Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 17.1464

bei uns veröffentlicht am19.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Grundstück ist mit einem von der Klägerin selbst genutzten Wohnhaus bebaut.

Streitgegenständliches Baugrundstück ist das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Beide Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 8. Juni 2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte in ... auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 erteilte der Markt ... dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. August 2017 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 23. August 2017 versehenen Bauvorlagen erteilt. Von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO und Art. 33 Abs. 3 und 4 Nr. 3 BayBO wurden Abweichungen erteilt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Satz 1 BayBO genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 des Baugesetzbuches. Es widerspreche auch nicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO könne von den Anforderungen des Brandschutzes eine Abweichung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sei. Dies sei hier der Fall. Die beantragten Abweichungen hätten deshalb erteilt werden können.

Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 29. August 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am 28. September 2017, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 23.8.2017 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 12. März 2018 ist zur Klagebegründung ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletze und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt sei. Das Bauvorhaben halte die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht ein. Zum einen folge die Nichteinhaltung der Abstandsflächen daraus, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss einzustufen sei. Das nunmehr entstehende Gebäude sei deutlich höher als die Bestandsgebäude der Kindertagesstätte. In der Dachfläche seien Dachgauben geplant, deren Gesamtwert mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand betrage. Deshalb hätte bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche zu der Wandhöhe ein Drittel der Höhe des Daches hinzugerechnet werden müssen. Weiterhin sei bei der Berechnung der Abstandsfläche unberücksichtigt geblieben, dass der Bauherr an der Wand eine Aufschüttung vorgesehen habe, die zum jetzigen Zeitpunkt fast beendet sei und durch die die Geländeoberfläche ausschließlich zu dem Zweck erhoben werden solle, die Wandhöhe künstlich zu verringern. Andernfalls würde die Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin nicht eingehalten. Bei der Berechnung der Abstandsfläche dürfe aber nicht die manipulierte, sondern müsse die zuvor vorhandene Geländeoberfläche berücksichtigt werden. Das erste Geschoss sei zu etwa zwei Drittel in dem Hanggrundstück eingegraben. Auch die Abstandsflächen zu der Straße „...“ seien nicht eingehalten. Daraus ergebe sich ebenfalls eine relevante Rechtsverletzung der Klägerin, weil bei einer Einhaltung der Abstandsflächen das Gebäude nach hinten verlagert werden müsste mit dem Ergebnis, dass sich die Erweiterung der Kindertagesstätte nicht entlang des gesamten Hauses der Klägerin erstrecken würde. Die für sie entstehende Beeinträchtigung wäre damit geringer. Im Zuge der Baumaßnahmen hätten zudem die Abbrucharbeiten und anschließend die umfangreichen Rüttel- und Verdichtungsarbeiten zu erheblichen Schäden am Haus der Klägerin geführt. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Klägerin erheblich, da es zu wesentlichen Nachteilen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin in Bezug auf ihr Grundstück führe. Die bestehende Kindertagesstätte verfüge über eine Betriebserlaubnis für 155 Plätze. Durch die Erweiterung des Kindergartens sollten weitere 75 Kindergartenplätze entstehen. Die Anzahl der täglich zu betreuenden Kinder werde sich am Ergebnis um ein Drittel erhöhen. Durch diese Erhöhung der Zahl der Kinder sei künftig mit einer deutlich gesteigerten Lärmentwicklung zu rechnen. Hinzu komme, dass die Kindertagesstätte grundsätzlich von Montag bis Freitag betrieben werde, ab dem Frühjahr gebe es zudem fast an jedem Wochenende verschiedene Veranstaltungen. Bei solchen Veranstaltungen würden die Kinder jeweils von mindestens einem Elternteil begleitet werden. Dies führe am Wochenende zu einer Lärmentwicklung von insgesamt ca. 300 Personen. Durch die zusätzlichen Kindergartenplätze werde auch der Zu- und Abfahrtsverkehr erheblich erhöht. Aufgrund der Lage des Kindergartens und der Tatsache, dass die Zufahrtsstraße eine Sackgasse sei, seien die Straßenverkehrsverhältnisse für die Nachbarschaft bereits jetzt kaum zumutbar. Es gebe nicht genügend Parkplätze, morgens werde unzulässigerweise vermehrt gleichzeitig auf beiden Seiten der ohnehin sehr schmalen Straße geparkt. Viele Eltern würden ihre Fahrzeuge größtenteils auch auf dem Bürgersteig abstellen. So gut wie jeden Tag sei ein Kleinbus, der die Kinder in den Kindergarten bringe, unmittelbar neben dem Küchenfenster der Klägerin geparkt, so dass der Fahrer auf ihren Frühstückstisch schauen könne. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie der Beklagte zu dem Ergebnis komme, dass bei 75 neu geschaffenen Kindertagesstättenplätzen gerade mal drei weitere Stellplätze für den Zusatzverkehr ausreichend seien. Das neue Gebäude erstrecke sich zudem parallel zu dem Wohnhaus der Klägerin auf seiner gesamten Länge. Mit seinen geplanten drei Geschossen werde das Gebäude so hoch sein, dass aus dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss ungehindert in die Wohnräume des Wohnhauses der Klägerin hineingesehen werden könne. Vor diesem starken Eingriff in ihre Privatsphäre könne sich die Klägerin auch durch eine Grenzbepflanzung nicht wirksam schützen. Auch die Terrasse der Klägerin könne wegen der gesteigerten Lärmentwicklung und dem entstehenden Licht- und Sonnenentzug praktisch nicht mehr genutzt werden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entfalte eine für das Grundstück der Klägerin optisch und tatsächlich bedrängende Wirkung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei dadurch verletzt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 hat der Beklagte die einschlägigen Behördenakten dem Gericht vorgelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2017 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung ist zunächst nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 17. April 2018 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte der Klägerin verletzt würden. Beim Bauvorhaben handle es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 60 BayBO. Damit erstrecke sich der baurechtliche Prüfumfang auch auf die Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Vor diesem Hintergrund sei es vor Genehmigungserteilung zu einer umfassenden Prüfung des in den Bauvorlagen enthaltenen Abstandsflächenplans gekommen, an welchem keine Beanstandungen vorgenommen werden mussten. Die Dachgauben des Gebäudes seien nicht als abstandsflächenrelevant, sondern als untergeordnet zu betrachten. Gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO würden Dachgauben als untergeordnet gelten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m in Anspruch nehmen würden, ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 qm betrage und sie eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufwiesen. Die Länge jeder der drei Gauben betragen 1,60 m. Dies ergebe in Summe einen Wert von 4,80 m. Die jeweilige Ansichtsfläche betrage 2,88 qm. Die Höhe der Gauben betrage 2,10 m. Die Beurteilung anhand des tatsächlichen Drittelwertes der 15,99 m breiten Außenwand sei vorliegend unzulässig, da dieser Wert den vorgenannten Maximalwert noch überschreite (5,33 m). Die Tiefe der Abstandsfläche bemesse sich nach der Wandhöhe. Sie werde senkrecht zur Wand gemessen, wobei die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand sei. Die Bemessung der Abstandsflächen auf den genehmigten Planvorlagen habe nachweislich auf Grundlage der natürlichen Geländeoberfläche stattgefunden. Der Ostansicht der Pläne lasse sich entnehmen, dass das bestehende Gelände teilweise höher gewesen sei als das nunmehr geplante Gelände. So sei an der südöstlichen Gebäudeecke eine natürliche Geländehöhe von -0,63 m ersichtlich. Die geplante Geländehöhe betrage hingegen -2,01 m und befinde sich somit 1,38 m unter der bestehenden Geländeoberfläche. Da die Berechnung, Darstellung und vor allem die Einhaltung der Abstandsflächen auf Basis dieses erhöhten, ursprünglichen Geländeverlaufs nachgewiesen worden sei, könne eine Nichteinhaltung der Abstandsflächen aufgrund einer Aufschüttung an der östlichen Gebäudeseite ausgeschlossen werden. Die Abstandsflächen zur nördlich des Baugrundstücks gelegenen Straße würden eingehalten. Angrenzende öffentliche, nicht überbaute Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen würden nach der BayBO bis zu ihrer halben Tiefe in die einzuhaltenden Abstandsflächen eingerechnet. Bei der betroffenen Straße handle es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Verkehrsfläche. Eine Inanspruchnahme der Abstandsflächen in diesem Umfang sei insofern baurechtlich zulässig. Die sowohl nördlich zur öffentlichen Verkehrsfläche als auch östlich zum Grundstück der Klägerin vorgenommene Halbierung der Abstandsflächen sei rechtskonform. Die Gebäudelänge des Anbaus der Kindertagesstätte betrage auf der Nordseite im gesamten 15,02 m und auf der Ostseite 15,99 m. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genüge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls zu verneinen. Grundsätzlich sei anzumerken, dass die Kindertagesstätte aus bauplanungsrechtlicher Sicht im zu beurteilenden Gebietsumgriff zulässig sei. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die Umgebung als Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder als Mischgebiet nach § 6 BauNVO klassifiziert werde, da in beiden Gebieten Anlagen für soziale Zwecke grundsätzlich als zulässig erachtet würden. Geräuscheinwirkungen, die bei Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen würden, stellten im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Selbst in allgemeinen Wohngebieten seien Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die Kinder seien zudem im Regelfall nur von Montag bis Freitag bis maximal 16.00 Uhr anwesend. Auch der in Verbindung mit der Kindertagesstätte auftretende Zu- und Abfahrtsverkehr sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht als sozial adäquat einzustufen. Hinzu komme die Tatsache, dass sich der vermehrte Verkehr in der Regel naturgemäß auf den Beginn und das Ende des Betriebes konzentriere. Es sei nicht mit einer dauerhaften Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu rechnen. Komme es im Zuge der Stoßzeiten zu straßenverkehrsrechtlichen Verstößen, habe dies keine Auswirkungen auf die baurechtliche Zulässigkeit der Kindertagesstätte. Die Stellplatzberechnung sei konform den Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes ... i.V.m. Art. 47 BayBO sowie der Garagen- und Stellplatzverordnung erfolgt. Hiernach sei ein Stellplatz je 30 Kinder – mindestens jedoch zwei Stellplätze – herzustellen. Die gesamte Kindertagesstätte sei für 205 Kinder ausgelegt. Hieraus ergebe sich rechnerisch das Erfordernis von 7 Stellplätzen. Vorhanden seien 14 Parkplätze. Der angeführte Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Einsichtigkeit ihres Grundstücks führe nicht zu einer Tangierung des Gebots der Rücksichtnahme. Die aufgelockerte Bebauung lasse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu und sichere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen sei insofern von einer ausreichenden Wahrung der Privatsphäre der Klägerin auszugehen.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 hat der Beigeladene ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Die angeblich aufgrund der Bauarbeiten entstandenen Schäden seien für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Die Abstandsflächenvorschriften seien korrekt angewendet worden. Ausschlaggebend für die Bemessung der Abstandsflächen sei allein die Wandhöhe, auf die Frage, ob das oberste Geschoss ein Vollgeschoss darstelle oder nicht, komme es nicht an. Die Dachneigung betrage 38,5 Grad, damit weniger als 45 Grad. Sie sei daher zur Wandhöhe gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO nicht hinzuzurechnen. Die Dachgauben seien nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO nicht abstandsflächenpflichtig, da sie die dortigen Maße unterschreiten würden. In den Eingabeplänen sei das natürliche Gelände angegeben worden und als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandsflächen herangezogen worden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei ein starkes Indiz gegen einen solchen Verstoß. Die Erhöhung der Betreuungsplätze möge mit einer erhöhten Lärmentwicklung verbunden sein. Diese sei aber bauplanungs- und bauordnungsrechtlich nicht von Belang. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG klargestellt habe, dass die Geräuscheinwirkungen, die von solchen Anlagen ausgingen, keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten. Das Gebäude selbst rücke zwar relativ nah an das der Klägerin heran, halte allerdings die Abstandsflächen ein. Die Nähe der beiden Gebäude zueinander ergebe sich auch aus der grenznahen Stellung des klägerischen Wohnhauses selbst. Eine übermäßige Verschattung sei aufgrund der recht geringen Gesamthöhe des Vorhabens sowie der Tatsache, dass es sich am nordwestlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinde, nicht zu erwarten. Eine ausreichende Belichtung und Besonnung auch zur Nutzung des Freibereiches bleibe gewährleistet. Hierbei sei ein objektiver Maßstab anzusetzen. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde daher nicht verstoßen. Dies gelte auch für die geltend gemachte Einsichtsfähigkeit in die Wohnräume der Klägerin. Diese sei im Gegensatz zur bisherigen Situation zwar geringfügig verbessert. Allerdings relativiere sie sich durch die Betriebszeiten des Kindergartens deutlich.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 hat die Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen eine relevante Rechtsverletzung der Klägerin einhergehe. Die Nord/Westseite des Hauses der Klägerin befinde sich unterhalb der Höhe des ehemaligen Spielplatzes des Kindergartens. In diesem Bereich sei die Aufschüttung vorgenommen worden, die nunmehr gerügt werde. Das Niveau des nordwestlichen Teiles des Grundstücks der Klägerin liege nunmehr, d.h. nach den Aufschüttungsarbeiten durch den Beigeladenen, auf der Höhe des Kellergeschosses des Erweiterungsbaus des Kindergartens. Der Beigeladene habe die Aufschüttung vorgenommen und damit die Wandhöhe des eingegrabenen Untergeschosses verringert. Bei der Berechnung der Abstandsflächen dürfe nicht diese manipulierte Geländeoberfläche sondern nur die zuvor vorhandene zugrunde gelegt werden. Weiter seien die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin falsch ermittelt worden. Bei einem steigenden Gelände entlang einer geraden Außenwand, die einen oberen waagerechten Abschluss besitze, bilde die Abstandsflächenfläche vor einer solchen Wand ein Trapez mit einer kürzeren und einer längeren restlichen Begrenzung je nach Wandhöhe. In dem Abstandsflächenplan sei eine solche Abstandsflächenberechnung nur in Richtung des hinteren Teils des Grundstücks vorgenommen worden, jedoch nicht in Richtung zum Grundstück der Klägerin, obwohl dies aufgrund der Hanglage, ausgehend von dem natürlichen Geländeverlauf, erforderlich gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die insgesamt drei Dachgauben zum Grundstück der Klägerin hin abstandsflächenrelevante Dachaufbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO, die bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Dachaufbauten wie Dachgauben könnten in erster Linie aufgrund ihrer Breite abstandsflächenrechtlich relevant sein. Vergleichbar mit versetzten Wandteilen reiche eine absolute Wandbreite von 1,5 m maximal 2 m aus. Bereits anhand dieses Maßstabs hätten die Dachgauben mit einer Breite von 1,60 m abstandsrechtlich berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sei bei mehreren Dachaufbauten ein Summierungseffekt zu beachten. Es entstehe in der Summenwirkung ein geschlossen wirkendes Gaubenband, welche in der Summenbreite ab 2 m eine eigene Abstandsfläche erfordere. Bezüglich der Abstandsflächen zu der Straße ... bleibe es bei den bisherigen Ausführungen der Klägerin. Die Bebauung erfolge nicht parallel zur Straße, im Übrigen sei der Gehweg unterschiedlich breit. Im Bereich des Hauses der Klägerin sei er zum Teil sogar weniger als 30 cm breit. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin rücksichtslos sei. Für die Klägerin entstehe durch den Bau das Gefühl des „Eingemauertseins“. Dieses Gefühl entstehe insbesondere im Gartenbereich des klägerischen Grundstücks, da der Erweiterungsbau fast vollständig entlang der Grundstücksgrenze erfolge. Der Klägerin verbleibe kein Rückzugsraum auf ihrem Grundstück. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen nicht nur der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz dienten, sondern auch der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und einer Verhinderung einer übermäßigen baulichen Ausnutzung der Grundstücke zu Lasten der Nachbargrundstücke. Räumlich bestehe die Möglichkeit zur gleichzeitigen Betreuung von insgesamt 230 Kindern. Wenn der Beklagte nunmehr vortrage, dass die gesamte Kindertagesstätte für 205 Kinder ausgelegt sei, widerspreche das der dem Baugenehmigungsantrag vorangegangenen Bedarfsermittlung und der Planung des Beigeladenen. Zwar falle Kinderlärm nicht unter die TA Lärm. Dies bedeute allerdings nicht, dass jede durch Kinder entstehende Lärmentwicklung zu dulden sei oder dadurch generell keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots entstehen könne. Aufgrund der um ein Drittel vorgesehenen Erhöhung der zu betreuenden Kinder, der Bebauung direkt am Grundstück der Klägerin, baubedingte, deutlich verringerte Außenspielflächen für die Kinder und der nicht nur werktags erfolgenden Nutzung in Kombination mit der fehlenden Ausweichmöglichkeit für die Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück, sei das Rücksichtnahmegebot auch wegen der Lärmentwicklung, die nicht nur durch die Kinder, sondern auch durch Begleitpersonen und den Zu- und Abfahrtsverkehr entstehe, verletzt. Insbesondere im Frühjahr und Sommer hielten sich die Kinder mit den Betreuern vorwiegend im Freien auf. Das Haus und Grundstück der Klägerin würden durch das grenznahe Bauvorhaben bereits jetzt deutlich verschattet. Die Nutzbarkeit des Grundstücks werde ganzjährig, fast ganztägig und dauerhaft auf verschiedene Art und Weise beträchtlich eingeschränkt. Dies gelte für die Lärmentwicklung, Beschattung, Lichtentzug und die Einsichtsmöglichkeit sowohl in den Gartenbereich als auch in die Wohnräume des Hauses. Der Kindergarten werde über das ganze Jahr auch an den Wochenenden für verschiedene Veranstaltungen genutzt.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 hat der Beklagte ausgeführt, dass seitens des Baukontrolleurs am 26. Juni 2018 eine ergänzende Bebilderung vorgenommen worden sei. Auf den Bildern seien auch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Erdarbeiten bzw. Abgrabungen ersichtlich. Diese seien entgegen der klägerseitigen Ausführungen jedoch nicht ausschlaggebend für die vermeintliche Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Deren Berechnung sei auf Grundlage des natürlichen Geländes vorgenommen worden und von der Bauaufsichtsbehörde zweifach überprüft worden. Auf der beigefügten Bebilderung sei an der Einfriedung zum Grundstück der Klägerin hin eindeutig das Urgelände erkennbar. Hinzu komme, dass auf den Bauplänen die Höhe des Fertigfußbodens als Bezugshöhe angenommen worden sei. Der Fußboden des Anbaus bewege sich auf derselben Höhe wie der Fußboden des Bestandskindergartens. Dieser sei mit Bescheid vom 15. Juli 1980 genehmigt worden. Aus dem Vergleich der aktuellen Anbaupläne mit den Plänen des Bestandskindergartens ergebe sich eine starke, wenn auch nicht zentimetergenau überprüfbar Übereinstimmung. Die verfahrensgegenständlichen Pläne gingen plausibel konform mit den Angaben und Darstellungen der Pläne aus dem Jahr 1980. Dies stütze zusätzlich die Richtigkeit der bereits zweifach kontrollierten Abstandsflächenangaben des Anbaus. Ein Zweifel am Verlauf des natürlichen Geländes ergäbe sich daher nicht. Zu den untergeordneten, nicht abstandsflächenrelevanten Dachaufbauten würden alle Aufbauten zählen, die in ihrem Ausmaß und ihrer Anzahl so untergeordnet seien, dass sie die optische Erscheinung des Dachs als einheitlichen Gebäudeteil nicht beeinträchtigten. Hierzu zählten i.d.R. einzelne Dachgauben bis zu einer Breite von maximal 1,70 m bis 2,00 m. Insbesondere die relativ geringe Breite solcher Anlagen und ein ausreichender Abstand zueinander seien entscheidend. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Gaubenabstände von 1,00 m i.d.R. ausreichten, um den Eindruck einer geschlossenen Gaubenreihe zu vermeiden. Die drei Gauben blieben mit ihrer jeweiligen Breite von 1,60 m unter den vorgenannten Maßen. Eine Abstandsflächenrelevanz ergebe sich daher nicht. Die Gauben wiesen Abstände von 3,10 m bzw. 4,80 m zueinander auf. Unter Berücksichtigung dieser Abstände bei der Prüfung des Vorhabens eine Summierungswirkung zu unterstellen und die Gauben als abstandsflächenrechtlich relevant zu deklarieren, sei rechtsfehlerhaft. Der Anbau verletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Halbierungsregelung nach der gesetzlichen Vorgabe im ungünstigsten Fall dazu führen könne, dass sich der betroffene Nachbar in nur 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze einer Außenwand von 6 m Höhe und 16 m Länge gegenübersehe und diese Beeinträchtigung dem Gesetzgeber noch hinnehmbar erscheine, könne von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgegangen werden. Die abstandsflächenrechtliche Maximalsituation werde durch das Bauvorhaben nicht ausgeschöpft. Kinderlärm stelle im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Es bestehe diesbezüglich auch kein Anspruch auf Einhaltung einer Maximalzahl an Kindern. Zudem sei eine fixe Kinderanzahl im Gebäude weder beantragt worden noch sei diese Gegenstand der Baugenehmigung. Die Außenspielfläche des Kindergartens verschiebe sich in den südlichen Bereich des Baugrundstückes und rücke somit weiter vom Grundstück der Klägerin ab. Durch den Anbau sei insofern mit einer Entspannung der bisherigen Lärmsituation zu rechnen. Etwaige, außerhalb des regulären Kindergartenbetriebs stattfindende Veranstaltungen seien nicht Teil der angefochtenen Baugenehmigung. Es bleibe der Klägerin unbenommen, sich in einem solchen Fall an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden oder auch auf dem Zivilrechtsweg dagegen vorzugehen.

Das Gericht hat am 6. Juli 2018 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierüber gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Im Nachgang zum Augenscheinstermin hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2018 nochmals u.a. zum Geländeverlauf und den vorgetragenen Aufschüttungen ausgeführt. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Bauausführung des Bestandskindergartens am 26. November 1981 einer Schlussabnahme unterzogen worden sei, welche ohne Beanstandungen von statten gegangen sei. Zuvor sei am 7. Oktober 1980 seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde das Schnurgerüst abgenommen worden, wobei neben der Höhenlage auch die Einhaltung des Straßen- und Seitenabstands bestätigt worden sei. Eine von den genehmigten Bauplänen abweichende Bauausführung sei nicht festgestellt worden.

Am 19. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Klägerin kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 42 Rn. 97). Die Klägerin ist als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... Nachbar im baurechtlichen Sinn.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87– BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

Da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde das beantragte Vorhaben anhand des von Art. 60 BayBO vorgegebenen Prüfprogramms.

a) Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 60 Satz 1 Nr.1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) liegt nicht vor.

Es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Unabhängig von der konkreten Bestimmung des Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung fügt sich das beantragte Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke unzweifelhaft nach seiner Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dies ist auch unter den Beteiligten nicht strittig.

b) Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen, die im Verfahren nach Art. 60 BayBO zum Pflichtprüfprogramm gehören (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), werden zum Grundstück der Klägerin hin eingehalten.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebende Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO hinsichtlich der Inanspruchnahme des 16m-Privilegs für die westliche Außenwand des Wohngebäudes gegeben. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden mit nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Die Länge der südlichen Außenwand des Bauvorhabens beträgt 15.99 m. Die Wandhöhe an dieser Stelle beträgt 4,84 m bzw. 5,81 m, damit ergibt sich als Abstandsflächentiefe im Sinne von 0,5 H eine Tiefe von 2,42 m bzw. 2,9 m. Damit gilt vorliegend eine Mindesttiefe von 3 m.

Das Dach ist aufgrund seiner Neigung von 38,5 Grad gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO in die Wandhöhe nicht miteinzurechnen.

Die Dachgauben sind vorliegend nicht abstandsflächenrelevant, da es sich um untergeordnete Dachgauben im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO handelt. Gemäß dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist. Vorliegend sind die Gauben jeweils 1,60 m breit und 2,10 m hoch. Zusammengerechnet beträgt ihre Breite 4,80 m und damit weniger als ein Drittel der Breite der Außenwand mit 15,99 m und weniger als 5 m. Die Ansichtsfläche beträgt ebenfalls weniger als 4 qm. Eine Summenwirkung der Dachgauben ist vorliegend nicht anzunehmen, da der Abstand zwischen den Dachgauben 3,10 m bzw. 4,80 m beträgt. Eine Summierungswirkung der Dachgauben ist bei einem Abstand von mehr als 1 m nicht anzunehmen (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 6 Rn. 216). Die Tatsache, dass die Dachgauben auch optisch untergeordnet sind, ergibt sich zudem aus den Ansichten in den Bauvorlagen und aus den Erkenntnissen, die beim Augenschein gewonnen werden konnten.

Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen sind damit vorliegend eingehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der natürliche Geländeverlauf im streitgegenständlichen Bereich von der in den Bauvorlagen angenommenen Geländeoberfläche abweicht, liegen nicht vor. Eine Aufschüttung wurde im Bereich des Vorhabens nicht vorgenommen. Vielmehr hat der Augenscheinstermin ergeben, dass der natürliche Geländeverlauf korrekt in die genehmigten Bauvorlagen aufgenommen wurde. Gegen das Vorliegen einer Aufschüttung spricht maßgeblich, dass der natürliche Geländeverlauf anhand des bestehenden Sockels des Grenzzauns (vgl. Lichtbild 24) weiterhin nachvollziehbar ist und keine Abweichung annehmen lässt. Inwieweit im südlichen Bereich des Baugrundstücks Aufschüttungen vorgenommen worden sind – wie dies zuletzt von der Klägerin vorgetragen wurde –, spielt bei der Berechnung der Abstandsflächen des Bauvorhabens keine Rolle.

c) Die Vorschriften über die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach Art. 47 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 23.1.2008 – 15 ZB 06.3019 – juris Rn. 12). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr ist nicht zu erwarten. Das Grundstück der Klägerin wird durch die Zufahrt über die „...“ erschlossen. Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Straße „...“ ist daher nicht zu erwarten. Die „...“ selbst ist durch den zu erwartenden Verkehr aufgrund ihrer Größe nicht beeinträchtigt. Die Anfahrt erfolgt zudem nicht während des gesamten Betriebszeitraums des Kindergartens sondern im Wesentlichen nur an zwei Zeitpunkten im Tagesverlauf.

d) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244/84 – ZfBR 1985, 95; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542).

Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Abstandsflächenrechts liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich bereits um keinen übergroßen Baukörper. Der Augenscheinstermin hat zudem ergeben, dass auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück vorliegt. Das klägerische Grundstück steigt zudem nach Süden hin an und liegt daher in der südlichen Hälfte höher als das Baugrundstück. Das Bauvorhaben erstreckt sich zudem nur auf ungefähr der Hälfte des Grenzverlaufs zum klägerischen Grundstück. Ein Einmauerungseffekt ist daher unter keinem Gesichtspunkt anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass sich der Wohnbereich der Klägerin vorwiegend im nördlichen Bereich ihres Grundstücks befindet, ergibt sich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung. Die von der Klägerin angesprochene Problematik hinsichtlich der fehlenden Rückzugsmöglichkeit ergibt sich im Wesentlichen aus der Grenzbebauung ihres Grundstücks zur Straße „...“ im Norden. Wie der Augenscheinstermin ergeben hat, bestehen aus den Dachgauben des Vorhabens keine erhöhten Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Anwesen. Eine relevante Einsichtsmöglichkeit besteht vielmehr aus den Fenstern des ersten Obergeschosses. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Wohnhaus der Klägerin nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Lärmimmissionen ist auf § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinzuweisen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass Kinderlärm in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine andere Einschätzung vorzunehmen ist, liegen nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die Betriebszeiten des Kindergartens Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.00 Uhr sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen gegeben. Genehmigt ist zudem ein regulärer Kindergartenbetrieb, der als sozialadäquat zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 2 CS 09.1979 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 27.11.2013 – 8 S 1813/13 – VBlBW 2014, 314). Veranstaltungen an den Wochenenden sind damit lediglich an wenigen Tagen im Jahr zu erwarten. Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit sind ausgeschlossen. Im Übrigen rückt die Außenspielfläche des Bestandskindergartens durch den Bau der Erweiterung vom Wohnbereich der Klägerin weiter ab. Ein Sonderfall, wie dies etwa bei sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen anzunehmen ist (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 7), liegt ersichtlich nicht vor. Auch in solchen Ausnahmefällen bedarf es im Übrigen einer wertenden Gesamtbetrachtung, um die gesetzgeberische Wertung von Kinderlärm im Regelfall auszuschließen (BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 9).

Auch die vom zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen sind als sozialadäquat zu bewerten (vgl. hierzu VG München, U.v. 2.7.2012 – M 8 K 11.2217 – juris Rn. 87). Eine Beeinträchtigung durch den Parkplatzsuchverkehr liegt – wie bereits ausgeführt – ebenfalls nicht vor.

Die Klage ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 17.1464 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 17.1464 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2013 - 8 S 1813/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2013 - 7 B 1/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca.

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca. 30 m langen Seilbahn auf einem zum Baugebiet "In der Acht" gehörenden Kinderspielplatz; diese ist unmittelbar entlang der Südgrenze des von ihr bewohnten Grundstücks errichtet worden.

2

Die auf Beseitigung, hilfsweise auf Unterlassung der Nutzung der Seilbahn gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Bei der Nutzung der Seilbahn handele es sich um einen gesetzlichen Regelfall, so dass eine einzelfallbezogene Güterabwägung nicht erforderlich sei. Von einem atypischen Sonderfall könne nicht ausgegangen werden; während der Nachmittagsstunden hielten sich Kinder nur vereinzelt auf dem Spielplatz auf, vormittags werde er nur gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

4

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,

ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt sind, privilegiert oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

6

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BTDrucks 17/4836 S. 6). Gleichermaßen gilt dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6).

7

2. Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

welche Umstände vorliegen müssen, dass selbst von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Geräuscheinwirkungen gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also dass kein Regelfall gegeben ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hat, sondern die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht betrifft.

8

§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7).

9

Schon vor Einfügen der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a in das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprach es der Rechtslage, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig war. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen konnten derartige Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig sein oder unterlagen - um Interessenskonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht. Dies zu beurteilen war regelmäßig Sache der Tatsachengerichte (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 S. 4). Nichts anderes gilt in Bezug auf das Vorliegen von Ausnahmefällen nach der erfolgten Gesetzesergänzung. Auch die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Eine derart wertende Gesamtschau entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.