Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Mai 2015 - 2 K 16/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Kinder und Erben der während der Anhängigkeit des Klageverfahrens am 26. Oktober 2012 verstorbenen Frau F. K. , geborene N. (geboren 00.00.0000) und begehren mit der vorliegenden Klage die Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Rahmen der Kriegsopferfürsorge durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Heimaufenthalt ihrer Mutter im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012.
3Frau K. war zweimal verwitwet, ihr erster Ehegatte, H. I. C. , ist im August 1943 während des Krieges an der Ostfront gefallen und ihr zweiter Ehemann, L. K. , verstarb am 3. Dezember 1999. Aus der ersten Ehe ist die 1938 geborene Klägerin zu 1. und aus der zweiten Ehe der 1950 geborene Kläger zu 2. hervorgegangen. Frau K. bevollmächtigte im Januar 2010 den Kläger zu 2. und dessen Ehefrau, sie in Angelegenheiten der Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten und der Vermögenssorge zu vertreten. Sie wohnte vom 1. April 2010 bis zu ihrem Todeszeitpunkt im Senioren- und Sozialzentrum Stolberg in vollstationärer Pflege.
4Der Kläger zu 2. beantragte für seine Mutter bei der Städteregion Aachen (als Sozialhilfeträger) am 25. Januar 2011 Hilfe zur Pflege. Seine Mutter bezog zum damaligen Zeitpunkt eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (806,‑ € mtl.), eine Werksrente (41,‑ € mtl.) und Kindererziehungsleistungen (54,‑ € mtl.). Ferner verfügte sie noch über Schmuck in einem Safe, der nach einer später vorgelegten Schätzung noch einen Wert von ungefähr 1.889 € hatte. Ausweislich der von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 25. Januar 2011 erklärte der Kläger zu 2. u.a.:
5"Im Jahre 1999 starb mein Vater. Er hinterließ eine Summe von ca. 140.000 DM. Sein Wille war, dass ich als einziger Sohn das Vermögen erhielt, ein Testament liegt nicht vor. Meine Mutter war damit einverstanden, dass das Geld auf mein Konto floss. Der Betrag ist in voller Höhe vorhanden und verzinst worden. Den Zufluss des Geldes kann ich nachweisen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich einen Erbschein bei Gericht beantragt habe und werde recherchieren, warum das Geld damals unmittelbar meinem Konto zugeflossen ist."
6Die damalige zuständige Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - die Zeugin N1. E. - vermerkte unter dem 26. Januar 2011 über dieses Gespräch:
7"Auf die Nachfrage, ob Vermögen vorhanden gewesen sei, antwortete Herr K. , ja, beim Tode meines Vaters waren 140.000 DM vorhanden, die seien nach dem Willen des Vaters auf sein Konto geflossen. Spontan antwortete er auf Nachfrage, warum der Erbteil nicht der Mutter zur Verfügung gestellt wurde ‑ weil sie mit dem Geld nicht gut umgehen würde und es eben so mit dem Vater vereinbart gewesen wäre.
8Die Behauptung, dass die Mutter einverstanden war, dass der ganze Betrag dem Sohn zufloss, die dann auf Nachfragen in der Niederschrift geäußert wurde, werte ich nach meiner Einschätzung als Schutzbehauptung. Dadurch, dass der ganze Betrag an der Mutter vorbei auf das Konto des Sohnes floss, wurde die Tochter der Mutter aus erster Ehe von dem Erbe ausgeschlossen. Es wird zu prüfen sein, ob der Erbanteil der Mutter, der noch in voller Höhe vorhanden ist, Frau F. K. zur Deckung der Heimpflegekosten zur Verfügung zu stellen ist."
9Der Kläger zu 2. legte im Februar 2011 eine Bank-/Engagement-Bescheinigung der Sparkasse vom 1. Februar 2011 vor, wonach seine Mutter über ein Girokonto (Nr. ) mit einem Guthaben von 1.900,‑ € (Stand: 13. Januar 2011) verfügte und ferner bis zum 3. Juni 2002 ein weiteres Konto (Nr. ) mit Bestand am 13. Januar 2001 in Höhe von 10.400,‑ DM sowie einen im Januar 2011 aufgelösten Safe geführt hatte. Er legte ferner drei Kontoauszüge des von ihm und seiner Ehefrau geführten Kontos (Nr. ) von November 2000 vor, die eine Einzahlung von dem Festgeldkonto seiner Mutter (Nr. ) in Höhe von 130.600 DM und einen Kontostand zum 30. Dezember 2000 nebst Zinsen in Höhe von 131.067,26 DM (67.013,63 €) ausweisen. Ferner lässt sich weiteren Kontoauszügen von Februar und März 2002 entnehmen, dass von dem Konto der Mutter (Nr. ) am 11. März 2002 noch einmal 5.494,64 € auf das Konto des Klägers zu 2. und seiner Ehefrau überwiesen wurden.
10Nachdem der Kläger zu 2. auf Hinweis der Städteregion Aachen im Januar 2011 bei dem Beklagten für seine Mutter als Kriegerwitwe einen Antrag auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestellt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid von Mai 2011 ab Januar 2011 eine Grundrente in Höhe von 387,‑ € und eine Ausgleichsrente in Höhe von 429,‑ € nach § 44 Abs. 2 BVG.
11Der Beklagte übernahm im Mai 2011 das bisherige Verfahren als Antrag zur Hilfe auf Pflege aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach § 26c BVG. Er wandte sich im August 2011 an den Kläger zu 2. und bat unter Bezugnahme auf das bei der Städteregion geführte Gespräch und den Vermerk der Sachbearbeiterin um Mitteilung zu der von ihm angekündigten Recherche. Der Kläger zu 2. führte dazu aus, dass die Niederschrift vom 25. Januar 2011 alle Fakten nenne. Die angeführte Vermutung der Sachbearbeiterin stamme nicht von ihm und er könne diese auch nicht bestätigen. Die geforderte Recherche habe nur die am Geldfluss beteiligten Konten betroffen. Der Beklagte hörte den Kläger zu 2. im Mai 2012 zur beabsichtigten Antragsablehnung mit Blick auf einen Erbanspruch seiner Mutter in Höhe von ca. 50.000 € aus dem Nachlass des Ehemannes an. Der Kläger zu 2. führte dazu mit anwaltlichem Schriftsatz von Juni 2012 für seine Mutter aus, dass das Erbe des verstorbenen Ehemannes der Mutter in Höhe von etwa 70.000 € im Jahr 1999 an den Kläger zu 2. ausgezahlt worden sei. Hierbei habe es sich um den eigenen Erbanteil von Frau K. in Höhe von ca. 35.000 € sowie um den Erbanteil des Klägers zu 2. in Höhe von ebenfalls ca. 35.000 € gehandelt. Rechtlich habe es sich bei der Auszahlung an den Kläger zu 2. um eine Schenkung durch Frau K. gehandelt. Die gesetzlichen Fristen für eine Rückforderung einer solchen Schenkung seien seit Langem abgelaufen. Als Vermögen der Frau K. könnten daher lediglich das Guthaben auf dem Girokonto sowie der Wert des Schmucks berücksichtigt werden.
12Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 bewilligte der Beklagte Frau F. K. Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG ab dem 1. Juni 2012.
13Das Pflegeheim teilte auf telefonische Nachfrage im Juli mit, dass die Heimkosten für Frau K. bis einschließlich Mai 2012 beglichen seien. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 im Hinblick auf die bereits beglichenen Heimkosten führte der Kläger zu 2. mit anwaltlichem Schreiben von August 2012 aus, dass der Bedarf nicht aus dem Einkommen oder Vermögen seiner Mutter gedeckt worden sei. Er habe seiner Mutter den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen seien auch nicht von dem Konto seiner Mutter, sondern von seinem Konto erfolgt. Von einer Bedarfsdeckung könne daher nicht ausgegangen werden.
14Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. September 2012 ‑ zugegangen am 20. September 2012 ‑ den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 ab. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelte der Grundsatz, dass eine Hilfe für vergangene Zeiträume nicht gewährt werden könne, da es nicht Aufgabe der Fürsorgebehörden sei, Verbindlichkeiten eines Hilfesuchenden abzudecken. Voraussetzung sei auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge das Vorliegen einer echten Finanzierungslücke zum Zeitpunkt der Bewilligung. Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien darauf gerichtet, einen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhandenen Bedarf zu decken. Diesbezüglich habe der Heimträger mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheid vom 21. Juni 2012) die Heimkosten der Frau K. bereits vollständig bis zum 31. Mai 2012 beglichen worden seien. Mit der Zahlung der Heimkosten habe Frau K. den kriegsopferfürsorgerechtlichen Bedarf selbst gedeckt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt wissen konnte, wie über den gestellten Antrag entschieden werde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme im Falle der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung nur in Ausnahmefällen eine Leistung noch in Betracht, und zwar in besonderen Eilfällen, wenn die Deckung des Bedarfs zwingend vor der Entscheidung über den Antrag erforderlich war oder wegen Säumigkeit der Behörde. Eine Eilbedürftigkeit, die es zwingend erforderlich gemacht hätte, dass der Kläger zu 2. die Heimpflegekosten seiner Mutter darlehensweise vorstreckt, sei jedoch nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Heimträger z. B. wegen unbezahlter Heimrechnungen bereits mehrere Mahnungen ausgesprochen oder mit einer Kündigung des Heimplatzes gedroht hätte, seien nicht ersichtlich. Dem Beklagten lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Heimplatz von Frau K. akut gefährdet gewesen sei. Auch eine Säumigkeit des Beklagten mit der Folge, dass hierdurch die Bedarfsdeckung zwingend vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hätte erfolgen müssen, sei nicht erkennbar. Bis zur Bewilligung im Juni 2012 sei die tatsächliche Vermögenssituation von Frau K. nicht hinreichend geklärt gewesen. Aufgrund der von dem Kläger zu 2. im Januar 2011 abgegebenen Erklärung und des Vermerks der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen habe sich für den Beklagten im August 2011 noch weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich des von dem verstorbenen Vater hinterlassenen Vermögens und eines etwaigen Pflichtteilanspruchs von Frau K. ergeben. Erstmals im Juni 2012 habe der Kläger zu 2. erklärt, dass es sich bei der Auszahlung des Erbes um eine schon im Jahr 1999 erfolgte Schenkung an ihn gehandelt habe. Erst durch diese Erklärung habe sich die Vermögenssituation von Frau K. geklärt. Zuvor habe insbesondere die Erklärung des Klägers zu 2., seine Mutter sei mit der Auszahlung des Geldes auf sein Konto einverstanden gewesen und der Betrag sei in voller Höhe vorhanden und verzinst worden, die Vermutung zugelassen, dass der Kläger zu 2. den Pflichtteilsanspruch seiner Mutter lediglich auf seinem Sparkonto für seine Mutter aufbewahrt habe. Dies erst recht vor dem Hintergrund des Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen, wonach er erklärt habe, dass seine Mutter nicht gut mit dem Geld umgehen könne.
15Die verstorbene Frau F. K. hat am 19. Oktober 2012 Klage erhoben.
16Die Kläger haben als Erben dazu ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch der Verstorbenen auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten bestanden habe, der auf sie übergegangen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden keine Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die Vergangenheit begehrt, sondern allein für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur Leistungsbewilligung durch den Beklagten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass keine Eilbedürftigkeit bestanden habe. Zu berücksichtigen sei die Untätigkeit des Beklagten von zirka anderthalb Jahren zwischen Antragstellung und Leistungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund könne den Klägern und der Verstorbenen eine darlehensweise Übernahme der Heimkosten nicht angelastet werden. Es sei schlicht lebensfremd, dass eine Pflegeeinrichtung einen so langen Zeitraum auf die ihr zustehenden Leistungen verzichten würde oder eine Familie diesen Schwebezustand nicht durch ein Darlehen an die Leistungsberechtigte überbrücken würde. Zudem ergebe sich aus dem im März 2010 abgeschlossenen Heimvertrag, dass ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten eine Kündigung des Heimvertrages zur Folge habe. Gleichzeitig bestimme der Heimvertrag die Einziehung der monatlichen Beiträge im Lastschriftverfahren. Aufgrund einer mündlichen Mahnung der Heimleitung sei das Lastschriftverfahren bis zur Klärung des Verwaltungsverfahrens auf das Konto des Klägers zu 2. umgestellt worden. Das Heim habe auf die Bezahlung gedrängt und den Kläger zu 2. darauf hingewiesen, dass das Geld nicht verloren sei, weil es nach Leistungsbewilligung an ihn zurückfließen würde. Nunmehr könne nach mehr als vier Jahren nach Antragstellung allerdings niemand mehr eine verbindliche Aussage über die damaligen Gespräche mit der Heimleitung treffen, da die damals beteiligten Personen nach ihrem Kenntnisstand nicht mehr für die Pflegeeinrichtung tätig seien. Im Übrigen könne eine Eilbedürftigkeit im Sinne einer drohenden Kündigung des Heimvertrages nicht der Maßstab sein.
17Es bestehe auch keine Darlegungs- und Beweislast der Kläger für eine darlehensweise Zahlung der Heimkosten. Es stehe außer Frage, dass die Heimkosten nicht durch die Verstorbene, sondern durch den Kläger zu 2. vorausgezahlt worden seien. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters könne daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zahlung aus dem Vermögen des Klägers zu 2. an die Verstorbene um irgendetwas anderes handeln konnte als um ein Darlehen. Der Darlehensvertrag unterliege keinerlei Formvorschriften und müsse insbesondere nicht schriftlich geschlossen werden. Es bestehe ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Darlehensvertrages, den der Beklagte nicht widerlegt habe. Im Übrigen sei es lebensfremd, dass ein Angehöriger einen sehr hohen Geldbetrag schenkungsweise zur Verfügung stelle, wenn ein Leistungsanspruch gegen eine Behörde bestehe.
18Der Anspruch ihrer Mutter auf Gewährung von Hilfe zur Pflege sei auch auf sie als Erben übergegangen. Insoweit werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1994, wonach Sozialhilfeansprüche dann vererblich seien, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 25 Abs. 6 BVG berufen, da dessen Zweck darin bestehe, die Pflegeeinrichtung davor zu bewahren, dass der noch nicht erfüllte Vergütungsanspruch auf Dritte übergehe, zu welchem die Pflegeeinrichtung in keinem vertraglichen Verhältnis stehe, nicht aber, den Anspruch vollständig entfallen zu lassen.
19Im Übrigen gehe die anderthalbjährige Untätigkeit des Beklagten zu seinen Lasten, da der Kläger zu 2. dem Beklagten alle notwendigen Informationen jeweils zeitnah zur Verfügung gestellt habe und keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliege. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine angebliche Äußerung des Klägers zu 2. gegenüber der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - der Zeugin E. - berufen, da er diese so nicht geäußert habe; der Vermerk sei vielmehr Resultat einer Schlussfolgerung bzw. Vermutung der Sachbearbeiterin. Es handele sich um einen Versuch, der Erklärung des Klägers zu 2. einen anderen Sinn zu geben; wirksam sei nur die Erklärung, die er ausweislich der Niederschrift abgegeben habe.
20Die Kläger legten weitere Kontoauszüge des Klägers zu 2. für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012 sowie den Heimvertrag vom 30. März 2010 vor.
21Die Kläger beantragen,
22den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. September 2012 zu verpflichten, Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG für die verstorbene Frau F. K. durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31.Mai 2012 zu gewähren.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger mit Blick auf § 25 Abs. 6 BVG nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Insoweit existiere im Bereich der Kriegsopferfürsorge eine gesetzliche Regelung zum Forderungsübergang im Erbfall. Ein vermeintlicher Anspruch der Verstorbenen wäre danach kraft Gesetzes auf den Träger der Pflegeeinrichtung übergegangen. Die Hilfe sei im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich von der Pflegeeinrichtung und nicht von den Klägern geleistet worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. die ungedeckten Heimpflegekosten seiner Mutter beglichen habe, denn die bloße Übernahme von Heimpflegekosten durch einen Dritten lasse sich nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Hilfe erbracht oder Pflege geleistet" subsumieren. Im Übrigen sei auch die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruchsübergang auf die Erben bzw. Angehörigen nicht auf diesen Fall der Kriegsopferfürsorge übertragbar.
26Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 BVG bestehe nicht, weil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge der Grundsatz gelte, dass Hilfen für die Vergangenheit nicht verlangt werden könnten. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Mit der Zahlung der Heimrechnungen bis zum 31. Mai 2012 habe die Verstorbene durch ihren bevollmächtigten Sohn den Kriegsopferfürsorgebedarf selbst gedeckt.
27Es liege auch kein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall von dem Grundsatz "keine Leistung für die Vergangenheit bzw. von der Unvererblichkeit der Sozialhilfeansprüche" vor, wie etwa in besonderen Eilfällen. Vorliegend handele es sich nicht um einen Fall gewährter Dritthilfe als Überbrückungsmaßnahme für den Hilfebedürftigen. Es werde bestritten, dass der Kläger zu 2. für die Verstorbene in Vorlage getreten sei und die Heimkosten für seine Mutter darlehensweise vorfinanziert habe. Diesbezüglich sei der Kläger zu 2. darlegungs- und beweispflichtig und habe keine überprüfbaren Belege vorgelegt, insbesondere keinen gültigen Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Mutter. Dabei müsse bereits angesichts der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Verstorbenen sowie etwaiger Interessenkollision bezweifelt werden, dass ein solcher Vertrag samt Rückforderungsvorbehalt zwischen Frau K. , vertreten durch den Kläger zu 2., und dem Kläger zu 2. selbst wirksam geschlossen werden konnte (sog. In-sich-Geschäft nach § 181 BGB). Hieran seien ferner strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen bestehe. Ein wirksamer Darlehensabschluss hätte zwingend die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers bedurft. Überdies seien wie allgemein auch im Recht der Kriegsopferfürsorge Darlehensverträge zwischen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn sie dem sog. Fremdüblichen entsprechen, d.h. der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche. Das erfordere auch unter nahen Angehörigen eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung. Die Kläger könnten dem nicht entgegenhalten, dass innerhalb der Familie solche Regelungen entbehrlich seien, denn dies gelte nicht für familieninterne Abreden, für die nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht werde.
28Im Übrigen sei eine darlehensweise Vorleistung auch realitätsfern und stehe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers zu 2. Vielmehr entspreche es dem bisherigen Vorbringen und Verhalten des Klägers zu 2., dass er mit diesen Zahlungen seiner rechtlichen Verpflichtung aus der eingeräumten Schenkung und somit einem vermögensrechtlichen Schenkungsrückübertragungsanspruch der Mutter gegen ihn aus § 528 BGB nachgekommen sei. Da der Kläger zu 2. vorbehaltlos durch regelmäßige monatliche Zahlungen geleistet habe, könne er nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückfordern, selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden sei. Die Verstorbene habe damit zu Lebzeiten den streitgegenständlichen Bedarf nicht mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen vorleistenden Dritten, sondern aus eigenem Vermögen bzw. vermögensrechtlichen Ansprüchen gedeckt. Durch die Inanspruchnahme des Klägers zu 2. auf Zahlung des Unterhaltsbedarfs für die Heimunterbringung habe die Verstorbene ihren Bedarf selbst decken können. Gegen eine Vorleistung des Klägers zu 2. spreche zudem, dass dessen Wille zur allein vorläufigen Leistung nach außen gegenüber dem Beklagten nicht erkennbar geworden sei. Der Kläger zu 2. habe die Zahlungen vorgenommen, ohne den Beklagten auch nur ansatzweise darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Mutter bedürftig sei und er aus eigenen Mitteln darlehnsweise die Heimkosten für seine Mutter im Vertrauen auf eine Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen vorleiste.
29Es habe auch keine Säumigkeit des Beklagten vorgelegen, da bis zur Bewilligung im Juni 2012 die tatsächliche Vermögenssituation der Verstorbenen nicht hinreichend geklärt gewesen sei. Die Erklärungen des Klägers zu 2. gegenüber der Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen hätten die Vermutung zugelassen, dass der Kläger zu 2. auf seinem Konto einsetzbares originäres Vermögen der Verstorbenen in Form ihres Erbanteils aufbewahrt habe. Der Einwand, dass der Kläger zu 2. die in dieser Niederschrift zusammengefassten Äußerungen nicht getätigt habe, sei nicht glaubhaft und werde bestritten. Erst nach Eingang des anwaltlichen Schreibens im Juni 2012 habe die vermögensrechtliche Situation der Verstorbenen geklärt werden können.
30Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass eine so außergewöhnliche Notlage und Eilbedürftigkeit vorgelegen haben sollte, dass eine darlehensweise Kostenübernahme durch den Kläger zu 2. unabdingbar erforderlich gewesen wäre. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Heimträger wegen unbezahlter Heimrechnungen bereits mehrere Mahnungen ausgesprochen oder mit einer Kündigung gedroht habe.
31Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Sachbearbeiterin der Städteregion Aachen - Frau N1. E. - als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe zur Pflege durch Übernahme der - ungedeckten - Heimpflegekosten für den Heimaufenthalt ihrer verstorbenen Mutter - Frau F. K. - im Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012.
36Den Klägern als Erben fehlt es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation hinsichtlich des ursprünglich von der Verstorbenen geltend gemachten Anspruchs aus § 26c BVG, denn ein solcher Anspruch hatte bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen nicht bestanden.
37Zunächst scheidet bereits eine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 56, 57 Sozialgesetzbuches 1. Buch (SGB I) vorliegend mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung aus, denn bei den Klägern handelt es sich nicht um dort genannte Familienangehörige, die mit der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Darüber hinaus findet dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keine Anwendung, da es sich um Leistungen zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs handelt,
38vgl. Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96,18 und juris, sowie bereits Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201.
39Ebenso liegen die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs im Erbfall nach § 25 Abs. 6 BVG nicht vor. Danach steht der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 S.2 BVG) oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht haben oder die Pflege geleistet haben. Dieser gesetzliche Anspruchsübergang greift vorliegend nicht zu Gunsten der Kläger ein, da sie der Verstorbenen nicht die tatsächliche Hilfe erbracht haben, sondern das Pflegeheim. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es um eine sog. "cessio legis" zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in der den Verstorbenen etwa - wie im vorliegenden Fall - Pflegeleistungen zuteil geworden sind,
40vgl. etwa zur gleichlautenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - und vom 2. Februar 2012 -B 8 SO 15/10 R -, jeweils juris.
41Allerdings scheidet ein Anspruchsübergang auf den Heimträger vorliegend bereits aus, da nach dessen Mitteilung die Heimpflegekostenkosten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden sind. Soweit sich der Kläger zu 2. darauf beruft, die Heimpflegekosten darlehensweise erbracht zu haben, kommt eine Gleichstellung mit dem tatsächlichen Leistungserbringer i.S. des § 25 Abs. 6 BVG im Falle der Zahlung der Heimpflegekosten durch einen Angehörigen mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift "Hilfe erbracht oder Pflege geleistet" und den Gesetzeszweck der Vorschrift nicht in Betracht. Danach sollten die Pflegeinrichtungen bzw. Pflegpersonen vor einem Verlust ihres Anspruchs im Fall des Todes des Hilfeempfängers geschützt werden, wenn über dessen Anspruch zu Lebzeiten noch nicht entschieden wurde,
42vgl. etwa zur Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG im Jahr 1996: BT-Ds. 13/3904 S. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2004 - 19 K 6073/02 - und VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, jeweils juris.
43Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts allerdings auch, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BVG nicht eine Anwendung des § 58 Abs. SGB I und der zivilrechtlichen Vorschriften der Gesamtrechtsnachfolge gänzlich ausschließt. Besteht wie im vorliegenden Fall nämlich gar kein Anlass, den Heimträger vor einem Anspruchsverlust zu schützen, weil seine Ansprüche bereits erfüllt worden sind, lässt sich dem Gesetzeszweck nicht entnehmen, dass ein etwaiger Anspruch der Erben gänzlich untergehen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade den Einrichtungen und Pflegepersonen mit der Einfügung der genannten Vorschriften eine zusätzliche Anspruchsposition - auch im Hinblick auf die im Folgenden ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verschaffen wollte, um deren Hilfeleistungen zu fördern. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass dadurch die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ansprüche etwa von Familienangehörigen und Erben auf Grund einer darlehensweisen Vorleistung in Not- bzw. Eilsituationen ausgeschlossen werden sollten,
44vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 6. Januar 2006 - 6 K 115/04 -, juris.
45Eine Aktivlegitimation der Kläger lässt sich jedoch auch nicht aus der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 58 Satz 1, 59 Satz 2 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herleiten.
46Zwar ist der hier von den Klägern als Erben geltend gemachte Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen vererblich. Denn in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, wonach Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich waren, und somit eine Anwendung des § 58 SGB I ausschlossen,
47vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und juris,
48hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - (a.a.O) modifiziert. Sozialhilfeansprüche sind demnach nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Vererblich sind aus Gründen der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und der sie sichernden Effektivitätsgehalte allerdings nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit, als diesem durch Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind. Soweit dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen festgehalten, weil im Falle der - an sich sozialhilferechtlich nicht geschuldeten - Selbsthilfe die Effektivität der Rechtsgewährung nicht durch das Hinzutreten vorleistender Dritter aktiviert wird. In diesen Fällen findet § 58 Abs. 1 SGB I keine Anwendung, da nach dem Tode des Hilfesuchenden - regelmäßig - die Sozialhilfe zur Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden kann. Soweit jedoch der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat, steht einer Anwendung des § 58 Abs. SGB I auch nicht der Vorbehalt des § 37 Abs. 1 SGB I entgegen, wonach die Strukturprinzipien der Sozialhilfe (etwa: "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" und "Bedarfsdeckungsprinzip") den Regeln der Rechtsnachfolge nach dem SGB I vorgehen können.
49Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Vererbbarkeit von - insoweit vergleichbaren - Ansprüchen im Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris.
51Den Leistungen der Kriegsopferfürsorge kommt zwar auch eine Schadensausgleichsfunktion zu (vgl. § 25 Abs. 2 BVG), sie sind dennoch keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter und unterscheiden sich dadurch gerade von anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wie etwa die Grundrente oder die Pflegezulage. Sie sind vielmehr durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, § 25a Abs. 1 BVG. Auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs ausgerichtet und werden nicht für die Vergangenheit - nachträglich - gewährt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 1994 einen Anspruchsübergang nicht auf Ansprüche von Beschädigten und dessen Familienmitglieder i.S. § 25 Abs. 4 BVG beschränkt, denn der Kläger im dem damaligen Verfahren konnte gerade nicht als ein derartiges Familienmitglied angesehen werden (Rz. 7). Dies führte zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht auch auf den Bereich der Kriegsopferfürsorge zu übertragen (Rz. 11).
52Ein Anspruchsübergang scheidet jedoch vorliegend aus, da der verstorbenen Frau F. K. zu ihren Lebzeiten kein Anspruch nach § 26c BVG i.V.m. § 25 Abs.1 und 3, § 25b Abs. Nr. 3 BVG zustand, da sie ihren Bedarf aus eigenem Vermögen gedeckt hatte.
53Danach ist Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu erbringen. Die Verstorbene war Hinterbliebene i.S. des Gesetzes, da sie eine Witwengrundrente nach dem BVG erhielt, und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26c BVG sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
54Der Gewährung der Hilfeleistung stand jedoch das von der Verstorbenen nach § 25f BVG einzusetzende Vermögen entgegen. Gemäß § 25a Abs. 1 BVG besteht ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen nur, soweit der Bedarf nicht aus dem Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden gedeckt werden kann. Zwar deckte das zu berücksichtigende Renteneinkommen der Verstorbenen nicht die monatlichen Heimkosten ab. Nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG ist jedoch das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 1-7 und Nr. 9 des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) sowie § 25f Abs. 2 und 3 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 25f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 – 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – (Pflegewohngeld), jeweils juris.
56Die Kammer ist auf Grund der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Klägers zu 2. und der Vernehmung der Zeugin E. davon überzeugt, dass der Verstorbenen im streitgegenständlichen Zeitraum noch eigenes Vermögen bzw. Vermögen aus dem Nachlass ihres im Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes L. K. zur Verfügung stand.
57Nach den unstreitigen Angaben des Klägers zu 2. war nach dem Tod des Vaters Geldvermögen in Höhe von ca. 140.000 DM/70.000 € vorhanden. Soweit sich der Kläger zu 2. zunächst darauf beruft, dass es der Wille des Vaters gewesen sei, dass er - der Kläger zu 2. - über das gesamte Vermögen verfügen sollte, ist nicht von einer alleinigen Erbeinsetzung des Klägers zu 2. durch den Vater - d.h. unter Ausschluss der Ehefrau bzw. Mutter - auszugehen, denn eine testamentarische Verfügung i.S. von § 2231 Nr. 1 oder 2 BGB liegt nicht vor. Nach der insoweit eingetretenen gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922 ff BGB dürfte dem Kläger zu 2. im Übrigen nur ein Erbanspruch in Höhe von ca. 17.500 € zugestanden haben, da insoweit auch zu berücksichtigen war, dass es sich bei dem zum damaligen Zeitpunkt vorhanden Geldvermögen nach Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung um Vermögen der Eltern handelte, welches insoweit der Mutter und dem Vater zu gleichen Teilen gehörte. Hinsichtlich des von dem Vater hinterlassenen Anteils stand der verstorbenen Mutter im Übrigen nach § 1931 i.V.m. § 1371 BGB noch einmal ein hälftiger Erbanspruch zu.
58Entgegen den Angaben der Kläger hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die verstorbene Mutter dieses Vermögen dem Kläger zu 2. bereits damals oder zu einem späteren Zeitpunkt schenkungsweise i.S. von § 516 BGB zugewandt hat. Vielmehr sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. zusammen mit seiner Ehefrau dieses Vermögen zunächst für seine Eltern und später fortführend für die verstorbene Mutter - zusammen mit seinem Erbanteil - treuhänderisch verwaltet hat. Den Angaben des Klägers zu 2. zufolge hatte er bereits längere Zeit vor dem Tod seines Vaters die Anlage der Ersparnisse seiner Eltern übernommen, da seine Eltern das Geld lediglich zu niedrigen Zinssätzen auf einem Sparbuch angespart hatten. Zusammen mit seiner Ehefrau hatte er dazu die Verfügungsbefugnis über das Konto seiner Eltern erhalten, welches nach dem Tod des Vaters auf die Mutter umgeschrieben wurde. Nach den vorgelegten Kontoauszügen wurde das auf dem von der Verstorbenen geführten Konto (Nr. ) vorhandene Geldvermögen erst zum Ende des Jahres 2000 und ein Restbetrag noch im März 2002 auf ein Konto des Kläger zu 2. und dessen Ehefrau überwiesen. Dazu hat der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Geldtransaktion durch ihn - auch auf Anraten der Bank - veranlasst worden sei. Die Mutter, die bereits zuvor die Post der Sparkasse an ihn ausgehändigt habe, damit er sich um die Angelegenheit kümmere, sei froh gewesen sei, sich nicht mehr mit den Geldangelegenheiten befassen zu müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Klägers zu 2., dass die Mutter damit einverstanden gewesen sei, dass das Geld auf sein Konto floss, nicht als eine Schenkungserklärung der Verstorbenen zu verstehen gewesen. Vielmehr hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Eltern dem Kläger uneingeschränktes Vertrauen in Geldangelegenheiten entgegen gebracht haben und ihm deshalb die Betreuung/Verwaltung ihres Vermögens überlassen haben. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger zu 2. die Verfügungsbefugnis - sei es zunächst auf Grund einer Kontovollmacht oder später als Kontoinhaber - zustand, denn nach den Darlegungen des Klägers zu 2. wollten sich die Eltern bzw. später die Mutter nicht mit den Geldangelegenheiten befassen und haben ihn dazu umfangreich bevollmächtigt. In diesem Sinne kann auch die von dem Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung aus der Erinnerung wieder gegebene Erklärung seines Vaters an dessen Sterbebett aufgefasst werden, wonach der Kläger zu 2. wie bisher die finanziellen Angelegenheiten mit der eingeräumten Verfügungsbefugnis regeln sollte. Die Erklärung des Vaters konnte nach den von dem Kläger zu 2. dargelegten Umständen nur als Aufforderung zur weiteren Verwaltung des Geldes auch nach dessen Tod verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 2. davon ausging, der Vater habe eine von ihm - dem Kläger zu 2. - schon länger gewünschte Selbständigkeit auch finanziell unterstützen wollen und diesbezüglich habe zwischen den Eltern auch Einigkeit bestanden. Denn die Kammer hat zwar auf Grund der Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Eltern schon zu ihren Lebzeiten bereit waren, ihren Sohn - den Kläger zu 2. - im Fall der Aufnahme einer Selbständigkeit mit diesem Vermögen zu unterstützen und ihm insoweit das Geld in Aussicht gestellt haben mögen. Damit steht allerdings nicht fest, dass sie ihm das Vermögen bereits zu ihren Lebzeiten endgültig überlassen haben. Vielmehr spricht einiges dafür, dass ein endgültiger Übergang des Vermögens erst mit dem Versterben des letzten Elternteils (mithin der Mutter) erfolgen sollte. So ist vor allem nicht nachvollziehbar und hat der Kläger auch nicht zu erklären vermocht, dass die Eltern ihm ihr gesamtes erwirtschaftetes Vermögen auch auf die Gefahr hin übertragen wollten, dass einer von ihnen - bzw. hier: die Mutter - auf Grund einer eintretenden Pflegebedürftigkeit in absehbarere Zeit auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen wäre. Dem entspricht im Übrigen auch das Verhalten des Klägers zu 2. selber, der er sich seinen Angaben zufolge im Jahr 2008 zwar selbständig gemacht, dazu jedoch das Vermögen seiner Eltern nicht angetastet habe, weil ihm dies aus eigener Kraft gelungen sei. Der Kläger zu 2. hat mithin das Vermögen seiner Eltern, das im Übrigen seinen Angaben gegenüber der Zeugin E. zufolge auch noch im Januar 2011 in voller Höhe vorhanden war, auch als solches weiterhin angesehen und behandelt. Dem entsprechen im Übrigen die Ausführungen der Zeugin E. zu dem bei der Antragsaufnahme mit dem Kläger zu 2. geführten Gespräch. Soweit die Zeugin - wie bereits in ihrem Aktenvermerk - bekundet hat, dass der Kläger zu 2. als Grund für den Zufluss des Geldes auf sein Konto angegeben habe, die Mutter habe mit Geld nicht gut umgehen können und es sei so mit dem Vater vereinbart bzw. besprochen worden, steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers zu 2.. Die Kammer hält diese Angaben der Zeugin auch deshalb für glaubhaft, da sie sich in die Ausführungen des Klägers zu 2. ohne weiteres einfügen lassen. So hat auch der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seine Eltern im Umgang mit den Geld nicht gewandt gewesen seien und er deshalb schon früher die Geldanlage übernommen habe.
59Dem steht nicht entgegen, dass diese Erklärung nicht in der von dem Kläger zu 2. unterschriebenen Niederschrift aufgenommen worden ist, da diese lediglich einen Ausschnitt dessen wiedergibt, was in diesem Gespräch erörtert worden ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht aus dem Umstand, dass die verstorbene Mutter noch selber Klage erhoben und damit den Anspruch weiter verfolgt hat, geschlossen werden, dass sie selbst von einer bereits erfolgten Schenkung des Geldvermögens zu Gunsten des Klägers zu 2. ausgegangen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verstorbene nach den oben ausgeführten Angaben des Klägers zu 2. diesem weitgehend die Regelung der Geldangelegenheiten überlassen und ihn zudem u.a. hinsichtlich ihrer Vermögensangelegenheiten entsprechend bevollmächtigt hatte; der Kläger zu 2. hat insoweit auch den Prozessbevollmächtigen mit der Einreichung der Klage - im Namen seiner Mutter - beauftragt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine entsprechende Erklärung der verstorbenen Mutter - deren körperlicher Gesundheitszustand sich nach Angaben des Klägers zu 2. etwa ein halbes Jahr vor dem Umzug ins Pflegeheim verschlechterte, die aber noch bis zum Schluss geistig fit gewesen sei - hinsichtlich einer (früheren) Schenkung zu Gunsten des Klägers zu 2. nicht (etwa mit Einreichung der Klage) erfolgte. Auch der Kläger zu 2. hat bei der Antragstellung im Januar 2011 oder in der Folgezeit nicht von einer Schenkung gesprochen, sondern von einem Einverständnis der Mutter, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben Informationsmaterial des Heims über zu berücksichtigendes Vermögen der Heimbewohner und zu beachtende Fristen erhalten hatte. Erst mit anwaltlichem Schreiben im Juni 2012 wird erstmalig ausgeführt, dass es zu einer Schenkung gekommen sei. Soweit dann der Beklagte ebenfalls dieser Wertung gefolgt ist, steht dies der entgegengesetzten Annahme des Gerichts nicht entgegen, die sich auch auf die eingehende Befragung des Klägers zu 2. und der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung stützt.
60Die Mutter der Kläger hat schließlich ihren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum auch aus ihrem Vermögen gedeckt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfolgten die Zahlungen der Heimkosten nämlich - entgegen den ursprünglichen Angaben der Kläger, wonach auf Grund einer mündlichen Mahnung des Pflegeheims das Lastschriftverfahren von dem Konto der Verstorbenen auf das Konto des Klägers zu 2. umgestellt worden sei - bereits zuvor von dem Konto des Klägers zu 2. und seiner Ehefrau, die anschließend wieder die Beträge von dem Konto der Mutter zu ihren Gunsten abbuchten. Dies lässt sich zum einen den noch mit anwaltlichem Schriftsatz (vom 14.4.2015) vorgelegten Kontoauszügen des Kontos des Klägers zu 2.(und seiner Ehefrau) ab Januar 2011 und den bereits im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontoauszügen der Verstorbenen von September 2010 bis Januar 2011 als auch dem in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Schreiben des Klägers zu 2. vom 21.3.2014 an den Prozessbevollmächtigten entnehmen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen verfügte die Verstorbene im Hinblick auf das bei dem Kläger zu 2. verwaltete Geldvermögen auch über sog. bereite Mittel, da der Kläger zu 2. die Zahlungen für seine Mutter übernommen hatte und die das Renteneinkommen der Mutter übersteigenden Heimkosten aus dem noch vorhanden Geldvermögen der Mutter ausgeglichen hat.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf.
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig geworden ist.
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.
(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte.
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei - a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie - b)
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei - a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie - b)
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei - a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie - b)
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei - a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie - b)
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
- 1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben, - 2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten
- 1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten, - 2.
die Kinder des Beschädigten, - 3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, - 5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.
(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten
- a)
das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung, - b)
der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst, - c)
eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht, - d)
der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten, - e)
der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen, - f)
der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg, - g)
der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos, - h)
der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, - i)
der Reichsarbeitsdienst, - k)
der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441), - l)
der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, - m)
der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht, - n)
der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht, - o)
der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind
- 1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a), - 2.
Krankenhilfe (§ 26b), - 3.
Hilfe zur Pflege (§ 26c), - 4.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d), - 5.
Altenhilfe (§ 26e), - 6.
Erziehungsbeihilfe (§ 27), - 7.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a), - 8.
Erholungshilfe (§ 27b), - 9.
Wohnungshilfe (§ 27c), - 10.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d).
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
(3) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Darlehen können gegeben werden, wenn diese Art der Leistung zur Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen erbracht werden, wenn diese Art der Leistung im Einzelfall zweckmäßiger ist.
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds besonders zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Hilfe zur Pflege gehen die Leistungen nach § 35 vor.
(3) Stellen Pflegebedürftige ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, gelten § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) § 64a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei - a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie - b)
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
(6) Werden Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind der Beschädigten erbracht, haben Beschädigte Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Absatz 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 oder § 26c Absatz 5 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.
(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:
- 1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, - 2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.
(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:
- 1.
2 Prozent für Beschädigte, - 2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, - 3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie - 4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
(5) (weggefallen)
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen
- 1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, - 2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.
(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:
- 1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, - 2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.
(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:
- 1.
2 Prozent für Beschädigte, - 2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, - 3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie - 4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
(5) (weggefallen)
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.