Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. März 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier per Fax eingegangen am gleichen Tag, ließ die Klägerin erheben eine „Klage gemäß § 75 VwGO“ wegen „Aufstieg in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst“ und dem Klageantrag in der Fassung des Klägervertreterschriftsatzes vom 20. Juni 2016:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 (Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, Zulassung der Klägerin zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes und Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst) zu verbescheiden.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin begehre von der Beklagten den Aufstieg bzw. die Feststellung des Aufstiegs in eine Laufbahn des höheren, hilfsweise mittleren Dienstes. Der Streitwert betrage 14.244,00 EUR (Übertragung eines anderen Amtes nach Ziffer 10.2 Streitwertkatalog).

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 habe der Klägervertreter bei der Beklagten beantragt, für die Klägerin die Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst festzustellen sowie die Zulassung der Beamtin zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise des mittleren Dienstes bzw. die Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen Dienst, hilfsweise mittleren Dienst. Nachdem keine Antwort der Beklagten erfolgt sei, sei die Sachbearbeitung mit Schreiben vom 29. September 2015 angemahnt worden, auch hierauf sei keine Verbescheidung erfolgt. - Es folgt die Schilderung der beruflichen Tätigkeiten der Klägerin -.

Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO lägen vor. Es liege im Ermessen der Beklagten, ob sie dem streitgegenständlichen Antrag entspreche oder nicht. Die Klägerin habe keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufstieg. Auch eine abschlägige Entscheidung könne eine ordnungsgemäße Ermessensausübung darstellen. Im Ergebnis beantrage die Klägerin im Rahmen des § 75 VwGO eine Ermessensausübung der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung.

Zur Begründung ist bekundet, die Klägerin begehre von der Beklagten hier den Aufstieg bzw. die Feststellung des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes. Diese Klage sei unbegründet. Nach Schilderung weiterer Aspekte ist zum hiesigen Kontext dies ausgeführt:

„III. Die Klägerin hatte sich mit Schreiben vom 04. Juni 2014 an den damaligen Vorstand Personal der D. P. AG, Frau …, mit der Bitte u. a. um Teilnahme und Zulassung zum Praxisaufstieg 2014 gewandt [Verwaltungsakten (V) Bl. 1-3]. Mit Schreiben der Zentrale, SG/ZA, vom 20. Juni 2014 wurde der Eingang des Schreibens der Klägerin wunschgemäß bestätigt und mitgeteilt, den vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen (P IV gelb 13 = V Bl. 4).

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wandte sich die Klägerin in der Angelegenheit erneut an Vorstand Personal der D. P. AG, Frau … (V Bl. 5). Mit Schreiben der Zentrale, Industrial Relations, Beamte, 51A2-2, vom 24. Februar 2015 wurde der Klägerin nach Prüfung des Sachverhaltes Folgendes mitgeteilt (V Bl. 8-9):

„… Wir haben den Geschäftsbereich Vertrieb Post Süd zu Ihrem Schreiben mit der Bitte um Zulassung zum Praxisaufstieg vom einfachen in den mittleren Dienst um Stellungnahme gebeten und können nach Prüfung des Sachverhalts Folgendes feststellen: Der Geschäftsbereich Vertrieb Post Süd hat sich im Rahmen der Aufrufe zum Praxisaufstieg vom einfachen in den mittleren Dienst korrekt verhalten. In einigen Fällen wurde von dort auch ohne zugewiesene Quote eine Meldung mit ausführlicher Begründung vorgelegt, wenn der Kandidat die zwingenden Voraussetzungen für eine Teilnahme am Praxisaufstieg erfüllt.

Eine Voraussetzung für eine Meldung zum Praxisaufstieg ist immer das Innehaben eines laufbahnübergreifend höherwertigen Arbeitspostens, d. h. mindestens EGr 4 oder VEGr 1 seit mindestens 6 Jahren. Diese Voraussetzung erfüllen Sie leider nicht.

Darüber hinaus findet die Auswahl der für eine Teilnahme am Praxisaufstieg vorzuschlagenden Beamtinnen und Beamten nach der Bestenauslese auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen statt.

Ihrer Annahme, Ihr Vertrag, verbunden mit einer Insichbeurlaubung, wäre wegen Ihrer Krankheit nicht verlängert worden, ist vom GB Vertrieb Post Süd widersprochen worden. Wir schlagen Ihnen vor, sich in diesem Zusammenhang direkt mit der dortigen Personalabteilung in Verbindung zu setzen.

Zu dem von Ihnen im Schreiben vom 22.01.2015 an Frau … geäußerten Wunsch für das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst zugelassen zu werden, teilen wir Ihnen mit, dass dies nicht möglich ist, da Sie Beamtin des einfachen Dienstes sind. Dementsprechend fallen Sie nicht unter den Personenkreis, der für diesen Aufstieg in Betracht gezogen werden kann.

Aus den dargestellten Gründen können wir Ihrem Wunsch, zum Praxisaufstieg - weder vom einfachen in den mittleren Dienst noch vom mittleren in den gehobenen Dienst - zugelassen zu werden, nicht entgegen kommen.

Zu der von der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2015 an die Beklagte gerichteten Bewerbung, für das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst zugelassen zu werden (P IV gelb 12 = V Bl. 6), teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02. Februar 2015 mit, das dies nicht möglich ist, da sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (P IV gelb 11 - V Bl. 7). Die Klägerin ist Beamtin des einfachen Dienstes. Dementsprechend fällt sie nicht unter den Personenkreis, der für diesen Aufstieg in Betracht gezogen werden kann. In der Folge hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juli 2015 an die Beklagte folgende Anträge gestellt (V Bl. 10-13):

1. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst;

2. die Zulassung der Beamtin zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise des mittleren Dienstes einschließlich der dafür etwaig nötigen Vorbereitungshandlungen;

3. die Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen Dienst, hilfsweise in den mittleren Dienst.

Auf dieses Schreiben der Klägerin hat die Beklagte nicht mehr reagiert.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. September 2015 hat die Klägerin um Bearbeitung ihrer Anträge aus ihrem Schreiben vom 21. Juli 2015 gebeten (V Bl. 14). Auf dieses Schreiben der Klägerin hat die Beklagte nicht mehr reagiert.

IV. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn.

Für die Durchführung von Aufstiegen ist grundlegend maßgeblich die Bundeslaufbahnver-ordnung (BLV).

Darüber hinaus gelten im Bereich der D. P. AG die Postlaufbahnverordnung (PostLV) und für den bis zum 31. Dezember 2015 übergangsweise möglichen Praxisaufstieg die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der D. P. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten Laufbahn (LAP-PostV).

Nach den Regelungen der BLV gibt es grundsätzlich nur noch eine Art des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn (§§ 35 bis 41 BLV). Abweichend davon konnte im Bereich der D. P. AG bis zum 31. Dezember 2015 auch der sog. Praxisaufstieg nach § 33b der Bundeslaufbahnverordnung 2002 durchgeführt werden (§ 54 Abs. 2 BLV). Bei der Beklagten hat bis Ende 2015 die Möglichkeit der Übernahme in eine höhere Laufbahn durch den so genannten Praxisaufstieg bestanden. Nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der D. P. AG konnten Beamtinnen und Beamte für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg wurde dabei in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerber aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren konnte der Vorstand der D. P. AG oder eine von ihm bestimmte Stelle aufgrund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen (vgl. § 8 LAPPostV).

Übergangsweise galt daher bis 31. Dezember 2015 bzgl. Praxisaufstieg die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der bei der DP AG beschäftigten Beamten (LAP-PostV) weiter (§ 54 Abs. 2 BLV).

Die Durchführung eines solchen Verfahrens setzt zunächst voraus, dass hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht und ein entsprechender Aufruf durch den Vorstand der D. P. AG erfolgt, § 8 Abs. 6 Nr. 1 PostLV i.V.m. dem weiter anwendbaren § 7 der (aufgehobenen) Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der D. P. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte (LAP-PostLV). Ein solcher Aufruf ist sowohl für die Durchführung des Praxisaufstiegs vom einfachen in den mittleren nichttechnischen Dienst in 2015 (siehe Anlage B 1) als auch für die Durchführung des Praxisaufstiegs vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Dienst in 2015 erfolgt (siehe Anlage B 2).

Eine Voraussetzung für die mögliche Teilnahme am Praxisaufstieg in den mittleren Dienst ist u. a. das Innehaben eines höherwertigen, d. h. mindestens nach EGr 4 bzw. VEGr 1 bewerteten Arbeitspostens. An dieser Voraussetzung fehlt es der Klägerin. Für eine Meldung zum Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst fehlt ihr schon allein dadurch die Voraussetzung, dass sie Beamtin des einfachen Dienstes ist und ein Aufstieg immer nur in die nächsthöhere Laufbahn erfolgen kann.

Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 02. Februar 2015 der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Auch die Zentrale der D. P. AG hatte die Angelegenheit auf Wunsch der Klägerin eingehend geprüft und ihr mit Schreiben vom 24. Februar 2015 geantwortet, dass es nicht möglich ist, die Klägerin für das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst zuzulassen, da sie Beamtin des einfachen Dienstes ist. Dementsprechend falle sie nicht unter den Personenkreis, der für diesen Aufstieg in Betracht gezogen werden kann.

V. Nach alledem ist die Klage abzuweisen“.

Unter dem 20. Juni 2016 entgegnete der Klägervertreter, die Klägerin habe ein Recht auf Verbescheidung ihres Antrags gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Die Beklagte übersehe, dass die Klägerin eine Untätigkeitsklage auf Verbescheidung ihres Antrags auf Aufstieg in den höheren bzw. mittleren Dienst eingereicht habe, nicht eine Klage auf Verpflichtung zum Aufstieg in den höheren bzw. mittleren Dienst. Richtig sei zwar, dass letzteres das Interesse der Klägerin darstelle, auf Grund der Rechtslage könne sie dieses Begehren jedoch so nicht durchsetzen, denn sie habe keinen Rechtsanspruch auf Aufstieg, der Laufbahnaufstieg stehe im Ermessen der Beklagten und habe auch noch andere Voraussetzungen zum Gegenstand. Auch die Ablehnung des Aufstiegs könne eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sein, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt werde, was hier nicht der Fall sei. Das Recht auf Verbescheidung nach genannter Norm stehe der Klägerin zu. Ein durchgeführtes Vorverfahren sei in beamtenrechtlichen Streitigkeiten eine zwingende Sachurteilsvorausset-zung. Auf diese Sachurteilsvoraussetzung verzichte die Klägerin auch nicht. Im Zusammenhang mit § 75 VwGO könne die Klägerin einen Verbescheidungsantrag stellen. Sie begehre nicht den Erlass einer gebundenen Entscheidung, sondern die Ausübung behördlichen Ermessens. Anderes wäre gegebenenfalls für einen Antrag auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst, hilfsweise mittleren Dienst denkbar, denn § 8 BLV räume insoweit kein Ermessen ein. Insoweit könnte auch nach richterlichem Hinweis eine Klage auf Feststellung der Laufbahnbefähigung beantragt werden.

Es bleibe unbekannt, warum die Beklagte den Antrag nicht inzwischen verbeschieden habe, wenn sie in der Klageerwiderung unter Verkennung des Klageziels inhaltliche, wenn auch sachlich nicht zutreffende Ausführungen gemacht habe. Dann hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, entweder die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären oder einen Antrag auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu stellen. Auf eine eigenständige Ermessensausübung durch die Beklagte lege die Klägerin deshalb großen Wert, da zwischen Ermessensausübung und Rechtmäßigkeitskontrolle erhebliche Unterschiede bestünden. Der größte Unterschied liege darin, dass ein Gericht nicht für eine Behörde deren Ermessen ausüben könne.

Sachlich unrichtig und zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung führend sei die Aussage der Beklagten, dass die Tätigkeit der Klägerin der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen wäre und daher die Voraussetzungen für einen Aufstieg nicht erfüllt seien. Gemäß Verfügung vom 25. November 2015 sei die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2015 mit der Wahrnehmung der Aufgaben „SB VOB“ der Entgeltgruppe 6 in der GL … der Niederlassung Privatkonten / Filialen beauftragt worden. Die Entgeltgruppe 6 sei dem gehobenen Dienst zuzuordnen. Warum es nicht möglich sein sollte, gemäß § 8 BLV die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes auszusprechen bei der [- in Einzelheiten geschilderten -] Vorbildung und Berufserfahrung der Klägerin, entziehe sich der Kenntnis des Anwalts. Es wäre der Beklagten inzwischen auch möglich gewesen, den Antrag an die zuständige oberste Dienstbehörde - dem Vorstand der P. AG - weiterzuleiten, diese Möglichkeit werde in § 4 PostLV noch einmal konkretisiert.

Weiterhin liege es im Ermessen der Beklagten, ein Auswahlverfahren im Sinn von § 36 BLV durchzuführen, die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 BLV erfülle die Klägerin ohne weiteres. Für leistungsstarke Beamtinnen wie die Klägerin ermögliche § 5 PostLV noch weitergehende Erleichterungen. Gemäß § 7 PostLV könne die oberste Dienstbehörde der Beklagten Abweichungen von § 38 Abs. 2 BLV festlegen, wenn die Anforderung der Laufbahn dies rechtfertige. Gemäß § 3 PostLV könne die nach § 42 Abs. 2 BLV erforderliche Qualifizierung auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Abs. 5 PostLV erworben werden; gemäß § 1 Abs. 5 PostLV seien Arbeitsposten im Sinn dieser Verordnung auch Tätigkeiten, die während einer Zuweisung oder Beurlaubung wahrgenommen worden seien.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass kein zwingender Versagungsgrund des Begehrens der Klägerin vorliege und mit etwas gutem Willen das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Anerkennung der Leistung hergestellt werden könne. (- Anschließend folgen Anmerkungen der Klägerin selbst zu [vorgeblich] unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beklagte in deren Schriftsatz vom 3. Mai 2015, auf die hingewiesen sei -).

Trotz Bitte des Gerichts mit Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Beklagte, Stellung zu nehmen, erfolgte eine solche nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

A. Streitgegenstand ist in adäquater Auslegung des Klageantrages in Verbindung mit den Argumenten des Klägervertreters, wie sie insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorgetragen wurden, dass die Klägerin begehrt eine Gerichtsentscheidung im Rahmen eines Neuverbescheidungsverpflichtungsstreits in Verbindung mit diesbezüglicher Untätigkeitsklage, §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 75 VwGO, die Beklagte zu verpflichten, dass deren Behörde den Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 verbescheide.

Diese Zielrichtung in Verbindung mit der Klarstellung durch den Klägervertreter zeigt, dass die Klägerseite gerade nicht will eine Gerichtsentscheidung inhaltlich-materieller Art zu den im Klageantrag des Weiteren enthaltenen inhaltlichen Kontexten. Aufgabe des Gerichts soll es aus Klägersicht lediglich sein, der Beklagten aufzugeben, dass deren Behörde inhaltlich den genannten klägerischen Antrag verbescheide.

Für diese Zielsetzung fehlt jedoch der Klägerin das Rechtschutzinteresse. Auch in einem Verpflichtungsstreit - und dieser auch in den Unterformen eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 und auch in Ergänzung mit dem Untätigkeitsklageaspekts des § 75 VwGO - kann es immer nur darum gehen, dass ein Kläger vom Gericht verlangt, dass dieses auch inhaltlich Stellung nehmen kann. § 75 VwGO, dies zeigt bereits sein Wortlaut ganz deutlich, dient nicht dazu, eine Gerichtsentscheidung zu Inhaltsfragen zu unterbinden und lediglich eine Entscheidung der (- hier: Ausgangs -) Behörde erreichen zu wollen. § 75 VwGO ist lediglich ein Unterfall der VA-Klagen, hier einer Verpflichtungsklage, § 75 VwGO stellt jedoch keine eigene Klageart dar. Der Wortlaut des § 75 VwGO geht eindeutig dahin, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage im Fall einer Untätigkeit der Behörde nur der 1 Sachurteilsprüfungspunkt der Einleitung oder Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entfällt, ansonsten bleibt es bei den Kriterien einer regulären (hier) Verpflichtungsklage. Der Gesetzgeber hat mit § 75 VwGO also nicht die Absicht gehabt, das Gericht zu Inhaltsfragen auszuschalten und lediglich einen (hier: Ausgangs-) Bescheidserlass durch die (hier: Ausgangs-) Behörde erreichen zu wollen. Dies hat das OVG Magdeburg in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 170/15) exemplarisch verdeutlicht, die dortige Meinung teilt auch das erkennende Gericht. Diesbezüglich wurde bereits in den weiteren Verfahren der hiesigen Klägerin dies ausgeführt, dies gilt auch im vorliegenden Streitgegenstandskontext:

Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15). Auch wenn diese Entscheidung als Kontext die zweite Zielalternative des § 75 VwGO, nämlich den unbeschieden gebliebenen Widerspruch mit dem Ziel des Erlasses eines Widerspruchsbescheides, zum Gegenstand hatte, sind diese Argumente ohne weiteres auch für die in § 75 Satz 1 angelegte erste Alternative des nicht durch Ausgangsbescheid verbeschiedenen Ausgangsantrages - so die Lage hier - übertragbar. In dem nachfolgenden Zitat der maßgeblichen Kriterien des OVG Mag deburg ist daher für den hiesigen Fall der Klägerin die Zielsetzung eines Widerspruchsbescheids durch die hier streitgegenständliche Zielsetzung des Erlasses eines Ausgangsbescheides gedanklich zu ersetzen.

Das OVG Magdeburg a.a.O. führt zutreffend aus, wobei hier das Gericht den dortigen Begriff des Widerspruchsbescheides ersetzt durch den hier relevanten Begriff des Ausgangsbescheides, dass eine auf Erlass eines Ausgangsbescheides durch die Behörde gerichtete Klage regelmäßig unzulässig ist, denn es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht gerade und nur auf den Erlass eines Ausgangsbescheides. Das OVG Magdeburg führt dazu näher aus, dass dies sich erschließt bereits aus der gesetzlichen Systematik, denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten - bzw. transferiert auf den vorliegenden Fall, einen Ausgangsbescheid anzufechten mittels Widerspruchs. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahingehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides - bzw. hier eines Ausgangsbescheides - geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. und auch diejenigen des VwVfG zum Erlass eines Ausgangsverwaltungsaktes beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt im Sinn einer „Durchentscheidung des Gerichts“. Eine Anspruchsposition auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, also ohne Durchführung eines weiteren Behördenverfahrens zum Ausgangsantrag bzw. zum Widerspruch, mit der entsprechenden Klage mit dem Ziel der inhaltlichen Gerichtsentscheidung verfolgt werden darf. Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides. Die Untätigkeitsklage ist anerkanntermaßen lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Wortlaut des § 75 VwGO zeigt deutlich, dass innerhalb der genannten Klagearten § 75 VwGO nur dazu führt („abweichend von § 68 zulässig“), dass auf eine Beendigung des Ausgangsverfahrens oder ein Widerspruchsver fahren bzw. dessen Beendigung verzichtet wird, dass jedoch im Übrigen die Klagearttypen unverändert bleiben, was dazu führt, dass immer begehrt sein muss eine inhaltliche Gerichtsentscheidung zum Streitgegenstand. Das OVG Magdeburg a.a.O. betont des Weiteren, dass dies umso mehr gelte, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vorgibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung der (Behörde der) Beklagten isoliert zum Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides anzuführen. Der Gesetzgeber verdeutlicht dies auch dadurch für den Fall eines nicht verbeschiedenen Widerspruchs, da selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führt, ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht - diese Argumentation des OVG Magdeburg ist für den Alternativfall des § 75 Satz 1 VwGO, nämlich der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag, entsprechend anzuwenden für den Fall des erstrebten Ausgangsbescheides. Ergänzend bekundet das OVG Magdeburg a.a.O., die Zulässigkeit einer solchen auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids - bzw. hier auf den Erlass eines Ausgangsbescheids - gerichteten Klage könne auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der VwGO sei insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den Klägerinteressen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Eine Verurteilung im Sinn eines Verpflichtungsstreits zum Erlass eines Ausgangsbescheids bzw. eines Widerspruchsbescheids sieht die VwGO in dieser Konstellation nicht vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, er habe in der VwGO ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es einen Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffe. Dagegen spreche, dass der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert habe. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als „Pendant“ der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 Alternative 2 und § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen. Zudem führt das OVG Magdeburg a.a.O. dies aus: Zu letzt sprächen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der VwGO zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Das OVG Magdeburg ergänzt, die Rechtsprechung habe sich bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides im Verpflichtungsstreit bestehe, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst; die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gälten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Fragen der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hingen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordere.

Damit ist auch schon aus prozessualen Gründen die hiesige Klage AN 11 K 16.00512 mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.

Von daher kommt es auf Zusatzkriterien für das Unterliegen der Klägerin nicht mehr an. Angemerkt sei allerdings, dass der Klägerin jedenfalls auch bei großzügiger Auslegung zu ihren Gunsten das Rechtschutzinteresse deshalb (zudem) fehlt für die hiesige Klage, weil die Klägerin selbst mittels ihrer Anträge vom 4. Juni 2014 und sodann vom 22. Januar 2015 (von der Beklagten bezeichnet als „Schreiben vom 26. Januar 2015, wohl gemeint mit Eingang des Schreibens bei der Beklagten) die nach Auslegung im Wesentlichen gleichen Anträge wie jetzt der Klägervertreter in seinem Antrag vom 21. Juli 2015, nämlich jedenfalls zu den Aspekten Zulassung und Teilnahme zum Praxisaufstieg und auch eine Zulassung zu höheren Laufbahnen gestellt hatte. Selbst bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten der Klägerseite würde sich als neuer Antragsinhalt somit nur fixieren lassen die klägervertreterseitig begehrte „Feststellung der Laufbahnbefähigung“ im Antrag vom 21. Juli 2015, falls man dies nicht als bereits (inzident vorab) für die beiden anderen Ziele zu prüfen ansieht - dann fehlte insgesamt zu diesen Anträgen auch deshalb das Rechtsschutzinteresse.

Die Beklagte hat die beiden Anträge der Klägerin nämlich inhaltlich verbeschieden, so dass diesbezüglich überhaupt keine Untätigkeit vorliegt. Die Klägerseite hat es jedoch diesbezüglich damals unterlassen, hiergegen die im Bundesbeamtenrecht vorgeschriebenen Widersprüche zu erheben, hat vielmehr diese beiden Bescheide bestandskräftig werden lassen. Angesichts dessen könnte man durchaus das Wiederholen der in früheren verbeschiedenen Anträgen enthaltenen beiden bzw. drei Inhaltskontexte durch erneuten Antrag nun des Klägervertreters vom 21. Juli 2015, zumal wegen der großen zeitlichen Nähe ohne Veränderung der Tatsachen- und Rechtslage, als rechtsmissbräuchlich einstufen - dieser Aspekt bedarf jedoch wegen vorrangiger Unzulässigkeit der Klage aus primär oben genanntem Grund schon keiner Entscheidung.

B. Angesichts obiger Erfolglosigkeit sei hier überobligatorisch höchst hilfsweise noch erwähnt, dass der Klägerin auch materiell-inhaltlich kein Anspruch zusteht im Sinn der im Klageantrag nun enthaltenen Inhaltsbegehren um „Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, Zulassung der Klägerin zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes und Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst“, wobei das Gericht, weil der Klägervertreter ja explizit keine Gerichtsentscheidung über die Inhalte begehrt, vielmehr lediglich eine Verbescheidung hierüber explizit durch die Behörde der Beklagten, nachfolgende Äußerungen sehr kurz ausfallen kann, weil die Klage ja aus erstgenannten Gründen unzulässig ist. Das Gericht äußert sich zu diesem Kontext nur, weil die Klägerseite in Interpretation des ganzen ungenauen Klagevortrages nur eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (i.V.m. § 75 VwGO) verfolgt und diesbezüglich Tatbestandsmerkmal ist, dass die nach Klägersicht initiativ materiell in Anspruch genommene Behörde der Beklagten zu entscheiden hat „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“.

Hiernach gilt, dass inhaltlich die Klägerin zu den genannten materiellen Zielsetzungen ohne Erfolg bleibt: Hier teilt das Gericht die Ausführungen der Beklagten in den Äußerungen zu den durch die Klägerin persönlich gestellten Anträgen vom 4. Juni 2014 und vom 22. Januar 2015. Zudem hat die Beklagte auch in ihrem Klageabweisungsschriftsatz im hiesigen Gerichtsverfahren die Situation inhaltlicher Art zutreffend geschildert.

Aus dieser Begründung erschließt sich auch, dass das durch den Klägervertreter in dessen nunmehrigem Antrag vom 21. Juli 2015 - will man nicht dieses Begehren schon als Inhalt der von der Klägerin selbst gestellten Anträge sehen - erwähnte Ziel der „Feststellung der Laufbahnbefähigung“ erfolglos bleibt.

Die im einfachen Dienst früher wie jetzt tätige Klägerin kann ihre reklamierten Ansprüche auch nicht auf die seitens des Klägervertreters in dessen Schriftsatz vom 20. Juni 2016 ergänzend genannten Normen erfolgreich stützen. Aus dem bereits seitens der Beklagten in der früheren Entscheidung gegenüber der Klägerin wie auch in der Klagereplik genannten Argumenten scheitert der Laufbahnbefähigungsfeststellungsanspruch auch nach § 8 BLV, damit auch im Sinn von § 4 PostLV; wenn der Klägervertreter § 4 PostLV in seinem genannten Schriftsatz als Konkretisierung der Möglichkeit des § 8 BLV betrachtet, so zeigt bereits das bloße Lesen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PostLV, dass die Klägerin die Feststellung der Laufbahnbefähigung und die Zulassung zur Laufbahn, erst recht nicht eine Zulassung zum Aufstieg, nicht für sich erfolgreich beanspruchen kann: unabhängig davon, ob die Klägerin „die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung“ mit ihrem mittlerweile erworbenen Bildungsniveau erreicht hat, hat sie nicht erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen und auch kein Traineeprogramm absolviert, wozu auch nach den oben genannten Kriterien sie nicht zuzulassen war. Auch § 5 PostLV zeigt schon von seinem Ansatzwortlaut, dass die Klägerin die dortigen Kriterien nicht zu erfüllen vermag. Die Klägerseite hat des Weiteren nicht aufgezeigt, dass für die Konstellation des klägerischen Schicksals die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 7 PostLV abweichende Kriterien festgelegt hat, die Klägerseite hat zudem auch nicht dargetan, dass solche für die Klägerin dann subsumtionsmäßig einschlägig wären, von Amts wegen ist solches nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist auch nicht für den vorliegenden Fall klägerseitig belegt, dass die Klägerin im Sinn des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 PostLV die entsprechende Qualifizierung erworben hätte, was zudem wegen Entscheidungsirrelevanz nicht zu vertiefen ist, da der in der Klage enthaltene Ansatz der Klägerin schon aus den anderen vorrangigen Kriterien scheitert. Eine Vertiefung zu all diesen materiellen Kriterien ist wegen Irrelevanz aus prozessualem Unzu-lässigkeitsvorrang hier nicht geboten. Angemerkt sei, dass diese Ausführungen sowohl für die in den materiellen Zielsetzungen klägerseitig verfolgten Hauptanträge gelten wie auch für die dortigen Hilfsanträge.

Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg


(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie könne

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 1 Geltungsbereich, Grundsätze


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der M

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung


(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Haben Bewerbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg


(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind: 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspez

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 42 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt e

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 54 Aufstieg


(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zu

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 38 Fachspezifische Qualifizierungen


(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre. (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Au

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg


Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnu

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung


(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erf

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel


Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte


(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann. (2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftlic

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 O 171/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das Verfahren vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bereits durch überei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Referenzen

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung entspricht. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festgelegt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(6) Solange und soweit der Aufstieg nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften weiterhin anzuwenden:

1.
bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
2.
bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
3.
bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.

(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015 erfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 gleich.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das Verfahren vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten war.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.02.2015 – 2 O 9/15 –, juris RdNr. 2). Dies folgt insbesondere aus der Beschränkung auf eine „beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und der Funktion der Prozesskostenhilfe, einer bedürftigen Partei den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu ermöglichen. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ist allerdings aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 O 128/11 –, juris). Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2014 – 11 PA 186/13 –, juris RdNr. 8).

3

Hiernach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch am 11.11.2015 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen. Der Rechtsstreit ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 14.10.2015 und 30.10.2015 beendet worden.

4

Es ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen auch vor der Beendigung des Verfahrens durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht vor, denn die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar dürfte dies – anders als das Verwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 11.11.2015 angenommen hat, nicht daraus folgen, dass sich der Festsetzungsbescheid vom 04.12.2014 nach Durchführung der Ersatzvornahme erledigt hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.06.2006 – 13 A 623/04 –, juris RdNr. 37). Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides fehlte.

5

Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig – so auch hier – unzulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.07.2013 – 7 ZB 13.305 –, juris RdNr. 12; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2013 – 6 A 1492/13.Z –, juris RdNr. 16). Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass – mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation – grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 – 1 K 1171/09.NW –, juris RdNr. 24 ff.). Dies erschließt sich bereits aus der gesetzlichen Systematik. Denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahin gehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid, bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2009 – 1 A 62/08 –, juris RdNr. 24 m.w.N.). § 68 VwGO beschränkt sich also aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) auf die Verpflichtung, regelmäßig vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Vorverfahren durchlaufen zu müssen; eine Anspruchsposition auf Erlass eines Widerspruchsbescheids lässt sich hieraus nicht ableiten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, juris RdNr. 14). Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, mit der entsprechenden Klage verfolgt werden darf (NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, a.a.O.). Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Widerspruchsbescheids. Die Untätigkeitsklage ist somit lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und kann im Falle eines Verpflichtungsbegehrens nur auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet sein. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vorgibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids anzuführen. Schließlich führt selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids; ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht (NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, a.a.O.).

6

Die Zulässigkeit einer auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichteten Klage kann auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den klägerischen Interessen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Zudem bestimmt § 75 Satz 3 VwGO, dass das Gericht im Falle eines zureichenden Grundes für eine noch nicht erfolgte Entscheidung über einen Widerspruch das Verfahren unter Fristsetzung aussetzt. Eine Verurteilung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids sieht die Verwaltungsgerichtsordnung auch in dieser Konstellation nicht vor. Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in der Verwaltungsgerichtsordnung ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es den hier streitigen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids betrifft. Hiergegen spricht, dass der Gesetzgeber mit §§ 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert hat. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als "Pendant" der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen.

7

Zuletzt sprechen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Zwar hat sich die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 20.05.2009 – 2 O 22/09 –, juris RdNr. 3). Die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gelten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. umfassend: VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 – 1 K 1171/09.NW –, a.a.O.).

8

Die Klägerin hat auch nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erreichen. Sie hat mit Schriftsatz vom 14.10.2015 den Rechtsstreit ohne weitere Einschränkungen für erledigt erklärt. Sie hätte jedoch eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit dadurch erreichen können, dass sie die Erledigungserklärung erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abgibt. Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum (OVG MV, Beschl. v. 03.06.2005 – 1 O 55/05 –, juris RdNr. 9 ff.).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.

(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

1.
die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen,
2.
abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und
3.
die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.