vorgehend
Amtsgericht Hannover, 426 C 10722/12, 09.04.2013
Landgericht Hannover, 6 S 32/13, 13.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR422/13 Verkündet am:
24. September 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 145 Abs. 1; RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung
Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 4
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung
3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung
(RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr
auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren
(Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend
dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen
Gesamtverfahrens.
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. September
2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch.
2
Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger - vertreten durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmächtigte ) - im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem Landgericht Dortmund. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Beklagter nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Landgericht Stade.

3
Die Beklagte regulierte eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten. Für das Verfahren vor dem Landgericht Dortmund übernahm sie - wie von den Prozessbevollmächtigten angesetzt - unter Anrechnung der Hälfte dieser Geschäftsgebühr eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr. Nach demselben Gegenstandswert für diese Gebühren in Höhe von 57.750 € berechneten die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Landgericht Stade eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100, 3104 RVG VV jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: RVG a.F. bzw. RVG VV a.F.) zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV a.F.) sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 RVG VV a.F.), insgesamt 3.364,73 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu übernehmen hat.
4
Die Beklagte, die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung erbracht hat, meint, diese sei inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Nach Auffassung des Klägers überschritte dies den Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV a.F.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem Landgericht Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem Landgericht Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.
8
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.
9
1. Der Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsansprüchen i.S. der - hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG weiterhin anzuwendenden - § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. i.V.m. dem RVG VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.
10
2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. - anteilig - auf die vor dem Landgericht Stade angefallene Verfahrensgebühr erstreckt (unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Rechtsschutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b).

11
a) Macht der Rechtsanwalt - wie hier - die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelverfahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese jeweils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. angerechnet.
12
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt , dass nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO in dem Verfahren vor dem Landgericht Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. entstanden ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG Rn. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19, 23; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die - hier gerade nicht vorgenommene - kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (BVerwG aaO Rn. 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LGSaarbrücken aaO; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250).
13
bb) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil 2 des RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
14
(1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. AnwK-RVG/ N. Schneider, 7. Aufl. § 15a Rn. 130).
15
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei deren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensverlauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anordnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine dop- pelte Honorierung von - zumindest annähernd - gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rn. 98; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 1, 245; HK-RVG/ Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 62;).
16
(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände umfassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8 Rn. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder /Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30). Die Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 73; a.A. N. Schneider aaO).
17
(3) Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzelverfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens (ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; MüllerRabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.). Diese Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in mehrere gleichgerichtete Prozessverfahren, mit denen dieselben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.
18
Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Prozesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des vorprozessualen Geschäfts von jeweils 57.750 €. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Ablichtung der bei dem Landgericht Dortmund eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750 € als Gesamtschuldner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamtverfahrens und der Einzelverfahren.
19
Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen und der zunächst einheitlichen gerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wurden vor den Landgerichten Dortmund und Stade in zwei Einzelverfah- ren desselben Werts und - hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände beschränkt - desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit wirkte die außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort und war der anrechenbare - hier hälftige - Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3).
20
b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet. Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem Landgericht Dortmund erwachsenen Verfahrensgebühr in Abzug gebracht. Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bilden die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten (Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten daher die Geschäftsgebühr in dem von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. gebotenen Umfang berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnungsstellungen beeinflusst die im Ergebnis geschuldete Einstandspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht.
21
3. Der Befreiungsanspruch ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung - und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung - nicht fällig. Inhaltliche Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mittei- lung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt (AnwK-RVG/ N. Schneider, 7. Aufl. § 10 Rn. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 10 Rn. 33; zum Fälligkeitseintritt vgl. Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b m.w.N.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 43).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2013- 426 C 10722/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 13.11.2013- 6 S 32/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 125 Leistung des Versicherers


Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2005 - IV ZR 135/04

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/04 Verkündet am: 4. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ARB 20

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - VI ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/10 Verkündet am: 1. März 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - IV ZR 422/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Aug. 2019 - IV ZR 279/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/17 Verkündet am: 14. August 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 5

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 M 18.30054

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsbur

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZB 55/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/16 vom 28. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des

Referenzen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

9
a) Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 25, mwN). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 135/04 Verkündet am:
4. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
ARB 2000 § 1
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche
geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten,
die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04 - LG Berlin
AG Hohenschönhausen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Priv at- und BerufsRechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, in die ihr Lebenspartner (im folgenden: Versicherter) einbezogen ist. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrunde, die den ARB 2000 entsprechen. Ihr § 1 lautet: "Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz)." Der Versicherte verfolgte im Klagewege gegenüber s einem früheren Arbeitgeber Ansprüche auf Zahlung restlichen Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber erhob Widerklage, die verschiedene Schadensersatzansprü-

che zum Gegenstand hatte. Da zwei dieser Schadensersatzansprüche auf Vorfälle zurückzuführen waren, die in die Zeit vor Versicherungsbeginn fielen, beschränkte die Beklagte ihre Deckungszusage für Klage und Widerklage auf einen Streitwert von 15.060 €. Den Gesamtstreitwert setzte das Arbeitsgericht auf 53.858,49 € fest. Nachdem sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht vergleichsweise geeinigt hatten, wurden die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtlichen Beschluß gegeneinander aufgehoben. Der Prozeßbevollmächtigte des Versicherten berechnete seine Gebühren und Auslagen für beide Instanzen mit 7.474,12 €. Die Beklagte erstattete daraus unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes von 153 € je Versicherungsfall einen Betrag von 2.132,90 €. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei damit bereits überzahlt, weil sie, die Beklagte, lediglich 28% der Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen habe. Das entspreche dem Verhältnis des Streitwertes gemäß Deckungszusage zum tatsächlichen Gesamtstreitwert. Die Klägerin hingegen errechnet die von der Beklagten auszugleichenden Kosten nach einem (fiktiven) Streitwert von 15.060 €. Sie hat von der Beklagten verlangt, den Versicherten - unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und der bereits geleisteten Zahlung - in Höhe weiterer 1.215,53 € von den Honoraransprüchen seines Prozeßbevollmächtigten freizustellen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 507,87 € stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen d er Begründung des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat ausgeführt: Der gebührenrechtliche Vorteil, der aus der Degression der Gebührensätze gemäß Gerichtskostengesetz und Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte folge , müsse sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zugute zukommen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten Teils der Kosten an den Gesamtkosten entspreche. Dieser Anteil - hier 36,21% der Gesamtkosten in erster Instanz und 38,93% der Gesamtkosten in zweiter Instanz - sei dadurch zu ermitteln, daß berechnet werde, welche Kosten entstanden wären, hätten die Parteien sowohl über den versicherten als auch über den nicht versicherten Streitgegenstand einen eigenen Prozeß geführt. Diese Lösung entspreche dem Ausgleich, wie er zwischen Streitgenossen vorgenommen werde, die in unterschiedlichem Umfang an einem Rechtsstreit beteiligt gewesen seien. Ergänzend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, es sei mit § 55 VVG nicht zu vereinbaren, wenn dem Versicherungsnehmer der gesamte Degressionsvorteil belassen werde. Ihm dürfe für den gedeckten Teil nicht mehr erstattet werden, als ihm konkret als Schaden entstanden sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die ARB 2000 keine ausdrückliche Aussage darüber treffen, welche Kosten der Versicherer zu übernehmen hat, wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt. Allgemeine Versicherungsbedingungen

sind indes so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein solchermaßen um Verständnis bemühter Versicher ungsnehmer wird für die Frage der Kostenerstattung § 1 ARB 2000 zum Ausgangspunkt nehmen, der das grundsätzliche Leistungsversprechen des Versicherers enthält. Der Versicherer hat danach dafür zu sorgen, daß der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für diese Interessenwahrnehmung "erforderlichen Kosten", die der Höhe nach durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt sind (§ 5 IV ARB 2000). Durch die Beschränkung auf die "erforderlichen Kosten" bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß sein Leistungsversprechen von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechtsverfolgung objektiv notwendig sind (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 1 ARB 94/2000 Rdn. 4).
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist o hne weiteres einsichtig, daß die Kosten, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig werden, bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer ihrem Umfang nach noch nicht feststehen. Sie lassen sich nicht verläßlich im voraus bestimmen, weil sie vom weiteren Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzung abhängig sind. So fallen, was auch einem nicht rechtskundigen oder prozeßerfahrenen Versicherungsnehmer geläufig ist, unterschiedliche Kosten an, je nachdem, ob mit der anderen Partei bereits

außergerichtlich eine Einigung erzielt wird oder aber ein Rechtsstreit angestrengt werden muß, der eine unter Umständen kostspielige Beweisaufnahme oder eine Prozeßführung über mehrere Instanzen erfordert. Der Versicherungsnehmer wird daher lediglich erwarten, nach Maßgabe der ihm erteilten Deckungszusage innerhalb der vereinbarten Leistungsart (§ 2 ARB 2000) und im Leistungsumfang des § 5 I, III ARB 2000 Rechtsschutz zu erhalten und vom Versicherer in diesem Rahmen von den für seine Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten freigehalten zu werden. In welcher Höhe diese angefallen sind, läßt sich erst nach Abschluß der rechtlichen Interessenwahrnehmung beurteilen; insoweit kommt es allein auf die tatsächlich entstandenen und nicht auf die bei Erteilung der Deckungszusage voraussichtlich entstehenden Kosten an.
2. Mit dieser Auslegung des - entgegen dem Standpu nkt der Revision weder unklar noch mißverständlich (§§ 5 AGBG a.F., 305c Abs. 2 BGB n.F.) abgefaßten - § 1 ARB 2000 läßt sich die in der Instanzrechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung nicht vereinbaren, wonach der durch die Degression der Gebührensätze bedingte Vorteil dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Rechtsstreit ist dieser Ansicht zufolge in einen versicherten und in einen unversicherten Teil aufzuspalten. Für die gebührenrechtliche Abrechnung sei der versicherte Teil so zu behandeln, als sei über ihn ein eigener Prozeß geführt worden ; die daraus zu errechnenden Gebühren seien vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten. Denn beschränke sich der Versicherungsnehmer darauf, seine rechtlichen Interessen im Rahmen der Deckung geltend zu machen, habe der Versicherer die Kosten nach dem vollen Wert des gedeckten Anspruchs zu übernehmen. Nichts anderes könne gelten, wenn die Rechtsverfolgung darüber hinausgehe, weil sie neben dem gedeck-

ten Anspruch weitere, ungedeckte Ansprüche zum Gegenstand habe (OLG Hamm VersR 1993, 94; v. Bühren, MDR 2001, 1393 f.; Meyer, JurBüro 2000, 70; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutz 2. Aufl. § 10 Rdn. 133; Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. Vor § 21 ARB 75 Rdn. 5).
Die (höheren) Kosten eines fiktiven, allein über d en versicherten Teil der Ansprüche geführten Rechtsstreits unter Ausblendung des tatsächlichen Prozeßverlaufes - hier: Erhebung einer Widerklage durch den Prozeßgegner - können für den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht maßgebend sein, weil sie das überschreiten, was vom Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 1 ARB 2000 umfaßt ist. Ein ungerechtfertigter Vorteil ist für diesen damit nicht verbunden. Denn er hat sich nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die für die Interessenwahrnehmung (objektiv) erforderlich werden. Die notwendigen Kosten reduzieren sich, sollte es als Folge späterer Streitwerterhöhung - selbst wenn diese durch nicht versicherte rechtliche Interessen veranlaßt ist - zu einer Gebührendegression kommen. Der Sinn und Zweck des in § 1 ARB 2000 definierten Rechtsschutzes liegt darin, Versicherungsnehmer und Versichertem zur ungestörten Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen zu verhelfen, indem sie davon ausgehen können, von den dafür erforderlichen Kosten freigehalten zu werden. Allein das entspricht dem Charakter der Rechtsschutzversicherung als Schadenversicherung (BGH, Urteil vom 24. April 1967 – II ZR 229/64 – VersR 1967, 774 unter II 2), bei der der Versicherer gemäß seiner vertraglich übernommenen Leistungspflicht im Versicherungsfall den konkret eingetretenen Schaden zu ersetzen hat; den Schaden, dessen Deckung er

übernommen hat, bilden hier die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten.
3. Hat ein Rechtsstreit versicherte und nicht vers icherte rechtliche Interessen zum Gegenstand, sind die auf den durch Rechtsschutz abgedeckten Teil entfallenden, objektiv notwendigen Kosten daher aus dem Gesamtstreitwert zu errechnen. Der Versicherer hat die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich ist also das Verhältnis des durch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstandes zum gesamten Gegenstandswert (OLG München VersR 2003, 765; Harbauer/ Stahl, 7. Aufl. aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 1 (1) Rdn. 4; LG Düsseldorf r + s 1992, 309; LG Karlsruhe r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Strafsachen ). Dem wird die Berechnungsweise der Beklagten gerecht. Angesichts eines Gesamtstreitwerts von 53.858,49 €, der versicherte Interessen in Höhe von 15.060 € einschließt, machen die von ihr zu übernehmenden Kosten 27,96% - von der Beklagten aufgerundet auf 28% - der Gesamtkosten aus.
Hingegen begegnet die Berechnungsmethode des Oberl andesgerichts Köln (NVersZ 2002, 30; zustimmend Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 5), der das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin gefolgt ist und an die der Senat daher gebunden ist, Bedenken. Nach dieser Auffassung ist in den Fällen der Teildeckung zunächst festzustellen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Kosten sind sodann in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten Teils daran entspricht. Der "versicherte Anteil" seinerseits wird durch die Berechnung der Kosten ermittelt, die entstanden wären, wenn ein Pro-

zeß nur hinsichtlich der versicherten und ein weiterer hinsichtlich der nicht versicherten Streitgegenstände geführt worden wäre.
Somit stellt auch das Oberlandesgericht Köln auf d ie fiktiven Kosten eines Rechtsstreits ab, der in dieser Form nicht stattgefunden hat, obwohl sich die Verpflichtung des Versicherers zur Kostenübernahme ausschließlich an den für den versicherten Teil tatsächlich angefallenen Kosten ausrichtet. Zudem kann sich die Berechnung zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken, wenn - anders als hier und in dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall - der Streitwert des ungedeckten Teils des Rechtsstreits geringer ist als derjenige des gedeckten Teils. Das Berufungsgericht hat dem Versicherten in Übernahme des amtsgerichtlichen Rechenwerks eine Freistellung von 36,21% der Gesamtkosten in erster Instanz und von 38,93% der Gesamtkosten in zweiter Instanz zugebilligt und damit mehr, als ihm unter Zugrundelegung eines versicherten Anteils von 27,96% am Gesamtstreitwert zustünde. Läge aber umgekehrt der gedeckte Teil des Rechtsstreits bei 38.798 € und der ungedeckte Teil bei 15.060 €, wäre nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts eine Freistellung 63,79% der Gesamtkosten in erster Instanz und von 61,07% der Gesamtkosten der zweiten Instanz zuzuerkennen ; das wäre weniger, als sich nach dem Verhältnis des versicherten Teils (72,04%) zum Gesamtstreitwert ergäbe. Eine solche Berech-

nung würde dem Leistungsversprechen des Versicherers, sämtliche für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, nicht gerecht.
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.