Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2014 - 6 B 894/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebene Stelle als „Justizvollzugsoberinspektor/in (A 10 m. D.) - Leiter/in des allgemeinen Vollzugsdienstes - b. d. JVA H. “ zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Februar 2013 erteilte Gesamtnote „sehr gut - untere Grenze - (16 Punkte)“ unter Anwendung der „Beurteilungsgrundsätze für den Bereich des Justizvollzuges“ (Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2012, Az. 2000 - IV. 22) im Wege der Überbeurteilung auf die Note „gut (14 Punkte)“ abgesenkt habe. Dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machten und die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung verhinderten, sei nicht ersichtlich. Das Justizministerium habe unter Ziffer III. der Beurteilungsgrundsätze klargestellt, dass es sich hierbei lediglich um „Orientierungshilfen“ für die Beurteilungspraxis handele und es sich angesichts der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles verbiete, detaillierte schematische Richtlinien für die Beurteilungen der Beamten aufzustellen. So werde die regelmäßige Benotung von Probebeamten nach Ziffer III.1. der Beurteilungsgrundsätze mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“ nicht starr vorgeschrieben, vielmehr sei in Ausnahmefällen auch die Vergabe von 9 Punkten und für „sehr wenige Spitzenkräfte“ eine Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“ möglich. Nicht zu beanstanden sei ferner, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgingen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit eine Notensteigerung um einen Punkt erfolge. Die dem Antragsteller im Wege der Überbeurteilung erteilte Note „gut (14 Punkte)“ sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Überbeurteilung des Antragstellers zunächst einen fiktiven Ausgangswert von 8 Punkten (zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit) angenommen, sodann einen Leistungsanstieg von jeweils einem Punkt nach jedem Regelbeurteilungszeitraum (1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 5 Punkte) zugrundegelegt und schließlich den jeweils höheren Anforderungen im Beförderungsamt, die den linearen Leistungsanstieg regelmäßig unterbrechen würden, durch einen entsprechenden Punktabzug (2002 und 2006 = insgesamt 2 Punkte) Rechnung getragen. Hieraus habe der Antragsgegner einen Punktwert von 11 Punkten errechnet. Der Antragsgegner habe es nicht bei einer schematischen „Übersetzung“ der früheren dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem belassen, sondern die Beurteilungen auf individuelle Besonderheiten der Leistungsentwicklung des Antragstellers durchgesehen, die gegenüber dem Regelverlauf zu einem weiteren Punktezuwachs von insgesamt drei Punkten geführt hätten. Diese Übersetzung der früheren Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem sei nicht zu beanstanden. Die Überbeurteilung des Beigeladenen mit der Note „gut (oberer Bereich) 15 Punkte“ sei anhand derselben Maßstäbe erfolgt. Ausgehend von einem nach der Probezeit regelmäßig erreichbaren Ausgangswert von 8 Punkten habe sich für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Regelzuwächse aus den Regelbeurteilungszeiträumen (1993, 1996, 1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 7 Punkte) sowie der erfolgten Beförderungen (1992, 2000, 2011 und 2012 = insgesamt 4 Punkte Abzug) zunächst ebenfalls ein fiktives Gesamturteil von 11 Punkten ergeben. Der Antragsgegner habe auch die tatsächliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen auf individuelle und im Rahmen der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten durchgesehen und einen weiteren Punktezuschlag von insgesamt vier auf 15 Punkten vorgenommen. Es begegne zwar durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner für die „in unterschiedlichen herausgehobenen Funktionen nachhaltig unter Beweis gestellten überdurchschnittlichen Führungskompetenzen“ einen Zuschlag von einem Punkt in Ansatz gebracht habe. Denn bei der Führungskompetenz handele es sich nicht um eine zusätzliche, d.h. über die regelmäßig von einem Beamten zu erfüllenden Anforderungen hinausgehende Qualifikation. Ausweislich der Nrn. 4.3.2 und 4.4.2 der AV d. JM vom 1. Februar 2013, Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (2000 – Z.155), JMBl. NRW S. 32, sei nämlich im Rahmen von Anlass- oder Regelbeurteilungen stets auch das Leistungsmerkmal des „Führungsverhaltens“ und das Befähigungsmerkmal der „Führungskompetenz“ zu bewerten. Handele es sich hierbei mithin um die Gesamtnote mitprägende und daher zugleich durch die Gesamtnote mitabgebildete „reguläre“ Bewertungskriterien, seien sie zugleich einer isolierten Betrachtung und Gewichtung im Rahmen der Übersetzung der bisherigen Beurteilungen entzogen. Dies führe aber dennoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Denn der Beigeladene weise auch mit einer zugrunde zu legenden Gesamtnote von 14 Punkten noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, weil der Beigeladene seine dienstliche Beurteilung im Vergleich zum Antragsteller in einem höheren Statusamt (A 9 BBesO mit Amtszulage) erreicht habe.
5Diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Einwand des Antragstellers, die in den Beurteilungsgrundsätzen vorgesehene Vorberichtspflicht führe dazu, „dass der Erstbeurteiler gegebenenfalls nicht mehr seine tatsächliche Auffassung von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung wiedergibt“, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 ein Vorberichtsverfahren nicht durchgeführt worden sei, und dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden könne, dass sich dies zu seinen Lasten auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnte (vgl. Seiten 8 bis 10 des Beschlussabdrucks). Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller nicht näher auseinandergesetzt.
7Abgesehen davon vermag der Senat einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Vorberichtspflicht geeignet sein könnte, einen sachlich nicht gerechtfertigten „Abschreckungseffekt“ im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, nicht festzustellen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht gegebenenfalls einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lassen könnte, für die von ihm zu beurteilenden Beamten Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt schon angesichts der anzutreffenden Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte „aus dem eigenen Haus“ möglichst zu fördern, eher fern.
8Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 K 1709/12 -, juris, Rn. 37.
9Aber auch sonst ist nicht erkennbar, dass mit der Vorberichtspflicht in sachwidriger Weise auf die Erstellung einer der Beurteilungswahrheit widersprechenden Beurteilung Einfluss genommen werden würde.
10Hinzu kommt, dass im Streitfall Ziffer V.2. der Beurteilungsgrundsätze einschlägig ist. Danach unterrichten die Anstaltsleitungen vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung das Justizministerium, „wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung eines Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auf eine ausgeschriebene Stelle für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfolgt“. Demnach bestand hier die Vorberichtspflicht „notenunabhängig“, sodass für die Annahme, ein besonderer Begründungsaufwand könne den Beurteiler von der Vergabe einer - die Vorberichtspflicht erst auslösenden - Prädikatsnote (vgl. Ziffer V.1.) abhalten, nichts spricht.
11Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Vorberichtspflicht sei ebenso wie die von Endbeurteilern - im Rahmen der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für Polizeivollzugsbeamte - regelmäßig angeforderten (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge rechtswidrig. Dieser Einwand ist unzutreffend. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2014 - 6 A 1872/13 - festgestellt, dass nach Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein muss, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage jedenfalls dann auch anhand von (separaten) Begründungen für Prädikatsvorschläge vermittelt werden, wenn dem Beurteiler, der diese Begründung erstellt hat, oder einem sonst personen- und sachkundigen Bediensteten vor einer beabsichtigten Absenkung die Möglichkeit einer weiteren Erläuterung des Prädikatsvorschlags gegenüber dem Endbeurteiler gegeben wird.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 28, in Abgrenzung zum Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 596/10 -, juris, Rn. 5.
13Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, der Endbeurteiler müsse plausibel darlegen, welche Gründe ihn dazu veranlasst hätten, im Wege der Überbeurteilung zu einer Notenabsenkung zu gelangen. Diese Gründe hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – mit Schreiben vom 19. November 2013 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
14Die Rüge des Antragstellers, das Beurteilungssystem des Antragsgegners verkenne „ganz maßgeblich den Leistungsgrundsatz, weil durchschnittliche früher gezeigte Leistungen in den Blick genommen werden, nicht jedoch die tatsächlich gezeigten Leistungen im aktuellen statusrechtlichen Amt“, ist unzutreffend. Das Justizministerium hat bei den Überbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auch die im aktuellen Statusamt erbrachten Leistungen berücksichtigt. So ist die aktuelle Leistungssteigerung im Entwurf der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 21. März 2013 mit einem weiteren Punktzuwachs berücksichtigt worden (Seite 3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Mai 2014). Zu einem Punktzuwachs im selben Umfang hat auch die „aktuelle Leistungssteigerung“ des Antragstellers geführt (Seite 8 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 19. November 2013). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die „Schematik“ des Beurteilungssystems des Antragsgegners, nach der etwa für jeden Regelbeurteilungszeitraum ein Zuwachs von einem Punkt berücksichtigt werde, lasse die tatsächlich gezeigten Leistungen außer Betracht. Diese Rüge ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat in den angeführten Schriftsätzen im Einzelnen dargelegt, dass und in welchem Umfang er die „individuelle Leistungsentwicklung“ des Antragstellers und des Beigeladenen in die Bewertung einbezogen hat. Rechtsfehler hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt.
15Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, im Beurteilungssystem des Antragsgegners „herrscht eine Vorgabe, dass die Beurteilungen mit 8 Punkten zu beginnen haben und nur in Ausnahmefällen auch einmal 9 Punkte vergeben werden können, womit offensichtlich ist, dass das weitere Notenspektrum für Spitzenbeamte, wie es gegebenenfalls auch der Antragsteller gewesen ist, ausgeschlossen wird“.
16Vgl. zur gebotenen Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Notenspektrums OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 - 6 B 47/14 -, juris.
17Dieser Einwand geht an den Beurteilungsgrundsätzen vorbei, nach denen - wie ausgeführt - „Spitzenkräfte“ auch besser (als mit 8 oder 9 Punkten) beurteilt werden können. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass der Antragsgegner das in Nr. 4.3.3 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien aufgeführte Notenspektrum nicht ausschöpft, ist nicht ersichtlich.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat Anfang Oktober 1980 in den Dienst des beklagten Landes. Mit seiner Ernennung zum Polizeirat und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO am 2. Juli 2004 wechselte er in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes. In diesem Statusamt versah er seinen Dienst zunächst in der Funktion eines Dezernenten und Projektleiters bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD NRW). Zum 1. April 2006 wurde der Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Die ZPD NRW ging mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) über. Am Aufgabenbereich des Klägers, der nunmehr dem Dezernatsleiter 12 unterstellt war, änderte sich zunächst nichts. Zum Stichtag 1. September 2008 wurde der Kläger im Gesamturteil erneut mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Ab dem 1. August 2009 nahm er die Funktion eines Leiters vom Dienst beim LZPD NRW wahr. Der Einsatz des Klägers erfolgte auf der Landesleitstelle im Wechselschichtdienst.
3Nachdem am 22. Juni 2011 eine Maßstabsbesprechung unter Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten stattfand, bei der u.a. festgelegt wurde, dass die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten rechtfertige und die Erstbeurteiler unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Richtsätzen Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen hätten, wurde der Kläger zum Stichtag 1. September 2011 durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erneut dienstlich beurteilt. Erstbeurteiler für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011 war der Direktor des LZPD NRW N. , der mit dem Kläger unter dem 14. September 2011 ein Beurteilungsgespräch führte. Im Anschluss daran erstellte der Erstbeurteiler unter dem 16. September 2011 seinen Beurteilungsvorschlag, der sowohl in allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als auch im Gesamturteil 4 Punkte vorsah. In seiner separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks hob der Erstbeurteiler unter dem 7. Oktober 2010 die sehr gute Reputation des Klägers bei den Behörden des beklagten Landes, seine zielorientierte, strukturierte Arbeitsweise und hervorragenden Arbeitsergebnisse sowie seine Mitwirkung in namentlich aufgezählten Arbeits- und Projektgruppen neben seinem Schichtdienst auf der Landesleitstelle hervor. Im Anschluss an die Beurteilerbesprechung vom 16. November 2011, an der auch die Gleichstellungsbeauftragte teilnahm, senkte der Endbeurteiler, Ministerialrat E. , die Einzelmerkmale 4. und 5. (Leistungsgüte und Leistungsumfang) um einen Punkt auf jeweils 3 Punkte ab und übernahm ansonsten den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers einschließlich des Gesamturteils unverändert. In seiner Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 BRL Pol stellte der Endbeurteiler auf einen strengen Beurteilungsmaßstab, die Orientierung an vorgegebene Richtsätze und einen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von hoher Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe A 13 h.D. BBesO ab, die 30 Personen umfasste. Die unter dem 14. Dezember 2011 ausgefertigte Endbeurteilung wurde dem Kläger gegenüber am 28. Dezember 2011 eröffnet.
4Der Kläger hat am 7. Februar 2012 Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben.
5Als im März 2013 sieben Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zur Besetzung angestanden haben, ist der Kläger aufgrund seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht zum Zuge gekommen. Der letzte zur Beförderung vorgesehene Beamte hat in seiner dienstlichen Beurteilung bei allen Merkmalen jeweils 4 Punkte erzielt. Der Kläger hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Auswahlentscheidung gewandt, nach seiner Beförderung zum Polizeioberrat im Juli 2013 das Verfahren aber für erledigt erklärt.
6Zur Begründung trägt der Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrags im Eilverfahren 2 L 511/13 vor: Seine dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel. Die Herabsenkung der Merkmale „Leistungsumfang“ und „Leistungsgüte“ sei nicht nachvollziehbar. Die im Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 aufgeführten Tätigkeitsgebiete und Aufgaben seien offensichtlich nicht in die Bewertung eingeflossen. Von Anfang September 2008 bis Ende Juli 2009 habe er als Dezernent des Dezernats 12 zusätzliche wesentliche Kernaufgaben des Dezernats 11 wahrgenommen, und zwar als Verfahrens- und Projektverantwortlicher der Anwendung IGVP, einem Vorgangsbearbeitungssystem der zentralen Anwendung zur Erfassung von Daten und Anzeigen, welches darüber hinaus der Vorgangsverwaltung diene und zudem vielfach auch als Recherche- und Auswertungswerkzeug genutzt werde. Dabei handele es sich gerade nicht, wie vom Endbeurteiler fälschlicherweise angenommen, um einen Vertretungsfall. Ferner sei er Verfahrens-, Projekt- bzw. Budgetverantwortlicher für die Anwendungen PolGIS (Polizeiliches Geo-Informationssystem), KUNO (Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nicht polizeilicher Organisationsstrukturen) und ZEUS (Zentrale Entwicklung einer universellen Schnittstelle IGVP). Daneben habe ihm auch die Initialisierung und Pflege aller Schnittstellen zu allen anderen Anwendungen oblegen. Dazu gehörten folgende Programme: VUD (Verkehrsunfalldatei), FINDUS (Landesfalldatenbank Fallinformation), DASTA (Datenaustausch mit der Staatsanwaltschaft), PolGIS Case (Computerbasierte Analyse- und Ermittlungsunterstützung), ferner die bereits erwähnten Programme ZEUS und KUNO). Das Vorgangsbearbeitungsmodul „Marktschau“ sei nicht Regelaufgabe seiner Dezernatstätigkeit gewesen. Über 50 v.H. der darauf entfallenen Arbeitszeit sei im Rahmen von mehrtägigen Dienstreisen zu absolvieren gewesen. Auf Kooperations- und Landesebene sei er der einzige Landesbedienstete gewesen, der an allen Veranstaltungen teilgenommen habe. Die Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) habe allgemein festgestellt, dass die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Ausgehend von seiner Präsenzpflicht in der Landesleitstelle habe er im Jahre 2010 an 80 Tagen und im folgenden Kalenderjahr nur an 65 Tagen wachdienstfrei gehabt. Damit korrespondiert ein Korridor von 700 bis zu 995 angefallenen Überstunden. Rückmeldungen des MIK NRW über nicht ordnungsgemäß oder nur durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitete Vorgänge habe es nicht gegeben. Außerhalb seiner normalen Dienstzeit habe er aufgrund einer Zielvereinbarung ein IT-Projekt übernommen und ordnungsgemäß abgewickelt, an dem zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert seien. Neben seiner Funktion als Leiter vom Dienst habe er bei der Kern-AG Anschlag in der Unterarbeitsgruppe (UAG) VII (Teileinsatz Akte BA Fahndung), der UAG „Kräftesammelstelle“, der Projektgruppe „Geiselnahmen größerer Menschengruppen durch terroristische Gewalttäter“ angehört, sei am Projektneubau des LZPD in E1. beteiligt gewesen und habe die Projektleitung CEKON (Computergestützte landesweite Einsatz- und Kräftelagebilder online) übernommen. Ferner seien seine weiteren Tätigkeiten als Dozent/Lehrbeauftragter an der FHöV NRW sowie als Mitglied der Prüfungskommission beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen für Staatsprüfungen des gehobenen nichttechnischen Dienstes nicht berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte für seine Bestellung als Gutachter für die Dauer von drei Jahren im Rahmen der neuen Bachelor-Studiengänge.
7Der Kläger trägt weiter vor, er sei von einem falschen Endbeurteiler beurteilt worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Maßstabsbesprechung entweder noch nicht im MIK NRW beschäftigt gewesen oder zumindest noch nicht in seiner Funktion als Endbeurteiler. Ihm dürften daher die Maßstäblichkeiten nicht bekannt gewesen sein.
8Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 1 K 30/12 –, sei die den Erstbeurteilern auferlegte Begründungspflicht bei der Erstellung von Beurteilungsvorschlägen im Prädikatsbereich rechtswidrig. Die Beurteilerbesprechung unter zwingender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei das vorgesehene Forum, um dem Endbeurteiler die notwendigen Erkenntnisse für das Beurteilungsverfahren zu vermitteln.
9Schließlich bestehe für die Vergabe der Noten für die einzelnen Merkmale nach Nr. 6.1 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis. Dazu verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2013 – 1 K 1117/12 -.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten:
15Aus der Anzahl der wachfreien Tage bzw. Anzahl der absolvierten Diensttage ließen sich nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Leistungsumfang ziehen. Die Sitzungsteilnahmen an der IT-Fachkoordinierung sowie an der Koordinierungsgruppe KOOP (IGVG), die Mitarbeit bei Marktschauen und die Übernahme von Projektfunktionen im IT-Bereich seien Bestandteile der Hauptaufgaben eines Dezernenten im Dezernat 12 beim LZPD NRW. Diese Tätigkeiten fänden ebenso ihren Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung (dort unter Abschnitt I. Tätigkeiten und Aufgaben im Beurteilungszeitraum) wie die sonstigen vom Kläger angeführten und für die Beurteilung wesentlichen Umstände (Abschnitt III. 5.). Sie seien vom Erstbeurteiler in dessen separater Begründung zum Prädikatsvorschlag vom 7. Oktober 2011 ebenso gewürdigt worden wie durch den Endbeurteiler. Letzteres lasse sich der überdurchschnittlichen Bewertung im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen 1. bis 3. (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz und Arbeitsweise) entnehmen. An dem vom Kläger übernommenen Projekt seien nicht zuvor mehrere Beamte des höheren Dienstes gescheitert. Vielmehr sei die Verlängerung des Projekts durch nachträglich hinzutretende fachliche Anforderungen erforderlich geworden. Die in dieser Zeit erfolgten Personalwechsel hätten ihren Grund nicht in einem Scheitern des Projekts gehabt. Die Tätigkeit als nebenamtlicher Dozent an der FHöV NRW werde vom MIK NRW begrüßt und sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung (Abschnitt III Nr. 3: Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen) berücksichtigt worden, stelle aber mit Blick auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten keine Besonderheit dar. Dies sei auch im Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 so festgehalten worden. Die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes sei zumindest nicht unüblich. Zuständig für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes der Landesoberbehörden sei der Leiter des Referats für die Personalangelegenheiten der Polizei im MIK NRW. Eigene persönliche Eindrücke des Schlusszeichnenden von den zu beurteilenden Beamten seien nicht erforderlich. Im konkreten Fall habe eine Maßstabsverschiebung nicht stattgefunden, weil der Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung vollinhaltlich auf das Protokoll zur Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 verwiesen habe.
16Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Okt. 2012 – 1 K 30/12 – habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die im vorliegenden landesweiten Beurteilungsverfahren formulierte Bitte, Beurteilungsvorschläge im Prädikatsbereich außerhalb des Beurteilungsvordrucks separat zu begründen, sei nicht mit einem Bewertungsmaßstab in Verbindung zu bringen bzw. als Bewertungskomponente zu interpretieren. Vielmehr habe diese Verfahrensweise der Vorbereitung der Beurteilerbesprechung gedient, um den Endbeurteiler seiner Verantwortung entsprechend vollumfänglich zu informieren. Die Inanspruchnahme administrativer Hilfsmittel zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Endbeurteilers werde durch die BRL Pol nicht untersagt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 511/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
21Die durch das MIK NRW am 14. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (allgemeine Leistungsklage in der Form der Vornahmeklage) auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
22Nach ständiger Rechtsprechung,
23vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261,
24unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
25Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern.
26Die nachstehenden Form- und Verfahrensvorschriften wurden eingehalten.
27Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den BRL Pol. Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1).
28Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler zu erkennen.
29Das gilt zunächst für die allgemeinen, außerhalb der Plausibilität anzusiedelnden Angriffe des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung.
30Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, die seitens des Endbeurteilers an die Erstbeurteiler gerichtete „Bitte“, Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung zu versehen, sei mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar und führe deshalb zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung.
31Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei dieser im Protokoll der Maßstabsbesprechung festgehaltenen „Bitte“ nicht lediglich um eine ins Ermessen der Erstbeurteiler gestellte Anregung handelte, diese vielmehr von den Erstbeurteilern als verbindliche Anweisung verstanden werden musste, so dass die Erstbeurteiler insbesondere nicht davon ausgehen konnten, der Endbeurteiler werde ohne eine solche zusätzliche schriftliche Begründung einen auf 4 oder 5 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlag ohne Weiteres übernehmen. Zutreffend ist ferner, dass die BRL Pol ein derartiges Begründungserfordernis nicht ausdrücklich vorsehen. Diese Umstände führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung.
32Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es nicht auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an, die keine (Außen-)Rechtsnorm ist, sondern nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. So können auch Beurteilungsrichtlinien, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
34Das MIK NRW und damit der Vorschriftengeber selbst hat hier im Verfahren der Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes landeseinheitlich ein über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgehendes Erfordernis aufgestellt, ist also in diesem Sinne von seiner in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen. Da die „Bitte“, Vorschläge für Prädikatsbeurteilungen besonders zu begründen, gleichmäßig alle Angehörigen der Vergleichsgruppe des Klägers betraf, ist dieser hierdurch auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG) verletzt.
35Abgesehen davon teilt das erkennende Gericht auch nicht die auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2012 (- 1 K 30/12 -, juris Rn. 4 und 23 ff.) gestützte Einschätzung des Klägers, das Begründungserfordernis passe deshalb nicht in das System der BRL Pol, weil hierdurch die wesentliche Aufgabe der Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler vorweggenommen und damit von der Ebene der Endbeurteilung auf die Ebene des Erstbeurteilervorschlags verlagert werde.
36Vielmehr liefert die Begründung eines Prädikatsvorschlags im Rahmen des Verfahrens zur Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes für den Endbeurteiler ein geeignetes, wenn nicht gar unentbehrliches zusätzliches Erkenntnismittel, um der ihm nach Nr. 9.2 BRL Pol übertragenen Verpflichtung, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erstellen, gerecht werden zu können. Im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes, in dem die Behördenleiter als Erstbeurteiler fungieren, fehlt es an weiteren Beiträgen, wie sie üblicherweise die Vorgesetzten des Erstbeurteilers liefern (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol). Würde der Leistungsvergleich vollständig in die Beurteilerbesprechung verlagert, wäre er kaum sachgerecht zu leisten. Von einer „Entwertung“ der Beurteilerbesprechung kann im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes auch deshalb schwerlich die Rede sein, weil bei dieser Gelegenheit - sieht man von wenigen Ausnahmen, wie der Gleichstellungsbeauftragten, ab - neben den Erstbeurteilern weitere personen- und sachkundige Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Nach allem erweist sich angesichts der bei der Beurteilung des Beamten des höheren Dienstes gegebenen besonderen Konstellation die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte nähere Darstellung herausgehobener Leistungen nicht nur als ein geeigneter, sondern auch als ein notwendiger Beitrag zur Erstellung leistungsgerecht abgestufter Beurteilungen.
37Das Begründungserfordernis für Prädikatsbeurteilungen begründet oder erhöht nach Auffassung der Kammer zudem nicht entscheidungserheblich die Gefahr, dass der umfassende Leistungsvergleich, insbesondere auch unter Einbeziehung der lediglich auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschläge, unterbleibt. Ausweislich des Protokolls über die am 16. November 2011 durchgeführte Beurteilerbesprechung hatte der Endbeurteiler sich zwar im Vorfeld der Besprechung mit den Begründungen befasst und somit auch bereits eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich des Leistungsbildes der einzelnen Angehörigen der Vergleichsgruppe gewinnen können. Er hat aber in der Beurteilerbesprechung sämtliche Beurteilungsvorschläge und die Begründungen ausdrücklich zur Diskussion gestellt. Die teilnehmenden Erstbeurteiler hatten demnach durchaus die Möglichkeit, „ihre“ mit lediglich 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten auch für eine Prädikatsbeurteilung ins Spiel zu bringen, wenn sie der Auffassung waren, dass diese im Vergleich zu den mit 4 oder 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten anderer Behörden gleichwertige Leistungen erbracht hatten. Mangels - jenseits des Protokolls - weiterer Erkenntnisse über Ablauf und Inhalt der Beurteilerbesprechung vermag daher die Einschätzung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) nicht zu überzeugen, es sei wahrscheinlich, dass die Beurteilungen der mit 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten keiner erneuten behördenweiten Prüfung, jedenfalls aber keinem Vergleich mit einem 4 Punkte-Beurteilungsvorschlag unterzogen würden.
38Vgl. hierzu auch eingehend VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 41 ff.
39Einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Begründungspflicht geeignet sein könnte, einen Abschreckungseffekt im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lässt, für „seine Leute“ Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt angesichts der üblichen Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte aus dem eigenen Haus möglichst zu fördern, gänzlich fern. Eine solche Gefahr hat sich zudem tatsächlich nicht realisiert. Denn gerade der Kläger ist von seinem Erstbeurteiler unter Beifügung einer gesonderten Begründung mit 4 Punkten vorgeschlagen worden.
40Das erkennende Gericht teilt ferner nicht den eher spekulativ erscheinenden Ansatz des VG Gelsenkirchen, es liege nahe, dass der Erstbeurteiler in der zusätzlich abzugebenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG auch auf leistungsfremde Aspekte zurückgreife, die über die von ihm vorgeschlagene Leistungs- und Befähigungsbewertung hinausgingen und über die zusätzliche Begründung Eingang in die dienstliche Beurteilung fänden. Gegen die Berechtigung einer derartigen Vermutung spricht auch, dass der Vorschlag und die darin enthaltenen „leistungsfremden Aspekte“, um tatsächlich Eingang in die Beurteilung zu finden, der Aufmerksamkeit des Endbeurteilers entgehen müssten.
41Die Bestimmung des MR E. zum Endbeurteiler ist von Rechts wegen gleichfalls nicht zu beanstanden.
42Die durch Nr. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (Referat 403) kann sich auf die grundsätzliche Befugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - stützen, auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen Aufgaben allgemein zu übertragen. Die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung muss insbesondere auch nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden.
43VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5349/12 -, zitiert nach VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 27.
44Auch sind keine überzeugenden Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gerade in Bezug auf die Person des Endbeurteilers ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Der Umstand, dass MR E. erst kurz zuvor die Leitung des Referats 403 und somit die Aufgabe des Endbeurteilers für die Beamten des höheren Dienstes der Polizeibehörden übernommen hatte, die Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden mithin schon aus diesem Grund nicht aus eigener Anschauung beurteilen konnte, ist unschädlich. Anders als der Erstbeurteiler (vgl. Nr. 9.1 “Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 BRL Pol) muss der Endbeurteiler nicht über derartige unmittelbaren Kenntnisse verfügen. Er kann sich die notwendigen Grundlagen durch die Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler - hier ggf. ergänzt durch die schriftliche Begründung des Prädikatsvorschlags - und die Beratung in der Beurteilerbesprechung verschaffen (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol). Dafür, dass MR E. die für eine sachgerechte Durchführung des Beurteilungsverfahrens nach den BRL Pol erforderlichen Kenntnisse, auch etwa hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums der Polizei in fachspezifischer Hinsicht, gefehlt hätten, er sich diese jedenfalls nicht hat aneignen können, fehlt es an jeglichem Anhalt.
45Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5874/12 -, S. 14 ff. des Urteilsabdrucks.
46Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie sich bei der Bewertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol) gemäß Nr. 6.2 BRL Pol auf die Festsetzung von Punktwerten (3 bzw. 4 Punkte) und entsprechende Notenbeschreibungen („entspricht voll den Anforderungen“ bzw. „übertrifft die Anforderungen“) beschränkt hat. Das erkennende Gericht folgt nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
47- vgl. Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, jeweils juris -; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA -, juris -
48gestützten Auffassung des VG Aachen
49- vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013 - 1 K 1117/12 -, juris -,
50dass die dienstliche Beurteilung bereits dann rechtsfehlerhaft sei, wenn entgegen Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol in die Bewertung der acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht die den Merkmalen jeweils zugewiesenen Kriterien (z.B. bei dem Merkmal Arbeitsorganisation: „Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen“ - „Prioritäten berücksichtigen“ - „Effizienz“) einbezogen worden seien.
51Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die Urteilsgründe früherer Entscheidungen der Kammer, wonach die Bewertung der Merkmale ohne ein ausdrückliches Eingehen auf die zugehörigen Einzelkriterien in der Beurteilung selbst weder den Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG noch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
52Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 20. März 2013 - 2 K 2090/12 -, juris Rn. 70 ff., und vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 73 ff.
53Diese Rechtsansicht wird auch durch das OVG NRW vertreten,
54vgl. Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff.
55Die dienstliche Beurteilung leidet schließlich nicht unter einem Plausibilitätsdefizit.
56Ihr liegt zunächst eine vollständige Aufgabenbeschreibung des Hauptamtes zugrunde. Nach Nr. 5 Abs. 2 BRL Pol sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Dem ist der Beklagte nachgekommen. In Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2011 „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum“ werden die wesentlichen Tätigkeitsinhalte des Klägers sowohl als Dezernent als auch als Leiter vom Dienst beschrieben. Namentlich die Verfahrensverantwortung für das Vorgangsbearbeitungssystem IGVP mit seiner Rückfallebene und Schnittstellen zu anderen Verfahren stellt ungeachtet ihrer Dezernatszuordnung die notwendige Verknüpfung zu den weiteren vom Kläger im Klageverfahren genannten IT-Anwendungen her.
57Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass seine Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Engagement an der FHöV entgegen den Ausführungen des Beklagten in der dienstlichen Beurteilung selbst keinen Niederschlag gefunden haben. Die Nichtaufnahme dieser Nebentätigkeiten in die Aufgabenbeschreibung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufnahme regelmäßig zu erfolgen hat, wenn der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, wozu er dann auch verpflichtet ist (§ 48 LBG NRW),
58vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung mit Stand: November 2013, Rn. 469, m.w.N. und Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Auflage 2012, Rn. 104,
59so liegt der Fall hier anders, weil der Kläger nach Aktenlage jeweils die Übernahme der Nebentätigkeit beantragt hat. Im Übrigen kommt eine Aufnahme in Betracht, wenn dies in den Beurteilungsrichtlinien selbst vorgesehen ist oder aber ein innerer Zusammenhang mit dem Hauptamt, das Gegenstand der Beurteilung ist, unzweifelhaft erkennbar wird.
60Vgl. Bieler/Lorse, a.a.O.
61Die BRL Pol sehen insoweit keine ausdrückliche Aufnahme vor. Ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Klägers an der FHöV sowie im Landesprüfungsamt und seinem aus dem Abschnitt I. der dienstlichen Beurteilung umschriebenen Hauptamt mag zwar existieren; er drängt sich aber nicht auf. In qualitativer, leistungsbezogener Hinsicht hat der Beklagte die Ausübung üblicher Nebenämter, namentlich eine Prüfungs- oder Lehrtätigkeit an der FHöV, bereits in der Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 in den Blick genommen und – bezogen auf den Beurteilungsmaßstab – auch insoweit allein die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung für eine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten nicht ausreichen lassen. In seiner Klageerwiderung nimmt der Beklagte darauf Bezug und verweist auf die Vielzahl der im Rahmen von Nebentätigkeiten als Dozenten tätigen Polizeivollzugsbeamten und stellt klar, dass die Ausübung dieser Nebentätigkeiten keine Besonderheit darstelle. Das ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass weder der Erst- noch der Endbeurteiler die bei der Ausübung der Nebentätigkeiten erbrachten Leistungen aus eigener Anschauung bewerten können und Beurteilungsbeiträge nach den BRL Pol insoweit nicht vorgesehen sind. Die Bereitschaft des Beamten als solche, Nebentätigkeiten zu übernehmen, ist schwerpunktmäßig bei den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Veränderungskompetenz“ zu verorten. Mit jeweils 4 Punkten ist der Kläger in dieser Beziehung überdurchschnittlich beurteilt worden.
62Der beim zweiten Leistungs- und Befähigungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ erreichte Wert von 4 Punkten zeigt darüber hinaus an, dass sowohl der Erst- als auch der Endbeurteiler den vom Kläger geschilderten zeitlichen Umfang seiner gesamten dienstlichen Inanspruchnahme überdurchschnittlich bewertet haben. Damit sind die vom Kläger angeführten mehrtägigen Dienstreisen, die angefallenen Überstunden, die Zielvereinbarung zur Abwicklung eines IT-Projektes sowie seine Teilnahme an Arbeits- und Projektgruppen angemessen berücksichtigt worden. Es leuchtet ferner unmittelbar ein, wenn der Beklagte in seiner Klageerwiderung darauf abstellt, dass die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in Vertretungsfällen und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Bereich des höheren Polizeivollzugsdienstes nicht unüblich sei. Das stimmt mit der Einlassung des Klägers zu den Feststellungen der Abteilung 1 des LZPD NRW (IT-Anwendungen) überein, wonach die dem höheren Dienst übertragenen Aufgaben allgemein nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erfüllen seien. Darüber hinaus ist die Mitarbeit in entsprechenden behördeninternen Projektgruppen ebenfalls schon in der Maßstabsbesprechung mit der Maßgabe thematisiert worden, dass eine fehlerfreie Aufgabenerledigung auch in diesem Segment isoliert betrachtet noch nicht die Vergabe eines Punktwertes im Prädikatsbereich rechtfertige.
63Der Endbeurteiler hat der dienstlichen Beurteilung des Klägers auch eine den Anforderungen der Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügende Abweichungsbegründung beigefügt. Nach dieser Bestimmung hat der Schlusszeichnende seine abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen.
64OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 f.
65Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390.
67Derartige einzelfallübergreifende Erwägungen können durchaus auch dann Platz greifen, wenn - wie hier die Merkmale Leistungsgüte und Leistungsumfang - nur einzelne und nicht sämtliche Einzelkriterien (Merkmale) abweichend vom Erstbeurteilervorschlag bewertet werden. Die Absenkung muss folglich nicht zwingend „linear“, also bei allen Merkmalen gleichförmig, erfolgen.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris Rn. 33 ff., und vom 15. Juli 2011 ‑ 6 A 637/11 -, juris Rn. 7 ff.
69Hiernach erweist sich die der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung beigefügte, auf einzelfallübergreifende Erwägungen abstellende Abweichungsbegründung als tragfähig. Diese Begründung weist aus, dass der Endbeurteiler bei Zugrundelegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs, unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen und ausgehend von einer hohen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung gelangt ist, dass Leistungsgüte und Leistungsumfang der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht das Niveau der Leistungen der in diesen Merkmalen mit 4 oder 5 Punkten beurteilten Beamten erreicht haben. Auch eine derartige Abweichungsbegründung wird ungeachtet dessen, dass sie sich auf allgemeine Erwägungen stützt und der Darstellung individueller, gerade auf die Person des Beurteilten bezogener Gründe enthält, dem Begründungserfordernis der BRL Pol gerecht. Sie wird nicht durch den Vortrag des Klägers erschüttert, es habe keine Rückmeldungen aus dem MIK NRW gegeben, dass die Vorgänge auf der Landesleitstelle durch ihn nicht ordnungsgemäß oder durchschnittlich oder gar fehlerhaft abgearbeitet worden seien. Das folgt aus dem schon mehrfach erwähnten Beurteilungsmaßstab, der bei solider, beanstandungsfreier Aufgabenerfüllung zur Anwendung gelangt.
70Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
72Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
73Beschluss:
74Der Streitwert wird § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden sei. Die Erstbeurteiler seien ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 aufgefordert gewesen, „Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen“. Bei der Schlusszeichnung der Beurteilung sei es insbesondere auf die „inhaltliche Ausgefeiltheit“ dieser Begründung angekommen. Dementsprechend habe der Endbeurteiler den die Klägerin betreffenden Erstbeurteilervorschlag lediglich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale übernommen, die in der gesonderten Begründung des Erstbeurteilers vom 3. November 2011 inhaltlich konkretisiert worden seien („Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“).
5In dem Vorgehen des Endbeurteilers, die Beurteilung auch auf von den Erstbeurteilern im Vorfeld der Beurteilerbesprechung erbetene „kurze separate“ Begründungen für Prädikatsvorschläge zu stützen, liegen keine Rechtsfehler.
6Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW., S. 678). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Endbeurteiler allein darauf beschränkt habe, die für die Prädikatsvorschläge gegebenen Begründungen der Erstbeurteiler miteinander zu vergleichen. Der Zeuge E. habe nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die einzelnen Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler gesichtet und schließlich die Endbeurteilungen aufgrund der Aussprache in der Besprechung vom 16. November 2011 gefertigt. Zum Zwecke einer umfassenden Beratung habe der Zeuge in dieser Besprechung die Namen der zu Beurteilenden zunächst einzeln, später in Blöcken, aufgerufen und um Wortbeiträge gebeten. Auch der Erstbeurteiler der Klägerin, der Zeuge N. , habe Gelegenheit gehabt, zu seinem Beurteilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Hiervon habe er „offenbar“ keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie vorträgt, dass die Endbeurteilerbesprechung im „Stakkato-Takt“ abgelaufen und ihre „Beurteilung (…) in diesem Rahmen nicht besprochen worden“ sei. Ferner hätte „lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden (…), sich zu jedem Namen zu äußern, allerdings hätte [der Erstbeurteiler] sich dann vordrängeln müssen und einen Grund, z.B. einen wichtigen Termin, vorschieben müssen“. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rdn 4.
10Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus.
11Das Zulassungsvorbringen gibt auch sonst keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen E. und I. als glaubhaft angesehen und ausgeführt, ihre Angaben zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung seien detailliert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen ihre Aussagen abgestimmt und Falsches vorgetragen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge sich „keine eigenen Notizen gemacht“, sich die „entscheidenden Dinge“ aber gleichwohl gemerkt haben will, „etwa wenn Ausführungen gar nicht schlüssig“ gewesen seien (Seite 8 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dies sei angesichts der Vielzahl der besprochenen Beurteilungsvorschläge „nach menschlichem Ermessen nicht möglich“, erschüttert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zum einen gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu allen Beurteilungsvorschlägen Wortbeiträge der Erstbeurteiler. Zum anderen haben die Zeugen E. und I. „den Verlauf der Besprechung [an dem auf die Endbeurteilerbesprechung folgenden Tag] noch einmal nachvollzogen“ und hierbei auf Notizen des letztgenannten Zeugen zurückgegriffen. Der Umstand, dass die „Stichworte“ bzw. „Notizen“ (vgl. Seite 10 des Protokolls über die mündliche Verhandlung) des Zeugen I. nicht als Anhang dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung beigefügt worden sind, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen es geboten gewesen sein sollte, das Protokoll in dem geltend gemachten Sinne zu ergänzen, zumal die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine dahingehende Protokollierung nicht vorsehen (vgl. Nr. 9 BRL Pol).
12Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden.
13Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Besprechung vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Klägerin „offenbar“ nicht geäußert und demnach der Endbeurteiler keine weiteren (ergänzenden bzw. konkretisierenden) tatsächlichen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Klägerin vermittelt bekommen hat.
14Zwar kann der Endbeurteiler die Notenabsenkung bei Einzelmerkmalen, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ (Seite 6 der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2011) stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade die Klägerin im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 26.
16Im Streitfall hat der Endbeurteiler - wie ausgeführt - im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Beurteilungsvorschlägen zu äußern. Dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Zeugen N. nicht wahrgenommen worden ist, stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine - sechs Einzelmerkmale betreffende - Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Klägerin, separate Begründungen für Prädikatsvorschläge könnten die nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter nicht ersetzen, erfolglos. Denn an einer solchen Hinzuziehung hat es hier nicht gemangelt.
17Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Herabsenkung der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen um je eine Note sei nicht plausibel. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler nur den Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich der beiden Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ beibehalten, die Bewertung der weiteren (sechs) Einzelmerkmale hingegen abgesenkt hat.
18Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Abgesehen davon, dass im Streitfall Erst- und Endbeurteiler im Gesamturteil übereinstimmen („übertrifft die Anforderungen“), hat der Senat im Hinblick auf die an diese Begründung zu stellenden Anforderungen bereits festgestellt, dass Umfang und Intensität der vorgeschriebenen Begründung sich daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist.
19Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit.
20In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, 22 bis 24.
22Ausweislich der angegriffenen Beurteilung ist ein „strenger Beurteilungsmaßstab“ zugrunde gelegt worden und die Absenkung der Bewertung der sechs Einzelmerkmale „Folge des insbesondere in der Beurteilungskonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die insbesondere mit dem „Quervergleich“ begründete Herabsenkung durch den Endbeurteiler musste nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Einzelmerkmale gleichmäßig erfolgen. Hält der Endbeurteiler wie im Streitfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur einzelner Einzelmerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese Merkmale abzusenken. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung habe er den Erstbeurteilervorschlag bei den angeführten beiden Merkmalen übernommen, insbesondere aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zu einem Auslandseinsatz („Veränderungskompetenz“) und ihrer kontinuierlich guten Leistungen im Bereich der „Mitarbeiterführung“. Bei den übrigen Merkmalen habe die Klägerin insbesondere im Quervergleich nicht den in der Maßstabsbesprechung vorgegebenen hohen Anforderungen genügt. Dem entspricht die Begründung des Erstbeurteilers für den Prädikatsvorschlag vom 3. November 2011, in dem insbesondere das „breite Verwendungsspektrum“ der Klägerin und ihre „Führungsleistungen“ hervorgehoben werden.
23Mit dem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen die Absenkungsentscheidung dar, die eine weitere Plausibilisierung erfordert hätten. Unsubstantiiert ist ihr Einwand, in der Begründung vom 3. November 2011 seien „sehr wohl Aussagen zu Hervorhebungen in anderen Merkmalen enthalten, die allerdings vom Endbeurteiler nicht erkannt oder berücksichtigt worden sind“.
24Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie „als Abteilungsleiterin in einer Landratsbehörde regelmäßig höhere Führungsanforderungen zu bewältigen hätte“. Denn der Endbeurteiler hat aufgrund ihrer in diesem Bereich gezeigten „kontinuierlich gute[n] Leistungen“ den Erstbeurteilervorschlag übernommen.
25Das Zulassungsvorbringen, der Endbeurteiler habe weiter nicht berücksichtigt, dass nach Nr. 6 BRL Pol in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach bestünden angesichts der überaus starken Vergleichsgruppe keine Bedenken, „dass die Klägerin trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung erneut mit 4 Punkten und hinsichtlich einzelner Merkmale sogar schlechter als zuvor beurteilt“ worden sei.
26Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.