Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 K 1709/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat Anfang Oktober 1980 in den Dienst des beklagten Landes. Mit seiner Ernennung zum Polizeirat und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO am 2. Juli 2004 wechselte er in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes. In diesem Statusamt versah er seinen Dienst zunächst in der Funktion eines Dezernenten und Projektleiters bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD NRW). Zum 1. April 2006 wurde der Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Die ZPD NRW ging mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) über. Am Aufgabenbereich des Klägers, der nunmehr dem Dezernatsleiter 12 unterstellt war, änderte sich zunächst nichts. Zum Stichtag 1. September 2008 wurde der Kläger im Gesamturteil erneut mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Ab dem 1. August 2009 nahm er die Funktion eines Leiters vom Dienst beim LZPD NRW wahr. Der Einsatz des Klägers erfolgte auf der Landesleitstelle im Wechselschichtdienst.
3Nachdem am 22. Juni 2011 eine Maßstabsbesprechung unter Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten stattfand, bei der u.a. festgelegt wurde, dass die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten rechtfertige und die Erstbeurteiler unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Richtsätzen Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen hätten, wurde der Kläger zum Stichtag 1. September 2011 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erneut dienstlich beurteilt. Erstbeurteiler für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011 war der Direktor des LZPD NRW N. , der mit dem Kläger unter dem 14. September 2011 ein Beurteilungsgespräch führte. Im Anschluss daran erstellte der Erstbeurteiler unter dem 16. September 2011 seinen Beurteilungsvorschlag, der sowohl in allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als auch im Gesamturteil 4 Punkte vorsah. In seiner separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks hob der Erstbeurteiler unter dem 7. Oktober 2010 die sehr gute Reputation des Klägers bei den Behörden des beklagten Landes, seine zielorientierte, strukturierte Arbeitsweise und hervorragenden Arbeitsergebnisse sowie seine Mitwirkung in namentlich aufgezählten Arbeits- und Projektgruppen neben seinem Schichtdienst auf der Landesleitstelle hervor. Im Anschluss an die Beurteilerbesprechung vom 16. November 2011, an der auch die Gleichstellungsbeauftragte teilnahm, senkte der Endbeurteiler, Ministerialrat E. , die Einzelmerkmale 4. und 5. (Leistungsgüte und Leistungsumfang) um einen Punkt auf jeweils 3 Punkte ab und übernahm ansonsten den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers einschließlich des Gesamturteils unverändert. In seiner Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 BRL Pol stellte der Endbeurteiler auf einen strengen Beurteilungsmaßstab, die Orientierung an vorgegebene Richtsätze und einen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von hoher Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe A 13 h.D. BBesO ab, die 30 Personen umfasste. Die unter dem 14. Dezember 2011 ausgefertigte Endbeurteilung wurde dem Kläger gegenüber am 28. Dezember 2011 eröffnet.
4Der Kläger hat am 7. Februar 2012 Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben.
5Als im März 2013 sieben Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Besetzung angestanden haben, ist der Kläger aufgrund seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht zum Zuge gekommen. Der letzte zur Beförderung vorgesehene Beamte hat in seiner dienstlichen Beurteilung bei allen Merkmalen jeweils 4 Punkte erzielt. Der Kläger hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Auswahlentscheidung gewandt, nach seiner Beförderung zum Polizeioberrat im Juli 2013 das Verfahren aber für erledigt erklärt.
6Zur Begründung trägt der Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrags im Eilverfahren 2 L 511/13 vor: Seine dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel. Die Herabsenkung der Merkmale „Leistungsumfang“ und „Leistungsgüte“ sei nicht nachvollziehbar. Die im Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 aufgeführten Tätigkeitsgebiete und Aufgaben seien offensichtlich nicht in die Bewertung eingeflossen. Von Anfang September 2008 bis Ende Juli 2009 habe er als Dezernent des Dezernats 12 zusätzliche wesentliche Kernaufgaben des Dezernats 11 wahrgenommen, und zwar als Verfahrens- und Projektverantwortlicher der Anwendung IGVP, einem Vorgangsbearbeitungssystem der zentralen Anwendung zur Erfassung von Daten und Anzeigen, welches darüber hinaus der Vorgangsverwaltung diene und zudem vielfach auch als Recherche- und Auswertungswerkzeug genutzt werde. Dabei handele es sich gerade nicht, wie vom Endbeurteiler fälschlicherweise angenommen, um einen Vertretungsfall. Ferner sei er Verfahrens-, Projekt- bzw. Budgetverantwortlicher für die Anwendungen PolGIS (Polizeiliches Geo-Informationssystem), KUNO (Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen) und ZEUS (Zentrale Entwicklung einer universellen Schnittstelle IGVP). Daneben habe ihm auch die Initialisierung und Pflege aller Schnittstellen zu allen anderen Anwendungen oblegen. Dazu gehörten folgende Programme: VUD (Verkehrsunfalldatei), FINDUS (Landesfalldatenbank Fallinformation), DASTA (Datenaustausch mit der Staatsanwaltschaft), PolGIS Case (Computerbasierte Analyse- und Ermittlungsunterstützung), ferner die bereits erwähnten Programme ZEUS und KUNO). Das Vorgangsbearbeitungsmodul „Marktschau“ sei nicht Regelaufgabe seiner Dezernatstätigkeit gewesen. Über 50 v.H. der darauf entfallenen Arbeitszeit sei im Rahmen von mehrtägigen Dienstreisen zu absolvieren gewesen. Auf Kooperations- und Landesebene sei er der einzige Landesbedienstete gewesen, der an allen Veranstaltungen teilgenommen habe. Die Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) habe allgemein festgestellt, dass die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Ausgehend von seiner Präsenzpflicht in der Landesleitstelle habe er im Jahre 2010 an 80 Tagen und im folgenden Kalenderjahr nur an 65 Tagen wachdienstfrei gehabt. Damit korrespondiert ein Korridor von 700 bis zu 995 angefallenen Überstunden. Rückmeldungen des MIK NRW über nicht ordnungsgemäß oder nur durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitete Vorgänge habe es nicht gegeben. Außerhalb seiner normalen Dienstzeit habe er aufgrund einer Zielvereinbarung ein IT-Projekt übernommen und ordnungsgemäß abgewickelt, an dem zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert seien. Neben seiner Funktion als Leiter vom Dienst habe er bei der Kern-AG Anschlag in der Unterarbeitsgruppe (UAG) VII (Teileinsatz Akte BA Fahndung), der UAG „Kräftesammelstelle“, der Projektgruppe „Geiselnahmen größerer Menschengruppen durch terroristische Gewalttäter“ angehört, sei am Projektneubau des LZPD in E1. beteiligt gewesen und habe die Projektleitung CEKON (Computergestützte landesweite Einsatz- und Kräftelagebilder online) übernommen. Ferner seien seine weiteren Tätigkeiten als Dozent/Lehrbeauftragter an der FHöV NRW sowie als Mitglied der Prüfungskommission beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen für Staatsprüfungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes nicht berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte für seine Bestellung als Gutachter für die Dauer von drei Jahren im Rahmen der neuen Bachelor-Studiengänge.
7Der Kläger trägt weiter vor, er sei von einem falschen Endbeurteiler beurteilt worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Maßstabsbesprechung entweder noch nicht im MIK NRW beschäftigt gewesen oder zumindest noch nicht in seiner Funktion als Endbeurteiler. Ihm dürften daher die Maßstäblichkeiten nicht bekannt gewesen sein.
8Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 1 K 30/12 –, sei die den Erstbeurteilern auferlegte Begründungspflicht bei der Erstellung von Beurteilungsvorschlägen im Prädikatsbereich rechtswidrig. Die Beurteilerbesprechung unter zwingender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei das vorgesehene Forum, um dem Endbeurteiler die notwendigen Erkenntnisse für das Beurteilungsverfahren zu vermitteln.
9Schließlich bestehe für die Vergabe der Noten für die einzelnen Merkmale nach Nr. 6.1 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis. Dazu verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2013 – 1 K 1117/12 -.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten:
15Aus der Anzahl der wachfreien Tage bzw. Anzahl der absolvierten Diensttage ließen sich nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Leistungsumfang ziehen. Die Sitzungsteilnahmen an der IT-Fachkoordinierung sowie an der Koordinierungsgruppe KOOP (IGVG), die Mitarbeit bei Marktschauen und die Übernahme von Projektfunktionen im IT-Bereich seien Bestandteile der Hauptaufgaben eines Dezernenten im Dezernat 12 beim LZPD NRW. Diese Tätigkeiten fänden ebenso ihren Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung (dort unter Abschnitt I. Tätigkeiten und Aufgaben im Beurteilungszeitraum) wie die sonstigen vom Kläger angeführten und für die Beurteilung wesentlichen Umstände (Abschnitt III. 5.). Sie seien vom Erstbeurteiler in dessen separater Begründung zum Prädikatsvorschlag vom 7. Oktober 2011 ebenso gewürdigt worden wie durch den Endbeurteiler. Letzteres lasse sich der überdurchschnittlichen Bewertung im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen 1. bis 3. (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Arbeitsweise) entnehmen. An dem vom Kläger übernommenen Projekt seien nicht zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert. Vielmehr sei die Verlängerung des Projekts durch nachträglich hinzutretende fachliche Anforderungen erforderlich geworden. Die in dieser Zeit erfolgten Personalwechsel hätten ihren Grund nicht in einem Scheitern des Projekts gehabt. Die Tätigkeit als nebenamtlicher Dozent an der FHöV NRW werde vom MIK NRW begrüßt und sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung (Abschnitt III Nr. 3: Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen) berücksichtigt worden, stelle aber mit Blick auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten keine Besonderheit dar. Dies sei auch im Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 so festgehalten worden. Die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes sei zumindest nicht unüblich. Zuständig für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes der Landesoberbehörden sei der Leiter des Referats für die Personalangelegenheiten der Polizei im MIK NRW. Eigene persönliche Eindrücke des Schlusszeichnenden von den zu beurteilenden Beamten seien nicht erforderlich. Im konkreten Fall habe eine Maßstabsverschiebung nicht stattgefunden, weil der Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung vollinhaltlich auf das Protokoll zur Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 verwiesen habe.
16Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Okt. 2012 – 1 K 30/12 – habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die im vorliegenden landesweiten Beurteilungsverfahren formulierte Bitte, Beurteilungsvorschläge im Prädikatsbereich außerhalb des Beurteilungsvordrucks separat zu begründen, sei nicht mit einem Bewertungsmaßstab in Verbindung zu bringen bzw. als Bewertungskomponente zu interpretieren. Vielmehr habe diese Verfahrensweise der Vorbereitung der Beurteilerbesprechung gedient, um den Endbeurteiler seiner Verantwortung entsprechend vollumfänglich zu informieren. Die Inanspruchnahme administrativer Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Endbeurteilers werde durch die BRL Pol nicht untersagt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 511/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
21Die durch das MIK NRW am 14. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (allgemeine Leistungsklage in der Form der Vornahmeklage) auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
22Nach ständiger Rechtsprechung,
23vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261,
24unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
25Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern.
26Die nachstehenden Form- und Verfahrensvorschriften wurden eingehalten.
27Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den BRL Pol. Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1).
28Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler zu erkennen.
29Das gilt zunächst für die allgemeinen, außerhalb der Plausibilität anzusiedelnden Angriffe des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung.
30Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, die seitens des Endbeurteilers an die Erstbeurteiler gerichtete „Bitte“, Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung zu versehen, sei mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar und führe deshalb zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung.
31Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei dieser im Protokoll der Maßstabsbesprechung festgehaltenen „Bitte“ nicht lediglich um eine ins Ermessen der Erstbeurteiler gestellte Anregung handelte, diese vielmehr von den Erstbeurteilern als verbindliche Anweisung verstanden werden musste, so dass die Erstbeurteiler insbesondere nicht davon ausgehen konnten, der Endbeurteiler werde ohne eine solche zusätzliche schriftliche Begründung einen auf 4 oder 5 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlag ohne Weiteres übernehmen. Zutreffend ist ferner, dass die BRL Pol ein derartiges Begründungserfordernis nicht ausdrücklich vorsehen. Diese Umstände führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung.
32Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es nicht auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an, die keine (Außen-)Rechtsnorm ist, sondern nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. So können auch Beurteilungsrichtlinien, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
34Das MIK NRW und damit der Vorschriftengeber selbst hat hier im Verfahren der Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes landeseinheitlich ein über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgehendes Erfordernis aufgestellt, ist also in diesem Sinne von seiner in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen. Da die „Bitte“, Vorschläge für Prädikatsbeurteilungen besonders zu begründen, gleichmäßig alle Angehörigen der Vergleichsgruppe des Klägers betraf, ist dieser hierdurch auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG) verletzt.
35Abgesehen davon teilt das erkennende Gericht auch nicht die auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2012 (- 1 K 30/12 -, juris Rn. 4 und 23 ff.) gestützte Einschätzung des Klägers, das Begründungserfordernis passe deshalb nicht in das System der BRL Pol, weil hierdurch die wesentliche Aufgabe der Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler vorweggenommen und damit von der Ebene der Endbeurteilung auf die Ebene des Erstbeurteilervorschlags verlagert werde.
36Vielmehr liefert die Begründung eines Prädikatsvorschlags im Rahmen des Verfahrens zur Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes für den Endbeurteiler ein geeignetes, wenn nicht gar unentbehrliches zusätzliches Erkenntnismittel, um der ihm nach Nr. 9.2 BRL Pol übertragenen Verpflichtung, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erstellen, gerecht werden zu können. Im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes, in dem die Behördenleiter als Erstbeurteiler fungieren, fehlt es an weiteren Beiträgen, wie sie üblicherweise die Vorgesetzten des Erstbeurteilers liefern (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol). Würde der Leistungsvergleich vollständig in die Beurteilerbesprechung verlagert, wäre er kaum sachgerecht zu leisten. Von einer „Entwertung“ der Beurteilerbesprechung kann im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes auch deshalb schwerlich die Rede sein, weil bei dieser Gelegenheit - sieht man von wenigen Ausnahmen, wie der Gleichstellungsbeauftragten, ab - neben den Erstbeurteilern weitere personen- und sachkundige Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Nach allem erweist sich angesichts der bei der Beurteilung des Beamten des höheren Dienstes gegebenen besonderen Konstellation die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte nähere Darstellung herausgehobener Leistungen nicht nur als ein geeigneter, sondern auch als ein notwendiger Beitrag zur Erstellung leistungsgerecht abgestufter Beurteilungen.
37Das Begründungserfordernis für Prädikatsbeurteilungen begründet oder erhöht nach Auffassung der Kammer zudem nicht entscheidungserheblich die Gefahr, dass der umfassende Leistungsvergleich, insbesondere auch unter Einbeziehung der lediglich auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschläge, unterbleibt. Ausweislich des Protokolls über die am 16. November 2011 durchgeführte Beurteilerbesprechung hatte der Endbeurteiler sich zwar im Vorfeld der Besprechung mit den Begründungen befasst und somit auch bereits eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich des Leistungsbildes der einzelnen Angehörigen der Vergleichsgruppe gewinnen können. Er hat aber in der Beurteilerbesprechung sämtliche Beurteilungsvorschläge und die Begründungen ausdrücklich zur Diskussion gestellt. Die teilnehmenden Erstbeurteiler hatten demnach durchaus die Möglichkeit, „ihre“ mit lediglich 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten auch für eine Prädikatsbeurteilung ins Spiel zu bringen, wenn sie der Auffassung waren, dass diese im Vergleich zu den mit 4 oder 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten anderer Behörden gleichwertige Leistungen erbracht hatten. Mangels - jenseits des Protokolls - weiterer Erkenntnisse über Ablauf und Inhalt der Beurteilerbesprechung vermag daher die Einschätzung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) nicht zu überzeugen, es sei wahrscheinlich, dass die Beurteilungen der mit 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten keiner erneuten behördenweiten Prüfung, jedenfalls aber keinem Vergleich mit einem 4 Punkte-Beurteilungsvorschlag unterzogen würden.
38Vgl. hierzu auch eingehend VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 41 ff.
39Einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Begründungspflicht geeignet sein könnte, einen Abschreckungseffekt im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lässt, für „seine Leute“ Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt angesichts der üblichen Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte aus dem eigenen Haus möglichst zu fördern, gänzlich fern. Eine solche Gefahr hat sich zudem tatsächlich nicht realisiert. Denn gerade der Kläger ist von seinem Erstbeurteiler unter Beifügung einer gesonderten Begründung mit 4 Punkten vorgeschlagen worden.
40Das erkennende Gericht teilt ferner nicht den eher spekulativ erscheinenden Ansatz des VG Gelsenkirchen, es liege nahe, dass der Erstbeurteiler in der zusätzlich abzugebenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG auch auf leistungsfremde Aspekte zurückgreife, die über die von ihm vorgeschlagene Leistungs- und Befähigungsbewertung hinausgingen und über die zusätzliche Begründung Eingang in die dienstliche Beurteilung fänden. Gegen die Berechtigung einer derartigen Vermutung spricht auch, dass der Vorschlag und die darin enthaltenen „leistungsfremden Aspekte“, um tatsächlich Eingang in die Beurteilung zu finden, der Aufmerksamkeit des Endbeurteilers entgehen müssten.
41Die Bestimmung des MR E. zum Endbeurteiler ist von Rechts wegen gleichfalls nicht zu beanstanden.
42Die durch Nr. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (Referat 403) kann sich auf die grundsätzliche Befugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - stützen, auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen Aufgaben allgemein zu übertragen. Die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung muss insbesondere auch nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden.
43VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5349/12 -, zitiert nach VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 27.
44Auch sind keine überzeugenden Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gerade in Bezug auf die Person des Endbeurteilers ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Der Umstand, dass MR E. erst kurz zuvor die Leitung des Referats 403 und somit die Aufgabe des Endbeurteilers für die Beamten des höheren Dienstes der Polizeibehörden übernommen hatte, die Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden mithin schon aus diesem Grund nicht aus eigener Anschauung beurteilen konnte, ist unschädlich. Anders als der Erstbeurteiler (vgl. Nr. 9.1 “Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 BRL Pol) muss der Endbeurteiler nicht über derartige unmittelbaren Kenntnisse verfügen. Er kann sich die notwendigen Grundlagen durch die Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler - hier ggf. ergänzt durch die schriftliche Begründung des Prädikatsvorschlags - und die Beratung in der Beurteilerbesprechung verschaffen (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol). Dafür, dass MR E. die für eine sachgerechte Durchführung des Beurteilungsverfahrens nach den BRL Pol erforderlichen Kenntnisse, auch etwa hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums der Polizei in fachspezifischer Hinsicht, gefehlt hätten, er sich diese jedenfalls nicht hat aneignen können, fehlt es an jeglichem Anhalt.
45Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5874/12 -, S. 14 ff. des Urteilsabdrucks.
46Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie sich bei der Bewertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol) gemäß Nr. 6.2 BRL Pol auf die Festsetzung von Punktwerten (3 bzw. 4 Punkte) und entsprechende Notenbeschreibungen („entspricht voll den Anforderungen“ bzw. „übertrifft die Anforderungen“) beschränkt hat. Das erkennende Gericht folgt nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
47- vgl. Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, jeweils juris -; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA -, juris -
48gestützten Auffassung des VG Aachen
49- vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013 - 1 K 1117/12 -, juris -,
50dass die dienstliche Beurteilung bereits dann rechtsfehlerhaft sei, wenn entgegen Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol in die Bewertung der acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht die den Merkmalen jeweils zugewiesenen Kriterien (z.B. bei dem Merkmal Arbeitsorganisation: „Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen“ - „Prioritäten berücksichtigen“ - „Effizienz“) einbezogen worden seien.
51Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die Urteilsgründe früherer Entscheidungen der Kammer, wonach die Bewertung der Merkmale ohne ein ausdrückliches Eingehen auf die zugehörigen Einzelkriterien in der Beurteilung selbst weder den Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG noch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
52Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 20. März 2013 - 2 K 2090/12 -, juris Rn. 70 ff., und vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 73 ff.
53Diese Rechtsansicht wird auch durch das OVG NRW vertreten,
54vgl. Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff.
55Die dienstliche Beurteilung leidet schließlich nicht unter einem Plausibilitätsdefizit.
56Ihr liegt zunächst eine vollständige Aufgabenbeschreibung des Hauptamtes zugrunde. Nach Nr. 5 Abs. 2 BRL Pol sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Dem ist der Beklagte nachgekommen. In Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ werden die wesentlichen Tätigkeitsinhalte des Klägers sowohl als Dezernent als auch als Leiter vom Dienst beschrieben. Namentlich die Verfahrensverantwortung für das Vorgangsbearbeitungssystem IGVP mit seiner Rückfallebene und Schnittstellen zu anderen Verfahren stellt ungeachtet ihrer Dezernatszuordnung die notwendige Verknüpfung zu den weiteren vom Kläger im Klageverfahren genannten IT-Anwendungen her.
57Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass seine Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Engagement an der FHöV entgegen den Ausführungen des Beklagten in der dienstlichen Beurteilung selbst keinen Niederschlag gefunden haben. Die Nichtaufnahme dieser Nebentätigkeiten in die Aufgabenbeschreibung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufnahme regelmäßig zu erfolgen hat, wenn der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, wozu er dann auch verpflichtet ist (§ 48 LBG NRW),
58vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung mit Stand: November 2013, Rn. 469, m.w.N. und Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Auflage 2012, Rn. 104,
59so liegt der Fall hier anders, weil der Kläger nach Aktenlage jeweils die Übernahme der Nebentätigkeit beantragt hat. Im Übrigen kommt eine Aufnahme in Betracht, wenn dies in den Beurteilungsrichtlinien selbst vorgesehen ist oder aber ein innerer Zusammenhang mit dem Hauptamt, das Gegenstand der Beurteilung ist, unzweifelhaft erkennbar wird.
60Vgl. Bieler/Lorse, a.a.O.
61Die BRL Pol sehen insoweit keine ausdrückliche Aufnahme vor. Ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Klägers an der FHöV sowie im Landesprüfungsamt und seinem aus dem Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung umschriebenen Hauptamt mag zwar existieren; er drängt sich aber nicht auf. In qualitativer, leistungsbezogener Hinsicht hat der Beklagte die Ausübung üblicher Nebenämter, namentlich eine Prüfungs- oder Lehrtätigkeit an der FHöV, bereits in der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 in den Blick genommen und – bezogen auf den Beurteilungsmaßstab – auch insoweit allein die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung für eine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten nicht ausreichen lassen. In seiner Klageerwiderung nimmt der Beklagte darauf Bezug und verweist auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten und stellt klar, dass die Ausübung dieser Nebentätigkeiten keine Besonderheit darstelle. Das ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass weder der Erst- noch der Endbeurteiler die bei der Ausübung der Nebentätigkeiten erbrachten Leistungen aus eigener Anschauung bewerten können und Beurteilungsbeiträge nach den BRL Pol insoweit nicht vorgesehen sind. Die Bereitschaft des Beamten als solche, Nebentätigkeiten zu übernehmen, ist schwerpunktmäßig bei den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ zu verorten. Mit jeweils 4 Punkten ist der Kläger in dieser Beziehung überdurchschnittlich beurteilt worden.
62Der beim zweiten Leistungs- und Befähigungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ erreichte Wert von 4 Punkten zeigt darüber hinaus an, dass sowohl der Erst- als auch der Endbeurteiler den vom Kläger geschilderten zeitlichen Umfang seiner gesamten dienstlichen Inanspruchnahme überdurchschnittlich bewertet haben. Damit sind die vom Kläger angeführten mehrtägigen Dienstreisen, die angefallenen Überstunden, die Zielvereinbarung zur Abwicklung eines IT-Projektes sowie seine Teilnahme an Arbeits- und Projektgruppen angemessen berücksichtigt worden. Es leuchtet ferner unmittelbar ein, wenn der Beklagte in seiner Klageerwiderung darauf abstellt, dass die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes nicht unüblich sei. Das stimmt mit der Einlassung des Klägers zu den Feststellungen der Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) überein, wonach die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben allgemein nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Darüber hinaus ist die Mitarbeit in entsprechenden behördeninternen Projektgruppen ebenfalls schon in der Maßstabsbesprechung mit der Maßgabe thematisiert worden, dass eine fehlerfreie Aufgabenerledigung auch in diesem Segment isoliert betrachtet noch nicht die Vergabe eines Punktwertes im Prädikatsbereich rechtfertige.
63Der Endbeurteiler hat der dienstlichen Beurteilung des Klägers auch eine den Anforderungen der Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügende Abweichungsbegründung beigefügt. Nach dieser Bestimmung hat der Schlusszeichnende seine abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen.
64OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 f.
65Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390.
67Derartige einzelfallübergreifende Erwägungen können durchaus auch dann Platz greifen, wenn - wie hier die Merkmale Leistungsgüte und Leistungsumfang - nur einzelne und nicht sämtliche Einzelkriterien (Merkmale) abweichend vom Erstbeurteilervorschlag bewertet werden. Die Absenkung muss folglich nicht zwingend „linear“, also bei allen Merkmalen gleichförmig, erfolgen.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris Rn. 33 ff., und vom 15. Juli 2011 ‑ 6 A 637/11 -, juris Rn. 7 ff.
69Hiernach erweist sich die der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung beigefügte, auf einzelfallübergreifende Erwägungen abstellende Abweichungsbegründung als tragfähig. Diese Begründung weist aus, dass der Endbeurteiler bei Zugrundelegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs, unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen und ausgehend von einer hohen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung gelangt ist, dass Leistungsgüte und Leistungsumfang der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht das Niveau der Leistungen der in diesen Merkmalen mit 4 oder 5 Punkten beurteilten Beamten erreicht haben. Auch eine derartige Abweichungsbegründung wird ungeachtet dessen, dass sie sich auf allgemeine Erwägungen stützt und der Darstellung individueller, gerade auf die Person des Beurteilten bezogener Gründe enthält, dem Begründungserfordernis der BRL Pol gerecht. Sie wird nicht durch den Vortrag des Klägers erschüttert, es habe keine Rückmeldungen aus dem MIK NRW gegeben, dass die Vorgänge auf der Landesleitstelle durch ihn nicht ordnungsgemäß oder durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitet worden seien. Das folgt aus dem schon mehrfach erwähnten Beurteilungsmaßstab, der bei solider, beanstandungsfreier Aufgabenerfüllung zur Anwendung gelangt.
70Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
72Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
73Beschluss:
74Der Streitwert wird § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.