Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 5 C 14.2016

published on 04/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 5 C 14.2016
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die am ... 2009 in ... geborene Antragstellerin erhielt entsprechend den von ihren damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärungen vom 26. und 27. Januar 2009 als Geburtsnamen den von ihrer deutschen Mutter geführten Namen „S.“ Zugleich bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Antragstellerin das deutsche Recht. Am ... 2013 schlossen die Eltern der Antragstellerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten, der Vater der Antragstellerin seinen Namen (S. C.) fortführe und die Mutter ihrem bisherigen Familiennamen den Namen „S.“ hinzufüge.

Einen Antrag der Eltern, den Namen der Antragstellerin von „S.“ in „S. S.“ zu ändern, lehnte das Landratsamt W.-G. mit Bescheid vom 2. April 2014 ab. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Bezüglich deren Erfolgsaussichten verwiesen sie auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. August 2014 ab.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens der Antragstellerin i. S. v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorliegt.

Der Gesetzgeber hat im zivilrechtlichen Namensrecht für Kinder die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für den Regelfall ausgeschlossen (vgl. §§ 1616 ff. BGB). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, auch wenn das Doppelnamensverbot für einzelne Fallkonstellationen nicht greift, insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.). Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B. v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B. v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5). Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG für eine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Bildung von Doppelnamen für Kinder auch bei einer Gesamtschau der vorgebrachten Umstände bei der Antragstellerin nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u. a. - juris Rn. 5; B. v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B. v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B. v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats(B. v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U. v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m. w. N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu berücksichtigen, dass das bürgerliche Recht dem Grundsatz nach das Namensrecht abschließend regelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend als Ausnahmeregelung ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4 m. w. N.). Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt weder der Klageentwurf noch das Beschwerdevorbringen erkennen.

Soweit für die Antragstellerin vorgetragen wird, sie habe den Wunsch, den Namen zu tragen, der der Verbundenheit zu beiden sorgeberechtigten Elternteilen Rechnung trage, werden damit keine ausreichenden Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 NÄG für die Namensänderung in der beantragten Form des Doppelnamens dargelegt. Ihre Situation unterscheidet sich insoweit nicht von der anderer durch die Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB betroffener Kinder, mit denen der Gesetzgeber zur Vermeidung von Namensketten in den folgenden Generationen in den Fällen, in denen die Eltern - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führen, die Bestimmung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens für die Kinder bewusst verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris) ist diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung belässt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt.

Nach alledem hat das im beabsichtigten Klageverfahren verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60 Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weibli
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Annotations

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.