Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2016 - Au 7 K 16.30094

bei uns veröffentlicht am13.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger (geb. ... 1979, ... 1983, ... 2012) geben an, nigerianische Staatsangehörige zu sein, die dem Volk der Yoruba angehören. Sie sind am 9. Dezember 2012 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellten am 13. Dezember 2012 Asylanträge.

Am 1. Oktober 2014 wurden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört.

Dabei gab der Kläger zu 1) an, seinen Reisepass bei der Asylantragstellung in Italien abgegeben zu haben. In Nigeria habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 in ... gelebt. Er sei über Libyen nach Italien gereist. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule, weitere zwei Jahre die Sekundarschule besucht. Er habe sechs Jahre lang eine Berufsausbildung zum Autolackierer gemacht und habe in diesem Beruf in Libyen gearbeitet.

Zu seinen Asylgründen trägt er im Wesentlichen vor:

In Nigeria habe er mit der Familie seines Vaters Probleme bekommen. Sein Vater habe ihm Papiere über das Eigentum an seinen Grundstücken ausgehändigt, bevor er gestorben sei. Nach dem Tod des Vaters sei sein Onkel, ein jüngerer Bruder seines Vaters, gekommen und habe diese Papiere von ihm gefordert. Er habe sich jedoch geweigert, dem Onkel die Eigentumspapiere über die Grundstücke auszuhändigen. Das Grundstück gehöre seiner Familie. Er habe diese Papiere nicht aus der Hand geben wollen. Der Onkel habe den Kläger zu 1) bei den Ehefrauen des Vaters verleumdet, indem er behauptet habe, der Kläger zu 1) wolle das Grundstück verkaufen und das Geld für sich behalten. Eines Tages habe im Familienhaus des Vaters der Familienrat getagt; der Kläger zu 1) sei auch aufgefordert worden, dorthin zu kommen. Als der dort eingetroffen sei, sei er als Dieb beschimpft worden.

Er sei körperlich angegriffen worden und schließlich vom Balkon heruntergefallen. Dabei habe er sich ein Bein gebrochen. Während seines Krankenhausaufenthalts sei sein Onkel auch dort erschienen, habe randaliert, geschrien und gedroht, den Kläger zu 1) zu töten. Das Krankenhauspersonal habe den Onkel unter der Drohung, die Polizei zu holen, aus dem Krankenhaus verwiesen. Ein Freund habe den Kläger zu 1) im Krankenhaus besucht und ihm berichtet, dass sein Beruf als Autolackierer in Libyen sehr gefragt sei. Daher habe er sich entschieden, nach Libyen zu gehen.

Seine Ehefrau sei in Nigeria geblieben; dieser sei seitens seiner Familie nichts zugestoßen. Diese sei immer zuhause geblieben. Die Familie seines Vaters habe seine Ehefrau nicht akzeptiert, da sie Christin sei. Die Mutter der Ehefrau habe in ... State gelebt. Seine Ehefrau sei mit Hilfe von Freunden nach Libyen gekommen.

Ein weiteres Kind sei in Deutschland geboren worden. Bezüglich der Kinder befürchte er spirituelle Attacken. Die Familie seines Vaters könne seine Kinder töten. Damit wolle man ihn fertig machen. Signale solcher Attacken würden sie selbst hier in Deutschland spüren; nur durch die Kraft ihrer Gebete würden sie am Leben bleiben.

Die Klägerin zu 2) führte im Rahmen der Anhörung aus:

Sie sei im Jahr 2010 illegal nach Libyen gereist. In Nigeria habe sie in ... State bei ihrer Mutter gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, habe ihn jedoch oft in ... besucht. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und an der ...-State-University studiert. Das Studium habe sie nicht abgeschlossen; sie habe auch nicht gearbeitet.

Zu ihren Asylgründen gibt die Klägerin zu 2) an, dass es Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemanns genauso gegeben habe, wie mit ihrer eigenen Mutter. Beide Familien hätten die Ehe wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit abgelehnt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes hätte die Familie ihres Ehemanns die Feier gestört. Es habe Verletzte gegeben. Dies sei im Jahr 2006 gewesen.

Ihre Mutter habe die jüngere Schwester der Klägerin zu 2) vergiftet, weil auch diese einen muslimischen Mann geheiratet habe. Gleiches hätte der Klägerin zu 2) passieren sollen. Die Mutter habe Gift in ihr Essen gegeben. Glücklicherweise habe sie nicht gleich gegessen. Eine Ziege habe sich über ihr Essen hergemacht und sei dabei umgekommen. So sei die Klägerin zu 2) gerettet worden. Aus Zorn habe sie sofort ihre Sachen gepackt und sei wieder zur Universität zurückgegangen. Die Mutter habe dann Mörder hinter ihr hergeschickt, die versucht hätten, sie zu töten. Sie sei durch Scherben einer Glasflasche unterhalb des Kiefers verletzt worden. Weil ihre Mutter sie unbedingt habe töten wollen, habe die Klägerin zu 2) ihren Mann in Libyen angerufen. Dieser habe ihr Geld geschickt. So habe sie Nigeria verlassen können. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese sehr korrupt sei.

Ihre Kinder seien wegen der Probleme mit den Familien ebenfalls gefährdet. Außerdem gebe es in ihrem Heimatort die Tradition der Beschneidung. Jedes Mädchen müsse sich dem unterziehen. Das wolle sie nicht für ihre Töchter. Des Weiteren gebe es die Terrororganisation Boko Haram, die Mädchen entführen würden. In Nigeria gebe es auch Ebola.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 entschied das Bundesamt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Ziffer 1); die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Nigeria abgeschoben; sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 21. Januar 2016 zugestellt.

Mit dem am 27. Januar 2016 eingegangenen Schreiben ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung der Klage wird mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ausgeführt, dass der Kläger zu 1) mit seiner Ehefrau und Klägerin zu 2) in einer Mischehe lebe. Der Streit zwischen den nigerianischen Moslems im Norden und den Christen im Süden des Landes drohe immer wieder zu entfachen. Religion stelle in Nigeria einen wichtigen Bestandteil der Kultur dar. Als Haupttriebkräfte für die Verfolgung von Christen in Nigeria würden neben den vor allem von der Gruppierung Boko Haram verkörperten islamischen Extremisten vor allem ein exklusives Stammesdenken sowie das organisierte Verbrechen einschließlich Korruption gelten. Vor allem in den nördlichen Provinzen sei die Situation der Christen angesichts eines hohen Maßes an Gewalt und Druck ihnen gegenüber außerordentlich schwierig. Das ganze Ausmaß an Gewalt habe dazu geführt, dass eine große Anzahl von Christen zu Flüchtlingen im eigenen Land würden. Ziel der Boko Haram sei es, einen islamischen Staat zu errichten. Dadurch wachse im gesamten Land das gegenseitige Misstrauen zwischen Christen und Muslimen. Die Unterdrückung aus Glaubensgründen sei in den Scharia-Staaten besonders stark ausgeprägt, befinde sich jedoch auch in den angrenzenden Gebieten. Sie beeinträchtige das Familienleben und das gesellschaftliche Leben der Christen stark.

Unmittelbarer Ausreisegrund des Klägers zu 1) sei der Versuch des Onkels gewesen, ihm das Erbe seines Vaters streitig zu machen. Die Klägerin zu 3) müsse bei einer Rückkehr nach Nigeria mit nicht ausschließbarer Wahrscheinlichkeit mit Zwangsbeschneidung rechnen. Dies stelle einen erheblichen Eingriff dar, der vom Grundsatz her einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Die fehlende Zustimmung der Eltern zu einer Beschneidung sei kein wirksamer Schutz. Zwar missbillige der Staat Beschneidungen, jedoch fehle es an einer wirksamen Durchsetzung der entsprechenden Gesetze. Ebenso fehle es an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) religionsverschieden verheiratet seien und jeder für sich Verfolgungsmaßnahmen der jeweils anderen Religionsgemeinschaft befürchten müsse.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Am 13. Mai 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt; der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wurden informatorisch angehört.

Der Bevollmächtigte der Kläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2016.

In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016, sowie die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klagen konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entscheiden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (nachfolgend: 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG) (nachfolgend: 2.). Es ist ihnen weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 3.), noch liegen in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 4.).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U. v. 26.2.2014 - 23 K 5187/11.A - juris, Rn. 26).

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U. v.4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vor ihrer Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen waren. Eben so wenig lässt es sich feststellen, dass der Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein würden.

Das Gericht geht nach den ausführlichen Anhörungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben. Die Klägerin zu 3) ist in Italien geboren worden, so dass für sie eine vorverfolgte Ausreise bereits ausscheidet.

a) Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu ihrem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft.

Diese Überzeugung des Gerichts folgt daraus, dass die Angaben des Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) zu ihren Verfolgungsgeschichten nicht stimmig sind; sie haben in den Anhörungen, nämlich beim Bundesamt einerseits sowie in der mündlichen Verhandlung andererseits, in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass auch die Angaben der Eheleute untereinander hinsichtlich ihrer geltend gemachten Asylgründe widersprüchlich sind.

So stützt der Kläger zu 1) sein Verfolgungsschicksal ausschließlich auf die in seiner Familie begründeten Umstände. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt begründet der Kläger zu 1) sein Asylbegehren mit Streitigkeiten um den Nachlass seines verstorbenen Vaters. Dahingehend waren auch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Jedoch steigerte der Kläger zu 1) seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dergestalt, dass er seinen Onkel als Verbrecher titulierte, der den Vater im Jahr 2007 und seine Mutter im Jahr 2012 umbringen ließ. Hierzu hat der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt keinerlei Ausführungen gemacht. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, anzugeben, dass beide Elternteile von dem Onkel umgebracht wurden, will der Kläger zu 1) im Fall einer Rückkehr nach Nigeria gerade befürchten, von dem Onkel und seinen „Handlangern“ ebenfalls getötet zu werden. Diese Tatsachen, die der Kläger zu 1) für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, hat er ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so dass die Steigerung im Vortrag des Sachverhalts durch den Kläger zu 1) beim Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags hervorruft.

Widersprüchlich und für das Gericht nicht nachvollziehbar ist in den Aussagen der Eheleute, dass der Kläger zu 1) sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zu den von der Klägerin zu 2) geschilderten massiven Problemen mit deren Mutter und den Vergiftungsversuchen machte. Vielmehr sollten nach den Angaben des Klägers zu 1) die Probleme in Nigeria ausschließlich auf seine Familie zurückgehen, hat er in diesem Zusammenhang auch noch angeführt, dass seine Familie die Klägerin zu 2) nicht akzeptiert habe, da sie Christin sei. Ein substantiierter Vortrag ist hierzu jedoch seitens des Klägers zu 1) nicht erfolgt.

Von der von der Klägerin zu 2) geschilderten und angeblich erlebten Beeinträchtigung durch ihre Mutter aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit der Eheleute wollte der Kläger zu 1) nichts gewusst haben, jedenfalls machte er hierzu keinerlei Angaben. Die Klägerin zu 2) will den Kläger zu 1) jedoch wegen ihrer Probleme mit der Mutter angerufen haben; dieser soll ihr dann Geld geschickt haben, damit die Klägerin zu 2) Möglichkeit erhielt, ihrem Ehemann nach Libyen zu folgen, was sie schließlich auch machte.

Weiter hat sich der Kläger zu 1) hinsichtlich des Aufenthaltsortes seines im Jahr 2006 geborenen und in Nigeria zurückgelassenen Sohnes widersprochen. Vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1) an (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt, nachfolgend: Protokoll-Bundesamt, S. 3), seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), habe dieses Kind bei ihrer Ausreise im Juni 2010 bei einem jüngeren Bruder zurückgelassen. Dabei war unklar, ob es sich um einen jüngeren Bruder des Klägers zu 1) oder der Klägerin zu 2) handelte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1) an, dass das Kind bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2012 bei dieser gelebt habe und anschließend zu einem „Nennbruder“ des Klägers zu 1) gekommen sei (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung; nachfolgend: Sitzungsprotokoll S. 7).

Wenn der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass sein Bruder gegen die Heirat mit einer Christin gewesen sei, und er die Familie bzw. den Bruder nicht mehr besuchen durfte, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein in Nigeria zurückgelassenes Kind bis zum Jahr 2012 bei der Mutter des Klägers zu 1) gelebt haben soll.

Wenn der Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Beginn seiner informatorischen Anhörung angibt, die Anhörung vor dem Bundesamt sei schlecht gewesen, da er immer gedrängt worden sei, ist dies als eine unbegründete Schutzbehauptung anzusehen. Aus der Niederschrift über die Anhörung folgt vielmehr, dass diese 60 Minuten dauerte und der Kläger zu 1) auf Nachfrage erklärte, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen.

Auch der Vortrag der Klägerin zu 2) ist völlig unglaubhaft. Ihren Angaben zufolge sollte ihre Mutter beabsichtigt haben, die Klägerin zu 2) zu vergiften, da sie einen muslimischen Mann geheiratet hat.

Dabei hat sich im Vortrag der Klägerin zu 2) ein erheblicher Widerspruch aufgetan. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt soll die Vergiftung ihrer jüngeren Schwester durch die Mutter zeitlich vor dem Versuch der Mutter, die Klägerin zu 2) zu vergiften, erfolgt sein (Protokoll - Bundesamt, S. 3). Die Klägerin zu 2) gab hierbei an, gleiches solle auch ihr persönlich passieren.

Demgegenüber hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Mutter an ihr einen Vergiftungsversuch unternommen habe, nachdem sie im Jahr 2009, als sich ihr Ehemann, der Kläger zu 1), bereits in Libyen aufgehalten hatte, nicht eingewilligt habe, sich von ihrem Ehemann zu trennen (Sitzungsprotokoll, S. 4). Zu diesem Zeitpunkt habe die Schwester noch im Haushalt der Mutter gelebt. Als Todeszeitpunkt der Schwester nannte die Klägerin zu 2) in diesem Zusammenhang das Jahr 2010. Danach hätte der Vergiftungsversuch an der Schwester erst nach dem Vergiftungsversuch an der Klägerin zu 2) stattgefunden.

Widersprüchlich ist dabei im Sachvortrag weiter, dass nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Vergiftungsversuches durch die Mutter der Hund, der von dem für die Klägerin zu 2) bestimmten Essen aß, verstorben ist (Sitzungsprotokoll, S. 5), während es nach den Angaben vor dem Bundesamt eine Ziege (Protokoll - Bundesamt, S. 3) gewesen sein soll.

Des Weiteren will die Klägerin zu 2) in dem Zusammenhang mit dem Vergiftungsversuch mit Scherben einer Glasflasche unterhalb des Kiefers verletzt worden sein (Protokoll - Bundesamt, S. 3), während sie in der mündlichen Verhandlung auf nochmalige Nachfrage angab, die Verletzung sei durch die Mutter mit einem Messer (Sitzungsprotokoll, S. 6) erfolgt.

Unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Klägerin zu 2) seit ihrer Heirat im Jahr 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, genau wie ihre jüngere Schwester in dem Haushalt der Mutter gelebt haben will, ohne dass in den vergangenen Jahren Tötungsversuche seitens der Mutter unternommen worden wären.

Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum die Klägerin zu 2) nicht dem Beispiel ihrer Brüder folgend, aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen, vom Heimatort weggezogen ist und sich zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), entfernt von dessen Familie, eine Familienunterkunft gesucht hat.

Dies hätte nahe gelegen, noch dazu, da bei den Stamm der Yoruba Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften herrscht und seit Generationen unter ihnen auch Mischehen zwischen Christen und Muslimen weit verbreitet sind (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - Stand: Dezember 2015 - vom 3. Dezember 2015 - Lagebericht - Nr. II.1.4.)

Zur Bestärkung ihres Asylbegehrens hat die Klägerin zu 2) ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend gesteigert, dass die Urheberschaft gegen die Heirat eines muslimischen Mannes auf drei in ... lebende Onkel zurückgehe, die von Beruf Priester seien. Eine weitere Steigerung des Sachvortrags liegt darin, dass die Klägerin zu 2) erstmals in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass neben der Schwester auch deren Ehemann und das gemeinsame Kind von der Mutter der Klägerin zu 2) umgebracht worden seien (Sitzungsprotokoll, S. 4 und 5). Gründe dafür, dass dieser Vortrag erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass das Gericht diesen gesteigerten Vortrag als unglaubhaft ansieht. Im Übrigen hat die Klägerin zu 2) auch nicht ansatzweise darlegen können, warum erst Jahre nach der Heirat seitens ihrer Familie so massiv gegen die Klägerin zu 2) vorgegangen worden sein soll.

Schildert die Klägerin zu 2) weiter, dass die Mutter bereits im Jahr 2005 gedroht habe, den Ehemann umzubringen, so ist nicht nachvollziehbar, dass dieser davon im Rahmen seiner Ausführungen nichts erwähnt hat. Darüber hinaus hätten die Onkel der Klägerin zu 2), sollte deren Einfluss so sein, wie geschildert, sicher auch in ... den Ehemann der Klägerin zu 2) ausfindig machen können. Eine derartige Gefährdung seines Lebens in ... hat der Kläger zu 1) in keinster Weise dargelegt.

b) Da die Verfolgungsgeschichten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), wie oben unter 1 a) ausgeführt, nicht glaubhaft sind, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein würden.

Doch selbst angenommen, der Sachvortrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) entspräche entgegen aller deutlichen Unglaubwürdigkeitsmerkmale der Wahrheit, so könnten sich die Eheleute durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen, weshalb sie nicht des Schutzes vor Verfolgung im Ausland bedürfen. Der Kläger zu 1) konnte in Nigeria vor seiner Ausreise das Existenzminimum der Familie durch Arbeit in ... sichern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht auch zum Beispiel in ..., ... oder ... möglich wäre. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind gesund und arbeitsfähig, so dass es ihnen problemlos möglich sein dürfte, den Lebensunterhalt der Familie in den vorgenannten Städten, welche für die klägerische Familie gefahrlos erreichbar sind, zu sichern. Danach kann es der klägerischen Familie zugemutet werden, von der innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen und sich in einem (anderen) sicheren Landesteil aufzuhalten.

Eine Rückkehrgefährdung besteht auch für die in Italien geborene Klägerin zu 3) nicht. Hinsichtlich der Asylgründe der im Jahr 2012 geborenen Klägerin zu 3) gaben die Eltern, der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unterschiedliche Gründe an.

aa) Der Vortrag des Klägers zu 1), er fürchte eine Gefahr durch spirituelle Angriffe, kann keine objektive, nachvollziehbare reale Gefahr begründen. Diese Gefahr wurde im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu 1) überhaupt nicht mehr erwähnt.

bb) Soweit sich die Klägerin zu 2) hinsichtlich ihrer Tochter, der Klägerin zu 3) auf eine drohende Zwangsbeschneidung als Verfolgungshandlung beruft, kann eine solche drohende Genitalverstümmelung zwar als eine politische Verfolgung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden.

Das Vorbringen der Klägerin zu 2) zu einer durch die Familien drohenden Beschneidung ist allerdings nicht glaubhaft.

Es erscheint völlig lebensfremd, dass sich die Klägerin zu 2) mit ihrem Kind im Fall der Rückkehr nach Nigeria in der Nähe der Familie ihrer Mutter, die bereits einige Familienmitglieder umgebracht haben soll, niederlassen würde. Im gesamten Vortrag hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch die Mutter erwähnte die Klägerin zu 2) zu keinem Zeitpunkt eine drohende Beschneidung von weiblichen Familienmitgliedern. Es ist insoweit den Klägern zumutbar, Wohnsitz in einer nigerianischen Großstadt, entfernt von ihren Familien, zu nehmen. In der Anonymität einer nigerianischen Großstadt ist nicht anzunehmen, dass der Klägerin zu 3) gerade in einem intakten Familienbund mit beiden Elternteilen, welche die Beschneidung ablehnen, eine solche drohen würde.

Dass die Beschneidungsthematik für die Kläger nicht maßgeblich ist, zeigt auch, dass sie der Kläger zu 1) weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung anführte, und selbst die Klägerin zu 2) diese in der mündlichen Verhandlung nicht als Grund für eine Rückkehrgefährdung genannt hat.

cc) Auch soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, Übergriffe durch die Gruppe Boko Haram zu befürchten, für die jedoch Anhaltspunkte in keinster Weise substantiiert dargelegt wurden, können sich die Kläger - wie oben unter 1 b) ausgeführt - durch die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen.

dd) Es bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (Lagebericht, a. a. O.; Nr. IV.2).

2. Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG scheidet ebenfalls aus. Auch insoweit wäre die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig, was - wie oben unter 1 a) und 1 b) ausgeführt - im vorliegenden Fall gerade nicht bejaht werden kann.

3. Weiter ist die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anschläge und Überfälle von „Boko Haram“ nicht als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt zu werten sind (VG Augsburg, U. v. 8.5.2015 - Au 7 K 14.30546 - juris Rn. 60 m. w. N.).

4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eben so wenig gegeben wie die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Die Kläger haben weder in glaubhafter Weise das Vorliegen einer sie betreffenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen noch ist eine solche Gefahr sonst ersichtlich. Im Hinblick auf vereinzelt in Nigeria aufgetretene Ebola-Fälle liegt bereits keine Gefahr vor. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO Response to the Ebola Virus Disease outbreak, Update 20. September 2014, abrufbar unter: http://www.afro.who.int/en/clusters-a-programmes/dpc/epi-demic-a-pandemic-alert-and-response/outbreak-news/4279-evd-outbreak-20september2014.html - Stand: 21. Oktober 2014) datiert der letzte Ansteckungsfall vom 8. September 2014. Auf dieser Basis hat die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch des Ebola-Virus in Nigeria zunächst als weitgehend eingedämmt eingestuft und mittlerweile Nigeria offiziell als „Ebola-Free“ bezeichnet.

Ebenso wenig führt die allgemeine Gefahr, in Nigeria Opfer eines Übergriffs der Boko Haram zu werden, zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn hierbei handelt es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Begründung und Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, ihnen kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie auch keinen asylunabhängigen Aufenthaltstitel besitzen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Rechtliche Bedenken gegen das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls nicht.

6. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten auf Seiten der Beklagten nicht veranlasst.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3d Akteure, die Schutz bieten können


(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,sofern sie willens und in d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2016 - Au 7 K 16.30094 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2016 - Au 7 K 16.30094 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2015 - Au 7 K 14.30546

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am ... 1968 geborene Kläger ist nigerianischer Staat

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 5187/11.A

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2016 - Au 7 K 16.30094.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2018 - M 9 S 17.46829

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der angedrohten Abschiebu

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG n.F.) nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... 1968 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo, christlicher Religionszugehörigkeit (Pfingstbewegung).

Er reiste am 20. Juni 2012 auf dem Luftweg, von ... kommend über den Flughafen ... in Deutschland ein und meldete sich am 27. Juli 2012 in ... als Asylsuchender. Am 17. August 2012 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 10. September 2012, an der auch Frau ... von ... teilnahm, gab der Kläger u. a. an, er habe seinen Reisepass in ... verloren. In diesem Reisepass habe er ein deutsches Visum gehabt. Der Kläger übergab eine (auszugsweise) Kopie seines Reisepasses (Bl. 34 der Bundesamtsakte/BA). Seine letzte offizielle Adresse in Nigeria habe gelautet: Nr. ... Street, ... (... State). Seine Ehefrau und seine vier Kinder lebten noch unter dieser Adresse. Außerdem lebten in Nigeria noch seine Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern.

Er habe in Nigeria zwei Berufe gehabt. Er sei medizinischer Laborant gewesen und habe die Berufung, Pastor zu sein.

Er sei das zweite Mal in Deutschland. Das erste Mal sei er am 17. April 2012 in Deutschland eingereist und am 30. April 2012 wieder ausgereist. Dann sei er am 20. Juni 2012 nochmals nach Deutschland eingereist. Er sei von ... im Direktflug nach ... und am gleichen Tag nach ... weitergeflogen. Hierzu legte der Kläger seine Flugtickets (Bl. 32 BA) vor.

Er sei in Nigeria Mitglied der PDP gewesen. In seiner Mission als Pastor habe er in einer Bewegung gearbeitet, die versucht habe, Drogenabhängige wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Ihre hierzu veranstalteten Meetings seien reichlich besucht worden. Einige Politiker des Nordens hätten versucht, die Veranstaltungen für parteipolitische Werbungen - für den Präsidentschaftskandidaten Buhari von der CPC - zu nutzen. Er habe sich gegen diese Anwerbungen der CPC gewehrt. Mit den nigerianischen Behörden, mit der Polizei, dem Militär oder der Justiz, habe er keine Probleme gehabt.

Wegen seiner Veranstaltungen sei er von bewaffneten Leuten verfolgt worden. Seine Veranstaltungen hätten immer von 17 Uhr bis 18:30 Uhr stattgefunden. Im Einzelnen schilderte der Kläger dann folgende fünf Vorfälle:

Am 4. März 2011 sei er zum ersten Mal angegriffen worden. Zwei Personen von der Bewegung „Arewa Youths Consultative Forum“ hätten gefordert, dass er seine Veranstaltung beende. Sie begründeten dies mit der Behinderung ihres Wahlkampfes und weil er in seinen Veranstaltungen auch Nicht-Christen mit Lebensmitteln versorgt habe. Daraus hätten sie den Vorwurf konstruiert, dass er Moslems zum Christentum bewegen würde. Er habe sich nicht einschüchtern lassen und weitergemacht.

Nach den Wahlen vom 16. April 2011 sei er am 22. April 2011 auf dem Heimweg an der Bushaltestelle „...“ von bewaffneten Personen, die eine von ihm verlegte Broschüre dabei gehabt hätten, angegriffen worden. Zuerst hätten sie ihn erschießen wollen, aber dann hätten sie ihm etwas Wertvolles weggenommen. Die Angreifer hätten ebenfalls eine seiner Broschüren mit sich geführt und sein darauf befindliches Foto mit ihm abgeglichen.

Am 23. Mai 2011 sei er an einer Bar vorbeigekommen und ein junger Mann hätte ihn gefragt, ob er der Pastor sei. Dieser Mann habe auch eine seiner Broschüren, auf der sich ein Foto von ihm befunden habe, dabeigehabt. Der junge Mann habe sich dann als professioneller Mörder vorgestellt und habe die Adresse des Klägers genannt. Dabei habe er gesagt, er werde ihn überall finden. Der Mann habe ihn aufgefordert, seine Veranstaltungen zu beenden, andernfalls würde er ihn überall finden und töten.

Am 3. Juni 2011 habe er die Firma ... zwecks Reklamation seiner Stromrechnung aufgesucht. Man habe ihm gesagt, er solle nach unten gehen und bestimmte Papiere kopieren. Als er dies getan habe, seien Schüsse gefallen. Der Mann neben ihm sei am Bein angeschossen worden. Die Täter, die mit einem Motorrad geflüchtet seien, hätten auch eine seiner Broschüren in der Hand gehabt.

Am 28. Februar 2012 habe er einkaufen wollen. Auf offener Straße seien ihm bewaffnete Personen entgegengekommen, die auch wieder eine seiner Broschüren in der Hand hielten. Er sei geflüchtet, die Personen hätten ihn verfolgt. Die Flucht sei ihm letztendlich aber doch gelungen. Spätestens hier sei ihm klar gewesen, dass sein Leben akut in Gefahr sei und er sein Heimatland verlassen müsse. Sein Gesundheitszustand sei durch die Überfälle so schlecht geworden, dass er an akutem Bluthochdruck leide. Hierzu übergab der Kläger den ärztlichen Bericht der der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. ..., ..., vom 30. August 2012 (Bl. 33 BA). An die nigerianischen Sicherheitsbehörden habe er sich wegen dieser Überfälle nicht gewandt, da ihm gesagt worden sei, es würde seinen Tod bedeuten, wenn er diese einschalte. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Überfall vom 28. Februar 2012 gewesen. Er habe dann bis zum Sommer 2012 organisatorische und finanzielle Fragen klären müssen. Dann sei seine Flucht am 19./20. Juni 2012, wie geschildert, erfolgt. Müsste er nach Nigeria zurückkehren, dann würden die Anschläge sich wiederholen und sein Leben wäre in Gefahr.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nr. 1), ebenso der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5).

Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 an den Kläger versandt.

Am 14. Oktober 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte:

I.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Des Weiteren festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Des Weiteren ist festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und beantragte Akteneinsicht, die ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Oktober 2014 durch Übersendung der Bundesamtsakte gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 teilte die Landeskirchliche Gemeinschaft und EC-Jugendarbeit ... u. a. mit, dass der Kläger am Gemeindeleben der Kirche teilnehme. Um neben praktischer Unterstützung die Solidarität mit dem Kläger zu unterstreichen, werde die beiliegende Unterschriftenliste (193 Unterschriften) vorgelegt. Zur Unterstützung des Klägers werde bestätigt, dass er als christlicher nigerianischer Evangelist und Pastor tätig gewesen sei. Durch seine Verkündungstätigkeit, Radio und TV-Auftritte, Presseberichte sowie durch die Verbreitung der von ihm selbst verfassten christlichen Schriften - mit seinem Bild - sei er im ganzen Land und darüber hinaus als Christ bekannt. Seine Abschiebung nach Nigeria bringe ihn deshalb in Lebensgefahr. Der muslimische Übersetzer habe bei der Anhörung wohl die entscheidenden Gründe für einen positiven Bescheid nicht erkannt oder nur verkürzt weitergeben wollen. Bei der Verlesung, die der Kläger nur beschränkt verstanden habe, und der anschließenden Unterzeichnung des Gesprächsprotokolls habe der Kläger dies nicht erkennen können. Der Kläger habe während der Zeit seiner Tätigkeit seine Familie im Hintergrund gehalten und versuche derzeit, sie an einem unbekannten Ort versteckt zu halten. In einer Zeit, in der der überwiegende Teil der Asylbewerber muslimischen Hintergrund habe, dabei vielfach auch aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa komme, sollte es einer christlich geprägten Rechtsprechung ein signifikantes Anliegen sein, dass sie insbesondere den aus religiösen Gründen verfolgten Menschen eine Zufluchtsstätte biete.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 5. November 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 31. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Zur Begründung der Klage führte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. April 2015 u. a. aus, der Kläger sei nicht Mitglied, sondern Anhänger und Sympathisant der Partei PDP gewesen. Der Kläger habe bei seinen Predigten und seiner Missionsarbeit auch - neben seinen religiösen Schriften und Bibeln - kostenlose, von Kirchenmitgliedern und Unterstützern gespendete Lebensmittel an die Zuhörer verteilt bzw. verteilen lassen. Offensichtlich sei es gerade dieser Aspekt der missionarischen und religiösen Aktivitäten des Klägers gewesen, der seine muslimischen Gegenspieler besonders verärgert habe, weil sie selbst in Nigeria durch Wohlfahrtsaktivitäten sowohl Nichtmuslime anzusprechen als auch praktizierende Muslime in ihrer religiösen Ausrichtung zu bestärken versuchten. Der Kläger sei als christlicher Prediger nicht nur in ..., sondern auch mit teilweise mehrtägigen Kampagnen auch in anderen Teilen Nigerias aktiv gewesen. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sei es naheliegend, wenn Personen, die den Kläger bedrohen wollen oder sollen, mit einem Bild des Klägers in dem Stadtteil unterwegs sind, in dem er wohnt und hauptsächlich als Prediger aktiv ist. Man könne auch davon ausgehen, dass das Ziel dieser Personen hauptsächlich darin bestanden habe, die missionarischen Aktivitäten des Klägers gegenüber Andersgläubigen (insbesondere Moslems) zu behindern bzw. zu unterbinden. Dazu sei es nicht zwingend erforderlich, den Kläger zu erschießen. Das Ziel, was schließlich auch erreicht worden sei, nämlich die Beendigung der Aktivitäten des Klägers habe insofern mit einem weitaus geringeren Risiko erreicht werden können, als es bei einer Ermordung des Klägers der Fall gewesen wäre. Dass der Kläger sich persönlich bedroht gesehen habe, sei nachvollziehbar, weil er in einem Fall auch beraubt worden sei und in einem anderen Fall auch Schüsse abgegeben worden seien, durch die ein neben ihm Stehender verletzt worden sei. Unter Umständen sei dieser Vorfall nur eine in ... nicht seltene anderweitige kriminelle Aktion gewesen, die mit dem Kläger selbst nichts zu tun gehabt habe. Nach dem Vorfall vom 28. Februar 2012 habe sich der Kläger dazu entschlossen, auch zur Sicherheit seiner Familienmitglieder, die Wohnung zu wechseln. Deshalb habe er, als er nach seinem ersten Aufenthalt in Deutschland nach Nigeria zurückkehrte, seine Familie, in der Hoffnung, nicht unmittelbar gefährdet zu sein, aufsuchen können. Grund der Rückkehr sei eine schwere Erkrankung seines einjährigen Sohnes ... gewesen, der aufgrund fehlender finanzieller Mittel von nigerianischen Ärzten nicht behandelt worden sei. Der Kläger sei in Nigeria aufgrund seiner Beziehungen in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Behandlung seines Sohnes bei Bekannten zu beschaffen. Seine frühere Tätigkeit als medizinischer Laborant habe geholfen, die entsprechenden Medikamente zu besorgen. Nachdem es dem Sohn des Klägers besser gegangen sei, hätten Freunde und Familienmitglieder den Kläger eindringlich aufgefordert, Nigeria zu seiner Sicherheit erneut zu verlassen, da weiterhin nach ihm gesucht werde. Daher habe sich der Kläger erneut ein Visum besorgt und sei nach Deutschland gegangen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Diesem Schreiben waren zwei nigerianische Zeitungen mit Artikeln über den Kläger, verschiedene Fotos zu Aktivitäten des Klägers in Nigeria und sechs Kopien (Vorder-/Rückseite) seiner Broschüren beigelegt.

Mit Beschluss vom 23. April 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Inder mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2015 wurde der Kläger informatorisch angehört. Der Klägerbevollmächtigte beantragte:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise:

Dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise:

Die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz/AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) ( nachfolgend: 1.). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen (nachfolgend: 2.), noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 3.).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).

Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/940;VG München, U. v. 28.1.2015 - M 12 K 14.30579 - juris, Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG München, U. v. 30.1.2015 - M 23 K 11.30180 - juris, Rn. 24). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U. v. 26.2.2014 - 23 K 5187/11.A - juris, Rn. 26).

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U. v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria oder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.

Unabhängig von der Frage, ob die behauptete Verfolgung durch fundamentalistische /radikale Moslems, also durch nichtstaatliche Akteure, im Hinblick auf § 3d und § 3e AsylVfG überhaupt als „politische“ Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder Art. 16a GG zu werten ist, geht das Gericht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Es hält das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft.

Diese Überzeugung des Gerichts folgt daraus, dass der Kläger in beiden Anhörungen, nämlich beim Bundesamt einerseits sowie in der mündlichen Verhandlung andererseits, in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat und insbesondere sein Vorbringen erheblich gesteigert hat. Zudem stellt sich seine Ausreise aus Nigeria nicht als Flucht vor unmittelbar drohender Verfolgung dar, sondern als längerfristig und gut geplante Ausreise.

Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, der Überfall auf ihn am 28. Februar 2012 sei ausschlaggebend dafür gewesen, seine Flucht aus Nigeria vorzubereiten (vgl. Bundesamtsprotokoll, S. 6, 2. Absatz). Zu diesem Überfall trug der Kläger vor, als er einen Einkauf tätigen wollte, seien ihm auf offener Straße bewaffnete Personen entgegengekommen, die eine seiner Broschüren in der Hand hielten. Er sei geflohen, die Personen hätten ihn verfolgt, letztendlich sei ihm die Flucht aber gelungen (vgl. Bundesamtsprotokoll, S. 5, Vortrag nach der Pause). In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Kläger an diesen angeblichen Überfall zunächst nicht einmal mehr erinnern, sondern gab an, er sei im Februar 2012 umgezogen und in diesem Zeitraum bzw. kurz davor habe es keinen Angriff von Moslems auf ihn gegeben. Der letzte Angriff auf ihn habe im Oktober 2011 stattgefunden (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8, letzter Absatz). Erst nach diesem Vortrag kam dem Kläger wohl wieder in Erinnerung, dass er beim Bundesamt hierzu andere Angaben gemacht hatte. Augenscheinlich um die Erinnerungslücke zu kaschieren, gab er nunmehr an, dass es am 28. Februar 2012 doch einen Vorfall gegeben habe, aber kein ernsthafter Angriff vorgelegen habe, nichts besonders Gefährliches passiert sei (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 9, 1. Absatz). Im Widerspruch hierzu hatte er aber beim Bundesamt den Überfall vom 28. Februar 2012 als so gravierend bzw. gefährlich bezeichnet, dass er Anlass gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen - „Spätestens hier war mir klar, dass ich mein Heimatland verlassen muss und mein Leben akut in Gefahr war.“ (vgl. Bundesamtsprotokoll, S. 5).

Dass ein Vorfall am 28. Februar 2012 nicht stattgefunden hat, sondern im Hinblick auf die Zeitpunkte der Reisen nach Deutschland (April 2012 und Juni 2012) lediglich aus asyltaktischen Gründen behauptet bzw. erfunden wurde, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren vortragen ließ, der Vorfall vom 28. Februar 2012 sei der Anlass gewesen, die Wohnung zu wechseln (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.4.2015, S. 3, Punkt 4.: „Nach dem Vorfall vom 28. Februar 2012 hat sich der Kläger entschlossen, zur Sicherheit, insbesondere auch zur Sicherheit des Lebens seiner Familienmitglieder, die Wohnung zu wechseln.“). Dieser Zusammenhang zwischen einem Vorfall vom 28. Februar 2012 und einem anschließenden Umzug war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung aber augenscheinlich auch nicht mehr erinnerlich. Denn zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hatte er angegeben, er sei bereits Anfang Februar 2012 umgezogen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 3, 1. Absatz: „Bis ca. Februar 2012 haben meine Familie und ich unter der Adresse: ... Street, ... Estate, ... Road, ..., gelebt. Dann sind wir Anfang Februar 2012 an die Adresse umgezogen, die ich beim Bundesamt genannt habe, nämlich nach Nr. ... ... Street, ....“).

Bei einer Bedrohung des eigenen Lebens, die den Kläger dazu veranlasst haben soll, auch zur Sicherheit seiner Familienmitglieder, nicht nur seine Wohnung zu wechseln, sondern auch das Verlassen seines Heimatlandes vorzubereiten, ist aber zu erwarten, dass ein solches Geschehen - anders als alltägliche Situationen - nachhaltig im Gedächtnis bleibt und detailgetreu wiedergegeben wird.

Zum Umzug des Klägers bleibt anzumerken, dass beide Adressen in ... liegen und nicht weit voneinander entfernt sind. Die bis Februar 2012 innegehabte Adresse lag im Gebiet ..., welches ca. 5 km westlich des Stadtteils ... liegt. Die danach bezogene Adresse befindet sich in ..., einem lokalen Verwaltungsgebiet von .... Hätte der Kläger tatsächlich Lebensgefahr für sich (und seine Familie) befürchtet, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er sich wesentlich weiter vom Gefahrenort entfernt, z. B. in das Gebiet der Stadt ..., in den ca. 400 km entfernten Bundesstaat ... umzieht, in dem er geboren wurde und wo auch ein Teil seiner Verwandtschaft lebt.

Die widersprüchlichen Angaben sowohl zum angeblichen Vorfall vom 28. Februar 2012 als auch zum Zeitpunkt bzw. Anlass des Umzugs zeigen damit nicht nur, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Sie zeigen vielmehr auch, dass bereits die erste Reise des Klägers nach Deutschland - im April 2012 - in keinem nahen zeitlichen Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen stand. Denn auf ihn zielende Angriffe in einem noch als nah zu bezeichnenden zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise am 17. April 2012 bzw. 19. Juni 2012 hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, er habe seine verfolgungsauslösende Tätigkeit bei den ... im Oktober 2011 eingestellt (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7), und der letzte Angriff von Moslems auf ihn habe im Oktober 2011 (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8, letzter Absatz), also ca. ein halbes Jahr vor der (ersten) Reise nach Deutschland, stattgefunden. Eine ernsthafte Verfolgungs- oder Bedrohungssituation im Oktober 2011 erscheint aber schon deswegen als unglaubhaft, da der der Kläger ein derartiges Geschehen („Angriff in unserer Kirche“, vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8, letzter Absatz) erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Beim Bundesamt hat der Kläger dagegen - außer dem als unglaubhaft zu bewertenden Vorfall vom 28. Februar 2012 - nur Ereignisse benannt, die sich am 4. März 2011, 22. April 2011, 23. Mai 2011 und 3. Juni 2011 - also lange vor der Ausreise im April 2012 - zugetragen haben sollen. Selbst in der Klagebegründung vom 22. April 2015 hat der Kläger einen Angriff auf ihn bzw. auf seine Gemeinde oder Kirche, der sich im Oktober 2011 ereignet haben soll, nicht vortragen lassen.

Die Angaben des Klägers beim Bundesamt, selbst wenn sie als wahr unterstellt werden, drängen vielmehr den Eindruck auf, dass Angriffe im Jahr 2011 zum einen Folge der in Nigeria herrschenden alltäglichen Gewalt und Kriminalität und nicht Folge der Aktivitäten des Klägers als Prediger/Pastor waren, was sich insbesondere aus den Schilderungen des Klägers zu den Vorfällen vom 22. April 2011(bewaffnete Personen hätten ihn zuerst erschießen wollen, ihm dann aber etwas Wertvolles weggenommen) und 3. Juni 2011 (Schüsse beim Besuch einer Firma, die einen Umstehenden im Bein trafen) ergibt (vgl. Bundesamtsprotokoll, S. 5). Zum anderen zeigt die Schilderung des Klägers zum Vorfall vom 23. Mai 2011 - Bedrohung durch angeblichen professionellen Mörder -, selbst wenn dieser als wahr unterstellt wird, dass der Kläger lediglich eingeschüchtert, aber nicht ernsthaft verletzt oder gar getötet werden sollte. Nach eigenen Angaben hat der Kläger nämlich seine Aktivitäten bei den ... nach dem Vorfall vom 23. Mai 2011 trotzdem bis Oktober 2011 fortgeführt und hat - wiederum nach eigenen Angaben - erst Anfang Februar 2012 die dem professionellen Mörder bekannte Adresse gewechselt, ohne dass bis dahin ein weiterer Angriff auf ihn stattgefunden hätte. Damit hätte eine Bedrohung des Klägers zuletzt am 23. Mai 2011 stattgefunden. Eine asylrelevante Verfolgung/Bedrohung des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit den ca. ein Jahr später erfolgten Ausreisen im April 2012 oder Juni 2012 ist damit nicht erkennbar.

Dass der Kläger Nigeria nicht aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat, ergibt sich auch aus Folgendem:

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass ein Mitglied der ... namens ... zum christlichen Glauben übergetreten sei. Nachdem ... ab Oktober 2011 die Arbeit des Klägers bei den ... fortgeführt habe, sei er am 2. Dezember 2011 umgebracht worden (vgl. Bundesamtsprotokoll, S. 7).

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch vorgetragen, ein zu den ... gehörender junger Mann namens ... sei aufgrund der Aktivitäten des Klägers zum christlichen Glauben übergetreten. ... habe aber gute Kontakte zu den Moslems gehabt, die geglaubt hätten, er gehöre zu ihnen. ... habe ihn immer darüber informiert, in welcher Weise die Moslems, die Verbindungen zu Boko Haram gehabt hätten, gegen ihn vorgehen wollten. ... habe ihm auch gesagt, dass die Moslems, auch nachdem er seine Aktivitäten/Meetings bei den ... im Oktober 2011 eingestellt habe, immer noch nach ihm suchen würden. Er habe ... extra ein Guthaben auf dessen Handy finanziert, damit dieser ihn zu jeder Zeit anrufen und über geplante Angriffe informieren könne (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 8, 9).

Diese Angaben können nur als frei erfunden bewertet werden. Insoweit drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass der Kläger mit diesen vollkommen neuen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die zudem eine erhebliche Steigerung seines bisherigen Vorbringens darstellen, lediglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes reagieren bzw. die erkannten „Schwachstellen“ seines bisherigen Vorbringens nachträglich korrigieren wollte. Hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger so einschneidende Vorkommnisse - Ermordung seines Nachfolgers, Vorhandensein eines Informanten unter den radikalen Moslems -, wenn sie denn wahr wären, bereits beim Bundesamt geschildert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Bundesamt keine Gelegenheit zu diesem Vortrag gehabt hätte oder der Dolmetscher den Vortrag des Klägers nicht korrekt wiedergegeben hätte, wie im Schreiben der Landeskirchlichen Gemeinschaft vom 3. November 2014 behauptet wurde, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger bei der Anhörung von einer Vertrauensperson, Frau ... von ..., begleitet wurde und die Anhörung in der Sprache Englisch stattfand, die der Kläger ausweislich der mündlichen Verhandlung gut beherrscht. Dass der Kläger unter diesen Umständen wesentliche Punkte seiner Verfolgungsgeschichte nicht hätte vortragen können oder solche Punkte aufgrund eines Dolmetscherverschuldens nicht ins Bundesamtsprotokoll übernommen worden wären bzw. solches nicht bemerkt worden wäre, erscheint ausgeschlossen.

Auch die Tatsache, dass der Kläger nach seiner ersten (legalen) Einreise nach Deutschland am 17. April 2012 am 30. April 2012 wieder nach Nigeria zurückkehrte, zeigt deutlich, dass er selbst eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland nicht befürchtete, sondern eine Migration nach Deutschland mit den Mitteln des Asylrechts sorgfältig vorbereitet und geplant hat.

In der Klagebegründung vom 22. April 2015 (S. 3) ließ der Kläger als Grund für seine Rückkehr vortragen, sein jüngstes Kind sei schwer erkrankt und er habe sich in Nigeria um die Bezahlung der Krankenhausbehandlung kümmern müssen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger als weiteren Grund an, er habe sich deswegen entschlossen, nach Nigeria zurückzukehren, weil er sich, nachdem seine Frau mit dem erkrankten Kind ins Krankenhaus gegangen sei, um seine allein in der Wohnung zurückgebliebenen drei weiteren Kinder habe kümmern müssen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4/5). Diese Erklärungsversuche überzeugen nicht.

Den behaupteten Rückehranlass, die erforderlichen finanziellen Mittel für die Krankenhausbehandlung in Nigeria beschaffen zu müssen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seine eigenen Angaben widerlegt. Er führte nämlich aus, dass er von Deutschland aus mit mehreren Gemeindemitgliedern telefoniert und erreicht habe, dass Gemeindemitglieder das für die Behandlung seines Kindes erforderliche Geld im Krankenhaus hinterlegt haben (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 5, 2. Absatz).

Völlig lebensfremd ist die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er zur Betreuung seiner drei weiteren Kinder nach Nigeria habe zurückkehren müssen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 4).Die Behauptung, dass es weder dem Kläger (durch telefonische Kontakte) noch seiner Ehefrau möglich gewesen sein soll, rasch eine zuverlässige Betreuung seiner drei weiteren Kinder zu organisieren, sondern dass hierfür - vier Tage nachdem der Kläger am 26. April 2012 von der Erkrankung erfahren habe - der Rückflug des Klägers erforderlich gewesen sein soll, kann angesichts der vom Kläger selbst dargestellten guten Kontakte zu seinen Gemeindemitgliedern und angesichts des langjährigen Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau im Großraum ... nur als absurd und (schlecht) erfunden gewertet werden.

Damit drängt es sich geradezu auf, dass der Kläger am 30. April 2012 (nur) deswegen nochmals nach Nigeria zurückgekehrt ist, um letzte Vorbereitungen für seine beabsichtigte Migration nach Deutschland zu treffen.

Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte zu Nigeria vom 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils Ziffer IV.2.).

Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig.

2. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a. F.) bleibt ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i. S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -; U. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -; U. v. 24.6.2008 - 10 C 43/09 - jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Lageberichte zu Nigeria vom 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils Ziffer II.3.).

3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.

Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria, entgegen seinem Vortrag, von Seiten radikaler Moslems keine asylerheblichen Gefahren für Leib und Leben drohen, wurde bereits unter 1. ausführlich dargelegt.

Auch die Erkrankung des Klägers an einer arteriellen Hypertonie rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Medikamente zur Behandlung dieser Erkrankung sind in Nigeria in Apotheken erhältlich. In Großstädten existiert eine medizinische Grundversorgung, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Nigeria vom 28. November 2014, IV., 1.3 und 1.4).

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2014 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.