Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2022 - M 31 K 21.5978

published on 10/07/2024 16:15
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2022 - M 31 K 21.5978
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Verwaltungsgericht München

Urteil vom 28. Okt. 2022

Az.: M 31 K 21.5978

 

 

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die nach ihren Angaben im behördlichen Verfahren als Soloselbstständige Apartments in einem Boardinghouse vermietet, begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November sowie für Dezember 2020 (November- bzw. Dezemberhilfe).

Unter dem 30. Januar 2021 beantragte die Klägerin über das einschlägige elektronische Antragsportal die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung (Az. ... und ...*). Hinsichtlich der Branchenzugehörigkeit ist in den Anträgen "Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen" genannt. Als Grund der Antragstellung wurde jeweils eine direkte Betroffenheit angegeben, d.h. dass die Antragstellerin aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November bzw. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen musste. Der relevante Vergleichsumsatz im November 2019 wurde im Antrag mit 4.367,- EUR, der Vergleichsumsatz im Dezember 2019 wurde im Antrag mit 5.438,- EUR beziffert. Unter anderem auf dieser Grundlage ergab sich im elektronischen Antrag eine voraussichtliche Höhe der Novemberhilfe von 2.411,43 EUR und der Dezemberhilfe von 3.914,- EUR.

Mit Bescheiden vom 30. Januar 2021 (Novemberhilfe) und 31. Januar 2021 (Dezemberhilfe) gewährte die Beklagte die Hilfen in der beantragten Höhe. Mit Schreiben jeweils vom 8. Oktober 2021 wurde die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Antragsberechtigung und mit Hinweis auf die erfolgte Bewilligung und Auszahlung der Förderersumme in einem automatisierten Verfahren ohne detaillierte Prüfung zum beabsichtigten Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids angehört. Eine Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, nach Aktenlage eingegangen am 27. Oktober 2021, im Wesentlichen unter Verweis auf das Geschäftsmodell einer kurzfristigen Vermietung von möblierten Apartments an Gäste. Daher sei das Unternehmen der Klägerin letztlich als Beherbergungsbetrieb aufzufassen und damit direkt betroffen.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 28. Oktober 2021 wurde die Gewährung einer Novemberhilfe vom 30. Januar 2021 und die Gewährung einer Dezemberhilfe vom 31. Januar 2021 zurückgenommen (jeweils 1.), der Antrag auf Gewährung einer November- bzw. Dezemberhilfe abgelehnt (jeweils 2.), der zu erstattende Betrag auf 2.411,43 EUR bzw. 3.914,- EUR festgesetzt und unter Fristsetzung für die Rückzahlung die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrags anordnet (jeweils 3. und 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine fehlende direkte Betroffenheit der Klägerin abgestellt. Unternehmen der Branche Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen seien nicht von den relevanten Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 betroffen und hätten ihr Unternehmen weiterbetreiben dürfen. Der angeordneten Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen.

Mit am 17.11.2021 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Bescheide vom 28. Oktober 2021 über die Rücknahme und Ablehnung der November- bzw. Dezemberhilfe aufzuheben und jeweils die begehrte Leistung zu gewähren.

Zur Begründung wird zunächst auf eine direkte Betroffenheit als Beherbergungsbetrieb, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vermietung von Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken, sowie eine indirekte Betroffenheit aufgrund einer Vermietung von Räumlichkeiten an Messebesucher verwiesen. Vorgelegt wurden ferner Übersichten über einzelne Ausgaben im Zusammenhang der Vermietung der Apartments sowie eine Übersicht über die erfolgten Vermietungen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid und verweist insbesondere auf die fehlende Betroffenheit des Klägers im Sinne der Zuwendungsrichtlinie. Der Kläger unterfalle auf Grundlage ihre Angaben im Antrag nicht dem Kreis derjenigen, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 bzw. der daraufhin erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb hätten einstellen müssen. Die Vermietung von Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken sowie an Messebesucher sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen und erst nach Bescheiderlass vorgetragen worden. Hinsichtlich der Rücknahme der Gewährung der Dezemberhilfe könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger auf den Bestand des Bewilligungsbescheids tatsächlich vertraut habe und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe. Der Bescheid sei ferner ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen. Ferner sei im konkreten Fall ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes einschlägig.

Mit Beschluss vom 27. September 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2021, da sich die getroffenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Den weiterhin gestellten Verpflichtungsanträgen, gerichtet auf Gewährung der beantragten Wirtschaftshilfen, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. §88 VwGO). Inmitten steht hier nicht (mehr) eine ursprüngliche Ablehnung der bzw. der Anspruch auf die Gewährung der erwünschten Zuwendung i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO, denn die begehrte November- und Dezemberhilfe wurde bereits (endgültig) gewährt, wenngleich in der Folge durch die hier streitgegenständlichen Bescheide wieder aufgehoben (vgl. auch die Konstellationen bei VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 15 ff.; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 15 ff.). Das Klageziel, ausweislich der Klagebegründung letztlich gerichtet auf den Verbleib der bereits gewährten Zuwendung, ist mithin bereits durch die Aufhebungsanträge abgedeckt.

1. Die in Ziffer 1 der streitbefangenen Bescheide der Beklagten verfügte Rücknahme der Gewährung der Dezemberhilfe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil die Zuwendungsbescheide vom 30. und 31. Januar 2021 - ausgehend vom Zeitpunkt ihres Erlasses - rechtswidrig waren.

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

1.1 Die Zuwendungsbescheide der Beklagten vom 30. und 31. Januar 2021 waren rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer November- bzw. Dezemberhilfe.

1.1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.

Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 - 7 C 24.85 - juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 11 BvR 1748/99 - juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).

Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 ZB 22.1151 - juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 - 6 ZB 21.2933 - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 - M 31 K 21.1483 - juris Rn. 23).

Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe - BayMBl. 2020, Nr. 680 vom 24.11.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 26), und für Dezember 2020 (Dezemberhilfe - BayMBl. 2020, Nr. 816 vom 21.12.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 27) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die November- und die Dezemberhilfe jeweils im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden.

1.1.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis auf der Grundlage der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b der jeweiligen Zuwendungsrichtlinie nur dann von einer Antragsberechtigung von Unternehmen ausgeht, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist. Lockdown in diesem Sinne ist dabei ausgehend von Fußnote 9 der Zuwendungsrichtlinien der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen branchenweite Coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 hoheitlich angeordnet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach dem vorgenannten Beschluss um Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind wie beispielsweise Theater, Freizeitparks und der Freizeit- und Amateursportsbetrieb, ferner Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.

Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 - M 31 K 21.2307 - juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 - W 8 K 20.2138 - juris Rn. 30).

1.1.3 Diesen Maßstäben genügt die sowohl durch den Richtliniengeber vorgegebene als auch durch die Zuwendungsbehörde in ihrer ständigen Zuwendungspraxis umgesetzte Maßgabe, nach der als direkt Betroffene nur solche Unternehmen antragsberechtigt sind, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist, weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstädten handelt, vgl. Ziff. 2.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, insbesondere Buchst. b, Doppelbuchst. aa sowie Fußnote 9). In Betracht kommt ferner eine Antragsberechtigung als indirekt Betroffene, die dann vorliegt, wenn die jeweiligen Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den vorgenannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (vgl. Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinien).

Das Unternehmen der Klägerin ist im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinien (Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b) durch die Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 weder direkt noch indirekt betroffen und mithin im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Nach den in den jeweiligen Anträgen getätigten Angaben konnte die Beklagte zunächst nur von einer Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der - allgemein - Vermietung und Verpachtung von Immobilien ausgehen. Eine solche, diesen Angaben entsprechende unternehmerische Tätigkeit der Klägerin war indes durch die Schließungsanordnungen weder direkt noch indirekt betroffen. Nach dem vorgenannten Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 sowie auch nach der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020, die zunächst in der Folge der vorgenannten Beschlüsse von Bund und Ländern erging, bestanden eine Reihe von allgemeinen Regelungen wie insbesondere ein Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen, jedoch existierten nach den vorgenannten Regelungen keine Schließungspflicht für eine Vermietung von Immobilien. Eine indirekte Betroffenheit würde es nach Ziff. 2.1 Satz 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinie bzw. der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten unter anderem erforderlich machen, dass die Klägerin nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt. Dies oder in diese Richtung weisende Aspekte wurden im Rahmen der Antragstellung jedoch nicht angegeben.

Auf die Anhörung durch die Beklagte hin präzisierte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 (Bl. 20 bzw. 23 der jeweiligen Behördenakte) ihre Tätigkeit dahingehend, dass sie Apartments in einem Boardinghouse kurzfristig an Messebesucher, Geschäftsreisende und Touristen vermiete. Angesichts des in der Folge der vorgenannten Beschlüsse von Bund und Ländern ergangene Verbot touristischer Übernachtungsangebote (§ 14 Abs. 1 Satz 2 der 8. BayIfSMV) und der Untersagung u.a. von Messen (§ 15 der 8. BayIfSMV) wäre zwar damit im Grundsatz eine direkte bzw. indirekte Betroffenheit denkbar (vgl. auch Nr. 1.2 und 1.3 der FAQs zur November- und Dezemberhilfe). Allerdings ist in der Äußerung der Klägerin die Tätigkeit nicht im erforderlichen Umfang qualifiziert und quantifiziert. So müsste insbesondere die Vermietung von Ferienwohnungen gewerblich und im Haupterwerb erfolgen (vgl. Ziff. 2.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinien), für eine indirekte Betroffenheit etwa mit Blick auf die Untersagung von Messen wäre wie ausgeführt vorauszusetzen, dass die Klägerin als Soloselbstständige nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den auf Grundlage der Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen, hier also der Messe, erzielt. Zu beiden Aspekten ist nichts Näheres vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit, wie durch den Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich thematisiert, die Äußerung der Klägerin rechtzeitig im Rahmen der Anhörungsfrist einging.

Die weitere Präzisierung dahingehend, dass die Klägerin gewerblich und im Haupterwerb Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken vermietete sowie die Vorlage von Buchungslisten mit Nachweis entsprechender Einnahmen erfolgte indes erst im Klageverfahren.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist allerdings hier nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 - 1 A 677.13 - juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 - M 31 K 21.2666 - juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19).

Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den erstmals im Klageverfahren vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin maßgeblich Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken vermietete, in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt (hat).

Im Einklang mit der oben ausgeführten Zuwendungspraxis der Beklagten stellt sie schließlich für Antragsberechtigung im Rahmen der November- und Dezemberhilfe auf die formale Betroffenheit durch die entsprechenden Schließungsanordnungen ab, nicht aber auf möglicherweise tatsächlich bestehende geschäftliche Einbußen (vgl. zum analogen Befund in anderen Branchen, etwa Reisebüros oder Taxiunternehmen auch Nr. 1.3 der FAQs zur November- und Dezemberhilfe mit entsprechenden Beispielen). Damit ist umgekehrt nicht entscheidend, inwieweit die Klägerin - wie durchaus plausibel etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen - faktisch oder mittelbar durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen betroffen war.

1.1.4 Dies stellt im Sinne der ausgeführten Maßstäbe eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe dar.

Ziel der November-, wie auch der Dezemberhilfe ist es - wie ausgeführt, vgl. Nr. 1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinien - durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz u.a. von Unternehmen und Soloselbstständigen zu sichern, die in der Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und den Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 von Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November 2020 betroffen sind, und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Es handelt sich daher um ein Instrument, das spezifisch eine Betroffenheit durch den vorgenannten politischen Beschluss voraussetzt. Dies unterscheidet die November- und Dezemberhilfe von den anderen Instrumenten und Programmen der Corona-Wirtschaftshilfe (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris), die ohne Bezug auf bestimmte einschränkende Maßnahmen oder konkrete politische Beschlüsse an Coronabedingte Einbußen anknüpfen. Beispielhaft sichtbar wird dies etwa in Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III - BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021), wo im Rahmen der Zweckbestimmung lediglich allgemein von Coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die Rede ist. Dieser besondere Charakter der November- und Dezemberhilfe, die mithin nicht generell und allgemein an Coronabedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern anknüpft, sondern speziell an eine direkte oder zumindest indirekte Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen, ist nach Überzeugung des Gerichts eine sachliche und damit willkürfreie Erwägung, die es rechtfertigt, auch hinsichtlich der Antragsberechtigung entsprechend zu differenzieren.

Darin liegt insbesondere keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die - wie das des Klägers - möglicherweise mittelbar bzw. in allgemeiner Weise durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, insbesondere durch die geltenden Kontaktbeschränkungen, und solchen, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 betroffen waren. Es handelt es sich dabei um eine sachgerechte und willkürfreie Vorgehensweise, denn die Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in formaler Hinsicht geht auch mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einher. Dies ist ein ausreichender, sachlicher Differenzierungsgrund. Das Gericht verkennt hierbei nicht und stellt keineswegs in Abrede, dass auch durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen jenseits vollständiger Betriebsschließungen erhebliche Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer entstanden sind. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen sowie geltende Abstandsgebote mögen ebenfalls zu erheblichen Umsatzausfällen zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer geführt haben. Die Beklagte durfte jedoch willkürfrei auf die formale, und damit unmittelbare Betroffenheit durch Schließungsanordnungen und die dadurch bedingte größere Intensität der Beeinträchtigung abstellen. Denn selbst unter Berücksichtigung aller durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zweifellos eingetreten Einschränkungen für die Wirtschaftsteilnehmer ist gleichwohl festzustellen, dass den nur mittelbar betroffenen Unternehmen, also solchen die - wie das der Klägerin - nicht oder nur zum Teil durch branchenweite Schließungsanordnungen betroffen waren, sondern (überwiegend) nur durch die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, jedenfalls ein Spielraum für weitere unternehmerische Tätigkeit verblieb. Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung (im Ergebnis ebenso VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; vgl. auch VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 -juris Rn. 23 ff.)

Diese formal an bestimmte Schließungsanordnungen anknüpfende Differenzierung wird im Übrigen auch dadurch abgemildert und gerechtfertigt, dass im Rahmen der November- bzw. Dezemberhilfe nicht antragsberechtigte Wirtschaftsteilnehmer in aller Regel keineswegs von Instrumenten der Corona-Wirtschaftshilfe gänzlich ausgeschlossen sind. Die inmitten stehende Differenzierung betrifft bei ergebnisorientierter Betrachtung überwiegend nicht die Frage, ob ein Antragsteller - wie hier der Kläger - überhaupt Corona-Wirtschaftshilfen erhält, sondern welches der vorhandenen Zuwendungsprogramme gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere mit der Überbrückungshilfe III steht auch eine Zuwendung für Unternehmen (und Soloselbstständige sowie Angehörige der Freien Berufe) wie das des Klägers zur Verfügung, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind. Auf diese Option hat die Beklagte den Kläger im Übrigen im Rahmen ihres Anhörungsschreibens ausdrücklich und innerhalb noch offener Antragsfrist hingewiesen (Bl. 19 bzw. 22 der jeweiligen Behördenakte). Diese Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 als Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zweifelsohne unterscheiden sich die Zuwendungsformen der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III in erheblicher Weise in der Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung. Dass diese Differenzierung völlig ungeeignet und willkürlich wäre, um durch die Zahlungen eines Beitrags zu den betrieblichen Fixkosten das angestrebte Ziel einer Sicherung wirtschaftlicher Existenzen zu erreichen, ist hingegen nicht ersichtlich.

Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Betroffenheit durch die vorgenannten Schließungsanordnungen nicht gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, welche von den Schließungsanordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 betroffen waren und ihre Leistung nicht mehr anbieten durften, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar (VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 59; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, U.v. 30.11.2021 - 3 A 61/21 MD - juris Rn. 42). Der Zuwendungsgeber ist im Übrigen nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm - wie bereits ausgeführt - sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind. Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten - auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind - in gleicher Weise begünstigen (vgl. VG Berlin, U.v. 3.6.2022 - 26 K 129/21 - juris Rn. 31; ähnlich im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 100).

Ausgehend von der wie ausgeführt nicht zu beanstandenden Zuwendungspraxis ist die Klägerin folglich nicht antragsberechtigt, sodass sich die Zuwendungsbescheide vom 30. Januar 2021 und 31. Januar 2021 als rechtswidrig darstellen.

1.2 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Darauf kann sich allerdings der Begünstigte von vornherein nicht berufen, soweit ein Ausschlusstatbestand gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG eingreift.

1.2.1 Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG einschlägig ist, auf den sich die Beklagte sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch schriftsätzlich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - beruft. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, §48 Rn. 78; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48 Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. zusammenfassend etwa VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 52).

Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Angabe der Klägerin im Antrag, die Fördervoraussetzungen lägen vor, insbesondere sei eine "direkte Betroffenheit" im Sinne der Zuwendungsrichtlinie gegeben, eine unrichtige Angabe i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG darstelle (so auch VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.982 - juris Rn. 70; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 53). Dabei bedürfte jedoch die Frage näherer Betrachtung, inwieweit die Angabe einer "direkten Betroffenheit" im Antrag der Klägerin - mit der letztlich die grundlegende Aussage über die Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie verbunden ist - eine "Angabe" i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist. "Angaben" in diesem Sinne sind Mitteilungen (Informationen) zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen (Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 170). Dagegen sind die Verwendung von Rechtsbegriffen durch den Zuwendungsantragsteller nicht ohne weiteres als solche "Angaben" anzusehen, da hiermit regelmäßig auch und gerade eine rechtliche Bewertung bzw. Subsumtion verbunden ist, die vorrangig und maßgeblich im Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde liegt und für deren (Un-)Richtigkeit der Zuwendungsantragsteller nicht per se und ohne weiteres einzustehen hat. Dieser muss zunächst nur die tatsächlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben, während ihre rechtliche Bewertung der zuständigen Behörde und im Streitfall den Gerichten obliegt. Eine derartige Bewertung oder ein u.U. falsch verstandener bzw. verwendeter - hier der Zuwendungsrichtlinie entnommener - Rechtsbegriff, stellt nicht ohne weiteres eine unrichtige oder unvollständige "Angabe" dar; Angaben müssen sich auf objektive Tatsachen im Sinne äußerer und innerer Lebensvorgänge beziehen, nicht aber auf Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen und dergleichen (BayVGH, U.v. 8.8.1986 - 11 B 84 A.1775 - BeckRS 1986, 112199, Rn 15).

1.2.2 Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt.

Die Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind nicht abschließend, so dass daneben auch weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, existieren (vgl. z.B. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, §48 Rn. 149). Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig bzw. nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung der Fall sein (VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 55).

Ein derart ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes ist zwar zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer generell vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung der November- und der Dezemberhilfe anzunehmen. Der schriftsätzliche Hinweis der Beklagten, wonach die jeweiligen Bescheide ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen seien, ist in der Sache unzutreffend. Anders als in einer Vielzahl anderer dem Gericht bekannten Bescheide, namentlich solcher im Vollzug der November- und Dezemberhilfe (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; Urt. v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn 41 ff.; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 3), hat die Beklagte vorliegend weder eine Abschlagszahlung verfügt noch sich den Erlass eines Schlussbescheids ausdrücklich (oder zumindest noch ausreichend deutlich) vorbehalten, sondern den Antrag des Klägers auf Dezemberhilfe abschließend beschieden. Die in den Zuwendungsbescheiden unter Nr. 9 der Nebenbestimmungen in diesem Zusammenhang zu findende Passus, wonach sich die Beklagte im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe sowie der Verwendung der November- bzw. Dezemberhilfe vorbehalte, reichte nicht aus, um hierdurch einen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt begründen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt im Sinne der Möglichkeit eines (wohl stichprobenartig) von der Behörde ex-post beim Zuwendungsantragsteller anzufordernden Verwendungsnachweises. Dies bringt Nr. 9 der Nebenbestimmungen auch zum Ausdruck, indem weiter die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bescheide bringen jedoch an keiner Stelle, insbesondere im Tenor und/oder in den einschlägigen Nr. 9 und 10 der Nebenbestimmungen, die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit der Gewährung der Wirtschaftshilfen für den objektiven Empfängerhorizont mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ausreichend, aber auch notwendig wäre es hierzu gewesen, einen entsprechenden Rücknahme- oder Entscheidungsvorbehalt, eine Vorläufigkeit der Bewilligung der Zuwendung oder den Umstand der Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zum Inhalt des Bescheids, insbesondere seines Tenors, zu machen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen (in vergleichbarer Konstellation ebenso VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 57).

Jedoch ist in einer Gesamtschau der Umstände, die vorliegend ein dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 3 C 17/09 - juris Rn. 19; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 158), ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gegeben, worauf sich die Beklagte auch schriftsätzlich beruft. Denn zum einen ist festzustellen, dass der Klägerin im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs ihre fehlende Antragsberechtigung und die erforderlichen Angaben zur Antragstellung ohne weiteres erkennbar sein mussten. Zum anderen ergibt sich aus dem die Wirtschaftshilfen (rechtswidrig) gewährenden Bescheiden vom 30. Januar 2021 und 31. Januar 2021 - welche durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 28. Oktober 2021 aufgehoben werden - zwar, wie ausgeführt, kein allgemeiner Vorläufigkeits- oder Rücknahmevorbehalt, jedoch war für einen objektiven Empfänger gleichwohl hinreichend klar und eindeutig ersichtlich, dass die Zuwendungsgewährung unter Umständen noch Veränderungen oder Überprüfungen unterliegt und mithin nicht ohne weiteres endgültig erfolgte.

So ist - wie bereits ausgeführt - unmittelbar aus den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien in Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Fußnote 9 ersichtlich, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmen sind, die von ganz bestimmten Schließungsanordnungen auf Grundlage bestimmter Beschlüsse von Bund und Ländern unmittelbar betroffen sind. Dies wird ferner durch die im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs (dort insbesondere Nrn. 1.1 bis 1.5), auch unter Verwendung von instruktiven Beispielen näher erläutert. Auch aus dem verwendeten Antragsformular und dem (Online-)Antragsverfahren im Übrigen ergeben sich die entsprechenden Informationen zur - hier fehlenden - Antragsberechtigung. Bereits die Angabe zum Grund der Antragstellung im verwendeten Antragsformular hebt darauf ab, dass der Antragsteller aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung in den relevanten Monaten den Geschäftsbetrieb direkt einstellen musste (Bl. 2 der jeweiligen Behördenakten). Unmittelbar aus den Zuwendungsrichtlinien ergibt sich ferner, dass der Antragsteller die Betroffenheit und damit Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen hat (Ziff. 6.3 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie mit Fußnoten 18 und 12). Ferner versichert der Antragsteller, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und wahrheitsgetreu gemacht habe (Bl. 3 der jeweiligen Behördenakten). Das Gericht verkennt nicht, dass sowohl die Antragstellung als solche als auch die Voraussetzungen der November- und Dezemberhilfe sowie ihre Abgrenzung zu anderen vorhandenen Förderprogrammen eine gewisse Komplexität aufweisen. Gleichwohl ist aus den, wie dargestellt, gut zugänglichen Informationen und vorhandenen Hinweisen im Rahmen der Antragstellung jedenfalls die Frage einer Antragsberechtigung in ausreichend deutlicher Weise zu beantworten. Es war damit für die Klägerin, gemessen am objektiven Empfängerhorizont, ohne weiteres erkennbar, dass sie auf Grundlage der im Antrag gemachten Angaben nicht zum Kreis der relevanten Betroffenen und damit Antragsberechtigten gehörte.

Daneben war für die Klägerin ebenfalls objektiv erkennbar, dass die Bewilligung der Wirtschaftshilfen in den Zuwendungsbescheid vom 30. Januar 2021 und 31. Januar 2021 jedenfalls unter bestimmten Umständen auch noch nicht endgültig erfolgte und einer späteren Nachprüfung unterlag. Insbesondere der Zeitablauf - Gewährung der Hilfen unmittelbar am selben Tag respektive am Tag nach der Antragstellung - legt zudem nahe, dass diese automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den jeweiligen Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Zuwendungsrichtlinie (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2).

Vor allem aber lässt sich dem umfangreichen Katalog an Nebenbestimmungen in den gewährenden Bescheiden (Bl. 10 ff. bzw. 11 ff. der jeweiligen Behördenakte) entnehmen, dass die Gewährung - wenn auch nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt (s.o.) - gleichwohl unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen oder behördlicher Überprüfungen steht. So ist etwa ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit eröffnet, falls sich der tatsächliche Umsatzausfall als höher erweist als bei der Antragstellung (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Auch werden umfangreiche Anzeigepflichten im Falle tatsächlicher, antragsrelevanter Änderungen auferlegt (Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Zudem behält sich die Bewilligungsstelle im Einzelfall eine Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sowie deren Verwendung vor. Ferner findet sich ein Hinweis darauf, dass die November- bzw. Dezemberhilfe im Falle entsprechender Änderungen zu erstatten ist (Nrn. 9 und 10 der Nebenbestimmungen).

Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellen sich die die Wirtschaftshilfen gewährenden Bescheide zwar - wie ausgeführt - nicht als generell lediglich vorläufige Zuwendungsbescheide dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 14 f.), es ist jedoch klar ersichtlich, dass die November- und Dezemberhilfe vorbehaltlich zutreffender Angaben, möglicher Veränderungen und behördlicher Nachprüfungen gewährt wurde. Ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der Wirtschaftshilfen endgültig bestehen bleibt, konnte mithin nicht entstehen, worauf die Beklagte im Übrigen schriftsätzlich zutreffend hinweist.

Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte ist zur Überzeugung des Gerichts ein Vertrauensschutz im konkreten Fall ausgeschlossen. Ausgehend von dem Rechtsgrund eines Vertrauensschutzausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich in einer Bösgläubigkeit des Begünstigten zu sehen ist (BVerwG, U.v. 17.2.1993 - 11 C 47/92 - juris Rn. 13; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, VwVfG § 48 Rn. 157), kann sich die Klägerin hier nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumindest in der Zusammenschau dieser Aspekte - zwanglose Erkennbarkeit der fehlenden Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe aufgrund der getätigten Angaben und deutlich geminderte Bestandserwartung des Klägers im Hinblick auf eine unveränderte Aufrechterhaltung der Zuwendungsbescheide vom 30. Januar 2021 und 31. Januar 2021 - liegt auch ein Ausschlussgrund mit einem Gewicht vor, der dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspricht. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen auch und gerade, dass es im Rahmen des vorliegenden Zuwendungsverhältnisses primär im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, zu eruieren, ob sie für die November- bzw. Dezemberhilfe antragsberechtigt war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie), kam der Klägerin eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. zur den Programmen der sog. Corona-Soforthilfe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 23. März 2021 - M 31 K 20.6004 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 48; zum Gedanken einer "Verlagerung der Prüfungsverantwortung" Sölter, NJW 2022, 2644).

Nach alledem kann offen bleiben, ob die Klägerin auch die Voraussetzungen des (geschriebenen) Vertrauensschutzausschlusstatbestandes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt.

1.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere mit in der Sache zu treffenden Gesichtspunkten den Umstand berücksichtigt, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz vorliegend nicht möglich ist. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, §48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.12.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist.

2. Ausgehend von der oben festgestellten fehlenden Antragsberechtigung der Klägerin ist die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Dezemberhilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid ohne weiteres rechtmäßig erfolgt.

3. Die Rückforderung der gezahlten Corona-Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BaVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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published on 10/07/2024 16:07

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12. Apr. 2024 Az.: 1 K 309/23     Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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