Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2018 - 2 K 13407/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Umwandlung seines Probebeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit.
3Der am 00.00.1979 geborene Kläger erwarb im Januar 2013 die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Technik und Geographie. Mit Wirkung vom 1. Februar 2013 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt und der I. -U. -Schule, Städtische erweiterte Ganztagshauptschule, in I1. zugewiesen. Der dortige Schulleiter, Rektor I2. , erstellte unter dem 18. Dezember 2013 die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit und gelangte zu dem Gesamturteil: „… hat sich in der bisherigen Probezeit bewährt.“. Mit Wirkung vom 1. August 2014 wurde der Kläger antragsgemäß im Laufbahnwechselverfahren an die E. , Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, in E1. versetzt und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung L. , Seminar für das Lehramt für die sonderpädagogische Förderung, zugewiesen. Den Schuldienst nahm der Kläger ab dem 18. August 2014 wahr. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhielt der Kläger fünf Anrechnungsstunden auf seine Unterrichtsverpflichtung. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung nach der entsprechenden Verordnung (VOBASOF) wurde auf Veranlassung des Klägers beendet. Seine weitere dienstliche Verwendung erfolgte im Wege der Versetzung mit Wirkung vom 1. August 2015 an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M.-------straße in E1. .
4Nachdem zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit von drei Jahren am 1. Februar 2016 noch keine abschließende dienstliche Beurteilung über die Bewährung des Klägers in der Probezeit vorlag, wandte sich der Kläger unter dem 15. August 2016 auf elektronischem Wege an die Bezirksregierung E2. , um die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit zu erwirken. Darauf reagierte der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2016 und wies darauf hin, dass die Lebenszeitverbeamtung kein Status sei, der nach Ablauf der Probezeit ohne weitere Voraussetzungen oder gar im Wege einer Fiktion eintrete. Vielmehr müsse auf der Grundlage von mindestens zwei dienstlichen Beurteilungen festgestellt werden, dass sich der Bewerber während der Probezeit bewährt habe. Die zweite dienstliche Beurteilung stehe noch aus. Unter dem 21. Oktober 2016 wiederholte der Kläger sein Petitum schriftsätzlich gegenüber dem Beklagten und machte unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen sowie des Bundesverwaltungsgerichts geltend, mehr als acht Monate nachdem Ende der Probezeit könne man ihm eine angeblich nicht vorliegende fachliche Eignung nicht „mehr“ entgegenhalten. In seinem Antwortschreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Beurteilung zum Ende der Probezeit vom 22. August 2016 seine Bewährung noch nicht abschließend beurteilt werden könne und kündigte die Verlängerung der Probezeit mit gesondertem Schreiben an.
5Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 versetzte die Bezirksregierung E2. den Kläger mit Wirkung vom 9. Januar 2017 an die Städtische Gemeinschaftshauptschule T. – Sekundarstufe I – in W. . Dort versieht er aktuell seinen Dienst.
6Die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung zum Ablauf der Probezeit ist wie folgt zustande gekommen:
7Im Mai 2016 ist die Schulleiterin der Gemeinschaftshauptschule M.-------straße , Rektorin B. , von der Bezirksregierung E2. aufgefordert worden, den Kläger zum Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie besuchte am 10. Juni 2016 eine Unterrichtsstunde des Klägers und führte am 13. Juni 2016 ein Beurteilungsgespräch durch.
8Unter dem 6. Juli 2016 verfasste die Schulleiterin der E. in E1. eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. August 2014 bis 31. Juli 2015, nannte als Anlass: „Dienstliche Beurteilung zur Bewährung während der Probezeit“ und wies als Gesamturteil aus: „Es bestehen Zweifel, ob sich Herr … in vollem Umfang bewähren wird.“. Ein vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung L. verfasster Beitrag zur Leistungseinschätzung des Klägers wird in der Aufzählung zu den Beurteilungsgrundlagen nicht erwähnt. Nach Aktenlage ist er nicht erstellt worden. Auch die textlichen Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Leistung als Lehrer“ und „Dienstliches Verhalten“ lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Leiterin der Förderschule das Leistungsverhalten des Klägers während seiner Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung L. berücksichtigt und reflektiert hat.
9Die dienstliche Erstbeurteilung der I. -U. -Schule vom 18. Dezember 2013 wurde dem Beklagten erneut vorgelegt, diesmal mit einem Vermerk des Rektors I2. vom 7. Juli 2016: „Diese dienstliche Beurteilung ist nicht zum Tragen gekommen, da Herr … die Schule verlassen hat.“. Inhaltlich weicht diese dienstliche Beurteilung von der erstmals vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2013 insoweit ab, als beim Beurteilungsmerkmal „Dienstliches Verhalten“ zur wunschgemäßen Entbindung von der Klassenleitung ein Halbsatz angefügt wurde und das Gesamturteil nunmehr lautet: „Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“. Ausweislich einer erläuternden E-Mail diene die erneut vorgelegte dienstliche Beurteilung lediglich zur Information der Rektorin der aktuellen Schule, an der der Kläger beschäftigt sei.
10Einen ersten Entwurf der dienstlichen Beurteilung zum Ablauf der Probezeit legte die Schulleiterin der Gemeinschaftshauptschule M.-------straße unter dem 22. August 2016 vor. Darin werden die dienstlichen Beurteilungen der I. -U. -Schule vom 18. Dezember 2013 mit dem Vermerk des dortigen Schulleiters vom 7. Juli 2016 sowie der E. vom 6. Juli 2016 mit dem Zusatz: „Auch diese Beurteilung kam auf Grund eines Schulwechsels nicht zum Tragen“ erwähnt.
11Nach mehrfachen Korrekturhinweisen der Bezirksregierung E2. erstellte die Rektorin B. der Gemeinschaftshauptschule M1. die dienstliche Beurteilung in der endgültigen Fassung unter dem 14. November 2016. Als Datum der letzten Beurteilung wurde der 18. Dezember 2013 aufgenommen. Anlass der Beurteilung ist der Ablauf der Probezeit. Zu den Beurteilungsgrundlagen zählen u. a. Beurteilungsbeiträge der I. -U. -Schule in I1. sowie der Städtischen Förderschule E3.-------straße in E1. . Das Gesamturteil lautet: „Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“. Der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung lautet: Eine Verlängerung der Probezeit um 6 Monate wird empfohlen.“.
12Unter dem 19. Dezember 2016 verfasste der Schulleiter der I. -U. -Schule in I1. nach Aufforderung der Bezirksregierung E2. vom selben Tag einen Leistungsbericht, der als Berichtszeitraum die Zeitspanne 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014 ausweist, als Anlass den Ablauf der Probezeit nennt, unter dem 20. Dezember 2016 an die Bezirksregierung E2. gesandt wurde und dort am 28. Dezember 2016 einging.
13Die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit ist vom Beklagten wie folgt vorgenommen worden:
14Nach Anhörung und Zustimmung des Personalrates verlängerte der Beklagte mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 die laufbahnrechtliche Probezeit um sechs Monate und teilte als voraussichtliches Ende der Probezeit den Ablauf des 31. Mai 2017 mit.
15Eine weitere Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Januar 2018 erfolgte durch Bescheid vom 30. Mai 2017. Diese Verlängerung stand im Zusammenhang mit Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer durchgängigen dienstunfähigen Erkrankung des Klägers seit dem 17. August 2016. Aufgrund von 565 Tagen ab dem 1. Februar 2016, an denen der Kläger dienstunfähig erkrankt war oder sich in einer stufenweise Wiedereingliederung mit 14 Wochenstunden befunden hatte, errechnete der Beklagte auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW ein voraussichtliches Ende der Probezeit mit Ablauf des 25. August 2019. Die letzte amtsärztliche Untersuchung am 27. November 2017 auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet ergab im Gegensatz zu Vorbegutachtungen am 28. März und 19. April 2017 keine Anhaltspunkte mehr für das Vorliegen einer Erkrankung, die der Übernahme einer Erkrankung entgegenstehen könnte.
16Am 16. November 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
17Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und stellt darauf ab, dass in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende seiner regulären Probezeit zum 31. Januar 2016 nicht festgestellt worden sei, dass er sich nicht bewährt habe. Daher sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass eine angeblich bestehende fachliche Nichteignung des Klägers diesem im Rahmen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entgegengehalten werden könne.
18In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 hat das beklagte Land die zweite dienstliche Beurteilung vom 14. November 2016 aufgehoben und sich verpflichtet, den Kläger zum Ablauf der dreijährigen Probezeit erneut dienstlich zu beurteilen. Zugleich hat das beklagte Land für den Fall, dass die neu zu erstellende dienstliche Beurteilung zum Ablauf der dreijährigen laufbahnrechtlichen, am 1. Februar 2016 endenden Probezeit (zweite dienstliche Beurteilung) mindestens mit der Feststellung endet: „Der Beschäftigte hat sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt.“, zugesichert, ihn dienst-, beförderungs-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Februar 2016 erfolgt. Daraufhin haben die Beteiligten die Verfahren 2 K 17907/17, 2 K 737/17 und 2 K 10920/17 – die beiden zuletzt genannten Verfahren richteten sich gegen die ausgesprochenen Verlängerungen der laufbahnrechtlichen Probezeit – übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Der Kläger beantragt sinngemäß,
20das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E2. vom 14. September 2016 und vom 26. Oktober 2016 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,
21hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E2. vom 14. September 2016 und vom 26. Oktober 2016 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 13407/16, 2 K 737/17, 2 K 10920/17 und 2 K 17907/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg.
27Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet.
28Die vom Beklagten verweigerte Umwandlung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht weder ein strikter Anspruch auf Umwandlung (Satz 1) noch ein solcher auf Neubescheidung (Satz 2) zu.
29Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ist als Unterfall der Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BeamtStG im vorliegenden Fall an den einschlägigen Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit zu messen. Nach § 10 Satz 1 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Die Bewährung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bei Probezeiten oberhalb von zwölf Monatenwiederholt zu überprüfen, wobei nach Satz 2 dieser Bestimmung die regelmäßige Probezeit drei Jahre dauert. Die nähere Ausgestaltung erfolgt gemäß § 13 Abs. 4 LBG NRW für Lehrer über § 32 LVO in Verbindung mit § 5 LVO, mit Ausnahme von Abs. 8 Satz 5 der letztgenannten Vorschrift.Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist der Umstand, dass der Dienstherr gemäß § 5 Abs. 8 Satz 3 LVO vor Ablauf der Probezeit eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen hat. Vor Ablauf der dreijährigen Probezeit zum 1. Februar 2016 lag eine solche Beurteilung nicht vor. Bei der vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2013 handelt es sich um eine Erstbeurteilung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 6 LVO), die nur ein vorläufiges und gerade kein abschließendes Urteil über die Bewährung enthält, heißt es dort doch: … hat sich in der bisherigen Probezeit bewährt. In der zweiten dienstlichen Beurteilung vom 14. November 2016 zum Ablauf der Probezeit konnte die Bewährung des Klägers noch nicht abschließend festgestellt werden. Nach deren Aufhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2018 ist offen, mit welchem Ergebnis die neu zu erstellende dienstliche Beurteilung enden wird. Da die Feststellung der Bewährung in vollem Umfang Voraussetzung für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 7 LVO), scheitert derzeit ein Anspruch des Klägers. Dabei kann er nicht damit gehört werden, dass die zweite dienstliche Beurteilung und die weitere Entscheidung über seine dienstliche Verwendung (Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit) erst nach Ablauf der dreijährigen Probezeit erfolgt sind. Die vorgelegte Bescheinigung der Bezirksregierung B1. vom 10. Juni 2013 ist nur deklaratorischer Natur, heißt es dort doch, dass die generelle Probezeit drei Jahre beträgt, unter dem Vorbehalt der festgestellten dienstlichen Bewährung steht und im Falle des Klägers voraussichtlich am 1. Februar 2016 endet (Blatt 34 der Gerichtsakte).
30Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Entscheidung des BVerwG vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 –, juris, berufen.
31Das BVerwG hat dem Dienstherrn zugestanden, dass dieser das Eignungsurteil ohne schuldhaftes Zögern auch noch nach Ablauf der Probezeit treffen kann (Rn. 14 nach juris). Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:- gewisser Zusammenhang mit Ablauf der Probezeit- tatsächlicher Eintritt in eine Prüfung und Vorbereitung einer Entscheidung- Eignungsurteil stützt sich auf Umstände, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen.Die von der Rechtsprechung des BVerwG gebilligte zeitliche Toleranzspanne kann der Dienstherr jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit und in unmittelbaren Zusammenhang damit nach außen erkennbar nichts unternimmt, um zu einem Urteil über die Bewährung des Beamten zu kommen und diesem alsbald eine Entscheidung folgen zu lassen. Allerdings ist diese Rechtsprechung des BVerwG vor dem Hintergrund zu relativieren, dass es im Zeitpunkt der dortigen Entscheidung (1993) noch eine Probestatusdienstzeit gegeben hat (vgl. den Leitsatz), die mit der Abschaffung der „Anstellung“ heute nicht mehr existiert. Deshalb ist in Fortentwicklung der Rechtsprechung (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 -, juris, Rn. 57) die Beurteilung über die Bewährung in der Regel nicht schon vor dem Ablauf der Probezeit vorzunehmen. In Bezug auf die „zeitliche Toleranzspanne“ für die danach zu treffende Entscheidung des Dienstherrn zitiert der VGH Bad.-Württ. sodann das BVerwG. Das BVerwG selber hat in Rn. 15 ein „venire contra factum proprium“ zulasten des Dienstherrn erst dann angenommen, wenn dieser sich längere Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen - und im dort zur Entscheidung anstehenden Fall auch statusrechtlichen – Probezeit auf die Nichtbewährung beruft.
32Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte die zeitliche Toleranzspanne für die zu erstellende Abschlussbeurteilung nicht überschritten. Bereits im Mai 2016 und damit etwa drei Monate nach Ablauf der dreijährigen regelmäßigen Probezeit hat er der zuständigen Schulleiterin den Auftrag erteilt, für den Kläger die zweite dienstliche Beurteilung anzufertigen. Damit hat der Dienstherr deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses nicht unangemessen lange hinauszögern will, sondern nach Vorliegen der vollständigen Beurteilungsgrundlagen zu treffen gewillt ist. Abweichend von der Fallgestaltung, die der zitierten Entscheidung des BVerwG zugrunde gelegen hat, bestand hier zu keinem Zeitpunkt die Absicht des Dienstherrn, den Kläger auf Dauer im Statusverhältnis eines Probebeamten zu belassen bzw. ein dem geltenden Recht unbekanntes Probebeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu perpetuieren. Der Umstand, dass die für die dienstliche Beurteilung vom 14. November 2016 tragende Unterrichtshospitation am 10. Juni 2016, und damit nach Ablauf der dreijährigen Probezeit stattgefunden hat, ist unschädlich. Insbesondere für die fachliche Leistung als Lehrer in der Probezeit gibt auch dieser Unterrichtsbesuch ohne weiteres Aufschluss.Gegen die Rechtsauffassung des Klägers spricht ferner die gesetzgeberische Entscheidung in § 15 LBG NRW, wonach ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dazu gehört, dass der Dienstherr die Bewährung des Beamten in der Probezeit positiv festzustellen hat, und zwar durch eine Abschlussbeurteilung. Diese zwingenden Vorgaben würden umgangen werden, wenn man im Falle des Klägers nicht mehr auf die zweite dienstliche Beurteilung aus Anlass des Abschlusses der Probezeit abstellen könnte.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
35Der Einzelrichter lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil er die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
39Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
40Die Berufung ist nur zuzulassen,
411. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
422. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
433. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
444. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
455. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
47Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
48Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
49Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50Beschluss:
51Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 50.000,-- Euro festgesetzt.
52Rechtsmittelbelehrung:
53Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
54Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder - b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder - b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder - b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.
(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.