Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Okt. 2016 - Au 5 S 16.32020

bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 16.32019) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2016.

Der am ... 1998 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger mit unbekannter Volks- und Religionszugehörigkeit.

Der Antragsteller reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. August 2015 Asylerstantrag stellte. Mit dem Asylantrag begehrte der Antragsteller sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 23. Juni 2015 wurde die Rechtsanwältin ..., ..., zum Vormund für den Antragsteller bestellt.

Bei Asylantragstellung wurde der Antragsteller bzw. sein Vormund darüber belehrt, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich wahrzunehmen. Der Antragsteller wurde weiter darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn er zum festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheine, ohne vorher seine Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte das Bundesamt dem Vormund des Antragstellers mit, dass der Anhörungstermin auf den 27. Juni 2016 festgesetzt worden sei. Ein Zustellnachweis an den Vormund des Antragstellers findet sich in der vom Bundesamt vorgelegten Verfahrensakte nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 wurde der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 3. wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen gelte, da der Antragsteller das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 Asylgesetz - AsylG). Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Verfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Altern. AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, worauf das Versäumnis zurückzuführen sei, sei nicht vorgelegt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 4. Oktober 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg - Rechtsantragstelle - Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 aufzuheben (Az. Au 5 K 16.32019). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls am 4. Oktober 2016 hat der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg - Rechtsantragstelle - beantragt,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass weder ihm persönlich, noch seiner damaligen Bevollmächtigten oder der Einrichtung Kinder-Jugend-Familienhilfe ... der festgesetzte Anhörungstermin mitgeteilt worden sei.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 K 16.32019 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides vom 23. September 2016 (Az. Au 5 K 16.32019) ist begründet.

1. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Der Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 28 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des diesbezüglichen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Asylgesetz nicht vor.

Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere lässt die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8; VG Regensburg, B. v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, B. v. 3.6.2016 - AN 4 S 16.30588 - juris Rn. 13 ff.; VG Oldenburg, B. v. 22.6.2016 - 5 B 2876/16 - juris Rn. 21 ff.).

Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage ist darauf gerichtet, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu schützen, die aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Klageverfahrens möglich sind. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bietet dem Antragsteller keine gleichwertige Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen (vgl. VG Berlin, B. v. 29.4.2016 - 8 L 226/16.A - juris Rn. 9). Durch die Stellung eines solchen Antrages wird die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan weder gegenstandlos noch suspendiert. Der Bescheid vom 23. September 2016 wird erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt entscheidet, das Verfahren fortzuführen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG), und im Anschluss an diese Entscheidung das Verfahren in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem es eingestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung nach Afghanistan geschützt.

2. Der Antrag erweist sich auch als begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage (Az. Au 5 K 16.32019) angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. September 2016, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt wurde. Damit überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, dass entgegenstehende öffentliche Interesse. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und deshalb im Klageverfahren keinen Bestand haben wird.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die schwerwiegende Folge der Zurücknahme der Asylanträge und deren Einstellung setzt seitens des Antragstellers eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Asylbewerber eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten ist, die „ohne weiteres“ den Schluss auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 59, Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 30 Asylverfahrensgesetz, Rn. 85, 94).

Ob der Antragsteller die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, kann vorliegend dahinstehen. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine Belehrung des Antragstellers über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung des § 33 AsylG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Köln, B. v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A -, juris Rn. 42; VG Oldenburg, B. v. 22.6.2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 20).

Jedoch wurde der erforderliche Nachweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG auch nachfolgend nicht erteilt. Der Ladung zur Anhörung vom 14. Juni 2016 ist jedenfalls ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist lediglich ausgeführt, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden werden kann, wenn nicht vorher rechtzeitig schriftlich dem Bundesamt Hinderungsgründe mitgeteilt wurden.

Überdies lässt sich eine Zustellung des Ladungsschreibens an die damalige Bevollmächtigte/Vormund des Antragstellers nicht nachweisen. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensakte ist jedenfalls ein entsprechender Zustellungsnachweis nicht enthalten.

Bereits die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der erlassenen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fiktiven Rücknahme Ausnahmecharakter besitzt und für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit einer Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt.

Da darüber hinaus keinerlei Nachweise vorliegen, dass der Antragsteller wirksam zur festgesetzten Anhörung am 27. Juni 2016 geladen worden ist, ist dem Antragsteller ein erneuter Termin zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG einzuräumen.

Folglich erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vor Entscheidung in der Hauptsache liegt daher nicht vor.

Antragsgemäß war daher die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 16.32019 anzuordnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht


Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einstellung seines Asylverfahrens, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen sowie eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit unbekannter Volks- und Religionszugehörigkeit.

Der Kläger reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. August 2015 Asylerstantrag stellte. Mit dem Asylantrag begehrte der Kläger sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 23. Juni 2015 wurde die Rechtsanwältin ..., ..., zum Vormund für den Kläger bestellt.

Bei Asylantragstellung wurde der Kläger bzw. sein Vormund darüber belehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich wahrzunehmen. Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn er zum festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheine, ohne vorher seine Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte das Bundesamt dem Vormund des Klägers mit, dass der Anhörungstermin auf den 27. Juni 2016 festgesetzt worden sei. Ein Zustellnachweis an den Vormund des Klägers findet sich in der vom Bundesamt vorgelegten Verfahrensakte nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 wurde der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 3. wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 Asylgesetz - AsylG). Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Verfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Altern. AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, worauf das Versäumnis zurückzuführen sei, sei nicht vorgelegt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt:

1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass weder ihm persönlich, noch seiner damaligen Bevollmächtigten, noch der Einrichtung Kinder- Jugend- und Familienhilfe Hochzoll der Anhörungstermin mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Darüber hinaus hat der Kläger am 4. Oktober 2016 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (Az.: Au 5 S 16.32020).

Mit Gerichtsbeschluss vom 31. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2015, 25. Februar 2016 und 28. Oktober 2016 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung in der Streitsache verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 S 16.32020 und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 war auf die Klage des Klägers vom 4. Oktober 2016 hin aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Asylantrages des Klägers und eine Verfahrenseinstellung auf der Grundlage der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die schwerwiegende Folge der Zurücknahme der Asylanträge und deren Einstellung setzt seitens des Klägers eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Asylbewerber eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten ist, die „ohne weiteres“ den Schluss auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 59, Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 30 Asylverfahrensgesetz, Rn. 85, 94).

Ob der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, kann vorliegend dahinstehen. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung des § 33 AsylG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Köln, B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A -, juris Rn. 42; VG Oldenburg, B.v. 22.6.2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 20).

Jedoch wurde der erforderliche Nachweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG auch nachfolgend nicht erteilt. Der Ladung zur Anhörung vom 14. Juni 2016 ist jedenfalls ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist lediglich ausgeführt, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden werden kann, wenn nicht vorher rechtzeitig schriftlich dem Bundesamt Hinderungsgründe mitgeteilt wurden.

Überdies lässt sich eine Zustellung des Ladungsschreibens an die damalige Bevollmächtigte/Vormund des Klägers nicht nachweisen. In der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte ist jedenfalls ein entsprechender Zustellungsnachweis nicht enthalten.

Bereits die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der erlassenen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fiktiven Rücknahme Ausnahmecharakter besitzt und für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit einer Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt.

Da darüber hinaus keinerlei Nachweise vorliegen, dass der Kläger wirksam zur festgesetzten Anhörung am 27. Juni 2016 geladen worden ist, ist dem Kläger ein erneuter Termin zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG einzuräumen.

Nachdem sich die vom Bundesamt vorgenommene Verfahrenseinstellung als rechtsfehlerhaft erweist, kann auch die auf der Grundlage des § 32 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG keinen isolierten Bestand haben. Dem folgend war der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 vollumfänglich auf die Klage des Klägers hin aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einstellung seines Asylverfahrens, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen sowie eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit unbekannter Volks- und Religionszugehörigkeit.

Der Kläger reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. August 2015 Asylerstantrag stellte. Mit dem Asylantrag begehrte der Kläger sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 23. Juni 2015 wurde die Rechtsanwältin ..., ..., zum Vormund für den Kläger bestellt.

Bei Asylantragstellung wurde der Kläger bzw. sein Vormund darüber belehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, den Anhörungstermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich wahrzunehmen. Der Kläger wurde weiter darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn er zum festgesetzten Anhörungstermin nicht erscheine, ohne vorher seine Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte das Bundesamt dem Vormund des Klägers mit, dass der Anhörungstermin auf den 27. Juni 2016 festgesetzt worden sei. Ein Zustellnachweis an den Vormund des Klägers findet sich in der vom Bundesamt vorgelegten Verfahrensakte nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 wurde der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen behandelt und dessen Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 3. wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 Asylgesetz - AsylG). Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Verfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Altern. AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, worauf das Versäumnis zurückzuführen sei, sei nicht vorgelegt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2016 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt:

1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass weder ihm persönlich, noch seiner damaligen Bevollmächtigten, noch der Einrichtung Kinder- Jugend- und Familienhilfe Hochzoll der Anhörungstermin mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Darüber hinaus hat der Kläger am 4. Oktober 2016 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (Az.: Au 5 S 16.32020).

Mit Gerichtsbeschluss vom 31. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2016 angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2015, 25. Februar 2016 und 28. Oktober 2016 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung in der Streitsache verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 S 16.32020 und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 war auf die Klage des Klägers vom 4. Oktober 2016 hin aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Asylantrages des Klägers und eine Verfahrenseinstellung auf der Grundlage der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

Die schwerwiegende Folge der Zurücknahme der Asylanträge und deren Einstellung setzt seitens des Klägers eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten voraus, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Asylbewerber eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten ist, die „ohne weiteres“ den Schluss auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 30 Rn. 59, Hailbronner, Ausländerrecht, Band 2, § 30 Asylverfahrensgesetz, Rn. 85, 94).

Ob der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, kann vorliegend dahinstehen. Die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme greift jedenfalls nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine Belehrung des Klägers über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Das Bundesamt hat mit der Belehrung über die Mitwirkungspflichten und der Mitteilung der allgemeinen Verfahrenshinweise bei Erstantragstellung nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da die geltende Fassung des § 33 AsylG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Köln, B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A -, juris Rn. 42; VG Oldenburg, B.v. 22.6.2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 20).

Jedoch wurde der erforderliche Nachweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG auch nachfolgend nicht erteilt. Der Ladung zur Anhörung vom 14. Juni 2016 ist jedenfalls ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht zu entnehmen. Auch insoweit ist lediglich ausgeführt, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden werden kann, wenn nicht vorher rechtzeitig schriftlich dem Bundesamt Hinderungsgründe mitgeteilt wurden.

Überdies lässt sich eine Zustellung des Ladungsschreibens an die damalige Bevollmächtigte/Vormund des Klägers nicht nachweisen. In der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte ist jedenfalls ein entsprechender Zustellungsnachweis nicht enthalten.

Bereits die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG und damit der erlassenen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fiktiven Rücknahme Ausnahmecharakter besitzt und für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit einer Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt.

Da darüber hinaus keinerlei Nachweise vorliegen, dass der Kläger wirksam zur festgesetzten Anhörung am 27. Juni 2016 geladen worden ist, ist dem Kläger ein erneuter Termin zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG einzuräumen.

Nachdem sich die vom Bundesamt vorgenommene Verfahrenseinstellung als rechtsfehlerhaft erweist, kann auch die auf der Grundlage des § 32 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG keinen isolierten Bestand haben. Dem folgend war der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 vollumfänglich auf die Klage des Klägers hin aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.

2

Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.

4

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.

5

3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.

8

2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reisten am 7. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2013 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. März 2014 eingestellt, nachdem das Bundesamt nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat (RO 9 K 13.30525).

Mit Bescheid vom 21. März 2016 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im nationalen Verfahren über die Asylanträge. Nachdem die Antragsteller zur persönlichen Anhörung am 15. März 2016 nicht erschienen sind, stellte das Bundesamt durch diesen Bescheid fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie in die Russische Föderation oder in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Am 12. April 2016 erhoben die Antragsteller Klage (RO 9 K 16.30621) und beantragten gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung des Eilantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller unentschuldigt der persönlichen Anhörung ferngeblieben seien, weil der Prozessbevollmächtigte aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Adressänderung bei den Antragstellern diese nicht habe von dem Anhörungstermin unterrichten können. Mit Telefax vom 9. März 2016 habe der Prozessbevollmächtigte das Bundesamt von der Nichterreichbarkeit der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten in Kenntnis gesetzt.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21. März 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Zwar mögen die Antragsteller noch keine Belehrung nach der „neuen Rechtslage“ erhalten haben, gleichwohl werde an der Entscheidung festgehalten, denn eine fehlende Belehrung stehe nach der Dienstanweisung einer Rücknahmefiktion nicht entgegen. Es habe im Verantwortungsbereich der Antragsteller gelegen, dem Prozessbevollmächtigten die aktuelle Adresse mitzuteilen, und es habe im Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten gelegen, bei Nichterreichbarkeit der Mandantschaft sich um die aktuelle Adresse zu bemühen. Das Schreiben vom 9. März 2016 sei vom Entscheider offenbar nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen worden. Zur zeitlichen Zuspitzung habe maßgeblich beigetragen, dass von anwaltlicher Seite der Versuch der Weiterleitung an die Mandanten erst recht spät unternommen worden sei (Zugang schon am 19. bzw. 23. Februar 2016).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten hingewiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den streitgegenständlichen Bescheid bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes darstellt.

Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1, 2 Nr. 1 AsylG. Die Antragsgegnerin ist dabei davon ausgegangen, dass die Antragsteller der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen sind und dieses Versäumnis nicht auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hatten. Nach dem durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller dem Bundesamt noch vor Bescheiderlass per Telefax am 9. März 2016 die Mitteilung zuging, dass die Antragsteller unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift nicht hätten erreicht werden können und demzufolge sein Schreiben vom 3. März 2016 an die Antragsteller mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurückgekommen sei, stellte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - ohne auf diese Umstände (in deren Kenntnis oder Unkenntnis) einzugehen - ohne nähere Begründung fest, dass die Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen seien und deshalb zu vermuten sei, dass sie die Verfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. AsylG nicht betrieben. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen gewesen sei, auf die die Antragsteller keinen Einfluss gehabt hätten, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden.

Es kann mangels entscheidungserheblicher Bedeutung dahingestellt bleiben, ob das Bundesamt mit dieser Begründung im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2016 zur Kenntnis genommen und als Verschulden der Antragsteller bezüglich des Versäumnisses bewertet hat und deshalb die Vermutung als nicht widerlegt ansah (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG), oder wie die Antragsgegnerin vorträgt, dass das Bundesamt diese Mitteilung nicht mehr zur Kenntnis genommen hat, denn die Antragsteller haben die Möglichkeit gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG nach Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, ohne dass entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Vermutung auch in diesem Verfahrensstadium widerlegt werden müsste.

§ 33 Abs. 5 Satz 2 bis 5 AsylG knüpft die Wiederaufnahme nach der Verfahrenseinstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG) - abgesehen von einer formgerechten Antragstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG) - an keine weiteren Voraussetzungen. In der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 33 AsylG wird hierzu ausgeführt, dass der Ausländer nach den Regeln des neuen § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (vgl. BT-Drs. 18/7538, dort S. 17). Das Bundesamt nimmt nach Antragstellung die Prüfung des Asylantrags in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).

Abweichend davon ist das Asylverfahren nur dann nicht wiederaufzunehmen und ein Antrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 AsylG als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wiederaufgenommen worden war (§ 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG).

Da letzteres nicht zutrifft, weil die Einstellung des Asylverfahrens mit Bescheid vom 21. März 2016 nicht bereits neun Monate zurückliegt, können die Antragsteller mit einem Wiederaufnahmeantrag eine Fortführung ihres Asylverfahrens erreichen.

In § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG sind abschließend die beiden Gründe genannt, bei deren Vorliegen abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen ist und § 33 Abs. 6 AsylG spricht für diesen Fall der Nichtwiederaufnahme die entsprechende Geltung des § 36 Abs. 3 AsylG im Hinblick auf hiergegen einzulegende Rechtsbehelfe an.

Aus diesem vorstehend wiedergegebenen Normkontext der gesetzlichen Neuregelung des § 33 AsylG ergibt sich zusammenfassend, dass das Bundesamt - wenn nicht ein Fall des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG vorliegt - immer gehalten ist, das Verfahren unabhängig von der Frage, ob das in § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Ausländer keinen Einfluss hatte, in dem Verfahrensabschnitt wiederaufzunehmen, in dem es eingestellt wurde. Somit ist vorliegend auch ohne rechtlichen Belang, dass das Bundesamt die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG unterlassen hat. Die Wiederaufnahme ist notwendigerweise verbunden mit einer vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheides.

Werden die Antragsteller demnach nach einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG wieder in den Verfahrensabschnitt vor der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG versetzt, so bedarf es keines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um die Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft, wenn ein nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war somit unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ukrainische Staatsangehörige, geboren am ... 1990, reiste am 10. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. September 2014 einen Asylantrag (Erstantrag).

Die Ladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Anhörungstermin gemäß § 25 AsylG für den3. Mai 2016 um 8:00 Uhr, in der die Antragstellerin darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG eingestellt werde, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht, wozu auch das Erscheinen bei der Anhörung zähle, nicht nachkomme, erging mit Postzustellungsurkunde unter der dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Ladungsverfügung letztbekannten Wohnanschrift der Antragstellerin (...Straße ..., ... ...). Auf dieser Postzustellungsurkunde vom 7. April 2016 ist vermerkt, dass die Antragstellerin unter der oben genannten Adresse nicht zu ermitteln war.

Nachdem die Antragstellerin nach Aktenlage ohne Angabe von Gründen nicht zum Anhörungstermin erschienen war, stellte das Bundesamt unter Verweis auf § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mit Bescheid vom3. Mai 2016 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihr die Abschiebung zuvorderst in die Ukraine angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Für die Einzelheiten des Bescheids und dessen Begründung wird auf Blatt 56 bis 59 der Bundesamtsakte Az. ... Bezug genommen.

Der Bescheid wurde vom Bundesamt laut Aktenvermerk am 19. Mai 2016 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit am 27. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem Az.: AN 4 K 16.30589 Anfechtungsklage erheben gerichtet auf Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 3. Mai 2016 und Fortführung des Asylverfahrens sowie auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag ließ die Antragstellerin ferner beantragen:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für nachstehenden Antrag, wobei dieser Antrag unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird.

1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 27. Mai 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016 aufschiebende Wirkung hat.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Antragstellerin habe von dem Termin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Mai 2016 keinerlei Kenntnis gehabt. Eine Ladung zu diesem Termin sei ihr nie zugegangen. Die Antragstellerin wohne in einer Sammelunterkunft für Asylbewerber in der ... Straße ... in .... Für alle Asylbewerber stehe nur ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser Briefkasten werde von einem Mitbewohner geleert, der die Post auf den Küchentisch der Sammelunterkunft lege. Dort hätten auch die Kinder der Mitbewohner ständigen Zugang. Die Antragstellerin bewohne den Ostteil der Ukraine, wo immer noch Krieg herrsche. Sie sei russischstämmig mit Muttersprache russisch. Ihre Mutter sei Russin, ihr Vater sei Bulgare. Während ihres Aufenthalts in der Ostukraine sei sie auf der Straße angepöbelt, telefonisch beleidigt und ständig bedroht worden. Sie habe mitten im Krisengebiet gewohnt, wo ständig geschossen worden sei. In ihrem Bekanntenkreis seien Vergewaltigungen russischstämmiger Frauen von ukrainischen Männern vorgekommen. Aufgrund dieser Bedrohung sei die Antragstellerin nach Deutschland geflüchtet. Zwischenzeitlich sei die Antragstellerin im 4. Monat schwanger. Vater des Kindes sei ..., ...Straße ... Die Hochzeit der Antragstellerin mit Herrn ... sei längst geplant, scheitere jedoch an der Tatsache, dass das Bundesamt die Originalpersonaldokumente der Antragstellerin, ohne die eine Eheschließung beim Standesamt in ... nicht stattfinden könne, nicht herausgebe. Schließlich sei, sobald die Originaldokumente vorlägen, ein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht ... zu führen. Der zukünftige Ehemann der Antragstellerin stehe in einem festen Beschäftigungsverhältnis und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.350,00 €. Er sei in der Lage, die Antragstellerin und das zu erwartende Kind ordnungsgemäß zu versorgen. Die medizinische Versorgung der schwangeren Antragstellerin sei in der Ostukraine in keiner Weise gewährleistet. Es müsse für jede medizinische Dienstleistung Bargeld bezahlt werden. Die Antragstellerin verfüge über keinerlei Einkünfte und Vermögen und werde als Schwangere auch in kein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Die Abschiebung der Antragstellerin verstoße gegen § 60 AufenthG. Gemäß § 60a AufenthG sei die Abschiebung daher auszusetzen.

Für die Antragsgegnerin beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der einstweilige Rechtsschutzantrag wird abgelehnt, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragstellerin steht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 17. März 2016 geltenden neuen Fassung eine effektive und einfachere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzziels als die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Da § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Verfahrenseinstellung - abgesehen von einer formgerechten Antragstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG) - an keine weiteren Voraussetzungen knüpft, schließt sich das erkennende Gericht der insoweit vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mitBeschluss vom 18. April 2016, Az.: RO 9 S 16.30620, juris, ergangenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 29. April 2016, Az.: AN 4 S 16.30410, juris, vertretenen Rechtsauffassung an und verweist auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Beschlüssen. Insbesondere ist zu verweisen auf die dortigen Ausführungen zu der amtlichen Begründung zu § 33 AsylG n. F. in BT-Drs. 18/7538, S. 17, wonach der „Ausländer […] nach den Regeln des neuen Absatzes 5 innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß Abs. 1 oder 3 ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen [kann]. […] Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter.“ Nach Stellung des Wiederaufnahmeantrags nimmt das Bundesamt die Prüfung des Asylantrags in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem das Verfahren eingestellt wurde (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).

Dies zugrunde gelegt, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß i. S. v. § 33 Abs. 4 AsylG über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden ist, sowie, ob der Antragstellerin die Ladung zum Anhörungstermin vom 3. Mai 2016 formell wirksam zugestellt worden ist. Ferner kann dahinstehen, ob in der erhobenen Hauptsacheklage oder dem gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits wirksam ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 33 Abs. 5 AsylG mit enthalten ist, da die Antragstellerin jedenfalls jederzeit noch innerhalb der o. g. Frist von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Asylverfahrens einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag stellen kann.

Wird die Antragstellerin demnach nach einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG wieder in den Verfahrensabschnitt vor der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG versetzt, so bedarf es keines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um die Antragstellerin vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft, wenn ein nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird.

Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Antragsverfahren unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.