Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2014 - 7 K 2689/13

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2014:0826.7K2689.13.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2014

Tenor

Der Bescheid des E.         der M2.                     NRW als M3.                  vom 18. September 2013 wird in Bezug auf Ziffer 1 umfassend und in Bezug auf Ziffer 2 hinsichtlich des Zinsausspruchs umfassend sowie im Übrigen - Rückforderung in Höhe von 9.291,00 € - gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes sowie ihre eigenen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2014 - 7 K 2689/13 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Für die Beendig

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Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Flächenzahlungen.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa

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Tenor Der Bescheid vom 26. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 2 S 1755/06

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zu

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid vom 26. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsverfügung des Beklagten.

2

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR. Die Gesellschafter dieser GbR sind im Grundbuch von ...-... als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts als Eigentümer zu ½ von verschiedenen Grundstücken eingetragen, auf dem sich ein größeres Gehöft mit herrschaftlichem Wohnhaus und ehemaligen Scheunen und Stallungen befindet, das unter dem Namen „…stift“ als Denkmalzone förmlich unter Denkmalschutz steht. Weiterer Miteigentümer zu ½ ist Herr ...XY.

3

Das Anwesen wird seit Jahrzehnten nicht mehr bewohnt. Der Beklagte stellte als untere Denkmalschutzbehörde bei verschiedenen Ortsbesichtigungen erhebliche Mängel an den Baulichkeiten fest. Mit Instandsetzungsverfügung vom 26. September 2005 forderte er daher den Kläger – wie auch die anderen Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR und den Miteigentümer ...XY – auf, bauliche Mängel an der ehemaligen Scheune auf dem Grundstück Plan-Nr. .../2 zu beseitigen und im Bereich des Herrenhauses die Terrasse abzudichten, da durch das Eindringen von Wasser der darunter liegende Keller weiter geschädigt werde und in absehbarer Zeit einzustürzen drohe. Hierzu wurde dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Zugang der Verfügung eingeräumt und für den Fall des Nichtnachkommens die Ersatzvornahme angedroht, welche mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 38.305,00 € beziffert wurde. Außerdem ordnete der Beklagte den Sofortvollzug an.

4

Gegen diese Instandsetzungsverfügung legte der Kläger am 25. Oktober 2005 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurden die Instandsetzungsmaßnahmen an der ehemaligen Scheune vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Daraufhin hat der Kläger am 30. September 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen seien ihm wirtschaftlich unzumutbar, da sich das Anwesen in einem ruinösen Zustand befinde und eine wirtschaftliche Nutzung nicht möglich sei.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und erwidert:

10

Die Eigentümer hätten nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Gebäude nicht erhaltensfähig sein sollten. Dies gelte auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals. Zu Recht sei auch der Kläger in Anspruch genommen worden. Zwar sei richtig, dass die GbR das Eigentum an den fraglichen Grundstücken nebst Gebäuden innehabe und damit als Eigentümerin nach § 14 Abs. 2 DSchPflG zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet sei. Jedoch hafteten die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Das bedeute, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der GbR geschuldete Leistung den Gesellschaftern persönlich (d.h. mit seinem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen könne. Dies habe auch für die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber staatlicher Seite zu gelten. In seinem Urteil vom 29. Januar 2001 habe der BGH ausgeführt, dass es im Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger praktisch immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Darüber hinaus sei es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Somit könne auch der Gesellschafter zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 DSchPflG herangezogen werden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Instandsetzungsverfügung des Beklagten vom 26. September 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

13

Entgegen der Auffassung des Beklagten findet der angefochtene Bescheid in § 14 Abs. 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG - ) vom 23. März 1978 (GVBl. 1978, 159) in der hier noch anzuwenden Fassung der Änderung vom 28. September 2005 (GVBl. S.387) keine hinreichende Grundlage.

14

Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, nach Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann der Kläger nicht zu entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen für das Denkmal „…stift“ verpflichtet werden, weil er weder Eigentümer noch ein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist.

15

Der Kläger ist nicht Eigentümer des fraglichen Denkmals. Als (Mit-)Eigentümer dieses Anwesens ist nämlich nicht der Kläger persönlich, sondern mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Eigentümer der Liegenschaft ist daher nicht der Kläger als Gesellschafter der GbR. Vielmehr steht materiell-rechtlich das Eigentum der Gesellschaft selbst zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 381/00 - und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -).

16

Der Kläger ist als Gesellschafter der GbR auch kein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne von § 14 Abs. 2 DSchPflG. Als Verfügung werden alle Rechtsgeschäfte bezeichnet, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, aufheben oder übertragen (vgl. BGHZ 1, 304). Berechtigt, in solcher Weise über ein Recht in eigenem Namen zu verfügen, ist regelmäßig der Inhaber dieses Rechts, also z.B. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte, sofern nicht ein Veräußerungsverbot besteht oder die Verfügungsmacht beschränkt ist. Nur ausnahmsweise kann auch ein Anderer verfügungsbefugt sein; Voraussetzung dafür ist, dass ihm die Verfügungsmacht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden ist (so z.B. dem Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO oder dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB). Dies ist bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht der Fall. Unabhängig von der zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Befugnis zur Geschäftsführung und der daraus gegebenenfalls nach § 714 BGB folgenden Vertretungsmacht nach Außen ist den Gesellschaftern einer GbR nämlich nicht die Befugnis eingeräumt, über Gesellschaftsvermögen in eigenem Namen zu verfügen.

17

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Gesellschafter einer GbR den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich haften. Zwar sind unter „Verbindlichkeiten“ im Sinne von § 128 HGB auch Verpflichtungen zu verstehen, die im öffentliche Recht wurzeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 - ). Die Gesellschafter einer GbR haften daher z.B. akzessorisch für Beiträge, die die Gesellschaft für ein ihr gehörendes Grundstück schuldet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 S 23.07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2006 – 2 S 1755/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2002 – 15 A 5299/00 - ). Auch haften die Gesellschafter für Kosten der Vollstreckung einer an die GbR gerichteten Ordnungsverfügung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08). Dementsprechend können die Gesellschafter einer GbR auch für die Kosten der Vollstreckung einer denkmalschutzrechtlichen Verfügung entsprechend § 128 HGB persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die unmittelbare denkmalschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 2 DSchPflG. Diese Verantwortlichkeit ist Folge der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und trifft daher unmittelbar nur den Eigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, nicht jedoch Dritte, die auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften für fremde Verbindlichkeiten – hier der GbR – einstehen müssen (vgl. zur ordnungsrechtlichen bzw. bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftern auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 – und Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004 – 22 CS 04.2701 – sowie Hummel, Durchgriffsverantwortlichkeit von Gesellschaftern nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, Gewerbearchiv 2002, 52).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

19

Die Berufung war gemäß § 124 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

20

Beschluss

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.305,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

22

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Flächenzahlungen.

2

Der Kläger ist Landwirt. Für die Jahre 2001 und 2002 wurden ihm Flächenzahlungen nach den Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bewilligt. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur vom 14. Mai 2004 wurden die entsprechenden Zuwendungsbescheide teilweise zurückgenommen und der danach zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgefordert, weil der Kläger nicht beihilfefähige Flächen angegeben habe. Der Widerspruch des Klägers blieb im Wesentlichen erfolglos. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Rückforderung aufgehoben; hingegen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rücknahme der Zuwendungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 richtet. Über die Flächenzahlungen für diese Jahre habe das Amt für Agrarstruktur mit weiteren Bescheiden vom 14. Mai 2004 bestandskräftig entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Rückforderung im Wesentlichen abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig betrachtet habe, sei das Urteil rechtskräftig geworden. Der gemeinschaftsrechtlich geregelte Vertrauensschutz sei nur im Rahmen der Rücknahme der Zuwendungsbescheide zu prüfen. Diese sei jedoch bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen entfalle die Verpflichtung zur Rückzahlung - anders als es das Verwaltungsgericht meine - nicht nach Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, denn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen beruhten nicht auf einem Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörde. Vielmehr seien sie auf die fehlerhafte Angabe der Beihilfefähigkeit der Flächen in den Anträgen auf Agrarförderung für die Antragsjahre 2001 und 2002 zurückzuführen. Etwas anderes ergebe sich für das Antragsjahr 2001 auch nicht aus Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 3887/1992.

II.

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erlaubt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur, soweit er in der Berufungsinstanz in einer Weise fortwirkt, die sich zugleich als Mangel des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

5

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rücknahme der Zuwendungsbescheide bestandskräftig geworden sei, weil das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen habe. Das ist nicht zu beanstanden.

6

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Entsprechend hatte die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Das Berufungsverfahren erfasste damit nicht die Rücknahme der Zuwendungsbescheide, die einen rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellte, bezüglich dessen - wie geschehen - die Klage abgewiesen werden konnte. Hätte der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht gegen sich gelten lassen wollen, hätte er auf die Berufung der Beklagten Anschlussberufung einlegen müssen.

7

Mit der durch § 127 VwGO eröffneten Anschlussberufung wird demjenigen, der eine Berufung nicht einlegen will oder kann, die Möglichkeit gegeben, den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern. Im Rahmen des Antrags der Anschlussberufung entfällt die Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Berufungsantrag und eröffnet sich die Möglichkeit einer Entscheidung zum Nachteil des Berufungsführers. Damit ist es dem Anschlussberufungsführer möglich, Waffengleichheit herzustellen. Entsprechend hätte der Kläger die Rücknahme der Zuwendungsbescheide, die Voraussetzung der Rückforderung ist, zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen können. Daran war er auch nicht mangels Beschwer gehindert. Ungeachtet der im Einzelnen strittigen, überwiegend verneinten Frage, ob die Anschlussberufung eine Beschwer voraussetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2012, § 127 Rn. 6 m.w.N.), hätte sich der Kläger der Berufung anschließen können; denn jedenfalls mit der Berufung war der Kläger durch den die Klage abweisenden Teil des Urteils beschwert, weil ihm hierdurch wesentliche Einwendungen gegen die Rückforderung genommen wurden. Der Anschlussberufung stand im Übrigen auch die auf den stattgebenden Teil des Urteils beschränkte Zulassung der Berufung nicht entgegen (Teilurteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Danach musste das Oberverwaltungsgericht - ungeachtet der beachtlichen Gründe, die gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen - im Berufungsverfahren von der Bestandskraft der Rücknahme der Zuwendungsbescheide ausgehen.

8

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Irrtumsbegriffs und damit zum Anwendungsbereich der Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie lässt sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415 Rn. 12 ff.).

10

Ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Der europäische Normgeber verwendet den Begriff "Irrtum" (en: error; fr: erreur) im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers (vgl. Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 ). Mit ihm ist nach herkömmlichem Begriffsverständnis regelmäßig, und so auch hier, nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. Das kommt in der deutschen Sprachfassung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bereits mit der Formulierung zum Ausdruck, dass die Zahlung auf einen Irrtum der "zuständigen Behörde selbst" "zurückzuführen" sein muss. Die fehlerhafte Zahlung muss danach ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Die Bedeutung dieser Formulierung wird umso klarer, als die ursprüngliche, noch bruchstückhafte Vorgängerregelung des Art. 14 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 3887/1992 vom 23. Dezember 1992 eine Pflicht zur Verzinsung verneinte, wenn zu Unrecht erfolgte Zahlungen "auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen". Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus betont, dass es bei einer anderen Auslegung der Vorschrift nicht verständlich wäre, neben einem Irrtum der zuständigen Behörde auch den Irrtum einer anderen Behörde als Grundlage des Vertrauensschutzes zu nennen. Wäre jede Fehlvorstellung der zuständigen Behörde, die ursächlich für die zu Unrecht gezahlte Beihilfe geworden ist, unabhängig davon erheblich, ob sie von der zuständigen Behörde zu verantworten ist, so wäre diese Erweiterung aber auch die Anknüpfung an einen Irrtum und Fehler der Behörde überhaupt praktisch bedeutungslos.

11

Diese Auslegung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 fügt sich auch im Übrigen in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems ein. Offensichtliche Irrtümer eines Beihilfeantrags sind jederzeit zu berichtigen und stehen der Bewilligung einer Beihilfe nicht entgegen, soweit die Bewilligungsvoraussetzungen für den berichtigten Antrag gegeben sind (Art. 12 VO Nr. 2419/2001). Darüber hinaus führt die Verletzung von beihilferelevanten Vorschriften durch den Antragsteller dann nicht zu Sanktionen, wenn er schuldlos gehandelt hat (Art. 44 Abs. 1 VO Nr. 2419/2001). Mit diesen Regelungen, die bereits die Frage betreffen, ob Zahlungen überhaupt und in welchem Umfang zu Unrecht erfolgt und damit zurückzuzahlen sind (Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 2419/2001), wird Fehlern des Antragstellers Rechnung getragen. Der Vertrauensschutz, den Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 jenseits dessen gewährt, bezieht sich hingegen auf das Vertrauen, das der Betriebsinhaber darauf haben darf, dass die Behörde ihrerseits fehlerfrei entscheidet.

12

Auf die weitere Frage, ob die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, mit der die Kommission den Vertrauensschutz entsprechend der Vorgängerregelung des Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/1992 in der Fassung der Änderungsverordnung VO (EG) Nr. 1678/1998 vom 29. Juli 1998 im Interesse der einheitlichen Handhabung abschließend geregelt hat (Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112), nach bestandskräftiger Rücknahme der Zuwendungsbescheide bei der Rückforderung noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Dies ist von der Beschwerde nicht dargelegt worden.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
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1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.