Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Okt. 2016 - B 4 K 15.634

bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2015 wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit darin die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt als den 17.08.2015 befristet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der nachträglichen Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis 2021 gültigen Nationalpass. Seine Eltern und weitere Verwandte leben im Kosovo. Am ...2011 heiratete er in … (Republik Kosovo) Frau L. R., eine Deutsche mit kosovarischen Wurzeln.

Am 12.05.2012 reiste er mit einem Visum für Ehegattennachzug erstmals ins Bundesgebiet ein und bezog mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung in … (Kreis W …). Am 05.08.2012 erteilte ihm die Ausländerbehörde des Kreises W … eine bis 01.10.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Am 15.10.2012 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die Stadt C … um. Auf seinen Antrag hin verlängerte die dortige Ausländerbehörde am 14.08.2013 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis 01.10.2016.

Am 15.09.2014 zogen die Eheleute gemeinsam nach G … (Landkreis K …). Während seine Ehefrau dort wohnen blieb, zog der Kläger am 11.12.2014 alleine zu Verwandten nach M … (Landkreis C …). Seither leben der Kläger und seine Ehefrau dauerhaft getrennt.

Nachdem der Kläger bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 15.12.2014 angegeben hatte, seine Ehefrau sei nicht mit nach M … gezogen, hörte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2015 zu einer beabsichtigten nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis wegen der nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft an.

Daraufhin teilte sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter am 10.06.2015 mit, der Kläger befinde sich derzeit in einer psychischen Ausnahmesituation. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei durch den Einfluss ihrer Familie und ständige Intrigen zumindest in räumlicher Hinsicht zerstört worden. Gleichwohl habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt und treffe sich auch ab und an mit ihr. Einen „Scheidungsversuch“ der Familie der Ehefrau habe das Amtsgericht S … - Familiengericht jedenfalls im Verfahrenskostenhilfeverfahren zurückgewiesen. Die Familie der Ehefrau habe deshalb unter dem Vorsitz eines Friedensrichters eine Sitzung im Beisein ausgesuchter männlicher Verwandter des Klägers einberufen. Dieses Gremium habe den Kläger aufgefordert, bis zum 25. Juli 2015 einen Abgeltungsbeitrag in Höhe von 15.000 EUR zu bezahlen, sozusagen für die „Schändung“ seiner Ehefrau. Der Verfahrensbevollmächtigte sei sich darüber im Klaren, dass der Hintergrund dieser ehelichen Auseinandersetzung ungewöhnlich und auch aufenthaltsrechtlich nicht relevant sei. Gleichwohl gehe es hier um eine „Trennung“, die von beiden Eheleuten nicht gewollt sei.

Mit Bescheid vom 29.07.2015, der seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 17.08.2015 zugestellt wurde, verkürzte das Landratsamt C … die Frist der dem Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 31.07.2015 (Ziff. 1). Weiter forderte die Behörde ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30.09.2015 bzw. bei Klageerhebung einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen (Ziff. 2). Für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo bzw. in einen Staat, in den er einreise dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger lebe spätestens seit 11.12.2014 nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Damit sei eine für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen. Es sei noch zu prüfen, ob der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG erworben habe. Das sei nicht der Fall. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Von der gesetzlichen Mindestbestanddauer sei nicht abzuweichen, weil keine besondere Härte vorliege. Damit stehe es im Ermessen des Beklagten, die Frist zu verkürzen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nur zwei Jahre und sieben Monate bestanden habe, die Aufenthaltserlaubnis aber für vier Jahre erteilt worden sei, sei es geboten, die Frist zu verkürzen.

Mit Telefax vom 16.09.2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Bescheid vom 29.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern;

hilfsweise ihm eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu erteilen und weiter hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei begründet, weil der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG beanspruchen könne. Zwar habe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund der Trennung der Eheleute ab 11.12.2014 keine drei Jahre bestanden. Da es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, sei jedoch von der Mindestbestandsdauer abzuweichen.

Dem Kläger drohe eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, wenn er wegen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sei, in den Kosovo zurückzukehren. Im August 2015 sei bei ihm die Autoimmunerkrankung Myasthenia gravia diagnostiziert worden. Ursache dieser Erkrankung seien die psychischen Belastungen wegen der Intrigen der Familie der Ehefrau des Klägers und wegen des Scheiterns der Ehe. Die seltene Erkrankung sei nur durch eine erhebliche, regelmäßige Therapie in Griff zu bekommen, die ein Leben lang fortgeführt werden müsse. Da die Therapie im Kosovo nicht durchgeführt werden könne und der Kläger die benötigten Medikamente, wenn er in den Kosovo zurückkehren müsse, auch anderweitig nicht bekommen könne, sei sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet geboten. Außerdem sei ihm ein weiteres Festhalten an der Ehe aufgrund der daraus resultierenden psychischen Belastung nicht länger zumutbar gewesen.

Erstmals im Schriftsatz vom 26.01.2016 wird ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei zumindest eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil seine Erkrankung dauerhaft nicht heilbar und seine Ausreise damit dauerhaft unmöglich sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG, weil er sich mangels ehebedingter Beeinträchtigung nicht mit Erfolg auf eine besondere Härte berufen könne. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne allenfalls bei dauerhafter Reiseunfähigkeit des Klägers erteilt werden. Vor einer Entscheidung sei es erforderlich, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen.

Mit Telefax vom 15.09.2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten unter Hinweis auf die im Kosovo nicht zu behandelnde Erkrankung des Klägers und das noch nicht entschiedene Gerichtsverfahren die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sowie hilfsweise die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Bisher wurde weder über den Antrag entschieden noch eine Fiktionsbescheinigung erteilt.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Die weiteren Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte.

Gründe

I.

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ist 29.07.2015 zulässig, aber überwiegend unbegründet. Nur soweit in Ziff. 1 des Bescheids die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt als den 17.08.2015 verkürzt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nachfolgend 1.). Bereits unzulässig ist die Klage, soweit der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt (nachfolgend 2.).

1. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2015 hat in geringem Umfang Erfolg, soweit in Ziff. 1 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich rückwirkend auf den 31.07.2015 verkürzt wurde (a). Die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist (Ziffern 2 und 3) erweist sich dagegen als rechtmäßig (b).

(a) Zwar hat der Beklagte dem Grunde nach zu Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers verkürzt, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (aa), allerdings wäre die Verkürzung nur auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 17.08.2015 rechtmäßig gewesen und nicht rückwirkend auf das im Bescheid genannte Datum 31.07.2015 (bb).

(aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung hat dabei das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus. Dieses Interesse ist erst im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129. = NVwZ 2009, 1432/1434 jew. Rn. 15). Wird die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Befristungsbescheides verkürzt, ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts liegt (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25/12 - BayVBl 2014, 56/57, Rn. 6).

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit 11.12.2014 auf Dauer getrennt leben, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die nachträgliche Verkürzung erfüllt. Denn die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet war der Aufenthaltszweck, aufgrund dessen dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis erteilt und einmal verlängert worden war.

Der Beklagte hat das ihm durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt und in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des rechtswidrig gewordenen Aufenthalts das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis am 01.10.2016 in Deutschland zu bleiben, überwiegt.

Zu Recht hat der Beklagte dabei darauf abgestellt, dass der Kläger sich ohne die Ende Juli 2015 nachträglich erfolgte Befristung bis Anfang Oktober 2016 mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit Mitte Dezember 2014 aufgehoben war. Demgegenüber hat der Kläger keine gewichtigen Gründe für einen vorläufigen Verbleib in Deutschland vorgetragen. Die nachträgliche Verkürzung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem bei Erlass des Bescheides knapp 26 Jahre alten Kläger, der sich damals erst drei Jahre im Bundesgebiet aufhielt, schlecht Deutsch spricht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es nach dem Scheitern seiner Ehe zuzumuten, baldmöglichst in sein Heimatland zurückzukehren. Im Kosovo, wo seine Eltern und weitere Verwandte leben, hat er sich weitaus die längste Zeit seines Lebens aufgehalten, so dass einer raschen Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse nichts entgegensteht.

Außer Betracht zu bleiben hat die vom Kläger geltend gemachte dauerhafte, jedoch nicht lebensbedrohliche Erkrankung, die nach seinen Angaben im Kosovo nicht sachgerecht behandelt werden kann. Sie wurde erst im August 2015 diagnostiziert und dem Beklagten erst durch die Klageschrift vom 16.09.2015 bekannt. Damit wurde dieser Umstand erst nach der Zustellung des Verkürzungsbescheides in das ausländerrechtliche Verfahren eingeführt und ist deshalb erst im Rahmen der vom Beklagten noch zu treffenden Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

An der ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung ändert es nichts, dass der Beklagte überflüssigerweise geprüft hat, ob der Kläger nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als eigenständiges Aufenthaltsrecht hat.

(bb) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis durfte allerdings frühestens auf den 17.08.2015 und nicht auf den 31.07.2015 verkürzt werden. Da der Bescheid vom 29.07.2015 dem früheren Verfahrensbevollmächtigten erst am 17.08.2015 zuging, wurde damit ein Ende der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis festgelegt, das vor der Zustellung des Bescheides lag. Ein Eingriff in den Bestand einer Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit ist nur durch einen Widerruf des Aufenthaltstitels zulässig, sofern die dafür in § 52 AufenthG abschließend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen (OVG Bremen, B. v. 02.02.2010 - 1 B 366/09 - InfAuslR 2010, 193/195; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 7 AufenthG Rn. 46; Ziff. 7.2.2.4 AllgVwVAufenthG).

b) Die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist (Ziffern 2 und 3 des Bescheides) ist rechtmäßig.

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung, die die Funktion hat, die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form einer Abschiebung dem Ausländer anzukündigen und rechtlich zu ermöglichen, ist nur zulässig, wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist. Keine Ausreisepflicht besteht insbesondere dann, wenn der Aufenthalt des Ausländers kraft Gesetzes gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorläufig erlaubt ist (Bauer in Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 50 AufenthG Rn. 3). Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt.

Ein solcher rechtzeitig gestellter Antrag liegt jedoch nicht vor.

(aa) Aufgrund des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 10.06.2015 entstand keine Fortgeltungswirkung, weil darin kein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu sehen ist.

Wird ein Ausländer im Rahmen der beabsichtigten Fristverkürzung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug angehört, wird in seinem Vorbringen regelmäßig ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu sehen sein (BVerwG, U. v. 09.06.2009 -BVerwGE 134, 124/129 = NVwZ 2009, 1432/1433 jew. Rn.14). Ausnahmsweise kann das Vorbringen unter Berücksichtigung aller der Ausländerbehörde erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflichten des Ausländers objektiv betrachtet nicht als Antrag zu verstehen sein, weil die Erklärung kein Begehren nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet erkennen lässt ( BayVGH, B. v. 07.06.2016 - 19 ZB 15.737 - juris Rn. 13; Sußmann in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 4 AufenthG Rn. 43).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das vom damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verfasste Schreiben im Rahmen der Anhörung nicht als Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verstehen. Denn darin kommt mit keinem Wort zum Ausdruck, dass der Kläger nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin zumindest für ein Jahr in Deutschland bleiben will. Auf die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, so dass vom dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen ist, wird ebenfalls nicht eingegangen. Stattdessen wird der ausdrücklich als aufenthaltsrechtlich nicht relevant bezeichnete Hintergrund der ehelichen Auseinandersetzung geschildert. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck wird mit dem Schreiben nicht begehrt.

(bb) Auch der am 15.09.2016 beim Beklagten gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ließ keine Fortgeltungswirkung entstehen.

Die Fortgeltungswirkung aufgrund § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt nur ein, wenn die Verlängerung eines wirksam bestehenden Aufenthaltstitels beantragt wird (VG München, B. v. 20.09.2005 - M 23 S. 05.2470 - juris Rn. 30; zustimmend Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 81 AufenthG Rn. 35, 35a).

Als die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15.09.2016 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, war die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Verkürzung ihrer Geltungsdauer ab dem 17.08.2015 abgelaufen und damit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Daran ändert nichts, dass die Klage gegen den Bescheid vom 29.07.2015 aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn die Klage lässt unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des Bescheides als sonstigem Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet und die Ausreisepflicht herbeiführt, unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 31 Abs. 1 AufenthG bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt.

Eine Verpflichtungsklage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor erfolglos im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Außerdem geht auch § 68 Abs. 2 VwGO davon aus, dass vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist (BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE 130, 39/46 = NVwZ 2008, 575/577 jew. Rn. 23).

Der Kläger hat zwar in der Klagebegründung vom 16.09.2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt und im Schriftsatz vom26.01.2016 geltend gemacht, es sei ihm zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Zudem hat sich der Beklagte im Klageverfahren zur Sache eingelassen. Den erforderlichen Antrag bei der Behörde hat der Kläger dagegen erst mit Schreiben vom 15.09.2016 gestellt. Da der Antrag jedoch bereits vor der Klageerhebung gestellt worden sein muss, wird weder durch das Vorbringen im Klageverfahren, auf das sich der Beklagte in der Sache eingelassen hat, noch durch den während des anhängigen Klageverfahrens beim Beklagten gestellten Antrag das Fehlen des Antrages geheilt, so dass an einer Zugangsvoraussetzung für die Klage fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 6).

An der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit ändert nichts, dass der Beklagte in den sechs Wochen seit Stellung des Antrages noch nicht darüber entschieden hat. Denn die Klage ist auch als Untätigkeitsklage nicht zulässig, weil seit dem Antrag nicht bereits drei Monate vergangen sind und nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist für die Klageerhebung als frühestens drei Monate nach der Vornahme des Antrags geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).

II.

Der Kläger trägt gemäß § 154 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden ihm ganz auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlag, indem er die ursprünglich bis 01.10.2016 geltende Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 31.07.2015 statt auf den 17.08.2015 befristete (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 VwGO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es wegen der allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.

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(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

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(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
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2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2001 nach Deutschland ein. Er ist seit Januar 2007 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beantragte im Juli 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Im Februar 2008 wurde ihm eine bis Ende Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die vor Ablauf um drei Jahre verlängert wurde. Im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau im Laufe des Jahres 2009 die gemeinsame Wohnung in Stuttgart verließ und nach Heilbronn zog, verkürzte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Nach Erhebung der Anfechtungsklage stellte der Kläger im Juni 2011 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Klage und Berufung des Klägers blieben sowohl hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Frist als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolglos.

3

1. Die Grundsatzrügen des Klägers greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich ist.

4

1.1 Die Frage,

"welches Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Ehegatten den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auslöst",

lässt sich, soweit sie nicht bereits geklärt ist und soweit eine abstrakte Beantwortung überhaupt möglich ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu Deutschen werden zur Herstellung und Wahrung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 53 Rn. 14 ff. und vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 2). Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849, Rn. 22). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18; im Übrigen vgl. auch Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 12 ff., 32 ff., 90 ff.). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer, über die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Obersätze hinausgehender Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich.

5

Von diesen Grundsätzen ausgehend und unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, wirft die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Insbesondere besteht angesichts der in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Anhörung des Klägers sowie seiner Ehefrau als Zeugin festgestellten Tatsachen kein Anlass, weitere Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft aufzustellen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwischen den Eheleuten dauerhaft keine auf eine Lebens- oder Beistandsgemeinschaft deutenden Kontakte mehr bestanden, ohne dass hiergegen eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden wäre.

6

1.2 Auch die weitere Frage,

"welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Klagen, die sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels richten und bei denen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels liegt, maßgeblich ist",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt (Urteile vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7; vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 37 f. = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4; vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1 und vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 3). Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern - insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht - Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz II, § 7 Rn. 508; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 Rn. 42; sowie VGH München, Beschluss vom 16. August 2011 - 10 CS 11.432 - BayVBl 2012, 210 Rn. 30).

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich im Übrigen - unabhängig von ihrer mangelnden grundsätzlichen Bedeutung - in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat für den Zeitraum von November 2009 bis Juni 2012 festgestellt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr bestand, ohne dass durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen erhoben wären. Diese Feststellung umfasst alle in Betracht kommenden Zeitpunkte (19. Oktober 2010: Zustellung des angegriffenen Bescheids über die nachträgliche Befristung, 17. Juni 2011: Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels und 19. September 2012: mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz).

8

2. Die vom Kläger behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.

10

Die Divergenzrüge ist schon unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Sie rügt zwar eine Abweichung des Berufungsgerichts von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, arbeitet jedoch die abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze der beiden Entscheidungen nicht heraus, deren Divergenz der Kläger geltend machen möchte. Hiervon unabhängig liegt die gerügte Divergenz weder ausdrücklich noch unausgesprochen vor. Vielmehr stützt sich das Berufungsgericht auf die von der Beschwerde benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und legt seinem Urteil insbesondere die Annahme zugrunde, dass für das Bestehen einer familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich ist, sondern es im Kern auf den betätigten Willen ankommt, ein gemeinsames Leben zu führen. Dieser Obersatz genügt dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, eine schematische Einordnung und Qualifizierung einer tatsächlichen Situation als aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Lebensgemeinschaft oder als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbiete sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 GG erfassten Gestaltungsmöglichkeiten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 3. Mai 1984 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 7. Mai 2014 abgelehnt (Nr. 1), ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids) zu verlassen (Nr. 2) und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreiseaufforderung nicht pflichtgemäß nachkommt, die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn eine einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. nicht seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, greift nicht durch. (Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger sei zu Recht nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen worden, greift der Kläger im Zulassungsantragsverfahren nicht an.)

Ob eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine Trennung „auf Probe“ (vgl. B. v. des Senats vom 15.7.2014 - 19 C S 14.1199 - juris Rn. 4, Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 12, 13). Der Wille eines der Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht. Der Wille zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 7.09 - juris).

Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung aller vorliegenden Fakten und Erkenntnisse überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die unstreitig am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG nach den objektiv erkennbaren Umständen jedenfalls seit dem 30. September 2013 nicht mehr geführt worden ist und deshalb die für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Dauer nicht erreicht hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, die damalige Ehefrau des Klägers, Frau S. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben habe. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin am 1. September 2013 einen neuen, nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Der Kläger widerspreche dieser Darstellung und gebe an, am 30. September 2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen. Davon ausgehend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger unbestritten am 30. September 2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben habe. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spreche, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt habe, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht habe. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin sei aber, dass die Vermieterin (Frau A.) mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gegenüber der Beklagten (Ausländerakte Bl. 203) schriftlich erklärt habe, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gebe keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheine dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Diese Ausführungen halten den Rügen des Klägers stand. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau jedenfalls zum 30. September 2013, mithin vor Ablauf von 3 Jahren, geendet hat.

Der Kläger weist auf nach seiner Auffassung widersprüchliche Angaben der Ehefrau zu verschiedenen behaupteten Beendigungszeitpunkten hin sowie auf einen SMS-Verkehr vom 29. Juli 2013 und vom 11. August 2013. Der Kläger hat diese Hinweise jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Verwaltungsgericht hat sie überzeugend dahingehend gewürdigt, dass eine dauernde Trennung vor dem 30. September 2013 nicht feststehe. Die gegenüber der Beklagten (Bl. 169 der Ausländerakte) und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Ehefrau, nach ihrer Einschätzung bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit dem 27. Juli 2013 nicht mehr, macht ihre Angaben zu den Vorgängen vom 30. September 2013 nicht unglaubhaft. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese Ausführungen durch die schriftliche Erklärung der Vermieterin vom 24. Juli 2014 gestützt werden.

Der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ein Interesse an der Behauptung eines möglichst frühen Trennungszeitpunkts, da gleichzeitig das Scheidungsverfahren am Familiengericht rechtshängig sei und er auch Trennungsunterhalt geltend mache (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613, 1565 BGB), stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe jedenfalls am 30. September 2013 stattgefunden, nicht in Frage. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers sei die eheliche Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 beendet gewesen, beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller Umstände und keineswegs nur auf der Aussage der Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat diese Aussage differenziert bewertet. Die Würdigung weist weder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf noch ist sie gar willkürlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 19).

Der Vortrag des Klägers, es bestehe ein ersichtlicher Grund für falsche Angaben der Vermieterin, denn diese habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, das Mietverhältnis mit der zahlungskräftigeren Mieterin (der Ehefrau) fortzusetzen, somit auch ein Interesse daran, eine Schlüsselrückgabe durch den Kläger zu bestätigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Interessenlage eines Zeugen ist bei der kritischen Würdigung von dessen Aussagen zu berücksichtigen; ohne weitere deutliche Anzeichen berechtigt sie nicht dazu, die Aussage als unglaubhaft zu bewerten. Die Schlüsselrückgabe (am 30.9.2013) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt. Auch bei der Schlüsselübergabe handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt von mehreren, die zur Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts geführt haben.

Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger am13. Oktober 2015 vorgetragen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es gebe keinerlei Anhaltspunkte und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben solle, entbehre jeglicher Grundlage, da die Vermieterin vom Verwaltungsgericht nicht als Zeugin gehört worden sei, so dass nicht nachvollziehbar erscheine, anhand welcher Kriterien deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer schriftlichen Äußerung beurteilt werden solle. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan werden soll, ist er nicht ausdrücklich dargelegt und darüber hinaus verfristet wegen Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der vom Vortrag des Klägers nahegelegte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht war durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Vermieterin als Zeugin zu vernehmen. Es konnte vielmehr die in der Behördenakte befindliche schriftliche Aussage der Vermieterin zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen. Diese schriftliche Erklärung war dem Kläger bekannt, denn sie wurde bereits im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 (S. 5, 1. Abs.) erwähnt und gewürdigt. Der Kläger hat sich zu dieser Erklärung im Klageverfahren nicht geäußert. Er hat eine Einvernahme der Vermieterin als Zeugin im Klageverfahren weder angeregt noch beantragt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75). Soweit der Kläger mit dem Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist fristgemäß vorgetragenes Zulassungsvorbringen ergänzen will, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Trennungszeitpunkt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der schriftlichen Äußerung der Vermieterin sind nicht ersichtlich.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es die Klage des Klägers betreffend die Vorschriften des § 9a AufenthG und des § 16 AufenthG abgewiesen hat. Vieles spricht dafür, dass die Klage auf Erteilung derartiger Aufenthaltstitel mangels Stellung entsprechender Voranträge bei der Behörde (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, so dass das Urteil insoweit im Ergebnis richtig ist (dazu lit. a). Der Vortrag des Klägers stellt aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG lägen nicht vor, nicht ernstlich in Frage (dazu lit. b).

a) Bei den Aufenthaltstiteln nach § 31 Abs. 1 AufenthG, § 9a AufenthG und § 16 AufenthG handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils eigene Verfahrens- und Streitgegenstände bilden (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AufenthG Rn. 42 m. w. N.). Aufenthaltstitel werden einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Antragstellung setzt ein erkennbares Begehren nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (vgl. die Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 81 Nr. 81.1.1). Bei der Auslegung des Antrags ist maßgeblich, wie die Ausländerbehörde bei objektiver Betrachtung die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflichten des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 43 m. w. N.).

Davon ausgehend spricht vieles dafür, dass der Kläger Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 9a AufenthG oder nach § 16 AufenthG im Anschluss an den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis (29.9.2014) nicht gestellt hat.

Der vorgelegten Ausländerakte ist zu entnehmen (Bl. 166), dass sich der Kläger (und seine Ehefrau) im September 2013 an die damals zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt C.) gewandt hat, um sich über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu informieren. Die Ehefrau des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung als Zeugin erklärt, sie sei im September 2013 mit ihrem Mann bei der Ausländerbehörde gewesen, weil er eingebürgert werden wollte. Man habe ihm dann mehrere Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben. Auch hätte sie eine Erklärung abgeben sollen, was sie dann aber nicht getan habe. Blatt 166 der Ausländerakte enthält eine Aufstellung darüber, welche Unterlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vorzulegen sind, und den Hinweis, dass der Antrag sowie die Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft im Landratsamt vor den Augen des Sachbearbeiters zu unterschreiben sind. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Auf Blatt 166 finden sich die handschriftlichen Vermerke „Ehefrau …unterrichtet am 3.9.2013 und Unterlagen zugesandt“ sowie „Hat sich erledigt, da eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht!“.

Davon ausgehend hat der Kläger im September 2013 vor der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG gestellt und auch nicht die dafür erforderlichen Unterlagen der Behörde vorgelegt.

Am 7. Mai 2014 hat der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG“ gestellt. Die Formblattfrage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Änderungen in den familiären Verhältnissen ergeben haben, hat er mit dem Wort „Trennung“ beantwortet. Als Zweck des weiteren Aufenthalts hat er „Arbeit und Studium“ benannt (Bl. 182 der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlängerungsantrag, der sich auf die bisher dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezogen hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9a AufenthG, § 16 AufenthG oder § 28 Abs. 2 AufenthG darstellen könnte, ergeben sich nicht. Die Begriffe „Daueraufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungserlaubnis“ werden nicht erwähnt, ebenso wenig ein bestimmtes Studienfach oder eine Hochschule. Da im Mai 2014 eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau nicht mehr fortbestand, spricht auch nichts für die Annahme eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Vielmehr spricht das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2014 als Beiblatt zu diesem Antrag (Bl. 184 der Ausländerakte) dafür, dass er mit seinem Antrag unter Verwendung eines Formblatts zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 im Anschluss an denjenigen zur Führung der jetzt beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen wollte. Der Kläger berichtet in diesem Schreiben davon, dass es mit seiner Frau Streit gegeben habe. Diese habe ihn unter Druck gesetzt, beleidigt und zweimal geschlagen. Sie habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung geworfen und gedroht, wenn er nicht gehe, werde sie ihm Probleme bei der Ausländerbehörde machen. Aus Angst und Verzweiflung habe er dann gemacht, was sie verlangt habe. Diese Äußerungen sprechen dafür, dass der Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG dartun wollte, um trotz der noch nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 7. Mai 2014 abgelehnt. Sie hat diesen Antrag dahingehend verstanden, dass der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begehrt (S. 4 des Bescheids). Sie hat sich sodann auf den Seiten 4 bis 9 erster Absatz des Bescheids mit der Frage beschäftigt, ob dem Kläger gemäß § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Sie hat schließlich auf Seite 9 (2. Absatz) des Bescheides ausgeführt, ein weiteres Aufenthaltsrecht sei nicht festzustellen, da andere ausländerrechtliche Ansprüche oder Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder vorlägen noch geltend gemacht worden seien. Daran anschließend hat sie (kursorisch) erläutert, woran ihrer Auffassung nach die Erteilung von Titeln nach §§ 9, 9a, 16 Abs. 1, 18 ff. und 28 Abs. 2 AufenthG gescheitert wäre, wenn der Kläger die zur Erlangung der letztgenannten Titel erforderlichen Anträge gestellt hätte und dementsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wären.

Davon ausgehend enthalten weder die vorgelegte Behördenakte noch die Verwaltungsgerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar bei der Behörde Anträge auf die Erteilung von Titeln gemäß § 9a oder § 16 AufenthG gestellt hätte. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zur jeweiligen Antragstellung behördliche Formblätter verwendet werden. Auch dem (einzigen) Antragsschreiben vom 7. Mai 2014 sind Anhaltspunkte für Anträge gemäß § 9a oder § 16 AufenthG aber nicht zu entnehmen. Zu den zahlreichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 9a AufenthG - vgl. § 9a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AufenthG - hat der Kläger nichts dargetan. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, die § 9c AufenthG für die Sicherung des Lebensunterhalts präzisiert. Die Beklagte hat ihn - da sie von einer derartigen Antragstellung nicht ausgegangen ist - auch nicht aufgefordert, diesbezüglich Nachweise beizubringen. Nichts ist auch dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger bei der Behörde nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG beantragt hat. Wegen der seit dem Jahr 2009 betriebenen Studien waren ihm das Antragserfordernis und das Erteilungsverfahren bekannt.

b) Soweit in der Klageerhebung oder in einem weiteren Schriftsatz an das Verwaltungsgericht die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu sehen sein und die Klage auch insoweit (etwa im Hinblick auf das Ausbleiben eines Bescheides und auf § 75 VwGO) zulässig gewesen sein sollte, (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 37), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Aufenthaltstitel nicht beanspruchen kann.

aa) Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU im Ergebnis zu Recht. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach der er sich seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten muss (dazu lit. aaa). Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht zudem das Vorliegen der Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nach der der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss (dazu lit. bbb).

aaa) Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufhält. Dem genügt der Kläger nicht, da er sich nicht unmittelbar vor der Antragstellung, die möglicherweise im Rahmen des am 18. November 2014 eingeleiteten Klageverfahrens erfolgt ist, rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu dieser Voraussetzung vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 9a AufenthG Rn. 30). Zwar mag es sein, dass sich der Kläger im Sinne der Vorschrift mehr als fünf Jahre mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten hat, denn ihm sind vom 6. November 2007 bis zum 28. September 2014 Aufenthaltstitel erteilt worden, und zwar gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (wobei diese Aufenthaltszeiten gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte angerechnet werden) sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (wobei es die Beklagte unterlassen hat, nach dem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Trennung von der deutschen Ehefrau jedenfalls zum 30.9.2013 eine nachträgliche Befristung des Titels gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG zu prüfen). Der aufgrund der Titelerteilungen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers hat aber mit Ablauf des 28. September 2014 (also vor einer etwaigen Antragstellung nach dem 18. 11. 2014 auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU) sein Ende gefunden.

Soweit der Kläger durch einen am 7. Mai 2014 gestellten, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten) gerichteten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eine fiktive Fortgeltung seiner noch bis zum 28. September 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis erreicht hat (eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist allerdings nicht erteilt worden), genügt dies nicht den Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein gesicherter, gefestigter rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich aus einer Fiktionsbescheinigung nicht ableiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG vorgelegen haben (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2008 - 10 CS 08.1312 - juris Rn. 19).

bbb) Das Zulassungsantragsverfahren zieht zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und des § 9c AufenthG (insbesondere Satz 1 Nr. 2), nach deren der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss und er Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet haben muss, seien nicht erfüllt.

Seine Einkünfte hat der Kläger im Antragsverfahren nicht dargelegt. Er hat lediglich eine Bestätigung der Firma N. vom 3. November 2015 beigebracht, nach der er dort seit dem 14. Februar 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (Bl. 81 der Gerichtsakte). Der Behördenakte ist zu entnehmen (Bl. 189 ff.), dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E. steht (Leiharbeitnehmer im 3-Schichtbetrieb als Produktionshelfer) und seit März 2014 ein Nettogehalt von mehr als 1000 Euro hat.

Hinsichtlich der Altersvorsorge trägt der Kläger vor, eine Prognose ergebe, dass er bis zum Eintritt ins Rentenalter einen Anspruch auf eine angemessen Altersversorgung habe, insbesondere sei die Wartezeit von fünf Jahren für die Zahlung der Regelaltersrente erfüllt (Vorlage einer Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung v. 16.3.2016).

Davon ausgehend mag es sein, dass der Kläger seit dem Frühjahr 2014 (ggf. bis heute) Einkünfte erzielt, die derzeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichen. Eine Prognose, dass er auch in Zukunft auf Dauer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten. Jedenfalls im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe entgegen § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht im ausreichenden Umfang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet.

Der nunmehr 32-jährige Kläger hat im Wesentlichen nach der Trennung von seiner Ehefrau und unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung begonnen, unselbstständig erwerbstätig zu sein. Bei dieser Sachlage kann derzeit noch nicht von „festen Einkünften“ im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Gegen das Vorliegen nachhaltiger Einkünfte spricht auch das Engagement, das der Kläger bei seinen Studien gezeigt hat. Während der Ehezeit hat der Kläger erfolglos studiert. Er wurde in zwei Studienfächern zwangsexmatrikuliert. Seine (ehemalige) Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er habe sein Studium nicht ernsthaft betrieben, er sei oft nicht an die Fachhochschule gegangen, sein Tag habe so ausgesehen, dass er oft 15 Stunden geschlafen habe. Zu seinem im Herbst 2014 begonnenen Studium der Elektrotechnik hat er nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er am 28. Januar 2015 erklärt, er habe sich „zu den jetzt anstehenden Prüfungen“ angemeldet. Über deren Ergebnisse hat er nichts mitgeteilt, ebenso wenig über etwaige Studienerfolge. Am 6. Mai 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei bereits seit dem 14. März 2016 nicht mehr an der Hochschule C. immatrikuliert. Dies hat der Kläger am 13. Mai 2016 bestätigt.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, ist auch die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem von Bedeutung. Nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Annahme fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel auch voraus, dass der Ausländer Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet hat, und bestimmt § 9c Satz 3 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt werden als u. a. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf als Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16. März 2016 lassen sich derzeit 44 Monate entnehmen. Sollte der Kläger auch im Zeitraum Januar bis Juni 2016 Pflichtbeiträge geleistet haben, läge die Pflichtbeitragszeit bei 50 Monaten. Wäre auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis (28. September 2014) abzustellen (so BayVGH, B. v. 24.9.2008 - 10 C 08.2329 - juris Rn. 8 für die Niederlassungserlaubnis) hätte er lediglich 33 Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einbezahlt.

Im Übrigen lägen auch nach Einbezahlung von 60 Pflichtbeiträgen (und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 9 c AufenthG) feste und regelmäßige Einkünfte nur in der Regel vor. Angesichts des erwähnten Erwerbs- und Studienverhaltens des Klägers kann jedoch von einem Regelfall nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich der angemessenen Altersvorsorge kann allerdings (entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht pauschal verlangt werden, dass Drittstaatsangehörige 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 9a AufenthG Rn. 37, Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 1.11.2015, AufenthG § 9 c Rn. 3.19). Vielmehr ist bei geringeren Einzahlungszeiträumen die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Lebensalters, der bisherigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet (hier: Einreise mit Visum zum Zwecke eines Studiums am 1.10.2007) und des bisherigen Versicherungsverlaufs zu beurteilen (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 9 c AufenthG Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der vorliegenden Umstände ist nicht von einer angemessenen Altersvorsorge auszugehen. Wie bereits erwähnt ist der nunmehr 32-jährige Kläger erst seit kurzem vollschichtig erwerbstätig. Die monatlichen Einkünfte des Klägers sind (mit durchschnittlich etwa mehr als 1000 Euro netto) gering. Er hat nicht dargetan, künftig aufgrund einer am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikation höhere Einkünfte erzielen zu können. Angesichts seines bisherigen Engagements bei der Erwerbs- und Studientätigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Renteneintrittsalter kontinuierlich erwerbstätig sein wird. In Anbetracht all dessen hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er ab dem Zeitpunkt eines regulären Altersrentenbezugs keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird, auch wenn er nunmehr die fünfjährige Wartezeit für den Erwerb einer Rentenanwartschaft gemäß §§ 34 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt.

bb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen, erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Dem bereits in der Vergangenheit in zwei Studiengängen gescheiterten Kläger ist es nicht gelungen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums zu zerstreuen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert und denen sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat. Vielmehr hat er, wie er und die Beklagte übereinstimmend mitgeteilt haben, sein Studium im März 2016 ohne Abschluss beendet. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für die erstrebte Titelerteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.