drei Einsatzabschnitte gebildet worden seien: 1. Räumung des Gebäudes, 2. GSG (Gefährliche Stoffe und Güter), 3. Dekontamination. Wie die während des Einsatzes gemachten Lichtbildaufnahmen zeigen würden, sei das in Rede stehende Fass ordnungsgemäß und deutlich sichtbar mit entsprechenden Gefahrgutaufklebern versehen gewesen. Im mittleren Bereich des Fasses und unter dem Deckelrand seien die Symbole erkennbar. Bei dem ausgetretenen Stoff habe es sich um einen umweltgefährdenden Stoff der Klasse 9 mit der UN Nummer 3082 gehandelt. Die Einsatzdauer sei dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen. Die Leitstelle sei um 16:24 Uhr alarmiert und der Einsatz um 16:28 aktiviert worden. Das erste Fahrzeug habe die Einsatzstelle um 19:38 Uhr verlassen. Die weiteren Einsatzfahrzeuge hätten die Einsatzstelle zwischen 20:23 und 20:44 verlassen. Nach der Rückkehr in die Feuerwache habe die Einsatzbereitschaft von Mannschaft und Gerät wieder hergestellt werden müssen, was bis 21:00 gedauert habe. Es seien zwar 28 Feuerwehrleute vor Ort gewesen, aber nur 15 Feuerwehrleute abgerechnet worden, weil diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Einsatzes ausreichend gewesen wären. Dass zunächst 28 Einsatzkräfte zur Einsatzstelle gefahren seien, finde seinen Grund darin, dass es sich um eine Freiwillige Feuerwehr handele, bei der zunächst alle Einsatzkräfte alarmiert würden, weil nicht abzusehen sei, wer von den Einsatzkräften seinen Arbeitsplatz aktuell verlassen könne. Die Berechnung der Kosten sei nach der gemeindlichen Satzung und dem zugehörigen Kostentarif erfolgt, wobei für Personal und Fahrzeuge jede angefangene Viertelstunde berechnet worden sei. Die Abrechnung im Viertelstundentakt entspreche den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt.) statthaft und auch sonst zulässig.
15Dass mit Erhebung der Klage zunächst ein Feststellungsantrag angekündigt worden ist, ist unschädlich. Ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt eindeutig formuliertes Begehren kann zwar grundsätzlich nicht in ein anderes umgedeutet werden.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 6 A 1032/05 – juris.
17Jedoch war die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nicht gehindert, den Klageantrag auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts (zur Hinweispflicht vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) umzustellen bzw. umzuformulieren. Maßgeblich sind allein die Sachanträge, wie sie nach § 103 Abs. 3 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, nicht hingegen die in vorbereitenden Schriftsätzen gestellten Anträge. Diese sind vielmehr bis zur förmlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtlich lediglich als Ankündigung der beabsichtigten Anträge zu werten.
18Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012 – 10 BV 09.2259 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 82 RdNr. 10 und § 103 RdNr. 8.
19Der Übergang von der Feststellungs- zur Anfechtungsklage stellt auch keine Klageänderung dar. Die Korrektur eines irrtümlich gestellten sachwidrigen Antrags ist nicht ausgeschlossen.
20BSG, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 RR 3/95 – juris.
21Demzufolge konnte die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, wirksam von einem Feststellungsbegehren auf einen Anfechtungsantrag umstellen. Ungeachtet dessen wären die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO gegeben. Die Änderung wäre sachdienlich (Abs. 1). Zudem hat sich die Beklagte auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag rügelos eingelassen (Abs. 2).
22Unerheblich ist auch, dass bei der Umstellung des Klageantrags die nach § 74 Abs. 1 VwGO zu beachtende Klagefrist lange verstrichen war. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Klage – wenn auch zunächst mit unzutreffend formulierten Antrag - innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben wurde.
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. d) der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Willich bei Einsätzen der Feuerwehr vom 29. November 2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 6. Juni 2012 (FwS).
25Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG können die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist. Nach § 2 Abs. 2 lit. d) FwS wird Ersatz der entstandenen Kosten von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verlangt, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBL. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1965) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist. Nach dem der Satzung beigegebenen Kostentarif werden Personal- und Gerätekosten je angefangene Viertelstunde berechnet.
26Die Feuerwehrsatzung der Beklagten ist wirksam. Dadurch, dass sie für die Berechnung des Kostenersatzes für Fahrzeuge und Personal den Viertelstundentakt vorsieht, entspricht sie den Vorgaben des OVG NRW.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 A 1556/12 – juris.
28Der Bescheid vom 11. Dezember 2012 ist formell rechtmäßig. Zwar ist die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden, jedoch ist dieser Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwfG NRW geheilt worden, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzutragen und die Beklagte dies zum Anlass genommen hat, sich mit den Einwänden der Klägerin auseinanderzusetzen.
29Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Klägerin als Transportunternehmen nach § 2 Abs. 2 lit. d) FwS sind erfüllt, weil bei der Beförderung von gefährlichen Stoffen im Sinne dieser Vorschrift eine Gefahr entstanden ist und die Feuerwehr der Beklagten bei der Beseitigung dieser Gefahr innerhalb ihres Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 1 FSHG tätig wurde.
30Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um u.a. bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal des Unglücksfalls zu bejahen. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht.
31OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 – 9 A 4239/04 – juris.
32Eine derartige Gefahr lag hier vor. Bei der aus dem Fass ausgelaufenen Flüssigkeit „7‑acetyl-1,1,3,4,4,6-hexamethyl-tetralin” (AHTN) handelt es sich um einen polyzyklischen Moschus-Duftstoff, der als Riechstoff zum Ersatz von natürlichem Moschus Verwendung findet, sich im Körper anreichert und in Verbindung mit Sonnenlicht phototoxische Reaktionen auslösen kann.
33http://www.enius.de/schadstoffe/ahtn.html
34Nach anderen Quellen,
35http://www.umweltprobenbank.de/de/documents/profiles/analytes/14103,
36http://www.umweltprobenbank.de/de/documents/profiles/analytes/14101,
37https://roempp.thieme.de/roempp4.0/do/data/RD-01-04448,
38ist AHTN eine polyzyklische Moschusverbindung, die als synthetischer Duftstoff in Körperpflegemitteln wie Seifen, Duschgels, Shampoos und Lotionen, in Wasch- und Reinigungsmitteln, Lufterfrischern, Papier und Textilien eingesetzt wird. Nach Gebrauch gelangt der Stoff über Abwässer und Klärschlämme in die Umwelt, wo er nur langsam abgebaut wird. AHTN ist lipophil und reichert sich in Organismen an (Bioakkumulation). Polyzyklische Moschusverbindungen sind phototoxisch und toxisch für aquatische Organismen und Bodenorganismen. Im Tierversuch sind einige dieser Verbindungen neurotoxisch und endokrin wirksam. Darüber hinaus stehen einige Verbindungen im Verdacht, kanzerogen (krebsauslösend, krebsfördernd) zu sein.
39Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass beim Beladen eines Fahrzeugs aus einem Transportgefäß ca. 200 Liter dieses Stoffes ausgelaufen waren, wobei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ein großer Teil der Menge in die Kanalisation geraten war. Damit stellte dieser Stoff, wenn nicht bereits einen Schaden, so doch jedenfalls eine Gefahr für die Umwelt dar. Mithin war eine Gefahrenlage gegeben, welche die Feuerwehr zum Einschreiten berechtigte und verpflichtete.
40Bei der Flüssigkeit AHTN handelt es sich auch – was weitere Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht der Klägerin ist - um Gefahrgut im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
41Vorauszuschicken ist, dass die von § 2 Abs. 2 lit. d) FwS in Bezug genommene Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der jeweils geltenden Fassung mit ihren Bestimmungen zum 1. Januar 2003 überwiegend aufgehoben worden und durch die die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzenden Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und die TRGS 510 ersetzt worden ist. Die von der Satzungsbestimmung ebenfalls in Bezug genommene „Gefahrgutverordnung Straße – GGVS”, die aufgrund der Ermächtigung im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (GGBefG) erlassen wurde, wurde zunächst von der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), abgelöst. Diese regelte den nationalen Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die GGVSE wiederum ist von der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17.06.2009 abgelöst worden bzw. in dieser aufgegangen.
42§ 2 Abs. 1 GGBefG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1774, 3975), definiert gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes als Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
43Nach § 2 Nr. 7 GGVSEB sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;
44Gemäß Kapitel 2.2.9.1.3. ADR sind die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Vorliegend war das Transportgefäß, aus dem die Flüssigkeit (AHTN) auslief, mit der UN Nummer 3082 gekennzeichnet. Nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A der ADR wird mit dieser Kennzeichnung ein umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., versehen. Umweltgefährdende Stoffe umfassen gemäß Kapitel 2.2.9.1.9 flüssige oder feste wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen, die nicht anderen Klassen oder einer anderen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können.
45Schließlich ist die Gefahr bei der Beförderung des Gefahrguts entstanden. Gemäß § 2 Abs. 2 GGBefG umfasst die Beförderung auch das Be- und Entladen.
46Die Klägerin versucht vergeblich mit ihrem Vortrag in Zweifel ziehen, dass die ausgelaufene Flüssigkeit kein gefährlicher Stoff gewesen sei. Der Einwand, AHTN sei auch in Duschgel und Shampoos enthalten, weshalb es auf der Hand liege, dass von dem Stoff keine Gefahr ausgehen könne, vermag schon deshalb nicht zu tragen, weil im hier zu beurteilenden Fall der Stoff nicht in vielfacher Verdünnung, sondern in konzentrierter Form (Reinform) ausgetreten war. Nach den oben genannten Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Zuordnung des Stoffes in eine Gefahrgutklasse nach Band I Anlage A Teil 2 ADR kann an der Beurteilung der Situation als Gefahrensituation im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG kein Zweifel bestehen.
47Ungeachtet dessen kommt es letztlich nicht darauf an, ob der ausgetretene Stoff tatsächlich und nachweislich geeignet war, Schäden bei Menschen oder Schäden bei der Umwelt zu verursachen. Unstreitig war das Fass, aus dem die Flüssigkeit austrat, als Gefahrgut gekennzeichnet.
48Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorlag, ist regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen.
49Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 - juris; HessVGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - 5 UE 3736/04 - NVwZ 2006, 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - NJW 1999, 232.
50Ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher lediglich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei Anlegen des Maßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte.
51Vgl. zum kostenpflichtigen Einschreiten der Feuerwehr bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH Bad.- Württ.), Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 341; VG Würzburg, Urteil vom 24. Juli 2014 – W 5 K 12.554 – juris; VG Göttingen, Urteil vom 28. November 1996 - 1 A 1057/95 - Niedersächsische Verwaltungsblätter 1997, 139; VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 – 1 K 1341/03 – juris.
52Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr,
53Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 A 758/08 – juris; VGH Bad.- Württ. Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 11. November 2003 - 1 N 40.01 - juris; VG Stade, Urteil vom 25. Juni 2004 - 1 A 2424/03 – juris.
54Soweit eine Kostenersatzpflicht bei Vorliegen (nur) einer Anscheinsgefahr verneint wird, bezieht sich diese rechtliche Beurteilung auf die – hier nicht einschlägige – Halterhaftung nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG.
55vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2007 – 6 K 323/06 – juris; VG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 1 K 3539/04 – juris; VG Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 - juris.
56Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen. Sicherheitsbehördliche Maßnahmen sind in einem solchen Fall solange zulässig, bis sich herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt,
57VG Würzburg, Urteil vom 24. Juli 2014 a.a.O.
58Unerheblich ist, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als harmlos herausstellt. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein Schaden oder eine Gefahr vermutet werden muss. An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. Das konkrete Rechtsgut muss allerdings auch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein.
59Gemessen an diesen Kriterien bestehen am Vorliegen einer Anscheinsgefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts keine Zweifel. Es lagen zum Einsatzzeitpunkt hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Umwelt vor. Die Feuerwehr der Beklagten konnte und musste sich auf die zutreffende Kennzeichnung des Ladeguts verlassen. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, Kennzeichnung und Inhalt hätten derart offensichtlich nicht übereingestimmt, dass für die Feuerwehr das Fehlen einer objektiven Gefahr offensichtlich gewesen wäre.
60Nach alledem ist die Beklagte berechtigt, von der Klägerin Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen. Von dieser Berechtigung hat sie rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
61Der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Der Gemeinde steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch durch eine Satzung – wie hier durch den Kostentarif als Bestandteil der Satzung - oder durch Richtlinien zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Hierbei ist nicht ausgeschlossen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz durch Satzungsrecht einer gebundenen Entscheidung angenähert wird, die den Besonderheiten des Einzelfalles (atypischen Fallgestaltungen) Rechnung trägt.
62Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2000 – 12 A 10497/00 – NVwZ-RR 2001,382.
63Die Berechtigung zur Forderung von Kostenersatz erfasst nur diejenigen Kosten, die durch den notwendigen Einsatz im Rahmen des § 1 Abs. 1 FSHG bedingt sind. Diese einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 FSHG folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieses Verständnis der solcherart eingeschränkten Kostenersatzpflicht hat auch Eingang gefunden in § 2 Abs. 4 FwS. Nach dieser Vorschrift kann Kostenersatz auch erhoben werden, wenn nach Eintreffen der Feuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist. Damit ist sichergestellt, dass die zwischen dem Ausrücken und dem Eintreffen am Einsatzort entstandenen Kosten auch dann abgerechnet werden können, wenn die Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr tätig wird, weil die Gefahr auf andere Art und Weise beseitigt worden ist. Dieser Bestimmung bedürfte es nicht, wenn der Satzungsgeber generell auch die nicht notwendigen Kosten als von der Ersatzpflicht umfasst angesehen hätte.
64Vgl. zur Verpflichtung, (nur) Ersatz für die erforderlichen Kosten zu leisten = OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 A 198/11 – juris.
65Hieraus folgt für den vorliegenden Fall: Ermessensfehler hinsichtlich des ausgeübten Entschließungs- und Auswahlermessens sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Aber auch hinsichtlich der Höhe des geforderten Kostenersatzes kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklage mit der Geltendmachung ihrer Forderung ermessensfehlerhaft handelt, insbesondere durch Einbeziehung nicht notwendiger Kosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
66Zwar wendet die Klägerin ein, der Einsatz von 28 Feuerwehrleuten mit 6 Einsatzfahrzeugen sei überzogen gewesen. Auch werde bestritten, dass 25 CSA Handschuhe sowie 20 Überziehhandschuhe und 25 Kombifilter beim Einsatz verbraucht wurden. Hierzu hat die Beklagte jedoch – in der Folge unwidersprochen – ausgeführt, dass bei dem Einsatz zwar 28 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr am Einsatzort erschienen, jedoch nur 15 Feuerwehrleute tatsächlich notwendig gewesen seien, weshalb auch nur die Einsatzzeit dieser 15 Feuerwehrleute angesetzt worden sei. Bei dem Einsatz seien die Einsatzkräfte mehrfach nach kurzen Pausen in den Gefahrenbereich gegangen. Dabei sei – wie üblich – von jedem Feuerwehrmann ein neuer Kombifilter angelegt worden. Nach Gebrauch müsse der Filter entsorgt werden. Ein solcher Filter sei von jedem Feuerwehrmann getragen worden, der nicht mit einem Atemschutzgerät ausgestattet gewesen sei. Ebenso seien die Handschuhe jeweils ausgetauscht worden. Es handele sich um Einmalhandschuhe. Vier Baumwoll-Unterziehhandschuhe seien unter den vier Chemikalienschutzanzügen getragen und nach dem Einsatz entsorgt worden. Damit hat die Beklagte substantiiert die Notwendigkeit ihrer Aufwendungen dargelegt.
67Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und/oder Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erarbeitet und umsetzt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel bei Alarmierung noch unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten. Dabei gehört es zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen, dass ausrückende Fahrzeuge jeweils voll besetzt sind.
68VG Würzburg, Urteil vom 24. Juli 2014 – W 5 K 12.554 – juris.
69Genauso wie es der Einsatzleitung obliegt, einzelne Feuerwehrleute, die möglicherweise und voraussichtlich nicht mehr benötigt werden, sich für eventuell erforderliche weitere Einsätze am Einsatzort weiter bereitzuhalten, gehört es auch zu den Grundsätzen gemeindlicher Feuerwehreinsätze, dass bei Unterhaltung einer freiwilligen Feuerwehr zunächst alle Einsatzkräfte alarmiert werden, weil nicht abzusehen ist, wer von den Einsatzkräften aktuell tatsächlich verfügbar oder möglicherweise am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Es kann also nicht die Rede davon sein, der von der Beklagten betriebene personelle Aufwand sei überzogen gewesen.
70Im Ergebnis ist der von der Feuerwehr der Beklagten betriebene Aufwand insgesamt nicht zu beanstanden, zumal nur ein Teil der am Einsatzort anwesenden Feuerwehrleute in die Berechnung des Kostenaufwands eingestellt worden ist. Auch der Verbrauch der Materialien ist hinreichend plausibel dargelegt. Dem ist die Klägerseite substantiiert nicht entgegengetreten.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73Beschluss:
74Der Streitwert wird auf 11.675,30 Euro festgesetzt.
75Gründe:
76Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
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Annotations
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:
- 1.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; - 2.
Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in - a)
einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), - b)
einen MEGC, - c)
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, - d)
einen Schüttgut-Container, - e)
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, - f)
ein Batterie-Fahrzeug, - g)
ein MEMU, - h)
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, - i)
einen Batteriewagen, - j)
ein Schiff oder - k)
einen Ladetank
- 3.
Verlader ist das Unternehmen, das - a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder - b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder - c)
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
- 4.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; - 5.
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; - 6.
Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; - 7.
Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist; - 8.
Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; - 9.
Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; - 10.
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; - 11.
IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel; - 12.
IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829); - 13.
MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC; - 14.
MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; - 15.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist; - 16.
OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; - 17.
UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; - 18.
GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist; - 19.
Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; - 20.
Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.