nachgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 15.01172, 13.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 15.01173

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte: Baurecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks; - Rücksichtnahmegebot nicht verletzt; - Grenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder und der TA Lärm eingehalten

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch ...

- Beklagter -

beigeladen:

...

bevollmächtigt: ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, durch den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2015 am 13. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von dem Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für den Ausbau eines bereits bestehenden Umspannwerks der Beigeladenen.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. ..., Gemarkung .... Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befinden sich verschiedene landwirtschaftliche Gebäude sowie ein Zweifamilienhaus, das vom Kläger und seiner Familie bewohnt wird. Das Grundstück der Beigeladenen mit der Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., auf dem sich ein Umspannwerk befindet, grenzt im Süden an das klägerische Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., an. Die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., datiert vom 15. Juli 1994. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung für die Umspannanlage ... besteht die Anlage derzeit aus einer 110 kV-Freiluftschaltanlage (Baujahr 2010) und einem Schalthaus. Der bestehende 40 MVA-Transformator (NT 2) ist ca. 30 Meter von der Grundstücksgrenze des Klägers entfernt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Genehmigung zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 10. Juli 2013 Klage erheben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach ursprünglich unter dem Aktenzeichen AN 9 K 13.01240 und nunmehr unter dem Aktenzeichen AN 9 K 15.01172 geführt wird. Die vom Kläger am 19. Juli 2013 beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 29. Januar 2014 (AN 9 S 13.01316) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 20. März 2014 zurück (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2014, 9 CS 14.369). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung des Erstgerichts, dass nach summarischer Prüfung eine Verletzung von Nachbarrechten - insbesondere ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot - durch die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 nicht vorliegt.

Mit Bauantrag vom 16. August 2013 beantragte die Beigeladene die hier streitgegenständlichebauaufsichtliche Genehmigung für den „Ausbau des bereits bestehenden ... Umspannwerks in ...“ auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ist die Erweiterung der bereits bestehenden 110- kV-Anlage um ein weiteres Trafofeld (in Freiluftbauweise gemäß aktuell gültiger VDE 0101) einschließlich 25 MVA-Transformator (NT 1) und dem zugehörigen Trafofundament geplant. Mit Datum vom 20. November 2013 überreichte die Beigeladene nähere Informationen samt Lageplänen zu den elektromagnetischen Feldern des Umspannwerks ... insgesamt (vgl. Pläne Nr. ... und Nr. ... zu den ISO-Feldlinien des Magnetfeldes unter Betrachtung der Gesamtanlage ohne bzw. mit 20 kV-Netzkabeltrasse sowie Plan Nr. ... zu den ISO-Feldlinien der elektrischen Felder nördlich der Grundstücksgrenze 1 m über dem Boden). Für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte wurden zwei 40-MVW Umspannwerke mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet.

Am 2. Dezember 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Erweiterung des Umspannwerks. Unter Ziffer V.2. der Baugenehmigung wurde unter anderem ausgeführt, dass öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es würden sowohl die Grenzwerte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 100 T für die magnetische Flussdichte nach der 26. BImSchV sowie der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nach TA Lärm am nächstgelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Flur Nr. ..., Gemarkung ... unterschritten. Durch das geplante Bauvorhaben entstünden somit keine unzumutbaren Auswirkungen für die angrenzenden Anwohner. Eine Ausfertigung dieser Baugenehmigung wurde dem Kläger, dessen Unterschrift in den Plänen fehlt, zugestellt.

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erheben lassen, mit der er die Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 begehrt. Die vom Kläger am 12. März 2014 beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 29. Januar 2014 (AN S 14.00382) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2015 zurückgewiesen (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2015 - 9 CS 14.454). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung des Erstgerichts bestätigt, dass nach summarischer Prüfung eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 nicht vorliege.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sowohl die Erweiterung des Umspannwerks für sich betrachtet als auch die Gesamtanlage der Beigeladenen die nachbarlichen Rechte des Klägers verletzten. Da das geplante zweite Schaltfeld funktional und räumlich nicht von der bestehenden Anlage zu trennen sei, stelle sich die Erweiterung des Umspannwerks als untrennbarer Teil eines Gesamtvorhabens dar und hätte auch nur als Gesamtvorhaben genehmigt werden dürfen.

Das Vorhaben der Beigeladenen sei darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere der elektromagnetischen Feldbelastung, sei nicht sichergestellt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Aufgrund der Erhöhung der Belastung des Umspannwerks müsse davon ausgegangen werden, dass nachbarschützende Rechte des Klägers durch Auswirkungen der Potentialausgleichsströme verletzt würden. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, da es die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite. Die Messungen der Genehmigungsbehörde am 8. August 2013 seien insoweit nicht aussagekräftig. Auch im Hinblick auf die Lärmbelastung sei völlig außer Acht gelassen worden, dass auf das Gesamtvorhaben abzustellen sei. Eine Verdoppelung der Umspannkapazität habe zwingend eine immense Erhöhung der Lärmentwicklung zur Folge. An entsprechenden Berechnungen seitens des Landratsamtes fehle es.

Die Baugenehmigung sei zudem rechtswidrig, da die Genehmigungsbehörde, die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt lasse. Es sei nicht feststellbar, ob das von der Beigeladenen eingesetzte Kühlmittel den erforderlichen Schutzanforderungen entspreche.

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers liege keine Aufteilung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in mehrere verschiedene Genehmigungen vor. Die Eigenständigkeit der geplanten Trafostation sei durch eine alleinige Nutzung auch ohne zweite Schaltanlage gegeben, da sie hauptsächlich der Erhöhung der Kompensationsleistung diene.

Dass für das neue Schaltfeld von der Beigeladenen ein weiterer Bauantrag gestellt worden sei, sei nicht zu beanstanden, zumal der Bauherr bestimme, welches Vorhaben durch den Antragsgegner zu prüfen sei. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da selbst im Falle eines - hier nicht vorliegenden - einheitlichen Vorhabens, das nur in einem Verfahren hätte genehmigt werden müssen, keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt sein könnten. Das Gesamtvorhaben füge sich entgegen der Auffassung des Klägers auch in die Umgebungsbebauung ein.

Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, da es sich um einen (nicht störenden) Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 oder § 11 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Die Mitarbeiter des technischen Umweltschutzes beim Landratsamt ... hätten die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des geplanten Vorhabens eigenständig geprüft und dabei die Gesamtanlage (Bestand sowie die streitgegenständliche Erweiterung) berücksichtigt. Dazu seien auch die vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen einer Prüfung unterzogen worden, was einen völlig üblichen Vorgang darstelle. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Werte für die elektromagnetischen Felder am Wohnhaus des Klägers bei weniger als 0,1 kV/m und zwischen 1 Mikrotesla und 5 Mikrotesla und damit weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV von 5 kV/m und 100 Mikrotesla lägen.

Zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Lärmimmissionen weist der Beklagte darauf hin, dass die Umspannanlage überwiegend der Aufnahme von Energie von Photovoltaikanlagen diene, so dass die Auslastung um die Mittagszeit am höchsten und nachts am geringsten sei. Es sei daher nachts mit eher geringeren Schallpegeln zu rechnen. Bei einer Erweiterung der Anlage und einer Verdoppelung der Schallquellen sei mit einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) zu rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Immissionswert von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers in keinem Fall überschritten werde. Dies gelte auch für die Gesamtanlage.

Der Einsatz von Kühlmittel in Transformatoren und die dadurch (theoretisch) ausgehende Brandgefahr sei im baurechtlichen vereinfachten Genehmigungsverfahren kein Prüfungsgegenstand und daher nicht von Bedeutung.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung eines „einheitlichen Genehmigungsverfahrens“ (vgl. VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369). Die Beigeladene habe für unterschiedliche Teile des Erweiterungsvorhabens auch jeweils getrennte Bauanträge einreichen können. Die beanstandeten Bauarbeiten erfolgten auf der Grundlage rechtmäßiger Baugenehmigungen, so dass subjektive Nachbarrechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, nicht verletzt seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Kläger sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Gemengelage handele, die durch das seit jeher für Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität genutzte Grundstück der Beigeladenen geprägt sei. Der Kläger habe eingeräumt, dass die Beigeladene „zuerst da war“. Die Beigeladene weist unter anderem darauf hin, dass die Berechnung der elektrischen und magnetischen Felder und die ISO-Feldliniendarstellung sowie die Diagramme Magnetverlauf und EL-Feldverlauf mit der Berechnungssoftware Copperfield für eine vergleichbare Referenzanlage durchgeführt bzw. erstellt worden seien. Die ISO-Feldlinien seien von der Referenzanlage abstandsgleich in den Lageplan der Umspannanlage ... übertragen worden. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte zwei 40-MVA-Umspanner mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet worden seien, obwohl der geplante 2. Umspanner lediglich eine Bemessungsleistung von 25 MVA aufweise. Hinsichtlich der Ölmengen für die Umspanner verweist die Beigeladene auf die jeweiligen Typenschilder sowie auf die Angaben gemäß DIN EN 611936-1, die von der Beigeladenen eingehalten würden. Als Maßnahme zur Vorsorge gegen Brandentstehung seien die Umspanner durch mehrere schnellwirkende elektrische Schutzsysteme geschützt und zusätzlich fernüberwacht. Im Übrigen verweist die Beigeladene auf die Ausführungen ihrer Beschwerdeerwiderung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 CS 14.369.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69; vgl. auch BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017- juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Bauvorhaben der Beigeladenen sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die bauaufsichtliche Genehmigung des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bereits bestehenden ... Umspannwerks in ... mit Bestandsanlage“ auf dem Grundstück der Beigeladenen und damit die Frage, ob der Kläger durch diese Genehmigung in seinen Rechten verletzt ist. Die Frage, ob dieses Vorhaben in untrennbarem Zusammenhang mit der Errichtung der Trafostation 3060 steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für die Erfolgsaussichten der Klage unerheblich, da es regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens gibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris und B. v. 9.7.2015 - 9 CS 14.454 - juris Rn. 12). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet nur dann drittschützende Wirkung, wenn die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen.

1.2 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück nach Aktenlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

1.2.1 Das streitgegenständliche Vorhaben (Erweiterung der 110 kV-Anlage um ein weiteres Trafofeld inkl. Umspanner und zugehörigem Trafofundament) ist räumlich und funktional als Bestandteil des gesamten Umspannwerks zu sehen, so dass diese Erweiterung bauplanungsrechtlich als Änderung des bestehenden Umspannwerks der Beigeladenen unter Einbeziehung der Trafostation UF 3060 anzusehen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris Rn. 3). Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion, ihr Zweck. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser erweiternden Anlage darf deshalb nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden (BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14).

1.2.2 Weder das streitgegenständliche Bauvorhaben für sich noch die Gesamtanlage Umspannwerk widersprechen dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Geht man davon aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens (mit der landwirtschaftlichen Hofstelle und dem bereits vorhandenen Umspannwerk) einem faktischen Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO oder das Vorhabensgrundstück einem Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO (Fläche für Ver- und Entsorgung) entspricht, ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Bei der Annahme einer Gemengelage ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Absatz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 31 f.).

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris).

Im vorliegenden Fall sind vor allem die von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Beeinträchtigungen des Klägers durch elektromagnetische Felder sowie durch Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Diese von dem Vorhaben der Beigeladenen in seiner genehmigten Form möglicherweise ausgehenden Immissionen überschreiten die Grenze des dem Kläger Zumutbaren nicht, wobei hier nicht nur die von der beantragten Erweiterung verursachten Immissionen, sondern die von der Gesamtanlage Umspannwerk ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2014 - CS 14.369 - juris mit Hinweis auf BVerwG B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 und U. v. 15.11.1991 - 4 C 4 C 17.88 - juris Rn. 14). Davon ist auch das Landratsamt Ansbach ausgegangen und hat bei der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sämtliche von der Gesamtanlage ausgehenden möglichen elektrischen und magnetischen Felder sowie Lärmemissionen bei einer maximalen Auslastung („worst-case-Szenario“) berücksichtigt.

Eine Unzumutbarkeit wegen Überschreitung der in der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. 1996 I, 1966; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14. August 2013, BGBl. I, 3259) festgelegten Immissionsgrenzwerte ist nicht ersichtlich, wobei die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Neufassung der 26. BImSchV vom 14. August 2013 (BGBl. I, 3266) zugrunde gelegt wurde.

Bei der geplanten 20 kV-Netzkabeltrasse der Beigeladenen handelt es sich - ebenso wie bei der mit zu berücksichtigenden Trafostation UF3060 sowie dem bestehenden Umspannwerk (vgl. § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV) - um eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV. Die für derartige Anlagen maßgeblichen Grenzwerte ergeben sich aus § 3 Abs. 2 i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV und sind als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (vgl. auch BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 20; B. v. 21.9.2010 - 7 A 7/1 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.11.2011, Az. 14 BV 10.1811 - juris Rn. 60). Danach sind für das streitgegenständliche Vorhaben für die elektrische Feldstärke ein Grenzwert von 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte ein Grenzwert von 100 μT (= die Hälfte von 200 μT) maßgeblich. Diese Werte werden ausweislich der von der Beigeladenen zur Umspannanlage ... vorgelegten Diagramme zum Feldverlauf (vgl. Lagepläne UW ... vom 20. November 2013 Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...) deutlich unterschritten, obwohl diese sogar von zwei 40 MVA-Umspannern (statt eines 40 MVA-Umspanners und eines 25 MVA-Umspanners ausgehen). Das im Messprotokoll angegebene Maximum von 164,8 Nanotesla (nT) liegt ganz signifikant unter den in der 26. BImSchV genannten Grenzwerten für das magnetische Feld von 100 µT (= 100.000 nT) bzw. 200 µT (200.000 nT). Die von der Klägerbevollmächtigten geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagramme sind nicht nachvollziehbar und darüber hinaus auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des Beschlusses vom 9. Juli 2015 ausführt, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV - die insoweit die allein maßgebliche Vorschrift ist - in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 9.7.2015 - 9 CS 14.454 - juris Rn. 20). Eine Verletzung der Schutzpflicht oder Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers könnte gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident wäre, dass die gesetzliche Schutzpflicht missachtet worden ist oder eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2015 - a. a. O.. mit Hinweis auf BVerfG, B. v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38; BVerwG, Gerichtsbescheid v. 21.9.2010 - 7 A 7/10 - juris; B. v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris m. Anm. Gatz; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 3.7.2014 - OVG 6 S 26.14 - juris Rn. 7 und 8; BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 Rn. 9). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben.

Durch den künftigen Betrieb der Gesamtanlage Umspannwerk sind auch mit dem neu zu errichtenden zweiten Schaltfeld keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Wann Geräuscheinwirkungen schädlich und damit unzumutbar sind, bestimmt sich nach der auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Welche Lärmauswirkungen der Kläger hinzunehmen hat, richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem Gebiet sein Grundstück liegt. Sofern das Bauvorhaben der Beigeladenen die Lärmrichtwerte, die für dieses Gebiet gelten, einhält, verstößt das Bauvorhaben im Regelfall auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 13. November 2013 hinsichtlich der Lärmimmissionen kommt zu dem Ergebnis, dass die von den Transformatoren ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Klägers den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts ganz erheblich unterschreiten. Grundlage dieser Beurteilung ist eine am 8. August 2013 von den Mitarbeitern des technischen Umweltschutzes am Landratsamt ... durchgeführte Schallpegelmessung am bestehenden Umspannwerk, bei der sich am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von nachts maximal 35 dB(A) ergeben hat. Bei der streitgegenständlichen Erweiterung der Anlage und der damit einhergehenden Verdoppelung der Schallquellen ist nach der lärmschutzfachlichen Aussage des Landratsamts ... mit einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) zu rechnen. Mit damit insgesamt 38 dB(A) (Gesamtanlage) wird selbst der nach Nr. 4.2 i. V. m. Anhang I Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm für ein - hier nicht gegebenes - allgemeines Wohngebiet nachts maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Wohnhaus des Klägers nicht überschritten. Da vorliegend nach Aktenlage einiges dafür spricht, die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen (vgl. auch VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris) könnten nach Nr. 6.7 der TA Lärm die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte sogar auf einen geeigneten Zwischenwert bis hin zu dem für Mischgebiete von 45 dB (A) erhöht werden. Da die immissionsfachliche Lärmprognose der Baugenehmigungsbehörde vom Kläger nicht substantiiert, sondern nur ganz pauschal bestritten wird, sind auch hinsichtlich der von der Gesamtanlage ausgehenden Lärmimmissionen keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen gegeben.

Deshalb spielt es auch keine entscheidungserhebliche Rolle, wer „zuerst dagewesen“ ist.

Nach alledem wird der Kläger nach Auffassung des Gerichts weder durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben für sich noch durch das erweiterte Umspannwerk insgesamt unzumutbaren Immissionen durch elektromagnetische Felder oder Lärm ausgesetzt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist deshalb zu verneinen.

1.2.3 Die vom Kläger behauptete Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator war nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen, so dass der Kläger nicht die Verletzung drittschützender Vorschriften des Brandschutzes geltend machen kann.

2. Mangels Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Kläger berufen kann, war die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 Euro ausgegangen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2008 - 1 A 11330/07

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2015 - AN 9 K 15.01173

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.01173 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Baurecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung für E

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren - nachdem der Rechtsstreit bezüglich weiterer Windkraftanlagen durch Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 abgetrennt worden ist - über die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. … und … in Flur … der Gemarkung …. Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Zum Teil sind es Waldflächen, zum Teil Wiesenflächen. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich dabei um renaturierte Biotopflächen, die zur Jagdausübung genutzt werden. Die den streitigen Windkraftanlagen Nrn. … und … nächstgelegenen Grundstücke des Klägers sind die Parzellen Nrn. … und …. Das letztgenannte Grundstück ist das der Windkraftanlage … nächstgelegene klägerische Grundstück. Der Abstand zu dieser Windkraftanlage beträgt ca. 490 m. Das der Windkraftanlage Nr. … nächstgelegene Grundstück des Klägers ist die Parzelle Nr. …. Der Abstand beträgt hier ca. 420 m.

3

Mit am 17. November 2004 eingegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 5 Windkraftanlagen in der Gemarkung ..., wozu auch die vorgenannten Windkraftanlagen Nrn. … und … zählen. Darüber hinaus beantragte ein anderer Betreiber im Januar 2005 die Genehmigung von zwei weiteren Windkraftanlagen in der Nähe der Grundstücke des Klägers. Im weiteren Umfeld der geplanten Anlagen befanden sich - nördlich der Ortsgemeinde … - bereits weitere Anlagen. Die zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 2.3 sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 94 m, also eine Gesamthöhe von 147 m haben.

4

Das Genehmigungsverfahren wurde zunächst auf der Grundlage des § 10 BImSchG mit der danach erforderlichen Offenlage der Antrags- und Planungsunterlagen durchgeführt. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Behördenbeteiligung wandte sich die untere Landespflegebehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 gegen das Vorhaben. Darin führte sie aus, wegen der von ihr angenommenen nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand des Rotmilans in diesem Gebiet gelange sie zu dem Ergebnis, dass die Windkraftanlagen dort nicht zugelassen werden könnten. In der Folgezeit konnte darüber, ob tatsächlich solche nachteiligen Auswirkungen zu erwarten stehen, verwaltungsintern zwischen der unteren Landespflegebehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde keine Einigkeit hergestellt werden. Die zur Klärung dieses Streites eingeschaltete staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland teilte unter dem 27. September 2005 mit, dass für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche erforderlich sei.

5

Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung ein, die der Beklagte zum Anlass nahm, nunmehr ein sog. vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen. Am 1. Oktober 2005 erfolgte daraufhin eine öffentliche Bekanntmachung, in der mitgeteilt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil nach der durchgeführten Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stünden. Hiergegen wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober und vom 18. Oktober 2005 die untere Landespflegebehörde, nach deren Ansicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.

6

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im vereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hierin wurde u.a. ausgeführt, nach Mitteilung aller zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen habe die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sei, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien. Das sei auch gemäß § 3 a Abs. 2 UVPG am 1. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht worden. Dem Bescheid waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Insbesondere hat die Beigeladene danach vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen eine Gefährdung durch Eiswurf verhindert werden solle. Außerdem verpflichtete sich die Beigeladene, zum Schutz des Rotmilans die Rotoren der Windenergieanlagen zur Zeit des Abmähens der Wiesen im Umfeld von 100 m um die geplanten Anlagen bis zwei Tage nach Abfahrt des Heus still zu legen.

7

Nachdem die Beigeladene im Rahmen eines Änderungsantrages den ursprünglichen Anlagentyp durch den Typ Nordex N 90 mit einer Leistung von ebenfalls 2300 kW, gleichbleibender Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von nunmehr reduzierten 90 m ersetzt hatte, erließ der Beklagte ihr gegenüber unter dem 18. Januar 2006 eine entsprechende Änderungsgenehmigung.

8

Da gegen die Genehmigungen Widerspruch eingelegt worden war, beantragte die Beigeladene die Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigungen, dem der Beklagte bezüglich der ursprünglichen Genehmigung unter dem 22. Februar 2006 und bezüglich der Änderungsgenehmigung unter dem 2. März 2006 nachkam.

9

Am 9. März 2006 legte der Kläger sodann gegen die ihm nicht bekannt gegebenen Genehmigungen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, aufgrund des grundsätzlich drittschützenden hier aber fehlerhaft durchgeführten Verfahrensablaufs ohne Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 10 BImSchG in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein förmliches Genehmigungsverfahren habe hier durchgeführt werden müssen, da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Belange des Naturschutzes und der Landespflege bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten stünden. Dabei ergebe sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung namentlich aus naturschutzrechtlicher Sicht, da die Belange des Vogelschutzes erheblich beeinträchtigt seien. Im Kreisgebiet und somit auch im … Raum sei der besondere schutzwürdige Rotmilan ansässig. In die Genehmigungen diesbezüglich aufgenommene Nebenbestimmungen hätten lediglich eine Alibifunktion. Außerdem sei er wegen nicht ausreichender Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eisabwurfs in seinen Rechten verletzt. Die hierzu erlassene Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und deshalb ungeeignet und unwirksam.

10

Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteter Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (1 L 633/06.KO) mit der Begründung ab, drittschützende Beteiligungsrechte seien nicht verletzt. Eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund fehlender, jedoch gebotener Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG könne nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen zum Vogelschutz und Landschaftsschutz sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner überschlägigen Prüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich und daher die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren als ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus sei die behauptete Eiswurfgefahr angesichts der in den Genehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen.

11

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er u.a. die Verletzung europarechtlicher Bestimmungen geltend machte, wies der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10561/06.OVG) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch in Ansehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine seiner Ansicht nach fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht rügen könne, weil Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine drittschützende Wirkung hätten. Auch im Hinblick auf die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG spreche entgegen der im Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (ZfBR 2005, 487) vertretenen Auffassung mehr dafür, dass das Europarecht in Fällen der vorliegenden Art kein Abweichen von dem der deutschen Rechtsordnung zugrunde liegenden Individualrechtsschutz gebiete. Jedenfalls in seinem konkreten Fall seien keine nachteiligen Beeinträchtigungen von erheblichem Gewicht zu befürchten. Eine Verletzung von sonstigen drittschützenden Vorschriften sei im Übrigen nicht zu erkennen.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück und stellte darin darauf ab, dass die Bestimmung des § 10 BImSchG weder drittschützend, noch wegen fehlender Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt verletzt sei. Die vom Kläger erneut vorgetragene Eiswurfgefahr sei ebenso wenig gegeben wie die sonstigen von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei daher nicht ersichtlich.

13

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft hat. Insbesondere hat er daran festgehalten, dass nach Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Juni 2003 nunmehr eine Genehmigung bereits dann aufgehoben werden müsse, wenn sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, was hier der Fall sei.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil im vorliegenden Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG nicht stattgefunden habe, die wegen der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aber habe stattfinden müssen. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ziele auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermittelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheide, worauf auch der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen habe. Der Kläger habe danach keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsrechtlichen Belange ergäben sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwar seien die zuständigen Behörden danach verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen. Die Einzelheiten des hierbei anwendbaren Verfahrens seien jedoch nach dem Grundsatz der Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung. Insbesondere räume Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften ein. Hiernach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gelte, bestimmten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zum Gericht zu gewähren. Hiernach hätten die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Sie könnten den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht werde. Die Mitgliedstaaten könnten somit zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage oder dem (in Deutschland) herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes wählen. Die Klagebefugnis des Einzelnen könne also weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Was eine Rechtsverletzung sei, bestimme der jeweilige Mitgliedstaat. Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention zwängen zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten. Selbst dann jedoch, wenn man im vorliegenden Fall einer anderen Auffassung folgen sollte und eine drittschützende Wirkung des § 10 BImSchG zugunsten des Klägers unterstellen würde, ergäbe sich keine andere Betrachtung, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung hier nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen eine sonstige drittschützende Norm, die den Kläger begünstige, liege ebenfalls nicht vor. Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen durch Eiswurf und die Entstehung von Bränden seien nicht zu befürchten.

15

Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2007 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, dass hier eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei und damit ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, was er auch rügen könne, da Verfahrensvorschriften aufgrund der europarechtlichen Vorgaben drittschützende Funktion hätten. Darüber hinaus sei er in seinen Rechten verletzt, weil die der Beigeladenen erteilte Genehmigung i.d.F. der Änderungsgenehmigung keine ausreichende Regelung gegen die Gefahr durch Eiswurf enthalte. Im vorliegenden Fall seien konkrete Regelungen erforderlich gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die streitigen Windkraftanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, in dem aufgrund der klimatischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen sei. Dass für ihn auch tatsächlich die Gefahr bestehe, durch von den Windkraftrotoren abgeworfene Eisstücke getroffen zu werden, habe sich im Dezember 2007 vor Ort gezeigt, wo er solche Eisstücke gefunden habe. Es müsse mit Wurfweiten von über 400 m gerechnet werden. Die hierzu geregelten Nebenbestimmungen in der Genehmigung sowie in der Änderungsgenehmigung seien zu unbestimmt und daher ungeeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Die von der Beigeladenen eingebauten Sensoren stellten eine wirksame Maßnahme gegen die Eiswurfgefahr nicht dar. Des Weiteren sei auch kein ausreichender Brandschutz geregelt.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 26. Oktober 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Parzelle Nr. … (Windkraftanlage 6) und Parzelle … (Windkraftanlage 4) in Flur … der Gemarkung … sowie die hierzu ergangene Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2006 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er trägt vor, der Kläger könne eine Verletzung eigener Rechte nicht dadurch geltend machen, dass er sich auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften berufe. Entgegen seiner Auffassung komme diesen keine drittschützende Wirkung zu, wie in einer neueren obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sei. Zudem berufe sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Drittschutz auf Gefährdungen, auf die sich die von ihm vermisste Umweltverträglichkeitsprüfung ohnehin nicht erstrecke. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier aber auch gar nicht nötig gewesen. Dies ergebe sich aus dem landespflegerischen Begleitplan zu dem Genehmigungsantrag. Dem stünden die Stellungnahmen der unteren Landespflegebehörde nicht entgegen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 berufe und hieraus Schlussfolgerungen bezüglich einer Gefährdung von Rotmilanvorkommen im Bereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen ziehe, gehe er fehl, weil das genannte Urteil, das sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen auch zum Vogelschutz äußere, das Gebiet einer anderen Verbandsgemeinde weiter westlich von … betreffe. Eine Gefährdung der klägerischen Grundstücke durch Eiswurf stehe nicht zu befürchten. Diese von ihm behauptete Gefährdung sei durch ausreichende Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Zudem habe die Beigeladene inzwischen dem Stand der Technik entsprechende Sensoren eingebaut. Hierbei handele es sich um marktübliche geprüfte Bauteile, deren tatsächliche Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Brandschutzvorkehrungen seien durch Auflagen geregelt, die aus forstlicher Sicht ausreichend seien.

21

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, weil diese keinen Drittschutz vermittelten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das das Recht, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, lediglich Vereinigungen zubillige, wie aus § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ersichtlich sei. Selbst wenn man der − von ihr nicht geteilten − Auffassung des 7. Senats des erkennenden Gerichts folge, wonach die Bestimmungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützende Wirkung für die „betroffene“ Öffentlichkeit haben sollen, könne der Kläger sich im vorliegenden Verfahren darauf nicht stützen, weil auch nach dieser Rechtsauffassung der „betroffene Dritte“ in seinen materiellen Belangen berührt sein müsse. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall, soweit sich der Kläger auf die Gefährdung von Rotmilanvorkommen berufe. Darüber hinaus sei in vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung aber auch nicht erforderlich gewesen, weil Vorkommen des Rotmilans gar nicht beeinträchtigt würden, wie sich aus dem landespflegerischen Begleitplan ergebe. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf, der seine Grundstücke treffen könne, bestehe nicht. Die Angaben des Klägers zu potentiellen Eiswurfweiten seien weit überzogen. Eine Eisbildung an den Rotoren könne ohnehin nur bei seltenen Extremwetterlagen eintreten. Erkenntnisse über Unfälle durch Eiswurf seien bislang nicht bekannt. Denkbar seien zudem allenfalls Weiten bis zu etwa 120 m. Darüber hinaus seien die Auflagen zur Vermeidung einer diesbezüglichen Gefährdung in den Genehmigungsbescheiden ausreichend. Diese Auflagen seien durch den Einbau von Eissensoren inzwischen erfüllt worden. Zwei zwischenzeitlich als defekt erkannte Sensoren seien ausgetauscht worden. Schließlich entsprächen die genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf den Brandschutz dem Stand der Technik.

24

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 hat der Beklagte den Bescheiden jeweils die Auflage beigefügt, wonach durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass bei Eisansatz an den Rotorblättern die jeweilige Windkraftanlage automatisch abgestellt wird und dass eine Inbetriebnahme erst nach vollständigem Abtauen der Blätter erfolgen darf. Ergänzend wurde der beantragte Einbau des Sensors der Firma … (…) angeordnet. Die Beigeladene verzichtete insoweit auf Zustellung der Auflagen und auf Rechtsmittel gegen die Auflagen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (10 Ordner, 1 Hefter) und die Gerichtsakte 1 L 633/06.KO Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Der Kläger wird durch die angefochtene Genehmigung des Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. Januar 2006 i.d.F. der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann sich nämlich weder auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen noch auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften, weshalb das Verwaltungsgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen allgemeinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG hat und deshalb nur eine Verletzung eigener materieller Rechte geltend machen kann. Solche eigene Rechtspositionen des Klägers werden hier jedoch ersichtlich nicht verletzt, weil seine Grundstücke in einer derartigen Entfernung von den im vorliegenden Verfahren nur noch zu prüfenden Windkraftanlagen liegen, dass sie durch von dort abgeworfene Eisstücke nach menschlichem Ermessen nicht getroffen werden können. Deshalb kann es hier letztlich dahinstehen, ob die auf eine Vermeidung solcher Gefährdungen gerichteten Auflagen des Beklagten ausreichend sind. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen zum Brandschutz in den Genehmigungen unzureichend wären.

28

Ausgangspunkt für den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit darüber, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, ist der Umstand, dass während des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens am 1. Juli 2005 eine Änderung der 4. BImSchV in Kraft trat. Während nach der bis dahin bestehenden Rechtslage bezüglich der als Windpark einzuordnenden Windkraftanlagen, zu denen die in dem vorliegenden Verfahren streitigen Windkraftanlagen zählen, ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 BImSchG durchzuführen und dementsprechend von der Beklagten auch eingeleitet worden war, knüpft das Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 4. BImSchV in ihrer nunmehrigen Fassung das Erfordernis eines Verfahrens gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung nun nicht mehr an die Zahl der Windkraftanlagen und damit an deren Einordnung als Windfarm, sondern an deren Auswirkungen auf die Umwelt an. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Die entsprechende Rechtsverordnung − die 4. BImSchV − regelt wiederum in ihrem § 2 Abs. 1, dass das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (nur) für Anlagen durchzuführen ist, die in Spalte 2 des Anhangs − dort sind Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, um die es hier geht, unter der Nr. 1.6 aufgeführt − genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG − ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt. Ein Vorhaben von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.2 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine die Notwendigkeit der Genehmigung nach § 10 BImSchG auslösende Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

29

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten stehen, und hat dies gemäß § 3 a UVPG am 1. Oktober 2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der Kläger beanstandet diese Einschätzung und vertritt die Auffassung, die Vorprüfung sei rechtlich fehlerhaft erfolgt. Hierdurch habe der Beklagte zu Unrecht die Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 10 BImSchG ausgeschlossen und damit sein Recht unterlaufen, sich im Rahmen der gemäß § 10 BImSchG vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren zu beteiligen.

30

In diesem Zusammenhang stellt der Kläger wesentlich darauf ab, dass die genehmigten Windkraftanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Rotmilanvorkommen im Raum … führen werden, was bei einer aus seiner Sicht sachgerecht durchgeführten Vorprüfung hätte erkannt werden und zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müssen. Diese Argumentation knüpft zum einen an das Urteil des Senats vom 16. März 2006 (1 A 10848/05.OVG) an, mit dem der Senat entschieden hat, dass in dem − westlich von Gebhardshain gelegenen − Gebiet der Verbandsgemeinde Altenkirchen die Errichtung von dort geplanten Windkraftanlagen nicht zulässig ist, weil die Vorhaben mit dem gebotenen Schutz des Rotmilans im Einwirkungsbereich der geplanten Windkraftanlagen nicht zu vereinbaren sind, was ungeachtet des Umstandes gilt, dass dieser Bereich weder einem festgesetzten noch faktischen europäischen Vogelschutzgebiet zugeordnet ist. Des Weiteren stützt sich die Argumentation des Klägers darauf, dass die untere Landespflegebehörde gerade wegen einer Gefährdung der Rotmilanvorkommen im Raum … mehrfach dahingehend Stellung genommen hat, dass die Windkraftanlagen nicht zugelassen werden dürften.

31

Tatsächlich lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass ein bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens nicht beigelegter Streit zwischen der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständigen Stelle des Beklagten und der bei der Beklagten angesiedelten unteren Landespflegebehörde darüber bestand, ob die zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen erhebliche Beeinträchtigungen für Vorkommen des Rotmilans im Raum … bewirken werden. Dabei ist die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Fall nicht der Einschätzung der Fachbehörde und der von dieser vorgelegten eingehenden Stellungnahmen gefolgt. Sie hat sich demgegenüber den fachlichen Aussagen des Büros angeschlossen, das für die Beigeladene den landespflegerischen Begleitplan erarbeitet hat. Weitere eigenständige Untersuchungen der für die Genehmigung zuständigen Immissionsschutzbehörde bei dem Beklagten sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Bemühungen, zur Klärung dieser Streitfrage anderweitigen Sachverstand einzuholen, beschränkten sich im Ergebnis auf die Einschaltung der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in Frankfurt, die zunächst mit Schreiben vom 27. Juni 2005 und vom 6. Juli 2005 die Einschätzung der unteren Landespflegebehörde bestätigte, die sich ihrerseits auf eine Bestandserfassung des Rotmilans im Raum Altenkirchen im Auftrag einer Ortsgemeinde stützte. Nachdem der Staatlichen Vogelschutzwarte von der unteren Immissionsschutzbehörde weitere fachliche Stellungnahmen des von der Beigeladenen mit dem landespflegerischen Begleitplan beauftragten Büros vorgelegt worden waren, äußerte sich die Staatliche Vogelschutzwarte mit Schreiben vom 27. September 2005 dahingehend, dass die vom letztgenannten Büro geäußerte Kritik an der jahreszeitlich spät erfolgten Datenaufnahme durchaus berechtigt sei. Für eine abschließende Bewertung des Rotmilanvorkommens im östlichen Landkreis Altenkirchen sei aber aus ihrer Sicht eine erneute Erfassung im kommenden Frühjahr auf größerer Fläche und nach bestimmten zeitlichen und räumlichen Vorgaben erforderlich. Auf dieser Basis gelangte die untere Immissionsschutzbehörde, wie in einem Vermerk vom 26. Oktober 2005 festgehalten ist, zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros bezüglich der Gefährdung des Rotmilans zutreffend sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Genehmigungsbescheid vom 26. Oktober 2005 (dort S. 3 bis 5) stellen im Wesentlichen darauf ab, dass der Bereich, in dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, nicht als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen sei, was durch weitere Gutachten nicht geklärt werden müsse. Im Übrigen verweist der Genehmigungsbescheid zwar auf die letzte Stellungnahme der unteren Landespflegebehörde vom 18. Oktober 2005, führt dann allerdings aus, dass die Untersuchung der Bestandserfassung seitens des Antragstellers (der Beigeladenen) eben nicht entscheidend belegen würden, dass das Untersuchungsgebiet zum Westerwälder Kernlebensraum des Rotmilans gehöre. Die Kritik des von der Beigeladenen eingeschalteten Planungsbüros an den entgegenstehenden Stellungnahmen habe die staatliche Vogelschutzwarte bestätigt.

32

Ob dies als plausibles Ergebnis einer sachgerecht durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c UVPG eingestuft werden kann, kann durchaus fraglich erscheinen angesichts des Umstandes, dass sich die untere Immissionsschutzbehörde letztlich ausschließlich auf von Antragstellerseite vorgelegte Unterlagen gestützt und sich über die in mehrfachen fachlichen Stellungnahmen vorgetragenen Bedenken der zuständigen Fachbehörde − der unteren Landespflegebehörde − hinweggesetzt hat, ohne die von der – ebenfalls eingeschalteten - Staatlichen Vogelschutzwarte geforderte eingehende Untersuchung durchführen zu lassen.

33

Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in dem Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 verweist, rechtfertigen diese nicht ohne weiteres den Schluss, jedenfalls hierin liege eine sachgerechte Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c UVPG. Zwar kann eine UVP-Vorprüfung, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. August 2008 (DVBl. 2008, 1445 ff.) entschieden hat, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden und hätte demgemäß hier auch im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden können. Der Kreisrechtsausschuss beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, sich der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde, wie sie im Genehmigungsbescheid dargelegt ist, anzuschließen und beschränkt sich im Übrigen auf die Aussage, die von dem Kläger vorgelegte - weitere - Bestandsaufnahme zum Rotmilan vom Juli 2006 entkräfte diese Bewertung nicht. Im streitgegenständlichen Gebiet der Windfarm liege lediglich ein Untersuchungsgebiet der erfassten Rotmilane, ein Horststandort sei jedoch nicht ermittelt worden. Ob dies den Anforderungen an eine Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG genügt, dürfte fraglich erscheinen.

34

Angesicht dessen könnte durchaus einiges dafür sprechen, dass hier eine unzureichende Vorprüfung des Einzelfalles erfolgt ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine sachgerechte Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gleichwohl kann der Kläger, sollte sich seine Einschätzung als richtig erweisen, dass wegen zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, hieraus auch dann keine Verletzung eigener Rechte ableiten, wenn ihm durch ein derart fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten tatsächlich die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen worden sein sollten. Die Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG ist nämlich nicht drittschützend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

35

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage, ob Verfahrensvorschriften, wie hier die des § 10 BImSchG, eigene wehrfähige Rechte Dritter begründen können, im Schrifttum mit Blick auf europarechtliche Vorgaben diskutiert und auch in der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz unterschiedlich beantwortet wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage − mit Ausnahme des Eilbeschlusses des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (7 B 12114/04.OVG, NVwZ 2005, 1208), auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt − durchweg verneint worden. Dies gilt auch für die dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts zeitlich nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige gefestigte Rechtsprechung ersichtlich nicht aufgegeben, wonach die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der Klage eines durch ein verfahrensfehlerhaft gestattetes Projekt Betroffenen nicht zum Erfolg verhelfen kann, sondern dass vielmehr die Verletzung eigener materieller Rechte durch die angegriffene Zulassung eines Vorhabens festgestellt werden muss. Hieran hält das Bundesverwaltungsgericht, wie in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278 ff.) zum Ausdruck kommt, auch mit Blick auf die von dem Kläger angesprochenen europarechtlichen Vorgaben, jedenfalls bezüglich solcher Projekte fest, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG genehmigt worden sind, wozu die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zählen. Angesichts dessen hält der Senat weiterhin an seiner bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 (1 B 10591/06.OVG) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach Verfahrensvorschriften, von wenigen Ausnahmen − wie z.B. im Atomrecht − abgesehen, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Rechtsauffassung zu ändern.

36

Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 in diesem Zusammenhang auf seine eigene ständige Rechtsprechung zum Wasserrecht (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – 1 A 10007/96.OVG – und Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 1 A 11478/04.OVG -) sowie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981, NJW 1981, 2769; Beschluss vom 16. November 1998, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1991, 369; Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238) und auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Januar 2004, NVwZ-RR 2004, 408 und vom 15. September 2005, NuR 2006, 251; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2004 in juris) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen in seinem Urteil durch weitere Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier streitigen Frage (vgl. Urteile vom 21.März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120; und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442) und durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober, NuR 2006, 320, und vom 2 März 2006, NuR 2006, 801; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2007 in juris) ergänzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. An dieser gefestigten Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben, auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht, weiterhin festzuhalten. Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der Kläger unter Hinweis auf Teile der Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz und den Eilbeschluss des 7. Senats des Gerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) sowie die hierin zitierten EU-Richtlinien und die dort ebenfalls zitierte sog. Wells-Entscheidung des EuGH vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 ff.). Diese Ausführungen überzeugen indessen nicht.

37

Die Kommentarliteratur zum Bundesimmissionsschutzgesetz, auf die sich der Kläger insbesondere stützt (so bereits in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 10 BImSchG, Rn. 132) vermittelt ein eher uneinheitliches Bild (Drittschutz bejahend: Jarass, a.a.O. und Kortulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 Rn. 49; Drittschutz verneinend: Storost in Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 19 BImSchG, Rn. F1 f.). Allerdings erweisen sich die Kommentierungen bei näherer Betrachtung als durchaus ambivalent, weil die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften keineswegs konsequent in der jeweiligen Kommentierung durchgehalten wird (s. Jarass, a.a.O. Rn. 134, wonach ein Verstoß gegen eine drittschützende Verfahrensnorm zur Aufhebung führt, wenn er sich auf die Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) ausgewirkt haben könnte und lediglich eine zu restriktive Handhabung der Kausalitätsanforderung für bedenklich gehalten wird; Kortulla, § 10 BImSchG, Rn. 192 ff., wonach Verfahrensvorschriften einem potentiell Betroffenen Drittschutz daher „nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition“ gewähren, und auf die unlösbare Verbindung des Verfahrensrechts zum materiellen Recht verwiesen wird).

38

Soweit in der Kommentarliteratur zur Begründung der drittschützenden Wirkung des § 10 BImSchG auf die Rechtsprechung zum Atomrecht (so Jarass, a.a.O., Rn. 132) verwiesen wird, ist anzumerken, worauf der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Juni 2006 hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung insoweit zwar eine drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften annimmt. Diese Besonderheit ist aber nicht ohne weiteres auf das Immissionsschutzrecht und die hier in Rede stehenden Genehmigung von Windkraftanlagen übertragbar. Insoweit folgt der Senat auch nicht dem Ansatz des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.), auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt. Darin ist die Parallelität zur Situation im Atomrecht bezüglich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen mit der Überlegung begründet worden, dass nach europäischem Recht bei komplexen Umweltentscheidungen dem Verfahren eine eigenständige Bedeutung zukomme, wobei sich diese Überlegungen auf die bereits genannte „Wells-Entscheidung“ des EuGH und europäische Richtlinien, insbesondere die Änderungsrichtlinie 2203/35/EG vom 26. Mai 2003 stützt. Diesen Überlegungen folgt der erkennende Senat jedoch nicht.

39

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Urteilsabdruck S. 9) bereits eingehend dargelegt, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), der sog. Wells-Entscheidung, die Auffassung nicht zu stützen vermögen, hieraus könne die drittschützende Wirkung von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Das sieht der Senat ebenso. Diese Entscheidung des EuGH, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projektes i.S. von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) abzuhelfen, und ob und inwieweit der einzelne (Betroffene) dies durchsetzen kann, betont ausdrücklich und mehrfach (s. Rn. 67 und Rn. 70), dass nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates ist, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Demnach geht auch der EuGH nicht davon aus, dass es ein unmittelbares, europarechtlich begründetes Individualrecht des Einzelnen gibt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als die Verletzung eigener Rechte im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich demnach lediglich Schranken für die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung, die darin bestehen, dass die Einzelheiten des Verfahrens bezüglich einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip) und dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO und deren grundsätzliche Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus den von dem Kläger in Bezug genommenen europarechtlichen Richtlinien nicht ableiten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung dem Einzelnen über das Recht, die Verletzung eigener materieller Rechte geltend zu machen, hinaus das Recht verleihen würde, als eigenes Recht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen zu können.

40

Die Richtlinie 85/373/EWG vom 27. Juni 1986 (UVP-Richtlinie) regelt zwar in Art. 6 die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, in Art. 8 die Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und in Art. 9 die Benachrichtigung der betroffenen Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtlinie dem einzelnen Betroffenen aber auch das Recht verleihen sollte, die Verletzung von Verfahrensvorschriften als eigene Rechte geltend zu machen, lassen sich ihr indessen nicht entnehmen. Solches trägt der Kläger auch nicht vor. Derartige Anhaltspunkte können auch der vorgenannten „Wells-Entscheidung“ des EuGH nicht entnommen werden. Stattdessen stützt sich der Kläger auf das „Aahus-Übereinkommen“ vom 25. Juni 1998 (ABl. der EU, L 124 vom 17.05.2005 S. 0004 bis 0020) und die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. der EU, 2003 L 156/17).

41

Das Aarhus-Übereinkommen selbst enthält in seinem Art. 9 zwar Ausführungen über den Zugang zu Gerichten und verweist in seinen Eingangserwägungen auch auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung, fordert in dem genannten Art. 9 in Abs. 3 indessen lediglich, „dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen“ und in Abs. 4 des Art. 9 die Gewährleistung eines „angemessenen und effektiven Rechtsschutzes“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch europarechtlich gezwungen wäre, von den geltenden prozessrechtlichen Vorschriften - dem Individualrechtsschutzmodell und seiner Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht - abzugehen. Auch dieses Modell gewährleistet bei der bestehenden hohen Kontrolldichte zweifellos einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz.

42

Auch der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 neu in die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) eingefügte Art. 10 a regelt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Der genannte Art. 10 a der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein, wobei in der Formulierung dieses Artikels ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich um Alternativen handelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein „ausreichendes Interesse“ oder alternativ die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert. Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Diese Formulierung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ist, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. EU 2005 L 124/1) ratifizierten Aarhus-Übereinkommens. Daher kann entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 5, 7 und 9 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, die auf die Ziele und insbesondere auf Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens Bezug nehmen, aus dem neu eingefügten Artikel 10 a der UVP-Richtlinie kein weiterer Regelungsgehalt herausgelesen werden, als er in seinem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, also das französische Modell der Interessentenklage wählen. Sie könnten aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.

43

Soweit sich der Kläger demgegenüber zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung auf das Schrifttum stützt, tragen die dortigen Ausführungen seine Auffassung indes – deutlich überwiegend − nicht. Hierin wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass weder das Aarhus-Übereinkommen noch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 ein einheitliches Rechtsschutzkonzept vorgeben, sondern vielmehr die unterschiedlichen Konzepte der Vertragsparteien über Rechtsschutzmöglichkeiten der Öffentlichkeit alternativ nebeneinanderstellen, aus denen die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens wählen können, wozu das deutsche Modell des Individualrechtsschutzes gehört (vgl. von Dannwitz, NVwZ 2004, 272 ff.; Lechler, NVwZ 2005, 1156 ff.; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ff.; Schröder, NVwZ 2006, 389 ff.; Ziekow, NVwZ 2007, 259 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum speziell zum Immissionsschutzrecht (Sellner/Reith/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl., NJW Praxis, S. 227 f., Rn. 79 ff.) der Rechtsauffassung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften könne als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, ausdrücklich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass weder die verfassungsrechtlichen noch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dazu zwingen, bei Verfahrensfehlern im Anlagenzulassungsverfahren gänzlich auf Kausalitätserwägungen, so wie sie auch in anderen Bereichen anzutreffen seien, zu verzichten. Hierzu wird ausgeführt:

44

„Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie unterscheidet zwischen der (allgemeinen) Öffentlichkeit einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits. Nur Letzterer ist Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, wenn ein ausreichendes Interesse besteht oder aber eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sofern das nationale Recht dies verlangt. Was als ausreichendes Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Art. 10 a der durch die Richtlinie 2003/35/EG – Öffentlichkeitsrichtlinie − geänderten UVP-Richtlinie). Sowohl der Begriff der Betroffenheit als auch auf das Abstellen auf ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung machen deutlich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie durchaus Kausalitätserwägungen zulässt. Denn wenn die getroffene Sachentscheidung (offensichtlich) einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt, insbesondere also bei Einhaltung exakt festgelegter materieller Standards mit drittschützendem Charakter, wird man ihn nicht ohne weiteres als betroffen ansehen können. Er kann dann zwar gleichwohl ein ausreichendes Interesse daran haben, überhaupt eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass aufgrund dieser im Rahmen einer Anfechtungsklage stattfindenden gerichtlichen Überprüfung eine ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten materiell verletzende Entscheidung allein wegen eines Verfahrensfehlers zwingend aufgehoben werden muss. Für den Grundrechtsschutz nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts gilt dies in gleicher Weise.“

45

Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 − 8 A 10911/07.OVG −; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris). Selbst der Kläger räumt ein, dass bislang kein anderes Obergericht der von dem 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist, auf die er sich stützt. Auch der Senat sieht keinen Anlass, seine bisherige, im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende diesbezügliche Rechtsauffassung zu ändern und der in dem genannten Beschluss geäußerten Rechtsmeinung zu folgen.

46

Soweit in dem von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Schrifttum eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Kment, NVwZ 2007, 274 ff.; Schlacke, NuR 2007, ff.), behandelt dieses Schrifttum die Rechtslage nach Inkrafttreten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes − URG −. Allerdings wird auch darin hervorgehoben, dass es Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erst seit Erlass dieses Gesetzes möglich sei, die Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 URG gerichtlich geltend zu machen (so Kment, a.a.O. S. 279). Indessen kann der Kläger aus dem URG im vorliegenden Verfahren Rechte nicht ableiten, weil gemäß § 5 URG dieses Gesetz für Verfahren, wie das vorliegende Genehmigungsverfahren, nur dann gilt, wenn diese nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Im vorliegenden Fall ist das Genehmigungsverfahren jedoch mit Eingang des Antrags der Beigeladenen vom 22. Oktober 2004 bei dem Beklagten am 17. November 2004 eingeleitet worden. Damit findet das URG für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Hieran ändert auch der Abänderungsantrag der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 nichts, mit dem − bei gleichbleibenden Standorten und gleichbleibender Nabenhöhe der streitigen Windkraftanlagen − eine Änderungsgenehmigung bezüglich des Rotordurchmessers begehrt wurde, der entsprechend dem ursprünglichen Antrag reduziert werden sollte. Hierdurch stellte sich die Genehmigungsfrage nicht erneut. Durch die Änderung werden die Auswirkungen der Windkraftanlagen nämlich allenfalls reduziert. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob, wie die Beigeladene meint, das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich den in § 2 URG genannten Vereinigungen das Recht gibt, Verfahrensverletzungen gerichtlich anzugreifen oder ob auch einzelne Betroffene aufgrund der Formulierung in § 4 Abs. 3 URG hierzu befugt sind (so Kment, a.a.O.).

47

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) darauf hin, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist vor Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben (Rn. 12 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den von dem EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie (Rnrn. 13 ff.), deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermöglicht, dass bloße Verfahrensfehler, die nicht zu einer Verletzung materieller Rechte des Betroffenen führen, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Überlegungen ist es also nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes allein die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht rechtfertigen kann, sondern dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler auch zu einer Verletzung der eigenen materiellen Rechte des Klägers geführt hat, was hier jedoch nicht der Fall ist.

48

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Windkraftanlagen nicht gegen drittschützende Vorschriften, die den Kläger begünstigen, verstoßen. Sie verstoßen namentlich nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BImSchG, die nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008, a.a.O.; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 5 Rn. 21). Im vorliegenden Fall stehen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG in Rede, zu denen die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung durch Eiswurf zu zählen ist. Eine derartige Gefährdung ist zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erwarten.

49

Die streitigen Windkraftanlagen liegen nämlich so weit von den Grundstücken des Klägers entfernt, dass nach menschlichem Ermessen auszuschließen ist, dass seine Grundstücke von Eisstücken getroffen werden können, die von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Der Kläger stützt sich zur Untermauerung der von ihm behaupteten Gefahr für seine Grundstücke u.a. auf die „Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ (gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten, zuletzt geändert am 30. Januar 2006, MinBl. 2006 S. 64 ff.) und auf die mit Schriftsatz vom 6. März 2007 vorgelegte Ermittlung maximaler Wurfweiten des Dr. … vom 15. Februar 2007 (Bl. 140 ff. GA). Die darin angenommenen theoretischen Wurfweiten von Eisstücken werden von dem Beklagten und der Beigeladenen indessen bestritten. Demgegenüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass die Windkraftanlagen in einem Raum errichtet werden sollen, in dem in der Winterzeit aufgrund der topographischen und meteorologischen Gegebenheiten mit Eisansatz an den Rotoren zu rechnen ist, was der Beklagte auch zum Anlass genommen hat, insoweit in einer Nebenbestimmung Entsprechendes zur Gefahrenabwehr zu regeln.

50

Zwar verweisen auch die vorgenannten Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen unter Ziff. IV 4 auf die potentielle Gefährdung durch Eisabwurf. Hierin wird deshalb, um solche Gefährdung zu vermeiden, gefordert, geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eisabwurf zu treffen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass Eisstücke mehrere 100 m weit geschleudert werden können, ohne dass allerdings eine Aussage gemacht wird, mit welchen potentiellen Eiswurfweiten zu rechnen sei. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf eine theoretische Ermittlung von Eiswurfweiten, die unter Berücksichtigung des Gewichts und der Form denkbarer Eisstücke deren Flugbahn errechnet, woraus sich dann Eiswurfweiten von bis zu 516 m ergeben. Innerhalb dieses Bereichs lägen auch die hier in Rede stehenden Grundstücke des Klägers in Bezug auf die Windkraftanlagen Nrn. 4 und 6.

51

Diesen theoretischen Ermittlungen steht allerdings entgegen, dass tatsächliche Erkenntnisse über solche Wurfweiten und durch Eiswurf hervorgerufene Schäden, gestützt auf belastbare Fakten, ungeachtet der Vielzahl bislang errichteter Windkraftanlagen nicht vorliegen und dass auch keinerlei damit im Zusammenhang stehende Versicherungsfälle bekannt sind, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat. Auch der Kläger hat keinen einzigen tatsächlichen Beleg dafür erbracht, dass derartige Weiten überhaupt jemals festgestellt worden wären. Demgegenüber hat die Bundesregierung auf eine entsprechende kleine Anfrage in ihrer Antwort (BT-Drucks. 16/2105) ausgeführt, dass Eisstücke bislang in einer Entfernung von maximal 120 m von Windkraftanlagen gefunden worden seien. Konkrete Belege, dass Eisstücke irgendwo über größere Entfernungen von Windkraftanlagen geschleudert worden sind, hat der Kläger nicht vorgebracht. Im Kern beschränkt sich seine Argumentation auf eine Befürchtung größerer Wurfweiten aufgrund theoretischer Überlegungen anhand einer optimalen Ausformung von Eisstücken, die diesen einen besonderen Auftrieb verleihen sollen.

52

Angesichts dessen erachtet es der Senat als sachgerecht, sich, wie dies bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 9. Februar 2006 (in juris) getan hat, an den Ergebnissen des EU-Forschungsprojektes „Wind Energy Production in Cold climatis“, dem sog. „WECO-Projekt“ zu orientieren. Darin ist ausgeführt:

53

„Eisabwurf kann zu Problemen führen, wenn an Binnenlandstandorten mit erhöhter Vereisungsgefahr WEA zu dicht an Straßen, Gebäuden, Freileitungen geplant werden, ohne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Entsprechend der bisherigen Beobachtungen und der Simulationen kann für solche Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit mehreren Tagen Vereisung im Jahr gerechnet werden muss, empfohlen werden, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten ...

54

Ein entsprechendes Rechenprogramm zur Simulation des Eiswurfes wurde im Rahmen des WECO-Projektes erstellt und mit Beobachtung vieler Betreiber und eigener Beobachtungen verifiziert. ….

55

Aus den Untersuchungen des WECO-Projektes ergibt sich demnach, dass das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen durch Eiswurf bei Windenergieanlagen dann besteht, wenn eine Anlage im Betrieb ist und sich während des Betriebes an den Rotorflügeln Eis bildet. Im Gutachten wurden Eiswurfweitenberechnungen einer im Betrieb befindlichen WEA an einem fiktiven Standort angestellt. In Richtung des Windes fallen Eisstücke danach bei einem sehr starken Wind von 18 m/sec maximal 100 m weit. Die weiteste mögliche Entfernung vom Mast der WEA-Anlage lag in dem elyptisch geformten Fallgebiet bei knapp 180 m. Diese Berechnungen des Gutachtens sind auch durch Umfrageergebnisse verifiziert worden. Als Ergebnis der Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das „WECO-Gutachten“ deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten.“

56

Legt man diese Erkenntnisse dem hier zu entscheidenden Sachverhalt zu Grunde, so ist auszuschließen, dass die klägerischen Grundstücke von Eisstücken getroffen werden können, die von den streitigen Windkraftanlagen abgeworfen werden könnten. Auch dann, wenn die vorgenannte Sicherheitsformel, die ausweislich der Antragsunterlagen der Beigeladenen auch der Hersteller selbst zugrunde legt, nicht schon ein ausreichendes Sicherheitspolster enthält, ist wegen der Entfernung der Grundstücke von den Windkraftanlagen auszuschließen, dass die Grundstücke von dort aus getroffen werden können. Mit Blick auf die hier genehmigte Nabenhöhe von 100 m und den genehmigten Rotordurchmesser von 90 m errechnet sich nach dieser Formel ein Sicherheitsabstand von 285 m. Dieser liegt schon weit über den Eiswurfweiten, die nach der Antwort der Bundesregierung (a.a.O.) zu einer entsprechenden kleinen Anfrage bislang überhaupt festgestellt worden sind. Bei dem Abstand des Grundstücks Parzelle … des Klägers von der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 6, der ca. 420 m beträgt, und dem Abstand des Grundstücks Parzelle Nr. … zu der Windkraftanlage Nr. 4, der sogar 490 m beträgt, ist es angesichts der Tatsache, dass beide Entfernungen, den ersichtlich schon großzügig bemessenen Sicherheitsabstand nach der Formel des WECO-Projektes weit übertreffen, ausgeschlossen, dass die genannten Grundstücke des Klägers von Eisstücken getroffen werden können, die von den streitigen Windkraftanlagen in deren Richtung geworfen werden könnten. Liegen die Grundstücke aber außerhalb denkbarer Eiswurfweiten der streitigen Windkraftanlagen, dann bedarf es in diesem Verfahren keiner Klärung mehr, ob die die Abwehr von entsprechenden Gefahren regelnden Nebenbestimmungen in den Genehmigungen des Beklagten, so wie sie in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden sind, ausreichend sind oder nicht.

57

Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren die Gefährdung seiner Grundstücke durch ein Übergreifen eines von den Windenergieanlagen ausgehenden Feuers vorgetragen hat, bleiben seine Ausführungen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. Juni 2006 im vorangegangenen Eilverfahren angemerkt hat, nach wie vor vage. Sie setzen sich nicht mit der konkreten Situation − den Abständen zwischen den Windkraftanlagen und seinen Grundstücken − auseinander, sondern erschöpfen sich in theoretischen Überlegungen. Diese Ausführungen geben dem Senat deshalb keinen Anlass, gleichsam ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen, zumal angesichts der vorstehend genannten Abstände zwischen den Windkraftanlagen und seinen Grundstücken auch keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass insoweit eine Gefährdung eintreten könnte.

58

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 124 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1. 63 Abs 2 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen einen ihr erteilten Bauvorbescheid für ein großflächiges Gartencenter in der Nachbarschaft eines sog. Störfallbetriebs.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in D. mit einer Gesamtfläche von über 3 ha, die in der Nachbarschaft des Betriebs der Beigeladenen (eines Störfallbetriebs, der unter die Richtlinie 96/82/EG - kurz: "Seveso-II-Richtlinie" - fällt) liegen und die derzeit u.a. für eine Schrott- und Metallrecyclinganlage genutzt werden. Sie beantragte die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Gartencenters (Verkaufsfläche 9 368 qm, davon 1 340 qm Freifläche). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin das Baugrundstück bereits an die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 12.11 verkauft. Der Vertrag soll jedoch erst wirksam werden, wenn u.a. der Nachweis des Vorliegens der Bestandskraft des beantragten Vorbescheids oder der Bestandskraft einer Baugenehmigung erbracht worden sei. Die Stadt D. erteilte der Klägerin den Vorbescheid antragsgemäß. Hiergegen erhob die Beigeladene Widerspruch, über den das beklagte Land Hessen bisher nicht (abschließend) entschieden hat.

3

Auf die Untätigkeitsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Widerspruch der Beigeladenen gegen den der Klägerin erteilten Bauvorbescheid zurückzuweisen. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen blieben erfolglos. Der erteilte Bauvorbescheid - so die Begründung des Berufungsurteils - sei rechtmäßig, so dass die Unterlassung der begehrten Zurückweisung des Widerspruchs die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung der gegenüber dem Störfallbetrieb gebotenen Rücksichtnahme scheide deswegen aus, weil sich innerhalb der gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen befänden, darunter auch Baumärkte, die ebenfalls Freiverkaufsflächen aufwiesen und nur unwesentlich weiter als das geplante Gartencenter vom Betriebsgelände der Beigeladenen entfernt lägen. Auch bei etwaiger Nichteinhaltung eines erforderlichen Sicherheitsabstands sei deshalb nicht erkennbar, dass es durch das Heranrücken einer weiteren schutzwürdigen Bebauung zu einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Beigeladene kommen könne. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einhaltung eines Abstands gegenüber dem Störfallbetrieb ergebe sich auch nicht aus § 50 BImSchG. Selbst wenn man § 50 BImSchG im Rahmen von § 34 BauGB für anwendbar halten wollte, scheitere eine Anwendung im vorliegenden Fall daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne der Vorschrift handle. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt seien. Eine unmittelbare Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. eine richtlinienkonforme Auslegung des § 50 BImSchG komme nicht in Betracht. Ein zwingendes Gebot der Abstandswahrung, das auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben zu beachten sei, sei der Richtlinie nicht zu entnehmen. Selbst wenn man annehme, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG nicht vollständig umgesetzt habe, fehle es an der für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie erforderlichen inhaltlichen Unbedingtheit und hinreichenden Genauigkeit.

4

Der Senat hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zum Anlass genommen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg im Wege der Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) um Klärung mehrerer Fragen zu bitten (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris). Der Senat war der Auffassung, dass die Revisionen auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückzuweisen wären, hatte es allerdings für zweifelhaft gehalten, ob die Zulassung des Vorhabens unter den hier gegebenen bzw. unterstellten Umständen mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vereinbar ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 11 ff. und 22 ff.).

5

Mit Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - (ABl EU 2011 Nr. C 319 S. 5 = ZfBR 2011, 763) hat der EuGH über die Vorlagefragen entschieden.

6

Die erste Vorlagefrage hat er wie folgt beantwortet:

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, auch von einer Behörde wie der für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständigen Stadt D. zu beachten ist, und zwar auch dann, wenn sie in Ausübung dieser Zuständigkeit eine gebundene Entscheidung zu erlassen hat.

7

Auf die zweite und dritte Frage hat der EuGH geantwortet:

Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, schreibt den zuständigen nationalen Behörden nicht vor, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten. Dagegen steht diese Verpflichtung nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären.

8

Der Beklagte und die Beigeladene sehen ihre Rechtsauffassungen durch die Vorabentscheidung des EuGH im Wesentlichen bestätigt. Die Verpflichtung zur gebührenden Würdigung der mit einer Neuansiedlung verbundenen Risiken bestehe nicht erst dann, wenn ein hinzukommendes Vorhaben im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls einen weitergehenden Schutzbedarf als die bisherige Bebauung auslöse, sondern bereits dann, wenn durch die Neuansiedlung - wie hier - eine wesentliche Verschlechterung des Status quo u.a. im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls eintrete. Die vom EuGH geforderten Bewertungen, insbesondere unter Berücksichtigung "sozioökonomischer" Faktoren, seien hier noch nicht vorgenommen worden. Der Entscheidung des EuGH könne im Ergebnis mit der Auslegung des § 34 BauGB entsprechend Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klage abgewiesen werde. Welche Faktoren dazu führen sollten, dass diese Risikoermittlung und -bewertung nicht maßgeblich sei bzw. überwunden werden könne, sei nicht ersichtlich.

9

Die Klägerin hält das Vorhaben nach wie vor für bauplanungsrechtlich zulässig. Der EuGH habe das Konzept des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Hinblick auf bereits bebaute Einwirkungsbereiche von Störfallbetrieben akzeptiert. Die von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte störfallrechtliche Risikobewertung sei schon bislang in einem ausreichenden Maße im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB erfolgt.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Gartencenters und damit die Rechtmäßigkeit des der Klägerin erteilten Bauvorbescheids an § 34 Abs. 1 BauGB und dem über das Tatbestandsmerkmal des Einfügens darin enthaltenen Rücksichtnahmegebot gemessen. Mit Bundesrecht unvereinbar ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Verletzung der gegenüber dem Störfallbetrieb der Beigeladenen gebotenen Rücksichtnahme deshalb ausscheide, weil sich innerhalb der gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen befänden und wegen dieser Vorbelastung - die Nichteinhaltung des angemessenen Abstands unterstellt - nicht erkennbar sei, dass es durch die Neuansiedlung zu einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Beigeladene kommen könne.

12

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (1). Diesem unionsrechtlichen Erfordernis ist durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Geltung zu verschaffen (2). Dessen Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt (3). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlen (4).

13

1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG schließt es aus, die Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs allein im Hinblick auf bestehende Vorbelastungen zuzulassen, ohne zuvor ermittelt zu haben, welcher Abstand angemessen ist und welche Risiken mit der Neuansiedlung innerhalb dieser Abstandsgrenzen einhergehen.

14

Der EuGH (Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 LS 1) hat Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch von Baugenehmigungsbehörden bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben zu beachten ist. Dass der Betrieb der Beigeladenen ein Störfallbetrieb und das von der Klägerin beantragte Gartencenter ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie ist, ist unstreitig (EuGH a.a.O. Rn. 2 und 3). Die als Baugenehmigungsbehörde tätig gewordene Stadt D. war deshalb bei der Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid verpflichtet, dem Abstandserfordernis des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG Rechnung zu tragen.

15

Diese Verpflichtung hat der EuGH (a.a.O. LS 2) zwar nicht in dem Sinne ausgelegt, dass jede Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstands zwingend untersagt werden müsste. Es ist mit der Richtlinie aber nicht vereinbar, wenn die Ansiedlung zugelassen wird, ohne dass die Risiken einer Ansiedlung innerhalb des angemessenen Abstands gebührend gewürdigt worden wären (EuGH a.a.O. Rn. 49). Die Genehmigungsbehörde muss deshalb in einem ersten Schritt ermitteln, welcher Abstand "angemessen" ist und ob das Neuansiedlungsvorhaben innerhalb dieser Abstandsgrenze liegt. Ist der angemessene Abstand nicht eingehalten, muss sich die Behörde in einem zweiten Schritt darüber Gedanken machen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall vertretbar ist.

16

a) Welcher Abstand "angemessen" ist, ist im Unionsrecht nicht geregelt. Damit obliegt es den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden und Gerichten zumindest implizit, die angemessenen Abstände im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen (EuGH a.a.O. Rn. 45 und 50).

17

Die nationalen Behörden haben im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs den Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG; EuGH a.a.O. Rn. 43). Das erfordert jedenfalls dann, wenn die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den angemessenen Abstand nicht einhält (vgl. Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1047>), eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) "spezifischen Faktoren", die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können (EuGH a.a.O. Rn. 43 f.). Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Gegebenenfalls kann auch in Betracht kommen, vom Vorhabenträger die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen (Uechtritz, a.a.O. S. 1047).

18

Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, nennt der EuGH (a.a.O. Rn. 44) die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner, wie der EuGH (a.a.O. Rn. 43) betont, vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. auch Berkemann, ZfBR 2010, 18 <24>).

19

Im Hinblick auf sonstige - nicht störfallspezifische - Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung (zutreffend Uechtritz, a.a.O. S. 1046 f.). Insbesondere haben "sozioökonomische" Faktoren, die der EuGH (a.a.O. Rn. 46) in diesem Zusammenhang nennt, bei der Festlegung des "angemessenen" Abstands außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der EuGH die vom Senat im Vorlagebeschluss vertretene Auffassung ausdrücklich bestätigt hat, wonach insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange zwar im jeweiligen Einzelfall "abwägungsrelevante" sonstige Faktoren sein können, die den Ausschlag für die Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb der gegenüber einem Störfallbetrieb grundsätzlich zu wahrenden angemessenen Abstände geben können, aber den störfallspezifischen Faktoren gerade gegenüberstehen. Zum anderen bestimmen die "angemessenen" Abstände generell den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG, und zwar auch insoweit, als die Verhütung schwerer Unfälle sowie die Begrenzung der Unfallfolgen durch Betreiberpflichten nach deren Art. 5 sichergestellt werden soll (EuGH a.a.O. Rn. 37); es ist nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass die Richtlinie den Umfang der Betreiberpflichten und damit auch das Risikopotential eines Störfallbetriebs von sozioökonomischen Faktoren abhängig machen will (Uechtritz, a.a.O.).

20

Der Begriff des "angemessenen" Abstands ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Im Einzelfall können erhebliche Unsicherheiten bestehen, welcher Abstand angemessen ist. Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 44). Präzise, absolute und objektive Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. April 2011 in der Rs. C-53/10 - im Folgenden: Schlussanträge - juris Rn. 39). Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung (Kraus, ZfBR 2012, 324 <329 f.>; vgl. Berkemann, a.a.O. S. 27); ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu. Die in der Vorabentscheidung (EuGH a.a.O. Rn. 24) verwendete Formulierung, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG lasse den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Abstände einen "Wertungsspielraum", von dem aber jedenfalls innerhalb der Grenzen der Verpflichtung, der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, Gebrauch gemacht werden müsse, bezieht sich nach dem Verständnis des EuGH (z.B. a.a.O. Rn. 45 f.) ersichtlich nicht auf die Ermittlung, sondern auf die "Berücksichtigung" des angemessenen Abstands.

21

b) Dieser Berücksichtigungspflicht hat die Genehmigungsbehörde in einem zweiten Schritt nachzukommen, wenn das Neuansiedlungsvorhaben innerhalb des angemessenen Abstands liegt.

22

Diese Verpflichtung ist nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG die Baugenehmigungsbehörden nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen. Allein die Zuerkennung eines Wertungsspielraums ermöglicht es, die volle praktische Wirksamkeit des Erfordernisses sicherzustellen (EuGH a.a.O. Rn. 45). Deshalb erscheint es grundsätzlich denkbar, ein öffentlich genutztes Gebäude je nach den Umständen des Einzelfalls auch innerhalb der angemessenen Abstände zuzulassen. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG gestattet es, den "störfalltechnisch" ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten. In Betracht kommen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange. Diese Auffassung hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vertreten. Der EuGH (a.a.O. Rn. 44) hat sie in seiner Vorabentscheidung ausdrücklich bestätigt. Störfallspezifische Faktoren können nach den Worten des EuGH (a.a.O.) mit "sozioökonomischen Faktoren zusammentreffen". Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der EuGH ihnen die Eigenschaft von Belangen zumisst, die den störfallspezifischen Faktoren gegenüberstehen, die mithin auf der anderen Seite "in die Gleichung" (Schlussanträge a.a.O. Rn. 41) einzustellen sind.

23

Andererseits kann der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht so ausgelegt werden, dass er es ihnen gestatten würde, von der Berücksichtigung angemessener Abstände abzusehen (EuGH a.a.O. Rn. 49). Die "Berücksichtigung" angemessener Abstände verlangt, dass diese bei der Risikobewertung - sei es auf planerischer Ebene, sei es bei der Vorhabenzulassung - neben anderen Faktoren auch tatsächlich berücksichtigt werden (EuGH a.a.O. Rn. 50). Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, soweit sie vorschreibt, dass die Genehmigung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs zwingend zu erteilen ist, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der angemessenen Abstände im Genehmigungsverfahren gebührend gewürdigt worden wären (EuGH a.a.O. LS 2 Satz 2 und Rn. 51). Die Genehmigungsbehörde muss sich folglich in jedem Einzelfall darüber Gedanken machen, ob ein Unterschreiten des eigentlich erforderlichen "angemessenen Abstands" im Hinblick auf sonstige - nicht störfallspezifische - Faktoren vertretbar ist (Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1047>), sofern dies nicht bereits seitens der Planungsbehörden geschehen ist (EuGH a.a.O. Rn. 28). Das verkennt die Klägerin, die sich auf den Standpunkt stellt, der EuGH habe das in § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Konzept des deutschen Gesetzgebers gebilligt, der bereits auf gesetzlicher Grundlage eine "generalisierende Risikobewertung" in der Weise vorgenommen habe, dass die Genehmigung im Falle einer Vorbelastung stets zu erteilen sei.

24

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG enthält ferner die zeitliche Vorgabe, dass dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands "langfristig" Rechnung zu tragen ist. Diese zielt darauf ab, dass Abstände dort, wo sie bereits eingehalten werden, gewahrt bleiben, und dass sie für die Zukunft als langfristiges Ziel aufgestellt werden, wenn sie noch nicht umgesetzt worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 47; vgl. auch Schlussanträge a.a.O. Rn. 40). Liegt ein Neuansiedlungsvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände, ist deshalb wie folgt zu differenzieren: Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird im Regelfall unzulässig sein, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, auch in Zukunft - langfristig - gewahrt bleiben muss (Schlussanträge a.a.O.; Uechtritz, a.a.O. S. 1048). Ist der angemessene Abstand demgegenüber schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum, den der EuGH den Genehmigungsbehörden im Rahmen des Erfordernisses, der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen, zuerkannt hat.

25

In welcher Weise dieser Wertungsspielraum auszufüllen ist, gibt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG den Mitgliedstaaten nicht vor. Insbesondere legt die Norm die Mitgliedstaaten nicht auf eine durch planerische Gestaltungsspielräume gekennzeichnete, prinzipiell ergebnisoffene Abwägung fest (a.A. Jäde, Publicus 2011.11, 4 <5> (online); vgl. auch Uechtritz, a.a.O. S. 1052), etwa im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Vorabentscheidung lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, die erkennen ließen, dass der EuGH die Berücksichtigung des Abstandserfordernisses im Wege der Vorhabenzulassung verfahrensrechtlich nur um den Preis einer Systemänderung akzeptieren würde (a.A. Jäde, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O. S. 1051 ff.). Die Richtlinie verlangt nur, dass das fragliche Erfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden muss, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden kann (EuGH a.a.O. z.B. Rn. 26, 27, 28). Im Übrigen respektiert sie die mitgliedstaatlichen Systementscheidungen. Schon gar nicht erzwingt sie eine "Strukturrevolution" (so aber Jäde, a.a.O.). Auch die auf eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung gerichteten Reformvorschläge der Kommission (KOM(2010)781 vom 21. Dezember 2010; BTDrucks 17/5891 vom 24. Mai 2011) bei allen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG erfassten "neuen Bauprojekten", stellen den Weg einer Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Rahmen der gebundenen Entscheidung nicht in Frage. Öffentlichkeitsbeteiligungen sind auch nach bisherigen nationalrechtlichen Maßstäben einem gebundenen Genehmigungsanspruch nicht fremd (vgl. etwa § 10 Abs. 3 bis 6 BImSchG). Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es "in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne", sei es - mangels einer Planung - "in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen" (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443 Rn. 50). Beide Wege sieht der EuGH insoweit grundsätzlich als gleichwertig an. Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH a.a.O. Rn. 26).

26

Entscheidet sich die Gemeinde für das Instrument der Bauleitplanung, ist den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG in planerischer Weise Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist. Die Ergebnisse der Planung unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Unterbleibt eine Planung, ist dem Abstandserfordernis "in spezifischer Weise" im Rahmen der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine "nachvollziehende" Abwägung (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - juris Rn. 22 und - vorausgehend - VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - juris Rn. 62; zum Begriff der "nachvollziehenden" Abwägung BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>; vgl. im Überblick auch Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2012, § 35 Rn. 10), verstanden als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Sie ist nicht planerische Abwägung im Sinne rechtsgeleiteter politischer Dezision, sondern sachgeleitete Wertung, und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Kontrolle (Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1050 f.>; Kraft, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 38 Rn. 25).

27

Wie weit die Leistungsfähigkeit des Instruments der "nachvollziehenden" Abwägung reicht, ist keine Frage des Unionsrechts, sondern des nationalen Rechts. Ist die Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten, ist der Weg einer gebundenen Entscheidung mit einer lediglich "nachvollziehenden" Abwägung versperrt. Einer Vorhabenzulassung kann dann nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans näher getreten werden, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und zu verantworten sind.

28

2. Den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt, ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen.

29

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) und der unter 1. b) gemachten Ausführungen ist zunächst davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG keine unmittelbare Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. hierzu etwa Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 288 Rn. 47 ff.) entfaltet. Damit bleibt nationales Recht - hier § 34 Abs. 1 BauGB - weiter anwendbar. Der Senat hat allerdings das nationale Gesetz soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen, um sich dadurch die Möglichkeit zu verschaffen, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH a.a.O. Rn. 32 bis 34 und 52). Dieses Ziel wird durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots erreicht, die sich auch mit den in § 34 Abs. 1 BauGB angelegten Systemmerkmalen verträgt. Eines Rückgriffs auf die im Schrifttum erörterten sonstigen Möglichkeiten der Implementierung des Unionsrechts (vgl. dazu im Überblick Uechtritz, a.a.O. S. 1049 ff.) bedarf es mithin nicht.

30

a) Einer richtlinienkonformen Auslegung steht nicht entgegen, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der "näheren Umgebung" einfügen muss. Schon nach bisherigem Verständnis ist hierbei auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>). Störfallrechtliche Konfliktlagen lassen sich hierunter auch insoweit subsumieren, als sie über den unmittelbaren Nahbereich hinausreichen, weil und soweit sie die bodenrechtliche Situation eines Vorhabengrundstücks prägen. Abgesehen davon sind städtebauliche Fernwirkungen dem Entscheidungsprogramm des § 34 BauGB generell nicht mehr fremd, seit der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 den Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB in das Prüfprogramm integriert hat (Kraus, ZfBR 2012, 324<329>).

31

b) Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bietet eine geeignete Anknüpfung für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung.

32

Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 m.w.N.). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr; zuletzt Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Es wird dabei durch die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieser Grundlage ergangenen rechtsförmlichen technischen Regelwerken und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften näher bestimmt (vgl. Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <319 f.>). Im Übrigen ist eine Einzelfallbeurteilung geboten.

33

Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erweist sich insoweit als wertungsoffenes Korrektiv (vgl. auch Berkemann, ZfBR 2010, 18 <30>: "planerisches Korrektiv"), das auch für störfallrechtlich vorgegebene Wertungen offensteht. Es erlaubt die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderte abwägende Gegenüberstellung von störfallspezifischen und nicht störfallspezifischen, insbesondere "sozioökonomischen" Faktoren, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob im Einzelfall ein Unterschreiten des eigentlich erforderlichen "angemessenen" Abstands ausnahmsweise vertretbar ist. Insoweit unterscheiden sich störfallrechtliche nicht grundlegend von anderen immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituationen. Das Rücksichtnahmegebot ist deshalb ein geeigneter Rahmen auch für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung, innerhalb derer die Genehmigungsbehörde den ihr nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zukommenden Wertungsspielraum auszufüllen hat. Unerheblich ist, dass der Begriff der "nachvollziehenden" Abwägung in der Senatsrechtsprechung für Fälle im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entwickelt und darüber hinaus bisher - soweit ersichtlich - lediglich im Bereich des § 38 BauGB thematisiert worden ist. Der Sache nach ist auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu treffende Entscheidung sachgeleitete Wertung, die ebenfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Kraft, a.a.O.).

34

Einer Anpassung bedarf die Dogmatik des Rücksichtnahmegebots im störfallrechtlichen Zusammenhang allerdings insoweit, als Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG verlangt, dass der angemessene Abstand bei der Risikobewertung neben anderen Faktoren - wie dargestellt - auch im Fall einer bestehenden Vorbelastung tatsächlich berücksichtigt wird. In Anbetracht der in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden besonderen Zielsetzung (Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG), die Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt nicht nur durch eine entsprechende Ausgestaltung der Betreiberpflichten (Art. 5 der Richtlinie 96/82/EG), sondern auch durch die Wahrung angemessener Abstände (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG) zu begrenzen, darf eine bestehende Vorbelastung nicht dazu führen, die durch eine Neuansiedlung im Fall eines Störfalls zusätzlich exponierten Menschen auszublenden. Bedenkt man ferner, dass die erstmalige Schaffung einer störfallrechtlichen Gemengelage - wie dargestellt - im Regelfall ohnehin unzulässig sein wird, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, "langfristig", also auch in Zukunft gewahrt bleiben muss (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris Rn. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 <1048 ff.>), liegt auf der Hand, dass eine bestehende Vorbelastung im Störfallrecht nicht Grenze, sondern vielmehr gerade Voraussetzung des Wertungsspielraums ist, den Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG eröffnet. Das Kriterium der Vorbelastung ist deshalb im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar.

35

c) Von vornherein überschritten sind allerdings die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots, wenn die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zu berücksichtigenden "sozioökonomischen Faktoren" den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung zwischen Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits verlassen, etwa dann, wenn nicht individuelle, sondern städtebauliche Gründe für eine Zulassung eines Vorhabens in der Gefahrenzone eines Störfallbetriebs streiten, oder wenn Alternativstandorte für die Verwirklichung des Vorhabens in Frage stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Neuansiedlungsvorhaben städtebauliche Spannungen bewirkt, die im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung nicht beseitigt werden können, sondern einer planerischen Bewältigung bedürfen, oder wenn eine rechtsfehlerfreie Konfliktbewältigung auf das Festsetzungsinstrumentarium der Bauleitplanung angewiesen ist. In all diesen Fällen ist eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB abzulehnen, weil es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des Rechts der Vorhabenzulassung, sondern nur eine förmliche Planung Rechnung zu tragen vermag (vgl. Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <29 f.>; jüngst auch Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 ). Entschließt sich die Gemeinde in diesen Fällen zur Bauleitplanung, ist auch dem Abstandserfordernis planerisch Rechnung zu tragen.

36

3. Diesen Einfluss des Unionsrechts auf die Handhabung des Rücksichtnahmegebots hat das Berufungsurteil verkannt.

37

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme grundsätzlich nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden kann (Beschluss vom 3. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Er hat allerdings nicht erkannt, dass das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht unbrauchbar ist, weil es - wie der EuGH mit bindender Wirkung für die mitgliedstaatliche Rechtsanwendung vorgegeben hat - die Mitgliedstaaten nicht von der sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ergebenden Verpflichtung befreit, die Risiken der Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstands gebührend zu würdigen.

38

Mangels Bebauungsplanung war die Genehmigungsbehörde in der Pflicht, bei der Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid dem Abstandserfordernis Rechnung zu tragen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, vor ihrer Entscheidung zu ermitteln, welcher Abstand gegenüber dem Störfallbetrieb der Beigeladenen angemessen ist und ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieser Abstandsgrenze liegt; den TÜV hatte sie erst im Zusammenhang mit dem Bauantrag der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 12.11 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

39

Dieses Versäumnis hätte der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass nehmen müssen, die erforderlichen Ermittlungen und Bewertung im Rahmen seiner uneingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz selbst vorzunehmen. Er hätte feststellen müssen, welcher Abstand angemessen ist und ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieses angemessenen Abstands liegt, etwa weil die vom TÜV gutachtlich ermittelten "Achtungsgrenzen" die Abstandsgrenzen zutreffend wiedergeben. Bejahendenfalls wäre er gehalten gewesen, zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche nicht-störfallspezifischen Faktoren dem Abstandserfordernis gegenüberstehen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die in Betracht kommenden Faktoren das Entscheidungsprogramm des § 34 Abs. 1 BauGB nicht überfordern, etwa, weil nur individuelle Gründe der Vorhabenträgerin in Frage stehen. Schließlich hätte er auf dieser Grundlage im Wege der "nachvollziehenden" Abwägung darüber befinden müssen, ob im Hinblick auf diese Gründe ein Unterschreiten des "angemessenen Abstands" vertretbar und deshalb eine Zulassung des Vorhabens innerhalb der Abstandsgrenzen gerechtfertigt erscheint. An all dem fehlt es.

40

4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 VwGO). Es fehlen bereits abschließende tatrichterliche Feststellungen zu den maßgeblichen Faktoren zur Bestimmung des angemessenen Abstands (vgl. oben 1.) sowie dazu, ob das streitgegenständliche Gartencenter innerhalb dieses Abstands liegt. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verschiedene Regelungen des im Jahr 2007 grundlegend novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (im Folgenden: Fluglärmschutzgesetz - FluglSchG -) und macht darüber hinaus eine Verletzung gesetzgeberischer Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz der Beschwerdeführer vor Fluglärm geltend.

I.

2

Am 14. Dezember 2006 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen, das nach Zustimmung des Bundesrates am 7. Juni 2007 in Kraft trat (BGBl I S. 986). Art. 1 des Gesetzes enthält eine grundlegende Novellierung des bereits seit 1971 - im Wesentlichen unverändert - geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Das Fluglärmschutzgesetz wurde am 9. November 2007 in seiner Neufassung bekannt gemacht (BGBl I S. 2550).

3

Zweck des Fluglärmschutzgesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen (§ 1 FluglSchG).

4

Hierzu sind nach § 2 Abs. 1 FluglSchG Lärmschutzbereiche einzurichten, deren Ausdehnung sich gemäß § 2 Abs. 2 FluglSchG anhand der (errechneten) Lärmbelastung nach Maßgabe von Lärmgrenzwerten bestimmt. Dabei werden drei - statt wie bisher zwei - Schutzzonen, nämlich zwei Tag-Schutzzonen für den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr und eine Nacht-Schutzzone für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr, eingerichtet. Maßgebend für den Umfang der Tag-Schutzzonen ist allein der äquivalente Dauerschallpegel. Bei Festlegung der Nacht-Schutzzone wird zusätzlich ein Häufigkeits-Maximalpegelkriterium herangezogen, das sich danach richtet, wie oft ein bestimmter Lärmgrenzwert in der Nacht überschritten wird. Die Lärmschutzbereiche werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach einem bestimmten Berechnungsverfahren festgesetzt, das seine Grundlage im Fluglärmschutzgesetz und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung findet.

5

Für den Umfang der Lärmschutzbereiche ist zunächst entscheidend, ob die Festsetzung für einen zivilen oder militärischen Flugplatz erfolgt. Innerhalb dieser Kategorien kommt es weiterhin maßgeblich darauf an, ob es sich um einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten oder um einen bestehenden zivilen beziehungsweise militärischen Flugplatz handelt. Die Schutzzonen fallen an bestehenden zivilen und militärischen Flugplätzen und auch generell an militärischen Flugplätzen im Vergleich zu zivilen Flugplätzen kleiner aus, weil höhere Lärmgrenzwerte für die Bemessung des Umfangs der Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden.

6

Liegt ein Grundstück in einem Lärmschutzbereich, kann dies insbesondere Bauverbote, sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung in Form der Einhaltung bestimmter Schallschutzanforderungen, die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen zur Folge haben. Einzelheiten hierzu werden vor allem in den §§ 5, 8 und 9 FluglSchG geregelt.

7

Im Unterschied zur vormaligen Rechtslage erhalten die im novellierten Fluglärmschutzgesetz geregelten Grenzwerte nunmehr auch erstmals Bedeutung für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren.

8

Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) hat insoweit § 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - dahingehend geändert, dass nunmehr bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglSchG "zu beachten" sind. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung der Bedeutung dieser Vorschrift ist bislang nicht erfolgt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Entscheidungen zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden habe und die Grenzwerte auch im Rahmen der planerischen Abwägung bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren gelten würden, soweit es auf die Zumutbarkeit des Lärms ankomme (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615). Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG verschaffe gegenüber der bisherigen Rechtslage keine gesteigerte Klarheit bezüglich der maßgeblichen Lärmgrenzwerte. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es nach wie vor überlassen, Maßstäbe für die Zumutbarkeit bestimmter Fluglärmeinwirkungen zu entwickeln (vgl. Mechel, Der Fluglärmschutz nach der Gesetzesnovelle 2007, in: ZUR 2007, S. 561 <566>).

9

§ 13 Abs. 1 Satz 1 FluglSchG bestimmt darüber hinaus, dass das Fluglärmschutzgesetz für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche in der Umgebung neuer und wesentlich erweiterter Flugplätze regelt.

II.

10

Die Beschwerdeführer sind Anwohner in der Nähe von verschiedenen zivil oder militärisch genutzten Flugplätzen in Deutschland. Sie halten den auf ihre Grundstücke einwirkenden Fluglärm für unerträglich und machen insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit geltend. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 und Art. 14 GG durch § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG.

11

Dabei wenden sie sich vornehmlich gegen die in § 2 Abs. 2 FluglSchG aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Lärmgrenzwerte und werfen dem Gesetzgeber insbesondere vor, die neuesten Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung nicht berücksichtigt zu haben. Daneben kritisieren sie weitere aus ihrer Sicht bestehende Unzulänglichkeiten des Fluglärmschutzgesetzes wie fehlende Regelungen zum aktiven Schallschutz, beispielsweise in Form von Betriebsbeschränkungen und Maßnahmen der konkreten Flugbetriebssteuerung am jeweiligen Flughafen, sowie zur Gesamtlärmbelastung.

12

Zum Beleg ihrer Behauptung unzureichender Grenzwertfestlegung in § 2 Abs. 2 FluglSchG beziehen sie sich auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen, die sich teilweise ausdrücklich auch mit der vom Gesetzgeber als maßgeblich für die Grenzwertfestlegung der Tag-Schutzzonen bei zivil genutzten Flugplätzen herangezogenen Untersuchung auseinandersetzen und deren Unzulänglichkeit belegen sollen.

13

Die Beschwerdeführer machen weiterhin einen signifikant gesunkenen Wert ihrer Immobilien infolge der Fluglärmbelastung geltend und sehen sich dadurch und durch eine - nach ihrem Vortrag - nur noch eingeschränkt mögliche Nutzbarkeit der Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt.

14

Einen weiteren Verstoß gegen das Eigentumsrecht sehen sie darin, dass § 5 Abs. 3 FluglSchG nur bestimmte Wohnungen vom Bauverbot des § 5 Abs. 2 FluglSchG ausnimmt und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer eine Nutzungsmöglichkeit versagt.

15

Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die unterschiedlich festgesetzten Grenzwerte für zivil und militärisch genutzte Flugplätze einerseits sowie bestehende und neu angelegte beziehungsweise wesentlich erweiterte Flugplätze andererseits. Sie sind der Meinung, dass es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

16

Neben diesen gegen verschiedene Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes gerichteten Rügen werfen sie dem Gesetzgeber allgemein eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten im Hinblick auf ihren Schutz vor Fluglärm vor. Sie fordern in diesem Zusammenhang unter anderem die normative Verankerung eines Vorrangs des aktiven vor dem passiven Schallschutz.

III.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erweist sich insgesamt als unzulässig.

18

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen bestimmte Normen des Fluglärmschutzgesetzes wenden, aber auch soweit sie allgemein eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde bei nahezu allen Beschwerdeführern unzulässig, weil sie nicht den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

19

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3).

20

b) Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rügen sämtlicher Beschwerdeführer nicht, soweit sie sich direkt gegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG richtet.

21

aa) Eine mögliche Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführer zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des novellierten Fluglärmschutzgesetzes nicht erkennbar.

22

Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG in ihre Grundrechte eingreifen sollten. Dazu wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den angefochtenen Vorschriften und ihren Auswirkungen auf die Beschwerdeführer bei der konkreten Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes erforderlich gewesen.

23

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Fluglärmschutzgesetz ausweislich seines in § 1 FluglSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes im Grundsatz beibehalten. Seiner Konzeption nach war das Fluglärmschutzgesetz von 1971 ein Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz und sollte insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern. Die im Gesetz festgelegten Lärmgrenzwerte waren weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet (vgl. Giemulla/Rathgeb, Das neue Fluglärmgesetz, in: DVBl 2008, S. 669 <670 m. w. N.>). Selbst wenn mit der Neuregelung über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die im Fluglärmschutzgesetz normierten Grenzwerte erstmals auch für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren Bedeutung erlangen und § 13 FluglSchG darüber hinaus bestimmt, dass das Fluglärmschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze regelt, hat sich an dieser Grundkonzeption nichts geändert. Insbesondere der aktive Schallschutz richtet sich nicht nach dem Fluglärmschutzgesetz. Maßgebend hierfür sind vielmehr vor allem die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes.

24

Ein Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführer durch die in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgelegten Grenzwerte kommt daher von vornherein nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes oder in der dargestellten "Verzahnung" mit Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG oder auch § 13 FluglSchG in Frage.

25

Soweit eine Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes geltend gemacht wird, erscheint eine solche - ausgehend von der Konzeption des Fluglärmschutzgesetzes - danach nur dann möglich, wenn hinreichend konkret vorgetragen wird, dass das Gesetz den Beschwerdeführern aufgrund der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Grenzwerte in verfassungswidriger Weise baulichen Schallschutz oder eine Entschädigung vorenthält.

26

Hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer an keiner Stelle ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift. So lässt sich ihrem Vorbringen schon nicht entnehmen, von welchen konkreten Lärmbelastungen auf ihre Grundstücke bei Anwendung des novellierten Fluglärmschutzgesetzes auszugehen ist. Soweit vereinzelt konkrete Lärmwerte vorgetragen werden, ist nicht ersichtlich, dass deren Ermittlung den nach § 3 Abs. 1 FluglSchG einzuhaltenden Anforderungen entspricht. Es lässt sich daher auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, ob das novellierte Fluglärmschutzgesetz den Beschwerdeführern wegen der aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Lärmgrenzwerte überhaupt keinen oder nur einen eingeschränkten Lärmschutz bietet oder ob sie nicht vielmehr in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen "Maximalleistung", nämlich einen sofort mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs fälligen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz für Wohn- und Schlafräume nebst Belüftungseinrichtungen sowie einer Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, kommen. Soweit sie Einwendungen direkt gegen die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes erheben, machen sie nämlich nicht geltend, dass die im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der Entschädigung von vornherein ungeeignet seien, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen, sondern dass sie wegen der zu hohen Lärmgrenzwerte "zu spät" einsetzen.

27

Im Hinblick auf die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG beziehungsweise § 13 Abs. 1 FluglSchG ergebende Bedeutung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgelegten Grenzwerte auf luftverkehrsrechtliche Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass sie insoweit von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG betroffen wären. Das würde ein aktuell laufendes Verfahren nach § 6 LuftVG oder § 8 LuftVG voraussetzen. Hierzu ist nichts vorgetragen. Abgesehen davon wäre in diesem Fall vorrangig fachgerichtlicher Rechtsschutz durch Überprüfung der in einem der genannten Verfahren zu treffenden Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten nachzusuchen.

28

bb) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

29

Soweit die Beschwerdeführer deshalb eine Eigentumsverletzung in der Festlegung der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG sehen, weil der dadurch "eröffnete" Flugverkehr eine Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar mache, unterliegen sie der Fehlvorstellung, der Gesetzgeber habe mit der Normierung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG die Ausnutzung der Kapazitäten eines Flugplatzes bis zur Erreichung der in der Vorschrift genannten Grenzwerte unbeschränkt zugelassen. Sie verkennen dabei Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes, das ausschließlich die Gewährung passiven Schallschutzes und Entschädigungsfragen regelt. Ein rechtswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen durch das Fluglärmschutzgesetz kommt daher nur dann in Betracht, wenn es ihnen in verfassungswidriger Weise Rechte vorenthält oder über seinen § 13 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Rahmen laufender Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren Eingriffe aufgrund der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG normierten Grenzwerte vorgenommen werden. Da nach dem Vortrag der Beschwerdeführer - wie dargelegt - unklar bleibt, ob und inwieweit sie von der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes im Hinblick auf die Gewährung passiven Schallschutzes oder von Entschädigungsleistungen profitieren und zu anhängigen Verwaltungsverfahren, bei denen die angegriffenen Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes eine Rolle spielen können, nichts vorgetragen ist, erscheint auch insoweit ein Verfassungsverstoß auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht möglich.

30

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Bauverbote in § 5 FluglSchG wenden und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.

31

Zwar greift § 5 FluglSchG, wie die Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend geltend machen, durch die dort normierten Bauverbote in das Eigentumsgrundrecht ein. Ihr Vortrag zu diesem Punkt ist allerdings allgemein gehalten und nicht auf ihre eigene Situation bezogen. Daraus lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass einem der Beschwerdeführer eine konkrete Möglichkeit zur Bebauung seines Grundstücks aufgrund der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes genommen würde. Für eine eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer ist daher insoweit nichts ersichtlich.

32

Auch im Hinblick auf § 8 FluglSchG, der die Entschädigung bei Bauverboten regelt, wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass sie infolge der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes hierdurch betroffen wären. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen eine Entschädigung vorenthalten würde, die ihnen bei einer - aus ihrer Sicht - verfassungsgemäßen Ausgestaltung des Fluglärmschutzgesetzes zustehen müsste.

33

cc) Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer lässt sich auch keine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Lärmgrenzwertregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG entnehmen. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber teilweise unterschiedliche Lärmgrenzwerte für zivile und militärische Flugplätze vorgesehen hat und innerhalb dieser Kategorien noch einmal zwischen bestehenden und neu anzulegenden oder wesentlich geänderten Flugplätzen differenziert. Das Vorbringen der Beschwerdeführer macht allerdings nicht deutlich, ob und inwieweit sie selbst im Hinblick auf die sich aus dem Fluglärmschutzgesetz ergebenden Folgen unmittelbar von dieser Differenzierung betroffen wären, etwa im Rahmen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche und der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewährung der Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz oder Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche beziehungsweise anlässlich laufender Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren. Hierzu wäre Vortrag dahingehend erforderlich gewesen, dass gerade aufgrund der unterschiedlichen Grenzwertfestlegungen den hiervon betroffenen Beschwerdeführern Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung nicht zugute kommt oder sich diese Unterscheidung im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu ihrem Nachteil auswirkt. Wie bereits dargelegt, lässt sich eine Auswirkung dieser Differenzierung auf die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes in Ermangelung eines hierzu ausreichenden Vortrags nicht entnehmen.

34

dd) Eine Verletzung von Art. 11 GG durch § 2 Abs. 2 FluglSchG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

35

Unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit durch zu geringe Lärmschutzvorkehrungen gegen Fluglärm überhaupt betroffen sein kann, erweist sich die diesbezüglich erhobene Rüge bereits deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführer auch insoweit von der Fehlvorstellung geleitet werden, durch § 2 Abs. 2 FluglSchG werde im Rahmen der dort normierten Grenzwerte ein unbeschränkter Flugverkehr zugelassen. Dass dies nicht der Intention des Gesetzes entspricht, wurde bereits dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 11 GG nicht ersichtlich.

36

c) Die Verfassungsbeschwerde ist weiterhin unzulässig, soweit die Beschwerdeführer ganz allgemein behaupten, der Gesetzgeber sei seiner aus dem Grundgesetz folgenden Pflicht, das Leben und die Gesundheit zu schützen, im Rahmen der Regelung der Fluglärmproblematik nicht nachgekommen. Das Vorbringen entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag.

37

aa) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <784>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 <1495>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, S. 1489 <1489>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 26). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, die auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eindämmt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>). Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84, 34 <45 f.>; 113, 29 <57>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, S. 1489 <1489>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 26).

38

Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. zum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>; zu Mobilfunksendeanlagen: BVerfGK 10, 208 <211>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Ge-staltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <784>). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 <1495>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 27). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfGK 10, 208 <211 f.> m. w. N.).

39

bb) Aus den dargestellten spezifischen Anforderungen an die Feststellung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung folgen in Verbindung mit den aufgezeigten Maßstäben für die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde entsprechende Darlegungslasten der Beschwerdeführer. Sie müssen schlüssig dartun, dass staatliche Schutzvorkehrungen nach Lage der Dinge geboten sind und von der öffentlichen Gewalt entweder überhaupt nicht getroffen worden sind oder dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, S. 702 <704>). Eine mögliche Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer geht aus dem danach gebotenen Vortrag regelmäßig nur dann hervor, wenn sich dieser nicht in pauschalen Behauptungen und punktuell herausgegriffenen, angeblichen Unzulänglichkeiten der Rechtslage erschöpft. Erforderlich ist vielmehr, das Regelungskonzept des Gesetzgebers zu einem bestimmten Punkt insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt, die Verwaltungspraxis hierzu wiedergegeben und die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung aufgearbeitet wird. In einem zweiten Schritt bedarf es dann der Darstellung, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführer in ihrer jeweiligen Situation unternommen wurden, und aus welchen konkreten Gründen - aus Sicht der Beschwerdeführer - vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist. Dazu gehört auch die Darlegung, weshalb Verbesserungen auf das für notwendig erachtete Maß durch die Einleitung von Verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtlichen Verfahren nicht erreicht werden können.

40

cc) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beschwerdeführer zur Verletzung staatlicher Schutzpflichten bei Regelung der Fluglärmproblematik in keiner Weise gerecht. Die pauschal gerügte Schutzpflichtverletzung ist nicht zu erkennen.

41

Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführer das Regelungssystem des Luftverkehrsrechts insgesamt jedenfalls in seinen Grundzügen darstellen und vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Fachgerichte - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - substantiiert aufzeigen, dass es evident nicht geeignet ist, ausreichenden Schutz gegen schädlichen Fluglärm zu gewährleisten. Der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm wird nämlich keineswegs allein durch das Fluglärmschutzgesetz bewirkt. Dieses beschränkt sich - wie ausgeführt - lediglich auf den Aspekt des passiven Schallschutzes, während sich insbesondere der aktive Schallschutz nach dem Luftverkehrsgesetz richtet. So bestimmt § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG, dass Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer verpflichtet sind, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. § 9 Abs. 2 LuftVG eröffnet im Rahmen von luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit, Schutzauflagen zu Gunsten der benachbarten Grundstücke zu verfügen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG können auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - beispielsweise für militärisch genutzte Flugplätze - Auflagen verfügt werden. Nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ist zudem die Verfügung nachträglicher Schutzauflagen oder auch der (Teil-)Widerruf erteilter Genehmigungen oder Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich möglich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, S. 869 <869>). Schließlich besteht generell die Möglichkeit, sich auch unmittelbar gegen die konkrete Festlegung von Flugrouten, die maßgeblich für die Lärmbelastung der Anwohner sein kann, gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <277 ff.>).

42

Zu all diesen Möglichkeiten und ihren Umsetzungen im Hinblick auf die konkreten Betroffenheiten der Beschwerdeführer, beispielsweise in Form von Betriebsbeschränkungen an den Flugplätzen, deren Anrainer die Beschwerdeführer sind, verhält sich ihr Vortrag an keiner Stelle. Die individuelle Genehmigungssituation an den einzelnen Flugplätzen lässt die Verfassungsbeschwerde vielmehr ebenso im Unklaren wie die allgemeine Gestattungspraxis und die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Fluglärmschutz. Daran ändert auch das punktuelle Eingehen auf die Genehmigungssituation einzelner Flughäfen in Deutschland und auf hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen nichts.

43

d) Schließlich ist die Rüge, der Gesetzgeber habe trotz der Grundrechtsrelevanz der Fluglärmbelastung Wesentliches ungeregelt gelassen, indem er keine verbindlichen Grenzwerte festgeschrieben habe, ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

44

In diesem Zusammenhang berücksichtigen die Beschwerdeführer die Verschränkungen zwischen Luftverkehrsgesetz und Fluglärmschutzgesetz nicht und setzen sich mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für luftverkehrsrechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren nicht auseinander. Das gilt insbesondere für die neue Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, der die Beachtung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG im Rahmen von luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorschreibt. Die einfachrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift, insbesondere als mögliche Beschreibung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze, und ihre etwaigen Auswirkungen auf (künftige) Planfeststellungsverfahren werden von den Beschwerdeführern nicht dargestellt.

45

Die Beschwerdeführer mögen weitergehende Regelungen zum aktiven Schallschutz und die Benennung von konkreten Lärmgrenzwerten auch in diesem Zusammenhang für wünschenswert halten. Die Möglichkeit eines verfassungsrechtlich erheblichen Unterlassens des Gesetzgebers oder auch die Überlassung verfassungsrechtlich unzulässig weit gehender Entscheidungsspielräume der Exekutive in dieser Frage lässt sich ihrem pauschal gehaltenen Vortrag nicht entnehmen. Angesichts der beschriebenen Anforderungen an die Darlegung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung hätte es hierzu einer Beschreibung der vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen und deren Umsetzung in der Praxis bedurft.

46

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unabhängig von den vorstehenden Ausführungen deshalb insgesamt unzulässig, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität eingehalten worden ist.

47

a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt, dass der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Das setzt voraus, dass ein Rechtsweg gegeben ist. "Rechtsweg" in diesem Sinne ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>). Wer behauptet, durch die Auswirkungen des Fluglärms in seinen Grundrechten verletzt zu werden, ist grundsätzlich gehalten, vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu beschreiten. Vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist es erforderlich, dass die Fachgerichte die konkreten Umstände, insbesondere das Ausmaß der Fluglärmbelastungen einschließlich der Grundstücksvorbelastungen, die zur Bekämpfung des Fluglärms getroffenen oder möglichen Maßnahmen und auch dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit näher aufgeklärt und rechtlich beurteilt haben (vgl. BVerfGE 56, 54 <68 f.>).

48

Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde weiterhin, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach Möglichkeit die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 <74 f.>). Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1 <20>). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist dabei von diesen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 <105>; 72, 39 <44>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 <594>).

49

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Dabei sind grundsätzlich auch diejenigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <185>). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>; 79, 1 <20>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 <594>).

50

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die auch im Falle der Rüge gesetzgeberischer Schutzpflichtverletzungen Geltung beanspruchen, kann im Hinblick auf keine der in Betracht kommenden Zielrichtungen der Verfassungsbeschwerde von einer Wahrung des Subsidiaritätsgebots ausgegangen werden.

51

aa) Soweit die Beschwerdeführer § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich angreifen, berücksichtigen sie den Charakter des Fluglärmschutzgesetzes als Gesetz zur Regelung des passiven Schallschutzes und für Entschädigung nicht. Das Gesetz vermittelt im Rahmen seines Anwendungsbereichs Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Bauverbote und die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen, die gegenüber der zuständigen Behörde gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auch nur einer der Beschwerdeführer mit einem darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde gewandt und nach dessen Erfolglosigkeit den Rechtsweg beschritten hätte. Dabei wäre ein solches Vorgehen selbst dann nicht von vornherein offensichtlich zum Scheitern verurteilt, wenn - was sich hier nicht zuverlässig feststellen lässt - das betreffende Grundstück des jeweiligen Beschwerdeführers nicht in einer der nach dem Fluglärmschutzgesetz einzurichtenden Schutzzonen liegt. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird nämlich die Auffassung vertreten, dass die im Fluglärmschutzgesetz festgeschriebenen Grenzwerte lediglich Mindeststandards des (auch) passiven Schallschutzes regelten, die nicht unterschritten werden dürften und über die hinausgegangen werden könne, unter Umständen sogar müsse (vgl. Ekardt/Schmidtke, Die Reichweite des neuen Fluglärmrechts, in: DÖV 2009, S. 187 ff.). Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main dieser Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris, Rn. 603). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Frage jedoch bislang - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert. In einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld hat es jedenfalls ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass es der zuständigen Behörde bei Festsetzung der Lärmschutzbereiche verwehrt sei, die Lärmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwürdiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. -, juris, Rn. 29). Damit erscheint diese Frage bislang nicht abschließend geklärt. Vielmehr wäre die Geltendmachung von Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren, gerichtet auf die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz, auf der Grundlage der in der Literatur geäußerten Auffassung nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos.

52

Den Beschwerdeführern wäre es daher zuzumuten gewesen, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, Ansprüche auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes durchzusetzen.

53

bb) Auch soweit die Beschwerdeführer weitergehend eine allgemeine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm, insbesondere die fehlende gesetzliche Verhinderung von Fluglärmeinwirkungen in bestimmter Pegelhöhe, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.

54

Zwar sind die Anwohner eines auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses angelegten Flughafens unter den in § 9 Abs. 3 LuftVG bezeichneten Voraussetzungen mit Beseitigungs- oder Änderungsansprüchen gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen. Diese Duldungspflicht hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes gegebenenfalls zurückzutreten, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Fluglärmimmissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 14 Abs. 1 GG angetastet wird. Den staatlichen Organen obliegt die Verpflichtung, sich schützend und fördernd vor Rechtsgüter zu stellen, die Verfassungsrang genießen. Sie dürfen nicht an der Entstehung oder Aufrechterhaltung verfassungswidriger Umstände mitwirken. Eine Möglichkeit, Rechtsschutz gegenüber dem von einem bestandskräftig planfestgestellten Flugplatz ausgehenden Fluglärm zu erlangen, ist der (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses. Hiervon darf unter Berücksichtigung der Rechte der Flugplatzbetreiber allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Grundrechtsverstoß nicht unter Einsatz schonenderer Mittel beseitigen lässt. Als weniger belastender Eingriff kommen nachträgliche Lärmschutzauflagen in Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht. Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf Grundlage dieser Vorschrift nicht ausreichen, um dem aus der Verfassung ableitbaren Schutzanspruch gerecht zu werden, darf sich die Luftfahrtbehörde des (Teil-)Widerrufs als letzten Mittels bedienen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, S. 869 <869>).

55

Unabhängig von der Frage der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens dürfen Flugplätze nach § 6 LuftVG nur mit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung angelegt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Militärflugplätze, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht der Planfeststellungspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 11.85 und 12.85 -, NVwZ 1988, S. 1122 <1122>). Eine Abweichung hiervon ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Auch in diesen Fällen besteht für Anwohner die Möglichkeit, nachträgliche Modifikationen der Genehmigung zur Verbesserung des Lärmschutzes zu erlangen (vgl. Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: September 2009, § 6 Rn. 512). Letzteres kann insbesondere im Wege des (Teil-)Widerrufs der Genehmigung oder in Vollzug eines in der Genehmigung festgeschriebenen Auflagenvorbehalts erfolgen.

56

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführer eine der dargestellten Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Fluglärmbelastung im Hinblick auf die von ihnen als unerträglich empfundene Situation zu erlangen, wahrgenommen hätten - beispielsweise durch Klagen auf (Teil-)Widerruf eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung oder auf Verfügung nachträglicher Schutzmaßnahmen. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die verschiedenen Varianten möglichen Rechtsschutzes von vornherein verschlossen gewesen wären. Die Beschwerdeführer tragen zur konkreten Gestattungssituation an den jeweiligen Flugplätzen nichts vor. Damit lässt sich nicht feststellen, ob ihr Ziel, die Festlegung geringerer Grenzwerte für ihre Grundstücke zu erreichen, als sie das Fluglärmschutzgesetz - allerdings ausschließlich für den passiven Schallschutz - vorsieht, nicht mittels fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu erlangen gewesen wäre oder immer noch ist.

57

Dem steht nicht entgegen, dass in der Fluglärmentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981 jedenfalls für die Rüge, der Gesetzgeber habe eine Nachbesserung gesetzlicher Schutzpflichten unterlassen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde angenommen wurde (vgl. BVerfGE 56, 54 <68>). Die Entscheidung verhält sich schon nicht ausdrücklich dazu, ob die entsprechende Rüge tatsächlich zulässig erhoben war, sondern unterstellt insoweit lediglich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

58

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist, unabhängig hiervon, jedoch auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten zulässig. Zwar ist gegen die Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten fachgerichtlicher Rechtsschutz nur schwer vorstellbar, weil dies voraussetzte, dass die jeweils angerufenen Fachgerichte gewissermaßen als Ersatzgesetzgeber tätig würden. Andererseits wird sich eine Lücke in der gesetzgeberischen Konzeption zur Regelung einer bestimmten Problematik regelmäßig nur dann zuverlässig feststellen lassen, wenn zuvor die Fachgerichte den zugrunde liegenden Sachverhalt und die einfachrechtliche Rechtslage auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend aufgearbeitet haben. Nur so wird auch in den Fällen behaupteten gesetzgeberischen Unterlassens vermieden, dass das Bundesverfassungsgericht auf tatsächlich und einfachrechtlich ungeklärter Basis entscheiden muss. Das gilt jedenfalls in solchen Fällen, in denen - wie hier - vielfältige konkrete Möglichkeiten bestehen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die zunehmende Fluglärmbelastung zu erlangen.

59

Entsprechendes gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde darauf zielt, den Gesetzgeber zu verpflichten, generell dafür Sorge zu tragen, dass niedrigere als die dem § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG zugrunde liegenden Lärmgrenzwerte auf die Gründstücke der Beschwerdeführer einwirken. Auch diesbezüglich lässt sich erst nach Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens beurteilen, ob der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten tatsächlich nicht nachgekommen ist. Erst dann steht fest, welche Lärmbelastung den Beschwerdeführern - unter Berücksichtigung gegebenenfalls nachträglich angeordneter Schutzmaßnahmen - tatsächlich zugemutet wird.

60

Deshalb kommt auch eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht in Betracht, da die Tatsachengrundlage in Bezug auf die verschiedenen Beschwerdeführer nicht geklärt ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihnen eine Verweisung auf den Rechtsweg nicht zugemutet werden könnte.

61

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 22. Februar 2010 für den Neubau einer 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf.

2

Die Kläger zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... der Flur ... der Gemarkung A.; die Flurstücke Nr. ... und ... stehen im Eigentum der Klägerin zu 1. Das Flurstück Nr. ... sowie das darauf stehende, von den Klägern zu 1 und 2 mit ihren Kindern bewohnte Haus (...) werden in Ost-West-Richtung von einer bereits vor der Bebauung errichteten, von Gütersloh zum Punkt Sende führenden 220-kV-Freileitung überspannt. Sowohl an diesem als auch an den übrigen, unbebauten Grundstücken besteht seit 1956 zu Gunsten der Beigeladenen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, eine 220-kV-Freileitung führen, die dazu erforderlichen Masten errichten sowie die Grundstücke betreten zu dürfen; zugleich beinhaltet sie eine Bau- und Aufwuchsbeschränkung in einem Schutzstreifen von 60 m. An dem Flurstück Nr. ... besteht zusätzlich seit 1969 folgende Belastung zu Gunsten der Beigeladenen: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht auf Legung und Unterhaltung von Höchstspannungsleitungen und in Verbindung damit ein Betretungsrecht sowie eine Bau- und Aufwuchsbeschränkung) ...". Etwa 30 m nördlich verläuft parallel zu der 220-kV-Leitung eine Gütersloh und Schloss Holte verbindende 110-kV-Freileitung.

3

Der Kläger zu 3 ist Miteigentümer der landwirtschaftlich genutzten, unbebauten Flurstücke Nr. ... und ... der Flur ... der Gemarkung A. Er ist außerdem Eigentümer des seit einigen Jahren bebauten und von ihm bewohnten Hausgrundstücks Flurstück Nr. ... Die beiden erstgenannten Grundstücke werden gleichfalls in West-Ost-Richtung von der bestehenden 220-kV-Freileitung überspannt, sämtliche Grundstücke liegen zu großen Teilen in deren Schutzstreifen und sind mit einer Dienstbarkeit belastet. Die Flurstücke Nr. ... und ... sind zudem mit einer Dienstbarkeit belastet, die mit der oben genannten aus dem Jahr 1969 übereinstimmt.

4

Die Beigeladene beabsichtigt, die bestehende 220-kV-Verbindung zwischen den Punkten Walstedde im Raum Hamm und Bechterdissen bei Bielefeld durch eine 380-kV-Freileitung zu ersetzen. Zwischen Walstedde und Gütersloh ist dies bereits geschehen. Die verbleibende Lücke soll in zwei Abschnitten geschlossen werden, von denen das angegriffene Vorhaben den ersten, 11,25 km langen Abschnitt bildet. Zugleich ist geplant, die 110-kV-Freileitung zwischen den Punkten Gütersloh-Ost und Friedrichsdorf-Süd auf das Gestänge der 380-kV-Leitung aufzunehmen und die überflüssig gewordenen Masten ebenso abzubauen wie eine dann entbehrliche 220-kV-Freileitung von Ummeln nach Friedrichsdorf. Die für die 380-kV-Freileitung vorgesehene Trasse deckt sich in weiten Teilen und insbesondere auf den Grundstücken der Kläger mit derjenigen der 220-kV-Leitung. Geführt werden soll sie über den westlich der dichteren Bebauung stehenden, 69,25 m hohen Mast Nr. 17 sowie den auf dem Flurstück Nr. ... des Klägers zu 3 zu errichtenden 66,75 m hohen Mast Nr. 18. Diese verfügen über jeweils drei Traversen und sollen jeweils zwei 380-kV- und zwei 110-kV-Stromkreise aufnehmen. Der beantragte Schutzstreifen ist auf beiden Seiten der Leitungsachse jeweils 30 m breit.

5

Auf Antrag der Beigeladenen leitete die Bezirksregierung Detmold das Planfeststellungsverfahren ein. In der Stadt Gütersloh erfolgte die Auslegung des Plans vom 27. August 2008 bis zum 26. September 2008, nachdem sie gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Gütersloh in ihrem Amtsblatt vom 19. August 2008 unter Hinweisen gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW bekannt gemacht worden war. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 wandten die Kläger zu 1 und 2 Gesundheitsgefahren durch elektrische Strahlungen und deren mögliche Vermeidung bei einer Umgehung der Bebauung ein. Die Linienbestimmung beruhe zudem auf einem seinerseits auf unzureichenden Tatsachen und sachwidrigen Erwägungen gründenden Votum der Stadt Gütersloh gegen die Umgehung. Der Kläger zu 3 wandte mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 gleichfalls Gesundheitsgefahren ein, verwahrte sich gegen die Inanspruchnahme seines Grundes, verwies auf eine Erforderlichkeit der Trennung von Netz und Betrieb und rügte Voreingenommenheit und mangelnde Information des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh bei Abgabe seiner Stellungnahme. Es gebe genügend Alternativen.

6

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2010 stellte die Beklagte den vorgenannten Plan fest und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Gerechtfertigt sei der Plan bereits durch die Aufnahme des Vorhabens in Nr. 17 des Bedarfsplans nach § 1 Abs. 1 EnLAG. Auch unabhängig davon sei das Vorhaben zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG vernünftigerweise geboten. Die Aufteilung des Gesamtvorhabens in zwei Abschnitte diene angesichts des Umfangs des Gesamtvorhabens und der Unterschiedlichkeit der sich südlich und nördlich von Friedrichsdorf stellenden Konflikte - solche mit der Wohnbebauung einerseits, naturschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Art andererseits - der Planbewältigung. Ein funktionsloser "Planungstorso" drohe nicht. Die Leitung könne - und werde bis zur Vollendung des Lückenschlusses - mit einer Spannung von 220 kV betrieben und sei in das bestehende Netz eingebunden. Unüberwindbare Hindernisse für den zweiten Abschnitt seien nicht erkennbar. § 22 BImSchG werde beachtet. Die höchste Belastung durch elektromagnetische Felder sei auf dem Wohngrundstück der Kläger zu 1 und 2 zu erwarten. Sie liege selbst bei Volllast mit einer elektrischen Feldstärke von 1,7 kV/m und einer magnetischen Flussdichte von 19 µT weit unter den Grenzwerten nach Anhang 2 zu § 3 der 26. BImSchV (5 kV/m bzw. 100 µT). Die nicht spannungsabhängige magnetische Flussdichte werde im Regelbetrieb noch darunter liegen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien damit sicher auszuschließen. Belastbare Erkenntnisse zur Fehlerhaftigkeit der Grenzwerte bestünden nach der Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes aus dem Jahr 2008 nicht. Großräumige Alternativen kämen nicht ernsthaft in Betracht und seien daher in die Abwägung nicht eingestellt worden. Einer vollständigen Neutrassierung stünden naturschutzrechtliche Belange sowie das raumordnerische Anliegen der Trassenbündelung entgegen. Eine Mitnutzung bestehender 380-kV-Freileitungen sei nicht möglich. Eine Umgehung der Bebauung von Avenwedde sei geprüft, aber letztlich im Wege der Abwägung verworfen worden. Einer Linienführung, die am Mast Nr. 14 des Neubaus beginne und unter streckenweiser Nutzung der von dort zur Umspannanlage Avenwedde führenden Trasse südlich an Avenwedde vorbeilaufe, stünden Festsetzungen des Flächennutzungsplans sowie landschafts- und naturschutzrechtliche Bedenken entgegen; sie sei auch aufgrund des Votums der Stadt Gütersloh ausgeschlossen worden. Die zweite, ab Mast Nr. 15 nördlich Avenwedde-Mitte über unbebautes Gebiet zum Avenwedder See und von dort nach Osten auf die planfestgestellte Trasse zurückführende Variante erfordere einen zusätzlichen Mast, sei rund 400 m länger und koste damit rund 400 000 € mehr, führe zu einer stärkeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zertrenne eine bislang unvorbelastete Landschaft und bringe auch durch Schutzmarkierungen nicht vollständig auszuräumende Gefahren für die im Bereich des Avenwedder Sees lebenden besonders kollisionsanfälligen Wasservögel mit sich. Diese Belange überwögen angesichts der deutlich unterschrittenen Grenzwerte das Interesse an einer vollständigen Befreiung der Wohnbebauung von elektromagnetischen Feldern; der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG könne in einer solchen Konstellation zu keiner anderen Bewertung führen. Die Planfeststellungsfähigkeit einer Erdverkabelung als technischer Alternative sei in § 2 EnLAG abschließend geregelt und hier nicht gegeben. Zudem seien 380-kV-Erdkabel teurer und technisch noch nicht zuverlässig. Zu den Einwendungen des Klägers zu 3 heißt es ergänzend, auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flurstücken lägen keine schutzwürdigen Immissionsorte. Die Aufstellung des Mastes Nr. 18 auf dem Flurstück Nr. ... sei erforderlich, um den Bereich der überspannten Bebauung von Masten freizuhalten.

7

Die Kläger haben am 25. März 2010 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO gestellt. Dem Vorhaben fehle bereits die Planrechtfertigung. Es falle nicht unter Nr. 17 der Anlage zu § 1 EnLAG; das Gesetz spreche von einem Neubau, der Planfeststellungsbeschluss hingegen von einem Ersatzneubau. Auch könne die Beigeladene als Tochtergesellschaft der RWE AG das Vorhaben nicht verwirklichen, Netz und Betrieb seien eigentumsrechtlich zu trennen. Die Abschnittsbildung sei nicht gerechtfertigt; sich aufgrund andersartig geprägter Räume ergebende unterschiedliche Konflikte seien linienförmigen Vorhaben immanent. Zudem habe der streitige Abschnitt keine eigenständige Funktion und stelle damit einen unzulässigen Torso im Sinne der Rechtsprechung dar. Alternative Linienführungen seien unzureichend geprüft und eindeutig vorzugswürdige seien verkannt worden, was zu einem Abwägungsfehler führe. Vorbelastungen dürfe keine Bedeutung beigemessen werden; der Entschluss zu einer grundsätzlichen Nutzung der bestehenden Trasse und gegen eine Neutrassierung sei daher rechtswidrig. Die bisherige Streckenführung quere Wohnbebauung, Biotope und ein Landschaftsschutzgebiet. Ein Konflikt der (oben beschriebenen) ersten Variante einer Umgehung von Avenwedde mit dem Flächennutzungsplan sei nicht erkennbar. Auch diese Alternativtrasse sei vorbelastet. Hinsichtlich der zweiten Umgehungsvariante sei verkannt worden, dass Eingriffe in die Natur am Avenwedder See durch eine leichte Verschiebung des Mastes zu vermeiden seien. Hinsichtlich beider Varianten habe die Beklagte Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte und daraus resultierende Gesundheitsgefahren fehlerhaft gar nicht in die Abwägung eingestellt und den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz missachtet. Zudem sei verkannt worden, dass gerade die Linienführung über die Bebauung höhere Masten und damit stärkere Eingriffe in das Landschaftsbild bedinge. Mehrkosten einer alternativen Trassenführung seien fehlgewichtet worden; angesichts der Gesamtkosten fielen sie nicht ins Gewicht. Eine Erdverkabelung sei aufgrund eines Fehlverständnisses der § 43 EnWG, § 2 EnLAG unzureichend geprüft worden.

8

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 für den 1. Abschnitt vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld Senne der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh über die Umspannanlage Bielefeld-Ost zur Umspannanlage in Bechterdissen/Gemeinde Leopoldshöhe als Ersatzneubau für 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte - ggf. unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Februar 2010 - zu verpflichten, die Ansprüche der Kläger auf Schutz vor Immissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung nimmt sie auf den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss Bezug. Hinsichtlich der beiden Ortsumgehungsvarianten wird Folgendes ergänzt: Die erste diskutierte Trasse sei lediglich in einem kurzen Abschnitt - und nur mit einem schmaleren Schutzstreifen als für eine 380-kV-Trasse erforderlich - durch die 110-kV-Leitung belastet. Ihr ganz überwiegender Teil sei unvorbelastet. Der Flächennutzungsplan der Stadt Gütersloh weise in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Biotopstruktur südlich von Mast Nr. 14 Flächen zur Entwicklung der Landschaft aus. Eine geringfügige Verschiebung der Linienführung der zweiten Variante im Bereich des Avenwedder Sees ändere an dem Vogelschlagrisiko nichts. Im Rahmen der Abwägung sei es zulässig, die Vorbelastungen durch den vorhandenen Leitungsbestand zu würdigen, zumal die Bebauung unstreitig erst nach der 220-kV-Freileitung errichtet worden sei.

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Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Kläger seien mit ihrem Vortrag bereits weitgehend präkludiert. Darüber hinaus tritt die Beigeladene weitgehend der Argumentation der Beklagten bei und führt ergänzend aus, eine Verpflichtung, Übertragungsnetzbetreiber von Energieversorgungsunternehmen eigentumsrechtlich zu entflechten, ergebe sich weder aus den §§ 6 bis 10 EnWG noch aus der bis 2011 umzusetzenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG). Die dort genannten Voraussetzungen an einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber erfülle die Beigeladene. Die Kläger hätten auch kein Recht auf Prüfung einer Verletzung des objektiven Rechts. Das planfestgestellte Vorhaben sei bereits von den bestehenden persönlichen Dienstbarkeiten umfasst.

13

Der Berichterstatter hat am 7. Juli 2010 die betroffenen Grundstücke in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert.

14

Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 4.10) hat der Senat den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2010 abgelehnt.

15

Anschließend hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtigt, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mitgeteilt, der Kläger zu 3 sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden. Jedenfalls im Hinblick auf die Frage der sachgerechten Abschnittsbildung weise die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Sie sei geeignet, die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abschnittsbildung im Fachplanungsrecht auf den Bau von Hochspannungsleitungen anzuwenden sei.

Entscheidungsgründe

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Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. In seinem Beschluss vom 22. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 4.10) hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt:

"1. Zu Gunsten der Antragsteller kann dabei davon ausgegangen werden, dass sie eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. a) und ihrer im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit (vgl. b) beanspruchen können.

a) Es kann angenommen werden, dass die Antragsteller einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG hat der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen haben die betroffenen Eigentümer einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, von einer nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu werden; sie können grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (stRspr, vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). Etwas anderes könnte allein dann gelten, wenn die bestehenden Dienstbarkeiten, wie von der Beigeladenen vorgetragen, zivilrechtlich bereits die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller für das Vorhaben erlaubten. Zumindest auf dem Flurstück Nr. ... ist dies aber nicht der Fall. Dieses Grundstück soll direkt überspannt werden. Die eingetragene Dienstbarkeit erlaubt aber nach ihrem klar umrissenen Inhalt nur die Unterhaltung einer 220-kV-Leitung. Ein erweiterndes Verständnis im Hinblick auf die geänderten Bedürfnisse der Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Bei genau fixiertem Inhalt ist eine inhaltliche Ausweitung der Dienstbarkeit durch Auslegung grundsätzlich nicht möglich (Bassenge, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1018 Rn. 10, § 1090 Rn. 7). Zumindest der Antragsteller zu 3 hat damit einen Anspruch auf eine vollinhaltliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Ob für die Antragsteller zu 1 und 2 etwas anderes gilt, kann dahinstehen.

b) Einwendungen der Antragsteller sind nicht in entscheidungserheblicher Weise präkludiert (§ 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Fristgerecht haben sowohl die Antragsteller zu 1 und 2 als auch der Antragsteller zu 3 Einwendungen vorgebracht. Diese müssen lediglich in groben Zügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82) erkennen lassen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden und in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195; zu Laieneinwendungen vgl. auch Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40). Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller mit ihren im Klageverfahren erhobenen Einwendungen überwiegend nicht präkludiert.

2. Bei überschlägiger Prüfung ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler leidet, der die Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zur Folge hat, dass der Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufzuheben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre.

a) Die Planrechtfertigung für das Vorhaben der Beigeladenen ist gegeben. Der Neubau der Höchstspannungsleitung Gütersloh - Bechterdissen ist unter Nr. 17 des § 1 Abs. 1 EnLAG als Anlage beigefügten Bedarfsplans aufgeführt. Davon wird auch das verfahrensgegenständliche Vorhaben in dem Abschnitt Gütersloh - Friedrichsdorf umfasst. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnLAG stehen für die im Bedarfsplan genannten Vorhaben, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für die Planfeststellung verbindlich fest. Diese Bedarfsfestlegung bindet auch das erkennende Gericht. Dass das Vorhaben der Beigeladenen in dem Planfeststellungsbeschluss als 'Ersatzneubau' und nicht als 'Neubau' bezeichnet wird, ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - bei gleichbleibender Zielbeschreibung ohne Bedeutung.

Die Planrechtfertigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beigeladene das Vorhaben nicht realisieren könnte. Die Antragsteller meinen, das Energiewirtschaftsgesetz und die bis zum 3. März 2011 umzusetzende Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt stünden einer Verbindung des Energieerzeugers und des Inhabers des Übertragungsnetzes in einem integrierten Unternehmen, wie die RWE AG und die Beigeladene es sind, entgegen (vgl. §§ 7, 8 EnWG, Art. 9 Abs. 8, Art. 17 f. RL 2009/72/EG). Dieser Einwand lässt jedoch die Planrechtfertigung nicht entfallen. Diese bestünde nur dann nicht, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen werden könnte, weil sie nicht beabsichtigt oder objektiv ausgeschlossen wäre (vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85). Dies ist aber nicht der Fall. Denn ein Rechtsnachfolger der Beigeladenen könnte in die Rechte und Pflichten aus dem Plan eintreten und das Vorhaben verwirklichen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 77 Rn. 8a).

b) Im Wege der Abwägung nicht überwindbare zwingende Vorschriften des Immissionsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen:

Der rechtliche Maßstab für den Nachbarschutz, den die Antragsteller gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben beanspruchen können, ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmen. Denn eine Hochspannungsfreileitung - als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG (Beschluss vom 9. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 46.95 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 13). An den Betreiber einer solchen, gewerblichen Zwecken dienenden Anlage richtet § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG das Gebot, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). Konkretisiert werden die Anforderungen des § 22 BImSchG für die hier in Rede stehenden elektrischen und magnetischen Felder als Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG durch die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene 26. BImSchV. Die verfahrensgegenständliche Leitung ist eine Niederfrequenzanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) 26. BImSchV. Gemäß §§ 3, 4 der 26. BImSchV i.V.m. Anhang 2 zur 26. BImSchV ist sie so zu betreiben, dass im Bereich von Gebäuden und Grundstücken, die nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die elektrische Feldstärke einen Grenzwert von 5 kV/m und die magnetische Flussdichte einen Grenzwert von 100 µT nicht überschreiten. Diese Werte werden hier deutlich unterschritten.

Soweit die Antragsteller die Grenzwerte als zu hoch angreifen und auf die wissenschaftliche Diskussion über Gesundheitsgefahren durch elektrische und magnetische Felder unter den Grenzwerten verweisen, ist dem im gerichtlichen Verfahren nicht zu folgen. Die Werte sind zwar nicht abschließend, wie sich aus § 6 der 26. BImSchV ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem vor Erlass der 26. BImSchV ergangenen, eine Hochspannungsleitung betreffenden Beschluss vom 9. Februar 1996 (a.a.O.) die Grenzwertempfehlung der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen herangezogen (ebenso Beschluss vom 2. August 1994 - BVerwG 7 VR 3.94 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 2), die auch der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 26. BImSchV zugrunde liegt. Dass diese Erkenntnisse mittlerweile überholt sein sollten, hat die Strahlenschutzkommission des Bundes in ihrer Empfehlung vom 21./22. Februar 2008 unter Auseinandersetzung mit internationalen Standards nicht feststellen können. Bei Einhaltung der Grenzwerte besteht deshalb in der Regel keine Gefahr (Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 23 Rn. 33).

Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem gleichgelagerten Problem der Belastungen durch Hochfrequenzanlagen (Mobilfunkanlagen) festgestellt, auch aus der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergäben sich keine weitergehenden Anforderungen. Dem Verordnungsgeber komme ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen müsse er nicht treffen. Eine Verletzung der Schutzpflicht könne erst festgestellt werden, wenn Vorkehrungen überhaupt nicht getroffen, gänzlich ungeeignet oder unzulänglich seien. Ohne verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen sei es nicht Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Verletzt sei diese Pflicht erst, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich evident untragbar geworden sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Bundesstrahlenschutzkommission beobachtet die Grenzwerte fortlaufend. Wie sich aus ihrer Empfehlung ergibt, hält sie die Grenzwerte nicht für zu hoch. Die in dem Parallelverfahren BVerwG 7 A 6.10 angesprochene Studie der Universität Bern zu einem Zusammenhang zwischen einer erhöhten Alzheimerprävalenz und elektromagnetischen Feldern unter Hochspannungsleitungen begründet dem vorgelegten Exposé nach eine bloße Vermutung und stellt die genannten Richtwerte damit nicht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in Frage.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 32015/02 - (NVwZ 2008, 1215) eine Verletzung von Art. 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 2 (Recht auf Leben) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Protokolls Nr. 1 zur Konvention (Schutz des Eigentums) durch die Anwendung der Grenzwerte der 26. BImSchV auf von Hochfrequenzanlagen ausgehende elektromagnetische Strahlung ebenfalls nicht erkennen können.

c) Hinsichtlich der Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (Beschluss vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauBG Nr. 55), leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Abwägungsfehler (vgl. § 43 Satz 2 EnWG). Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - BVerwG 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7). Zudem dürfen nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

Nach diesen Vorgaben ist die Abschnittsbildung hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar auf den Umfang des Gesamtvorhabens und eine Unterschiedlichkeit der sich südlich und nördlich von Friedrichsdorf stellenden Konflikte hingewiesen. Soweit die Antragsteller rügen, das verfahrensgegenständliche Vorhaben habe keine eigenständige Funktion und stelle einen unzulässigen Planungstorso dar, ist in tatsächlicher Hinsicht auf die von der Antragsgegnerin dargestellte Einbindung in das bestehende Netz und den möglichen Betrieb mit einer Spannung von 220 kV zu verweisen. Danach erfüllte das planfestgestellte Vorhaben auch dann eine (eingeschränkte) eigenständige Funktion, wenn sich der geplante zweite Abschnitt nicht verwirklichen ließe. Der Frage, ob für den Neubau von Hochspannungsfreileitungen überhaupt gefordert werden kann, dass dem jeweiligen Planungsabschnitt eine selbstständige Funktion zukommen muss (verneint für schienengebundene Anlagen durch Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525), muss daher nicht weiter nachgegangen werden.

d) Auch die Behandlung der räumlichen Planungsalternativen ist frei von durchgreifenden Abwägungsmängeln (vgl. § 43 Satz 2 EnWG):

Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. S. 332 m.w.N.) oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <160 ff.> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23). Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 43e Abs. 4 EnWG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine großräumige vollständige Neutrassierung nicht in die Abwägung einzustellen, begegnet keinen Bedenken. Näher zu prüfen hatte sie nur sich aufdrängende alternative Streckenführungen (Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18). Hier drängte es sich - aus den von der Antragsgegnerin genannten Gründen - nicht auf, sich nicht zumindest im Grundsatz an den Trassen der bestehenden 220- und 110-kV-Freileitungen zu orientieren. Es liegt auf der Hand, dass eine vollkommene Neutrassierung Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln würde.

Das von der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen, Trassen nach Möglichkeit zu bündeln, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6). Die Erwägung der Antragsgegnerin dazu, die bestehende 110-kV-Freileitung könne bei einer vollständig anderen Streckenführung nicht zurückgebaut werden, leuchtet ohne Weiteres ein.

Im Übrigen wenden sich die Antragsteller in erster Linie nicht gegen die unterbliebene Prüfung einer großräumigen alternativen Trassenführung. Vielmehr meinen sie insbesondere, die Antragsgegnerin habe die von ihr im Bereich des Ortsteils Avenwedde der Stadt Gütersloh geprüften Varianten zu Unrecht verworfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch insoweit ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin frei von erheblichen Rechtsfehlern. Sie hat die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Verhältnis zueinander gewichtet. Die Bevorzugung der gewählten Lösung beruht nicht auf einer Bewertung, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2003 - BVerwG 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393).

Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den beiden geprüften und verworfenen Trassenalternativen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer Linienführung, die am Mast Nr. 14 des Neubaus beginnt und unter streckenweiser Nutzung der von dort zur Umspannanlage Avenwedde führenden Trasse südlich an Avenwedde vorbeiläuft, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf verwiesen, dass sich südlich des geplanten Mastes Nr. 14 ein geschütztes Biotop mit Feuchtgebieten und Gewässern befindet, in die durch die 380-kV-Leitung erheblich eingegriffen würde. Das genannte Biotop ist aus dem vorgelegten Kartenmaterial ersichtlich (Planunterlagen Bd. 4 Karte 7.2 - 1 Bl. 3, Karte 7.2 - 3 Bl. 1). Bisher verläuft dort zwar eine 110-kV-Leitung, die aber im Zuge des Neubaus nach Westen verlegt werden soll, wodurch das Biotop entlastet wird. Dass die 380-kV-Leitung mit ihren höheren Masten und einem breiteren Schutzstreifen hier stärker eingriffe, liegt nahe. Zudem könnte auch diese Trasse, wie von der Antragsgegnerin im Klageverfahren ergänzt, nur zu einem geringen Teil vorbelastetes Areal nutzen.

Gleichermaßen nachvollziehbar sind die Ausführungen zu der zweiten, ab Mast Nr. 15 nördlich Avenwedde-Mitte über unbebautes Gebiet zum Avenwedder See und von dort nach Osten auf die festgestellte Trasse zurückführenden Variante. Für die untersuchte Variante hat die Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt, dass sie jegliche Belastung der Wohnbebauung durch Immissionen vermiede. Dieses Interesse hat sie aber - wie dargelegt vertretbar - geringer gewichtet als Belastungen der Natur und des Landschaftsbildes durch die Umgehungsvariante. Insoweit ist nachvollziehbar dargelegt, dass diese unvorbelastete Landschaft in Anspruch nähme, erstmalige Eingriffe durch den Schutzstreifen erforderte und Gefahren für Vögel am Avenwedder See mit sich brächte. Soweit den Antragstellern eine leichte Modifikation der Trasse vor Augen steht, musste diese sich jedenfalls nicht aufdrängen, weil sie keine erhebliche Änderung mit sich brächte, insbesondere das Vogelschlagrisiko sich dabei nicht anders darstellte und gleichfalls auf unvorbelastete Flächen zurückgegriffen werden müsste. Wenn man annimmt, die Modifikation hätte - weil im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen (vgl. Behördenakte Bd. I Bl. 348) - dennoch auch im Planfeststellungsbeschluss behandelt werden müssen (Ziekow, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, S. 226), wäre dieser Fehler zumindest nicht offensichtlich und hätte keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

e) Die Antragsgegnerin hat alle weiteren erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt. Dazu gehört insbesondere das Interesse der Antragsteller an jeglicher Verschonung von elektromagnetischen Feldern (S. 106 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Vorwurf dies nicht berücksichtigt zu haben, geht fehl. Auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Masten über dem Wohngebiet höher seien als über unbebautem Areal, trifft nicht zu. Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden auf Seite 85 des Planfeststellungsbeschlusses ausführlich diskutiert, unterschiedliche Masthöhen in der zugrunde liegenden Umweltstudie ausdrücklich benannt (Bericht 4-4). Gleiches gilt für den Vorwurf der Verkennung, dass die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind ausführlich beschrieben (S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

Dass die Antragsgegnerin sich an das zitierte Votum der Stadt Gütersloh gebunden sah und keine eigenständige, die Planung der Vorhabenträgerin nachvollziehende Entscheidung getroffen hat, ist ebenfalls nicht erkennbar.

f) Eine Fehlgewichtung einzelner Belange ist gleichfalls nicht festzustellen:

Angesichts des oben dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes war das Interesse der Antragsteller, keinerlei Immissionen durch elektromagnetische Strahlen ausgesetzt zu werden, nicht höher zu bewerten. In ihrer oben genannten Empfehlung wendet sich die Strahlenschutzkommission nicht gegen jegliche Überspannung von Bebauung, sondern empfiehlt allein, Grenzwerte nicht auszuschöpfen und Expositionen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich sinnvoll Möglichen zu minimieren. Daran hat sich auch die Antragsgegnerin orientiert; die Grenzwerte werden hier bei Weitem nicht ausgeschöpft. Ein Vorrang der Vorsorge vor den von der Antragsgegnerin bevorzugten Belangen kommt in der Empfehlung nicht zum Ausdruck. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Antragstellers zu 3 dienen überdies nur einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und sind insoweit weniger schutzbedürftig. Zudem kommt hier der Grundsatz zum Tragen, dass der Außenbereich weniger schutzwürdig, weil generell für eine Bebauung nicht bestimmt ist (Urteil vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 11 A 10.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32).

Die Vorbelastungen durch die bestehenden Leitungen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Vorbelastungen prägen in ihrem Einwirkungsbereich liegende Grundstücke und mindern im Grundsatz ihre Schutzwürdigkeit (Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <131 f.> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 und vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 23). Eine Grenze der Berücksichtigung von Vorbelastungen wird erst durch rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen gezogen (Urteil vom 28. Oktober 1998 a.a.O. S. 357). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil die betroffenen Grundstücke bereits mit Grunddienstbarkeiten in Form von Leitungsrechten belastet waren und Gesundheitsgefahren - wie bereits ausgeführt - nicht zu befürchten sind.

Allgemein musste die Antragsgegnerin die Eigentumsinteressen der Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht höher gewichten. Ob die bestehenden Dienstbarkeiten, wie von der Beigeladenen vertreten, (teilweise) bereits die Inanspruchnahme des Grundes für eine 380-kV-Leitung ermöglichen, bedarf dabei keiner näheren Erörterung. Maßgeblich ist vielmehr die beschriebene tatsächliche Vorbelastung. Einschränkungen durch höhere Masten, breitere Leiterseilführungen und - soweit der Antragsteller zu 3 betroffen ist - die Aufstellung eines Mastes stellen sich demgegenüber nicht als erhebliche weitere Beschwer dar.

Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2 ist zusätzlich dadurch erheblich gemindert, dass sie ihr Wohnhaus erst nach der Errichtung der Anlage gebaut und sich der Belastung damit selber ausgesetzt haben (Beschluss vom 1. April 1998 - BVerwG 11 VR 13.97 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63). Wie bei dem Ortstermin des Berichterstatters auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 am 7. Juli 2010 festgestellt wurde, steht deren Wohnhaus unter - nur einige Meter über dessen First hängenden - Hochspannungsleitungen. Dadurch ist bereits heute die Wohnqualität beeinträchtigt. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben sich aber für ein Wohnen unter Hochspannungsleitungen aus freien Stücken entschieden. Sie können deshalb mit ihrem - im Erörterungstermin am 7. Juli 2010 auch mündlich vertieften - Einwand, ein Wohnen unter Hochspannungsleitungen sei allgemein unzumutbar, nicht gehört werden. Abwägungsrelevant war vielmehr in erster Linie die Mehrbelastung ihres Grundstücks, die nach dem Bau der 380-kV-Leitung und dem Abbau der 110-kV- sowie der 220-kV-Leitung bestehen wird. Zu einer solchen Mehrbelastung wird es zwar kommen. Die Antragsgegnerin durfte aber - angesichts einer fehlenden gesundheitlichen Beeinträchtigung - anderen abwägungsrelevanten Belangen gegenüber einer Vermeidung dieser Mehrbelastung den Vorrang einräumen. Hinzu kommt, dass die "optische" Mehrbelastung des Grundstücks durch die 380-kV-Leitung - wie bei dem Ortstermin ebenfalls festgestellt wurde - dadurch gemindert werden wird, dass die neuen Leitungen einige Meter höher verlaufen werden als die bisherigen.

Dem in § 50 BImSchG niedergelegten Optimierungsgebot, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden, kommt vor diesem Hintergrund keine eigene Bedeutung zu. Die Antragsteller können sich zwar zumindest unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung auf diese Norm berufen (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 26 ff.). Schädliche Umwelteinwirkungen stehen hier jedoch - wie dargelegt - nicht in Rede. Zudem normiert die Vorschrift nur eine Abwägungsdirektive. Immissionsschutzrechtliche Belange können zu Gunsten entgegenstehender Belange von hohem Gewicht zurückgestellt werden (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <171 f.> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

Die Antragsgegnerin durfte grundsätzlich auch die Mehrkosten einer alternativen Streckenführung in die Abwägung einstellen (vgl. Beschluss vom 15. April 1999 - BVerwG 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151). Ob, wie hier die Mehrkosten zutreffend gewichtet sind, kann dahinstehen. Selbst wenn dies ein Mangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange sein sollte, ist dieser nicht erheblich, weil er nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG).

g) Hinsichtlich der technischen Alternative einer Erdverkabelung hat die Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung rechtmäßig auf die Erwägung gestützt, sie sei hier aus technischen und finanziellen Gründen nicht vorzuziehen.

h) Die Entscheidung für den Standort des Mastes Nr. 18 auf dem Flurstück Nr. ... des Antragstellers zu 3 begründet ebenfalls keinen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat den Standort nachvollziehbar begründet (S. 193 des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Möglichkeit, das Eigentum etwa durch Verschiebung des Mastes in der Leitungsachse schonender in Anspruch zu nehmen, ist nicht erkennbar. Auch hat der Antragsteller zu 3 in dem Ortstermin des Gerichts ausgeführt, eine Verschiebung des Mastes sei für ihn ohne Interesse."

18

Daran hält der Senat in vollem Umfang fest und führt ergänzend aus:

Die von den Klägern in ihrem letzten Schriftsatz erneut angesprochene Abschnittsbildung ist rechtmäßig (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - Rn. 27 und 28). Der Betrieb einer auf 380 kV ausgelegten Freileitungstrasse mit einer 220-kV-Leitung hätte eine eingeschränkte eigenständige Funktion. Selbst wenn man die in der Rechtsprechung für Straßenbauvorhaben entwickelten Grundsätze entgegen den zu schienengebundenen Anlagen ergangenen Beschlüssen vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8) und vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 25.95 - (NVwZ-RR 1997, 525) auf die Planfeststellung von Freileitungen übertragen würde, genügte dies. Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist somit nicht entscheidungserheblich. Deshalb weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Abschnittsbildung.

19

2. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage bereits unzulässig. Der Hilfsantrag ist auf Schutzauflagen (vgl. § 43b EnWG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) gerichtet. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt insoweit voraus, dass nach dem klägerischen Vortrag ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um konkrete Schutzauflagen als möglich erscheint. Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, um welche Schutzmaßnahmen der Plan ergänzt werden könnte und sollte. Auch von Amts wegen ist keine greifbare Möglichkeit ersichtlich, wie die Immissionen bei gleichzeitiger Verwirklichung der 380-kV-Freileitung technisch beschränkt werden könnten.

20

Die Klage wäre im Hilfsantrag auch unbegründet. Erforderlich sind Schutzmaßnahmen, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht zu überwinden sind. Dies ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.