Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 36 Handlungsfähigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 36 Handlungsfähigkeit
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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27/07/2017 11:18
Eine verspätete Folgebescheinigung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn diese aufgrund eines gesundheitlichen Ausnahmezustands nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.
SubjectsArbeitsunfähigkeit / Krankheit
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moreResultsText
published on 22/09/2015 00:00
Gründe
in dem Rechtsstreit
A.
- Klägerin -
Proz.-Bev.: B.
gegen
Jobcenter Coburg Stadt, Hinterer Floßanger 10, 96450 Coburg -
- Beklagter -
Angelegenheiten nach dem SGB II
Die 17. Kammer des Sozialg
published on 29/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rücknahme eines Bescheids über die Gewährung von
published on 15/10/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der vollmachtlose Vertreter des Antragstellers, Herr ... (Vater des Antragstellers), zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
published on 01/10/2014 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Landeshauptstadt ... vom .... Juli 2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Be
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