Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 K 2273/13

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Maßnahme der Jugendhilfe für seinen Sohn.
Der Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des am 07.04.1998 in Skopje/Mazedonien geborenen M. A. Der Kläger und die Mutter von M. sind nicht verheiratet und leben getrennt voneinander. Nach Angaben des Klägers sei ihm durch eine Entscheidung einer mazedonischen Behörde das Sorgerecht für M. zuerkannt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 14.12.2012 wurde dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. entzogen und auf den Beklagten als Pfleger übertragen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 06.03.2013 wurde dem Kläger das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für M. zu stellen, entzogen und ebenfalls auf den Beklagten als Pfleger übertragen.
Auf Antrag einer Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialdienstes des Beklagten bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2013 für M. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege mit Wirkung vom 06.03.2013. Mit einem ebenfalls am 21.05.2013 datierten Schreiben setzte der Beklagte den Kläger von dieser Maßnahme in Kenntnis, teilte ihm die derzeit damit verbundenen Kosten in Höhe von monatlich 923 EUR mit und informierte ihn darüber, dass der Unterhalt des Kindes durch die Jugendhilfegewährung sichergestellt sei und dass ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitragsanspruch des Jugendhilfeträgers an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes trete und diesen ersetze. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen der vergangenen zwölf Monate zu geben zu geben. Ein gleiches Schreiben ging an die (in B.) leibliche Mutter von M.
Mit Bescheid vom 27.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag für die Zeit vom 06.03.2013 bis zum 07.06.2013 in Höhe von 305 EUR und für die Zeit ab dem 08.06.2013 bis auf Weiteres in Höhe von 250 EUR fest. Gegen die Höhe dieses Beitrags erhob der Kläger - laut einem Vermerk in den Akten des Beklagten - telefonisch Einwendungen, weil ihm nichts mehr zum Leben übrig bliebe.
Mit einem neuen Bescheid vom 16.08.2013 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab dem 23.05.2013 auf monatlich 250 EUR fest.
Mit einem am 10.09.2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, dass sein Lohn für diesen Beitrag nicht ausreiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger vorgelegten Lohnbescheinigungen belegten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.701,10 EUR pro Monat. Davon habe man zu seinen Gunsten einen Beitrag zur Alterssicherung in Höhe von monatlich 62,15 EUR abgesetzt, so sei ein Einkommen von 1.638,95 EUR verblieben. Davon seien gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 % - das entspreche 409,74 EUR - abzuziehen. Weitere Kosten, so die Darlehensraten für Wohnungen des Klägers in Deutschland und Mazedonien sowie für Strom und Erdgas, seien nicht berücksichtigungsfähig. Die dann vom Kläger angegebenen, noch verbleibenden Kosten lägen unterhalb der Abzugspauschale. Das so verbleibende Einkommen entspreche der Beitragsgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle nach der Kostenbeitragsverordnung. Wegen der Unterhaltspflicht für die Tochter L. sei der Kläger in die Beitragsgruppe 4 zurückzustufen, nach der ein monatlicher Kostenbeitrag von 250 EUR zu leisten sei. Unterhaltsleistungen des Klägers an seine in Mazedonien lebende Mutter könnten wegen der nachrangigen Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt werden.
Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei alleinerziehender Vater und habe eine 13 Jahre alte Tochter, die bei ihm wohne. Sein Einkommen reiche nicht für den von ihm verlangten Unterhalt. Wenn man alle von ihm aufzuwendenden Kosten - der Kläger hat diese in einer handschriftlichen Liste einzeln benannt - zusammenrechne, zeige sich, dass er die monatlichen Unkosten nicht tragen könne.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagten die Gründe des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus: Bei einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung sei das monatliche Nettoeinkommen des Klägers um die berufsbedingten Aufwendungen für Fahrtkosten von 132 EUR zu kürzen. Wenn man von dem dann verbleibenden Einkommen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.000 EUR abziehe, verbleibe dem Kläger noch ein für die Unterhaltszahlungen verfügbarer Betrag von 569,10 EUR. Da der nach den angefochtenen Bescheiden geforderte Beitrag von 250 EUR unter dem danach vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsanspruch von 284,55 EUR (für M.) liege, führe dieser Beitragsanspruch auch nicht zu einer Schmälerung vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die wirtschaftliche Jugendhilfe für M. A. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ebenfalls mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten Vollzeitpflege gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen(§§ 92 Abs. 4 Satz 1 und 94 Abs. 2 SGB VIII).
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.10.2013 (Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris, m.w.N.). Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags gemäß § 48 SGB X und ggf. auch im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme des jeweiligen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X berücksichtigen werden (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris, m.w.N.).
19 
Danach kommt es im vorliegenden Klageverfahren auf eine nach dem 16.10.2013 ggf. geänderte Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die Frage, ob die am 04.12.2013 in Kraft getretene Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit einer für die Beitragspflichtigen wesentliche günstigeren Beitragstabelle zu einer Reduzierung des vom Kläger angefochtenen Beitrags geführt hat, nicht an.
20 
Nach der hiernach maßgeblichen Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.10.2013 ist dies zutreffend dargelegt. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anstelle eigener Ausführungen auf die Gründe dieses Bescheids sowie auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.12.2013. Ergänzend führt das Gericht aus:
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids nicht darauf an, ob ihm nach Abzug des Kostenbeitrags noch so viel an Einkommen verbleibt, dass er weiterhin all die Ausgabenposten bestreiten kann, die er in der handschriftlichen Auflistung genannt hat, die seinem am 14.01.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben (ohne Datum) beigefügt war. Denn viele dieser Ausgabenposten sind nach der gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht vom Einkommen absetzbar. Viele dieser Ausgabenposten - so die vom Kläger genannten Ausgaben u. a. für Strom, „Hausgeld“, Erdgas, Schulfahrkarte, Handy, Drogerieartikel, „Klamotten“, Lebensmittel, Telekom - gehören zu den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten, die der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) verbleibenden Einkommen bestreiten muss und die nicht von dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen abzuziehen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2010 - 4 K 2849/08 -; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 RdNr. 24; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 RdNr. 26, m.w.N.).
22 
Soweit der Kläger weiter angegeben hat, seine in Mazedonien lebende Mutter mit 200 EUR monatlich zu unterstützen, ist das eine ehrenwerte Leistung, die er aber nach der gegebenen Rechtslage aus dem Einkommen bestreiten muss, das ihm nach Abzug der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Ausgaben verbleibt. Denn der von einem Elternteil zu zahlende Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII tritt an die Stelle der ihn ansonsten treffenden Unterhaltsverpflichtung für das Kind, für das die kostenpflichtige jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird. Diese Kostenbeitragsverpflichtung wird insoweit nur geschmälert durch den Unterhaltsanspruch von Personen, die mindestens im gleichen Rang unterhaltsberechtigt sind wie der Mensch, für den die jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird (vgl. §§ 92 Abs. 4 und 94 Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch § 4 KostenbeitragsV). Die Mutter des Klägers ist gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Sohn M. jedoch nachrangig unterhaltsberechtigt (siehe § 1609 BGB), ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten von M. bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren (vgl. hierzu Schindler, a.a.O., § 92 RdNrn. 26 f.; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 16; VG Freiburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 2276/11 -). Der Tatsache, dass im Haushalt des Klägers die ebenfalls minderjährige unverheiratete Schwester von M., L., lebt, für die der Kläger im gleichen Rang wie für M. unterhaltspflichtig ist, wird nach der Systematik des Kostenbeitragsrechts nicht durch Abzug eines bestimmten Unterhaltsbeitrags vom Einkommen Rechnung getragen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV durch Rückstufung in der Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragstabelle (= Anlage zur § 1 KostenbeitragsV in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung). Im Fall des Klägers ist das durch Rückstufung von der höheren Einkommensgruppe 6 in Gruppe 4 der Kostenbeitragstabelle, nach der der monatliche Beitrag 250 EUR beträgt, geschehen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
23 
Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht auch die vom Kläger bezeichneten Schuldverpflichtungen wegen zweier Darlehen, für die der Kläger laut seiner oben genannten Auflistung in einem Fall 300 EUR und in einem anderen Fall 200 EUR pro Monat aufwendet, unberücksichtigt gelassen.
24 
Bei der Ausgabe in Höhe von 300 EUR handelt es sich nach den vom Kläger zusammen mit seiner Einkommenserklärung am 25.06.2013 beim Beklagten vorgelegten Anlagen (siehe VAS 161 und 163) um monatliche Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen zum Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung in Weil am Rhein. Insoweit gilt, dass Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beim Abzug vom Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Schuldverpflichtungen für Wohnungseigentum entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da auch die Miete nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 29.05.2012 - 4 K 219/12 - und vom 18.03.2010, a.a.O., jew. m.w.N.; Schindler, a.a.O., § 93 RdNr. 29, m.w.N.; Stähr, in: Hauck: SGB VIII, Stand: Dez. 2014, Bd. 2, K § 93 RdNr. 32, m.w.N.). Bei einem Betrag von monatlich 300 EUR kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag die ortsübliche Kaltmiete für eine Wohnung in W., die der Wohnung des Klägers entspricht, übersteigt.
25 
Soweit der Kläger weitere 200 EUR monatlich für eine von ihm als „mazedonisches Darlehen“ bezeichnete Schuldverpflichtung aufgewendet hat, beruht das nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (siehe VAS 153) auf dem Kauf einer Eigentumswohnung in Mazedonien. Auch diese Aufwendungen können jedoch nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden, weil es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen zu verringern (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.10.2010 - 12 ZB 08.3290 -, juris, m.w.N.; Stähr, a.a.O., K § 93 RdNr. 32; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris).
26 
Wenn man aus den dargelegten Gründen die oben gen. monatlichen Ausgaben des Klägers beim Abzug von seinem Einkommen unberücksichtigt lässt, dann liegen die dann noch verbleibenden von ihm genannten Ausgaben (deutlich) unter dem Betrag, den der Beklagte im Wege des 25-prozentigen Pauschalabzugs (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt hat.
27 
Der danach ermittelte Beitrag von 250 EUR ist hiernach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 vorgenommen und erläutert hat. Bei dieser Berechnung sind Fehler nicht erkennbar und auch der Kläger hat hiergegen keine Einwände geltend gemacht. Danach schmälert der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag weder den Selbstbehalt des Klägers noch die Unterhaltsansprüche seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder M. und L. Abgesehen davon ergibt die Summe aller vom Kläger in der oben gen. Auflistung bezeichneten monatlichen Ausgabenposten im Ergebnis mit 1.756,75 EUR einen geringeren Betrag als das in dieser Aufstellung von ihm selbst angegebene monatliche Nettoeinkommen von insgesamt 2.068 EUR. Bei dieser Sachlage ist es - über das vorstehend Dargelegte hinaus - nicht ganz verständlich, wie der Kläger angesichts dieser eigenen Gegenüberstellung zur der Feststellung gelangt, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung seiner Ausgaben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ebenfalls mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten Vollzeitpflege gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen(§§ 92 Abs. 4 Satz 1 und 94 Abs. 2 SGB VIII).
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.10.2013 (Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris, m.w.N.). Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags gemäß § 48 SGB X und ggf. auch im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme des jeweiligen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X berücksichtigen werden (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris, m.w.N.).
19 
Danach kommt es im vorliegenden Klageverfahren auf eine nach dem 16.10.2013 ggf. geänderte Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die Frage, ob die am 04.12.2013 in Kraft getretene Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit einer für die Beitragspflichtigen wesentliche günstigeren Beitragstabelle zu einer Reduzierung des vom Kläger angefochtenen Beitrags geführt hat, nicht an.
20 
Nach der hiernach maßgeblichen Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.10.2013 ist dies zutreffend dargelegt. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anstelle eigener Ausführungen auf die Gründe dieses Bescheids sowie auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.12.2013. Ergänzend führt das Gericht aus:
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids nicht darauf an, ob ihm nach Abzug des Kostenbeitrags noch so viel an Einkommen verbleibt, dass er weiterhin all die Ausgabenposten bestreiten kann, die er in der handschriftlichen Auflistung genannt hat, die seinem am 14.01.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben (ohne Datum) beigefügt war. Denn viele dieser Ausgabenposten sind nach der gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht vom Einkommen absetzbar. Viele dieser Ausgabenposten - so die vom Kläger genannten Ausgaben u. a. für Strom, „Hausgeld“, Erdgas, Schulfahrkarte, Handy, Drogerieartikel, „Klamotten“, Lebensmittel, Telekom - gehören zu den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten, die der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) verbleibenden Einkommen bestreiten muss und die nicht von dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen abzuziehen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2010 - 4 K 2849/08 -; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 RdNr. 24; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 RdNr. 26, m.w.N.).
22 
Soweit der Kläger weiter angegeben hat, seine in Mazedonien lebende Mutter mit 200 EUR monatlich zu unterstützen, ist das eine ehrenwerte Leistung, die er aber nach der gegebenen Rechtslage aus dem Einkommen bestreiten muss, das ihm nach Abzug der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Ausgaben verbleibt. Denn der von einem Elternteil zu zahlende Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII tritt an die Stelle der ihn ansonsten treffenden Unterhaltsverpflichtung für das Kind, für das die kostenpflichtige jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird. Diese Kostenbeitragsverpflichtung wird insoweit nur geschmälert durch den Unterhaltsanspruch von Personen, die mindestens im gleichen Rang unterhaltsberechtigt sind wie der Mensch, für den die jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird (vgl. §§ 92 Abs. 4 und 94 Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch § 4 KostenbeitragsV). Die Mutter des Klägers ist gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Sohn M. jedoch nachrangig unterhaltsberechtigt (siehe § 1609 BGB), ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten von M. bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren (vgl. hierzu Schindler, a.a.O., § 92 RdNrn. 26 f.; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 16; VG Freiburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 2276/11 -). Der Tatsache, dass im Haushalt des Klägers die ebenfalls minderjährige unverheiratete Schwester von M., L., lebt, für die der Kläger im gleichen Rang wie für M. unterhaltspflichtig ist, wird nach der Systematik des Kostenbeitragsrechts nicht durch Abzug eines bestimmten Unterhaltsbeitrags vom Einkommen Rechnung getragen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV durch Rückstufung in der Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragstabelle (= Anlage zur § 1 KostenbeitragsV in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung). Im Fall des Klägers ist das durch Rückstufung von der höheren Einkommensgruppe 6 in Gruppe 4 der Kostenbeitragstabelle, nach der der monatliche Beitrag 250 EUR beträgt, geschehen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
23 
Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht auch die vom Kläger bezeichneten Schuldverpflichtungen wegen zweier Darlehen, für die der Kläger laut seiner oben genannten Auflistung in einem Fall 300 EUR und in einem anderen Fall 200 EUR pro Monat aufwendet, unberücksichtigt gelassen.
24 
Bei der Ausgabe in Höhe von 300 EUR handelt es sich nach den vom Kläger zusammen mit seiner Einkommenserklärung am 25.06.2013 beim Beklagten vorgelegten Anlagen (siehe VAS 161 und 163) um monatliche Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen zum Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung in Weil am Rhein. Insoweit gilt, dass Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beim Abzug vom Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Schuldverpflichtungen für Wohnungseigentum entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da auch die Miete nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 29.05.2012 - 4 K 219/12 - und vom 18.03.2010, a.a.O., jew. m.w.N.; Schindler, a.a.O., § 93 RdNr. 29, m.w.N.; Stähr, in: Hauck: SGB VIII, Stand: Dez. 2014, Bd. 2, K § 93 RdNr. 32, m.w.N.). Bei einem Betrag von monatlich 300 EUR kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag die ortsübliche Kaltmiete für eine Wohnung in W., die der Wohnung des Klägers entspricht, übersteigt.
25 
Soweit der Kläger weitere 200 EUR monatlich für eine von ihm als „mazedonisches Darlehen“ bezeichnete Schuldverpflichtung aufgewendet hat, beruht das nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (siehe VAS 153) auf dem Kauf einer Eigentumswohnung in Mazedonien. Auch diese Aufwendungen können jedoch nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden, weil es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen zu verringern (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.10.2010 - 12 ZB 08.3290 -, juris, m.w.N.; Stähr, a.a.O., K § 93 RdNr. 32; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris).
26 
Wenn man aus den dargelegten Gründen die oben gen. monatlichen Ausgaben des Klägers beim Abzug von seinem Einkommen unberücksichtigt lässt, dann liegen die dann noch verbleibenden von ihm genannten Ausgaben (deutlich) unter dem Betrag, den der Beklagte im Wege des 25-prozentigen Pauschalabzugs (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt hat.
27 
Der danach ermittelte Beitrag von 250 EUR ist hiernach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 vorgenommen und erläutert hat. Bei dieser Berechnung sind Fehler nicht erkennbar und auch der Kläger hat hiergegen keine Einwände geltend gemacht. Danach schmälert der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag weder den Selbstbehalt des Klägers noch die Unterhaltsansprüche seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder M. und L. Abgesehen davon ergibt die Summe aller vom Kläger in der oben gen. Auflistung bezeichneten monatlichen Ausgabenposten im Ergebnis mit 1.756,75 EUR einen geringeren Betrag als das in dieser Aufstellung von ihm selbst angegebene monatliche Nettoeinkommen von insgesamt 2.068 EUR. Bei dieser Sachlage ist es - über das vorstehend Dargelegte hinaus - nicht ganz verständlich, wie der Kläger angesichts dieser eigenen Gegenüberstellung zur der Feststellung gelangt, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung seiner Ausgaben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten


(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuc

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 K 2273/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 K 2273/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2010 - 4 K 2849/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

Tenor Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 werden aufgehoben, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird. Im Übri

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt wird; für die Zeit ab 20. Juli 2013 kann kein Kostenbeitrag verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Lebensgefährtin des Klägers beim Beklagten für den gemeinsamen Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und der Kläger als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Lebensgefährtin des Klägers eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Der Kläger unterzeichnete die Erklärung nicht.

Auf Grundlage eines an den Kläger und seine Lebensgefährtin gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn des Klägers ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Der Kläger und seine Lebensgefährtin wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten der Kläger und sein Lebensgefährtin dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. 525,-heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: Euro 340,-).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für den Kläger und seine Lebensgefährtin und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn des Klägers eingestellt, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten der Kläger und seine Lebensgefährtin die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von Euro 362,- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für den Kläger und seine Lebensgefährtin im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde der Kläger daraufhin hinsichtlich der seinem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von Euro 525,- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt Euro 2.625,- (Euro 525,- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. Euro 362,- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen (insgesamt Euro 1.700,- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1269 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung des Klägers in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - insoweit stattgegeben, als ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 13. Mai 2013 verlangt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Kläger - der im Gegensatz zu seiner Lebensgefährtin die Erklärung vom 7. November 2012 nicht unterzeichnet hatte - die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII für eine Kostenbeitragserhebung erforderliche Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht frühestens mit Zugang des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2013 erfolgt sei; der Bescheid gelte nach der Dreitagesfiktion am Montag, den 13. Mai 2013 als zugegangen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die Kostenbeitragserhebung sei insoweit rechtmäßig erfolgt.

3. Mit seiner am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit zu Unrecht die monatlichen Abzüge i. H. v. Euro 40,- für vermögenswirksame Leistungen und Euro 1,- an die Freud- und Leidkasse bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Die vermögenswirksamen Leistungen würden in einen Bausparvertrag einbezahlt, der der Altersversorgung des Klägers sowie der Ansparung für notwendige Erhaltungsaufwendungen der selbstbewohnten Eigentumswohnung dienen. Überdies sei insoweit eine wegen des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers gewährte Einmalzahlung i. H. v. Euro 3.660,- brutto (Euro 2.332,81 netto) nicht zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des Klägers habe daher richtigerweise bei Euro 2.555,88 gelegen. Die monatlichen Raten zur Tilgung eines für die Modernisierung und Renovierung der selbstgenutzten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens (Euro 500,-) habe der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt; hier sei insbesondere kein Wohnwert gegen zu rechnen. So sei dieses Darlehen auch bei einer Kostenbeitragsberechnung des Beklagten aus dem Jahr 2010 anerkannt worden. Das maßgebliche Einkommen des Klägers belaufe sich daher zusammen mit den sonstigen Belastungen nur auf Euro 1.305,52. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Der Kläger sei Einkommensgruppe 4 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 210,- vorsehe. Unabhängig davon könne jedoch kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause beim Kläger und seiner Lebensgefährtin gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn des Klägers sei insoweit zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich der Kläger und seine Lebensgefährtin intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferne betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung - abgesehen von der erst am 13. Mai 2013 erfolgten Aufklärung des Klägers nach § 92 Abs. 3 SGB VIII - bestätigt.

5. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt worden ist; zudem kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag verlangt werden. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für den verbleibenden Zeitraum vom 13. Mai bis 19. Juli 2013 reduziert sich damit die Kostenbeitragspflicht des Klägers insgesamt auf Euro 1.057,26 (Euro 475 x 1 Monat zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Mai 2013 i. H. v. Euro 291,13 sowie eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. Euro 291,13). Der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den Streitgegenstand bestimmende Widerspruchsbescheid war hingegen von einer Kostenbeitragshöhe von insgesamt Euro 1.896,77 ausgegangen (Euro 525 x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags für Mai 2013 i. H. v. Euro 321,77 = 19/31).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht des Klägers von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U. v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B. v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall des Klägers maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an seinen Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag mehr verlangt werden.

Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung des Klägers erst mit Zustellung des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 an den Kläger erfolgen konnte. Dieser Bescheid gilt nach der 3-Tages-Fiktion aus Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am Montag, den 12. Mai 2013 als zugestellt, wenn man - dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein - von einer Aufgabe zur Post noch am Donnerstag, den 8. Mai 2013 ausgeht. Dementsprechend erfolgte eine zeitliche Teilaufhebung des Kostenbeitragsbescheids durch die Widerspruchsbehörde. Denn der Kläger selbst wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie seine Kostenbeitragspflicht - anders als seine Lebensgefährtin - nicht bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen; der Kläger hat die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet (Blatt 120 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269; vgl. allg. BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19). Er erhielt die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Aufklärung erstmals nachweislich im Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 21).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B. v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich der Kläger nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an ihn gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U. v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.bl...de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in Bad ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht des Klägers könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. Euro 118,24 bis Euro 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von Euro 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge des Klägers (Euro 340,-) und seiner Lebensgefährtin (Euro 525,-) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag vom Kläger verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Auch im Übrigen ist die Berechnung des Kostenbeitrags des Klägers nach §§ 93 und 94 SGB VIII nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Richtigerweise ist der Kläger nicht in die Einkommensgruppe 11, sondern in die Einkommensgruppe 10 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV - i. d. F. vor dem Dezember 2013) einzustufen.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen des Klägers gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U. v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Klägers (Mai 2012 - April 2013; Blatt 3-26 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. Euro 2.787,69 ermittelt. Hierbei hat er auch eine im November 2012 erfolgte Sonderzahlung für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit i. H. v. Euro 2.206,36 berücksichtigt (vgl. Berechnung auf Blatt 46 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269 sowie Verdienstbescheinigung auf Blatt 13 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Hiergegen ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts zu erinnern; auch Sonderzahlungen gehören zum Einkommen i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen (VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 34).

Hiervon abzuziehen war jedoch der mit „VB Ratensparen“ auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. Euro 40,-, der nicht Teil des Einkommens i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 35; vgl. auch Nr. 93.01.01 der Fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 96 SGB VIII, abrufbar unter www.b...de). Nicht abzugsfähig ist hingegen der auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Beitrag von Euro 1,- zur betrieblichen „Freud- und Leidkasse“; denn es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen freiwilligen Beitrag handelt.

Es ergibt sich mithin ein Einkommen i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII von Euro 2.747,69.

bb) Hiervon war nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der der privaten Altersversorgung dienende monatliche Rentenbeitrag i. H. v. Euro 41,27 (Blatt 41 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) abzuziehen (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

Es ergibt sich sodann ein Einkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

cc) Als Belastungen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII waren hiervon Euro 775,03 in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen des Klägers von Euro 1.931,39 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B. v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht.

Insoweit waren die monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung i. H. v. Euro 6,50 (Blatt 37 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sowie zur Berufsunfähigkeitsversicherung i. H. v. Euro 81,43 (Blatt 40 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) anzuerkennen (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Entgegen der behördlichen Auffassung sind jedoch auch die monatlichen Beiträge für die Rechtsschutzversicherung i. H. v. Euro 17,33 (Blatt 37/39 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) berücksichtigungsfähig. Ein Verweis auf die Prozesskostenhilfe überzeugt insoweit nicht, da es sich bei den kostenbeitragspflichtigen Eltern meist um Personen handelt, die ein Einkommen beziehen, das die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließt (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 42 f.; VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 31 f.; NdsOVG, B. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 - juris Rn. 14; a. A. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B. v. 22.3.2010 - 3 D 9/10 - juris Rn. 9; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 28 a. E.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

Die monatlichen Beiträge für die nur der Vermögensbildung dienende Ausbildungsversicherung zugunsten des Sohnes des Klägers i. H. v. Euro 22,19 (Blatt 42/43 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sind hingegen behördlich zu Recht nicht anerkannt worden (Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von Euro 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. Euro 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle des Klägers ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 35 km (siehe Blatt 48 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) einen Absetzungsbetrag von Euro 182,- (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U. v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens des Klägers geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich Euro 23,78 (Euro 71,35 /3 Monate; Blatt 38 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit wurde behördlich zutreffend die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 (Blatt 30 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) als absetzungsfähig anerkannt.

Nur zu einem kleinen Teil berücksichtigungsfähig waren hingegen die monatlichen Kosten für die Tilgung eines Darlehens zur Renovierung und Modernisierung der selbstbewohnten Eigentumswohnung i. H. v. Euro 500,- (Blatt 27 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Nach der Rechtsprechung können Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden, wenn und soweit im Vorfeld zur Gleichbehandlung mit unterhaltspflichtigen Mietern der entsprechende Wohnvorteil gegen gerechnet wurde (vgl. VG Stuttgart, U. v. 5.6.2007 - 9 K 2738/06 unter Verweis auf VG Schleswig, B. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 und Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24). Zur Berechnung des hier einschlägigen Wohnwertes kann die Wohngeldobergrenze nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) herangezogen werden. Hiernach ergibt sich für die Wohnung des Klägers, die im Landkreis ... mit der Mietenstufe I liegt und einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern beherbergt, ein Betrag von Euro 424,-. Demzufolge verblieb für den Kläger eine in Ansatz zu bringende monatliche Belastung nur i. H. v. Euro 76,- (Euro 500,- abzgl. Euro 424,-; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 26.12.2008 - Au 3 K 07.1780 - juris Rn. 26 f.). Der Umstand, dass der Beklagte das betreffende Darlehen bei einer vorherigen Kostenbeitragsberechnung aus dem Jahr 2010 offenbar gänzlich anerkannt hat, ist insoweit irrelevant.

Durch diese Sachbehandlung findet auch keine Schlechterstellung des Klägers als Eigentümer einer Eigentumswohnung im Verhältnis zum Mieter statt. Denn eine Privilegierung des Mieters dahingehend, dass dieser Aufwendungen für die Objektinstandhaltung nicht zu tragen habe, findet nicht statt. Insofern bleibt festzuhalten, dass es regelmäßig der Fall sein dürfte, dass derartige Aufwendungen für den Erhalt des Objekts zumindest partiell in die Kalkulation des Mietzinses einfließen. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich ausschließlich um Aufwendungen handelt, die lediglich Eigentümer von Immobilien bzw. von Wohnungseigentum treffen. Eine Schlechterstellung von Eigentümern von Immobilien ist nicht auszumachen, da es auch dem Mieter verwehrt ist, dessen Aufwendungen für Wohnung einkommensmindernd bei der Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Auch bei den insoweit anfallenden Mietkosten handelt es sich um bloße Aufwendungen der gewöhnlichen Lebenshaltung, die kostenbeitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 21.9.2010 - Au 3 K 10.19 - juris Rn. 23).

Nicht anzuerkennen waren ferner die seitens des Klägers geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bzw. Abwasser (Blatt 44 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Die allgemeine Lebensführung braucht angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden; daher sind Schuldverpflichtungen für die Deckung von Kosten für Miete, Wasser, Strom, Telefon und andere Kosten der Lebenshaltung nicht abzugsfähig (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 26 unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.1.2010 - 4 ME 2/10; vgl. auch BayVGH, U. v. 31.5.1968 - 162 III 66 - FEVS 16, 60 - juris).

Ebenfalls nicht anerkennungsfähig war die vom Kläger geltend gemachte Bußgeldzahlung i. H. v. Euro 168,50 aus einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269), da diese Schuldverpflichtung nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37).

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII die monatlichen Beiträge für die private Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), für die Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43) anzusetzen. Hinzu kamen berufsbedingte Aufwendungen (Euro 187,20), die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens (Euro 406,57) sowie ein Teilbetrag aus dem Darlehen zur Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-). Da der sich ergebende Gesamtbetrag von Euro 775,03 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. Euro 676,61 (25 v. H. aus Euro 2.706,42) übersteigt, war gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. der höhere Betrag in Ansatz zu bringen.

dd) Mit seinem bereinigten maßgeblichen Einkommen i. S. v. § 93 SGB VIII i. H. v. Euro 1.931,39 war der Kläger sodann richtigerweise gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 10 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Verordnung bis zum 3. Dezember 2013 (Euro 1.801,- bis 2.000,-) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. Euro 475,- vorsieht.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 2.787,69

Keine Einkommensbestandteile

AG-Anteil Vermögenswirks. L.

- € 40,-

Freud- und Leidkasse (€ 1,-)

-

Gesamt

€ 2.747,69

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 41,27

Gesamt

- € 41,27

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 2.706,42

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o. ä. (Nr. 1)

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Ausbildungsversicherung (€ 22,19)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 182,-

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 406,57

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Kosten für Strom, (Ab-)Wasser

-

Bußgeld (€ 168,50)

-

Gesamt

- € 775,03

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 676,61

Gesamt

€ 1.931,39

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

10

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 475,-

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ee) An dieser Kostenbeitragshöhe ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihm und seiner Lebensgefährtin gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S. v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

ff) Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff. - juris Rn. 23-27) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U. v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich Euro 1.000,-. Demgegenüber verblieb dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. Euro 2.198,49.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

Hiervon sind als berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.2 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte abzusetzen. Danach kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag - derzeit Euro 0,30 - pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden; bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel Euro 0,20). Hieraus ergibt sich im Fall des Klägers bei einer einfachen Fahrtstrecke von 35 km und 220 Arbeitstagen pro Jahr ein monatlicher Abzug i. H. v. Euro 366,67 (60 km x Euro 0,30 zzgl. 10 km x Euro 0,20; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit diesem Absetzungsbetrag sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 erfolgt.

Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers noch die monatlichen Kosten für die Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43), Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie anteilig für das Darlehen hinsichtlich der Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-) als berücksichtigungswürdige Schulden i. S. v. SüdL Nr. 10.4 anerkennen würde, ergäbe sich lediglich ein weiterer Abzugsbetrag von Euro 181,26.

Es ergebe sich sodann als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen des Klägers ein Betrag von Euro 2.128,59, aus dem auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. Euro 1.000,- der monatliche Kostenbeitrag von Euro 475,- ohne weiteres geleistet werden kann.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s. o.), SüdL 10.1

Gesamt

€ 2.706,42

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten von und zur Arbeitsstätte

- € 406,57

5%-Pauschale, 10.2.1: € 135,32

-

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Tilgung Automobildarlehen (€ 406,57)

-

Gesamt

- € 577,83

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 2.128,59

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,-

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 475,-

Ergebnis

€ 653,59

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

gg) Eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist vom Kläger weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 werden aufgehoben, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu einem Kostenbeitrag für eine Maßnahme der Jugendhilfe zu Gunsten seiner Tochter K. herangezogen wurde.
Mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte das Landratsamt L. der am 09.05.1988 geborenen (und damit bereits damals volljährigen) Tochter des Klägers, K., ab dem 25.02.2007 eine Jugendhilfemaßnahme gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII in Form der (betreuten) Unterbringung in einer Jugendwohnung. Mit einem Schreiben vom selben Tag setzte das Landratsamt den Kläger von dieser Maßnahme in Kenntnis, kündigte an, ihn an den Kosten dieser Maßnahme zu beteiligen, und informierte ihn darüber, dass durch die bewilligte Maßnahme der Unterhaltsanspruch seiner Tochter Kathrin gedeckt sei mit der Folge, dass damit auch der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch ruhe bzw. zumindest reduziert sei.
Mit Bescheid vom 11.06.2007 forderte das das Landratsamt L. den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme, drohte das Landratsamt dem Kläger ein Zwangsgeld an. Der Kläger legte daraufhin eine Einkommenserklärung vom 26.06.2007 und mit ihr einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 vor. Mit Schreiben vom 04.09.2007 teilte er mit, dass er seit Januar 2007 Kindergeld für seine (weitere) Tochter L. erhalte, 52 EUR/Monat für eine zusätzliche Krankenversicherung bezahle und keine weitere Belastungen tragen könne; außerdem sei er mit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter, die Kosten in Höhe von 1.800 EUR/Monat verursache, nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 24.09.2007 teilte das Landratsamt L. dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihn zu verpflichten, ab dem 25.02.2007 einen Kostenbeitrag von 475 EUR monatlich zu leisten. Mit Schreiben vom 27.09.2007 wandte sich der Kläger dagegen mit der Begründung, er zahle monatlich 1.400 EUR für sein Haus, für das er noch keinen Käufer gefunden habe; zusätzlich zahle er für seine gegenwärtige Unterkunft monatlich 500 EUR plus Nebenkosten, hinzu kämen Ausgaben für Telefon, Auto usw..
Mit Bescheid vom 21.02.2008 verpflichtete das Landratsamt L. den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags ab dem 25.02.2007 in Höhe von 425 EUR/Monat und erklärte den Kostenbeitrag jeweils monatlich im voraus für fällig. Die sofort fälligen rückständigen Beträge für die Zeit vom 25.02.2007 bis zum 29.02.2008 beliefen sich auf 5.156,67 EUR. Die Beitragshöhe ergebe sich anhand der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise aus der Kostenbeitragsverordnung. Die vom Kläger genannten Belastungen würden durch Abzug eines Pauschalbetrag von 25 % von seinem Einkommen berücksichtigt.
Am 26.02.2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2008 und wiederholte im Wesentlichen die Einwendungen aus seinem Schreiben vom 27.09.2007.
Mit Bescheid vom 18.03.2008 verlängerte das Landratsamt L. gegenüber der Tochter des Klägers, K., die mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte Jugendhilfemaßnahme. Am 30.09.2008 endete die bewilligte Maßnahme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2008 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Da der Kläger keine weiteren Nachweise über die von ihm genannten Ausgaben vorgelegt habe, fehle es an sachlichen Anhaltspunkten für eine Änderung der Kostenerhebung.
Am 30.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Lohnsteuerbescheinigung und den Einkommensteuerbescheid für 2007. Danach habe er im Jahr 2007 2.500 EUR/Monat verdient, im Jahr 2008 liege sein Einkommen, da er kein Kindergeld mehr beziehe, um 100 EUR niedriger. Seine monatliche Ausgaben, die er durch Vorlage von Kontoauszügen belege, hätten im Jahr 2007 betragen:
10 
- 1.419,72 EUR/Monat Kosten für das während der Ehe gemeinsam angeschaffte, über lange Zeit unbewohnte Haus,
- 54,35 EUR/Monat für eine Zusatzkrankenversicherung,
- 30 EUR/Monat als Abzahlungsrate für die Kosten der Scheidung und
- laufende Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Wasser, Gas usw.) sowie Kosten der Versicherung und Unterhaltung des für die Fahrt zur Arbeit benötigten Pkw.
11 
Im Jahr 2008 sei als Belastung noch der Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat hinzugekommen. Weitere Zahlungen seien ihm nicht möglich. Er lebe bereits jetzt unter dem gesetzlichen Existenzminimum. Weitere Verpflichtungen würden ihn in die Insolvenz treiben.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er für seinen Sohn D. unterhaltspflichtig sei und für ihn tatsächlich Unterhalt leiste. Das Bestehen einer (solchen) Unterhaltspflicht habe zur Folge, dass der Kläger in der maßgeblichen Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger eingeordnet werde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im maßgeblichen Berechnungszeitraum nur jeweils für ein Kind unterhaltspflichtig gewesen, für die Tochter L. vom 25.02.2007 bis 24.12.2007 und für den Sohn D. vom 01.01.2008 bis 30.09.2008. Belastungen, die über den Pauschalsatz von 25 % hinausgingen, hätten nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe.
17 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Erhebung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Gericht dem Kläger Prozesskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
20 
Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
I.
21 
Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ).
22 
Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt.
II.
23 
Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII.
24 
1. Kostenbeitrag für 2007
25 
1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde.
26 
1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.
27 
1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben.
28 
1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt (siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR).
29 
Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % (siehe oben, 1.1 ).
30 
2. Kostenbeitrag für 2008
31 
Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht.
32 
3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
34 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
19 
Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
20 
Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
I.
21 
Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ).
22 
Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt.
II.
23 
Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII.
24 
1. Kostenbeitrag für 2007
25 
1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde.
26 
1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.
27 
1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben.
28 
1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt (siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR).
29 
Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % (siehe oben, 1.1 ).
30 
2. Kostenbeitrag für 2008
31 
Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht.
32 
3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
34 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt wird; für die Zeit ab 20. Juli 2013 kann kein Kostenbeitrag verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Lebensgefährtin des Klägers beim Beklagten für den gemeinsamen Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und der Kläger als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Lebensgefährtin des Klägers eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Der Kläger unterzeichnete die Erklärung nicht.

Auf Grundlage eines an den Kläger und seine Lebensgefährtin gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn des Klägers ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Der Kläger und seine Lebensgefährtin wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten der Kläger und sein Lebensgefährtin dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. 525,-heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: Euro 340,-).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für den Kläger und seine Lebensgefährtin und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn des Klägers eingestellt, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten der Kläger und seine Lebensgefährtin die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von Euro 362,- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für den Kläger und seine Lebensgefährtin im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde der Kläger daraufhin hinsichtlich der seinem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von Euro 525,- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt Euro 2.625,- (Euro 525,- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. Euro 362,- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen (insgesamt Euro 1.700,- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1269 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung des Klägers in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - insoweit stattgegeben, als ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 13. Mai 2013 verlangt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Kläger - der im Gegensatz zu seiner Lebensgefährtin die Erklärung vom 7. November 2012 nicht unterzeichnet hatte - die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII für eine Kostenbeitragserhebung erforderliche Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht frühestens mit Zugang des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2013 erfolgt sei; der Bescheid gelte nach der Dreitagesfiktion am Montag, den 13. Mai 2013 als zugegangen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die Kostenbeitragserhebung sei insoweit rechtmäßig erfolgt.

3. Mit seiner am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit zu Unrecht die monatlichen Abzüge i. H. v. Euro 40,- für vermögenswirksame Leistungen und Euro 1,- an die Freud- und Leidkasse bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Die vermögenswirksamen Leistungen würden in einen Bausparvertrag einbezahlt, der der Altersversorgung des Klägers sowie der Ansparung für notwendige Erhaltungsaufwendungen der selbstbewohnten Eigentumswohnung dienen. Überdies sei insoweit eine wegen des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers gewährte Einmalzahlung i. H. v. Euro 3.660,- brutto (Euro 2.332,81 netto) nicht zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des Klägers habe daher richtigerweise bei Euro 2.555,88 gelegen. Die monatlichen Raten zur Tilgung eines für die Modernisierung und Renovierung der selbstgenutzten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens (Euro 500,-) habe der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt; hier sei insbesondere kein Wohnwert gegen zu rechnen. So sei dieses Darlehen auch bei einer Kostenbeitragsberechnung des Beklagten aus dem Jahr 2010 anerkannt worden. Das maßgebliche Einkommen des Klägers belaufe sich daher zusammen mit den sonstigen Belastungen nur auf Euro 1.305,52. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Der Kläger sei Einkommensgruppe 4 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 210,- vorsehe. Unabhängig davon könne jedoch kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause beim Kläger und seiner Lebensgefährtin gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn des Klägers sei insoweit zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich der Kläger und seine Lebensgefährtin intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferne betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung - abgesehen von der erst am 13. Mai 2013 erfolgten Aufklärung des Klägers nach § 92 Abs. 3 SGB VIII - bestätigt.

5. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt worden ist; zudem kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag verlangt werden. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für den verbleibenden Zeitraum vom 13. Mai bis 19. Juli 2013 reduziert sich damit die Kostenbeitragspflicht des Klägers insgesamt auf Euro 1.057,26 (Euro 475 x 1 Monat zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Mai 2013 i. H. v. Euro 291,13 sowie eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. Euro 291,13). Der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den Streitgegenstand bestimmende Widerspruchsbescheid war hingegen von einer Kostenbeitragshöhe von insgesamt Euro 1.896,77 ausgegangen (Euro 525 x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags für Mai 2013 i. H. v. Euro 321,77 = 19/31).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht des Klägers von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U. v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B. v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall des Klägers maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an seinen Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag mehr verlangt werden.

Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung des Klägers erst mit Zustellung des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 an den Kläger erfolgen konnte. Dieser Bescheid gilt nach der 3-Tages-Fiktion aus Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am Montag, den 12. Mai 2013 als zugestellt, wenn man - dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein - von einer Aufgabe zur Post noch am Donnerstag, den 8. Mai 2013 ausgeht. Dementsprechend erfolgte eine zeitliche Teilaufhebung des Kostenbeitragsbescheids durch die Widerspruchsbehörde. Denn der Kläger selbst wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie seine Kostenbeitragspflicht - anders als seine Lebensgefährtin - nicht bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen; der Kläger hat die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet (Blatt 120 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269; vgl. allg. BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19). Er erhielt die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Aufklärung erstmals nachweislich im Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 21).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B. v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich der Kläger nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an ihn gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U. v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.bl...de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in Bad ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht des Klägers könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. Euro 118,24 bis Euro 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von Euro 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge des Klägers (Euro 340,-) und seiner Lebensgefährtin (Euro 525,-) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag vom Kläger verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Auch im Übrigen ist die Berechnung des Kostenbeitrags des Klägers nach §§ 93 und 94 SGB VIII nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Richtigerweise ist der Kläger nicht in die Einkommensgruppe 11, sondern in die Einkommensgruppe 10 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV - i. d. F. vor dem Dezember 2013) einzustufen.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen des Klägers gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U. v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Klägers (Mai 2012 - April 2013; Blatt 3-26 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. Euro 2.787,69 ermittelt. Hierbei hat er auch eine im November 2012 erfolgte Sonderzahlung für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit i. H. v. Euro 2.206,36 berücksichtigt (vgl. Berechnung auf Blatt 46 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269 sowie Verdienstbescheinigung auf Blatt 13 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Hiergegen ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts zu erinnern; auch Sonderzahlungen gehören zum Einkommen i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen (VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 34).

Hiervon abzuziehen war jedoch der mit „VB Ratensparen“ auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. Euro 40,-, der nicht Teil des Einkommens i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 35; vgl. auch Nr. 93.01.01 der Fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 96 SGB VIII, abrufbar unter www.b...de). Nicht abzugsfähig ist hingegen der auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Beitrag von Euro 1,- zur betrieblichen „Freud- und Leidkasse“; denn es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen freiwilligen Beitrag handelt.

Es ergibt sich mithin ein Einkommen i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII von Euro 2.747,69.

bb) Hiervon war nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der der privaten Altersversorgung dienende monatliche Rentenbeitrag i. H. v. Euro 41,27 (Blatt 41 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) abzuziehen (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

Es ergibt sich sodann ein Einkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

cc) Als Belastungen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII waren hiervon Euro 775,03 in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen des Klägers von Euro 1.931,39 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B. v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht.

Insoweit waren die monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung i. H. v. Euro 6,50 (Blatt 37 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sowie zur Berufsunfähigkeitsversicherung i. H. v. Euro 81,43 (Blatt 40 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) anzuerkennen (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Entgegen der behördlichen Auffassung sind jedoch auch die monatlichen Beiträge für die Rechtsschutzversicherung i. H. v. Euro 17,33 (Blatt 37/39 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) berücksichtigungsfähig. Ein Verweis auf die Prozesskostenhilfe überzeugt insoweit nicht, da es sich bei den kostenbeitragspflichtigen Eltern meist um Personen handelt, die ein Einkommen beziehen, das die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließt (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 42 f.; VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 31 f.; NdsOVG, B. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 - juris Rn. 14; a. A. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B. v. 22.3.2010 - 3 D 9/10 - juris Rn. 9; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 28 a. E.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

Die monatlichen Beiträge für die nur der Vermögensbildung dienende Ausbildungsversicherung zugunsten des Sohnes des Klägers i. H. v. Euro 22,19 (Blatt 42/43 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sind hingegen behördlich zu Recht nicht anerkannt worden (Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von Euro 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. Euro 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle des Klägers ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 35 km (siehe Blatt 48 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) einen Absetzungsbetrag von Euro 182,- (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U. v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens des Klägers geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich Euro 23,78 (Euro 71,35 /3 Monate; Blatt 38 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit wurde behördlich zutreffend die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 (Blatt 30 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) als absetzungsfähig anerkannt.

Nur zu einem kleinen Teil berücksichtigungsfähig waren hingegen die monatlichen Kosten für die Tilgung eines Darlehens zur Renovierung und Modernisierung der selbstbewohnten Eigentumswohnung i. H. v. Euro 500,- (Blatt 27 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Nach der Rechtsprechung können Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden, wenn und soweit im Vorfeld zur Gleichbehandlung mit unterhaltspflichtigen Mietern der entsprechende Wohnvorteil gegen gerechnet wurde (vgl. VG Stuttgart, U. v. 5.6.2007 - 9 K 2738/06 unter Verweis auf VG Schleswig, B. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 und Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24). Zur Berechnung des hier einschlägigen Wohnwertes kann die Wohngeldobergrenze nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) herangezogen werden. Hiernach ergibt sich für die Wohnung des Klägers, die im Landkreis ... mit der Mietenstufe I liegt und einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern beherbergt, ein Betrag von Euro 424,-. Demzufolge verblieb für den Kläger eine in Ansatz zu bringende monatliche Belastung nur i. H. v. Euro 76,- (Euro 500,- abzgl. Euro 424,-; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 26.12.2008 - Au 3 K 07.1780 - juris Rn. 26 f.). Der Umstand, dass der Beklagte das betreffende Darlehen bei einer vorherigen Kostenbeitragsberechnung aus dem Jahr 2010 offenbar gänzlich anerkannt hat, ist insoweit irrelevant.

Durch diese Sachbehandlung findet auch keine Schlechterstellung des Klägers als Eigentümer einer Eigentumswohnung im Verhältnis zum Mieter statt. Denn eine Privilegierung des Mieters dahingehend, dass dieser Aufwendungen für die Objektinstandhaltung nicht zu tragen habe, findet nicht statt. Insofern bleibt festzuhalten, dass es regelmäßig der Fall sein dürfte, dass derartige Aufwendungen für den Erhalt des Objekts zumindest partiell in die Kalkulation des Mietzinses einfließen. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich ausschließlich um Aufwendungen handelt, die lediglich Eigentümer von Immobilien bzw. von Wohnungseigentum treffen. Eine Schlechterstellung von Eigentümern von Immobilien ist nicht auszumachen, da es auch dem Mieter verwehrt ist, dessen Aufwendungen für Wohnung einkommensmindernd bei der Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Auch bei den insoweit anfallenden Mietkosten handelt es sich um bloße Aufwendungen der gewöhnlichen Lebenshaltung, die kostenbeitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 21.9.2010 - Au 3 K 10.19 - juris Rn. 23).

Nicht anzuerkennen waren ferner die seitens des Klägers geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bzw. Abwasser (Blatt 44 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Die allgemeine Lebensführung braucht angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden; daher sind Schuldverpflichtungen für die Deckung von Kosten für Miete, Wasser, Strom, Telefon und andere Kosten der Lebenshaltung nicht abzugsfähig (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 26 unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.1.2010 - 4 ME 2/10; vgl. auch BayVGH, U. v. 31.5.1968 - 162 III 66 - FEVS 16, 60 - juris).

Ebenfalls nicht anerkennungsfähig war die vom Kläger geltend gemachte Bußgeldzahlung i. H. v. Euro 168,50 aus einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269), da diese Schuldverpflichtung nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37).

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII die monatlichen Beiträge für die private Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), für die Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43) anzusetzen. Hinzu kamen berufsbedingte Aufwendungen (Euro 187,20), die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens (Euro 406,57) sowie ein Teilbetrag aus dem Darlehen zur Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-). Da der sich ergebende Gesamtbetrag von Euro 775,03 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. Euro 676,61 (25 v. H. aus Euro 2.706,42) übersteigt, war gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. der höhere Betrag in Ansatz zu bringen.

dd) Mit seinem bereinigten maßgeblichen Einkommen i. S. v. § 93 SGB VIII i. H. v. Euro 1.931,39 war der Kläger sodann richtigerweise gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 10 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Verordnung bis zum 3. Dezember 2013 (Euro 1.801,- bis 2.000,-) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. Euro 475,- vorsieht.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 2.787,69

Keine Einkommensbestandteile

AG-Anteil Vermögenswirks. L.

- € 40,-

Freud- und Leidkasse (€ 1,-)

-

Gesamt

€ 2.747,69

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 41,27

Gesamt

- € 41,27

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 2.706,42

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o. ä. (Nr. 1)

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Ausbildungsversicherung (€ 22,19)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 182,-

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 406,57

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Kosten für Strom, (Ab-)Wasser

-

Bußgeld (€ 168,50)

-

Gesamt

- € 775,03

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 676,61

Gesamt

€ 1.931,39

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

10

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 475,-

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ee) An dieser Kostenbeitragshöhe ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihm und seiner Lebensgefährtin gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S. v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

ff) Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff. - juris Rn. 23-27) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U. v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich Euro 1.000,-. Demgegenüber verblieb dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. Euro 2.198,49.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

Hiervon sind als berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.2 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte abzusetzen. Danach kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag - derzeit Euro 0,30 - pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden; bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel Euro 0,20). Hieraus ergibt sich im Fall des Klägers bei einer einfachen Fahrtstrecke von 35 km und 220 Arbeitstagen pro Jahr ein monatlicher Abzug i. H. v. Euro 366,67 (60 km x Euro 0,30 zzgl. 10 km x Euro 0,20; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit diesem Absetzungsbetrag sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 erfolgt.

Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers noch die monatlichen Kosten für die Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43), Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie anteilig für das Darlehen hinsichtlich der Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-) als berücksichtigungswürdige Schulden i. S. v. SüdL Nr. 10.4 anerkennen würde, ergäbe sich lediglich ein weiterer Abzugsbetrag von Euro 181,26.

Es ergebe sich sodann als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen des Klägers ein Betrag von Euro 2.128,59, aus dem auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. Euro 1.000,- der monatliche Kostenbeitrag von Euro 475,- ohne weiteres geleistet werden kann.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s. o.), SüdL 10.1

Gesamt

€ 2.706,42

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten von und zur Arbeitsstätte

- € 406,57

5%-Pauschale, 10.2.1: € 135,32

-

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Tilgung Automobildarlehen (€ 406,57)

-

Gesamt

- € 577,83

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 2.128,59

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,-

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 475,-

Ergebnis

€ 653,59

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

gg) Eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist vom Kläger weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2008 werden aufgehoben, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu einem Kostenbeitrag für eine Maßnahme der Jugendhilfe zu Gunsten seiner Tochter K. herangezogen wurde.
Mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte das Landratsamt L. der am 09.05.1988 geborenen (und damit bereits damals volljährigen) Tochter des Klägers, K., ab dem 25.02.2007 eine Jugendhilfemaßnahme gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII in Form der (betreuten) Unterbringung in einer Jugendwohnung. Mit einem Schreiben vom selben Tag setzte das Landratsamt den Kläger von dieser Maßnahme in Kenntnis, kündigte an, ihn an den Kosten dieser Maßnahme zu beteiligen, und informierte ihn darüber, dass durch die bewilligte Maßnahme der Unterhaltsanspruch seiner Tochter Kathrin gedeckt sei mit der Folge, dass damit auch der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch ruhe bzw. zumindest reduziert sei.
Mit Bescheid vom 11.06.2007 forderte das das Landratsamt L. den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme, drohte das Landratsamt dem Kläger ein Zwangsgeld an. Der Kläger legte daraufhin eine Einkommenserklärung vom 26.06.2007 und mit ihr einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 vor. Mit Schreiben vom 04.09.2007 teilte er mit, dass er seit Januar 2007 Kindergeld für seine (weitere) Tochter L. erhalte, 52 EUR/Monat für eine zusätzliche Krankenversicherung bezahle und keine weitere Belastungen tragen könne; außerdem sei er mit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme für seine Tochter, die Kosten in Höhe von 1.800 EUR/Monat verursache, nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 24.09.2007 teilte das Landratsamt L. dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihn zu verpflichten, ab dem 25.02.2007 einen Kostenbeitrag von 475 EUR monatlich zu leisten. Mit Schreiben vom 27.09.2007 wandte sich der Kläger dagegen mit der Begründung, er zahle monatlich 1.400 EUR für sein Haus, für das er noch keinen Käufer gefunden habe; zusätzlich zahle er für seine gegenwärtige Unterkunft monatlich 500 EUR plus Nebenkosten, hinzu kämen Ausgaben für Telefon, Auto usw..
Mit Bescheid vom 21.02.2008 verpflichtete das Landratsamt L. den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags ab dem 25.02.2007 in Höhe von 425 EUR/Monat und erklärte den Kostenbeitrag jeweils monatlich im voraus für fällig. Die sofort fälligen rückständigen Beträge für die Zeit vom 25.02.2007 bis zum 29.02.2008 beliefen sich auf 5.156,67 EUR. Die Beitragshöhe ergebe sich anhand der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise aus der Kostenbeitragsverordnung. Die vom Kläger genannten Belastungen würden durch Abzug eines Pauschalbetrag von 25 % von seinem Einkommen berücksichtigt.
Am 26.02.2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2008 und wiederholte im Wesentlichen die Einwendungen aus seinem Schreiben vom 27.09.2007.
Mit Bescheid vom 18.03.2008 verlängerte das Landratsamt L. gegenüber der Tochter des Klägers, K., die mit Bescheid vom 03.04.2007 bewilligte Jugendhilfemaßnahme. Am 30.09.2008 endete die bewilligte Maßnahme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.12.2008 aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Da der Kläger keine weiteren Nachweise über die von ihm genannten Ausgaben vorgelegt habe, fehle es an sachlichen Anhaltspunkten für eine Änderung der Kostenerhebung.
Am 30.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Lohnsteuerbescheinigung und den Einkommensteuerbescheid für 2007. Danach habe er im Jahr 2007 2.500 EUR/Monat verdient, im Jahr 2008 liege sein Einkommen, da er kein Kindergeld mehr beziehe, um 100 EUR niedriger. Seine monatliche Ausgaben, die er durch Vorlage von Kontoauszügen belege, hätten im Jahr 2007 betragen:
10 
- 1.419,72 EUR/Monat Kosten für das während der Ehe gemeinsam angeschaffte, über lange Zeit unbewohnte Haus,
- 54,35 EUR/Monat für eine Zusatzkrankenversicherung,
- 30 EUR/Monat als Abzahlungsrate für die Kosten der Scheidung und
- laufende Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Wasser, Gas usw.) sowie Kosten der Versicherung und Unterhaltung des für die Fahrt zur Arbeit benötigten Pkw.
11 
Im Jahr 2008 sei als Belastung noch der Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat hinzugekommen. Weitere Zahlungen seien ihm nicht möglich. Er lebe bereits jetzt unter dem gesetzlichen Existenzminimum. Weitere Verpflichtungen würden ihn in die Insolvenz treiben.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er für seinen Sohn D. unterhaltspflichtig sei und für ihn tatsächlich Unterhalt leiste. Das Bestehen einer (solchen) Unterhaltspflicht habe zur Folge, dass der Kläger in der maßgeblichen Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger eingeordnet werde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei der Kläger im maßgeblichen Berechnungszeitraum nur jeweils für ein Kind unterhaltspflichtig gewesen, für die Tochter L. vom 25.02.2007 bis 24.12.2007 und für den Sohn D. vom 01.01.2008 bis 30.09.2008. Belastungen, die über den Pauschalsatz von 25 % hinausgingen, hätten nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe.
17 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Erhebung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Gericht dem Kläger Prozesskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
20 
Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
I.
21 
Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ).
22 
Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt.
II.
23 
Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII.
24 
1. Kostenbeitrag für 2007
25 
1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde.
26 
1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.
27 
1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben.
28 
1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt (siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR).
29 
Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % (siehe oben, 1.1 ).
30 
2. Kostenbeitrag für 2008
31 
Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht.
32 
3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
34 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
19 
Das Urteil ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
20 
Die Klage ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 21.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 sind rechtswidrig, soweit darin vom Kläger ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 07.04.2007 gefordert wird ( I. ). Soweit mit diesen Bescheiden vom Kläger ein Kostenbeitrag in Höhe von 425 EUR monatlich für die Zeit vom 07.04.2007 bis zum Ende der Hilfebewilligung für seine Tochter, K., am 30.09.2008 gefordert wird, sind diese Bescheide rechtmäßig ( II. ) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
I.
21 
Die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vor dem 07.04.2007 ist rechtswidrig, weil nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift stellt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar ( vgl. u. a. OVG NW, Beschluss vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 RdNrn. 18 und 20; zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den lediglich Barunterhaltsverpflichteten [zu denen der Kläger allerdings gehört] vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07 -, JA 2008, 271 ).
22 
Diese Mitteilung ist dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts L. vom 03.04.2007 erst am 07.04.2007 zugegangen. Damit kann von ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag gefordert werden. Gründe im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die den Beklagten an einer früheren Geltendmachung gehindert haben könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Bescheid über die Bewilligung der Jugendhilfeleistung ebenfalls erst vom 03.04.2007 datiert und dass die Jugendhilfeleistung darin rückwirkend (ab dem 25.02.2007) bewilligt wurde, ist kein solcher Hinderungsgrund, der in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen (hier des Klägers) fällt.
II.
23 
Für die Zeit nach dem 07.04.2007 bis zum 30.09.2008, dem Ende der bewilligten Jugendhilfeleistung (einer so genannten vollstationären Leistung), ist die Kostenbeitragserhebung gegenüber dem Kläger jedoch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Nrn. 5b und 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 SGB VIII. Die Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII.
24 
1. Kostenbeitrag für 2007
25 
1.1 In jenem Jahr betrug das nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers nach seinen eigenen Angaben 2.659,89 EUR/Monat (2.505,89 EUR Nettogehalt + 154 EUR Kindergeld für die Tochter L.). Den Belastungen des Beitragspflichtigen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass das ermittelte Nettoeinkommen pauschal um 25 %, hier also um 664,97 EUR, zu kürzen ist. Das ergibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 1.994,92 EUR. Nach der Kostenbeitragstabelle gemäß dem Anhang zu § 1 der auf § 94 Abs. 5 SGB VIII beruhenden Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 ( BGBl. I, S. 2907 ) - KostBeitrVO - ergäbe sich danach für den Kläger ( gemäß Stufe 10 der Kostenbeitragstabelle ) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 475 EUR, also sogar ein um 50 EUR höherer Beitrag, als er von ihm gefordert wurde.
26 
1.2 Selbst wenn man anstelle des Pauschalabzugs in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens (von 2.659,89 EUR/Monat) von der in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte und die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen des Klägers, soweit sie angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, im einzelnen berücksichtigte, folgte daraus für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.
27 
1.2.1 Insoweit hat der Kläger vor allem die monatlichen Schuldverpflichtungen für sein Haus in Höhe von 1.419,72 EUR/Monat angegeben. Von diesen Schuldverpflichtungen für das Haus, das er bis zum Jahr 2005 zusammen mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern bewohnt hatte und das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau gestanden hatte, kann wegen des lediglich halben Miteigentumsanteils des Klägers und der entsprechenden Mithaftung seiner früheren Ehefrau in einem ersten Schritt allenfalls die Hälfte, also ca. 710 EUR, von seinem Einkommen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass von den (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich abzugsfähigen) Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim seinerseits wieder ein angemessener Wohnwert zum Ausgleich dafür abgezogen werden müsste, dass auch ein Mieter seine Mietwohnungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht als abzugsfähige Belastung geltend machen könnte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 - 4 K 1039/09 - m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 24; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 17 ). Bei einem geschätzten Wohnwert eines Einfamilienhauses in L. von ca. 800 EUR/Monat entfielen auf den Kläger 400 EUR, so dass der Kläger als Schuldverpflichtung für das Haus allenfalls 310 EUR/Monat von seinem Einkommen absetzen könnte. Dabei können die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellenden (wohl zu verneinenden) Fragen, ob es überhaupt im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII angemessen sein und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechen kann, ein bewohnbares Eigenheim für mehr als zweieinhalb Jahre leer stehen zu lassen und statt dessen eine andere Mietwohnung zu beziehen, und ob die die Schuldverpflichtungen für das Haus damit überhaupt in Abzug gebracht werden können, hier dahingestellt bleiben.
28 
1.2.2 Hinzu kämen nach den Angaben des Klägers - ohne weitere Prüfung ihrer Abzugsfähigkeit im einzelnen - noch die monatlichen Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 53,75 EUR (der vom Kläger insoweit genannte Betrag von 54,35 EUR entspricht nicht dem von ihm vorgelegten Beleg), ferner eine monatliche Ratenzahlung von 30 EUR für Kosten des Scheidungsverfahrens sowie die Kosten für die werktägliche Benutzung seines Privat-Pkw für die notwendigen Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück, deren Entfernung der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 13 km (einfacher Weg) angegeben hat. Für die Berechnung der zuletzt genannten Kosten könnte ( nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ) - im Wege einer entsprechenden Anwendung - auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der aktuellen Fassung vom 21.03.2005 ( BGBl. I, S. 818 ) - EinkommensberechnungsVO - und dort auf § 3 Abs. 6 abgestellt werden; danach wäre ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR pro Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, hier also 67,60 EUR, abzusetzen. Nach einer anderen ( ebenfalls vertretenen ) Auffassung müsste diesem Betrag noch ein Zwölftel der vom Kläger jährlich zu zahlenden Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und -steuer hinzugerechnet werden. Nach der für den Kläger günstigsten ( in Rechtsprechung und Literatur vertretenen ) Auffassung, die ( in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ) eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 EinkommensberechnungsVO wegen der seit mehr als 15 Jahren unterbliebenen Anpassung an die gestiegenen Kosten für den Betrieb eines Pkw ablehnt (siehe hierzu und zu den vorstehend skizzierten Auffassungen OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 -, FamRZ 2010, 54 m.w.N. ), wäre eine Pauschale von 0,30 EUR pro zu fahrendem Kilometer abzusetzen. Nach dieser letzteren Berechnung ergäbe sich für den Kläger insoweit ein Absetzungsbetrag von 171,60 EUR/Monat (13 km x 2 x 22 Arbeitstage x 0,30 EUR).
29 
Bei Addition aller in den beiden vorstehenden Absätzen ( unter 1.2 ) genannter Abzugsbeträge ergäbe sich für den Kläger maximal ein Gesamtabzugsbetrag von 565,35 EUR/Monat und damit ein geringerer Betrag als bei einem nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorzunehmenden Pauschalabzug von 25 % (siehe oben, 1.1 ).
30 
2. Kostenbeitrag für 2008
31 
Für das Jahr 2008 gilt im Wesentlichen dasselbe. Zwar erhielt der Kläger in diesem Jahr kein Kindergeld (in Höhe von 154 EUR/Monat) mehr und leistete er in diesem Jahr Barunterhalt für seinen Sohn D. in Höhe von 191 EUR/Monat. Doch ergibt sich aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für 2008, dass er in diesem Jahr 3.936,28 EUR netto, also pro Monat 328,02 EUR, mehr verdient hatte als im Jahr davor. Auf diese Weise wurden der Verlust des Kindergelds und die Unterhaltsverpflichtung so weitgehend (bis auf knapp 17 EUR) kompensiert, dass sich nach Maßgabe der oben genannten Kostenbeitragstabelle an der Rechtmäßigkeit des von ihm geforderten monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425 EUR nichts ändert. Das gilt selbst dann, wenn man den Kläger aufgrund einer in diesem Jahr bestehenden Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn D. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostBeitrVO in der Kostenbeitragstabelle um eine Stufe niedriger (9 statt 10) einstufen würde, weil gerade die Stufe 9 einem Kostenbeitrag von 425 EUR/Monat entspricht.
32 
3. Nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch muss der Kläger seinen sonstigen Lebensunterhalt aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags (in Höhe von 425 EUR/Monat) verbleibenden Einkommen, das jedenfalls - am Maßstab des Sozialgesetzbuchs Zweites und Zwölftes Buch - deutlich über dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liegt, bestreiten. Deshalb bleiben auch die von ihm geltend gemachten Kosten (und Nebenkosten) für die von ihm gemietete Wohnung (ebenso wie die anderen Lebenshaltungskosten) bei der Ermittlung des für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23.09.2009, a.a.O.; Schindler, in: Münder u. a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 93 RdNr. 26 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 93 RdNr. 24 ). Für die Annahme einer besonderen Härte oder einer Gefährdung von Zweck und Ziel der Jugendhilfeleistung, deretwegen ganz oder teilweise von der Heranziehung im Einzelfall gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII abgesehen werden soll, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten (hier dem Kläger) die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil (der Beklagte) nur zu einem geringen Teil (hier zu deutlich unter 10 %) unterlegen ist. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
34 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.