Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Jan. 2015 - AN 14 K 14.00440

bei uns veröffentlicht am30.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Standesamt der Beklagten die Ergänzung seines Vornamens durch den weiblichen Vornamen „...“. Zur Begründung führte der Kläger an, sich gleichermaßen männlich und weiblich zu fühlen. Im Rahmen der Therapie einer fachärztlich diagnostizierten Identitätsstörung habe sich herausgestellt, dass es für den Kläger enorm wichtig sei, den weiblichen Vornamen „...“, mit dem sich der Kläger identifiziere, auch offiziell führen zu können. Eine Geschlechtsumwandlung sei nicht beabsichtigt, vielmehr sei es Ziel des Klägers, beide Geschlechter gleichberechtigt leben zu können.

Die Beklagte lehnte die begehrte Namensänderung mit nicht datiertem Schreiben im Oktober 2013 mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vorliege und das Namensänderungsgesetz bei männlichen Personen die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens nicht vorsehe.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 Widerspruch bei der Beklagten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Störung der Geschlechtsidentität als psychische Erkrankung einen wichtigen Grund für die Änderung des Vornamens begründe. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau. Um als Frau im Rechtsverkehr auftreten zu können, müsse ein weiblicher Vorname in die Personenstandsdaten mit aufgenommen werden. Die Ablehnung der Namensänderung verletze sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2014 erhob der Kläger Untätigkeitsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 10. April 2014 mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid nicht statthaft sei.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. April 2014 verfolgt der Kläger seine Klage als Verpflichtungsklage weiter.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2013 zu verpflichten, den Vornamen des Klägers zu ändern und im Personenstandsregister des Klägers den zweiten Vornamen „...“ einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens sei bei männlichen Personen gemäß Nr. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen nicht möglich. Das Personenstandsrecht, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und auch das Transsexuellengesetz gingen davon aus, dass im Vornamen die Zuordnung zu einem Geschlecht zum Ausdruck kommen müsse. Eine Korrektur personenstandsrechtlicher Grundentscheidungen durch das Namensänderungsrecht komme dagegen nicht in Betracht.

Mit Schriftsätzen vom 14., 15., 27. und 28. Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00) weiter vor, der Hinzufügung eines 2. Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungspraxis, nur weibliche oder nur männliche Vornamen einzutragen, existiere nicht. Eine Registerverwirrung oder Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs sei im Hinblick auf das Beibehalten des männlichen Vornamens nicht zu befürchten. Die Realität der Namensgebung habe sich gewandelt. Im Hinblick auf die Eintragung des Geschlechts im Geburtsregister sei eine geschlechtsspezifische Namensgebung nicht erforderlich und im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 23 Januar 2015 vor, geschlechtswidrige Vornamen seien auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin familien- und personenstandsrechtlich unzulässig. Ein diesem Grundsatz widersprechender späterer Namenswechsel bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat die auf Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobene Untätigkeitsklage in zulässiger Weise als statthafte Verpflichtungsklage fortgeführt. Offen bleiben kann dabei, ob es sich um eine bloße Berichtigung des Klageantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 91 RdNr. 9) oder um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO handelt, da eine solche sachdienlich ist und die Beklagte sich auch zu dem neuen Klagebegehren eingelassen hat.

Die Klage ist somit als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung im ablehnenden Bescheid vom Oktober 2013 fristgemäß erhoben (§ 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1 VwGO).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten vom Oktober 2013, der erkennbar die Regelungswirkung einer Ablehnung der begehrten Namensänderung beizumessen ist, ist im Ergebnis zu Recht erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung des weiblichen Vornamens „...“. Das klägerische Begehren, dem bestehenden männlichen Vornamen den weiteren, weiblichen Vornamen „...“ hinzuzufügen, stützt sich auf § 11 i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen v. 5.1.1938 (RGBl I 1938, 9), zul. geändert d. G v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) (NamÄndG). Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.2003 – 6 C 26/02 - juris).

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 u.a. – juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 – 6 B 23/01 – Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 – 6 B 58/93 – Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 – 7 B 14/89 – Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 – 5 ZB 10.406 – juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 – 5 B 04.692 – juris Rn.15; U.v. 27.11.00 – 5 B 99.2679 – juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und diesem sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

Nach § 11 NamÄndG ist die Regelung des § 3 Abs. 1 NamÄndG über die Änderung von Familiennamen auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Eine freie Abänderbarkeit des Vornamens ist gesetzlich nicht vorgesehen; auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 9.11.1988 – 7 B 167.88 – juris m. w. N.). Von der Änderung des Familiennamens unterscheidet sich die Änderung des Vornamens nur insoweit, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, a. a. O.; so auch Nr. 62 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV). Gleichwohl steht auch der Vorname nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da insoweit ebenfalls ein – wenngleich geringer ausgeprägtes - öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Mit der Eintragung eines Vornamens in das Geburtenbuch ist dieser grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Ein lediglich einsehbarer, verständiger Grund genügt mithin nicht, eine Namensänderung zu begründen (vgl. Säcker, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 12 Rn. 224). Der Vorname hat die soziale Funktion, den jeweiligen Namensträger zu kennzeichnen, ihn von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden und eine Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Dass in Bezug auf den Vornamen ebenfalls ein Interesse an Namenskontinuität besteht, wird aus der Kennzeichnungs- und Zurechnungsfunktion des Namens deutlich (vgl. § 111 OWiG, der den Vornamen miteinbezieht). Der Grundsatz der Namenskontinuität ist bei Hinzufügung eines weiteren Vornamens unter Beibehaltung des bisherigen Vornamens auch insofern tangiert, als es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „zweiten Vornamen“ nicht gibt, so dass mehrere Vornamen gleichermaßen geführt werden können. Insofern sind Belange des Rechtsverkehrs auch bei Hinzufügen eines weiteren Vornamens berührt.

Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes Ausnahmecharakter haben. Sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts oder des Personenstandsrechts zu revidieren (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 - juris; BVerfG v. 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08 – juris; OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris). Die nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehene Abänderbarkeit des Vornamens stellt sich gewissermaßen als „restriktive Kehrseite“ des freien Namensgebungsrechts der Eltern bei Geburt eines Menschen dar, das aus dem Recht der elterlichen Sorge resultiert und nur durch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Begrenzung erfährt (vgl. zum elterlichen Namensgebungsrecht BVerfG, B. v. 5.12.2008 – 1 BvR 576/07 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Verfahren kein wichtiger Grund zur Änderung des bisher männlichen Vornamens in einen geschlechtsdivergierenden Vornamen durch Hinzufügung eines weiblichen Vornamens vor. Der begehrten Namensänderung steht der Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht sowie der Grundsatz der Namenskontinuität und das der Kennzeichnungsfunktion des Namens entsprechende Verbot einer geschlechtswidrigen Namensgebung entgegen.

Für das Namensgebungsrecht der Eltern hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamensgebung auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere, solange eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes mit dem Vornamen möglich sei (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 – 1 BvR 576/07 – juris). Dies bedeutet, dass der gewählte Vorname nicht eindeutig über das Geschlecht des Namensträgers informieren muss, mithin geschlechtsoffen formuliert sein kann. Aus dem Gebot, dass der gewählte Name eine geschlechtsspezifische Identifikation ermöglichen muss, lässt sich jedoch die Schlussfolgerung ziehen, dass kein Vorname bestimmt werden darf, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspricht (so auch Wendt, Eingriff in das Recht auf Vornamenswahl, FPR 2010, 12 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur geschlechtsoffenen elterlichen Namensgebung, die sich darauf gründet, dass auch ein geschlechtsoffener Vorname die Entwicklung der Individualität und geschlechtsspezifischen Identität ermöglicht, lässt sich daher nicht auf eine geschlechtsdivergierende Namensführung im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung übertragen. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiert (vergleiche BVerfG, a. a. O.), steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, wonach der Vorname dem im Geburtenbuch eingetragenen Geschlecht entsprechen muss, und männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1968 – VII C 33.67 – juris). Wenngleich die Namensgebung einer stetigen Entwicklung unterliegt, entspricht diese Rechtsprechung ohne eine ausdrückliche gesetzliche Normierung über die Möglichkeit einer geschlechtsdivergierenden Namensgebung auch der heutigen Rechtslage.

Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde oder den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung, namentlich hinsichtlich der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit, widersprechen würde (BVerwG, U. v. 26.3.2003 – 6 C 26/02 – juris unter Verweis auf BVerwG, U. v. 6.12.1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130/131; BGH, B. v. 17. 1.1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239/243). Das Hinzufügen eines weiteren Vornamens des anderen Geschlechts aus rein persönlichen Gründen kann einen wichtigen Grund zur Namensänderung nicht begründen (vgl. VG Trier, U. v. 7.7.2014 – 6 K 392/14.TR -, BeckRS 2014, 55485). Die Tatsache, dass sich der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit dem weiblichen Vornamen „...“ identifiziert, vermag kein das öffentliche Interesse überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung zu begründen.

Allein das langjährige Führen eines eigenmächtig gewählten und nunmehr beantragten Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis und die Identifikation mit diesem Namen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 S. 1 NamÄndG dar (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.1989 – 7 B 14/89 – juris). Das Selbstverständnis des Namensinhabers, dass der beantragte Name dem Identitätsverständnis entspricht, kann insofern nicht genügen, als ansonsten die Namensgebung ins Belieben des jeweiligen Namensträgers gestellt wäre und damit die gesetzliche Grundentscheidung, demzufolge es keine freie Abänderbarkeit des Vornamens gibt, aufgehoben würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.5.2007 – OVG 5 N 71.05 – und B. v. 2.10.2012 – OVG 5 N 29.09 –; BayVGH 25.4.2002 – 5 ZB 01.2014 - jeweils juris). Der Umstand, dass jemand schon mehrere Jahre einen nicht eingetragenen Namen führt, kann für sich gesehen eine Namensänderung nicht ohne weiteres rechtfertigen, da anderenfalls eine Namensänderung durch eine vorausgegangene personenstandsrechtlich nicht legitimierte Führung des erstrebten Namens mehr oder weniger erzwungen werden könnte (vgl. OVG NRW, U. v. 8.12.2000 – 8 A 3628/00). Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei einer seit Geburt bestehenden Divergenz zwischen Rufnamen und eingetragenem Namen und der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden rechtlichen Unmöglichkeit, den kurdischen Rufnamen in der Türkei als Vornamen eintragen zu lassen, ausnahmsweise von einem wichtigen Grund für die Namensänderung auszugehen ist (vgl. OVG NRW a. a. O.), lässt sich auf den vorliegenden Fall der Wahl eines weiblichen Zweitnamens im Erwachsenenalter nicht übertragen. Es ist in Fällen der selbst gewählten Verwendung von Pseudonymen, Kosenamen oder abweichenden Namensformen grundsätzlich zumutbar, eine Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Namens hinzunehmen.

Auch die geltend gemachte krankhafte Störung der Geschlechtsidentität sowie die weiteren psychischen Erkrankungen des Klägers führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine erhebliche seelische Belastung und Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 u.a. –; OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 – 3 Bf 207/08 – jeweils juris). Wird eine Namensänderung aus psychiatrischer Sicht befürwortet, so lässt dies jedoch nicht schon per se die Schlussfolgerung zu, es läge eine an einen wichtigen Grund geknüpfte Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2009 – 5 C 08.3193 – juris). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht unter Berücksichtigung der Wahrung der Namenskontinuität nicht dazu berufen sein kann, krankhaften Veränderungen, die nicht statisch feststehend, sondern dynamisch sein können, zu begegnen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die vorliegend gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht.

Die Ablehnung der begehrten Namensänderung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung mit umfasst (BVerfG, B. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 – juris). In diesem Zusammenhang erfährt der Vorname eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität Schutz (vgl. BVerfG, a. a. O.). Es gehört somit zum intimsten Bereich der Persönlichkeit, dass der geführte Vorname die eigene Geschlechtszuordnung widerspiegelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) eine gerichtliche Änderungsmöglichkeit des Vornamens vorgesehen, wenn sich eine Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Diese gesetzliche Regelung lässt indes keine Rückschlüsse auf die vorliegende Fallgestaltung einer krankhaften Störung der Geschlechtsidentität im Sinne einer Identifikation mit beiden Geschlechtern und einer angestrebten Namensänderung im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts zu. Denn im vorliegenden Verfahren führt der Kläger einen männlichen Namen, mit dem er sich auch identifiziert. Seine Namensführung entspricht somit - zumindest auch – seiner empfundenen sexuellen Identität soweit im Attest der Facharztpraxis für (Sozial-) Psychiatrie, Psychotherapie Dr. ... vom 28. November 2014 ausgeführt wird, weil das Transsexuellengesetz nicht greife, so zur erheblichen Minderung des extremen Leidensdruckes die Vergabe eines weiblichen Vornamens erforderlich, genügt das nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sach- und Rechtslage nicht, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejahen zu können. Etwaige andere Maßnahmen sind hier schon zu wenig substantiiert, so dass auch keine Veranlassung bestand, aus Gründen der Amtsermittlung hier ein darüber hinausgehendes Gutachten in Auftrag zu geben. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist daher nicht ersichtlich.

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren kann indes nur Unzuträglichkeiten im Einzelfall begegnen und ist zu grundlegenden Korrekturen des Namensrechts nicht berufen. Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Namensgebung. Diese Regelungsfreiheit entspricht dem im Rahmen des Kindeswohls grundsätzlich freien, dem Recht der elterlichen Sorge entspringenden Recht der Eltern zur Bestimmung des Vornamens ihres Kindes. Gleichwohl ist aus der Identifikationsfunktion des Namens erkennbar, dass das ein Vorname regelmäßig einen – wenn zwar nicht eindeutigen, so doch zumindest offenen – Geschlechtsbezug aufweist, von dem auch die Regelung des § 1 TSG ausgeht. Der tradierte Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit, der sich von einer positiven Geschlechtsoffenkundigkeit im Sinne eines eindeutigen Geschlechtsbezugs des Vornamens zu einer negativen Geschlechtsoffenkundigkeit dergestalt gewandelt hat, dass der gewählte Vorname eine Identifikation mit dem jeweiligen Geschlecht nicht unmöglich machen darf, steht einer geschlechtswidrigen Vornamenswahl entgegen (vgl. v. Sachsen/Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 9; Grünberger, von Bernhard Markus Antoinette zu Anderson Bernd Peter, AcP 207 (2007), 314/336). Die Änderung des Namens durch Hinzufügung eines Vornamens, der der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtsbezeichnung widerspricht, ist wegen Widerspruchs zur Kennzeichnungsfunktion des Namens daher nicht zulässig.

Die deutsche Rechtsordnung, auch das Transsexuellengesetz, geht von der Dichotomie der Geschlechter aus. Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 3 Abs. 2 S. 1 zwischen den beiden Geschlechtern männlich und weiblich. Nach den Vorstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder Mensch einem der beiden Geschlechter zuzuordnen. Dieser bipolare Geschlechtsbegriff liegt ebenso dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG zu Grunde, nach dem an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen nur zulässig sind, soweit sie zur Lösung von Problemen zwingend erforderlich sind, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder Frauen auftreten können. Das Merkmal „Geschlecht“ in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist ebenfalls Ausdruck eines Zweigeschlechtermodells. Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur sexuellen Identität und das im Transsexuellengesetz zum Ausdruck kommende Verständnis des Gesetzgebers geht von der Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht aus.

Im Hinblick auf diese Dichotomie der Geschlechter in der Rechtsordnung bedarf es nach Auffassung der Kammer für die Anerkennung und den Ausdruck einer Zweigeschlechtlichkeit im Vornamen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, ähnlich wie sie im Falle der Transsexualität durch das Transsexuellengesetz getroffen wurde. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters nicht berufen sein, an Stelle des Gesetzgebers eine Grundsatzentscheidung über eine zweigeschlechtliche Namensgebung herbeizuführen.

Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes kann der Kläger daher die begehrte Hinzufügung eines zweiten, weiblichen Vornamens nach §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht beanspruchen, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einen Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Kammer nicht als veranlasst gesehen.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Nach Auffassung der Kammer erscheint grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines richtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG zu übertragen und zu berücksichtigen sind.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin erhielt entsprechend den von ihren damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärungen vom 26. und 27. Januar 2009 als Geburtsnamen den von ihrer deutschen Mutter geführten Namen „S.“ Zugleich bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Antragstellerin das deutsche Recht. Am ... 2013 schlossen die Eltern der Antragstellerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten, der Vater der Antragstellerin seinen Namen (S. C.) fortführe und die Mutter ihrem bisherigen Familiennamen den Namen „S.“ hinzufüge.

Einen Antrag der Eltern, den Namen der Antragstellerin von „S.“ in „S. S.“ zu ändern, lehnte das Landratsamt W.-G. mit Bescheid vom 2. April 2014 ab. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Bezüglich deren Erfolgsaussichten verwiesen sie auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. August 2014 ab.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens der Antragstellerin i. S. v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorliegt.

Der Gesetzgeber hat im zivilrechtlichen Namensrecht für Kinder die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für den Regelfall ausgeschlossen (vgl. §§ 1616 ff. BGB). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, auch wenn das Doppelnamensverbot für einzelne Fallkonstellationen nicht greift, insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.). Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B. v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B. v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5). Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG für eine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Bildung von Doppelnamen für Kinder auch bei einer Gesamtschau der vorgebrachten Umstände bei der Antragstellerin nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u. a. - juris Rn. 5; B. v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B. v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B. v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats(B. v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U. v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m. w. N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass das bürgerliche Recht dem Grundsatz nach das Namensrecht abschließend regelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend als Ausnahmeregelung ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4 m. w. N.). Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt weder der Klageentwurf noch das Beschwerdevorbringen erkennen.

Soweit für die Antragstellerin vorgetragen wird, sie habe den Wunsch, den Namen zu tragen, der der Verbundenheit zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen Rechnung trage, werden damit keine ausreichenden Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 NÄG für die Namensänderung in der beantragten Form des Doppelnamens dargelegt. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht von der anderer durch die Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB betroffener Kinder, mit denen der Gesetzgeber zur Vermeidung von Namensketten in den folgenden Generationen in den Fällen, in denen die Eltern - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führen, die Bestimmung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens für die Kinder bewusst verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris) ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt.

Nach alledem hat das im beabsichtigten Klageverfahren verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin erhielt entsprechend den von ihren damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärungen vom 26. und 27. Januar 2009 als Geburtsnamen den von ihrer deutschen Mutter geführten Namen „S.“ Zugleich bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Antragstellerin das deutsche Recht. Am ... 2013 schlossen die Eltern der Antragstellerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten, der Vater der Antragstellerin seinen Namen (S. C.) fortführe und die Mutter ihrem bisherigen Familiennamen den Namen „S.“ hinzufüge.

Einen Antrag der Eltern, den Namen der Antragstellerin von „S.“ in „S. S.“ zu ändern, lehnte das Landratsamt W.-G. mit Bescheid vom 2. April 2014 ab. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Bezüglich deren Erfolgsaussichten verwiesen sie auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. August 2014 ab.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens der Antragstellerin i. S. v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorliegt.

Der Gesetzgeber hat im zivilrechtlichen Namensrecht für Kinder die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für den Regelfall ausgeschlossen (vgl. §§ 1616 ff. BGB). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, auch wenn das Doppelnamensverbot für einzelne Fallkonstellationen nicht greift, insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.). Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B. v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B. v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5). Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG für eine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Bildung von Doppelnamen für Kinder auch bei einer Gesamtschau der vorgebrachten Umstände bei der Antragstellerin nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u. a. - juris Rn. 5; B. v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B. v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B. v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats(B. v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U. v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m. w. N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass das bürgerliche Recht dem Grundsatz nach das Namensrecht abschließend regelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend als Ausnahmeregelung ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4 m. w. N.). Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt weder der Klageentwurf noch das Beschwerdevorbringen erkennen.

Soweit für die Antragstellerin vorgetragen wird, sie habe den Wunsch, den Namen zu tragen, der der Verbundenheit zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen Rechnung trage, werden damit keine ausreichenden Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 NÄG für die Namensänderung in der beantragten Form des Doppelnamens dargelegt. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht von der anderer durch die Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB betroffener Kinder, mit denen der Gesetzgeber zur Vermeidung von Namensketten in den folgenden Generationen in den Fällen, in denen die Eltern - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führen, die Bestimmung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens für die Kinder bewusst verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris) ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt.

Nach alledem hat das im beabsichtigten Klageverfahren verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens.

2

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf nachträglichen Eintrag eines zweiten Vornamens bei der Beklagten. Durch das Fehlen eines zweiten Vornamens komme es bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname solle "Ivabelle" lauten. Der Name "..." solle als Rufname bestehen bleiben. Der feminine zweite Vorname sei als Ehrung für die Gleichstellung der Geschlechter und deren Akzeptanz von ihm gewählt worden.

3

Die Beklagte lehnte die begehrte Änderung mit Bescheid vom 11. Juni 2013 ab. Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen (NamÄndG) sei für die Änderung eines Namens das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Ungeachtet der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes könne seinem Wunsch aber schon hinsichtlich des von ihm ausgewählten weiblichen Namens "Ivabelle" nicht entsprochen werden. Gemäß § 13 NamÄndG i.V.m. Art. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 seien für männliche Personen nur männliche und für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Name "Maria" dürfe Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden. Der von ihm ausgewählte Name "Ivabelle" sei daher kein zur Auswahl stehender Name für die Wahl eines weiteren Vornamens.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 Widerspruch ein. Bei Art. 67 der NamÄndVwV handele es sich um eine veraltete Dienstanweisung für Standesbeamte ohne Gesetzescharakter, die nicht mehr gängiger Rechtsprechung entspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2008 die geschlechtsgebundene Vornamensgebung verworfen. Es habe festgestellt, dass es kein Gesetz gebe, welches die geschlechtsgebundene Namensgebung regele. In der gängigen Rechtsprechung sei allerdings zur Auflage gemacht worden, dass bei Verwendung eines weiblichen Vornamens ein eindeutiger männlicher Vorname vorhanden sein müsse. Darum handele es sich bei seinem Vornamen "...". Die Annahme des Namens "Maria" sei für ihn unzumutbar, da dies der Name seiner Ex-Freundin sei und es sich weiterhin um einen religiösen Namen handele, der mit seinem Kirchenaustritt nicht vereinbar sei. Der Name "Ivabelle" entspreche hingegen seiner manifestierten Persönlichkeit ("Schönheit der Heilpflanze gegen Frauenleiden"). Er sei als solcher erkennbar, schade nicht seinem Wohl, verletze nicht das religiöse Empfinden der Mitmenschen, sei weder ein Orts- noch ein Markenname, kein Familienname, rechtlich nicht geschützt und stelle keinen Titel dar.

5

Der Rechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurück.  Rechtsgrundlage für die Eintragung eines zweiten Vornamens sei das Namensänderungsgesetz i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift. Hiernach fehle es an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens gehörten, überwiege. So könne ein wichtiger Grund durch eine seelische Belastung gegeben sein, die den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Aber auch darüber hinaus sei eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Die behauptete Beeinträchtigung bei der Partnersuche sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung so nicht nachvollziehbar. Eine gesellschaftliche Ablehnung von Personen mit nur einem Vornamen sei nicht erkennbar. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen mit mehreren Vornamen bessere Partnerchancen hätten. Auch sei nach Art. 67 der NamÄndVwV festgelegt, dass für Personen männlichen Geschlechts nur männliche Vornamen zulässig seien mit Ausnahme des Vornamens "Maria". Bei letzterem handele es sich um einen überkommenen religiösen Brauch, der bekannt und seinem Tatbestand nach klar begrenzt sei, so dass die Gefahr von Missverständnissen ausgeschlossen oder doch auf ein Mindestmaß beschränkt sei. Die Versagung der Eintragung verletze den Kläger auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses beinhalte kein Recht auf eine freie und beliebige Namenswahl. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung widerspreche, wenn bei der Vornamensgebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträger ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet würden. Der Vorname solle das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen. Von diesem Zweck gehe das Personenstandsgesetz aus.

6

Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 zu verpflichten, seinem Vornamen im Wege der Namensänderung den weiteren Vornamen "Ivabelle" hinzuzufügen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 ist im Ergebnis zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht ein Anspruch auf Änderung seines Vornamens durch Ergänzung nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - ).

15

Rechtsgrundlage für die begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung ist § 11 i.V.m. § 3 NamÄndG. Auch das Hinzufügen weiterer Vornamen zu einem bereits geführten Vornamen ist eine Vornamensänderung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 -, veröffentlicht in juris).

16

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (BVerwG, Urteil vom 29. September 1972 - 7 C 77.70 -, veröffentlicht in juris). Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

17

Dies gilt entsprechend für die Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG. Sie unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, geringeres Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 B 58.93 -, veröffentlicht in juris). Auch der Vorname steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers.

18

Die hiernach gebotene Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Interessen ergibt, dass ein Übergewicht der für die Änderung des Namens des Klägers sprechenden Interessen nicht besteht. Allerdings streitet für den Kläger, dass – wie bereits ausgeführt – bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität von vorne herein geringer ist, als bei der Änderung des Familiennamens. Ferner ist das öffentliche Interesse auch deswegen in geringerem Maße betroffen, weil der Kläger seinen bisherigen Vornamen beibehalten und einen weiteren Vornamen nur hintanstellen will, sodass er auch weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und "stillen Namen" gibt es aber rechtlich nicht. Es wäre deshalb rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger nach der begehrten Namensänderung nur noch mit dem neuen Vornamen bezeichnen lässt.

19

Das – wenngleich als geringfügiger einzustufende – öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssen wichtige Gründe vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens hat die mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 7 B 167.88 -, veröffentlicht in juris). Zwar bildet der Vorname nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.

20

So hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit des Antragstellers ist oder religiöser Überzeugung entspringt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a.a.O.).

21

Der Kläger hat zu den ihn bewegenden Gründen für die Namensänderung angeführt, er verspüre bei "Paarungsgesprächen" Minderwertigkeitsgefühle, weil er nur über einen Vornamen verfüge. Auch wolle er seinem Namen einen zweiten weiblichen Namen hintanstellen, um sich so für die Gleichberechtigung einzusetzen und die Frauen zu ehren. Diese Überlegungen reichen jedoch für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Eine Benachteiligung durch das Fehlen eines zweiten Vornamens vermag die Kammer objektiv nicht zu erkennen, da Personen grundsätzlich nur mit einem ihrer Vornamen gerufen (Rufnamen) werden, es sei denn sie haben einen sogenannten Doppelrufnamen. Damit ist zunächst nicht erkennbar, ob eine Person einen oder mehrere Vornamen besitzt. Eine Benachteiligung kann daher im Alltag kaum erfolgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen des Fehlens eines zweiten weiblichen Vornamens in seiner Sexualität diskriminiert fühlt. Auch das Interesse, sich für die Gleichberechtigung einzusetzen und einen zweiten weiblichen Vornamen als Ehrung der Frau zu führen, reicht nicht aus, um der begehrten Namensänderung zum Erfolg zu verhelfen. Da die gewünschte Namensänderungsentscheidung auf vergleichbare Fälle verallgemeinerungsfähig sein muss, ginge der Ausnahme-charakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung verloren, wenn in allen Fällen, in denen das Wesen oder Andenken von Personen geehrt werden soll, die eine prägende und wichtige Rolle im Leben eines Menschen gespielt haben, ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt würde (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 5 ZB 01.2004 -, veröffentlicht in juris).

22

Ist nach alledem ein wichtiger Grund vorliegend nicht anzunehmen, so braucht die Kammer die Frage nicht zu klären, ob dem klägerischen Begehren darüber hinaus Ziff. 67 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, nach welchem Vornamen grundsätzlich nur geschlechtsspezifisch zulässig sind, entgegensteht, wogegen allerdings spricht, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der gewählte Vorname gerade nicht zwingend über das Geschlecht informieren muss (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 576.07 -, veröffentlich in juris).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO -.

25

Es besteht keine Veranlassung die Berufung zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf  5000,-- Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.