Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - Au 3 K 14.921

published on 16/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - Au 3 K 14.921
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Der am ... 1987 geborene Kläger nahm im Wintersemester 2006/2007 ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der Hochschule ... auf.

Er stellte beim Beklagten am 23. Oktober 2006, 20. Juli 2007, 23. Juni 2008 sowie am 27. Juli 2009 Anträge auf Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung verneinte der Kläger grundsätzlich jeweils Fragen nach dem Bestehen von Vermögenswerten oder Schulden durch Ausstreichen bzw. Leerlassen der im Antragsformular hierfür vorgesehenen Felder. Bei der Antragstellung im Jahr 2007 gab er lediglich an, über ein Bank- und Sparguthaben i. H. v. EUR 900,- zu verfügen. Bei der Antragstellung im Jahr 2008 gab der Kläger nur ein Bank- und Sparguthaben i. H. v. EUR 4.900,- an. Im Rahmen der letzten Antragstellung im Jahr 2009 gab der Kläger ein Barvermögen i. H. v. ca. EUR 1.800,- an, die Frage nach Spar-, Bauspar- oder Prämienguthaben verneinte er.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

06.12.0609.08.07

10/2006 - 09/2007

EUR 2.772,-

09.08.07

10/2007 - 09/2008

EUR 4.008,-

02.09.0821.10.0826.02.09

10/2008 - 09/2009

EUR 3.876,-

17.08.0929.09.0915.12.09

10/2009 - 09/2010

EUR 4.968,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 15.624,-

Im Rahmen eines am 13. März 2013 durchgeführten Datenabgleichs wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2006 über Kapitalerträge i. H. v. von mindestens EUR 1.224,- verfügte.

Daher forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2013 und 9. April 2013 auf, vollständige Nachweise über sein Vermögen vorzulegen, um prüfen zu können, inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im jeweiligen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat.

Der Kläger legte sodann am 29. März 2013, 8. April 2013 und 25. April 2013 Bestätigungen von Banken vor, aus denen sich für das Datum der jeweiligen Antragstellung folgendes Vermögen ergibt:

Antrag vom ∙ Position

23.10.06

20.07.07

23.06.08

27.07.09

Sparkonto ...15

€ 3.457,94

€ 3.474,95

€ 3.474,95

-

Sparkonto ...21

-

-

-

€ 140,-

Konto ...921

€ 797,78

€ 1.085,73

€ 2.117,59

€ 1.657,77

€ 4.255,72

€ 4.560,68

€ 5.592,54

€ 1.797,77

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Im anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2013 teilte der Kläger zudem mit, dass das den im Jahr 2006 erzielten Kapitalerträgen i. H. v. EUR 1.224,- zugrunde liegende Vermögen i. H. v. EUR 62.000,- aus einer Mitte Juli 2004 erfolgten Schenkung der Eltern stamme. Hintergrund sei das anstehende Studium des Klägers und ein damals erfolgter Immobilienverkauf der Eltern gewesen. Der gegenständliche Betrag sei jedoch im August 2006 - noch vor Aufnahme des Studiums durch den Kläger - einvernehmlich an die Eltern zurückgeführt worden, um einen Immobilienerwerb zu ermöglichen. Dem Schreiben beigefügt waren Kopien eines auf den Kläger lautenden Kontoauszugs der ...bank vom 24. Februar 2005 (Guthabenstand: EUR 62.709,55 nach Zinsbuchung i. H. v. EUR 709,55 zum 31. Dezember 2004; zuvor seit 16. Juli 2004 Guthabenstand EUR 62.000,-), einer entsprechenden Kontoaufstellung vom 21. August 2006 (Guthabenstand: EUR 65.544,37) sowie eines vom Kläger unterzeichneten Kontoschließungsantrags ebenfalls vom 21. August 2006 (Empfänger des Guthabens nach Schließung: Eltern des Klägers).

Auf Nachfrage teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass der Kläger für die im August 2006 erfolgte Überlassung des Guthabenbetrags an seine Eltern keine Gegenleistung erhalten habe.

2. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum des 18. Juni 2013 - zur Post gegeben am 19. Juni 2013 - einen neuen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2010, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 15.624,-) festgesetzt. In seiner Berechnung ging der Beklagte hinsichtlich des Guthabenbetrags von EUR 65.544,37 bei der ...bank von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung an die Eltern aus, so dass die übertragenen Vermögenswerte dem Kläger weiterhin zuzurechnen seien. Insoweit berücksichtigte der Beklagte einen fiktiven Vermögensverbrauch im jeweils vorangegangenen Bewilligungszeitraum und ging von folgenden Daten aus:

Antrag vom ∙ Position

23.10.06

20.07.07

23.06.08

27.07.09

Sparkonto ...15

€ 3.457,94

€ 3.474,95

€ 3.474,95

-

Sparkonto ...21

-

-

-

€ 140,-

Konto ...921

€ 797,78

€ 1.085,73

€ 2.117,59

€ 1.657,77

Nicht anerkannte Verm.-Übertr.

€ 65.544,37

€ 65.544,37

€ 65.544,37

€ 65.544,37

Fikt. Vermögensverbrauch

-

€ 2.772,-

€ 6.780,-

€ 10.656,-

€ 69.800,09

€ 67.333,05

€ 64.356,91

€ 56.686,14

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Am 18. Juli 2013 erstattete der Beklagte zudem Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verdachts des Betrugs in vier Fällen.

Gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht gegeben sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 - zur Post gegeben am selben Tag - zurückgewiesen.

3. Mit am 16. Juni 2014 eingegangener Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Mai 2014 aufzuheben.

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 sei rechtswidrig. Der auf dem Konto des Klägers bei der ...bank bis zum August 2006 vorhandene Betrag i. H. v. EUR 62.000,- sei dem Kläger durch den Beklagten in allen streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen zu Unrecht zugerechnet worden. Zunächst sei klarzustellen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe; denn in den Antragsformblättern sei nur das Vermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung anzugeben gewesen. Der gegenständliche Betrag sei jedoch noch im August 2006 - und damit vor Erstantragstellung am 23. Oktober 2006 - an die Eltern zurückgeführt worden. Eine Berücksichtigung von Zeiträumen vor Antragstellung stehe im Widerspruch zum Gesetz, das auf den Antragszeitpunkt abstelle; die von den Gerichten geprägte Rechtsfigur der „rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung“ sei rechts- und verfassungswidrig. Unabhängig davon seien die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ im Fall des Klägers nicht gegeben, da die Rückübertragung nicht „ohne Gegenleistung“ erfolgt sei. Denn die Eltern hätten dem Kläger Mitte Juli 2004 den gegenständlichen Betrag schenkweise unter der Bedingung zugewendet, dass sich dieser mit dem Geldbetrag nach Beendigung der Fachoberschule eine selbstständige Erwerbsbasis (Lehre, eigener Hausstand, Aufnahme der Berufstätigkeit) aufbaut. Nachdem der Kläger aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage keine Lehrstelle habe finden können, habe er sich jedoch entschieden, im Herbst 2006 zunächst ein Studium an der Hochschule ... aufzunehmen. Da somit die Bedingung der Schenkung nicht eingetreten sei, habe der Kläger den gegenständlichen Geldbetrag am 21. August 2006 wieder an die Eltern zurückgeführt; dies sei der Hauptgrund der Rückübertragung gewesen. Diese sei - sekundär - dadurch beschleunigt worden, dass der Vater des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt seine Dienstwohnung als Hausmeister in der ...-...schule in ... nach einem Arbeitgeberwechsel habe räumen müssen, um sodann im Oktober 2006 in ein neu erworbenes Eigenheim in ... umzuziehen. Nach alledem habe der Rückübertragung der EUR 62.000,- an die Eltern im August 2006 sehr wohl eine Gegenleistung der Eltern in Form der Übernahme der Unterhaltskosten für den Kläger während des Studiums gegenübergestanden. Den maßgeblichen Sachverhalt könne der Vater des Klägers - soweit erforderlich - bezeugen.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ seien im Fall des Klägers gegeben. Insbesondere sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung (21. August 2006) und Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung (23. Oktober 2006) gegeben. Auch habe keine Verpflichtung zur ohne Gegenleistung erfolgten Rückübertragung des Guthabens an die Eltern bestanden. Die Rechtsfigur der „rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung“ stehe auch nicht im Widerspruch zum Gesetz, das auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle. Sie sei gerade geschaffen worden, um missbräuchlichen Versuchen zur Umgehung des im Gesetz verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Ausbildungsförderung zu begegnen. Der klägerische Vortrag sei zudem in tatsächlicher Hinsicht in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2013 sei noch ausgeführt gewesen, dass der Kläger den gegenständlichen Geldbetrag mit Blick auf das anstehende Studium von den Eltern erhalten habe; im Widerspruch vom 22. Juli 2013 und in der Klagebegründung sei hingegen ausgeführt, dass der Kläger den Geldbetrag zum Aufbau einer selbstständigen Erwerbsbasis erhalten habe. Ebenso habe der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 noch ausdrücklich mitteilen lassen, dass die Rückübertragung des Geldbetrags ohne Gegenleistung erfolgt sei, während nunmehr die Übernahme der Unterhaltskosten für den Kläger durch die Eltern als Gegenleistung angeführt wird. Letztlich handele es sich beim jetzigen Vortrag des Klägers um bloße Schutzbehauptungen.

5. Die Staatsanwaltschaft ... hat mit Verfügung vom 23. Januar 2014 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2006 bis Oktober 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 hat das Amtsgericht ... hinsichtlich der verbleibenden Bewilligungszeiträume die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Tatnachweis könne nach Aktenlage nicht geführt werden. Der Kläger habe objektiv in den Antragsformblättern richtige Angaben zu seinem Vermögen zum jeweiligen Antragszeitpunkt gemacht. Denn es stehe nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass der dem Kläger im Jahr 2004 von den Eltern zugewandte Schenkungsbetrag i. H. v. EUR 62.000,- durch den Kläger am 21. August 2006 - d. h. vor erstmaliger Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung - zurückgegeben worden ist. Nach früheren Vermögensverhältnissen sei in den Antragsformblättern nicht gefragt worden. Was die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Scheingeschäfts anbetrifft, so könne jedenfalls nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Eltern das im August 2006 rückübertragene Geld tatsächlich für ein etwa ein halbes Jahr später erfolgtes Immobiliengeschäft benötigt und verwendet haben. So seien die Eltern am 11. Juni 2007 als Eigentümer eines von ihnen seit dem 4. Februar 2007 bewohnten und schuldenfrei erworbenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Die ursprünglich an den Kläger gerichteten begünstigenden Bescheide, mit denen ihm Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2010 i. H. v. insgesamt EUR 15.624,- bewilligt worden war, waren rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung war auch der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 62.000,- (in den Bewilligungszeiträumen ab Oktober 2007 abzüglich eines fiktiven Vermögensverbrauchs) zum Vermögen des Klägers zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Auch für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 - juris Rn. 24; U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12; B. v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926 - juris Rn. 22 f., 45-47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B. v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der im August 2006 durch den Kläger getätigten Vermögensübertragung an die Eltern auszugehen.

(1) Die gegenständliche Vermögensübertragung war unentgeltlich.

Dass für die Überlassung des Guthabenbetrags keine Gegenleistung erfolgte, hatte zunächst auch der Kläger selbst gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 (Blatt 134 der Verwaltungsakte) ausdrücklich eingeräumt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nunmehrigen klägerischen Vortrag, dass die Rückzahlung im August 2006 mit Blick auf künftig während des Studiums erfolgende Unterhaltsleistungen der Eltern erfolgt sei (vgl. Klagebegründung v. 16.6.2014, Blatt 10 der Gerichtsakte). Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB waren die Eltern dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet (vgl. VG München, U. v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris Rn. 37; U. v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris Rn. 24; vgl. allg. BGH, B. v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751 - juris).

Unabhängig davon ist festzustellen, dass der den Eltern rückübertragene Betrag von EUR 62.000,- selbst bei pauschalem Ansatz von Unterhaltsleistungen i. H. v. EUR 500,- monatlich den hiernach für ein vierjähriges Studium erforderlichen Betrag (EUR 24.000,-) um ein Vielfaches übersteigt. Auch eine fiktive Anrechnung des jedenfalls unentgeltlich übertragenen Restbetrags von EUR 38.000,- wäre insoweit ohne weiteres ausreichend, um eine gänzliche Nichtgewährung von Ausbildungsförderung zu tragen (vgl. VG München, U. v. 25.4.2013 - M 15 K 12.4095 - juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 - juris Rn. 25-29).

(2) Zudem erfolgte die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags auf die Eltern im August 2006 in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung im Oktober 2006. Dies stellt vorliegend ein ganz erhebliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers dar.

(3) Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung deutenden objektiven Umstände hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger vorliegend nicht hinreichend entkräften können. Insbesondere bestand nach Überzeugung des Gerichts keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des zuvor schenkweise durch die Eltern erhaltenen Vermögensbetrags.

(a) Bei der Übertragung des gegenständlichen Guthabens auf den Kläger im Juli 2004 handelte es sich nach eigenem Vortrag des Klägers um eine Schenkung der Eltern. Nach § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung an den Kläger erfolgte unentgeltlich, denn eine adäquate Gegenleistung an die Eltern ist nicht ersichtlich.

Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber des betreffenden Kontos bei der ...bank und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderung. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BGH, U. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229, 231; U. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Dies war hier der Kläger. Das Konto war auf seinen Namen eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - ungeachtet dessen, ob seine Eltern hinsichtlich des Kontos eine Vollmacht besaßen - grundsätzlich auch verfügungsberechtigt war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris Rn. 37).

An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass der 1987 geborene Kläger bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern im Jahr 2004 noch minderjährig war. Ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparauszugs vom 24. Februar 2005 (Blatt 126 der Verwaltungsakte) muss der Kläger den Guthabenbetrag vor dem dort als Beginn des Umsatzzeitraums genannten 16. Juli 2004 schenkweise erhalten haben. Zum Zeitpunkt der Schenkung - diese kann frühestens am 15. Juli 2004 erfolgt sein - war der im November 1987 geborene Kläger daher noch nicht volljährig, sondern erst 16 Jahre alt. Den zugrunde liegenden Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterliche Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB nicht für solche Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. v. § 107 BGB bringen. Die Formunwirksamkeit aus § 518 Abs. 1 BGB wurde mit Vollzug der Schenkung durch Übertragung des Vermögens auf den Kläger geheilt, § 518 Abs. 2 BGB (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris Rn. 38; VG München, U. v. 14.9.2006 - M 15 K 05.5931 - juris Rn. 38; vgl. auch VG München, U. v. 15.4.2010 - M 15 K 08.3116 - juris Rn. 28; U. v. 12.3.2009 - M 15 K 07.2693 - juris Rn. 33).

(b) Diese Schenkung ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht rechtswirksam unter der auflösenden Bedingung i. S. v. § 158 Abs. 2 BGB erfolgt, dass der Kläger den zugewandten Geldbetrag nicht für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbsgrundlage benötigt. Ebenso wenig ist eine entsprechende rechtswirksame Zweckschenkung anzunehmen, bei der dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zukommen kann (vgl. hierzu allg. VGH BW, U. v. 29.4.2009 - 12 S 2493/06 - juris Rn. 34).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass die entsprechende Vereinbarung bzw. Abrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen bzw. Indizien heranzuziehen. Zwar muss eine ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähige Abrede unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag oder eine entsprechende Abrede geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. So spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer (uneingeschränkten) Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel an einer entsprechenden vertraglichen Abrede können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Vertrags nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende die vertragliche Abrede nicht von vornherein in seinem Antragsformular offen gelegt hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen oder besessen zu haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - NVwZ 2009, 395 - juris Rn. 19-21 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses; U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392 - juris Rn. 24-27 zur Berücksichtigung eines Darlehens).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - konnte der darlegungspflichtige Kläger vorliegend weder eine anerkennungsfähige auflösende Bedingung noch eine anerkennungsfähige Zweckschenkung nachweisen. Es fehlt an jeglichen objektiven Beweisanzeichen bzw. Indizien für die behauptete Abrede. Schriftliche Dokumente konnte der Kläger hierzu nicht vorlegen; trotz des familiären Kontexts wäre eine schriftliche Fixierung der Abrede mit Blick auf die immense Höhe des gegenständlichen Betrags (EUR 62.000,-) naheliegend gewesen. Aus Sicht des Gerichts ist der klägerische Vortrag zudem nicht nachvollziehbar und plausibel, dass die Eltern im Sommer 2004 dem damals 16-jährigen Kläger den gegenständlichen Geldbetrag unter der Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage zugewendet haben sollen, nicht zu studieren, sondern eine Lehre anzutreten. Es wäre bei einer solchen Zielrichtung viel naheliegender gewesen, die tatsächliche berufliche Entwicklung des Klägers abzuwarten, um diesem sodann zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs das benötigte Startkapital als Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Es bleibt auch völlig offen, wofür genau bereits während der Lehrzeit ein derart hoher Betrag von EUR 62.000,- erforderlich gewesen sein soll. Zudem hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Zuwendung im Juli 2004 gerade erst die die Realschule abgeschlossen (siehe Formblatt „schulischer und beruflicher Werdegang“, Blatt 1 der Verwaltungsakte). Hiernach hat der Kläger sodann für zwei Jahre bis Juli 2006 die Fachoberschule ... besucht, ohne jedoch in dieser Zeit - trotz Nichtantritts einer Lehre - das vorgebliche Startkapital an die Eltern zurückzahlen. Eine konsequente Durchführung der behaupteten Rückzahlungsabrede hat demnach offenbar nicht stattgefunden, eine Rückzahlung erfolgte vielmehr - bezeichnenderweise - erst zwei Monate vor erstmaliger BAföG-Antragstellung. Der vom Kläger vorgetragene innerfamiliäre Sachverhalt ist nach alledem nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer (uneingeschränkten) Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Hierfür spricht auch der zum Teil widersprüchliche Vortrag des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren. Der Kläger ist letztlich vorliegend seinen - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe gesteigerten - Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; dies geht zu seinen Lasten.

Einer Beweisaufnahme - insbesondere einer Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen - bedurfte es insoweit nicht. Die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; OVG Saarland, B. v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 6 f.).

Einen Antrag auf Vernehmung der Eltern als Zeugen hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem erkennenden Gericht nach dem hier vertretenen rechtlichen Ansatz auch nicht aufdrängen. Wie ausgeführt greift die Kammer bei der Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückübertragung des gegenständlichen Geldbetrags an die Eltern bestand, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Hiernach wurzeln bei behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen oder stellen sich als innere Tatsachen dar, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind; daher ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen bzw. Indizien heranzuziehen. Kommt es demnach vorliegend entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers an, war eine Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen entbehrlich. Insoweit stellt das Gericht vielmehr auf die im Verwaltungs- und Klageverfahren vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen ab und würdigt diese rechtlich - wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhalts bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden; vielmehr entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.7.2007 - 1 ZB 07.30208 - juris Rn. 8; OVG Saarland, B. v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon gilt, dass vorliegend auch dann kein berücksichtigungsfähiger Rückforderungsanspruch der Eltern bestünde, wenn mit der ursprünglichen Übertragung des Geldbetrags im Sommer 2004 tatsächlich eine stillschweigende Vorstellung der Eltern und des Klägers verbunden gewesen sein sollte, dass der Geldbetrag mit Blick auf den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geleistet worden ist und bei Nichteintritt dieser Konstellation ggf. eine Rückführung des Geldbetrags an die Eltern zu erfolgen habe. Diese Erwartungen würden für sich genommen nicht zwingend für eine Schenkung mit einem rechtlich verbindlichen Zweck als Geschäftsgrundlage streiten, sondern stellten lediglich die logische Ergänzung eines innerfamiliären Solidaritäts- und Vertrauensverhältnisses dar. Die Erwartung der Eltern und des Klägers gründeten dann ausschließlich in den verwandtschaftlichen Beziehungen und hätten eine nur außerrechtliche, sittlichmoralische Qualität (vgl. OVG NW, U. v. 18.11.2011 - 12 A 1809/10 - juris Rn. 60; BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 4).

(c) Auch scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Hiernach kann der Schenker die Herausgabe des Schenkungsgegenstandes verlangen, wenn er außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine ihm gegenüber dem Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ein solcher sog. Notbedarf der Eltern, der zudem im August 2006 bereits hätte vorliegen und nicht nur abstrakt zu befürchten gewesen sein müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger einem tatsächlichen Notbedarf der Eltern die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB entgegensetzten hätte können, da er sich andernfalls selbst bedürftig gemacht hätte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 5 f.; VG München, U. v. 20.5.2010 - M 15 K 08.6108 - juris Rn. 52-54; VG Augsburg, U. v. 16.1.2007 - Au 3 K 06.848 - juris Rn. 30-32).

In dem Verhalten des Klägers, ein Studium an der Hochschule ... aufzunehmen, ist auch keine schwere Verfehlung zu sehen, die den Widerruf der Schenkung nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB rechtfertigen würde (vgl. VG München, U. v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris Rn. 25).

(4) Die gegenständliche Vermögensübertragung an die Eltern stand auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Letztlich hat vorliegend der Kläger die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen (vgl. OVG NW, U. v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

Bei alledem wird nicht verkannt, dass es mit Blick auf den offenbar geplanten Immobilienkauf der Eltern im Herbst 2006 im Zusammenhang mit dem Verlust der Dienstwohnung des Vaters eine sittlichmoralische Verpflichtung des Klägers gegeben haben mag, den im Sommer 2004 erhaltenen Guthabenbetrag i. H. v. EUR 62.000,- wieder an die Eltern zurückzuführen. Eine rechtliche Verpflichtung bestand insoweit - wie ausgeführt - jedoch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 4; VG München, U. v. 30.6.2011 - M 15 K 10.5665 - juris Rn. 56).

b) Der Kläger hat bei der Nichtangabe des im August 2006 an seine Eltern übertragenen Guthabenbetrags i. H. v. EUR 62.000,- in den Antragsformblättern zwar nicht arglistig getäuscht i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X, jedoch grob fahrlässig i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften.

aa) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1996 - 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 m. w. N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 22).

Hiervon ausgehend ist eine arglistige Täuschung durch den Kläger nicht gegeben. Grund hierfür ist, dass in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 23).

bb) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags i. H. v. EUR 62.000,- an seine Eltern vom August 2006 bei der Antragstellung im Oktober 2006 grob fahrlässig verschwiegen hat. Es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Eltern nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Guthabenbetrags von EUR 62.000,- war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

c) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 25 m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im März 2013 durch den im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die vom Kläger im Jahr 2006 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 25. April 2013 vollständig vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 27).

Ausgehend von einem Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X am25. April 2013 war der gegenständliche Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 ohne weiteres fristgerecht.

d) Die Ermessensentscheidung des Beklagten zugunsten einer Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Jedoch hat der Beklagte das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

aa) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1991 - 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342; U. v. 8.6.1989 - 5 C 68.86). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Eine Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen ableiten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 29-38).

bb) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar enthält der maschinell erstellte Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 keine Ermessenserwägungen. Maßgeblich sind insoweit jedoch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - im Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 34.11; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 39).

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheids (Blatt 178 f. der Verwaltungsakte) bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Die unzutreffende Annahme des Beklagten eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme stellt im Ergebnis keinen Ermessensfehler dar. Denn der Beklagte hat zumindest hilfsweise das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen und effizienten Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen („Die vom Widerspruchsführer vorgetragenen Gesichtspunkte … haben im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzustehen.“). Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46; U. v. 31.8. 2006 - 7 C 16.05). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 40).

2. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 25/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.