Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 15.405
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger stand als ... im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und befindet sich seit ... im Ruhestand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung seines am ... geborenen Sohnes, der seit 01. September 2013 selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sich von September 2013 bis August 2015 in Ausbildung befand und in dieser Zeit im Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt war.
Den Heil- und Kostenplan der kieferorthopädischen Behandlung vom
Mit Bescheid vom
Den Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Schreiben vom 08. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt:
Der Beihilfebescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Ziffer 5 VV zu § 15 BayBhV beihilfefähig seien.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom
a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger als bayerischen Beamten nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - i. V. m. der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV). Der Sohn ... gehörte als im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind des beihilfeberechtigten Klägers zum Zeitpunkt der Behandlung und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV, Art. 96 Abs. 1 BayBG. Da der Sohn des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war, findet Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG Anwendung. Hiernach ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Kieferorthopädische Behandlungskosten werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erstattet. Darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt, kommt es nicht an, eine Einzelfallprüfung ist der Beihilfestelle aufgrund der allgemein gefassten Regel des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst.
b) Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris). Mit dem in Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang der Sachleistungen und der ergänzend in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG enthaltenen Ausnahme für die Gewährung bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten selbst getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden (BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Beihilfeleistungen für gesetzlich Versicherte sind durch die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21).
c) Die Beschränkung des Beihilfeanspruchs verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 9). Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung entsteht hier nicht. Bei einem Bemessungssatz von 80% verbleibt dem Beamten für eine Kostenrechnung in Höhe von 1.035,89 EUR eine Belastung in Höhe von 828,71 EUR, die er über die ihm zumutbare Eigenvorsorge abzusichern vermag. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts kann hieran nicht erkannt werden. Eine lückenlose Erstattung von Aufwendungen, die durch Leistungen einer Krankenversicherung - sei es beim Beamten selbst oder bei seinen Angehörigen - nicht gedeckt sind, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade nicht (BVerfG-K, B. v. 27.9.2011 - 2 BvR 86/11 - BayVBl 2012, 205; BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - juris Rn. 23).
d) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 12. Dezember 2011. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt, in welchem die beihilfefähige Aufwendung entsteht. Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die begründete Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Die Aufwendungen eines Heil- und Kostenplanes bzw. eines Kostenvoranschlags lassen die Aufwendungen nicht entstehen. (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 03.07.2003 - BayVBl 2004, 88, 91).
Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom
Dass in dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 nicht auf die Vorschrift des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG hingewiesen wurde, verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Es gibt keine allgemeine Pflicht des Dienstherren zur Belehrung über die einschlägigen Vorschriften, außer wenn für den Dienstherr erkennbar ist, dass der Beamte um Auskunft über die Rechtslage bittet oder sich für den Dienstherren offensichtlich in einem Irrtum über die Rechtslage befindet (VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris unter Berufung auf BVerwG, B. v. 30.05.1979, Buchholz 238.41 § 4 SVG Nr. 1). Der Kläger hat mit Schreiben vom
e) § 15 Satz 1 BayBhV und Ziff. 5 zu § 15 der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung - VV-BayBhV - begründen keinen Anspruch auf Ersatz der kieferorthopädischen Leistungen. In Ergänzung zu § 8 BayBhV gibt § 15 BayBhV besondere Bedingungen für die Anerkennung von kieferorthopädischen Leistungen vor. Demnach sind kieferorthopädische Leistungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die behandelte Person vor Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 (Aufwendungen für eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung sind auch dann beihilfefähig, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres entstehen) kann nicht isoliert ohne die höherrangige gesetzliche Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG gelesen und verstanden werden. Die Vorschrift soll vielmehr § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV näher erläutern. Bei diesem handelt es sich seinem Wortlaut nach aber nicht um eine Anspruchsgrundlage, die einen Anspruch unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 8 BayBhV, Art. 96 BayBG vermittelt. Vielmehr formuliert § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nur zusätzliche Voraussetzungen, die dann wiederum durch Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 ergänzt bzw. abgemildert werden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 15.405 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.650 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.650 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
- 1
-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Minderung der ihr ausgezahlten Beihilfe um eine sogenannte Eigenbeteiligung.
-
I.
- 2
-
1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin im Ruhestand und Empfängerin von Versorgungsbezügen. Der für sie maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Die Beschwerdeführerin unterhält mehrere private Krankenversicherungen. Dieser Umstand zieht es nach sich, dass sie erheblich mehr als 30 % ihrer krankheitsbedingten, beihilfefähigen Aufwendungen durch ihre private Krankenversicherungen ersetzt bekommt. Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500) in der Fassung des Dienstrechtneuregelungsgesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) bestimmt, dass Beihilfen nur gewährt werden dürfen, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ordnet an, dass die festgesetzte Beihilfe um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei bestimmten medizinischen Leistungen und um 3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zu mindern ist. In Art. 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG führt das Gesetz die Fälle auf, in denen eine Eigenbeteiligung unterbleibt. So ist eine Eigenbeteiligung unter anderem insoweit nicht vorgesehen, als sie für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähige Dritte zusammen eine sogenannte Belastungsgrenze überschreitet, die sich nach den Jahresdienst- beziehungsweise Jahresversorgungsbezügen bemisst. Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit ihrer Vorgängerregelung in Art. 86a BayBG a.F., die durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987) in das Bayerische Beamtengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702) eingefügt worden war.
- 3
-
Die Beschwerdeführerin stellte in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Anträge auf Beihilfe wegen verschiedener dem Grunde nach beihilfefähiger Aufwendungen. Die Höhe der zu gewährenden Beihilfe ermittelte das Landesamt für Finanzen, indem es im ersten Schritt die der Höhe nach beihilfefähigen Aufwendungen mit dem Bemessungssatz von 70 % multiplizierte. Sodann addierte es die Kostenerstattungen durch die privaten Krankenversicherungen der Beschwerdeführerin. Von diesem Betrag zog es die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen ab. Schließlich wurde dieser Differenzbetrag von dem im ersten Schritt ermittelten Betrag abgezogen. Zuletzt erfolgte eine Minderung um die Eigenbeteiligungen. Diese Berechnungsweise zieht es nach sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Leistungen ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfekasse keinesfalls mehr als den vollen Betrag ihrer beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt bekommt und dass sie die Eigenbeteiligung stets selbst trifft.
- 4
-
Gegen die Beihilfebescheide erhob die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht. Sie vertrat die Auffassung, dass sie die Eigenbeteiligung wegen ihrer mehr als lediglich komplementären privaten Krankenversicherungen nicht treffen dürfe. Die Eigenbeteiligung sei nicht erst im letzten Schritt in Ansatz zu bringen, vielmehr mindere sie bereits die in die Beihilfeberechnung einzustellende Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Differenz zwischen der vom Landesamt für Finanzen und der von der Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Berechnungsweise belaufe sich stets auf die Höhe der Eigenbeteiligungen.
- 5
-
Die Klage der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Wortlaut und Systematik der Art. 96 Abs. 3 BayBG und seiner Vorgängerregelung zeigten, dass die Eigenbeteiligung im letzten Berechnungsschritt von der Beihilfe abzuziehen sei. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Beihilferechts lasse die Festlegung einer solchen Berechnungsweise zu, um Beihilfeaufwendungen steuernd zu begrenzen. Die Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung werde durch die Eigenbeteiligung nicht beeinträchtigt, denn die Belastungsgrenze verhindere eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung.
- 6
-
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die ergangenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen an und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Sie sieht in den Eigenbeteiligungen eine verdeckte Bearbeitungsgebühr und vertritt die Auffassung, Alimentations- und Fürsorgeleistungen des Dienstherrn dürften nicht an die Entrichtung einer solchen Gebühr geknüpft werden. Jedenfalls aber müsse es ihr möglich sein, die Aufwendungen für die Eigenbeteiligung durch ihre private Krankenversicherung auszugleichen. Dass dies nach der gerichtlich gebilligten Berechnungsweise des Dienstherrn nicht möglich sei, verletze zudem ihre allgemeine Handlungsfreiheit und die verfassungsrechtliche Garantie ihres Eigentums.
-
II.
- 7
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
- 8
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1. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass durch die Minderung der auszuzahlenden Beihilfe um die Eigenbeteiligung eine verfassungsrechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition beeinträchtigt ist. Ein teilweiser Entzug ihrer Forderung gegen ihre privaten Krankenversicherer, auf den die Beschwerdeführerin insoweit verweist, findet nicht statt. Hinsichtlich der Beihilfeminderung als solcher geht Art. 33 Abs. 5 GG als speziellere Grundgesetzbestimmung dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 <355>). Entsprechendes gilt mit Blick auf die gerügte Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG.
- 9
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2. Die angegriffenen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Die Gewährung von krankheitsbedingten Unterstützungsleistungen findet ihre Grundlage in der durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). In einer bestimmten einfachrechtlichen Ausgestaltung, etwa in ihrer gegenwärtigen Gestalt, gehört die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; BVerfGK 13, 278 <281>). Der Dienstherr muss allerdings Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (BVerfGE 106, 225 <233>; BVerfGK 13, 278 <282>; vgl. auch BVerfGE 83, 89 <101 f.>).
- 11
-
b) Die angegriffenen Rechtsakte genügen diesem Maßstab. Beihilfegesetzgeber und Dienstherr sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen so zu gestalten beziehungsweise die bestehenden Regelungen so auszulegen, dass der Beamte seine nicht von der Beihilfe abgedeckten Aufwendungen vollständig versichern kann. Durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden die mit einer Krankheit verbundenen finanziellen Risiken besser beherrschbar und das Risiko einer ruinösen finanziellen Belastung wird weitestgehend ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Gesetzgeber verwehrt, es dem Beamten durch die Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen unmöglich zu machen, die mit einer Krankheit verbundenen, individuell unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu versichern. Die Eigenbeteiligungen nach Art. 96 Abs. 3 BayBG begründen dagegen für den Beamten kein unkalkulierbares finanzielles Risiko im Fall der Krankheit. Die Eigenbeteiligungen sind durch die Belastungsgrenze nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 und 8 BayBG der Höhe nach begrenzt. Dass bei der Entrichtung von Eigenbeteiligungen in Höhe der Belastungsgrenze eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist, behauptet die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Zugleich ließ sich der Beihilfegesetzgeber bei der Einführung der Eigenbeteiligungen von sachlichen Gründen leiten, die einer Versicherbarkeit dieser Beiträge gerade entgegenstehen. Die Eigenbeteiligungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dieselbe Funktion erfüllen wie die Eigenbehalte (etwa die "Praxisgebühr") im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die kaum modifizierte Übertragung dieses Regelungskomplexes auf den Bereich der Beihilfe hatte den Festsetzungsaufwand stark verkompliziert und sich damit als unzweckmäßig erwiesen. Die beihilferechtlichen Regelungen zur Eigenbeteiligung sollen die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in gleicher Weise steuern, aber einfacher zu vollziehen sein (vgl. Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/6302, S. 7).
- 12
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 B 13.654
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
14. Senat
(VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939)
Sachgebietsschlüssel: 1335
Hauptpunkte: Beihilfe für Beamte des Freistaats ...; Zulässigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Brillen für Erwachsene (verneint).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Beihilfe (Aufwendungen für Sehhilfe);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.