Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation zu erteilen.

2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landratsamtes Bayreuth vom 01.04.2014 zu verpflichten, die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück ... Weg ... in ... (FlNr. ... der Gemarkung ...) zu erteilen.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation bestehend aus einem ca. 34 m hohen Schleuderbetonmast nebst Versorgungseinheit. Der Mobilfunkmast ist in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks geplant. Das Baugrundstück ist 9.064 m² groß und bis auf eine Halle unbebaut. Die Halle befindet sich unmittelbar westlich des geplanten Maststandorts. An ihr sind derzeit zwei Sendeanlagen der Klägerin angebracht. Östlich des Baugrundstücks führt die Bundesstraße ... (... Straße) vorbei. Weiter östlich befindet sich hauptsächlich Wohnbebauung. Nördlich des Baugrundstücks befindet sich ein Sägewerk. In südlicher Richtung verläuft die Straße „... Weg“. In der weiteren Folge ist Wohnbebauung vorhanden. Östlich des Baugrundstücks befinden sich in einer Entfernung von etwa 400 m die Gesamtschule ... sowie daran anschließend zwei Kindergartengebäude.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet ...“ in der Fassung der ersten Änderung vom 11.10.2012. Der maßgebliche Bereich ist im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans hat die Gemeinde südlich des Vorhabengrundstücks in einer Entfernung von ca. 120 m zum geplanten Maststandort ein Sondergebiet „Ärztehaus, Apotheke“ ausgewiesen (FlNr. ... der Gemarkung ...). Das Ärztehaus ist bislang nicht realisiert. In dem ausgewiesenen Sondergebiet wurden bisher lediglich ein ... sowie ein ...Markt mit dazugehörigen Parkflächen errichtet.

Das Fundament des begehrten Maststandortes befindet sich außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Mit Beschluss vom 23.07.2013 hat die Stadt ... das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungplans für die Errichtung des Mastes außerhalb der Baugrenzen verweigert. Überdies hat die Stadt ... mit Beschluss vom 24.09.2013 eine zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 beschlossen. Zielsetzung der Änderung sei es, unter Berücksichtigung eines in Auftrag zu gebenden Gutachtens Regelungen zur Zulässigkeit von Mobilfunksende- und Empfangsanlagen zu treffen, um bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegels eine unnötig hohe „Befeldung“ benachbarter Wohnbebauung unter Berücksichtigung von Schulen und Kindergärten zu vermeiden. Zur Sicherung der Planung hat die Stadt ... ebenfalls am 24.09.2013 die Satzung über die Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet ...“ beschlossen. Die Veränderungssperre ist am 10.10.2013 in Kraft getreten. Mit Bescheid vom 01.04.2014 hat das Landratsamt B. den Bauantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich das Bauvorhaben bereits aus bauplanungsrechtlicher Sicht als unzulässig erweise, da es die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nicht einhalte. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne mangels Vorliegen hinreichender Gründe nicht erteilt werden; insbesondere liege kein atypischer Sachverhalt vor. Zudem sei bereits ein entsprechender Antrag nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - nicht gestellt worden. Überdies stehe dem Vorhaben derzeit die Veränderungssperre der Stadt ... entgegen. Auch insoweit könne eine Ausnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Bebauungsplans sowie der Veränderungssperre nicht zugelassen werden. Denn Ziel sei es insbesondere, die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet zu steuern und Standorte für derartige Anlagen zu finden, die einerseits eine ausreichende Versorgung des Stadtgebiets mit Mobilfunkdienstleistungen gewährleisten, andererseits aber auch zu einer möglichst niedrigen Befeldung der Wohnbebauung, vor allem aber auch von Schulen und Kindergärten führen.

Mit Datum vom 12.05.2014 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag zu dem mit Bescheid vom 01.04.2014 abgelehnten Bauvorhaben. Die Stadt ... versagte auch diesem Änderungsantrag ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 24.06.2014. Der Änderungsantrag enthält im Wesentlichen eine Versetzung des Mastfundamentes um 25 cm in Richtung Süden. Mit dieser Versetzung können sowohl nach der Einschätzung der Stadt ... als auch des Landratsamtes ... die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet ...“ eingehalten werden. Die Entscheidung über den Änderungsantrag wurde von Seiten des Landratsamtes ... im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren zurückgestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage auf Erteilung der versagten Baugenehmigung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunksende- und empfangsanlage als rechtswidrig erweise und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Das Vorhaben solle innerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, so dass es der Erteilung einer Befreiung nicht bedürfe. Selbst wenn eine solche erforderlich sei, wären die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Lediglich das Fundament des geplanten Mastes, welches sich auf dem Niveau der ... Gelände befinde, werde die festgesetzte Baugrenze um 250 mm überschreiten. Im Bebauungsplan sei aber nichts dafür ersichtlich, dass sich die Baugrenzen auch auf unterirdische Anlagen beziehen sollen. Damit stehe die Baugrenze dem Vorhaben nicht entgegen. Bei gegenläufiger Beurteilung könne angesichts der nur geringfügigen Überschreitung eine Befreiung erteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Denn die Errichtung von Mobilfunkanlagen stehe im öffentlichen Interesse, sofern das Vorhaben der Verbesserung der Mobilfunkversorgung in einem bestimmten Gebiet diene. Daher erfordere auch das Wohl der Allgemeinheit die Erteilung einer Befreiung, wenn das Versorgungsziel nicht anderweitig mit geringeren Auswirkungen auf das Baugebiet erfüllt werden könne. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, weil sie Gegenstand einer bauplanerischen Maßnahme sein könne. Zudem gehe es vorliegend um ein Gewerbegebiet, bei dem die Anforderungen an das Ortsbild und den Schutz der Wohnbevölkerung deutlich verringert seien. Nachbarliche Interessen seien ebenfalls nicht berührt. Auch bedürfe es keiner Atypik für die Erteilung einer Befreiung; im Übrigen sei eine solche vorliegend gegeben. Es sei sicherlich nicht Zielsetzung des Satzungsgebers gewesen, die Errichtung unterirdischer Anlagen zu verhindern. Baugrenzen hätten aber üblicherweise städteplanerische Gründe.

Auch die erlassene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da diese den von Seiten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an Veränderungssperren zur Erstellung eines Mobilfunkgutachtens nicht genüge. Jedenfalls aber habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme, da sich die Beigeladene mit Erlass der Veränderungssperre zu ihrem vorherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Die Rechtsprechung fordere, dass eine entsprechende Mobilfunkversorgung in dem zur Beurteilung stehenden Gebiet immer gewährleistet sein müsse. Dies gelte für sämtliche Gebiete, die in einem Mobilfunkgutachten als geeignet ausgewiesen seien. Aufgrund der topographischen und tatsächlich/rechtlichen Gegebenheiten in ... seien keine städtebaulich besser geeigneten und wirtschaftlich/technisch akzeptablen Standorte ersichtlich. Zumal die Beigeladene offensichtlich das Ziel verfolge, die Ortslage von weiteren Mobilfunkanlagen freizuhalten. Daher sei zu befürchten, dass ein etwaiges Gutachten ausschließlich Standorte im Außenbereich, deutlich entfernt von den zu versorgenden Gebieten ausweisen werde. Derartige Standorte könnten aber die Indoorversorgung des Ortskerns für LTE und UMTS-Dienstleistungen nicht gewährleisten. Bereits der jetzige Standort liege etwa 850 m weit vom Versorgungsgebiet entfernt. Dabei handele es sich um eine funktechnisch grenzwertige Entfernung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Feldbelastung in der näheren Umgebung einer Mobilfunkanlage steige, je weiter sie vom Versorgungsgebiet entfernt errichtet werde. Auch würden in diesem Fall die Endgeräte mit höheren Feldstärken senden, um die Verbindung zur Basisstation aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr hinsichtlich der Veränderungssperre aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der Beigeladenen jedenfalls eine Ausnahme zu erteilen gewesen wäre. Der streitbezogene Standort auf dem Gewerbegrundstück sei Ergebnis eines gemeinsamen Findungsprozesses mit der Beigeladenen gewesen. Nachdem auf dem Grundstück der vorhandenen Anlage der Klägerin ein Fachmarkt errichtet werden sollte, habe sich der streitgegenständliche Standort auf dem Grundstück der Firma ... als einzige Alternative herauskristallisiert, welche die Zustimmung der Beteiligten finden würde. Die Nutzung des Mastes der ... im Ortszentrum, welcher funktechnisch durchaus geeignet gewesen wäre, sei für die Klägerin nicht möglich gewesen, da die Beigeladene insoweit Einwände vorgebracht habe.

Nach alledem habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da sie andernfalls eine funktionierende und technisch einwandfreie sowie kapazitätsgerechte Versorgung des Gebietes der Beigeladenen nicht mehr sicherstellen könne. Der aktuelle - temporäre - Standort sei funktechnisch sehr ungünstig; er ermögliche allenfalls eine Grundversorgung mit GSM-Dienstleistungen. Breitbandigere Anwendungen im UMTS- oder LTE-Netz ließen sich damit nicht realisieren. Auch seien aus Sicht der Beigeladenen keine Standortalternativen ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamtes Bayreuth vom 01.04.2014 (Az. 2013-927) zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück ... Weg in ... (FlNr. ... der Gemarkung ...) zu erteilen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt B. mit Schriftsatz vom 17.09.2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagtenvertreter trägt vor, dass sich die Ablehnung des Bauantrags als rechtmäßig erweise und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 01.04.2014 verwiesen. Weiter wird geltend gemacht, dass der geplante Mobilfunkmast die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet ...“ nicht einhalte. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - würden sich nicht nur auf bauliche Anlagen oberhalb der Geländeoberfläche beziehen, sondern erfassten auch den Bereich unterhalb der Geländeoberfläche. Seit einer Änderung der Baunutzungsverordnung im Jahr 1990 ergebe sich dies ausdrücklich aus dem Verweis auf § 16 Abs. 5 Hs. 2 BauNVO in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 16 Abs. 5 Hs. 2 BauNVO könnten Festsetzungen oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Der Gesetzgeber habe angenommen, dass in den Fällen, in denen die Gemeinde keine ausdrückliche Festsetzung unterhalb der Geländeoberfläche getroffen habe, in der Regel davon auszugehen sei, dass sich die Wirkung einer Festsetzung nach § 23 BauNVO auch auf Festsetzungen unterhalb der Geländeoberfläche erstrecke. Diese Auffassung werde auch von der Rechtsprechung geteilt. Daher sei davon auszugehen, dass die Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ auch für Bautätigkeiten unterhalb der Geländeoberfläche Geltung beanspruche. Der geplante Mast halte die Baugrenze nicht ein, sondern überschreite sie hinsichtlich seines Fundaments um 25 cm.

Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze gem. § 31 des Baugesetzbuches - BauGB -. Dies gelte selbst für den Fall, dass man insoweit auf das Erfordernis einer atypischen Sonderlage verzichte. Bei der Erteilung einer Befreiung handele es sich um eine Ermessensentscheidung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Eine Ermessenreduktion auf Null sei vorliegend nicht gegeben. Denn auf dem über 9.000 m² großen Grundstück sei es problemlos möglich, den Mast so zu positionieren, dass er die Baugrenzen einhalte. Selbst im Bereich zwischen der nordwestlichen Grundstücksgrenze und der bestehenden Halle sei ausreichend Platz vorhanden, um den Standort 25 cm nach Süden zu verschieben. Dies belege auch der von Seiten der Klägerin gestellte Änderungsantrag.

Überdies liege auch der Tatbestand des § 31 BauGB im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei trotz der Neuregelung der Befreiungsvorschrift am Erfordernis einer atypischen Situation festzuhalten. Ein Verzicht auf dieses Kriterium hätte zur Folge, dass der Anwendungsbereich von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 13 BauGB deckungsgleich wären, was nicht gesetzgeberisch gewollt sein könne. Eine atypische Sonderlage sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

Ferner könne die Auffassung der Klägerin, aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens der Beigeladenen bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre, nicht geteilt werden. Selbst wenn tatsächlich ein gemeinsamer Findungsprozess zwischen Klägerin und Beigeladener stattgefunden haben sollte, könne hieraus kein entsprechender Anspruch abgeleitet werden. Auch einer etwaigen Zustimmung der Beigeladenen zum begehrten Maststandort komme keine rechtliche Relevanz zu. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beigeladene keine dem Vorhaben entgegenstehende Bauleitplanung betreibe, stelle sich nach § 1 Abs. 3 Hs. 2 BauGB i. V. m. Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG und § 134 BGB als nichtig dar.

Die Frage, ob es im Bereich der Stadt ... topographisch sowie tatsächlich bzw. rechtlich besser geeignete Standorte für Mobilfunksendeanlage gebe, solle durch ein nunmehr in Auftrag gegebenes Gutachten geklärt werden. Die Behauptung der Klägerin, dieses Gutachten werde ausschließlich Standorte im Außenbereich ausweisen, sei rein spekulativ. Aus der Zielsetzung der Beigeladenen, mittels eines Mobilfunkgutachtens geeignete Standorte für Mobilfunksende- und empfangsanlagen zu ermitteln, welche bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegels eine unnötig hohe Befeldung benachbarter Wohnbebauung unter besonderer Berücksichtigung von Schulen und Kindergären vermeiden, lasse sich nicht herleiten, dass die Ortslage generell von weiteren Mobilfunkanlagen freigehalten werden solle. Insoweit seien die Ergebnisse des Mobilfunkgutachtens abzuwarten. Das Gutachten könne insbesondere auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Mobilfunkmast in Ortslage bzw. unmittelbarer Ortsnähe unabdingbar sei oder der von Seiten der Klägerin begehrte Standort als optimal zu bewerten sei.

Mit Beschluss vom 06.05.2014 wurde die Stadt ... zum Verfahren beigeladen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trägt mit Schriftsatz vom 16.09.2014 vor, dass sich nicht nur das Fundament des geplanten Mastes, sondern auch der Mast selbst außerhalb der festgesetzten Baugrenzen befinde. Dies gelte auch für den von der Klägerin gestellten Tekturantrag, welcher eine Versetzung des Maststandorts um 250 mm vorsehe. Überdies habe das von Seiten der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro ... durch E-Mail vom 05.08.2013 mitgeteilt, dass das Fundament der Technikeinheit ca. 10 cm aus dem Erdreich herausrage und in diesem Bereich als Arbeitsfläche diene. Daher überschreite nicht nur das Fundament des geplanten Mastes die festgesetzte Baugrenze um 250 mm. Überdies beträfen Baugrenzen (sowie Baulinien) sowohl oberirdische wie auch unterirdische Anlagen. So könne nicht angenommen werden, dass eine Baugrenze durch eine unterirdische Tiefgarage überschritten werden dürfe. Wie „massiv“ sich eine bauliche Anlage, welche die Baugrenze überschreite darstelle, sei insoweit unerheblich. Diese Frage könne allenfalls im Rahmen der ermessensfehlerfreien Entscheidung über eine zu erteilende Befreiung von Bedeutung sein.

Vorliegend seien Gründe für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Die festgesetzten Baugrenzen sollten (auch) einen hinreichenden Abstand von Baulichkeiten zu den Straßen- und Wegegrundstücken sicherstellen; hier insbesondere zu dem Grundstück FlNr. ... Mit Erteilung einer Befreiung würden daher die Grundzüge der Planung berührt. Überdies sei eine Abweichung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Von Mastbauten gingen im Winter generell Eiswurfgefahren aus, erst recht, wenn sie - wie hier - eine nicht unerhebliche Höhe aufwiesen. Ein ausreichender Abstand zur öffentlichen Wegfläche sei daher bereits zum Schutz der Nutzer des angrenzenden Wegegrundstückes erforderlich.

Ferner sei die von Seiten der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts könne sich eine Standortplanung für Mobilfunkanlagen durchaus auf städtebauliche Gründe stützen. Die im Hinblick auf Mobilfunk bestehenden Besorgnisse - insbesondere zu den Auswirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern auf Kindern - rechtfertigen es, Mobilfunksende- und -empfangsanlagen entsprechend einer vorsorgerelevanten Risikoniveaubewertung zu finden und ungeeignete Standorte planungsrechtlich auszuschließen. Bei der seitens der Beigeladenen beabsichtigten Planung gehe es also nicht um die Verhinderung von Mobilfunkanlagen, sondern um deren Ausschluss in bestimmten Gebieten bzw. an bestimmten Standorten unter der Voraussetzung, dass sich in aus Sicht der Beigeladenen geeigneteren anderen Teilen des Gemeindegebiets eine für dessen Versorgung ausreichende Zahl von Standorten finden lasse. Eine derartige Standortsteuerung sei keine unzulässige Verhinderungsplanung. Ob es geeignetere andere Standorte für eine ausreichende Versorgung gebe, werde das von Seiten der Beigeladenen eingeholte Standortgutachten zeigen. Dessen Ergebnisse könnten derzeit in keinster Weise vorhergesehen und/oder prognostiziert werden. Insbesondere werde die Vermutung der Klägerin, ein etwaiges Gutachten werde ausschließlich Standorte im Außenbereich ausweisen, zurückgewiesen. Die Bauleitplanung der Beigeladenen sei mit der Vermeidung unnötig hoher Befeldungen benachbarter Wohnbebauungen auf ein legitimes Ziel gerichtet und könne damit durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Überdies habe die Klägerin bereits keinen Antrag auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre gestellt.

Ferner sei der von der Klägerin geplante Standort nicht das Ergebnis eines gemeinsamen Findungsprozesses mit der Beigeladenen gewesen. Auch habe die Beigeladene in keiner Weise ihre Zustimmung zu dem streitbefangenen Standort erteilt oder erklärt, dass es sich dabei um den „geeignetsten“ Baugrund handele. Ein widersprüchliches Verhalten auf Seiten der Beigeladenen liege daher nicht vor. Vielmehr habe die Beigeladene im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens versucht eine gemeinsame Standortsuche zu betreiben. Die Klägerin habe jedoch auf die jeweiligen Schreiben nicht reagiert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.11.2014 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 01.04.2014 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung und wird durch deren Ablehnung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben entspricht den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Diese ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Da der in Rede stehende Sendemast eine Höhe von 34 m aufweist, ist ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1, 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO durchzuführen.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 30 Abs. 1 BauGB.

1. Die geplante Mobilfunkstation wahrt die durch Bebauungsplan Nr. 18 „Gewerbegebiet ...“ festgesetzte Baugrenze.

Insbesondere befindet sich der Mast der Sendeanlage nach Einschätzung des vom Beklagten beigezogenen Bauingenieurs innerhalb bzw. auf der Baugrenze. Aufgrund der vorgelegten Planunterlagen schließt sich das Gericht dieser Sichtweise an. Zwar vertritt der Bevollmächtigte der Beigeladenen die Auffassung, dass auch der Mast selbst zum Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenze geplant sei. Er trägt jedoch nicht substantiiert unter Rückgriff auf die Planzeichnungen vor, woraus sich eine derartige Überschreitung ergeben sollte.

Unstreitig überschreitet allerdings das Fundament der geplanten Technikeinheit die festgesetzte Baugrenze um ca. 25 cm. Die Bestimmung zur überbaubaren Grundstücksfläche in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verweist auf § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach die Festsetzung einer Baugrenze oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden kann. Auch ist nach einer Auffassung in Fällen, in denen eine Gemeinde keine ausdrückliche Festsetzung unterhalb der Geländeoberfläche trifft, in der Regel davon auszugehen, dass sich die Wirkung einer nach § 23 BauNVO festgesetzten Baugrenze auch auf den Bereich unterhalb der Geländeoberfläche erstreckt (vgl. Ernst/Zinkahn, Baugesetzbuch, § 23 BauNVO, Rn. 12; BR-Drs. 354/89, 77). Hingegen bedarf es nach anderer Ansicht einer eindeutigen besonderen Bezeichnung der betreffenden Baugrenze im Bebauungsplan, wenn die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche - entgegen dem Wortlaut „überbaubar“ - nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden soll. Hier fehlt aber eine eindeutige Aussage der Beigeladenen im Rahmen des Bebauungsplans (vgl. Rist/Rist, § 23 BauNVO, Rn. 1). Jedenfalls aber erweist sich eine Überschreitung der Baugrenze nur im Hinblick auf das Fundament eines Bauwerks nicht als städtebaulich relevant. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beigeladenen bei der Festsetzung der Baugrenze darum ging, über die Standortkoordinierung der Bauwerke auch eine Vorgabe für das jeweils unter der Geländeoberfläche befindliche Fundament zu treffen. Eine derartige Auslegung wäre mit dem Sinn und Zweck der o. g. Regelungen nicht mehr in Einklang zu bringen. Die Erstreckung einer festgesetzten Baugrenze auf Bereiche unterhalb der Geländeoberfläche, wie sie § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO entsprechend ermöglicht, hatte vielmehr Vorhaben im Blick, die geeignet sind ein städtebauliches Konfliktpotential auszulösen, wovon beispielsweise im Falle von Tiefgaragen o. ä. im Hinblick auf die damit einhergehenden Lärmeinwirkungen auszugehen ist. Das bloße Fundament eines Bauwerks tangiert jedoch die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in keinster Weise und ist nicht in der Lage einen städtebaulichen Koordinierungsbedarf auszulösen. In derartigen Fällen ist den Bauherrn im Sinne einer stets gebotenen verfassungskonformen Handhabung der Planungsinstrumente und Auslegung der Bauleitpläne eine möglichst weitgehende Freiheit bei der Anordnung der Baulichkeiten zu belassen (vgl. Rist/Rist, § 23 BauNVO, Rn. 1).

Dies gilt selbst dann, wenn das Fundament - wie vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgetragen - 10 cm aus dem Erdboden herausragen sollte und in diesem Bereich als Arbeitsfläche dient. Denn nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen über eine Baugrenze in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Diese Regelung betrifft untergeordnete Gebäudeteile wie beispielsweise Balkone und Erker oder andere in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen genannte Gebäudeteile, vgl. Art. 6 Abs. 8 BayBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999, Az. 5 S 2507/96; VGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.05.1996, Az. 11 B 970/96). Vorliegend geht es um eine Überschreitung der Baugrenze um etwa 25 cm durch ein ca. 10 cm aus dem Erdboden herausragendes Fundament. Das eigentliche Mastbauwerk befindet sich hingegen innerhalb der festgesetzten Baugrenze. Zwar räumt § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessen im Hinblick auf die Zulassungsentscheidung ein. Da hier allerdings lediglich eine marginale Überschreitung der Baugrenze im Raum steht, ist das Ermessen der Genehmigungsbehörde auf Null reduziert. Auch erscheint bereits fraglich, ob im Hinblick auf ein abstandsflächenrechtlich unbeachtliches Fundament überhaupt von einem zulassungspflichtigen Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Rede sein kann. Da sich das Fundament selbst im Falle eines Herausragens aus dem Erdboden um 10 cm nicht als städtebaulich relevant erweist, würde sich eine Ablehnung des Bauantrags allein aus diesem Grund aber jedenfalls als ermessensfehlerhaft darstellen.

2. Ebenso wenig steht dem Vorhaben der Klägerin die Veränderungssperre der Beigeladenen für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet ...“ entgegen. Zwar sind durch eine wirksame Veränderungssperre ausgeschlossene Vorhaben grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig. Die am 24.09.2013 beschlossene Satzung erweist sich jedoch als unwirksam.

Zwar kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010, Az. 4 BN 26.10; Beschl. v. 01.10.2009, Az. 4 BN 34.09; Urt. v. 19.02.2004, Az. 4 CN 16.03). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG Urt. v. 30.08.2012, Az. 4 C 1/11). Einer Gemeinde ist es mithin verwehrt, eine Veränderungssperre als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung unerwünschte Anlagen in Wahrheit zu verhindern (vgl. BVerwGE 117, 287/295; BVerwGE 118, 33/37; BVerwGE 122, 109/111).

Für eine zulässige Positivplanung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG Beschl. v. 05.02.1990, Az. 4 B 191.89). Zwar war das von der Veränderungssperre erfasste Gebiet vorliegend bereits durch den Bebauungsplan Nr. 18 in der Fassung der ersten Änderung vom 11.10.2012 als Gewerbegebiet festgesetzt. Überdies bestand die Zielsetzung des eingeleiteten Bebauungsplanänderungsverfahrens mit Aufstellungsbeschluss vom 24.09.2014 und der daraufhin beschlossenen Veränderungssperre darin, unter Berücksichtigung eines in Auftrag zu gebenden Gutachtens Regelungen zur Zulässigkeit von Mobilfunksende- und Empfangsanlagen zu treffen, um bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegels eine unnötig hohe „Befeldung“ benachbarter Wohnbebauung unter Berücksichtigung von Schulen und Kindergärten zu vermeiden. Auch mag diese Planung des Ausschlusses von Mobilfunkanlagen während der Standortkoordinierung im Hinblick auf ein „vorsorgerelevantes Risikoniveau“ städtebaulich gerechtfertigt sein. Denn hinsichtlich des Weiteren Forschungsbedarfs in Bezug auf die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sein können als Erwachsene, liegen insoweit nicht lediglich rechtlich irrelevante Immissionsbefürchtungen vor, so dass die Beigeladene vorliegend trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zunächst berechtigterweise auf Mittel der Bauleitplanung zurückgreifen konnte (vgl. BVerwG v. 30.08.2012 a. a. O.).

Allerdings hat die Beigeladene im weiteren Fortgang des Verfahrens im Widerspruch zur erklärten Zielsetzung der Standortkoordinierung keine konkreten Planungsschritte im Sinne einer konsequenten Bauleitplanung eingeleitet. Nach den Angaben des Vertreters der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe man sich im Jahr 2013 damit begnügt, bei anderen Gemeinden Erkundigungen hinsichtlich der zu erwartenden Kosten eines Mobilfunkgutachtens anzustellen. Auf die Einholung konkreter Angebote von Gutachtern habe man zunächst verzichtet. Begründet wurde dieses Vorgehen mit dem Fehlen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Jahr 2013. Sodann sei zwar im Haushaltsplanentwurf 2014, welcher zum Jahreswechsel 2013/2014 erstellt wurde, ein entsprechender Ansatz erfolgt; der Entwurf sei jedoch von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden. Daher befinde sich die Beigeladene seit 2014 in einer haushaltslosen Phase im Sinne von Art. 69 GO, so dass sie für Ausgaben in der hier fraglichen Höhe die haushaltsrechtliche Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde benötige. Erst Ende September 2014 habe man ein Angebot für ein Mobilfunkgutachten eingeholt. Dieses lag der Beigeladenen am 16.10.2014 vor. Erst daraufhin habe man sich um die haushaltsrechtliche Genehmigung entsprechender Ausgaben durch die Rechtsaufsichtsbehörde bemüht.

Dieses Vorgehen der Beigeladenen kann nicht als konsequente Bauleitplanung gewertet werden. Die im Planaufstellungsbeschluss sowie in der Veränderungssperre bekundete Absicht, auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens ein planerisches Konzept für die Standortzuweisung von Mobilfunkstationen zu entwickeln, wurde von der Beigeladenen in den ersten zwölf Monaten nach den gefassten Beschlüssen nicht durch konkrete Schritte weiterverfolgt. So bleibt insbesondere unklar, warum nicht bereits im Jahr 2013 Angebote von Gutachtern eingeholt wurden. Jedenfalls aber hätte man ein entsprechendes Vorgehen nach Kenntnis der vorläufigen Haushaltsführung erwarten können. Dass die Beigeladene erst im September 2014 ein konkretes Angebot zur Erstellung eines Mobilfunkgutachtens eingeholt und sodann am 16.10.2014 - und damit nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung - die Genehmigung der Ausgabe durch die Rechtsaufsichtsbehörde beantragt hat, lässt nicht auf eine ernsthafte Absicht schließen, tatsächlich geeignete Standorte für Mobilfunksende- und empfangsanlagen im Stadtgebiet auszuweisen. Vielmehr muss angesichts dieser Umstände angenommen werden, dass die nunmehr eingeleiteten Schritte mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren betrieben wurden und dass es der Beigeladenen tatsächlich darum ging, den von der Klägerin geplanten Sendemast zu verhindern. Daran ändern auch die von Seiten des Vertreters der Beigeladenen vorgetragenen Bemühungen der Stadt ... um eine einvernehmliche Lösung mit der Klägerin nichts. Der Umstand, dass mehrmals vergeblich versucht worden sei, der Klägerin Alternativstandorte anzubieten, vermag den schleppenden Vorangang der Bauleitplanung nicht zu rechtfertigen. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich gewährleistete Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) muss sich die Bauherrin nicht auf Alternativstandorte für ihr Vorhaben verweisen lassen. Zwar stellt eine Veränderungssperre grundsätzlich ein probates Mittel zur Beschränkung der Baufreiheit dar. Allerdings bedarf sie zu ihrer Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 BauGB einer hinreichend konkretisierten Planung, die in der Folge auch ernsthaft betrieben wird. Eine Gemeinde darf nicht nach Erlass einer Veränderungssperre unter Berufung auf deren Geltungsdauer von zwei Jahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB und die einmalige Verlängerungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gänzlich auf weitere planerische Schritte verzichten. Ein derartiges Vorgehen, das letztlich darauf angelegt ist ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, wäre mit einer Aushöhlung der verfassungsrechtlich garantierten Baufreiheit verbunden. Einer Gemeinde würde dadurch die Möglichkeit eröffnet, unerwünschte Vorhaben über eine Zeitdauer von drei Jahren zu verhindern, ohne währenddessen weitere konkrete planerische Schritte zum Fortgang der Bauleitplanung anstellen zu müssen. Ein derartiger Freibrief zur zeitlich befristeten Verhinderungsplanung soll aber durch §§ 14, 17 BauGB gerade nicht gewährt werden.

Durch das Unterlassen weiterer bauleitplanerischer Schritte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hat die Beigeladene das hohe öffentliche Interesse, welches an einer flächendeckenden und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistung des Mobilfunks besteht, außer Acht gelassen. Im Rahmen ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden auch die Wertentscheidung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzubeziehen, wonach fernmeldetechnische Nebenanlagen denjenigen Nebenanlagen gleichgestellt worden sind, die besonders wichtige Grundbedürfnisse wie die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser betreffen. Zu den fernmeldetechnischen Nebenanlagen zählen auch Mobilfunkanlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.2012, Az. 4 B 27.11; Beschl. v. 20.06.2001, Az. 4 B 41.01; Beschl. v. 05.02.2004, Az. 4 B 110.03).

3. Da sich die Veränderungssperre als unwirksam erweist, kommt der im Rahmen des Planaufstellungsbeschlusses vom 24.09.2013 ins Auge gefasste - jedenfalls zeitweilige - Ausschluss von Mobilfunkanlagen für das Vorhabengrundstück auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 9, 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO nicht zum Tragen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Sendemastes richtet sich vielmehr nach dem Bebauungsplan Nr. 18 in der Fassung der ersten Änderung vom 11.10.2012, § 30 Abs. 1 BauGB. Dieser weist das Baugrundstück als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO aus. Die Mobilfunkanlage stellt als Gewerbebetrieb insoweit eine allgemein zulässige Nutzung dar, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

II.

Als unterlegene Beteiligte haben der Beklagte und die Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, waren ihr nach § 154 Abs. 3 VwGO die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung - ZPO -.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 4 C 1/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer 2,5 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Dach eines ehemaligen

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer 2,5 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

2

Die Klägerin begann mit den Baumaßnahmen für ihr Vorhaben (Verstärkung des Dachstuhls des Bahnhofsgebäudes, Errichtung des Fußes des Antennenträgers sowie des Treppenpodestes und der notwendigen Geländer) am 7. April 2009. Am 16. April 2009 wurde der Antennenträger zusammengesetzt und die Antenne vormontiert.

3

Am Abend des 16. April 2009 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen u.a., beim Umweltinstitut München ein "Standortkonzept" für Mobilfunkanlagen in Auftrag zu geben, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" mit dem Ziel einzuleiten, das Bahnhofsgebäude in das angrenzende Wohngebiet einzubeziehen und Festsetzungen zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen entsprechend dem Standortkonzept zu erlassen, sowie den Erlass einer Veränderungssperre. Unter Hinweis auf die am 17. April 2009 ausgefertigte und bekannt gemachte Veränderungssperre ordnete das Landratsamt am Vormittag desselben Tages die Einstellung der zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschrittenen, aber noch nicht beendeten Bauarbeiten für die Errichtung der 2,5 m hohen Mobilfunkantenne vor Ort mündlich an. Mit Bescheid vom 22. April 2009 bestätigte das Landratsamt die mündlich verfügte Einstellung der Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehung an.

4

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen die Klage abgewiesen (BauR 2011, 807). Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der Baueinstellung hätten vorgelegen, da die Errichtung der Antenne der Veränderungssperre der Beigeladenen vom 17. April 2009 widerspreche. Die Satzung über die Veränderungssperre sei wirksam. Das Planungsziel sei ausreichend konkretisiert gewesen. Die Beigeladene habe beabsichtigt, Mobilfunkanlagen in dem um das Grundstück des Bahnhofsgebäudes erweiterten Baugebiet auszuschließen, wenn eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets von anderen, nicht am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden könne. Eine Standortplanung für Mobilfunkanlagen könne sich auf städtebauliche Gründe stützen. Eine über die gesetzlichen Anforderungen zur Gefahrenabwehr hinausgehende kommunale immissionsschutzrechtliche Vorsorgeplanung sei legitim. Hierfür sei die allgemeine Schutzwürdigkeit von Wohngebieten ausreichend. Eine unzulässige Negativplanung liege darin nicht, weil es der Beigeladenen nicht um die Verhinderung von Mobilfunkanlagen, sondern um deren Ausschluss in bestimmten Gebieten unter der Voraussetzung gehe, dass sich in aus Sicht der Gemeinde geeigneteren anderen Teilen des Gemeindegebiets eine für dessen Versorgung ausreichende Zahl von Standorten finden lasse. Der Gemeinde stehe auch das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um in dem geplanten erweiterten Baugebiet Mobilfunkanlagen sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlagen als auch als gewerbliche Hauptanlagen auszuschließen. Die Anlage der Klägerin werde von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst, weil es für verfahrensfreie Vorhaben keine gegenteilige gesetzliche Regelung gebe. Dies gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Ob ein verfahrensfreies Vorhaben erfasst werde, hänge von dem Ergebnis einer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung folgenden Interessenabwägung ab. Dabei sei es sachgerecht, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werde. Wenn sich die Veränderungssperre unverhältnismäßig auswirke, weil der Bauherr nicht mit ihrem Inkrafttreten habe rechnen und sie folglich auch nicht bei seinen Dispositionen habe berücksichtigen müssen, und weil sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bei der Vorbereitung des Bauvorhabens und bei Beginn der Bauausführungen gegebenen Rechtslage schutzwürdiger sei als der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck, sei eine Ausnahme zu erteilen. Die im vorliegenden Fall mit einem möglichen Vertrauensschutz der Klägerin zusammenhängenden Fragen seien daher im Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu entscheiden, falls die Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantrage. Da kein Fall einer offensichtlichen Ausnahmefähigkeit vorliege, sei die im Rahmen der Baueinstellung getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

5

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe zur erforderlichen Konkretisierung der Planung bei Inkrafttreten der Veränderungssperre verkannt. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil das Planungsziel nicht erreichbar sei. Zum einen handele es sich nicht um eine zulässige Vorsorgeplanung, da Mobilfunkanlagen jegliches Risikopotential fehle. Zum anderen widerspreche das Planungsziel der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Wertung über die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Ferner sei es mit dem Festsetzungsinstrumentarium der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbar. Jedenfalls aber hätte die Veränderungssperre auf das verfahrensfreie Vorhaben der Klägerin nach Baubeginn nicht mehr angewendet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet, weil das vorinstanzliche Urteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung ist dem Verwaltungsgerichtshof kein revisibler Rechtsfehler unterlaufen.

7

Rechtsgrundlage für die Verfügung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Hierzu zählt auch eine Veränderungssperre (UA Rn. 56). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht von der Wirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre ausgegangen (1.). Er ist ferner zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die streitige, verfahrensfreie Mobilfunkanlage ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und deshalb von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird (2.) und der Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich der Veränderungssperre nicht entgegensteht, dass mit der Errichtung der Anlage bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war (3.).

8

1. Die Veränderungssperre ist wirksam.

9

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

10

1.1 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

11

Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 9). Dasselbe gilt für das Gewicht, das dem mit der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck beizumessen ist.

12

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 a.a.O. und vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103).

13

Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als erfüllt angesehen. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich das vorhandene und zum Teil bereits zum Wohnen genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen werden soll, der ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die im bestehenden Baugebiet festgesetzte Nutzungsart auf das einbezogene Grundstück ausgedehnt werden solle (UA Rn. 35). Diese Einschätzung ist, soweit sie nicht ohnehin auf tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls beruht, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass in der 3. Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" vom 28. Oktober 2010 für einen kleinen Teil des Gebäudes, das noch zu Bahnzwecken genutzt wird, ein Sondergebiet "Bahnhof" vorgesehen ist. Denn damit wird lediglich in untergeordnetem Umfang einer tatsächlich ausgeübten und fortzusetzenden Nutzung (für den Schrankendienst) Rechnung getragen.

14

Ein weiteres Ziel der Planung war der Ausschluss von Mobilfunkanlagen unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen von anderen, nicht innerhalb oder am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden kann. Dies kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29 ff.) in den erkennbaren Unterlagen und Umständen der Planung hinreichend klar zum Ausdruck (vgl. hierzu Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O.).

15

Da das ohnehin vorhandene und genutzte Gebäude einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision von vornherein nicht um eine "Negativplanung", also um eine Planung, mit der nur etwas verhindert werden soll. Auch der Umstand, dass in diesem Gebiet bestimmte Arten von Nebenanlagen ausgeschlossen werden sollen, macht sie nicht zur "Negativplanung" in diesem Sinn.

16

1.2 Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die der Veränderungssperre zugrunde liegende Planung städtebaulich gerechtfertigt ist.

17

1.2.1 Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) - unbedenklich sind.

18

Allerdings dürfen die Träger der Bauleitplanung sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder -verordnungsgebers setzen; daher sind sie beispielsweise nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. In diesem Sinn wäre eine eigene "Vorsorgepolitik" unzulässig. Eine derartige Planung liegt der Veränderungssperre der Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht zugrunde.

19

1.2.2 Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen im Hinblick auf ihre elektromagnetischen Emissionen (also nicht die Gestaltung) würde gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen, wenn sie sich lediglich auf rechtlich irrelevante "Immissionsbefürchtungen" stützen ließe. Denn diese hätten kein städtebauliches Gewicht.

20

Davon ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht auszugehen. Er verweist darauf, dass nach einem Bericht des Bundesamts für Strahlenschutz noch weiterer Forschungsbedarf bestehe, und stützt dies auf die Aussage in einem Abschlussbericht, die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sein könnten als Erwachsene, habe im Rahmen des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) nicht abschließend geklärt werden können. Allein dieser Befund rechtfertige es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (UA Rn. 38). Diese Feststellungen hat der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze verstoßen. Sie verweist auf die Rechtsprechung zu Feststellungen zur Zeitgeschichte (Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 8 C 99.67 - BVerwGE 30, 225) und zur Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, Materialien des Landesgesetzgebers auszuwerten (Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <214>). Derartige Fälle liegen hier indes nicht vor. Unstreitig - auch die Revision will dies nicht in Frage stellen - haben zahlreiche Forschungen stattgefunden, deren Ergebnisse in entsprechenden Publikationen dargestellt, erörtert und zusammengefasst worden sind. Die Beteiligten tragen hierzu ausführlich vor. Die Auswertung derartiger Forschungspublikationen ist Sache der Tatsachengerichte. Erst wenn ein Sachverhalt als derart gesichert angesehen werden kann, dass er vernünftigerweise von niemandem mehr in Zweifel gezogen werden kann, könnte darin eine revisionsgerichtlich verwertbare allgemeinkundige Tatsache liegen (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 26). Davon kann hier keine Rede sein. Weder die verschiedenen Stellungnahmen, auf die die Beteiligten verweisen, noch die die Thematik betreffenden Bundestagsdrucksachen (vgl. insbesondere den Vierten Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 12. Januar 2011, BTDrucks 17/4408) lassen darauf schließen, dass bereits ein Konsens dahin bestünde, bei den Auswirkungen von Mobilfunkanlagen handele sich lediglich um irrelevante Immissionsbefürchtungen.

21

1.2.3 Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers allerdings zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht. Davon ist der Senat bereits in Entscheidungen ausgegangen, die die Maßstäbe für Befreiungen zugunsten der Betreiber von Mobilfunkanlagen betrafen (Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 B 41.01 - BRS 64 Nr. 82 und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 4 B 110.03 - BRS 67 Nr. 86). In der Zwischenzeit hat die Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks quantitativ und qualitativ erkennbar zugenommen; insbesondere hat sich die Zahl der Dienste erhöht, die mit den Endgeräten des Mobilfunks in Anspruch genommen werden können, so dass das Gewicht des öffentlichen Interesses eher noch gestiegen ist.

22

Dabei haben die Gemeinden bei der Planaufstellung auch die Wertentscheidung des Verordnungsgebers einzubeziehen, die der Ergänzung durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugrunde liegt. Danach sind fernmeldetechnische Nebenanlagen denjenigen Nebenanlagen gleich gestellt worden, die ebenfalls besonders wichtige Grundbedürfnisse wie die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser betreffen. Auch Mobilfunkanlagen fallen hierunter (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 4 B 27.11 - BauR 2012, 754).

23

1.3 Die Planung der Beigeladenen scheitert auch nicht daran, dass sie sich mit dem Instrumentarium der Baunutzungsverordnung rechtlich nicht umsetzen ließe. Das gilt sowohl für den Fall, dass es sich - wovon vorliegend auszugehen ist, weil die Anlage untergeordneter Bestandteil des Mobilfunknetzes ist - um fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handelt, als auch für gewerbliche Hauptanlagen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

24

Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmelderechtlicher Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Dabei ist dem Verwaltungsgerichtshof dahingehend zu folgen, dass die Formulierung "nach den §§ 2 bis 9" die betroffenen Baugebiete umschreibt, wie dies auch in § 1 Abs. 10 BauNVO oder - mit der Einschränkung "§§ 4 bis 9" - in Absatz 7 der Vorschrift der Fall ist (UA Rn. 43 ff.). Dies steht auch mit der Systematik der Baunutzungsverordnung im Einklang. Die Regelungen in den §§ 12 bis 14 BauNVO stellen Querschnittsvorschriften dar, die die Zulässigkeitsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen und in den jeweils bezeichneten Baugebieten weitere Anlagen für zulässig erklären. Dies wird durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestätigt. Daher ist es folgerichtig, die in diesen Regelungen, somit auch in § 14 BauNVO, normierten Ausnahmen ebenso zu behandeln wie die in den Baugebietsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen. Die in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausdrücklich geregelte Möglichkeit, die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen im Bebauungsplan einzuschränken oder auszuschließen, steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätigt das Ergebnis. Der Senat hat diese Vorschrift als Erinnerung an den Ortsgesetzgeber bezeichnet, dass er die Möglichkeit der bauplanerischen Abwahl besitzt (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Ein E-contrario-Schluss kann daraus nicht gezogen werden.

25

Fernmeldetechnische Hauptanlagen, die nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO fallen (vgl. hierzu BRDrucks 354/89 S. 57), können als Gewerbebetriebe in einem Wohngebiet nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden (UA Rn. 47). Der Einwand der Revision, es fehle hierfür an städtebaulichen Gründen, ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Denn mit "besonderen" städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich gefordert, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Daran bestehen für Mobilfunkanlagen keine Zweifel.

26

2. Die umstrittene Mobilfunkanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren, der Anlage fehle wegen ihrer nur geringen Höhe von 2,5 m die bodenrechtliche Relevanz, ist nicht zu folgen. Die Anlage kann die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <62>). Weil sie auf dem Dach des Bahnhofsgebäudes errichtet werden soll, ist sie trotz ihrer geringen Höhe weithin sichtbar. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. September 2009 (VGH 1 CS 09.1292) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den er in seinem Urteil (Rn. 49) Bezug nimmt, festgestellt, die Anlage wirke schon für sich gesehen "recht massiv". Sie kann daher städtebauliche Auswirkungen haben. Dies gilt umso mehr, als sie nicht allein in den Blick zu nehmen ist. Eine Anlage hat bodenrechtliche Relevanz, wenn sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (Urteil vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206 <209>). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt, wenn auf demselben Gebäude oder in dessen näherer Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten. Zudem würden - ebenfalls bei einer gedachten Häufung der Anlagen - die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) betroffen - die Anlage soll Hochfrequenzstrahlen ausbreiten - sowie die Belange des Post- und Telekommunikationswesens (§ 1 Abs. 6 Nr. 8d BauGB).

27

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige, nach Art. 57 BayBO verfahrensfreie Mobilfunkanlage von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird, obwohl mit ihrer Errichtung bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war.

28

3.1 Das Vorhaben fällt nicht unter § 14 Abs. 3 BauGB. Danach werden (nur) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die (hier nicht einschlägigen) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt.

29

Die verfahrensfreien Vorhaben (Art. 57 BayBO, § 62 Musterbauordnung 2002) werden von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Dies entspricht, wie der Vertreter des Bundesinteresses näher dargelegt hat, der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers. Die ursprünglich im Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 verwendete Formulierung "auf Grund eines anderen Verfahrens zulässig" wurde zur Vermeidung von Zweifeln im Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) durch den heutigen Wortlaut ersetzt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Voraussetzung für Vertrauensschutz sei die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Verschweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Der Anwendungsbereich sollte sich ausdrücklich nicht auf die sog. verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 Musterbauordnung 2002 erstrecken (BTDrucks 15/2250 S. 51 f.).

30

3.2 § 14 Abs. 3 BauGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

31

Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass der Sicherung planerischer Festsetzungen durch eine Veränderungssperre bei einem begonnenen Bauvorhaben unechte Rückwirkung zukommt (UA Rn. 54). Die Veränderungssperre verändert die Rechtsposition des Bauherrn, da sein Vorhaben mit Inkrafttreten der Veränderungssperre unzulässig wird.

32

Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zulässig. Jedoch ergeben sich für den Normgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287 <307>). Diesen "qualifizierten" Vertrauensschutz genießen Bauherren verfahrensfreier Vorhaben nicht. § 14 Abs. 3 BauGB stellt für jedermann erkennbar klar, dass eine gesicherte Position nur in den dort genannten Fällen eingeräumt wird. Wer mit einem verfahrensfreien Bauvorhaben beginnt, muss jederzeit damit rechnen, dass er an der Fertigstellung gerade durch eine vorhabenveranlasste Veränderungssperre gehindert wird.

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Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die dem öffentlichen Interesse vorgehen. Daran fehlt es bei Bauherren verfahrensfreier Vorhaben. Gegenüber dem mit dem Instrument der Veränderungssperre verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, wiegt ihr Interesse am Schutz ihrer Investitionen weniger schwer. Ihrem finanziellen Interesse kommt grundsätzlich kein gesteigertes Gewicht zu, weil es sich bei verfahrensfreien Bauvorhaben um Anlagen handelt, die sich regelmäßig mit überschaubarem Kostenaufwand verwirklichen lassen. Außerdem können die Bauherren, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (UA Rn. 60), die Gemeinde von ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen und damit Klarheit gewinnen, ob eine Änderung der planungsrechtlichen Situation bevorsteht. Demgegenüber hat die Gemeinde keine den Bauherren in weitergehendem Umfang schonende Alternativen zur Sicherung ihrer Planungsabsichten, als nach Kenntnisnahme von dem Beginn der Bauarbeiten mit einer Veränderungssperre zu reagieren und dieser mit einer Einstellungsverfügung Geltung verschaffen zu lassen. Ein Planungsbedürfnis kann und wird häufig erst dadurch entstehen, dass sie durch den Beginn von Bauarbeiten, über die sie nicht informiert worden ist, bodenrechtliche Konflikte erkennt, die ihr eine planerische Bewältigung geboten erscheinen lassen.

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3.3 Allerdings kann es im Einzelfall angezeigt sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind allerdings nicht erfüllt, wenn das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2008, § 14 Rn. 31). So liegt der Fall hier. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Veränderungssperre nicht gestellt hat, weil sie ihn für aussichtslos hält.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.