Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Feb. 2014 - 1 S 14.81

published on 28/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Feb. 2014 - 1 S 14.81
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach wurde gegen den Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2012 am 03.01.2013 ein Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit dem 22.01.2013, verhängt. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration hatte 0,29 mg/l betragen.

Am 03.08.2013 teilte die Polizeiinspektion ... dem Landratsamt C. mit, dass der Führerschein des Antragstellers in amtliche Verwahrung genommen worden sei und ein gegen den Antragsteller verhängtes Fahrverbot mit Ablauf des 02.11.2013 ende. Dieser Mitteilung lag eine weitere Teilnahme des Antragstellers vom 06.07.2013 am Straßenverkehr als Kraftfahrer unter Alkoholeinfluss zugrunde (Atemalkoholkonzentration: 0,35 mg/l). Wegen dieses Vorfalls erließ die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach gegen den Antragsteller einen weiteren Bußgeldbescheid vom 22.07.2013, der seit dem 03.08.2013 rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 ordnete das Landratsamt C. gegenüber dem Antragsteller an, bis zum 13.10.2013 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die durch das Gutachten zu klärende Fragestellung wurde wie folgt festgelegt:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein ... die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“

Mit Schreiben vom 08.10.2013 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Verlängerung der Vorlagefrist für das Gutachten bis zum 10.11.2013. Das Landratsamt stimmte dem telefonisch am 10.10.2013 zu. Am 15.10.2013 kamen beim Landratsamt C. die Unterlagen in Rücklauf, die es zwischenzeitlich an die amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung des ... übersandt hatte. Es wurde angegeben, dass die Rückgabe auf Wunsch des Probanden erfolge. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte hierzu aus, die ... habe mitgeteilt, dass vor der Begutachtung die Teilnahme des Antragstellers an einem 6-monatigen EtG-Screening-Programm erforderlich sei. Dem habe der Antragsteller weisungsgemäß Folge geleistet und einen entsprechenden Vertrag vom 24.10.2013 mit der ... geschlossen. Die zwischenzeitlich angedrohte Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig.

Nachdem das Landratsamt am 27.11.2013 weitere Hinweise zur Rechtslage gegeben hatte, entzog es dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.01.2014 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Ferner wurde dem Antragsteller aufgegeben, seinen Führerschein spätestens 10 Tage nach Erhalt des Bescheides beim Landratsamt C. abzugeben und es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt müsse von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, nachdem er innerhalb der ihm gesetzten Fristen das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Beibringungsanordnung diene dazu, herauszufinden, ob der Antragsteller trotz zweier Trunkenheitsfahrten fahrgeeignet sei. Dabei habe die Begutachtungsstelle zwar auch eine etwaige Änderung des Trinkverhaltens (Abstinenz) und einen etwaigen Einstellungswandel zu berücksichtigen. Der Fahrerlaubnisbehörde sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht möglich, dem Antragsteller eine so lange Frist zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, bis er gegebenenfalls durch eine ausreichend lange Abstinenz die Fahreignung wieder erlangt habe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies sei notwendig, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit sei hier vorrangig anzusehen. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass der Antragsteller trotz seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen könne und somit eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher im Interesse der Allgemeinheit für die Sicherheit im Straßenverkehr geboten; sie habe Vorrang vor den etwaigen Interessen des Betroffenen an der weiteren Teilnahme als Kraftfahrer im Straßenverkehr.

Mit am 29.01.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Schriftsätzen ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014 Klage erheben (Az. B 1 K 14.82) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Der Antrag richte sich gegen die durch das Landratsamt C. ausgesprochene Entziehungsverfügung mit sofortiger Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr vorliegen würden und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden könne, was hierdurch der Fall sei. Diese Güterabwägung dürfe nicht - wie hier - lediglich formelhaft oder mit einer lapidaren Begründung erfolgen. Der Antragsteller habe sich, obwohl bereits erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden, verpflichtet, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zur Bestätigung seiner Fahreignung beizubringen. Er habe sich zu diesem Zweck an eine von der Führerscheinstelle empfohlene Begutachtungsstelle gewandt und dort einen Termin für eine medizinisch-psychologische Begutachtung vereinbart. Bei einem Vorgespräch sei dem Antragsteller seitens des Mitarbeiters der... nahegelegt worden, vor der Begutachtung ein sog. EtG-Screening-Programm zu absolvieren, also sich bereit zu erklären, in einem Zeitraum von sechs Monaten (+/- 2 Wochen) ein Kontrollprogramm zur Alkoholabstinenz mit vier Urinuntersuchungen durchzuführen. Dem Antragsteller sei sehr deutlich erklärt worden, dass grundsätzlich die Erfolgsaussichten bei Durchführung der MPU ohne vorheriges Screening-Programm gegen Null gingen. Das Screening-Programm laufe nun seit nahezu drei Monaten. Es sei bereits eine unangemeldete Kontrolluntersuchung durchgeführt worden, die für den Antragsteller erfolgreich gewesen sei. Zum Beleg hierfür wurde eine Bestätigung der ... vom 22.01.2014 vorgelegt. Der Antragsteller habe sich somit von sich aus bereit erklärt, für einen Zeitraum von nahezu sieben Monaten vollkommen abstinent zu leben. Dies sei dem Antragsgegner bekannt und werde durch die von ihm empfohlene Begutachtungsstelle überprüft. Es bestehe somit keine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr durch die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die vom Antragsteller begangenen Trunkenheitsfahrten von der Alkoholmenge her im untersten Bereich der Strafbarkeit gelegen hätten. Der Antragsteller habe ein besonderes und überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Er sei berufstätig und auf seinen Führerschein angewiesen, wohne in ..., wo die öffentliche Verkehrsanbindung schlecht sei. Ferner nehme er regelmäßig an Sitzungen des Blauen Kreuzes teil. Diese fänden i.d.R. in C. statt, so dass der Antragsteller bereits hier darauf angewiesen sei, dass er über ein Fahrzeug zur Teilnahme verfüge. Weiter seien die Eltern des Antragstellers pflegebedürftig und es sei hier mit ärztlichen Notmaßnahmen zu rechnen. Der Antragsteller müsse zumindest in der Lage sein, diese kurzfristig ins Krankenhaus oder zu einem behandelnden Arzt fahren zu können.

Nachdem der Vorsitzende am 29.01.2014 einige erste Hinweise zum Verfahren gegeben hatte, bekräftigte der Antragsteller, dass er grundsätzlich willens sei, die gewünschte MPU beizubringen. Die Begutachtungsstelle habe ihm erklärt, dass er ein Screening von mindestens einem Jahr machen müsse, um die gewünschte Begutachtung erfolgreich zu absolvieren. Lediglich im Hinblick auf den geringen Alkoholgehalt der zugrundeliegenden Trunkenheitsfahrten als auch der Eilbedürftigkeit sei dieses Screening auf sechs Monate verkürzt worden. Der Antragsteller könne somit vor Ablauf des Screenings die MPU-Untersuchung nicht antreten und natürlich ein entsprechendes Ergebnis nicht vorlegen. Derartige Screenings würden zwischenzeitlich vor jeder MPU-Untersuchung durchgeführt, wenn der Antragsteller eine Chance auf erfolgreiche Absolvierung haben möchte. Dementsprechend sei die vom Landratsamt vorgegebene Vorlagefrist zu kurz bemessen gewesen. Es werde vom Antragsteller etwas Unmögliches verlangt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 28.01.2014 gegen den Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014, Az. 143-10=342, hier: Ziffer 1, wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche der gesetzlichen Form. Sie sei tenoriert und schriftlich begründet worden. Soweit angeordnet worden sei, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. und 2. des Bescheides angeordnet werde, sei dies nicht fehlerhaft. Für jeden verständigen Empfänger berge der In-Sich-Verweis keine deutlichen Schwierigkeiten, denn es sei erkennbar, dass die wesentliche Entscheidung des Bescheids, nämlich die Einziehung der Fahrerlaubnis, für sofort vollziehbar erklärt werden solle. Wegen der für sofort vollziehbar erklärten Ziffer 2 werde ein verständiger Empfänger annehmen, dass der Tenor des Bescheids in vorgehenden Entwürfen eine anderslautende Ziffer 2 gehabt habe, welche später weggefallen sei. Dieser Eindruck müsse sich durch die Begründung des Bescheids verstärken, wenn dort ausgeführt werde, dass das Landratsamt C. es für geboten halte, die sofortige Vollziehung („siehe Nr. 3 dieses Bescheides“) anzuordnen. Die tatsächliche Ziffer 3 des Bescheids sei aber die Zwangsgeldandrohung. Hierdurch erkläre sich für einen verständigen Empfänger der In-Sich-Verweis der Anordnung des Sofortvollzugs. Dies könne eine formelle Rechtsfehlerhaftigkeit der Anordnung nicht begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei auch ausreichend begründet. Durch die entsprechenden Ausführungen sei der Normzweck der Begründung, der darin bestehe, den Adressaten in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe für den Sofortvollzug seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen, hinreichend erfüllt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch in der Sache rechtmäßig. Das durch den Antragsteller gezeigte Verhalten stelle sich straßenverkehrsrechtlich nach einer ersten Einschätzung der Führerscheinbehörde als Alkoholmissbrauch dar. Der Antragsteller sei binnen sieben Monaten zweimal als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholpegel im Straßenverkehr angetroffen worden, der über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert liege. Schon beim ersten Aufgreifen sei der Antragsteller mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden. Da ihn dieses Fahrverbot ganz offensichtlich nicht ausreichend beeindruckt habe, habe die Führerscheinstelle Bedenken haben dürfen, ob der Antragsteller den Alkoholkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen ausreichend abgrenzen könne. Dies solle durch das ihm auferlegte Gutachten abgeklärt werden. Das Landratsamt sei gesetzlich verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Beibringung des Gutachtens aufzuerlegen. Weil das Gutachten nicht innerhalb der festgesetzten Frist, die auch einmal verlängert worden war, beigebracht worden sei, habe das Landratsamt auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr schließen und die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Antragsteller redlich um die Beibringung bemüht hätte. Soweit vorgetragen werde, der Nachweis der Eignung mittels Gutachtens könne nur durch einen längeren Abstinenzzeitraum geführt werden, sei dies für den vermuteten Alkoholmissbrauch jedenfalls so allgemein nicht richtig. Nach den Begutachtungs-Leitlinien sei Alkoholabstinenz nur zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lasse. Bei einem im Raume stehenden Alkoholmissbrauch, sei die Alkoholabstinenz nur eine Möglichkeit, um den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs auszuräumen und festzustellen, ob es zu einer Änderung des Trinkverhaltens und einem etwaigen Einstellungswandel gekommen sei. Wenn aber die Begutachtungsstelle den Nachweis der Alkoholabstinenz erbracht haben wolle, so sei es der Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, dem Betroffenen eine so lange Frist zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, bis der Führerscheininhaber ggf. durch eine ausreichend lange Abstinenz seine Fahreignung wiedererlangt habe. Mit seiner Argumentation, dass vom Antragsteller etwas Unmögliches verlangt werde, könne dieser nicht durchdringen. Wie ausgeführt, liege es grundsätzlich in der Verantwortlichkeit der Begutachtungsstellen, wie diese ihre Entscheidungsgrundlagen ermittelten. Dem Landratsamt sei nicht bekannt, ob dieses Screening zwischenzeitlich der Regelfall sei. Sollte dies aber der Fall sein, so habe diese Regel auch Ausnahmen und damit verlange das Landratsamt nichts Unmögliches, denn es gebe Fälle, in denen entsprechende Gutachten fristgerecht beigebracht werden könnten. Es könne auch nicht berücksichtigt werden, dass die Trunkenheitsfahrten, wie der Antragsteller vortrage, von der Alkoholmenge her im untersten Bereich der Strafbarkeit gelegen hätten. Die durch das Landratsamt angeordneten Maßnahmen zielten nicht auf eine strafende Sanktion des Antragstellers ab, sondern sollten den Straßenverkehr (bis zu einer abschließenden Feststellung der Eignung) vor dem möglicherweise ungeeigneten Antragsteller schützen. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass der gesetzliche Grenzwert bei 0,25 mg/l liege. Wer diesen Grenzwert überschreite, sei nach den Wertungen des Gesetzgebers in diesem angetrunkenen Stadium nicht geeignet, am Straßenverkehr mit einem Kfz teilzunehmen. Diesen Grenzwert habe der Antragsteller bei der Teilnahme am Straßenverkehr mindestens in den beiden nachgewiesenen Fällen überschritten. Die wiederholte Überschreitung des Grenzwertes begründe Zweifel, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen abgrenzen könne. Ob diese berechtigte Vermutung tatsächlich zutreffe, müsse das Gutachten klären. Bis dies geklärt sei, habe das Landratsamt die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Antragsteller von der Teilhabe am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen auszuschließen. Dabei habe unberücksichtigt zu bleiben, ob der Grenzwert - aus Sicht des Antragstellers - nur geringfügig überschritten worden sei. Der Grenzwert sei zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Landratsamts handele es sich aber zumindest bei der am 06.07.2013 festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l nicht um eine nur geringfügige Überschreitung. Auch bei möglicher beruflicher Betroffenheit würden die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs die individuellen Interessen überwiegen. Soweit der Antragsteller einen möglichen Bedarf an ärztlichen Notfallmaßnahmen bei seinen Eltern geltend mache, sei er auf den Rettungsdienst zu verweisen. Daher sei die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unverhältnismäßig, sondern mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zumindest so lange geboten, bis die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt oder wiederlegt seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014 verfügte und mit Sofortvollzug versehene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wiederherzustellen (§§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag Erfolg, da sich nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Akte erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben haben, die sich direkt nach Antragstellung aufgrund des Antragsvorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid noch nicht erkennen ließen. Es erscheint nunmehr insbesondere sehr zweifelhaft, ob das Landratsamt von der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf das Fehlen der Fahreignung des Antragstellers schließen durfte. Nach summarischer Beurteilung überwiegen daher die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landratsamt C. im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass einem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen ist, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall beim Missbrauch von Alkohol Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Eine Wiedererlangung der Fahreignung setzt nach der Beendigung des Missbrauchs voraus, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. Nach der insoweit eindeutigen Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wobei lediglich Zuwiderhandlungen nicht zu berücksichtigten sind, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden (§ 13 Satz 2 FeV). Ein Ermessensspielraum irgendeiner Art steht der Fahrerlaubnisbehörde in dieser Beziehung nicht zu. Nach dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens schon nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a StVG zwingend vorgeschrieben. Zwei Verstöße gegen diese Bestimmung stellen hierbei bereits den Wiederholungsfall dar.

Soweit der Antragsteller meint, dass zu berücksichtigen sei, dass seine Alkoholisierung in beiden Fällen im „untersten Bereich der Strafbarkeit“ gelegen habe, könnte dies allein dem Antrag nicht zu Erfolg verhelfen. Weder der Wortlaut der Norm noch die sich aus Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Regelfallbeurteilung einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch den Verordnungsgeber rechtfertigen es, bei der Anwendung dieser Vorschrift nach dem Grad der Alkoholisierung zu differenzieren. Für ein anderes Verständnis dieser Bestimmung besteht umso weniger Anlass, als allgemein anerkannt ist, dass der Bereich der relativen Fahrunsicherheit mit längerer Reaktionszeit, Störung des Raumsehens und Enthemmung bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ beginnt. Auch stellt die vorangehende Anordnung der Gutachtensbeibringung im Verhältnis zur Fahrerlaubnisentziehung den weniger starken Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar. Sie dient zur Ermittlung der Fahreignung und muss deshalb schon bei konkreten Anhaltspunkten für ein Fehlen derselben zulässig sein. Dass zwei Trunkenheitsfahrten unter Verstoß gegen § 24a StVG hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung begründen, ist deshalb unabhängig von der konkreten Höhe der gemessenen Blutalkoholkonzentration zu bejahen. Wer zweimal mit 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder mit 0,25 mg Alkohol in der Atemluft am Straßenverkehr teilgenommen hat, offenbart damit einen charakterlich-sittlichen Mangel, der Zweifel an seiner Fahreignung begründet, da er ungeachtet einer anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden, auf den Konsum eines Rauschmittels zurückzuführenden, Fahruntüchtigkeit wiederholt nicht bereit war, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.11.2012 - 11 ZB 12.1821 - Blutalkohol 2013, 46).

In der vorliegenden Sache hatte der Antragsteller in kurzem zeitlichem Abstand in zweiFällen unter erheblichem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Ausgehend von diesen beiden Verstößen gegen die „0,5-Promille-Grenze“ des § 24a Abs. 1 StVG hat das Landratsamt daher zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Die mit Schreiben vom 13.08.2013 formulierten Fragestellungen waren geeignet, die virulenten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers abzuklären. Die aufgeworfenen Fragen genügten auch den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris). Allerdings enthielt die Gutachtensanordnung nicht den in § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV zwingend vorgeschriebenen Zusatz, dass der Antragsteller die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der unterbliebene Hinweis für sich alleine zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt oder ob sich das behördliche Versehen jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht zulasten das Antragstellers ausgewirkt haben kann, da er durch seinen Bevollmächtigten im Nachgang zur Gutachtensanordnung Einsicht in die Verwaltungsakte genommen hat (vgl. zur Problematik BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177).

In Bezug auf die dem Antragsteller zur Beibringung des Gutachtens gesetzte und einmal verlängerte Frist, die nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein muss, ist das Landratsamt bei seiner Bemessung zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorlage des medizinischen-psychologischen Gutachtens nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern zur Klärung der Frage dienen sollte, ob der Antragsteller seine Fahreignung wegen missbräuchlichen Alkoholkonsums verloren hat. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV geforderten Trennungsvermögens so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärende Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund mangelnden Trennvermögens nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt mit Ausnahme besonders gelagerter, atypischer Sachverhaltsgestaltungen nicht davon ab, ob der Betroffene eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz nachweisen kann.

Die Beibringungsanordnung dient dazu, herauszufinden, ob der Antragsteller trotz zweier Trunkenheitsfahrten fahrgeeignet ist. Dabei hat die Begutachtungsstelle zwar auch eine etwaige Änderung des Trinkverhaltens (Abstinenz) und einen etwaigen Einstellungswandel des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht möglich, dem Betroffenen eine so lange Frist zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, bis der Führerscheininhaber ggf. durch eine ausreichend lange Abstinenz seine Fahreignung wiedererlangt hat. Von diesen Zusammenhängen ist das Landratsamt zutreffend ausgegangen und grundsätzlich könnte der Antragsteller auch nicht beanspruchen, dass die ihm gesetzte Frist für die Beibringung des Fahreignungsgutachtens so bemessen wird, dass ihm die Beibringung nötiger Abstinenznachweise ermöglicht wird (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris Rn. 11, 13 u. 15, B. v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219, B. v. 15.6.2009 - 11 CS 09.766 und B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.818; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; OVG RhPf, B. v. 21.7.2009 - 10 B 10508/09 - Blutalkohol 46, 436).

Allerdings hat das Gericht in der vorliegenden Sache verwundert, dass die beauftragte Begutachtungsstelle beim Antragsteller überhaupt Abstinenznachweise für erforderlich gehalten hat, da die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte bei den beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss, die Anlass für die Begutachtung waren, relativ niedrig war. Die diesbezügliche Forderung der Begutachtungsstelle hat der Antragsteller durch Vorlage des Vertrags über das Screening-Programm glaubhaft gemacht. Es könnte daher der Verdacht entstehen (wie u. a. durch den ADAC gelegentlich postuliert wurde), dass durch die Begutachtungsstelle überzogene Maßstäbe angelegt wurden, um das zusätzliche EtG-Screening-Programm „an den Mann zu bringen“. Bei einer entsprechenden Sachlage könnte gegebenenfalls die Nichtbeibringung des Gutachtens in der geforderten Frist als unverschuldet anzusehen sein und dies der Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV entgegenstehen (so VG Saarland, B. v. 21.1.2014 - 6 L 2052/13 - und B. v. 26.4.2013 - 10 L 574/13 - DAR 2013, 408 - juris; ähnlich OVG RhPf, B. v. 21.7.2009 - 10 B 10508/09 - Blutalkohol 46, 436 - juris Rn. 10).

Bei genauer Durchsicht der Fahrerlaubnisakte hat sich jedoch gezeigt, dass aus rein fachlicher Sicht durchaus Anlass für die Forderung nach Abstinenznachweisen bestanden haben dürfte. In der Behördenakte befinden sich nämlich Datenblätter, in denen auf Entziehungen der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund früherer Trunkenheitsfahrten in den Jahren 1986 und 1990 hingewiesen wird (Bl. 7 u. 31 d. Fahrerlaubnisakte). Es ist anzunehmen, dass diese Datenblätter auch in der vom Landratsamt der Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 30.09.2013 (Bl. 37/38 d. Akte) übermittelten (wie anzunehmen vollständigen) Akte enthalten waren. Dies entspricht grundsätzlich dem in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehenen Prozedere. Allerdings dürfen nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV nur solche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwertet werden dürfen. Ist eine im Verkehrszentralregister (früher) enthaltene Eintragung getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Vorliegend sind die auf den Datenblättern eingetragenen Verurteilungen aus den Jahren 1986 und 1990 jedoch auch nach den in Betracht kommenden Übergangsvorschriften zur Tilgung entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht mehr verwertbar (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440; BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018).

Es erscheint sehr naheliegend - eine nähere Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben -, dass die Begutachtungsstelle im Vorfeld des für den 15.10.2013 eigentlich fest eingeplanten Begutachtungstermins nach Durchsicht der übermittelten Behördenakte aufgrund einer vermeintlich verwertbaren langjährigen „Alkohol-Vorgeschichte“ des Antragstellers sich vorab eine Meinung dahin gebildet hat, dass in Bezug auf die anstehende Begutachtung von vornherein praktisch keinerlei Aussicht auf ein erfolgreiches Absolvieren für den Antragstellers gegeben ist und dies vorab entsprechend mitgeteilt sowie empfohlen hat, zunächst an einem 6-monatigen EtG-Screening-Programm teilzunehmen. Unterblieben ist daher die (nach wie vor) erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers zu der Frage, ob bei ihm (aktuell) das erforderliche Trennungsvermögen vorhanden ist oder ob er wegen Gefahr des Alkoholmissbrauchs im Sinne des Fahrerlaubnisrechts derzeit nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Nach Lage der Dinge spricht somit viel dafür, dass das Unterbleiben der erforderlichen Begutachtung maßgeblich auf die Übermittlung nicht verwertbarer Aktenteile zurückzuführen ist. Dies hat nach summarischer Beurteilung zur Folge, dass der Schluss des Landratsamts nach § 11 Abs. 8 FeV von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers nicht gerechtfertigt erscheint, da dieser sich bei der hier gegebenen besonderen Sachlage eine relevante Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten gerade nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. OVG MV, B. v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595 - juris - sowie VG Saarland a. a. O.; zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens auf entsprechender Basis: OVG RhPf, B. v. 23.6.2010 - 10 B 10545/10 - Blutalkohol 47, 440). Hätte die Begutachtungsstelle bei der Durchsicht der übermittelten Unterlagen im Vorfeld des vereinbarten Begutachtungstermins Kenntnis lediglich von den beiden im Raum stehenden Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze erhalten, so erscheint es keineswegs fernliegend, dass die Begutachtungsstelle gleichsam mit neutralen Vorzeichen in die vereinbarte Begutachtung eingetreten wäre, jedenfalls aber dem Antragsteller nicht vorab deutlich signalisiert hätte, dass eine Begutachtung ohne vorheriges Screening von vornherein aussichtlos erscheine. Es war auch nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, die übermittelten Unterlagen zunächst einer Prüfung im Hinblick auf ihre rechtliche Verwertbarkeit zu unterziehen.

Nur ergänzend ist darüber hinaus anzumerken, dass der streitgegenständliche Bescheid auch in formeller Hinsicht auf gewisse Bedenken stößt. Das Landratsamt C. hat die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 2 des Bescheides vom 16.01.2014 besonders angeordnet und dabei auf die Ziffern 1 und 2 Bezug genommen, nicht aber den vorangestellten Satz 1, mit dem die eigentliche Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt wurde. Allerdings erscheint nach den Umständen klar, dass die Nummernfolge im Tenor des Bescheides missglückt war (wohl aufgrund der Tücken des Programms „Word“) und sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die streitgegenständliche und in Satz 1 (der wohl die Nr. 1 sein sollte) des Bescheides vom 16.01.2014 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers beziehen sollte. Dies hat offensichtlich auch der anwaltlich vertretene Antragsteller so verstanden, was insbesondere daran deutlich wird, dass von Anfang an die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die „Entziehungsverfügung mit sofortiger Vollziehung“ beantragt wurde. Das Gericht neigt daher dazu, insoweit keinen durchgreifenden Mangel anzunehmen, wiewohl es sinnvoll gewesen wäre, seitens des Landratsamts die Tenorierung mit einem Berichtigungsbescheid klarzustellen, statt nur in der Antragserwiderung auf diesen Punkt einzugehen.

Insgesamt überwiegt aber bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts aufgrund der dargestellten Zweifel an der rechtmäßigen Durchführung des Begutachtungsverfahrens das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs.

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 46.3 (Klasse B mit Unterklassen) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 22/05/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juli 2012 – 3 B 278/12 – zu Ziffer 1. teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antra
published on 24/01/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. November 2011 - 4 K 2015/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah
published on 23/06/2010 00:00

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. März 2010 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über den Entzug seiner Fahrerlaubnis vom 29
published on 21/07/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegen
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.