Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888
Gründe
Gericht: VG Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.888
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1312
Hauptpunkte:
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung;
Bewerbungsverfahrensanspruch;
Verjährung;
Verwirkung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Deutsche Telekom AG ...
- Beklagte -
wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2016 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Kläger und Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er bereits im Jahr 2005 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre.
1. Der Kläger steht als Beamter bei der Deutschen Telekom AG im Dienste der Beklagten. Seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 8 erfolgte zum
Die dem Kläger am
Unter dem
2. Bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
3. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 31. Dezember 2005, hilfsweise zum 31. Dezember 2006, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2007, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2008, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2009, weiter hilfsweise zum 31. Dezember 2010, höchst hilfsweise zum 31. Dezember 2011 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wäre und
2. die Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen: Die Beklagte habe den Kläger nie über Beförderungen unterrichtet. Er habe weder Konkurrentenmitteilungen erhalten, noch Grund zur Nachfrage gehabt, weil er auf ein rechtmäßiges Handeln der Beklagten vertraut habe. Dieses Vertrauen sei erstmals im Frühjahr 2013 enttäuscht worden, als er von der Aufhebung der Beförderungsrunde 2012 erfahren habe. Nach anwaltlicher Beratung habe er Widerspruch erhoben. Grundlage für den Schadensersatzanspruch sei eine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Aufgrund der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit gehöre er zum berechtigten Personenkreis. Die Beklagte haben ihn fehlerhaft nicht mitberücksichtigt, weil er - angeblich - keinen höherwertigen Dienstposten inne gehabt habe. Abzustellen sei auf den bei der Bundesagentur für Arbeit innegehabten Dienstposten. Unabhängig davon stelle die Wertigkeit des bekleideten Dienstpostens kein rechtmäßiges Kriterium dar. Zudem habe die Beklagte damals höherwertige Dienstposten nicht nach dem Leistungsprinzip vergeben, sondern teilweise allein nach Wartezeit befördert; das verletze den Grundsatz der Bestenauslese. Die Rechtsverletzungen seien für die Nichtbeförderung kausal. Die Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs sei nicht mehr möglich, weil dem Dienstherrn mehrfach verschränkte Rechtsfehler vorzuwerfen seien und dieser keine rechtmäßige Handlungsalternative aufzeigen könne. Fehler seien nicht nur bei der Auswahlentscheidung, sondern auch auf Beurteilungsebene erfolgt. Die Beklagte habe den Kläger bis zum Jahr 2011 überhaupt nicht mehr beurteilt. Es greife eine Beweislastumkehr. Es reiche aus, wenn der Kläger aufzeige, dass eine Beförderung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden, weil keine Konkurrentenmitteilungen erfolgt seien. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der Kläger habe bis heute keine Kenntnisse über den Ablauf der Beförderungsrunden und die Gründe für seine Nichtberücksichtigung.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsätzen vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen,
und trug vor, der Kläger sei in einem extremen Ausmaß untätig geblieben. Ihm habe nicht verborgen bleiben können, wie sich Beförderungssituation und -verfahren bei der Beklagten darstellten. Es sei ihm zumutbar gewesen, von seiner Personalstelle die notwendigen Informationen einzuholen. Der Kläger habe nicht einmal anlässlich der „Turbulenzen“ der Beförderungsaktion 2011/2012 bei der Beklagten wegen der Beförderung nachgefragt, sondern erst im März 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten mittels eines Widerspruchs.
Mit Schriftsätzen vom
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Soweit der Kläger begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er zum
Auf die Verjährung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche finden, weil spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung (BVerwG U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472/1476). Nach dem seit der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (BVerwG U. v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472/1476; BayVGH B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1855 - juris Rn. 19).
Gemessen daran begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den Anspruch des Klägers, Schadensersatz wegen einer Nichtbeförderung zum 31. Dezember 2005 zu erhalten, mit dem 1. Januar 2006 und endete am 31. Dezember 2008. Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger, wie sich aus seinem Schreiben an die Beklagte vom 1. August 2006 zweifelsfrei ergibt, auch hinreichende Kenntnis von dem Umstand, dass er tatsächlich einen höherwertigen Dienstposten inne hatte und dass diese Tatsache auch dienstrechtliche Konsequenzen haben könnte. Gründe für eine vorherige Ablaufhemmung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch Gründe, die es der Beklagten verwehren würden, sich auf die Verjährung zu berufen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1855 - juris Rn. 19; VGH BW U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918.13 - juris Rn. 21). Vorliegend hat der Kläger aber erst mit Widerspruch vom 10. März 2014 den Schadensersatzanspruch bei der Beklagten geltend gemacht und mit seinem am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Dementsprechend sind auch die jeweils hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 verjährt, weil die Verjährungsfrist bereits vor Widerspruchserhebung, d. h. für das letztgenannte Jahr am 31. Dezember 2013 geendet hatte.
b) Soweit der Kläger begehrt, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er zum
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung bzw. verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361/363; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 21). Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt; der Schadensersatzanspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt.
aa) Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Hinblick auf dessen leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei Vergabe von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 mehrfach, so beispielsweise in der Beförderungsrunde des Jahres 2009 (Zuweisung der Beförderungsstellen zum 1. März 2009) verletzt.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger - auch ohne dessen eigenes Tätigwerden - von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren hätte einbeziehen müssen (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 25;
Ferner fällt ins Gewicht, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahl von Bewerbern für öffentliche Ämter nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Leistungsvergleich hat anhand aussagekräftiger, d. h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen stattzufinden. Weil Dienst- und Lebensalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten zählen, ist deren Berücksichtigung nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Richtlinien, die Beförderungen von einem Mindestdienstalter abhängig machen und somit gewisse Wartezeiten implizieren, sind nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie zu einer sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes führen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wartezeit eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt ermöglicht; Wartezeiten dürfen mithin nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1687; BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147/150 f.; OVG NRW U. v. 22.6.2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 27). Zudem ist der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet, einem bei der Vergabe von Beförderungsstellen unterlegenen Beamten rechtzeitig über Ergebnis und Begründung der Auswahlentscheidung zu informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (BVerfG B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102/112; BVerwG U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 29).
Gemessen daran hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zumindest in zweifacher Hinsicht verletzt. Sie hat für den Kläger keine dienstliche Beurteilung erstellt, so dass es schon in der Vergangenheit an einer Grundlage für die Vergabe der streitigen Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes gefehlt hat. Die Beklagte hat vielmehr ausweislich der von ihr vorgelegten Akten und des unwidersprochen gebliebenen Sachvortrags der Klägerseite Beförderungsstellen nach Ableistung von Mindestwartezeiten vergeben. Eine solche Beförderungspraxis verstößt aber gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsatz der Bestenauslese (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW U. v. 22.6. 2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61).
Darüber hinaus hat die Beklagte es in früheren Beförderungsrunden ausweislich der vorgelegten Personalakte und nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag des Klägers auch unterlassen, Konkurrentenmitteilungen an den Kläger zu versenden. Einer solchen Mitteilung hätte es im Übrigen selbst bei dem von der Beklagten praktizierten Wartezeitensystem bedurft, weil der Beginn und etwaige Unterbrechungen der Wartezeit der Beförderungsaspiranten und demzufolge ihr Ranglistenplatz durchaus umstritten sein können (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 37).
bb) Das Verhalten der Beklagten bzw. der für sie handelnden Mitarbeiter war auch jedenfalls fahrlässig. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts, d. h. der Dienstherr hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die für Auswahlentscheidungen Verantwortlichen haben mithin die Sach- und Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Sie haben in diesem Rahmen die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten und sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1687 f.; BVerwG U. v. 26.1.2012, BVerwGE 141, 361/371 f.; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 38 ff.).
Gemessen daran hat die Beklagte die o.g. Rechtsverstöße jedenfalls fahrlässig begangen. Denn die für die Auswahlentscheidungen verantwortlichen Mitarbeiter hätten bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, dass Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen sind und dass die Vergabe von Beförderungsstellen anhand des Kriteriums des allgemeinen Dienstalters nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht. Denn diese Punkte waren frühzeitig in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147/151; OVG NRW, U. v. 22.6.2006 - 1 A 1732/04 - ZBR 2007, 59/61; OVG NRW, U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 42 f.). Zudem war in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers mitteilen muss (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178/1179; BVerwG U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW, U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 44).
Darüber hinaus war der Beklagten spätestens seit dem Schreiben des Klägers vom
cc) Durch den Umstand, dass er nicht schon früher in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert wurde, ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden.
dd) Die oben dargelegten Rechtsverletzungen sind auch ursächlich für den Schaden des Klägers.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung begründet, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der Nichtbeförderung. Insoweit hat das Gericht den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte (BVerwG U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - NVwZ 2015, 1686/1688 f.; BVerwG U. v. 26.1. 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361/372; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 47 ff.).
Angesichts der oben dargestellten erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten und des sich daraus ergebenden Fehlers kann eine mit Blick auf das Ergebnis hinreichend sichere Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs allerdings nicht mehr erfolgen. Es kann (hypothetisch) weder festgestellt werden, dass der Kläger bei einer unterstellt rechtmäßigen Auswahlentscheidung voraussichtlich zum Zuge gekommen wäre, noch dass es ausgeschlossen erscheint, dass er sich in der Konkurrenz durchgesetzt hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Darlegung und Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden desto schwieriger ist, je fehlerhafter das Auswahlverfahren - sei es aufgrund einer Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler, sei es durch das Fehlen einer vom Dienstherrn verfolgten rechtmäßigen Handlungsalternative - im konkreten Fall gewesen ist. In solchen Fällen kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361/373; OVG NRW U. v. 2.2.2015 - 1 A 596/12 - juris, Rn. 51; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - Juris Rn. 50).
Gemessen daran, ist vorliegend der Prognosemaßstab anzuwenden, wonach der Beamte bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung (nur) zumindest eine reelle Beförderungschance gehabt haben muss. Denn die Beklagte hat für die Vergabe der Beförderungsstellen von vornherein keinen rechtmäßigen Weg eingeschlagen und demgemäß keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt. Zudem liegt eine Verschränkung von Rechtsfehlern vor. Die Beklagte hat ihre Vergabeentscheidung nämlich nicht an dem Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet, sondern an dem mit Art. 33 Abs. 2 GG als Hauptkriterium nicht zu vereinbarenden Kriterium des allgemeinen Dienstalters.
Infolgedessen hat die Beklagte - auch für den Kläger - in der Folge darauf verzichtet, dienstliche Beurteilungen bzw. Beurteilungssurrogate zu erstellen, die Grundlage für Beförderungsentscheidungen am Maßstab des Leistungsgrundsatzes hätten sein können. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Beklagte die aus dem Fehlen von Beurteilungen resultierende Lücke anderweitig hätte schließen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist damit nicht möglich, hinreichend belastbare Feststellungen über den Kausalverlauf bei einem hypothetisch am Leistungsgrundsatz ausgerichteten rechtmäßigen Beförderungsverfahren der Beklagten zu treffen (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 55). Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger - spätestens ab der Beförderungsrunde 2009 - die erforderliche reelle Chance auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 hatte.
Hierfür spricht, dass der Kläger jahrelang ohne erkennbare Beanstandungen auf einem Dienstposten eingesetzt worden ist, dessen Wertigkeit gemäß seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Bereich A 9/A 10 und damit deutlich über seinem Statusamt (seinerzeit A 8) lag. Damit steht gleichzeitig auch seine erfolgreiche Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 7 Abs. 2 PostLV vom 22.6.1995 (BGBl. I, 868) in der seinerzeit gültigen Fassung von § 56 Abs. 41 Nr. 6 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12.2.2009 (BGBl. I, 284)) fest.
Aus der Personalakte oder den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was der Möglichkeit entgegenstünde, dass der Kläger bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Beförderungsverfahrens ausgewählt worden wäre. Auf die für den Kläger ab dem Jahr 2011 erstellten Beurteilungen darf schon deswegen nicht abgestellt werden, weil Beurteilungen von Bewerbern, die spätere Erkenntnisse aufnehmen, bei der Betrachtung der hypothetischen Kausalität nicht einbezogen werden dürfen (BVerwG U. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - NVwZ 2014, 676/679; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 56).
ee) Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft versäumt, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für diese Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat. Das - vorsätzliche oder fahrlässige - Unterlassen einer solchen Schadensabwendung kann dem Bewerber jedoch dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Dienstherr es - wie hier - unterlassen hat, ihn über das Ergebnis einer Auswahlentscheidung zu informieren (BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257; OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 58 f.).
ff) Der Kläger kann den somit bestehenden Schadensersatzanspruch auch in diesem Verfahren geltend machen, weil der Anspruch weder verjährt noch verwirkt ist.
Auf eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs kann sich die Beklagte nicht berufen. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Nichtbeförderung zum
Darüber ist der vorgenannte Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt. Insoweit genügt nicht der bloße Zeitablauf, sondern es müssen Umstände hinzukommen, nach denen sich der andere Teil darauf einrichten konnte, der Berechtigte werde das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BVerwG U. v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33/36). Abgesehen davon, dass es zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung zum 31. Dezember 2011 bereits am Vorliegen des sog. Zeitmoments fehlt, sind auch Umstände im o.g. Sinne nicht ersichtlich, weil die Untätigkeit dem Kläger nicht subjektiv zugerechnet werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger von der Beklagten keine Informationen über die durchgeführten Beförderungsrunden und insbesondere auch keine Konkurrentenmitteilungen erhalten hatte, kann ihm - bei Anwendung der Verwirkungsgrundsätze - kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden (OVG NRW U. v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - juris Rn. 60 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und stützt sich, was den jeweiligen Kostenanteil angeht, auf folgende Erwägung: Der Kläger ist zwar mit seinem weitergehenden Antrag (Schadensersatz bereits ab dem 31.12.2005) unterlegen. Auch wenn der Kläger nur mit seinem (letzten) Hilfsantrag (Schadensersatz ab dem 31.12.2011) obsiegt hat, war im Rahmen der Entscheidung des Gerichts über die Kostenquotelung aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem bei Klageerhebung in die Zukunft gerichteten Schadensersatzanspruch obsiegt hat, weil er - abgesehen von den dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüchen - besoldungsrechtlich nunmehr so zu stellen ist, als ob er bereits ab dem 31. Dezember 2011 und nicht erst mit Urkunde vom 22. Februar 2016 in die Besoldungsgruppe A9 befördert worden wäre.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf und dem Kläger daher nicht zugemutet werden konnte, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
6. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.069,94 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung stützt sich, weil der Kläger Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung begehrt, auf § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Sätze 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2013 beschlossenen Änderungen). Demnach beträgt der Streitwert die Hälfte des Jahresbetrags der Monatsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 (3.344,99 Euro x 12 = 40.139,88 Euro).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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eingeht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Juni 2016 - B 5 K 14.888 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 im Bereich „Vivento Zuw_öD“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 15. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.
Der 1961 geborene Antragsteller steht als Beamter im Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin bei der Deutschen Telekom AG. Er wurde im Jahr 2003 in den Betrieb Vivento versetzt und ab Juni 2004 zunächst an die Bundesagentur für Arbeit /ARGE /Jobcenter abgeordnet. Später wurde ihm seine jetzige Tätigkeit als Arbeitsvermittler beim Jobcenter ... zugewiesen. Dieser Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe A 9 /A10 bewertet.
Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
Mit Telefax vom gleichen Tag beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth zunächst,
im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9 Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ zu befördern, die mit dem Gesamturteil „gut Basis“ und „gut +“ bewertet wurden, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Ämterstabilität, wonach eine Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, welcher sich zumindest aus der Rechtswidrigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung ergebe. Diese sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Erkenntnisse der Beurteiler nicht den gesamten Beurteilungszeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2013 abdeckten. Weiter sei die gegenüber seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit des Antragstellers unzureichend bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Es hätte ein hinreichender Aufschlag sowohl bei den Einzelmerkmalen als auch bei der Gesamtnote erfolgen müssen. Eine entsprechende Auseinandersetzung damit sei nicht erfolgt. Weiter sei zu prüfen, inwieweit bei den Beurteilungen der Konkurrenten gleiche Maßstäbe angelegt worden seien und eine entsprechende Kompatibilität herbeigeführt worden sei. Auf die Begründung des gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruchs werde verwiesen. Darin macht der Antragsteller u. a. geltend, die beim Jobcenter erstellten Beurteilungsbeiträge seien mit dem bei der Telekom geltenden Beurteilungssystem nicht kompatibel, da dort im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs andere Kriterien maßgebend seien. Das Beurteilungssystem sei aufgrund verschiedener Notenskalen bei den Einzelmerkmalen bzw. beim Gesamturteil nicht nachvollziehbar und intransparent. Darüber hinaus erschließe sich die Bildung der Planstellenlisten für die Aufteilung der verfügbaren Planstellen auf die einzelnen Betriebe des Konzerns Deutsche Telekom AG nicht. Da zumindest offen sei, wie eine rechtmäßige Auswahlentscheidung ausfallen würde und die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheine, sei ein Anordnungsanspruch gegeben.
Die Antragsgegnerin nahm mit Telefax vom
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Beförderung stehe ihm nicht zu. Die vom Antragsteller als nicht nachvollziehbar gerügte Verteilung der Planstellen auf „Unterlisten“ sei Ausfluss der nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationshoheit des Dienstherrn und rechtfertige sich aus der großen Anzahl von Beamten in Vivento, welche in einer Vielzahl unterschiedlicher Bereiche tätig seien. Die Beförderungsentscheidung sei auf Grundlage des neuen Beförderungs- und Beurteilungssystems der Deutschen Telekom AG mit den entsprechenden Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien erfolgt, welches nach Maßgabe der Erkenntnisse aus zurückliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu aufgestellt worden und zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung gebilligt worden sei. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei durch die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erfolgt, welche sich aus Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien ergäben. Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung gingen ins Leere. So lägen zwei Stellungnahmen des Jobcenters vor, die den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckten. Da die Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis sei, verbleibe den Beurteilern ein entsprechender Beurteilungsspielraum, so dass keine arithmetisch-mathematischen Verfahren zur Anwendung kämen. Die Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit sei sowohl bei Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil berücksichtigt worden. Vorliegend sei keine derart eklatante Höherwertigkeit gegeben, dass der Antragsteller zwingend mit „Gut Basis“ zu beurteilen sei.
Mit Schriftsatz vom
Die Antragsgegnerin trug demgegenüber vor, die Zuständigkeiten seien entsprechend den geltenden Regeln eingehalten worden. Oberster Dienstvorgesetzter der Telekom-Beamten sei der Vorstand der Deutschen Telekom AG. Die Befugnis eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstandes und die Ernennungsbefugnis seien auf die Leitung der Abteilung CSM des Betriebs Civil Servants Services/Social Matters/Health & Safety (CSH - CSM) übertragen worden. Diese habe die Befugnis zur Bearbeitung allgemeiner dienst- und beamtenrechtlicher Angelegenheiten weiter delegiert. Die vom Antragsteller gerügte Aufteilung der Beamten in Vivento auf verschiedene Planstellenlisten sei aufgrund der großen Zahl an zu beurteilenden Beamten notwendig gewesen, um die Beurteilungen rechtzeitig abschließen zu können. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Beurteiler sei zu bemerken, dass die zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie insoweit als Rechtsgrundlage diene. Im Laufe der Zeit seien Aktualisierungen erforderlich geworden, um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen. So habe die Zahl der Beurteiler für eine Beurteilungsaktion solchen Ausmaßes nicht ausgereicht. Darüber hinaus sei die Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie auch wegen Personalfluktuationen aufgrund der verstärkten Inanspruchnahme des Vorruhestandes anzupassen gewesen. Der Einwand fehlender Kompatibilität der Beurteilungssysteme von Bundesagentur und Telekom mit der Rüge unzureichender Bezugnahme auf das Statusamt treffe nicht zu. Die Beamten bei der Deutschen Telekom AG seien bei einer Vielzahl von Firmen und Behörden eingesetzt, so dass die Beurteiler zahlreiche verschieden strukturierte Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Beurteilungen zu berücksichtigen hätten. Sie seien in der Lage, diese Stellungnahmen am Statusamt der Beurteilten zu spiegeln, was auch hier erfolgt sei. Die vorliegend geringfügige Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei durch Vergabe der Ausprägung „++“ hinreichend berücksichtigt worden. Schwerwiegende Systemfehler enthalte das Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin nicht. Auch der Vorwurf, das Beurteilungssystem sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Übergangs von einer fünfstufigen zu einer sechsstufigen Notenskala intransparent, sei zurückzuweisen. Durch die Rechtsprechung sei entschieden, dass hinreichende Vorgaben zur Bildung der Gesamtnote bestünden und dass es wegen des Charakters der Beurteilung als einzelfallbezogenes Werturteil insbesondere nicht zulässig sei, diese anhand schematischer Rechenformeln zu ermitteln.
Mit Schriftsatz vom
im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9 Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „Vivento Zuw_öD“ zu befördern, die mit dem Gesamturteil „Gut Basis“ bewertet wurden, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist.
aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.O, Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, wie sie im Ablehnungsschreiben vom
(1) Der Antragsteller ist Technischer Fernmeldehauptsekretär (Bes.Gr. A 8) und strebt eine Beförderung zum Technischen Postbetriebsinspektor (Bes.Gr. A 9) an. Diese Ämter gehören der Laufbahn des mittlerer fernmeldetechnischen Dienstes bzw. des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Postlaufbahnverordnung - PostLV) an. Beschäftigt ist der Antragsteller demgegenüber im Rahmen seiner Zuweisung zum Jobcenter ... als Arbeitsvermittler, wobei diese Tätigkeit dort nach Besoldungsgruppe A 9 /A 10 bewertet ist.
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge eine höherwertige Beschäftigung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden muss. In seinem Beschluss vom 10. November 2015 (Az. 6 CE 15.2233) führt das Gericht aus:
„Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander […], muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- und Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- und Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und
Der Antragssteller übt vorliegend eine um bis zu zwei Besoldungsgruppen höher bewertete Tätigkeit aus. In seiner dienstlichen Beurteilung hat die wahrgenommene höherwertige Tätigkeit bei den Einzelmerkmalen „Praktische Arbeitsweise“ und „Allgemeine Befähigung“ sowie in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung gefunden. Bei den Einzelmerkmalen erschöpft sich dies in der Formel „Hier wird der Höherwertigkeit der Tätigkeit Rechnung getragen und die Bewertung auf ‚Gut‘ angehoben.“ In der Begründung des Gesamturteils wird die höherwertige Beschäftigung eingangs festgestellt und in der abschließenden Bewertung im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller relevanten Erkenntnisse bei der Vergabe des Prädikats „Rundum zufriedenstellend ++“ berücksichtigt. Es erscheint zumindest fraglich, inwieweit hier tatsächlich eine konkrete Auseinandersetzung der Beurteiler mit der Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit stattgefunden hat. Zwar ist der Abstand zwischen Statusamt und Wertigkeit des Dienstpostens vorliegend vergleichsweise gering, dennoch wurde durch die Beurteiler nicht hinreichend begründet, warum die Höherwertigkeit gerade bei den genannten Einzelmerkmalen und nicht auch bei den übrigen Niederschlag gefunden hat. Auch erschöpft sich die Berücksichtigung in einer mehr oder weniger pauschalen, floskelhaften Wendung ohne konkreten Bezug zur Tätigkeit des Antragstellers. Eine plausible und nachvollziehbare Beschäftigung mit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Aufgaben und die erbrachten Leistungen des Antragstellers unter Berücksichtigung des von ihm innegehabten Statusamts lässt die dienstliche Beurteilung vermissen.
(2) Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die dem Antragssteller zugewiesenen Aufgaben für ihn laufbahnfremd sind. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20 - juris Rn. 18). Die Wahrnehmung einer laufbahnfremden Tätigkeit muss somit in der dienstlichen Beurteilung des Beamten Berücksichtigung finden. Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem mehr als unerheblichen Umfang berührt das Amt im statusrechtlichen Sinne. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe (VG Aachen, Urteil vom 20.02.2014 - 1 K 1813/11 - juris, Rn. 59 f. m. w. N.; VG Göttingen, B. v. 28.10.2015 - 1 B 231/15 - juris Rn. 30 f.). Vorliegend wird von den Beurteilern zwar erkannt, dass der Dienstposten des Antragstellers „höherwertig oberhalb seiner Laufbahn bewertet“ ist, die Laufbahnfremdheit dieser Tätigkeit wird jedoch nicht erwähnt. Die Aufgaben eines Arbeitsvermittlers sind von jenen des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes grundlegend wesensverschieden. Es ist daher von den Beurteilern zu erwarten, dass sie sich bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers damit auseinandersetzen, dass diesem ausschließlich Aufgaben anvertraut sind, die sich als für seine Laufbahn völlig atypisch darstellen. Aus der vorliegenden dienstlichen Beurteilung ergibt sich jedoch nicht, dass die Beurteiler dies erkannt und hinreichend in die der Beurteilung zugrunde liegenden Überlegungen einbezogen haben.
(3) Schließlich geht aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht hervor, inwieweit die Bewertungssysteme des Jobcenters einerseits und der Deutschen Telekom andererseits kompatibel gemacht worden sind. Bei der Deutschen Telekom werden entsprechend den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien im Rahmen der dienstlichen Beurteilung die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten anhand verschiedener Einzelkriterien wie Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenz, wirtschaftliches Handeln und ggf. Führungsverhalten bewertet und schließlich im Wege einer umfassenden Würdigung in ein Gesamturteil überführt. Dabei stehen für die Einzelmerkmale je fünf Notenstufen (sehr gut, gut, rundum zufriedenstellend, teilweise bewährt, in geringem Maße bewährt) und für das Gesamturteil sechs Notenstufen (wie zuvor, zusätzlich Notenstufe hervorragend) in jeweils drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung. Die dienstliche Beurteilung beim Jobcenter (bzw. der Bundesagentur für Arbeit) erfolgt demgegenüber im Rahmen eines sogenannten „Leistungs- und Entwicklungsdialogs für Mitarbeiter/-innen (Mitarbeiterbeurteilungsgespräch)“. Dieser gliedert sich in eine Leistungsbeurteilung mit den Merkmalen Arbeitsqualität und Arbeitsquantität (jeweils fünfstufige Notenskala A bis E) sowie eine Kompetenzbeurteilung, innerhalb derer die Einzelmerkmale 1. Fach-/Methodenkompetenz: Einsatz von Fachwissen /Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit /Problemlösung, 2. Sozialkommunikative Kompetenz: Kundenorientierung /Teamfähigkeit /Persönliche Beratung sowie 3. Personale Kompetenz: Belastbarkeit /Lern- und Kritikfähigkeit jeweils in ihrer Ausprägung auf einer sechsstufigen Skala zu bewerten und mit entsprechenden textlichen Erläuterungen zu versehen sind. Weiter sind ergänzende Aussagen zu Arbeitsergebnissen, Kompetenzen und relevanten Rahmenbedingungen zu treffen. Der Leistungs- und Entwicklungsdialog enthält ein Gesamturteil, mit dem auf einer fünfstufigen Skala (A bis E) beurteilt wird, inwieweit der Mitarbeiter die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Die Beurteilungssysteme von Jobcenter und Deutscher Telekom unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der verwendeten Formblätter sondern auch in den zugrunde liegenden Maßstäben. So werden Merkmale wie etwa Kundenorientierung, Teamfähigkeit und persönliche Beratung zwar im Leistungs- und Entwicklungsdialog des Jobcenters bewertet, dem Beurteilungssystem der Telekom fehlt es diesbezüglich jedoch an äquivalenten Bewertungskriterien. Ebenso spielt in der dienstlichen Beurteilung bei der Telekom wirtschaftliches Handeln eine Rolle; dieses Merkmal findet im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs indessen keine Berücksichtigung. Die Schwerpunkte und Gewichtungen beider Beurteilungssysteme sind nicht identisch. Es ist daher erforderlich, dass die Beurteiler der Deutschen Telekom die ihnen zur Verfügung stehenden Beurteilungsbeiträge des Jobcenters in Form von Leistungs- und Entwicklungsdialogen in das bei der Deutschen Telekom geltende Beurteilungssystem überführen und insoweit die zu berücksichtigen Merkmale kompatibel machen. Nur durch einen solchen Transfer der vorhandenen Bewertungen können Beurteilungsbeiträge des Jobcenters Grundlage für die dienstliche Beurteilung der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten sein. Dabei genügt es jedoch nicht, diese Kompatibilität lediglich im Rahmen des Beurteilungsprozesses gleichsam im Hintergrund vorzunehmen, vielmehr ist es erforderlich, dass die Beurteiler diese Transferleistung offenlegen und in ausreichendem Maße in der dienstlichen Beurteilung dokumentieren. Es muss jedenfalls im Ansatz erkennbar sein, inwieweit sich die Beurteiler mit den zwischen den verschiedenen Beurteilungssystemen bestehenden Divergenzen befasst und diese durch eine entsprechende Überführung der Bewertungen kompatibel gemacht haben.
cc) Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch wegen anderer vom Antragsteller gerügter Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung bzw. des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens rechtswidrig ist. Da sich die Beurteilung des Antragstellers bereits nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist, sind die weiter vorgebrachten Einwendungen nicht (mehr) entscheidungserheblich. Deren Rechtswidrigkeit schlägt auf die getroffene Auswahlentscheidung durch.
dd) Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „Gut Basis“ erhalten und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen würde. Insofern ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wobei es für die Sicherung der Möglichkeit des Antragstellers, überhaupt befördert zu werden, genügt, wenigstens eine Planstelle auf der für ihn maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten. Soweit sich sein Antrag auf die Freihaltung sämtlicher Planstellen von Konkurrenten, die mit dem Gesamturteil „Gut Basis“ bewertet worden sind, bezieht, ist er im Übrigen abzulehnen.
c) Von einer Beiladung bestimmter Konkurrenten hat das Gericht abgesehen, da derzeit völlig offen ist, wie sich die rechtlich gebotene Platzierung der Bewerber gestalten würde. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2015 zugesichert, 20 Planstellen auf der maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
3Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 3 und 6 VwGO die Änderung der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis Bestand haben (dazu 2.).
41. Einer (möglichen) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin – und damit zugleich dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – steht hier, wie die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht geltend macht, nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Das gilt sowohl für die vom Verwaltungsgericht wohl allein in den Blick genommene Verwirkung des materiellen Rechtsanspruchs (siehe Seite 4 oben des amtl. Beschlussabdrucks: „Voraussetzungen für die Annahme einer materiellen Verwirkung liegen …. vor“) als auch hinsichtlich einer hier ebenfalls in Betracht zu ziehenden prozessualen Verwirkung.
5Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Ablauf eines längeren (dabei aber nicht für alle denkbaren Fälle in bestimmter Weise allgemeingültig festzulegenden) Zeitraums voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb dieses Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Es müssen also besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Der jeweilige Gegner muss in rechtlich schützenswerter Weise darauf vertraut und sich darauf eingestellt haben, dass ein bestimmtes Recht nicht mehr geltend gemacht wird.
6Vgl. statt vieler BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 = juris, Rn. 15, und vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.
7Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
8Die konkrete Bemessung des Verwirkungszeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
9Vgl. zur Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 6 B 1156/12 –, juris, Rn. 5 (verneint bei Eilantrag ca. 4 Monate nach Konkurrentenmitteilung); Nds. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 ME 211/14 –, DÖD 2015, 189 = juris,Rn. 10 ff. (bejaht bei Eilantrag mehr als 4 Monate nach Bundesrichterwahl); OVG S.‑A., Beschluss vom 15. September 2014 – 1 M 76/14 –, juris, Rn. 10 ff. (verneint bei Eilantrag 7 bis 8 Wochen nach Konkurrentenmitteilung); Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 1993 – 1 TG 1460/93 –, NVwZ 1994, 398 = juris, Rn. 4 ff., 9 (bejaht bei Eilantrag mehr als 6 Monate nach Konkurrentenmitteilung; Rahmen für Zeitmoment der prozessualen Verwirkung im Eilverfahren liegt zwischen 1 Monat und 6 Monaten); VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 5 f. (Ablauf der 14-Tages-Frist allein begründet kein schützenswertes Vertrauen des Dienstherrn); VG Ansbach, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 – AN 1 E 10.02481 –, juris, Rn. 34 (verneint bei Eilantrag 7 Wochen nach Konkurrentenmitteilung), und vom 25. April 2007– AN 1 E 07.00836 –, juris, Rn. 47 (verneint bei Eilantrag 7,5 Monate nach Konkurrentenmitteilung).
10Dazu zählt auch der jeweils maßgebliche rechtliche Rahmen. Geht es um Einwände gegen den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, genügt für die Annahme der Verwirkung schon ein Zeitraum von nur einem Monat,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 23, 24,
12während für Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder für eine zeitnahe Geltendmachung auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgestellt wird.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, IÖD 2014, 220 = juris, Rn. 27.
14Hiervon ausgehend dürfte es in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Rechtsschutzsuchenden nach Treu und Glauben prinzipiell zuzumuten sein, entsprechend dem Charakter dieses auf Gewährung von „Eilrechtsschutz“ ausgerichteten Verfahrens binnen kürzerer Zeiträume Rechtsschutz zu beantragen, als es im Allgemeinen für den Rechtsschutz in der Hauptsache unter Verwirkungsgesichtspunkten zu verlangen ist. Das gilt auch dann, wenn wegen der prinzipiellen Geltung des Grundsatzes der Ämterstabilität bei Beförderungskonkurrenzen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt.
15Der Ablauf einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Konkurrentenmitteilungen genügt aber grundsätzlich nicht für das erforderliche Zeitmoment einer Verwirkung. Diese in der Rechtsprechung entwickelte Frist, nach deren ungenutztem Ablauf dem Besetzungs‑/Beförderungsverfahren Fortgang gegeben werden kann, stellt weder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs noch eine Fristsetzung zur Einlegung insoweit beabsichtigter Rechtsbehelfe dar. Vielmehr hat diese Wartefrist vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde (allein) den Sinn, die unterlegenen Bewerber von der Absicht des Dienstherrn, den bzw. die ausgewählten Bewerber zu ernennen, mitsamt den dafür wesentlichen Gründen sachgerecht in Kenntnis zu setzen und ihnen auf diese Weise die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes überhaupt erst zu ermöglichen.
16Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007– 2 BvR 206/07 –, BVerfGK 11, 398 (402) = juris,Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014– 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 24 („dem Dienstherr[n] vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist“); OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 6 B 1156/12 –, juris, Rn. 10; OVG S.‑A., Beschluss vom 15. September 2014 – 1 M 76/14 -, juris, Rn. 11 f.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 4 ff.
17Zwar steht es dem Dienstherrn frei, nach Ablauf der betreffenden Wartefrist die ausgewählten Bewerber ohne weiteres Zuwarten zu befördern. Insofern birgt es ein gewisses Risiko für den unberücksichtigt gebliebenen Beamten, wenn er einen Rechtsschutzantrag nicht schon vor Ablauf dieser Frist stellt. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Antrags-, Klage- oder sonstigen verbindlichen Handlungsfrist. Vielmehr kann auch nach Ablauf der in Rede stehenden Wartefrist grundsätzlich weiterhin zulässigerweise um (vorläufigen) Rechtsschutz nachgesucht werden, sofern und solange die Beförderungen noch nicht vorgenommen wurden.
18Aus dem Verstreichenlassen der 2-Wochen-Frist kann regelmäßig jedenfalls dann keine Verwirkung abgeleitet werden, wenn der unterlegene Bewerber auf diese Frist nicht hingewiesen worden ist – wie hier die Antragstellerin im Rahmen der Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 – und er diese auch nicht sonst kennen musste.
19Das Recht, den Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen, ist auch nicht generell schon dann verwirkt, wenn der unterlegene Bewerber nicht binnen eines Monats nach Zugang der Konkurrentenmitteilung einen Eilantrag bei Gericht gestellt hat.
20Diese Frist hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird. Zur Begründung hat es das Erfordernis einer besonders zeitnahen Klärung in einem solchen Fall angeführt. Hier bräuchten sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber Klarheit darüber, im welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde. Ein zeitlicher Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit ggf. auch unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde. Die Monatsfrist orientiere sich am Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 23, 24; dem folgend etwa Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 –, juris, Rn. 10.
22Diese Besonderheiten bestehen – trotz des auch hier sicherlich gegebenen Interesses an einer möglichst zeitnahen Klärung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens – nicht in gleicher Weise auch im „Normalfall“ der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung betreffend eine Beförderungskonkurrenz. Hier besteht nicht die Möglichkeit, dass sich verschiedene Bewerbungs-/Besetzungsverfahren zeitlich überschneiden. Zudem hat es die Behörde nach ungenutztem Ablauf der 2-Wochen-Frist bis zu einem etwaigen Eilrechtsschutzantrag selber in der Hand, den oder die ausgewählten Bewerber zu ernennen und damit das Auswahlverfahren zu beenden.
23In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer prozessualen oder materiellen Verwirkung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Namentlich überzeugen die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung, die Antragstellerin habe das Recht verwirkt, bezüglich der Beförderungsrunde 2014 eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend zu machen, angeführten Argumente nicht:
24Dass die Antragstellerin nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 bis zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 14. April 2015 „über vier Monate lang zugewartet“ hat, führt nach dem Vorstehenden für sich genommen noch nicht vertrauensbildend darauf, dass sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene darauf einstellen konnten, die Antragstellerin werde betreffend die in Rede stehende Beförderungsrunde die Auswahlentscheidung nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifen, namentlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes keinen Gebrauch mehr machen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren würden „kurze Fristen“ greifen, bleibt in diesem Zusammenhang inhaltsleer, weil nicht näher dargetan wird, welche „Fristen“ (Plural) damit gemeint sein sollen. Tatsächlich eingegangen wird dann nur auf eine bestimmte Frist. Das Argument, dass „nach der Rechtsprechung“ der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig mit 14 Tagen bemessen werde,„einen Eilantrag bei dem Gericht anhängig machen“ müsse, „um zu verhindern, dass die ausgewählten Konkurrenten befördert werden“, ist zumindest missverständlich. Eine prozessuale (Antrags-)Frist gibt es in diesem Zusammenhang eben nicht. Betroffene gehen bei einem Zuwarten über den Ablauf der sog. Wartefrist von regelmäßig 14 Tagen hinaus (lediglich) das Risiko ein, dass ihr Antrag wegen etwaiger nach Ablauf der Wartefrist vorgenommener Ernennung der ausgewählten Bewerber und– daran anknüpfend – Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu spät kommt. Das Verwaltungsgericht misst demgegenüber der Wartefrist eine – sinngemäß auf das Zeitmoment der Verwirkung maßgeblich ausstrahlende – Bedeutung bei, die ihr objektiv nicht zukommt; darauf hat die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen zu Recht hingewiesen.
25Abgesehen vom fehlenden Zeitmoment war hier jedenfalls ein etwaiges Vertrauen der Antragsgegnerin und/oder anderer Konkurrenten dahingehend, dass die Antragstellerin ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr verfolgen werde, nicht schutzwürdig. Das Verwaltungsgericht meint, dass Beförderungsplanstellen aus Anlass von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seitens der Antragsgegnerin (statthaft) nur in einem Umfang vorläufig freigehalten worden seien, in dem solche Verfahren unmittelbar zeitnah nach Ablauf der Wartefrist von 14 Tagen von Betroffenen anhängig gemacht worden seien. Dabei seien die Stillhaltezusagen nur bezogen auf diese bestimmten Verfahren bzw. die daran beteiligten Personen abgegeben worden. Letztere liefen nun Gefahr, die vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu verlieren, wenn im Nachhinein zulässigerweise noch weitere Eilanträge eingereicht werden könnten, die auf die vorläufige Freihaltung derselben (allein noch verbliebenen) Beförderungsstellen zielten.
26Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst steht, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, bei dieser Argumentation wohl nicht in erster Linie der Schutz eines Vertrauens der Antragsgegnerin in Rede, sondern vor allem der Schutz des Vertrauens nicht am Verfahren beteiligter Dritter, nämlich der Antragsteller in vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor anderen Gerichten zur Beförderungsliste TD (hier: Besoldungsgruppe A 8), in denen es um die Freihaltung identischer Planstellen wie in dem vorliegenden Verfahren geht bzw. gegangen ist. Unabhängig davon erleiden weder die Antragsgegnerin noch die letztgenannten Personen noch die Beigeladene durch die späte Rechtswahrnehmung der Antragstellerin einen unzumutbaren Nachteil. Denn es bestand hier für die Antragsgegnerin kein als schutzwürdig einzustufender Grund dafür, die im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren freigehaltenen Stellen – wie geschehen – in abgezähltem Umfang unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität nur bestimmten Verfahren „zuzuordnen“ (im Sinne einer „Reservierung“ für bestimmte Personen/Antragsteller).
27Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2012– 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 19 f., in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
28„Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz [...]. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen […], dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt.“
29Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 691/12 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, DÖD 2008, 132 = juris, Rn. 11; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2015, Kap. 6, Rn. 7 ff.
30Das schützenswerte Interesse des Dienstherrn und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber um Planstellen aus Art. 33 Abs. 2 GG sind allein darauf gerichtet, dass die nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien am besten geeigneten Bewerber ausgewählt werden. Zu diesen Kriterien gehört nicht das Prioritätsprinzip, also der Gesichtspunkt, in welcher zeitlichen Reihenfolge Beförderungsaspiranten um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Vor diesem Hintergrund ist es höchst problematisch und letztlich nicht zielführend, wenn der Dienstherr in Eilverfahren sog. Stillhaltezusagen des Inhalts abgibt, dass die zur Besetzung verbliebenen Stellen (nur) zugunsten von bestimmten Personen, nämlich Antragstellern zeitlich früh eingegangener Eilverfahren blockiert werden. Haben sich Antragsteller in den von ihnen anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt, tragen auch sie die vorhersehbar daraus erwachsenden Risiken mit, welche sich aus ggf. zu erwartenden zeitlich nachfolgenden Eilanträgen weiterer Konkurrenten ergeben können. Soweit bestimmte Ausführungen in dem nach Erledigung der dortigen Hauptsache ergangenen (Kosten-)Beschluss des Berichterstatters des Senats in dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Beschluss vom 29. Juli 2015 – 1 B 817/15 – einen von dem Vorstehenden abweichenden Eindruck von der Rechtslage vermitteln sollten, hält der Senat daran nicht fest.
31Es bedarf hier keines Eingehens darauf, ob eine Treuwidrigkeit zeitlich gestaffelter Anträge angenommen werden kann, wenn mit der sukzessiven Antragstellung erkennbar das Ziel verfolgt wird, allein durch die Antragstellung die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu verhindern oder zu verzögern, ohne tatsächlich eine eigene Ernennung anzustreben.
32Vgl. dazu VG Halle (Saale), Beschluss vom 8. Juli 2014 – 5 B 29/14 –, juris, Rn. 7; allgemein zu dem letztgenannten Gesichtspunkt auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 ME 211/14 –, DÖD 2015, 189 = juris, Rn. 14 („Zweifel an der vornehmlichen Wahrnehmung eines Individualinteresses“).
33Anhaltspunkte dafür sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (Schriftsätze vom 14. April 2015, Seite 3 oben, und vom 17. August 2015, Seite 6) vorgetragen, sie habe den Eilantrag deswegen nicht früher als im April 2015 gestellt, weil sie erst zu jener Zeit durch Gespräche darauf aufmerksam geworden sei, dass ihre dienstliche Beurteilung (evident) rechtswidrig sei. Dieser nachvollziebaren Darstellung ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Es erscheint nicht treuwidrig, wenn die Antragstellerin sich zeitnah, nachdem sie die angeführten Erkenntnisse gewonnen hatte, mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen sowohl gegen ihre dienstliche Beurteilung (mit Widerspruch vom 7. April 2015 und nachfolgender Klage) als dann auch gegen die Auswahlentscheidung zu der maßgeblichen Beförderungsrunde gewandt hat. Dafür, dass sie gezielt zunächst die Entscheidungen in anderen parallel gelagerten Rechtsschutzverfahren abgewartet und – als sog. „Trittbrettfahrerin“ – erst danach in eigener Sache um Rechtsschutz nachgesucht hätte, ist nichts erkennbar; auch in dem Beschwerdevorbringen wird solches (sinngemäß) verneint.
34Soweit das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Rahmen seiner Ausführungen zum Vertrauensschutz für die Antragsgegnerin und weitere Betroffene eine „verspätete Durchsetzung des Rechts“ bzw. ein „zeitliche(s) Versäumnis“ vorhält, führt allein dieses Zeitmoment ohne ein schutzwürdiges Vertrauen beim Dienstherrn (oder bei Mitbewerbern) nach den oben genannten Vorgaben der Rechtsprechung nicht zu einer Verwirkung.
35Es gibt weiter auch keinen Anhalt dafür, dass die Antragstellerin – außer ihrem reinen Zuwarten – im Vorfeld ihrer Anträge auf Rechtsschutz durch irgendwelche Handlungen den Eindruck geweckt hätte, sie werde den Ausgang des in Rede stehenden Beförderungsauswahlverfahrens akzeptieren.
362. Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren der Antragstellerin hat nach Maßgabe des Tenors der Beschwerdeentscheidung auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss konnte somit im Ergebnis nicht aufrecht erhalten bleiben.
37Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
38Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die betreffend die streitbefangene Beförderungsrunde inzwischen nur noch verbliebene eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 8, Beförderungsliste TD, zeitnah mit der Beigeladenen zu besetzen. Die erstrebte einstweilige Anordnung ist insofern geeignet und notwendig, um einen drohenden endgültigen Rechtsverlust abzuwenden.
39Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die im Rahmen der vorgenannten Beförderungsrunde getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig ist. Sie verletzt deren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).
40Einer hier fehlenden ausdrücklichen Bewerbung durch die Betroffene ist es gleich zu achten, wenn diejenigen Beamten, welche die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gewissermaßen von Amts wegen auf der Grundlage einer Reihung vom Dienstherrn betrachtet werden, ohne dass sie selbst aktiv werden müssen, um in das „Bewerberfeld“ zu gelangen. Auch diese Beamten – wie hier die Antragstellerin – können sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen.
41Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt des Beamten zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NRW 2011, 695 = juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f.
43Diese bilden insofern eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Beförderungsauswahlverfahren. Hat der Dienstherr wie hier die Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung dienstlicher Beurteilungen für die in den Bewerbervergleich einzubeziehenden Beamten getroffen, nachträglich aber eine dieser Beurteilungen aufgehoben, so fehlt es jedenfalls im Verhältnis zu diesem Beamten nunmehr an einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, denn im Verhältnis aller Bewerber zueinander fehlt es dann an einheitlichen Bewertungsgrundlagen. Dieser Mangel greift auch dann durch, wenn die aufgehobene Beurteilung durch eine grundlegend neue Beurteilung ersetzt wird.
44Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. September 2015 – 1 B 628/15 –, juris, Rn. 14 f.
45So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat die zunächst erteilte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 mittlerweile aufgehoben und die Antragstellerin unter dem 5. November 2015 für diesen Zeitraum neu beurteilt.
46Die Antragstellerin hat in dieser Beurteilung das Gesamtergebnis „sehr gut ++“ erhalten. Dies ist besser als das Gesamtergebnis der Beigeladenen für den entsprechenden Beurteilungszeitraum: „sehr gut Basis“. Da die Antragsgegnerin in ihrer Konkurrentenmitteilung vom 1. Dezember 2014 zudem erläutert hat, dass nur Beamte befördert werden könnten, die mit mindestens „sehr gut Basis“ bewertet worden seien, hat die Antragstellerin in einem erneuten, rechtmäßigen Auswahlverfahren um die noch freie Stelle gute Chancen, befördert zu werden.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
48Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: A 8 Postnachfolgeunternehmen) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsgegnerin zur Erfahrungsstufe der Antragstellerin (Schriftsatz vom 10. November 2015) sowie der ab dem 1. März 2015 erhöhten Besoldung auf einen Betrag, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Einer Korrektur der abweichend von der Rechtsprechung der Dienstrechtssenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen pauschalierend am Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe orientierten Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss bedurfte es in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG hier nicht, da eine Neuberechnung des Streitwerts erster Instanz nicht zu einer Änderung der dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert zugeordneten Streitwertstufe führt.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.). Der angefochtene Beschluss ist aber im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (dazu 2.).
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der Bewerbung des Antragstellers zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Denn der nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubte Antragsteller hätte nicht dienstlich beurteilt werden dürfen. Seine Laufbahn hätte vielmehr im Wege einer fiktiven Fortschreibung nachgezeichnet werden müssen.
41. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt.
5Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter‑ oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und erhalten nicht lediglich eine fiktive Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 – ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 ff., im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 8 K 3954/12 –, juris, Rn. 16; Lenders/Weber/ Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 23.
7Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV gelten für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, also auch diejenigen der Bundeslaufbahnverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesbeamte werden grundsätzlich nach den §§ 48 ff. BLV dienstlich beurteilt. Da die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne verrichten, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten, fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamter als Dienst. Dieser Dienst kann grundsätzlich dienstlich beurteilt werden. § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV erweitert die Fiktion des Dienstes auf Beamte in der Situation des Antragstellers, die im Rahmen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem der Tochter‑/Beteiligungsunternehmen beschäftigt sind. Eine solche Beurlaubung steht nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 8 PostPersRG, 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV der Beförderung eines Beamten im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Beförderungen erfolgen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 32 BLV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Feststellungen über diese Kriterien sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Um beurlaubte Beamte in der Situation des Antragstellers bei Beförderungen im Verhältnis zu nicht beurlaubten Beamten nicht zu benachteiligen, sind demnach auch sie regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Die Postlaufbahnverordnung sieht nicht grundsätzlich Gegenteiliges vor.
8Dies ergibt sich aus Folgendem: § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 PostLV geht der Sache nach davon aus, dass grundsätzlich auch während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV eine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ist im Fall einer solchen Beurlaubung (nur dann) die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich tätig sind, fiktiv fortzuschreiben, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. Die Annahme, dass grundsätzlich eine dienstliche Beurteilung erstellt wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut: „zur Vorbereitung der Beurteilung“.
9Das Erfordernis einer dienstlichen Beurteilung folgt weiter aus der Systematik der Postlaufbahnverordnung: § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV wäre als Ausnahmeregelung für einen Sonderfall nämlich überflüssig, wenn beurlaubte Beamte ohnehin keine aktuelle dienstliche Beurteilung, sondern nur eine fiktive Fortschreibung einer älteren Beurteilung erhielten. Weiter gelten nach der (sprachlich verunglückten) Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV wahrgenommen werden, als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung (ebenso nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 PostLV während einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG). Das ist so zu verstehen, dass damit zugleich die auf dem (fiktiven) Dienstposten wahrgenommene Tätigkeit als "Dienst" gilt; hierdurch ist auch die Möglichkeit dienstlicher Beurteilung ebenso wie bei den nicht beurlaubten und bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten grundsätzlich eröffnet, deren Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG ebenfalls als Dienst gilt.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85 f.
11Die generelle Anordnung nur einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV. Danach ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 PostPersRG (Beurlaubung und Zuweisung) sowie im Falle einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PostLV sowie § 4 Abs. 3 Satz 4 und 8, Abs. 4 Satz 6 PostPersRG Zuweisungen und Beurlaubungen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen dürfen. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV nennt insoweit die Vergleichsgruppe für die regelmäßige Laufbahnentwicklung. Inhaltliche Vorgaben für regelmäßige dienstliche Beurteilungen außerhalb des Sonderfalls einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV ergeben sich daraus jedoch nicht.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 87.
13Dass Beamte mit einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV oder einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG nicht nur im Wege einer fiktiven Fortschreibung dienstlich beurteilt werden, entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus der von der Antragsgegnerin übersandten Begründung zur Postlaufbahnverordnung (Bearbeitungsstand: 16. Dezember 2011) ergibt. Darin heißt es zu § 6 Abs. 2 PostLV: „Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind gemäß § 33 Absatz 1 BLV in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Eine fiktive Fortschreibung früherer Beurteilungen kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 BLV in Betracht.“ Weiter wird ausgeführt, dass es sich in der Anwendungspraxis der Postnachfolgeunternehmen als zunehmend schwierig gestalte, inhaltlich verwertbare und normativ vergleichbare Stellungnahmen der zahlreichen Einsatzstellen außerhalb der Konzernunternehmen zu erhalten. Um die konzernextern eingesetzten Beamten nicht zu benachteiligen, sehe § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV notfalls eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vor. Dementsprechend gehen auch die Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung – PostLV) – VIII A 3 – PM 1501/08/10001 – vom 23. Januar 2012 unter der (auch bei Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, Anhang I, § 6 PostLV, Rn. 23, abgedruckten) Ziffer 3 davon aus, eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung sei immer nur subsidiär gegenüber der tatsächlichen Beurteilung. Vor einer fiktiven Beurteilung seien stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig sei, zu erlangen.
14Es erscheint auch sachgerecht, Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG bzw. einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstlich zu beurteilen. Nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren mit Beteiligung von Postnachfolgeunternehmen verrichten aktive und beurlaubte, aber tatsächlich beschäftigte Beamte häufig einander entsprechende Tätigkeiten, wobei hinsichtlich der entsprechenden Posten nicht grundsätzlich nach ihrer Besetzung mit beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten differenziert wird. Es gibt also nicht notwendig einen qualitativen Unterschied in den Tätigkeiten, wie dies etwa bei Beamten der Fall ist, die als Personalratsmitglieder oder während einer Elternzeit vollständig vom Dienst freigestellt sind und deren dienstliche Beurteilung daher nur fiktiv fortgeschrieben werden kann (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BLV). Hinzu kommt, dass es nach den Erfahrungen des Senats schon wegen der notwendigen Vergleichsgruppenbildung in der Praxis sehr schwierig sein kann, eine Beurteilung in rechtmäßiger Weise fiktiv fortzuschreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die letzte dienstliche Beurteilung schon viele Jahre zurückliegt und zu Beginn der Beurlaubung oder Freistellung keine Vergleichsgruppe gebildet worden ist. Auch dies spricht dafür, die fiktive Fortschreibung von Beurteilungen auf die Ausnahmefälle zu beschränken, in denen keine Anhaltspunkte für eine dienstliche Bewertung bestehen (vgl. die in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Fälle).
15Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, die Fiktion in § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV zeige, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgehe, die Tätigkeit während der Beurlaubung sei kein Dienst, trifft dies ebenso auf die Tätigkeit der nicht beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen zu: Auch für diese fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit als Dienst. Diese Fiktion ist u. a. deswegen sinnvoll, um dienstliche Beurteilungen verfassen zu können, damit solche Beamten auf deren Grundlage die Möglichkeit haben, nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen befördert zu werden. Würde man für Beamte mit einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV dienstliche Beurteilungen lediglich fiktiv fortschreiben, bestände wegen der hohen Fehleranfälligkeit solcher fiktiver Beurteilungen im Streitfall die Gefahr, dass weder die beurlaubten Beamten noch deren Konkurrenten befördert werden könnten, bis rechtmäßige fiktive Fortschreibungen der letzten dienstlichen Beurteilungen erstellt worden wären. Dies wäre in hohem Maße unpraktikabel und würde letztlich zu Lasten aller bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in Beförderungsverfahren gehen.
162. Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen notwendig, um den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern.
17Die Prüfung, ob sich der Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist, ist dem Senat nicht wegen der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verwehrt. Ergibt die nach diesen Bestimmungen prinzipiell auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wie hier - die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht trägt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es dann, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären.
18Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, n. v., BA, S. 3 f., und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, NVwZ-RR 2015, 172 = juris, Rn. 25 f., m. w. N.
19Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Prüfung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkt. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Eilverfahren wegen der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen grundsätzlich derselbe wie im Hauptsacheverfahren. Denn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt im Regelfall die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Das Verfahren darf daher nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer summarischen Prüfung begnügen dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten.
20Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2011 – 1 B 469/11 –, juris, Rn. 8 f.; vgl. ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 84, Gliederungspunkt (1): gründliche und äußerst anspruchsvolle Sachprüfung.
21Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, weil seine dienstliche Beurteilung vom 13. August 2014 rechtswidrig ist.
22Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23Vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 ‑, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
24a) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Beurteilerinnen haben die Abweichungen von dem von ihnen herangezogenen Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar begründet.
25Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Beurteilungsverfahren mit zentralen Beurteilern eingeführt, welche die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen und zur Vorbereitung der Beurteilungen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte einholen. Dieser Ansatz ist nicht schon grundsätzlich zu beanstanden.
26Siehe zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015– 1 B 206/15 –, juris, Rn. 10 ff.
27Bei einem solchen Verfahren gelten allerdings besondere Anforderungen an die Stellungnahmen, welche der Beurteilung zugrundeliegen: Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht ‑ oder nicht hinreichend ‑ aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 ff.
29Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bisher nicht gerecht. Sie beruht auf einer Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, des Herrn I. . Dieser hat dazu denselben Vordruck wie für eine dienstliche Beurteilung verwendet. In dieser Stellungnahme hat der Antragsteller für fünf Einzelkriterien die beste Notenstufe („sehr gut“) und einmal die zweitbeste („gut“) erhalten, in der dienstlichen Beurteilung dagegen dreimal die beste und dreimal die zweitbeste Notenstufe. Für zwei Einzelkriterien („Praktische Arbeitsweise“ und „“Wirtschaftliches Handeln“) haben die Beurteilerinnen die Einzelnote jeweils abgesenkt. Zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ steht in der Beurteilung, es habe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ergeben, die Schilderung entspreche eher einer Bewertung „Gut“. Diese Begründung trägt nicht. In der Stellungnahme von Herrn I. finden sich zur Begründung der Bewertung „sehr gut“ für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ zwei Sätze: „Er nutzt die sich ihm bietenden Freiräume zur Gestaltung seines Arbeitsumfeldes. Er weitet seinen Arbeitsbereich stetig aus.“ Aus welchen Gründen diese Einschätzung „eher einer Bewertung ‚Gut‘“ entsprechen sollen, ist weder erläutert, noch erschließt es sich von selbst. Wenn die Beurteilerinnen aufgrund dieser kurzen textlichen Erläuterungen ein Einzelkriterium wegen der Formulierung abwerten wollen, hätten sie dazu bei Herrn I. nachfragen und sich seine Bewertung erläutern lassen müssen. Eine solche Nachfrage hätte überdies dokumentiert werden müssen, um die Abweichung nachvollziehbar begründen zu können. Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sich der Beurteilungsbeitrag nur auf den konkreten Dienst/‑Arbeitsposten und nicht auf das vom Beamten innegehabte Statusamt bezieht, während für die Beurteilung vorrangig das Statusamt maßgebend ist (vgl. hierzu unter b)). Sollten sich hieraus Unterschiede in der Bewertung ergeben, wären diese nachvollziehbar zu begründen. Zu dem anderen abgewerteten Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ ist in der Beurteilung vermerkt, es ergebe sich eine abweichende Bewertung zur Stellungnahme der Führungskraft. Eine Begründung dafür wird nicht genannt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung.
30Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 an, aufgrund der „Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste“ seien „Abweichungen von der Notenskala der Stellungnahme naturgemäß die Folge, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamte sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden“ könne. Auch dieser Vortrag ersetzt die fehlende Begründung für die konkreten Abweichungen nicht. Er ist zu allgemein, weil man mit derselben Begründung jedes Einzelkriterium hätte ab‑ oder aufwerten können.
31b) Abgesehen von der unzureichenden Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist diese auch deswegen rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.
32Vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 384/15.
33Der Antragsteller war während des gesamten Beurteilungszeitraumes unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin mit T 5 – entsprechend A 9 – bewertet. Für seine vorbereitende Stellungnahme sollte Herr I. nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), welche rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, ausdrücklich nicht das Statusamt des Antragstellers berücksichtigen, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst‑/Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien).
34Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der jahrelang die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens ganz überwiegend „sehr gut“ erfüllt, der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: zwei Besoldungsgruppen), die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso sehr guter Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
35Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
36Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart wie vorliegend auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.
37Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Dem Antragsteller wird in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft attestiert, seine dem Statusamt A 9 entsprechende und damit das innegehabte Statusamt (A 7) um zwei Besoldungsgruppen „übersteigende“ Tätigkeit hinsichtlich der zu beurteilenden Einzelkriterien ganz überwiegend mit der Bestnote „sehr gut“ auszuüben. Daher ist hier nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nur die drittbeste Gesamtnote („gut“) mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ und keine bessere Gesamtbeurteilung erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei „in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteilerinnen nicht.
38Demnach erscheint es durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der niedrigsten Ausprägung „Basis“ oder besser erreicht. In diesem Fall würde er zum Kreis der Beamten gehören, die nach den Angaben der Antragsgegnerin zu befördern waren.
39Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. April 2015 – 6 B 296/15 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 ff.,
42nicht in Anlehnung an das Endgrundgehalt, sondern gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 8 der Stufe 8 für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.876,91 Euro + 10 x 2.940,42 Euro] : 4).
43Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Streitwert berechnet sich nach denselben Grundsätzen wie für das Beschwerdeverfahren, allerdings ist das Kalenderjahr 2014 maßgeblich. Im Jahr 2014 hat sich die Besoldung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab dem 1. März 2014 erhöht. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 2.796,81 Euro + 10 x 2.876,91 Euro] : 4).
44Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung vom Amt eines Amtsinspektors in das Amt eines solchen mit Amtszulage.
3Der 1954 geborene Kläger trat am 1. Juli 1971 bei der Standortverwaltung B. der Wehrbereichsverwaltung (WBV) West (damals noch WBV III) in den Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Juni 2000 war der Kläger als Vorsitzender des örtlichen Personalrats durchgehend von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die für den vor seiner Freistellung liegenden Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Mai 2000 im Amt eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO) unter dem 24. Januar 2001 erstellte „Dienstliche Beurteilung“ lautete im Gesamturteil auf die zweitbeste Note „übertrifft die Anforderungen deutlich“.
4Am 29. November 2001 wurde der Kläger zum Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) befördert. Im November 2010 wurde ihm das Amt eines Amtsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen, und er wurde mit Wirkung vom 1. November 2010 in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen. Seit dem 1. September 2014 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
5Im August 2003 bewarb sich der Kläger auf einen unter Nr. 12 b/03 (dort Nr. 1) nach der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage BBesO ausgeschriebenen Dienstposten bei der Standortverwaltung L. -X. . Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 teilte die WBV West dem Kläger mit, dass seiner Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht habe entsprochen werden können und Amtsinspektor N. für den Posten ausgewählt worden sei. Dessen letzte dienstliche Beurteilung datierte vom Mai 2001 und bezog sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Januar 2001, in dem er noch das Amt des Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) bekleidete. Den darauf erhobenen Widerspruch des Klägers wies die WBV West mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück, weil Amtsinspektor N. insgesamt besser geeignet gewesen sei. Amtsinspektor N. wurde der betreffende Dienstposten mit Wirkung vom 15. Dezember 2003 übertragen; mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wurde ihm das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage übertragen und er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
6Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2007 ‑ 1 K 107/04 ‑ zur Neubescheidung des Beförderungsbegehrens. Zuvor hatte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Falle des Obsiegens auch für den Kläger eine Planstelle angefordert würde, die dann von ihm besetzt werden könne. Zur Begründung seines Urteils führte das Gericht im Kern aus: Die Beklagte habe es unter Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes unterlassen, die berufliche Entwicklung des Klägers zum Zwecke des gebotenen Vergleichs von Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung fiktiv nachzuzeichnen. Eine solche konkret vorzunehmende Nachzeichnung hätte dazu führen können, dass der Kläger dem Bewerber N. mindestens gleichzustellen wäre; sie sei daher hier nicht ausnahmsweise verzichtbar gewesen.
7Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 lehnte die WBV West die Bewerbung des Klägers nachfolgend abermals ab und verwies zur Begründung u.a. auf eine zur Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers gebildete Vergleichsgruppe. Den nachfolgenden Widerspruch wies die WBV West mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 zurück, in dem sie eine abweichend gebildete Vergleichsgruppe zu Grunde legte.
8Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2009 ‑ 1 K 133/08 ‑ erneut zur Neubescheidung. Die bisher vorgenommene Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des Klägers entspreche immer noch nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen.
9Nach Einleitung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens (VG Aachen‑ 1 M 32/09 ‑) durch den Kläger lehnte die WBV West dessen Bewerbung mit Bescheid vom 25. Januar 2010 unter Bezugnahme auf einen beigefügten Vermerk vom selben Tage weiterhin ab. Der Kläger leitete im Mai 2010 ein weiteres Vollstreckungsverfahren (VG Aachen ‑ 1 M 10/10 ‑) ein. Dieses wurde übereinstimmend deshalb für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil die Beklagte unter dem 26. April 2010 das Ausschreibungsverfahren 12b/03 Nr. 1 sowie ihren gegenüber dem Kläger erlassenen Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2010 mit der Begründung aufgehoben hatte, dass Amtsinspektor N. in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten sei und zwischenzeitlich möglicherweise neu hinzutretende Bewerber noch nicht hätten berücksichtigt werden können.
10Neben der Bewerbung auf die Stellenausschreibung 12 b/03 bewarb sich der Kläger ausweislich der Personalakten in den Jahren 2007 bis 2010 bei der Beklagten auch noch um zahlreiche andere Stellen.
11Mit Schreiben vom 25. August 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung nach A 9 m. Z. geltend. Die Beklagte lehnte dieses Begehren durch Bescheid vom 28. Oktober 2010 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 als unbegründet zurück.
12Auf seine daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dem in zeitlicher Hinsicht reduzierten Antrag entsprechend verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 1. Januar 2008 zum Amtsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 m. Z. befördert worden.
13Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Sie habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt. Aus dem Vermerk vom 25. Januar 2010 und der darin niedergelegten Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs ergebe sich, dass der Kläger nicht der am besten geeignete Bewerber gewesen sei. Sie habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers bereits nicht schuldhaft verletzt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kausalität seien verfehlt. Fehlerhaft sei schließlich auch die Schadensberechnung, weil die Beförderung erst nach erfolgreicher Erprobungs- und Wartezeit auf eine haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellte Planstelle frühestens zum 1. Februar 2010 hätte erfolgen können. Außerdem entzöge die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens 12b/03 Nr. 1 dem Schadensersatzbegehren die Grundlage.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie weiteren Gerichtsakten (insgesamt 14 Hefte) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
21Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Januar 2008 „zum Amtsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 m. Z. der Bundesbesoldungsordnung A befördert worden“. Dabei ist der entsprechende Urteilsausspruch erster Instanz dahin auszulegen, dass mit dem Begriff der Beförderung hier die beförderungsgleiche Gewährung einer Amtszulage zu dem vom Kläger seinerzeit bereits innegehabten Statusamt eines Amtsinspektors gemeint ist. Außerdem ist er wegen der beförderungsgleichen Gewährung der Amtszulage an den Kläger zum 1. November 2010 sachgerecht so zu verstehen, dass Schadensersatz nur bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochen wird. Ferner ist klarzustellen, dass der Urteilsausspruch im Hinblick auf die versorgungsrechtliche Schadlosstellung des Klägers wegen der erfolgten, mittlerweile auch im Hinblick auf die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähigen Gewährung der Amtszulage ins Leere geht.
22Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, welche auch für die verzögerte Übertragung eines Zulagenamtes (als eine Art „Zwischenamt“ zum nächsthöheren Statusamt) gelten, sind erfüllt.
23Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine unterbliebene oder verspätet erfolgte Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes oder eines Dienstpostens, der den Aufstieg in ein solches Amt ermöglicht, den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die unterbliebene bzw. verzögerte Beförderung kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 15, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner etwa das Senatsurteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1.4 Nr. 224 = juris, Rn. 29.
25Im Einzelnen:
261. Die Beklagte hat den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt.
27Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012– 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 10.
29Allerdings kann – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht mit der Ablehnung von zahlreichen Bewerbungen des Klägers auf andere als die unter 12b/03 Nr. 1 ausgeschriebene Stelle begründet werden. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird bestimmt durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zur Klagebegründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Insoweit hat der Kläger ausschließlich eine Verletzung seiner Rechte in Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren 12b/03 Nr. 1 geltend gemacht. Dies ergibt sich bereits aus seinem auf Schadensersatz gerichteten Begehren gegenüber der Beklagten. In dem fraglichen Schreiben vom 25. August 2010 hat der Kläger im Betreff ausdrücklich auf das vorbezeichnete Auswahlverfahren Bezug genommen, ohne ein anderes Auswahlverfahren (auch nicht im weiteren Text) auch nur zu erwähnen. Ebenso verhält es sich mit dem gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch. Auch die Klageschrift und der erstinstanzlich gestellte Klageantrag nehmen Bezug auf die in der Schadensersatzsache ergangenen (Ausgangs- und Widerspruchs-)Bescheide, die sich ihrerseits nur mit dem Auswahlverfahren 12b/03 Nr. 1 befassen. Der kurz vor der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 erfolgte Hinweis des Klägers auf eine Reihe anderer, seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß behandelter Bewerbungsvorgänge sollte nur seine Auffassung illustrieren, von der Beklagten generell „ausgebremst“, „hingehalten“ und „getäuscht“ worden zu sein.
30Das damit allein auf das Auswahlverfahren 12b/03 Nr. 1 bezogene Schadensersatzbegehren ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Amtsinspektor N. mit Verfügung vom 19. Januar 2005 bereits das Amt eines „AI m A“ übertragen und er mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen worden war. Diese Verfahrensweise erläutert der handschriftliche Vermerk vom 19. Januar 2005 in der Personalakte des Amtsinspektors N. dahin, dieser könne zum 1. Januar 2005 in die betreffende Planstelle eingewiesen werden, da er auch im Falle eines Obsiegens des Klägers im Klageverfahren auf dem Dienstposten verbleibe und der (wegen seiner Personalratstätigkeit freigestellte) Kläger lediglich befördert werde. Die Beklagte ist offenkundig immer davon ausgegangen, den Kläger in Abhängigkeit vom rechtmäßigen Ausgang des Auswahlverfahren 12b/03 Nr. 1 ggf. auf eine zusätzlich zu schaffende Beförderungsstelle in das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage befördern zu müssen. Dieser Verfahrensweise Rechnung tragend erklärte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 in dem Verfahren 1 K 107/04 (VG Aachen), das die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung in dem Auswahlverfahren 12b/03 Nr. 1 zum Gegenstand hatte, zu Protokoll, dass im Falle des Obsiegens des Klägers (im Auswahlverfahren 12b/03 Nr. 1) für ihn eine Planstelle angefordert würde, die dann von ihm besetzt werden könne. Diese Erklärung ist als Zusicherung der Beförderung in das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage auf eine noch anzufordernde Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zu verstehen unter der Voraussetzung, dass der Kläger im Rahmen der Ausschreibung 12b/03 Nr. 1 hätte zum Zuge kommen müssen. Gegenstand der vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war demnach die Beförderung des Klägers auf eine zusätzliche, außerhalb des Auswahlverfahrens 12b/03 Nr. 1 zu schaffende Stelle, die erfolgen sollte, sofern der Kläger Ausschreibungssieger im Verfahren 12b/03 Nr. 1 hätte geworden sein müssen. Auf die Vergabe dieser zusätzlichen (Beförderungs-)Stelle bezieht sich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
31Daher ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht durch die unter dem 26. April 2010 verfügte Aufhebung der Ausschreibung 12b/03 Nr. 1 wegen Eintritts von Amtsinspektor N. in die Freistellungsphase der Altersteilzeit erloschen. Diese Aufhebung der Stellenausschreibung lief im Übrigen ins Leere, weil dieses konkrete Auswahlverfahren spätestens mit der Übertragung des Amtes an Amtsinspektor N. abgeschlossen und beendet war, so dass es hinsichtlich dieses Verfahrens nichts mehr aufzuheben oder abzubrechen gab.
32Vgl. dazu, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten durch rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens ohne Ernennung eines Bewerbers erlischt, BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 11.
33Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zunächst dadurch verletzt, dass sein beruflicher Werdegang nicht im Wege der Nachzeichnung ermittelt worden ist.
34Grundlage einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen. Da (wie der Kläger) vom Dienst freigestellte Mitglieder eines Personalrats nicht dienstlich beurteilt werden können, sie aber wegen des in den §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verankerten personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots zur Sicherung ihres beruflichen Fortkommens auch in Auswahlentscheidungen einbezogen werden müssen, muss der Dienstherr eine Prognose darüber erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre, was von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen abhängt (fiktive Nachzeichnung der Laufbahn).
35Vgl. zur Nachzeichnungspflicht für freigestellte Personalratsmitglieder BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, ZfPR 2014, 98 =juris.
36Ursprünglich hatte die Beklagte überhaupt keine Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen.
37Vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des VG Aachen vom 1. März 2007 – 1 K 107/04 –.
38Die sodann mit Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 vorgenommene Nachzeichnung genügte nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
39Vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des VG Aachen vom 24. September 2009 – 1 K 133/08 –.
40Den daraufhin unter dem 25. Januar 2010 gefertigten Bescheid über die Ablehnung des Beförderungsbegehrens nebst den als Bestandteil dieses Bescheides beigefügten Auswahlvermerk vom selben Tage, der auch eine Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers enthielt, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2010 wieder aufgehoben, so dass weiterhin eine Nachzeichnung fehlt.
41Unabhängig von Vorstehendem hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aber auch dadurch verletzt, dass ihr Vergleich des Klägers mit Amtsinspektor N. auf einer falschen Gewichtung dessen dienstlicher Beurteilung beruhte: Die Beklagte hat der letzten dienstlichen Beurteilung des Amtsinspektors N. im Rahmen der Auswahlentscheidung einen unzutreffenden Aussagegehalt beigemessen. Sie ist während des gesamten Verfahrens fälschlicherweise davon ausgegangen, Amtsinspektor N. sei in diesem Amt der Besoldungsgruppe A 9 dienstlich beurteilt worden. Beispielsweise führt noch der Auswahlvermerk vom 25. Januar 2010 aus, dass Amtsinspektor N. „zuletzt mit ‚B – übertrifft die Anforderungen deutlich‘“ und „vor seiner Beförderung zum AI … sogar insgesamt mit ‚A – überragend‘ beurteilt“ worden sei. Tatsächlich ist die vom 7. Mai 2001 datierende Beurteilung noch auf das von Herrn N. bis zu seiner Anfang März 2001 erfolgten Beförderung zum Amtsinspektor innegehabte Amt des Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) bezogen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wiedergabe der Amtsbezeichnung „RHS“ auf Seite 1 der Beurteilung, sondern folgt auch aus dem Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Januar 2001, der eindeutig vor der im Februar 2001 erfolgten Beförderung des Herrn N. zum Amtsinspektor liegt. Dass Herr N. auch schon vor seiner Beförderung auf einem nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten verwendet wurde, ändert nichts; Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich das Statusamt.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 52 ff.
43Wegen des höheren Gewichts einer auf ein höheres Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung kommt es auf den vorgenannten Fehler für den Bewerbervergleich wesentlich an.
442. Die Beklagte hat die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers auch verschuldet.
45Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Amtsinhaber generell verlangt werden kann. Dazu gehört, dass er die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Stellt sich eine behördliche Maßnahme als fehlerhaft heraus, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch in der rechtswissenschaftlichen Literatur abschließend behandelt ist.
46Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005– 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 24 f.
47Nach diesem Maßstab haben die verantwortlichen Amtsinhaber in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung fahrlässig gehandelt. Denn sie haben das Rechtsinstrument der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht unter hinreichender Berücksichtigung der schon im Jahre 2003 vorliegenden Vorgaben in der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet. Dies hat bereits die Vorinstanz dargelegt (UA S. 7); der Senat nimmt hierauf Bezug. Auf Seiten der Beklagten hat man die sich aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot einer- und dem Grundsatz der Bestenauslese andererseits ergebenden Anforderungen verkennend seinerzeit eine Nachzeichnung mit einer Beförderung gleichgesetzt und ist daher davon ausgegangen, dass die konkrete Nachzeichnung eines im Hinblick auf seine Tätigkeit als Personalrat freigestellten Beamten nur dann erforderlich wäre, wenn dieser auch als Ergebnis der Nachzeichnung in dem Bewerberfeld allen Mitkonkurrenten leistungsmäßig vorgehen würde, also zugleich Auswahlsieger wäre. Dies ergibt sich z. B. aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei im November 2001 „im Wege der Nachzeichnung“ zum Amtsinspektor befördert worden. Der Mitbewerber sei besser geeignet für den streitgegenständlichen Dienstposten. Daher sei eine „erneute fiktive Nachzeichnung auf diesem Dienstposten“ nicht möglich. Entsprechende Ausführungen finden sich auch im Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2004 zum Verfahren 1 K 107/04 beim VG Aachen. Dort erklärte die Beklagte, ein freigestelltes Personalratsmitglied sei nicht in jedem Fall nachzuzeichnen, wenn es sich auf einen Beförderungsdienstposten bewerbe. Auch hinsichtlich der freigestellten Mitglieder seien die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Da der Mitbewerber besser geeignet sei, habe kein Anspruch auf Nachzeichnung bestanden.
48Unabhängig davon ist der Beklagten auch ein fahrlässiger Sorgfaltspflichtverstoß im Hinblick auf die Durchführung ihres Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Mitbewerber N. anzulasten. Bereits ein flüchtiger Blick auf das erste Blatt der im Jahre 2001 erstellten und der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilung des Herrn N. genügt, um zu erkennen, dass dieser seinerzeit noch im Amt eines Justizhauptsekretärs beurteilt wurde, und nicht – wie die Beklagte durchgängig angenommen hat – bereits im Amt eines Amtsinspektors.
493. Dem Kläger ist durch die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch ein Schaden insofern entstanden, als ihm das Amt eines Amtsinspektors mit Amtszulage nicht bereits vor dem 1. November 2010 verliehen worden ist und demzufolge auch die Amtszulage nicht vor diesem Zeitpunkt gewährt worden ist. Im Hinblick auf das im Jahr 2003 durchgeführte Auswahlverfahren und der im Januar 2005 erfolgten Übertragung eines Amtes eines Amtsinspektors mit Amtszulage an Amtsinspektor N. besteht der Schaden jedenfalls seit dem 1. Januar 2008 als dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes.
504. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist auch adäquat kausal für den eingetretenen Schaden.
51Die schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist dann adäquat kausal für den Schaden, wenn der Beamte nach den Gegebenheiten des Einzelfalles bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre bzw. die Amtszulage erhalten hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012– 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 42.
53Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinweg zu denken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist. Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage. Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat. In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012– 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 43 bis 45; im Ergebnis ebenso das Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 45.
55In Anwendung dieser Grundsätze ist hier der Prognosemaßstab anzuwenden, nach welchem der Beamte bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung (nur) zumindest ernsthafte bzw. reelle Chancen gehabt haben muss, ausgewählt zu werden. Denn das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens zur Ausschreibung 12b/03 Nr. 1 ist, was den für die Frage der Schadenskausalität hier entscheidenden Qualifikationsvergleich zwischen dem Kläger und dem ausgewählten Mitbewerber N. betrifft, durch schon dargestellte Fehler und Unklarheiten bei der Umsetzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots und der Auswertung der letzten Amtsinspektor N. erteilten dienstlichen Beurteilung gekennzeichnet. Der hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde lässt sich hier im Nachhinein nicht mehr feststellen.
56Letzteres betrifft zunächst die für den Bewerbervergleich erforderliche Umsetzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots. Insoweit steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Methodenwahl zu.
57Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6.13 –, juris, Rn. 30, und vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, ZfPR 2014, 98 =juris, Rn. 13.
58Vorliegend hat sich die Beklagte für eine (in Fällen freigestellter Personalratsmitglieder durchaus übliche) Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers durch Bildung einer Vergleichsgruppe entschieden. Dies ist im rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden.
59Vgl. dazu, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs darstellt BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014– 1 WB 6.13 –, juris, Rn. 35, und vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, ZfPR 2014, 98 = juris, Rn. 14.
60Der Dienstherr muss dabei ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Freistellung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, sich entwickelt hätte. Dabei trifft den Dienstherrn zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Pflicht zur Dokumentation auch hinsichtlich der Bildung der Vergleichsgruppe und ihrer Eignung zur vergleichsweisen Heranziehung.
61Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -, NWVBl 2013, 320 = juris, Rn. 72 ff., 77 ff. und vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 ‑, NWVBl 2013, 175 = juris, Rn. 18 ff., 26 ff.
62Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier jedenfalls nicht in vollem Umfang genügt. Der hypothetische Kausalverlauf ist ausgehend von dem Inhalt des Vermerks vom 25. Januar 2010 zu ermitteln, in dem die Grundlagen der Nachzeichnung durch Vergleichsgruppenbildung und des Bewerbervergleichs Kläger/N. näher erläutert werden, und auf dessen Inhalt sich die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beruft. Dass dieser Vermerk schon Bestandteil des im April 2010 wieder aufgehobenen Bescheides des Wehrbereichsverwaltung West vom 25. Januar 2010 war, mit dem die Beklagte das Beförderungsbegehren des Klägers (erneut) abgelehnt hatte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
63Die in diesem Vermerk dem Bewerbervergleich zu Grunde gelegte Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist nicht nachvollziehbar. Ein gewichtiges Defizit liegt im Fehlen einer nachvollziehbaren Dokumentation oder sonstigen Erläuterung der Sachgründe, die Gruppe gerade in der erfolgten Weise zu bilden. Der Vermerk (bzw. der dieselbe Vergleichsgruppe zu Grunde legende Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007) legt insofern allenfalls die Kriterien als solche offen, benennt aber nicht die Gründe, warum bzw. nach welchen allgemeinen rechtlichen Anforderungen sie gerade in der geschehenen Weise ausgewählt und festgelegt wurden. Die Kriterien sind auch nicht aus sich heraus ohne nähere Erläuterung verständlich. Das betrifft beispielsweise die Auswahl nach Geburtsjahrgängen (statt wie noch im Bescheid vom 21. Juni 2007 nach dem Anstellungsjahr) und deren konkrete Festlegung (zwischen 1950 und 1957 geboren), namentlich aber auch den weit zurückreichenden Zeitraum, in dem 14 von insgesamt 15 der zu vergleichenden Beamten zum Amtsinspektor befördert wurden (von 1993 bis 1999), während der Kläger erst 2001 befördert wurde. Dies bedeutet vor allem auch, dass sich zu Beginn seiner Freistellung fast alle Beamten nicht im selben Statusamt wie der Kläger befanden. Ferner hat die Beklagte die Vergleichsgruppe nicht auf solche Beamte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im Wesentlichen die gleiche Beurteilungsnote aufwiesen wie dieser, wenn man die über den Kläger aus Anlass seiner Freistellung erstellte „dienstliche Beurteilung“ zu Grunde legt. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass diese „Beurteilung“ dem Kläger eröffnet worden ist. Im Falle tatsächlich fehlender Eröffnung wäre sie nicht wirksam geworden. Sie würde dann nur einen aus Anlass der Freistellung gefertigten Beurteilungsentwurf darstellen. Hiervon ausgehend wäre die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs noch komplizierter, weil dann noch nicht einmal feststünde, wie der Kläger im Freistellungszeitpunkt dienstlich zu beurteilen war.
64Bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs wäre zudem festzustellen, wie Amtsinspektor N. bezogen auf das Jahr 2003 im Amt eines Amtsinspektors dienstlich beurteilt worden wäre.
65Der Senat hält es auf Grund der gravierenden Defizite in den wesentlichen tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen, der mehreren letztlich gescheiterten Versuche der Beklagten, eine den Anforderungen genügende Auswahlentscheidung zu treffen, des Zeitablaufs von nunmehr annähernd zwölf Jahren und insbesondere auch des Umstandes, dass sich die Behördenstruktur auf Seiten der Beklagten grundlegend geändert hat, für nahezu ausgeschlossen, den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Handeln der Behörde zu ermitteln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte eine nicht mehr zu beanstandende Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers sowie eine ebensolche dienstliche Beurteilung des Amtsinspektors N. vorlegen und diese dann miteinander vergleichen könnte. Die Beklagte hat diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung geteilt. Weitere Ausführungen hierzu oder Versuche der Aufklärung des Sachverhalts erübrigen sich daher.
66Kommt es nach alldem darauf an, dass der Kläger reelle Beförderungschancen gehabt hat, sind ihm diese nicht abzusprechen. Dies ergibt sich schon daraus, dass seine „Beurteilung“ zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Sommer 2000 auf „übertrifft die Anforderungen deutlich“ lautete, was sich nicht von der Endnote des Herrn N. unterscheidet, der 2001 auch mit „übertrifft die Anforderungen deutlich“ bewertet wurde, und zwar ebenfalls im Amt der Besoldungsgruppe A 8.
675. Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, seinen Schaden entsprechend dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
68Nach der Mitteilung vom 28. Oktober 2003 über den Ausgang seiner Bewerbung zur Ausschreibung 12b/03 Nr. 1 hat er sich zwar auf Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache beschränkt und von der an sich gebotenen Einleitung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung der Stellenbesetzung abgesehen. Das kann ihm aber nicht als schuldhafter Nichtgebrauch eines Rechtsmittels angelastet werden, weil er sich insoweit nachvollziehbar an der damaligen Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert hatte, welche für freigestellte Personalratsmitglieder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneinte.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 B 1554/02 –, NWVBl 2003, 184 = juris, Rn. 11 f.
70Der Kläger musste auch nicht notwendig eine unmittelbar auf seine Beförderung gerichtete Verpflichtungsklage erheben. Ein materieller Anspruch unmittelbar auf Beförderung – außerhalb der eher seltenen Fälle der Ermessensreduzierung – besteht bei Beförderungskonkurrenzen üblicherweise nicht und kann daher auch gerichtlich nicht erfolgversprechend durchgesetzt werden. Der vom Kläger lediglich gestellte Neubescheidungsantrag war hier deshalb sachgerecht.
71Schließlich kann dem Kläger auch nicht durchgreifend angelastet werden, dass er nach dem von der Beklagten verfügten Abbruch des Auswahlverfahrens „nur“ ein weiteres Vollstreckungsverfahren (VG Aachen 1 M 10/10) eingeleitet und dieses sodann für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Zum einen war die Rechtslage nach wiederholten Nachzeichnungsbemühungen der Beklagten und dem von ihr verfügten Abbruch des Auswahlverfahrens durchaus unübersichtlich. Zum anderen hat der Kläger mit seiner Erledigungserklärung auf eine „wohlmeinende“, eine solche Erklärung nahelegende Anfrage des Verwaltungsgerichts reagiert.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- 1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, - 2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und - 3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.