Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Okt. 2015 - AN 3 S 15.50473

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

4. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben 1974 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste seinen Angaben zufolge am 10. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. Juli 2015 seine Anerkennung als Flüchtling.

Den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge (EURODAC-Treffer) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung). Mit E-Mail vom 23. Juli 2015 erhielt der Antragsgegner Mitteilung, dass für den Antragssteller ein EUROCAC-Treffer für Ungarn unter der Nummer ... vorliegt.

Am 21. September 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden haben hierauf keine Antwort erteilt.

Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. September 2015 gab der Antragsteller an, ein Bruder befände sich in Deutschland. Er gab an, zunächst nach Bulgarien eingereist zu sein. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Ehefrau und sieben Kinder sowie die Großfamilie lebten noch im Irak.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015, der dem Kläger am 13. Oktober 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer I), und ordnete in Ziffer II die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 19. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Klage erheben (AN 3 K 15.50474) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen systemische Mängel auf, insbesondere wegen der Anwendung von Asylhaft. Es könne nicht hingenommen werden, dass vom IS bedrohte Yeziden im Dublin-Verfahren nach Ungarn zurückkehren müssten, obwohl es sich um Bürgerkriegsflüchtlinge handle. Im Vergleich zu den syrischen Staatsangehörigen, für die das Dublin-Verfahren keine Anwendung mehr finde, liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Trennung des Antragstellers von seinen in Deutschland lebenden Verwandten stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.

Auch sei das Übernahmeverlangen Deutschlands an Ungarn zu spät gestellt worden. Maßgeblich für den Fristlauf sei der Zeitpunkt des Asylbegehrens.

Außerdem sei der Antragssteller nicht wie in Art. 4 und 5 der Dublin III-VO vorgeschrieben belehrt worden. Das in der Anlage X zur Dublin III-VO abgedruckte Informationsschreiben sei dem Antragsteller nicht in seiner Muttersprache ausgehändigt worden, weshalb die Informationsrechte des Antragstellers verletzt seien.

Es wurde verwiesen auf folgende Entscheidungen:

Verwaltungsgericht Hannover 21.9.2015 - 2 B 4549/15

Verwaltungsgericht Minden 1.9.2015 - 10 L 285/15.A

VG Bayreuth 12.10.2015 B 3 S 15.50241

sowie auf eine Kurzstellungnahme des UNHCR zu Ungarn vom 17.9.2015.

Der Kläger habe sich in Ungarn zunächst geweigert, Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Daraufhin sei er für zwei Tage inhaftiert worden, dann aber aus der Haft entlassen und ohne weitere Hinweise zur Durchführung seines Asylverfahrens sich selbst überlassen gewesen. Er habe sich nach Deutschland durchgeschlagen.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom9. Oktober 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme des Antragstellers zuständig ist. Denn Ungarn hat auf das am 21. September 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers, für den ein Eurodac-Treffer hinsichtlich Ungarn festgestellt worden war, nicht geantwortet.

Damit ist Ungarn gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.

Die Frist von zwei Monaten, die Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO der Bundesrepublik Deutschland für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs einräumt, begann mit der Eurodac-Treffermeldung nach Art. 9 Absatz 5 der Dublin III-VO zu laufen. Diese erfolgte hier per E-Mail am 23. Juli 2015 (Blatt 42 der Behördenakte) und lief demzufolge am 23. September 2015 ab, §§ 31 VwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte mit Schreiben vom 21. September und damit vor Ablauf der maßgeblichen Frist.

Der Bescheid des Bundesamtes begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, er sei nicht nach den Vorgaben der Art. 4 und 5 Dublin III-VO über deren Anwendung belehrt worden. Es liegt insoweit kein Verfahrensfehler vor.

Dem Antragsteller wurden ausweislich der Behördenakte am 22. Juli 2015 zwei Merkblätter für das Dublin-Verfahren ausgehändigt (Blatt 19 der Behördenakte). Dies haben sowohl der Antragsteller selbst als auch der kurdische Dolmetscher durch ihre Unterschrift bestätigt. Eine Rüge dahingehend, dass der Antragsteller deren Inhalt nicht hätte verstehen können, findet sich in der Behördenakte nicht. Außerdem fand am 7. September 2015 das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO in Anwesenheit eines kurdischen Dolmetschers statt.

Auch wenn das vom Bundesamt verwendete (und dem Antragsteller in der Sprache „Arabisch“ ausgehändigte) Merkblatt nicht den Anforderungen der in Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 abgedruckten Version entsprechen sollte, lässt sich daraus allein keine Rechtsverletzung des Klägers ableiten. Denn zum einen erscheint das von der Behörde verwendete Merkblatt inhaltlich ausreichend, um den Asylantragsteller das Dublin-Verfahren und die daraus für ihn entstehenden Folgen ausreichend näher zu bringen. Als Ergänzung der Information diente das vorliegend durchgeführte persönliche Gespräch (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO).

Zum anderen hat das Informationsrecht aus Art. 4 Dublin III-VO den Sinn, den Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit er diese wahren kann. Dass der Antragsteller über diese Informationen verfügt, zeigen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die gleichzeitig erhobene Klage.

Auch hätte ein möglicher Verfahrensfehler keine Auswirkung auf die Entscheidung des BAMF gehabt. Denn bei der Entscheidung nach § 27 a AsylG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe in Ungarn keinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt. Bei den Vorschriften der Dublin III-VO handelt es sich überwiegend um Normen, die die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens regeln und dem Antragsteller gerade kein subjektives Recht darauf einräumen, dass sein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt wird (vgl. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1. Mai 2015, Rn. 29 und 30 zu § 27 a AsylVfG). Entscheidend ist, dass Ungarn aufgrund der der o.g. Regelungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Verfahrens des Antragstellers zuständig geworden ist.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://m...b...de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand 30.4.2014, abrufbar unter http://www.a...org; Bericht von bordermonitoring.eu, Stand Oktober 2013, abrufbar unter http://b...eu) jedenfalls für die Person des Antragstellers derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Asylsystem Ungarns zwar dahingehend verändert, als erneut weitgehende Inhaftierungsgründe für Asylbewerber geschaffen wurden. Diese Rechtsänderungen wurden hinsichtlich der Unbestimmtheit der Haftgründe sowie hinsichtlich der unzureichenden Rechtsbehelfe gegen die Inhaftierung verschiedentlich kritisiert (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Commiittees a. a. O.; Ungarn Länderbericht des AIDA a. a. O.; UNHCR vom 9.5.2014 a. a. O.). Die genannten Berichte beruhen allerdings im Wesentlichen auf einer Auswertung der geänderten Rechtslage selbst, während Erkenntnisse zur konkreten Handhabung nicht verlässlich vorliegen. Es zu konstatieren, dass der UNHCR - abgesehen von seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris). Unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660), kommt dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR besondere Bedeutung zu. Der Auffassung, die z. B. das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 7. August 2015 (3 L 672/15, juris Rn. 20) vertritt, wonach Äußerungen der Pressesprecherin des UNHCR zu entnehmen sei, dass der UNHCR über die fremdenfeindliche Gesinnung der ungarischen Regierung besorgt sei und dass diese Äußerungen wegen der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sei, bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besonders zu beachten seien, schließt sich das Gericht nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf Empfehlungen des UNHCR zur Beachtung der Aufnahme- und Verfahrensregelungen der Dublin-Verordnungen bei der Umsetzung in nationales Recht. An einer solchen Empfehlung fehlt es bislang, wie auch das VG des Saarlandes (a. a. O.) selbst feststellt.

Auch wenn die Inhaftierungsregelungen in Ungarn in der Rechtsprechung bisweilen zur Annahme systemischer Mängel geführt haben (vgl. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 -; VG Sigmaringen, B. v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - jeweils juris; VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A; VG München, B. v. 5.3.2015 - M 15 S 15.50160 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; ), ist nach Überzeugung des Gerichts für den hier vorliegenden Einzelfall nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zu befürchten. Denn ausweislich einer Erklärung des Direktors des ungarischen Asyldirektorates gegenüber dem Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes in Budapest im September 2013 werden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern, wozu auch der Nordirak zählen dürfte, regelmäßig weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris). Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Auch der UNHCR kann derzeit keine verlässlichen Angaben über den Umgang mit Asylantragstellern im Dublin-Verfahren in Ungarn machen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, Urteil vom 3.7.2014 - 71932/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch VG Dresden, B. v. 9.9. 2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Hinsichtlich der Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Serbien nun sicherer Drittstaat sei, die Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt würden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entferne, ergibt sich nichts anderes. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, Mängel in o.g. Qualität im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen.

Es liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden. Der Antragsteller selbst trägt auch nicht vor, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Sofern teilweise darauf abgestellt wird, es könne angesichts der neuen Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien abgeschoben werden und darauf die Annahme systemischer Mängel in Ungarn für diese Personengruppe gestützt werden (VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A-, juris), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da sich hierfür aus den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte ergeben. Aus der geänderten Gesetzeslage in Ungarn lässt sich vielmehr der Versuch erkennen, dem ungehinderten Zustrom von Flüchtlingen Herr zu werden. Die ungarische Regierung scheint bemüht, die Vorschriften der Dublin-Verordnung einzuhalten und für eine geregelte Einreise und Registrierung der Flüchtlinge zu sorgen, die gerade nicht in Ungarn Asyl beantragen wollen, sondern mit dem Ziel Deutschland oder Schweden in den Schengen-Raum einreisen. Daran ändert auch die als „fremdenfeindlich“ kritisierte Einstellung der ungarischen Regierung nichts. Neuerdings werden auch in Deutschland Einrichtungen wie „Transitzonen“ mit Einschränkungen der persönlichen Freiheit der Asylbewerber zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Verfahren und sogar die Errichtung von Zäunen zur Gewährleistung der kontrollierten Einreise diskutiert.

Hinsichtlich der vielfach kritisierten Asylhaft ist anzumerken, dass die meisten Asylbewerber, die wie der Antragsteller über die sogenannte Balkanroute in die EU einreisen, Ungarn erklärtermaßen als Transitland betrachten und dort keinen Asylantrag stellen wollen.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sie im Falle einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens dort in Asylhaft genommen werden, da die ungarischen Behörden ihre wiederholte Ausreise befürchten müssen und eine Inhaftierung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens notwendig erscheint. Die im ungarischen Asylgesetz genannten Haftgründe sind insoweit auch nachvollziehbar.

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinn wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzungen kommen würde. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO nicht an (BVerwG, B. v. 6.6.2014 a. a. O.).

Auch die derzeit in vielen Ländern der EU anzutreffenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge stellen für sich keinen systemischen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO dar. Denn hierbei handelt es sich um rein tatsächliche Probleme, die der unerwartete Zustrom so vieler Menschen mit sich bringt.

Da der Antragsteller auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) angehört, kann er einer Überstellung nach Ungarn nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würde (vgl. VG Köln, B. v. 28.4.2015 - 17 L 1024/15.A - juris; VG Ansbach, B. v. 16.4.2015 - AN 4 K 14.30119).

Er beruft sich auch nicht darauf, dass in Deutschland Familienangehörige i. S. des Art. 2 Buchstabe g Dublin III-VO leben, was die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 9 Dublin III-VO begründen könnte, da es sich beim (volljährigen) Bruder nicht um einen Familienangehörigen nach der Definiton der Dublin III-VO handelt.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylVfG erscheint somit rechtmäßig. Im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015 Bezug genommen.

Aus den oben genannten Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, da der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grün

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Okt. 2015 - B 3 S 15.50241

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt. Es wird ihm Rechtsanwalt F., ... Erlangen, unter Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Kla

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 01. Sept. 2015 - 10 L 285/15.A

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt X.         , N.      , beigeordnet. Die aufschiebende Wirk

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Aug. 2015 - 15 L 2556/15.A

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5237/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juli 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeor

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 L 858/15.A

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trä

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2015 - 17 L 1024/15.A

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     S.    aus L.    bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2014 - 6 L 1235/14.A

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2014 - 14 L 1786/14.A

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5088/14.A gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Ger

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 445/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 10 B 35/14

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 22. Apr. 2014 - A 5 K 972/14

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 5 K 971/14 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. März 2014 - 1 A 21/12.A

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.50319

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. März 2016 - W 2 K 14.50204

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch S

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 3 S 15.50946

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist iraki

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 3 S 15.50917

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1993 oder 1996 geborene Antragst

Referenzen

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt X.         , N.      , beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 763/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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Tenor

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt. Es wird ihm Rechtsanwalt F., ... Erlangen, unter Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2015 wird angeordnet.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geb. ... 1983, ist irakischer Staatsangehörige mit yezidischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 05.08.2014 und reiste am 29.05.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, gab sich am 01.06.2015 als Asylsuchender zu erkennen und stellte am 08.07.2015 seinen Asylantrag. Dabei gab er an, dass ihm am 09.05.2015 in Bulgarien und am 11 ./12.05.2015 in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden seien. In Bulgarien habe er zwei Wochen im Gefängnis verbracht. Er wehrt sich gegen seine Rückführung nach Ungarn. Er kenne dort niemanden und in Bulgarien sei er unmenschlich behandelt worden.

Die Anfrage der Antragsgegnerin vom 02.09.2015 aufgrund eines Eurodac-Treffers an die ungarischen Behörden nach dem Stand des Asylverfahrens und ob der Rückübernahme der Antragsteller zugestimmt werde, blieb unbeantwortet. Bulgarien lehnte eine Rückübernahme ab.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.09.2015 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Gründe

für ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland bestünden nicht, weil die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn keine systemischen Mängel aufwiesen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. §11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Eine Zustellungsurkunde ist den Akten nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.09.2015, der am selben Tag bei Gericht einging, Klage gegen die Antragsgegnerin und beantragt gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Er beantragt darüber hinaus,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.

Er sei Yezide und Familienangehörige lebten in der Bundesrepublik Deutschland. In Bulgarien und Ungarn sei jeweils zwei Wochen inhaftiert gewesen. Im Heimatgebiet des Antragstellers tobe eine Art Bürgerkrieg zwischen den Peschmerga-Kämpfern und den IS-Milizen. Eine Rückkehr in dieses Gebiet sei ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 12.10.2015 wurde der Teil des Verfahrens abgetrennt, der Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22.09.2015 betrifft, unter dem Az. B 3 S 15.721 fortgeführt und an das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Der Eilantrag erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind aus den unter Nr. 2 (siehe unten) genannten Gründen als offen anzusehen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Koster der Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind auf die eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes zu beschränken, da nur diese Aufwendungen zur Rechtsverteidigung notwendig sind (§ 121 Abs. 3 ZPO).

2. Gemäß §80 Abs. 5 Satzl, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist zu beachten, dass die dem Ausländer drohenden und im Falle einer Aufenthaltsbeendigung möglicherweise auch tatsächlich eintretenden Folgen unter Umständen nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund geht bei offenen Erfolgsaussichten die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Antragstellerseite aus (VG Kassel, B. v. 7. 8.2015-3 L 1303/15.KS.A-juris Rn. 13).

Die Erfolgsaussichten der angegriffenen Abschiebungsanordnung erweisen sich im vorliegenden Eilverfahren als offen.

Die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt angesichts der aktuellen Entwicklungen und jüngsten Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland (z. B. zeitweilige Öffnung der Grenzen für Flüchtlinge in Ungarn bzw. faktische Aussetzung des Dublin-Verfahrens für Syrer) keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu. Derzeit lässt sich nicht einschätzen, inwieweit diese Entscheidungen Rückschlüsse auf die bestehenden Prüfungsmaßstäbe im Dublin-Verfahren zulassen und ob noch eindeutige Entscheidungsmaßstäbe auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Asylbewerber hinsichtlich einer beabsichtigten Rückführung nach Ungarn bestehen.

Aus diesem Grund hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzutreten.

Die Beteiligten werden vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Abs. 1 2. Alternative i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin-lll-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) erst nach Entscheidung über die Klage zu laufen beginnt, da ihr aufgrund der vorliegenden Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt.

3. Als Unterlegene hat die Antragsgegnerin § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 5 K 971/14 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Durchführung seiner Überstellung nach Italien auf der Basis von § 34 a AsylVfG und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage A 5 K 971/14 gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Ungarn in Ziffer 2 des am 04.04.2014 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014.
Dieser Antrag, über den der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 76 Abs. 4 Satz 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG), und auch begründet.
Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig, bis zu einer Entscheidung über seine Klage, verschont zu bleiben. Denn die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG für unzulässig zu erklären und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen, könnte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klärung kann insoweit nur das Hauptsacheverfahren bringen. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ist es dem Antragsteller wegen der aktuell in Ungarn wohl gegebenen Lebensbedingungen und Gefahren für Flüchtlinge - auch für sogenannte Dublin-Rückkehrer - nicht zuzumuten, sich vorerst dorthin überstellen zu lassen.
Das Gericht folgt dabei der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG - bewusst - gerade nicht geregelt (vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 L 1234/13.TR -, Juris, m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 - 2 B 844/13 -, juris).
Rechtsgrundlage für die hier streitige Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn, das Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung ist, hat sich am 17.03.2014 nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers für zuständig erachtet und seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt.
Der Antragsteller dürfte zwar nicht den geltend gemachten Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Der Asylbewerber hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des mitgliedsstaatlichen Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO; vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, Puid) oder auf Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz gerade in einem bestimmten Dublin-Staat; Dublin-Verfahrensvorschriften ohne grundrechtlichen Gehalt kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. nur VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -, Juris). Ohnehin gäbe der diesbezügliche Vortrag hierzu wohl auch keine Veranlassung. Es wäre nicht ersichtlich, warum der Antragsteller in Ungarn keine Hilfe und Unterstützung sollte finden können.
Der Antragsteller kann aber derzeit aus anderen Gründen einstweilen nicht nach Ungarn rücküberstellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich von der Vermutung auszugehen, dass die Behandlung der Flüchtlinge in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Falls ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 GrCh implizierten, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Art. 4 GrCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/19 u.a. -, Juris; Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208; EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein ./. Niederlande und Italien).
Zum Schutzbereich von Art. 4 GrCh gehören insbesondere beklagenswerte Haftbedingungen für Asylbewerber sowie eine erniedrigende Behandlung in der Weise, dass Asylbewerber in extremer Armut leben müssen, sich nicht ernähren und waschen können, obdachlos sind, in der ständigen Furcht leben, angegriffen oder bestohlen zu werden, und das ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - MSS gg. Griechenland, NVwZ 2011, 413).
10 
Systemische Mängel im vorbezeichneten Sinn ergeben sich jedoch nicht ohne Weiteres bereits bei jeder im Einzelfall ggf. festzustellenden Grundrechtsverletzung. Vielmehr müssen sie entweder bereits im System angelegt sein, sodass Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar von ihnen betroffen sind; daneben können auch tatsächliche Umstände ausreichen, die dazu führen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem faktisch in weiten Teilen funktionsunfähig wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris).
11 
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist hinsichtlich des Vorliegens derartiger systemischer Mängel in Ungarn bei der Aufnahme von Asylbewerbern einschließlich der Aufnahme von Personen, die aufgrund der Dublin-Regeln dorthin rücküberstellt werden, jedenfalls derzeit von offenen Erfolgsaussichten auszugehen.
12 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwar mit Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - (InfAuslR 2014, 29; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 06.06.2013 - Nr. 2283/12 -, Mohammed ./. Österreich) das Vorliegen solcher systemischer Mängel in Ungarn verneint und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
13 
„(...) Ungarn unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22.10.2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).
14 
In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des UNHCR ist im konkreten Fall der Antragsteller nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sie in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden (ebenso: OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2013, a. a. O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2013, a. a. O.; Beschluss vom 27.03.2013 - Au 6 S 13.30051 - juris; Urteil vom 27.02.2013 - Au 7 K 12.30299 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.02.2013 - RO 4 K 11.30204 - juris; Beschluss vom 12.04.2013 - RO 9 S 13.30114 - juris; VG Potsdam, Beschluss vom 26.02.2013 - 6 L 50/13.A - juris; VG Trier, Beschluss vom 15.01.2013 - 5 L 51/13.Tr - juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 L 397/13 - juris m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 - AN 11 K 30215 - juris Rn. 31 ff. m. w. N.). (...)“
15 
Zwischenzeitlich liegen allerdings neuere Erkenntnismittel vor, die eine Neubewertung der Sachlage erfordern und die die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen gesetzgeberischen Maßnahmen aus dem Jahr 2012 und die Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2012 als überholt erscheinen lassen könnten. Das Bayerische Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 23.12.2013 - M 23 S 13.31303 -, juris; ebenso Beschluss vom 17.02.2014 - M 23 S 14.30172 -) stellt diese wie folgt dar:
16 
„(...) Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vorgesehen sind. Sowohl UNHCR als auch der Europäische Flüchtlingsrat sowie das ungarische Helsinki Komitee warnen, dass die Rechtsgrundlagen für eine Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz suchen, zu weit seien und daher ein erhebliches Risiko einer umfassenden Inhaftierung von Asylbewerbern bestehe (vgl. UNHCR, UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of certain migration-related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12.4.2013, S. 7 f, S. 10; European Council on Refugees and Exiles – ECRE Weekly Bulletin, 14.6.2013, S. 3; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum-Relates Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, S. 2 unter www.helsinki.hu). Die Gesetzesänderung sieht – neben anderen Gründen – als Grund für die Inhaftierung von Asylbewerbern die Feststellung ihrer Identität oder Nationalität vor, und wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Asylsuchende das Asylverfahren verzögert oder vereitelt oder Fluchtgefahr bei ihm besteht (vgl. Hungarian Helsinki Committee, a.a.O., S. 2). UNHCR äußert dabei in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Vermutung, dass Hauptziel dieser (zeitlich vorgezogenen) Gesetzesänderung eine Senkung der Zahl der Asylanträge sei. Inhaftierung würde als Instrument zur Kontrolle von Migration eingesetzt, um illegale Einreise zu pönalisieren und unrechtmäßige Weiterwanderung zu verhindern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7 f). Weiterhin berichtet das ungarische Helsinki Komitee davon, dass im Hinblick auf die steigende Zahl der Asylsuchenden in Ungarn (mehr als 10.000 Asylbewerber seien im Zeitraum von Januar bis Juni 2013 registriert worden) die Hauptaufnahmeeinrichtung in Debrecen deutlich überbelegt sei (über 1.300 Asylsuchende Mitte Juni), was zu ernsthaften Problemen geführt habe, insbesondere zu einer eklatanten Verschlechterung der hygienischen Bedingungen. Auch der aktuelle Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Commissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013 kritisiert die Inhaftierungspraxis in Ungarn, insbesondere auch die fehlenden effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an (vgl. United Nations Human Rights Office of the High Commissioner – Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon conclusion of its visit to Hungary – 23 September – 2 October 2013 – S. 4, unter http://www.ohchr.org). Ebenso kommt der aktualisierte und ergänzte Bericht von Pro Asyl „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, zu dem Ergebnis, dass in Ungarn derzeit von „systematischen Mängeln“ in den Aufnahmeeinrichtungen auszugehen sei. Es sei aufgrund des massiven Anstiegs von Asylanträgen davon auszugehen, dass die „systemischen Mängel“ noch weiter zunehmen würden. Sollte der Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhielten, zurück nach Ungarn überstellt werden, so wären die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende keinesfalls in der Lage, eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten (vgl. Pro Asyl, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, Stand Oktober 2013 (http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013. pdf, S. 35f). (...)“
17 
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 29.01.2014 - A 3 K 2631/13 -, juris) führt weiter aus:
18 
„(...) Inzwischen ist aber - jedenfalls was die Frage der Inhaftierung von Asylbewerbern angeht - eine Änderung eingetreten. Denn zum 01.07.2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sog. Asylhaft möglich (vgl. Pro Asyl vom Oktober 2013: „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, S. 8 ff.). In Anlehnung an die EU-Aufnahmerichtlinie wurde eine neue Form der Haft für Asylsuchende eingeführt, die sich rechtlich gesehen von Abschiebungshaft unterscheidet und bis zu sechs Monate dauern kann. Als Haftgründe sind dem Schriftsatz des Bundesamts vom 08.01.2014 u. a. aufgeführt,
19 
- dass sich der Antragsteller vor der Behörde versteckt hat oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindert oder
- eine begründete Annahme besteht, dass der Antragsteller die Durchführung des Asylverfahrens verzögert oder vereitelt bzw. Fluchtgefahr besteht, zwecks Feststellung der erforderlichen Daten zur Durchführung des Asylverfahrens, oder
- der Antragsteller der ihm vorgeschriebenen Erscheinungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen ist und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens behindert.
20 
Pro Asyl (a.a.O., S. 10) hat sich nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob aufgrund dieser neuen Gesetzeslage tatsächlich mit einer Inhaftierung von Dublin-II-Rückkehrern zu rechnen sei. Allerdings hat es zu Recht zu bedenken gegeben, dass Dublin-II-Rückkehrer (zumindest wenn sie sich - wie auch die Antragsteller - noch in einem laufenden Verfahren befinden) das Inhaftierungskriterium des „Untertauchens“ bzw. der „Behinderung/der Verzögerung des Asylverfahrens“ erwiesenermaßen erfüllt haben. Nach dem - soweit ersichtlich nur in englischer Sprache verfügbaren - Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Comissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23.09. bis 02.10.2013 (siehe unter http: //www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=13816&Lang/D=E) spricht auch viel dafür, dass die Inhaftierungspraxis (auch) bei Asylbewerbern mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Arbeitsgruppe erkennt zwar die erheblichen Schwierigkeiten an, die sich aus dem starken Anstieg der Asylbewerberzahlen in Ungarn ergeben. Nachdem im Jahr 2012 2157 Asylanträge registriert worden waren, schätzt die Arbeitsgruppe die Zahl im Jahr 2013 auf 15.000. Sie erkennt auch positive Verbesserungen in der Gesetzesänderung ab Juli 2013 an. Gleichwohl stellt es eine signifikante Konzentration auf die Inhaftierung von Asylbewerbern fest, die besorgniserregend sei, und berichtet von vielen Bedenken wegen Verletzung der Rechte trotz der neuen Gesetzeslage. Auch ist die Rede von einem System der Verlängerung der Haft ohne angemessene Berücksichtigung der Eingaben des Rechtsanwalts und der individuellen Verhältnisse des Häftlings. Haft solle nicht das allgemeine und erste Mittel sein. Die Arbeitsgruppe kritisiert auch fehlende effektive Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an. Ein abschließender Bericht wurde für das Jahr 2014 zugesagt. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn zu der von UNHCR im April 2012 (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht vom April 2012 zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn) festgestellten systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden zurückgekehrt ist. (...)“
21 
Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser neueren Erkenntnismittel erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage als offen (ebenso VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 25.03.2014 - A 8 K 198/14 und vom 25.02.2014 - A 3 K 4971/13 -; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 07.03.2014 - A 5 K 93/14 -, juris; VG München, Beschluss vom 20.01.2014 - M 21 S 14.30036 -; VG Leipzig, Beschluss vom 30.12.2013 - A 5 L 1147/13 -; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2013 - A 9 K 315/13 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 28.02.2014 - RN 5 S 14.30203 -, juris). Bei der danach gebotenen Interessenabwägung hält es das Gericht einstweilen nicht für zumutbar, den Antragsteller im Fall einer Rückführung nachträglich nicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsbeeinträchtigungen, u.a. womöglich der Gefahr einer mehrmonatigen Inhaftierung, auszusetzen. Daher muss das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung hinter dem Interesse des Antragstellers, bis zu Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5088/14.A gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 445/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... April 1984 geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 9. November 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 9. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits in Ungarn Asyl beantragt hat. Am 23. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin lll-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Januar 2015 Ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags, nachdem der Antragsteller dort bereits am 5. November 2014 Antrag auf Asyl gestellt habe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2015 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Antragsteller ließ am 20. Februar 2015 durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben (M 15 K 15.50159) mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 aufzuheben. Gleichzeitig hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ er ausführen, die Voraussetzungen der Unmöglichkeit einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn würden aufgrund der dort vorliegenden systemischen Mängel im Asylsystem und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 2. UA der Dublin lll-VO vorliegen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 25. Februar 2015, die Behördenakte vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 15 K 15.50159, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 4. Februar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn hat Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, § 34a Abs. 2 AsyiVfG. Er wurde innerhalb der nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsyiVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Er ist auch begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsyiVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens sind. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt bei der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, da sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsyiVfG) deren Erfolgsaussichten nicht abschließend bewerten lassen.

Die Antragsgegnerin geht vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages aus. Anzuwenden ist insoweit die Dublin Ill-Verordnung. Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ihre

Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO erklärt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO, gehalten, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Das in der Dublin HI-Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C- 411/10, C- 493/10 -NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 u. 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, die davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABI. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a. a. O., Rn. 79 f., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013- 12 S 675/13-juris).

Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert -ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i. S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechts-Charta -implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/10, NVwZ2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber Im nach der Dublin lll-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin lll-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihren Selbsteintrittsrechten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO Gebrauch machen muss. Mit anderen Worten muss in derartigen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden, und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, a. a. O.).

Die Frage des Vorliegens systemischer Mängel der Asylverfahren in Ungarn, die zu einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin führen könnten, ist derzeit offen und wird von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. bejaht z. B. VG München, U. v. 12.11.2014 - M 18 K 13.31120; U. v. 26.9.2014 - M 24 K 14.50320; VG

Stuttgart, U. v. 26.6.2014-A 11 K 387/14; a. A. VG München, U. v. 25.9.2014-M 17 K 14.30490; VG Würzburg, U. v. 23.9.14 - W 1 K 14.50050). Vielfach wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Frage vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnismittel als zumindest offen angesehen (vgl. z. B. VG München B. v. 30.10.2014 - M 16 S 14.50546; VG Berlin, B. v. 15.1.15 - 23 L 899.14 A; VG Köln B. v.19.12.14 - 20 L 2345/14 A; VG Magdeburg, B. v. 11.12.14 - 9 B 449/14; VG Düsseldorf B. v. 28.5.2014 - 13 L 172/14.A - jeweils juris). Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dem Antrag im Rahmen einer zugelassenen Berufung stattgegeben (vgl. B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14-juris).

Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang, soweit ersichtlich, nur mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2013 (4 L 169/12 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 (12 S 675/13 - juris) vor, in denen das Vorliegen „systemischer Mängel“ jeweils verneint wurde. Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung Mohammadi vs. Österreich (U. v. 3.7.2014 - 71932/12) feststellt, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorlägen. Es gäbe keine systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden mehr und Alternativen zur Inhaftierung seien gesetzlich vorgesehen (Rn. 68). In Bezug auf die Haftbedingungen sei festzustellen, dass es Verbesserungen gäbe. Darüber hinaus begründet der EGMR seine Entscheidung damit, dass der UNHCR bislang noch keine systemischen Mängel explizit festgestellt habe (Rn. 69). Diese Bewertung durch den EGMR beruht jedoch überwiegend auf Stellungnahmen, insbesondere des UNHCR sowie des Helsinki Komitees, die vor der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 bzw. kurz danach erfolgten.

Zwischenzeitlich liegen zur Rechtsanwendungspraxis in Ungarn u. a. aktuelle Berichte sowohl des UNHCR vom 9. Mai 2014 (Schreiben vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), von PRO ASYL (Schreiben vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf und VG München, hier zu den anhängigen Parallelverfahren M 23 K 14.30073 u. a., abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), des ungarische Helsinki Komitees vom Mai 2014 („Information Note“ - abrufbar unter: http://h...hu), des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Mai 2014 (abrufbar unter: https://wcd.c...int) sowie der Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database, Stand: 30.4.2014; abrufbar unter: http://www.a...org) vor, die die Befürchtungen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Ungarn grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und ohne Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden und mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Haft bzw. die unter Umständen mehrere Monate währende Haftfortdauer nicht wirklich überprüfen lassen können, bestätigen.

Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilrechtsschutzverfahren ist jedenfalls bei der Abwägung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht

zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm nicht ausschließbar drohenden Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Rückführung des Antragstellers aufgrund der Dublin-III-Verordnung. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten, der den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.).

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Die von ihm aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

I.

Der Kläger hält es zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

1. Asylsuchende in Deutschland, die aus „Ungarn nach Deutschland reisen, im Rahmen der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“ dürfen,

2. davon ausgegangen werden kann, „dass die ungarische Regierung die rücküberstellten Asylsuchenden entsprechend den europäischen Standards und unter Einhaltung der EMRK behandelt“,

3. davon ausgegangen werden kann, „dass die Asylsuchenden ihr Verfahren in Ungarn nach europäischem Maßstab durchführen können“.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit derart weitgefassten Fragestellungen konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG dargelegt hat, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sind. Die Fragen Nrn. 1 bis 3, die sich im Übrigen thematisch überschneiden, beinhalten rechtlich und/oder tatsächlich derart viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dass die Fragen - so wie sie gestellt sind - weder klärungs- noch auslegungsfähig sein dürften. Jedenfalls aber rechtfertigen die aufgeworfenen Fragen mangels Klärungsbedürftigkeit bzw. mangels Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Der Kläger könnte in einem Berufungsverfahren dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2011, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 1 des Bescheids), und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat (Nr. 2 des Bescheids), damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.). Dabei wäre nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzustellen (vgl. Schenk in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Nov. 2014, § 77 AsylVfG Rn. 6). Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen wären im Berufungsverfahren diejenigen Umstände heranzuziehen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (auch) auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen wäre demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielen würde. Sie könnte allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken könnten (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 Rn. 130).

Ausweislich der von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Mitteilung des Liasonmitarbeiters beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung (BAH) vom 4. Februar 2013 wurde der Asylantrag des Klägers in Ungarn am 29. Juli 2011 abgelehnt. Die von ihm fristgerecht gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegte Klage sei von einem ungarischen Gericht am 8. Dezember 2011 abgewiesen worden. Ein am 5. Januar 2012 in Ungarn gestellter weiterer Asylantrag des Klägers sei nach dessen Anhörung am 1. Februar 2012 abgelehnt worden. Eine auch hiergegen erhobene Klage sei mit Entscheidung vom 13. März 2012 abgewiesen worden. Nachdem der Kläger am 26. Januar 2012 aus der Abschiebehaft entlassen worden sei, sei er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung verblieben und anschließend am 27. Februar 2012 in eine Privatunterkunft verzogen.

Der Kläger hat dem Inhalt dieser Mitteilung lediglich insoweit widersprochen, als er im Zulassungsantrag rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in seinem Urteil plötzlich zu der Feststellung gelange, dass die „ungarischen Behörden über das Datum der Entlassung des Klägers die Wahrheit sagen und nicht der Kläger“. Die weiteren Angaben des Liasonmitarbeiters hat er weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren in Abrede gestellt. Damit hat der Senat davon auszugehen, dass über die vom Kläger in Ungarn gestellten Asylanträge während seines dortigen Aufenthalts, d. h. zwischen dem 12. Mai 2011 (Datum der Luftabschiebung des Klägers) und seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, (endgültig) entschieden worden ist.

Aus diesem Grund befindet sich der Kläger derzeit nicht mehr in einem Asylverfahren. Demgemäß dürfte die Frage Nr. 2, die sich auf die Behandlung rücküberstellter „Asylsuchender“ bezieht, im erstrebten Berufungsverfahren schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich sein. Da auch Frage Nr. 3 ihrem Wortlaut nach auf Asylsuchende abstellt und der Kläger nicht darlegt, dass er in Ungarn über die bereits abgeschlossenen Asylverfahren hinaus ein weiteres Asylverfahren durchführen könnte, ist auch sie nicht entscheidungserheblich. Somit wäre in einem Berufungsverfahren nicht in erster Linie die Situation von Asylsuchenden zu beleuchten, vor allem nicht - wie es der Kläger in der aufgeworfenen Frage Nr. 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - von solchen Asylsuchenden, die zur „Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“. Im Berufungsverfahren des Klägers wäre vielmehr die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die sich aktuell in Ungarn nicht mehr in einem Asylverfahren befinden, weil über (mindestens) einen Asylantrag bereits entschieden worden ist, und die, auch wenn der ursprüngliche Antrag abgelehnt worden ist, ein weiteres Asylverfahren regelmäßig nicht mehr (unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Erstantrag) neu einleiten könnten.

Selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers im Gesamtzusammenhang seiner Antragsbegründung die aufgeworfenen Fragen Nrn. 1 bis 3 dahingehend auslegt, dass sie sich auf die gebotene Behandlung von Rückkehrern beziehen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie er selbst befinden, hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargelegt. Aufgrund systemischer Mängel die Vermutung zu widerlegen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411.10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 80), setzt voraus, dass die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5). Dies berücksichtigend müsste der Kläger in allen Fragen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass Flüchtlingen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie er selbst befinden, bei ihrer Rücküberstellung nach Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens drohen. Dem kommt der Kläger jedoch nicht nach. Zwar zitiert er umfangreich aus dem Bericht des UNHCR vom April 2012 und trägt vor, die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschilderten Zustände und Misshandlungen deckten sich vollständig unter anderem mit den Berichten von internationalen Organisationen. Da die wiedergegebenen Verhältnisse im Wesentlichen Rückkehrer betreffen, die zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Ungarn rücküberstellt wurden, hätte der Kläger zunächst darlegen müssen, warum die vom UNHCR geschilderten Umstände auch für Rückkehrer gelten, die, wie er selbst (mindestens) ein Asylverfahren in Ungarn durchgeführt haben. Durch die auszugsweise Wiedergabe des Berichts des UNHCR vom April 2012 wird zudem deutlich, dass sich der Kläger auf Umstände bezieht, die sich vor Juli 2012 ereignet haben. Nach entscheidungserheblicher Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die auf die Mitteilung des Liasonmitarbeiters vom 4. Februar 2013 gestützt ist, ist es jedoch in Ungarn ab Mitte Juli 2012 zu einer veränderten Verfahrenspraxis gekommen, so dass dort nicht (mehr) von systemischen Mängeln des Asylverfahrens auszugehen sei. Mit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger weder substantiiert auseinander noch zeigt er auf, warum die Aussagen des UNHCR nicht veraltet, sondern über Juli 2012 hinaus Gültigkeit haben. Auch legt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, warum seine persönlichen Erlebnisse, die bereits einige Jahre zurückliegen und die er im Wesentlichen während des laufenden Asylverfahrens in Ungarn hatte, nicht durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 Rn. 6).

Die Zuständigkeit Ungarns zur Aufnahme des Klägers, die sich wegen seiner Einreise mit einem von der ungarischen Botschaft in Teheran ausgestellten ungarischen Visum aus Art. 9 Abs. 4 der im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-Verordnung - (im Folgenden: Dublin II-VO) ergibt, bleibt durch die tatsächlichen Veränderungen unberührt. Denn Ziel der Dublin II-Verordnung ist, dass der Staat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, auch für die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sein soll (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 16 K25). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn das insoweit Erforderliche getan hat.

II.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 4 nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotenen Weise dargelegt hat, ist es vorliegend nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „das Versäumnis der Frist zum Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates, vorliegend Ungarn, gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EG-AsylZustVO, durch den ersuchenden Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, dem Asylsuchenden ein individuelles Recht auf Zuständigkeit des ersuchenden Staates, als Sanktion für das Fristversäumnis“ verleiht.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Fristbestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 der - vom Kläger als EG-AsylZustVO bezeichneten - Dublin II-Verordnung für Übernahmeersuchen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat dienen (vgl. auch HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - Rn. 15 m. w. N.). Denn wie zuvor dargelegt, ist insoweit sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62) als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.; B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 1 Rn. 12) zu entnehmen, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat - jedenfalls nach dessen Zustimmung - nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten kann. Damit ist zugleich geklärt, dass wichtige Verfahrensregelungen und -fristen des „Dublin“-Systems kein subjektives Recht des Asylantragstellers begründen (Berlit, Anmerkung zu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. D).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5237/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juli 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     S.    aus L.    bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach U.

Der im Jahre 1990 geborene Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) und seine im Jahre 1993 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin), sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten am 3. Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 9. Dezember 2013 Asylanträge.

Am ... Juni 2014 wurde im Bundesgebiet die Tochter der Kläger geboren, deren Asylantrag vom Bundesamt unter Verweis auf die Zuständigkeit U.s abgelehnt wurde. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht ... erhobene Klage ruht (...) wegen „Vorgreiflichkeit“.

Am Tag ihrer Einreise wurden die Kläger als Mitfahrer eines ungarischen Taxis einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie legten jeweils einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass sowie ein Schengen-Visum der Kategorie C aus U. vor. Dabei handelte es sich um ein Einreisevisum, das am 29. November 2013 im ungarischen Konsulat ... ausgestellt wurde und bis zum 11. Dezember 2013 gültig war. Bei der polizeilichen Einreisebefragung gaben die Kläger an, am 3. Dezember 2013 in ... eingereist zu sein und mit dem Taxi nach ... und schließlich zu den Eltern des Klägers nach ... weiterreisen zu wollen. Ein ungarisches Visum hätten sie sich verschafft, weil man ein solches leichter bekomme als ein deutsches Visum. In Aserbaidschan hätten sie keine Probleme gehabt. Der Kläger habe dort als Lkw-Fahrer gearbeitet. Seit 4. Dezember 2013 befanden sich die Kläger in Zurückschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...

Nach Eingang der Asylanträge der Kläger (per Telefax ihres Bevollmächtigten) stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung an U.. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO.

Im Rahmen einer Haftvorführung am 19. Dezember 2013 am Amtsgericht ... äußerten die Kläger vor Beginn des Termins, dass sie nicht nach U., sondern nach Aserbaidschan zurückgehen wollen.

Die Kläger wurden aufgrund Beschlusses des Landgerichts ... vom 2. Januar 2014 am selben Tag aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und zur Erstaufnahmeeinrichtung ... weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da U. aufgrund der Ausstellung der Visa gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Deutschland sei verpflichtet die Überstellung nach U. als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO festgesetzten Fristen durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 31. Januar 2014 Klage.

Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Februar 2014 (AN 4 S 14.30118) unter Hinweis auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klägerin gehöre als schwangere Frau einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, so dass die möglicherweise schwierige Unterkunftssituation in U. für sie konkret die Gefahr einer unmenschlichen oder gar erniedrigenden Behandlung berge. Aufgrund des Grundsatzes der Familieneinheit sei eine alleinige Abschiebung des Klägers unzumutbar. Gemäß des allgemeinen Grundsatzes in Art. 21 Dublin-II-VO hätten die Mitgliedsstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Schwangeren, zu berücksichtigen. Es bestünden keine sicheren Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die spezielle Situation für Schwangere in U. tatsächlich berücksichtigt werde.

Bei einer Befragung durch das Bundesamt am 3. Februar 2014 erklärte der Kläger, er wolle in Deutschland bleiben, da seine Eltern ebenfalls in Deutschland seien. Er habe für sich und seine Frau ein Visum, touristische Gründe, für U. beantragt. Mit diesem Visum sei er am 3. Dezember 2013 mit dem Flugzeug von ... nach U./... geflogen. Der Flug habe für beide Personen 4.000 Manat gekostet. Er möchte hier bei seinen Eltern bleiben, seine Frau sei schwanger und sie bräuchten Hilfe. Die Klägerin erklärte bei der Befragung, sie wolle in Deutschland bleiben, da ihre Schwiegereltern bereits in Deutschland lebten. Sie sei schwanger und brauche ihre Hilfe.

Zur Klagebegründung ließen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen: Am ...Juni 2014 sei die Tochter der Kläger geboren. Die Kläger hätten in U. eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten (EU-GR-Charta). Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass U. nicht die in der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (RL 2003/9/EG), sowie die in der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) und die in der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) normierten Standards gewährleiste. Den Klägern drohe willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit. In U. bestünden systemische Mängel im Asylsystem, die offenkundig seien. Die Unterbringungsmöglichkeiten entsprächen nicht den europäischen Vorgaben, Misshandlungen in Haft und Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge seien regelmäßig zu beobachten. Aufgrund einer am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung in U. drohe den Klägern im Falle einer Rückführung dort die Inhaftierung. Diese Inhaftierung von Flüchtlingen widerspreche eindeutig den Standards der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Aus den eingeholten Auskünften und den wiederkehrenden Berichten verschiedenster Flüchtlingsorganisationen ergebe sich zusammenfassend vor allem ein Problem: Die menschenrechts- und richtlinienwidrige Inhaftierungspraxis von Asylbewerbern durch die ungarischen Behörden. Die Asylsuchenden würden in schematischen Verfahren ohne konkrete Einzelfallprüfung inhaftiert. Rechtsmittel gegen die Inhaftierung existierten nicht. Es erfolge nur eine gegebenenfalls automatisierte Überprüfung durch das Gericht, die de facto aber so gut wie nie zu Entlassungen führe und damit ohne praktische Wirksamkeit sei (Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf). Darüber hinaus beschränke sich die Inhaftierung aufgrund fehlender Rechtsmittel und der festgelegten Überprüfungsintervalle nicht auf die kürzest mögliche Dauer (Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). Dublin-Rückkehrer würden nicht ausnahmslos, aber regelmäßig inhaftiert, verstärkt nun auch Familien. Darüber hinaus würden in U. auch Familien mit Kindern - auch im schematisierten Verfahren - ohne Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder inhaftiert. Die hygienischen Verhältnisse in Haft seien unzureichend. In Haft komme es zu menschenunwürdiger Behandlung, Diskriminierungen und Misshandlungen durch das ungarische Behördenpersonal. In die stetig menschenrechtswidriger werdende Politik der ungarischen Regierung reihe sich das derzeitige Vorhaben neuer weitreichender Gesetzesverschärfungen. Weiter werde auf die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 „Tarakhel“, verwiesen, wonach eine Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien nicht erfolgen dürfe (systemischer Mangel), bevor die konkrete Unterbringung abgeklärt worden sei.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Bescheid ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Statthafte Klageart gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 27 a AsylVfG ist die (isolierte) Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2003) bzw. Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.6.2013) ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage fehlte deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Klage ist auch begründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Die Beklagte ist an der Überstellung der Kläger nach U. gemäß der Dublin-II-VO gehindert, weil das ungarische Asylsystem nach der Überzeugung des Gerichts hier ausnahmsweise gerade für die Gruppe, der die Kläger zugehören - Familie mit Kleinkind - systemische Mängel insbesondere im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen für Kinder aufweist.

Vorliegend ist das Verfahren bzgl. des Kindes der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig und hier nicht streitgegenständlich. Da der Grundsatz der Familieneinheit ein tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung ist (vgl. Art. 6 bis 8, 14 und 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), der ggf. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten zur Folge haben kann (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012 S. 383 ff., zit. nach juris Rn. 42) und vor dem Hintergrund, dass Art. 8 EMRK jedenfalls als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ohnehin bei der Prüfung, ob die Abschiebungsanordnung aufrechterhalten bleibt, zu berücksichtigen ist, erscheint es im Fall einer Familie mit Kleinkind sachgerecht, das Vorliegen eines systemischen Mangels einheitlich bei der Rücküberstellung der untrennbar verbundenen Eltern mit ihrem Kleinkind zu beurteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO).

2.1 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27 a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung § 34 a Abs. 1 AsylVfG.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Aufnahmeersuchen an U. vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, ergibt sich die Maßgeblichkeit der Dublin-II-VO aus Art. 49 Satz 2, 3 Dublin-III-VO (vgl. BVerwG, U. v.17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn.27).

2.2 Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-VO ist U. der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin-II-VO hat prinzipiell allein auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge gilt (Art. 5 ff. Dublin-II.-VO). Hiernach war im vorliegenden Fall U. zuständig.

Nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ist dann, wenn ein Asylbewerber ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat besitzt, der Mitgliedstaat, der dieses Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Kläger sind im Gültigkeitszeitraum ihrer Schengen-Visa nach U. und weiter nach Deutschland zur Asylantragstellung gereist. Die ungarischen Behörden haben dementsprechend mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach Art. 9 Absatz 2 Dublin-II-VO erklärt.

Die gem. Art. 19 Abs. 3, 4 Dublin-II-VO maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat ist noch nicht abgelaufen. Die Überstellungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 29. 1. 2009 - C-19/08 „Petrosian“ - juris Rn. 37ff.) bei Vorliegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs erst zu laufen ab der gerichtlichen Entscheidung, „mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann“. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Kläger gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 14. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen angeordnet Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist hier erst mit Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache zu laufen beginnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - 11 S 1721/13 -, juris Rn. 33; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36, 58).

Es sind auch keine Verfahrensfehler im Hinblick auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts ersichtlich (vgl. Kap. V der Dublin-II-VO).

2.3 Im Falle der Kläger - als einer Familie mit einem Kind unter einem Jahr - entfällt die Zuständigkeit U.s zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, weil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist.

Asylsuchende, die nach den Regelungen der Dublin II-Verordnung nach U. als dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden sollen, müssen - jedenfalls sofern sie keiner besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören - nach herrschender Rechtsprechung derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) rechnen (2.3.1; 2.3.2) (vgl. Entscheidungen zur Rückführung von Personen, die nicht einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis angehören: VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A; VG Ansbach, U. v. 6.2.2015 - AN 14 K 14.50206; VG Gelsenkirchen, B. v.10.4.2015 - 18a L 453/15.A; VG Hamburg, B. v.18.2.2015 - 2 AE 354/15 - alle juris).

Vorliegend bestehen aber bei einer Rückführung nach U. in der besonderen Situation der Kläger als Familie mit Kleinkind wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen, „asylum detention“) systemische Mängel aufweisen und die Kläger bei einer Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt sind (2.3.3).

2.3.1 Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Absatz 2 Dublin-II-VO - dann unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 et al. - juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413).

Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 94).

Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 86).

Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83 oder 2005/85/EG genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6 m. w. N.)

Bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation der Kläger zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation der Kläger auswirken (können) (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 -juris Rn. 130).

Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, bei denen es sich - wie bei den Klägern - um eine Familie mit einem Kleinkind im ersten Lebensjahr handelt.

2.3.2 Wegen der Änderungen des ungarischen Asylsystems zum 1. Juli 2013 sind für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insbesondere solche Erkenntnisquellen heranzuziehen, die sich auf den nachfolgenden Zeitraum beziehen. Zum 1. Juli 2013 wurden in U. erneut umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. „asylum detention“ - eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft - in das Asylrecht aufgenommen.

Maßgebliche Erkenntnisquellen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. juris Rn. 90 ff.). Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - juris Rn. 44).

Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013, insbesondere ab dem 1. Januar 2013, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber mit Wirkung zum 1. Januar 2013, entfallen sind (vgl. EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - InfAuslR 2014, 197ff.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 das Vorliegen systemischer Mängel in U. unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 veränderten Rechtslage verneint. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass es nach den Länderberichten eine sog. Asylhaft auch für Dublin-Rückkehrer gibt. Die Haftgründe seien vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Die Berichte zeigten aber auch, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und dass Alternativen zur Abschiebungshaft nun vom Gesetz vorgesehen würden. In Bezug auf die Haftbedingungen gebe es immer noch Berichte über Mängel, aus einer Gesamtschau scheine es aber Verbesserungen gegeben zu haben (EGMR, U. v.3.7.2014 - 71932/12 - NLMR 2014, 282ff.). Dem folgend wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass Dublin-Rückkehrer - jedenfalls soweit es sich nicht um Familien mit Kleinkindern bzw. besonders schutzbedürftige Personenkreise handelt - grundsätzlich nach einer Rücküberstellung nach U. nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen.

2.3.3 Da vorliegend bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände in erster Linie auf eine den Klägern vergleichbare Situation und somit auf die Überstellung einer Familie mit Kleinkind abzustellen ist, hat sich das Gericht aus den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und unter Zugrundelegung der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Maßstäben die erforderliche Überzeugungsgewissheit dahingehend verschafft, dass das ungarische Asylsystem im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen von rückgeführten Familien an systemischen Mängeln leidet, die die notwendige Schwelle einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK überschreiten.

Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen:

2.3.3.1 Die gesetzliche Neuregelung der Asylhaftgründe im ungarischen Recht allein lässt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten. Die gesetzlichen Regelungen U.s zur Inhaftierung von Asylbewerbern (Act LXXX of 2007 on Asylum, im Folgenden: Asylum Act Hungary) werden im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) gerecht (VG Düsseldorf, B. v.1.4.2015 - 13 L 1031/15.A - juris Rn. 57ff.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris Rn. 8). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wann ein Verstoß gegen diese Mindeststandards die Annahme systemischer Mängel indiziert.

Gemäß § 31/B Abs. 1 Asylum Act Hungary darf eine Inhaftierung nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben. Die in § 31/A Abs.1 Asylum Act Hungary genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 Absatz 3 der AufnahmeRL; insbesondere wird auch die Fluchtgefahr als ein Haftgrund genannt (Buchstabe c). Dabei darf entsprechend den Vorgaben der AufnahmeRL nach § 31/A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Unbegleitete Minderjährige dürfen gemäß § 31/B Abs. 2 Asylum Act Hungary nicht inhaftiert werden; Familien mit Minderjährigen dürfen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß § 31/A Abs. 10 Asylum Act Hungary soll Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden. Dabei soll die Inhaftierung von Männern und Frauen sowie Familien mit Minderjährigen jeweils getrennt erfolgen (§ 31/F Abs. 1 Asylum Act Hungary). Die zulässige Höchstdauer von Asylhaft regelt § 31/A Abs. 7 Asylum Act Hungary. Danach soll die Haft maximal sechs Monate dauern; bei Familien mit Kindern nicht länger als 30 Tage. Gemäß § 31/A Abs. 6 Asylum Act Hungary kann die Flüchtlingsbehörde innerhalb von 24 Stunden seit der Haftanordnung die Verlängerung der Inhaftierung auf mehr als 72 Stunden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Gericht kann die Haftdauer sodann auf höchstens 60 Tage verlängern. Eine Verlängerung auf weitere 60 Tage ist nach einem erneuten Antrag der Flüchtlingsbehörde durch das zuständige Amtsgericht möglich. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt. Darüber hinaus besteht gemäß § 31/C Abs. 3 Asylum Act Hungary die Möglichkeit gegen die Inhaftierung Einspruch einzulegen. § 31/A Abs. 8 Asylum Act Hungary zählt schließlich auf, in welchen Fällen die Inhaftierung unverzüglich zu beenden ist. Danach endet die Haft unter anderem, wenn der Haftgrund entfallen ist.

2.3.3.2 Im Hinblick auf die nach derzeitiger Auskunftslage von ungarischen Behörden vorgenommene Inhaftierungspraxis bei Familien mit Kleinkindern liegen nach der Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch nicht beachtet werden. Hieraus ergibt sich gerade im Hinblick auf die von dieser Inhaftierungspraxis betroffenen Kleinkinder eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nach der Rechtsprechung des EGMR die erforderliche Schwelle überschreitet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32) und dessen Rechtsprechung maßgeblich für die Auslegung der Menschenrechte der EMRK ist, hat in seiner Rechtsprechung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta folgendes ausgeführt:

In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher, die nicht das Bild eines illegalen Einwanderers bieten, in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris Rn. 225, 234). Art. 3 EMRK verpflichte die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. - Rn. 222). Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, seien die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. komme umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta ein besonderes Gewicht zu (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. -, Rn. 250, 263; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 172/13 - juris Rn. 40).

Für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK müsse die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Sämtliche Umstände des Einzelfalles seien dabei zu berücksichtigen (EGMR, U. v.4.11.2014 - 29217/12 „Tarakhel gg. die Schweiz“ - www.asylnet auszugsweise). Kinder genössen über die Gruppe der Asylsuchenden hinaus einen besonderen Schutz, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gelte unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssten ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein.

Was Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Kinder hätten besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der UN verpflichte im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 „Popov gg. Frankreich“).

Im Fall Popov gegen Frankreich (15-tägige Haftdauer, Kinder im Alter von knapp 6 Monaten und 3 Jahren) sah der EGMR die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Kinder als gegeben an. Dem lag zugrunde, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder „angehalten“ wurden, nicht ihrem Alter angepasst waren. Die Dauer der „Anhaltung“ der Kinder über einen Zeitraum von 15 Tagen - wenn sie auch an sich nicht exzessiv erscheine - habe von ihnen angesichts der Ungeeignetheit der Infrastruktur für ihre Aufnahme und ihr Alter doch als unendlich lang empfunden werden können. Eine solche Situation könne zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beitragen. Daraus folge, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder für fünfzehn Tage angehalten wurden, nämlich in einer Umgebung von Erwachsenen, unter starker Polizeipräsenz und ohne Beschäftigung und zusätzlich zur Not ihrer Eltern, für ihr Alter offensichtlich ungeeignet waren. Die beiden Kinder hätten sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit befunden, die durch die Situation der Haft weiter verschärft wurde. Diese Lebensbedingungen hätten für sie eine Situation von Stress und Angst schaffen und besonders traumatisierende Folgen für ihre Psyche haben müssen. Die Behörden hätten den Kindern keine Behandlung gewährleistet, die mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

2.3.3.3 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach den aktuellen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Inhaftierungspraxis U.s bei Familien mit Kindern derzeit folgende Feststellungen zu treffen:

Nach der aktualisierten Fassung des AIDA - Berichts vom 17. Februar 2015 (Asylum Information Database: Country Report Hungary“ des European Council on Refugees and Exiles - ECRE/Verfasser: Hungarian Helsinki Committee - „HHC“) hat sich gegenüber der in der Fassung vom 30. April 2014 berichteten Lage im Wesentlichen verändert, dass nunmehr in der Praxis auch bei Dublin-Rückkehrern Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten inhaftiert werden. Während in der Fassung vom April 2014 noch ausgeführt wurde, dass asylsuchende Kinder in Familien „nie“ festgehalten wurden, (S. 49), ist in der aktuellen Fassung „häufig“ angegeben (S. 52). Die Inhaftierungspraxis hat sich somit insoweit geändert, als nunmehr asylsuchende Familien mit Kindern häufig in Asylhaft kommen.

Die Kläger gehören damit ersichtlich nicht zu einer besonders geschützten Personengruppe, die nach der aktuellen Erkenntnislage von einer Asylhaft tatsächlich verschont bleibt (a. A. VG Würzburg, B. v.11.12.2014 - W 1 S 14.50043 - juris Rn. 25 zum AIDA-Bericht Stand April 2014; ebenso VG Regensburg, U. v. 5.12.2014 - RN 6 K 14.50089 - juris Rn. 32, 44).

Nach dem aktuellen AIDA-Länderbericht gibt es ab April 2014 sechs Haftanstalten, wobei sich die Asylhaftanstalten in Debrecen, Békéscsaba und Nyírbátor befinden. Seit Februar 2015 wird Debrecen als Asylhaftanstalt für die Inhaftierung von asylsuchenden Familien verwendet (S. 51). Im Sommer 2013 führte das Ungarische Helsinki Komitee (HHC) Besuche in den Haftanstalten Békéscsaba und Nyírbátor durch und stellte fest, dass die Haftbedingungen für Familien mit Kindern nicht geeignet sind. Es gebe keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten für Kinder, das Essen sei nicht geeignet und sie hätten kein Spielzeug. Diese Ergebnisse seien bei den Kontrollbesuchen im Jahr 2014 bestätigt worden. Die Asylhaftanstalten würden vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN)= verwaltet. Die Sicherheit in den Zentren werde durch die Polizei getragen. Es gebe Beschwerden über das aggressive Verhalten der Sicherheitskräfte in allen Zentren (S. 59).

Obwohl unbegleitete Minderjährige gesetzlich von der Asylhaft ausgenommen seien, habe das Ungarische Helsinki Komitee auf Beobachtungsmission im Jahre 1914 viele Jugendliche in Asylhaft entdeckt. Der UNHCR bekräftigt, dass die Inhaftierung eindeutig gegen Art. 3 EMRK verstoße und dass auch eine kurzfristige Inhaftierung äußerst schädlich für die psychosoziale Entwicklung von Kindern sei (S. 56). Weiter ist zu den Haftbedingungen (S.60 f.) folgendes ausgeführt: Die Debrecen-Anlage habe nur einen kleinen Hof, der nicht ausreichend ausgestattet sei. Der Hof bestehe aus einem kleinen Bereich aus Beton, in dem keine sinnvolle körperliche Bewegung, Sport oder andere Aktivitäten durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus gebe es keine Bank im Hof, keinen Schatten, keine Bäume oder andere Objekte, die in der Sommerhitze einen längeren Aufenthalt auf dem Hof ermöglichen würden.

Das Ungarische Helsinki Komitee hat eine Reihe von Beschwerden in Debrecen erhalten, es gebe u. a. zu wenig Speicherkapazitäten (Schränke, Regale). Das HHC hat sich besorgt darüber geäußert, dass Debrecen als offenes Aufnahmezentrum für Asylsuchende eingerichtet wurde. Die Haftanstalt habe einen riesigen Zaun mit einschüchternder Wirkung. Die auf dem Zaun installierten Wachtürme verstärkten diesen Effekt, wodurch der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erreicht werde. Die Tatsache, dass die Gefangenen frei sich bewegende Asylsuchende auf der anderen Seite des Zauns sähen, erhöhe die Frustration und die Gefahr von Aggression und außergewöhnlichen Ereignissen.

Zu der Zeit des dritten Update (Februar 2015) seien Familien in der Haftanstalt Debrecen festgehalten. Nach Meinung des HHC sei diese Asylhaftanstalt nicht für die Inhaftierung von Familien geeignet. Kinder gingen nicht zur Schule, es gebe keine sozialen oder pädagogischen Aktivitäten in den Zentren organisiert, das Essen sei nicht geeignet für Kinder und sie hätten nur sehr wenige Spielwaren. Die Debrecen Asylhafteinrichtung sei für die Inhaftierung von Familien aufgrund ihres geringen Außenraumes besonders ungeeignet. Außerdem seien die in Asylhafteinrichtungen vorhanden bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd für Kinder.

Die übrigen in das Verfahren eingeführten Auskünfte stimmen allgemein zur Inhaftierungspraxis aufgrund des seit Juli 2013 in Kraft getretenen ungarischen Gesetzes und den Haftbedingungen mit diesen Ausführungen überein, geben jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Inhaftierung von Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten erst seit Ende 2014/Anfang 2015 erfolgt, im Hinblick auf die hier vorliegende Problematik der Inhaftierung von Familie nicht die aktuelle Situation in dieser Hinsicht wieder, so dass das Gericht seine Erkenntnisse hauptsächlich auf die Ausführungen im aktuellen AIDA - Bericht, Stand 17. Februar 2015, stützt. Die Beklagte hat sich trotz schriftlicher gerichtlicher Aufforderung unter Hinweis auf die neue Auskunftslage insoweit, als Familien mit minderjährigen Kindern nunmehr häufig in Asylhaft genommen würden (Telefax vom 13.4.2015), nicht geäußert.

2.3.3.4 Das Gericht ist der Auffassung, dass den Klägern als Familie bei einer Dublin-Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Asylhaft bis zu 30 Tagen droht und dass die Bedingungen, unter denen die Kleinkinder in den für Familien vorgesehen Asylhaftanstalten (vgl. 2.3.3.3) völlig ungeeignet sind, so dass auch ein Aufenthalt für einen Zeitraum von wenigen Tagen (hier bis höchstens 30 Tage) bereits geeignet ist, Stress, Angst und traumatisierende Folgen für die Psyche der Kinder hervorzurufen. Zu berücksichtigen ist, dass das Kind der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) noch nicht ein Jahr alt ist und aufgrund des geringen Alters besonders verletzlich ist. Zudem sind die Haftbedingungen in den Asylhaftanstalten in U., insbesondere in Debrecen, das als Asylhaftanstalt für Familien vorgesehen ist, in jeder Hinsicht ungeeignet für die Unterbringung eines Kleinkindes - sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum. Nach den obigen Ausführungen wirkt diese Haftanstalt durch die vorhandenen bewaffneten Sicherheitsleute für Kinder besonders einschüchternd. Durch den hohen Zaun und die Wachtürme wird der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erweckt. Da ein Kind im Alter unter einem Jahr bzw. als Kleinkind einer geeigneten altersgerechten Ernährung bedarf, ist auch die Aussage, dass das Essen für Kinder nicht geeignet ist, besonders negativ zu bewerten. Außerdem ist gerade der für die Entwicklung der Kinder notwendige Außenraum in Debrecen besonders gering und vom HHC als ungeeignet bewertet worden. Zudem gibt es keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten. Insgesamt hat das Gericht keinen Zweifel und die erforderliche Überzeugungsgewissheit, dass die ungarischen Asylhaftbedingungen für den Aufenthalt insbesondere von Kleinkindern völlig ungeeignet sind und dass die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten wird.

Unabhängig davon ergibt sich auch aus der hinsichtlich Familien mit Kindern von den ungarischen Behörden ausgeübten Inhaftierungspraxis, die von einer „regelmäßigen“ Inhaftierung von Familien mit Kindern ausgeht, eine willkürliche und die ungarischen Vorschriften missachtende Praxis. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen - in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Aufnahmerichtlinie - Familien mit Minderjährigen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Wird aber wie hier das Regel - Ausnahmeverhältnis umgekehrt und unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK eine Familie mit Kindern in einer solchen Weise der Willkür der zuständigen Behörden ausgesetzt werden und letztlich zum reinen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, dürfte eine solche Behandlung - die nach der Auskunftslage auch nicht auf Einzelfälle beschränkt ist, sondern systemisch erfolgt, bereits für sich genommen die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Artikel 4 EU-GR-Charta erforderliche Schwere aufweisen. Für das Erreichen der erforderlichen Schwere der Grundrechtsverletzung spricht ferner, dass eine solche Inhaftierungspraxis, ungeachtet gegebenenfalls abweichender rechtlicher Vorgaben des ungarischen Asylrechts, auch nicht mit den unionsrechtlichen Mindeststandards der maßgeblichen Aufnahmerichtlinie in Einklang zu bringen ist (Art. 11 Abs. 2 AufnRL).

Nach alledem hat die Anfechtungsklage der Kläger in vollem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.