Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 7 Einsatz des Kindergelds

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

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Referenzen - Gesetze | § 5 InvZulG 1991

§ 5 InvZulG 1991 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 5 InvZulG 1991 wird zitiert von 2 anderen §§ im Investitionszulagengesetz 1996.

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen


(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage. (2) Wird die kostenbeitr

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 5 Behandlung hoher Einkommen


(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 27 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen. (
§ 5 InvZulG 1991 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt
§ 5 InvZulG 1991 zitiert 1 andere §§ aus dem Investitionszulagengesetz 1996.

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde

Referenzen - Urteile | § 5 InvZulG 1991

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 InvZulG 1991.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich g

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Jan. 2017 - 12 S 870/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 - 8 K 1818/14 - geändert.Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 werden a

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2014 - 7 D 10511/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 geändert und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Recht

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Jan. 2012 - 4 K 949/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.2 Der Kläger ist der Vater der am 19.0

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. Feb. 2010 - 7 K 3997/09

bei uns veröffentlicht am 12.02.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem vorläufigen Recht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 12 S 1603/07

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - wird zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 12 S 1550/07

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2006 - 7 K 2229/06 - wird zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Ju

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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe...
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe...