Sozialgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2017 - S 8 AS 1021/17

bei uns veröffentlicht am13.10.2017

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung.

Die 1963 geborene Klägerin erhält - mit kurzen Unterbrechungen - seit 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 26. November 2016 wurden der Klägerin Leistungen für die Monate Januar bis September 2017 bewilligt und mit Bescheid vom 26. September 2017 für die Monate Oktober 2017 bis März 2018.

Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin und zur Industriemechanikerin. Nach entsprechenden Weiterbildungen war sie von Mai 2014 bis zur Einstellung der Tätigkeit im Oktober 2015 im Bereich Finanzberatung selbstständig tätig.

Ein Gutachten durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2016 ergab verschiedene gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin, unter anderem eine verminderte Belastbarkeit beider Hände und des rechten Knies, stufte die Klägerin jedoch als vollschichtig erwerbsfähig ein.

Auf einen im Juni 2017 gestellten Antrag der Klägerin auf eine Umschulung zur Heilpraktikerin bzw. auf Förderung dieser Maßnahme hin wurde vom beklagten Jobcenter mit Bescheid vom 8. September 2017 ein Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildung zur Heilpraktikerin abgelehnt.

Am 24. August 2017 fand ein Gespräch mit der Klägerin bei der Arbeitsvermittlung statt, in dessen Rahmen auch eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) von den Beteiligten unterzeichnet wurde. Die EGV mit dem Ziel der Heranführung der Klägerin an den Arbeitsmarkt durch Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gilt vom 24. August 2017 bis auf Weiteres, solange die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen. Es ist vorgesehen, dass das Jobcenter die Klägerin zu weiteren Beratungsgesprächen einlädt, sie finanziell unterstützt bei Bewerbungsbemühungen, der Klägerin Vermittlungsvorschläge unterbreitet und ihr eine Arbeitsgelegenheit zuweist. Die Klägerin hat alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, sich auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters zeitnah zu bewerben und Arbeitsunfähigkeiten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen sowie an einer Arbeitsgelegenheit entsprechend gesondertem Zuweisungsbescheid teilzunehmen. Ferner enthält die EGV Regelungen zur Fortschreibung, Kündigung und eine Rechtsfolgenbelehrung.

Am 6. September 2017 ist für die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben worden. Die EGV stehe den beruflichen Zielen und der Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt entgegen. Sie sei darüber hinaus nichtig. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil Verpflichtungen der Klägerin zu klären seien und ihr nicht zumutbar sei, erst eine etwaige Sanktion abzuwarten. Die Klägerin wolle eine Umschulung/Weiterbildung zur Heilpraktikerin absolvieren. Dagegen sprächen keine medizinischen Gründe. Das sei in der EGV unzureichend berücksichtigt worden. Stattdessen sei dies unmöglich gemacht worden. Die Nichtigkeit der EGV ergebe sich aus dem Formenmissbrauch, weil durch die EGV faktisch in der Form eines einseitig regelnden Vertrages gehandelt werde, auch wenn sie sich der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bediene. Zudem sei die EGV unbefristet. Durch eine Befristung solle jedoch eine intensive Betreuung und eine kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden. Dieses gesetzgeberische Ziel werde ins Gegenteil verkehrt. Außerdem liege kein Vertrag im Sinn eines Aushandelns vor. Die vorliegende Situation der Klägerin sei kaum gewürdigt worden, ihre konkreten Bedürfnisse hätten nahezu keinen Eingang gefunden. Die Nichtigkeit der EGV folge schließlich aus einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Der Beklagte habe sich eine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen, indem die EGV unbefristet gelte.

Später ist auf die gerichtliche Anfrage, warum die EGV unterschrieben worden sei, mitgeteilt worden, die Klägerin habe in der Besprechung den Eindruck gehabt, als bliebe ihr nichts anderes übrig als die EGV zu unterschreiben, obgleich sie diese lieber nochmals in Ruhe überdacht hätte.

Der Beklagte hat erwidert, die Klägerin habe ohne äußeren Druck und freiwillig unterschrieben. Die EGV sei nicht einseitig ergangen, sondern beidseitig unterzeichnet worden. Dabei sei die Situation der Klägerin gewürdigt worden. Als realistisches Ziel sei bei der seit vielen Jahren andauernden Arbeitslosigkeit die Heranführung der Klägerin an den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit vereinbart worden.

Für die Klägerin wird beantragt (sinngemäß):

Es wird festgestellt, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 24. August 2017 nichtig ist.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Es ist keine Verhinderung belegt worden und keine Terminsänderung beantragt worden.

Die Klage ist nicht zulässig.

Als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG wäre die Klage - so ist sie allerdings mit anwaltlicher Vertretung auch nicht formuliert worden - nicht statthaft, weil sie sich nicht gegen einen Verwaltungsakt im Sinn des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) richtet. Denn die EGV ist nicht durch Verwaltungsakt erlassen worden.

Als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit der EGV vom 24. August 2017 und damit des Nichtbestehens einer Rechtsbeziehung der Beteiligten in Form dieser EGV, ist die Klage statthaft. Jedoch sieht das Gericht vorliegend kein ausreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin. Dieses ergibt sich nicht, wie klägerseits vorgetragen, mit Blick auf etwaige Sanktionen der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Pflichten aus der EGV. Denn diese kommen, schon wegen der unbefristeten Geltungsdauer der EGV, zwar prinzipiell in Betracht. Jedoch stehen der Klägerin ausreichende, wirksame und rechtzeitige Rechtsschutzmöglichkeiten offen, sollte es tatsächlich zu einer Sanktionierung kommen. Ein ausreichendes Bedürfnis für eine vorzeitige Klärung nimmt das Gericht schon deswegen nicht an. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die EGV unterzeichnet hat. Sie hat sich dadurch grundsätzlich mit der Vereinbarung für einverstanden erklärt und würde sich treuwidrig verhalten, wenn sie sich danach gegen die von ihr selbst unterschriebene Vereinbarung wendet. Das Gericht meint daher, dass ihr deshalb die Berufung auf mögliche Sanktionen oder auf ein Interesse an der Klärung bzw. Befreiung von aktuellen Pflichten verwehrt ist. Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, dass geltend gemacht wird, die EGV sei mangels Geschäftsfähigkeit nicht wirksam zustande gekommen oder die EGV angefochten wird. Beides ist hier aber nicht der Fall. Soweit vorgetragen wird, die Klägerin habe aus dem Eindruck der Alternativlosigkeit heraus die EGV unterschrieben, könnte damit zwar auf eine Drohungslage im Sinn des § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgestellt werden. Allerdings ist bei anwaltlicher Vertretung keine Anfechtung gegenüber dem anderen Teil, dem Beklagten, erklärt worden. Das Gericht sieht sich auch gehindert, bei anwaltlicher Vertretung eine solche Erklärung etwa aus der Klage herauszulesen oder in sie hineinzudeuten. Ferner ergibt sich ein Interesse der Klägerin nicht aus ihrem Wunsch nach einer Umschulung zur Heilpraktikerin, weil der Beklagte darüber gesondert mit Bescheid vom 8. September 2017 entschieden hat. Dagegen steht der Klägerin also ohnedies Rechtsschutz offen. Aus der EGV ist auch nichts dafür zu folgern, dass diese eine Umschulung ausschließen würde, zumal der Beklagte dies auch nicht als Grund für die Ablehnung angeführt hat.

Ein Feststellungsinteresse kann schließlich nicht auf den Gedanken der Wiederholungsgefahr gestützt werden, wie es zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses angenommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R). Denn der Abschluss der EGV ohne zeitliche Beschränkung bis auf Weiteres schließt aus derzeitiger Sicht gerade die Gefahr eines unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen gleichartigen Handelns (des Beklagten) aus. Zudem liegt hier - anders als beim Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts - kein einseitiges Handeln des Beklagten zugrunde. Und es muss nicht zuletzt zum Tragen kommen, dass die EGV konsensual abgeschlossen wurde, der Leistungsempfänger, hier die Klägerin, sich freiwillig auf die Regelungen eingelassen hat.

Darüber hinaus hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Die am 24. August 2017 von den Beteiligten unterzeichnete EGV ist wirksam.

Die EGV ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des § 55 SGB X wirksam zustande gekommen. Für etwaige Hindernisse an der Wirksamkeit ist nichts ersichtlich. Auch ist die von den §§ 53 ff. SGB X vorgeschrieben Form gewahrt. Vor allem sieht das Grundsicherungsrecht mit § 15 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ausdrücklich den Abschluss einer EGV als Vereinbarung vor.

Das Gericht hat zudem keinen Zweifel daran, dass es sich um einen Austauschvertrag handelt. Denn es sind Regelungen betreffend beide Beteiligte getroffen und Gegenleistungen der Klägerin zum Zweck ihrer Eingliederung in das Berufsleben vereinbart worden. Dieses Ziel dient der Erfüllung der Aufgabe des Beklagten aus den §§ 3 und 14 SGB II.

Die somit wirksam zustande gekommene EGV ist nicht durch Anfechtung, § 40 Abs. 1 SGB II, § 63 Satz 2 SGB X, §§ 119 ff. BGB, beseitigt worden. Wie bereits ausgeführt, ist eine Anfechtung schon nicht erklärt worden. Soweit es die Anfechtung nach § 119 BGB anbelangt, wäre diese wegen Fristablaufs (§ 121 BGB) ohnedies auch nicht mehr möglich. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung fehlt es an einer Täuschung oder Drohung. Eine Täuschung ist schon nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Das gilt ebenso für eine Drohungslage. Zwar ist klägerseits vorgetragen worden, die Klägerin habe den Abschluss für alternativlos gehalten. Aus dem Vortrag ergeben sich aber schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Klägerin sei durch Drohung zur Unterzeichnung gebracht worden. Andere Umstände, die auf eine Drohungslage hindeuten würden, sind ebenso wenig zu sehen.

Die EGV ist nicht nichtig, § 40 Abs. 1 SGB II, § 58 SGB X.

Einen Formenmissbrauch kann das Gericht aus den oben bereits genannten Gründen nicht erkennen. Es handelt sich auch inhaltlich um einen Austauschvertrag, die Situation der Klägerin wird ausreichend berücksichtigt, wenngleich sie dies nunmehr anders sehen mag, und der Beklagte sagt ausreichend konkrete, individuelle Leistungen zur Eingliederung der Klägerin in Arbeit zu. So sagt er zu, ihre Bewerbungsbemühungen finanziell zu unterstützen, ihr Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und sie mittels einer Arbeitsgelegenheit an den Arbeitsmarkt wieder heranführen zu wollen. Gerade der letztgenannte Punkt resultiert aus der individuellen Situation der Klägerin als langjährig Arbeitslose, deren letzte selbstständige Tätigkeit im Oktober 2015 beendet wurde.

Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt. Der seit August 2016 geltende § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht zwar vor, dass eine EGV regelmäßig, spätestens nach sechs Monaten überprüft werden soll. Daraus ist, schon wie der Vergleich mit dem früheren § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, aber nicht zu schließen, dass eine einvernehmlich abgeschlossene EGV nicht länger bzw. auf zunächst unbestimmte Zeit geltend darf. Zudem wird zwar für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt eine regelmäßige, maximale Geltungsdauer von sechs Monaten angenommen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 8. Juni 2017, L 16 AS 291/17 B ER). Doch wird dies damit begründet, der Gesetzgeber habe bezüglich Eingliederungsverwaltungsakten keine neue Regelung treffen wollen, sondern die bisherige Beschränkung der Geltungsdauer beibehalten wollen. Für eine unbefristet mögliche EGV spricht zudem, dass jederzeit eine einvernehmliche Änderung möglich ist oder, falls eine solche trotz geänderter Verhältnisse nicht zustande kommt, eine einseitige Kündigung möglich ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17. März 2017, L 11 AS 192/17 B ER). Somit können sich beide Seiten, so dies als geboten erachtet wird, auch bei einer unbefristet abgeschlossenen EGV durch einseitige Erklärung daraus lösen und so den Weg für eine Neuregelung, sei es durch einvernehmliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt frei machen. Damit ist den vom Grundsicherungsrecht vorgegebenen Zwecken Genüge getan.

Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot aus § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II) liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht hält das Verhältnis der beiderseitig vorgesehenen Leistungen für ausgewogen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 30/15 R). Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bestehen maßgeblich in Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge, Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit durch schriftliche Bestätigung und der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit und sind damit weniger umfangreich als sonst üblich; häufig werden nämlich eine bestimmte Anzahl von Eigenbemühungen um Stellen und deren Nachweis gefordert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin an eine regelmäßige Beschäftigung erst wieder herangeführt werden soll. Den Leistungen der Klägerin stehen umfangreiche Leistungen des Beklagten gegenüber. Diese beschränken sich nicht nur auf die Übersendung von Vermittlungsvorschlägen, sondern enthalten auch finanzielle Unterstützungsleistungen für Bewerbungen und nicht zuletzt die geplante Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Leistungen des Jobcenters sind in der Eingliederungsvereinbarung auch konkret und verbindlich bestimmt.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die EGV vom 24. August 2017 nicht nichtig ist.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird fe

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(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 26. März 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).

2

Der 1964 geborene Kläger erhält seit Juli 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter dem 11.2.2008 legte der Beklagte dem Kläger eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vor, die bis zum 11.8.2008 gültig sein sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte der Beklagte sie durch einen Verwaltungsakt vom 19.2.2008. Hierin wurde als Geltungsdauer die Zeit vom 19.2.2008 bis zum 31.12.2008 festgelegt, soweit zwischendurch nichts anderes vereinbart werde. Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden vom Beklagten ua zugesagt: die Unterstützung bei der Arbeitsuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, durch finanzielle Leistungen wie zB Bewerbungskosten, Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit, zB Mobilitätshilfen, sowie öffentlich geförderte Beschäftigung und evtl ein Angebot einer außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme.

3

Als Verpflichtung, die der Kläger im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren habe, wurde die intensive und initiative Bewerbung auch während einer Arbeitsgelegenheit oder einer Trainingsmaßnahme auferlegt; der Kläger sollte seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich ausdehnen. Der Kläger wurde verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten bzw eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme anzunehmen. Er dürfe außerdem während der Arbeitsgelegenheit oder der Trainingsmaßnahme keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Der Kläger sollte außerdem angebotene Unterstützungen der Fachdienste (psychologischer Dienst/ärztlicher Dienst) annehmen, ebenso wie weitere individuelle Unterstützung wie Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtberatung/psychosoziale Betreuung. Er wurde verpflichtet, alle Termine wahrzunehmen und bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt.

4

Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, Ermessenserwägungen darzulegen. Mit Datum vom 18.3.2008 verfasste der Beklagte erneut eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.3.2008 lehnte es der Kläger ab, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen; die Unterschrift wurde auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Im Rahmen der Vorsprache bot der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb an, diese Maßnahme lehnte der Kläger ebenfalls ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zurück und machte geltend, Ermessenserwägungen seien nicht darzulegen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.

5

Mit Bescheid vom 25.4.2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2008 die Leistungen nach dem SGB II um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab und hob den (Bewilligungs-)Änderungsbescheid vom 4.2.2008 in Höhe von 104 Euro monatlich für den genannten Zeitraum auf, weil der Kläger seine Pflichten aus "der Eingliederungsvereinbarung vom 20.3.2008" verletzt habe, da er an einer angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Der gegen den Bescheid vom 25.4.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Mit erneutem Bescheid vom 30.6.2008 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 Euro bewilligt.

6

Das SG hat die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 30.7.2009). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2010). Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage zwar nicht unzulässig, insbesondere habe sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht durch Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Der Bescheid vom 25.4.2008, mit dem die bewilligten Leistungen abgesenkt worden seien, zeige auch, dass der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung noch nicht verloren habe. Die Klage sei allerdings nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid enthalte alle von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Elemente. Soweit der Kläger eine unzureichende Ermessensausübung rüge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justitiable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle. Dass der angefochtene Bescheid nicht im Einzelnen darauf eingehe, was den Beklagten zu den vom Kläger beanstandeten Regelungen bewogen habe, sei unschädlich. Die Begründungsanforderungen richteten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es reiche aus, dass dem Kläger hier der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2008 persönlich ausgehändigt worden und dieser mit ihm besprochen worden sei. Dies führe dazu, dass der Kläger seine Rechte sachgemäß wahrnehmen könne. Im Übrigen würden in dem Bescheid Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen festgelegt und auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen eingegrenzt ("gesamter Helferbereich"). Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den zu regelnden Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne, sei es regelmäßig ausreichend, die Fördermaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst sei eine umfassende und gründliche Potentialanalyse zu erstellen, was nicht geschehen sei. Der Verwaltungsakt sei auch allein schon deshalb rechtswidrig, weil er für eine Dauer von erheblich mehr als sechs Monate habe gelten sollen, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt rechtswidrig, weil aus diesem nicht ersichtlich sei, welche Eingliederungsleistungen des Trägers konkret angeboten würden, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien so unbestimmt, dass er nicht erkennen könne, welche Verpflichtungen ihn tatsächlich träfen. Im Übrigen müssten, soweit Ermessensleistungen bewilligt würden, in dem Bescheid auch Ermessenserwägungen enthalten sein.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. März 2008 rechtswidrig war.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt seine Wirkung durch Zeitablauf verloren habe. Im Übrigen sei die festgesetzte Sanktion ausweislich eines Schreibens vom 19.1.2010 an das SG wieder aufgehoben worden. Er erkläre zudem verbindlich, dass auch keine weiteren Rechtsfolgen, wie etwa eine Rückforderung bereits ausgezahlter Sanktionsbeträge mehr in Betracht komme. Nachdem somit eine Beschwer des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat.

12

1. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken. Insbesondere die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Revisionsverfahren zulässig; § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht dem nicht entgegen(vgl BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 8a und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 168 RdNr 2b; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 168 RdNr 4, jeweils mwN).

13

Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.2.2008 gewandt. Die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung dieses Verwaltungsaktes war ua erforderlich, um mögliche Sanktionen abzuwehren. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht, wie das SG angenommen hat, nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch den Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt hatte. Die vom SG angenommene nachfolgende Eingliederungsvereinbarung vom "20.3." (tatsächlich datierte sie vom 18.3.2008) ist nicht zustande gekommen. Aufgrund der Erklärungen des Beklagten im Revisionsverfahren steht jedoch fest, dass der angefochtene Bescheid keine Regelungswirkung mehr entfaltet und eine Anfechtungsklage daher nicht mehr in Betracht kam.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl dazu im Einzelnen ua Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar, das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen.

15

2. Die zulässige Revision des Klägers ist auch begründet. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig.

16

a) Die vom Kläger im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10 bis 10 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV, RdNr 102). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind.

17

b) Der Beklagte hat über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar legt § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch: Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Kläger hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung abgelehnt. In einem solchen Fall steht dem Grundsicherungsträger nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 24 f).

18

Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist(Siefert, SGb 2010, 612, 616).

19

Eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zwar die Notwendigkeit einer Einbeziehung des Arbeitsuchenden sprachlich stärker betont worden sei, dass letztlich jedoch die fehlende Parität zwischen Grundsicherungsträger und Arbeitsuchendem im Ergebnis nicht korrigiert worden sei, die Eingliederungsvereinbarung bilde vor allem eine Grundlage für Sanktionen bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Arbeitsuchenden und liege damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers (BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Zum einen gibt es zahlreiche Lebensbereiche, in denen trotz vergleichbar asymmetrischer Verhandlungspositionen die Akzeptanz vertraglicher Regelungen nicht in Zweifel gezogen wird (Siefert, SGb 2010, 612, 615); zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das konsensuale Vorgehen gerade als Konfliktvermeidungsstrategie gesehen hat (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 15). Wortlaut, Entstehungsgeschichte (hierzu speziell: Müller, aaO, RdNr 17) und Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen nach allem eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre(Huckenbeck, aaO, § 15 RdNr 11).

20

Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat. Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

21

Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

22

c) Eine Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGG war nicht geboten. Eine Anfrage kommt danach nur in Betracht, wenn der erkennende Senat mit einem in der zu treffenden Entscheidung beabsichtigten Rechtssatz von einem in einem früheren Urteil enthaltenen tragenden Rechtssatz eines anderen Senats abweichen will (BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr 10; vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Kap V E, RdNr 133, 136). Es ist nicht erkennbar, dass es für das Urteil vom 22.9.2009 (BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1), in dem allein über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden war, auf die dort geäußerte Rechtsauffassung ankam, die Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt seien bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gleichrangig (so auch Siefert, SGb 2010, 612, 615).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.

(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung und des vollständigen Entfallens von Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012.

2

Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger bezog vom beklagten Jobcenter Alg II und schloss unter dem 17.6.2011 mit dem Beklagten erneut eine Eingliederungsvereinbarung. Nach deren Ziffer 2 hatte er als Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vom 17.6.2011 bis 16.12.2011 mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und diese bis zum 16. eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorzulegen. Der Beklagte bot dem Kläger in Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung als Unterstützungsleistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "Mobilitätshilfen, weitere Leistungen, ESG" an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zuvor eine gesonderte Antragstellung erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthielt die Eingliederungsvereinbarung nicht. In ihrer Rechtsfolgenbelehrung wurde unter Bezugnahme auf eine zuletzt erfolgte Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs darauf hingewiesen, dass jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß des Klägers bis zum 18.11.2011 den vollständigen Wegfall des Alg II zur Folge haben werde.

3

Durch Anhörungsschreiben vom 20.10.2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum vom 17.9.2011 bis 16.10.2011 nicht nachgekommen sei und der Tatbestand einer Sanktion nach § 31 SGB II eingetreten sein könne. Hierauf trug der Kläger ua vor, dass er selbst keinen Computer habe, er deshalb ins Internet-Café müsse und hierfür "erstmal" Geld für die Fahrkarte und das Internet brauche. Durch Bescheid vom 22.11.2011 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 einen vollständigen Wegfall des Alg II des Klägers fest, da dieser wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei; der Kläger habe die für den Zeitraum vom 17.9.2011 bis 16.10.2011 geforderten Eigenbemühungen nicht erbracht bzw nicht nachweisen können. Auf die Gewährung ergänzender Sachleistungen - Lebensmittelgutscheine im Wert von 167 Euro monatlich - wies der Beklagte hin. Durch Bescheid vom 8.12.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Alg II für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012; für den Zeitraum vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 sah dieser Bescheid keine Leistungen vor. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2011 wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.1.2012).

4

Das SG hob den angefochtenen Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2012 auf (Urteil vom 23.1.2014): Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung, denn die Eingliederungsvereinbarung sei jedenfalls im Hinblick auf den vereinbarten Nachweis von monatlich zehn Eigenbemühungen nichtig, weil damit vom Kläger kostenträchtige Maßnahmen verlangt seien, ohne konkrete Regelungen zur Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten zu treffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13.5.2015): Die Eingliederungsvereinbarung sei zwar als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nichtig, unterliege mit ihren Formularklauseln aber der Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB. Gemessen hieran erweise sich die Regelung von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat, der keine Regelung einer Kostenerstattung gegenüberstehe, als unwirksam. Denn es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 15 SGB II, Pflichten des Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit ohne gleichzeitig korrespondierende Unterstützungsleistungen des Jobcenters zu regeln. Die Eingliederungsvereinbarung könne daher nicht Grundlage einer Sanktionsentscheidung nach §§ 31 ff SGB II sein.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte eine Verletzung von § 15 Abs 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2, § 31a SGB II sowie des § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB geltend. Die Eingliederungsvereinbarung sei weder nichtig noch unterliege sie einer Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB. Im Übrigen sei die Regelung zu Eingliederungsbemühungen auch gemessen hieran nicht unwirksam, denn die Erstattung von Bewerbungskosten sei bereits gesetzlich geregelt und müsse deshalb nicht zum Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - und des Sozialgerichts Kassel vom 23. Januar 2014 - S 13 AS 133/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die angefochtene Sanktionsentscheidung rechtswidrig ist. Der Kläger war zu Bewerbungsbemühungen durch die Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet, weil diese insgesamt nichtig ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des LSG und das Urteil des SG, durch das der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2012 aufgehoben worden ist, und damit letztlich das Begehren des Beklagten, die Klage gegen diese Bescheide abzuweisen.

10

2. Richtige Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl insoweit zu Grundsätzen, Ausnahmen und Folgen näher BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 13 ff). Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist die Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung des Klägers und des sich daraus ergebenden vollständigen Entfallens des Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012. Nicht Regelungsgegenstand dieser Bescheide ist der Alg II-Anspruch des Klägers in diesem Zeitraum, dh das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und die Höhe eines Leistungsanspruchs nach §§ 19 ff SGB II. Auch der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 8.12.2011 für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 berücksichtigte lediglich das zuvor festgestellte vollständige Entfallen des Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 und sah für diesen Zeitraum keine Leistungen vor, ohne insoweit eine eigenständige leistungsrechtliche Umsetzungsregelung zu enthalten; er war deshalb vorliegend nicht als streitbefangen mit einzubeziehen.

11

3. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 31a Abs 1 Satz 3, § 31b Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II(idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Danach ziehen Pflichtverletzungen nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II die Rechtsfolgen nach § 31a SGB II nach sich. Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs 1 Satz 1 SGB II), bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 % (§ 31a Abs 1 Satz 2 SGB II) und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II entfällt das Alg II vollständig(§ 31a Abs 1 Satz 3 SGB II) für drei Monate beginnend mit dem Monat, der auf das Wirksamwerden des die Pflichtverletzung und die Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsakts folgt (§ 31b Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II).

12

4. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.

13

a) Zwar erfüllen sie die formellen Voraussetzungen. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 22.11.2011 angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X). Auch ist der Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, in der wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung für die Zeit vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 ein vollständiger Wegfall des Alg II festgestellt wird, inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

14

b) Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II vor. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.

15

aa) Nach Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 sollte der Kläger als Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vom 17.6.2011 bis 16.12.2011 mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und diese bis zum 16. eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorlegen. Zwar soll nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II zu den Bestimmungen einer Eingliederungsvereinbarung gehören, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Eine Rechtsfolge nach § 31a SGB II - "Pflichtverletzung" führt zu "Sanktion" - kann die Bestimmung einer in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht, die ihrer Rechtsqualität nach eine Obliegenheit ist(vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 20, 47, 52), indes nur nach sich ziehen, wenn sich im Rahmen der Prüfung einer angefochtenen Sanktionsentscheidung bei einer inzidenten Prüfung der in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit erweist, dass diese Grundlage einer Sanktion bei ihrer Verletzung sein kann (vgl Harich in BeckOK SozR, § 15 SGB II RdNr 26, 38, Stand: 1.12.2015; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 15 RdNr 157).

16

Der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit folgt aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff SGB X, denn Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X(vgl dieser Einordnung schon zuneigend BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 33). Danach ist eine Eingliederungsvereinbarung wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (zu den Maßstäben bei einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzendem Verwaltungsakt vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 12 ff).

17

bb) Nach diesem Maßstab ist die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 zwar wirksam zustande gekommen, denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB); das Schriftformerfordernis ist eingehalten (§ 56 SGB X); es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs 2 SGB X, § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm SGB III, § 16b SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung ist indes insgesamt nichtig (vgl zu diesem Prüfprogramm BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 23). Damit fehlt es vorliegend an einer Obliegenheit des Klägers zu Bewerbungsbemühungen aufgrund der Eingliederungsvereinbarung und so an der Grundlage für die angefochtene Sanktionsentscheidung.

18

(1) Es liegt bereits die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB(zum Erfordernis des qualifizierten Rechtsverstoßes vgl BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 31) durch einen Formenmissbrauch nahe, weil durch sie faktisch in der Form eines einseitig regelnden Verwaltungsakts gehandelt wird (vgl Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 17). Denn sie bedient sich zwar der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags, sie lässt aber nach ihrem Inhalt nicht erkennen, dass sie dem mit § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept entspricht. Nach diesem "konkretisiert" eine Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis und enthält "verbindliche Aussagen" zum Fördern und Fordern einschließlich der abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; durch die Befristung von Eingliederungsvereinbarungen soll eine "intensive Betreuung" und zeitnahe "kritische Überprüfung" der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden (BT-Drucks 15/1516, S 54). Damit dienen Eingliederungsvereinbarungen dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistungen auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf die "konkrete Bedarfslage" ein "individuelles Angebot" unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert wird (BT-Drucks 15/1516, S 44).

19

Weder ist ersichtlich, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs 1 Satz 2 SGB II beruht, insbesondere bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers berücksichtigt(zu individuellen Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 25). Noch ist ersichtlich, dass sie außer der Zusage des Beklagten, bei Vorliegen geeigneter Stellenangebote Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit iS des § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II als die grundsätzlich notwendigen Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung enthält(zu dieser Anforderung vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 21). Der Eingliederungsvereinbarung ist weder zu entnehmen, ob und inwieweit eine Eignungsanalyse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers durchgeführt und die bisher gewonnenen Erfahrungen bei der Eingliederungsvereinbarung iS des § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II berücksichtigt wurden(vgl dazu, dass aufgrund der Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II durch kontinuierliche Beobachtung garantiert ist, an Zielen nicht starr festzuhalten, die sich als erfolglos erwiesen haben, BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21). Noch ist ihr zu entnehmen, ob und ggf warum es vorliegend kein Verstoß gegen § 15 Abs 1 SGB II und das hiermit verfolgte Regelungskonzept sein könnte, in der Eingliederungsvereinbarung außer der Zusage von Vermittlungsvorschlägen bei Stellenangeboten keine individuellen, konkreten und verbindlichen Leistungsangebote des Beklagten zur Eingliederung des Klägers in Arbeit zu vereinbaren.

20

Insoweit genügen indes die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) insbesondere zu den individuellen Verhältnissen des Klägers und zu den Erfahrungen aus bisherigen Eingliederungsvereinbarungen nicht, um abschließend entscheiden zu können. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verhältnisse und die bisher gewonnenen Erfahrungen so sind, dass selbst eine so knappe Eingliederungsvereinbarung wie hier nicht als Formenmissbrauch und qualifizierter Rechtsverstoß zu bewerten ist.

21

(2) Gleichwohl bedarf es hier keiner Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur Nachholung dieser Feststellungen, denn die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 ist jedenfalls deshalb insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X, weil sich der Beklagte entgegen dem sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung iS des § 55 SGB X hat versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bewerbungsbemühungen ist iS des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X unangemessen im Verhältnis zu den vom Beklagten insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung sieht keine Regelung zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die in ihr bestimmten individuellen, konkreten und verbindlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält die Eingliederungsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung. Sie lässt sich ihr auch nicht dadurch entnehmen, dass in ihr als Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "weitere Leistungen" angeboten werden. Denn ungeachtet dieser mangelnden Konkretisierung der Leistungen unterscheidet das Gesetz zwischen Förderungsleistungen bei der Anbahnung oder der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III); die Förderung durch Übernahme von Bewerbungskosten betrifft die Anbahnung einer solchen Beschäftigung, die Eingliederungsvereinbarung indes greift nur Leistungen für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung auf und stellt "weitere Leistungen" neben Mobilitätshilfen und Einstiegsgeld in diesen Zusammenhang.

22

Dass gesetzliche Vorschriften die Übernahme von Bewerbungskosten ermöglichen (siehe die Regelungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget in § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III - im maßgeblichen Zeitraum: § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III -, die auch die Bewerbungskostenübernahme als Ermessensleistung erfassen; vgl nur Herbst in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 44<2. Fassung> RdNr 148 ff, 192; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr 116 f, Stand: 5/15), ändert nichts daran, dass Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen aufzuweisen haben und ohne dieses insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X sind. Diese Wechselseitigkeit und Ausgewogenheit der vereinbarten Regelungen ist zum einen ein wesentliches Element des mit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzepts. Für strenge Anforderungen insoweit spricht zum anderen, dass die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit des Leistungsberechtigten zu Eigenbemühungen sanktionsbewehrt ist und zu Minderungen oder zum Wegfall der existenzsichernden Leistungen trotz Hilfebedürftigkeit führen kann, weshalb sie nur eine angemessene Gegenleistung ist, wenn das Jobcenter individuelle und konkrete Unterstützungsleistungen zu ihrer Erfüllung verspricht (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 84, Stand: 2/16). Dies knüpft an die Rechtsprechung des BSG zum Sperrzeitrecht an, die beim Angebot einer beruflichen Bildungsmaßnahme verlangt, dass dem Arbeitslosen über die beabsichtigten Förderungsleistungen eine schriftliche Zusage erteilt wird, damit er auf dieser Grundlage die Zumutbarkeit einer Teilnahme prüfen kann (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 33, Stand: 5/14, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

23

Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist (eine klare Regelung zu den Bewerbungskosten fordern Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 29; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 52; Lahne in GK-SGB II, § 15 RdNr 33 f, Stand: Dezember 2013; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 31 SGB II RdNr 34, Stand: Dezember 2015).

24

Anzuerkennende Probleme einer konkreten Bestimmung von Leistungen zur Kostenübernahme bereits vor dem Anfall von Bewerbungskosten machen eine verbindliche Bestimmung nicht von vornherein unmöglich; so kommt die Zusage dem Grunde nach in Betracht, dass Bewerbungsaktivitäten auf Antrag und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützt werden; Einzelheiten können dem Antragsverfahren überlassen bleiben (vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 20). Auch Pauschalierungen (vgl A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 38.1, Stand: Oktober 2014) oder Höchstbetragsregelungen (vgl Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 55, Stand: Mai 2015) kommen in Betracht.

25

c) Aufgrund der Gesamtnichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und ggf nach welchen Maßstäben bei Formularklauseln in Eingliederungsvereinbarungen eine Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 305 ff BGB durchzuführen ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.