Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 1 Geltungsbereich, Grundsätze

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung


(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweilige

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel


Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 3 Mutterschutz


Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unbe

Referenzen - Urteile |

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27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 CE 19.76

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - M 21 E 17.5855 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - Au 2 E 16.1190

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 6 CE 16.2406

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.186

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 6 CE 15.2288

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 6 CE 15.2232

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beför

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 CE 15.2289

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 CE 15.2233

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 CE 15.2260

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2015 - AN 11 E 15.1063 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 6 CE 15.2031

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2015 - AN 11 E 15.1094 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01063

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Ve

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00512

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - Au 2 E 16.1716

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Aug. 2016 - 10 L 750/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wir

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 21. Sept. 2015 - 1 L 653/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen zu 2) (T.     ), 3) (C.     ), 4) (L.        ) und 5) (X.        ) vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz BBe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2015 - 12 L 1932/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DTT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladene

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 71/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst.