Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Apr. 2018 - 8 A 421/16

bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Beihilfeberechtigter im Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines am 11.03.1994 geborenen Sohnes S.. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurden aufgrund des Heil- und Kostenplans vom 18.11.2014 die Aufwendungen der geplanten kieferorthopädischen Behandlung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 BBhV für den Sohn dem Grunde nach für den Behandlungszeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018 anerkannt.

2

Für den Sohn bestand bis zum 31.07.2015 nach § 4 Abs. 2 BBhV die Beihilfeberechtigung. Ab dem 01.08.2015 entfiel für ihn der Anspruch auf Kindergeld und somit der Anspruch auf Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt war der Sohn in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

3

Mit seinem Beihilfeantrag vom 14.01.2016 machte der Kläger die Aufwendungen für seinen Sohn S. für ambulante kieferorthopädische Leistungen vom 16.10.2015 und 15.12.2015 laut Rechnung vom 22.12.2016 geltend.

4

Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag mit Bescheid vom 29.01.2016 ab, weil für S. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Anspruch auf den kindergeldbezogenen Anteil im Familienzuschlag mehr bestehe. Den dagegen eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 als unbegründet ab. Die Leistung sei nicht vor dem Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung begründet gewesen. Die Erstellung des Heil- und Kostenplans sei dafür unerheblich.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 aufzuheben, soweit dadurch Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung des Kindes des Klägers S. nicht bewilligt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zum Beihilfeantrag vom 14.01.2016 (Eingang: 15.01.2016) für die kieferorthopädische Leistungen für den Sohn S. Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Mit dem Wegfall des Familienzuschlages seien Kinder dann nicht mehr bei dem Beihilfeberechtigten zu berücksichtigen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die Ablehnung der Beihilfe für die kieferorthopädischen Leistungen bei dem Sohn des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe.

12

1.) Nach § 4 Abs. 2 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies war unstreitig bis zum 31.07.2015 der Fall. Demnach sind die zeitlich danach entstandenen Aufwendungen bzw. ärztlichen Leistungserbringungen für das Kind vom 16.10.2015 und 15.12.2015 nicht mehr von der Beihilfeberechtigung des Vaters abgedeckt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstattungsfähigkeit krankheitsbedingter Leistungen ist der Zeitpunkt in dem der Anspruch auf Beihilfe entstand. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Aufwendungen entstehen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 15.12.2005, 2 C 35.04; juris). Die Aufwendungen wiederum gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Auch wenn diese Regelung nicht mehr explizit in der BBhV enthalten ist (vgl. früher: 5 Abs. 2 Satz 2 BhV) gilt er als allgemeiner Grundsatz in der ständigen Rechtsprechung weiter fort (etwa noch aufgeführt in: § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV; § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV). Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlages lassen die Aufwendungen danach nicht entstehen (VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2006, AN 15 K 06.01407; VG Bayreuth, Urteil v. 07.06.2016, B 5 K 15.405; BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R; alle juris).

13

a.) Dabei ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf den Zeitpunkt des Bescheides vom 13.01.2015 abzustellen, wonach aufgrund des Heil- und Kostenplanes vom 18.11.2014 die Aufwendungen der geplanten kieferorthopädischen Behandlung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 BBhV für den Sohn dem Grunde nach anerkannt wurden. Denn diese Regelung (jetzt § 15 a BBhV) ist überhaupt Grundlage der späteren Erstattungsfähigkeit und beabsichtigt eine Vorabprüfung der geplanten Maßnahme nach den Tatbestandsmerkmalen der Beihilfefähigkeit, wie der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18.Lebensjahres.

14

Dieser kann allenfalls dann den Entstehungszeitpunkt der Beihilfe markieren, wenn es sich um eine kontinuierlich unter dem rechtlichen Regime der Beihilfeberechtigung stattfindende Behandlung handelt; anders gewendet: Die persönliche Beihilfeberechtigung bzw. auch Versicherungseigenschaft muss stetig während der gesamten Behandlung andauern.

15

Somit hilft die aufzufindende und auch von dem Kläger zitiere Rechtsprechung zum Behandlungsbeginn bei einer kieferorthopädischen Behandlung nicht weiter (vgl. nur: VG Saarland, Urteil v. 13.07.2011, 6 K 1775/10; VG Greifswald, Urteil v. 20.11.2014, 6 A 1692/12; VG Köln, Urteil v. 24.08.2015, 10 K 2616/14; VG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2007, 2 K 1098/07; alle juris). Denn diese besagt nur, dass die Behandlungsbedürftigkeit, der Behandlungswunsch und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes und die rechtlichen Voraussetzungen etwa den Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans gegeben sein müssen, woraus die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt – ohne die Berücksichtigung eines Wechsels der Beihilfeberechtigung oder des Versicherungsverhältnisses - festgestellt wurde. Gleiches gilt für die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Stuttgart (Urteil v. 06.09.2013, 3 K 2570/13; juris). Dort ging es um die Beihilfefähigkeit von Materialaufwendungen nach einer Rechtsänderung; aber unter Beibehaltung der Beihilfeberechtigung.

16

Davon unabhängig ist aber weitere Erstattungsvoraussetzung, dass die Beihilfeberechtigung oder das Versicherungsverhältnis überhaupt über den gesamten Behandlungszeitpunkt besteht. Dies kann aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsplans und des Bescheides über die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach noch nicht überblickt werden und ist von vielen, auch in der Person und dem schulischen und beruflichen Werdegang des Kindes, eben dem Familienzuschlag abhängig. Ähnlich wie auch der Abbruch der Behandlung oder deren Unterbrechungen die Erstattungsfähigkeit entfallen lässt, muss die Behandlung fortwährend unter dem Regime der Beihilfe oder dem Versicherungsverhältnis stattfinden. Anders gewendet: Verliert der Beihilfeberechtigte etwa seinen Beamtenstatus und damit seine Beihilfeberechtigung dem Grunde nach, können auch zeitlich danach erfolgte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn es sich um eine kontinuierlich fortgesetzte unter dem Regime der Beihilfe begonnene Behandlung handelt. Denn der Beamtenstatus ist die Voraussetzung und damit das Bindeglied für die sich am beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz orientierende Erstattungsfähigkeit überhaupt (vgl. dazu: VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; juris). Für die Erstattungsfähigkeit etwa einer ärztlichen Leistung muss daher der jeweilige Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung seitens des Beihilfeberechtigten oder Versicherten entscheidend sein. § 2 Abs. 1 BBhV bestimmt ausdrücklich, dass die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehen muss. Anders noch z. B. § 4 Abs. 1 BBhV a. F. wonach die Einkommensgrenzen für Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung – also nach der Leistungserbringung – geprüft werden (vgl. dazu: VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; juris). Gleiches gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte bei einem Kassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dort ist die durchgehende tatsächliche Versicherungszugehörigkeit überhaupt Voraussetzung für eine Erstattung, welche von der Kasse vorzunehmen ist, in welcher im Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme der Leistung die Versicherungsmitgliedschaft bestand (vgl. BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R; juris).

17

b.) Dementsprechend hat sich der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13.01.2015 auch nicht dahingehend gebunden, die Kosten der Kieferorthopädie ohne durchgehende Beihilfeberechtigung zu erstatten. Denn diese ist – wie ausgeführt – gerade Grund- und Anspruchsvoraussetzung überhaupt (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Der Wegfall der Erstattungsfähigkeit beruht allein auf dem Wegfall des Kindes als berücksichtigungsfähige Person des Beihilfeberechtigten.

18

c.) Da die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes innerhalb des Beihilfeanspruchs des Vaters auch für diesen erkennbar war, weil S. unstreitig seit dem 01.08.2015 gesetzlich versichert ist, entsteht auch für den Kläger keine unzumutbare Härte; er fällt in keine "Gesetzes- oder Anspruchslücke". Vielmehr hätte er den behandelnden Zahnarzt auf die veränderten Umstände hinweisen müssen, damit dieser ab dem 01.08.2015 die hier streitentscheidenden ärztlichen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse hätte abrechnen können und müssen. Wieweit dies jetzt noch möglich ist oder der Kläger die Behandlung über dem 01.08.2015 selbst tragen muss, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Ein beamtenrechtlicher Fürsorgeanspruch oder der daraus resultierende Beihilfeanspruch (vgl. dazu: VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2006, AN 15 K 06.01407; VG Bayreuth, Urteil v. 07.06.2016, B 5 K 15.405; VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; alle juris) besteht nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht.


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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

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(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand als ... im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und befindet sich seit ... im Ruhestand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung seines am ... geborenen Sohnes, der seit 01. September 2013 selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sich von September 2013 bis August 2015 in Ausbildung befand und in dieser Zeit im Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt war.

Den Heil- und Kostenplan der kieferorthopädischen Behandlung vom 12. Dezember 2011 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Schreiben vom 16. Februar 2012 dem Grunde nach als beihilfefähig.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, den Antrag des Klägers auf Ersatz der Kostenrechnung des Kieferorthopäden Dr. K... vom 02. Oktober 2014 in Höhe von 1.035,89 EUR unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV ab.

Den Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2015 zurück. Für den Sohn sei zwar dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV ein Beihilfeanspruch gegeben, der Leistungsumfang sei aber bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus; kieferorthopädische Leistungen seien davon nicht erfasst. Der Einwand der laufenden Behandlung könne nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt:

Der Beihilfebescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes des Klägers ... auf Grundlage des kieferorthopädischen Behandlungsplanes der Praxis Dr. K..., ..., in vollem Umfang zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Ziffer 5 VV zu § 15 BayBhV beihilfefähig seien.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 erwiderte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern die Klage und beantragte zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Juni 2016 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Aufwendungen der streitgegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger als bayerischen Beamten nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - i. V. m. der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV). Der Sohn ... gehörte als im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind des beihilfeberechtigten Klägers zum Zeitpunkt der Behandlung und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV, Art. 96 Abs. 1 BayBG. Da der Sohn des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war, findet Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG Anwendung. Hiernach ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Kieferorthopädische Behandlungskosten werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erstattet. Darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt, kommt es nicht an, eine Einzelfallprüfung ist der Beihilfestelle aufgrund der allgemein gefassten Regel des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst.

b) Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris). Mit dem in Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang der Sachleistungen und der ergänzend in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG enthaltenen Ausnahme für die Gewährung bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten selbst getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden (BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Beihilfeleistungen für gesetzlich Versicherte sind durch die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21).

c) Die Beschränkung des Beihilfeanspruchs verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 9). Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung entsteht hier nicht. Bei einem Bemessungssatz von 80% verbleibt dem Beamten für eine Kostenrechnung in Höhe von 1.035,89 EUR eine Belastung in Höhe von 828,71 EUR, die er über die ihm zumutbare Eigenvorsorge abzusichern vermag. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts kann hieran nicht erkannt werden. Eine lückenlose Erstattung von Aufwendungen, die durch Leistungen einer Krankenversicherung - sei es beim Beamten selbst oder bei seinen Angehörigen - nicht gedeckt sind, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade nicht (BVerfG-K, B. v. 27.9.2011 - 2 BvR 86/11 - BayVBl 2012, 205; BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - juris Rn. 23).

d) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 12. Dezember 2011. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt, in welchem die beihilfefähige Aufwendung entsteht. Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die begründete Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Die Aufwendungen eines Heil- und Kostenplanes bzw. eines Kostenvoranschlags lassen die Aufwendungen nicht entstehen. (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 03.07.2003 - BayVBl 2004, 88, 91).

Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 ist auch keine schriftliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, einen bestimmten Verwaltungsakt (Beihilfegewährung) zu erlassen. Das Schreiben enthält nur allgemeine Informationen. Dass die aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Aufwendungen übernommen würden und dies zeitlich unbegrenzt, kann dem Wortlaut nicht eindeutig entnommen werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass ausgeführt wurde, dass bestimmte Leistungen nur nach Vorlage einer entsprechenden Begründung erstattet werden.

Dass in dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 nicht auf die Vorschrift des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG hingewiesen wurde, verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Es gibt keine allgemeine Pflicht des Dienstherren zur Belehrung über die einschlägigen Vorschriften, außer wenn für den Dienstherr erkennbar ist, dass der Beamte um Auskunft über die Rechtslage bittet oder sich für den Dienstherren offensichtlich in einem Irrtum über die Rechtslage befindet (VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris unter Berufung auf BVerwG, B. v. 30.05.1979, Buchholz 238.41 § 4 SVG Nr. 1). Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 den Heil- und Kostenplan vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war weder für den Kläger noch für den Dienstherren absehbar, dass der Sohn ab 01. September 2013 in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein würde. Der Kläger hat somit nur in sachlicher Hinsicht, nicht aber bezüglich der persönlichen Voraussetzungen seines Sohnes Auskunft begehrt.

e) § 15 Satz 1 BayBhV und Ziff. 5 zu § 15 der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung - VV-BayBhV - begründen keinen Anspruch auf Ersatz der kieferorthopädischen Leistungen. In Ergänzung zu § 8 BayBhV gibt § 15 BayBhV besondere Bedingungen für die Anerkennung von kieferorthopädischen Leistungen vor. Demnach sind kieferorthopädische Leistungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die behandelte Person vor Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 (Aufwendungen für eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung sind auch dann beihilfefähig, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres entstehen) kann nicht isoliert ohne die höherrangige gesetzliche Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG gelesen und verstanden werden. Die Vorschrift soll vielmehr § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV näher erläutern. Bei diesem handelt es sich seinem Wortlaut nach aber nicht um eine Anspruchsgrundlage, die einen Anspruch unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 8 BayBhV, Art. 96 BayBG vermittelt. Vielmehr formuliert § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nur zusätzliche Voraussetzungen, die dann wiederum durch Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 ergänzt bzw. abgemildert werden.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 verpflichtet, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und der Klägerin eine Beihilfe für die im kiefer-orthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebene Behandlung zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung.

2

Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern und bat um Prüfung und Mitteilung zur Kostenübernahme. Sie übersandte dem Beklagten unter dem 02.05.2012 einen kieferorthopädischen Behandlungsplan. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 mit, dass der eingereichte Heil- und Kostenplan im Rahmen der Beihilfeverordnung nicht anerkannt werden könne. Unter dem 20.06.2012 übersandte die Klägerin dem Beklagten zahlreiche Unterlagen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Kiefergelenks. Daraufhin wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2012 darauf hin, dass aus seiner Sicht aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Diagnose zu erkennen sei, die die medizinische Notwendigkeit einer kieferchirurgischen Behandlung im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung begründe und bat die Klägerin um Übersendung einer ärztlichen Feststellung und Begründung, dass die Notwendigkeit einer kombinierten kieferorthopädischen mit einer kieferchirurgischen Behandlung gegeben sei sowie um Einreichung eines entsprechenden Heil- und Kostenplans.

3

Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.07.2012 mit, dass die in dem Schreiben des Herrn Dr. K. vom 03.07.2012 genannten Diagnosen keine Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung gemäß § 15 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) rechtfertigten. Hiergegen legte sie am 27.07.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf einen Arztbrief des Unfallkrankenhauses Berlin aus, dass die notwendige Durchführung einer kieferchirurgischen Behandlung nachgewiesen sei und ihre private Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan erklärt habe. Eine behandlungsbedürftige schwere Kieferanomalie sei nachgewiesen. Diese sei auf eine unfallbedingte, auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführende, verletzungsbedingte Kieferfehlstellung zurückzuführen, die Kiefergelenkbeschwerden zur Folge habe und insbesondere aufgrund der Kieferklemme zu einer mangelhaften Beißfunktion führe. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen einer skelettalen Dysgnathie beziehungsweise einer verletzungsbedingten Kieferfehlstellung gegeben.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012, der Klägerin am 08.11.2012 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der beihilferechtliche Begriff der Notwendigkeit werde für kieferorthopädische Leistungen in § 15 Abs. 2 BBhV näher konkretisiert. Danach seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet sei oder 2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolge und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt habe. Eine Ausnahme von der Ausschlussregelung für kieferorthopädische Leistungen sei daher nur gegeben, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Eine schwere Kieferanomalie könne als gegeben angesehen werden bei angeborenen Missbildungen von Gesicht und Kiefer, bei skelettalen Dysnagthien oder bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen. Zu beachten sei, dass das Vorliegen einer Kieferanomalie allein nicht ausreiche, sondern als weitere Voraussetzung hinzutrete, das diese eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Die genannten Diagnosen seien weder dem Heil- und Kostenplan noch den vorgelegten Befunden und dem Schriftverkehr zu entnehmen.

5

Am Montag, den 10.12.2012, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bei ihr liege eine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Sie habe im Februar 2012 eine Kieferklemme erlitten. Es sei eine Kiefergelenksluxation festgestellt worden, deren Reposition dauerhaft nicht möglich sei. Es habe ein Fehlbiss und eine Fehlbelastung bestanden, die mit Schmerzen verbunden sei. Sie könne seitdem nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen und habe Probleme mit der Mundhygiene. Sie sei deshalb mit Wirkung vom 01.03.2010 als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

6

Unabhängig davon könne nach der Rechtsprechung auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung beim Vorliegen weiterer Umstände des Einzelfalls die Gewährung einer Beihilfe zur Aufwendung für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die geregelten Ausnahmen hinaus geboten sein. Solche Umstände lägen vor, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei, keine Behandlungsalternative vorhanden sei, erhebliche Folgeprobleme bestünden und eine sekundäre Anomalie vorliege, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sei. Dies sei bei der Klägerin nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte der Fall. Der grundsätzliche Ausschluss der beihilfefähigen Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lasse sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt werde. Daher könne die betreffende Vorschrift jedenfalls keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung – wie hier – ausschließlich auf einer medizinisch zwingenden Indikation beruhe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 zu verpflichten, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und ihr eine Beihilfe für die im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebene Behandlung zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor, dem Heil- und Kostenplan und den vorgelegten Befunden und dem Schriftverkehr sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine in § 15 Abs. 2 BBhV aufgeführte schwere Kieferanomalie handele. Außerdem sei der Zusammenhang zwischen der kieferchirurgischen und der kieferorthopädischen Behandlung nicht hergestellt. Der sie behandelnde Arzt habe mit der Klägerin eingehend erörtert, ob es zweckmäßiger sei, noch weiter zuzuwarten oder ob eine operative Entfernung des Diskurs angezeigt sei. Die Klägerin habe sich dann für letzteres entschieden. Dies stelle ein wesentliches Indiz dafür dar, dass die craniomandibuläre Dysfunktion nicht dem Begriff der „schweren Kieferanomalie“ zuzuordnen sei.

12

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte den Aufwendungen auf der Grundlage des vorgelegten Heil- und Kostenplanes vom 16.04.2012 vor Beginn der dort beschrieben Behandlung nicht zugestimmt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf diese Zustimmung, da sie einen Anspruch auf Beihilfegewährung für diese Behandlung hat.

14

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 80 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Einreichung des Heil- und Kostenplanes im Jahr 2012 gültigen Beihilfevorschriften des Bundes, die das Land Mecklenburg-Vorpommern für anwendbar erklärt hat. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78/08 -, zitiert nach juris). Sofern die Beihilfegewährung von der vorherigen Zustimmung zu einem Heil- und Kostenplan abhängig ist und deswegen noch keine Aufwendungen entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt der Vorlage des Plans abzustellen. Grundlage für die zu treffende Entscheidung ist daher der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende § 80 Abs. 1 LBG M-V sowie die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 in der ab 15. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 326). Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf alle ab dem 15. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen anwendbar (vgl. §§ 58 Abs. 1, 59 BBhV) und damit auch auf die im vorliegenden Fall streitigen – künftigen - Aufwendungen.

15

Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu den von ihr geltend gemachten künftigen Aufwendungen beurteilt sich nach § 80 Abs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Nach § 80 Abs. 1 LBG werden u.a. in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe des § 80 Bundesbeamtengesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Die Klägerin ist als Beamtin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBhV beihilfeberechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBhV besteht auf Beihilfe ein Rechtsanspruch. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Der Begriff der Notwendigkeit wird für kieferorthopädische Leistungen in § 15 Abs. 2 BBhV näher konkretisiert. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat und entweder bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (Nr. 1) oder alternativ bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt (Nr. 2). Daraus folgt, dass die Festsetzungsstelle – unbeschadet der Angemessenheit der einzelnen im Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen – der Behandlung im Falle des Vorliegens der Nummer 1 oder 2 zuzustimmen hat.

16

Der durch § 15 Abs. 2 BBhV vorgenommene Beihilfeausschluss für sonstige kieferorthopädische Leistungen ist wirksam. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Art. 3 Abs. 1 GG, und benachteiligt nicht zu Unrecht Erwachsene (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 A 2979/07 -, zit. n. juris zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 a BVO NRW). Da die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen sachlich gerechtfertigt ist, verstößt sie weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder gegen Diskriminierungsverbote im europäischen Recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.10.2006 - 14 B 04.2997 -, juris, Rn. 20; im Ergebnis ebenso BSG, Beschluss vom 20.06.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris, Rn. 5, und Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245 = juris, Rn. 20 f., für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V; jeweils zit. n. juris). Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, erst eingetreten sind, nachdem der Beihilfeberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris).

17

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BBhV sind gegeben. Bei der Klägerin liegt eine schwere Kieferanomalie vor und es erfolgt eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Insofern ist die beabsichtigte Behandlung beihilfefähig und hat der Beklagte dem hierzu erstellten Behandlungsplan zuzustimmen. Dies ergibt eine Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Norm auf den hier zu beurteilenden Fall. Weder wird in der Norm definiert, wann eine schwere Kieferanomalie vorliegt noch unter welchen Voraussetzungen eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Insofern ist dies nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären. Der Beihilfeausschluss für erwachsene Beihilfeempfänger ist als Einschränkung des grundsätzlich nach § 10 BBhV bestehenden Beihilfeanspruchs im Zweifel eng und unter Berücksichtigung von Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG auszulegen und dabei vor allem dessen Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, zit. n. juris, Rn. 25). Von daher ist die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BBhV verfassungskonform und orientiert nach Sinn und Zweck der Regelung bei der Frage, ob ein Beihilfeausschluss gegeben ist, auszulegen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2012 – 2 S 2904/10 -, zit n. juris). Die dort vorgegebenen Begriffe, unter denen eine Beihilfegewährung erfolgt, also kein Ausschluss gegeben ist, sind weit auszulegen.

18

Zum Sinn und Zweck der Regelung folgt die Kammer den Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 01.02.2010 (a.a.O.). Danach trägt die Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Von daher ist die Beihilfebeschränkung inhaltlich hieran und an dem grundsätzlichen Anspruch auf Beihilfegewährung für notwendige medizinische Behandlungen auszurichten. Dementsprechend ist ein Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen erwachsener Beihilfeberechtigter nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums hätte begonnen werden können oder – was bei einer leichten Kieferanomalie typisierend unterstellt werden kann - dass die Behandlung vordergründig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Bereits damit wird dem beihilferechtlichen Anliegen der Beschränkung von Beihilfeleistungen auf notwendige Behandlungen, die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen, Genüge getan. Von daher ist eine schwere Kieferanomalie schon dann gegeben, wenn eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde, die behandlungsbedürftig ist und die Behandlung ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht und nicht die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund steht. In dem Fall muss grundsätzlich von einer schweren Kieferanomalie i.S.d. Vorschrift ausgegangen werden. Schon dadurch würden die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien beschränkt und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen ausgeschlossen. Demgegenüber dürften bei leichten – also nicht schweren Kieferanomalien – regelmäßig ästhetische Gründe für die Behandlung im Vordergrund stehen. Das Erfordernis des Vorliegens einer sekundären Anomalie trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass – wie erwähnt - eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel kostengünstiger ist und deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr möglichst vor Abschluss des Körperwachstums begonnen wird. Dieses Argument greift indessen nur beim Vorliegen von sog. primären Zahnstellungsfehlern, die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist. Nur bei solchen wäre eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen. Demgegenüber ist dies bei sekundären Anomalien, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sind, denknotwendig nicht der Fall.

19

Von daher greift es zu kurz, wenn für die Bestimmung des Rechtsbegriffs „schwere Kieferanomalie“ auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2003, Bundesanzeiger Nr. 226 S. 24966 (im Internet abrufbar unter: www.g- ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf) verwiesen wird (so aber OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 (a.a.O.). Diese Regelung ist weder vom Verordnungsgeber für anwendbar erklärt worden noch ist die Zielrichtung der Richtlinien die gleiche wie der hier zu beurteilende Beihilfeausschluss. Von daher wird dort nicht definiert, wann eine solche Kieferanomalie vorliegt, die eine nicht notwendige Behandlung mit sich bringt. Insofern kann diese Regelung zwar einen Anhalt für das Vorligen einer schweren Kieferanomalie geben, abschließend ist sie aber nicht. Erforderlich ist die weitgehende Beschränkung der Beihilfegewährung auf wenige Krankheitsbilder für den dargestellten Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses nicht.

20

Auch der Begriff des Erfordernisses einer kombinierten kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Behandlung ist weit auszulegen. Hierfür ist es unter Hinblick auf den genannten Normzweck nicht erforderlich, dass ein besonderer Zusammenhang zwischen der kieferchirurgischen und der kieferorthopädischen Behandlung im Kosten- und Heilplan hergestellt wird. Entscheidend ist allein, dass sich aus ärztlichen Bescheinigungen die medizinische Notwendigkeit sowohl der kieferorthopädischen als auch der kieferchirurgischen Behandlung ergibt und beide Behandlungen wegen desselben Befundes durchgeführt werden.

21

Nach diesen Vorgaben sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie gegeben ist, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.

22

Die Klägerin leidet an einer schweren Kieferanomalie i.S.d. § 15 Abs. 2 BBhV. Hierzu zählen nicht nur angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, sondern auch sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kiefers wie craniomandibuläre Dysfunktion oder sonstige Funktionsstörungen in der Gelenkverbindung zwischen Ober- und Unterkiefer. Bei der Klägerin ist eine ausgeprägte craniomandibuläre Dysfunktion und anteriore Dikusluxation diagnostiziert worden. Im ihrem Fall ergibt sich deutlich aus den medizinischen Befunden, dass die Behandlung deshalb erfolgt, weil die Klägerin erhebliche Beschwerden hat. So wird auf eine Schmerzsymptomatik und andauernde Beschwerden hingewiesen. Auch hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen könne und sie überdies Probleme mit der Mundhygiene habe. Die ärztlichen Bescheinigungen zeigen auch, dass die behandelnden Ärzte diese Behandlungen für zwingend erforderlich gehalten haben und keine Behandlungsalternative vorhanden war. Alternativ wäre ganz offenbar nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen. Bei diesen Gegebenheiten kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass bei der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin ästhetische Gründe für die Behandlung im Vordergrund stehen. Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.

23

Wie dargestellt, ist unerheblich, ob sich bereits aus dem Behandlungsplan ergibt, dass die Funktionsstörung beim Kiefer der Klägerin einer kombinierten kieferorthopädischen/kiefer-chirurgischen Behandlung bedarf. Jedenfalls folgt dies aus den zahlreichen von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Tatsächlich sind beide Behandlungen von dem jeweils behandelnden Arzt für medizinisch notwendig erklärt worden. Zudem zeigt die Bescheinigung des Dr. K. vom 03.07.2012, dass neben der kieferorthopädischen Behandlung auch eine kieferchirurgische erfolgen sollte und er nicht nur diese, sondern die zusätzliche kieferorthopädische Behandlung für dringend erforderlich hält. Dies ist für das Erfordernis der kombinierten Behandlung nach den dargelegten Grundsätzen ausreichend. Unerheblich ist, ob die Entscheidung, ob eine Operation durchgeführt wird vom Patienten oder vom Arzt getroffen wird. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Arzt diese Behandlung für notwendig gehalten hat. Vor einer Operation ist ein Behandlungsgespräch mit der Patientin und deren Einwilligung in die Behandlung obligatorisch und trifft daher keine Aussage zum Erfordernis der Behandlung.

24

Anhaltspunkte dafür, dass es an der Angemessenheit der einzelnen im Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen fehlt, weil diese nicht dem zulässigen Gebührenrahmen entsprechen, hat die Kammer nicht. Solche sind auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %  des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter des Deutschen Patent- und Markenamtes und begehrt die Bewilligung von Beihilfe (70%) für Aufwendungen für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau.

Er beantragte am 26. Januar 2015 bei der Beklagten Beihilfe, u. a. zu Arztrechnungen vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 für ärztliche Behandlungen seiner Ehefrau.

Die Beklagte lehnte mit Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Rechnungen ab. Sie wies darauf hin, dass die Aufwendungen, die der Ehegattin des Klägers entstanden seien, nicht beihilfefähig seien, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte der Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung (2013) der Aufwendungen 17.000,00 Euro übersteige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Da der Steuerbescheid nicht vorliege, könne vorerst keine Beihilfe gewährt werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 Widerspruch ein. Die selbstständigen Einkünfte seiner Ehefrau in 2011 und 2012 hätten unter der in § 4 BBhV genannten Belastungsgrenze von 17.000,00 Euro gelegen. In 2013 und 2014 hätten die Einkünfte diese Grenze überstiegen. Da aufgrund der beiden Vorjahre davon auszugehen sei, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auch in 2015 über der Bemessungsgrenze liegen werden (und sie somit voraussichtlich auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV berücksichtigungsfähig sein würden), könne sie zum Januar 2015 in einen Volltarif ihrer privaten Krankenversicherung wechseln. Diese Möglichkeit des Tarifwechsels bestehe frühestens zu diesem Zeitpunkt, da ihre im Jahr 2014 entstandenen Gesundheitskosten auf der Basis ihrer Einkünfte im Jahr 2012 grundsätzlich beihilfefähig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gemäß § 2 BBhV für die Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten der Zeitpunkt der (ärztlichen) Leistungserbringung maßgeblich sei, dies aber für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten nicht gelten solle. Auch für den (zusätzlichen) privaten Krankenversicherungsschutz sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Seine Ehefrau könne bei ihrer privaten Krankenversicherung überhaupt erst ab dem Zeitpunkt des (eindeutigen und nachweislichen) Wegfalls ihrer Beihilfeberechtigung in einen Volltarif (100% Versicherungsschutz) wechseln. Folge man der Auslegung des § 4 BBhV im Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015, hänge die tatsächliche Beihilfefähigkeit der entstandenen Arztkosten faktisch von der Willkür des Arztes bezüglich des Zeitpunktes der Rechnungstellung und ggf. auch von der Dauer der postalischen Übersendung der Rechnung und des anschließenden Beihilfeantrags an die Beihilfestelle ab. Unter Umständen könne also eine rechtzeitige Stellung des Beihilfeantrages gar nicht möglich sein.

Nach einem Schriftwechsel der Beklagten mit dem Kläger wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV i. V. m. Nr. 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV sei für die beantragte Beihilfe der Belege 1 (vom 10. Dezember 2014) und 4 (vom 9. Januar 2015), beantragt am 26. Januar 2015, für die berücksichtigungsfähige Ehefrau das Einkommen des Vorvorjahres, d. h. von 2013 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Eine Beihilfe habe nicht gewährt werden können, da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 festgestellt habe, dass die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2013 die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000,00 Euro überschritten hätten.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 stellte er den Antrag:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau am ... Dezember 2014 gemäß Rechnung des Dr. … vom ... Dezember 2014 in Höhe von 118,94 Euro sowie für die ärztlichen Behandlungen im Zeitraum ... August 2014 bis ... Dezember 2014 in der Praxis … gemäß Rechnung der Medas vom … Januar 2015 in Höhe von 144,75 Euro in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,83 Euro auszubezahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Kläger Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen erst mit Antrag vom 22. Januar 2015 beantragt habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären daher die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Kalenderjahr 2013 maßgeblich für ihre Berücksichtigungsfähigkeit. Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei ein „Schieben“ der Aufwendungen in das Folgejahr möglich (vgl. Nr. 4.1.4. VV-BBhV). Dem Umstand, dass grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde, liege demnach auch ein Fürsorgegedanke zugrunde. Bei einer Einkommensreduzierung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen sei es möglich, dass Aufwendungen beihilfefähig seien, auch wenn diese tatsächlich in einem Jahr entstanden seien, in welchem keine Berücksichtigungsfähigkeit der Person bestanden hätte, würde man auf das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen abstellen. Diesem Fürsorgegedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn auch dann auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde und nicht auf das Datum des Entstehens der Aufwendungen, wenn dem Beihilfeberechtigten eine Antragstellung noch im Jahr des Entstehens der Aufwendungen gar nicht möglich gewesen wäre und aufgrund des Abstellens auf das Datum der Antragstellung eine Versicherungslücke bei der berücksichtigungsfähigen Person entstünde. Die Ehefrau des Klägers sei bis einschließlich des Kalenderjahres 2014 aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung wie üblich beihilfeergänzend privat versichert gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers der Ehefrau des Klägers werde aber im Hinblick auf die Versichertenleistungen auf das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln abgestellt. Für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen habe daher für die Ehefrau des Klägers entsprechend ihrem grundsätzlichen Bemessungssatz bei der Beihilfe von 70% nur ein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung von 30% der Aufwendungen bestanden. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Insbesondere sei es für die Ehefrau des Klägers nicht möglich gewesen, bereits zum Jahr 2014 (nach Überschreitung der Bemessungsgrenze des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV im Jahr 2013) eine Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Dieser Abschluss sei erst dann möglich, wenn der privaten Krankenversicherung der Zeitpunkt des Erlöschens der Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers konkret nachgewiesen werde. Dem Kläger sei es auch jedenfalls hinsichtlich der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Rechnungstellung am … Januar 2015 gar nicht möglich gewesen, den Beihilfeantrag noch im Kalenderjahr 2014 zu stellen. Das Entstehen der Versicherungslücke sei daher unvermeidlich gewesen.

Nun sei es sicherlich nicht so, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellten. Allerdings gehe es hier um eine grundsätzliche Klärung. Es wäre möglich, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Person am Ende des Kalenderjahres, für das sie bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen beihilfefähig wäre, stationär behandelt werden müsste, ggf. mit Operation/Aufenthalt in einer Intensivstation etc.. In einem derartigen Fall könne für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit das Abstellen auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags, der ggf. erst im darauffolgenden Kalenderjahr gestellt werden könne, existenzgefährdend sein. Nach hiesiger Ansicht könne daher aus Fürsorgegründen entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV dann nicht auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen abgestellt werden, wenn in diesem Fall eine nicht vermeidbare Versicherungslücke entstehen würde.

In der alten Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei explizit geregelt gewesen, dass Beihilfe auch für Ehepartner zu gewähren wäre, deren Einkünfte im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung über der Bemessungsgrenze (von damals 18.000,00 Euro) gelegen haben, sofern ein Versicherungsschutz für die betreffenden Aufwendungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Streichung dieser Regelung in der geltenden Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei aber ausschließlich auf die Reform des Versicherungsrechts in 2007 zurückzuführen, mit der die privaten Krankenversicherungen ab 1. Januar 2009 zu einer Nachversicherung im Basistarif verpflichtet worden seien. Am grundsätzlichen Fürsorgewillen des Gesetzgebers für den Fall einer unverschuldeten Versicherungslücke habe sich aber nichts ändern sollen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 7. September 2015 Stellung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen ausnahmsweise nur dann aus der Fürsorgepflicht erfolgen, wenn diese im konkreten Fall andernfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung unzumutbarer Härten erforderlich wäre.

Die Klagepartei erwiderte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, auf eine mündliche Verhandlung werde nicht verzichtet. Die Ungleichbehandlung lediglich resultierend aus der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Behandlung im grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kalenderjahr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es könne daher im Falle einer sonst bestehenden Versicherungslücke aus Fürsorgegründen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 29. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.), richtet sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Mittel nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1154). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechnungsstellung für die erbrachten ärztlichen Leistungen (10. Dezember 2014 und 9. Januar 2015).

2. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen seiner Ehefrau. Diese war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen als Angehörige i. S. v. § 4 Abs. 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG überstieg nach eigenen Angaben des Klägers im zweiten Jahr vor Beantragung der Beihilfe (hier im Jahr 2013) 17.000,00 Euro. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen, mithin den Eingang des Beihilfeantrags am 26. Januar 2015 bei der Beihilfestelle. Da die Einkünfte der Ehefrau des Klägers 2013 unstreitig die Einkommensgrenze überschritten haben, war sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Unstreitig liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV vor, wonach die Ehegattin berücksichtigungsfähig ist, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünften im laufenden Jahr die Einkommensgrenze nicht erreicht.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3.1. Der Gesetzgeber berücksichtigt in § 4 BBhV die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den in Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können und müssen Ehegatten bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze in weit überwiegendem Maße für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen (BVerwG, U. v. 20.10.1976 - VI 187.73 - DVBl 1977, 201 - juris; U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 7 (3)).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B. v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - BVerfGE 104, 126, 144 f.; st. Rspr.). Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BBhV die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten knüpft, genügen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar benachteiligt § 4 Abs. 1 BBhV Ehegatten, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000,00 € übersteigt, gegenüber solchen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen und die deshalb berücksichtigungsfähig sind. Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in § 4 BBhV einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen können. Die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit ist damit wesentliches Differenzierungsmerkmal in Bezug auf Ehegatten, die Einkommen unterhalb dieser Verdienstgrenze beziehen (BVerwG, U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; BVerfG, U. v.12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - juris Rn. 36ff. hinsichtlich § 10 Abs. 3 SGB V).

Ebenso verstößt § 4 BBhV nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der als verbindliche Wert-entscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfG U. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346; st. Rspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfG U. v. 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 259). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG B. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60, 81). Dies gilt auch und im Besonderen für die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen des Beihilferechts.

Nach diesen Grundsätzen steht § 4 BBhV mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung des Beihilferechts nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Beihilferegelung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Ehegatten von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es ihm nicht, die Vorteile einer Beihilfeberechtigung eines Ehegatten von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen.

Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Klagepartei kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Beihilfe. So führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI 187.73 (DVBl. 1977, 201; bestätigt durch BVerwG U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; B. v. 22.7.1994 - 2 B 16.94) aus:

„Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 (344f)) mit Nachdruck - und entsprechend dem Wortlaut des § 79 BBG - betont, dass Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis haben und immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden müssen und dass als Korrelat zu der letzteren der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat. Dies gilt uneingeschränkt entsprechend dem Ziel dieser sich mit der Frage der Witwerversorgung (§ 132 BBG) befassenden Entscheidung nur für die Besoldung und Versorgung, also die (echte) Alimentation der Beamtenfamilie. Das Bundesverfassungsgericht führt auch selbst in dieser Entscheidung (a. a. O. S. 349) unter Hinweis auf BVerfGE 17, 38 (47f) den grundsätzlichen Unterschied zur Kriegsopferversorgung an, die (auch) „nur eine Beihilfe“ zur Bewältigung der Folgen eines Kriegstodes sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) entschieden, dass eine Beihilferegelung „keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll“. Schon vorher hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht ist (Urteile vom 3. September 1970 - BVerwG II C 130.67 - (BVerwGE 36, 53, 56f) und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 48.69 - (BVerwGE 37, 57, 58)). Unter diesem Gesichtspunkt eines neben der echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung stehenden, über diese hinausgehenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe sind die Ausführungen zu sehen, die hierzu das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35) gemacht hat:

„Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 19, 48 (54); 22, 160 (164f)). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. dazu Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 138.67 - (ZBR 1970, 167) und vom 29. April 1971 - BVerwG II C 4.69 -)“. (So auch entsprechend Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - (ZBR 1975, 150) und Beschluss vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 -). Noch eindringlicher ist im Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VI C 5.71 - (BVerwGE 41, 101 (104)) betont, dass wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten.

Der vorstehend dargelegte Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. dazu schon Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 115.63 - DÖD 1963, 171). Dieser Spielraum erlaubt auch - zumal unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand - in gewissem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Maße die Berücksichtigung wirtschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Er gestattet insoweit eine Differenzierung in der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen, die wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten anders gestaltet werden kann, als wenn es sich allein um den Beihilfeberechtigten selbst handelt. Es kann deshalb eine gerechtfertigte Ungleichheit sein, wenn bis zu einer angemessenen Grenze die aus der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten fließenden Einkünfte in der Art berücksichtigt werden, dass sie sich einschränkend auf die Gewährung der Beihilfe auswirken, sei es, dass von einer gewissen Grenze der Einkünfte ab die Beihilfe entfällt (wie es in einzelnen Bundesländern der Fall ist), sei es, dass sie auf einen geringeren Satz herabgesetzt wird (wie es im Bund und in anderen Bundesländern geschieht). Hierzu kommt noch, dass Ziel der Beihilfe eine nur annähernde Deckung der Aufwendungen bei Berücksichtigung einer zumutbaren Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten und seiner Familie ist, und zwar zusätzlich zu dem in den Dienst- und Versorgungsbezügen ohnehin enthaltenen Durchschnittssatz zur Deckung von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG VIII C 334.63 - (BVerwGE 21, 258, 261)).

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie die am Alimentationsgrundsatz - der seinerseits zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehören mag - orientierte Beihilfe im Einzelnen auszugestalten ist, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 258.63 und BVerwG VIII C 290.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 5)). Ebenso wenig erfordert der Gleichheitssatz auf diesem Gebiet eine gleiche Gestaltung im Bund und in den einzelnen Ländern (Beschluss vom 18. April 1973 - BVerwG VI B 35.73 - mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu dieser Frage).

Lassen also wie vorstehend dargelegt einerseits bestimmte Umstände, wie die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit eines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine aus diesen Umständen sich ergebenden nicht unerheblichen Einkünfte, eine unterschiedliche Behandlung zu, wie sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b BVO vornimmt, so bilden andererseits diese Umstände die Grenze für diese unterschiedliche Behandlung und erfordern ein Korrelat, das eine Überschreitung dieser Grenze verhindert. Beihilfefähig sind angemessene Aufwendungen. Richtschnur für die Angemessenheit ist der vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmte Lebenszuschnitt seiner Familie. Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - ZBR 1970, 164 und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - ZBR 1974, 303).“

Demnach verstößt die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, nicht gegen höherrangiges Recht.

3.2. Insbesondere begegnet der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung einer möglichen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrags (Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle) und den damit möglicherweise einhergehenden Härten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Einkommen in schädlicher Höhe hat, wird nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BBhV auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, also unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind („vor Beantragung“ i. S.v. § 4 Abs. 1 BBhV). Maßgebend hierfür ist das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle, da eine Beihilfeleistung beantragt ist, wenn der Beihilfeantrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist (BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 5 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 8).

Soweit die Klagepartei einwendet, dass es zu erheblichen Versicherungslücken für die Ehefrau komme, wenn wie in dem vorliegenden Fall zwar die ärztlichen Leistungen für den Ehegatten zum überwiegendem Teil noch im Zeitraum seiner Beihilfeberechtigung erbracht wurden (hier im Jahr 2014), die entsprechenden Arztrechnungen jedoch erst kurz vor Ende des Vorjahres oder erst in dem Jahr erstellt werden, in dem die Beihilfeberechtigung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ausgeschlossen ist, führt dies auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten subsidiären resp. ergänzenden Charakters der Beihilfe nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht.

Zum einen hätte der Kläger zumindest die am ... Dezember 2014 ausgestellte Rechnung noch fristwahrend bei der Beihilfestelle einreichen können. Aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sein soll, wurde weder substantiiert vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Auch wenn die Aufwendungen lediglich 118,94 Euro betragen und damit die Bagatellgrenze nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BBhV unterschritten haben, hätte die Beihilfestelle nach § 51 Abs. 7 Satz 2 BBhV unter den gegebenen Umständen eine Ausnahme zulassen können.

Zum anderen muss der Beihilfeberechtigte auch Härten und Nachteile, die mit dem Antragsstichtag möglicherweise verbunden sein könnten, hinnehmen, da dies keine unzumutbare Belastung für ihn bedeutet.

Dafür spricht der dem § 4 BBhV zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbstständige Ehegatten zumutbar und geboten ist, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Aufgrund ihres Einkommens wäre die Ehegattin des Klägers grundsätzlich bereits in dem Jahr, in dem Sie ein entsprechend hohes Einkommen bezieht (hier 2013) finanziell in der Lage gewesen, ihre Krankheitskosten selbst zu tragen. Der Dienstherr gewährt gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für diejenigen Beihilfeanträge, die im Verdienstjahr (hier 2013) und im Folgejahr (hier 2014) gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich wird damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen.

Werden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen ist, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden können, kann die Entscheidung schwierig sein, ob man nicht vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100%) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließt. Das Risiko einer Fehlentscheidung liegt hierbei unter Berücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung ist auch sachgerecht, da der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich bei Abschluss eines 100%igen Schutzes der privaten Krankenversicherung bis zum letzten Tag private Krankenversicherungsbeiträge erspart, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenzen wirtschaftlich zuzumuten ist, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen (so zu den aufgeworfenen Rechtsfragen schon VG München, U. v. 25.6.2015 - M 17 14.519 - juris).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 184,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter des Deutschen Patent- und Markenamtes und begehrt die Bewilligung von Beihilfe (70%) für Aufwendungen für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau.

Er beantragte am 26. Januar 2015 bei der Beklagten Beihilfe, u. a. zu Arztrechnungen vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 für ärztliche Behandlungen seiner Ehefrau.

Die Beklagte lehnte mit Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Rechnungen ab. Sie wies darauf hin, dass die Aufwendungen, die der Ehegattin des Klägers entstanden seien, nicht beihilfefähig seien, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte der Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung (2013) der Aufwendungen 17.000,00 Euro übersteige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Da der Steuerbescheid nicht vorliege, könne vorerst keine Beihilfe gewährt werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 Widerspruch ein. Die selbstständigen Einkünfte seiner Ehefrau in 2011 und 2012 hätten unter der in § 4 BBhV genannten Belastungsgrenze von 17.000,00 Euro gelegen. In 2013 und 2014 hätten die Einkünfte diese Grenze überstiegen. Da aufgrund der beiden Vorjahre davon auszugehen sei, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auch in 2015 über der Bemessungsgrenze liegen werden (und sie somit voraussichtlich auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV berücksichtigungsfähig sein würden), könne sie zum Januar 2015 in einen Volltarif ihrer privaten Krankenversicherung wechseln. Diese Möglichkeit des Tarifwechsels bestehe frühestens zu diesem Zeitpunkt, da ihre im Jahr 2014 entstandenen Gesundheitskosten auf der Basis ihrer Einkünfte im Jahr 2012 grundsätzlich beihilfefähig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gemäß § 2 BBhV für die Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten der Zeitpunkt der (ärztlichen) Leistungserbringung maßgeblich sei, dies aber für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten nicht gelten solle. Auch für den (zusätzlichen) privaten Krankenversicherungsschutz sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Seine Ehefrau könne bei ihrer privaten Krankenversicherung überhaupt erst ab dem Zeitpunkt des (eindeutigen und nachweislichen) Wegfalls ihrer Beihilfeberechtigung in einen Volltarif (100% Versicherungsschutz) wechseln. Folge man der Auslegung des § 4 BBhV im Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015, hänge die tatsächliche Beihilfefähigkeit der entstandenen Arztkosten faktisch von der Willkür des Arztes bezüglich des Zeitpunktes der Rechnungstellung und ggf. auch von der Dauer der postalischen Übersendung der Rechnung und des anschließenden Beihilfeantrags an die Beihilfestelle ab. Unter Umständen könne also eine rechtzeitige Stellung des Beihilfeantrages gar nicht möglich sein.

Nach einem Schriftwechsel der Beklagten mit dem Kläger wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV i. V. m. Nr. 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV sei für die beantragte Beihilfe der Belege 1 (vom 10. Dezember 2014) und 4 (vom 9. Januar 2015), beantragt am 26. Januar 2015, für die berücksichtigungsfähige Ehefrau das Einkommen des Vorvorjahres, d. h. von 2013 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Eine Beihilfe habe nicht gewährt werden können, da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 festgestellt habe, dass die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2013 die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000,00 Euro überschritten hätten.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 stellte er den Antrag:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau am ... Dezember 2014 gemäß Rechnung des Dr. … vom ... Dezember 2014 in Höhe von 118,94 Euro sowie für die ärztlichen Behandlungen im Zeitraum ... August 2014 bis ... Dezember 2014 in der Praxis … gemäß Rechnung der Medas vom … Januar 2015 in Höhe von 144,75 Euro in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,83 Euro auszubezahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Kläger Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen erst mit Antrag vom 22. Januar 2015 beantragt habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären daher die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Kalenderjahr 2013 maßgeblich für ihre Berücksichtigungsfähigkeit. Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei ein „Schieben“ der Aufwendungen in das Folgejahr möglich (vgl. Nr. 4.1.4. VV-BBhV). Dem Umstand, dass grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde, liege demnach auch ein Fürsorgegedanke zugrunde. Bei einer Einkommensreduzierung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen sei es möglich, dass Aufwendungen beihilfefähig seien, auch wenn diese tatsächlich in einem Jahr entstanden seien, in welchem keine Berücksichtigungsfähigkeit der Person bestanden hätte, würde man auf das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen abstellen. Diesem Fürsorgegedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn auch dann auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde und nicht auf das Datum des Entstehens der Aufwendungen, wenn dem Beihilfeberechtigten eine Antragstellung noch im Jahr des Entstehens der Aufwendungen gar nicht möglich gewesen wäre und aufgrund des Abstellens auf das Datum der Antragstellung eine Versicherungslücke bei der berücksichtigungsfähigen Person entstünde. Die Ehefrau des Klägers sei bis einschließlich des Kalenderjahres 2014 aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung wie üblich beihilfeergänzend privat versichert gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers der Ehefrau des Klägers werde aber im Hinblick auf die Versichertenleistungen auf das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln abgestellt. Für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen habe daher für die Ehefrau des Klägers entsprechend ihrem grundsätzlichen Bemessungssatz bei der Beihilfe von 70% nur ein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung von 30% der Aufwendungen bestanden. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Insbesondere sei es für die Ehefrau des Klägers nicht möglich gewesen, bereits zum Jahr 2014 (nach Überschreitung der Bemessungsgrenze des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV im Jahr 2013) eine Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Dieser Abschluss sei erst dann möglich, wenn der privaten Krankenversicherung der Zeitpunkt des Erlöschens der Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers konkret nachgewiesen werde. Dem Kläger sei es auch jedenfalls hinsichtlich der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Rechnungstellung am … Januar 2015 gar nicht möglich gewesen, den Beihilfeantrag noch im Kalenderjahr 2014 zu stellen. Das Entstehen der Versicherungslücke sei daher unvermeidlich gewesen.

Nun sei es sicherlich nicht so, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellten. Allerdings gehe es hier um eine grundsätzliche Klärung. Es wäre möglich, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Person am Ende des Kalenderjahres, für das sie bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen beihilfefähig wäre, stationär behandelt werden müsste, ggf. mit Operation/Aufenthalt in einer Intensivstation etc.. In einem derartigen Fall könne für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit das Abstellen auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags, der ggf. erst im darauffolgenden Kalenderjahr gestellt werden könne, existenzgefährdend sein. Nach hiesiger Ansicht könne daher aus Fürsorgegründen entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV dann nicht auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen abgestellt werden, wenn in diesem Fall eine nicht vermeidbare Versicherungslücke entstehen würde.

In der alten Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei explizit geregelt gewesen, dass Beihilfe auch für Ehepartner zu gewähren wäre, deren Einkünfte im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung über der Bemessungsgrenze (von damals 18.000,00 Euro) gelegen haben, sofern ein Versicherungsschutz für die betreffenden Aufwendungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Streichung dieser Regelung in der geltenden Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei aber ausschließlich auf die Reform des Versicherungsrechts in 2007 zurückzuführen, mit der die privaten Krankenversicherungen ab 1. Januar 2009 zu einer Nachversicherung im Basistarif verpflichtet worden seien. Am grundsätzlichen Fürsorgewillen des Gesetzgebers für den Fall einer unverschuldeten Versicherungslücke habe sich aber nichts ändern sollen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 7. September 2015 Stellung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen ausnahmsweise nur dann aus der Fürsorgepflicht erfolgen, wenn diese im konkreten Fall andernfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung unzumutbarer Härten erforderlich wäre.

Die Klagepartei erwiderte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, auf eine mündliche Verhandlung werde nicht verzichtet. Die Ungleichbehandlung lediglich resultierend aus der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Behandlung im grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kalenderjahr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es könne daher im Falle einer sonst bestehenden Versicherungslücke aus Fürsorgegründen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 29. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.), richtet sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Mittel nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1154). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechnungsstellung für die erbrachten ärztlichen Leistungen (10. Dezember 2014 und 9. Januar 2015).

2. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen seiner Ehefrau. Diese war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen als Angehörige i. S. v. § 4 Abs. 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG überstieg nach eigenen Angaben des Klägers im zweiten Jahr vor Beantragung der Beihilfe (hier im Jahr 2013) 17.000,00 Euro. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen, mithin den Eingang des Beihilfeantrags am 26. Januar 2015 bei der Beihilfestelle. Da die Einkünfte der Ehefrau des Klägers 2013 unstreitig die Einkommensgrenze überschritten haben, war sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Unstreitig liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV vor, wonach die Ehegattin berücksichtigungsfähig ist, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünften im laufenden Jahr die Einkommensgrenze nicht erreicht.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3.1. Der Gesetzgeber berücksichtigt in § 4 BBhV die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den in Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können und müssen Ehegatten bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze in weit überwiegendem Maße für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen (BVerwG, U. v. 20.10.1976 - VI 187.73 - DVBl 1977, 201 - juris; U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 7 (3)).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B. v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - BVerfGE 104, 126, 144 f.; st. Rspr.). Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BBhV die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten knüpft, genügen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar benachteiligt § 4 Abs. 1 BBhV Ehegatten, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000,00 € übersteigt, gegenüber solchen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen und die deshalb berücksichtigungsfähig sind. Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in § 4 BBhV einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen können. Die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit ist damit wesentliches Differenzierungsmerkmal in Bezug auf Ehegatten, die Einkommen unterhalb dieser Verdienstgrenze beziehen (BVerwG, U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; BVerfG, U. v.12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - juris Rn. 36ff. hinsichtlich § 10 Abs. 3 SGB V).

Ebenso verstößt § 4 BBhV nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der als verbindliche Wert-entscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfG U. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346; st. Rspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfG U. v. 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 259). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG B. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60, 81). Dies gilt auch und im Besonderen für die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen des Beihilferechts.

Nach diesen Grundsätzen steht § 4 BBhV mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung des Beihilferechts nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Beihilferegelung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Ehegatten von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es ihm nicht, die Vorteile einer Beihilfeberechtigung eines Ehegatten von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen.

Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Klagepartei kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Beihilfe. So führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI 187.73 (DVBl. 1977, 201; bestätigt durch BVerwG U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; B. v. 22.7.1994 - 2 B 16.94) aus:

„Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 (344f)) mit Nachdruck - und entsprechend dem Wortlaut des § 79 BBG - betont, dass Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis haben und immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden müssen und dass als Korrelat zu der letzteren der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat. Dies gilt uneingeschränkt entsprechend dem Ziel dieser sich mit der Frage der Witwerversorgung (§ 132 BBG) befassenden Entscheidung nur für die Besoldung und Versorgung, also die (echte) Alimentation der Beamtenfamilie. Das Bundesverfassungsgericht führt auch selbst in dieser Entscheidung (a. a. O. S. 349) unter Hinweis auf BVerfGE 17, 38 (47f) den grundsätzlichen Unterschied zur Kriegsopferversorgung an, die (auch) „nur eine Beihilfe“ zur Bewältigung der Folgen eines Kriegstodes sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) entschieden, dass eine Beihilferegelung „keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll“. Schon vorher hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht ist (Urteile vom 3. September 1970 - BVerwG II C 130.67 - (BVerwGE 36, 53, 56f) und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 48.69 - (BVerwGE 37, 57, 58)). Unter diesem Gesichtspunkt eines neben der echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung stehenden, über diese hinausgehenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe sind die Ausführungen zu sehen, die hierzu das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35) gemacht hat:

„Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 19, 48 (54); 22, 160 (164f)). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. dazu Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 138.67 - (ZBR 1970, 167) und vom 29. April 1971 - BVerwG II C 4.69 -)“. (So auch entsprechend Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - (ZBR 1975, 150) und Beschluss vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 -). Noch eindringlicher ist im Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VI C 5.71 - (BVerwGE 41, 101 (104)) betont, dass wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten.

Der vorstehend dargelegte Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. dazu schon Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 115.63 - DÖD 1963, 171). Dieser Spielraum erlaubt auch - zumal unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand - in gewissem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Maße die Berücksichtigung wirtschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Er gestattet insoweit eine Differenzierung in der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen, die wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten anders gestaltet werden kann, als wenn es sich allein um den Beihilfeberechtigten selbst handelt. Es kann deshalb eine gerechtfertigte Ungleichheit sein, wenn bis zu einer angemessenen Grenze die aus der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten fließenden Einkünfte in der Art berücksichtigt werden, dass sie sich einschränkend auf die Gewährung der Beihilfe auswirken, sei es, dass von einer gewissen Grenze der Einkünfte ab die Beihilfe entfällt (wie es in einzelnen Bundesländern der Fall ist), sei es, dass sie auf einen geringeren Satz herabgesetzt wird (wie es im Bund und in anderen Bundesländern geschieht). Hierzu kommt noch, dass Ziel der Beihilfe eine nur annähernde Deckung der Aufwendungen bei Berücksichtigung einer zumutbaren Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten und seiner Familie ist, und zwar zusätzlich zu dem in den Dienst- und Versorgungsbezügen ohnehin enthaltenen Durchschnittssatz zur Deckung von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG VIII C 334.63 - (BVerwGE 21, 258, 261)).

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie die am Alimentationsgrundsatz - der seinerseits zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehören mag - orientierte Beihilfe im Einzelnen auszugestalten ist, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 258.63 und BVerwG VIII C 290.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 5)). Ebenso wenig erfordert der Gleichheitssatz auf diesem Gebiet eine gleiche Gestaltung im Bund und in den einzelnen Ländern (Beschluss vom 18. April 1973 - BVerwG VI B 35.73 - mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu dieser Frage).

Lassen also wie vorstehend dargelegt einerseits bestimmte Umstände, wie die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit eines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine aus diesen Umständen sich ergebenden nicht unerheblichen Einkünfte, eine unterschiedliche Behandlung zu, wie sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b BVO vornimmt, so bilden andererseits diese Umstände die Grenze für diese unterschiedliche Behandlung und erfordern ein Korrelat, das eine Überschreitung dieser Grenze verhindert. Beihilfefähig sind angemessene Aufwendungen. Richtschnur für die Angemessenheit ist der vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmte Lebenszuschnitt seiner Familie. Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - ZBR 1970, 164 und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - ZBR 1974, 303).“

Demnach verstößt die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, nicht gegen höherrangiges Recht.

3.2. Insbesondere begegnet der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung einer möglichen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrags (Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle) und den damit möglicherweise einhergehenden Härten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Einkommen in schädlicher Höhe hat, wird nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BBhV auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, also unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind („vor Beantragung“ i. S.v. § 4 Abs. 1 BBhV). Maßgebend hierfür ist das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle, da eine Beihilfeleistung beantragt ist, wenn der Beihilfeantrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist (BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 5 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 8).

Soweit die Klagepartei einwendet, dass es zu erheblichen Versicherungslücken für die Ehefrau komme, wenn wie in dem vorliegenden Fall zwar die ärztlichen Leistungen für den Ehegatten zum überwiegendem Teil noch im Zeitraum seiner Beihilfeberechtigung erbracht wurden (hier im Jahr 2014), die entsprechenden Arztrechnungen jedoch erst kurz vor Ende des Vorjahres oder erst in dem Jahr erstellt werden, in dem die Beihilfeberechtigung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ausgeschlossen ist, führt dies auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten subsidiären resp. ergänzenden Charakters der Beihilfe nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht.

Zum einen hätte der Kläger zumindest die am ... Dezember 2014 ausgestellte Rechnung noch fristwahrend bei der Beihilfestelle einreichen können. Aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sein soll, wurde weder substantiiert vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Auch wenn die Aufwendungen lediglich 118,94 Euro betragen und damit die Bagatellgrenze nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BBhV unterschritten haben, hätte die Beihilfestelle nach § 51 Abs. 7 Satz 2 BBhV unter den gegebenen Umständen eine Ausnahme zulassen können.

Zum anderen muss der Beihilfeberechtigte auch Härten und Nachteile, die mit dem Antragsstichtag möglicherweise verbunden sein könnten, hinnehmen, da dies keine unzumutbare Belastung für ihn bedeutet.

Dafür spricht der dem § 4 BBhV zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbstständige Ehegatten zumutbar und geboten ist, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Aufgrund ihres Einkommens wäre die Ehegattin des Klägers grundsätzlich bereits in dem Jahr, in dem Sie ein entsprechend hohes Einkommen bezieht (hier 2013) finanziell in der Lage gewesen, ihre Krankheitskosten selbst zu tragen. Der Dienstherr gewährt gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für diejenigen Beihilfeanträge, die im Verdienstjahr (hier 2013) und im Folgejahr (hier 2014) gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich wird damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen.

Werden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen ist, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden können, kann die Entscheidung schwierig sein, ob man nicht vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100%) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließt. Das Risiko einer Fehlentscheidung liegt hierbei unter Berücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung ist auch sachgerecht, da der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich bei Abschluss eines 100%igen Schutzes der privaten Krankenversicherung bis zum letzten Tag private Krankenversicherungsbeiträge erspart, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenzen wirtschaftlich zuzumuten ist, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen (so zu den aufgeworfenen Rechtsfragen schon VG München, U. v. 25.6.2015 - M 17 14.519 - juris).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 184,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand als ... im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und befindet sich seit ... im Ruhestand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung seines am ... geborenen Sohnes, der seit 01. September 2013 selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sich von September 2013 bis August 2015 in Ausbildung befand und in dieser Zeit im Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt war.

Den Heil- und Kostenplan der kieferorthopädischen Behandlung vom 12. Dezember 2011 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Schreiben vom 16. Februar 2012 dem Grunde nach als beihilfefähig.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, den Antrag des Klägers auf Ersatz der Kostenrechnung des Kieferorthopäden Dr. K... vom 02. Oktober 2014 in Höhe von 1.035,89 EUR unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV ab.

Den Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2015 zurück. Für den Sohn sei zwar dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV ein Beihilfeanspruch gegeben, der Leistungsumfang sei aber bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus; kieferorthopädische Leistungen seien davon nicht erfasst. Der Einwand der laufenden Behandlung könne nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt:

Der Beihilfebescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes des Klägers ... auf Grundlage des kieferorthopädischen Behandlungsplanes der Praxis Dr. K..., ..., in vollem Umfang zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Ziffer 5 VV zu § 15 BayBhV beihilfefähig seien.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 erwiderte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern die Klage und beantragte zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Juni 2016 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Aufwendungen der streitgegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger als bayerischen Beamten nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - i. V. m. der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV). Der Sohn ... gehörte als im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind des beihilfeberechtigten Klägers zum Zeitpunkt der Behandlung und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV, Art. 96 Abs. 1 BayBG. Da der Sohn des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war, findet Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG Anwendung. Hiernach ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Kieferorthopädische Behandlungskosten werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erstattet. Darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt, kommt es nicht an, eine Einzelfallprüfung ist der Beihilfestelle aufgrund der allgemein gefassten Regel des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst.

b) Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris). Mit dem in Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang der Sachleistungen und der ergänzend in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG enthaltenen Ausnahme für die Gewährung bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten selbst getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden (BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Beihilfeleistungen für gesetzlich Versicherte sind durch die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21).

c) Die Beschränkung des Beihilfeanspruchs verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 9). Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung entsteht hier nicht. Bei einem Bemessungssatz von 80% verbleibt dem Beamten für eine Kostenrechnung in Höhe von 1.035,89 EUR eine Belastung in Höhe von 828,71 EUR, die er über die ihm zumutbare Eigenvorsorge abzusichern vermag. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts kann hieran nicht erkannt werden. Eine lückenlose Erstattung von Aufwendungen, die durch Leistungen einer Krankenversicherung - sei es beim Beamten selbst oder bei seinen Angehörigen - nicht gedeckt sind, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade nicht (BVerfG-K, B. v. 27.9.2011 - 2 BvR 86/11 - BayVBl 2012, 205; BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - juris Rn. 23).

d) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 12. Dezember 2011. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt, in welchem die beihilfefähige Aufwendung entsteht. Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die begründete Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Die Aufwendungen eines Heil- und Kostenplanes bzw. eines Kostenvoranschlags lassen die Aufwendungen nicht entstehen. (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 03.07.2003 - BayVBl 2004, 88, 91).

Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 ist auch keine schriftliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, einen bestimmten Verwaltungsakt (Beihilfegewährung) zu erlassen. Das Schreiben enthält nur allgemeine Informationen. Dass die aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Aufwendungen übernommen würden und dies zeitlich unbegrenzt, kann dem Wortlaut nicht eindeutig entnommen werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass ausgeführt wurde, dass bestimmte Leistungen nur nach Vorlage einer entsprechenden Begründung erstattet werden.

Dass in dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 nicht auf die Vorschrift des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG hingewiesen wurde, verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Es gibt keine allgemeine Pflicht des Dienstherren zur Belehrung über die einschlägigen Vorschriften, außer wenn für den Dienstherr erkennbar ist, dass der Beamte um Auskunft über die Rechtslage bittet oder sich für den Dienstherren offensichtlich in einem Irrtum über die Rechtslage befindet (VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris unter Berufung auf BVerwG, B. v. 30.05.1979, Buchholz 238.41 § 4 SVG Nr. 1). Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 den Heil- und Kostenplan vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war weder für den Kläger noch für den Dienstherren absehbar, dass der Sohn ab 01. September 2013 in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein würde. Der Kläger hat somit nur in sachlicher Hinsicht, nicht aber bezüglich der persönlichen Voraussetzungen seines Sohnes Auskunft begehrt.

e) § 15 Satz 1 BayBhV und Ziff. 5 zu § 15 der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung - VV-BayBhV - begründen keinen Anspruch auf Ersatz der kieferorthopädischen Leistungen. In Ergänzung zu § 8 BayBhV gibt § 15 BayBhV besondere Bedingungen für die Anerkennung von kieferorthopädischen Leistungen vor. Demnach sind kieferorthopädische Leistungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die behandelte Person vor Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 (Aufwendungen für eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung sind auch dann beihilfefähig, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres entstehen) kann nicht isoliert ohne die höherrangige gesetzliche Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG gelesen und verstanden werden. Die Vorschrift soll vielmehr § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV näher erläutern. Bei diesem handelt es sich seinem Wortlaut nach aber nicht um eine Anspruchsgrundlage, die einen Anspruch unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 8 BayBhV, Art. 96 BayBG vermittelt. Vielmehr formuliert § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nur zusätzliche Voraussetzungen, die dann wiederum durch Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 ergänzt bzw. abgemildert werden.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter des Deutschen Patent- und Markenamtes und begehrt die Bewilligung von Beihilfe (70%) für Aufwendungen für medizinische Behandlungen seiner Ehefrau.

Er beantragte am 26. Januar 2015 bei der Beklagten Beihilfe, u. a. zu Arztrechnungen vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 für ärztliche Behandlungen seiner Ehefrau.

Die Beklagte lehnte mit Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Rechnungen ab. Sie wies darauf hin, dass die Aufwendungen, die der Ehegattin des Klägers entstanden seien, nicht beihilfefähig seien, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte der Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung (2013) der Aufwendungen 17.000,00 Euro übersteige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sei durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Da der Steuerbescheid nicht vorliege, könne vorerst keine Beihilfe gewährt werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 Widerspruch ein. Die selbstständigen Einkünfte seiner Ehefrau in 2011 und 2012 hätten unter der in § 4 BBhV genannten Belastungsgrenze von 17.000,00 Euro gelegen. In 2013 und 2014 hätten die Einkünfte diese Grenze überstiegen. Da aufgrund der beiden Vorjahre davon auszugehen sei, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auch in 2015 über der Bemessungsgrenze liegen werden (und sie somit voraussichtlich auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV berücksichtigungsfähig sein würden), könne sie zum Januar 2015 in einen Volltarif ihrer privaten Krankenversicherung wechseln. Diese Möglichkeit des Tarifwechsels bestehe frühestens zu diesem Zeitpunkt, da ihre im Jahr 2014 entstandenen Gesundheitskosten auf der Basis ihrer Einkünfte im Jahr 2012 grundsätzlich beihilfefähig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gemäß § 2 BBhV für die Beihilfeberechtigung von Beamtinnen und Beamten der Zeitpunkt der (ärztlichen) Leistungserbringung maßgeblich sei, dies aber für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten nicht gelten solle. Auch für den (zusätzlichen) privaten Krankenversicherungsschutz sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Seine Ehefrau könne bei ihrer privaten Krankenversicherung überhaupt erst ab dem Zeitpunkt des (eindeutigen und nachweislichen) Wegfalls ihrer Beihilfeberechtigung in einen Volltarif (100% Versicherungsschutz) wechseln. Folge man der Auslegung des § 4 BBhV im Beihilfebescheid vom 29. Januar 2015, hänge die tatsächliche Beihilfefähigkeit der entstandenen Arztkosten faktisch von der Willkür des Arztes bezüglich des Zeitpunktes der Rechnungstellung und ggf. auch von der Dauer der postalischen Übersendung der Rechnung und des anschließenden Beihilfeantrags an die Beihilfestelle ab. Unter Umständen könne also eine rechtzeitige Stellung des Beihilfeantrages gar nicht möglich sein.

Nach einem Schriftwechsel der Beklagten mit dem Kläger wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV i. V. m. Nr. 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV sei für die beantragte Beihilfe der Belege 1 (vom 10. Dezember 2014) und 4 (vom 9. Januar 2015), beantragt am 26. Januar 2015, für die berücksichtigungsfähige Ehefrau das Einkommen des Vorvorjahres, d. h. von 2013 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Eine Beihilfe habe nicht gewährt werden können, da der Kläger in seinem Schreiben vom 20. April 2015 festgestellt habe, dass die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2013 die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000,00 Euro überschritten hätten.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 stellte er den Antrag:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau am ... Dezember 2014 gemäß Rechnung des Dr. … vom ... Dezember 2014 in Höhe von 118,94 Euro sowie für die ärztlichen Behandlungen im Zeitraum ... August 2014 bis ... Dezember 2014 in der Praxis … gemäß Rechnung der Medas vom … Januar 2015 in Höhe von 144,75 Euro in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen und an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,83 Euro auszubezahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Kläger Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen erst mit Antrag vom 22. Januar 2015 beantragt habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären daher die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Kalenderjahr 2013 maßgeblich für ihre Berücksichtigungsfähigkeit. Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei ein „Schieben“ der Aufwendungen in das Folgejahr möglich (vgl. Nr. 4.1.4. VV-BBhV). Dem Umstand, dass grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde, liege demnach auch ein Fürsorgegedanke zugrunde. Bei einer Einkommensreduzierung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen sei es möglich, dass Aufwendungen beihilfefähig seien, auch wenn diese tatsächlich in einem Jahr entstanden seien, in welchem keine Berücksichtigungsfähigkeit der Person bestanden hätte, würde man auf das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen abstellen. Diesem Fürsorgegedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn auch dann auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde und nicht auf das Datum des Entstehens der Aufwendungen, wenn dem Beihilfeberechtigten eine Antragstellung noch im Jahr des Entstehens der Aufwendungen gar nicht möglich gewesen wäre und aufgrund des Abstellens auf das Datum der Antragstellung eine Versicherungslücke bei der berücksichtigungsfähigen Person entstünde. Die Ehefrau des Klägers sei bis einschließlich des Kalenderjahres 2014 aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung wie üblich beihilfeergänzend privat versichert gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers der Ehefrau des Klägers werde aber im Hinblick auf die Versichertenleistungen auf das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln abgestellt. Für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen habe daher für die Ehefrau des Klägers entsprechend ihrem grundsätzlichen Bemessungssatz bei der Beihilfe von 70% nur ein Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung von 30% der Aufwendungen bestanden. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Insbesondere sei es für die Ehefrau des Klägers nicht möglich gewesen, bereits zum Jahr 2014 (nach Überschreitung der Bemessungsgrenze des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV im Jahr 2013) eine Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen. Dieser Abschluss sei erst dann möglich, wenn der privaten Krankenversicherung der Zeitpunkt des Erlöschens der Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers konkret nachgewiesen werde. Dem Kläger sei es auch jedenfalls hinsichtlich der Behandlung in der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Rechnungstellung am … Januar 2015 gar nicht möglich gewesen, den Beihilfeantrag noch im Kalenderjahr 2014 zu stellen. Das Entstehen der Versicherungslücke sei daher unvermeidlich gewesen.

Nun sei es sicherlich nicht so, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellten. Allerdings gehe es hier um eine grundsätzliche Klärung. Es wäre möglich, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Person am Ende des Kalenderjahres, für das sie bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen beihilfefähig wäre, stationär behandelt werden müsste, ggf. mit Operation/Aufenthalt in einer Intensivstation etc.. In einem derartigen Fall könne für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit das Abstellen auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags, der ggf. erst im darauffolgenden Kalenderjahr gestellt werden könne, existenzgefährdend sein. Nach hiesiger Ansicht könne daher aus Fürsorgegründen entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV dann nicht auf den Zeitpunkt des Beihilfeantrags zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen abgestellt werden, wenn in diesem Fall eine nicht vermeidbare Versicherungslücke entstehen würde.

In der alten Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei explizit geregelt gewesen, dass Beihilfe auch für Ehepartner zu gewähren wäre, deren Einkünfte im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung über der Bemessungsgrenze (von damals 18.000,00 Euro) gelegen haben, sofern ein Versicherungsschutz für die betreffenden Aufwendungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Streichung dieser Regelung in der geltenden Fassung der Bundesbeihilfeverordnung sei aber ausschließlich auf die Reform des Versicherungsrechts in 2007 zurückzuführen, mit der die privaten Krankenversicherungen ab 1. Januar 2009 zu einer Nachversicherung im Basistarif verpflichtet worden seien. Am grundsätzlichen Fürsorgewillen des Gesetzgebers für den Fall einer unverschuldeten Versicherungslücke habe sich aber nichts ändern sollen.

Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 7. September 2015 Stellung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen ausnahmsweise nur dann aus der Fürsorgepflicht erfolgen, wenn diese im konkreten Fall andernfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung unzumutbarer Härten erforderlich wäre.

Die Klagepartei erwiderte mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, auf eine mündliche Verhandlung werde nicht verzichtet. Die Ungleichbehandlung lediglich resultierend aus der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Behandlung im grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kalenderjahr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es könne daher im Falle einer sonst bestehenden Versicherungslücke aus Fürsorgegründen nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 29. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.), richtet sich die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Mittel nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1154). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechnungsstellung für die erbrachten ärztlichen Leistungen (10. Dezember 2014 und 9. Januar 2015).

2. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen seiner Ehefrau. Diese war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen als Angehörige i. S. v. § 4 Abs. 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG überstieg nach eigenen Angaben des Klägers im zweiten Jahr vor Beantragung der Beihilfe (hier im Jahr 2013) 17.000,00 Euro. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfeleistungen, mithin den Eingang des Beihilfeantrags am 26. Januar 2015 bei der Beihilfestelle. Da die Einkünfte der Ehefrau des Klägers 2013 unstreitig die Einkommensgrenze überschritten haben, war sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht berücksichtigungsfähig. Unstreitig liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV vor, wonach die Ehegattin berücksichtigungsfähig ist, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünften im laufenden Jahr die Einkommensgrenze nicht erreicht.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3.1. Der Gesetzgeber berücksichtigt in § 4 BBhV die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners, ohne damit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere den in Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können und müssen Ehegatten bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze in weit überwiegendem Maße für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen (BVerwG, U. v. 20.10.1976 - VI 187.73 - DVBl 1977, 201 - juris; U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 7 (3)).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B. v. 21.11.2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - BVerfGE 104, 126, 144 f.; st. Rspr.). Die Merkmale, an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 BBhV die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten knüpft, genügen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar benachteiligt § 4 Abs. 1 BBhV Ehegatten, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000,00 € übersteigt, gegenüber solchen Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen und die deshalb berücksichtigungsfähig sind. Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber bedient sich in § 4 BBhV einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten für ihre Krankheitsvorsorge selbst aufkommen können. Die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit ist damit wesentliches Differenzierungsmerkmal in Bezug auf Ehegatten, die Einkommen unterhalb dieser Verdienstgrenze beziehen (BVerwG, U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; BVerfG, U. v.12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - juris Rn. 36ff. hinsichtlich § 10 Abs. 3 SGB V).

Ebenso verstößt § 4 BBhV nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der als verbindliche Wert-entscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebietet (vgl. BVerfG U. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - BVerfGE 105, 313, 346; st. Rspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfG U. v. 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 259). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG B. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60, 81). Dies gilt auch und im Besonderen für die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen des Beihilferechts.

Nach diesen Grundsätzen steht § 4 BBhV mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt für die Ausgestaltung des Beihilferechts nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Beihilferegelung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Ehegatten von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es ihm nicht, die Vorteile einer Beihilfeberechtigung eines Ehegatten von einer derartigen Prüfung abhängig zu machen.

Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Klagepartei kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Beihilfe. So führte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI 187.73 (DVBl. 1977, 201; bestätigt durch BVerwG U. v. 28.4.1977 - II C 64.73 - DÖD 1978, 22f.; B. v. 22.7.1994 - 2 B 16.94) aus:

„Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329 (344f)) mit Nachdruck - und entsprechend dem Wortlaut des § 79 BBG - betont, dass Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis haben und immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden müssen und dass als Korrelat zu der letzteren der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat. Dies gilt uneingeschränkt entsprechend dem Ziel dieser sich mit der Frage der Witwerversorgung (§ 132 BBG) befassenden Entscheidung nur für die Besoldung und Versorgung, also die (echte) Alimentation der Beamtenfamilie. Das Bundesverfassungsgericht führt auch selbst in dieser Entscheidung (a. a. O. S. 349) unter Hinweis auf BVerfGE 17, 38 (47f) den grundsätzlichen Unterschied zur Kriegsopferversorgung an, die (auch) „nur eine Beihilfe“ zur Bewältigung der Folgen eines Kriegstodes sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) entschieden, dass eine Beihilferegelung „keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll“. Schon vorher hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht ist (Urteile vom 3. September 1970 - BVerwG II C 130.67 - (BVerwGE 36, 53, 56f) und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 48.69 - (BVerwGE 37, 57, 58)). Unter diesem Gesichtspunkt eines neben der echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung stehenden, über diese hinausgehenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe sind die Ausführungen zu sehen, die hierzu das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35) gemacht hat:

„Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 19, 48 (54); 22, 160 (164f)). Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. dazu Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 138.67 - (ZBR 1970, 167) und vom 29. April 1971 - BVerwG II C 4.69 -)“. (So auch entsprechend Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - (ZBR 1975, 150) und Beschluss vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 -). Noch eindringlicher ist im Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VI C 5.71 - (BVerwGE 41, 101 (104)) betont, dass wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten.

Der vorstehend dargelegte Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. dazu schon Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 115.63 - DÖD 1963, 171). Dieser Spielraum erlaubt auch - zumal unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand - in gewissem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Maße die Berücksichtigung wirtschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Er gestattet insoweit eine Differenzierung in der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gewährung von Beihilfen, die wegen der wirtschaftlichen und finanziellen Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten anders gestaltet werden kann, als wenn es sich allein um den Beihilfeberechtigten selbst handelt. Es kann deshalb eine gerechtfertigte Ungleichheit sein, wenn bis zu einer angemessenen Grenze die aus der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten fließenden Einkünfte in der Art berücksichtigt werden, dass sie sich einschränkend auf die Gewährung der Beihilfe auswirken, sei es, dass von einer gewissen Grenze der Einkünfte ab die Beihilfe entfällt (wie es in einzelnen Bundesländern der Fall ist), sei es, dass sie auf einen geringeren Satz herabgesetzt wird (wie es im Bund und in anderen Bundesländern geschieht). Hierzu kommt noch, dass Ziel der Beihilfe eine nur annähernde Deckung der Aufwendungen bei Berücksichtigung einer zumutbaren Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten und seiner Familie ist, und zwar zusätzlich zu dem in den Dienst- und Versorgungsbezügen ohnehin enthaltenen Durchschnittssatz zur Deckung von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG VIII C 334.63 - (BVerwGE 21, 258, 261)).

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie die am Alimentationsgrundsatz - der seinerseits zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehören mag - orientierte Beihilfe im Einzelnen auszugestalten ist, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 258.63 und BVerwG VIII C 290.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 5)). Ebenso wenig erfordert der Gleichheitssatz auf diesem Gebiet eine gleiche Gestaltung im Bund und in den einzelnen Ländern (Beschluss vom 18. April 1973 - BVerwG VI B 35.73 - mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu dieser Frage).

Lassen also wie vorstehend dargelegt einerseits bestimmte Umstände, wie die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit eines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine aus diesen Umständen sich ergebenden nicht unerheblichen Einkünfte, eine unterschiedliche Behandlung zu, wie sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b BVO vornimmt, so bilden andererseits diese Umstände die Grenze für diese unterschiedliche Behandlung und erfordern ein Korrelat, das eine Überschreitung dieser Grenze verhindert. Beihilfefähig sind angemessene Aufwendungen. Richtschnur für die Angemessenheit ist der vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmte Lebenszuschnitt seiner Familie. Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - ZBR 1970, 164 und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - ZBR 1974, 303).“

Demnach verstößt die Regelung des § 4 Abs. 1 BBhV, die den wirtschaftlich selbstständigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten vollständig aus dem Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließt, nicht gegen höherrangiges Recht.

3.2. Insbesondere begegnet der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung einer möglichen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrags (Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle) und den damit möglicherweise einhergehenden Härten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Einkommen in schädlicher Höhe hat, wird nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BBhV auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, also unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind („vor Beantragung“ i. S.v. § 4 Abs. 1 BBhV). Maßgebend hierfür ist das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle, da eine Beihilfeleistung beantragt ist, wenn der Beihilfeantrag mit Wissen und Wollen des Antragstellers in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist (BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 5 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. August 2016, § 4 BBhV, Anm. 8).

Soweit die Klagepartei einwendet, dass es zu erheblichen Versicherungslücken für die Ehefrau komme, wenn wie in dem vorliegenden Fall zwar die ärztlichen Leistungen für den Ehegatten zum überwiegendem Teil noch im Zeitraum seiner Beihilfeberechtigung erbracht wurden (hier im Jahr 2014), die entsprechenden Arztrechnungen jedoch erst kurz vor Ende des Vorjahres oder erst in dem Jahr erstellt werden, in dem die Beihilfeberechtigung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ausgeschlossen ist, führt dies auch unter Berücksichtigung des oben dargestellten subsidiären resp. ergänzenden Charakters der Beihilfe nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht.

Zum einen hätte der Kläger zumindest die am ... Dezember 2014 ausgestellte Rechnung noch fristwahrend bei der Beihilfestelle einreichen können. Aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sein soll, wurde weder substantiiert vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Auch wenn die Aufwendungen lediglich 118,94 Euro betragen und damit die Bagatellgrenze nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BBhV unterschritten haben, hätte die Beihilfestelle nach § 51 Abs. 7 Satz 2 BBhV unter den gegebenen Umständen eine Ausnahme zulassen können.

Zum anderen muss der Beihilfeberechtigte auch Härten und Nachteile, die mit dem Antragsstichtag möglicherweise verbunden sein könnten, hinnehmen, da dies keine unzumutbare Belastung für ihn bedeutet.

Dafür spricht der dem § 4 BBhV zugrundeliegende Gedanke und der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck, wonach es für wirtschaftlich und finanziell selbstständige Ehegatten zumutbar und geboten ist, für ihre Gesundheitsvorsorge selbst aufzukommen. Aufgrund ihres Einkommens wäre die Ehegattin des Klägers grundsätzlich bereits in dem Jahr, in dem Sie ein entsprechend hohes Einkommen bezieht (hier 2013) finanziell in der Lage gewesen, ihre Krankheitskosten selbst zu tragen. Der Dienstherr gewährt gleichwohl Beihilfeleistungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für diejenigen Beihilfeanträge, die im Verdienstjahr (hier 2013) und im Folgejahr (hier 2014) gestellt werden, um (auch aus verwaltungstechnisch praktikablen Gründen) dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, anhand des Steuerbescheides (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BBhV) die Einkommenssituation seines Ehegatten darzulegen. Zugleich wird damit eine solide Entscheidungsgrundlage für die Beihilfestelle geschaffen.

Werden ärztliche Leistungen für den Ehegatten erbracht, von denen nicht abzusehen ist, ob die entsprechenden ärztlichen Rechnungen auch noch im Jahr der Beihilfeberechtigung gestellt und bei der Beihilfestelle beantragt werden können, kann die Entscheidung schwierig sein, ob man nicht vor dem maßgeblichen Stichtag durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung (zu 100%) für den Ehegatten das Risiko einer Deckungslücke ausschließt. Das Risiko einer Fehlentscheidung liegt hierbei unter Berücksichtigung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ausschließlich beim Beihilfeberechtigten. Diese Wertung ist auch sachgerecht, da der Ehegatte des Beihilfeberechtigten sich bei Abschluss eines 100%igen Schutzes der privaten Krankenversicherung bis zum letzten Tag private Krankenversicherungsbeiträge erspart, obwohl es ihm bereits seit zwei Jahren mit Überschreitung der Einkommensgrenzen wirtschaftlich zuzumuten ist, für seine Krankenversorgung selbst aufzukommen (so zu den aufgeworfenen Rechtsfragen schon VG München, U. v. 25.6.2015 - M 17 14.519 - juris).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 184,83 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.