Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - Au 3 K 14.921

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Der am ... 1987 geborene Kläger nahm im Wintersemester 2006/2007 ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der Hochschule ... auf.

Er stellte beim Beklagten am 23. Oktober 2006, 20. Juli 2007, 23. Juni 2008 sowie am 27. Juli 2009 Anträge auf Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung verneinte der Kläger grundsätzlich jeweils Fragen nach dem Bestehen von Vermögenswerten oder Schulden durch Ausstreichen bzw. Leerlassen der im Antragsformular hierfür vorgesehenen Felder. Bei der Antragstellung im Jahr 2007 gab er lediglich an, über ein Bank- und Sparguthaben i. H. v. EUR 900,- zu verfügen. Bei der Antragstellung im Jahr 2008 gab der Kläger nur ein Bank- und Sparguthaben i. H. v. EUR 4.900,- an. Im Rahmen der letzten Antragstellung im Jahr 2009 gab der Kläger ein Barvermögen i. H. v. ca. EUR 1.800,- an, die Frage nach Spar-, Bauspar- oder Prämienguthaben verneinte er.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

06.12.0609.08.07

10/2006 - 09/2007

EUR 2.772,-

09.08.07

10/2007 - 09/2008

EUR 4.008,-

02.09.0821.10.0826.02.09

10/2008 - 09/2009

EUR 3.876,-

17.08.0929.09.0915.12.09

10/2009 - 09/2010

EUR 4.968,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 15.624,-

Im Rahmen eines am 13. März 2013 durchgeführten Datenabgleichs wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2006 über Kapitalerträge i. H. v. von mindestens EUR 1.224,- verfügte.

Daher forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2013 und 9. April 2013 auf, vollständige Nachweise über sein Vermögen vorzulegen, um prüfen zu können, inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im jeweiligen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat.

Der Kläger legte sodann am 29. März 2013, 8. April 2013 und 25. April 2013 Bestätigungen von Banken vor, aus denen sich für das Datum der jeweiligen Antragstellung folgendes Vermögen ergibt:

Antrag vom ∙ Position

23.10.06

20.07.07

23.06.08

27.07.09

Sparkonto ...15

€ 3.457,94

€ 3.474,95

€ 3.474,95

-

Sparkonto ...21

-

-

-

€ 140,-

Konto ...921

€ 797,78

€ 1.085,73

€ 2.117,59

€ 1.657,77

€ 4.255,72

€ 4.560,68

€ 5.592,54

€ 1.797,77

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Im anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2013 teilte der Kläger zudem mit, dass das den im Jahr 2006 erzielten Kapitalerträgen i. H. v. EUR 1.224,- zugrunde liegende Vermögen i. H. v. EUR 62.000,- aus einer Mitte Juli 2004 erfolgten Schenkung der Eltern stamme. Hintergrund sei das anstehende Studium des Klägers und ein damals erfolgter Immobilienverkauf der Eltern gewesen. Der gegenständliche Betrag sei jedoch im August 2006 - noch vor Aufnahme des Studiums durch den Kläger - einvernehmlich an die Eltern zurückgeführt worden, um einen Immobilienerwerb zu ermöglichen. Dem Schreiben beigefügt waren Kopien eines auf den Kläger lautenden Kontoauszugs der ...bank vom 24. Februar 2005 (Guthabenstand: EUR 62.709,55 nach Zinsbuchung i. H. v. EUR 709,55 zum 31. Dezember 2004; zuvor seit 16. Juli 2004 Guthabenstand EUR 62.000,-), einer entsprechenden Kontoaufstellung vom 21. August 2006 (Guthabenstand: EUR 65.544,37) sowie eines vom Kläger unterzeichneten Kontoschließungsantrags ebenfalls vom 21. August 2006 (Empfänger des Guthabens nach Schließung: Eltern des Klägers).

Auf Nachfrage teilte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass der Kläger für die im August 2006 erfolgte Überlassung des Guthabenbetrags an seine Eltern keine Gegenleistung erhalten habe.

2. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum des 18. Juni 2013 - zur Post gegeben am 19. Juni 2013 - einen neuen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2010, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 15.624,-) festgesetzt. In seiner Berechnung ging der Beklagte hinsichtlich des Guthabenbetrags von EUR 65.544,37 bei der ...bank von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung an die Eltern aus, so dass die übertragenen Vermögenswerte dem Kläger weiterhin zuzurechnen seien. Insoweit berücksichtigte der Beklagte einen fiktiven Vermögensverbrauch im jeweils vorangegangenen Bewilligungszeitraum und ging von folgenden Daten aus:

Antrag vom ∙ Position

23.10.06

20.07.07

23.06.08

27.07.09

Sparkonto ...15

€ 3.457,94

€ 3.474,95

€ 3.474,95

-

Sparkonto ...21

-

-

-

€ 140,-

Konto ...921

€ 797,78

€ 1.085,73

€ 2.117,59

€ 1.657,77

Nicht anerkannte Verm.-Übertr.

€ 65.544,37

€ 65.544,37

€ 65.544,37

€ 65.544,37

Fikt. Vermögensverbrauch

-

€ 2.772,-

€ 6.780,-

€ 10.656,-

€ 69.800,09

€ 67.333,05

€ 64.356,91

€ 56.686,14

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Am 18. Juli 2013 erstattete der Beklagte zudem Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verdachts des Betrugs in vier Fällen.

Gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht gegeben sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 - zur Post gegeben am selben Tag - zurückgewiesen.

3. Mit am 16. Juni 2014 eingegangener Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Mai 2014 aufzuheben.

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 sei rechtswidrig. Der auf dem Konto des Klägers bei der ...bank bis zum August 2006 vorhandene Betrag i. H. v. EUR 62.000,- sei dem Kläger durch den Beklagten in allen streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen zu Unrecht zugerechnet worden. Zunächst sei klarzustellen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe; denn in den Antragsformblättern sei nur das Vermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung anzugeben gewesen. Der gegenständliche Betrag sei jedoch noch im August 2006 - und damit vor Erstantragstellung am 23. Oktober 2006 - an die Eltern zurückgeführt worden. Eine Berücksichtigung von Zeiträumen vor Antragstellung stehe im Widerspruch zum Gesetz, das auf den Antragszeitpunkt abstelle; die von den Gerichten geprägte Rechtsfigur der „rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung“ sei rechts- und verfassungswidrig. Unabhängig davon seien die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ im Fall des Klägers nicht gegeben, da die Rückübertragung nicht „ohne Gegenleistung“ erfolgt sei. Denn die Eltern hätten dem Kläger Mitte Juli 2004 den gegenständlichen Betrag schenkweise unter der Bedingung zugewendet, dass sich dieser mit dem Geldbetrag nach Beendigung der Fachoberschule eine selbstständige Erwerbsbasis (Lehre, eigener Hausstand, Aufnahme der Berufstätigkeit) aufbaut. Nachdem der Kläger aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage keine Lehrstelle habe finden können, habe er sich jedoch entschieden, im Herbst 2006 zunächst ein Studium an der Hochschule ... aufzunehmen. Da somit die Bedingung der Schenkung nicht eingetreten sei, habe der Kläger den gegenständlichen Geldbetrag am 21. August 2006 wieder an die Eltern zurückgeführt; dies sei der Hauptgrund der Rückübertragung gewesen. Diese sei - sekundär - dadurch beschleunigt worden, dass der Vater des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt seine Dienstwohnung als Hausmeister in der ...-...schule in ... nach einem Arbeitgeberwechsel habe räumen müssen, um sodann im Oktober 2006 in ein neu erworbenes Eigenheim in ... umzuziehen. Nach alledem habe der Rückübertragung der EUR 62.000,- an die Eltern im August 2006 sehr wohl eine Gegenleistung der Eltern in Form der Übernahme der Unterhaltskosten für den Kläger während des Studiums gegenübergestanden. Den maßgeblichen Sachverhalt könne der Vater des Klägers - soweit erforderlich - bezeugen.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine „rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung“ seien im Fall des Klägers gegeben. Insbesondere sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung (21. August 2006) und Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung (23. Oktober 2006) gegeben. Auch habe keine Verpflichtung zur ohne Gegenleistung erfolgten Rückübertragung des Guthabens an die Eltern bestanden. Die Rechtsfigur der „rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung“ stehe auch nicht im Widerspruch zum Gesetz, das auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle. Sie sei gerade geschaffen worden, um missbräuchlichen Versuchen zur Umgehung des im Gesetz verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Ausbildungsförderung zu begegnen. Der klägerische Vortrag sei zudem in tatsächlicher Hinsicht in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2013 sei noch ausgeführt gewesen, dass der Kläger den gegenständlichen Geldbetrag mit Blick auf das anstehende Studium von den Eltern erhalten habe; im Widerspruch vom 22. Juli 2013 und in der Klagebegründung sei hingegen ausgeführt, dass der Kläger den Geldbetrag zum Aufbau einer selbstständigen Erwerbsbasis erhalten habe. Ebenso habe der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 noch ausdrücklich mitteilen lassen, dass die Rückübertragung des Geldbetrags ohne Gegenleistung erfolgt sei, während nunmehr die Übernahme der Unterhaltskosten für den Kläger durch die Eltern als Gegenleistung angeführt wird. Letztlich handele es sich beim jetzigen Vortrag des Klägers um bloße Schutzbehauptungen.

5. Die Staatsanwaltschaft ... hat mit Verfügung vom 23. Januar 2014 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2006 bis Oktober 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 hat das Amtsgericht ... hinsichtlich der verbleibenden Bewilligungszeiträume die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Der Tatnachweis könne nach Aktenlage nicht geführt werden. Der Kläger habe objektiv in den Antragsformblättern richtige Angaben zu seinem Vermögen zum jeweiligen Antragszeitpunkt gemacht. Denn es stehe nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass der dem Kläger im Jahr 2004 von den Eltern zugewandte Schenkungsbetrag i. H. v. EUR 62.000,- durch den Kläger am 21. August 2006 - d. h. vor erstmaliger Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung - zurückgegeben worden ist. Nach früheren Vermögensverhältnissen sei in den Antragsformblättern nicht gefragt worden. Was die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Scheingeschäfts anbetrifft, so könne jedenfalls nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Eltern das im August 2006 rückübertragene Geld tatsächlich für ein etwa ein halbes Jahr später erfolgtes Immobiliengeschäft benötigt und verwendet haben. So seien die Eltern am 11. Juni 2007 als Eigentümer eines von ihnen seit dem 4. Februar 2007 bewohnten und schuldenfrei erworbenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Die ursprünglich an den Kläger gerichteten begünstigenden Bescheide, mit denen ihm Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2010 i. H. v. insgesamt EUR 15.624,- bewilligt worden war, waren rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung war auch der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 62.000,- (in den Bewilligungszeiträumen ab Oktober 2007 abzüglich eines fiktiven Vermögensverbrauchs) zum Vermögen des Klägers zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) - kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Auch für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlichrechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 - juris Rn. 24; U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12; B. v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926 - juris Rn. 22 f., 45-47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B. v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der im August 2006 durch den Kläger getätigten Vermögensübertragung an die Eltern auszugehen.

(1) Die gegenständliche Vermögensübertragung war unentgeltlich.

Dass für die Überlassung des Guthabenbetrags keine Gegenleistung erfolgte, hatte zunächst auch der Kläger selbst gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2013 (Blatt 134 der Verwaltungsakte) ausdrücklich eingeräumt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nunmehrigen klägerischen Vortrag, dass die Rückzahlung im August 2006 mit Blick auf künftig während des Studiums erfolgende Unterhaltsleistungen der Eltern erfolgt sei (vgl. Klagebegründung v. 16.6.2014, Blatt 10 der Gerichtsakte). Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB waren die Eltern dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet (vgl. VG München, U. v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris Rn. 37; U. v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris Rn. 24; vgl. allg. BGH, B. v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751 - juris).

Unabhängig davon ist festzustellen, dass der den Eltern rückübertragene Betrag von EUR 62.000,- selbst bei pauschalem Ansatz von Unterhaltsleistungen i. H. v. EUR 500,- monatlich den hiernach für ein vierjähriges Studium erforderlichen Betrag (EUR 24.000,-) um ein Vielfaches übersteigt. Auch eine fiktive Anrechnung des jedenfalls unentgeltlich übertragenen Restbetrags von EUR 38.000,- wäre insoweit ohne weiteres ausreichend, um eine gänzliche Nichtgewährung von Ausbildungsförderung zu tragen (vgl. VG München, U. v. 25.4.2013 - M 15 K 12.4095 - juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 - juris Rn. 25-29).

(2) Zudem erfolgte die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags auf die Eltern im August 2006 in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung im Oktober 2006. Dies stellt vorliegend ein ganz erhebliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers dar.

(3) Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in Richtung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung deutenden objektiven Umstände hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger vorliegend nicht hinreichend entkräften können. Insbesondere bestand nach Überzeugung des Gerichts keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung des zuvor schenkweise durch die Eltern erhaltenen Vermögensbetrags.

(a) Bei der Übertragung des gegenständlichen Guthabens auf den Kläger im Juli 2004 handelte es sich nach eigenem Vortrag des Klägers um eine Schenkung der Eltern. Nach § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Übertragung an den Kläger erfolgte unentgeltlich, denn eine adäquate Gegenleistung an die Eltern ist nicht ersichtlich.

Der Kläger war zivilrechtlich Inhaber des betreffenden Kontos bei der ...bank und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderung. Kontoinhaber und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist, wer im konkreten Fall nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BGH, U. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229, 231; U. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931; U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10). Dies war hier der Kläger. Das Konto war auf seinen Namen eröffnet worden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger - ungeachtet dessen, ob seine Eltern hinsichtlich des Kontos eine Vollmacht besaßen - grundsätzlich auch verfügungsberechtigt war (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris Rn. 37).

An der zivilrechtlichen Eigentums- bzw. Forderungsinhaberschaft des Klägers ändert auch der Umstand nichts, dass der 1987 geborene Kläger bei der zugrunde liegenden Schenkung seiner Eltern im Jahr 2004 noch minderjährig war. Ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparauszugs vom 24. Februar 2005 (Blatt 126 der Verwaltungsakte) muss der Kläger den Guthabenbetrag vor dem dort als Beginn des Umsatzzeitraums genannten 16. Juli 2004 schenkweise erhalten haben. Zum Zeitpunkt der Schenkung - diese kann frühestens am 15. Juli 2004 erfolgt sein - war der im November 1987 geborene Kläger daher noch nicht volljährig, sondern erst 16 Jahre alt. Den zugrunde liegenden Schenkungsvertrag konnten die Eltern des Klägers trotz des Verbots des Selbstkontrahierens, dem auch gesetzliche Vertreter eines unter elterliche Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), rechtswirksam abschließen, da das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB nicht für solche Geschäfte gilt, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. v. § 107 BGB bringen. Die Formunwirksamkeit aus § 518 Abs. 1 BGB wurde mit Vollzug der Schenkung durch Übertragung des Vermögens auf den Kläger geheilt, § 518 Abs. 2 BGB (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 17.2.2010 - 3 K 222/07 - juris Rn. 38; VG München, U. v. 14.9.2006 - M 15 K 05.5931 - juris Rn. 38; vgl. auch VG München, U. v. 15.4.2010 - M 15 K 08.3116 - juris Rn. 28; U. v. 12.3.2009 - M 15 K 07.2693 - juris Rn. 33).

(b) Diese Schenkung ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht rechtswirksam unter der auflösenden Bedingung i. S. v. § 158 Abs. 2 BGB erfolgt, dass der Kläger den zugewandten Geldbetrag nicht für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbsgrundlage benötigt. Ebenso wenig ist eine entsprechende rechtswirksame Zweckschenkung anzunehmen, bei der dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zukommen kann (vgl. hierzu allg. VGH BW, U. v. 29.4.2009 - 12 S 2493/06 - juris Rn. 34).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass die entsprechende Vereinbarung bzw. Abrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen bzw. Indizien heranzuziehen. Zwar muss eine ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähige Abrede unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag oder eine entsprechende Abrede geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. So spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer (uneingeschränkten) Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel an einer entsprechenden vertraglichen Abrede können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Vertrags nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende die vertragliche Abrede nicht von vornherein in seinem Antragsformular offen gelegt hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen oder besessen zu haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - NVwZ 2009, 395 - juris Rn. 19-21 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses; U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392 - juris Rn. 24-27 zur Berücksichtigung eines Darlehens).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze - insbesondere des strengen Maßstabs des Bundesverwaltungsgerichts - konnte der darlegungspflichtige Kläger vorliegend weder eine anerkennungsfähige auflösende Bedingung noch eine anerkennungsfähige Zweckschenkung nachweisen. Es fehlt an jeglichen objektiven Beweisanzeichen bzw. Indizien für die behauptete Abrede. Schriftliche Dokumente konnte der Kläger hierzu nicht vorlegen; trotz des familiären Kontexts wäre eine schriftliche Fixierung der Abrede mit Blick auf die immense Höhe des gegenständlichen Betrags (EUR 62.000,-) naheliegend gewesen. Aus Sicht des Gerichts ist der klägerische Vortrag zudem nicht nachvollziehbar und plausibel, dass die Eltern im Sommer 2004 dem damals 16-jährigen Kläger den gegenständlichen Geldbetrag unter der Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage zugewendet haben sollen, nicht zu studieren, sondern eine Lehre anzutreten. Es wäre bei einer solchen Zielrichtung viel naheliegender gewesen, die tatsächliche berufliche Entwicklung des Klägers abzuwarten, um diesem sodann zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs das benötigte Startkapital als Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Es bleibt auch völlig offen, wofür genau bereits während der Lehrzeit ein derart hoher Betrag von EUR 62.000,- erforderlich gewesen sein soll. Zudem hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Zuwendung im Juli 2004 gerade erst die die Realschule abgeschlossen (siehe Formblatt „schulischer und beruflicher Werdegang“, Blatt 1 der Verwaltungsakte). Hiernach hat der Kläger sodann für zwei Jahre bis Juli 2006 die Fachoberschule ... besucht, ohne jedoch in dieser Zeit - trotz Nichtantritts einer Lehre - das vorgebliche Startkapital an die Eltern zurückzahlen. Eine konsequente Durchführung der behaupteten Rückzahlungsabrede hat demnach offenbar nicht stattgefunden, eine Rückzahlung erfolgte vielmehr - bezeichnenderweise - erst zwei Monate vor erstmaliger BAföG-Antragstellung. Der vom Kläger vorgetragene innerfamiliäre Sachverhalt ist nach alledem nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer (uneingeschränkten) Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Hierfür spricht auch der zum Teil widersprüchliche Vortrag des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren. Der Kläger ist letztlich vorliegend seinen - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe gesteigerten - Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen; dies geht zu seinen Lasten.

Einer Beweisaufnahme - insbesondere einer Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen - bedurfte es insoweit nicht. Die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wird grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; OVG Saarland, B. v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 6 f.).

Einen Antrag auf Vernehmung der Eltern als Zeugen hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2014 ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem erkennenden Gericht nach dem hier vertretenen rechtlichen Ansatz auch nicht aufdrängen. Wie ausgeführt greift die Kammer bei der Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückübertragung des gegenständlichen Geldbetrags an die Eltern bestand, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Hiernach wurzeln bei behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen oder stellen sich als innere Tatsachen dar, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind; daher ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen bzw. Indizien heranzuziehen. Kommt es demnach vorliegend entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers an, war eine Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen entbehrlich. Insoweit stellt das Gericht vielmehr auf die im Verwaltungs- und Klageverfahren vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen ab und würdigt diese rechtlich - wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhalts bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden; vielmehr entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.7.2007 - 1 ZB 07.30208 - juris Rn. 8; OVG Saarland, B. v. 24.6.2006 - 3 Q 60/05 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon gilt, dass vorliegend auch dann kein berücksichtigungsfähiger Rückforderungsanspruch der Eltern bestünde, wenn mit der ursprünglichen Übertragung des Geldbetrags im Sommer 2004 tatsächlich eine stillschweigende Vorstellung der Eltern und des Klägers verbunden gewesen sein sollte, dass der Geldbetrag mit Blick auf den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geleistet worden ist und bei Nichteintritt dieser Konstellation ggf. eine Rückführung des Geldbetrags an die Eltern zu erfolgen habe. Diese Erwartungen würden für sich genommen nicht zwingend für eine Schenkung mit einem rechtlich verbindlichen Zweck als Geschäftsgrundlage streiten, sondern stellten lediglich die logische Ergänzung eines innerfamiliären Solidaritäts- und Vertrauensverhältnisses dar. Die Erwartung der Eltern und des Klägers gründeten dann ausschließlich in den verwandtschaftlichen Beziehungen und hätten eine nur außerrechtliche, sittlichmoralische Qualität (vgl. OVG NW, U. v. 18.11.2011 - 12 A 1809/10 - juris Rn. 60; BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 4).

(c) Auch scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Rückübertragung nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Hiernach kann der Schenker die Herausgabe des Schenkungsgegenstandes verlangen, wenn er außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine ihm gegenüber dem Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ein solcher sog. Notbedarf der Eltern, der zudem im August 2006 bereits hätte vorliegen und nicht nur abstrakt zu befürchten gewesen sein müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger einem tatsächlichen Notbedarf der Eltern die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB entgegensetzten hätte können, da er sich andernfalls selbst bedürftig gemacht hätte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 5 f.; VG München, U. v. 20.5.2010 - M 15 K 08.6108 - juris Rn. 52-54; VG Augsburg, U. v. 16.1.2007 - Au 3 K 06.848 - juris Rn. 30-32).

In dem Verhalten des Klägers, ein Studium an der Hochschule ... aufzunehmen, ist auch keine schwere Verfehlung zu sehen, die den Widerruf der Schenkung nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB rechtfertigen würde (vgl. VG München, U. v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris Rn. 25).

(4) Die gegenständliche Vermögensübertragung an die Eltern stand auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Letztlich hat vorliegend der Kläger die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dem privaten Interesse seiner Familie - im Ergebnis zulasten der öffentlichen Hand - Vorrang vor der Finanzierung seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln einzuräumen. Diese Entscheidung des Klägers steht nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel des Auszubildenden, sondern auch zu der gesetzgeberischen Wertung, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen (vgl. OVG NW, U. v. 4.11.2011 - 12 A 2022/10 - juris Rn. 57).

Bei alledem wird nicht verkannt, dass es mit Blick auf den offenbar geplanten Immobilienkauf der Eltern im Herbst 2006 im Zusammenhang mit dem Verlust der Dienstwohnung des Vaters eine sittlichmoralische Verpflichtung des Klägers gegeben haben mag, den im Sommer 2004 erhaltenen Guthabenbetrag i. H. v. EUR 62.000,- wieder an die Eltern zurückzuführen. Eine rechtliche Verpflichtung bestand insoweit - wie ausgeführt - jedoch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2007 - 12 ZB 07.475 - juris Rn. 4; VG München, U. v. 30.6.2011 - M 15 K 10.5665 - juris Rn. 56).

b) Der Kläger hat bei der Nichtangabe des im August 2006 an seine Eltern übertragenen Guthabenbetrags i. H. v. EUR 62.000,- in den Antragsformblättern zwar nicht arglistig getäuscht i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X, jedoch grob fahrlässig i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften.

aa) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1996 - 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 m. w. N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 22).

Hiervon ausgehend ist eine arglistige Täuschung durch den Kläger nicht gegeben. Grund hierfür ist, dass in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 23).

bb) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Guthabenbetrags i. H. v. EUR 62.000,- an seine Eltern vom August 2006 bei der Antragstellung im Oktober 2006 grob fahrlässig verschwiegen hat. Es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Eltern nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Guthabenbetrags von EUR 62.000,- war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

c) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 25 m. w. N.). Sie ist hier nicht schon im März 2013 durch den im Wege des Datenabgleichs nach § 45d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgten Hinweises auf die vom Kläger im Jahr 2006 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 25. April 2013 vollständig vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 27).

Ausgehend von einem Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X am25. April 2013 war der gegenständliche Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 ohne weiteres fristgerecht.

d) Die Ermessensentscheidung des Beklagten zugunsten einer Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Jedoch hat der Beklagte das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

aa) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1991 - 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342; U. v. 8.6.1989 - 5 C 68.86). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Eine Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen ableiten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 29-38).

bb) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar enthält der maschinell erstellte Rücknahmebescheid vom 18. Juni 2013 keine Ermessenserwägungen. Maßgeblich sind insoweit jedoch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - im Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 34.11; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 39).

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheids (Blatt 178 f. der Verwaltungsakte) bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Die unzutreffende Annahme des Beklagten eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme stellt im Ergebnis keinen Ermessensfehler dar. Denn der Beklagte hat zumindest hilfsweise das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen und effizienten Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen („Die vom Widerspruchsführer vorgetragenen Gesichtspunkte … haben im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzustehen.“). Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46; U. v. 31.8. 2006 - 7 C 16.05). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 40).

2. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung gena

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung


Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 220/12 Verkündet am:
3. Juli 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber
seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen
Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika
und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz
zu erlangen.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - OLG Koblenz
AG Mayen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die 1989 geborene Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem Antragsgegner , Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2010.
2
Die Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend nahm sie eine eigene Wohnung und bestritt ihren Lebensunterhalt selbst, indem sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse eintrat und Praktika zum Teil in der Erwartung leistete, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erlangen. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäu- ferin. Ihre Mutter erzielt als geringfügig Beschäftigte Einkünfte von monatlich höchstens 400 €.
3
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für September 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 2.923,42 € sowie laufenden Unterhalt ab August 2011 in Höhe von monatlich 218,82 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe:

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sei von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, weshalb das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen habe. Gewisse Ausbildungsverzögerungen seien je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch hinzunehmen. Trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung könne ein Unterhaltsanspruch dann noch fortbestehen, wenn in den Fällen der Erstausbildung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werde, die Versagung des Unterhaltsanspruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung hätte und Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben , da die Antragstellerin bei notenbedingt schlechten Chancen auf einen Ausbildungsplatz berechtigterweise mehrere Praktika absolviert habe mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei den jeweiligen Unternehmen einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der sehr mäßige Schulabschluss auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Niederlanden nach Deutschland und dem damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen sei. Der Antragsgegner habe auch noch drei Jahre nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung damit rechnen müssen, von der Antragstellerin auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
6
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sei - dem Amtsgericht folgend - nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit 670 € monatlich zu bemessen, wobei davon auszugehen sei, dass sie nicht mit einem Partner in häuslicher Gemeinschaft lebe. Nach Abzug des Kindergeldes und der Ausbildungsvergütung unter Berücksichtigung eines pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von monatlich 90 € verbleibe ein offener Bedarf von anfänglich 284 €, zwischen Februar 2011 und Juli 2011 250,57 € und seit August 2011 218,82 € monatlich. Dem Antragsgegner, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.782,50 € verfüge , verbleibe auch nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen , Krankenversicherungsbeiträgen und Unterhaltsbeträgen noch ein Einkommen , welches deutlich über seinem angemessenen Selbstbehalt liege.
7
Der Anspruch der Antragstellerin entfalle auch nicht deswegen, weil sie dem Antragsgegner seit geraumer Zeit den Kontakt verweigere. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB nicht. Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Antragsgegner es unterlassen habe, seinerseits (wieder) den Kontakt zur Antragstellerin zu suchen.
8
Schließlich würde auch eine zwischen dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerin getroffene Freistellungsvereinbarung, wonach jeder El- ternteil für das bei ihm lebende Kind sorgen solle, den Unterhaltsanspruch nicht entfallen lassen.

II.

9
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
10
1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht für das in 2010 eingeleitete Verfahren auf der Grundlage des Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Brüssel I-VO = EuGVVO) von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) ist nach deren Art. 75 Abs. 1 auf das vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren nicht anwendbar.
11
Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht das Verfahren nach deutschem Sachrecht beurteilt, was sich aus Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ 73) bzw. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll - HUP) ergibt. Denn die Antragstellerin als Unterhaltsberechtigte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
12
2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB hat.
13
a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).
15
bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufsund Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 16).
16
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung , ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen , richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 mwN).
17
So ist einerseits anerkannt, dass subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten , die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, die verzögerte Aufnahme eines Studiums rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 18 mwN).
18
Andererseits mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung etwa der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei kann auch ins Gewicht fallen, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
19
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
20
aa) Die Antragstellerin hat 2007 im Alter von 18 Jahren die mittlere Reife absolviert. Soweit das von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Wiederholen der siebten Klasse zu einem verzögerten Abschluss der allgemeinen Schulausbildung führte, muss der Verpflichtete dies nach Treu und Glauben hinnehmen. Unabhängig davon, dass dem Kind ein schulisches Versagen während seiner Minderjährigkeit ohnehin kaum vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 370 zu § 1611 Abs. 2 BGB), ist nach den getroffenen Feststellungen das Wiederholen der Schulklasse ebenso wie der vergleichsweise schlechte Notendurchschnitt des Abgangszeugnisses auch auf die von der Antragstellerin nicht zu vertretende familiäre Situation einschließlich des Aufenthaltswechsels von den Niederlanden nach Deutschland und den damit verbundenen Wechsel des Schulsystems zurückzuführen. Darin, dass die Antragstellerin diese negativen Einflüsse auf ihre schulische Entwicklung auch in den Folgejahren nach dem Wechsel nicht aus eigener Kraft mit der vorhandenen Begabung kompensieren konnte, liegt kein schuldhaftes Versagen des Kindes von unterhaltsrechtlicher Relevanz.
21
bb) Ebenfalls ist der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, dass sie nicht sofort nach der Erlangung des Schulabschlusses in ein Ausbildungsverhältnis eintrat. Dass das Oberlandesgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist im Rahmen der rechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
22
Hierbei durfte das Oberlandesgericht berücksichtigen, dass es Bewerbern mit guter Ausgangsqualifikation, die sich vor allem durch gute Schulnoten ausdrücken kann, im ersten Zugriff grundsätzlich leichter gelingt, einen Ausbil- dungsplatz zu erlangen, als Bewerbern mit schwächerer Qualifikation. Letztere mögen verstärkt darauf angewiesen sein, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen, was auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen kann.
23
Nach den getroffenen Feststellungen bemühte sich die Antragstellerin seit 2007 um einen Ausbildungsplatz, indem sie in den Jahren bis 2009 mehrere Praktika absolvierte mit dem Ziel, im Anschluss hieran bei den jeweiligen Unternehmen einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Zwar hat die Antragstellerin für 2008 keine konkreten Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz vorgetragen. Es hält sich jedoch in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Oberlandesgericht hierin nach den Umständen des Einzelfalls noch keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung gesehen hat.
24
cc) Dass die angeordnete Unterhaltsverpflichtung den Antragsgegner unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitraums bis zur Aufnahme der Ausbildung nicht ersichtlich. Denn in Anbetracht der schwierigen Ausbildungsmarktlage für Schulabsolventen mit schwacher Notenqualifikation musste der Antragsgegner damit rechnen, dass die Antragstellerin eine Ausbildungsstelle erst würde antreten können, nachdem sie sich in vorgeschalteten Berufsorientierungspraktika oder ähnlichen Tätigkeiten bewährt hatte. Auch liegt die gesamte Ausbildung noch innerhalb des Zeitraums vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, für den Kindergeld beansprucht werden kann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Durch die vorgenannte Regelung erkennt die Rechtsordnung eine Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von ihrer Art als grundsätzlich förderungswürdig an. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu finanzieren hat; zudem muss der Antragsgegner vergleichsweise niedrige Beträge zahlen, die sich innerhalb des Ausbildungszeitraums wegen der jährlich steigenden Ausbildungsvergütung sogar noch verringern.
25
3. Auch hinsichtlich der Höhe des angeordneten Unterhalts hält die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung stand.
26
a) Der Bedarf der Antragstellerin steht nur insoweit im Streit, als der Antragsgegner Haushaltsersparnis und Synergie durch das Zusammenleben mit einem Partner geltend macht. Das Oberlandesgericht hat jedoch das Vorbringen , mit dem der Antragsgegner das Zusammenleben der Antragstellerin mit einem Partner behauptet, zu Recht als nicht hinreichend substanziiert erachtet.
27
b) Nach den zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners getroffenen Feststellungen verfügt dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.782,50 € abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen (89,15 €) und Krankenversicherungsbeitrag von 274,77 €. Unter Abzug des angemessenen Selbstbehalts, den das Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine Leitlinien in tatrichterlicher Verantwortung mit 1.100 € bis Ende 2010 bzw. 1.150 € für die Zeit danach bemessen hat, war der Antragsgegner für den zugesprochenen Unterhalt leistungsfähig. Damit kann er den Unterhalt erbringen.
28
Etwas anderes folgt auch nicht aus den erhöhten Selbstbehalten, die der Senat gegenüber einem vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind gebilligt hat (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20). Denn ein Kind, das die Phase vor seiner Erstausbildung durch Berufsorientierungspraktika oder ähnliche Tätigkeiten überbrückt, ist noch nicht wirtschaftlich selbstständig im vorbezeichneten Sinne.
29
Soweit der Antragsgegner vorbringt, ihm müsse pauschal ein höherer als der tabellenmäßige Selbstbehalt verbleiben, um das in seinem Aufenthaltsstaat, den Niederlanden, bestehende höhere Preisniveau aufzufangen, ist dem nicht zu folgen. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge geben eine pauschalierte Betrachtung zur Hand, die bereits auf regionale Preisunterschiede innerhalb Deutschlands keine Rücksicht nimmt. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der im Ausland aufhältige Unterhaltspflichtige einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Jedenfalls wenn sich die Kaufkraft des Euro in den einzelnen Staaten nur geringfügig unterscheidet, wie hier die Rechtsbeschwerde nur um 4,4 % erhöhte Lebenshaltungskosten für die Niederlande vorträgt, ist ein Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht geboten (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 35).
30
4. Schließlich ist es nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 27). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 13.10.2011 - 8b F 585/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2012 - 13 UF 1081/11 -

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Die am … 1981 geborene Klägerin schloss im Juni 2001 den Besuch des Gymnasiums mit der Abiturprüfung ab. Mit am 05.09.2001 beim Landratsamt ... - Amt für Ausbildungsförderung - eingegangenem Antrag begehrte sie sodann die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung zur Touristik-Managementassistentin bei der Akademie für Bürokommunikation und Welthandelssprachen in Stuttgart. Mit dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vermögen an, über Genossenschaftsanteile einer Volksbank in Höhe von 1.800,-- DM zu verfügen. Ihre Ausbildung begann die Klägerin am 02.10.2001. Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte das Landratsamt ...-... der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 375,-- DM. Auf ihren Folgeantrag vom 12.06.2002 bewilligte das Landratsamt mit Bescheid vom 27.09.2002 für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 192,-- EUR.
Ein nach § 45 d Abs. 3 EStG erfolgter Datenabgleich durch das Bundesamt für Finanzen vom 18.12.2002 brachte hervor, dass die Klägerin bei der ...- ... im Jahr 2001 einen Freistellungsbetrag in Höhe von 575,-- DM geltend gemacht hatte. Auf Aufforderung durch das Landratsamt ... legte sie hierauf Bescheinigungen der Volksbank ... ... sowie der ... vor. Hiernach verfügte sie am 05.09.2001 und am 12.06.2002 bei der erwähnten Volksbank über ein Sparguthaben in Höhe von 229,92 EUR und ein Geschäftsguthaben in Höhe von 920,33 EUR. Ein von ihr bei der ... geführtes Girokonto (Nr. ...) wies am 05.09.2001 einen Kontostand von 2.016,77 DM und am 12.06.2002 von 653,85 EUR auf. Ein ebenfalls bei der ... geführtes Sparkonto (Nr. ...) hatte am 05.09.2001 einen Kontostand von 1,84 DM und am 12.06.2002 von 0,97 EUR. Die ... bestätigte zudem, dass ein weiteres Sparkonto (Nr. ...) von der Klägerin am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 21.408,29 DM (= 10.945,89 EUR) an dem selben Tag auf ein Sparkonto ihres Großvaters, Herrn E. K., gebucht worden sei.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 hob das Landratsamt Ludwigsburg die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.028,76 EUR auf.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Großvater habe am 28.07.1999 ein Sparbuch für sie angelegt und am 01.10.1999 hierauf 18.000,-- DM eingezahlt. Die Einzahlung des Geldes sei unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie ein Auswärtsstudium aufnehme. Da mit ihrer Immatrikulation in Stuttgart im August 2001 festgestanden habe, dass sie kein Auswärtsstudium beginne, habe sie das Sparbuch aufgelöst und das Geld vereinbarungsgemäß wieder dem Großvater zukommen lassen. Sie sei niemals Eigentümerin des Geldes gewesen, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei. Hiervon abgesehen sei die von ihr geforderte Rückzahlung aber auch unbillig. So habe sie etwa für das Studium insgesamt 16.000,-- EUR an Studien- und Prüfungsgebühren zu bezahlen. Sie habe jedenfalls auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut und ihr Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Die erbrachten Leistungen habe sie verbraucht.
Weitere von der Klägerin im Widerspruchsverfahren angeforderte Kontounterlagen erbrachten, dass auf dem Konto der ... Nr. ... am 01.10.1999 eine Einzahlung von 18.000,-- DM sowie am 29.10.1999 eine weitere Einzahlung in Höhe von 2.030,-- DM erfolgt war. Die Mitteilung über die Kontoeröffnung vom 28.07.1999 beinhaltete, dass der Kontoinhaber wirtschaftlich Berechtigter sei, das Konto nicht im Auftrag eines anderen eröffnet worden sei und Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber sei. Den Freistellungsauftrag vom 12.01.2001 hatte die Klägerin selbst unterzeichnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide sei § 45 SGB X. Die Bescheide vom 29.11.2001 und 27.09.2002 seien rechtswidrig, da der am 21.08.2001 an den Großvater der Klägerin übertragene Betrag in Höhe von 21.408,29 DM zu Unrecht nicht als Vermögen der Klägerin berücksichtigt worden sei. Zwar sei die Rückübertragung des Guthabens bürgerlich-rechtlich wirksam. Dies schließe es jedoch nicht aus, der Klägerin das Guthaben weiterhin insoweit als Vermögen zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen sei. So handele ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in einem folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, dieses an einen Dritten unentgeltlich übertrage, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Vermögensübertragung habe dies förderungsrechtlich zur Konsequenz, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet werde. Die Übertragung des Sparguthabens an ihren Großvater wenige Tage vor der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Großvater ihr gegenüber Forderungen gehabt habe. Sie könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB X berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Entscheidung nach § 45 SGB X sei auch ermessensgerecht. Denn in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Auszubildenden sei aufgrund der gegebenen Umstände des Falles das öffentliche Interesse, Ausbildungsförderung nur insoweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher einzustufen als das Interesse der Klägerin, die rechtswidrig erhaltene Ausbildungsförderung zu behalten. Die geltend gemachte Rückforderung beruhe auf § 50 SGB X.
Die Klägerin hat am 01.03.2004 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Sie hat ergänzt, dass das auf dem Sparbuch befindliche Geld von ihr nicht angetastet worden sei, die erfolgte Rückübertragung des Betrags auf das Konto ihres Großvaters habe einer rechtlichen Verpflichtung entsprochen und sei daher nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie den von ihrem Großvater erhaltenen Geldbetrag bei Nichtaufnahme eines Auswärtsstudiums wieder zurückzahlen müsse. Der Betrag von rund 20.000,-- DM sei im Falle ihrer auswärtigen Unterbringung nicht nur für eine Wohnungseinrichtung, sondern auch für die laufenden Kosten eines Auswärtsstudiums, insbesondere Mietzinsen, vorgesehen gewesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2004 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. In dem hierauf angestrengten - erfolgreichen - Beschwerdeverfahren (VGH Baden-Württemberg, Az. 7 S 3920/04) haben die Klägerin und ihre Großeltern eidesstattliche Versicherungen erstattet, die die im Jahr 1999 erfolgten Zahlungen betreffen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte hat ebenfalls im Wesentlichen seine Rechtsauffassung wiederholt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu den näheren Umständen der erfolgten Kontenbewegungen befragt. Es hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung ihrer Großeltern und ihrer Mutter. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin und der Zeugen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.12.2005 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 19.12.2005 - 11 K 892/04 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 27.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erfolgte Gewährung von Ausbildungsförderung an die Klägerin sei nicht rechtswidrig gewesen; insbesondere habe die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen am 05.09.2001 und 12.06.2002 nicht über anrechenbares Vermögen verfügt. Das Gericht sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zur Rückzahlung des entsprechenden Geldbetrages an ihren Großvater verpflichtet gewesen sei, weil sie während ihres Studiums bei ihren Eltern in G. habe wohnen können. Die Klägerin habe auch ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsforderung des Großvaters rechnen müssen, ohne dass insoweit auf die für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden müsse.
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Gegen das dem Beklagten am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.01.2006 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe erst in der Zeit zwischen dem Ausfüllen ihres ersten BAföG-Antrags und dem Zugang des Antrags bei der Behörde die Rückübertragung des Sparguthabens auf ihren Großvater veranlasst. Die Rückübertragung habe nicht nur die eingezahlten Beträge in Höhe von 18.000,-- DM und 2.030,-- DM umfasst, sondern auch den Eröffnungsbetrag von 10,-- DM, aufgelaufene Zinsen in Höhe von 1.368,29 DM sowie eine Umbuchung in Höhe von 67,83 DM. Im Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrags, dem 11.08.2001, habe sie danach noch über Vermögen verfügt. Selbst wenn aber als maßgebender Zeitpunkt der Antragstellung der Zugang des Antrags bei der Behörde, also der 05.09.2001, anzusehen sei, sei das Vermögen der Klägerin wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Übertragung anzurechnen gewesen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin das Vermögen zeitnah zur Antragstellung übertragen habe. Im Recht der Ausbildungsförderung seien Rückzahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher von seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Vereinbarungen unter Angehörigen entsprächen regelmäßig nur dann dem Üblichen unter Fremden, wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten sei und beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet hätten. Weiterhin müssten Regelungen über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Art und Weise der Rückzahlung und die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bestehen. Allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Verwandten könne eine Rückzahlungspflichtung nicht konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung von einer mündlichen Absprache über eine Schuldverpflichtung ausgegangen, wie hoch eine solche indes gewesen sein soll, sei offen. So habe etwa der Großvater der Klägerin seinen beiden anderen Enkeln lediglich 18.000,-- DM überwiesen. Es liege daher nahe, dass die Klägerin den zusätzlichen Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Weil sie einen Tag vor der Einzahlung der 2.030,-- DM von ihrem anderen Sparbuch 2.000,-- DM abgehoben habe, liege es auch nahe, dass sie diesen Betrag zwischen ihren Sparbüchern transferiert habe. Ein bloße mündliche Absprache über eine Rückzahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe ohne die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins wäre jedenfalls unter Fremden nicht erfolgt. Im Übrigen wäre es der Klägerin aber auch noch später möglich gewesen, ein Auswärtsstudium anzuschließen. Mangels einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sei somit ein Schuldenabzug nicht in Betracht gekommen, weshalb die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin stellt heraus, dass sie den fraglichen Geldbetrag nach den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen nur für den Fall eines Auswärtsstudiums erhalten habe. Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld andernfalls zurückzuzahlen sei. Die Zeugenaussagen seien glaubhaft und widerspruchsfrei. Auch der Beklagte habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Abrede gestellt. Er stelle lediglich frei erfundene Behauptungen ins Blaue hinein auf. Völlig unsubstantiiert behaupte er, dass sie den weiteren Betrag von 2.030,-- DM zu ihrem 18. Geburtstag erhalten habe, was unrichtig sei. Auch dieser Betrag sei vielmehr für ein Auswärtsstudium bestimmt gewesen. Da es sich bei ihr um das älteste Enkelkind ihres Großvaters handele und der Zeitpunkt eines eventuellen Auswärtsstudiums kurz bevor gestanden habe, habe sie diesen Betrag erhalten. Die am 28.10.1999 von einem anderen Konto abgehobenen 2.000,-- DM stünden in keinerlei Zusammenhang mit den genannten 2.030,-- DM. Die 2.000,-- DM seien von ihren Eltern abgehoben und für deren Hausbau verwandt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte sie ernstlich mit der Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Großvater rechnen müssen. Der Inhalt des vorliegend abgeschlossenen Vertrags, der unter Familienangehörigen nicht der Schriftform bedurft habe, sei auch bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Es ergebe sich bereits aus der Sache, dass sie den von ihrem Großvater auf das für sie angelegte Konto eingezahlten Geldbetrag einschließlich Zinsen zurück bezahlen sollte. Hierüber sei eine konkludente Einigung erzielt worden. Als klar gewesen sei, dass sie kein Auswärtsstudium aufnehmen würde, sei die Rückzahlungsverpflichtung fällig geworden. Im Innenverhältnis sei - ohne die genaue Festlegung der rechtlichen Konstellation - klar gewesen, dass ihr das Geld nicht zustehe. Dass sie, die Klägerin, nach ihrem Studium noch ein Auswärtsstudium hätte anschließen können, liege neben der Sache, da der Großvater ihr allein ein Studium habe ermöglichen wollen, die Zeit nach diesem Studium sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Es sei die Sorge des Großvaters gewesen, dass sie aus finanziellen Gründen nicht hätte studieren können, wenn sie einen Studienplatz an einem auswärtigen Ort erhalten hätte. Das ihr überlassene Geld habe sie zurückbezahlt, bevor der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung bei dem Beklagten eingegangen sei. Dass der Beklagte den nahen zeitlichen Zusammenhang bemängele, sei nicht nachvollziehbar. Die erfolgte Rückzahlung ergebe sich denknotwendig aus dem Sachzusammenhang.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und die im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe angefallenen Akten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
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Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
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Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
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Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
39 
Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
40 
Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
41 
Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
24 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.02.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Nach § 45 Abs. 1 S.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 und 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel bei einem Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Dieses muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
27 
Nach § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf des Auszubildenden ist nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG sein Vermögen anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten auch Forderungen als Vermögen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertbestimmung des Vermögens nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist.
28 
Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 29.11.2001 und 27.09.2002 konnten nicht zurückgenommen werden. Denn der von dem Beklagten angeführte Guthabensbetrag in Höhe von 21.408,29 DM war der Klägerin bei der Berechnung der Ausbildungsförderung gerade nicht als Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen zukommende Vermögen im Übrigen hatte gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben.
29 
Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wie dies auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bis zu der Rückübertragung des in Rede stehenden Kontoguthabens auf ihren Großvater am 21.08.2001 vollwertige Inhaberin der Forderung aus dem betreffenden Konto gewesen ist. Ihre ursprüngliche gegenteilige Einlassung trifft daher nicht zu. Denn für die Zuordnung von Vermögen ist allein maßgeblich, wer formal die Verfügungsgewalt darüber besitzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 -, juris). Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das umstrittene Sparkonto war ihr daher der Guthabensbetrag zuzurechnen. Unerheblich ist insoweit, wer die Einzahlung vorgenommen oder wer ihr das Geld zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögenszuordnung in dem vorliegenden Fall spielt es daher keine Rolle, dass das angelegte Geld der Klägerin von ihrem Großvater zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. auch die Senatsurteile vom 24.01.2008 - 12 S 691/07 - und vom 04.12.2008 - 12 S 2549/06 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392).
30 
Bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, dem 05.09.2001, war die Klägerin indes nicht (mehr) Inhaberin der Forderung gegenüber der ... in Höhe der genannten 21.408,29 DM. Denn das entsprechende Konto war bereits am 21.08.2001 aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto ihres Großvaters gebucht worden. Im Sinne von § 28 Abs. 2 BAföG („Zeitpunkt der Antragstellung“) kann nur stets der jeweilige Zugang des Antrags bei der zuständigen BAföG-Behörde maßgebend sein und nicht, wie es die Berufungsbegründung in den Raum stellt, das von dem jeweiligen Antragsteller auf dem Antrag angegebene Datum (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 5. Aufl., § 28 RdNr. 9 und § 46 RdNr. 12 - insbesondere unter Hinweis auf die Regelung des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I).
31 
Dieser Übertragungsvorgang schloss es indes nicht von vornherein aus, der Klägerin das Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 und Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395). Rechtsmissbrauch i.S.d. Rechtsprechung setzt dabei nicht voraus, dass der BAföG-Empfänger subjektiv verwerflich gehandelt hat. Allein maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensverfügung etwa zeitnah zu der Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Vermögen wird dann trotz einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung förderungsrechtlich dem Auszubildenden zugerechnet. Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls kann es indes problematisch sein, wann die Voraussetzungen einer treuwidrigen Vermögensübertragung anzunehmen sind (vgl. Roth, Die verwaltungsgerichtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707).
32 
Hiervon ausgehend kann der Senat seiner Entscheidung denjenigen Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich bereits dem Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme und dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Ergebnisse der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme anzuzweifeln und etwa die Großeltern der Klägerin nochmals zu vernehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 128 RdNr. 2), zumal auch die Beteiligten keine durchgreifenden Einwände gegen die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung vorgebracht haben. Allein das Aufzeigen verschiedenster denkbarer Sachverhaltsalternativen durch den Beklagten vermag die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
33 
Hiernach beabsichtigte der Großvater der Klägerin, dieser vor ihrem Abitur einen Betrag von rund 20.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, der dann für ein mögliches, von der Klägerin beabsichtigtes auswärtiges Studium verwendet werden sollte und der bis zur Aufnahme eines solchen Studiums nach dem Willen sowohl des Großvaters als auch der Klägerin selbst unangetastet bleiben sollte. Vor dem Verwaltungsgericht äußerte der Großvater der Klägerin ausdrücklich, dass das Geld mit der Maßgabe angelegt worden sei, dass es nur für ein Auswärtsstudium verwendet werden dürfe. Ansonsten müsse das Geld zurückgezahlt werden. In gleicher Weise seien auch Konten für die zwei Geschwister der Klägerin eröffnet worden. Er selbst habe alle drei Sparbücher in Besitz gehabt.
34 
Zwar kann diese für den Senat nachgewiesene rechtliche Vereinbarung unter Familienangehörigen nicht - wie von Klägerseite vorgebracht - als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Sparguthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zu der Aufnahme eines auswärtigen Studiums entscheiden sollte. Denn - wie bereits dargestellt - hatte die Klägerin schon mit der Eröffnung des Sparkontos im Oktober 1999 die vollständige Verfügungsgewalt über die damit begründete Forderung gegenüber der Bank erlangt. Indes vermag der Senat die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater vorgenommene Vereinbarung als eine sogenannte Zweckschenkung anzusehen, also eine Schenkung, verbunden mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden über einen konkreten mit der Schenkung verfolgten Zweck (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 525 RdNr. 8). Anders als bei der in § 525 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Auflagenschenkung wird bei einer Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen, sondern es besteht lediglich eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck. Wird bei einem derartigen Rechtsgeschäft der vereinbarte Zweck - vorliegend die intendierte Aufnahme eines auswärtigen Studiums durch die Klägerin - nicht erreicht, steht dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 16. Aufl., § 525 RdNr. 11; Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O.).
35 
Ein derartiger Bereicherungsanspruch stellte sich nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden Fall auch insbesondere als ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Großvaters der Klägerin dar mit der Folge, dass die am 21.08.2001 vollzogene Rückübertragung des betreffenden Sparguthabens auf diesen gerade nicht als in dem dargestellten Sinn rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Zwar lässt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht angewandte - sehr großzügige - Maßstab zur Feststellung einer rechtlich erheblichen Rückzahlungsverpflichtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Senats nicht vertreten. Indes reichen die in dem vorliegenden Fall erwiesenen näheren Umstände des zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossenen Rechtsgeschäfts hin, um einen rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch annehmen zu können.
36 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, NVwZ 2009, 395 zur Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses sowie Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, NVwZ 2009, 392 zur Berücksichtigung eines Darlehens) setzen beachtliche Herausgabeansprüche gegen den Auszubildenden voraus, dass es sich dabei um bestehende Schulden i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesenen Verbindlichkeiten handelt. Eine Treuhandvereinbarung etwa müsse ein entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis einschließen und es müsse eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, was in dem ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei entsprechenden Abreden unter Angehörigen gelte. Hierbei seien seitens der Ämter für Ausbildungsförderung und der Tatsachengerichte alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen eines Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege diesem bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar seien, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Hierunter seien etwa eine erfolgte Separierung des Treuguts, der konkrete Inhalt der Abrede, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags zu fassen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 -, a.a.O.). Dasselbe gelte für Darlehensverbindlichkeiten. Auch insoweit sei es allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sei und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden könne. Hierbei müsse die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen zu entsprechen habe. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, welche Abreden über Zinsen sowie darüber vorsehe, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend gesichert sei, sei auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr ausbildungsförderungsrechtlich nicht zwingend zu verlangen. Derartige Anforderungen eines strengen Fremdvergleichs gingen über das alleinige gesetzliche Erfordernis einer bestehenden Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG hinaus und ließen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie würden sich auch nicht als gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen ergeben. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung wie insbesondere die Schriftlichkeit, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -, a.a.O.). Mit seinem Urteil vom 17.09.2007 (a.a.O.) hatte auch bereits der Senat, der die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts teilt, hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung aufgestellt. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es auch nach Auffassung des Senats insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise.
37 
Gemessen hieran sprechen in dem vorliegenden Fall genügend Indizien dafür, dass die Klägerin tatsächlich noch vor der Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einem durchsetzbaren Bereicherungsanspruch ihres Großvaters ausgesetzt gewesen war, welchem sie sodann, ohne dass dies als missbräuchliche Vermögensübertragung angesehen werden kann, mit der Rückübertragung des ihr von ihrem Großvater überlassenen Guthabens samt dessen zwischenzeitlich erbrachter Erträgnisse am 21.08.2001 auch nachgekommen ist. Hierfür sprechen für den Senat etwa die erfolgte Separierung des Guthabensbetrags auf einem ganz bestimmten, von den übrigen Bankkonten der Klägerin getrennten Sparkonto, der Umstand, dass der Großvater sich im Besitz des das Konto betreffenden Sparbuchs befunden hat, der von der Klägerseite plausibel dargestellte konkrete Zweck der Gewährung des Guthabensbetrags an die Klägerin sowie der ebenfalls plausibel gemachte Zeitpunkt, ab welchem der Großvater die Rückgewähr des betreffenden Betrags beanspruchen konnte. Dass die Rückübertragung des Guthabens auf den Großvater in dem vorliegenden Fall zeitnah zu der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung durch die Klägerin erfolgte, spricht hier ausnahmsweise nicht gegen die Darstellung der Klägerseite. Denn vorliegend sollte gerade die Aufnahme eines Studiums, welches die Klägerin auch von zu Hause aus absolvieren konnte, den Rückzahlungsanspruch ihres Großvaters auslösen. Dass die Klägerin nach der Einlassung des Beklagten auch später noch ein auswärtiges Studium hätte aufnehmen können, weshalb eine Rückübertragung des Guthabens seitens des Großvaters jedenfalls noch nicht im August 2001 hätte beansprucht werden können, stellt sich nach der Auffassung des Senats mangels Hinweisen darauf, dass die Vereinbarung auch für ein Zweitstudium der Klägerin gelten sollte, eher als fernliegend dar. Wie dargestellt bedurfte die zwischen der Klägerin und ihrem Großvater abgeschlossene Vereinbarung im Grundsatz auch nicht der Schriftlichkeit. Der Einhaltung der besonderen Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB bedurfte es wegen der zugleich erfolgten Bewirkung der versprochenen Leistung (vgl. § 518 Abs. 2 BGB) nicht (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit für eine verbindliche Treuhandabrede auch bereits BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 -, juris, sowie Beschluss vom 09.01.2009 - 5 B 53.08 -, juris).
38 
Durfte die Klägerin nach allem die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des ihr von ihrem Großvater gewährten Guthabens beanspruchen, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der beiden ergangenen Bewilligungsbescheide, weshalb der diese betreffende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.
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Aber auch wenn in dem vorliegenden Fall keine hinreichenden Indizien für den Nachweis einer bestehenden Schuld und damit einer zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Auszubildenden festgestellt werden könnten, stünde der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angefochtenen Bescheids entgegen, dass dieser nicht wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X angelastet werden könnte, weshalb gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X die Bewilligungsbescheide vom 29.11.2001 und vom 27.09.2002 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit hätten zurückgenommen werden können.
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Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei einem Auszubildenden der Fall, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben ihm sozusagen ins Auge springen oder die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sich ihm aufgrund offensichtlicher Mängel aufdrängen musste, insbesondere, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Grob fahrlässig handelt auch der Auszubildende, der seiner Pflicht zur Erkundigung bei dem BAföG-Amt nicht nachkommt, sofern sich ihm eine solche Nachfrage aufdrängen musste. Maßgebend ist dabei kein objektiver, abstrakter Sorgfaltsmaßstab, sondern es kommt auf die jeweilige persönliche Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 20 RdNr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl., § 20 Anhang; von Wulffen, SGB X, Komm., 6. Aufl., § 45 RdNr. 48 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52.04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, juris, und Urteil vom 04.03.1996 - 7 S 2275/95 -, FamRZ 1996, 1243).
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Hiervon ausgehend vermag seitens des Senats von einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin bereits deswegen nicht ausgegangen zu werden, weil diese mit der Stellung ihrer Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 05.09.2001 und 12.06.2002 soweit ersichtlich bereits keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Die Klägerin hatte insbesondere entsprechend dem Wortlaut der seinerzeit verwendeten einschlägigen Formblätter zur Beantragung von Ausbildungsförderung lediglich dasjenige Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG anzugeben, das sie im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen innegehabt hatte. Hierzu rechnete indes - wie dargestellt - nicht mehr das von ihr bereits zum 21.08.2001 zurück übertragene fragliche Bankguthaben. In dem zu entscheidenden Fall spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Antragsvordrucke - ausnahmsweise auch in der Zeit (kurz) vor den jeweiligen Antragstellungen noch innegehabtes Vermögen anzugeben hatte, zumal ihr eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensverfügung vom 21.08.2001 keineswegs bewusst sein musste. Vielmehr durfte sich die Klägerin nach ihren eigenen Darlegungen, nach den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und nach dem Inhalt der im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wenigstens aus laienhafter Sicht dazu verpflichtet gesehen haben, das fragliche Sparguthaben auf ihren Großvater zurück zu übertragen, nachdem ihr klar geworden war, dass sie es nicht für ein auswärtiges Studium benötigte. Jedenfalls sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einer ihrem Großvater nicht zustehenden Rückübertragung des Sparguthabens ausgegangen ist. Ausgehend von dem individuellen Verständnishorizont einer Schülerin bzw. jungen Auszubildenden darf durchaus angenommen werden, dass sich die Klägerin einer, wenn auch unbestimmten, familiären Verpflichtung ausgesetzt gesehen hat. Hiernach hätte ihr gerade nicht ohne weitere Überlegungen klar gewesen sein müssen, dass sie bei ihren jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung die Vermögensübertragung vom 21.08.2001 - so sie denn als rechtsmissbräuchlich angesehen werden musste - hätte erwähnen müssen, weshalb auch aus diesem Grunde nicht von einer ihr anzulastenden groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 gesprochen werden könnte.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Hs. 1 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Institut, ihm Einsicht in die Liste (Vor- und Nachnamen, Anschrift und e-mail-Adresse) der gegenwärtig und künftig Studierenden des Studiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung fortlaufend ab dem Sommersemester 2004 zu gewähren.

2

Nachdem das beklagte Institut sich geweigert hatte, dem Kläger die gewünschten Listen zu überlassen, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend gemacht hat: Als emeritierter Hochschullehrer sei er weiterhin berechtigt, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Ein reibungsloser und effektiver Ablauf der Lehrveranstaltungen und auch die Kontrolle des Lernerfolgs seien nur möglich, wenn ihm die gewünschten Angaben über die eingeschriebenen Studierenden vor Beginn des Semesters zur Verfügung stünden. Es entspreche der ständigen Praxis des beklagten Instituts, jedem Hochschullehrer eine Kopie der fraglichen Listen zu überlassen oder jedenfalls auf Wunsch in sie Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Studienbüros und die Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre des beklagten Instituts als Zeugen zur Behandlung von Daten und Listen der Studierenden vernommen. Er hat sodann die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob für einen (emeritierten) Professor das Recht besteht, zur Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren jeweils zu Semesterbeginn von der Universität, an welcher er lehrt, Name, Anschrift und Fachsemesterzahl der immatrikulierten Studierenden durch Einsichtnahme in die Studierendenlisten in Erfahrung zu bringen.

6

Ob ein solcher Anspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LHG hergeleitet werden kann, mag in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Zwar gehört § 49 Abs. 4 LHG dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann sich die Revisibilität des § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG aus dem fortgeltenden § 127 Nr. 2 BRRG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 41.06 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 130 S. 2). § 49 LHG regelt die dienstrechtliche Stellung der Professoren und ist damit materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen.

7

Jedoch ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass weder allein aus § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Anspruch des (emeritierten) Hochschullehrers folgt, ihm vor Beginn des Semesters namentlich in Form einer Liste Namen, Anschriften und Fachsemester aller eingeschriebenen Studierenden zur Verfügung zu stellen.

8

Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG können Professoren auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Lehre. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt und dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum gewährt. Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muss. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <136 f.>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <95>).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar auch ohne eine weitere Klärung im Revisionsverfahren, dass ein Hochschullehrer von der Hochschule nicht jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zur Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungen verlangen kann. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof aber in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Klägers nicht von der Möglichkeit abhängt, in die Liste der Studierenden Einsicht zu nehmen. Sowohl für das Angebot von Lehrveranstaltungen als auch für die Bereitschaft, an Prüfungen mitzuwirken, reiche es aus, wenn der Kläger entsprechende Hinweise in geeigneter Form, etwa durch Anschläge am Schwarzen Brett, das Vorlesungsverzeichnis oder das Internet, so gebe, dass sie jeder geeignete Studierende zur Kenntnis nehmen könne. Diese tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen auch unmittelbar einleuchten, hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen, so dass der Senat an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre.

10

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

11

a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in solche Listen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt, obwohl ihm klar sein musste, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisfrage aufgrund der Zeugenvernehmungen für geklärt hielt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme geschlossen hatte.

12

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 -).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem Leiter des Studienbüros und der Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre diejenigen Bediensteten als Zeugen vernommen, die nach ihrer Funktion am besten Auskunft über die Praxis im Umgang mit den in Rede stehenden Listen geben konnten. Eine Vernehmung anderer Personen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Wenn der Kläger die Beweisaufnahme nicht für ausreichend hielt, hätte er deshalb förmlich die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen müssen. Er hat in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt, warum die Zeugen, deren Vernehmung er wünscht, eine bessere Kenntnis der Praxis hatten als die vernommenen Zeugen, die dem Beweisthema am nächsten standen, und warum sich dies dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

14

b) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht von sich aus den Beschluss des Senats der Hochschule aus dem Jahre 1979 beiziehen, auf den nach der Aussage der Zeugen die von ihnen geschilderte Praxis im Umgang mit den Listen der Studierenden zurückging.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Sein Beweisthema war nicht die Existenz eines Beschlusses des Senats der Hochschule und dessen Inhalt, sondern die tatsächlich geübte Praxis, die aus seiner Sicht für die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein entscheidungserheblich war. Wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang die von ihnen geschilderte Praxis auf einen Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums zurückführten, mag das für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von Bedeutung sein, zwang aber den Verwaltungsgerichtshof nicht, aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme diesen Beschluss beizuziehen.

16

Insoweit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers nicht von Amts wegen eine Beiziehung des erwähnten Beschlusses aufdrängen, wenn ihm die Existenz dieses Beschlusses und namentlich die auf ihm fußende tatsächliche Handhabung durch die Aussagen der Zeugen ausreichend nachgewiesen schienen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Anordnungen der Beklagten weiter, bei der Haltung seiner Jagdhündin dafür zu sorgen, dass diese in bewohnten Gebieten einschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Plätze an einer reißfesten Leine von nicht mehr als 1,5 m Länge mit einem schlupfsicheren Halsband nur von einer ausreichend kräftigen und zuverlässigen Person geführt wird und dass ein Verlassen des befriedeten Besitztums des Klägers unter Missachtung dieser Vorgaben ausgeschlossen ist.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.).

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Anordnungen Art. 18 Abs. 2 LStVG zugrunde, nach dem in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 LStVG zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden getroffen werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht es dabei davon aus, dass der Erlass solcher Anordnungen das Bestehen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter voraussetzt (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6).

Eine solche Gefahr bejaht das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr habe sich im Falle der Hündin des Klägers dadurch realisiert, dass es zu zwei vom Kläger auch eingeräumten Beißvorfällen gekommen sei. In diesem Fall bestehe aber die konkrete Gefahr weiterer solcher Vorfälle. Unerheblich sei, ob der Beißvorfall vom 14. November 2009, bei dem ein Mann, der Werbeprospekte verteilt habe, durch die nicht angeleinte Hündin des Klägers in die rechte Hand und den linken Oberschenkel gebissen worden sei, durch ein Fehlverhalten des Geschädigten mit verursacht worden sei. Fehlreaktionen von Passanten gegenüber frei umherlaufenden Hunden entsprächen der Lebenserfahrung. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die konkrete Gefahr auch nicht dadurch entfallen, dass zwischen dem letzten Beißvorfall am 3. September 2010, bei dem eine Frau, als sie die Straße betrat, von der sich dort aufhaltenden und nicht angeleinten Hündin des Klägers im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels gebissen worden sei, und dem Erlass des die streitgegenständlichen Maßnahmen anordnenden Bescheids vom 24. Juni 2012 kein weiterer Beißvorfall aktenkundig geworden sei. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden widerlege nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum hinweg unauffällig gewesen sei, dies auch bleiben werde. Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass von der Hündin des Klägers in Zukunft keine Gefahren mehr ausgingen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Begutachtung durch die Amtstierärztin belege nicht, dass von der Hündin keine Gefahr mehr ausgehe. Abgesehen davon, dass die durch mehrere Beißvorfälle belegte Gefährlichkeit der Hündin keiner weiteren Überprüfung durch ein Gutachten bedürfe, stelle die Tierärztin fest, dass der Kläger auf von ihm erkannte potenzielle Gefahrensituationen nicht immer prompt reagiert habe. So habe er seine Hündin erst nach einer kurzen Weile zu sich gerufen, als sie in einen nicht eingezäunten Garten mit spielenden Kindern gelaufen sei. Die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Hundehalters in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren verschärfe die durch das Verhalten des Hundes indizierte Gefahr.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sich an seine gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung vom 21. Oktober 2010 gehalten, er werde den Hund künftig an der Leine führen. Der Hund sei lediglich einige Male ohne Leine zu einem befreundeten Nachbarn über die Straße gelaufen und werde in Zukunft ohne jegliche Ausnahme an der Leine geführt. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, der die Hündin nach seinen Angaben mehrmals unangeleint auf der Straße angetroffen habe, habe einräumen müssen, dass sich die Hündin ihm gegenüber nie aggressiv gezeigt habe und dass er jeweils davon überzeugt gewesen sei, dass sie ihm nichts tun werde. Bei dieser Sachlage könne insbesondere deshalb nicht automatisch auf eine Gefährlichkeit des Hundes geschlossen werden, weil der letzte Beißvorfall vom 3. September 2010 datiere und der Hund seitdem beanstandungsfrei geführt worden sei.

Diese Ausführungen stellen aber die das angefochtene Urteil tragende Annahme, von der Hündin des Klägers gehe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer aus, wie dies für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlich sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht von einem Hund eine konkrete Gefahr für die Gesundheit, die Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, jedenfalls dann aus, wenn es wie hier in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen gekommen ist. In solchen Fällen sind Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr einer Gefahr, die sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat, auch nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v.31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v.28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 24; 10 ZB 11.1837 m. w. N.). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die damit angesichts der Beißvorfälle vom 14. November 2009 und 3. September 2010 von der Hündin des Klägers ausgehende konkrete Gefahr entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb entfallen ist, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris Rn. 10; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nur dann, wenn vor den Beißvorfällen bereits ein sicherheitsrechtlicher Bescheid zur Haltung der Hunde ergangen war (vgl. BayVGH, B.v.10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris, wo wie hier den einige Zeit zurückliegenden Beißvorfällen keine Anordnung nach § 18 Abs. 2 LStVG vorausgegangen war). Denn ob ein Hund, der mehrfach Personen gebissen hat, als solcher gefährlich ist und deshalb von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht, die Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, hängt nicht davon ab, ob bereits Anordnungen zur Hundehaltung getroffen waren, als sich die von ihm ausgehende Gefahr durch die Beißvorfälle tatsächlich realisiert hat.

Damit hat das Verwaltungsgericht aber entgegen der Ansicht des Klägers trotz der seit den Beißvorfällen verstrichenen Zeit zu Recht eine von der Hündin des Klägers ausgehende und fortbestehende konkrete Gefahr bejaht. Denn der Kläger hat Tatsachen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden könnte, dass von seiner Hündin inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe, nicht vorgetragen. Die Gesichtspunkte, die seiner Ansicht nach gegen eine konkrete Gefahr sprechen, rechtfertigen einen solchen Schluss jedenfalls nicht.

Insbesondere lässt sich aus der Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, nach der die Hündin des Klägers ihm gegenüber nie aggressiv gewesen sei, nicht sicher schließen, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Denn dass das Tier dem Zeugen gegenüber, der selbst Hundehalter ist, kein aggressives Verhalten gezeigt hat, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es sich gegenüber anderen und vor allem gegenüber im Umgang mit Hunden weniger erfahrenen Personen ebenfalls nicht aggressiv verhalten wird oder dass es unter ähnlichen Umständen wie bei den Beißvorfällen in den Jahren 2009 und 2010 nicht erneut zubeißen wird.

Ebenso wenig lässt es die von der Hündin des Klägers als solcher ausgehende konkrete Gefahr entfallen, dass der Kläger das Tier künftig ausnahmslos an der Leine führen will. Die Gefahr, die von der Hündin des Klägers ausgeht, besteht darin, dass sie Menschen beißt und damit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, wenn sie auf öffentlichen Straßen frei umherläuft. Das Anleinen des Hundes stellt sich demgegenüber als Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr dar. Als Gefahrenabwehrmaßnahme, die nach Art. 18 Abs. 2 LStVG angeordnet werden kann, lässt das Anleinen des Hundes aber nicht das Vorliegen der konkreten Gefahr, deren Abwehr es dient, als Tatbestandsvoraussetzung der seiner Anordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage entfallen. Dass der Kläger seine Hündin in Zukunft ausnahmslos an der Leine führen will, wirft vielmehr die Frage auf, ob die Anordnung des Leinenzwangs deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht erforderlich ist und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

2. Auch wenn man daher das Vorbringen des Klägers, er werde seine Hündin künftig ausnahmslos anleinen, so versteht, dass es sich gegen die Erforderlichkeit der den Gegenstand der Klage bildenden Anordnungen richtet, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, dass der Erforderlichkeit der das Anleinen des Hundes betreffenden Anordnungen der Beklagten (Nr. I.1., I.2. und I.3. des Bescheids vom 24. Juni 2012) die Zusage des Klägers, er werde seinen Hund freiwillig innerhalb bewohnter Gebiete nur noch angeleint ausführen, nicht entgegensteht. Denn dass der Kläger seine Hündin in Zukunft anleint, ohne dazu durch eine entsprechende Anordnung verpflichtet worden zu sein, ist zur Abwehr der von einem freien Umherlaufen der Hündin ausgehenden Gefahren nicht im gleichen Maß geeignet wie eine entsprechende behördliche Anordnung, die anders als die Selbstverpflichtung des Klägers mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2010 erklärt hatte, er werde seinen Hund künftig den damals beabsichtigten Anordnungen der Beklagten entsprechend an der Leine führen, er sich daran aber, wie er selbst einräumt, später nicht immer gehalten hat.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Zwar macht der Kläger der Sache nach geltend, das Gericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn er sinngemäß ausführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm angebotenen Zeugen zum Anleinverhalten des Klägers nicht vernommen. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargelegt.

Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 einen Beweisantrag nicht gestellt hat und damit die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 18. September 2012 hinsichtlich zweier von ihm benannter Zeugen durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 sowie das dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober mitgeteilte Absehen von der Einvernahme zweier weiterer von ihm benannter Zeugen hat auf sich beruhen lassen, hätte er darlegen müssen, dass sich die Einvernahme der betreffenden Zeugen dem Gericht hätte aufdrängen müssen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Dies ist jedoch nicht in den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise geschehen.

Der Kläger legt zwar dar, dass die Zeugen hätten bekunden können, dass er seine Hündin in der Regel an der Leine geführt habe und sich die gelegentlichen Ausnahmen darauf beschränkt hätten, dass der Hund unangeleint die Straße überquert habe, um zum Grundstück eines befreundeten Nachbarn zu laufen. Er legt aber nicht dar, warum dies für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte.

Dies war im Übrigen auch nicht offensichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit der das Anleinen der Hündin des Klägers betreffenden Anordnungen unter anderem damit begründet, dass sich der Kläger in der Vergangenheit nicht an seine Zusage gehalten habe, seinen Hund künftig anzuleinen. Es hat diese Feststellung nicht nur auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, sondern auch darauf gestützt, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, dass seine Hündin unangeleint zum auf der anderen Straßenseite gelegenen Nachbaranwesen gelaufen sei. Wenn aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Erforderlichkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen ausreichte, dass der Kläger, wie von ihm eingeräumt, seinen Hund ohne Leine über die Straße zum Nachbaranwesen laufen ließ, so bedurfte es nach dieser Rechtsauffassung nicht mehr der vom Kläger für notwendig erachteten Klärung, ob seine Hündin im Übrigen im öffentlichen Straßenraum regelmäßig an der Leine geführt worden ist.

2. Soweit der Kläger schließlich meint, es sei erforderlich gewesen, die Gefährlichkeit des Hundes konkret bewerten zu lassen, ist auch damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn weder hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch hat er dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es bei einer durch mehrere Beißvorfälle belegten Gefährlichkeit eines Hundes keiner weiteren Nachprüfung durch ein Gutachten bedürfe und dass ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden die durch die Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage nicht per se, sondern nur dann widerlege, wenn sonstige Tatsachen vorlägen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass von der Hündin keine konkrete Gefahr mehr ausgehe. Warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen, ist dem Vorbringen des Klägers aber nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

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Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

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1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

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Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

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Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

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Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

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Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

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b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

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a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

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b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.