Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
- 1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, - 2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und - 3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den...