Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2018 - 8 B 91/18

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2018 verfügten Abschiebungsandrohung nach Griechenland wegen des dort verliehenen internationalen Schutzes und der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehenden asylrechtlichen griechischen Zuständigkeit.

2

Der Eilantrag hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsgegnerin aus.

3

1.) Der Antrag ist zulässig und der Antragstellerin steht ein Rechtschutzbedürfnis zur Anrufung des Gerichts im Eilverfahren zu. Daran ändert nichts, dass nach dem Wortlaut von Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.03.2018 zufolge die der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden soll.

4

Entscheidend ist, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil diese Rechtsfolge gem. § 75 AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, d. h. in den "sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigen anerkennt", ausgelöst wird. Der hier vorliegende Fall ist kein "sonstiger" im vorstehenden Sinne, denn er ist spezialgesetzlich von § 36 AsylG geregelt und sieht zudem gem. § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine dem Ausländer zu setzende Ausreisfrist von einer Woche vor. Die aufschiebende Wirkung der Klage scheidet daher hier kraft Gesetzes aus. Diese Rechtsfolge könnte allenfalls durch die Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO im Einzelfall erfolgen, wovon die Antragsgegnerin unabhängig davon, ob sie hierzu nach dem AsylG ohne vorherigen Antrag befugt ist, keinen Gebrauch gemacht.

5

Das Gericht schließt sich der von der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vertretenen Rechtsauffassung an, welche lautet (Beschluss v. 03.01.2018, 1 B 651/17 MD; juris; Beschluss v. 04.04.2018, 1 B 150/18):

6

„Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausnahmsweise (nur) dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, denn eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts findet auch im Eilverfahren nicht statt.

7

Vorliegend ist die Inanspruchnahme des Gerichts entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin indes nicht unnütz. Dies wäre nur der Fall, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Rechtssuchenden keinerlei Vorteile gegenüber einem Zuwarten im Klageverfahren bringen würde. Letzteres ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (s. o.).

8

Außerdem und dessen ungeachtet gehen die mit § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 AsylG weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Sie erfassen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht bloß die Vollziehbarkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides, sondern führen kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit desselben. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist somit objektiv nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit, sondern – zumindest mittelbar – auch die Unwirksamkeit des Vollzugsgrundes, des Bescheides selbst. Eine Entscheidung über die Klage wird hierdurch überflüssig und der Rechtsschutz wird – jedenfalls bei stattgebender Entscheidung - vollständig in das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3 u. 4 AsylG ohne Rechtsmittelmöglichkeit verlagert. Diese Wirkungen herbeiführen zu wollen ist im Falle einer stattgebenden Entscheidung für den Antragsteller von einem besonderen, durch § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG legitimierten Nutzen im Sinne des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.“

9

Die gegenteilige vom Bundesamt und soweit ersichtlich vom VG Greifswald (Beschluss v. 08.01.2018, 5 B 2532/17; juris) vertretene Rechtsansicht überzeugt nicht. Denn aufgrund der oben beschriebenen Besonderheiten der hier von der Antragsgegnerin - unzulässig - vorgenommenen Bescheidgestaltung, ist es für den Flüchtling nach seinem Empfängerhorizont gerade nicht unmissverständlich klar, dass eine Vollziehung, also Abschiebung, in vollem Umfang unterbleiben wird. Denn die Klage hat nach der oben beschriebenen Rechtssystematik gerade keine aufschiebende Wirkung. Dass entsprechende Hinweise auf ein Eilverfahren in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, vermag dem Flüchtling ebenso nicht das Rechtsschutzbedürfnis nehmen.

10

2.) Der Antrag ist begründet. Denn der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Bescheid ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Griechenland rechtswidrig.

11

Denn es liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass der Antragstellerin in Griechenland als anerkannte Schutzberechtigte eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

12

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

13

a.) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.).

14

Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (für Vorstehendes: VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).

15

Ob die in dem Zielstaat – hier: Griechenland - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – jedenfalls bezogen auf den Einzelfall - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris).

16

b.) Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für die Antragstellerin, für den, soweit für das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der griechischen Behörden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 23.10.2017, 9 A 113/17; Beschl. v. 03.01.2018, 1 B 651/17; VG Berlin, Urteil vom 30.11.2017 – 23 K 463.17 A - , juris Rn. 30 f., VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 12 L 1978.17.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 - 3 B 267.17 -, juris Rn. 15; offen gelassen: VG München, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 - M 17 S 17.41167 -, juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - M 17 S 17.41210 -, juris Rn. 14; a.A. VG Augsburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - Au 5 K 17.32168, juris Rn. 21 ff. und vom 18. Januar 2017 - Au 7 S 16.32663 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 9 AE 2728.17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2017 - 11 B 1853.17 -, juris Abdruck S. 4 ff.; VG Saarland, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 3 K 1165/16 -, juris Rn. 23 ff., vom 3. Februar 2017 - 3 L 132.17 -, juris Rn. 12 ff., - 3 L 182.17 -, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691.16 -, juris Rn. 12).

17

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Griechenland die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Dabei wird insbesondere auf die vom VG Berlin (Urteil v. 30.11.2017, 23 K 463.17 A; juris) durchgeführte Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen Amtes verwiesen. Maßgeblich ist hierbei nicht nur, dass anerkannte Schutzberechtigte nach der Rechtsordnung grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger haben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9), sondern dass diese formellen Garantien auch tatsächlich zur Befriedigung von im Einzelfall bestehender elementarer Bedürfnisse führen, um ein menschenunwürdiges Dasein zu vermeiden (Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl - ).

18

Zu dem im Februar 2017 eingeführten sozialen Solidaritätseinkommen (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zu dieser griechischen Sozialhilfe. Praktisch ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27), weil sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie die Antragstellerin, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.).

19

Griechenland gewährleistet zudem entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Derartige Integrationspläne für Neuankömmlinge, auch solche, die besonderer Hilfe bedürfen, gibt es nicht. Es gibt keinerlei finanzielle oder soziale Unterstützung, die für Hilfsbedürftige einen angemessenen Lebensstandard, ausreichende Verpflegung und Unterkunft garantieren würde (Pro Asyl, S. 11). In Bezug auf die Versorgung mit einer Unterkunft fehlt zudem eine effektive stattliche Obdachlosenfürsorge. In den zwei von der Stadtverwaltung Athen betriebenen Obdachlosenherbergen (insgesamt 212 Plätze) waren Mitte 2017 bereits keine Plätze mehr frei und 40 Personen standen bereits auf der Warteliste. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. So werden Plätze in einer vom Roten Kreuz betriebenen Herberge nur an Personen vergeben, die schon mehrere Jahre in Griechenland leben (vgl. Pro Asyl, S. 16). Daher droht dem Rückkehrer im Falle der Abschiebung nach Griechenland nach seiner Ankunft über einen nicht absehbaren Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit ohne jede finanzielle Absicherung des Existenzminimums (vgl. Pro Asyl, S. 15). Viele international Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Anmietung einer Wohnung verfügen, bleiben daher obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in erbärmlichen Zuständen – oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten (Pro Asyl, S. 16 m.w.N.).

20

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen des Zielstaates der Rückführung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, Rn. 28 und 32, juris). Eibe solche individuelle Zusicherung liegt nicht vor und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.

21

3.) Die Antragsgegnerin wird nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren fortzuführen haben; der Bescheid vom 16.03.2018 ist mit dieser gerichtlichen Entscheidung unwirksam (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Wegen des Obsiegens ist auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2018 - 8 B 91/18 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

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Referenzen

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der am 07.01.1982 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.03.2016 aus Syrien aus und am 27.02.2017 aus Griechenland auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 07.03.2017 seinen auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantragstelle. In den persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens und der Anhörung zu seinem Asylantrag am gleichen Tag gab der Kläger an, bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Er leide zudem an Epilepsie und nehme ein Medikament dagegen ein; die Krankheit sei bereits in Syrien diagnostiziert und auch von den griechischen Ärzten bestätigt worden, einen entsprechenden Arztbrief legte er dem Anhörer vor. Dieses Medikament müsse er laut des griechischen Arztes ein Jahr lang nehmen, dann solle weiter über die Dosierung entschieden werden. In Griechenland seien die Lebensbedingungen schlecht, es gäbe keine Sicherheit und täglich stürben dort Menschen. In Deutschland lebe eine Tante von ihm, die sei Krankenschwester und könne ihm behilflich sein. Mit Schreiben vom 07.03.2017 erkundigte sich die Beklagten bei dem Mitgliedsstaat Griechenland nach der Gewährung eines Schutzstatus. Hierauf antworteten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 12.04.2017, dass dem Kläger, der dort am 12.04.2016 eingereist sei, mit Entscheidung vom 03.11.2016 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihm eine Aufenthaltsgestattung mit einer Gültigkeit von Dezember 2016 bis Dezember 2019 ausgestellt worden sei (vgl. Bl. 116 d. Beiakte). Mit Bescheid vom 19.04.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei, an (Ziff. 3.). Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen der zuvor in Griechenland erfolgten Gewährung der Flüchtlingsanerkennung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, denn der Kläger liefe bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, denn insb. die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland würden die Annahme einer Verletzung dieser Schutznorm nicht begründen. Sofern im Hinblick auf Abschiebungen nach Griechenland eine Einzelfallprüfung angezeigt sei, führe diese im Fall des Klägers nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten, denn weder sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung wahrscheinlich noch komme die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK in Betracht. Eine Gefahr für Leib oder Leben drohe dem Kläger ebenfalls nicht, denn mit der Erkrankung Epilepsie lebe er bereits seit Längerem und nach seinem eigenen Vorbringen habe er hierzu eine Behandlung auch in Griechenland mehrfach, zuletzt im Oktober 2016, erhalten.

2

Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2017 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit Jahren die Lebensbedingungen insb. für Schutzstatusinhaber in Griechenland nicht verbessert hätten, die humanitäre Situation sei auch nach neueren Feststellungen der EU-Kommission katastrophal.

3

Der Kläger beantragt daher schriftsätzlich sinngemäß,

4

unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2017 die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG festzustellen.

5

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

6

die Klage abzuweisen.

7

Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Da dem Kläger aufgrund seines Schutzstatus grundsätzlich gleiche Leistungen wie griechischen Staatsangehörigen zur Verfügung stünden und er somit Zugang zu Sozialhilfe und anderen Sozialleistungen sowie dem Arbeitsmarkt habe, sei insb. die Einholung der Zusicherung einer Unterkunft für den Fall der Abschiebung des Klägers von den griechischen Behörden nicht erforderlich.

8

Das Gericht hat auf den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11.05.2017 (9 B 114/17 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (vgl. Bl. 17 ff. d. Gerichtsakte).

9

Mit Beschluss vom 04.08.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 73 d. Gerichtsakte).

10

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte; allgemeine Prozesserklärung der Beklagten an den Präsidenten des VG Magdeburg vom 25.02.2016)

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und mit den bei der Kammer zu Griechenland geführten Erkenntnismitteln Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Einzelrichterin kann gemäß §§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Kammer hat ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen und die Beteiligten haben sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2017, die Beklagte hat generell auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

I.

13

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2017 ist, soweit er mit dem zuletzt vom Kläger formulierten Begehren (vgl. Bl. 81 d. Gerichtsakte) streitgegenständlich ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Abschiebung des Klägers stehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen.

14

In den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat, in dem er vor Verfolgung sicher war, an. Entsprechend den Anforderungen des ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, § 35 Rn. 10) erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2. a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dass die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 2.a. des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen, ist - auch in Anbetracht des beschränkten Klageantrages des Klägers - unstreitig.

15

Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Ein sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebendes Abschiebungsverbot ist in Bezug auf den Kläger feststellbar. Insbesondere droht ihm im Fall seiner Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413 ff. und im Kurztext bei juris). Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01. 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O., Beschl. v. 02. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, ZAR 2013, 336 ff. und Urt. v. 30.0.6.2015 - 39350/13 - A.S. / Schweiz, juris). Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. 2. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O.).

16

Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für hinreichend wahrscheinlich, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen. Dieser Bewertung liegen neben der einzig auffindbaren aktuellen Quelle zu den Lebensbedingungen der Inhaber eines internationalen Schutzstatus in Griechenland vom 23.06.2017 (Stiftung Pro Asyl & RSA: Legal Note on the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-07-28-Legal-note-RSA-BR-final.pdf) Bewertungen zu den allgemeinen Lebensumständen in dem Mitgliedsstaat zugrunde (insb. eurostat: Arbeitslosenquote im Euroraum bei 9,1 %, Pressemitteilung 145/2017 v. 02.10.2017, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/8266826/3-02102017-AP-DE.pdf; Pro Asyl: Flucht ohne Ankunft - Die Misere von international Schutzberechtigten in der EU; Griechenland-Blog: Neue Pleitewelle in Griechenland vom 08.07.2016 und Griechenland plant Solidaritätsabkommen ab 2017 vom 22.02.2016; Amnesty International: Amnesty Report 2016 zu Griechenland; Zeit Online: Junge Griechen bleiben ohne Jobs vom 04.07.2016; Aktuelle Sozialpolitik: Von der Zerbröselung der Rente in einem Land ohne Sozialhilfe. Anmerkungen zur sozialen Tragödie in Griechenland und der ausbleibenden Katharsis vom 07.05.2016; Durchschnittseinkommen.net: Durchschnittseinkommen in Griechenland 2017, abrufbar unter: http://durchschnittseinkommen.net/durchschnittseinkommen-griechenland/; Landesanstalt für politische Bildung Baden-Württemberg; Wirtschaftswoche.de: Griechenland - Eine soziale Explosion droht; Handelsblatt.de: Hartz IV auf Griechisch). Die Beklagte selbst hat der streitgegenständlichen Entscheidung keine anderen Erkenntnisse zugrunde gelegt und auch im Verfahren keine solchen mitgeteilt. Soweit die Beklagte ihrer Entscheidung das Urteil des OVG Saarlouis vom 15.03.2017 (3 K 1165/16) sowie dessen Beschluss vom 03.02.2017 (3 L 132/17) zugrunde gelegt hat, ist diesen Entscheidungen bereits nichts dazu zu entnehmen, welche Berichte, Gutachten, Stellungnahmen u. ä. das Gericht für seine Überzeugungsbildung betrachtet hat. Jedenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris) war die Beklagte gehalten, selbst aktuelle Auskünfte zu den Lebensbedingungen von Schutzstatusinhabern in Griechenland einzuholen.

17

Den rechtlichen Hinweisen ("legal note") der griechischen Refugee Support Aegean (RSA) ist zu entnehmen, dass die aktuellen Lebensbedingungen der Schutzstatusinhaber in Griechenland alarmierend seien, neben den fehlenden Integrationsperspektiven gestalte es sich für diese bereits als schwierig, ihr bloßes Überleben zu sichern. Die Schutzstatusinhaber würden unter der bereits existierenden Systemlücke des Sozialhilfesystems in Griechenland ebenso leiden wie unter der Verschlechterung dieses Systems infolge der Finanzkrise und der Einsparmaßnahmen im Land. So habe das Griechische Nationalkomitee für Menschenrechte 2017 festgestellt, dass drastische Einschnitte in den Sozialausgaben den Sozialstaat zerstört und die Lebensbedingungen im Land derart verschlimmert hätten, dass es zur Verarmung und Verelendung eines steigenden Anteils der Bevölkerung gekommen sei, was insbesondere für die Randgruppen gelte (vgl. S. 3 m. w. N.). Zwar habe die griechische Regierung die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU betreffend die sozialen Rechte Schutzsuchender in nationales Recht umgesetzt; die Praxis betreffend den Zugang und die Ausübung gestalte sich tatsächlich hingegen als sehr schwierig bis hin zur Unmöglichkeit (vgl. S. 8, 10). So sei es für den Zugang zu einer Unterkunft, Arbeit, Bildung, sozialer Unterstützung und medizinischer Behandlung erforderlich, eine Steuernummer zu haben und eine Steuererklärung abzugeben. Hierfür seien die Angabe einer Anschrift und die Vorlage eines Mitvertrages oder einer Wohnbestätigung oder einer Obdachlosigkeitsbescheinigung erforderlich; die griechischen Behörden würden diese Bescheinigungen aber ebenso wenig ausstellen wie z. B. Geburtsurkunden, Familienurkunden etc. Auch die Eröffnung eines Bankkontos, welches notwendige Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen und Arbeit sei oft nicht machbar, weil die Betreffenden die notwendigen Dokumente wie Steuererklärung, Wohnbescheinigung etc. nicht vorlegen könnten (vgl. S. 12 f.). Soweit das Gesetz den Schutzstatusinhabern gesetzlich denselben Anspruch wie anderen Drittstaatenangehörigen betreffend den Zugang zu Unterkunft gewährt, sei der Zugang tatsächlich erschwert. Die vom Nationalen Zentrum für soziale Solidarität sowie dem UNHCR vorgehaltenen sowie in den 30 Übergangsunterkünften zur Verfügung stehenden Plätze seien nicht für Schutzstatusinhaber vorgesehen, auch wenn sie in der Praxis jedenfalls inoffiziell zum Teil nach ihrer Anerkennung vorübergehend dort wohnen bleiben können; dies gelte aber nicht für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten (vgl. S. 13 f.). Die Möglichkeit, in griechischen Obdachlosenunterkünften unterzukommen, stelle sich ebenfalls als quasi nicht möglich dar, denn deren Kapazitäten seien unzureichend und es gäbe Wartelisten; die vom Roten Kreuz betriebenen Einrichtungen seien zudem nur denjenigen vorbehalten, die bereits seit mehreren Jahren in Griechenland leben und sämtliche Grundvoraussetzungen der sozialen und beruflichen Integration erfüllen (S. 15). Die Quote der Obdachlosen und derjenigen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sei in Griechenland mangels eines entsprechenden staatlichen Unterstützungssystems für vulnerable Gruppen und Obdachlose signifikant angestiegen, laut NGOs würden rund 17.000 Menschen in der Attica-Region ohne Obdach sein. Den so Betroffenen sei damit auch der Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen im Übrigen abgeschnitten, denn es gäbe kein staatliches System der Registrierung solcher Personen und die örtlichen Sozialstellen würden die Obdachlosen meistens nicht registrieren und bescheinigen; ohne eine solche Bescheinigung hätten sie aber keinen Zugang zu vielen staatlichen Leistungen (z. B. die Registrierung bei der Steuerbehörde) und Sozialleistungen, für die - unter anderem - eine Meldebescheinigung notwendig seien (S. 16). Dem gesetzlich verankerten Anspruch der Schutzberechtigten auf freie medizinische (Notfall-)Behandlung stünden tatsächliche Defizite - auch als Folge der Einsparmaßnahmen nach der Finanzkrise - entgegen, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sei (S. 18 f.), wobei die Flüchtlinge besonders wegen der oft prekären finanziellen Situation nicht in der Lage seien, Medikamente zu kaufen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei laut RSA für Schutzstatusinhaber fast unmöglich; dies läge zum einen daran, dass die Betreffenden nicht dieselben Voraussetzungen wie die Griechen mitbrächten (Sprache, Fähigkeiten, soziales Netzwerk, geografisches und kulturelles Wissen, psychologische Konstitution), zum andern an einem fehlenden staatlichen Programm zur Vermittlung dieser Fähig- und Fertigkeiten sowie der Anerkennung ausländischer Abschlüsse; daneben spiele die ohnehin hohe Arbeitslosenquote in Griechenland eine tragende Rolle (S. 20 f.). Obdachlosen Schutzstatusinhaber sei zudem die Anmeldung bei der Arbeitsagentur unmöglich; dadurch erhielten sie auch keine Arbeitslosenkarte, da sie oft die erforderlichen Unterlagen (Steuerbescheinigung, Rentenvereinbarung, Betriebskostenabrechnung etc.) nicht beibringen könnten, Obdachlosigkeitsbescheinigungen würden dort nicht akzeptiert.

18

Als Folge der Finanzkrise sei es auch im Sozialsektor zu erheblichen Einsparungen gekommen; so sei mit einem Gesetz von 2017 die bisherige (finanzielle) Familienbeihilfe in eine "ein-Kind-Beihilfe" geändert worden und beträgt 40 Euro pro Monat für jedes Kind, deren Zahlung erfolge aber nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, jedenfalls knüpfe diese an einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt; die bisherige Alleinerziehendenunterstützung sei vollständig weggefallen. Seit Februar 2017 gebe es einen sozialen Solidaritätszuschuss (200 €/Person, 50 €/Kind unter 18 Jahren); deren Zahlung hänge aber vom Familienstatus und der Zahl der Familienmitglieder, dem Einkommen und dem Vermögen ab; daneben müssen die Antragsteller einen Mietvertrag/Wohnbescheinigung/Betriebskostenabrechnung, eine Steuererklärung und eine Bankverbindung nachweisen; eine Familienstanderklärung müsse an die Steuerbehörde versandt werden, damit diese die Familienmitglieder registriere, Obdachlose müssen eine Obdachlosigkeitsbescheinigung der Gemeinde, Unterkunft oder eines Tageszentrums vorweisen. Die Vorlage sämtlicher erforderlicher Dokumente sei den Betreffenden fast unmöglich (S. 23 f.).

19

Aus den weiteren, vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnissen ergibt sich, dass - was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist - sich Griechenland seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Rezession befindet. Die Staatsverschuldung lag im 1. Quartal 2017 bei 176,2% des Bruttoinlandsproduktes (vgl. statista.com, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163692/umfrage/staatsverschuldung-in-der-eu-in-prozent-des-bruttoinlandsprodukts/). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 23.000,00 Euro/Jahr - in Deutschland 42.400,00 Euro. Der Mitgliedsstaat verhandelt seit mehreren Jahren ständig mit der EU über neue Hilfsprogramme, deren Gewähr seitens der EU und den Gläubigern von der Vornahme einschneidender Einsparmaßnahmen abhängig gemacht wurde und wird. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel von 23% auf 24% angehoben wird wie auch die Einkommenssteuer erhöht wird. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Diese Einsparmaßnahmen waren von den Gläubigern zur Voraussetzung weiterer finanzieller Unterstützung (3. Hilfspaket) gemacht. Für soziale Hilfsprogramme fehlt das Geld, wobei es in Griechenland ohnehin keine Grundsicherung vergleichbar der deutschen Sozialhilfe oder der sog. Hartz IV-Leistungen gibt. Zwar besteht in Griechenland die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld; Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende zuvor mindestens zwei Jahre in die Sozialkasse eingezahlt hat. Die Bezugsdauer dieser Transferleistung wurde im Rahmen der Sparmaßnahmen durch die Regierung nunmehr auf ein Jahr reduziert und auch die Höhe der Leistung hat sich auf 322,00 Euro bzw. 340,00 Euro halbiert. Ohne Einkommen, auch durch Transferleistungen, erlischt der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Der Träger für die Gesundheitsleistungen (EOPYY), der für die meisten Menschen in Griechenland die Krankenversicherung darstellt, ist selbst hochverschuldet mit der Folge, dass selbst diejenigen, die entsprechenden Versicherungsschutz durch monatlich erzieltes Einkommen und entsprechende Beitragszahlung haben, vielfach die Rechnungen für Medikamente und ärztliche Versorgung selbst zahlen müssen. Griechenland ist zudem der einzige Mitgliedsstaat, der das minimal garantierte Mindesteinkommen nicht gewährleistet. Zwar hatte der Staat Ende 2014 ein Pilotprogramm gestartet, wonach pro Kopf ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro für Ledige ohne Kinder (für Paare ohne Kinder: 300,00 Euro; für Paare mit Kindern: 300,00 Euro + 50,00 Euro je minderjährigem Kind + 100,00 Euro je wirtschaftlich abhängigem volljährigen Kind; für Alleinerziehende mit Kindern: mit einem minderjährigen oder volljährigen Kind 300,00 Euro + 50,00 Euro für jedes weitere minderjährige Kind + 100,00 Euro für jedes weitere volljährige Kind) gezahlt wurde. Diese Leistungen waren jedoch geografisch auf 13 ausgewählte Kommunen beschränkt und im Mai 2016 wurde beschlossen, das "Soziale Grundeinkommen" einzuführen, das ab Januar 2017 auf die Gesamtheit der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung zur Anwendung kommen soll, dann aber nur in Höhe von 100,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland. Es gibt zudem auch in Griechenland formal das Recht für die anerkannten Schutzberechtigten, sich eine Beschäftigung zu suchen. In der Realität ist dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land nicht möglich. Die Arbeitslosenquote in Griechenland lag zwar 2013 mit 27,48% am höchsten, allerdings beträgt sie auch 2017 immer noch 21,2%. Seit Beginn der Finanzkrise ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen auf 74% gestiegen. Seit 2008 sind aufgrund der anhaltenden Bedingungen nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe und im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich in Griechenland weiterhin mit am höchsten. Konkrete Integrationsprogramme für die anerkannten Schutzberechtigten sind nicht vorhanden; die Mittel, die Griechenland von der EU zufließen, werden für die Verbesserung bzw. Gewährleistung des Asylsystems benötigt. Staatliche Mittel für entsprechende Programme sind nicht vorhanden. So reichen bereits die Aufnahmekapazitäten für die Asylsuchenden nicht aus, für anerkannte Schutzberechtigte gibt es kein staatliches Unterstützungsverfahren insoweit.

20

Diese Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bieten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des griechischen Staates. Es herrschen derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger, auch wenn es sich hierbei um einen 35-jährigen Mann handelt, unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Griechenland zu gewähren ist. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder einen Anspruch auf ein Obdach noch eine allgemeine Pflicht der Mitgliedsstaaten begründet, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, muss für die besondere Situation in Griechenland berücksichtigt werden, dass dort den international Schutzberechtigten, auch wenn der Anspruch rechtlich besteht, jedenfalls faktisch der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt fast unmöglich ist; der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehen zum einen fehlende Sprachkenntnisse entgegen, die auch nicht mittels staatlicher Integrationsprogramme oder ähnlichem, weil solche fehlen, erlernt werden können. Zum anderen bietet der Arbeitsmarkt - wie mit den oben genannten Arbeitslosenquoten belegt wird - nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung. Auf die - den Erkenntnisquellen zu entnehmende - Möglichkeit der Schwarzarbeit, die gerade unter Flüchtlingen weit verbreitet ist (vgl. Pro Asyl & RSA, a. a. O., S. 3, 21), muss der Kläger sich dabei nicht verweisen lassen. Als Folge dieses fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auch die Absicherung der Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht sichergestellt, denn ohne Zahlung der monatlichen Beiträge an die Sozialkasse wird keine Gesundheitsversorgung gewährt; wobei auch die Versicherten selbst in Griechenland die Behandlungskosten wegen der Überschuldung des Versicherungsträgers selbst zu tragen haben. Zwar hat der griechische Staat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch anerkannter Schutzberechtigter auf eine medizinische Grundversorgung geschaffen, strukturelle Defizite und die Folgen der Finanzkrise erschweren hingegen in der täglichen Praxis den tatsächlichen Zugang zu diesen Leistungen. Der Kläger, der nach seinen Angaben und den vorgelegten griechischen Dokumenten auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten wegen seiner Epilepsieerkrankung angewiesen ist, wird mit dem Vorstehenden wahrscheinlich nicht in der Lage sein, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb der Medikamente oder zur Bezahlung der erforderlichen Behandlung aufzubringen, noch ist hinreichend gesichert, dass er auf andere Weise die notwendige medizinische Betreuung erhalten wird. Soweit die Beklagte hiergegen angeführt hat, dass der Kläger in Griechenland tatsächlich wegen seiner Erkrankung, zuletzt im Oktober 2016, behandelt worden ist, steht dies der Annahme des Gerichts nicht entgegen. Denn die Behandlung erfolgte (noch) zu einem Zeitpunkt, als der Kläger Asylantragsteller gewesen ist, denn ausweislich der Mitteilung der griechischen Behörden (vgl. Bl. 116 d. Beiakte) wurde ihm der Flüchtlingsstatus erst im November 2016 auf seine Beschwerde gegen die zunächst erfolgte Ablehnung seines Asylantrages gewährt.

21

Es gibt somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, auch wenn dies seiner besonderen finanziellen Situation geschuldet sein dürfte.

22

Das Gericht hat zudem in seine Bewertung einfließen lassen, dass das Bundesministerium des Innern seit 2011 durchgängig einen Rückführungsstopp von Asylsuchenden nach Griechenland ausgesprochen hat. Unter Bezugnahme der EU-Kommission vom 08.12.2016, wonach Überstellungen (im Dublin-Verfahren!) unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden können, hat das Ministerium für die Zeit ab dem 15.03.2017 keine Verlängerung dieser Maßnahme vorgenommen, geht aber selbst von dem Erfordernis der Einholung einer individuellen konkreten Zusicherung aus; eine solche hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht für einen Asylbewerber, dem in Griechenland bereits der subsidiäre Schutzstaus gewährt worden war, für dessen Abschiebung für erforderlich erachtet hat (vgl. Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris). Waren die humanitären (Lebens-)Bedingungen in Griechenland über mehrere Jahre hinweg als die Schutznorm des Art. 3 EMRK verletzend anzusehen, bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte, dass sich diese Bedingungen tatsächlich zum Besseren geändert haben. Diese Grundlage bildet nicht die Empfehlung der EU-Kommission vom 08.12.2016, denn diese beschäftigt sich allein mit den Lebensbedingungen derjenigen Ausländer, die noch im Asylverfahren sind. Dass sich insoweit seither die Lebensbedingungen für Schutzstatusinhaber wesentlich gebessert haben, vermag das Gericht dem jedenfalls nicht zu entnehmen; solches hat auch die Beklagte - weder im Bescheid noch im Verfahren - nicht vorgetragen. Die Beklagte hat - auch auf Nachfrage des Gerichts - daneben eine konkrete Zusicherung Griechenlands weder eingeholt noch erachtet sie dies für erforderlich. Das Gericht hat in Anbetracht des Vorstehenden aber ernsthafte Zweifel daran, dass es dem Kläger derzeit gelingen würde, sich ein Obdach zu suchen; denn es bestehen insoweit zur Überzeugung des Gerichts nicht bloße Schwierigkeiten, wie dies etwa für Bulgarien angenommen werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -, juris), sondern faktisch eine Unmöglichkeit. Eine Unterkunft ist, wie aufgezeigt, aber zwingende Voraussetzung zur Teilhabe an den Sozialleistungen.

II.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Uzbeken und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2015 Asylantrag.

Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Oktober 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass seine leiblichen Eltern Kommandanten gewesen seien. Eines Tages, als er fünf Monate alt gewesen sei, sei deren Haus gestürmt und sie ermordet worden. Die Täter seien andere Kommandanten gewesen. Er sei dann bei seiner Tante aufgewachsen, die leiblichen Kinder seien aber immer bevorzugt worden und sein Pflegevater habe ihn geschlagen. Ein Nachbar habe ihm dann gesagt, dass die Grundstücke seiner Pflegeeltern eigentlich seine seien. Als er seine Pflegeeltern zur Rede gestellt habe, hätten diese gesagt, dass er ihr leiblicher Sohn sei. Mit 20 Jahren habe er angefangen, beim Militär zu arbeiten. Er habe eine Kalaschnikow bekommen und in dem Dorf, aus dem er gekommen sei, für Ruhe sorgen sollen. Es habe dann einen erneuten Dorfstreit gegeben. Die eine Seite der Dorfbevölkerung habe Soldaten entführt, zu denen auch er gehört habe. Nach 20 Nächten sei er von seinem Kommandanten befreit worden. Kurz vor seiner eigenen Kommandantenstellung seien die Mörder seiner Eltern gekommen und hätten ihn umbringen wollen. Seine Pflegemutter habe ihm gesagt, dass er die Nacht nicht überleben würde und er verschwinden solle. Seine Frau habe sich vom letzten Mann nicht scheiden lassen, sodass jeder in Afghanistan sage, dass er eine verheiratete Frau mitgenommen habe. Der Noch-Ehemann habe sie bis nach Deutschland verfolgt. Außerdem habe er ein minderjähriges Kind in Deutschland.

Mit Schreiben vom 23. März 2017 teilte Griechenland mit, dass dem Antragsteller am 21. Februar 2014 in zweiter Instanz subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.

Am 26. April 2017 wurde der Antragsteller zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG angehört. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er sich in Griechenland nicht habe sicher fühlen können, weil er dort eine Auseinandersetzung mit dem ersten Mann seiner Frau gehabt habe. Außerdem sei er in Griechenland von ausländerfeindlichen Bürgern krankenhausreif geschlagen worden.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2017, zugestellt am 12. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Antragsteller darf nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland als unzulässig abgelehnt und damit nicht materiell geprüft werde. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Antragsteller werde die Abschiebung nach Griechenland, also einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht. Hierbei handele es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland eine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gelte als ein sicherer Herkunftsstaat, in dem weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung, Behandlung oder Benachteiligung aufgrund der Nationalität oder Volkszugehörigkeit stattfinde und wo interner Schutz durch die Polizei und Behörden gegeben sei. Auch das Vorbringen des Antragstellers, er sei in Griechenland Opfer von ausländerfeindlichen Übergriffen geworden, sei nicht geeignet, diese Regelvermutung zu widerlegen. Seine Aussage sei wenig substantiiert und detailarm, was die vermeintlich Kausalität und den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise betreffe. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben.

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 19. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.41166) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 11. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen dürfe, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor, da der Antragsteller Vater eines am … November 2015 geborenen Sohnes sei. Auch bei der Mutter des Kindes der Lebensgefährtin des Antragstellers seien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden. Eine Abschiebung des Antragstellers würde die Familieneinheit gefährden. Das minderjährige Kind sowie die Mutter seien auf den Antragsteller als Vater angewiesen. Dieser lebe mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind sowie den drei weiteren Kindern der Lebensgefährtin einer Familieneinheit. Dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, nach Griechenland abgeschoben zu werden und anschließend ein Familienzusammenführungsverfahren in Deutschland zu betreiben. Abgesehen davon könne die Familieneinheit nicht in Griechenland gelebt werden. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin seit dem … Mai 2017 in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt werde. Es sei derzeit nicht absehbar, wie lange sich diese noch im Klinikum befinden werde. Die Abschiebungsandrohung sei auch insoweit rechtswidrig, als sie gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluss vom 8. Mai 2017 festgestellt, dass eine derzeitig Abschiebung von Schutzberechtigten nach Griechenland unzulässig sei. Dem Antragsteller drohe in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Er habe dort keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen an einen bis zu 20-jährigen legalen Aufenthalt anknüpften, weshalb anerkannte Schutzberechtigte wie der Antragsteller von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen seien. Ferner sei nicht sichergestellt, dass zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte vor Ort Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.41166 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.

Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u.a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im vorliegenden Fall kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass an der Richtigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu bewerten, da insbesondere erst in der mündlichen Verhandlung abschließend geklärt werden kann, ob beim Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Da die Interessen des Antragstellers insoweit überwiegen, war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Dem (gerichtskostenfreien, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Hazara und schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am …2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2016 Asylantrag.

Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am …2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er in Griechenland Asylantrag gestellt und dort eine Aufenthaltsgestattung erhalten habe. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe er in Afghanistan an der Schule, an der die Frauen an der Wahl für das Ministerium teilgenommen hätten, als Kellner arbeiten sollen. Dann habe er aber den alten Damen bei der Wahl helfen und diese beeinflussen sollen. Am Abend sei sein Freund, der ihm diese Arbeit vermittelt habe, zu ihm gekommen und habe gesagt, dass der Chef des Wahlkampfbüros herausgefunden habe, dass bei der Wahl große Fehler gemacht worden seien und dass sie dafür verantwortlich sein. Wenn sie sie fänden, brächten sie sie um. Sein Vater habe daraufhin die Ausreise organisiert. In Griechenland sei er in einer schlimmen Unterkunft gewesen. Er habe diese nicht verlassen dürfen, es habe sehr wenig zu essen gegeben und sie hätten keine hygienischen Artikel und kein warmes Wasser gehabt. Auch die Polizei sei mit ihnen nicht gut umgegangen. Außerdem sei er sehr depressiv.

Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte Griechenland mit, dass dem Antragsteller am 13. Dezember 2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.

Am 8. Mai 2017 wurde der Antragsteller zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG angehört.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2017, zugestellt am 17. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Antragsteller darf nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland als unzulässig abgelehnt und damit nicht materiell geprüft werde. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Antragsteller werde die Abschiebung nach Griechenland, also einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht. Hierbei handele es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland eine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es lägen keine Informationen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Eine solche Behandlung müsse ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Maß erreichten die Verhältnisse, die der Antragsteller geschildert habe, nicht. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Personen mit Flüchtlingsanerkennung und subsidiär geschützte Personen seien griechischen Bürgern in Bezug auf Arbeit, Ausbildung, Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe gleichgestellt. Die Angabe des Antragstellers bezüglich seines Aufenthalts in einem Camp mit schlechten Verhältnissen beziehe sich auf die Zeit, in der er noch als Asylsuchender gegolten habe. Auch bezüglich der Wohnungssuche sei der Antragsteller griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Nach Information des Auswärtigen Amtes hätten anerkannte Schutzberechtigte seit 2017 auch Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation sei bislang kein fachärztliches Attest vorgelegt worden. Im Übrigen sei grundsätzlich die medizinische Grundversorgung für anerkannte Asylsuchende in Griechenland gewährleistet.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.41209) und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege, da die Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Der Antragsteller sei aufgrund der unhaltbaren humanitären Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nach Deutschland gereist. Er müsse in Griechenland damit rechnen, als Obdachloser auf der Straße zu leben, und zwar unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen und in einer gewalttätigen Umgebung. Er müsse mit rassistischen Übergriffen rechnen und der Zugang zum Sozialsystem sei von Voraussetzungen abhängig, die er nicht erfüllen könne, wie zum Beispiel einem Wohnsitz. Ohne ausreichende griechische Sprachkenntnisse habe er keine reale Aussicht auf Arbeit. Ihm seien während seines Aufenthalts in Griechenland auch keine Sprachschulungen gewährt worden. Er müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, seinen Lebensunterhalt nicht sichern und nicht in angemessenen hygienischen Verhältnissen leben zu können. Auf Berichte von Pro Asyl, Amnesty international und dem griechischen Flüchtlingsrat wurde Bezug genommen. Außerdem fehle es an der rechtlichen Grundlage für eine Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung bei vorheriger Flüchtlingsanerkennung in einem sicheren Drittstaat. Die Androhung könne auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden. Insbesondere stünde dem Antragsteller gegen eine Abschiebungsanordnung ein erhöhter Rechtsschutz zu. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei nur möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen, was vom Bundesamt festzustellen sei. Demgegenüber dürfe das Bundesamt bei Entscheidungen nach § 26a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Tatbestandsvoraussetzung gerade nicht prüfen, weil es alleine die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen habe.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.41209 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.

Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u.a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im vorliegenden Fall kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass an der Richtigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu bewerten, da insbesondere erst in der mündlichen Verhandlung abschließend geklärt werden kann, ob beim Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Da die Interessen des Antragstellers insoweit überwiegen, war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Dem (gerichtskostenfreien, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig sowie gegen die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach Griechenland nicht besteht und begehrt darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1986 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit aramäischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 5. Oktober 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 15. November 2016 Asylerstantrag stellte. Der Kläger hat im Verfahren seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.

Nach eigenen Angaben hat der Kläger bereits in Griechenland, wo er sich seit 2008 aufgehalten hat, Asylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde dem Kläger internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. März 2017 trug der Kläger vor, dass die wirtschaftliche Situation in Griechenland sehr schlecht sei und es dort keine Arbeit gebe. Auch die Menschenrechte würden nicht beachtet. Weiter führte der Kläger an, dass sich seine Schwester,, ebenfalls in Deutschland aufhalten würde. Ihr Asylverfahren sei mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar abgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 wurde der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Nr. 2 bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Fall des Klägers nicht vorliegen. Dieser wird in Nr. 3 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Eine Abschiebung in den Irak wurde ausgeschlossen. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei. Ein Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei dem Kläger in Griechenland im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Der Kläger habe einen griechischen Reisepass vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass dem Kläger Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt worden sei. Da der Antrag als unzulässig abgelehnt werde, werde er nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Dem Kläger sei die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden, also in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zählten zu den Staaten, die i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) gemäß § 29a Abs. 2 AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne aber nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR genannten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Irak getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder ausreichend vorgetragen noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die volljährige Schwester des volljährigen Klägers zähle nicht zur Kernfamilie des Klägers und könne demnach bei der Festsetzung einer kürzeren Frist keine Berücksichtigung finden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2017, Az.:, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Flüchtlingsschutz zu gewähren, hilfsweise Abschiebungshindernisse des Klägers nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf, festzustellen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 vorgetragen, dass Griechenland entgegen der Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen gemäß der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und der EMRK nicht erfülle. Griechenland sei nicht in der Lage, Flüchtlingen, egal ob anerkannt oder nicht, eine menschenrechtswürdige Existenz zu garantieren. Aufgrund der vor allem im vergangenen Jahr erfolgten Flüchtlingsflut in Griechenland, bestünden praktisch keine Unterkünfte für Flüchtlinge. Für anerkannte Flüchtlinge bestehe in Griechenland angesichts der dort herrschenden Wohnnot keine Unterbringungsmöglichkeit. Die Zuteilung einer Unterkunft sei jedoch Voraussetzung, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Lebensmittelzuteilung, finanzieller Unterstützung zur Gewährleistung des Existenzminimums und medizinische Versorgung gewährleistet werde. Die deutschen Behörden hätten bereits seit längerem einen Abschiebestopp nach Griechenland verhängt, eine Besserung der Verhältnisse für die Flüchtlinge in Griechenland sei bisher jedoch nicht eingetreten. Die zwischenzeitliche Anerkennung als Flüchtling ändere an der Flüchtlingslage nichts. Der angegriffene Bescheid verletze daher die Rechte des Klägers.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 9. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Generalerklärungen vom 24. Juni 2015 bzw. 25. Februar 2016 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Soweit die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist - hier in Griechenland -, verdrängt § 29 AsylG die Regelung in § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppe nicht mehr möglich (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris Rn. 29). Gegen die Entscheidung in der Sache, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, ist daher die Anfechtungsklage statthaft. Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 f.). In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) vorzugehen ist, zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 18). Insoweit erweist sich auch der vom Kläger erhobene Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bereits als unstatthaft und unzulässig. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaates Griechenland begehrt, ist die erhobene Verpflichtungsklage statthaft und zulässig.

2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) begegnet die Behandlung des Asylantrages des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer - wie hier - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte und dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen (vgl. Behördenakte Bl. 32). Dies ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen griechischen Flüchtlingsausweises, der eine Gültigkeit bis zum 3. Mai 2018 aufweist, hinreichend belegt.

Aufgrund dieses Nachweises erfolgte die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Nr. 1) des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages ist dabei die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats (Griechenland) in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet. In den Fällen, in denen die Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz erhalten haben, sieht weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor, dass als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zu prüfen ist, ob das Asylsystem des anderen Mitgliedsstaats an systemischen Mängeln leidet. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in dem anderen EU-Mitgliedstaat sind, haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 41; VG Hamburg, U.v. 10.2.2017 - 9 A 1368/15 - juris Rn. 26). Diese Gesichtspunkte sind allein im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

3. Ebenfalls rechtmäßig ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch deshalb unzulässig, weil dem Kläger konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen.

Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, v.a. von nicht Regierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, sieht das Gericht insbesondere keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt.

Zwar können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedsstaaten nicht dazu, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einer Unterkunft zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 ff.; U.v. 21.1.2011 - Rechtssache 30696.09 - ZAR 2011, 395 ff.). Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleiben in einem Mitgliedsstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert werden und nicht äquivalent sind, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 f.).

Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter https.\\www.bundestag.de). In der Praxis sorgt jedoch die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es gibt zwar eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sog. Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A).

Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen i.S. klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche. Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5.8.2016, S. 16). Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, zumal es keine klassische Sozialhilfe gibt. Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).

Letztlich haben die anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris Rn. 89 ff.; VG Saarl., B.v. 29.12.2016 - 3 L 2669/16 - juris Rn. 12 jeweils zu Italien). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann - wie dem Kläger - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. Österr. BVerwG, U.v. 16.11.2016 - W 192 2128629-2 -, S. 11, abrufbar unter: http://www.ris-bka.gv.at).

Nach der aktuellen Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei sonderschutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarl., B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris, VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S. 17.31032 - juris Rn. 26).

Für den Kläger geht das Gericht auf der Grundlage seines Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm bei seinem Aufenthalt in Griechenland geschilderte Situation entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden dem Kläger als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits acht Jahre in Griechenland gelebt hat und dort zumindest seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.1.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend sind keine derartigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ausreise des Klägers aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ist nach Auffassung des Gerichts wohl wesentlich mit dem Wunsch verbunden, eine Familienzusammenführung mit seiner sich in Deutschland aufhaltenden und aufenthaltsberechtigten Schwester herbeizuführen und insbesondere in den Genuss besserer Lebensverhältnisse zu gelangen.

4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 11. April 2017 keinen rechtlichen Bedenken.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal auch die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat.

5. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom 24. November 2016 verfügte Abschiebungsandrohung nach Griechenland.

Der nach eigenen Angaben am ... 1986 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Juni 2015 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

An diesem Tag (16.6.2015) fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Der Antragsteller gab u. a. an, Afghanistan ca. 1995 verlassen zu haben. Im Jahr 2003 sei er in Griechenland eingereist und habe sich dort ca. zwölf Jahre bis zum 27. Dezember 2014 aufgehalten (Adresse: „..., ...“). Dann sei er über Italien und die Schweiz nach Deutschland gereist.

Der Antragsteller legte dem Bundesamt verschiedene Unterlagen vor, die er während seines Aufenthalts in Griechenland erhalten hatte (u. a. von den griechischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsgestattung).

Schriftlich führte der Antragsteller zu seinem Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus (Übersetzung vom 29.6.2015), nach seiner Einreise nach Griechenland im Jahr 2003 sei er zunächst drei Monate inhaftiert worden. Danach habe er jeweils auf drei Monate befristete Arbeitserlaubnisse bekommen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2006 habe er ein rotes Aufenthaltspapier bekommen, welches jeweils nach sechs Monaten verlängert wurde. Im Jahr 2007 habe er eine Arbeitserlaubnis bekommen und danach offiziell eine steuer- und versicherungspflichtige Arbeit ausgeübt. Im Jahr 2014 habe er eine weiße Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen. Ein Anwalt habe ihm eine Reiseerlaubnis besorgt. Mit dieser sei er am 27. Dezember 2014 per Schiff nach Italien gereist. Das Schiff habe unterwegs Feuer gefangen und alle seine Sachen seien dabei verbrannt. In Italien hätten sie ihm nicht geholfen. Sie hätten seine Fingerabdrücke genommen und seine Taschen durchsucht. Er habe sich gezwungen gesehen, nach Deutschland zu kommen. Er möchte nicht nach Griechenland zurückgehen, sondern in Deutschland bleiben, da Asylbewerber in Deutschland alles bekommen und Griechenland ihnen nichts gebe. Seine dreijährige Aufenthaltserlaubnis wäre in Griechenland nicht mehr verlängert worden. Er hätte Griechenland verlassen oder für achtzehn Monate ins Gefängnis gehen müssen.

Eine EURODAC-Recherche durch das Bundesamt ergab am 19. Juni 2015 einen Treffer der ersten Kategorie für Griechenland, EURODAC-Nr. ...

Am 20. November 2015 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen an Griechenland. Die griechischen Behörden teilten mit Schreiben vom 15. März 2016 u. a. mit, dass dem Antragsteller, der bei ihnen mit dem Geburtsdatum „... 1980“ registriert sei, auf seinen ersten Asylantrag, gestellt am 7. September 2006, eine negative Antwort am 5. Juni 2007 erteilt worden war. Auf seine Berufung hin sei ihm subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel mit einer Dauer vom 4. Dezember 2013 bis 3. Dezember 2016 gewährt worden.

Am 17 Oktober 2016 fand das zweite persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Dabei gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt u. a. an, er wolle nicht nach Griechenland überstellt werden, da man dort nur eine kurzzeitige Aufenthaltsgestattung bekomme, die nicht verlängert werde.

Mit Bescheid vom 24. November 2016, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 30. November 2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht, sollte er die Ausreisefrist von einer Woche nicht einhalten. Es wurde verfügt, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 1. Dezember 2016 hat der Antragsteller zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2016 erhoben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.32662 geführt.

Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin übermittelte mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 die Behördenakten, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der am 1. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: Au 7 K 16.32662) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2016 anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Antragstellers sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zugrunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).

Die Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Denn die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland auf der Grundlage von § 35 AsylG begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken; die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

a) Hier liegt ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat in Griechenland subsidiären Schutz erhalten („he was granted subsidiary protection“, siehe Schreiben des Griechischen Republik vom 15.3.2016, Bl. 68 der Bundesamtsakte), was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

Die Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die - wie hier - in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A - juris Rn.16 ff.; VG Kassel, B. v. 18.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A - juris Rn. 2 ff.; VG Potsdam, Gb. v. 30.8.2016 - VG 6 K 4927/15.A - EA S. 3; ebenso Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, 336 [S. 341]). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 22. November 2016 (Az.: 16 A 5054/14 - juris Rn. 31 ff.) an, das hierzu wie folgt ausführt:

„Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden - Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.“

b) Das Bundesamt hat auch zu Recht festgestellt, dass beim Antragsteller keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Nach der Auskunftslage gewährt Griechenland schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche und dem Zugang zum Arbeitsmarkt. Insoweit teilen die Schutzberechtigten die prekäre Lage weiter Teile der griechischen Bevölkerung. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren. Fehlende Integrationsmaßnahmen und die wirtschaftliche Krise führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. zu alldem zusammenfassend und mit Quellenangaben versehen die „Dublin-​Information: Griechenland“, Stand Oktober 2016, der Antragsgegnerin, S. 6-​9; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Griechenland, Stand 5.8.2016, jeweils abrufbar im Internet unter milo.de).

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Demnach genügen Unzulänglichkeiten in Einzelfällen oder jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. So ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - Eh. u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336, juris). Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris, Bulgarien betreffend).

Danach läuft der Antragsteller, ein alleinstehender, arbeitsfähiger Mann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle seiner Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die schlechte wirtschaftliche Lage, die leider weite Teile der griechischen Bevölkerung betrifft, ist rechtlich ebenso wenig relevant, wie der Wunsch des Antragstellers, sein Leben in Deutschland leben zu wollen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in Griechenland die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sein mögen, als die in der Bundesrepublik Deutschland. Die Situation des Klägers entsprach insoweit der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische griechische Bevölkerung befand.

Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Vielmehr ist aus den Angaben des Antragstellers und seinen vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass er sehr lange, nämlich zwölf Jahre in Griechenland gelebt, dort eine feste Adresse gehabt hat (..., ...) und eine legale Beschäftigung ausgeübt hat, die ihm bezüglich der sozialen Absicherung die gleichen Rechte und Pflichten brachte wie griechischen Bürgern. Aufgrund eines solchen langjährigen Aufenthalts kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in Griechenland soziale Kontakte hatte und ihm die dortigen Verhältnisse auch gut bekannt sind, so dass zu erwarten ist, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr auch wieder gelingen wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Situation des Antragstellers unterscheidet sich damit grundlegend von der Situation der meisten anderen sog. „Dublin-Rückkehrer“.

Soweit in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids die Feststellung getroffen wurde, dass der Antragsteller nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, handelt es sich um eine Ergänzung der Abschiebungsandrohung gemäß § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG, die rechtlich nicht zu beanstanden ist und dem Umstand geschuldet ist, dass dem Antragsteller in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt wurde.

c) Die Ausreisefrist von einer Woche ist gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu beanstanden.

d) Auch hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergeben sich keine Bedenken; schützenswerte Belange außer dem Wunsch, in Deutschland zu bleiben, sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

e) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Nach allem erweist sich die Abschiebungsandrohung bzw. der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

...

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.