Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.717
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen für seine Ehefrau.
1. Der im Jahr 1957 geborene Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO -) im Dienst des Beklagten. Er ist für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen - darunter seine in geringem Umfang berufstätige Ehefrau - beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau, für die Aufwendungen geltend gemacht werden, ist pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (DAK). Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70%.
2. Mit Beihilfeantrag vom
Mit Beihilfebescheid vom
3. Gegen den Festsetzungsbescheid erhob der Kläger am
Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
4. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
Zur Klagebegründung führte er mit Schreiben vom 4. Februar 2015 aus, bei den Zahnarztrechnungen für seine Ehefrau handele es sich um medizinisch notwendige und angemessene Aufwendungen für den Krankheitsfall und für die Gesundheitsvorsorge (Verhinderung der Verschlechterung der chronischen Parodontitis sowie Verringerung des hierdurch bedingten sehr hohen Risikos des Zahnverlustes). Der mit einer drei- bis viermaligen Behandlung jährlich verbundene Kostenaufwand von 656,22 EUR bzw. 874,96 EUR stelle eine erhebliche zusätzliche Kostenbelastung dar, deren Absicherung durch eine entsprechende Privatversicherung hohe Kosten verursachen würde. Die Kosten für die Prophylaxe-Behandlung würden ausweislich des beigefügten Schreibens der DAK-Gesundheit vom 13. Januar 2015 nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Da somit für seine Ehefrau kein umfassender Krankenfürsorgeschutz bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, seien die Kosten aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn von der Beihilfe zu übernehmen. Während die gesetzliche Krankenversicherung an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientiert sei, müsse die Beihilfe für die Familie des Beamten die gleichen Leistungen wie für den Beamten selbst erbringen. Gleiches gelte für die Kosten der Vitamin D-Untersuchung, die nur von einem Arzt durchgeführt werden könne und aus unerfindlichen Gründen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte durch eine Behandlung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten, nicht mit unzumutbaren Aufwendungen belastet würden, sei fragwürdig. Vielmehr müsse der Dienstherr in jedem Einzelfall die tatsächlichen Mehrbelastungen für den Beamten und seinen Ehegatten prüfen und bewerten. Schließlich sei im bayerischen Beihilferecht die Beihilfeberechtigung für Ehegatten ohnehin auf Personen mit geringen Einkünften begrenzt.
Das Landesamt beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden zunächst die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass der weitgehende Ausschluss von Beihilfeansprüchen gesetzlich Versicherter nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei deren Konkretisierung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme, gebiete keinen vollständigen Ausgleich aller Aufwendungen. Soweit Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Behandlungen, die nicht bzw. nicht vollständig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten, keine Beihilfe erhielten, würde der Beihilfeberechtigte dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Es verbleibe ihm lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde.
Der Kläger erwiderte, bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung erfolge keine umfassende Absicherung des Krankheitskostenrisikos. Seiner Ehefrau entstünden jährliche Mehraufwendungen von ca. 656,00 bis 875,00 EUR und ggf. zusätzlich ca. 28,00 EUR für Vitamin D-Diagnostik-Untersuchungen, die nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abgesichert werden könnten. Dies verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche Anspruch auf Beihilfe für ihre Sehhilfe hätten, sei auf den hiesigen Fall übertragbar.
5. In der mündlichen Verhandlung am
Gründe
1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom
a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger als bayerischen Beamten nach Art. 96 BayBG i. V. m. der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Seine Ehefrau gehört grundsätzlich zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV. Da ihre Einkünfte im maßgeblichen Zeitraum den Gesamtbetrag von 18.000,00 EUR nicht überstiegen, entfällt die Beihilfefähigkeit der für sie entstandenen Aufwendungen nicht nach Art. 96 Abs. 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV. Ihr Bemessungssatz beträgt 70% (vgl. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG). Der Beihilfeanspruch unterliegt wegen ihrer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung allerdings den Beschränkungen des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen ein auf Sachleistungen aufgebautes System dar (§ 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - SGB V -). Damit ist die Beihilfe für gesetzlich Versicherte - sei es für (freiwillig) gesetzlich krankenversicherte Beamte oder für ihre (pflichtversicherten oder freiwillig versicherten) Ehegatten - grundsätzlich subsidiär. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.
b) Hieran gemessen hat das Landesamt die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht verneint. Weder die Kosten für die Vitamin D-Untersuchung noch die Kosten für die professionelle Zahnreinigung fallen unter den Ausnahmetatbestand des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Insbesondere handelt es sich bei den Kosten für die professionelle Zahnreinigung ausweislich der Rechnungen des Zahnarztes Dr. L. nicht um „Leistungen für Zahnersatz“ im Sinn kurativer Leistungen, sondern um eine Prophylaxe-Maßnahme, so dass es bei dem strengen Sachleistungsverweis des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG verbleibt. Die Krankheitsfolgen der Ehefrau des Klägers sind durch ihre gesetzliche Krankenversicherung generell dem Grunde nach abgesichert. Darauf, dass im konkreten Fall Prophylaxe-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet werden (vgl. § 22 SGB V sowie das vom Kläger vorgelegte Schreiben der DAK-Gesundheit vom 13.1.2015) kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Eine Einzelfallprüfung durch die Beihilfestelle ist angesichts der allgemein gefassten Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst. Vor dem Hintergrund der generellen Beihilfebeschränkung war auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, der sich auf Zeugenvernehmung des behandelnden Zahnarztes zur medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der professionellen Zahnreinigung bei seiner Ehefrau richtete. Auf die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen kommt es bei Art. 96 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 BayBG gerade nicht an, so dass sich die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache als nicht entscheidungserheblich erwies und als wahr unterstellt werden konnte.
c) Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris). Mit dem in Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang der Sachleistungen und der ergänzend in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG enthaltenen Ausnahme für die Gewährung bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten selbst getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden (BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Beihilfeleistungen für gesetzlich Versicherte sind durch die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21).
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Beschränkung des Beihilfeanspruchs auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 9). Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung entsteht aber schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, der die Kosten für die Prophylaxe-Maßnahme mit jährlich 656,22 EUR (bzw. bei viermaliger Durchführung mit 874,96 EUR) beziffert. Eine lückenlose Erstattung von Aufwendungen, die durch Leistungen einer Krankenversicherung - sei es beim Beamten selbst oder bei seinen Angehörigen - nicht gedeckt sind, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade nicht (BVerfG-K, B. v. 27.9.2011 - 2 BvR 86/11 - BayVBl 2012, 205; BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - juris Rn. 23).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
(4) (weggefallen)
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.