Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 K 13.31060

bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1des Beschlusses vom 21. Juli 2014 und der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 erhob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014, wonach in Anwendung der Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und beantragte, die Kosten der klägerischen Seite aufzuerlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage vom 27. November 2013 verfrüht gewesen sei. § 24 Abs. 4 AsylVfG, wonach das BAMF dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, sei eine Spezialvorschrift, die die Regelungen des § 75 VwGO einschränke bzw. abändere. Bis zum Eingang der Untätigkeitsklage sei das BAMF hier klägerseits nicht zu einer entsprechenden Mitteilung aufgefordert worden. Somit könne dem BAMF nicht vorgeworfen werden, es sei dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Eine eigeninitiative Versendung entsprechender Mitteilungen könne gerade aufgrund der derzeitigen Belastung nicht erwartet werden, zumal es in der derzeitigen Situation dem verständlichen Wunsch schneller Verfahren widerlaufen würde. Die derzeitige Lage sei in der Öffentlichkeit bekannt gewesen, so auch der klägerischen Seite. Das hiesige Schreiben vom 29. Januar 2014 lege die Situation anschaulich offen. Die Ausnutzung der Frist des § 24 Abs. 4 AsylVfG sei zwar keinesfalls erwünscht, in besonderen Situationen wie der derzeitigen jedoch leider nicht zu vermeiden. Daher wurde gebeten, die betreffende Kostenentscheidung nochmals zu überprüfen.

Andernfalls beantragte das BAMF vorliegend die Festsetzung des Gegenstandswerts. Es liege ein Fall des § 30 Abs. 2 RVG hier vor. Zwar könne es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage handeln. Ausschlaggebend müsse jedoch die klagegegenständliche Intention des Klägers sein, somit vorliegend die Bescheiderstellung selbst, nicht aber die Erstellung eines Bescheids eines bestimmten Inhalts. So laute auch der Klageantrag unter Ziffer 1 dahingehend, eine Entscheidung zu treffen. Damit liege eine mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründete geringere Wertigkeit des Klageverfahrens vor, wobei ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 EUR als sachgerecht angesehen werde.

Mit Gerichtsschreiben vom 30. Juli 2014 wurde dem Klägerbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 2. August 2014 ließ der Kläger beantragen, die erhobene Gegenvorstellung zurückzuweisen. Es finde sich kein Anhaltspunkt, dass § 24 Abs. 4 AsylVfG eine Spezialvorschrift zu § 75 VwGO sein solle. Diese Vorschriften hätten auch keinen identischen Regelungsgehalt. Auch liege ein Einzelfall im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte verwiesen.

II.

1. Die zunächst erhobene Gegenvorstellung mit dem Ziel der Änderung der Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014, über die der Berichterstatter entscheidet, da sie sich auf den gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO gefassten Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezieht, ist bereits unzulässig (a), jedenfalls unbegründet (b).

a) Aus der Einführung des Rechtsinstituts der Anhörungsrüge lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen der angeblichen Unrichtigkeit einer Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann daher nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können, und bei Streitwertfestsetzungsbeschlüssen, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden können, nicht jedoch bei Kostenentscheidungen, die schon wegen § 158 Abs. 1 und 2 VwGO zulässigerweise nicht angefochten werden können (BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) - juris).

So liegt es hier. Die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014 unterfällt dem § 80 AsylVfG, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylVfG vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Hierunter fallen alle Entscheidungen in solchen Verfahren im umfassenden Sinn (BeckOK § 80 AsylVfG Rn. 1), mithin auch Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO wie hier. Zudem ist die Anfechtung der betreffenden Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig. Ist danach - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Hierunter fallen auch Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 3 VwGO (Schoch/Schneider/Bier § 158 VwGO Rn. 11).

b) Im Übrigen kann eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG a. a. O.).

Dass derartiges bezogen auf die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1 des Einstellungsbeschlusses vom 21. Juli 2014 vorliegen würde, hat das BAMF nicht ansatzweise dargelegt und substantiiert. Ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wurde die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 3 VwGO gestützt, was im Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist und wodurch § 161 Abs. 2 VwGO verdrängt wird (Schoch/Schneider/Bier § 75 VwGO Rn. 20 und § 161 VwGO Rn. 39). Ferner wurde in den Gründen dieses Beschlusses ausdrücklich auch auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG verwiesen und diese subsumiert, wonach in diesem Sinn mit einer Entscheidung vor Klageerhebung nur dann nicht gerechnet werden muss, wenn die Beklagte einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und - also kumulativ - dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste, wobei letzteres dann der Fall ist, wenn die Behörde einen entsprechenden Zwischenbescheid erlassen hat (vgl. auch VG Schwerin, B.v. 4.12.2012 - 7 A 1769/12 - juris), was aktenkundig und vom BAMF auch unbestritten nicht erfolgte. Nach dieser zwingenden und speziellen Kostenvorschrift waren dann der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das BAMF nunmehr auf § 24 Abs. 4 AsylVfG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 16 d) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970/1997 Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang vorträgt, die Klageerhebung sei deshalb verfrüht gewesen. Denn es ist zweifelhaft und weder durch eindeutige gesetzliche Regelung noch übereinstimmende Rechtsprechung geklärt, ob und ggfs. in welcher Art und Weise durch diese Vorschrift - wie das BAMF meint - § 75 VwGO eingeschränkt oder geändert wird, wobei dies wohl schon deshalb nicht anzunehmen sein dürfte, weil diese Vorschrift gerade keine Entscheidungspflicht in dieser Frist begründet (BT-Drs. 16/5065S. 216, Renner/Bergmann/Dienelt § 24 AsylVfG Rn. 16), und es eher in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des BVerwG darum gehen dürfte, ob das BAMF in Untätigkeitsfällen zur Vermeidung von Kostennachteilen unaufgefordert eine Zwischenmitteilung versenden müsste oder zuwarten könnte, bis es hierzu aufgefordert wird, wobei in diesem Zusammenhang sogar die Auffassung vertreten wird, dass es hierzu in konformer Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VRL sogar auch ohne Antrag verpflichtet wäre (Renner/Bergmann/Dienelta. a. O.). Damit kann die erfolgte Anwendung und Auslegung des § 161 Abs. 3 VwGO im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 aber jedenfalls nicht an den vorgenannten schwerwiegenden und grundlegenden Fehlern leiden.

2. Die weiter, offenbar für den Fall, dass die vorstehende Gegenvorstellung erfolglos bleibt, beantragte Bestimmung bzw. Festsetzung des Gegenstandswerts nach Abs. 2 des § 30RVG, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheidet, da sich der Antrag auch hier auf den Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 bezieht, und zwar dort auf die Nr. 4, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei liegt hier an sich gar keine Änderung einer bereits erfolgten Bestimmung oder Festsetzung eines Gegenstandswerts vor, die nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen von dem Gericht geändert werden kann, das den Wert festgesetzt hat, was wiederum von den Beteiligten angeregt werden kann. Denn Nr. 4 dieses Einstellungsbeschlusses enthält lediglich den Hinweis wie beispielsweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts üblich, dass sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergibt. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG ist dort, und damit auch nicht in negativer Weise, dann aber nicht - auch nicht in den Gründen dieses Beschlusses- getroffen worden. Es dürfte sich daher vorliegend um eine Anregung zur erstmaligen Entscheidung über den Gegenstandswert nach §§ 63 Abs. 1 GKG, 30 Abs. 2 RVG bzw. um eine Konkretisierung handeln, jedenfalls wäre der Abs. 3 Nr. 1 des § 63 GKG entsprechend anwendbar und nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag auch trotz der Regelung in § 80 AsylVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vorliegend ist aber kein Grund gegeben oder vom BAMF substantiiert worden, von dem in Abs. 1 des § 30 RVG in der Fassung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRModG vom 23. Juli 20132013, BGBl I S. 2586/2690bestimmten Regelgegenstandswert für Klageverfahren nach dem AsylVfG nach unten abzuweichen. Dieser Regelgegenstandswert gilt auch hier, da das Klageverfahren darauf gerichtet war, wenn auch in Form einer Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG tatbestandsmäßig nicht vor, was eine ansonsten durchzuführende Ermessensausübung bereits ausschließt. Ist nach dieser Vorschrift der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Die Korrekturmöglichkeit im Sinne einer niedrigeren Festsetzung soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren gelten (BT-Drs. 17/11471 S. 269). Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung muss es sich dabei aus systematischen Gründen um solche Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind (VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2014 - 7 K 9873/13.A - juris). Danach ist allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem AsylVfG in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht wird, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert. Wird weiter in diesem Zusammenhang § 52 Abs. 1 GKG entsprechend angewendet, wonach sich der Streitwert aus der dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt, ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse des Klägers (Binz § 52 GKG Rn. 3) nur auf die Verpflichtung zum Erlass eines Bescheids durch die Behörde gerichtet ist oder ob eine Sachentscheidung der Behörde und ggfs. des Gerichts begehrt wird, wobei in letzterem Fall der Streitwert in voller Höhe anzusetzen ist und keine Reduzierung gerechtfertigt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v 6.12.2004 - 2 O 666/04, FG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.8.2009 - 4 K 503/08 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BFH und BayVGH, B.v. 16.11.2011 - 5 C 11.2541 - jeweils juris). Dabei ist nicht ausschließlich auf die Formulierung im Klageantrag abzustellen, zumal wenn er im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung zunächst nur angekündigt ist. Vielmehr ist der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung zu ermitteln (Schoch/Schneider/Bier § 82 VwGO Rn. 6).

Vorliegend hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren in der Klageschrift vom 26. November 2013 zwar ausdrücklich beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund der Anträge vom 19. April und 3. Juli 2012 eine Entscheidung zu treffen, auf gerichtlichen Hinweis vom 7. Februar 2014 mit Telefax vom 11. März 2014 den Klageantrag zwar zunächst entsprechend geändert, dann aber mit Telefax vom 3. Juli 2014 wieder am ursprünglichen Klageantrag festgehalten. Trotz dieser an sich unverständlichen Verfahrensweise seines Bevollmächtigten ergibt sich gleichwohl aktenkundig, nämlich aus den Anträgen des Klägers vom 19. April und 3. Juli 2012 und aus Seite 2 des Telefax seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2014, dass entgegen der Ansicht des BAMF nicht bloß der Erlass eines Bescheides, sondern eine Entscheidung über die betreffenden materiellen Anspruchsgrundlagen begehrt worden war. Deutlich wird dies im letztgenannten Telefax, wonach nicht eine Entscheidung in der Art, ein neues Verfahren wird durchgeführt, begehrt worden sei, sondern selbstredend eine Entscheidung in der Sache beantragt worden sei. Eine solche Entscheidung in der Sache hat das BAMF dann mit Bescheid vom 10. Juli 2014 auch getroffen und mit Schreiben vom 11. Juli 2014 dann vorab der zu erwartenden Erledigungserklärung auch zugestimmt, obwohl nach der nunmehrigen Ansicht des BAMF konsequenterweise eine Erledigung dann gar nicht anzunehmen wäre. Weiter wäre im Rahmen der Auslegung des angekündigten Klageantrags auch zu berücksichtigen, dass - wie im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 ausgeführt - ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Folgeverfahren nur für ein sachliches Verpflichtungsbegehren gegeben ist. Ein solches lag schließlich auch im Verwaltungsverfahren vor und musste vom BAMF auch sachlich und nicht nur formal verbescheiden werden.

Nach alledem ist hier der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen und Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, da diese Vorschrift die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss im Verfahren nach dem AsylVfG und damit auch eine Gegenvorstellung in diesem Zusammenhang sowie eine entsprechende Gegenstandswertbestimmung und damit auch die Entscheidung über die erstmalige Bestimmung bzw. die Änderung einer Bestimmung betrifft.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Frequenzverlagerungsbescheide der Bundesnetzagentur an die Beigeladenen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Frequenzverlagerungsbescheide der Bundesnetzagentur an die Beigeladenen.

2

Seit 1999 wurden der Klägerin, befristet bis zum 31. Dezember 2007, insgesamt 36 regionale Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen im 2600-MHz-Band zugeteilt. Auf dieser Grundlage bietet sie in vier Regionen Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. Die übrigen regionalen Frequenzen nutzt sie nicht. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen wurde mit Bescheid der Bundesnetzagentur vom 4. November 2005 abgelehnt; der diesbezügliche Verpflichtungsrechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

3

Die Beigeladene zu 1 als Inhaberin der E1-Lizenz vom 4. Mai 1993 (ABl. BMPT S. 229) und die Beigeladene zu 2, der am 15. Mai 1997 die E2-Lizenz (ABl. BMPT S. 680) erteilt worden ist, betreiben in Deutschland digitale zellulare Mobilfunknetze nach dem europäischen Telekommunikationsstandard DCS 1800.

4

Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung als E-GSM-Bänder bezeichnete, ehemals militärisch genutzte Frequenzbereiche von 880 bis 890 bzw. 925 bis 935 MHz freigegeben hatte, eröffnete die Bundesnetzagentur mit Verfügung Nr. 31/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl. BNetzA S. 746) eine Anhörung zur "Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen zellularen öffentlichen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz (GSM-Konzept)" und gab den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juli 2005. Das Konzept sah vor, in den Frequenznutzungsteilplänen 226 und 227 die Frequenznutzung "Militärische Funkanwendungen" durch die Nutzung "Digitaler zellularer Mobilfunk" zu ersetzen, die E-GSM-Frequenzen im Rahmen bestehender Lizenz- und Frequenznutzungsrechte auf die Beigeladenen zu verlagern und ein von diesen im Gegenzug freizugebendes Spektrum im Bereich von 1800 MHz dem Markt bedarfsgerecht und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin gab hierzu keine Stellungnahme ab. Mit Verfügung Nr. 87/2005 vom 30. November 2005 (ABl. BNetzA S. 1807) veröffentlichte die Bundesnetzagentur die überarbeiteten Frequenznutzungsteilpläne 226 und 227 und bestätigte mit Verfügung Nr. 88/2005 vom selben Tag (ABl. BNetzA S. 1852) ihr GSM-Konzept. In diesem Dokument heißt es, das Konzept sei keine förmliche Entscheidung und keine unmittelbar die Rechtslage gestaltende Regelung, sondern Ausdruck planerischen Ermessens und bilde eine Klammer zwischen den einschlägigen Frequenznutzungsteilplänen und den Frequenzzuteilungen.

5

Auf dieser Grundlage erließ die Bundesnetzagentur am 3. Februar 2006 die umstrittenen Frequenzverlagerungsbescheide gegenüber den Beigeladenen. Darin wurden der Beigeladenen zu 1 Funkfrequenzen von 880,1 MHz bis 885,1 MHz (Unterband) sowie 925,1 MHz bis 930,1 MHz (Oberband) und der Beigeladenen zu 2 Funkfrequenzen von 885,1 MHz bis 890,1 MHz (Unterband) sowie 930,1 MHz bis 935,1 MHz (Oberband) mit sofortiger Wirkung nach Maßgabe besonderer Nutzungsbestimmungen zugeteilt. Ihnen wurde aufgegeben, die bestehende Nutzung bestimmter Funkfrequenzen im Spektrum von 1800 MHz, auf die sie zu verzichten hatten, bis zum 31. Januar 2007 zu beenden. Die bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Frequenzzuteilungsinhaber im Übrigen wurden hierdurch ausdrücklich nicht berührt.

6

Die Klägerin legte gegen die Frequenzverlagerungsbescheide Widerspruch ein, da die Zuteilung der E-GSM-Frequenzen an die Beigeladenen nicht auf einem chancengleichen Vergabeverfahren beruhe, für welches auch sie, die Klägerin, eine Bewerbung anstrebe. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Bundesnetzagentur vom 4. Dezember 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung der ergangenen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Eröffnung eines Vergabeverfahrens erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Drittanfechtungsklage sei unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, da die Klägerin weder im Rahmen der Anhörung zum GSM-Konzept der Bundesnetzagentur noch bis zum Erlass der Frequenzverlagerungsbescheide bzw. des Widerspruchsbescheides ein konkretes eigenes Nutzungsinteresse an den hier streitbefangenen Frequenzen geltend gemacht habe.

7

Zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend: In dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie auf der fehlerhaften Anwendung des § 130a VwGO über das vereinfachte Berufungsverfahren beruhe, werde ihr die Klagebefugnis zu Unrecht abgesprochen. Denn die Möglichkeit einer eigenen Verletzung in ihrem Recht auf Teilnahme an einem chancengleichen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren sei jedenfalls nicht auszuschließen. Die Bundesnetzagentur habe die angefochtenen Zuteilungen außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Verfahren vorgenommen. Einen konkreten Frequenzbedarf habe sie, die Klägerin, jedenfalls für den 2600-MHz-Bereich geltend gemacht; dieser Bedarf hätte im Rahmen einer frequenzbereichsübergreifenden Gesamtbetrachtung auch für den hier in Rede stehenden Frequenzbereich berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass sie bislang einen nicht-mobilen breitbandigen Internetzugangsdienst auf regionaler Basis anbiete, schließe die Möglichkeit nicht aus, dass sie ihr Angebot auf einen bundesweiten mobilen Internetzugang umstelle. In der Sache hätte der Klage schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil die Bundesnetzagentur das von ihr reklamierte Ermessen hinsichtlich der Anordnung eines Vergabeverfahrens bislang nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Veröffentlichung eines rechtlich unverbindlichen Konzeptes genüge nicht den Anforderungen an die Ausübung planerischen Ermessens. Zudem seien die den Beigeladenen zugeteilten Frequenzen im Bereich von 900 MHz und die von diesen im Gegenzug freigegebenen Frequenzen im Bereich von 1800 MHz technisch und wirtschaftlich nicht gleichwertig.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2007

1. die gegenüber den Beigeladenen erlassenen Frequenzverlagerungsbescheide vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, für die Frequenzen 880,1 MHz bis 890,1 MHz sowie 925,1 MHz bis 935,1 MHz ein Vergabeverfahren zu eröffnen.

9

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen die angegriffene Berufungsentscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht zwar, soweit er der Klage mangels Klagebefugnis die Zulässigkeit abspricht, nicht mit Bundesrecht in Einklang (1.), erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend (2.).

12

1. Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilten Frequenzverlagerungsbescheide ist zulässig.

13

a) Das Klagebegehren, das darauf gerichtet ist, die Beigeladenen aus ihrer Rechtsposition zu verdrängen, um selbst - jedenfalls potentiell nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens - an ihre Stelle zu treten, ist auf der ersten Stufe als Anfechtungsklage statthaft. Denn erst die erfolgreiche Anfechtung der Drittbegünstigung schafft die Grundlage dafür, gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die eigene Zulassung im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (zur Konkurrentenverdrängungsklage im Zusammenhang mit der Verteilung von Funkfrequenzen s. Geppert, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 61 Rn. 63; Hahn/Hartl, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 61 Rn. 39; Heine/Neun, MMR 2001, 352 <355 f.>, sowie allgemein Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 303).

14

b) Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Diese ist davon abhängig, dass die Klägerin, die nicht selbst Adressatin der angefochtenen Frequenzverlagerungsbescheide ist, ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich, das heißt sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (stRspr; s. nur: Urteile vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 <95 f.> = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 3 und vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 11 = Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1, jeweils m.w.N.).

15

Die Klägerin kann sich auf die drittschützende Wirkung des § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG berufen, wonach die Frequenzzuteilung diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren erfolgt. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet das Diskriminierungsverbot innerhalb eines nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG angeordneten Vergabeverfahrens drittschützende Wirkung für denjenigen, der sich an der Frequenzvergabe beteiligt oder beteiligen will und sich auf seinen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme beruft (s. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 18 = Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 1). Drittschutz entfaltet § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG darüber hinaus aber auch für einen Marktteilnehmer, der, wie hier die Klägerin, gegenüber einer von der Bundesnetzagentur außerhalb eines Vergabeverfahrens ausgesprochenen Einzelzuteilung von Frequenzen auf der Durchführung eines chancengleichen Vergabeverfahrens besteht. Auch in dieser Konstellation dient die besagte Norm über dem öffentlichen Interesse hinaus dem Interesse des einzelnen Zuteilungsbewerbers, denn die hoheitliche Verteilung knapper Ressourcen findet in einem durch Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geschützten Raum statt (s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 BvR 1425/10 - NVwZ 2011, 113 <114>; Heine/Neun, a.a.O. S. 357).

16

Die Klägerin zählt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch zu dem sich hinreichend von der Allgemeinheit abhebenden Personenkreis, der zur Erhebung der (Dritt-)Anfechtungsklage gegen die anderweitige Frequenzzuteilung klagebefugt ist. Regelmäßig werden diesem Personenkreis allerdings nur diejenigen angehören, die zuvor bei der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 3 TKG die Zuteilung der betreffenden Frequenzen an sich selbst beantragt hatten. Denn im Rahmen des diskriminierungsfrei auszugestaltenden Frequenzzuteilungsverfahrens hebt das Gesetz den mit einer Beibringungslast des Antragstellers hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen für eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung verbundenen Zuteilungsantrag (s. § 55 Abs. 4 TKG) in besonderer Weise hervor. Die Anknüpfung der Klagebefugnis an einen eigenen Zuteilungsantrag setzt aber voraus, dass alle Interessierten gleichmäßig Gelegenheit zur Antragstellung hatten. Sind Frequenzen im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG (voraussichtlich) nicht in ausreichendem Umfang verfügbar, erfolgt die Feststellung des tatsächlichen Frequenzbedarfs nach der Praxis der Bundesnetzagentur regelmäßig in einem mehrstufigen Verfahren. Dieses wird von Amts wegen mit einer Frequenzbedarfsabfrage eröffnet, das heißt der öffentlichen Aufforderung, Interesse für eine konkrete Frequenznutzung zu bekunden. Übersteigt danach der Frequenzbedarf potentiell die verfügbaren Frequenzen, eröffnet die Bundesnetzagentur ein Antragsverfahren durch Bekanntgabe einer Antragsfrist und der Antragsvoraussetzungen im Amtsblatt. Die Eröffnung eines solchen Zeitfensters, in dem alle Anträge als gleichzeitig eingegangen behandelt werden, räumt allen Bewerbern eine gleichmäßige Chance auf Zugang zu der knappen Ressource ein (s. Hahn/Hartl, a.a.O. § 55 Rn. 68; vgl. auch allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 a.a.O.).

17

Ein derartiges "objektives Verfahren" (§ 55 Abs. 1 Satz 3 TKG) zur Bedarfsermittlung, das es grundsätzlich rechtfertigen könnte, auch den späteren gerichtlichen Drittschutz auf die Teilnehmer an diesem Verfahren zu begrenzen, hat die Bundesnetzagentur indessen hier gerade nicht durchgeführt; sie hat vielmehr die umstrittenen Frequenzen den Beigeladenen im Wege der sog. Frequenzverlagerung unmittelbar zugeteilt. Bei einer solchen Verfahrensgestaltung, mag sie sich nach näherer Prüfung als rechtmäßig erweisen oder nicht, kann die Klagebefugnis für eine Drittanfechtungsklage nicht davon abhängig sein, ob die Klägerin ihrerseits die Frequenzzuteilung an sich beantragt hatte. Denn in Ermangelung einer Fristvorgabe für die Stellung von Zuteilungsanträgen wäre das Ergebnis sonst von Zufälligkeiten abhängig, die mit dem Gebot der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (s. Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 sowie Erwägungsgründe 12, 22 der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie, GRL) nicht zu vereinbaren wären.

18

Unter den hier vorliegenden Umständen folgt die Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten bereits daraus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch eine von ihr als rechts- und zweckwidrig angesehene Verfahrensgestaltung der Bundesnetzagentur an der rechtzeitigen Stellung eines eigenen Zuteilungsantrags gehindert worden zu sein. Auch die Verletzung eigener Rechte der Klägerin erscheint auf der Grundlage des Klagevorbringens jedenfalls möglich. Nach dem Klagevorbringen ist es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Frequenzzuteilung zugunsten der Beigeladenen, verbunden mit dem Ausschluss eines eigenen Frequenznutzungsrechts durch die Klägerin, in deren Rechtsstellung rechtswidrig eingreift.

19

2. Die Revision der Klägerin ist gleichwohl zurückzuweisen, weil die Klage - sowohl mit dem Anfechtungsbegehren gegen die Frequenzverlagerungsbescheide als auch mit dem Verpflichtungsbegehren auf Erlass einer Vergabeanordnung für die umstrittenen Frequenzen - unbegründet ist und der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sich daher im Ergebnis als zutreffend erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

20

a) Die Zurückweisung der Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf § 130a VwGO gestützte, ohne mündliche Verhandlung ergangene Berufungsentscheidung gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zugleich gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstieße (zur Unanwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in einem solchen Fall: Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <221> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 58). Die Rechtssache wies auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunktes des Oberverwaltungsgerichts keinen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hätte (s. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 217 bzw. S. 56). Denn die komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Frequenzverlagerung verbunden gewesen wären, stellten sich dem Oberverwaltungsgericht nicht, da es die Klage mangels Klagebefugnis bereits für unzulässig hielt. Die insofern in den Entscheidungsgründen abgehandelte Problematik weist keinen Schwierigkeitsgrad auf, der dem einstimmig beschlossenen Vorgehen nach § 130a VwGO entgegenstünde.

21

b) Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilten Frequenzverlagerungsbescheide ist unbegründet. Unabhängig davon, dass die angefochtenen Bescheide objektiv nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (aa), verletzen sie die Klägerin nicht in deren eigenen Rechten (bb).

22

aa) Für eine Frequenzverlagerung, unter der die Beklagte die Zuteilung von Frequenzen Zug um Zug gegen die Rückgabe von dem Begünstigten bisher zugeteilten Frequenzen versteht, hält das Telekommunikationsgesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage bereit.

23

(1) Die einschlägige Rechtsgrundlage kann, jedenfalls unter Umständen wie den hier vorliegenden, nicht in der Regelung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) gefunden werden. Soweit diese Norm neben den speziellen Frequenzzuteilungsregeln der §§ 55 ff. TKG überhaupt ergänzend anwendbar ist, liegen ihre Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Insbesondere hat sich die der E1-Lizenz der Beigeladenen zu 1 und der E2-Lizenz der Beigeladenen zu 2 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht dadurch zugunsten der Lizenznehmer geändert, dass mit der Änderung der Frequenznutzungsteilpläne 226 und 227 durch Verfügung Nr. 87/2005 der Bundesnetzagentur vom 30. November 2005 die sog. E-GSM-Bänder zusätzlich dem digitalen zellularen Mobilfunk gewidmet worden sind. Die mit der Lizenzvergabe zugesicherten Frequenznutzungsrechte erstrecken sich nicht auf GSM-Frequenzen in beliebigen Frequenzbereichen, sondern auf den in den beiden E-Lizenzen festgelegten Frequenzbereich 1710 bis 1880 MHz. An der den Lizenzen insoweit zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage hat sich weder zugunsten noch zuungunsten der Beigeladenen Wesentliches geändert, nachdem der dort ausgewiesene Frequenzbereich für die Mobilfunknutzung nach wie vor zur Verfügung steht.

24

(2) Als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide, die den Beigeladenen neue Frequenzen im Bereich 900 MHz - unter der Bedingung des Verzichts auf die Nutzung bestehender Frequenzen im Bereich 1800 MHz - zugeteilt haben, kommt in Ermangelung anderer vorrangiger Normen nur die Regelung über die Einzelzuteilung von Frequenzen (§ 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TKG) in Betracht.

25

Unbeschadet der im Verfahren der Drittanfechtung nicht zu vertiefenden Frage, ob die Beigeladenen die Zuteilung der umstrittenen Frequenzen ihrerseits beantragt hatten, steht die Regelung in § 55 Abs. 9 TKG über die Durchführung eines Vergabeverfahrens der Einzelzuteilung an die Beigeladenen jedenfalls nicht von vornherein entgegen. In den dort beschriebenen Fällen einer Frequenzknappheit "kann" die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat; die Knappheit kann sich entweder aus bereits feststehenden Umständen (Vorliegen mehrerer Anträge für eine Frequenz, § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 2) oder aufgrund einer Prognose der Bundesnetzagentur (keine ausreichende Verfügbarkeit von Frequenzen, § 55 Abs. 9 Satz 1 Alt. 1) ergeben. Dies schließt es zwar regelmäßig aus, Frequenzen ohne die (prognostische) Beurteilung einer möglichen Frequenzknappheit im Wege der Einzelzuteilung zu vergeben. Denn im Falle einer Frequenzknappheit ist die Ermessensentscheidung ("kann") der Bundesnetzagentur infolge der Grundrechtsbindung (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) und des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 GRL) regelmäßig im Sinne des Erlasses einer Vergabeanordnung vorgeprägt (so auch Wegmann, in: BerlkommTKG, 2. Aufl. 2009, § 55 Rn. 52; Kroke, in: Wilms/Masing/Jochum, TKG, § 55 Rn. 74; Göddel, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 55 Rn. 10). Allerdings spricht schon der Gesetzeswortlaut als Kann-Vorschrift dafür, dass unter Umständen trotz Frequenzknappheit vom Erlass einer Vergabeanordnung abgesehen werden darf (so auch Kroke a.a.O.; s. auch Schuster/Müller, MMR 2000, 26 <27>).

26

Systematik und Zweck des Gesetzes streiten dafür, dass die Bundesnetzagentur ausnahmsweise befugt ist, freigewordene Frequenzen ohne diesbezügliche Bedarfsermittlung einem vorhandenen Zuteilungsinhaber - im Austausch gegen von ihm zurückzugebende und dem Markt zur Verfügung zu stellende - Frequenzen einzeln zuzuteilen, wenn dies mit Rücksicht auf die Regulierungsziele (§ 2 Abs. 2 TKG) geboten erscheint. So dienen nach der Aufgabenzuweisung des § 52 Abs. 1 TKG nicht nur die frequenzplanungsrechtlichen Maßnahmen der Bundesnetzagentur, sondern auch die einzelnen Frequenzzuteilungen dem Zweck, eine effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen sicherzustellen und die übrigen Regulierungsziele zu erreichen; zu letzteren zählen insbesondere die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung einer nachhaltigen Wettbewerbsorientierung der Telekommunikationsmärkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG). Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Bundesnetzagentur bei der Frequenzzuteilung dem qualitativen Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit den Vorrang gegenüber einem quantitativ uneingeschränkten Marktzutritt möglichst vieler Wettbewerber einräumen darf, liefern aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 GRL. Diese Vorschriften behandeln die Frequenzknappheit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer "Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen". Obwohl § 55 Abs. 9 TKG diesen besonderen Aspekt einer Knappheit nicht ausdrücklich anspricht, darf die Bundesnetzagentur bei gemeinschaftsrechtskonformer Gesetzesanwendung die zu erteilenden Nutzungsrechte für ein bestimmtes Frequenzspektrum gezielt zahlenmäßig beschränken und damit eine "künstliche" Knappheit hervorrufen. Dies erklärt sich daraus, dass sie angesichts der in § 52 Abs. 1 TKG beschriebenen Zielsetzung dafür Sorge tragen muss, dass der einzelne Frequenzzuteilungsempfänger ein ausreichend großes und auch sonst geeignetes Frequenzspektrum erhält, um es auch tatsächlich in einem wirtschaftlich sinnvollen Rahmen nutzen zu können (s. Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 55 Rn. 47). Auch wenn der hier vorliegende Fall einer Frequenzverlagerung kein unmittelbarer Anwendungsfall einer Beschränkung von Nutzungsrechten ist, spricht der Rechtsgedanke der Art. 5, 7 GRL dafür, dass die Bundesnetzagentur zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs befugt sein kann, das Frequenzspektrum vorhandener Marktteilnehmer durch neu freiwerdende Frequenzen zweckmäßig zu arrondieren, soweit die berechtigten Interessen der übrigen Marktteilnehmer durch einen Ausgleich an anderer Stelle angemessen berücksichtigt werden.

27

Ein zusätzliches systematisches Argument dafür, dass eine derartige Frequenzverlagerung als Ausfluss des in § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG eingeräumten Ermessens zulässig sein kann, lässt sich dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG entnehmen. Danach hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz. Unmittelbar betrifft diese Vorschrift den Fall, dass mehrere Anträge für eine bestimmte Frequenz oder ein bestimmtes Frequenzband eingehen. Gelingt es der Bundesnetzagentur in einem solchen Fall, sämtlichen Antragstellern gleichwertige Frequenzen aus dem verfügbaren Frequenzspektrum zuzuteilen, kann sie die Durchführung eines Vergabeverfahrens vermeiden, da § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG die Befugnis zum Erlass einer Vergabeanordnung unbeschadet des - Einzelfrequenzansprüche ausschließenden - § 55 Abs. 5 TKG einräumt (s. Marwinski, a.a.O. Rn. 44). Über diesen unmittelbaren Anwendungsfall hinaus lässt der Rechtsgedanke des § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG aber auch generell darauf schließen, dass der Kern des Nutzungsrechts nicht von der Nutzung einer bestimmten Frequenz abhängig ist (in diesem Sinne auch VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 - juris Rn. 63). Das untermauert die These, dass ein neu hinzutretender Zuteilungspetent im Interesse einer nachhaltigen Wettbewerbsförderung gegebenenfalls hinnehmen muss, dass nicht bereits (in einem ersten Schritt) seine "Wunschfrequenzen", sondern erst (in einem zweiten Schritt) gleichwertige andere im Austausch freigegebene Frequenzen einem Vergabeverfahren zugeführt werden, an dem auch er sich beteiligen kann.

28

(3) Auch unter der Prämisse, dass § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG im Falle einer (potentiellen) Knappheitssituation die Einzelzuteilung der betreffenden Frequenzen nicht unter allen Umständen "sperrt", genügen die angefochtenen Frequenzverlagerungsbescheide nicht den insoweit an sie zu stellenden Anforderungen.

29

In formeller Hinsicht hat die Bundesnetzagentur zwar durch die öffentliche Anhörung zu ihrem GSM-Konzept (Verfügung 31/2005, ABl. S. 746) ein offenes und transparentes Verfahren gewählt, das allen interessierten Marktteilnehmern Gelegenheit zur Stellungnahme bot. Anlass zu durchgreifenden Bedenken bestehen aber deshalb, weil die Bundesnetzagentur über ihr Konzept der Frequenzverlagerung keine Beschlusskammerentscheidung getroffen hat, bevor sie die hier umstrittenen Bescheide erließ. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG ist u.a. "in den Fällen des § 55 Abs. 9" das förmliche Beschlusskammerverfahren vorgeschrieben. Das schließt zwar nicht aus, dass bestimmte Verfahrensfragen, die gewissermaßen noch im Vorfeld der Entscheidung über die Anordnung eines Vergabeverfahrens liegen, abgeschichtet und vorab geklärt werden, bevor die Beschlusskammer mit der Angelegenheit befasst wird. So mag etwa die Bundesnetzagentur Frequenzen, deren Zuteilung nicht "gleichsam reflexartig" stets unmittelbar nach Eintritt der Verfügbarkeit erfolgen muss (Hahn/Hartl, a.a.O. Rn. 69), zunächst zurückhalten dürfen, bis ein ausreichend vergabefähiges Frequenzspektrum verfügbar ist. Ebenso lässt sich dem schon erwähnten § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG entnehmen, dass für einzelne Antragsteller unter Umständen andere als die jeweiligen "Wunschfrequenzen" vorgesehen werden dürfen, um - unter Vermeidung eines Vergabeverfahrens - alle Zuteilungspetenten aus dem verfügbaren Frequenzspektrum befriedigen zu können. Solche und ähnliche Maßnahmen "im Vorfeld" mögen als Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung außerhalb der in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelten Zuständigkeit der Beschlusskammer liegen.

30

Von derartigen vorbereitenden, frequenzordnenden bzw. -bereinigenden Maßnahmen unterscheidet sich die hier umstrittene Vorgehensweise der Bundesnetzagentur aber dadurch, dass mit den E-GSM-Bändern ein funktionell zusammengehöriger Frequenzbereich gleichzeitig frei geworden war, der als solcher dem Markt nach objektiven Kriterien - erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung eines Vergabeverfahrens - ohne weiteres hätte zur Verfügung gestellt werden können. Dass dies nicht geschehen ist, beruhte darauf, dass sich die Bundesnetzagentur aufgrund einer Abwägung, orientiert an den Regulierungszielen der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), dafür entschieden hat, hinsichtlich der E-GSM-Frequenzen von einer Vergabe abzusehen und diese erst später in Bezug auf damals noch gar nicht verfügbare, von den Beigeladenen noch zurückzugebende Frequenzen durchzuführen. In einer solchen Konstellation betrifft nicht erst der - zeitlich aufgeschobene und in seinem Bezugsgegenstand modifizierte - Erlass der Vergabeanordnung, sondern schon die Entscheidung, bezüglich der ursprünglich frei gewordenen Frequenzen ausnahmsweise von einer Vergabe abzusehen, den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 9 TKG. Die ausdrücklich unter Inanspruchnahme "planerischen Ermessens" aus "regulatorischen Erwägungen" getroffene Entscheidung (s. Verfügung 88/2005, ABl. S. 1852 <1854>) war daher gemäß § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 3 TKG von der Beschlusskammer aufgrund mündlicher Verhandlung durch Verwaltungsakt zu treffen (vgl. auch Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 23 ff.); nur auf der Grundlage einer solchen Beschlusskammerentscheidung war die Bundesnetzagentur zum Erlass von Frequenzverlagerungsbescheiden berechtigt.

31

In materieller Hinsicht müssen Regelungen, die die Verfügbarkeit von Frequenzen beschränken und dabei eine Verfestigung der Strukturen des nationalen Marktes und der Position der bereits auf diesem Markt tätigen Betreiber zur Folge haben, zur Erreichung wichtiger, im Interesse der Allgemeinheit liegender Ziele erforderlich und angemessen sein und dürfen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - C-380/05 - Slg. 2008, I-349 Rn. 93 ff.). Insofern hängt die Ausgewogenheit des GSM-Konzepts der Bundesnetzagentur wesentlich davon ab, dass einerseits das den Beigeladenen freihändig zugeteilte Frequenzspektrum im Bereich 900 MHz und andererseits das von ihnen zurückzugebende Frequenzspektrum im Bereich 1800 MHz, das dem Markt im Wege eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt werden soll, "gleichwertig" sind. Der von der Beklagten dabei in den Vordergrund gerückte frequenzplanungsrechtliche Gesichtspunkt, dass sowohl die 900-MHz-Frequenzen als auch die 1800-MHz-Frequenzen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dem gleichen Nutzungszweck, nämlich dem digitalen zellularen Mobilfunk, gewidmet waren, ist dafür zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit muss darüber hinaus auch Aspekte der tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Frequenzen für die interessierten Unternehmen einschließen, da nur so eine Diskriminierungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 GRL) gewährleistet ist. Die dafür maßgeblichen Umstände sind von der Beschlusskammer aufzuklären und zu bewerten. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung fehlt es insoweit an tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die dieses - von seinem Standpunkt aus konsequent - in dem angefochtenen Beschluss nicht getroffen hat.

32

bb) Unabhängig von den vorstehenden Bedenken gegen die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Frequenzverlagerungsbescheide muss der Anfechtungsklage der Erfolg deshalb versagt bleiben, weil die Bescheide keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzen.

33

(1) In Anbetracht der Wechselbezüglichkeit des Anfechtungs- und des Verpflichtungsbegehrens in der Konstellation der Konkurrentenverdrängungsklage kann der übergangene Bewerber die Aufhebung der zugunsten seiner Konkurrenten ergangenen Entscheidung nur verlangen, wenn die Zuteilung des begehrten Rechts an ihn selbst jedenfalls möglich erscheint (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 8 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 24).

34

Für die Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen in der eigenen Person der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Dieser Beurteilungszeitpunkt entspricht der Regel bei der (Dritt-)Anfechtungsklage (s. Beschlüsse vom 11. Januar 1991 - BVerwG 7 B 102.90 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5 S. 2, vom 18. März 1998 - BVerwG 1 B 33.98 - GewArch 1998, 254, vom 3. November 2006 - BVerwG 10 B 19.06 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 8 S. 1 f.; Urteile vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 6 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - NVwZ 2011, 115 Rn. 11). Bei der Anfechtung eines Frequenzzuteilungsbescheides besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung lässt sich insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das (komplementäre) Verpflichtungsbegehren der Klägerin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist. Zwar dient die Anfechtungsklage dazu, den Weg für die - potentielle - Frequenzzuteilung an die Klägerin freizumachen; das ändert aber nichts daran, dass sie nur Erfolg haben kann, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung durch ein subjektives Recht der Klägerin gehindert war, den Beigeladenen die strittigen Frequenzen zuzuteilen. Andernfalls war die zu deren Gunsten getroffene Entscheidung jedenfalls nicht im Verhältnis zur Klägerin rechtswidrig. Sie kann - auch unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Interesses der Beigeladenen an Investitionssicherheit - selbst unter der Voraussetzung nicht wieder entzogen werden, dass erst nachträglich die Klägerin ihrerseits die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt (in diesem Sinne überzeugend für die damals entschiedene Fallkonstellation: Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. S. 6 f.).

35

(2) Vor diesem Hintergrund scheitert die behauptete Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten daran, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 4. Dezember 2006 die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung an sie nicht erfüllt waren. Denn jedenfalls war in diesem Zeitpunkt eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch die Klägerin nicht im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG sichergestellt. Diese Regelung verknüpft das objektive Sicherstellungserfordernis mit der Person des Antragstellers, indem es durch ihn zu gewährleisten ist; fehlt es an der insoweit erforderlichen Darlegung, ist die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller nicht gesichert (Göddel a.a.O., § 55 Rn. 15). Dabei erstreckt sich die Darlegungslast sowohl auf die persönlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde als auch auf die Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die beabsichtigte Nutzung der zuzuteilenden Frequenzen (s. Marwinski, a.a.O. § 55 Rn. 27). Die sich daraus ergebenden Anforderungen haben im vorliegenden Fall nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Bundesnetzagentur, wie oben erwähnt, vor der Frequenzzuteilung an die Beigeladenen ein Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt hat. Unbeschadet dessen, dass bei dieser Verfahrensgestaltung vor Erlass der Frequenzverlagerungsbescheide ein "Zeitfenster" für die Stellung von Zuteilungsanträgen nicht eröffnet war, hätte die Klägerin, nachdem sie gegen die Bescheide unter Berufung auf ein eigenes Nutzungsinteresse an den 900-MHz-Frequenzen Widerspruch eingelegt hatte, ihr eigenes Nutzungskonzept bis spätestens zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides konkretisieren müssen.

36

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin in dem Zeitraum bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides ein eigenes Nutzungskonzept, bezogen auf die hier umstrittenen Frequenzen im Bereich 900 MHz, gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entwickelt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin weder im Rahmen der im Mai 2005 eröffneten Anhörung zum GSM-Konzept noch vor Erlass der Frequenzverlagerungsbescheide am 3. Februar 2006 ein Interesse an den streitbefangenen Frequenzen geltend gemacht hat und es bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides bei der (in der Widerspruchsbegründung enthaltenen) Absichtserklärung hat bewenden lassen, sie strebe bei Durchführung eines Vergabeverfahrens eine Bewerbung für diese Frequenzen an. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht durch Verfahrensrügen schlüssig angegriffen. Soweit sie Verstöße gegen die Amtsaufklärungspflicht und die Gehörspflicht rügt, räumt sie vielmehr selbst ein, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum einen konkreten Frequenzbedarf (lediglich) im Frequenzbereich 2600 MHz geltend gemacht hatte, auf den sich die ihr seit 1999 zugeteilten und am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen Frequenznutzungsrechte bezogen.

37

Das Fehlen eines Nutzungskonzepts in Bezug auf die 900-MHz-Frequenzen lässt sich nicht mit dem Argument in Frage stellen, dass die Frequenzvergabe in den Bereichen von 2600 MHz bzw. 900 MHz Gegenstand eines "Gesamtkonzepts" der Bundesnetzagentur gewesen sei, so dass ein für den ersteren Bereich geltend gemachter Frequenzbedarf ohne weiteres auch für den letzteren Bereich habe berücksichtigt werden müssen. Auch wenn die Vergabemodalitäten in den verfügbaren Frequenzspektren in einem konzeptionellen Zusammenhang gestanden haben mögen, ändert dies nichts an der Notwendigkeit, die effiziente und störungsfreie Nutzung gerade der konkret zuzuteilenden Frequenzen sicherzustellen. Wie zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig ist, unterscheiden sich die Frequenzen im 900-MHz-Bereich, zu dem die hier umstrittenen Frequenzen gehören, und der Frequenzbereich von 2600 MHz, in dem der bisherige Geschäftsbetrieb der Klägerin stattfand und der auch Gegenstand des zeitgleich mit dem "GSM-Konzept" bekanntgegebenen "UMTS-Konzepts" der Bundesnetzagentur ist, erheblich in den physikalischen Ausbreitungseigenschaften und den sich daraus ergebenden Folgerungen für den Netzaufbau (s. dazu die von der Klägerin selbst vorgelegte Mitteilung Nr. 663/2008 der Bundesnetzagentur vom 19. November 2008, ABl. BNetzA S. 3649 <3656 f.>). Selbst wenn die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihre Fähigkeit zu einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung im Bereich von 2600 MHz belegt haben sollte, hätte das daher nicht ohne weiteres darauf schließen lassen, dass ihr Nutzungskonzept auch eine effiziente und störungsfreie Nutzung der nunmehr begehrten Frequenzen im Bereich von 900 MHz sicherstellte.

38

c) Da somit die Drittanfechtungsklage gegen die Zuteilung der umstrittenen Frequenzen an die Beigeladenen keinen Erfolg hat, ist auch die auf den Erlass einer Vergabeanordnung für die umstrittenen Frequenzen gerichtete Verpflichtungsklage - jedenfalls - unbegründet, da diese Frequenzen nicht mehr verfügbar sind (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren über die Klage vom 30. Oktober 2012 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 1 Var. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden.

2

Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund der zwingenden Vorschrift in § 161 Abs. 3 VwGO. Hiernach fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn er mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte. Dies trifft vorliegend zu. Es liegt ein Fall des § 75 Satz 1 Var. 1 VwGO im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor.

3

Denn der Beklagte entschied nicht vor Klageerhebung über den am 14. Mai 2012 anwaltlich eingelegten Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 10. Mai 2012, mit dem er die durch ihn erteilte klägerische Sondernutzungserlaubnis für einen Imbissverkaufskiosk vom 22. Dezember 2011 „korrigierend“ ersetzte und insbesondere verfügte: „Hiermit widerrufe ich den Standort Ecke D-Str. vor der Z. Fläche zum 30.04.12. Neuer Standort in der Korrektur.“ Warum übrigens, wie der Beklagte jetzt meint, in dieser Verfügung mit der Folge der Unzulässigkeit des Widerspruchs kein Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2011 jedenfalls hinsichtlich der Regelung zum Ort der erlaubten Sondernutzung zu erblicken gewesen sein soll, ist nicht einsichtig, zumal sich der Beklagte einen Widerruf durch Erteilung der Sondernutzungserlaubnis „auf jederzeitigen bedingungslosen Widerruf“ vorbehalten hatte.

4

Über den klägerischen Widerspruch wurde auch im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Der anwaltliche Bevollmächtigte hat den Widerspruch zwar nicht, wie in der Widerspruchsschrift für die Zeit nach Akteneinsicht avisiert, gesondert „ordnungsgemäß begründet“. Jedoch hat er am Tag seiner Akteneinsichtnahme in der dem Beklagten übermittelten Antragsschrift vom 22. Mai 2012, mit der er im Eilverfahren 7 B 250/12 die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erstrebte, „unabhängig hiervon“ einige Ausführungen zu einer eingeschränkten Ausübung des Widerrufsvorbehalts und zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. Mai 2012 gemacht; es wäre, spätestens gegen Ende des Dreimonatszeitraums gemäß § 75 Satz 2 VwGO, am Beklagten gewesen, sich bei der Klägerseite zu erkundigen, ob es hiermit sein Bewenden haben solle, und das Widerspruchsverfahren selbsttätig zur Abschlussreife zu bringen. Die „Unangemessenheit“ bloßen Zuwartens ergab sich insbesondere aus der Befristung der Sondernutzungserlaubnis — sowohl in der ursprünglichen als auch in der jedenfalls geänderten Form — bis zum 31. Oktober 2012, weil diese nämlich, wie dann auch erfolgt, zu einer sachlichen Erledigung des Widerspruchsverfahrens vor seinem Abschluss führen konnte. Auch dass zwei Nachbarn gegen den Landrat ein Gerichtsverfahren (2 A 479/12) führten, mit dem sie dessen bauaufsichtliches Einschreiten gegen den klägerischen Verkaufskiosk erstrebten, und dass der Beklagte am 22. Mai 2012 durch den klägerischen Bevollmächtigten von dem gerichtlichen Ortstermin am 12. Juni 2012 erfahren hatte, stellte keinen zureichenden Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs dar. Der Beklagte war an dem seine Stadt nicht direkt berührenden Verfahren nicht beteiligt und kannte nicht einmal dessen Aktenzeichen und Beteiligte, auch von einem angeblichen gerichtlichen Entscheidungstermin im September 2012 erfuhr er nur vom Hörensagen. Die bloße Hoffnung auf eine „überholende“ Erledigung seiner straßenrechtlichen Problematik durch andere behördliche Entscheidungen konnte ihn der Pflicht zur Förderung des bei ihm anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht entheben.

5

Bereits deshalb konnte der Kläger auch im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung seines Widerspruchs vor Klageerhebung rechnen. Selbst wenn in den bauaufsichtlichen Verfahren ein zureichender Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung zu erblicken gewesen sein sollte, wäre die genannte Voraussetzung der Kostenvorschrift gleichwohl erfüllt; denn weder die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch der Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 2 A 479/12 lassen erkennen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerseite einen Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung verlautbart hätte oder ein solcher jener sonst erkennbar geworden wäre (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 91 zu § 161 VwGO [310]), sondern es befindet sich bei den Akten nur ein Vermerk über eine Information des Beklagten durch den Landrat.

6

Wenn hiermit der Tatbestand von § 161 Abs. 3 VwGO gemäß dessen Wortlaut erfüllt ist, so hat dies auch die dort bezeichnete Kostenfolge. Es kommt, wie schon das Wort „stets“ verdeutlicht, insbesondere nicht auf die Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache an, sondern lediglich auf die Veranlassung der — nach § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO zulässigen — Klageerhebung durch die Verzögerung des behördlichen Verfahrens (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rdnr. 201 m. Nachw.; eine Kausalität der Verzögerung für die Klageerhebung fordert der genannte Beschluss des BVerwG, a. a. O., dem etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2005 – AN 15 K 04.01294 – und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2012 – 119/09 –, juris Rdnr. 7 bzw. 19, zustimmen); ob der Kläger angesichts des unbeschränkten Widerrufsvorbehalts tatsächlich mit einem Erfolg seines erst im Widerspruchs- und zuletzt im Klageverfahren verfolgten Anfechtungsbegehrens rechnen konnte, ist hiernach unmaßgeblich. Der Beklagte hatte es in der Hand, mit einem zügigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens entweder den Kläger klaglos zu stellen oder ihm die Gründe seiner Rechtsauffassung zu offenbaren und dadurch sein dann bestehendes allgemeines Prozessrisiko aufzuzeigen; nutzte er die Gelegenheit nicht, so folgt daraus seine Kostentragung für das vom Kläger angestrengte gerichtliche Verfahren, und zwar einschließlich des Vorverfahrens (s. § 162 Abs. 1 VwGO und etwa Neumann, a. a. O. Rdnr. 213).

7

Der beschließende Berichterstatter sieht jedenfalls für die vorliegende Streitlage keinen Anlass zu einer Beschränkung des durch den klaren Wortlaut der Vorschrift umrissenen Geltungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO. Eine Fallgestaltung, vergleichbar denjenigen, wie sie in der genannten Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.) als Beispiel für eine fehlende Kausalität der behördlichen Untätigkeit für die Klageerhebung angeführt werden, liegt schon nicht vor, so dass auch nicht zu entscheiden ist, ob der vermisste Zurechnungszusammenhang bei Fortsetzung des streitigen Gerichtsverfahrens nach behördlicher Entscheidung oder bei Klagerücknahme ohne behördliche Entscheidung mit dem Begriff der Kausalität zutreffend benannt ist. Es mag Fälle geben, in denen die kostenrechtliche Privilegierung des Klägers einer zulässigen Untätigkeitsklage augenfällig nicht mehr vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist, etwa wenn er oder seine anwaltliche Vertretung vorrangig zum Zwecke bloßer „Kostenschinderei“ das Verfahren über die Untätigkeitsklage beendet und die schließlich doch ergangene Behördenentscheidung in der Sache unter Aufgabe der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Streitsache zum Gegenstand neuer Rechtsbehelfe macht (vgl. den Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin gemäß dessen Beschluss vom 30. August 1982 – 8 L 6.82 –, amtliche Entscheidungssammlung OVGE Bd. 10, S. 106 f.); daher mag die Forderung nach besonderen Zurechnungsmerkmalen der konkreten Form der Verfahrensbeendigung zu den Zwecken der Untätigkeitsklage für die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 VwGO bei einigen Fallgestaltungen berechtigt sein. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die „endlich“ entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 – II B 81.76 –, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 – 19 VG 426/92 –, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.). Auch erscheinen dem Berichterstatter die in der eingehenden Betrachtung von Ring (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 1191 ff. m. zahlr. Nachw.) hierfür angeführten Gründe nicht hinreichend tragfähig, um den Geltungsbereich der Norm, die immerhin auf einer Initiative des Deutschen Anwaltvereins beruhen soll (so Ring, a. a. O. S. 1192), in derart stark von ihrem Wortlaut abweichender Weise zu bestimmen; so ergeben sich die dort aufgezeigten Wertungswidersprüche, soweit ersichtlich, aus den dort vertretenen systematischen Beziehungen zu und unter weiteren Kostenvorschriften, die von anderen Autoren aber auch durchaus abweichend verstanden werden (s. etwa Neumann, a. a. O. Rdnr. 215 ff. m. w. Nachw.), und regelt die Vorschrift nicht zwingend einen Spezialfall allein der Erledigung im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO.

8

So hat es denn auch keine vom Wortlaut des § 161 Abs. 3 VwGO abweichenden Folgen, dass im Streitfall die Anfechtungs-Untätigkeitsklage (per Telefax) um 17.44 Uhr am Vorabend eines arbeitsfreien hiesigen gesetzlichen Feiertags (Reformationstag) erhoben worden und mit einer Entscheidung darüber — gar unter schon verfassungsrechtlich gebotener Beteiligung des Beklagten — nicht ernsthaft zu rechnen gewesen ist, solange ein Rechtsschutzinteresse bestand, nämlich für die gerade nur diesen Feiertag und seinen Vorabend umfassende restliche Geltungsdauer der verteidigten Sondernutzungserlaubnis. Ersichtlich erstrebt nämlich der Kläger eine gerichtliche Kostenentscheidung auch wegen der Anwaltskosten aus seinem Widerspruchsverfahren, das ohne rechtliche Klärung des Streitfalls allein durch Zeitablauf „im Sande zu verlaufen“ drohte; denn da bei sachlich erledigten Widersprüchen der Erlass verfahrenseinstellender Bescheide mit Kostenregelung (s. § 73 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 79 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) in der behördlichen Praxis nicht durchgesetzt ist (vgl. auch die zu rechtlichen Unsicherheiten Anlass gebenden Nachweise konträrer Auffassungen etwa bei Geis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., Rdnr. 39 zu § 73 VwGO), wäre eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers vom Beklagten möglicherweise schon deshalb und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs schwer zu erlangen gewesen. Diese zu unterstellende klägerische Absicht erscheint, zumal angesichts von kostenrechtlichen Anrechnungsvorschriften wie der Vorbemerkung 3 Abs. 4 im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –, auch grundsätzlich noch legitim.

9

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren ergeht auf klägerischen Antrag und nach Anhörung des Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger als Rechtslaien, der sich mit mehreren Verwaltungsverfahren gegen die Beibehaltung des Standorts seines Verkaufskiosks bei zwei Behörden und mit behördlichen Aufforderungen zum Standortwechsel konfrontiert sah, war nicht zuzumuten, ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte zu wahren.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des GerichtskostengesetzesGKG –. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend, hier also der der Klageerhebung am 30. Oktober 2012. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erscheint der „Auffangstreitwert“ im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG (wie er noch mit Beschluss vom 23. Mai 2012 im Eilverfahren festgesetzt wurde und angesichts der für 2012 erhobenen Sondernutzungsgebühr auch „maßstabsgerecht“ erscheint) nicht mehr als angemessen. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) ist dagegen schätzungsweise mit dem Schwellenwert der ersten Gebührenerhöhung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG gegenüber der Mindestgebühr nach Satz 1 zutreffend zu bewerten. Denn es dürfte in den vom — im Vergleich zum durch den Beklagten zugewiesenen — „besseren“ Kioskstandort begründeten Mehrumsatzerwartungen für einen Tag (31. Oktober 2012) bestanden haben, einer eher zu vernachlässigenden Größe, sowie in den ursprünglich zu erwartenden Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren aus einem — bei Widerspruchseinlegung und Gebührenentstehung angemessen erscheinenden — Gegenstandswert von 5.000 Euro. Die Summe liegt jedenfalls unter 600,01 Euro.

11

Auch in Ansehung von § 32 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG sieht der Berichterstatter keine Rechtsgrundlage, um eine abweichende Streitwertfestsetzung oder gesonderte Gegenstandswertfestsetzung für das Vorverfahren vorzunehmen, dessen Streitgegenstand notwendig mit dem der Klage identisch gewesen ist. Im vorliegenden Sonderfall eines — wegen der bei Instanzbeginn klar absehbaren kurzfristigen Erledigung der Hauptsache — „dahingeschmolzenen“ Streitwerts erweist sich damit die Untätigkeitsklage, was das Vorverfahren betrifft, für die Klägerseite und deren anwaltliche Vertreter nicht in dem üblichen (systemwidrigen, so Neumann, a. a. O., Rdnr. 213) Umfang als kostenrechtlich vorteilhaft.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.