Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2015:0806.1K368.13.00
06.08.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89e Schutz der Einrichtungsorte


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel


(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Sept. 2011 - 5 C 20/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2008 - 7 A 10444/08

bei uns veröffentlicht am 24.10.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig voll
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Juni 2016 - 6 K 2394/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Bekla

Referenzen

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.

2

Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.

3

Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.

4

Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.

5

Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.

6

Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.

8

Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.

11

1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).

12

1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.

13

1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.

14

Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.

15

Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

16

Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).

17

Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).

18

2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.



Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für den Jugendhilfefall J. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der Beklagte örtlich zuständig ist.

2

Die am … September 1999 geborene J. wurde, nachdem sich ihre Eltern getrennt hatten und ihr Vater aus dem Bereich des Kreises Düren in den der Klägerin umgezogen war, im April 2003 vom Jugendamt des Kreises Düren zusammen mit ihren drei Geschwistern in Obhut genommen. Während letztere in herkömmlichen Pflegefamilien untergebracht werden konnten, war dies nach Einschätzung des Kreisjugendamtes wegen einer Traumatisierung und wegen einer erheblichen Entwicklungsverzögerung bei J. nicht möglich. Um sie in einem familiären Umfeld gezielt pädagogisch fördern zu können, wurde sie im Juli 2003 in der in der Trägerschaft des "Pädagogische Einrichtungen und Beratungen – P.E.B. – e.V." stehenden "Fachfamilie K." in R. im Bereich des Beklagten untergebracht. Der Hilfeplan sah eine "Unterbringung … nach § 34 KJHG" vor, dem P.E.B. e.V. sagte das Kreisjugendamt zu, die monatlich anfallenden "Heimkosten" für die Unterbringung J.s in seiner "Einrichtung" zu tragen.

3

Aufgrund des Umzuges auch von J.s Mutter in den Bereich der Klägerin übernahm diese zum 1. Mai 2005 den Jugendhilfefall. In einem diesbezüglichen Bewilligungsbescheid der Klägerin gegenüber dem Amtsvormund J.s vom 22. März 2005 heißt es: "Gewährte Hilfeart: § 34 KJHG (Erziehungsstelle)". Im Rahmen der Fortschreibung des Hilfeplanes am 7. September 2005 wurde festgehalten, dass eine "langfristige Unterbringung" J.s "in der Fachfamilie weiterhin dringend erforderlich" und "eine Rückführung" zu ihrer Mutter "nicht angedacht" sei. Zum 1. Oktober kündigten die Eheleute K. die mit dem P.E.B. e.V. abgeschlossenen Betreuungsverträge auch bezüglich J.s und schlossen neue Betreuungsverträge mit dem "Pädagogische Fachfamilien im Verbund – PFiV – e.V.", deren Gründungsmitglieder sie zugleich sind. Die Klägerin beendete auf Bitte des P.E.B. e.V. das ihrerseits mit diesem bestehende Vertragsverhältnis und begründete ein neues mit dem PFiV e.V.

4

Unter Hinweis auf ein dahingehendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 in einem vergleichbaren Fall bat die Klägerin den Beklagten im Mai 2006 und danach wiederholt unter Zusage der Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII um Übernahme des Jugendhilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Nachdem dieser dies stets abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 9. November 2007 Feststellungsklage erhoben. Zu deren Begründung hat sie geltend gemacht, ungeachtet der Jugendhilfebewilligung für J. nach § 34 SGB VIII seien die Eheleute K. deren "Pflegepersonen" im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII. Da J. seit über 2 Jahren bei jenen wohne und ihr Verbleib dort bis zu ihrer Verselbstständigung zu erwarten sei, sei der Beklagte nach dieser Bestimmung für den Jugendhilfefall spätestens am 1. Juni 2006 örtlich zuständig geworden. Kostenerstattung sei ihm zugesagt worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

festzustellen, dass der Beklagte seit dem 1. Juni 2006 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Jugendhilfefall J. örtlich zuständig ist.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wie sich aus § 89a SGB VIII ergebe, setze eine örtliche Zuständigkeit aufgrund des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB eine fortdauernde Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII voraus. Auch § 44 SGB VIII betreffe die Vollzeitpflege in diesem Sinne. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen scheide deshalb eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei Jugendhilfeleistungen nach § 34 SGB VIII aus. Eine solche werde aber für J. erbracht. Mit der Durchführung der Hilfe sei der PFiV e.V. beauftragt worden. Über diesen sei Frau K. beschäftigt, diesem sei für die Einrichtung "Fachfamilie K." eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt worden und diesem werde ein Entgelt gezahlt. Pflegepersonen hätten gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe Erstattungsansprüche bezüglich Unfallversicherung und Altersvorsorge; Frau K. erhalte diese Leistungen vom PFiV e.V. Ferner setze § 39 Abs. 6 SGB VIII voraus, dass Pflegepersonen kindergeldberechtigt seien, wohingegen im vorliegenden Fall das Kindergeld von der Klägerin vereinnahmt werde. Schließlich gehe die Klägerin selbst davon aus, dass derzeit Hilfe zur Erziehung J.s nach § 34 SGB VIII bewilligt werde.

10

Mit Urteil vom 26. März 2008 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Beklagte sei seit dem 1. Juni 2006 für den Jugendhilfefall J. gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fachfamilie K. unterfalle dem Begriff der Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 44 SGB VIII, der insoweit als Anhaltspunkt herangezogen werden könne, sei Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnehmen wolle. Maßgeblich komme es somit auf die zeitliche Komponente sowie auf die (zumindest angestrebte) emotionale Verbindung zwischen den "Facheltern" und dem Pflegekind an. Letzteres lege bereits die Formulierung "in seinen Haushalt aufnehmen will" nahe und werde bestärkt durch den Begriff der "Pflege", der nicht ohne weiteres mit dem der "Betreuung" im Sinne der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gleichgesetzt werden könne. Auch die historische Entwicklung des § 86 Abs. 6 SGB VIII sowie dessen Sinn und Zweck stützten diese Auslegung. Der Gesetzgeber habe eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Jugendamtes am Wohnort der Kindeseltern für diejenigen Fälle regeln wollen, "in denen das Kind oder der Jugendliche auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist". Werde also § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII in erster Linie der emotionalen Bindung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern gerecht, so sei die organisatorische Ebene der konkreten Hilfeleistung nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII weniger wichtig. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der obigen Aspekte sei die Fachfamilie K. als Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII anzusehen. J. lebe im Privathaushalt der Eheleute K., zwischen ihnen bestehe ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihrem leiblichen Kind. Zwar gebe es auch gewichtige Unterschiede zwischen herkömmlichen Pflegeeltern und einer Fachfamilie, doch ähnelten im vorliegenden Fall die tatsächlichen Verhältnisse sowie die emotional-sozialen Bindungen denen in einer herkömmlichen Pflegefamilie deutlich mehr als denen bei einer Heimerziehung. Auch bestehe zwischen dem Trägerverein und den Facheltern kein Arbeitsverhältnis wie bei Pflegeheimbetreuern. Insbesondere werde J. nicht durch den PFiV e.V. betreut, da nicht dieser, sondern die Facheltern ihre tägliche Versorgung und Erziehung erbrächten. Letztere seien auch nicht weisungsgebunden. So habe die Fachfamilie den Verein und nicht etwa der Verein die Fachfamilie gewechselt. Dabei habe der Verbleib J.s in der Fachfamilie nie in Frage gestanden. Im Falle einer Heimunterbringung sei so etwas unmöglich.

11

Am 24. April 2008 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist er darauf, dass der PFiV e.V. zufolge seiner Leistungsbeschreibung Leistungen nach § 34 SGB VIII erbringe, dass es grundsätzlich ihm überlassen sei, durch welche seiner Fachfamilien er eine Leistung erbringen lasse, und dass er gegenüber seinen Fachfamilien ein Weisungs- und Direktionsrecht habe. Auch wenn es im Rahmen der in den letzten Jahren zunehmend entwickelten familienanalogen Formen der stationären Heimunterbringung mit familienbezogenen Heimplätzen zu solch tiefgehenden emotionalen Beziehungen zwischen den betreuenden Personen und dem betreuten Kind oder Jugendlichen kommen könne, dass es in dessen Interesse liege, deren Abbruch zu vermeiden, so nähmen deshalb die Mitarbeiter der Einrichtung auch dann nicht die Funktion der Familie ein und so würden deshalb familienanaloge Formen der Heimunterbringung auch dadurch nicht zu Formen der Familienpflege. Überdies komme es beim Wechsel solcher Mitarbeiter in eine andere Einrichtung durchaus auch zu einem Wechsel der von ihnen bislang betreuten Kinder oder Jugendlichen in diese neue Einrichtung. So sei es ja auch im vorliegenden Fall im Oktober 2005 gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in den Fachfamilien zumindest eine Fachkraft tätig sei, deren Weiterbildung und Beratung durch den Träger oder doch auf dessen Veranlassung erfolge. Pflegefamilien im Sinne von § 33 SGB VIII benötigten indessen Betreuung und Beratung durch das Jugendamt und hätten deshalb gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII einen dahingehenden Anspruch. Diesem Umstand trage § 86 Abs. 6 SGB VIII Rechnung, da die Betreuung und Beratung von Pflegeeltern nicht durch ein unter Umständen weit entferntes Jugendamt erfolgen könne. Dieser Grund für einen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehe bei Hilfen nach § 34 SGB VIII nicht.

12

Der Beklagte beantragt,

13

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 18. März 2008 sowie auf eine inzwischen vorliegende Arbeitshilfe des Landschaftsverbandes Rheinland als Landesjugendamt zur Umsetzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf deren Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte seit dem 1. Juni 2006 gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall J. örtlich zuständig ist.

21

Gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird dann, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieser Bestimmung derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII setzt mithin voraus, dass für ein Kind oder einen Jugendlichen eine "Pflegeperson" vorhanden ist, dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" bereits zwei Jahre lang lebt und dass das Kind oder der Jugendliche bei dieser "Pflegeperson" voraussichtlich "auf Dauer" verbleiben wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei den Eheleuten K., bei denen die inzwischen neunjährige J. seit über fünf Jahren lebt und voraussichtlich bis zu ihrer Verselbstständigung auch weiterhin leben wird, im Verhältnis zu ihr nicht um "Pflegepersonen" im Sinne (auch) von § 86 Abs. 6 SGB VIII handelt.

22

Wer "Pflegeperson" in diesem Sinne ist, ergibt sich nicht ausdrücklich aus § 86 Abs. 6 SGB VIII selbst. Eine Legaldefinition findet sich hingegen in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (so auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 12 A 2677/02 – JAmt 2006, 95 [96] sowie Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 44 Rn. 5; vgl. ferner Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 44 Rn. 6 sowie DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. März 2003, JAmt 2003, 186; a.A.: Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt, Stand: August 2008, Art. 1 § 44 KJHG Rn. 14). "Pflegeperson" ist nach der derzeitigen Fassung dieser Vorschrift aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), "wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will".

23

Wie sich aus der Wortfolge "aufnehmen will" ergibt, ist "Pflegeperson" bereits derjenige, der ein Kind oder einen Jugendlichen in seinem Haushalt über Tag und Nacht erst noch aufzunehmen beabsichtigt, also noch nicht aufgenommen hat (so auch Happe/Saurbier, a.a.O. Rn. 15).

24

Wer hingegen ein Kind oder einen Jugendlichen bereits über Tag oder Nacht in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "Pflegeperson"unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufnahme beruht. Wie sich aus den in § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII genannten Fallgruppen ergibt, in denen die "Pflegeperson" keiner Erlaubnis bedarf, kann die Aufnahme zwar auf eine Bewilligung von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch ein Jugendamt zurückzuführen sein (Nr. 1), muss es aber nicht. Der Aufnahme kann, wie sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII weiter ergibt, beispielsweise auch eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Nr. 2), ein Verwandschaftsverhältnis (Nr. 3), ein Schüler- oder Jugendaustausch (Nr. 5) oder eine Adoptionspflege nach § 1744 BGB (Nr. 6) zugrunde liegen. In Betracht kommt ferner eine Aufnahme aufgrund der Bewilligung von Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen nach § 53 SGB XII (vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49). Es genügt aber auch jede vertragliche Vereinbarung zwischen dem oder den Personensorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen mit einem beliebigen Dritten, wodurch sich dieser, aus welchen Gründen auch immer, zur Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in seinem Haushalt verpflichtet hat (vgl. Happe/Saurbier, a.a.O. Art 1 § 44 KJHG Rn. 25 sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O. § 33 Rn. 18).

25

Unerheblich ist grundsätzlich auch, bezüglich welcher Leistung der Jugendhilfe das mögliche Bestehen einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII geprüft wird. Insbesondere kommt es für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII – außer für einen Zuständigkeitswechsel – nicht darauf an, ob die in Rede stehende Leistung der Jugendhilfe auf die Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in einen anderen Haushalt als den seines oder seiner Personensorgeberechtigten abzielt (zumindest missverständlich daher OVG NRW, a.a.O.). § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII regelt keine Sonderzuständigkeit "für die Vollzeitpflege" (so auch Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 86 Rn. 31 und Ziegler in GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand Juli 2005, § 86 Rn. 31; vgl. ferner BT-Drucks. 13/3082 S. 12 im Zusammenhang mit der Streichung der Wortfolge "für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson" vor der Wortfolge "aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6" in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; missverständlich daher Wiesner, a.a.O. § 86 Rn. 33). Vielmehr enthält § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII eine Sonderzuständigkeit "be i fortdauernder Vollzeitpflege" (so die Überschrift des § 89a SGB VIII, wonach die "aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6" SGB VIII aufgewendeten Kosten zu erstatten sind). Auch ermöglicht § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht etwa nur einen Zuständigkeitswechsel. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem der oben genannten Gründe bereits seit zwei Jahren bei einer "Pflegeperson" und ist sein Verbleib bei dieser auf Dauer zu erwarten, so ist für eine erst nunmehr erforderlich werdende Leistung der Jugendhilfe von Anfang an derjenige Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die "Pflegeperson" ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (so auch Grube, a.a.O., Kunkel, a.a.O., Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O. Art.1 § 86 KJHG Rn. 74, Wiesner, a.a.O. § 86 Rn. 34, DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. März 2003, JAmt 2003, 186). Dies gilt insbesondere bei erst nunmehr erforderlich werdenden Leistungen der Jugendhilfe nach § 30 SGB VIII oder nach § 35a SGB VIII (so auch Grube, a.a.O.). Zwar sind dann, wenn das Kind oder der Jugendliche nunmehr anderswo untergebracht werden soll als bisher, die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erfüllt, aber nur deshalb nicht, weil der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen bei der bisherigen "Pflegeperson" aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Unterbringung nicht mehr auf Dauer zu erwarten ist, und lässt damit nicht den Schluss zu, das Kind oder der Jugendliche habe bislang nicht bei einer "Pflegeperson" gelebt.

26

Eine Einschränkung erfährt der der in § 44 SGB VIII definierte Begriff "Pflegeperson" allerdings dadurch, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung – seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (a.a.O.) – vom Anwendungsbereich des neuen § 43 SGB VIII ("Erlaubnis zur Kindertagespflege") und – von Anfang an und vor allem – vom Anwendungsbereich des § 45 SGB VIII ("Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung") bzw. des § 48a SGB VIII abzugrenzen ist, der seit dem 1. April 1993 die zuvor von § 45 SGB VIII mit umfasst gewesene Erlaubnis für sonstige betreute Wohnformen regelt. Die erstere Abgrenzung erfolgt danach, ob jemand ein Kind oder einen Jugendlichen nur "während des Tages" (so § 43 SGB VIII) oder "über Tag und Nacht" (so § 44 SGB VIII) betreuen will, die letztere danach, ob es sich um "Familienpflege" handelt oder um die Betreuung in "Einrichtungen" (vgl. die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch). Während insoweit § 45 SGB VIII an den in § 34 SGB VIII verwendeten Rechtsbegriff "Einrichtung" anknüpft, knüpft § 44 SGB VIII an § 33 SGB VIII an, der die danach mögliche Betreuung in seinem Satz 2 selbst stets der "Familienpflege" zugeordnet hat, und betrifft seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (a.a.O.) nur noch die in § 33 SGB VIII geregelte "Vollzeitpflege" (vgl. auch Krug in Krug/Riehle, SGB VIII, Loseblatt, Stand März 2008, § 44 Erl. I; vgl. ferner Happe/Saurbier, a.a.O. Art. 1 § 44 KJHG Rn. 16) sowie die dementsprechende "Hilfe durch eine geeignete Pflegeperson" im Sinne von § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. § 44 SGB VIII ist jetzt auch ausdrücklich mit "Erlaubnis zur Vollzeitpflege" überschrieben. Die Anknüpfung des in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII definierten Begriffs "Pflegeperson" an die in § 33 SGB VIII geregelte Vollzeitpflege findet sich ferner in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der – wie oben bereits in anderem Zusammenhang angemerkt – eine Erstattung der "aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6" SGB VIII aufgewendeten Kosten anordnet und zugleich mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. In dieser Bestimmung wird also die von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch eine "Pflegeperson" in seinen Haushalt seit zwei Jahren und dessen voraussichtlicher Verbleib bei dieser "Pflegeperson" mit dem Begriff – fortdauernde – "Vollzeitpflege" bezeichnet, der zuvor bereits in § 33 und in § 44 SGB VIII verwendet wurde. Zwar setzt deswegen der Begriff "Pflegeperson" nicht das nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII erforderliche Vorliegen eines erzieherischen Defizits bei dem oder den Personensorgeberechtigten des Kindes oder Jugendlichen voraus. "Pflegeperson" ist jedoch nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut (im Ergebnis ebenso Kunkel, a.a.O., Reisch, a.a.O. Rn. 70 f., Wiesner, a.a.O. § 86 Rn. 33, Ziegler, a.a.O. Rn. 35 und 37 sowie die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom November 2002, ZfJ 2003, 103 [112] und das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 10. September 2008 – LJA 05-2008; a.A.: OVG NRW, a.a.O. sowie im Anschluss daran DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2008, JAmt 2008, 202 [203 f.] und Landschaftsverband Rheinland, Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, S. 10 und 14).

27

Weiteren Einschränkungen unterliegt der Begriff "Pflegeperson" indessen nicht.

28

So muss die Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen in den eigenen Haushalt einschließlich seiner Betreuung nicht stets aus ideellen Gründen ("ehrenamtlich") erfolgen (so aber das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 10. September 2008, a.a.O. S. 6 f.), sondern kann – jedenfalls auch – Erwerbszwecken dienen. Gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII "sollen" zwar die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in einem vom Landesgesetzgeber nach § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzten monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, "soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind". Ist – beispielsweise bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen (vgl. § 33 Satz 2 SGB VIII) – eine pädagogisch besonders qualifizierte oder gar professionelle Pflegeperson erforderlich, die für den festgesetzten Pauschalbetrag nicht zu gewinnen ist, und muss diese deshalb höher honoriert werden, so ändert allein deren höhere Bezahlung nichts daran, dass sie alle in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen einer "Pflegeperson" erfüllt (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 LC 12/05 – FEVS 58, 79 [81] m.w.N.).

29

Ebenso ist es nicht erforderlich, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der "Pflegeperson" berücksichtigt wird (so aber ebenfalls das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 10. September 2008 a.a.O.). Sofern dies der Fall ist, ist nach Maßgabe von § 39 Abs. 6 SGB VIII zu verfahren, andernfalls sind nicht etwa die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen für die Annahme einer "Pflegeperson" deswegen nicht erfüllt.

30

Ferner ist "Pflegeperson" nicht nur derjenige, der ein Kind oder einen Jugendlichen dauerhaft in seine Familie einbinden will (so aber OVG NRW, a.a.O.). Wie im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommt, genügt vielmehr auch eine kurzfristige Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht in den eigenen Haushalt. Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bis zur Dauer von acht Wochen oder im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustauschs über Tag oder Nacht aufnimmt, bedarf zwar nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB VIII abweichend von Satz 1 dieser Bestimmung keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege, ist gleichwohl aber "Pflegeperson"; andernfalls wären die diesbezüglichen Ausnahmeregelungen in § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB VIII überflüssig. Auch dem Begriff "Vollzeitpflege" ist eine auf Dauer angelegte Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen nicht etwa immanent. Vielmehr kann Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII nicht nur als auf Dauer angelegte Lebensform, sondern auch als lediglich befristete Erziehungshilfe konzipiert werden, etwa bei einer vorübergehenden Erkrankung, bei einer Inhaftierung oder bei einem Auslandsaufenthalt des Personensorgeberechtigten oder bei sonst bestehender Aussicht auf Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in dessen Haushalt. Vorstellbar ist aber auch die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht lediglich an mehreren Tagen pro Woche, etwa an allen Werktagen (so auch Fischer, a.a.O. § 33 Rn. 3, Grüner/Dalichau in Krug/Riehle, a.a.O. § 33 Anm. I [S. 8], Happe/Saurbier, a.a.O. Art. 1 § 33 KJHG Rn. 16b, Kunkel, a.a.O. § 33 Rn. 1 sowie Wiesner, a.a.O. § 33 Rn. 20). Nicht also der Begriff "Pflegeperson" und nicht einmal die weitere Voraussetzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, wonach ein Kind oder ein Jugendlicher schon zwei Jahre bei einer "Pflegeperson" gelebt haben muss, verlangt die dauerhafte Einbindung eines Kindes oder eines Jugendlichen in eine andere Familie, sondern erst die in § 86 Abs. 6 zusätzlich vorausgesetzte Erwartung seines Verbleibs auf Dauer bei der "Pflegeperson".

31

Desgleichen setzt der Begriff "Pflegeperson" keine zwischen ihr und dem aufgenommenen Kind oder Jugendlichen bestehende oder doch zumindest angestrebte emotionale Verbundenheit ähnlich wie bei einem Eltern-Kind-Verhältnis voraus, schon gar nicht "in erster Linie". Dies lässt sich zunächst nicht der vom Verwaltungsgericht für diese Annahme angeführten Wortfolge "in seinen Haushalt aufnehmen will" entnehmen. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen kann auch aus anderen Gründen erfolgen, etwa zu Erwerbszwecken, und sogar als belastend empfunden werden, etwa bei einer Aufnahme aus sittlicher Verpflichtung. Auch der vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Begriff "Pflege" indiziert entgegen dessen Annahme keine größere – zumindest angestrebte – emotionale Verbindung als der im Zusammenhang mit der Heimerziehung in § 45 SGB VIII verwendete Begriff "Betreuung". Bis zu seiner Neufassung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (a.a.O.) bedurfte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer "Pflegeerlaubnis", "wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will ( Pflege person)"; dabei "beschränkt(e) sich" nach der dafür gegebenen amtlichen Begründung "die Neuformulierung" des § 44 Abs. 1 SGB VIII – im Anschluss an die "eigenständige Regelung zur Erlaubnis der Tagespflege" – "auf den Erlaubnisvorbehalt für die Vollzeitpflege" (vgl. BT-Drucks. 15/5616 S. 25 f.). Eine inhaltliche Änderung des Begriffs "Pflegeperson" war durch den Wegfall des Begriffs "betreuen" mithin nicht beabsichtigt, wie auch daraus folgt, dass dieser Begriff im neuen § 43 SGB VIII für die Kindertagespflege weiterverwendet (vgl. hierzu auch Mörsberger, a.a.O. § 43 Rn. 8) und im gleichzeitig neugefassten § 94 Abs. 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VIII sogar im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines jungen Menschen bei einem Elternteil oder aber bei seinem Ehegatten oder Lebenspartner verwendet wird. Dass der Begriff "Pflegeperson" keine – zumindest angestrebte – emotionale Bindung zwischen dieser und dem aufgenommenen Kind oder Jugendlichen ähnlich einem Eltern-Kind-Verhältnis voraussetzt, folgt im Übrigen schon daraus, dass "Pflegeperson" auch derjenige ist, der ein Kind oder einen Jugendlichen erst noch aufnehmen will, sowie aus der Möglichkeit einer nur kurzfristig angelegten oder nur werktäglichen Vollzeitpflege. Es ist nicht einmal gewährleistet, dass dann, wenn – wie § 86 Abs. 6 SGB VIII weiter voraussetzt – ein Kind oder Jugendlicher seit zwei Jahren bei der "Pflegeperson" lebt und voraussichtlich auf Dauer bei ihr verbleiben wird, eine einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende emotionale Verbundenheit entstanden ist oder zumindest allseitig gewünscht wird, außer aus den oben bereits genannten Gründen etwa beim Vorhandensein eigener Kinder der "Pflegeperson" in seinem Haushalt oder aufgrund sonstiger Umstände des Einzelfalles. Dies wurde auch im Gesetzgebungsverfahren so gesehen (vgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 85 Abs. 5 des Entwurfs des SGB VIII – BT-Drucks. 11/5948 S. 104 –, in der es heißt: "Aus dieser formalen Regelung lassen sich jedoch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Schutzwürdigkeit inzwischen eingegangener Bindungen und die Zielrichtung der Pflegeelternarbeit ziehen.").

32

Richtig ist zwar, dass die Zuständigkeit in § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII als Korrektur der Zuständigkeitsbestimmungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für diejenigen Fälle geschaffen werden sollte, "in denen das Kind oder der Jugendliche in eine andere Familie eingebunden ist" (vgl. nochmals BT-Drucks. 11/5948 S. 104). Dem wurde durch das Tatbestandsmerkmal "und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten" Rechnung getragen. Deswegen geht es nicht an, den Begriff "Pflegeperson" einschränkend auszulegen oder aber ungeachtet der Gesetzessystematik und der einzelnen Tatbestandsmerkmale in § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII als alleinige Voraussetzung für die Zuständigkeit nach dieser Bestimmung anzusehen, dass ein Kind oder ein Jugendlicher "in eine andere (Pflege-)Familie" dauerhaft eingebunden ist und dass damit "typischerweise" die "Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder dem Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen" einhergeht (so aber OVG NRW, a.a.O. sowie DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2008, JAmt 2008, 202 [203 f.]) oder doch "zumindest angestrebt" wird (so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil).

33

Unter Berücksichtigung von alledem sind die Eheleute K. deswegen keine "Pflegepersonen" im Sinne (auch) von § 86 Abs. 6 SGB VIII, weil sie das Kind J. in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII, nicht aber in Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII betreuen.

34

Zwar lebt J. im Haushalt der Eheleute K.. Mittlerweile werden je- doch auch Hilfen nach § 34 SGB VIII in zunehmendem Maße familienähnlich ausgestaltet, während sich andererseits Pflegeeltern im Sinne von § 33 SGB VIII, vor allem in Anwendung von dessen Satz 2, immer häufiger auch besonders entwicklungsbeeinträchtigter Kinder und Jugendlicher annehmen und dementsprechend in höherem Maße fachlich vorgebildet sein müssen. In diesem Grenzbereich überschneiden sich die Hilfen nach § 33 SGB VIII und nach § 34 SGB VIII, zumindest sind die Übergänge fließend (vgl. Fischer, a.a.O. § 34 Rn. 15, Nonninger in LPK-SGB VIII, a.a.O. § 34 Rn. 14, Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O. § 33 Rn. 8, Wiesner, a.a.O. § 34 Rn. 13, Meysen, JAmt 2002, 326 [329] sowie Nr. 1.2.2 der "Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege/ Verwandtenpflege" [Februar 2004]). Deshalb stellt das Zusammenleben von betreuender Person und betreutem Kind oder Jugendlichem in einem Haushalt allein kein ausreichendes Kriterium dar, um abgrenzen zu können, ob die Hilfe im konkreten Einzelfall nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII gewährt wird (so wohl auch Meysen, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob das zu betreuende Kind bzw. der zu betreuende Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist – dann ist von einer Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII auszugehen – oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die die betreuende Person vermittelt wurde und ob Verantwortung daher in einem formalen Zusammenhang wahrgenommen bzw. mit anderen geteilt wird und angesichts des organisatorischen Hintergrundes gegebenenfalls unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde – dann ist vom Bestehen einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII auszugehen (vgl. insbes. Mörsberger, a.a.O. vor § 43 Rn. 8 und § 44 Rn. 7 sowie Nonninger, a.a.O.). Ergänzend bzw. indiziell ist insoweit zu berücksichtigen, ob eine Hilfe nach § 33 SGB VIII oder aber nach § 34 SGB VIII bewilligt wurde, ob für die Betreuung des Kindes oder Jugendlichen Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht werden oder aber dafür ein mit dem Träger der Einrichtung vereinbartes Entgelt im Sinne von §§ 78a ff. SGB VIII an diesen gezahlt wird sowie ob der betreuenden Person für das betreute Kind bzw. den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII oder aber einem Einrichtungsträger unabhängig von der Person des konkret betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII, gegebenenfalls i.V.m. § 48a SGB VIII, erteilt wurde (vgl. Reisch, a.a.O. Rn. 71 sowie Meysen, a.a.O. S. 328 f.).

35

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass J. von den Eheleuten K. in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII, nicht aber in Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII betreut wird.

36

Mit deren Betreuung hat die Klägerin nämlich nicht etwa die Eheleute K. betraut, sondern den "Pädagogische Fachfamilien im Verbund – PFiV – e.V.", dessen Mitglieder die Eheleute K. zwar sind, mit dem sie aber auch eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben. Sollten die Eheleute K. als Betreuungspersonen ausfallen, müsste der PFiV e.V. mithin eine anderweitige Betreuung J.s sicherstellen. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem PFiV e.V. besteht also unabhängig von der Betreuung J.s durch die Eheleute K.. Zufolge der Leistungsbeschreibung des PFiV e.V., die auch dem Landschaftsverband Rheinland und dem rheinland-pfälzischen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Landesjugendämtern im Rahmen von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen im Sinne von § 78c SGB VIII bzw. zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 45 SGB VIII vorgelegt wurde, übt dieser zudem gegenüber den Eheleuten K. die "Fachaufsicht" aus und hat diesen gegenüber ein "Weisungsrecht in grundsätzlichen Fragen", aber auch ein "Belegungsrecht" sowie ein "Betretungsrecht". Der PFiV e.V. ist mithin den Eheleuten K. gegenüber weisungsberechtigt, kann über bei jenen etwa frei werdende Plätze verfügen und darf deren Haus zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsberechtigung und -verpflichtung betreten. Ferner trägt der PFiV e.V. danach die "Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Rahmenbedingungen und fachgerechten Durchführung der Erziehungshilfenangebote" (vgl. jeweils S. 70 der Gerichtsakte – GA –). Folglich wurde ein "Sachstandsbericht" über die Betreuung und Entwicklung J.s bis April 2006 vom PFiV e.V. und nicht von den Eheleute K. vorgelegt (vgl. S. 65 ff. der Teilverwaltungsakte I – VA I – der Klägerin).

37

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass "die tägliche Versorgung und Erziehung J.s" nicht durch den PFiV e.V., sondern durch die Eheleute K. erbracht wird, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf deren Letztverantwortlichkeit. Auch bei klassischer Heimerziehung erfolgt nämlich die tägliche Versorgung und Erziehung eines in der Einrichtung betreuten Kindes bzw. Jugendlichen in aller Regel nicht durch den Träger der Einrichtung selbst, zumal wenn es sich dabei – wie im vorliegenden Fall – um eine juristische Person handelt, sondern durch die Personen, die der Einrichtungsträger mit der Betreuung gerade dieses Kindes oder Jugendlichen betraut hat. Die Letztverantwortlichkeit der Eheleute K. kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa mit dem Einrichtungsträgerwechsel zum 1. Oktober 2005 begründet werden. Dies gilt bereits deshalb, weil die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Eheleuten K. und dem "Pädagogische Einrichtungen und Beratung – P.E.B. – e.V." keinerlei Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Eheleuten K. und dem PFiV e.V. zulässt. Im Übrigen trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe nie in Frage gestanden, dass J. auch unter neuer Trägerschaft bei den Eheleuten K. verbleiben würde, was im Falle ihrer Betreuung in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform unmöglich gewesen wäre, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Zum einen handelte es sich insoweit nicht um das "Ausscheiden eines Mitarbeiters", sondern um den Wechsel einer Einrichtung oder doch eines Teiles hiervon von einem auf einen anderen Träger; mit Personalwechsel ist dies nicht zwingend verbunden. Selbst aber für den Fall des Wechsels eines Mitarbeiters in eine andere Einrichtung hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass damit zumindest in Einzelfällen auch der Wechsel eines Kindes oder Jugendlichen in die andere Einrichtung einhergeht. Zum anderen genügte für das Verbleiben J.s bei den Eheleuten K. nicht etwa lediglich deren Kündigungserklärung gegenüber dem P.E.B. e.V. Vielmehr setzte dies voraus, dass der P.E.B. e.V. die Klägerin ausdrücklich darum gebeten hat, nunmehr den PFiV e.V als neuen Trägerverein "zu beauftragen und uns vom Auftrag zu entbinden", um von den "untergebrachten Kindern jede Belastung durch den Trägerwechsel abzuwenden", zugleich aber darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls "in der Fach- und Dienstaufsicht für die betroffenen Kinder und Jugendlichen" verbleibe (vgl. S. 49 VA I). Voraussetzung hierfür war ferner, dass die Klägerin dieser Bitte entsprochen, nunmehr aber nicht etwa mit den Eheleuten K. eine besondere Form der Familienpflege für J. im Sinne von § 33 Satz 2 SGB VIII mit erhöhter Honorierung vereinbart, sondern den PFiV e.V. mit deren Betreuung beauftragt hat, die sich mit Blick auf dessen Weisungsrecht gegenüber den Eheleuten K. und auf dessen Letztverantwortlichkeit als Hilfe nach § 34 SGB VIII darstellt.

38

Dies hat stets auch die Klägerin so gesehen. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Jugendhilfefalles nach dem Umzug auch von J.s Mutter in ihren Bereich hat sie nämlich am 22. März 2005 gegenüber dem damaligen Amtsvormund J.s einen förmlichen Bescheid erlassen und darin als Rechtsgrundlage der für J. bewilligten Hilfe – in Übereinstimmung mit der Sichtweise des zuvor zuständig gewesenen Kreises Düren (vgl. S. 3 und S. 13 f. VA I) – ausdrücklich "§ 34" SGB VIII genannt (S. 26 VA I; vgl. ferner S. 37 VA I). Wäre die Klägerin von einer Jugendhilfegewährung nach § 33 SGB VIII ausgegangen, so hätte sie zudem wohl schon im Juli 2005, spätestens aber nach der Fortschreibung des Hilfeplanes im September 2005 den Beklagten unter Hinweis auf § 86 Abs. 6 SGB VIII um die Übernahme des Falles gebeten. Ferner geht sie noch immer selbst davon aus, dass auch derzeit die Hilfe für J. zu Recht nach § 34 SGB VIII gewährt wird (vgl. S. 75 und 78 VA I und vor allem die Bescheide vom 23. Januar und vom 19. Juni 2007 [S. 85 und 87 VA I]), meint aber im Anschluss an das ihr erst im April 2006 bekannt gewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2005 (a.a.O.), an das DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2008 (a.a.O. S. 203 f.) und an die Arbeitshilfe des Landschaftsverbands Rheinland zur Umsetzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII (S. 10 und 14), gleichwohl seien die Eheleute K. "Pflegepersonen" im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 SGB VIII (S. 2 f., 16 f. und 75 f. i.V.m. 78 f., 87 und 91 GA). Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die bislang von ihr erbrachte Jugendhilfeleistung für J. lediglich irrtümlich als § 34 SGB VIII unterfallend angesehen hat.

39

Für die Erbringung der Hilfe zur Erziehung J.s nach § 34 SGB VIII spricht weiter der Umstand, dass für die Betreuung J.s durch die Eheleute K. nicht Leistungen nach § 39 SGB VIII an diese erfolgen, sondern dass auf das Konto des PFiV e.V. das mit diesem gemäß § 78c Abs. 2 SGB VIII vereinbarte Entgelt in Form von Tagessätzen und sogar das Bekleidungsgeld, das Taschengeld sowie die Weihnachtsbeihilfen für J. überwiesen werden (vgl. S. 45, 53 und 60 VA I sowie S. 21 ff. der Teilverwaltungsakte IV der Klägerin).

40

Gleiches gilt überdies deshalb, weil das rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Landesjugendamt am 15. September 2005 dem PFiV e.V. auf dessen Antrag hin eine " Betriebserlaubnis gemäß den §§ 45 ff. und § 78a Abs. 3 SGB VIII … zum 1. Oktober 2005 für die Einrichtun g : Fachfamilie K." erteilt hat (kursive Hervorhebung durch den Senat). Diese "gilt für 2 angebotene Plätze für Mädchen und Jungen ab 2 Jahren bei einer personellen Mindestbesetzung von 1,0 Stellen im Erziehungsdienst", also unabhängig von der Person J.s. Ferner ist danach "die Betreuung der Kinder/ Jugendlichen … durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherzustellen", also nicht zwingend nur durch die Eheleute K., und "für ausreichenden Versicherungsschutz (Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Betreuten und die Betreuer) … Sorge zu tragen", was beides die Letztverantwortlichkeit des PFiV e.V. bestätigt (vgl. jeweils S. 67 f. GA).

41

Ist nach alledem die Jugendhilfeleistung für J. vom PFiV e.V., von den Eheleuten K. und von der Klägerin bewusst als Hilfe nach § 34 SGB VIII ausgestaltet worden, so sind sie hieran festzuhalten. Dies schließt es ein, dass die Eheleute K. keine "Pflegepersonen" im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII sind und dass die letztgenannte Vorschrift deshalb im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eineErstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick darauf zukommt, dass die entscheidungserhebliche Frage, ob "Pflegeperson" im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII auch sein kann, wer ein Kind oder einen Jugendlichen in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII betreut, vom erkennenden Senat verneint, vom Senat eines anderen Oberverwaltungsgerichts aber bejaht wird und sich das Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – hierzu noch nicht geäußert hat.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.

2

Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.

3

Am 20. September 2002 wurde F. in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im Anschluss an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im einrichtungseigenen Clearingzentrum von den Eheleuten H. in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute H. wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr H. ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt D. gewährte für die Unterbringung der F. auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.

4

Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der F. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Hilfefall und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.

5

Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute H. um Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Eheleute H. seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - JAmt 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der F. im Haushalt der Eheleute H. Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII gestützt werde.

6

Der Beklagte lehnte die Übernahme des Hilfefalls ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leiste. Dies täten die Eheleute H. nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 SGB VIII sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII hat es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - JAmt 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 SGB VIII legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 SGB VIII seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) von denen des § 43 SGB VIII und des § 45 bzw. § 48a SGB VIII abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII und damit auch des § 86 Abs. 6 SGB VIII nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 SGB VIII finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 SGB VIII, insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute H. mit der Betreuung der F. betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der F. sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.

8

Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgefüllt (1.). Da die Eheleute H. die Kriterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. örtlich zuständig ist.

11

1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 SGB VIII verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches Achtes Buch steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 SGB VIII gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).

12

1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die Erläuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den Erlaubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu versagende Erlaubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 SGB VIII erteilten Erlaubnis.

13

1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 SGB VIII handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetz - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII, die mit "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 SGB VIII deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 SGB VIII an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen.

14

Nach dem Regelungskonzept des § 86 SGB VIII ist der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII orientiert sich am Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein Kind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten Gemeinschaft zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das Kind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des Kindes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.

15

Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Kind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht ist gegeben, wenn das Kind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

16

Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).

17

Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wird (vgl. z.B. Wiesner a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, KJHG Art. 1 Erl. § 86 Rn. 74; Krug, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: Hauck, SGB VIII, Stand November 2004, K § 86 Rn. 29; VG Darmstadt, Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 K 1273/00 - JAmt 2001, 600).

18

2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute H. Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie haben die F. - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten H. und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.