Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
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(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.

(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.

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(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn e
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens
published on 16/12/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2010 - 1 K 3096/10 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom
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