Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01495, AN 4 S 15.01497, AN 4 S 15.01499, u. a.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des „Grafflmarktes“ für den Zeitraum am 18. September 2015 von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet wird, wird insoweit wiederher- gestellt, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr bezieht.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen gewährten Gestattungen und die dadurch zu erwartenden Lärmeinwirkungen anlässlich der Bewirtung im Anschluss an den „Grafflmarkt“ am 18. September 2015 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr im Innenstadtgebiet der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben seit 1987 Mieter einer von ihm bewohnten Wohnung im Haus ...
Die Beigeladene zu 1) ist Betreiber der Gaststätte „...“ mit Freischankfläche in der
... Der Beigeladene zu 2) plant als Verein im Zusammenhang mit dem Grafflmarkt am 18. und 19. September 2015 Bestuhlung und Ausschank am ... Die Beigeladene zu 3) ist Betreiberin der Gaststätte „...“ in der ... mit Freischankfläche am ... Der Beigeladene zu 4) ist Betreiber der Gaststätte „...“ mit Freischankfläche in der ...
Die ... geht (Hausnr. 1) von der ... aus und mündet in die ... Die ... öffnet sich auf der Höhe der Hausnr. 1 zum ... hin. Die Freischankflächen aller Beigeladenen liegen unmittelbar auf und um den ..., ebenso wie das Anwesen ... Der ... hat nach Angaben des Antragstellers eine Fläche von etwa 20 m mal 24 m.
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 001 der Antragsgegnerin, der hierfür ein Mischgebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die in einem Mischgebiet allgemein zugelassene Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ in der ... nicht zulässig, soweit es sich um nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe handelt. Diese Einschränkung gilt wiederum nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen. Weiter genießen bestehende Betriebe „Bestandsschutz“. Ausnahmen können bei Erweiterungen (sowohl innerhalb von Gebäuden als auch auf Freischankflächen) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Durch die Erweiterung darf u. a. die Schank- bzw. Gastraumfläche nur in geringem Umfang vergrößert und die Wohnnutzung im Gebäude selbst bzw. in der Nachbarschaft nicht gestört werden.
Weiter wurden in den textlichen Festsetzungen Nr. 2.6 im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In der Begründung zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 001 im Jahr 1997 wird ausgeführt, ein Hauptziel der Altstadtsanierung in ... sei gewesen, die Innenstadt um Sankt ... wieder für das Wohnen attraktiv zu machen. Eine zunehmende Zahl von Restaurants, Kneipen, Cafes und Vergnügungsstätten auf Kosten der Wohnnutzung habe den Wert des innerstädtischen Wohnquartiers gesenkt und zu städtebaulichen Problemen sowie zu Lärm- und Verkehrskonflikten geführt. Da ordnungsrechtliche Mittel nicht erfolgreich gewesen seien, könne eine weitere unerwünschte Gaststättenkonzentration nur über den Weg des Bauplanungsrechts erreicht werden. Eine Durchsetzung der vorhandenen Festsetzungen sei im Vollzug schwierig, deshalb bewirkten die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden einerseits durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen und andererseits der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher eine Beeinträchtigung der Wohnruhe, dies führte letztendlich zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch einer Abwanderung der Wohnbevölkerung. Um dem entgegenzuwirken solle der seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 001 entsprechend abgeändert werden.
Die ... liegt weiter im Geltungsbereich der Verordnung der Antragsgegnerin über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (im Folgenden: SperrzeitVO/Freischank-flächen) vom 17. Juni 1996 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12 vom 21.6.1996) zuletzt geändert mit Verordnung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt Nr. 3 vom 15.2.2012). Danach wird die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien mit Wirkung ab 16. Februar 2012 auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt (§ 1 Abs. 1, wobei die Befugnis, nach § 11 GastVO, nämlich bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit abweichend von § 1 Abs. 1 zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben gemäß § 1 Abs. 3 SperrzeitVO/Freischankflächen unberührt bleibt).
In den vergangenen Jahren führten verschiedene Veranstaltungen und Feste in der ... Innenstadt wegen erheblicher Lärmeinwirkungen zu Nachbarbeschwerden und Nachbarklagen, insbesondere im Bereich der ... Der ... Grafflmarkt findet seit 1976 zweimal jährlich (jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres) statt. Der Verkauf auf dem Grafflmarkt erfolgt jeweils freitags von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Freitags findet seit 2003 im räumlichen Bereich des Grafflmarktes ab 16.00 Uhr - und auch über das Ende der Verkaufstätigkeit der „Graffler“ um 22.00 Uhr hinaus - eine erheblich ausgeweitete Bewirtung v.a. auf den verdichteten und erweiterten Freischankflächen der anliegenden Gaststätten statt, früher als sogenannte „Nachtparty der ...“ bezeichnet.
Aus Anlass des Herbstgrafflmarktes im September 2014 begehrten im Hinblick auf die von 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts stattfindende „Nachtparty der ...“ verschiedene Anwohner Eilrechtsschutz. Im Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die den Gaststättenbetreibern erteilten Gestattungen insoweit wieder her, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 1.00 Uhr bezog
Nachdem im Juni 2015 für den Grafflmarkt am 26./27. Juni 2015 von der Antragsgegnerin gaststättenrechtliche Gestattungen mit einer Bewirtung der Freischankflächen bis 1.00 Uhr erteilt worden waren, erhoben wiederum verschiedene Anlieger Klage und begehrten Eilrechtsschutz. Mit Beschluss der Kammer
1. ...fest 14. Juli 2015 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr (nicht lärmintensiv)
2. Grafflmarkt 18. September 2015 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, 19. September 2015 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Sperrzeitbeginn für Innen -und Außenbewirtschaftung bei den beklagten Gaststätten jeweils 24.00 Uhr.
Sodann wurden weitere Regelungen für das Jahr 2016 in Aussicht gestellt.
In der Folge nahm der Antragsteller seine Anträge zurück, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte sodann das Beschwerdeverfahren ein und erklärte den Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2015 wegen der Antragsrücknahme für unwirksam. Die Antragsgegnerin erließ in der Folge die zugesagten Änderungsbescheide.
Mit Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2015 wurde eine Regelung hinsichtlich der 2015 und ab 2016 in der ... und deren Umgebung geplanten Veranstaltungen getroffen.
Am 9. September 2015 erteilte das Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin, vertreten durch das Liegenschaftsamt, eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO für die Durchführung der Veranstaltung „Grafflmarkt“ vom 18. bis 19. September 2015.
Als Art der Veranstaltung wurde „öffentliche Veranstaltung - Brauchtumsveranstaltung, Grafflmarkt“ angegeben und bei den Detailangaben zum zeitlichen Verlauf:
Freitag, 18. September 2015 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr Aufbau Gastronomie
Freitag, 18. September 2015 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr Aufbau Grafflmarkt
Samstag, 19. September 2015 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Abbau Grafflmarkt
Verkaufszeiten Freitag, 19. September 2015 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
Samstag, 19. September 2015 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Spielzeit Musikbühne Parkplatz: Freitag, 18. September 2015 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr und 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr ohne Verstärker, Samstag, 18. September 2015 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, der Grafflmarkt beginne freitags jeweils um 16.00 Uhr und ende um 24.00 Uhr (die Verkaufstätigkeit ende um 22.00 Uhr), am Samstag beginne die Veranstaltung um 7.00 Uhr und ende um 16.00 Uhr. Traditionell werde das Bewirtungsangebot der Gaststätten im Bereich des Veranstaltungsgeländes erweitert, dazu würden von der Antragsgegnerin sogenannte Gastroflächen ausgewiesen, auf denen die anliegenden Gaststätten bei Bedarf auch über ihre genehmigten unterjährig genutzten Freischankflächen hinaus Bestuhlen und Getränkeausschankanlagen betreiben dürften. Der Beginn der Sperrzeit für die Gastroflächen sei zwischen 2003 und 2013 in den Nächten von Freitag auf Samstag auf 2.00 Uhr festgelegt, im Juni 2015 auf 1.00 Uhr. Auf den Bescheid insgesamt wird verwiesen.
Anlässlich des Grafflmarkts erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1), 3) und 4) jeweils mit Bescheid vom 1. September 2015 die Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb als Schank- und Speisewirtschaft (für den Beigeladenen zu 1) nur als Schankwirtschaft) nach § 12 GastG für den Zeitraum am 18. September 2015 von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Antragsgegnerin erteilte ferner der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 1. September 2015 die Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb als Schank- und Speisewirtschaft nach § 12 GastG für den Zeitraum am 18. September 2015 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie am 19. September 2015 von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Bei den Feldern „Fläche in Quadratmeter“ und „Anzahl der Sitze“ im Bescheidsvordruck wurden keine Eintragungen vorgenommen. Weiter heißt es im Bescheid, die Gestattung gilt für „.... (Beigeladener zu 4), ... (Beigeladener zu 1) bzw. ...
... (Beigeladene zu 3), verdichtete Freischankfläche vor der Gaststätte. Bei der Beigeladenen zu 2) ist „..., Bestuhlung und Ausschank“ unter „die Gestattung gilt für“ eingetragen. Zusätzlich enthalten die Bescheide die Festlegung der auszuschenkenden Getränke, der abzugebenden zubereiteten Speisen sowie verschiedene Auflagen (Nrn. 1.1 bis 1.4. sowie Nr. 2). Dort ist u. a. ausgeführt:
„1.1 Der Beginn der Innensperrzeit wird auf 24.00 Uhr vorverlegt und für die Freischankfläche/n wird der Beginn der Sperrzeit in der Nacht vom 18. September 2015 auf den 19. September 2015 auf von 23.00 Uhr auf 24.00 Uhr hinausgeschoben.
1.2 Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist im gesamten Betrieb am 18. September 2015 um 23.30 Uhr einzustellen. Der Gaststättenbetrieb muss mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und abgewickelt sein. ...
1.4 Die Bewirtung von Stehgästen, Passanten sowie rauchenden Personen, die den Innen-raum der Gaststätte verlassen, auf der Freischankfläche oder außerhalb der Freischankfläche ist am 18. September 2015 16.00 Uhr bis 23.30 Uhr zulässig.“
Unter Nr. 3 der Bescheide wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen wird ausgeführt, dass die anliegenden Gaststätten im Zusammenhang mit der zu erwartenden Speisen- und Getränkenachfrage die vom Markt- und Veranstaltungsservice der Stadt ... ausgewiesenen Gastroflächen bei Bedarf auch über die von den Gaststätten unterjährig genutzten Freischankflächen hinaus bestuhlen und Getränkeausschank-Anlagen betreiben dürfen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Grafflmarkt sei eine beliebte und im Bewusstsein der Bevölkerung tief verwurzelte Veranstaltung mit jahrzehntelanger Tradition. Der Grafflmarkt beginne freitags um 16.00 Uhr und ende um 24.00 Uhr (die Verkaufstätigkeit ende um 22.00 Uhr). Samstags seien Beginn und Ende des Grafflmarkts um 7.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr. Traditionell werde das Bewirtungsangebot erweitert, um damit dem Besucheransturm und den Erwartungen an ein ausreichendes Speisen- und Getränkeangebot gerecht zu werden. Zu diesem Zweck würden von der Veranstalterin, dem Markt- und Veranstaltungsservice der Antragsgegnerin, sogenannte „Gastroflächen“ ausgewiesen, auf denen die anliegenden Gaststätten bei Bedarf auch über ihre genehmigten unterjährig genutzten Freischankflächen hinaus bestuhlen und Getränkeausschankanlagen betreiben dürften. Der Beginn der Sperrzeit für die Gastroflächen sei zwischen 2003 und 2013 in den Nächten von Freitag auf Samstag auf 2.00 Uhr festgelegt gewesen. Traditionell hätten auf den Bühnen auf dem ... und auf dem Kirchweihplatz Musikdarbietungen stattgefunden.
Zur Beurteilung des Veranstaltungslärms ziehe die Antragsgegnerin die aktuelle Freizeitlärm-richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise), Stand 6. März 2015, gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 15. Mai 2015 heran. Mit Hilfe einer Prognoserechnung (worst case) der Antragsgegnerin seien folgende Beurteilungspegel für Freitag und Samstag errechnet worden:
Während der Veranstaltung komme es im Bereich des Waagplatzes an den nächstgelegenen Immissionsorten durch die Musikdarbietungen (Freitag: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag: 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und den Besucherlärm (Kommunikationsgeräusche) zu Maximalpegeln von 78 dB(A) in der Tagzeit, 82 dB(A) in der Ruhezeit (20.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und 73 dB(A) während der Nachtzeit (von 24.00 Uhr bis 1.00 Uhr). Da die Grenzwerte für „seltene Ereignisse“ von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) aufgrund der Menschenmenge auf dem Grafflmarktgelände möglicherweise nicht eingehalten werden können, werde eine Sonderfallbeurteilung nach Nr. 4.4 der LAI-Hinweise durchgeführt und der Beginn der Nachtzeit gemäß Nr. 4.4.2 der LAI-Hinweise um zwei Stunden auf 24.00 Uhr verschoben. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Nachtzeitverschiebung an einem Freitag, also vor einem Wochenende, stattfinde und ein Großteil der Bevölkerung ausschlafen könne. Da es sich beim Grafflmarkt um eine ganz herausragende und bedeutsame Veranstaltung mit größter Wertschätzung und Akzeptanz in der Bevölkerung handele, könne gemäß Nr. 4.4 der LAI-Hinweise in diesem ganz besonderen Ausnahmefall von den Immissionsrichtwerten abgewichen werden. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für „seltene Ereignisse“ erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Anwohnerschutzes gerade noch zumutbar, zumal es sich um eine, was die Häufigkeit und Dauer betrifft, kurze Veranstaltung (lediglich ein Tag im Sinne der LAI-Hinweise) ohne Musikdarbietungen, abgesehen von den Musikdarbietungen auf dem ... (Ende 22.00 Uhr) handele. Im Übrigen stehe für den Grafflmarkt als sehr seltenes Ereignis kein gleichwertiger Ersatzstandort zur Verfügung, da diese Veranstaltung nach ihrer Tradition und ihrem unverwechselbaren Flair in die Altstadt gehöre. Eine Verlegung auf einen Ersatzstandort sei undenkbar und würde das Ende dieser Veranstaltung bedeuten.
Die Geräuschbelastung sei auch örtlich unvermeidbar, da ein anderer Standort lediglich die Verlagerung der Lärmbelastung bedeuten würde. Musik müsse außerdem laut sein, um wahrgenommen zu werden. Um eine zu starke Lärmbelästigung der Anwohner zu vermeiden, werde die Musikanlage von der Stadt auf 80 dB(A) im Abstand von 10 Metern geregelt. Die Stadt ... sei der Ansicht, dass entgegen dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfolge im öffentlichen Interesse, um die von der Antragsgegnerin gewünschte und geplante Abwicklung des Grafflmarktes zu gewährleisten und die Planungen des Veranstalters sowie von Besuchern und Gastwirten nicht kurz vor Veranstaltungsbeginn noch zu gefährden. Insbesondere wäre eine kurzfristige Einschränkung oder Veränderung der Veranstaltung gegenüber ein auf die üblichen zeitlichen Abläufe eingestellte Besuchermenge dieser gegenüber nicht in einer Weise verständlich zu machen, dass gegenüber einer ungehinderten Durchführung der vorgesehenen Bewirtschaftung eine merkliche Lärmreduzierung zu erreichen wäre. Da die Veranstaltung in Kürze stattfinde, könne nicht bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zugewartet werden.
Mit einem am 7. September 2015 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Klage und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Gestattungen. Zur Begründung führte er aus:
Der Grafflmarkt finde als Verkaufsveranstaltung am 18. September von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 19. September von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Diese Veranstaltung sei nicht Streitgegenstand. Nach dem Grafflmarkt habe die Stadt ... den Wirten gestattet eine Nachtparty durchzuführen. Diese Nachtparty habe ausschließlich das Ziel der Bewirtung in der Straße mit verdichteten, erweiterten und den Kneipen angebundenen Freischankflächen. Es dürfe für diese Veranstaltung über die genehmigte, unterjährig genutzte Freischankfläche hinaus, bestuhlt werden.
Art und Umfang der von der Stadt ...am 29.07.2015 beschlossenen Veranstaltungen würden weiterhin massiv von den gesetzlichen Festlegungen abweichen. Wegen der zweimal jährlichen Durchführungen hätten diese ohnehin nicht die Eigenschaft von sehr seltenen Ereignissen. Anzahl und Dichte der regelmäßigen Veranstaltungen ohne Erfordernis am Waagplatz und ohne Traditionscharakter seien in ihrer Gesamtbelastung für die Bewohner unzumutbar.
Die Bescheide seien auch unbestimmt, da nicht geregelt worden sei, in welchem Ausmaß die vorhandene Freischankfläche verdichtet werden könne, noch für die Nachbarschaft ersichtlich sei, welche zusätzlichen Flächen bzw. welche zusätzlichen Stände bzw. Wägen aufgestellt werden dürften. Die Nachtparty sei ferner keine Traditionsveranstaltung und erst seit 2003 etabliert.
Im Weiteren wiederholt der Antragsteller die Gründe des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015 insoweit wieder herzustellen, als sich die Gestattung auf die Zeit ab 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr in der Nacht vom 18. September 2015 auf den 19. September 2015 bezieht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin zunächst aus, die Festlegung der Sperrzeit am 18. September 2015 ginge im Wesentlichen auf die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2015 im Beschwerdeverfahren Az. 22 Cs 15.1321 zurück. Dort habe die Antragsgegnerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verbindlich erklärt, die Sperrzeit beim Herbstgrafflmarkt 2015 entsprechend festzulegen. Diese Festlegung aus einem Parallelverfahren habe der Antragsteller ausdrücklich mitgetragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2015 eingestellt.
Der Grafflmarkt am 18. September 2015 sei entgegen der Darstellung des Antragstellers eine untrennbare Veranstaltung nach den LAI-Hinweisen. Um 22 Uhr ende lediglich der Warenverkauf, nicht jedoch die gesamte Veranstaltung. Die vom Antragsteller sogenannte „Nachtparty der ...“ existiere nicht als separate Veranstaltung. Das gastronomische Angebot während und nach dem Verkaufsgeschehen sei nach dem Willen der Antragsgegnerin und im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger ein untrennbarer Bestandteil des Grafflmarkts. Dass erst nach der Beendigung der Verkaufstätigkeiten verstärkter Alkoholausschank stattfinde, scheine der persönliche Eindruck des Antragstellers zu sein, decke sich aber nicht mit den Feststellungen der Antragsgegnerin. Die Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz sowie die Akzeptanz in der ... Bevölkerung werde durch die zehntausende Besucher belegt, die über die beiden Veranstaltungstage verteilt zum Grafflmarkt kämen. Dem Grafflmarkt im Ganzen komme mit dem untrennbaren Bewirtungsangebot eine überkommunale Bedeutung zu.
Die Beurteilung des Veranstaltungslärms erfolge seit 15. Mai 2015 nach den LAI-Hinweisen. Diese kenne keine „sehr seltenen“ Ereignisse, sondern nur eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.4, wenn die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden. Gerichtliche Entscheidungen, wie vom Kläger angeführt, können hier nicht mehr herangezogen werden, da dort noch die 18. BImSchV als geltendes Regelwerk angewendet werde. Zwar seien die LAI-Hinweise formal gesehen nicht auf Gaststätten anwendbar. Allerdings sei die Anwendbarkeit der TA-Lärm seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unter Az. 22 Cs 14.2013 zumindest zweifelhaft und müsse nach richtiger Ansicht verneint werden. Damit sei wieder Raum für die LAI-Hinweise, wenn Veranstaltungen unter anderem auf Freischankflächen bestehender Gaststätten stattfinden. Auch in Großstädten könne es Traditionsveranstaltungen, etwa als Straßenfeste, geben und selbstverständlich werden auch dort die ansässigen Gaststätten in das Straßenfest einbezogen. Der Grafflmarkt stelle mit der seit 2003 zugehörigen Bewirtung eine Einheit dar. Soweit das Verwaltungsgericht im Frühjahr der Meinung gewesen sei, dass ein Graffl- oder Flohmarkt seiner Sinnhaftigkeit nach keine Bewirtung im Anschluss erfordere, verkenne es, dass die beiden Grafflmärkte sich im Laufe ihres Bestehens zu einem großstädtisch-traditionellen Straßenfest fortentwickelt hätten. Entsprechend sei der Grafflmarkt nicht mit einem Flohmarkt, z. B. auf Parkplätzen in einem Gewerbegebiet, vergleichbar. In ... gehörten eben Flohmarkt und Bewirtung zusammen. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach habe entsprechend auch den volksfestähnlichen Charakter bestätigt. Zudem diene die verlängerte Bewirtung auch der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, da sonst die zahlreichen Besucher bis 20.00 Uhr Proviant einkaufen und auf der Straße konsumieren müssten.
Die Nennung der Beurteilungspegel für die Beurteilung der Nachtzeit unter Nr. II. 2 der Begründung der streitgegenständlichen Gestattungen sei ein redaktioneller Fehler und stelle ausdrücklich nicht die Zeit nach Schließung der Gaststätten dar. Im Übrigen finde der Grafflmarkt vor einem Wochenende statt und die überwiegende Mehrheit könne ausschlafen. Der am Samstag um 7.00 Uhr beginnende Grafflmarkt erzeuge bis 9.00 Uhr morgens einen Lärmpegel unter 55 dB(A), wie aus den Messungen des Jahres 2013 hervorgehe. Es könne angenommen werden, dass dies auf den ...platz übertragbar sei.
Eine Begrenzung der Ausschankeinrichtungen und Anzahl an Plätzen auf Freischankflächen sei aus schalltechnischer Sicht weder relevant noch erforderlich, da bei den Berechnungen immer eine „volle Auslastung des Straßenraums“ angenommen werde. Im Übrigen seien die Flächen für die gastronomische Nutzung sehr wohl begrenzt, da die Wirte beim städtischen Liegenschaftsamt sogenannte Platzkarten beantragen müssen mittels derer ihnen explizit Flächen zugewiesen werden. Eine Rückfrage beim Liegenschaftsamt der Stadt ... habe ergeben, dass keine „massive“ Erweiterung der Gastroflächen gegenüber den Vorjahren stattfände. Hierbei handele es sich um eine Falschbehauptung des Antragstellers.
Die errechneten Immissionswerte seien genau bestimmt und für den Antragsteller sei klar erkennbar, mit welchen Immissionen zu rechnen seien, nämlich 72 dB(A) in der Tagzeit und 74 db(A) in der Ruhezeit nach Ende der Musikdarbietungen (22.00 Uhr - 24.00 Uhr). Durch den Betrieb der Bühne berechne sich in der Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Beurteilungspegel beim Antragsteller von 82 dB(A). Damit sei die Soll-Vorgabe nach Nr. 4.4.2 c) der LAI-Hinweise um nur 12 db(A) überschritten und auch nur in der Zeit bis 22.00 Uhr, da die Musikdarbietungen dann beendet seien. Die streitgegenständlichen Bescheide seien daher hinreichend bestimmt.
Der Herbst-Grafflmarkt mit Bewirtung ende um 24.00 Uhr, daher sei auch keine Prognose für die Zeit danach möglich. Darüber hinaus sei auch für die Zukunft keine Sperrzeitverkürzung für die Gaststätteninnenräume beschlossen worden - vielmehr bleibe es in den kommenden Jahren bei der Regelsperrzeit von 2.00 Uhr. Die Abwägungen der Stadt belegten überdies, dass die Anwohner nicht mit einer unzumutbaren Lärmfracht konfrontiert würden.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 übersandte die Stadt ... auf gerichtliche Anfrage eine Übersicht über die Veranstaltungen am ... im Jahr 2015. Demnach finden dort folgende Veranstaltungen statt:
- Tag der ...förderung,
- Griechisches Fest,
Ereignis,
- Grafflmarkt, 26. und 27. Juni 2015 sowie 18. und
freitags sowie 7.00 bis 16.00 Uhr samstags, Musik ... bis 21.00 Uhr verstärkt bis
22.00 Uhr unverstärkt, Gaststätten innen- und außenverdichtet, sehr seltenes Ereignis,
- Fürth-Festival, 10. bis 12. Juli 2015 mit Musik am ... bis 24.00 Uhr außer 12. Juli
(20.00 Uhr), seltenes Ereignis,
- 40 Jahre ...verein,
seltenes Ereignis,
- ...weihnacht, 4. bis 13. Dezember 2015, bis 20.00 Uhr mit diversen Musikdarbietungen,
weder selten noch sehr selten,
- Verkaufsoffene Sonntage, 15. März, 12. Juli, 4. Oktober, 11. Oktober, jeweils 13.00 bis
18.00 Uhr, weder selten noch sehr selten,
- ...verführungen, 18. bis 20. September 2015, weder selten noch sehr selten.
Die Stadt ... hat ferner eine Aufstellung der genehmigten Öffnungszeiten der letzten Jahre für den Grafflmarkt einschließlich der Innen- und Außengastronomie vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2015 ergänzt der Antragsteller seine Argumentation.
Der Grafflmarkt sei ab 7.00 Uhr genehmigt und entsprechend beginne auch der Verkauf. Es verblieben damit weniger als acht Stunden Nachtruhe, denn die Stadt ... gehe ab 7.00 Uhr selbst von 55 dB(A) aus. Durch den Hofcharakter des ...platzes sei ferner mit einer höheren Lärmbelastung zu rechnen, nämlich Richtung 83 dB(A) entsprechend der herangezogenen sächsischen Freizeitlärmstudie. Darüber hinaus halte auch der Weihnachtsmarkt mit seinen Musikdarbietungen die Lärmgrenzwerte nicht ein und könne daher nicht als seltenes Ereignis deklariert werden.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten, auch die der oben genannten Verfahren, Bezug genommen.
II.
Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gerichteten Anträge des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO gegen die sofort vollziehbar erklärten Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015 sind zulässig und begründet.
1.
Ziel der Anträge ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit, als die Antragsgegnerin mit ihren Bescheiden vom 1. September 2015 am 18. September 2015 über 22.00 Uhr hinaus bis 24.00 Uhr eine Gestattung nach § 12 GastG erteilt hat. Nicht Antragsgegenstand und auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist der den beigeladenen Gaststättenbetreibern im Rahmen ihrer jeweiligen Gaststättenerlaubnis bzw. Baugenehmigung genehmigte Betrieb der dort festgelegten Freischankflächen ebenso wenig wie der verdichtete und erweiterte Betrieb dort während des Grafflmarktes am Freitag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr, den der Antragsteller ausdrücklich abkzeptiert hat.
2.
Der Antragsteller wohnt in der ... und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zu den gestatteten Nutzungen, die durch den Antrag angegriffen werden. Er kann sich daher auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung berufen. Der Schutz der Gesundheit ist in Art. 2 Abs. 2 GG normiert. Der im Rahmen der Gestattung zu prüfende § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat drittschützenden Charakter, da insoweit auch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade für den Einzelnen zu prüfen sind (vgl. etwa BVerwG, U. v. 7.5.1996 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013). Insoweit ist auch der Mieter als lediglich obligatorisch Berechtigter geschützt
(Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 35).
Bei den gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten gaststättenrechtlichen Gestattungen (§ 12 GastG) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, durch die ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der Genehmigung werden die erlassende Behörde, die begünstigten Beigeladenen und die von der Genehmigung betroffenen Nachbarn erfasst. Da die Antragsgegnerin die Bescheide gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat, hat das Gericht zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen und bei einem entsprechenden Mangel die aufschiebende Wirkung herzustellen. Sofern die Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Fehler ergibt, hat das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene - originäre - Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffen (Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 146). Es hat zu entscheiden, ob das Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder das gegenläufige Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird allerdings regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).
3.
Die Begründung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Gestattungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war ordnungsgemäß. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp, VwGO, § 80 Rn. 84). Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.4.2012
- 1 B 10136712 - juris). Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung v.a. damit begründet, dass die planmäßige Abwicklung des Grafflmarktes gewährleistet werden soll sowie die Planungen der Gastwirte, des Veranstalters und der Gäste nicht gefährdet werden sollen. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
4.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die Klagen des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich Erfolg haben. Die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Gestattungen sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten.
Die Geräuschbelastung, die als Folge der verfahrensgegenständlichen Bescheide in der Nacht vom 18. auf 19. September 2015 von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erwarten ist, Beurteilungspegel von 74 dB(A) - ob darüber hinaus am ..., wie in den angefochtenen Bescheiden angenommen, noch weit höhere Beurteilungspegel bis zu 82 db(A) auch nach Ende der Musikdarbietung und erhöhte Lärmwerte auch nach 24.00 Uhr vorliegen, kann offenbleiben - entsprechend der Prognose der Antragsgegnerin, ist unter Würdigung aller Umstände für den Antragsteller nicht zumutbar (4.1). Unabhängig davon sind die Bescheide in nachbarrechtlich relevanter Weise nicht hinreichend bestimmt, da für die Nachbarn aus der erteilten Gestattung Gegenstand und Umfang der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht eindeutig festgestellt werden kann und zudem verbindliche Bestimmungen dazu fehlen, welche Werte die Beigeladenen nicht überschreiten dürfen (4.2).
4.1
Der den Beigeladenen gemäß § 12 GastG gestattete Betrieb von Freischankflächen mit prognostiziertem Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) nach 22.00 Uhr ist unzulässig und nachbarrechtsverletzend.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).
4.1.1
Die Zumutbarkeit der vom Antragsteller als Anwohner hinzunehmenden Immissionen bestimmt sich in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung. Vorliegend ist daher die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 001 als Mischgebiet maßgeblich.
So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im
Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass das vom Antragsteller bewohnte Anwesen wie die von den Beigeladenen bewirtschafteten Gaststätten und Freiflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzungen zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan Nr. 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan Nr. 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise u. a. nur dann zulässig, wenn die „Wohnnutzung ... in der Nachbarschaft nicht gestört wird“ (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 6). Ebenso wurden die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BayNVO in Teilen des Mischgebiets zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. All dies geschah nach der Begründung zum Bebauungsplan zu dem Zweck, die im Viertel St... vorhandene Wohnnutzung zu schützen und zu sichern und vor Verdrängung durch weitere Gaststätten zu schützen.
Das zwischenzeitlich eingeleitete Verfahren zur Änderung der Bauleitplanung (öffentlich bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss am 22.10.2014) ändert - unabhängig von der geplanten Zielsetzung - jedenfalls schon deswegen nichts an der sich aus dem Gebietscharakter maßgeblich folgenden Schutzwürdigkeit des Antragstellers, da die Planungen sich in einem frühen Verfahrensstadium befinden. Die Antragsgegnerin wird vielmehr erst im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans u. a. nach Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentlichen und die privaten Belange von Gastwirten und Anwohnern gegeneinander abzuwägen haben.
Die Erweiterung bestandsgeschützter Gaststätten ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Wohnnutzung der Nachbarschaft nicht gestört wird. Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattungen eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die erst seit dem Jahr 2003 stattfindende zweimal jährlichen Ausweitung des Gaststättenbetriebs, bisher „Nachtparty der Wirte“, mit dem erheblich erweiterten Freischankflächenbetrieb ist jedenfalls keine unter Bestandsschutzkriterien zu beurteilende Veranstaltung. Im Übrigen gilt als dem Antragsteller zustehendes Schutzniveau jedenfalls die Gebietsfestsetzung als Mischgebiet. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 115. Erg.L. 2014, § 6 BauNVO Rn. 11).
4.1.2
Da die verschiedenen Regelwerke zum Schutz gegen Lärm auf die vorliegende Fallgestaltung keine direkte Anwendung finden (vgl. 4.1.2.1 bis 4.1.2.3), ergibt eine im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise vorzunehmende Abwägung aller Umstände folgendes: Die Lärmbelastung angesichts des von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels von 74 dB(A) während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist derart hoch, dass sie das Maß dessen, was den Betroffenen in dem konkreten Gebiet (Mischgebiet) zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet.
Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und ggf. Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm - insoweit spricht der § 12 GastG auch von erleichterten Voraussetzungen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris).
Allerdings ist fraglich, ob sich die Beigeladenen auf die erleichterten Voraussetzungen für eine Gestattung nach § 12 GastG berufen können, da zumindest die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 über Erlaubnisse nach § 2 GastG für den Betrieb einer Gaststätte mit Freischankfläche am oder beim... verfügen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seiner
Deshalb wird, wenn dies nicht schon in der für die Nutzung als Gaststätte erforderlichen Baugenehmigung geschehen ist, die Prüfung unter Beachtung aller bei den Nachbarn von Gaststättenbetrieben in der zu beurteilenden Art und Weise einschließlich der Öffnungszeiten ausgehenden Immissionen erfolgen und deren Zumutbarkeit für die Nachbarn geprüft.
Wenn nun aber die Betriebsart, der Umfang und die Öffnungszeiten einer Gaststätte geändert, d. h. wie hier erweitert werden sollen, erfordert dies insbesondere, wenn die besonders sensible Nachtzeit berührt ist, eine Prüfung auch anhand der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte.
Wenn aber eine Gestattung nach § 12 GastG unter erleichterten Bedingungen erteilt werden soll, müssen im Fall, dass damit ein bestehender erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb - wenn auch zeitlich beschränkt - erweitert wird, jedenfalls bei der Abwägung der betroffenen Interessen und der Prüfung der Zumutbarkeit die Immissionen der gesamten Betriebstätigkeit einschließlich der jeweils zu gestattenden Erweiterung berücksichtigt werden.
Alle Regelwerke (siehe unten) gehen selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht - wie hier - als besonders schutzbedürftig ausgestaltet wurde, davon aus, dass das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt ist, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von 74 dB(A) ab 22.00 Uhr auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Darüber hinaus sind die Anlieger des Waagplatzes aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend Geräuschbelastungen (auch in der Nachtzeit bis 23.00 Uhr - Sperrzeitverordnung/Freischankflächen) ausgesetzt, ebenso wie bei zahlreichen Veranstaltungen, so z. B. die erheblichen Geräuschbelastungen tagsüber an den Grafflmarkt-Tagen wie auch bei weiteren Veranstaltungen.
4.1.2.1
Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O. (Rn. 8) folgendes aus: „Eine unmodifizierte Anwendung der TA-Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeit- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris; BGH; U. v. 26.9.2003 - VZR 41-03
Wenn die TA-Lärm nach alledem auch nicht unmittelbar oder schematisch anwendbar ist, so lassen sich daraus doch für die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung folgende Anhaltspunkte gewinnen:
Der für ein Mischgebiet zu beachtende Richtwert (Nr. 6.1 TA-Lärm) beträgt in der Nachtzeit (nach Nr. 6.4 Satz 1 TA-Lärm: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 dB(A), zur Tagzeit (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 60 dB(A) und erhöht sich, wie noch auszuführen ist, in Fällen seltener Ereignisse.
Nach den Lärmprognosen der Antragsgegnerin ist bei einem Betrieb der Beigeladenen entsprechend der angegriffenen Bescheide an den nächstliegenden Immissionsorten von einem Beurteilungspegel in der Nachtzeit von 74 dB(A) auszugehen (22.00 Uhr bis 24.00 Uhr). Die zuvor stattfindende Musikveranstaltung endet, zusammen mit dem Verkauf am Grafflmarkt, um 22.00 Uhr. Insoweit ist im direkten Nachlauf noch mit abströmenden Besuchern zu rechnen. Für die TA-Lärm, die in Nr. 6.8 für die Ermittlung der Geräuschimmissionen auf den Anhang verweist, ergibt sich, dass sie eine Ermittlung nicht nur durch Messung (Abschnitt A3), sondern auch durch Prognose zulässt (Abschnitt A2; vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.9.2012
- 6 S 947/12 - juris). Jedenfalls geht auch die TA-Lärm davon aus, dass Erfahrungswerte grundsätzlich geeignet sind, eine Prognose der Geräuschimmissionen zu erstellen. Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin prognostizierten Werte sind nicht ersichtlich.
Dass die Berechnungen der Antragsgegnerin die Realität hinreichend genau abbilden, ergibt sich auch daraus, dass nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2014 (in den beigezogenen Verfahren AN 4 K 14.01059/01060/01061) kontinuierliche Messungen im vergangenen Jahr Beurteilungspegel nachts von bis zu 76 dB(A) ergeben haben. Zugleich zeigen diese Messungen, dass der Beurteilungspegel ab 3.00 Uhr, eine Stunde nach Beginn der Innensperrzeit, nur noch Werte von etwa 47 dB(A) bis 42 dB(A) aufweist, wobei sich nach Einschätzung der Antragsgegnerin vor allem um die Immissionsgrundbelastung handelt, die damit in etwa dem Richtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) nachts für Mischgebiete entspricht. Die darüber hinausgehenden Beurteilungspegel werden daher im Wesentlichen durch den Lärm der Freischankflächen verursacht, von denen - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - messtechnisch der Lärm durch etwaige Menschenansammlungen außerhalb der Freischankflächen nicht zu trennen ist.
Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 12 GastG die für Lärmimmissionen geltenden Regelwerke nur Anhaltspunkte geben, folgt kein zweckentsprechender Gebrauch des Ermessens durch die Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass anlässlich von Festen, die auf allgemeine Akzeptanz stoßen und von kommunaler Bedeutung sind, höhere Werte als die sonst geltenden Immissionsrichtwerte zulässig sind, hierfür können die für seltene Ereignisse geltenden Richtwerte Anhaltspunkte geben.
Die von der Antragsgegnerin prognostizierten Werte übertreffen aber mit einem Wert von nachts 74 dB(A) auch die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für seltene Ereignisse (Nr. 7.2 TA-Lärm) für nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 TA-Lärm) von 55 dB(A) nach Nr. 6.3 TA-Lärm erheblich.
4.1.2.2
Wie auch schon in den Vorverfahren ist weiter die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht einschlägig. Die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, sind offensichtlich nicht erfüllt. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014, a. a. O. - juris Rn. 9).
4.1.2.3
Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte „Freizeitlärmrichtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B v. 17.9.2014, a. a. O. - juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie hier um eine Veranstaltung handelt, die im Wesentlichen von Gastwirten in Erweiterung des ihnen erlaubten Gaststättenbetriebs durchgeführt wird.
Selbst wenn man vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles heranziehen wollte, sind die von der gegenständlichen Ausweitung des Gaststättenbetriebs und der Freischanktätigkeit der Beigeladenen im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft unzumutbar.
Die Freizeitlärmrichtlinie, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, wurde mit Stand vom 6. März 2015 neu gefasst, insbesondere enthält die neue Fassung im Abschnitt 4.4 Empfehlungen zur „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“, die regelmäßig für Volksfeste einschlägig sind. Die Freizeitlärmrichtlinie enthält diesbezüglich Hinweise zur Prüfung der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit (vgl. Nr. 4.4.2).
Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie kann bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz eine Sonderfallbeurteilung durchgeführt werden, die eine Abweichung von den in Nrn. 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerten erlaubt. Nr. 4.1 Buchst. c geht in Mischgebieten von einem Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) aus.
Die Ausweitung des Gaststättenbetriebs ab 22.00 Uhr (früher als „Nachtparty der ...“ bezeichnet) ist weder eine seltene Veranstaltung in diesem Sinne, noch zeichnet sie sich durch eine besondere Standortgebundenheit, oder durch eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz aus. Das gilt unabhängig davon, ob die durch die angegriffenen gaststättenrechtlichen Einzelgestattungen integraler Bestandteil des Grafflmarkts sind oder nicht.
Der Argumentation, dass der Freischank im Anschluss an den Grafflmarkt - bisher selbstständige Nachtparty der ... - nunmehr untrennbarer Bestandteil des Grafflmarkts sein soll, kann nicht gefolgt werden.
Soweit neue Bestandteile einer Traditionsveranstaltung ohne weiteres - insbesondere zeitlich - abtrennbar und teilbar sind, nehmen diese am Traditionscharakter der ursprünglichen Veranstaltung nicht teil. Das gilt insbesondere dann, wenn sie nachträglich in eine Traditionsveranstaltung integriert werden.
Der seit 1975 bestehende Grafflmarkt ist durch eine typische Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, die um 22.00 Uhr endet. Die seit dem Jahr 2003 stattfindende Ausweitung (bisher „Nachtparty der ...“), die insbesondere durch einen erheblich erweiterten Freiflächenausschank der im Bereich des Grafflmarktes liegenden Wirte gekennzeichnet ist, findet von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr statt und ist jedenfalls für den Zeitraum ab dem Ende der Verkaufstätigkeit des Grafflmarktes (also ab 22.00 Uhr) - wie bisher - als selbstständiges und abtrennbares Ereignis zu bewerten, da sie spätestens nach Verkaufsende nicht mehr als ein Rahmenprogramm der Traditionsveranstaltung verstanden werden kann. Einem typischen Floh- oder Trempelmarkt wie dem „Grafflmarkt“ ist es insbesondere nicht immanent, dass nach dem Ende der Verkaufstätigkeit ein umfangreiches Bewirtungsangebot für die Besucherströme zur Verfügung steht, so dass der Grafflmarkt selbst nicht unter den Gesichtspunkten Adäquanz und Akzeptanz in diesem Zusammenhang zu bewerten ist, sondern ausschließlich die anschließende Bewirtungsveranstaltung der Wirte. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Grafflmarkt, der seit 1975, ab 1976 zweimal jährlich durchgeführt wird, von Anfang an eine Musikbühne am ...platz und eine erweiterte Bewirtung beinhaltete, bezieht sich diese Tradition nur auf die Tagzeiten während des Verkaufs, nicht aber auf die wesentlich später eingeführte und von den Wirten durchgeführte Nachtbewirtung nach Ende des eigentlichen Grafflmarkts. Hierfür spricht auch, dass ursprünglich von einer „Nachtparty der ...“ oder ...party die Rede war, die von der Grafflmarktverordnung nicht erfasst war und die auch heute noch durch die Einzelgestattungen an die beteiligten Wirte geregelt wird. In Anbetracht der unter Nr. 4.4.1 der Freizeitlärmrichtlinie aufgezählten Beispiele von Veranstaltungen mit erheblicher Bedeutung, ist ersichtlich, dass der Bewirtung nach 22.00 Uhr durch die Fürther Wirte unter diesem Blickwinkel (Tradition, kommunale Bedeutung etc.) weder Standortgebundenheit noch eine besondere soziale Akzeptanz und Adäquanz kommt.
Für eine Sonderfallbeurteilung muss nach Nr. 4.4.1 der Richtlinie die Zahl der die Lärmgrenzwerte überschreitenden Veranstaltungen eng begrenzt sein. Die Gesamtzahl der Veranstaltungen in den zu beurteilenden Bereichen ... und ... dürften auch nach der Korrektur des Veranstaltungskalenders durch die Antragsgegnerin nicht einer „engen Begrenzung“ entsprechen. Dabei ist anzumerken, dass die reine Zahl der Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstage in der Gesamtbetrachtung nur wieder einen Aspekt neben insbesondere der Intensität der Veranstaltungen und dem - von der Antragsgegnerin in der Bauleitplanung selbst festgelegten - Schutzniveau des Gebiets abbildet. Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Sperrzeitenregelung der Stadt ... für Freischankflächen ohnehin bereits eine Ausweitung des Ausschanks bis 23.00 Uhr für etliche Monate im Jahr täglich erlaubt, wobei zumindest ab 22.00 Uhr unstreitig die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 db(A) regelmäßig nicht eingehalten werden.
Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an den unter „Zumutbarkeit“(Nr. 4.4.2 der Richtlinie) geregelten Voraussetzungen:
Die Verschiebung der Nachtzeit setzt besonders gelagerte Fälle voraus, an denen es vorliegend fehlt. Vielmehr spricht die massive Überschreitung der zulässigen Werte auch tagsüber in einem auch von Wohnen geprägten Mischgebiet dafür, dass den Anwohnern diese nicht auch noch über einen Zeitraum von zwei Nachtstunden zugemutet werden können. In Nr. 4.4 der Richtlinie heißt es weiter, in je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen seltene Veranstaltungen stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Dementsprechend ist es nicht möglich bei einer derart massiven Lärmüberschreitung auch noch die übrigen Ausnahmevoraussetzungen, wie z. B. die Verschiebung der Nachtzeit zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen anwenden zu wollen. Die Argumentation der Antragsgegnerin geht insoweit fehl, als sie nicht berücksichtigt, dass auch eine Verschiebung der Nachtzeit enge Grenzen hat und nicht alle Voraussetzungen kumuliert zugunsten der Antragsgegnerin angewendet und die Nachbarinteressen unberücksichtigt bleiben dürfen. Vorliegend hätte von der Antragsgegnerin vielmehr in die Beurteilung eingestellt werden müssen, dass selbst der Richtwert für seltene Ereignisse nachts von 55 dB(A) im Anschluss an den Grafflmarkt ab 22.00 Uhr um annähernd 20 dB(A) überschritten werden wird. Eine Erhöhung des Pegels im Einwirkungsbereich um 8 bis 10 dB(A) wird als Verdoppelung der Lautstärke empfunden (Tegeter, UPR 2000, 99, 100; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.6.2002, NVwZ-RR 2003, 745, 751). Die zu erwartenden Werte übersteigen auch deutlich die zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung in der Rechtsprechung entwickelte Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts und sogar für tags von 70 dB(A) (vgl. insoweit BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12, juris). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls bei ihren Ausführungen dieser massiven Lärmüberschreitung zur Nachtzeit nicht das ihrer Bedeutung zukommende Gewicht beigemessen. Zudem blieb völlig unberücksichtigt, dass es sich hier nicht um eine einmalige Veranstaltung, wie ein Vereinsfest an einem sonst ruhigen Festplatz o.ä. handelt, sondern um eine Veranstaltung von Wirten, die über ihre bereits großzügig genehmigten Betriebszeiten und Freischankflächen hinaus am einem ohnehin hoch belasteten Standort zusätzliche Betriebszeiten in der besonders empfindlichen Nachtzeit und eine erhebliche Verdichtung der Bewirtung erreichen möchten. Diese „normalen“ Betriebszeiten sehen ohnehin bereits eine Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde nach hinten mit entsprechender Lärmbelastung des Freischankbetriebs vor. Schließlich werden insbesondere beim Beigeladenen zu 2) auch keine acht Stunden Nachtruhe eingehalten, weil diesem Bewirtung bereits ab 7.00 Uhr am Samstag gestattet wurde.
4.1.3
Die Antragsgegnerin kann sich im Hinblick auf die nach Ende der Verkaufstätigkeit des Grafflmarktes von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr schließlich nicht auf eine Zumutbarkeit wegen Vorliegen eines „sehr seltenen Ereignisses“ berufen.
Zur Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2004, a. a. O. (RdNr. 12) aus: „Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen.... Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl. 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 18. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt.“
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der stattfindenden Ausweitung der Bewirtung (bisher „Nachtparty der ...“) um einen jedenfalls zeitlich trennbaren Bestandteil des Grafflmarkts. Es liegt auf der Hand, dass die ab 22.00 Uhr stattfindende Bewirtung die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr engen Voraussetzungen eines „sehr seltenen Ereignisses“ nicht erfüllt (bejaht z. B. für ein alle zwei Jahre stattfindendes Jubiläumsfest der Ortsvereine, BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327). Das Niedersächsische OVG verneint das „sehr seltene Ereignis“ bei jährlich stattfindenden und sich über mehrere Tage und Nächte erstreckenden Schützenfesten
Da die Bewirtungsveranstaltung ab 22.00 Uhr zweimal jährlich stattfindet, fehlt es bereits am Erfordernis des sehr seltenen Eintritts. Die bisherige „Nachtparty der ...“ ab 22.00 Uhr kann auch dann nicht als für die Stadtgemeinschaft herausragendes Ereignis bewertet werden, wenn sie nunmehr unter dem Gesamtereignis Grafflmarkt etikettiert wird. Es fehlt der erst 2003 eingeführten Bewirtung die Herkömmlichkeit, die der Grafflmarkt selbst vielleicht beanspruchen könnte. Die Bewirtung dient weder der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums, noch ist sie sonst von besonderer kommunaler Bedeutung. Weiter kann auch nicht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass es sich um eine Feier handelt, die kraft Herkommens zu den typischen Erscheinungen gemeindlichen Lebens gehört, so dass sie von der Nachbarschaft in hohem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden würde. Mit der Durchführung eines Flohmarkts ist vielmehr nicht üblicherweise verbunden, dass im Anschluss daran zur Nachtzeit erheblich erweiterte Bewirtungsmöglichkeiten bestehen.
Auch die Bewerbung des bzw. Information über den Grafflmarkt umfasst häufig nur den weithin bekannten Flohmarkt während der Tagzeit bis 22.00 Uhr, nicht aber eine daran anschließende Bewirtung, vgl. www...de/Home/Leben-in-.../Informationen-rund-um-den-Grafflmarkt, www.frankenradar.de/events/grafflmarkt-...O. Gerade auch in dem vorliegend festgesetzten Mischgebiet in den Bereichen ... und ..., in dem der Schutz der Wohnnutzung vor allem in der Zeit der Nachtruhe eine wichtige Bedeutung zukommt, kann der Bewirtung - zeitlich losgelöst vom Grafflmarkt - keine im hohen Maße sozialadäquate Akzeptanz in der Nachbarschaft beigemessen werden.
Nur erläuternd sei angeführt, dass den Ausführungen in der schalltechnischen Beurteilung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2013 zu entnehmen ist, dass diese Art der Bewirtschaftung (bisher „Nachtparty der ...“) auf Anregung der Wirte getroffen wurde, weil es nicht gelingen könne, die Freischankflächen zu räumen, wenn aufgrund des Grafflmarktes sich noch Menschenmassen in der ... aufhielten.
4.2
Die streitgegenständlichen Gestattungen sind im angefochtenen Umfang auch rechtswidrig, weil sie unbestimmt sind (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) und sich die Unbestimmtheit gerade auf die als Folge der Gestattung zu erwartenden Geräuschbelastung bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dient bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gerade auch dem Interesse des - möglicherweise betroffenen - Nachbarn.
Bereits die Unbestimmtheit der erteilten Gestattungen begründet daher die Annahme der Rechtsverletzung des Antragstellers. So wurde weder geregelt, in welchem Ausmaß die vor-handene Freischankfläche verdichtet werden kann, noch ist für die Nachbarschaft ersichtlich, auf welche zusätzliche Flächen („von der Antragsgegnerin zugeteilte Gastrofläche“), welchen Ausmaßes und mit welcher Bestuhlungsdichte zu rechnen ist („freie Bestuhlung“) bzw. welche zusätzlichen Getränke- und Speiseverkaufsstände bzw. -wägen etc. aufgestellt werden dürfen, um etwa die Anzahl der insgesamt bewirteten Personen und den Gesamtumfang der Bewirtung im Hinblick auf die gesamte Lärmsituation festzustellen. Besonders deutlich wird dies in der dem Beigeladenen zu 2) erteilten Gestattung, wo unter „genaue Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstückes..., benutzte Fläche in m²“ nur „... Bestuhlung und Ausschank“ eingetragen ist.
In den Gestattungen wurden keine verbindlichen Bestimmungen dazu getroffen, welche Immissionsrichtwerte die Beigeladenen nicht überschreiten dürfen. Angesichts der offenkundig zu erwartenden erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner genügt dies nicht der Pflicht, durch die konkrete Festsetzung von Immissionsrichtwerten den Nachbarschutz effektiv und überprüfbar zu regeln (VG Gelsenkirchen, U. v. 27.1.2015 - 19 K 4431/14 - juris, Rn. 85). Die aus Anlass des Grafflmarktes bis 24.00 Uhr nachts dauernde Bewirtung, bisherige „Nachtparty der ...“, mit einem erheblichen Besucherzustrom hätte, um dem Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf einen effektiven Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen zu können, der verbindlichen Regelung der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte, sowie geeigneter Maßnahmen/Beschränkungen zur Sicherstellung der Einhaltung der höchstzulässigen Werte im Rahmen der Gestattungen bedurft.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass theoretische Modelle zur Lärmberechnung von einer vollen Auslastung des Straßenraums ausgehen. Es geht um den tatsächlichen Schutz der Anwohner durch geeignete konkrete Maßnahmen, wie er insbesondere von der von der Antragsgegnerin als einschlägig behaupteten LAI-Richtlinie gefordert wird. Dabei sind Bestuhlungsdichte und Bestuhlungsumfang sehr wohl konkrete Stellschrauben zur Beschränkung der Lärmfracht. Aussagen hierzu finden sich indessen nicht in den angegriffenen Bescheiden, sondern nur ein Verweis auf die Zuweisung der Flächen durch das Liegenschaftsamt.
4.3
Auch § 11 GastV ergibt keine tragfähige Grundlage für den angegriffenen Bescheid (Sperrzeitregelungen). Die danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG und der in den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG geregelten und schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte. Denn der Schutzzweck der Sperrzeitfestlegung im Einzelfall stimmt weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG überein (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1996, DVBl. 1996 1192, 1194).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01495, AN 4 S 15.01497, AN 4 S 15.01499, u. a.
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01495, AN 4 S 15.01497, AN 4 S 15.01499, u. a.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01495, AN 4 S 15.01497, AN 4 S 15.01499, u. a. zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
3.
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.2.1
4.1.2.2
4.1.2.3
4.1.3
4.2
4.3
3.
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder - 2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), - 3.
(weggefallen)
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Tenor
Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten vom 28.03.2012 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Gründe
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I.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in R. am Rhein in Nachbarschaft zur Bahntrasse der rechten Rheinstrecke. Er wendet sich gegen eine Plangenehmigung vom 22. Dezember 2010 für das Vorhaben "Umbau der Bahnübergänge L 3034, Dreikönigstraße und Neugasse" im Ortsteil A. Die Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt "Neubau eines elektronischen Stellwerks auf der rechten Rheinstrecke". Dieses Gesamtprojekt soll durch Anpassung der Signalanlagen an den derzeitigen Stand der Technik die Voraussetzung für eine wirtschaftlichere Abwicklung des Bahnbetriebs schaffen.
- 2
-
Der Kläger macht unter anderem geltend, das Vorhaben ermögliche eine höhere Zugkapazität. Deshalb sei mit einer Steigerung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die Schallimmissionen an seinem Wohnhaus überschritten schon heute einen gemittelten Dauerschallpegel von 75 dB(A).
- 3
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
-
Die genehmigte Maßnahme sei notwendig zur Rationalisierung des Betriebsablaufs und Senkung der laufenden Betriebskosten. Die Immissionsbelastung des Anwesens des Klägers steige durch das Vorhaben nicht an. Dieses führe nicht zu einer Erhöhung der Streckenkapazität und der Zugzahl. Schon deshalb liege keine Maßnahme vor, die gemäß § 41 BImSchG und der diese Bestimmung konkretisierenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu Schallschutzansprüchen führe. Es fehle auch an einem erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg.
- 4
-
Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmproblematik im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht aufwerfen müssen, weil das Vorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führe.
- 5
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.
-
II.
- 6
-
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).
- 7
-
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
- 8
-
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein in seinem Wohneigentum durch Immissionen eines benachbarten Eisenbahnbetriebs von mehr als 70 dB(A) - und damit oberhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle und der Schwelle eines enteignungsgleichen Eingriffs in sein Grundeigentum - Betroffener aus Anlass einer Planungsänderung an einer nicht planfestgestellten und nicht unter Abwägung der Eigentumsrechte dieses Lärmbetroffenen oder seiner Rechtsvorgänger betriebenen Bahnstrecke diese Schallbelastung als abwägungserheblichen Belang rügen kann.
- 9
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Diese Frage lässt sich - soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten:
- 10
-
Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 17), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 7 A 11.10 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 59 Rn. 30) ausdrücklich angeschlossen hat, sind anlässlich eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Dies gilt auch dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (eisenbahnrechtliche Planfeststellung oder Gestattung nach früher geltendem Recht) der Eisenbahnbetrieb im Ist-Zustand erfolgt, ist dabei ohne Bedeutung.
- 11
-
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
- 12
-
Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Die Beschwerde zitiert umfangreich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - (BVerwGE 81, 95 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) und meint, das angefochtene Urteil verkenne bei der Beurteilung der Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Luftverkehrsrecht aufgestellten Anforderungen an die rechtliche Prüfung der Wesentlichkeit einer Änderung. Das angefochtene Urteil hätte bei Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer Änderung eine Planfeststellungspflicht der Gesamtanlage der Eisenbahnstrecke in Nachbarschaft des klägerischen Wohneigentums bejaht. Damit wird keine Divergenz im oben genannten Sinne dargelegt.
- 13
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Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unrichtig angewandt. Er ist vielmehr hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsimmissionen des Bahnbetriebs zu dem Ergebnis gelangt, dass hier nachbarliche Interessen durch die Änderung nicht beeinträchtigt werden, weil das plangenehmigte Vorhaben keinen Einfluss auf diese Immissionen hat.
- 14
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3. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 15
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 733/78 - BVerfGE 51, 126 <129>).
- 16
-
An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Für den Verwaltungsgerichtshof war entscheidend, dass die Immissionsbelastung des Klägers durch das Vorhaben nicht zunehmen kann. Die Frage, ob der gegenwärtige Bahnbetrieb (in vollem Umfang) rechtmäßig erfolgt, war für die Überprüfung der hier allein streitgegenständlichen Plangenehmigung nach der - für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgebenden - Rechtsauffassung des Gerichts erkennbar ohne Bedeutung (vgl. UA S. 6 f., 10 f.)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vorläufigen Gestattungen der Beklagten nach § 12 des Gaststättengesetzes vom 5. September 2014 und 12. September 2014 in der Fassung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 sowie die Genehmigungen der Beklagten vom 5. und 12. September 2014 nach dem Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 rechtswidrig waren.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die jeweiligen Kostenschuldnerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
Tatbestand:
2In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 13. Oktober 2013 fand in Essen-Rüttenscheid auf dem Messeparkplatz 2 erstmals ein „ bayerisches Oktoberfest“ in einem Festzelt statt. Nach dessen Ankündigung in der Presse wandte sich der Kläger zu 2. unter dem 29. Juli 2013 an die Beklagte und bat um Informationen zur baurechtlichen Zulässigkeit und den vorgesehenen Lärmschutzauflagen. Das Schreiben wurde nicht beantwortet. Die Beklagte holte Stellungnahmen ihres Bauordnungs- und des Bauplanungsamtes ein. Für das Bauordnungsamt teilte das Rechtsamt mit, für den Messeparkplatz bestehe ein planungsrechtlicher Vorbescheid, eine Baugenehmigung stehe noch aus. Eine Nutzung der Fläche als temporärer Festplatz sei grundsätzlich genehmigungsfähig, allerdings könne die Einhaltung der Lärmwerte problematisch sein. Da diesem Aspekt aber im Rahmen der zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Rechnung getragen werde, gebe es baurechtlich keinen zwingenden Handlungsbedarf. Die formelle Baugenehmigung sei für die Nutzung als Festplatz völlig irrelevant, „Fluchtwege usw.“ seien rundherum großzügig vorhanden. Es beständen keine Bedenken, auf das Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung zu verzichten. Das Bauplanungsamt teilte mit, die Parkplatzfläche sei keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Das gelte auch für die Wohngrundstücke an der X.--------straße . Es seien die Schutzziele eines Mischgebiets einzuhalten.
3Unter dem 1.Oktober 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 und 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes – LImSchG –, mit denen der Beigeladenen störende Betätigungen während der Nachtruhe und die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, erlaubt wurden. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte wurde teils tageweise, teils nach Tagesabschnitten gestaffelt, auf 65 – 75 dB (A) festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Genehmigung (Beiakte Heft 1 Bl. 28-34) verwiesen.
4Mit weiterer Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde der Beigeladenen eine vorübergehende Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes – GastG – für den Ausschank alkoholischer Getränke in der Zeit des Oktoberfestes auf dem Messeparkplatz erteilt, der Zeitrahmen wurde auf Zeiten zwischen 11.00 und 24.00 Uhr festgesetzt. An allen Veranstaltungstagen war als Betriebsende 23.00 oder 24.00 Uhr angegeben, der Gestattung war die Auflage beigefügt, der Betrieb sei so zu führen, dass weder die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke noch die Allgemeinheit erhebliche Gefahren oder Belästigungen, z. B. Geräusch- oder Geruchsemissionen, erleiden. Im Übrigen wird auf die Gestattung (Beiakte Heft1 Bl. 35-36) verwiesen.
5Nach Durchführung des Festes beurteilten die Beklagte und die Beigeladene dieses positiv. Die Veranstaltung habe 25.000 Besucher aus dem Ruhrgebiet angezogen. Es wurde erwartet, bei einer Wiederholung der Veranstaltung im Jahr 2014, bei der ein Zelt gleicher Größe geplant sei, mit etwa 35.000 Besuchern rechnen zu können.
6Den Klägern zu 1. und 2., die sich auch während des Oktoberfestes wiederholt über Lärmbelästigungen beschwerten, teilte die Beklagte unter dem 10. Dezember 2013 mit, die festgesetzten Immissionswerte seien während des Festes im Wesentlichen eingehalten worden. Es sei verständlich, dass das Fest bei den Anwohnern nicht unbedingt Verständnis finde. Es habe jedoch ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung gegeben: Zwar handele es sich beim Rüttenscheider Oktoberfest nicht um eine Traditionsveranstaltung, Nachahmungen des Münchener Oktoberfests fänden aber im gesamten Bundesgebiet statt. Die Abendveranstaltungen seien insbesondere am Wochenende schnell ausgebucht gewesen, das belege das große Besucherinteresse. Die Veranstaltung bedeute einen Imagegewinn für Rüttenscheid, zumal die Besucher nach Betriebsbeendigung noch die örtliche Gastronomie aufgesucht hätten und allgemein zu Folgebesuchen des Stadtteils angeregt werden sollten. Die für die Nachtzeit bewilligten Immissionswerte seien zumutbar gewesen. Bei im Oktober zumutbarem Schließen der Fenster werde die Lärmbelastung erfahrungsgemäß zwischen 30 und 40 dB(A) reduziert.
7Nach Vorgesprächen beantragte die Beigeladene am 19. Mai 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Oktoberfest 2014. Wegen des Standorts des Zeltes wird auf Bl.1, 8 – 10 der Beiakte Heft 1, wegen dessen äußerer Gestaltung auf Bl. 985-987 der Beiakte Heft 2 verwiesen. Es sei beabsichtigt, das Zelt in der Zeit vom 25. September 2014, 8.00 Uhr bis zum 29. September 2014 um 18.00 Uhr aufzubauen. Der Abbau solle vom 12. Oktober 2014, 8.00 Uhr bis zum 14. Oktober 2014, 18.00 Uhr dauern.
8Folgende Veranstaltungen seien vorgesehen: Am Dienstag, dem 30. September 2014 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Treffen von RWE-Führungskräften mit ca. 1.000 Personen.
9Von Donnerstag, dem 2. Oktober 2014, bis zum Samstag, dem 11. Oktober 2014, solle das Rüttenscheider Oktoberfest stattfinden. Das Live-Musikprogramm solle an den Werktagen bis 22.00 Uhr dauern, am Freitag, Samstag und am Eröffnungstag bis 23.00 Uhr. Nach der Live-Musik solle jeweils noch eine weitere Stunde ruhigere Musik von CDs gespielt werden.
10Zudem beantragte die Beigeladene die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis.
11Unter dem 26. Mai 2014 wandten sich die Kläger, die Eigentümer und Bewohner von Wohnungen im Haus X.--------straße 11 sind, an die Beklagte. Unter Hinweis auf die Erfahrungen mit dem Oktoberfest 2013 verlangten sie, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Jedenfalls seien Schutzauflagen bei Durchführung der Veranstaltung notwendig. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte seien tagsüber an
12Werktagen auf 55 dB (A), tags an Werktagen während der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen auf 50 dB (A) und nachts auf 40 dB (A) festzusetzen. Live- Musikdarbietungen müssten um 22.00 Uhr enden. Der Auf- und Abbau der Anlagen dürfe werktags nur außerhalb der Ruhezeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.
13Unter dem 11. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Untersagung der Veranstaltung ab. Der Freizeitlärmerlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2009- Freizeitlärmerlass - regele die Zulässigkeit der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei komplexen Veranstaltungen nicht abschließend. Es liege auf der Hand, dass bei großen Veranstaltungen schon durch die Anwesenheit des Publikums höhere Werte erzielt würden. Insbesondere werde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz dort nicht abschließend geregelt. Zu Einzelheiten der beabsichtigten Genehmigungen könne derzeit noch keine Auskunft gegeben werden.
14Ungeachtet eines Antrags der Kläger an das erkennende Gericht, die Veranstaltung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 5.September 2014 eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 und 10 LImSchG. Es wurden für die folgenden Veranstaltungstage Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind, und vom Verbot der Nutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, mit folgenden Immissionsgrenzwerten zugelassen.
15Donnerstag, den 2.10.2014 16.00 - 22.00 Uhr 70 dB (A)
1622.00 – 23.00 Uhr 65 dB (A)
17Freitag, den 3.10.2014 11.00 – 13.00 Uhr 70 dB (A)
1813.00 – 17.00 Uhr 65 dB (A)
1917.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
2022.00 – 23.00 Uhr 65 dB (A)
21Samstag, den 4.10. 2014 11.00 – 13.00 Uhr 70 dB (A)
2213.00 – 17.00 Uhr 65 dB (A)
2317.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
2422.00 – 23.00 Uhr 65 dB (A)
25Sonntag, den 5.10. 2014 11.00 – 13.00 Uhr 70 dB (A)
2613.00 - 17.00 Uhr 65 dB (A)
2717.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
28Montag, den 6.10. 2014 17.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
29Dienstag, den 7.10. 2014 17.00 - 22.00 Uhr 70 dB (A)
30Mittwoch, den 8.10. 2014 17.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
31Donnerstag, den 9.10. 2014 17.00 - 22.00 Uhr 70 dB (A)
32Freitag, den 10.10. 2014 17.00 - 22.00 Uhr 70 dB (A)
3322.00 – 23.00 Uhr 65 dB (A)
34Samstag, den 11.10.2014 11.00 - 13.00 Uhr 70 dB (A)
3513.00 - 17.00 Uhr 65 dB (A)
3617.00 – 22.00 Uhr 70 dB (A)
3722.00 – 23.00 Uhr 65 dB (A)
38Wegen der weiteren Auflagen wird auf die Genehmigung (Beiakte Heft 2 Bl. 405 -413) verwiesen.
39Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Veranstaltung, die in Anlehnung an andere ähnliche Großveranstaltungen in München, Stuttgart und Münster als Außenveranstaltung konzipiert worden sei, stehe die Zeltatmosphäre im Vordergrund, deren gemütlicher Charakter sei in Veranstaltungs- und Messehallen nicht erreichbar. Das Zelt biete etwa 3.000 Besuchern Platz, der allgemeine Schallpegel innerhalb größerer Menschenansammlungen liege erfahrungsgemäß zwischen 65 und 70 dB (A). Damit Musik noch wahrgenommen werden könne, sei es notwendig, die Beschallung mindestens 5 dB(A) höher anzusetzen.
40Die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung des mit der Veranstaltung verbundenen Lärms seien auf dieser Grundlage getroffen worden.
41Die Veranstaltung liege im öffentlichen Interesse. Gerade an Wochenenden zeige das Freizeitverhalten ein Bedürfnis nach großen Abendveranstaltungen. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vorjahr sei davon auszugehen, dass gerade die Abendveranstaltungen ausverkauft sein würden und zum Fest mindestens 25.000 Besucher zu erwarten seien. Das damit verbundene Interesse sei höher zu bewerten als das der Anlieger an der Beachtung der im Freizeitlärmerlass aufgeführten Immissionsrichtwerte.
42Die zweifelsohne zu erwartende Störung der Anwohner werde durch die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Genehmigung so weit wie möglich begrenzt und sei daher zumutbar. Die erlaubte Verkürzung der Nachtruhe an einigen Stunden für einige Tage werde sich für den größten Teil der Anwohner nicht auswirken, da der folgende Tag in der Regel arbeitsfrei sei und somit zum Ausschlafen genutzt werden könne. Da die Veranstaltung während der Herbstferien stattfinde, würden Schüler nicht besonders beeinträchtigt.
43Die Immissionsrichtwerte und –zeiten seien zudem so gewählt, dass es den Anwohnern zuzumuten sei, die Fenster für einen überschaubaren Zeitraum zu schließen und so passiven Lärmschutz von etwa 30 dB (A) zu erhalten.
44Die mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Genehmigung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wurde der Beigeladenen am 8. September 2014 übersandt. Gleichzeitig wurde der Beigeladenen eine vorübergehende Gestattung vom 5. September 2014 für die oben aufgeführten Betriebszeiten in der Zeit vom2. Oktober 2014 bis zum 11. Oktober 2014 zum Ausschank alkoholischer Getränke erteilt. In ihr ist neben einer Lärmschutzbestimmung für die Nutzung von Kühlcontainern, Kühlaggregaten und Lüftungsanlagen unter anderem folgende Auflage enthalten:„Der gestattete Betrieb ist stets so zu führen, dass weder die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder die Nachbargrundstücke noch die Allgemeinheit erhebliche Gefahren oder Belästigungen, z.B. durch Geräusch- oder Geruchsemissionen, erleiden.“
45Auch bezüglich der vorübergehenden Gestattung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
46Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie habe am 12. September 2014 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Abendveranstaltung für RWE-Führungskräfte am 30. September 2014 im Oktoberfestzelt erteilt ( Beiakte Heft 2 Bl. 452). Diese Genehmigung betreffe aber allein den gastronomischen Teil der Veranstaltung (Speisen- und Getränkeabgabe), nicht etwa eine über den erlaubten Rahmen hinausgehende Lautstärke von Musikdarbietungen oder eine Einschränkung der Nachtruhe. Es handele sich um eine Firmenveranstaltung, ein besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung sei nicht erkennbar. Bei deren Durchführung dürften die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, in Anbetracht der planungsrechtlichen Einstufung der der Veranstaltungsfläche nächstgelegenen Wohnbebauung seien an der Außenseite der Bebauung folgende Werte zulässig:
47Bis 20.00 Uhr 60 dB(A)
4820.00 – 22.00 Uhr 55 dB (A)
49Nachts, also ab 22.00 Uhr 45 dB(A).
50Mit weiterer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Abs. 4 LImSchG vom 12. September 2014 erlaubte die Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung am 10. Oktober 2014 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Nutzung von Geräten zur Schallerzeugung und Schallwiedergabe zur Durchführung eines Seniorennachmittags und setzte den erlaubten Immissionsrichtwert auf 70 dB (A) fest. Gleichzeitig erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine vorläufige Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke für diese Zeit, deren Nebenbestimmungen der vorübergehenden Gestattung vom 8. September 2014 entsprachen.
51Am 24. September 2014 schlossen die Beteiligten vor dem erkennenden Gericht einen Vergleich im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens, der der Beigeladenen die Durchführung der Veranstaltung ermöglichte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins im Verfahren 19 L 1153/14 (Beiakte Heft 2 Bl 500- 506) verwiesen.
52Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 änderte die Beklagte die Zwangsgeldandrohungen in den Ausnahmegenehmigungen vom 5. und 12. September 2014. Mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 2014 ergänzte die Beklagte die vorübergehende Gestattung vom 5. September 2014 um eine Zwangsgeldandrohung. Die Änderungsbescheide wurden der Beigeladenen am 2. Oktober 2014 zugestellt.
53Die Kläger haben unter Rücknahme des am 16. September 2014 gegen die Ausnahmegenehmigung vom 5. September 2014 erhobenen Widerspruchs entsprechend dem am 24. September 2014 geschlossenen Vergleich am 2. Oktober 2014 Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten erteilten vorläufigen Gestattungen und Ausnahmegenehmigungen mit dem angekündigten Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen nach Durchführung des Festes feststellen zu lassen. Sie führen aus, die erteilten Genehmigungen und Gestattungen seien rechtswidrig. Ihre Wohnungen lägen in einem allgemeinen Wohngebiet, hiernach richte sich der ihnen zukommende Schutz. Bei der Durchführung des Oktoberfestes 2014 sei es wie im Vorjahr zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen, die festgesetzten Immissionsrichtwerte seien unzulässig überhöht. Die erteilten Erlaubnisse seien schon deshalb rechtswidrig, weil lediglich die Lärmemissionen durch die Musikveranstaltungen und die Störung der Nachtruhe erfasst worden seien, die Kommunikationsgeräusche durch den Betrieb und die Besucher und den An-und Abfahrtsverkehr habe die Beklagte überhaupt nicht bewältigt. Entsprechend sei bei der Festsetzung der Immissionsrichtwerte nicht beachtet worden, dass auch deshalb Zuschläge wegen der Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit des Lärms zu berücksichtigen gewesen seien. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen des Freizeitlärmerlasses bei der Festlegung der Immissionsrichtwerte nicht beachtet worden. Das wiege besonders schwer, weil die dort genannten Voraussetzungen für eine Privilegierung der Veranstaltung der Beigeladenen offenbar nicht gegeben seien. Es handele sich nicht um eine traditionelle ortsgebundene Veranstaltung und auch nicht um ein seltenes Ereignis im Sinn der Freizeitlärmrichtlinie. Das scheitere schon daran, dass der Messeparkplatz weit mehr als 10 Tage im Jahr für außergewöhnliche lärmträchtige Veranstaltungen genutzt werde. So habe in der Zeit vom 30. Juli 2014 bis zum 3. August 2014 die Veranstaltung „Rü…Genuss pur 2014“ stattgefunden, in diesem Rahmen seien die Kläger nachts Immissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB (A) ausgesetzt worden. Darüber hinaus werde der Platz zur Veranstaltung von Flohmärkten genutzt, zudem komme es bei Großveranstaltungen in der Grugahalle nachts zu erheblichem Abreiseverkehr. Auf dem benachbarten Fußballplatz komme es darüber hinaus vielfach bei Vereinsfesten zu erheblichen Lärmbelästigungen. Selbst wenn man ein seltenes Ereignis annehmen wolle, sei der eingeräumte Zeitraum, an dem das Oktoberfest stattfinde, eindeutig zu lang. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte im Erörterungstermin vom 24. September 2014 zugestanden habe, dass die Voraussetzungen eines seltenen Ereignisses nach dem Freizeitlärmerlass und der TA Lärm nicht vorlägen, seien die Immissionswerte für seltene Ereignisse zudem noch überschritten worden. Hierfür fehle jede Rechtfertigung, zumal Alternativstandorte für das Fest überhaupt nicht geprüft worden seien. Es sei nicht einzusehen, warum die Veranstaltung, für die ein Ortsbezug ohnehin fehle, nicht in der nahegelegenen Grugahalle durchgeführt werden könne.
54Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Parkplatz nicht als Festplatz genehmigt sei. Das habe zur Folge, dass die Veranstaltung auch mangels Baugenehmigung rechtswidrig sei.
55Es sei zudem zu bemängeln, dass der Aufbau und Abbau des Festzeltes unter Verstoß gegen das Feiertagsgesetz und die Bestimmungen zum Schutz der Nachtruhe stattgefunden habe.
56Die Kläger beantragen,
57festzustellen, dass die Ausnahmegenehmigungen der Beklagten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz für das „Rüttenscheider Oktoberfest“ vom 5. September 2014 mit Ergänzung vom 12. September 2014 und in der Fassung der Ergänzung vom 2. Oktober 2014 sowie die gaststättenrechtlichen Gestattungen der Beklagten vom 5. und zweimal 12. September 2014 in der Fassung der Ergänzung vom 2. Oktober 2014 rechtswidrig waren,
58hilfsweise,
59- 60
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, durch Auflagen oder Anordnungen zu den genannten Genehmigungen und Gestattungen sicherzustellen, dass bei der Durchführung des „Oktoberfestes Rüttenscheid“ 2014 an den Immissionsorten 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der Wohnküche im EG rechts, 2. OG rechts und im 1. OG links tags bzw. des Schlafzimmers im EG rechts, im 2. OG rechts und im 1. OG links nachts im Gebäude X.--------straße 11 in Essen Beurteilungspegel von
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB (A)
62- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB (A) und
63- nachts von 40 dB (A)
64eingehalten werden und dies durch Lärmmessungen einer anerkannten Messstelle oder eines Fachgutachters an den besagten Immissionsorten sichergestellt und bei Überschreitungen die Veranstaltung sofort abgebrochen wird,
65- 66
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, durch Auflagen oder Anordnungen gegen die Beigeladene sicherzustellen, dass der Aufbau und Abbau des Festzeltes sowie sonstiger zu der Veranstaltung gehörender Anlagen und Einrichtungen und der Sound-Check für das „Oktoberfest Rüttenscheid“ 2014 nur tagsüber außerhalb der Ruhezeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden und das Festzelt nur tags und außerhalb der Ruhezeiten aufgeräumt werden durfte.
Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie führt aus, die Einwirkungsorte lägen in einem Mischgebiet, hiernach richte sich der Schutzbedarf der Wohnnutzung der Kläger. Das Oktoberfest sei entsprechend den Vorgaben der angefochtenen Genehmigungen durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung der von den Besuchern ausgehenden Grundgeräusche sei hinsichtlich der Beschallung bei den Immissionsrichtwerten kein Zuschlag erforderlich gewesen. Die nach Veranstaltungsende auftretenden Kommunikations- und Verkehrsgeräusche könne der Veranstalter nicht verhindern, auch ohne diesbezügliche Auflagen wären die Ordner der Beigeladenen gegen lautes Geschrei oder andere Beeinträchtigungen eingeschritten. Die Zahl der Beschwerden sei gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, die Polizei habe keine negativen Erkenntnisse.
70Es werde nicht bestritten, dass es sich nicht um eine Traditionsveranstaltung handele. Unter Berücksichtigung des Freizeitverhaltens der Bevölkerung sei es allerdings lebensfremd, ein früheres Veranstaltungsende oder gemäßigtere Immissionsrichtwerde vorzugeben. Dann wäre die Veranstaltung von vornherein zum Scheitern verurteilt.
71Der Freizeitlärmerlass stehe der Veranstaltung nicht entgegen, dessen Regelungen seien mehrdeutig. Über die dort geregelten Sachverhalte hinaus seien Ausnahmegenehmigungen zulässig, in diesem Rahmen seien die angefochtenen Entscheidungen getroffen worden. Zuvor sei nach Alternativstandorten gesucht worden. Gegen eine Verlagerung in eine Halle spreche jedoch der angestrebte Zeltcharakter der Veranstaltung, zudem sei die Durchführung des Festes in einer Halle weder finanzierbar noch zeitlich durchführbar. Das Zelt habe auf einem unbefestigten Boden errichtet werden müssen, hierfür sei nur der Parkplatz in Rüttenscheid geeignet. Die Verbindung zu diesem Stadtteil sei notwendig, um Gästen des Festes nach Veranstaltungsende die Möglichkeit zu geben, die umliegenden Gastronomiebetriebe insbesondere an der Rüttenscheider Straße aufzusuchen.
72Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
73die Klage abzuweisen.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akte des Verfahrens19 L 1153/14 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
76Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bzw. in analoger Anwendung dieser Bestimmung zulässig. Die angefochtenen Entscheidungen sind insbesondere nicht vor ihrer Erledigung mit Ablauf ihrer zeitlichen Geltung bestandskräftig geworden.
77Gegen die vorläufigen Gestattungen vom 5. und 12.September 2014 haben die Kläger am 2. Oktober 2014 und damit vor Ablauf eines Monats nach Ergehen der Entscheidungen Klage erhoben, damit ungeachtet der Frage, ob und wann diese den Klägern bekanntgegeben wurden, die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls gewahrt. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war insoweit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 Nr. 8 des Justizgesetzes nicht statthaft.
78Solange sich die Ausnahmegenehmigungen nicht durch Zeitablauf erledigt hatten, mussten diese dagegen mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 110 Abs. 3 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 69 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die am 2. Oktober 2014 erhobene Anfechtungsklage war insoweit bei Klageerhebung deshalb unzulässig; da der Widerspruch vom 16. September 2014 gegen die Ausnahmegenehmigung vom 5. September 2014 am 2. Oktober 2014 zurückgenommen wurde, konnte auch dieser den Eintritt der Bestandkraft nicht hindern. Den Klägern sind die angefochtenen Ausnahmegenehmigungen allerdings durch die Beklagte zu keiner Zeit bekanntgegeben worden, zudem ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung für die Kläger als am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte unrichtig, da lediglich auf die Klage hingewiesen wird. Infolgedessen konnten die Ausnahmegenehmigungen bis zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf gegenüber den Klägern mangels Laufs und Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht bestandskräftig werden. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens wurde mit Erledigung der Ausnahmegenehmigungen unzulässig, die von den Klägern begehrte Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit war danach nur noch im gerichtlichen Verfahren in analoger Anwendung § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO möglich. Einen hierauf gerichteten Klageantrag haben die Kläger bereits in der Klageschrift angekündigt und spätestens mit Schriftsatz vom 9.Januar 2015 bei Gericht anhängig gemacht. Dieses Begehren ist nicht fristgebunden gerichtlich geltend zu machen.
79Die Kläger sind auch klagebefugt. Sie können sich bezüglich aller angefochtenen Entscheidungen darauf berufen, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich erscheint.
80Soweit sich die Kläger gegen gaststättenrechtliche vorübergehende Gestattungen wenden, folgt das daraus, dass diese von Nachbarn erfolgreich angefochten werden können, wenn deren Regelungen nicht verhindern, dass vom Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist nämlich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GastG zu versagen, wenn solche schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG bestätigt diese Zielsetzung des Gesetzes damit, das auch nachträglich zu jeder Zeit diesem Schutzzweck dienende Auflagen bei bestehenden Betrieben erteilt werden können. Zwar enthält § 12 GastG für vorübergehende Auflagen zu schädlichen Umwelteinwirkungen keine ausdrücklichen Regelungen, ihre Erteilung ist auch unter erleichterten Voraussetzungen – was auch Erleichterungen im Bereich der Umwelteinwirkungen einschließen kann – möglich. Das stellt allerdings vorübergehende Gestattungen nicht von den Pflichten des Immissionsschutzrechts frei. Die gesetzlichen Regelungen haben auch bei vorübergehenden Gestattungen zum Ziel, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die Nachbarn können die sachgerechte Beachtung der immissionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des gerichtlichen Nachbarschutzes auch bei Entscheidungen nach § 12 GastG geltend machen.
81Die Kläger sind als Eigentümer der von den Lärmimmissionen betroffenen Wohnungen auch befugt, gegen nach ihrer Auffassung unzumutbare Belastungen durch die Veranstaltung vorzugehen, da sie damit verbundene Einschränkungen ihres Eigentums nur nach Maßgabe der Gesetze hinnehmen müssen. Zudem gehören die Kläger als Anwohner des Veranstaltungsorts auch wegen ihrer persönlichen Betroffenheit zur Nachbarschaft im Sinne des Gesetzes. Auf die in den Verwaltungsvorgängen diskutierte Frage, ob sich die Klägerin zu 1) dauerhaft im Einwirkungsbereich der Veranstaltung aufhalte, kommt es schon wegen ihres Eigentums nicht an.
82Nichts anderes gilt, soweit sich die Kläger gegen die Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz wenden. Die Verbote der Störung der Nachtruhe und die Einschränkung der Nutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, sind nicht nur im öffentlichen Interesse erlassen worden. Sie sollen auch die von solchen Einwirkungen Betroffenen schützen und können deshalb auch gegenüber den zuständigen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden.
83Der Klagebefugnis kann die Beklagte auch nicht, wie dies der Sache nach durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, entgegenhalten, bei seltenen Ereignissen oder Ausnahmen im Rahmen der Anwendung des Freizeitlärmerlasses sei eine Verletzung von Rechten der Nachbarn ausgeschlossen, weil wegen der zeitlichen Begrenzung der Immissionen auf wenige Tage eine Gesundheitsgefahr ausgeschlossen sei. Dieser Auffassung ist offenbar nicht zu folgen:
84Ihr steht zunächst schon entgegen, dass es bei dem hier angesprochenen Rechtsschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG nicht nur um Immissionen geht, die Gefahren hervorrufen können, sondern auch solche Einwirkungen relevant sind, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft zur Folge haben können. Es tritt hinzu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass seltene Ereignisse mit derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen etwa durch Lärm verbunden sind, dass die Gefahrenschwelle in Rede steht. Im Übrigen ist die Funktion des Begriffs des seltenen Ereignisses in Nummer 7.2 TA Lärm bzw. Nr. 3.2 des Freizeitlärmerlasses nicht die eines Irrelevanzkriteriums, was zur Folge hätte, dass die damit einhergehenden Immissionen als von vornherein unschädlich zu bewerten wären. Das Vorkommen seltener Ereignisse rechtfertigt allenfalls, die damit verbundenen Immissionen bei der Bestimmung der von einem Dauerbetrieb ausgehenden Belastungen außer Acht zu lassen, sowohl Nr. 7.2 TA Lärm als auch Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie lassen aber keinen Zweifel daran, dass seltene Ereignisse nach Maßgabe der jeweils getroffenen Regelungen im Einzelfall zu bewerten sind und ihre Regelung dem Ziel der Vermeidung schädlicher Umweltbeeinträchtigungen verpflichtet bleibt. Die Beachtung dieses Ziels ist auch im Rahmen des Nachbarschutzes durchsetzbar. Jede andere Handhabung würde verkennen, dass Nachbarschutz dauerhaft gewollt ist und gerade im Fall seltener Ereignisse oder bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, die ein Abweichen von Schutzstandards im Einzelfall ermöglichen, garantiert sein muss, dass im Rahmen solcher Sonderfälle das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmen und ihre Begrenzung effektiv kontrolliert werden kann. Das kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass auch in Nummer 3.2. des Freizeiterlasses Immissionsrichtwerte als Höchstwerte aufgeführt sind und in Nummer 7.2 TA Lärm für seltene Fälle eine eingehende Einzelfallprüfung vorgeschrieben ist. Nichts anderes gilt erst recht, wenn über diese Begrenzungen hinaus im Wege der Ausnahme nach Nummer 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie noch die Eingrenzungen seltener Fälle überschnitten werden. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene entgegenstehende Auffassung führt in letzter Konsequenz zu dem untragbaren Ergebnis, dass Nachbarschutz gerade dann nicht geltend gemacht werden könnte, wenn die mit den Immissionen verbundenen Beeinträchtigungen offenbar höher sind als bei der Regelnutzung einer Anlage.
85Die Kläger haben auch ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie auch in Zukunft in vergleichbarem Umfang Oktoberfeste einmal jährlich nach den Maßstäben, die für dessen Zulassung im Jahr 2014 angewendet wurden, auf der Grundlage des Gaststättenrechts und des Landesimmissionsschutzgesetzes ermöglichen will. Die Beigeladene hat die Durchführung vergleichbarer Veranstaltungen in Zukunft nicht ausgeschlossen. Es ist deshalb unverkennbar, dass die Kläger auch zukünftig mit der Durchführung von Oktoberfesten am bisherigen Standort rechnen müssen. Sie haben daher ein berechtigtes Interesse an einer Klärung der Zulässigkeit solcher Veranstaltungen anhand der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der für das letzte Jahr von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, um gegebenenfalls anhand verbindlicher Maßstäbe entscheiden zu können, ob sie deren Wiederholung hinnehmen müssen. Zur Klärung dieser Fragen durch ein gerichtliches Hauptsacheverfahren haben sich die Beteiligten zudem im Vergleich vom 24. September 2014 ungeachtet der dort in Aussicht genommenen Entschädigungen verpflichtet.
86Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die dort aufgeführten von der Beklagten erteilten vorübergehenden Gestattungen und Genehmigungen waren rechtswidrig:
87Dabei ist vorab klarzustellen, dass vorliegend keinerlei Veranlassung bestand, Regelungen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen nach den §§ 9,10 LImSchG zu treffen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmungen prinzipiell nur von Personen ausgehende und diesen zuzurechnende Verhaltensweisen betreffen, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, war der Anwendungsbereich des Landesimmissionsschutzgesetzes schon deshalb nicht eröffnet, weil die Bewältigung der mit der Veranstaltung Oktoberfest 2014 verbundenen Immissionen abschließend im Rahmen der gaststättenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen war. Die hier anwendbare Bestimmung des § 12 GastG gibt der Beklagten auf, die Vereinbarkeit des danach zugelassenen Betriebs angesichts fehlender verbindlicher Bestimmungen aufgrund baurechtlicher Genehmigungen umfassend und damit auch einschließlich der zu erwartenden Einwirkungen auf die Umwelt abschließend und effektiv zu regeln. Für eine Ausgliederung der Betriebsdauer und der mit dem Betrieb verbundenen Musikdarbietungen nach landesrechtlichen Bestimmungen lässt das Gaststättengesetz als Bundesgesetz keinen Raum. Die von der Beklagten auf der Grundlage der §§ 9,10 LImSchG erteilten Ausnahmegenehmigungen sind daher schon deshalb rechtswidrig, weil diese Bestimmungen nicht angewendet werden durften und eine gesetzmäßige Einschränkung der Rechte der Kläger auf dieser Grundlage ausscheidet.
88Die von der Beklagten ausgesprochenen vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG sind ebenfalls rechtswidrig. Sie lassen in unzulässiger Weise schädliche Umwelteinwirkungen auf die Kläger und deren Eigentum zu und verfehlen deshalb den gesetzlichen Regelungsauftrag.
89Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass vorläufige Gestattungen den mit einem solchen Gaststättenbetrieb verbundenen Lärm nach Maßgabe der Eigenart der gestatteten Betriebsweise umfassend und vollständig zu regeln haben. Dazu gehört nicht nur die Frage der Betriebszeit und der Musikdarbietungen, sondern auch ganz essentiell die Bewältigung der Konflikte, die erkennbar durch das Publikum und den der Veranstaltung zurechenbaren Straßen- und Zugangsverkehr hervorgerufen werden. Dass solche Konflikte in erheblichem Umfang zu erwarten waren, war angesichts der großen Zahl der Besucher der Veranstaltungen und der Lage der Betriebsstätte außerhalb öffentlicher Verkehrswege offenkundig. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, was die Auffassung der Beklagten rechtfertigen soll, Umstände dieser Art seien der Beigeladenen nicht zuzurechnen und bedürften deshalb keiner Beachtung im Rahmen der Zulassung des Betriebs.
90Dem gesetzlichen Regelungsauftrag werden die vorläufigen Gestattungen nicht gerecht. Sie sind sämtlich unbestimmt, da in ihnen verbindliche Bestimmungen dazu fehlen, welche Werte die Beigeladene nicht überschreiten darf. Die in ihnen enthaltenen Auflagen verweisen, von lediglich Randbereiche betreffenden Aussagen zum Betrieb technischer Einrichtungen abgesehen, ohne nähere einzelfallbezogene Angaben auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Angesichts der offenkundig zu erwartenden erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner genügt dies nicht der Pflicht, durch die konkrete Festsetzung von Immissionsrichtwerten den Nachbarschutz effektiv und überprüfbar zu regeln. Die Beklagte handelt daher schon durch die Erteilung vorläufiger Gestattungen nach § 12 GastG, die - wie vorliegend – dieser Steuerungspflicht zu Lasten der Anwohner nicht genügen, rechtswidrig. Sie verletzt damit zugleich die Rechte der Anwohner, die aufgrund der aufgezeigten Nachbarrechte Anspruch darauf haben, dass zu ihrem Schutz effektiv schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.
91Das gilt umso mehr, als die Entscheidungen erkennbar nicht auf Verwirklichung angelegt sind. Es ist mit der Pflicht der Beklagten, den Schutz vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen zu gewährleisten, nicht vereinbar, dass die Entscheidungen hinsichtlich des Verbots solcher Immissionen keinerlei Vollziehung ermöglichen. Eine effektive Regelung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn für den Fall des Verstoßes gegen exakt festgesetzte Immissionsrichtwerte wirksam Zwangsmittel angedroht werden und so der ernsthafte Wille, Umweltbelange auch durchzusetzen, bekräftigt wird.
92Unabhängig davon gilt: Selbst wenn man entgegen dem vorstehenden Ansatz zu Gunsten der Beklagten die Regelungen in den Ausnahmegenehmigungen sowie die Zwangsmittelandrohungen vom 2. Oktober 2014 in eine Gesamtbetrachtung, ob unter Beachtung aller Regelungen verlässlich tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Kläger verhindert wurden, einbeziehen wollte, bleiben die vorläufigen Gestattungen rechtswidrig Das in der Gesamtheit der Regelungen verwirklichte Konzept zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bleibt in entscheidender Weise hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. Es kann daher offen bleiben, ob und wie diese Regelungen einem Anspruch der Kläger, die Rechtswidrigkeit der Gestattungen und Genehmigungen festzustellen, entgegengehalten werden könnten.
93Für die Veranstaltung mit RWE-Mitarbeitern am 30.September 2014 gilt das schon deshalb, weil es hierfür keine wirksame Begrenzung der Immissionen in der Gestattung vom 12. September 2014 zu Gunsten der Nachbarschaft gab. Das beruht, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom gleichen Tag ergibt, auf der Annahme, es gebe ohnehin keinen Anlass für eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9,10 LImSchG und es sei Aufgabe der Beigeladenen, für die Beachtung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zu Gunsten der Anwohner an der X.--------straße zu sorgen.An dieser Einschätzung ist allein die Bestimmung des zu Gunsten der Kläger einzuhaltenden Schutzniveaus zutreffend. Die Umgebung der Wohnhäuser ist zutreffend als diffus bzw. keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen bewertet worden. Angesichts der großen Parkplatzflächen und des Kraftwerks in der Umgebung der Wohnhäuser handelt es sich um eine Innenbereichsbebauung, die lediglich auch dem Wohnen dient. Die daran anknüpfende Festlegung auf den Schutzstandard eines Mischgebiets wird von der Kammer geteilt.
94Für einen Verzicht auf die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für diese Veranstaltung gibt es dagegen keinerlei Rechtfertigung. Es ist unverkennbar, das eine bis Mitternacht dauernde Veranstaltung der Außengastronomie, die hier angesichts der Durchführung in einem Zelt ohne besondere Schallschutzeinrichtungen ohne Zweifel anzunehmen ist, bei zu einer erwartenden Gästezahl von etwa 1.000 Besuchern und einem gleichzeitigen Musikprogramm einer effektiven Gestaltung des Lärms im Rahmen einer Gestattung bedarf. Dass dies nicht geschehen ist, beruht erkennbar nicht allein auf der fehlerhaften Annahme, der von den Besuchern verursachte Kommunikations- und Verkehrslärm sei unbeachtlich. Es wird auch deutlich, dass die Beklagte zu keiner Zeit ihrer Pflicht nachgekommen ist, die zu erwartenden Immissionen ordnungsgemäß zu erfassen und auf dieser Basis eine sachverständige Lärmprognose zu erstellen. Dazu war die Beklagte gerade zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen aber verpflichtet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, entsprechende Daten hätten nicht vorgelegen. Wenn die Beklagte nicht aufgrund eigener Sachkunde eine tragfähige Bewertung vornehmen kann, hat sie entweder dem Veranstalter aufzugeben, hierzu tragfähige Unterlagen beizubringen, oder aber selbst Sachverständige einzuschalten. Dem kann sich die Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie ohne vollziehbare Regelungen dem Veranstalter lediglich die allgemein für die Anwohnergrundstücke geltenden Immissionsrichtwerte mitteilt und hinnimmt, dass deren Beachtung – wie vorliegend – angesichts des Charakters der gestatteten Veranstaltung offenbar nicht möglich ist. Die Kenntnis der Beklagten von diesen Umständen ist für die Kammer offenkundig, sie ergibt sich zwanglos aus der Begründung der Ausnahmegenehmigung vom 5.September 2014. Dort heißt es, der Mittelungspegel innerhalb größerer Menschenansammlungen liege erfahrungsgemäß zwischen 65 und 70 dB (A) und es sei, um die Wahrnehmung von Musik in diesen Fällen sicherzustellen, notwendig, die Beschallung um mindestens5 dB (A) höher anzusetzen. Wie es angesichts solcher Vorkenntnisse der Beigeladenen möglich sein sollte, ab 20.00 Uhr einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und ab 22.00 Uhr einen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) zugunsten der Kläger einzuhalten, entbehrt jeder Erklärung.
95Auch soweit für die sonstigen Veranstaltungen des Oktoberfestes Immissionsrichtwerte in den Ausnahmegenehmigungen festgesetzt worden sind, genügen diese nicht den rechtlichen Anforderungen, sie bleiben teilweise unbestimmt, sind nicht ordnungsgemäß ermittelt worden und zudem überhöht.
96Dabei ist vorab festzuhalten, dass es keine verbindlichen Regelungen für die Veranstaltungen auf der Grundlage der TA Lärm gibt, diese ist vorliegend nicht anwendbar. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Gaststättenbetrieb in einem Festzelt um eine nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage, die nach Überzeugung der Kammer in gleicher Weise wie Freiluftgaststätten dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach deren Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b entzogen sind.
97Maßgeblich für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, ist vielmehr eine wertende Beurteilung des Einzelfalls, die sich an den Regelungen des Freizeitlärmerlasses orientiert. Dieser Erlass beruht auf der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses der für Immissionsschutzfragen zuständigen obersten Landesbehörden und setzt diese in Nordrhein-Westfalen in sachverständiger Weise um. Der Erlass bezieht nach seiner Nr. 1 im vierten Absatz über die Musikdarbietungen in Zelten hinaus Anlagen der Außengastronomie ausdrücklich in seinen Anwendungsbereich ein. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese auf sachverständigen Erkenntnissen beruhenden Maßstäbe im Rahmen der von ihr zu treffenden konkreten Abwägungsentscheidung nicht anzuwenden. Die dort niedergelegten Grundsätze sind für die Kammer zwar nicht verbindlich, sie haben aber die Bedeutung einer Orientierungshilfe, der sich die Kammer bei der konkreten Beurteilung des Oktoberfestes bedient. Das entspricht erkennbar auch der Praxis der Beklagten, die sich gerade auf die Ausnahmebestimmungen des Freizeitlärmerlasses beruft.
98In diesem kommt zunächst zum Ausdruck, dass Anlagen der Außengastronomie im Grundsatz gegenüber anderen gewerblichen Betätigungen nur geringfügig privilegiert sind. Sie werden in Nr. 3. 1 und Nr. 4 des Erlasses im Grundsatz wie sonstige Anlagen im Sinne des § 3 Abs.5 Nr. 1 BImschG Immissionsrichtwerten unterworfen, die sich an Nr. 6.1 TA Lärm für gewerbliche Betätigungen orientieren. Diese Werte sind auch Grundlage für die Beurteilung, ob bei vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG Erleichterungen zugestanden werden können. Hier könnte zwar der Umstand, dass es sich nicht um dauerhafte Belastungen handelt, im Einzelfall geringfügige Überschreitungen rechtfertigen. Das bedeutet allerdings entgegen der von der Beklagten in ihren Entscheidungen zugrunde gelegten und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigten Auffassung nicht, dass die Schutzgüter der §§ 4 Abs.1 Nr. 3, 5 Abs.1 Nr. 3 GastG außer Betracht bleiben könnten oder ihnen geringeres Gewicht zugemessen werden darf. Die Erleichterungen können sich beispielsweise darauf beziehen, dass in Ausnahmefällen, in denen die Beachtung der Immissionsrichtwerte nicht nachgewiesen ist zur Vermeidung unverhältnismäßigen Aufwandes darauf verzichtet werden kann, vom Veranstalter den Nachweis zu verlangen, dass er mit seiner Immissionsprognose auf der „sicheren Seite“ liegt. Für eine spürbare Überschreitung von Immissionsrichtwerten gibt die Möglichkeit erleichterter Zulassung aber keine Rechtfertigung. Da die Beklagte rechtswidrig davon abgesehen hat, die mit der Außengastronomie verbundenen Immissionen überhaupt zu regeln, bedarf das keiner Vertiefung. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Frage, ob die in § 9 LImSchG angelegte Privilegierung der Außengastronomie, die in Nr. 4 des Freizeitlärmerlasses aufgenommen wird, hingenommen werden kann, wonach von solchen Betrieben ausgehender Lärm bis 24.00 Uhr nicht vollständig den Bestimmungen über die Nachtruhe unterliegt. Mit dem bundesrechtlich in Nr. 6.3 der TA Lärm zum Ausdruck kommenden, für das Gaststättenrecht verbindlichen Verständnis der Nachtzeit könnte dies unvereinbar sein, eine hieran orientierte Praxis deshalb gegen Art. 31 GG verstoßen.
99Für die Musikdarbietungen und die damit verbundenen Lärmeinwirkungen gelten diese Privilegierungen ohnehin nicht. Die Ausnahmebestimmungen der Nr. 4 des Freizeitlärmerlasses erfassen allein den Betriebslärm, der üblicherweise von Außengaststätten ausgeht. Die für diese vorgesehenen Begünstigungen auf Musikveranstaltungen auszudehnen, gibt es keine Veranlassung. Musikveranstaltungen sind – unabhängig davon, ob sie mit einen Gaststättenbetrieb verbunden sind oder nicht – allein an den Regelungen der Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie zu messen. Für sie gilt, dass ihnen, wie Nr. 3.1 des Erlasses belegt, prinzipiell keine Erleichterung gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen zu Gute kommt. Dabei ist klarzustellen, dass es für die Bewertung des Lärms vorliegend nicht genügt, allein auf den von Lautsprechern bzw. den Musikinstrumenten verursachten Lärm abzustellen. Bei den maßgeblichen Emissionen ist vielmehr zu beachten, dass das Fest gerade darauf angelegt ist, die Besucher zum Mitsingen zu bewegen. Der hierdurch verursachte möglicherweise zusätzliche Veranstaltungslärm ist bei der Lärmprognose zu beachten.
100Die von der Beklagten bezüglich der Musikveranstaltungen festgelegten Immissionsrichtwerte übersteigen massiv die Begrenzungen, die für Mischgebiete zu beachten sind. Damit steht fest, dass die von der Beklagten in den Ausnahmegenehmigungen festgelegten Immissionsrichtwerte nur dann gerechtfertigt wären, wenn sie den besonderen Anforderungen der Nr. 3.2 bzw. 3 .4 des Freizeitlärmerlasses entsprechen würden. Das ist nicht der Fall.
101Dabei genügt es bei Veranstaltungen der vorliegenden Art schon im Ausgangspunkt nicht, lediglich Immissionsrichtwerte festzusetzen. Ungeachtet des durch die Besucher erzeugten Lärms ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bereits im Vorjahr erhebliche Beschwerden über die Auswirkungen der Lautsprecheranlagen gegeben hatte – in aller Regel wie auch vorliegend erforderlich, Regelungen an den Emissionsquellen zu treffen und bereits technisch durch Sicherungen an den Anlagen zur Schallerzeugung und zur Schallwiedergabe auszuschließen, dass deren Auswirkungen zu Überschreitung den von Grenzwerten führen (s. dazu auch Nr. 5 des Freizeitlärmerlasses).
102Der für solche Maßnahmen notwendige Beschallungsplan war unabdingbar, um im Zusammenhang mit der anzustellenden Lärmprognose überhaupt nachvollziehbar zu begründen, dass die vorgesehen Immissionsrichtwerte den notwendigen Schutz der Nachbarschaft tatsächlich gewährleisten. Die für die Berechnung des maßgeblichen
103Beurteilungspegels erforderlichen Grundlagen waren zudem auch deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte in unzulässiger Weise den Kommunikations- und Verkehrslärm bei der Festlegung der Auflagen zur Ausnahmegenehmigung außer Betracht gelassen hat. Erst recht fehlt eine Bewertung des Lärms, die die Informations- und Impulshaltigkeit der Lärmquellen bei der Berechnung des festgelegten Beurteilungspegels angemessenen berücksichtigt. Dass hier Zuschläge wegen der Informationshaltigkeit notwendig waren, ergibt sich schon aus dem hohen Wiedererkennungswert des durch bekannte Musiktitel geprägten Programms und die anschaulich durch Nachbarbeschwerden geschilderte besondere Belastung daraus, dass stündlich mehrfach ein Tusch auf das „Prosit der Gemütlichkeit“ gespielt wurde. Dass daneben noch die Belastung durch die Impulshaltigkeit der Musikdarbietungen bei der Festlegung des Beurteilungspegels einzubeziehen war, hat die Beklagte ebenfalls nicht beachtet.
104Ungeachtet dessen sind die festgesetzten Immissionsrichtwerte unabhängig von den aufgezeigten Fehlern auch als solche nicht nach Ziffer 3.2. des Freizeitlärmerlasses zu rechtfertigen. Die Beklagte hat schon im Erörterungstermin am 24. September 2014 zugestanden, dass das Oktoberfest nicht als seltenes Ereignis nach dieser Bestimmung angesehen werden kann. Das ergibt sich schon zweifelfrei daraus, dass die Immissionsrichtwerte deren Höchstwerte an allen Tagen in den Ruhezeiten und am 2.,3.,4.,10. und 11. Oktober 2014 zum Teil erheblich überschreiten. Es ist zudem durch nichts gerechtfertigt, dass ohne Begründung auf eine Begrenzung durch Richtwerte für Geräuschspitzen verzichtet worden ist. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass die Vorbelastung zumindest durch die Veranstaltung von „Rü…Genuss pur 2014“ in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Ausweislich der Genehmigung für diese fünftägige Veranstaltung vom 2. Juli 2014 wurden auch hierfür Immissionsrichtwerte zu Lasten der Kläger zugelassen, die bei einem seltenen Ereignis bewilligt werden können. Die Kammer hält es für gerechtfertigt, auch für Einzelveranstaltungen die Einschätzung als seltenes Ereignis zuzulassen und deren immissionsrechtliche Zulässigkeit an den hierfür geltenden Grenzen zu messen. Der Freizeitlärmerlass lässt solche Überschreitungen im Rahmen einer Dauergenehmigung für eine Anlage aber nur an 10 Tagen im Jahr zu. Es spricht nichts dagegen, auch bei mehreren Einzelveranstaltungen an einem Ort diese Höchstbegrenzung für seltene Ereignisse für verbindlich zu halten und daraus abzuleiten, dass jedenfalls auf dem Messeparkplatz nur noch an weiteren fünf Tagen ein seltenes Ereignis im Sinne des Freizeitlärmerlasses stattfinden durfte. Dafür streitet das Ziel, Nachbarn von Vergnügungsstätten nur in einen begrenzten Zeitraum im Jahr solche erheblichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Dem steht auch
105nicht die Sonderregelung in Nr. 3.2 c des Freizeitlärmerlasses entgegen, wonach unzumutbare Geräuschbelästigungen jedenfalls bei Überschreitung der Werte nach Nr. 3.1 des Freizeitlärmerlasses anzunehmen sind, wenn diese am selben Einwirkungsort an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Diese Bestimmung erweitert nicht die Zahl der Tage, an denen an einem bestimmten Ort seltene Ereignisse stattfinden dürfen, sondern verpflichtet die Behörde, nötigenfalls zur Vermeidung einer Gesamtbelastung der Nachbarn von mehr als 14 Kalendertagen im Jahr, die Zahl der seltenen Ereignisse an einem Ort unter 10 Tage zu begrenzen.
106Die von der Beklagten festgelegten Immissionsrichtwerte können auch nicht durch die Überlegung gerechtfertigt werden, beim Rüttenscheider Oktoberfest seien die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Nr. 3.4. des Freizeitlärmerlasses anzunehmen. Danach kann von den Begrenzungen der Nr. 3.1 und 3.2. des Erlasses abgewichen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung angenommen wird und dieses rechtfertigt, die Belange der Anwohner zurückzustellen. Die Ausnahme kann nur bejaht werden, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Schutzbedürfnis der Wohnnutzung zurücktreten muss.
107Die Kammer betont dabei, dass das die Ausnahme ermöglichende und rechtfertigende öffentliche Interesse nicht einer ungesteuerten Vielfalt von öffentlichen Belangen eröffnet ist. Allgemeine Belange etwa der Wirtschafts- und Tourismusförderung oder fiskalische Interessen haben in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung. In den immissionsrechtlichen Grundsätzen der Nr. 2 des Freizeitlärmerlasses wird zu Recht darauf abgestellt, dass dessen Regelungen auf den Grad der mit der Veranstaltung verbundenen Belästigung abstellen und die Wertungen hierzu aufnimmt, die der Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers entsprechen. Darin kommt zum Ausdruck, dass gerade die Bewertung von Freizeitveranstaltungen je nach ihrem Anlass von Anwohnern unterschiedlich wahrgenommen wird und die Toleranz gegenüber Lärmeinwirkungen selbstverständlich auch davon abhängt, ob diese durch besondere Ereignisse veranlasst sind. Es ist unverkennbar, dass Immissionen trotz eines höheren Lärmaufkommens als sozialadäquat und damit im Sinne des Umweltrechts unschädlich akzeptiert werden, wenn ihr Anlass in der örtlichen Gemeinschaft der Umgebung einen hohen und allgemein anerkannten Stellenwert besitzt.
108Diesen Ansatz übernimmt Nr. 3.4 des Freizeitlärmerlasses, wenn dort ausgeführt wird, bei Veranstaltungen könnten für die Annahme von Ausnahmen deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen berücksichtigt werden. Eine vergleichbare Wertung findet sich auch in § 9 Abs. 3 LImSchG für ortsrechtliche Bestimmungen zur Einschränkung der Nachtruhe. Diese Regelungen beruhen auf der Erkenntnis, dass Volks- und Gemeindefeiern, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig mit Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden sind. Verständige Nachbarn werden die damit verbundenen Geräuschentwicklungen deshalb in aller Regel in höherem Maß akzeptieren als die der sonstigen, nicht durch konkrete örtliche Bezüge ausgelöste Freizeitbetätigungen. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ein außergewöhnliches und weitgehend einmaliges Ereignis handelt oder aber eine langjährige, mit dem Veranstaltungsort verbundene Traditionsveranstaltung (etwa Cranger Kirmes, Karnevalsveranstaltungen) betrifft, auf deren regelmäßige Wiederkehr sich die Umgebung eingerichtet hat und der sie notfalls dadurch ausweicht, das die Wohnnutzung in der Umgebung kurzfristig aufgegeben wird. Soweit keine solche Tradition besteht, kann eine vergleichbare Toleranz allerdings nur erwartet werden, wenn die mit der Veranstaltung verbundenen Ziele ein vergleichbares Gewicht für die örtliche Gemeinschaft am Veranstaltungsort aufweisen, die redlicherweise erwarten lassen, dass die verständigen Anwohner die berechtigten Belange der Wohnbedürfnisse zurückstellen. Nur wenn diese Voraussetzungen im Rahmen einer konkreten ergebnisoffenen Abwägung, in die auch die Schutzbedürfnisse der Anwohner eingestellt werden, erfüllt sind, kann die Überschreitung der Werte nach Nr. 3.2 und 3.2 des Freizeitlärmerlasses im Einzelfall hingenommen werden.
109Diesen Anforderungen genügen die Erwägungen der Beklagten offenbar nicht. Schon der Ausgangspunkt, es gebe ein verändertes Freizeitverhalten und ein daran anknüpfendes Bedürfnis nach Ausweitung eines abendlichen Freizeitangebots in Großveranstaltungen, lässt eine Grundlage für eine daran anknüpfende Beschränkung des Schutzes der Wohnbevölkerung nicht erkennen. Der Sache nach ist das lediglich die Umschreibung eines weiteren Freizeitangebots aus schlicht kommerziellen Interessen, für das wie für jegliche andere gewerbliche Tätigkeit verlangt werden kann, dass die bestehenden rechtlichen Grenzen solcher Betätigungen beachtet werden müssen und das nur verwirklicht werden kann, wenn dies am vorgesehenen Standort ohne Nutzungskonflikte möglich ist. Das hat selbstverständlich zur Folge, dass bestimmte Veranstaltungen schon auf dieser Ebene am vorgesehenen Ort nicht zulässig sind. Dementsprechend formuliert Nr. 2 des Freizeitlärmerlasses am Ende, dass es möglich ist, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Veranstaltung bauplanungsrechtlich nicht herbeigeführt werden kann.
110Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, es gebe eine besondere Nähe der Veranstaltung zu Rüttenscheid und für diesen Stadtteil habe die Veranstaltung besondere Bedeutung. Schon eine besondere Nähebeziehung zum Stadtteil vermag die Kammer nicht zu erkennen. Deren inhaltliche Gestaltung ist von örtlichen Bezügen völlig unabhängig, sie weist insoweit keinerlei Besonderheiten gegenüber anderen inzwischen dutzendfach allein in Nordrhein-Westfalen zeitnah oder gleichzeitig durchgeführten Oktoberfesten auf. Die Nähe zur Rüttenscheider Straße und dem dort vorhandenen Gastronomieangebot, das von den Gästen im Anschluss an die Veranstaltung wahrgenommen werden könne, erhöht lediglich die Attraktivität des kommerziell begründeten Festes für Besucher, denen der schlichte Besuch des Festes nicht genügt. Es handelt sich dabei allerdings nur um einen Standortvorteil für die Veranstalter, keineswegs um ein in der örtlichen Gemeinschaft wurzelndes, über Gewinninteressen hinausgehendes Bedürfnis. Dass ein anderer Platz für ein Festzelt in Rüttenscheid nicht vorhanden und die Veranstaltung in der Halle auch zu teuer sein soll, ist unerheblich. Die Konsequenz daraus ist allein, dass das Fest dann in Rüttenscheid nicht stattfinden kann, nicht aber, dass Nachbarinteressen unberücksichtigt bleiben müssen, um dem Veranstalter des Fests zum geschäftlichen Erfolg zu verhelfen.
111Die Entscheidung der Beklagten ist daher schon mangels eines hinreichenden, in den Besonderheiten der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Anlasses historischer, kultureller oder sozialgewichtiger Art nicht tragfähig. Sie ist auch im Übrigen durch fehlende Rücksicht auf die berechtigten Belange der Anwohner gekennzeichnet. Den Verwaltungsvorgängen ist eindeutig zu entnehmen, dass zu keiner Zeit auch nur erwogen wurde, das Fest könne wegen der von ihm ausgehenden massiven Belästigungen nicht zuzulassen sein. Alle Entscheidungen, die von der Beklagten getroffen wurden, waren allein durch das Ziel bestimmt, den wirtschaftlichen Erfolg und damit die Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen. Das wird nicht zuletzt dadurch erkennbar, dass die Beklagte zu keiner Zeit in Erwägung gezogen hat, das schon die bloße Dauer der Veranstaltung und die damit verbundene massive Beeinträchtigung der betroffenen Wohnbevölkerung ungewöhnlich schwerwiegend sind und schon dies ein überragendes örtliches Interesse an der Realisierung des Oktoberfestes verlangte.
112Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.