Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2014 - 6 B 894/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebene Stelle als „Justizvollzugsoberinspektor/in (A 10 m. D.) - Leiter/in des allgemeinen Vollzugsdienstes - b. d. JVA H. “ zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Februar 2013 erteilte Gesamtnote „sehr gut - untere Grenze - (16 Punkte)“ unter Anwendung der „Beurteilungsgrundsätze für den Bereich des Justizvollzuges“ (Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2012, Az. 2000 - IV. 22) im Wege der Überbeurteilung auf die Note „gut (14 Punkte)“ abgesenkt habe. Dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machten und die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung verhinderten, sei nicht ersichtlich. Das Justizministerium habe unter Ziffer III. der Beurteilungsgrundsätze klargestellt, dass es sich hierbei lediglich um „Orientierungshilfen“ für die Beurteilungspraxis handele und es sich angesichts der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles verbiete, detaillierte schematische Richtlinien für die Beurteilungen der Beamten aufzustellen. So werde die regelmäßige Benotung von Probebeamten nach Ziffer III.1. der Beurteilungsgrundsätze mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“ nicht starr vorgeschrieben, vielmehr sei in Ausnahmefällen auch die Vergabe von 9 Punkten und für „sehr wenige Spitzenkräfte“ eine Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“ möglich. Nicht zu beanstanden sei ferner, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgingen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit eine Notensteigerung um einen Punkt erfolge. Die dem Antragsteller im Wege der Überbeurteilung erteilte Note „gut (14 Punkte)“ sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Überbeurteilung des Antragstellers zunächst einen fiktiven Ausgangswert von 8 Punkten (zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit) angenommen, sodann einen Leistungsanstieg von jeweils einem Punkt nach jedem Regelbeurteilungszeitraum (1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 5 Punkte) zugrundegelegt und schließlich den jeweils höheren Anforderungen im Beförderungsamt, die den linearen Leistungsanstieg regelmäßig unterbrechen würden, durch einen entsprechenden Punktabzug (2002 und 2006 = insgesamt 2 Punkte) Rechnung getragen. Hieraus habe der Antragsgegner einen Punktwert von 11 Punkten errechnet. Der Antragsgegner habe es nicht bei einer schematischen „Übersetzung“ der früheren dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem belassen, sondern die Beurteilungen auf individuelle Besonderheiten der Leistungsentwicklung des Antragstellers durchgesehen, die gegenüber dem Regelverlauf zu einem weiteren Punktezuwachs von insgesamt drei Punkten geführt hätten. Diese Übersetzung der früheren Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem sei nicht zu beanstanden. Die Überbeurteilung des Beigeladenen mit der Note „gut (oberer Bereich) 15 Punkte“ sei anhand derselben Maßstäbe erfolgt. Ausgehend von einem nach der Probezeit regelmäßig erreichbaren Ausgangswert von 8 Punkten habe sich für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Regelzuwächse aus den Regelbeurteilungszeiträumen (1993, 1996, 1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 7 Punkte) sowie der erfolgten Beförderungen (1992, 2000, 2011 und 2012 = insgesamt 4 Punkte Abzug) zunächst ebenfalls ein fiktives Gesamturteil von 11 Punkten ergeben. Der Antragsgegner habe auch die tatsächliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen auf individuelle und im Rahmen der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten durchgesehen und einen weiteren Punktezuschlag von insgesamt vier auf 15 Punkten vorgenommen. Es begegne zwar durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner für die „in unterschiedlichen herausgehobenen Funktionen nachhaltig unter Beweis gestellten überdurchschnittlichen Führungskompetenzen“ einen Zuschlag von einem Punkt in Ansatz gebracht habe. Denn bei der Führungskompetenz handele es sich nicht um eine zusätzliche, d.h. über die regelmäßig von einem Beamten zu erfüllenden Anforderungen hinausgehende Qualifikation. Ausweislich der Nrn. 4.3.2 und 4.4.2 der AV d. JM vom 1. Februar 2013, Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (2000 – Z.155), JMBl. NRW S. 32, sei nämlich im Rahmen von Anlass- oder Regelbeurteilungen stets auch das Leistungsmerkmal des „Führungsverhaltens“ und das Befähigungsmerkmal der „Führungskompetenz“ zu bewerten. Handele es sich hierbei mithin um die Gesamtnote mitprägende und daher zugleich durch die Gesamtnote mitabgebildete „reguläre“ Bewertungskriterien, seien sie zugleich einer isolierten Betrachtung und Gewichtung im Rahmen der Übersetzung der bisherigen Beurteilungen entzogen. Dies führe aber dennoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Denn der Beigeladene weise auch mit einer zugrunde zu legenden Gesamtnote von 14 Punkten noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, weil der Beigeladene seine dienstliche Beurteilung im Vergleich zum Antragsteller in einem höheren Statusamt (A 9 BBesO mit Amtszulage) erreicht habe.
5Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Einwand des Antragstellers, die in den Beurteilungsgrundsätzen vorgesehene Vorberichtspflicht führe dazu, „dass der Erstbeurteiler gegebenenfalls nicht mehr seine tatsächliche Auffassung von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung wiedergibt“, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 ein Vorberichtsverfahren nicht durchgeführt worden sei, und dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden könne, dass sich dies zu seinen Lasten auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnte (vgl. Seiten 8 bis 10 des Beschlussabdrucks). Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller nicht näher auseinandergesetzt.
7Abgesehen davon vermag der Senat einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Vorberichtspflicht geeignet sein könnte, einen sachlich nicht gerechtfertigten „Abschreckungseffekt“ im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, nicht festzustellen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht gegebenenfalls einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lassen könnte, für die von ihm zu beurteilenden Beamten Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt schon angesichts der anzutreffenden Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte „aus dem eigenen Haus“ möglichst zu fördern, eher fern.
8Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 K 1709/12 -, juris, Rn. 37.
9Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass mit der Vorberichtspflicht in sachwidriger Weise auf die Erstellung einer der Beurteilungswahrheit widersprechenden Beurteilung Einfluss genommen werden würde.
10Hinzu kommt, dass im Streitfall Ziffer V.2. der Beurteilungsgrundsätze einschlägig ist. Danach unterrichten die Anstaltsleitungen vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung das Justizministerium, „wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung eines Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auf eine ausgeschriebene Stelle für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfolgt“. Demnach bestand hier die Vorberichtspflicht „notenunabhängig“, sodass für die Annahme, ein besonderer Begründungsaufwand könne den Beurteiler von der Vergabe einer - die Vorberichtspflicht erst auslösenden - Prädikatsnote (vgl. Ziffer V.1.) abhalten, nichts spricht.
11Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Vorberichtspflicht sei ebenso wie die von Endbeurteilern - im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für Polizeivollzugsbeamte - regelmäßig angeforderten (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge rechtswidrig. Dieser Einwand ist unzutreffend. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2014 - 6 A 1872/13 - festgestellt, dass nach Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein muss, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage jedenfalls dann auch anhand von (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge vermittelt werden, wenn dem Beurteiler, der diese Begründung erstellt hat, oder einem sonst personen- und sachkundigen Bediensteten vor einer beabsichtigten Absenkung die Möglichkeit einer weiteren Erläuterung des Prädikatsvorschlags gegenüber dem Endbeurteiler gegeben wird.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 28, in Abgrenzung zum Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 596/10 -, juris, Rn. 5.
13Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, der Endbeurteiler müsse plausibel darlegen, welche Gründe ihn dazu veranlasst hätten, im Wege der Überbeurteilung zu einer Notenabsenkung zu gelangen. Diese Gründe hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – mit Schreiben vom 19. November 2013 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
14Die Rüge des Antragstellers, das Beurteilungssystem des Antragsgegners verkenne „ganz maßgeblich den Leistungsgrundsatz, weil durchschnittliche früher gezeigte Leistungen in den Blick genommen werden, nicht jedoch die tatsächlich gezeigten Leistungen im aktuellen statusrechtlichen Amt“, ist unzutreffend. Das Justizministerium hat bei den Überbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auch die im aktuellen Statusamt erbrachten Leistungen berücksichtigt. So ist die aktuelle Leistungssteigerung im Entwurf der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 21. März 2013 mit einem weiteren Punktzuwachs berücksichtigt worden (Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Mai 2014). Zu einem Punktzuwachs im selben Umfang hat auch die „aktuelle Leistungssteigerung“ des Antragstellers geführt (Seite 8 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 19. November 2013). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die „Schematik“ des Beurteilungssystems des Antragsgegners, nach der etwa für jeden Regelbeurteilungszeitraum ein Zuwachs von einem Punkt berücksichtigt werde, lasse die tatsächlich gezeigten Leistungen außer Betracht. Diese Rüge ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat in den angeführten Schriftsätzen im Einzelnen dargelegt, dass und in welchem Umfang er die „individuelle Leistungsentwicklung“ des Antragstellers und des Beigeladenen in die Bewertung einbezogen hat. Rechtsfehler hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt.
15Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, im Beurteilungssystem des Antragsgegners „herrscht eine Vorgabe, dass die Beurteilungen mit 8 Punkten zu beginnen haben und nur in Ausnahmefällen auch einmal 9 Punkte vergeben werden können, womit offensichtlich ist, dass das weitere Notenspektrum für Spitzenbeamte, wie es gegebenenfalls auch der Antragsteller gewesen ist, ausgeschlossen wird“.
16Vgl. zur gebotenen Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Notenspektrums OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 - 6 B 47/14 -, juris.
17Dieser Einwand geht an den Beurteilungsgrundsätzen vorbei, nach denen - wie ausgeführt - „Spitzenkräfte“ auch besser (als mit 8 oder 9 Punkten) beurteilt werden können. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass der Antragsgegner das in Nr. 4.3.3 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien aufgeführte Notenspektrum nicht ausschöpft, ist nicht ersichtlich.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.