Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - Au 3 K 15.234

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rücknahme eines Bescheids über die Gewährung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung ausbezahlter Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Die am ... 1992 geborene Klägerin (...) beantragte am 23. September 2009 beim Landratsamt ... die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe. Im entsprechenden Antragsformular bezifferte sie ihr Vermögen auf insgesamt 59,03 € (Barvermögen: 50,00 €, Bankguthaben bei der Sparkasse ...: 9,03 €). Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 bewilligte das Landratsamt der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 383,00 € für den Monat September 2009 und je 455,00 € für die Monate Oktober 2009 bis Juli 2010. Eigenes verwertbares Vermögen der Klägerin wurde nicht angerechnet. Die Förderung (insgesamt 4.933,00 €) wurde der Klägerin ausbezahlt.

Für die Zeit vom August 2010 bis August 2011 beantragte die Klägerin keine Leistungen. Ab September 2011 bis einschließlich Juli 2013 erhielt sie antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch einer (anderen) Berufsfachschule (Kinderpflege).

2. Im Mai 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45d EStG bekannt, dass der Klägerin im Jahr 2009 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 321,00 € zugeflossen waren. Die daraufhin vom Landratsamt angestellten Ermittlungen ergaben, dass (nach den klägerseits vorgelegten Bankbestätigungen der Sparkasse ... vom 7. Februar 2014 und der Stadtsparkasse ... vom 14. Februar 2014) zum Antragszeitpunkt 23. September 2009 auf den Namen der Klägerin lautende Sparguthaben

- bei der Stadtsparkasse ... (Sparkassenkapitalbrief im Wert von 5.000,00 € mit Fälligkeit am 4.10.2010 und Sparkonto in Höhe von 719,07 €) sowie

- bei der Sparkasse ... (Guthabenstand: 4.586,29 €) vorhanden waren.

Hinsichtlich des Sparkassenkapitalbriefs (für den eine Urkunde nicht ausgestellt wurde) wurden der Kaufauftrag vom 4. Oktober 2004, dieser unterzeichnet vom Onkel des Vaters der Klägerin (....) und der Mutter der Klägerin, und hinsichtlich des Sparkontos bei der Stadtsparkasse ... der Kontoeröffnungsantrag vom 4. Oktober 2004, dieser unterzeichnet von ..., jeweils in Kopie, vorgelegt.

In Bezug auf das Sparguthaben bei der Sparkasse ... übermittelte die Klägerin dem Landratsamt eine Ablichtung zweier Seiten des Sparbuchs, aus denen u. a. eine Abhebung des Gesamtguthabens von 5.063,94 € am 9. November 2010 ersichtlich wird.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die (von der Klägerin bevollmächtigte) Mutter der Klägerin mit, dass nicht die Klägerin „das Geld“ bei der Stadtsparkasse ... angelegt habe; vielmehr handle es sich um eine Schenkung des ... an die Klägerin „an ihrem 18. Geburtstag (07.11.2010)“, über das sie vorher nicht habe verfügen können. Ein Kontoeröffnungsantrag für das Sparkonto bei der Sparkasse ... liege der Klägerin nicht vor; insoweit könne erforderlichenfalls nur eine Bestätigung des Großvaters der Klägerin vorgelegt werden, dass sie bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht über das Guthaben habe verfügen können. Diese Bestätigung werde nachgereicht, falls dies vom Landratsamt gewünscht werde.

Das Landratsamt forderte daraufhin mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Schreiben vom 11. März 2014 u. a. die Vorlage des Antrags auf Eröffnung des Sparkontos bei der Sparkasse ... und sämtlicher dafür erteilter Freistellungsanträge.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 11. März 2014 erklärte der Vater der Klägerin fernmündlich, dass er und seine Ehefrau nicht mehr bereit seien, weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen, da dies mit Kosten und Zeitaufwand verbunden sei.

Mit Schreiben vom 9. April 2014, das dem Landratsamt per E-Mail am gleichen Tag um 16.43 Uhr und damit wohl nach Auslauf des nachfolgend unter 3. genannten (streitgegenständlichen) Bescheids vom 9. April 2014 übermittelt wurde, teilte die Mutter der Klägerin mit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen „eindeutig geklärt“ sei, dass die Guthaben bei der Stadtsparkasse ... von ... und das Sparkonto bei der Sparkasse ... vom Großvater der Klägerin (...) angespart worden seien. Bis zu ihrer Volljährigkeit habe die Klägerin darüber nicht verfügen können; das Vermögen habe sich nicht in ihrem „Besitz/Eigentum“ befunden. Die Klägerin habe das Geld an ihrem 18. Geburtstag am 7. November 2010 erhalten. Die Konten seien zwischenzeitlich aufgelöst worden. Auskunft über die Verwendung des Vermögens werde nicht erteilt.

3. Mit (dem streitgegenständlichen) Bescheid vom 9. April 2014 berechnete das Landratsamt die Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 neu, setzte die Höhe der monatlichen Ausbildungsförderung auf „0,00 €“ fest und forderte die für den genannten Zeitraum geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 4.933,00 € zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügungen auf § 45 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 SGB X beruhten. Der „Rückforderungsbescheid“ ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Das öffentliche Interesse daran, dass Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu Unrecht erbracht und behalten werden, überwiege das Interesse der Klägerin am Bestand des (rechtswidrigen) Bewilligungsbescheids. Vertrauensschutzgründe stünden der Rücknahme der Leistungsgewährung nicht entgegen.

4. Die Klägerin ließ gegen den Bescheid vom 9. April 2014 durch ihre im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Mutter (...) Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass „ethisch gesehen“ ein Geschenk keine Forderung sei. Die Klägerin habe das Festgeldkonto nicht eröffnet und das Geld nicht eingezahlt. Da ... bis zur Volljährigkeit der Klägerin im Besitz des Sparbuchs gewesen sei, habe dieser die volle Kontrolle über das vorhandene Geld, das immer noch sein Eigentum gewesen sei, gehabt. Außerdem sei das Geld als Festgeld angelegt gewesen; auch im Zeitraum zwischen Fälligkeit des Sparkassenkapitalbriefguthabens am „6. Oktober 2014“ (gemeint: 4.10.2010) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am 7. November „2014“ (gemeint: 2010) habe ... die „volle Handhabe“ über das Geld gehabt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, das Guthaben der Klägerin zu schenken, so dass eine Forderung nicht vorgelegen habe. Die Sachbearbeiterin der Bank habe ebenfalls bestätigt, dass die Klägerin bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres keine Verfügungsmöglichkeit über das Geld gehabt habe. Lediglich die Eltern hätten die Möglichkeit gehabt, „dieses Geld einzufordern“; für diese sei es jedoch ethisch nicht vertretbar gewesen, gegen den eigenen Onkel (...) oder Vater (...) vorzugehen und das Geld, das diese „schenken“ wollten, einzufordern und damit einen „Familienstreit“ zu provozieren. Zum Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung habe die Klägerin auch nicht gewusst, ob sie das Geld jemals erhalten werde. Von Klägerseite wurde weiter eine Bestätigung der Stadtsparkasse ... vorgelegt, wonach hinsichtlich des Sparkassenkapitalbriefs keine Urkunde ausgehändigt worden und eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben vor Fälligkeit des fest angelegten Sparbetrags vertraglich nicht vereinbart gewesen sei. Außerdem wurde eine Ablichtung eines „Freistellungsauftrags für Kapitalerträge“ für bei der Stadtsparkasse ... anfallende Zinseinnahmen der Klägerin vom 4. Oktober 2004 vorgelegt, auf der weder ein Freibetrag eingetragen noch die Option für den gewollten Sparerfreibetrag gekennzeichnet war.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2015, der an die (bevollmächtigte) Mutter der Klägerin adressiert war, wies die Regierung von ... den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. Januar 2015 zur Post gegeben und der Mutter der Klägerin mit Übergabeeinschreiben zugestellt.

5. Am 23. Februar 2015 erhob der von der Mutter der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom „22.02.2015“. Als Klägerin war die Mutter der Klägerin (...) bezeichnet. Der Klageschrift war der an die Mutter der Klägerin adressierte Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 22. Januar 2015 beigefügt. Im Betreff des Widerspruchsbescheids wird die Klägerin als Auszubildende bzw. Bezieherin der Förderleistungen genannt („Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Frau ... …“). Weiter wird unter Nr. 2. des Entscheidungssatzes ausgeführt, dass „Ihre Tochter“ die Verfahrenskosten „selbst zu tragen“ hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids wird auch erwähnt, dass die Mutter der Klägerin bevollmächtigt sei.

Aufgrund eines richterlichen Hinweises erklärte der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 22. April 2015, dass es „im Ergebnis“ so sei, dass die Klage der Frau ... zuzurechnen sei; deren Mutter ..., die in der Klageschrift als Klägerin bezeichnet ist, sei von der Tochter und tatsächlich betroffenen ... bevollmächtigt worden. Diese Vollmacht sei auch „im Vorfeld“ anerkannt worden. „Rein vorsorglich“ werde die Klage noch „dahingehend ergänzt“, dass nunmehr Frau ... als Klägerin auftrete. Da diese die Betroffene des Verwaltungsaktes sei, sei „eine solche Ergänzung sachdienlich und angezeigt“.

Weiter wurde beantragt,

der „berechtigten Klägerin ...“ Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.

Die Klägerin habe vorhandenes Vermögen nicht bewusst verschwiegen. Die betreffenden Guthaben seien „während des Bewilligungszeitraums von September 2009 bis Juli 2010“ vom Großvater der Klägerin bzw. vom Onkel des Vaters der Klägerin angespart worden. Vor Eintritt der Volljährigkeit (am 7.11.2010) habe die Klägerin darüber nicht verfügen können, denn dies sei vertraglich so geregelt gewesen. „Dieses Geld“ habe sich daher auch nicht im Besitz der Klägerin befunden, sondern sei ihr erst mit Volljährigkeit zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin jedoch nicht in einer förderfähigen Berufsausbildung befunden und demnach frei über das Geld verfügen können. Die Guthaben seien auch vor der weiteren Antragstellung verbraucht worden. Im Antragsformular sei (nur) jeweils der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung abgefragt worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt fehlerhafte Angaben gemacht. Somit weise die Klage Erfolgsaussichten auf.

Die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Unterlagen enthalten auch Ablichtungen mehrerer Seiten des oben benannten Sparbuchs, das von der Sparkasse ... ausgestellt wurde. Eine der Ablichtungen weist folgenden handschriftlichen, jedoch nicht unterzeichneten Zusatz auf:

„Sparbuch ...

Anlage von Großvater ...

Sparbuch wurde zum 18. Geburtstag

am 07.11.2010 von Herrn ... ausgehändigt.“

6. Das Landratsamt tritt für den Beklagten der Klage entgegen und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es wendet sich weiter auch gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Regierung von ... sei in der Klageschrift bereits datumsmäßig falsch bezeichnet. Weiter sei nach der eindeutigen Bezeichnung in der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten und eingereichten Klageschrift ... die Klägerin, nicht deren Tochter .... ... fehle aber die Klagebefugnis. Einer (subjektiven) Klageänderung (Parteiwechsel auf Klägerseite) werde nicht zugestimmt; eine solche sei auch nicht sachdienlich.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet, wie sich aus den Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe.

7. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Dies trifft auch dann zu, wenn die Frage nach der Begründetheit der Klage nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beantworten ist, sondern erst einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.11.2006 - 12 C 06.2108 - und B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - beide juris).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann der Klage nicht bereits wegen Unzulässigkeit eine Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

Zwar kann bei einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Klageschrift grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Person der Klagepartei und der Streitgegenstand zutreffend bezeichnet sind, doch trifft dies - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht immer zu. Im Interesse des Rechtsschutzsuchenden muss daher unter Berücksichtigung auch der der Klageschrift beigefügten Unterlagen, insbesondere wenn es sich dabei um (angefochtene) Bescheide handelt, gleichsam in einer Gesamtschau ermittelt werden, was dem Rechtsschutzbegehren am ehesten gerecht wird (vgl. z. B. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 82 Rn. 4 und 6; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 82 Rn. 3 f. und 7; jeweils m. w. N.). Erhebt ein Rechtsanwalt allerdings Klage, ohne der Klageschrift weitere Unterlagen beizufügen oder (innerhalb der Klagefrist) nachzureichen, muss ausschließlich auf den Inhalt der Klageschrift, wie er sich aus der Sicht eines verständigen Adressaten darstellt („objektiver Empfängerhorizont“; vgl. § 133 BGB), abgestellt werden.

Vorliegend war der Klageschrift der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 22. Januar 2015 beigefügt, der sich erkennbar auf den Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 19. April 2014 zur betreffenden Förderungsnummer bezieht. Damit ist der Klagegegenstand hinreichend bezeichnet. Bei dem in der Klageschrift genannten Datum des Widerspruchsbescheids - „22.02.2015“ - handelt es sich hinsichtlich der Monatsangabe „02.“ ersichtlich um einen Tippfehler und damit um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Rechtsanwalt übersehen hat; aus dem beigelegten Widerspruchsbescheid ergibt sich die zutreffende Monatsbezeichnung „Januar“ jedenfalls zweifelsfrei.

Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend auch die Person der Klagepartei durch Auslegung hinreichend sicher zu ermitteln. Die Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des (Schriftsatz-) Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 22.3.2001 - 8 B 262/00 - und B. v. 23.9.2013 - 2 B 51/13 -beide juris), wobei zum Inhalt der Klageschrift auch der Inhalt beigefügter Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, gehört.

Vorliegend geht die Kammer trotz der nicht sachgerechten Bezeichnung in der Klageschrift und der wenig hilfreichen Ausführungen unter I. des Schriftsatzes vom 22. April 2015 (die im ersten Absatz eher auf eine gewollte Prozessstandschaft schließen lassen, was unzulässig wäre [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 60; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 76]), unter Berücksichtigung des Inhalts des der Klageschrift beigefügten Widerspruchsbescheids - wie oben unter I.5. dargestellt - davon aus, dass nicht die Mutter (...), sondern die Tochter (...) Klägerin im vorliegenden Verfahren ist. Das Gericht hat deshalb das Rubrum in Bezug auf die Person der Klägerin entsprechend geändert (vgl. BVerwG, B. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 - juris). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur (grundsätzlich ausgeschlossenen) „Umdeutung“ einer von einem Rechtsanwalt so bezeichneten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. z. B. bereits BVerwG, B. v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641; BayVGH, B. v. 18.6.1998 - 11 B 98.1516 - juris) bietet keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn in der obergerichtlichen wie auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zunächst ebenfalls darauf abgestellt, ob der Inhalt des anwaltlichen Schriftsatzes, mit dem ausdrücklich (trotz fehlender Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht) „Berufung“ eingelegt wurde, einen Anhalt für einen anderen erklärten Willen des Rechtsmittelführers enthält. Nur dann, wenn kein solcher Anhalt erkennbar ist (und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird), kann die Berufung ohne weitere Prüfung des Inhalts der Berufungsschrift als nicht statthaft verworfen werden.

Dass (im Gegensatz zur Mutter) die Tochter ... durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein kann und damit klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist, steht außer Frage.

Auf die beklagtenseits aufgeworfene Frage einer subjektiven Klageänderung (Parteiwechsel auf Klägerseite) und deren Sachdienlichkeit (§ 91 VwGO) kommt es daher nicht mehr an.

3. In der Sache kann der Klage allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden, denn sie dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet sein.

3.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Oktober 2009 § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X; die Rückforderung bestimmt sich nach § 50 SGB X.

Der Leistungsträger kann hiernach nach pflichtgemäßem Ermessen einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Eine derartige Rücknahme war nach § 45 Abs. 1 SGB X vorliegend zulässig, da der betreffende Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war und die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht gegeben sind.

Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X); diese sind durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, der mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden soll (§ 50 Abs. 3 SGB X).

3.2 Der für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 ergangene Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2009 war zum Erlasszeitpunkt, d. h. von Anfang an rechtswidrig, denn die Klägerin war in der Lage, ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf im Bewilligungszeitraum selbst zu decken.

3.2.1 Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG müssen Vermögensgegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, unberücksichtigt bleiben. Für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG ebenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, weil die finanziellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ausreichendes Vermögen in Form von Guthaben, so dass ihr auch unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 5.200,00 € (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) keine Ausbildungsförderung für die Monate September 2009 bis Juli 2010 zustand.

3.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist davon auszugehen, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Guthaben in Höhe von 5.000,00 € und 719,07 € bei der Stadtsparkasse ... (Sparkassenkapitalbrief Nr. ... und Sparkonto Nr. ...) und in Höhe von 4.586,29 € bei der Sparkasse ... (Sparkonto Nr. ...), die Forderungen gegen die beiden Sparkassen darstellten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), anrechenbares Vermögen der Klägerin waren.

3.2.2.1 Bei dem Guthaben in Höhe von 5.000,00 € bei der Stadtsparkasse ... (Sparbrief Nr. ...), für das eine Sparurkunde nicht ausgestellt wurde, handelte es sich um förderrechtlich verwertbares Vermögen der Klägerin.

Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen derjenige, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - unter Verweis auf BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 ff. Rn. 12 und OVG NRW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris). Dabei kommt den Kontoeröffnungsunterlagen indizieller Charakter dahingehend zu, als ein sich aus diesen ohne schriftlich fixierte Vorbehalte ergebender Kontoinhaber regelmäßig als Gläubiger der Forderung anzusehen ist.

In dem vorgelegten „Kaufauftrag“ vom 4. Oktober 2004, der von der Sparkasse gegengezeichnet und damit angenommen worden war, war ausschließlich die Klägerin als „Kontoinhaber = Gläubiger“ benannt. Hinweise, die auf eine Mitinhaberschaft und/oder Mitverfügungsberechtigung des ... hindeuten könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere wurde nach dem klägerischen Vortrag auch keine Sparbriefurkunde, aus der sich möglicherweise eine Mitverfügungsberechtigung des ... ergeben könnte, ausgestellt. Aus der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Bestätigung der Stadtsparkasse ... vom 14. Februar 2014 ergibt sich ebenfalls nicht, dass ... Mitinhaber oder Mitverfügungsberechtigter gewesen wäre.

Dass der Kapitalbetrag bis zum 4. Oktober 2010 fest angelegt war, ändert an der Verwertbarkeit i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nichts, denn die Klägerin - als beschränkt geschäftsfähige Minderjährige gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern (§ 106, § 1626 Abs. 1 Satz 1, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) - hätte dieses Guthaben jedenfalls beleihen können (vgl. z. B. VG Augsburg, U. v. 30.1.2009 - Au 3 K 08.1357 - juris). Insoweit kann ein Lastenabschlag nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG (wegen eventuell anfallender „Nebenkosten“ wie z. B. Darlehenszinsen) nicht berücksichtigt werden, denn mangels konkreter einschlägiger Angaben der Klägerin könnte allenfalls spekuliert werden, in welcher Höhe gegebenenfalls solche Lasten angefallen wären. Rein spekulative Zahlen sind jedoch vom Lastenbegriff des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht erfasst (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.11.2009 - W 3 K 09.447 - bestätigt durch BayVGH, B. v. 10.12.2011 - 12 ZB 10.113 - beide juris).

Die Aufnahme eines (durch den Sparbrief abgesicherten) Kredits hätte für die Klägerin auch keine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG bedeutet. Die Härteregelung ist als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits U. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303 und juris) ist davon auszugehen, dass das Maß dessen, was einem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden kann; andernfalls würde die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass es einem Auszubildenden im Regelfall zuzumuten sei, vorhandenes Vermögen oberhalb der Freibeträge im Grundsatz voll für die Ausbildung einzusetzen, über die Anwendung der Härtevorschrift unterlaufen. Dass es sich bei dem Sparkassenkapitalbrief letztlich um Zuwendungen des Onkels des Vaters der Klägerin (...) handelte, ist ohne Bedeutung. Die „ethischen Bedenken“ der Mutter der Klägerin, die diese gegen eine Verwertung des Guthabenbetrags im Schreiben vom 2. Juni 2014 geltend machte, entbehren jeder rechtlichen Relevanz.

3.2.2.2 Das Sparguthaben in Höhe von 719,07 € bei der Stadtsparkasse ... (Sparkonto Nr. ... mit gesetzlicher Kündigungsfrist und ohne Kündigungssperrfrist) ist ebenfalls als zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich verwertbares Vermögen der Klägerin zu qualifizieren. Auf dieses Sparkonto flossen die Zinseinkünfte aus dem o.g. Sparbriefguthaben (5.000,00 €).

In dem vorgelegten Kontoeröffnungsantrag vom 4. Oktober 2004 für das Sparkonto Nr. ... ist ebenfalls ausschließlich die Klägerin als Kontoinhaberin bezeichnet und durch Ankreuzen festgelegt, dass „Gläubiger der Spareinlage“ „der Kontoinhaber“ ist. Eine gewollte Mitinhaberschaft oder Mitverfügungsberechtigung des ... kann dem Antrag nicht entnommen werden. Zwar ist unter „1. Verfügungsberechtigung bei Gemeinschaftskonto:“ die Option „Einzelverfügungsberechtigung“ gekennzeichnet, doch hatte dies nach dem nachfolgenden Text nur dann Bedeutung, wenn mehrere Personen Kontoinhaber sind. Nachdem im Feld „Kontoinhaber (Angaben zur Person und Anschrift)“ nur Name und Adresse der Klägerin angegeben sind, ist die Kennzeichnung irrelevant; aus ihr kann nicht im Rückschluss entnommen werden, dass ... ebenfalls Kontoinhaber und Gläubiger der Forderung werden sollte. Somit kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin (gesetzlich vertreten durch ihre Eltern) mit Kontoeröffnung verfügungsberechtigte Alleininhaberin war. Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Bestätigung der Stadtsparkasse ... vom 14. Februar 2014. Aus den genannten Gründen kann auch nicht angenommen werden, dass sich ... die Mitinhaberschaft und/oder Mitverfügungsberechtigung über die durch des Sparbuch verbriefte Forderung gegen die Sparkasse „bis zu seinem Tod“ dadurch hat erhalten wollen und können, dass er das Sparbuch (nach klägerischem Vortrag) in seinem Besitz gehalten hat (vgl. dazu BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980). Da keine späteren Vereinbarungen zwischen ... und der Stadtsparkasse ... und/oder der Klägerin (vertreten durch die Eltern) getroffen wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin in Bezug auf das Sparkonto auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Änderungen ergeben hatten.

Der Vortrag der Mutter der Klägerin (Schreiben vom 2. Juni und 21. Juli 2014 an das Landratsamt), dass (der zwischenzeitlich verstorbene) ... das betreffende Sparbuch in seinem Besitz gehalten und der Klägerin erst zu deren Geburtstag, an dem sie volljährig wurde, ausgehändigt habe, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Sparguthaben zum maßgeblichen Zeitpunkt verwertbar war. Zwar handelt es sich bei einem Sparbuch um ein Namenspapier mit Inhaberklausel, bei dem der Schuldner der verbrieften Forderung nur gegen Aushändigung der Urkunde an den Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist (§ 808 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Legitimationswirkung i. S. v. § 808 BGB hat zur Folge, dass seitens der Banken und Sparkassen grundsätzlich die Vorlage des Sparbuchs verlangt wird, was sich nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris) im Übrigen auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Sparkonten bzw. dem entsprechenden Satzungsrecht der Sparkassen ergibt. Das sich hieraus zunächst ergebende faktische Unvermögen der durch ihre Eltern vertretenen Klägerin, das Geld abzuheben, wäre jedoch überwindbar gewesen. Zum einen erscheint die Annahme, dass der Großonkel der Klägerin (...) einer entsprechenden Bitte, das Sparbuch an die Klägerin bzw. deren Eltern schon vor Volljährigkeit der Klägerin herauszugeben, um dieser die Finanzierung einer Ausbildung zu ermöglichen, nicht entsprochen hätte, als lebensfremd. Dies wird letztendlich auch durch den weiteren Geschehensablauf bestätigt, denn ein gutes Jahr später hat ... das Sparbuch tatsächlich übergeben. Zum anderen hätte die Klägerin auch einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs nach § 985 BGB gehabt. Denn die Klägerin war nach § 952 Abs. 1 BGB als alleinige Inhaberin der verbrieften Forderung auch Alleineigentümerin des Sparbuchs. Da der Großonkel der Klägerin nach den obigen Darlegungen auch kein (Mit-)Verfügungsrecht über die Forderung hatte, ist auch nicht erkennbar, dass er am Sparbuch ein Besitzrecht i. S. d. § 986 BGB hatte, das er dem eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch der Klägerin hätte entgegenhalten können.

Dass die Verwertung des Sparguthabens bei der Stadtsparkasse ... zum Zweck der Ausbildungsfinanzierung eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG dargestellt hätte, ist aus den oben unter 3.2.2.1 genannten Gründen ebenfalls nicht erkennbar.

3.2.2.3 Auch hinsichtlich des bei der Sparkasse ... vorhandenen Sparguthabens (Sparkonto Nr. ...) ist von einer verwertbaren Forderung der Klägerin auszugehen. Das im Verwaltungsverfahren in Ablichtung auszugsweise vorgelegte Sparbuch weist allein die Klägerin als Forderungsinhaberin aus. Eine Verfügungsberechtigung zugunsten des Großvaters der Klägerin oder einer anderen Person wird daraus nicht ersichtlich. In der Bestätigung der Sparkasse ... vom 7. Februar 2014 wird ebenfalls ausschließlich die Klägerin als Berechtigte genannt. Die Klägerseite hat zwar vorgetragen, dass die Klägerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit (7.11.2010) und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über das Guthaben nicht habe verfügen können, worüber eine Bestätigung des Großvaters der Klägerin, der das Sparkonto angespart habe, vorgelegt werden könne; sie hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch gegenüber dem Verwaltungsgericht (wo sie anwaltlich vertreten wird) substantiierte Angaben dazu gemacht, welche tragfähigen Gründe einer Verwertbarkeit entgegengestanden hätten. Sie hat weiter auch der ausdrücklichen Aufforderung zur Vorlage u. a. des betreffenden gegenüber der Sparkasse ... abgegebenen Kontoeröffnungsantrags (Schreiben des Landratsamts vom 11.3.2014) keine Folge geleistet. Vielmehr hat der Vater der Klägerin dem Landratsamt am 11. März 2014 telefonisch mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau (bevollmächtigte Mutter der Klägerin) keine weiteren Unterlagen und Nachweise mehr vorlegen würden. Nach den bekannten Umständen des Falles bestehen daher keine Zweifel an der Verwertbarkeit. Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass die Umstände, die möglicherweise einer Verwertbarkeit des Sparguthabens bei der Sparkasse ... i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenstehen könnten, allein der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind und diese deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der sie nicht nachgekommen ist. Dies bewirkt - insbesondere auch wegen der hohen Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts - nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens (vgl. z. B. NdsOVG, B. v. 12.1.2015 - 4 LA 139/14 - juris).

An dieser Beurteilung vermag auch der in den Prozesskostenhilfeunterlagen enthaltene handschriftliche Vermerk, dass der Großvater der Klägerin das Sparbuch erst zum 18. Geburtstag am 7. November 2010 ausgehändigt habe, nichts zu ändern. Selbst wenn das tatsächlich so gewesen wäre, wäre dies nach den obigen Darlegungen unter 3.2.2.2 noch kein hinreichender Beleg dafür, dass die Klägerin vorher nicht über das Konto hätte verfügen können. Letzteres kann nur unter Auswertung des Inhalts der Kontoeröffnungsunterlagen verifiziert werden, deren Vorlage klägerseits jedoch abgelehnt wurde.

Dass die Verwertung des Sparguthabens bei der Sparkasse ... eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG dargestellt hätte, ist aus den oben unter 3.2.2.1 genannten Gründen ebenfalls nicht erkennbar.

3.2.3 Da somit nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche Guthaben bei den genannten Sparkassen für die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, verwertbar waren, ergibt sich - einschließlich des von der Klägerin bei der Antragstellung angegebenen weiteren Vermögens (59,03 €) - ein verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt der (ersten) Antragstellung der Klägerin am 23. September 2009 von insgesamt 10.364,39 €. Das den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,00 € übersteigende verwertbare Vermögen betrug damit 5.164,39 €.

Auf den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 (= 11 Monate) verteilt (§ 30 BAföG), standen der Klägerin somit 469,49 € an verwertbarem Vermögen je Monat zur Verfügung, womit der ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf jeweils hätte gedeckt werden können. Da somit der Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum keine Förderungsleistungen zustanden, war der Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2009 von Anfang an rechtswidrig.

3.2.4 Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht auf Vertrauensschutz berufen, da dieser auf Angaben beruhte, die die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Die Klägerin hat im Antrag vom 23. September 2009 die genannten Guthaben bei den Sparkassen ... und ... nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, B. v. 18.3.2009 - 5 B 10/09 - juris). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Klägerin selbst die Guthaben bei den beiden Sparkassen nicht bekannt waren (was im Übrigen so nicht ausdrücklich geltend gemacht wird), kann ihr der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie zumindest grob fahrlässig Vermögen nicht angegeben hat. Auch wenn die Klägerin zum Antragszeitpunkt zwar sozialrechtlich handlungsfähig (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I) aber noch nicht volljährig, sondern (erst) 16 Jahre und 10 Monate alt war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, bei ihren Eltern nachzufragen, ob noch zusätzliches Vermögen vorhanden ist. Denn der Klägerin musste aufgrund der Hinweise im Antragsformblatt, das sie unterzeichnet hat, die Bedeutung der Angaben zum vorhandenen Vermögen bewusst gewesen sein. Gerade weil sie seinerzeit noch minderjährig war und als Minderjährige in vermögensrechtlichen Angelegenheiten von ihren Eltern gesetzlich vertreten wurde, somit selbst möglicherweise keinen Gesamtüberblick über ihr Vermögen hatte, lag eine solche Nachfrage nahe. Darüber hinaus enthielt die „Anlage zum Formblatt 1“, mit dem eine Bankbestätigung über die Höhe vorhandener Guthaben beizubringen war und das von der Klägerin auch unterschrieben wurde, auf der Rückseite u. a. folgenden Hinweis: „Bitte vergewissern Sie sich, ob auf Ihren Namen Vermögensanlagen getätigt werden, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind.“ Dass sie dies unterlassen hat, muss als grob fahrlässig gewertet werden (vgl. VG Schleswig, U. v. 30.4.2008 - 15 A 140/07 - juris). Es besteht weiter auch kein Grund zu der Annahme, dass den Eltern der Klägerin oder zumindest einem Elternteil die betreffenden Guthaben nicht bekannt waren. Bezüglich des Sparkassenkapitalbriefs ergibt sich eine Kenntnis der Mutter schon daraus, dass diese den Kaufauftrag mit unterzeichnet hat. Hinsichtlich des Sparguthabens bei der Sparkasse ... hat sich die Klägerseite geweigert, den Kontoeröffnungsantrag, aus dem ersichtlich gewesen wäre, von wem dieser unterzeichnet worden war, dem Landratsamt vorzulegen. Darüber hinaus wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass die Eltern keine Kenntnis von dem genannten Sparguthaben hatten.

3.2.5 Das Landratsamt konnte daher innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen den Bescheid vom 16. Oktober 2009 zurücknehmen.

Dass mit Erlass des Bescheids über die Neuberechnung der Ausbildungsförderung vom 9. April 2014 die Jahresfrist eingehalten wurde, liegt angesichts dessen, dass das Landratsamt (erst) im Mai 2013 das Ergebnis des Datenabgleichs nach § 45d EStG zur Kenntnis bekommen hat, auf der Hand.

Die Ermessensausübung durch das Landratsamt, die nach § 114 VwGO lediglich einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Ausweislich der kurzen, aber dennoch ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheids war sich die Behörde bewusst, dass sie Ermessen auszuüben hatte. Die angestellten Ermessenserwägungen weisen keine Rechtsfehler auf.

3.3 Da somit der Bewilligungsbescheid in rechtmäßiger Weise aufgehoben wurde, war die geleistete Förderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zurückzufordern. Insoweit stand der Behörde kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Das bedeutet, dass der angefochtene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist. Die Klage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben.

4. Nachdem somit bereits keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennbar ist, kommt es auf die Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, nicht mehr an.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts der Klägerin ist daher abzulehnen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung gena

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger


Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 36 Handlungsfähigkeit


(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleist

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag


Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

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Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

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(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO, § 69 BDG) vorliegen.

2

Der Beklagte ist Polizeihauptkommissar; seit dem 30. Juni 2008 befindet er sich im Ruhestand. Er wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er vor seiner Pensionierung auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hatte.

3

Wegen dieser Straftat hat ihm das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Disziplinarklage sei von dem dafür zuständigen Präsidenten der Bundespolizeidirektion H. erhoben worden. Bei der Bezeichnung der Bundesrepublik als Klägerin in der Disziplinarklageschrift handele es sich um ein Versehen, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht das Rubrum berichtigt habe. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei geboten, weil der Beklagte während des Tatzeitraums als Polizeibeamter eine hervorgehobene Stellung bekleidet habe. Ihm seien keine mildernden Umstände von erheblichem Gewicht zugute zu halten. Den Strafbefehl habe er nicht in erster Linie aus Reue oder Einsicht, sondern wegen des Strafmaßes akzeptiert.

4

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Beklagte geltend, die Disziplinarklage sei unzulässig, weil sie von einer unzuständigen Stelle erhoben worden sei. Aus dem Rubrum der Disziplinarklageschrift ergebe sich eindeutig, dass der Präsident der Bundespolizeidirektion H. die Disziplinarklage nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der hierfür nicht zuständigen Bundesrepublik erhoben habe. Jedenfalls leide die Disziplinarklageschrift aus diesem Grund an einem wesentlichen Mangel; das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, den Kläger zur Beseitigung des Mangels aufzufordern.

5

Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Diese Verpflichtung gilt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für das Berufungsgericht. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

6

Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift liegt vor, wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung entspricht. Dies ist der Fall, wenn die Disziplinarklage von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 = juris Rn. 8 ). Hierunter fällt auch, dass der für die Klageerhebung zuständige Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten Behörde oder des Dienstherrn erhebt (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 7 § 69 bdg nr. 3 abgedruckt>).

7

Ein solcher Mangel kann dadurch geheilt werden, dass die zuständige Stelle (Behörde oder Dienstvorgesetzter) eine neue Disziplinarklageschrift im eigenen Namen einreicht. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegen stehen (Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O.).

8

Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor: Nach dem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung zuständige Präsident der Bundespolizeidirektion H. die Disziplinarklage im eigenen Namen erhoben. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

9

Die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten (Parteibezeichnung) in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (Beschluss vom 22. März 2001 - BVerwG 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 S. 10; BGH, Urteile vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946 und vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582).

10

Der durch Auslegung bestimmte Inhalt einer Parteibezeichnung stellt eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO dar. Ebenso wie die Feststellung des Erklärungsinhalts anderer Prozesshandlungen und Willenserklärungen kann sie vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht. Nur wenn der Auslegung des Tatsachengerichts ein solcher Rechtsfehler anhaftet, kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>, vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 9 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 14).

11

Das Aktivrubrum der Disziplinarklageschrift lautet: "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion H.". Dieser Wortlaut könnte zwar darauf schließen lassen, dass der für die Klageerhebung zuständige Präsident die Disziplinarklage als Vertreter der Bundesrepublik erhoben habe. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist der durch den Wortlaut des Rubrums vermittelte Eindruck nicht ausschlaggebend. Vielmehr ergebe sich aus Briefbogen und Briefkopf der Klageschrift ("Bundespolizeidirektion H."; "Präsident"), dass der Präsident im eigenen Namen gehandelt habe. Hinzu komme, dass er die Klageschrift unterzeichnet habe.

12

Danach ist die Parteibezeichnung mehrdeutig, sodass die Verwaltungsgerichte ihren Inhalt zu Recht durch Auslegung der Disziplinarklageschrift nach den soeben dargestellten Grundsätzen ermittelt haben. Weder hat der Beklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dem Auslegungsergebnis, der Präsident sei als Kläger aufgetreten, ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze anhaftet. Vielmehr wird es durch den Grundsatz bestätigt, dass bei einer mehrdeutigen Parteibezeichnung diejenige Person oder Behörde Partei wird, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist hier der Präsident der Bundespolizeidirektion H., weil er als Funktionsnachfolger des früheren Dienstvorgesetzten, des Leiters des früheren Bundespolizeiamtes H., für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten zuständig war.

13

2. Mit der Verfahrensrüge macht der Beklagte zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend. Der Beklagte trägt vor, er habe sich nicht zu der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts äußern können, er habe den Strafbefehl nicht in erster Linie aus Reue oder Einsicht, sondern wegen des ausgesprochenen Strafmaßes akzeptiert.

14

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>).

15

Die Behauptung des Beklagten, er habe sich nicht zu den Motiven äußern können, aus denen er den Strafbefehl akzeptiert habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil er hierzu bereits in der Klageerwiderung vom 25. August 2009 vorgetragen hat. Dort hat er erklärt, auf seine Initiative habe die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Weiterhin hat er auf seine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht verwiesen, wonach er den Strafbefehl akzeptiere, obwohl das Gericht von einer deutlich überhöhten Anzahl von Bilddateien ausgegangen sei, weil er sein Fehlverhalten grundsätzlich einräume, bereue und die vorgesehene Geldstrafe als eine Sanktion empfinde, die sich im angemessenen Rahmen bewege.

16

Das Gericht muss die Beteiligten nicht eigens darauf hinweisen, dass es deren eigenen Vortrag in die Entscheidungsfindung einbeziehen werde. Der Beklagte hat damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Bewertung seines Nachtatverhaltens im Rahmen der Maßnahmebemessung auf seine Erklärungen in der Klageerwiderung zurückgreifen würde.

17

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur dann, die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass es in seiner Entscheidung auf einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen wird, wenn auch ein gewissenhafter Beteiligter dessen Entscheidungserheblichkeit nicht zu erkennen vermag (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144>).

18

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten nicht darauf hinweisen müssen, dass es dessen Motive für die Hinnahme des Strafbefehls in bestimmter Weise würdigen würde. Es hat nur tatsächliche Umstände einbezogen, die dem Beklagten bekannt waren oder bekannt sein mussten. Sie ergaben sich entweder aus seinem Vortrag oder lagen nach dem Verlauf von Straf- und Disziplinarverfahren auf der Hand. Dies gilt für die Annahmen, der Beklagte habe sein Fehlverhalten erst nach dessen Aufdeckung zugestanden und er sei bei Fortführung des Strafverfahrens Gefahr gelaufen, dass weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt entdeckt würden.

19

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst kann nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden. Es ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr; Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).

20

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Annahme, der Beklagte habe den Strafbefehl ausschließlich aus Reue und Einsicht hingenommen, auf der Grundlage des nicht angegriffenen Rechtsstandpunkts des Oberverwaltungsgerichts zur Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, d.h. zu einer Kürzung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 11 BDG), hätte führen können. Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert ist. Anders liegt es, wenn der Beklagte das Fehlverhalten freiwillig offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 39).

21

3. Schließlich liegt die vom Beklagten behauptete Divergenz des Berufungsurteils zu dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2007 (BVerwG 2 B 113.07) nicht vor. Nach diesem Beschluss leidet die Disziplinarklageschrift an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG, wenn der für die Klageerhebung zuständige Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage als Vertreter für eine andere Behörde oder den Dienstherrn erhoben hat. Eine Abweichung des Berufungsurteils scheidet von vornherein aus, weil im vorliegenden Fall - wie dargelegt - nach dem bindend festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit für die Klageerhebung gewahrt ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und Satz 2, § 78 Satz 1 BDG, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.