Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2016 - AN 1 K 15.02328

bei uns veröffentlicht am05.04.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 16.938, 27.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 15.02328

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. April 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte: teilweise Rücknahme anerkannter Dienstunfallfolgen, fehlender Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfallfolge

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., B-str. ..., R.

- Beklagter -

wegen Beamtenversorgung/Dienstunfallfolge

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2016 am 5. April 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen nach einer Verletzung bei einem dienstlichen Selbstverteidigungstraining.

Der am ... 1980 geborene Kläger ist Polizeibeamter im Dienste des Beklagten, seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion ....

Im Rahmen eines dienstlichen Selbstverteidigungstrainings am 7. Dezember 2010 erlitt der Kläger Verletzungen durch einen Faustschlag auf die Nase. In der Dienstunfallmeldung vom 14. Februar 2011 führte der Kläger hierzu aus, im Rahmen der Selbstverteidigungsausbildung habe er mit seinen Kollegen trainiert, einen Täter festzunehmen. Dieser habe sich dabei mit Faustschlägen gewehrt. Sein Trainingspartner, POM ..., der die Rolle des Täters übernommen hätte, und er hätten nur leicht gepolsterte Boxhandschuhe getragen. Dabei hätte ihn POM ... unabsichtlich mit einem festen Faustschlag direkt auf die Nase getroffen. Infolge des Schlages habe er starke Schmerzen gehabt und leicht aus der Nase geblutet. Die Nase sei bis dato berührungsempfindlich. Außerdem habe er festgestellt, dass die Nase leicht verformt sei. Aus diesem Grund habe er einen Arzt aufgesucht.

Aus dem formularmäßig ausgeführten Befundbericht des Dr. med. ... vom 15. Februar 2011 [Blatt 28 der DU-Akte] ergibt sich nach erstmaliger Vorstellung am gleichen Tage der Befund: Nasenrückenabweichung nach links, Nasenspitzenabweichung nach rechts.

Vor diesem Unfall war der Kläger am 28. April 2006 wegen einer Nasendeformität bereits an der Nase operiert worden. Durchgeführt wurden eine Septorhinoplastik, eine Nasenflügelkorrektur und eine Nasenmuschelverkleinerung. Im Operationsbericht führte der Operateur Dr. ... von der ... Klinik in ... folgendes aus:

„Befund: Septum zeigt Bodenleiste links mit ausgeprägter Septumdeviation nach rechts besonders in Regio III und Regio IV. Die gesamte knorpelige Nase zeigt nach rechts, die gesamte Nase, auch im knöchernen Bereich, besonders im mittleren Bereich ist von rechts her imprimiert. Nasenspitze nur wenig tiefer stehend. Asymmetrie der Flügelknorpel. (Ursache?) Kindliches Nasentrauma im 12. Lebensjahr? Nasenmuschelhyperplasie bds.

Vorgehen: […] Abraspeln und Bemeißeln einer Kante rechte Nase (Z.n. Fraktur!) Typisches Lösen durch Osteomanien, bis eine symmetrische Form angepasst ist. Knochen zeigt unregelmäßige Stärke (oft Trauma!). Spitze zeigt trotz völliger Medialisierung des Septums einen Weichteilzug nach rechts! […]

Flügelknorpelluxation bds.: rechts zeigt sich ein carnialer Wulst, der keilförmig excidiert wird - verbleibender Weichteilzug nach rechts durch Asymmetrie der Weichteilstruktur. Der linke ventrale Rand des Flügelknorpels zeigt eine unangepasste Überprojektion, daher wird ein 0,5mm dieser Kante resiziert. Symmetrie der Spitze, soweit der Weichteilzug es zulässt - wird erreicht. Interdomigatur führt zur schönen Betonung der Spitze, die hierdurch auch angehoben wird. […]“

Mit Schreiben vom 21. April 2011 teilte Dr. med. ... von der Praxis Dr. ..., Dr. ..., Dr. ... mit, dass er ergänzend zu seiner ärztlichen Stellungnahme bezüglich des Dienstunfalls vom 7.12.2010 die Diagnose ergänze: posttraumatische Nasendeformität. Wegen Nasendeformität sei am 28.4.2006 eine Septorhinoplastik erfolgt, auf den Operationsbericht werde verwiesen. Über den zwischenzeitlichen Verlauf vom 8.6.2006 bis 15.2.2011 könne keine Aussage abgegeben werden, weil keine Vorstellung erfolgt sei.

Unter dem 23. Mai 2011 nahm Dr. med. ... vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei Stellung:

„[…] im OP Bericht auf Blatt 12 der DU-Akte ist vermerkt, dass der Beamte bereits vor dem jetzigen Trauma, offensichtlich im Kindesalter (?), ein Nasentrauma erlitt, welches eine Septorhinoplastik, eine Nasenflügelkorrektur und eine Nasenmuschelverkleinerung am 28.4.2006 erforderlich machte. Trotz völliger Medialisierung, wie im OP-Bericht beschrieben, besteht weiterhin ein Weichteilzug nach rechts, der offensichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden konnte. Auch jetzt wurde am 15.2.2011 eine Nasenspitzenabweichung nach rechts festgestellt. Inwiefern diese bereits vorher vorhanden war bzw. sich durch das jetzige Trauma verstärkt hat, kann nur durch entsprechende fotografische Aufnahmen vor dem jetzigen DU-Ereignis festgestellt werden. Vielleicht liegen solche postoperativen Aufnahmen aus dem Jahr 2006 vor, dann wäre ein Vergleich mit der jetzigen Situation möglich.

Als Dienstunfallereignis ist daher anzuerkennen:

- Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links

Ob die Nasenspitzenabweichung nach rechts schon vor dem jetzigen Unfallereignis bestand, kann von uns aus nicht geklärt werden. Man sollte hier die Praxis ... und ... befragen, da sie den Beamten sowohl bei den jetzigen Trauma gesehen haben bzw. auch postoperativ am 28.4.2006. Falls zwischenzeitig kein weiteres Trauma stattgefunden hat (zwischen dem 8. Juni und 15.2.2011) kann der Operateur sicherlich Angaben machen, ob die jetzige Deformität nach der Operation vom 28.4.2006 schon vorgelegen hat. Falls diese damals weitgehend beseitigt wurde (Bilder?), sst die jetzige Deformität als Dienstunfallfolge des jetzigen Unfalls anzuerkennen.“

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 8. Juni 2011 wurde der Unfall vom 7. Dezember 2010 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links“ anerkannt.

Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., teilte Dr. med. ... mit Schreiben vom 16. Juni 2011 mit, aus den Krankenunterlagen lassen sich nicht ersehen, ob post operationem noch eine Nasenspitzenabweichung bestanden habe, da der operative Eingriff am 24. April 2006 stattgefunden habe und die letzte Nachkontrolle in diesem Zusammenhang am 8. Juni 2006 erfolgt sei. Das Zeitintervall sei zu kurz, um einen postoperativen Endzustand zu bewerten.

Daraufhin teilte Dr. med. ... vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mit, er könne auch keine weitergehenden Feststellungen treffen, da er selbst kein Facharzt für HNO-Heilkunde sei und es auch einen solchen im polizeiärztlichen Dienst nicht gebe. Entweder müsse das LfF nach der Sachlage nun selbst entscheiden („kostengünstig!“) oder es müsse eine externe HNO-ärztliche Begutachtung in Auftrag geben.

Am 14. Juli 2011 teilte der Kläger formularmäßig mit, es bestünden noch Beschwerden durch eine Nasenrückenabweichung mit Beschwerden beim Atmen durch die Nase. Er sei aufgrund der Unfallfolgen noch in Behandlung bei Professor Dr. ... in der ... in ... und könne noch keine Angabe zum voraussichtlichen Abschluss der Behandlung machen. Unter dem 5. Dezember 2011 bat das Landesamt für Finanzen erneut um Angabe des Standes der dienstunfallbedingten Heilbehandlungen. Am 10. Januar 2012 gab der Kläger eine unveränderte Erklärung gegenüber der Vorerklärung ab.

Mit Erstattungsanträgen vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014 und 26. November 2014 wurden weitere Behandlungskosten, unter anderem für eine Operation vom 2. Oktober 2014 geltend gemacht. Aus der Rechnung vom 9. Oktober 2015 [Bl. 33 der Abrechnungsakte] ergibt sich diesbezüglich: „Sehr schwierige Septum- und Rhinoplastikchirurgie bei ausgeprägter Pathologie nach mehreren Verletzungen, engen Verhältnissen und starker Blutungsneigung. Wesentlich erhöhter Aufwand zur tamponadefreien Operation.“

Am 13. Oktober 2014 übersandte der Kläger den Befund des MVZ ... vom 5. August 2014. Dort ist unter „Beurteilung“ aufgeführt [Bl. 37 der DU-Akte]:

„Aplastischer Sinus frontalis. Übrige NNH frei von Schleimhautproliferationen. Bei Nasenbeinfraktur Nasenseptumdeviation nach rechts mit betonter unterer Nasenmuschel links.“

Unter dem 17. Dezember 2014 nahmen Dr. med. ... und Professor Dr. med. ... von der ... der ... Klinik ... wie folgt Stellung [Bl. 55 DU-Akte]:

Diagnosen: Zn komplexer Nasenbein- und Septumfraktur Dezember 2010 mit Deformierung der äußeren Nase und Einengung des Nasenatemwegs, Nasenmuschelhyperplasie, rezidivierende Sinusitis. […]

Bei Herrn ... bestand eine chronische Nasenatmungsbehinderung nach zweimaligem Nasentrauma, 2006 mit operativer Versorgung, sowie im Dezember 2010 mit operativer Präposition bei äußerer Deformität. Die Erstvorstellung in unserer Praxis erfolgte im Juli 2011, nachdem seit dem letzten Unfall die Nasenatmung und auch die Infektbeschwerden zugenommen hatten.

Der Befund hat neben einer äußeren und inneren Nasendeformation auch eine objektivierbaren Behinderung in der Nasenatmungsuntersuchung ergeben (Rhinomanometrie), mit ausgeprägter Nasenatmungsbehinderung beidseits, bessernd auf Abschwellung rechts (siehe Beilage).

Es wurde 2011 ein konservativer Therapieversuch mit Nasenspreizer (Nasivent) verordnet, im Falle einer ausbleibenden Besserung aber damals bereits zu einer Operation geraten.

Bei zunehmender Nasenatmungsbehinderung, trotz Nasenspraykonsums, entstanden in der Folge auch zunehmende Probleme beim Schlafen, weshalb ihre erneute Vorstellung in der Sprechstunde erfolgte. Der Befund in der Nase zeigt sich unverändert mit Luxation des Septums nach rechts, Septumschrägstand mit bauchiger Auswölbung links mit breiter, basaler Leiste links mit Sporn bei hoher Deviation nach rechts mit Einengung des Atemwegs im Sinne einer „twisted nose“ mit erheblicher S-förmiger Torqierung des knorpeligen Nasenrückens, unregelmäßig verformten knöchernen Nasenrücken und Deformierung der Nasenspitze mit Asymmetrie. Zudem bestand eine ausgeprägte Nasenmuschelhyperplasie mit verdickten hinteren Enden. In einer Röntgen-Schichtaufnahme (DVT-NNH) bestätigte sich die Septumdeformität und Nasenmuschelvergrößerung bei hyperplastischen Processus uncinati, sehr engem Infundibulum beidseits bei weit nach medial ausbauchenden Kieferhöhlenwandungen. Die Nasenatmungsuntersuchung ergab eine ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung beidseits (204 ml/sec bds.), mit Besserung auf Abschwellung bds. Ein Allergietest mittels Prick und RAST-Testung im April 2014 hatte keine Hinweise auf eine allergische Beteiligung ergeben.

Es wurde entsprechend aufgrund der zunehmenden funktionellen Beschwerden mit Nasenatmungsbehinderung und Infekthäufung die Indikation der Korrektur der äußeren und inneren Nase mit Eröffnung und Ausräumung der entzündeten Nebenhöhlen gestellt. Der ausgeprägte nasale Befund, insbesondere an der Nasenscheidewand, ist klinisch eindeutig Folge eines Traumas. Ein Vorbefund vor dem Unfall im Dezember 2010 liegt uns zum Vergleich für eine vorbestehende Pathologie vor dem Unfalldatum nicht vor. […]“

Auf Anforderung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. erstattete am 15. Mai 2015 Dr. med. ... ... folgendes Gutachten [Blatt 72-99 der DU-Akte]: „[…]

2. Aktenlage:

In der Dienstunfalluntersuchung vom 14.2.2011 auf Blatt 1 ff wird angegeben, dass im Rahmen der Selbstverteidigungsausbildung weichgepolsterte Boxhandschuhe getragen wurden. Der Trainingspartner habe Herrn ... mit einem festen Faustschlag direkt auf die Nase getroffen. Infolge des Schlages hätte Herr ... starke Schmerzen gehabt und leicht aus der Nase geblutet. Die Nase sei bis heute berührungsempfindlich. Außerdem habe er festgestellt, dass die Nase leicht verformt sei. Er habe aus diesem Grunde einen Arzt aufgesucht. […]

4. Zusammenfassung und Beurteilung: […]

Bei dem Unfall am 7.12.2010 kam es durch einen Faustschlag zu einer Gewalteinwirkung auf die Nase von Herrn ..., die schmerzte und danach leicht blutete, bei der Anamneseerhebung wird hier eine starke Blutung angegeben.

Faustschläge auf die Nase sind geeignet, Verletzungen am Nasengerüst in Form von Nasenbeinbrötchen bzw. Septumfrakturen hervorzurufen. Insofern war auch der geschilderte Unfallhergang geeignet, eine Verletzung im Bereich der Nasenstruktur auszulösen.

Dabei deutet der Schmerz im Bereich der Nase zumindest auf eine Nasenprellung hin, die gleichzeitige Blutung kann durch das Platzen eines Blutgefäßes im Bereich der Nasenschleimhaut ausgelöst werden, sie kann aber auch Ausdruck der Strukturverletzung der Nase im Sinne einer Nasenbeinfraktur oder Septumfraktur sein.

Unmittelbar nach dem Unfall sind keine ärztlich erhobenen Befunde vorhanden, die eine frische Unfallverletzung beschreiben. Die erste Befundung erfolgte im Februar 2011, bei der eine Septumdeviation und eine Nasenrückenabweichung nach links mit einer Nasenspitzenabweichung nach rechts diagnostiziert wird. Eine unmittelbare Feststellung von Verletzungsfolgen ist in den Akten nicht beiliegend.

Außerdem findet sich kein Vorbefund, der vor dem Unfall Auskunft über die Form der Nase und der endonasalen Situation nach vorausgegangener Septorhinoplastik im Jahre 2006 geben könnte. Auch frühere Fotos existieren offenbar nicht, die zur Klärung dieser Situation beitragen könnten.

Somit bleibt festzuhalten, dass eine Gewalteinwirkung am 7.12.2010 auf die Nase von Herrn ... stattfand. Die unmittelbaren Unfallfolgen, die dadurch ausgelöst wurden sind medizinisch derzeit - bei fehlenden Befunden - nicht exakt festzustellen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass danach eine Septumdeviation und eine Formabweichung der äußeren Nase im Bereich des Nasenrückens und der Nasenspitze vorhanden waren.

Nicht ganz klar sind ebenfalls die im Bescheid festgestellten Unfallfolgen einer Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung. Eine Nasenprellung heilt in der Regel folgenlos aus, Folgeschäden sind dabei nicht zu erwarten, da keine Strukturveränderungen eintreten.

Eine Nasenrückenabweichung setzt ein massives Trauma voraus, das Strukturveränderungen im Sinne einer Nasenbeinfraktur hervorruft, radiologisch ist dieser aber nicht belegt. Ein massives Trauma kann auch zu Veränderungen an der knorpeligen Struktur führen, wobei sowohl eine Nasenbeinfraktur als auch eine Fraktur der knorpeligen Struktur die Diagnose einer Nasenprellung hinsichtlich der Schwere des Traumas deutlich übersteigt.

Während eine Nasenprellung durchaus mit den geschilderten Beschwerden in Einklang steht, verursachen Nasengerüstveränderungen sowohl an der knöchernen als auch an der knorpeligen Nase in der Regel zusätzliche Symptome, die sich einmal in einer massiven Schwellung und in einer unmittelbaren oder im Verlauf von einigen Tagen auftretenden erheblichen Nasenatmungsbehinderung durch Hämatome an der Nasenscheidewand einstellen. Diese Symptome werden von Herrn ... nicht geschildert, so dass bei fehlenden primären Befunden nach dem Unfall allein aus der anamnestischen Symptomatik die erheblichen Nasengerüstverletzungen nicht schlüssig nachvollziehbar erscheinen. Auch dass bei solchen Verletzungen keine unmittelbare ärztliche Konsultation erfolgte, die erste Befunderhebung fand zwei Monate später statt, lässt Zweifel aufkommen, ob tatsächlich das Unfallereignis einen solchen Schaden verursachte, der sowohl das knöcherne als auch das knorpelige Nasengerüst betraf.

In den Befundbericht von Herrn Professor Dr. ... wird 2014 zwar von einer operativen Reposition im Dezember 2010 bei äußerer Deformität ausgegangen, aber in den Akten finden sich hierüber keine Unterlagen, auch anamnestisch wird dies bei der gutachterlichen Untersuchung nicht angegeben.

Fasst man die Datenlage zusammen, so bleibt festzuhalten, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 7.12.2010 keine ärztlichen Befunde vorliegen, die ein frisches Nasentrauma bestätigen, insbesondere mit so weitreichenden Verletzungen, die zu der Operation am 2.10.2014 führten.

Weiterhin ist vor dem Unfall kein Befund vorhanden, der bei Zustand nach Septorhinoplastik einen Normalbefund bestätigen würde.

Für eine Gerüstverletzung im Sinne einer Nasenbeinfraktur mit nachfolgender Abweichung im Bereich des Nasenrückens kann lediglich das nach dem Unfall aufgetretene Nasenbluten angeführt werden; weitergehende Befunde, die eine Strukturverletzung im Bereich des Nasenrückens, sowohl am Knorpel als auch im Knochen, bestätigen könnten, liegen nicht vor. Auch für eine Verletzung der Nasenscheidewand sind unmittelbar nach dem Unfall keine Befunde vorhanden, die eine solche belegen. Geht man von dem Operationsbericht aus, in dem Herr Professor Dr. ... multiple Frakturlinien durch Knorpel und die Lamina angeführt, so wäre hierbei ein massives Septumhämatom mit unmittelbar auftretender erheblicher Nasenatmungsbehinderung zu erwarten, die in der Regel eine unmittelbare operative Revision erforderlich machen würde. Diesbezüglich sind in den Akten keine Unterlagen oder Angaben enthalten, dass dem so war. Die multiplen Frakturlinien können auch durch die vorangegangene Operation von 2006 erklärt werden, da eine Korrektur des Septums erfolgte, die in der Regel mit einer Durchtrennung des Knorpels einhergeht, ferner wird noch eine Entnahme und ausgedehnte und beglaubigte Reimplantation der knöchernen Bestandteile berichtet. Somit ist auch dieser Hinweis im Operationsbericht von Herrn Professor ... nicht unbedingt und ausschließlich als Beleg für eine stattgehabte Fraktur des Septums durch den Unfall vom 7.12.2010 zu werten.

Nasenspitzenveränderungen, wie sie vorliegen, sind durch Faustschläge auf die Nase äußerst selten, sie würden ausschließlich durch eine Fraktur des Flügelknorpels ausgelöst werden können.

In Verbindung mit dem ersten OP-Bericht und einem noch beschriebenen deutlichen Weichteilzug nach rechts, aber auch durch die Ausführungen im OP-Bericht von Herrn Professor ..., dass zwar der Nasenrücken deutlich besser zu begradigen, aber nicht völlig ebenmäßig sei und eine Restverformung belassen würde, kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass bereits bei der Erstoperation erhebliche Probleme beim Ausgleich der Nasenspitzenprominenz vorgelegen haben und noch bestehen, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die jetzt vorhandene Nasenspitzenprominenz nicht auf den Unfall vom 7.12.2010, sondern bereits als vorbestehend einzustufen ist. Insgesamt gesehen besteht zwar die Möglichkeit, dass durch den Unfall vom 7.12.2010 auch strukturelle Veränderungen am knöchernen und knorpeligen Nasengerüst eingetreten sein könnten. Eindeutige Belege dafür, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die vor der Operation 2014 beschriebenen Strukturveränderungen durch diesen Unfall verursacht wurden, fehlen. Die Veränderung im Bereich der Nasenspitze wird mit Wahrscheinlichkeit nicht als unfallverursacht bewertet. Für die Septumdeviation, die nach dem Unfall beschrieben wird, und die Nasengerüstveränderung trifft dies aber nicht im gleichen Maße zu, wenngleich auch hier aufgrund der Angaben und des fehlenden Befundes Zweifel am ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorliegen, weswegen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Ursächlichkeit mit dem Unfall nicht uneingeschränkt bejaht werden kann, zumal die anerkannte Nasenprellung keine Strukturveränderungen der Nase hervorrufen kann.

Bei der behinderten Nasenatmung und der Nasenscheidewandverbiegung einschließlich der Verformung der Nase war die Operationsindikation gegeben. Die beschriebenen Eröffnungen der Kieferhöhle infolge von Veränderungen im Bereich des Infundibulums und der lateralen Nasenwand dagegen sind nicht durch den Unfall, sondern durch anlagebedingte Veränderungen begründet.

Selbst wenn man von einem unfallbedingten Schaden an der Nasenscheidewand mit daraus folgender Infektanfälligkeit, eine solche ist in den Akten aber z. B. durch häufige Arztbesuche nicht belegt, ausgehen würde, wäre die Kieferhöhlenoperation bei fehlenden Schleimhautveränderungen in den Kieferhöhlen im Wesentlichen wegen der vorbestehenden anatomischen Veränderungen erforderlich geworden.

Derzeit findet sich noch eine Nasengerüstveränderung mit äußerlicher Abweichung im Bereich des Nasenrückens, die als kosmetisch leicht auffällig zu werten ist. Ferner besteht eine Behinderung der Nasenatmung im geringen Maße auf beiden Seiten, auch verursacht durch eine Nasenklappenstenose im vorderen Nasenanteil.

Unabhängig von der Ursache würde die doppelseitige, leichte bis mittelgradige Atembehinderung mit einer MdE von 10% und die kosmetisch auffällige Nasenveränderung ebenfalls mit einer MdE von 10% bewertet, so dass insgesamt integrierend eine MdE von 10% zu benennen wäre.

Abschließend werden die eingangs gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet:

1. An weiteren Körperschäden (außer dem bereits anerkannten Körperschaden) zeigte sich im Laufe der Zeit eine Septumdeviation und eine Muschelhyperplasie. Am Untersuchungstag, dem 16.4.2015, zeigte sich eine Deformität der äußeren Nase in Form einer Nasenspitzenprominenz rechts mit einer Nasenrückenabweichung nach links einschließlich einer behinderten Nasenatmung.

2.a) Allein oder wesentlich durch den Unfall verursacht lässt sich mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit keiner der o. g. Körperschäden bewerten, die Möglichkeit der ursächlichen Entstehung ist aber nicht ausgeschlossen.

b) Annähernd gleichwertig durch den Unfall und unfallunabhängige Faktoren, die einen Körperschaden verursachten, sind nicht zu benennen.

c) Nicht mit Wahrscheinlichkeit ist allein oder wesentlich durch unfallbedingte Faktoren die Nasenspitzenabweichung nach rechts verursacht worden.

3. Nicht wesentlich durch den Unfall verursacht wurde die Nasenspitzenabweichung nach rechts, da sie bereits vor dem Unfall (eventuell latent) bestand. Sie wurde allein oder wesentlich durch den Unfall nicht verschlimmert.

4. Da nicht eindeutig ein dienstunfallbedingter Schaden zu benennen ist, ist auch eine dienstunfallbedingte MdE nicht einzustufen. Würde davon ausgegangen, dass die Nasenabweichung nach links einschließlich der Septumdeviation als unfallbedingt anzusehen sei, so wäre die MdE mit 10% anzunehmen.

5. Wesentliche Dienstunfallfolgen sind derzeit nicht vorhanden. Die aktuellen Beschwerden, wie eine behinderten Nasenatmung sowie die Formveränderung der äußeren Nase, können mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Wegen des Dienstunfallereignisses am 7.12.2010 mit den anerkannten Dienstunfallfolgen war ein Beschwerdezeitraum von etwa 2 Wochen bis zum Ausheilungszeitraum zu veranschlagen.

6. Die Operation vom 2.10.2014 war unter obigen Angaben nicht allein oder wesentlich durch den Unfall vom 7.12.2010 verursacht.

7. Aufgrund der jetzigen Nasenatmungsbehinderung einschließlich der Nasenrückenabweichung nach links sind weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich, eine Nachkorrektur der Nase, wie im OP Bericht vom 2.10.2014 vorgeschlagen, wird empfohlen.

Bezüglich der unfallbedingten Verursachung wird auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen.

8. Sollte die behinderte Nasenatmung und die Formveränderung der äußeren Nase als Unfallfolgen anerkannt werden, so ist eine Nachuntersuchung nach einer weiteren operativen Korrektur der Nase angezeigt.“

Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. vom 27. Mai 2015 zur beabsichtigten Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall angehört. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und legte „Einspruch“ gegen dieses Schreiben ein, weil das Gutachten falsch sei. Zudem wurde um Ersatz der entstandenen Unkosten durch die Begutachtung (Fahrtkosten, Verdienstausfall) gebeten.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. forderte den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2015 auf, ärztliche Befundberichte vorzulegen, die entsprechende neue Erkenntnisse beinhalteten.

Mit Schreiben vom 7. August 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an und begründeten mit Schreiben vom 31. August 2015 nach erfolgter Akteneinsicht die Zweifel. Die Einvernahme des POM ... wurde beantragt.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R. vom 14. Oktober 2015, ausweislich der Stempelung versandt am 15. Oktober 2015 (Donnerstag), wurde der Anerkennungsbescheid vom 8. Juni 2011 hinsichtlich der Nasenrückenabweichung nach links für die Vergangenheit gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Nasenrückenabweichung nach links als Dienstunfallfolge nicht vorliegen. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht gewährt werden. Die Anträge vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014, 26. November 2014, 21. Dezember 2014 und 2. September 2015 auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge wurden abgelehnt. Die mit Schreiben vom 8. September 2014, 13. November 2014, 9. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von 7.074,12 EUR wurden zurückgefordert. Insofern erfolge eine Verrechnung mit den Beihilfeleistungen.

Zur Begründung wurde angeführt, aus dem Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2015 gehe hervor, dass die Deformität der äußeren Nasenform einer Nasenspitzenprominenz rechts und eine Nasenrückenabweichung nach links einschließlich einer behinderten Nasenatmung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 zurückzuführen sei. Zwar sei eine Nasenprellung durchaus mit den geschilderten Beschwerden des Klägers zu vereinbaren, Nasengerüstveränderungen verursachten in der Regel aber zusätzliche Symptome, die vom Kläger nicht benannt würden, so dass bei fehlenden primären Befunden nach dem Unfall allein aus der anamnestischen Symptomatik die erheblichen Nasengerüstverletzungen nicht schlüssig nachvollziehbar erschienen. Zudem werde der Kausalzusammenhang dadurch entkräftet, dass der Kläger bei derartigen Verletzungen einen ärztlichen Befund erst zwei Monate nach Unfallereignis habe erheben lassen. Hinsichtlich der „Nasenspitzenabweichung rechts“ weise das Gutachten auf den OP-Bericht vom 28. April 2006 hin, der belegen könne, dass die Nasenspitzenabweichung nach rechts nicht wesentlich durch den Unfall verursacht worden sei, da sie bereits vor dem Unfall bestanden habe und somit als Vorschädigung zu werten sei. Auch die aktuellen Beschwerden bezüglich der eingeschränkten Nasenatmung könnten laut Gutachten mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Zu den Einwendungen vom 31. August 2015 sei festzustellen, dass es sich lediglich um einen Befund und nicht um eine Diagnose gehandelt habe. Eine Zeugeneinvernahme von POM ... unterbleibe, da dieser lediglich Auskünfte über den Tathergang bezüglich des Faustschlages geben könne, der aber unbestritten vorliege. Nachdem der genannte Zeuge kein fachkundiger Mediziner sei, könne er zu den von vom Kläger vorgetragenen Einwände keinen schlüssigen fachlich fundierten Beitrag leisten. Es verbleibe damit bei der Anerkennung der Nasenprellung, welche einen Beschwerdezeitraum von zwei Wochen rechtfertige. Damit sei der Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 Ende 2010 abgeschlossen.

Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen nach Art. 48 VwVfG könne erfolgen, weil die gebotene Abwägung der Bestands- und Rücknahmegründe im Rahmen des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsanwendungsgrundsätze in ständiger Verwaltungspraxis nicht zulasse, dass auch nach Unanfechtbarkeit eine Dienstunfallerkennung aufrechterhalten werde. Unter Abwägung aller Umstände könne die Anerkennung der „Nasenrückenabweichung nach links“ als Dienstunfallfolge nicht aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfallfolge von Anfang an nicht vorgelegen hätten und dies nur der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei der Bescheid vom 8. Juni 2011 insoweit auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Es entstünden für den Kläger keine Nachteile, die den Ausnahmetatbestand der Priorität seiner Interessen gegenüber dem öffentlichen Anliegen an einer rechtmäßigen Situation und der Entpflichtung von rechtlich nicht zustehenden Leistungen auf unabsehbare Zeit verwirklichten. Für die Vergangenheit sei das Vertrauen grundsätzlich schutzwürdig, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bescheides vom 8. Juni 2011 bestehe jedoch insofern nicht, als dem Kläger keine finanziellen Nachteile entstünden, weil ein Anspruch auf Erstattungsleistungen für entstandene Heilbehandlungskosten gegenüber der zuständigen Beihilfestelle bzw. Krankenversicherung bestehe. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich. Der Dienstherr genüge seiner Fürsorgepflicht dadurch, dass er sich im Rahmen der Beihilfevorschriften an den Heilbehandlungskosten beteilige. Da nach den oben angeführten Ausführungen nur eine Nasenprellung mit einem Ausheilungszeitraum von zwei Wochen anzuerkennen gewesen sei, könne keine weitere Erstattung von Heilbehandlungskosten erfolgen. Auf die Rückforderung der mit Schreiben vom 17. August 2011 geleisteten Kostenerstattung in Höhe von 207,64 EUR werde verzichtet. Aufgrund der Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen sei den Bescheiden vom 8. September 2014, 13. November 2014, 9. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 und den darauf beruhenden Zahlungen die Rechtsgrundlage entzogen. Die Zahlungen seien unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist mit einem Eingangsstempel vom 19. Oktober 2015 (Montag) der Kanzlei der Klägerbevollmächtigten versehen.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2015, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am gleichen Tage, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen:

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Oktober 2015 (Geschäftszeichen: ...) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entsprechend dessen Anträgen vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014, 26. November 2014, 21. Dezember 2014 und vom 2. September 2015 beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu gewähren.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachverhalt sei vom Landesamt für Finanzen nicht genügend ermittelt worden, obwohl mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 31. August 2015 ausdrücklich die Einvernahme des damaligen POM ... beantragt worden sei und dessen Einvernahme auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Bei dem Gutachten des Dr. ... ... vom 15. Mai 2015 handle es sich um ein reines Parteigutachten des Landesamts für Finanzen. Darüber hinaus wäre es vor Erholung des Gutachtens zwingend geboten gewesen, den genauen Trefferort, die Wucht des Schlages und die unmittelbar danach beim Kläger feststellbaren Folgen durch Einvernahme des Polizeibeamten ... aufzuklären. Insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätte dies geboten, zumal es hier um einen nicht unerheblichen Dienstunfall und dessen Folgen ginge. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Gutachter zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn der Zeuge einvernommen worden wäre. Das unzutreffende Ergebnis des Gutachtens werde deshalb gerügt. Es werde daher die Einholung eines HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens durch die Universitätsklinik der Universität ... beantragt.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil verfristet. Die Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Oktober 2015 bei Versendung am 15. Oktober 2015 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers sei am 18. Oktober 2015 erfolgt, somit habe die Klage vom 19. November 2015 die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO nicht eingehalten. Die Bevollmächtigten des Klägers hätten nicht belegt, dass der Bescheid ihnen erst am 19. Oktober 2015 bekannt gegeben worden sei.

Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Der Gutachter habe sich mit den Beschwerden des Klägers auseinandergesetzt und die ärztlichen Aussagen vor und nach dem Ereignis am 7. Dezember 2010 ausgewertet und sich insbesondere mit den medizinischen Erfordernissen für behauptete Körperschäden auseinandergesetzt. Die Einwände der Bevollmächtigten des Klägers könnten das Gutachten nicht infrage stellen. Es sei nicht erkennbar, wie die Wucht des Schlages, den der Kläger am 7. Dezember 2010 auf seine Nase erhalten habe, zu eruieren wäre. Es könnte allenfalls eine persönliche Einschätzung abgegeben werden und das nach 4 Jahren nach dem Ereignis. Objektive Messwerte hätte diese Aussage nicht liefern können. Es sei zu verneinen, dass der Trainingspartner des Klägers in der Lage gewesen wäre, die Körperschäden des Klägers anzugeben und über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfüge. Entgegen der Meinung der Bevollmächtigten des Klägers handle es sich bei dem vom Landesamt für Finanzen eingeholten Gutachten um kein Parteigutachten. Es sei zur Ermittlung des Sachverhalts in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren eingeholt worden. Einer Verwertung im Verwaltungsprozess stehe daher nichts entgegen. Substantiierte Einwendungen, die das Gutachten unverwertbar machen würden, seien nicht vorgetragen worden.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 17. März 2016. Die Klage sei zulässig, weil der Bescheid am 19. Oktober 2015 in der Kanzlei eingegangen und dies mit Eingangsstempel belegt sei. Damit sei die Klagefrist gewahrt worden.

Die Klage sei auch begründet, weil der Gutachter nicht habe ausschließen können, dass neben der Nasenbeinprellung ein weiterer Körperschaden aufgetreten sei. Selbst wenn es sich bei dem Gutachten des Dr. ... nicht um ein Parteigutachten handelte, leide dieses Gutachten an einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung. In Ermangelung von Befundberichten zwischen 2006 und 2011 müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vor dem Unfall 2010 keine Nasenspitzenabweichung vorgelegen habe.

Zutreffend habe der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei am 23. Mai 2015 geraten, als Dienstunfallfolgen eine Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links festzustellen. Deshalb sei die Äußerung des Gutachters nur spekulativ. Bei der Nichteinvernahme des POM ... verkenne das Landesamt für Finanzen, dass dieser als Polizeibeamter über eine gute Beobachtungsgabe verfüge und selbstverständlich detaillierte und differenzierte Aussagen zur Wucht des Schlages auf die Nase, zur Schlagrichtung und der Trefferwirkung machen könne. Deshalb liege ein Sachaufklärungsmangel vor.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 ergänzte der Klägervertreter auf Anfrage des Gerichts im Wesentlichen, dass üblicherweise montags morgens die Post vor 9 Uhr gesondert entnommen und mit Eingangsstempel des vorangegangenen Samstags versehen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist von einer fristgerechten Klageerhebung am 19. November 2015 auszugehen, nachdem der Klägervertreter die Vermutung der Art. 41 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwVfG, wonach vorliegend der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 14. Oktober 2015 (Versand am Folgetag) als am 18. Oktober 2015 bekanntgegeben gilt, widerlegen konnte. Die detaillierte Schilderung des Klägerbevollmächtigten zum kanzleiinternen Umgang mit eingegangener Post ist für ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs des Bescheids vom 14. Oktober 2015 innerhalb der Dreitagesfiktion ausreichend. Einen Nachweis des früheren tatsächlichen Zugangs konnte der Beklagte nicht erbringen.

I.

B. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R., vom 14. Oktober 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Aufhebung des Anerkennungsbescheides vom 8. Juni 2011 des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich der „Nasenrückenabweichung nach links“ gemäß Art. 48 VwVfG ist rechtmäßig, weil der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und diesem Körperschaden nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit besteht. Der Kläger hat folglich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte diesen Körperschaden als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010 anerkennt (Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG).

Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei einer Dienstunfallanerkennung die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon durch den Nachweis, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7; B.v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60). Dies bedeutet vorliegend, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass des Bescheids vom 8. Juni 2011, mit dem das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., eine Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links als Folge des Dienstunfalls vom 7. Dezember 2010 anerkannt hat, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung einer Nasenrückenabweichung nach links als Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom7. Dezember 2010 lagen zum Zeitpunkt des ursprünglich anerkennenden Bescheids nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlichrechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.

Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.

Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).

Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28).

Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U.v. 28.4.2011, 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U.v. 22.10.1981; U.v. 23.5.1962, VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B.v. 9.3.2001, 3 ZB 01.76; B.v. 7.6.2000, 3 B 96.1396; B.v. 27.8.1998, 3 ZB 98.568; OVG Münster, U.v. 10.12.2010, 1 A 669/07; B.v. 17.7.2012, 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U.v. 13.9.2011, 1 L 94/11).

An diesen Grundsätzen gemessen kann die beim Kläger diagnostizierte Nasenrückenabweichung nach links nicht als kausal durch das als Dienstunfall anerkannte Unfallereignis vom 7. Dezember 2010 verursacht angesehen werden, womit sich der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 8. Juni 2011 insoweit als rechtswidrig erweist.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., hat zur Klärung der Frage, ob die „Nasenrückenabweichung nach links“ und die „Nasenspitzenabweichung nach rechts“ durch das als Dienstunfall vom 7. Dezember 2010 anerkannte Unfallereignis verursachte weitere Körperschäden darstellen, ein Sachverständigengutachten auf halsnasenohrenärztlichem Fachgebiet eingeholt. Das Gutachten wurde von Herrn Dr. med. ..., Hals-Nasen-Ohrenarzt, nach einer am 16. April 2015 durchgeführten Untersuchung des Klägers am 15. Mai 2015 erstellt.

Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger unbestritten vorliegenden Körperschäden „Nasenrückenabweichung nach links“ und „Nasenspitzenabweichung nach rechts“ nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 7. Dezember 2010 zurückzuführen sind. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass diese Schäden hierdurch verursacht worden seien, Belege für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung der vor der Operation 2014 beschriebenen Strukturveränderungen der Nase fehlten jedoch. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei die Nasenspitzenprominenz auf die Erstoperation zurückzuführen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 15.4.1964 - VI C 45.61, DÖD 1965, 58).

Das oben angeführte ärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2015, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist geeignet, der Kammer die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Die gutachtliche Stellungnahme weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält sie unlösbare Widersprüche. Auch bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des von dem Beklagten bestimmten Gutachters (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6/06, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 35).

Der Kläger hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht.

Insbesondere erkennt das Gericht keinen unauflösbaren Widerspruch zur Beurteilung des Polizeiarztes Dr. ... vom 23. Mai 2011. Dessen Stellungnahme, dass eine „Nasenprellung mit Nasenrückenabweichung nach links“ anzuerkennen sei, ist nicht weiter begründet und setzt sich nicht unmittelbar mit der Frage der Kausalität der unbestritten vorliegenden Nasenrückenabweichung auseinander. Darüber hinaus wies Dr. ... in diesem Zusammenhang selbst im Schreiben vom 5. Juli 2011 darauf hin, dass er hinsichtlich der Kausalität (hier: der Nasenspitzenabweichung) nicht weiter helfen könne. Er sei kein Facharzt, ein solcher sei auch nicht im polizeiärztlichen Dienst tätig. Deshalb könne keine eigene fachkundige Bewertung erfolgen und es werde eine HNO-ärztliche Begutachtung empfohlen.

Bei Dr. med. ... hingegen handelt es sich um einen in diesem Bereich tätigen Facharzt.

Der Gutachter ist auch nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Nach Auffassung der Kammer war eine vorherige Einvernahme des Polizeibeamten ... nicht geboten. Für die im anwaltlichen Schreiben vom 31. August 2015 an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., beantragte Einvernahme des Zeugen bestand kein Anlass, weil der Zeuge für die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass als adäquatkausale Folge des Dienstunfalls eine Nasenrückenabweichung nach links und eine Nasenspitzenabweichung nach rechts eingetreten ist“, ein ungeeignetes Beweismittel darstellt, da die Kausalitätsfrage der Wahrnehmung des Zeugen nicht zugänglich ist. Auch von Amts wegen war eine Einvernahme des Zeugen weder durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., noch durch das erkennende Gericht geboten, weil der Tathergang (Schlag auf die Nase des Klägers mit nachfolgendem Nasenbluten) feststand und der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs nicht für erforderlich erachtet hat, da er die Beweisfragen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen beantworten konnte.

Ein entsprechender Beweisantrag wurde auch nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und der Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen liegen vor, insbesondere ist diese innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Interessenabwägung erfolgt. Diesbezüglich wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., vom 14. Oktober 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

II.

Auch der weitergehende Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg. Auch insoweit ist der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle R., vom 14. Oktober 2015 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Bezüglich der Anträge des Klägers auf Kostenerstattung vom 15. August 2014, 21. Oktober 2014, 26. November 2014 und 21. Dezember 2014 ergibt sich dies bereits aus der bereits festgestellten Rechtmäßigkeit der Rückforderung. In Bezug auf die weiter beantragte Erstattung von Kosten aus Anlass des Dienstunfalls, die mit Antrag vom 2. September 2015 geltend gemacht wurden, besteht kein Anspruch des Klägers, weil diese Kosten nicht durch eine anerkannte Dienstunfallfolge (Nasenprellung) verursacht sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 12.650,89 EUR festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG zusammen aus 5.000,00 EUR hinsichtlich der Anerkennung als Dienstunfall, 7.074,12 EUR hinsichtlich des Rückforderungsbetrags und weiteren 576,77 EUR aus dem weiteren Antrag auf Erstattung der Kosten vom 2. September 2015.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.163,45 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 rechtens war. Mit diesen Bescheiden waren ein „großer Radiärriss laterale Pars intermedia linkes Kniegelenk“ und eine „Außenmeniskusläsion einschließlich Ganglion linkes Kniegelenk, Chondromalazie des Femurcondylus und des lateralen Tibiaplateaus linkes Kniegelenk“ als Dienstunfallfolgen eines Sturzes anerkannt worden, den die sich die Klägerin im Rahmen einer Lehrerfortbildung „Sicheres Skaten“ am 27. September 1999 zugezogen hatte. Desweiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen (§ 31 BeamtVG) sowie den Anspruch auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) abgelehnt.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49 und U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 2. Juni 2000 und vom 11. September 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden der Klägerin als Folge ihres Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der die Klägerin begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das fachorthopädische Gutachten vom 26. Juli 2011, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 erstellt worden ist, ist weder in sich widersprüchlich, noch steht es im Widerspruch zu den Aussagen des Gutachters Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

(1) Die Klägerin meint, der Gutachter widerspreche sich auf Bl. 36 seines Gutachtens (vgl. Bl. 213 der VG-Akte). Das Gutachten weist aber insoweit keine Widersprüchlichkeit auf, weil der Gutachter Dr. E. zwei verschiedene Abschnitte des Ereignisses vom 27. September 1999 betrachtet hat. Die Aussage, die Einnahme der X-Bein-Stellung aus freien Stücken stelle für sich keinen Unfallmechanismus dar, steht nicht im Widerspruch zu der nachfolgenden Aussage, der Unfallmechanismus bei dem (nachfolgenden) Festhängen spreche nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss.

(2) Soweit der Gutachter auf Bl. 5 der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 254 der VG-Akte) annimmt, der Meniskus sei gerissen, als die Klägerin „ein Schnalzen“ im Knie verspürt habe, besteht ebenfalls kein Widerspruch zum Gutachten. Dr. E. hat das Vorliegen eines Meniskusrisses bei der Klägerin nicht in Frage gestellt (vgl. auch Bl. 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012). Seines Erachtens war das Ereignis aber nicht geeignet, einen traumatischen, d. h. unfallbedingten Meniskusriss hervorzurufen. Der Gutachter hat auf Bl. 36 seines Gutachtens ausgeführt, dass die Befunde bei der Klägerin für einen degenerativen Schaden sprächen, der letztlich durch das Ereignis vom 27. September 1999 symptomatisch geworden sei.

b. Das Verwaltungsgericht hat, dem Gutachter folgend, die Situation eines sog. Drehsturzes verneint.

Dr. E. hat in seinem Gutachten auf Bl. 35f. (vgl. Bl. 178f. der VG-Akte) einen sog. Drehsturz verneint. Unter einem sog. Drehsturz werde - so der Gutachter - ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen könne. Es handele sich in der Praxis um Bewegungsabläufe, bei denen die Bewegungen brüsk und wuchtig durch Fixierung des Fußes unterbrochen seien. Es bedürfe eines unüberwindlichen äußeren Bewegungshemmnisses. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat Dr. E. hierzu ergänzend ausgeführt, dass es gesicherte Erkenntnis sei, dass isolierte Meniskusrisse, die durch einen Unfall verursacht worden seien, sehr selten aufträten. Es handele sich um erhebliche Unfallereignisse, die sich durch eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei gleichzeitiger Fixierung von Unterschenkel oder Oberschenkel auszeichnen. Bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallereignis vom 27. September 1999 habe dagegen keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Die Klägerin habe geschildert, dass sie langsam auf das Hindernis, eine Matte, zugerollt und vor dem Fallen in Bewegungsstarre verharrt sei. Bei dieser Darstellung sei eine brüske Verdrehung nach seiner Einschätzung nicht anzunehmen (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift = Bl. 255 der VG-Akte).

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten fachorthopädischen Gutachtens. Zweifel am Inhalt und an dem Ergebnis eines solchen Gutachtens können dann bestehen, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des Arztes bestehen, die medizinische Beurteilung nicht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht oder nicht in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 1.2.2011 - 2 A 45/09 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 16.7.2013 - 3 ZB 12.1510 - juris Rn. 4).

Die Sachkunde des Gutachters Dr. E. wird von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gezogen. Mit ihrem Hinweis auf ihre Schilderungen zum Unfallverlauf und Unfallschaden und den Bestätigungen mehrerer unfallnah behandelnder Fachärzte stellt sie aber die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in Frage.

Inwieweit sich aus den Bestätigungen der behandelnden Fachärzte ernstliche Zweifel am Gutachten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit ergeben sollen, hat die Klägerin weder dargelegt noch können den Stellungnahmen entsprechende Äußerungen entnommen werden.

Aus den Beurteilungen von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 (vgl. Bl. 11 Dienstunfall I) und vom 7. September 2000 (vgl. Bl. 82 der Unfallakte I), aus den Berichten von Prof. B. vom 3. Februar 2000 (vgl. Bl. 13 Dienstunfall I), 10. März 2000 (vgl. Bl. 15 der Unfallakte I) und vom 23. Oktober 2000 (vgl. Bl. 104 der Unfallakte I), aus der Stellungnahme von Dr. K. vom 22. Dezember 2000 (vgl. Bl. 98 der Unfallakte I), dem Schreiben von Dr. Z. vom 9. Juni 2004 (vgl. Bl. 193 der Unfallakte 26. September 2005 (vgl. Bl. 223 der Unfallakte I) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Drehsturz. Entsprechendes gilt für die Operationsberichte vom 29. Februar 2000 (vgl. Bl. 38 der Unfallakte I) und vom 24. Januar 2002 (vgl. Bl. 138 der Unfallakte I).

In der Bewertung von Dr. K. vom 5. Juli 2005 (vgl. Bl. 224 der Unfallakte I) ist bei „Klinische Angaben“ von einem Kniegelenksverdrehtrauma die Rede. Damit wird ein Drehsturz nicht belegt.

In der gutachterlichen Äußerung von Dr. C. vom 8. Dezember 2008 wird das streitige Ereignis als X- oder Dreh- oder Ausweichbewegung bezeichnet (vgl. Bl. 119 der Unfallakte III). In einer weiteren Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (vgl. Bl. 89f. der VG-Akte) führt Dr. C aus, Vorgänge, wie das gewaltsame Verdrehen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge- bzw. Streckbewegung, also plötzlich entgegengesetzter Bewegungsabläufe, wie ein Beuge- oder Drehsturz seien als Unfall zu werten. Es handele sich hier um eine wesentliche Ursache bei mitwirkenden degenerativen oder sonstigen unfallfremden Vorschädigungen als Teilursache. Eine Fixation des Fußes sei Voraussetzung; bei der Klägerin sei das durch die Fixation in dem Skaterschuh gewährleistet.

Während Dr. C. eine Drehbewegung aufgrund der Fixierung durch den Skaterschuh bejahte, hat Dr. E. in der mündlichen Verhandlung betont, es habe keine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks stattgefunden. Diese Feststellung sei unabhängig von dem von der Klägerin getragenen Schuhwerk. Der Vortrag der Klägerin, sie habe den Unfall in schweren Inliner-Schuhen erlitten, ändere nichts an seiner Einschätzung (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2012 = Bl. 252 der VG-Akte).

Unabhängig davon, dass der Privatarzt möglicherweise bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 12) und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Frage der Fixierung durch die Schuhe nicht weiter nachgegangen ist, sei es durch weitere Befragung des Gutachters Dr. E., sei es durch einen eigenen Sachverständigen, sei es durch einen Beweisantrag, spricht für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens, dass das Verhalten der Klägerin nach dem Sturz letztlich gegen einen traumatischen Meniskusriss spricht. Die Klägerin ist nach dem Sturz selbst nach Hause gefahren. Sie hat zwar gemerkt, dass im Kniegelenk irgendwas nicht stimmt, hat aber gleichwohl Tennis spielen und auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen können. Erst einen Monat nach dem Ereignis vom 27. September 1999 suchte sie einen Arzt auf. Dieses Verhalten spricht nicht für einen unfallbedingten Meniskusriss. Dr. E. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bl. 30 des Gutachtens = Bl. 207 des VG-Akte), dass eine Krafteinwirkung, die einen unfallbedingten Meniskusriss verursacht, erheblich sei, die Betroffenen rasch immobilisiert seien und einen Arzt aufsuchten. Die Klägerin hat diese Einschätzung, die für einen degenerativen Meniskusriss spricht, und der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. Bl. 15 UA), mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

c. Die Klägerin verweist auf Bl. 6 ihres Schriftsatzes vom 18. November 2011 (vgl. Bl. 227/231 der VG-Akte). Dort führt sie aus, dass Vorgänge, wie gewaltsame Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel mit gleichzeitiger Kniebeuge oder Streckhemmung, also plötzliche oder wuchtige entgegengesetzte Bewegungsabläufe wie ein Beuge-/Drehsturz beim Sport mit durch Stollen fixierten Fuß als Unfall zu werten sei und dann auch in der Regel die Bedeutung einer wesentlichen Ursache bzw. Teilursache für den ausgelösten körperlichen Schaden hätte, wie den bei der Klägerin festgestellten Meniskusriss.

Damit kann sie weder hinsichtlich des Gutachtens noch des Urteils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen. Denn zum einen beschreibt sie eine rein theoretische Möglichkeit, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Fuß zwar im Schuh fixiert war, der Schuh jedoch nicht am Boden. Der Gutachter Dr. E. hat mehrfach betont, dass das Tragen der Inline-Skater nicht gleichgesetzt werden könne mit Fallgestaltungen, bei denen eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenks bei einer gleichzeitigen Fixierung von Ober- oder Unterschenkel vorliegt. Der Gutachter Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für einen Drehsturz die Situation eines Fußballspielers genannt, der in einer Drehbewegung mit seinem Fuß beispielsweise in einer Grasnarbe hängen bleibt (vgl. Bl. 3 der Sitzungsniederschrift = Bl. 252 der VG-Akte). Eine vergleichbare Situation war während des Ereignisses am 27. September 1999 nicht gegeben.

Soweit die Klägerin behauptet, anerkannte Lehre sei, dass gerade bei abrupt eingenommener X-Bein-Stellung der Meniskus besonders stark gefährdet werde, hat sie einen entsprechenden Nachweis nicht gebracht. Im Übrigen ergibt sich weder aus ihrer Unfallschilderung vom 24. April 2000 (vgl. Bl. 4f. der Unfallakte I) noch ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. E. (vgl. Bl. 5 des Gutachtens = Bl. 183 der VG-Akte), dass sie die X-Bein-Stellung abrupt eingenommen hätte. Die von der Klägerin angeführte Lehre ist zudem nicht auf den konkreten Fall der Klägerin bezogen. Eine fachärztliche Stellungnahme, die sich mit der konkreten Begutachtung der Klägerin auseinandersetzen würde, fehlt.

d. Die Klägerin rügt schließlich, dass der Gutachter Dr. E und ihm folgend das Verwaltungsgericht die unfallnahen Befundergebnisse von Dr. P. vom 9. Dezember 1999 nicht gewürdigt und schon gar nicht widerlegt hätten.

Auch damit kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Zum einen untermauert das Befundergebnis nicht das Unfallgeschehen des Drehsturzes mit unmittelbar ausgelöstem isoliertem Meniskusriss, sondern es wird lediglich ein Befund wiedergeben, der weder einen Rückschluss auf einen Unfall noch auf einen degenerative Vorschädigung zulässt.

Die Feststellung eines „lateral kleinen Meniskusganglion“ wird von der Klägerin dahin interpretiert, dass es sich infolge des Unfallgeschehens jung gebildet habe.

Der Gutachter Dr. E. hat hierzu in seinem Gutachten (vgl. Bl. 29 = Bl. 206 der VG-Akte) festgestellt, dass sich Meniskusganglien aufgrund von Störungen aufgrund der Festigkeit von Menisken innerhalb von vielen Monaten, nicht aber wenigen Wochen, entwickeln können. Das Meniskusganglion der Klägerin müsse daher bereits vor dem Ereignis vom 27. September 1999 vorhanden gewesen sein, da die Untersuchung bereits 6 Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Vor dieser fachlichen Beurteilung muss die persönliche, fachärztlich nicht belegte Einschätzung der Klägerin zurück treten.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf bzw. wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin macht geltend, ihr sei das abschließende rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung und dessen Erläuterungen zu seinem Gutachten Stellung zu nehmen. Das rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die Klägerin die Schriftsatzfrist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht förmlich beantragt hat (vgl. zur Schriftsatzfrist für Erklärungen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 104 Rn. 9), um sich die Rüge der Gehörsverletzung zu erhalten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 124 Rn. 91.2). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Sie hätte außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch darlegen müssen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 74). Daran fehlt es hier.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

31

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

32

Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

35

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.