Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 M 18.30054

bei uns veröffentlicht am23.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017 auf 925,22 EUR festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer (Antragsteller) wendet sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017 vorgenommene Kürzung der Verfahrens- und Terminsgebühr.

1. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. Oktober 2017 wurden dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch der subsidiäre Schutzstatus (N. 3) zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Nr. 2), ebenso das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes (Nr. 4). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in das Herkunftsland angedroht (Nr. 5) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 6).

Die ursprünglich gegen die Entscheidungen unter Nrn. 1, 3, 4 mit 6 des Bescheides unter dem Aktenzeichen Au 8 K 17.35132 erhobene Klage wurde vom Antragsteller in Bezug auf die unter Nrn. 1 und 3 getroffene Ablehnungsentscheidung mit Schriftsatz vom 8. November 2017 zurückgenommen.

Daraufhin wurde mit Beschluss vom 9. November 2017 von dem Verfahren Au 8 K 17. 35132 der von der Klagerücknahme erfasste Verfahrensteil als eigenes Klageverfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 8 K 17.35226 fortgeführt und eingestellt. Die Kosten des abgetrennten Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Mit Urteil vom 10. November 2017 wurde die Antragsgegnerin unter insoweitiger Aufhebung der Nrn. 4 mit 6 des Bescheides vom 17. Oktober 2017 verpflichtet, beim Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen (Ziffer I. des Urteils) und zur Tragung der Kosten verurteilt (Ziffer II. des Urteils).

2. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. November 2017 begehrte der Antragsteller die Festsetzung der zu erstattenden Kosten seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren Au 8 K 17. 35132. Es wurde beantragt, aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG Nr. 3100 VV-RVG (1,3fach) in Höhe von 393,90 EUR, eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG (1,2fach) in Höhe von 363,60 EUR sowie eine Pauschale für Post- und Telekomunikation Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- EUR, insgesamt netto 777,50 EUR nebst 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 147,72 EUR, insgesamt mithin 925,22 EUR zu erstatten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8. Januar 2018, wurden die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen auf 249,16 EUR festgesetzt.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Wert von 5.000,- EUR zum Zeitpunkt der Abtrennung bereits entstanden und jeweils zu einem Viertel in dem Verfahren Au 8 K 17. 35132 festzusetzen sei. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG könne der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern. Das Verfahren Au 8 K 17.35226 sei Teil des Verfahrens Au 8 K 17. 35132 gewesen, so dass die Verfahrensgebühr für beide Teile nur einmal angefallen sei.

Die Aufwendungen seien demnach bei einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR wie folgt zu berechnen:

1,3 Verfahrensgebühr (1/4 aus 393,90 EUR) 98,48 EUR

1,2 Termingebühr (1/4 aus 363,60 EUR) 90,90 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR

Zwischensumme 209,38 EUR

19% Umsatzsteuer 39,78 EUR

Summe 249,16 EUR

3. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen die Reduzierung der geltend gemachten Verfahrens- und Terminsgebühr.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der in dem Verfahren Au 8 K 17. 35132 verbliebene Antrag denselben Gegenstandswert wie die ursprüngliche Klage habe. Eine Quotelung der Kostenentscheidung sei im Urteil vom 10. November 2017 nicht erfolgt. Eine Doppelerhebung von Gebühren sei vorliegend ausgeschlossen, da eine Kostenfestsetzung in dem Verfahren Au 8 K 17.35226 nicht beabsichtigt wäre.

Auf die Begründung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 11. Januar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kostenakten, auch in den Verfahren Au 8 K 17.35132 und Au 8 K 17.35226, und die gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

1. Über die Erinnerung nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO hat im vorliegenden Fall der Einzelrichter zu entscheiden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt und die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung im Urteil vom 10. November 2017 durch den Einzelrichter, auf den die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss der Kammer vom 9. November 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden war, getroffen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40.95 - NVwZ 1996, 786; BverwG, B.v. 13.3.1995 - 4 A 1.92 - BayVBl 1995, 504; BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417).

2. Das Begehren des Antragstellers, der keinen zahlenmäßig bezeichneten Antrag gestellt hat, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Kürzung der Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 14).

a) Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist zulässig und begründet. Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017 ist demnach dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 925,22 Euro erhöht wird. Denn der Antragsteller kann die 1,3fache Verfahrens- und die 1,2fache Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert von 5000,- EUR ungekürzt verlangen.

b) Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 und Nr. 3104 VVRVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VVRVG) und eine 1,2fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen sowie von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VVRVG). Auch wenn diese Gebühren vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gegenstandswert erwachsen sind, fallen in den durch die mit dem Beschluss vom 9. November 2017 erfolgte Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen (geringeren) Streitwerten erneut an (BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 19, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; BGH, U.v. 24.9.2014 - IV ZR 422/13 - juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.11.2016 - OVG 3 K 97.16 - juris Rn. 5). Die Gebühren sind nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem in deren Folge geltenden neuen Streitwert zu berechnen (VG Frankfurt (Oder), B.v. 25.5.2016 - 6 KE 9/16.A - juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 93 Rn. 26; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 64).

Diese Gebühr ergibt sich vorliegend aus dem Gegenstandswert, der in Klageverfahren nach dem Asylgesetz einheitlich 5.000,- EUR beträgt und (nur) bei Beteiligung mehrerer Personen um 1.000,- EUR für jede weitere Person erhöht wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG). Somit bildet sich bei der Abtrennung eines Streitgegenstandes, etwa wie vorliegend hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, in beiden Verfahren die Gebühr in Anwendung der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG stets aus 5.000,- EUR.

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 2 RVG. Durch die Trennung sind jeweils rechtlich selbständige Verfahren entstanden, die gesondert geführt werden und bei denen Gebühren gesondert erneut anfallen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 93 Rn. 8). Es handelt sich dabei nach der Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 22).

Schließlich sind vorliegend in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr erfüllt. Zu dem Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG, siehe auch BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 4.9.2009 - 9 KSt 10.09 u.a. - juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Verfahren auch nach der Abtrennung statt, wie sich etwa aus den dem Gericht übermittelten Empfangsbekenntnissen im Verfahren Au 8 K 17.35132 (Bl. 50 der Gerichtsakte) und den Zustellungen im abgetrennten Verfahren Au 8 K 17.35226 ergibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris; VGH BW, B.v. 2.9.2011 - A 12 S 2451/11 - BeckRS 2011, 54424).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

12
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt , dass nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO in dem Verfahren vor dem Landgericht Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. entstanden ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG Rn. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19, 23; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die - hier gerade nicht vorgenommene - kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (BVerwG aaO Rn. 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LGSaarbrücken aaO; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.