Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25a

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen

1.
bei Beschädigten, die Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder die eine Pflegezulage erhalten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
bei Hinterbliebenen, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25


(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). (2) Aufgabe der Krie

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin wendet sich gegen die Überleitung e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 B 15.25

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Apr. 2017 - B 5 K 14.769

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpfli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 12 C 16.65

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 B 15.2255

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte w

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.931

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 12 ZB 14.399

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Die Klägerin beansprucht mit i

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2018 - 7 A 11437/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Juli 2017 insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Ur

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 19. Aug. 2016 - 21 K 4274/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 16. März 2016 dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Januar 2016 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 145,80 Euro, d.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2016 - 21 K 3827/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Mai 2015 - 2 K 16/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Apr. 2014 - 21 K 4259/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheids vom 09.04.2013 für den Pflegeplatz der Klägerin im St. D.         Seniorenhaus, W.       , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 Euro ab dem 01.11.2012 und von mona

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