Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 7 Einsatz des Kindergelds
Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn
- 1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden, - 2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und - 3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Referenzen - Gesetze | § 5 InvZulG 1991
§ 5 InvZulG 1991 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 5 InvZulG 1991 wird zitiert von 2 anderen §§ im Investitionszulagengesetz 1996.
§ 5 InvZulG 1991 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 5 InvZulG 1991 zitiert 1 andere §§ aus dem Investitionszulagengesetz 1996.
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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe...
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe...