Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2017 - 14 C 17.559

bei uns veröffentlicht am08.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 M 17.65, 21.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben. Die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 auf 661,28 Euro festgesetzt.

II. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Januar 2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 und 8 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18. Oktober 2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 Euro vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 und W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500 Euro.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 261,30 Euro und eine 1,2-fache Terminsgebühr (§ 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 241,20 Euro, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500 Euro, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 Euro (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 Euro (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Höhe von 23.568,97 Euro spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11. Januar 2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500 Euro zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren in Höhe von 23.568,97 Euro berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt 22,14 Euro (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 Euro fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss und in der Stellungnahme vom 19. Januar 2017 zur Entscheidung, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) aus, dass für die Berechnung der Verfahrensgebühr allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr bei Klageerhebung maßgeblich seien und auch nach einer Trennung der Verfahren blieben, mit der Folge, dass eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheide. Ein Wahlrecht des Bevollmächtigten bestehe auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt, dass er nach der Abtrennung der Verfahren noch Tätigkeiten zur Ausführung des Auftrags vorgenommen habe. Die Mehrarbeit nach Abtrennung der Verfahren habe sich auf die mehrfache Einreichung von Schriftsätzen mit identischem Inhalt beschränkt.

Der Kläger wendet mit seiner fristgemäß eingereichten Beschwerde vom 6. März 2017 ein, die in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris) habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Der Grundsatz der Einmaligkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne nicht herangezogen werden, da die Behörde fehlerhaft nur einen einzigen Bescheid mit mehreren Anordnungen erlassen habe. Richtig wäre es gewesen, von Anfang an die einzelnen Anordnungen in getrennten Bescheiden zu treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers aus dem Einzelstreitwert zu berechnen sowie eine ungekürzte Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insgesamt also einen Betrag von 661,28 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 4 K 16.30, W 4 M 17.65 und 14 C 17.559 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 – 10 C 12.1343 – juris Rn. 17), hat Erfolg.

Das Begehren des Klägers, der keinen konkreten Antrag stellt, ist nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss nur teilweise angefochten hat, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Kürzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, nicht jedoch hinsichtlich der Kürzung der Dokumentenpauschale und der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22,14 Euro. Gegen letztere hat sich der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewandt.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro überschritten. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Verfahrensgebühr mit 108,69 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt, während der Kläger eine Verfahrensgebühr von 261,30 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begehrt. Die vom Kläger begehrte Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro (ohne Mehrwertsteuer) wurde lediglich in Höhe von 2,12 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Es ergibt sich somit ein Beschwerdewert in Höhe von 170,49 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 202,88 Euro. Die Mehrwertsteuer ist nach Auffassung des Senats bei der Berechnung der Beschwerdesumme zu berücksichtigen (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 15).

2. Die teilweise Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist begründet. Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Dezember 2016 ist dahingehend abzuändern, dass der Erstattungsbetrag auf 661,28 Euro erhöht wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist diesbezüglich (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufzuheben.

a) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Kostenbeamten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 310,95 Euro) aus einem Einzelstreitwert von 2.500 Euro verlangen.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG erhält ein Bevollmächtigter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Da der Streitwert als für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert festgesetzt wurde, ist diese Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Bevollmächtigten maßgebend.

Zwar ist es richtig, dass zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert in Höhe von 23.568,97 Euro mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten entstanden ist, also spätestens mit Einreichung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2015 gerichteten Anfechtungsklage vom 11. Januar 2016. Diese Verfahrensgebühr ist auch für das hier zugrunde liegende (Ausgangs-)Verfahren im Verhältnis des Anteils des nach Trennung entstandenen Einzelstreitwerts zu dem vor Trennung festgestellten Gesamtstreitwert aufzuteilen (2500 Euro x 100 : 23.568,97 Euro = 10,61% von 1024,40 Euro = 108,69 Euro). Dennoch fallen in den durch die Trennung verselbständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an, auch wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits (anteilig) aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4 m.w.N.; unter Berufung darauf auch BGH, U.v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 – MDR 2014, 1414; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für die mit neuen Aktenzeichen versehenen abgetrennten Verfahren.

Hieran ändert auch nichts, dass sachgerechte Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 zum entsprechenden § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die Trennung der Verfahren nicht ersichtlich sind. Die Auswirkungen einer solchen Trennung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 30. Januar 2007 – 25 C 07.161 – (juris Rn. 3) sowie vom 28. Mai 2001 – 23 C 01.1049 – (juris Rn. 4), wonach auch nach Trennung der Verfahren für den Rechtsanwalt die bereits entstandene, anteilig zu bemessende Gebühr maßgeblich bleibt und eine Berechnung nach Einzelstreitwerten ausscheidet, schließt sich der Senat nicht an. Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Umfang Tätigkeiten des Bevollmächtigten nach Verfahrenstrennung erforderlich waren bzw. erfolgt sind. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG auch Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die sich nach Nummer 9 dieser Vorschrift in der Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen erschöpfen können. Diese Tätigkeiten des Bevollmächtigten fanden in jedem Fall auch nach Abtrennung der Verfahren statt.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen (BVerwG, B.v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a. – Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4). Er hindert nur die kumulative Forderung von (anteiliger) Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Demzufolge ist auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 2.500 Euro (310,95 Euro incl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. zur Berechnung oben) mindernd anzusetzen. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert wird somit durch nachfolgenden Abzug bei der nach Verfahrenstrennung entstandenen Gebühr wirkungslos. In der Konsequenz ergibt sich ein Wahlrecht des Bevollmächtigten, ob er die Festsetzung der (niedrigeren) Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordert oder der (höheren) Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach Verfahrenstrennung.

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG ist in Höhe von 20 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) ungekürzt anzusetzen. Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 93 Rn. 8). Diese sind im Verhältnis zueinander auch nicht mehr als „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann deshalb in vollem Umfang in jedem Verfahren beantragt werden.

c) Dies zugrunde gelegt berechnet sich die Vergütung wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr anteilig aus 23.568,97 Euro

10,61% aus 1024,40 Euro

108,69 Euro

1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro

261,30 Euro

Abzgl. anteilige Verfahrensgebühr

– 108,69 Euro

1,2 Terminsgebühr aus 2.500 Euro

241,20 Euro

Pauschale Post- und Telekommunikation

20,00 Euro

Kopien

6,00 Euro

1/5 Entfernungskilometer

10,20 Euro

1/5 Abwesenheitsgeld

5,00 Euro

Akteneinsicht

12,00 Euro

555,70 Euro

19% Mehrwertsteuer

105,58 Euro

gesamt

661,28 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen bei einem Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).“

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Nr. III des Tenors) aufzuheben. Im Erinnerungsverfahren erfolgt keine Streitwertfestsetzung, da dieses gerichts-gebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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über
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.