Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2014 - 7 K 2689/13
Tenor
Der Bescheid des E. der M2. NRW als M3. vom 18. September 2013 wird in Bezug auf Ziffer 1 umfassend und in Bezug auf Ziffer 2 hinsichtlich des Zinsausspruchs umfassend sowie im Übrigen - Rückforderung in Höhe von 9.291,00 € - gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes sowie ihre eigenen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1) war bis zum 31. Dezember 2008 Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Gesellschafter waren aufgrund des am 30. Juni 2003 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2003 geschlossenen Gesellschaftsvertrages die Kläger zu 2) bis 4).
3Am 01. Dezember 2003 beantragte die Landwirtschaftliche Unternehmensberatung X. -M. /S. GmbH (nachfolgend: M1. ) für die Klägerin zu 1) beim beklagten Land Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2002 - II - 3 - 2114/11 - in der Fassung vom 07. April 2004. Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004, gerichtet an "H. L. [nächste Zeile] Eheleute I. -K. und N. L. und [nächste Zeile] Herrn C. L. ", bewilligte das beklagte Land für den Zeitraum vom 19. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Zuwendung für Investitionen in Höhe von 59.483,00 € (bestehend aus einem Zinszuschuss i.H.v. 52.371,00 € und einem Zuschuss für Junglandwirte i.H.v. 7.112,00 €).
4Aufgrund des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises der M1. vom 08. November 2004 bewilligte das beklagte Land mit Auszahlungsmitteilung vom 17. Dezember 2004, gerichtet an die Klägerin zu 1), unter Bezugnahme auf den Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004 eine erste Auszahlung i.H.v. 50.192,00 €. Als Antragsdatum ist in der Auszahlungsmitteilung der 17. Dezember 2004 angeführt. Diesbezüglich erging unter dem 28. Dezember 2004 an die Klägerin zu 1) eine hinsichtlich des Antragsdatums korrigierte Auszahlungsmitteilung.
5Die zweite Zuschussauszahlung (Zuschussbetrag: 9.291,00 €) erfolgte aufgrund des Auszahlungsantrages/Verwendungsnachweises der M1. vom 10. Mai 2005 mit an die Klägerin zu 1) gerichteter ("H. [nächste Zeile] I. -K. , N. und C. L. ") Auszahlungsmitteilung vom 15. Juni 2005.
6Auf einem weiteren Auszahlungsantrag der M1. vom 13. Juni 2005, eingegangen beim beklagten Land am 20. Juni 2005, der im Betreff auf den Zuwendungsbescheid vom 18. Oktober 2004 und den Zwischennachweis vom 10. Mai 2005 Bezug nimmt, ist - wie bereits auf dem Auszahlungsantrag vom 10. Mai 2005 - handschriftlich vermerkt „Erf. InVeKoS nicht möglich“. Unter der Rubrik "Anlagen" ist angegeben: "SVN, Darlehensauszahlung, am 10.05.05 wurde der o.g. Betrag schon beantragt".
7In dem Zwischennachweis der M1. vom 10. Mai 2005 für eine Fördermaßnahme nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des AFP wurde bestätigt, dass "die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Belegen übereinstimmen".
8Eine weitere, dritte Auszahlungsmitteilung erging an die Klägerin zu 1) am 28. November 2005, auf deren Grundlage erneut eine Auszahlung i.H.v. 9.291,00 € erfolgte. Im Betreff ist angegeben „Zwischen-/Verwendungsnachweis vom 10.05.2005“ sowie „Antrag auf Auszahlung der Zuschüsse vom 13.06.2005“.
9Zum 01. Januar 2009 wurde die Klägerin zu 1) aufgelöst und der gesamte Betrieb durch notariellen Übergabevertrag vom 19. Dezember 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Kläger zu 2) übertragen. Das Amtsgericht Erkelenz genehmigte den Hofübergabevertrag mit Beschluss vom 16. März 2009 - Aktenzeichen 11 Lw 9/09.
10Mit dem streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. September 2013 nahm das beklagte Land seine Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 zurück und forderte die „mit den vorstehenden Bescheiden“ gewährten Prämien in Höhe von insgesamt 9.291,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz bis zum 16. November 2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, bereits mit den ersten beiden Auszahlungen sei der Bewilligungsrahmen von 59.483,00 € ausgeschöpft worden. Die dritte Auszahlungsmitteilung (Auszahlungsbetrag: 9.291,00 €) sei daher rechtswidrig und als Verwaltungsakt zurückzunehmen. Selbst wenn diese Auszahlungsmitteilung nicht zugegangen sein sollte, bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Es gebe keinen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG NRW. Dem Kontoauszug sei klar zu entnehmen, dass die in Rede stehende Zahlung i.H.v. 9.291,00 € im Rahmen des Agrarförderungsprogramms zu Zwecken der Investitionsförderung habe ergehen sollen. Es sei zudem bekannt gewesen, dass die Rahmenbewilligung im vollen Umfang ausgezahlt gewesen sei und dass kein Zahlungsanspruch mehr bestanden habe. Die Rückforderung des in dem Bescheid festgesetzten Betrages i.H.v. 9.291,00 € beruhe auf § 49a VwVfG NRW. Verjährung sei nicht eingetreten. Diese richte sich nach den unionsrechtlichen Regelungen der für den Auszahlungsantrag 2005 gültigen Verordnungen des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 und betrage 10 Jahre seit dem Tag der Auszahlung und Kenntnis des Zuwendungsempfängers über die zu Unrecht gewährte Zuwendung. Ausgezahlt worden sei eine Beihilfe, für die der Vorrang des Unionsrechts gelte. Infolgedessen sei auch bei Rückforderung der in diesem Rahmen gewährten Zahlungen unabhängig von der rechtlichen Zuordnung des Rückforderungsanspruchs der Vorrang des Unionsrechts zu beachten. Eine Berufung auf die Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB sei damit ausgeschlossen. Es komme hier auch kein Ausschluss von der Rückzahlungspflicht aufgrund eines Irrtums der Behörde in Betracht, Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001.
11Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ist an den Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert. Als Mandant ist bezeichnet: „L. H. , N. , I. -K. und C. L. , K1. , I1. “.
12Die Kläger haben am 18. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend:
13 Der Adressat des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, die Klägerin zu 1), existiere nicht mehr. Damit richte sich der Bescheid gegen den falschen Adressaten und sei bereits deswegen rechtswidrig.
14 Es sei fraglich, ob die Auszahlungsmitteilungen des beklagten Landes rechtlich als VA zu klassifizieren seien. Jedenfalls mangele es an der Bekanntgabe. Die Klägerin zu 1) habe die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 nie erhalten. Deswegen sei der Verwaltungsakt in Gestalt der Auszahlungsmitteilung nicht wirksam. Da es keinen Verwaltungsakt gebe, könne das beklagte Land diesen auch nicht gemäß § 48 VwVfG zurücknehmen.
15 Ungeachtet dessen bestehe Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW. Das Geld sei verbraucht. Es sei vollständig in den Ausbau des Betriebes geflossen.
16 Eine Rücknahme der Auszahlungsmitteilung über 9.291,00 € sei auch nach § 48 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen. Bereits bei Erlass der insgesamt dritten Auszahlungsmitteilung hätten die Voraussetzungen für eine weitere Auszahlung nicht mehr vorgelegen. Dies sei für das beklagte Land anhand des Inhalts der Förderakte auch erkennbar gewesen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei mithin spätestens ein Jahr nach Erlass der dritten Auszahlungsmitteilung und somit im November 2006 abgelaufen.
17 Es komme auch keine Rückforderung auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Gemäß Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die weitere Anweisung des Beihilfebetrags im November 2005 sei aufgrund der fehlerhaften Annahme des beklagten Landes erfolgt, die Subvention sei noch nicht in voller Höhe ausgezahlt worden. Der Klägerin zu 1) sei die doppelte Anweisung des Betrages nicht aufgefallen. Dies hänge vor allem mit dem recht langen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Zahlungen von fast einem halben Jahr zusammen. Zudem handele es sich bei der Zahlung im November 2005 auch nicht um die einzige Subvention, die die Klägerin zu 1) im Jahre 2005 von dem beklagten Land erhalten habe. Schließlich beziehe sich die Auszahlung laut Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 auch nicht auf den gleichen Auszahlungsantrag wie die erste Auszahlungsmitteilung vom 15. Juli 2005. Die erste Auszahlung habe sich auf den Antrag vom 10. Mai 2005, die zweite Auszahlung auf einen vermeintlichen Antrag vom 13. Juni 2005 bezogen, der tatsächlicher kein weiterer Antrag gewesen und von der Klägerin zu 1) nie veranlasst worden sei. Zudem sei die irrtümliche Zahlung nicht auf das in dem vermeintlichen Antrag angegebene Baukonto der Klägerin zu 1) überwiesen worden, sondern auf das Wirtschaftskonto. Eine Überweisung auf das in dem vermeintlichen Antrag vom 13. Juni 2013 angegebene Baukonto bei der I.1er Volksbank, Kto.-Nr. 0 30 02310 022 wäre für das beklagte Land gar nicht möglich gewesen, da dieses Konto am 22. Juni 2005 aufgelöst worden sei. Die versehentlich durch das beklagte Land veranlasste Zahlung im November 2005 sei auf dem Wirtschaftskonto der Klägerin zu 1) bei der I.1er Volksbank, Kto.-Nr. 30 02310014, eingegangen. Über dieses Konto habe sie ihren gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt. Auch alle weiteren an die Klägerin zu 1) zu zahlenden Prämien seien mehrmals jährlich auf dieses Konto angewiesen worden. Bei den Prämien handele es sich z.B. um die Betriebsprämien und die Weidehaltungsprämien. Ein Zahlungseingang des beklagten Landes habe daher für die Klägerin 1) nichts Ungewöhnliches dargestellt und sei nicht aufgefallen. Mit einer versehentlichen Überzahlung der Zuschüsse habe die Klägerin zu 1) nicht rechnen können und müssen.
18 Der Rückforderungsanspruch des beklagten Landes sei auch gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gelte die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend.
19Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
20den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. September 2013 aufzuheben.
21Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Es führt unter Bezugnahme auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid ergänzend aus:
24 Die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 sei rechtswidrig, da die Zuwendungsbescheid gewährte Bewilligung bereits ausgezahlt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die weitere Auszahlung sei demnach nicht gegeben gewesen.
25 Die Auszahlungsmitteilung sei den Klägern auch zugestellt worden. Gleichzeitig mit Übersendung der Mitteilung an die Kläger sei die Mitteilung auch an die Kreisstelle I1. /W. versandt worden. Eingang sei dort ausweislich des Eingangsstempels der 01. Dezember 2005 gewesen. Demnach müsse die Mitteilung auch auf dem üblichen Postweg die Kläger erreicht haben. Zudem gelte die Fiktion des §§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Mitteilung durch die Kläger reiche nicht aus, um die Dreitagesfiktion des §§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW zu widerlegen.
26 Im Rückforderungsbescheid sei auch der richtige Adressat genannt worden. Adressaten seien sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Kläger zu 2) bis 4) als einzelne Gesellschafter.
27 Gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei der Betriebsinhaber zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet. Dies sei im Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs die Klägerin zu 1) gewesen. Entstanden sei der Rückzahlungsanspruch mit rechtswidriger Auszahlung des Betrages, demnach am 28. November 2005. Zu diesem Zeitpunkt nämlich hätte der Rückzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin zu 1) noch bestanden und sei Betriebsinhaber gewesen. Demnach habe der Bescheid auch gegen die Klägerin zu 1) gerichtet werden müssen. Soweit sich die Klägerin zu 1) danach in Liquidation befunden habe, hafte auch der Kläger zu 2) als Gesellschafter. Dies ergebe sich aus der von der Rechtsprechung anerkannten akzessorischen Haftung der Gesellschafter für Ansprüche Dritter. Diese Haftung bestehe auch nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort. Darüber hinaus hafte der Kläger zu 3) als Rechtsnachfolger.
28 Der Vertrauensschutz sei aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ergebe sich aus dem Verweis in dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.06.2002 - II-3-2114/11 - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms. Die VO (EG) Nr. 817/2004 enthalte die Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1257/1999. Die VO (EG) Nr. 817/2004 gelte gemäß Art. 64 VO (EG) Nr. 1974/2006 weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 01. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt worden seien. Dies sei hier der Fall. In Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 8172004 sei geregelt, dass sich die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Bezüge nach Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 richte. Dort sei die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen geregelt. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bestimme, dass zu Unrecht gezahlter Beträge zurückzufordern seien.
29 Die Rückforderung beruhe auf § 49 a VwVfG NRW. Der Anspruch auf Rückzahlung sei wieder aufgrund eines Irrtums der Behörde ausgeschlossen noch verjährt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
33Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
34I.
351.) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass sie zum 01. Januar 2009 aufgelöst worden und damit rechtlich nicht mehr existent ist. Mit ihrer Auflösung verliert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit.
36Vgl. BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09 –, juris m.w.N.
37Allerdings bestimmt § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass für die Beendigung der schwebenden Geschäfte die Gesellschaft als fortbestehend gilt, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die Gesellschaft bewahrt mithin trotz Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht. Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft wird nicht berührt; daher treten im Verhältnis zu Dritten, abgesehen von den Auswirkungen auf Geschäftsführung und Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein.
38Vgl. Carsten Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 Rn. 24.
39Generell ist für Personengesellschaften, zu denen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählt,
40vgl. Ulmer/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 Rn. 2.
41anerkannt, dass sie auch bei Auflösung so lange fortbestehen, bis alle das jeweilige Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen abgewickelt sind.
42Vgl. BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 42/09 –, juris m.w.N. - ständige Rechtsprechung.
43Diese Voraussetzung ist hier wegen der in Rede stehenden Rückforderung der der Klägerin zu 1) gewährten Zuwendung noch nicht eingetreten.
442.) Die Klage der Kläger zu 2.) bis 4.) ist nicht mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Hier sind die Kläger zu 2) bis 4) möglicherweise als Adressaten eines belastenden Bescheides in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
45Für die Bestimmung des Adressaten eines Bescheides ist nicht maßgeblich, wer als dessen Empfänger bezeichnet worden ist – hier: der Prozessbevollmächtigte der Kläger –, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelungen unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden.
46Vgl. zum materiellen Adressatenbegriff Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 43 Rn. 10.
47Dem streitgegenständlichen Bescheid ist zwar nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er auch die Kläger zu 2) bis 4) erfasst. Indes ist dies auch nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass auch sie selbst unter dem Aspekt der akzessorischen Haftung zur Rückzahlung verpflichtet werden sollten. Dies entspricht vielmehr sogar der Sichtweise des beklagten Landes, wie sie in dem Schriftsatz vom 03. April 2014 dargetan ist. Dies rechtfertigt es, den Klägern zu 2) bis 4) die Klagebefugnis zuzusprechen.
48II.
49Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
501.) Sie hat in der Sache Erfolg, soweit sie gegen die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 gerichtet ist.
51Die Rücknahme geht ins Leere, weil es an einem Verwaltungsakt mangelt, der allein Gegenstand einer Aufhebung sein könnte.
52Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 kommt allein § 48 VwVfG NRW i.V.m. dem im vorliegenden Fall einschlägigen Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 in Betracht. Nach § 48 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
53Es kann hier offenbleiben, ob die Auszahlungsmitteilung als VA i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW einzustufen ist.
54Vgl. offen lassend OVG NRW, Urteil vom 01.06.2010 – 20 A 2705/08 –, juris; bejahend Nds. OVG, Beschluss vom 23.07.2009 – 10 LA 278/07 -, juris.
55Denn es fehlt jedenfalls an einer Bekanntgabe und damit der wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit eines VA gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Kläger haben vorgetragen, die Auszahlungsmitteilung vom 28. November 2005 nicht erhalten zu haben. Beweisbelastet für den Zugang ist nach allgemeinen Grundsätzen das beklagte Land. Es kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW berufen. Danach gilt ein schriftlicher VA, der – wie hier an die Klägerin zu 1) – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des VA nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW). Ob die bloße Erklärung, einen Bescheid erhalten zu haben, ausreicht, kann dahinstehen.
56Vgl. kritisch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 2652/10 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 128 m.w.N.
57Ein einfaches Bestreiten ist jedenfalls dann hinreichend, wenn die Behörde die Aufgabe des Bescheides zur Post nicht vermerkt hat (fehlender Ab-Vermerk).
58Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 120.
59So liegt der Fall hier. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann die Auszahlungsmitteilung zur Post gegeben worden ist. Insbesondere enthalten sie keinen Ab-Vermerk.
60Auch dem Umstand, dass die in Rede stehende Auszahlungsmitteilung der Kreisstelle I1. /W. übersandt und dort ausweislich des Eingangsstempels der 01. Dezember 2005 eingegangen ist, kommt kein Aussagewert zu. Denn damit ist der Zugang auf Klägerseite nicht nachgewiesen.
61Fehlt es an einer Bekanntgabe, so ist die Auszahlungsmitteilung ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung geblieben.
62Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 23 m.w.N.
632.) Hinsichtlich der Rückforderung des streitigen Betrages ist die Klage teilweise begründet.
64a) Sie kann nicht von den Klägern zu 2) bis 4) verlangt werden.
65Adressat des in Rede stehenden Zuwendungsbescheides und Empfänger der von ihr beantragten Zuwendung ist allein die Klägerin zu 1). Sie ist ein nicht mit den Klägern zu 2) bis 4) identisches Rechtssubjekt.
66Vgl. zur Nichtidentität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2009 - 4 K 6190/07 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 12.12.2012 – 11 A 4747/12 –, juris.
67Demgemäß kann ein Rückgewährschuldverhältnis auch nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) bestehen.
68Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nach dem Grundsatz der akzessorischen Haftung zwar auch persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
69Vgl. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5: §§ 705 - 853, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 31 ff. m.w.N.; zur Haftung der Gesellschafter auch für im öffentlichen Recht wurzelnde Verbindlichkeiten vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 A 103/08 -, juris; Urteil vom 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09.02.2009 - 4 K 1123/08.NW -, juris.
70Indes haften sie neben der Gesellschaft und akzessorisch. Zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Gesellschaftern besteht keine Gesamtschuld, weil die akzessorische Haftung nicht gleichrangig ist, sondern eher einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entspricht.
71Vgl. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5: §§ 705 - 853, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 47 m.w.N.
72Die Gesellschafter schulden mit anderen Worten die Erfüllung der Gesellschaftsschulden nicht, sondern haften lediglich dafür akzessorisch kraft Gesetzes wie bei einer OHG.
73Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris. von Ditfurth, in: Prütting, BGB, 9. Auflage 2014, § 714 Rn. 7
74Im Gegensatz dazu liegt dem in Rede stehenden Bescheid - wenn man überhaupt der Auffassung des beklagten Landes folgen wollte, er sei auch an die Gesellschafter gerichtet - die Vorstellung einer gleichrangig verpflichtenden und gleichzeitigen Inanspruchnahme der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zugrunde, bei der die Akzessorität der Haftung der letztgenannten unberücksichtigt bleibt. Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger zu 2) bis 4) auch schon als nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ist – wie hier – ein Bescheid an mehrere Personen gerichtet, mangelt es ihm an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn er nicht erkennen lässt, in welchem Verhältnis zueinander sie in Anspruch genommen werden.
75Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 – 8 B 48/96 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15.12.1995 – 9 A 3413/95 –, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 30 m.w.N.
76So liegt der Fall hier. Dem streitgegenständlichen Bescheid kann nicht – auch nicht im Wege der Auslegung – entnommen werden, in welchem Verhältnis die Kläger zu 2) bis 4) zur Klägerin zu 1) einerseits und in welchem Verhältnis sie untereinander andererseits in Anspruch genommen werden sollen.
77b) Dagegen hat die Klage der Klägerin zu 1) keinen Erfolg. Der Bescheid ist in Bezug auf sie hinsichtlich der Rückforderung des in Rede stehenden Betrages in Höhe von 9.291,00 € materiell rechtmäßig.
78aa) Rechtsgrundlage ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Norm greift hier nicht Platz, weil – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist bzw. die von der Behörde beabsichtigte Aufhebung der Auszahlungsmitteilung ins Leere gegangen ist.
79bb) Als Rechtsgrundlage kommt indes der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage.
80Soweit der Anwendungsbereich des § 49a VwVfG NRW nicht eröffnet ist - was hier der Fall ist, weil es nicht um eine Rückforderung nach Aufhebung eines Verwaltungs-aktes geht -, kann ein Rückforderungsanspruch auch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden.
81Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 27.
82Dieses eigenständige öffentlich-rechtliche Rechtsinstitut setzt eine Vermögensver-schiebung durch Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis-ses ohne Rechtsgrund voraus.
83Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 28 m.w.N.
84Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Eine Vermögensverschiebung ohne Rechts-grund ist erfolgt, da – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bereits durch die ersten beiden Auszahlungen der gesamte Bewilligungsbetrag ausgezahlt worden war.
85Die Klägerin zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001. Diese Bestimmungen verdrängen die nationalrechtlichen Regelungen zum Vertrauensschutz.
86Vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2012 - 3 B 16/12 -, juris; Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20/12 -, juris; VGH BW, Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, juris, zum Vertrauensschutz nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001; VGH BW, Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris, zum Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 - 7 VO (EG) Nr. 796/2004 als Nachfolgeregelung zu VO (EG) Nr. 2419/2001; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2012 - 10 LB 191/11.
87Auch die europarechtlichen Nachfolgebestimmungen erhalten keine durchgreifend strukturverschiedenen, für die Klägerin zu 1) günstigere Regelungen.
88Vgl. VGH BW, Urteil vom 22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, juris.
89Zugunsten der Klägerin zu 1) greift auch nicht die Regelung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 Platz. Danach ist der Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht und dieser billigerweise nicht zu erkennen war. Maßgeblich ist mithin nicht, ob der Zahlungsempfänger den Irrtum tatsächlich erkannt hat. Vielmehr kommt es auf dessen Erkennbarkeit an. Diese ist vorliegend zu bejahen. Kommt es nicht darauf an, ob der Zahlungsempfänger den Irrtum tatsächlich erkannt hat, ist die - unbestrittene - Aussage der Klägerin zu 1), den Eingang des Geldbetrages auf dem Konto "übersehen" zu haben, für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Dass der in der Überweisung dieses Betrages zu sehende Irrtum gleichwohl billigerweise nicht zu erkennen war, ist nicht anzunehmen. Denn die in Rede stehende Summe von über 9.000,00 € ist offensichtlich kein Bagatellbetrag, bei dem nachvollziehbar argumentiert werden könnte, dass sein Eingang auf dem Konto neben anderen Beträgen untergegangen sei. Dabei ist es auch nicht erheblich, auf welches Konto der Betrag konkret überwiesen worden ist. Die diesbezüglichen Angaben hätten bei einem verständigen Empfänger keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Zahlung i.H.v. 9.291,00 € im Rahmen des Agrarförderungsprogramms zu Zwecken der Investitionsförderung habe geleistet sollen. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen geltend gemacht, dass der Verwendungszweck bei der Auszahlungsanordnung bzw. der Eintrag in dem Überweisungsträger sowohl den Absender als auch den Zweck der Zahlung erkennen lässt. So ist auf dem Überweisungsträger im ersten Feld des Verwendungszweckes die Überweisung als "AFP 2005" ausgewiesen und im zweiten Feld "LWK Nordrhein-Westfalen" als Absender angegeben. Damit ist die Zahlung eindeutig der M2. NRW im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms zuzuordnen. Zu einer kritischen Überprüfung der Zahlungseingänge bestand für die Klägerin zu 1) besondere Veranlassung, weil es sich bei der in Rede stehenden Überzahlung um eine Zahlung handelt, die von der M2. nicht anlasslos geleistet worden war. Vielmehr war auch diese Überzahlung durch einen Antrag der Klägerin zu 1) veranlasst. Soweit sie nunmehr das Gegenteil behauptet, ist das nicht nachzuvollziehen. Von der aus der Stellung dieses Antrags folgenden erhöhten Sorgfaltspflicht ist sie nicht bereits deshalb entbunden, weil in dem besagten Auszahlungsantrag vom 13. Juni 2005 darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung des Betrages bereits am 10. Mai 2005 beantragt worden war.
90Der Anspruch auf Rückzahlung ist auch nicht verjährt. Einschlägig sind insoweit die unionsrechtlichen Regelungen der Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001. Nach der letztgenannten Norm gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist ist – eindeutig – noch nicht abgelaufen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob nach den §§ 195, 199 BGB von einer Verjährung des
913.) Die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ist unberechtigt. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind. Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, juris, m.w.N.; grundlegend Urteil vom 17.02.1971 - 4 C 17.69 -, juris; Urteil vom 03.11.1988 - 5 C 38.84 -, juris.
93Eine solche besteht hier nicht. Die Zinsforderung kann nicht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW gestützt werden. Denn die Bestimmung des § 49a VwVfG NRW greift - wie oben dargelegt - vorliegend nicht Platz. Es ist auch sonst keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen ersichtlich.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO nach den Grundsätzen der Baumbach´schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2014 - 7 K 2689/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Bescheid vom 26. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsverfügung des Beklagten.
- 2
Der Kläger ist Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR. Die Gesellschafter dieser GbR sind im Grundbuch von ...-... als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts als Eigentümer zu ½ von verschiedenen Grundstücken eingetragen, auf dem sich ein größeres Gehöft mit herrschaftlichem Wohnhaus und ehemaligen Scheunen und Stallungen befindet, das unter dem Namen „…stift“ als Denkmalzone förmlich unter Denkmalschutz steht. Weiterer Miteigentümer zu ½ ist Herr ...XY.
- 3
Das Anwesen wird seit Jahrzehnten nicht mehr bewohnt. Der Beklagte stellte als untere Denkmalschutzbehörde bei verschiedenen Ortsbesichtigungen erhebliche Mängel an den Baulichkeiten fest. Mit Instandsetzungsverfügung vom 26. September 2005 forderte er daher den Kläger – wie auch die anderen Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR und den Miteigentümer ...XY – auf, bauliche Mängel an der ehemaligen Scheune auf dem Grundstück Plan-Nr. .../2 zu beseitigen und im Bereich des Herrenhauses die Terrasse abzudichten, da durch das Eindringen von Wasser der darunter liegende Keller weiter geschädigt werde und in absehbarer Zeit einzustürzen drohe. Hierzu wurde dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Zugang der Verfügung eingeräumt und für den Fall des Nichtnachkommens die Ersatzvornahme angedroht, welche mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 38.305,00 € beziffert wurde. Außerdem ordnete der Beklagte den Sofortvollzug an.
- 4
Gegen diese Instandsetzungsverfügung legte der Kläger am 25. Oktober 2005 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurden die Instandsetzungsmaßnahmen an der ehemaligen Scheune vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Daraufhin hat der Kläger am 30. September 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen seien ihm wirtschaftlich unzumutbar, da sich das Anwesen in einem ruinösen Zustand befinde und eine wirtschaftliche Nutzung nicht möglich sei.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 aufzuheben.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen
- 9
und erwidert:
- 10
Die Eigentümer hätten nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Gebäude nicht erhaltensfähig sein sollten. Dies gelte auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals. Zu Recht sei auch der Kläger in Anspruch genommen worden. Zwar sei richtig, dass die GbR das Eigentum an den fraglichen Grundstücken nebst Gebäuden innehabe und damit als Eigentümerin nach § 14 Abs. 2 DSchPflG zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet sei. Jedoch hafteten die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Das bedeute, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der GbR geschuldete Leistung den Gesellschaftern persönlich (d.h. mit seinem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen könne. Dies habe auch für die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber staatlicher Seite zu gelten. In seinem Urteil vom 29. Januar 2001 habe der BGH ausgeführt, dass es im Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger praktisch immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Darüber hinaus sei es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Somit könne auch der Gesellschafter zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 DSchPflG herangezogen werden.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Instandsetzungsverfügung des Beklagten vom 26. September 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.
- 13
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet der angefochtene Bescheid in § 14 Abs. 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG - ) vom 23. März 1978 (GVBl. 1978, 159) in der hier noch anzuwenden Fassung der Änderung vom 28. September 2005 (GVBl. S.387) keine hinreichende Grundlage.
- 14
Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, nach Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann der Kläger nicht zu entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen für das Denkmal „…stift“ verpflichtet werden, weil er weder Eigentümer noch ein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist.
- 15
Der Kläger ist nicht Eigentümer des fraglichen Denkmals. Als (Mit-)Eigentümer dieses Anwesens ist nämlich nicht der Kläger persönlich, sondern mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Eigentümer der Liegenschaft ist daher nicht der Kläger als Gesellschafter der GbR. Vielmehr steht materiell-rechtlich das Eigentum der Gesellschaft selbst zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 381/00 - und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -).
- 16
Der Kläger ist als Gesellschafter der GbR auch kein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne von § 14 Abs. 2 DSchPflG. Als Verfügung werden alle Rechtsgeschäfte bezeichnet, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, aufheben oder übertragen (vgl. BGHZ 1, 304). Berechtigt, in solcher Weise über ein Recht in eigenem Namen zu verfügen, ist regelmäßig der Inhaber dieses Rechts, also z.B. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte, sofern nicht ein Veräußerungsverbot besteht oder die Verfügungsmacht beschränkt ist. Nur ausnahmsweise kann auch ein Anderer verfügungsbefugt sein; Voraussetzung dafür ist, dass ihm die Verfügungsmacht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden ist (so z.B. dem Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO oder dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB). Dies ist bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht der Fall. Unabhängig von der zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Befugnis zur Geschäftsführung und der daraus gegebenenfalls nach § 714 BGB folgenden Vertretungsmacht nach Außen ist den Gesellschaftern einer GbR nämlich nicht die Befugnis eingeräumt, über Gesellschaftsvermögen in eigenem Namen zu verfügen.
- 17
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Gesellschafter einer GbR den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich haften. Zwar sind unter „Verbindlichkeiten“ im Sinne von § 128 HGB auch Verpflichtungen zu verstehen, die im öffentliche Recht wurzeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 - ). Die Gesellschafter einer GbR haften daher z.B. akzessorisch für Beiträge, die die Gesellschaft für ein ihr gehörendes Grundstück schuldet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 S 23.07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2006 – 2 S 1755/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2002 – 15 A 5299/00 - ). Auch haften die Gesellschafter für Kosten der Vollstreckung einer an die GbR gerichteten Ordnungsverfügung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08). Dementsprechend können die Gesellschafter einer GbR auch für die Kosten der Vollstreckung einer denkmalschutzrechtlichen Verfügung entsprechend § 128 HGB persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die unmittelbare denkmalschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 2 DSchPflG. Diese Verantwortlichkeit ist Folge der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und trifft daher unmittelbar nur den Eigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, nicht jedoch Dritte, die auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften für fremde Verbindlichkeiten – hier der GbR – einstehen müssen (vgl. zur ordnungsrechtlichen bzw. bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftern auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 – und Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004 – 22 CS 04.2701 – sowie Hummel, Durchgriffsverantwortlichkeit von Gesellschaftern nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, Gewerbearchiv 2002, 52).
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die Berufung war gemäß § 124 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- 20
Beschluss
- 21
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.305,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 22
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).
a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).
b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).
c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).
d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.
a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.
b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.
c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.
a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:
"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).
b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.
c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.
B.
Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.
C.
Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Flächenzahlungen.
- 2
-
Der Kläger ist Landwirt. Für die Jahre 2001 und 2002 wurden ihm Flächenzahlungen nach den Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bewilligt. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur vom 14. Mai 2004 wurden die entsprechenden Zuwendungsbescheide teilweise zurückgenommen und der danach zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgefordert, weil der Kläger nicht beihilfefähige Flächen angegeben habe. Der Widerspruch des Klägers blieb im Wesentlichen erfolglos. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Rückforderung aufgehoben; hingegen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rücknahme der Zuwendungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 richtet. Über die Flächenzahlungen für diese Jahre habe das Amt für Agrarstruktur mit weiteren Bescheiden vom 14. Mai 2004 bestandskräftig entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Rückforderung im Wesentlichen abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig betrachtet habe, sei das Urteil rechtskräftig geworden. Der gemeinschaftsrechtlich geregelte Vertrauensschutz sei nur im Rahmen der Rücknahme der Zuwendungsbescheide zu prüfen. Diese sei jedoch bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen entfalle die Verpflichtung zur Rückzahlung - anders als es das Verwaltungsgericht meine - nicht nach Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, denn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen beruhten nicht auf einem Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörde. Vielmehr seien sie auf die fehlerhafte Angabe der Beihilfefähigkeit der Flächen in den Anträgen auf Agrarförderung für die Antragsjahre 2001 und 2002 zurückzuführen. Etwas anderes ergebe sich für das Antragsjahr 2001 auch nicht aus Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 3887/1992.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
- 4
-
1. Für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erlaubt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur, soweit er in der Berufungsinstanz in einer Weise fortwirkt, die sich zugleich als Mangel des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
- 5
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rücknahme der Zuwendungsbescheide bestandskräftig geworden sei, weil das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen habe. Das ist nicht zu beanstanden.
- 6
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Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Entsprechend hatte die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Das Berufungsverfahren erfasste damit nicht die Rücknahme der Zuwendungsbescheide, die einen rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellte, bezüglich dessen - wie geschehen - die Klage abgewiesen werden konnte. Hätte der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht gegen sich gelten lassen wollen, hätte er auf die Berufung der Beklagten Anschlussberufung einlegen müssen.
- 7
-
Mit der durch § 127 VwGO eröffneten Anschlussberufung wird demjenigen, der eine Berufung nicht einlegen will oder kann, die Möglichkeit gegeben, den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern. Im Rahmen des Antrags der Anschlussberufung entfällt die Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Berufungsantrag und eröffnet sich die Möglichkeit einer Entscheidung zum Nachteil des Berufungsführers. Damit ist es dem Anschlussberufungsführer möglich, Waffengleichheit herzustellen. Entsprechend hätte der Kläger die Rücknahme der Zuwendungsbescheide, die Voraussetzung der Rückforderung ist, zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen können. Daran war er auch nicht mangels Beschwer gehindert. Ungeachtet der im Einzelnen strittigen, überwiegend verneinten Frage, ob die Anschlussberufung eine Beschwer voraussetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2012, § 127 Rn. 6 m.w.N.), hätte sich der Kläger der Berufung anschließen können; denn jedenfalls mit der Berufung war der Kläger durch den die Klage abweisenden Teil des Urteils beschwert, weil ihm hierdurch wesentliche Einwendungen gegen die Rückforderung genommen wurden. Der Anschlussberufung stand im Übrigen auch die auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkte Zulassung der Berufung nicht entgegen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Danach musste das Oberverwaltungsgericht - ungeachtet der beachtlichen Gründe, die gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen - im Berufungsverfahren von der Bestandskraft der Rücknahme der Zuwendungsbescheide ausgehen.
- 8
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 9
-
Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Irrtumsbegriffs und damit zum Anwendungsbereich der Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie lässt sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415 Rn. 12 ff.).
- 10
-
Ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Der europäische Normgeber verwendet den Begriff "Irrtum" (en: error; fr: erreur) im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers (vgl. Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10
). Mit ihm ist nach herkömmlichem Begriffsverständnis regelmäßig, und so auch hier, nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. Das kommt in der deutschen Sprachfassung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bereits mit der Formulierung zum Ausdruck, dass die Zahlung auf einen Irrtum der "zuständigen Behörde selbst" "zurückzuführen" sein muss. Die fehlerhafte Zahlung muss danach ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Die Bedeutung dieser Formulierung wird umso klarer, als die ursprüngliche, noch bruchstückhafte Vorgängerregelung des Art. 14 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 3887/1992 vom 23. Dezember 1992 eine Pflicht zur Verzinsung verneinte, wenn zu Unrecht erfolgte Zahlungen "auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen". Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus betont, dass es bei einer anderen Auslegung der Vorschrift nicht verständlich wäre, neben einem Irrtum der zuständigen Behörde auch den Irrtum einer anderen Behörde als Grundlage des Vertrauensschutzes zu nennen. Wäre jede Fehlvorstellung der zuständigen Behörde, die ursächlich für die zu Unrecht gezahlte Beihilfe geworden ist, unabhängig davon erheblich, ob sie von der zuständigen Behörde zu verantworten ist, so wäre diese Erweiterung aber auch die Anknüpfung an einen Irrtum und Fehler der Behörde überhaupt praktisch bedeutungslos.
- 11
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Diese Auslegung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 fügt sich auch im Übrigen in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems ein. Offensichtliche Irrtümer eines Beihilfeantrags sind jederzeit zu berichtigen und stehen der Bewilligung einer Beihilfe nicht entgegen, soweit die Bewilligungsvoraussetzungen für den berichtigten Antrag gegeben sind (Art. 12 VO
Nr. 2419/2001). Darüber hinaus führt die Verletzung von beihilferelevanten Vorschriften durch den Antragsteller dann nicht zu Sanktionen, wenn er schuldlos gehandelt hat (Art. 44 Abs. 1 VO Nr. 2419/2001). Mit diesen Regelungen, die bereits die Frage betreffen, ob Zahlungen überhaupt und in welchem Umfang zu Unrecht erfolgt und damit zurückzuzahlen sind (Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 2419/2001), wird Fehlern des Antragstellers Rechnung getragen. Der Vertrauensschutz, den Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 jenseits dessen gewährt, bezieht sich hingegen auf das Vertrauen, das der Betriebsinhaber darauf haben darf, dass die Behörde ihrerseits fehlerfrei entscheidet.
- 12
-
Auf die weitere Frage, ob die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, mit der die Kommission den Vertrauensschutz entsprechend der Vorgängerregelung des Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/1992 in der Fassung der Änderungsverordnung VO (EG) Nr. 1678/1998 vom 29. Juli 1998 im Interesse der einheitlichen Handhabung abschließend geregelt hat (Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112), nach bestandskräftiger Rücknahme der Zuwendungsbescheide bei der Rückforderung noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Dies ist von der Beschwerde nicht dargelegt worden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.