Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Feb. 2011 - 3 W 22/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0223.3W22.11.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2011

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht - Wittlich vom 5. Januar 2011 aufgehoben, soweit darin die fehlende positive Stellungnahme der IHK ... angemahnt wird.

Im Übrigen, soweit die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat eine Verlegung ihres Sitzes von H... nach W..... zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Eintragung sowie ein von der IHK ..... übersandter Fragebogen konnten ihr indes unter der neuen Anschrift nicht zugestellt werden, weil ein solcher Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die IHK teilte dem Registergericht daraufhin mit, eine abschließende positive Stellungnahme zu der Sitzverlegung sei ihr nicht möglich. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt.

2

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur Sitzverlegung sowie die fehlende Vorschusszahlung moniert.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

4

Das Rechtsmittel ist insgesamt statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache führt es zu einem Teilerfolg.

5

1. Gegen eine Zwischenverfügung des Handelsregistergerichts, die die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KostO), ist nach § 8 Abs. 3 KostO die Beschwerde statthaft. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nach §§ 58, 382 Abs. 4 FamFG statthaft. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist in beiden Fällen nach § 8 Abs. 3 KostO, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Senat.

6

2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in der Zwischenverfügung die fehlende positive Stellungnahme der IHK zur beantragten Sitzverlegung moniert wird. In einer solchen fehlenden (positiven) Stellungnahme liegt schon kein Eintragungshindernis; im Übrigen hat aber auch die Beteiligte hierauf keinen unmittelbaren Einfluss. Die berufsständischen Organe sind nach § 380 FamFG verpflichtet, das Registergericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Handelsregister zu unterstützen. Das Registergericht ist umgekehrt verpflichtet, diesen Organen rechtliches Gehör zu gewähren und von Verfahren in Kenntnis zu setzen, an denen sie sich beteiligen dürfen (OLG Stuttgart, MDR 83, 407). Gebunden ist das Registergericht aber an die Stellungnahme der berufsständischen Organe nicht (Ammon/Ries in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn 16), eine negative, eine „nicht positive“ oder eine fehlende Stellungnahme mithin kein Eintragungshindernis. Die von der Antragstellerin im Übrigen unmittelbar nicht zu beeinflussende Stellungnahme der IHK kann deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, mit der der Antragstellerin nur die Beseitigung behebbarer Hindernisse aufgegeben werden kann.

7

Unbenommen ist es dem Registergericht allerdings, die begehrte Eintragung endgültig abzulehnen, eben weil der IHK eine Stellungnahme aus den hier genannten Gründen nicht möglich ist. Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift bzw. von deren Änderung gem. §§ 13 Abs. 3 GmbhG, 31 HGB dient dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Dies setzt voraus, dass die Anschrift richtig und so gefasst ist, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden (OLG Naumburg, NZG 2009, 956). Fehlt es hieran oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Anschrift, ist der Antrag auf Eintragung einer Sitzverlegung abweisungsreif.

8

3. Dagegen hat das Registergericht der Beteiligten zu Recht die Zahlung eines Vorschusses aufgegeben und die Eintragung der (behaupteten) neuen Geschäftsanschrift vom Nachweis der Einzahlung im Wege der Zwischenverfügung abhängig gemacht (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 16.2.2006; 12 T 5/06; LG Chemnitz, Rpfleger 2005, 422; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 8 Rn. 22). Die Antragstellerin ist zur Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses nach §§ 8 Abs. 1, 79a KostO i.v.m. § 1 HRegGebV verpflichtet. Ein auf Antrag vorzunehmendes Geschäft im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KostO ist auch ein „auf Anmeldung“ vorzunehmendes Geschäft des Registergerichts (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 2 Rn 12), denn das Tatbestandsmerkmal des Antragserfordernisses dient nur zur Abgrenzung der (auch) von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfte.

9

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131c KostO i.V.m. § 4 HRegGebV und Nr. 2300 der Anlage zu § 1 HRegGebV). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht


(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen F

Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 1 Gebührenverzeichnis


Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumen

Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 4 Zurückweisung


Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer

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Tenor Die Vorlagen sind unzulässig. Gründe A. 1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren der konkreten Normenkontrolle betreffen die Frage, ob § 21 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GV

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von

1.
den Organen des Handelsstandes,
2.
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
3.
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
4.
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(berufsständische Organe) unterstützt.

(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.

(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.

(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.