Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 01. Juni 2017 - 4 U 124/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2017:0601.4U124.16.0A
01.06.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 in den Nrn. 1. und 2. der Urteilsformel teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384 247,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlich festgelegten Basiszinssatz jährlich seit 23. Oktober 2013 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Das klagende Land nimmt den Beklagten aus auf den Versorgungsträger übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen zum Nachteil verschiedener Landesbediensteter auf Ersatz für Gesundheitsschäden in Anspruch.

2

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein „Amoklauf“ des Beklagten am 18. Februar 2010 in der Berufsbildenden Schule …. Der Beklagte, ein ehemaliger Schüler, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Gebäude. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnet und führte mehrere bengalische Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer R. B. und den Schulleiter W. L. töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er Feueralarm und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer und Schüler töten zu können. Der Beklagte leidet am sog. Klinefelter-Syndrom, einer numerischen Chromosomenaberration der Geschlechtschromosomen. Aufgrund dessen hat der Beklagte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt mit schizoiden, paranoiden und selbstunsicheren Anteilen.

3

Nach Betreten des Schulgebäudes traf der Beklagte auf den Lehrer R. B. und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im Anschluss daran löste er Feueralarm aus, woraufhin die unterrichtenden Lehrer sich daran machten, mit ihren Schulklassen das Gebäude zu verlassen. Hierbei trafen drei Lehrer (B., L. und S.) im Treppenhaus auf den Beklagten, der sie mit der mitgeführten Schreckschusspistole bedrohte. Er schlug den Lehrer S., der versucht hatte, ihm die Waffe wegzunehmen, zu Boden. Die übrigen genannten Lehrer mussten sich auf Geheiß des Beklagten auf den Fußboden legen. Anschließend gab der Beklagte mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab. Einen weiteren Schuss mit der Schreckschusspistole gab der Beklagte ab, als er auf den Lehrer L. traf, der ihn zum Aufgeben bewegen wollte. Schließlich gelang es dem Lehrer T. die Polizei zu verständigen.

4

Zu den daraufhin zum Tatort beorderten Polizeibeamten gehörte der Polizeibeamte B. K., der mit drei weiteren Kollegen das Schulgebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer durchsuchte. Nachdem die Polizisten den Beklagten zwischen dem 2. und dem 3. Obergeschoss gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Beklagte warf daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich widerstandslos festnehmen.

5

Der Beklagte wurde wegen des vorbeschriebenen Geschehens durch Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Oktober 2010 (Az. 5120 Js 6452/10/Kls) u.a. wegen heimtückisch begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wo er sich seitdem befindet.

6

Das klagende Land hat als Versorgungsträger der nach dem Amoklauf an ihrer Gesundheit geschädigten Landesbediensteten von dem Beklagten erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz in Höhe von 387 298,21 € nebst Zinsen begehrt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für Zukunftsschäden und dass dieser aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hafte. Zur Begründung hat es sich darauf berufen, dass mehrere Lehrer, welche den Amoklauf miterleben mussten und auch der Polizeibeamte K. psychische Beeinträchtigungen (Traumatisierungen) erlitten hätten.

7

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Klage nur wegen eines Teils des Zinsanspruches abgewiesen.

8

Der Beklagte hat zunächst fristwahrend Prozesskostenhilfe für eine umfassende Berufung gegen das angefochtene Urteil beantragt. Nachdem der Senat - unter Ablehnung des Antrags im Übrigen - Prozesskostenhilfe für eine Berufung nur insoweit bewilligt hat, als der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Polizeibeamten K. verurteilt worden ist, hat der Beklagte im Umfang des Senatsbeschlusses Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel begründet.

9

Er beanstandet Verfahrensfehler sowie die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wobei er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das angefochtene Urteil zu ändern und
die Klage in Höhe eines Betrages von 3 050,77 € nebst Verzugszinsen im Hinblick auf übergegangene Schadensersatzansprüche des Polizeibeamten K. abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

15

Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

16

Die nach erfolgter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss des Senats vom 14. Februar 2017 zulässige Berufung erzielt auch in der Sache den erstrebten Erfolg. Das klagende Land hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) keinen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) wegen der von dem Polizeibeamten K. anlässlich des Amoklaufs des Beklagten vom 18. Februar 2010 erlittenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen.

17

Im Grundsatz stellen allerdings traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Verletzung der Gesundheit im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar, welche dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06 -; Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -).

18

Um eine uferlose Ausweitung der Schutzrichtung von Gefährdungs- und Verhaltensnormen auf die Umwelt des in erster Linie Geschützten zu vermeiden (vgl. BGH aaO), ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Schädigers und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 – 18 W 64/15 -). Bei einem Polizeibeamten führt nur das nicht speziell durch die Umstände begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende „normale Risiko“, welches von dem beruflichen Einsatzrisiko umfasst wird, zu einer Gefahrenverlagerung auf den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 -; OLG Celle, Urteil vom 18. März 1998 - 20 U 38/97 -). Solche Umstände sind indes nicht gegeben, wenn der Geschädigte an dem eigentlichen Geschehen nicht beteiligt war (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 für den Fall zweier Polizeibeamter, die außerhalb des Dienstes zufällig zu einem Verkehrsunfall (Geisterfahrer) hinzugekommen waren und bei Rettungsarbeiten geholfen hatten). Ein Schadensersatzanspruch kann aber in Betracht kommen, wenn der Schädiger durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, insbesondere dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht und der Schaden eine Folge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 - für den Fall der Verletzung eines Polizeibeamten bei der Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen).

19

Im Streitfall stellt der von dem klagenden Land aus übergegangenem Recht des Polizeibeamten K. (bei welchem nach den auf das Gutachten des Sachverständigen C. gestützten Feststellungen des Landgerichts nach dem „Amoklauf“ eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vorlag) geltend gemachte psychische Gesundheitsschaden weder eine Beeinträchtigung dar, die unmittelbar auf ein Verhalten des Beklagten gegenüber dem Polizeibeamten zurückzuführen ist, noch eine Beeinträchtigung, die Folge eines durch ein vorwerfbares Tun des Beklagten herausgeforderten eigenschädigenden Verhaltens des Polizeibeamten war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht angegriffen, sondern sich widerstandslos festnehmen lassen, nachdem diese ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe aufgefordert hatten. Die psychischen Beeinträchtigungen des Polizeibeamten K. beruhten somit allein darauf , dass er im dienstlichen Einsatz die Situation des Amoklaufs in der Schule und die damit einhergehenden schlimmen Folgen, die aber unmittelbar dritte Personen - in erster Linie Lehrer - betrafen, miterlebt hat. Insoweit gilt indes nach Auffassung des erkennenden Senats, dass Polizeibeamte oder sonst hauptberuflich tätige Hilfs- und Rettungskräfte (z.B. Berufsfeuerwehrleute, Notärzte, Rettungssanitäter) sich mit ihrer Berufswahl bewusst einem beruflichen Umfeld aussetzen, das bestimmte, psychisch mitunter schwer zu verarbeitende Erfahrungen mit sich bringt. Zu ihrer Ausbildung und ihrem Beruf gehört es, solche psychisch belastenden Einsatzlagen nicht nur zu bewältigen, sondern auch die sich daraus ergebenden Erfahrungen und Erlebnisse zu verarbeiten. Etwaige sich aus diesen Erfahrungen und Erlebnissen ergebende psychische Gesundheitsstörungen als Folge von traumatischen Erlebnissen bei dienstlichen Einsätzen gehören daher für Angehörige solcher Berufe grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Luckey VersR 2011, 940, 941, Anmerkung zu OLG Koblenz VersR 2011, 938; Stöhr NZV 2009, 161, 164; LG Duisburg, Urteil vom 28.09.2015, 8 O 361/14, Rdnrn. 34 ff, in juris, betreffend einen bei dem „Love Parade“ - Unglück eingesetzten beamteten Hauptbrandmeister). Anders mag es zu beurteilen sein, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, etwa beim Eintritt einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem direkten tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte oder Retter bei der Ausübung ihres Dienstes oder bei einem sonstigen Verhalten von Straftätern oder Störern , welches die Angehörigen der in Rede stehenden Berufsgruppen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert. Solches war hier aber nicht der Fall.

20

Etwas anderes gilt vorliegend - entgegen der Auffassung der Erstrichterin - auch nicht deshalb, weil der Polizeibeamte K. sich damit konfrontiert sah, während des Einsatzes notfalls von der Schusswaffe gegen den Beklagten Gebrauch machen zu müssen. Die Möglichkeit der situativ unvermeidbaren Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Einsatz der Dienstwaffe gehört - nicht anders als das Risiko, in Verrichtung des Dienstes von einem Straftäter angegriffen zu werden - zum Berufsrisiko jedes Polizeivollzugsbeamten, der für solche Lagen speziell ausgebildet und trainiert ist. Es würde zu einer uferlosen Ausweitung der Schadensersatznormen führen, wenn bereits die bloße Möglichkeit des Eintretens solcher Umstände und daraus herrührende psychische Belastungen eine Schadensersatzpflicht begründen würden.

21

Die Nebenentscheidungen für das Berufungsverfahren beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auf die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug wirkt sich der Erfolg der Berufung nicht aus (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

22

Der Senat lässt im Hinblick auf die abweichende rechtliche Beurteilung der Ersatzpflicht für durch einen dienstlichen Einsatz hervorgerufene psychische Gesundheitsstörungen von Polizeibeamten im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2010 (1 U 1137/06, VersR 2011, 938) die Revision zu. Die Rechtsfrage ist, soweit für den Senat ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

23

Beschluss

24

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3 050,77 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 72


In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), ka

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In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 21. 12. 2005 wird auf Kosten des Kl. hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.

Am 21. 12. 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Bekl. (nachfolgend: Schädiger) als „Geisterfahrer“ die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fin- gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten.

Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/ BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Kl. hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme hinzu.

Wegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. 12. 2002 bis 2. 1. 2003 dienstunfähig. Der Kl. macht geltend, T. und D. hätten durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der Kl. die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des T. ab September 2003 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des D. zurück.

Die Bekl. hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kl. insoweit weitere Heilbehandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststellung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte lediglich hinsichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion Erfolg. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des BerGer. steht dem Kl. nur wegen der Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer Schadensersatz zu (§§ 823 I BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG RheinlandPfalz).

Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome bestehe kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen diese nicht in den Schutzbereich der §§ 823 I BGB, 7 I StVG; sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzanspruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung gesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine dadurch begründete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe nicht vorgelegen. II.

1. Soweit der Kl. geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe von 598,50 € hinsichtlich der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. bis 31. 12. 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das BerGer. insoweit nicht zugelassen hat.

Das BerGer. hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das BerGer. über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das BerGer. die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. 12. 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 -aaO). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. 6. 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194; vom 23. 9. 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis 31. 12. 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursache als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom.

2. Soweit das BerGer. Schadensersatzansprüche wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das BerGer. hat insoweit zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil es sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.

a) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S. des § 823 I BGB darstellen (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w. Nachw. und vom 16. 1. 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung i.S. dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. 1. 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984, 439; vom 4. 4. 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erfüllt sind, weil nach den Ausführungen des BerGer. eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das BerGer. offen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung i.S. des § 823 BGB erforderliche

Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. b) Gleichwohl hat das BerGer. im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlittenen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbringen des Kl. nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger nicht zugerechnet werden.

aa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurteile vom 12. 11. 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241; vom 9. 4. 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. 3. 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteil vom 12. 11. 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem „Geisterfahrer“ und dem PKW der Familie nicht beteiligt.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. 7. 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w. Nachw.).

Im Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich auf Grund einer durch die „Geisterfahrt“ des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kl. behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des BerGer. jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt.

cc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls behandelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. 11. 1985 (VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei besonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 I ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.



Tenor

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden in Abänderung und unter Neufassung des am 27. Juli 2006 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 28. August 1999 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3.

als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

2

In der Nacht vom 27. auf den 28. August 1999 wurden die Polizeibeamten S... und L... zur Gaststätte "…" in N… gerufen, wo es zu einem Streit der alkoholisierten Beklagten mit dem Wirtsehepaar und auch zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf andere Gäste gekommen war. Vor Ort trafen die Beamten etwa 15 bis 25 teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an; darunter befanden sich auch die Beklagten, die die Gaststätte inzwischen verlassen hatten. Den beiden Polizeibeamten gelang es nicht, die aufgeheizte Stimmung zu entschärfen und die Auseinandersetzung zu beenden. Sie wurden selbst in die Auseinandersetzung mit hineingezogen. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf den Kläger zu, ohne auf dessen Aufforderung stehenzubleiben, zu reagieren. Um sie zu stoppen, gab der Kläger mit seiner Dienstpistole drei Warnschüsse in die Luft ab. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. kamen weiter auf diesen zu, der ihnen daraufhin gezielt in die Beine schoss. Unterdessen stand der Zeuge L... mit gezogener Dienstwaffe circa zwei bis drei Meter vom Ort des Geschehens entfernt. Körperliche Verletzungen haben die Beamten bei dem Vorfall nicht davongetragen.

3

Beide Polizeibeamten versahen ihren Dienst zunächst bis Januar 2000 weiter. Der Kläger war ab dem 4 .Februar 2000 dienstunfähig. In der Folgezeit wurde er stationär und ambulant behandelt. Mit Bescheid vom 1. Juli 2001 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall im Jahre 1985 anlässlich eines Einsatzes und einer Bedrohungsituation von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen.

4

Die Beklagten wurden vom Amtsgericht Lahnstein rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt. Dem lagen im Wesentlichen die Geständnisse der Beklagten zu Grunde (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 StA Koblenz).

5

Der Kläger hat vorgetragen:

6

Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten die beiden Beamten umzingelt und dabei körperlich sowie verbal mit größter Aggressivität angegriffen. Es habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der beiden Beamten bestanden. Infolge des Verhaltens der Beklagten und des durch ihre Vorgehensweise ausgelösten, gerechtfertigten Schusswaffengebrauchs durch ihn (Kläger) habe er eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom erlitten.

7

Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000 € nebst Zinsen sowie die Feststellung deren Verantwortlichkeit für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

8

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

9

Sie haben vorgetragen:

10

Der Schusswaffeneinsatz sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen. Er stelle sich als eine Überreaktion des Klägers dar. Auch seien die bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen nicht durch das streitgegenständliche Geschehen verursacht worden. Sie seien auch für diese Schäden nicht verantwortlich, da diese aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der in Betracht zu ziehenden Haftungsnormen nicht gedeckt sei. Bei den Polizeibeamten S... und L... habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko eines Polizeibeamten verwirklicht und dieses Risiko sei haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten in Anbetracht der Gesamtumstände zu verlagern. Auch könne der geltend gemachte Schaden den Beklagten subjektiv nicht zugerechnet werden, denn diese mussten nicht damit rechnen, dass aufgrund ihres Verhaltens die nun geltend gemachten Schäden auftreten könnten.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Intensivierung des bisherigen Vorbringens, vor allem auch zu dem Schutzzweck der verletzten Normen und zu der Zurechnungsfrage weiter vorträgt.

13

Der Kläger beantragt zuletzt wie folgt:

14

1. Die Beklagten zu werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen sowie ab Rechtshängigkeit alle über den Antrag zu 1. hinausgehenden immateriellen Schäden aus den Vorfällen vom 28. August 1999 in N... zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

16

3. Es wird festgestellt, dass die in den Ziffern 1. und 2. ausgeurteilten Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet sind.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

19

Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag, die die Klageabweisung tragenden Gründe des angefochtenen Urteils und bestreiten den Hergang des Geschehens in der Nacht vom 28. August 1999 sowie die geltend gemachten Schäden bei den beiden Polizeibeamten.

20

Der Senat hat Beweis erhoben über den Hergang des Geschehens in der Nacht am 28. August 1999 durch Vernehmung zahlreicher Zeugen (Beweisbeschluss vom 4. Juli 2007 (Bl. 681 ff. GA) - Beweisaufnahme in den Sitzungen vom 5. September 2007 (Bl. 746 ff. GA), vom 26.09.2007 (Bl. 790 ff. GA) und vom 10. Oktober 2007 (Bl. 806 ff. GA)) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den bei den beiden Polizeibeamten eingetretenen Gesundheitsschäden (Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 834 f. GA) sowie Senatsbeschluss vom 7. März 2008 (Bl. 911 GA), Sachverständigengutachten vom 23. März 2009 (Bl. 942 ff. GA)). Der Senat hat den Sachverständigen am 23. September 2009 und am 9. Dezember 2009 angehört (Bl. 1041 ff. GA sowie Bl. 1075 ff. GA). Die Parteien haben in der Sitzung vom 09.12.2009 die Durchführung des weiteren Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens beantragt.

21

Das Verfahren gegen den weiteren Beklagten J... K... wurde durch Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetrennt (Bl. 1120 f. GA).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien nebst eingereichter weiterer Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen (Bl. 1078 GA). Insbesondere wird auf das amtsgerichtliche Urteil (s.o.) sowie die Lichtbildmappe (2020 Js 46.251/99 - StA Koblenz) verwiesen.

II.

23

Die zulässige Berufung des Klägers führt hinsichtlich der Beklagten zu 1., 2. und 3. zur Abänderung und deren Verurteilung nach dem Leistungs-, Zahlungsantrag (angemessenes Schmerzensgeld) sowie dem ersten Feststellungsantrag. Der weiter - erstmals im Berufungsverfahren - gestellte Feststellungsantrag (Nr. 3) hat wegen Verjährung keinen Erfolg; dieser Antrag ist abzuweisen.

A.

24

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld) aus § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 113, 240, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB, 830, 840, 249 ff., 253 BGB gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu. Die Beklagten haben durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten und der damit einhergehenden Rechtsgutverletzung den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) zu den massiven Gesundheitsbeschädigung bei dem Kläger geführt hat. Diese Schäden fallen nach Ansicht des Senats auch durchaus in den Schutzbereich der verletzten Normen, die gerade auch den Schutz der Polizeibeamten bezwecken. Auch sind die geltend gemachten und nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch eingetretenen psychischen Schädigungen der Polizeibeamten den Beklagten zuzurechnen.

25

1.a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) steht auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten, insbesondere auch nach der auf den Geständnissen der Beklagten beruhenden strafrechtlichen Verurteilung (s. o.g. Urteil Amtsgericht Lahnstein) für den Senat mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass die drei Beklagten gemeinschaftlich handelnd die Polizeibeamten S... und L... bedroht und genötigt sowie versucht haben, diese körperlich anzugreifen und zu verletzen. Sie haben damit zumindest den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (Freiheitsverletzung) sowie des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Strafbarkeitsvorschriften des §§ 113, 240 und 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB erfüllt. Dieses gemeinschaftliche, die Rechtsgüter des Klägers verletzende Handeln der drei Beklagten ergibt sich eindrucksvoll aus den Bekundungen der vor dem Senat vernommenen Zeugen (s. Sitzungsniederschriften vom 5. September 2007 (Bl. 746 ff. GA), vom 26. September 2007 (Bl. 790 ff. GA) sowie vom 10. Oktober 2007 (Bl. 806 ff. GA)). So haben insbesondere gerade auch die an dem Vorfall selbst nicht unmittelbar beteiligten Zeugen D..., G...-F..., F..., W..., B1..., S1..., B2..., M... und Sch... die eigene Erinnerungen an den Vorfall nach Abgabe der Warnschüsse vor dem Lokal der Zeugen F... bekunden können. Diese Zeugen haben eindrucksvoll, für den Senat völlig nachvollziehbar und zum Teil mit großer emotionaler Beteiligung die für die Zeugen S... und L... äußerst bedrohliche und im höchsten Maße gefährliche Situation geschildert. Danach kamen die auch von den Zeugen eindeutig als Angreifer identifizierten drei Beklagten (s. Zeugenaussagen sowie Inhalt der beigezogenen Strafakten) in äußerst aggressiver Weise und im höchsten Maße bedrohlich auf die beiden Polizeibeamten, insbesondere auf den Kläger zu, veranlassten diese zu einem "Rückzug", bis der Kläger mit dem Rücken zu einer Hauswand stand. Diese absolute Gefährlichkeit der Situation für die beiden Angegriffenen, insbesondere für den Kläger, wird plastisch erfahrbar auch durch die Bekundung der Zeugin G...-F..., nach der die Situation geprägt war von einem "Vernichtungswillen". Vergleichbares schildern auch die anderen vor dem Senat vernommenen Zeugen. Hiernach wurden sämtliche polizeilichen Anhalte- und Stopp-Befehle der beiden Polizeibeamten zur Beendigung des Angriffs von den drei Beklagten völlig ignoriert, nachdem diese bereits zuvor mit äußerster Brutalität auch auf weitere Unbeteiligte losgegangen waren und diese verletzt hatten. Wegen dieser Körperverletzungen wurden die Beklagten bereits rechtskräftig verurteilt. Auch die zuvor abgegebenen Warnschüsse hinderten die Beklagten nicht an dem weiteren massiven aggressiven Angriff. Die Angreifer kamen auf den Kläger bis in dessen unmittelbare körperliche Nähe zu; einige Zeugen haben einen Abstand von einem Meter bekundet; die Beklagten hatten die Hände/ Fäuste bereits gegen den Zeugen erhoben, so dass der Senat davon ausgeht, dass eine körperliche Beeinträchtigung durch Schläge bzw. Tritte unmittelbar bevorstand.

26

Der Senat macht diese Bekundungen zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung, da die Aussagen dieser Zeugen durchweg glaubhaft und diese selbst glaubwürdig sind. Diese Aussagen vor dem Senat stimmen auch in den wesentlichen Punkten mit den polizeilichen Vernehmungen (s. beigezogene Strafakten) und auch mit den geständigen Einlassungen der Beklagten vor dem Schöffengericht Lahnstein (Bl. 606 ff. d. BA 2020 Js 46.251/99 - StA Koblenz) überein.

27

Die genannten Zeugen haben keinerlei Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, kamen zu dem Geschehen völlig unbeteiligt hinzu, beobachteten dieses zum Teil aus ihren eigenen Wohnungen und haben keinerlei Verbindungen zu dem Kläger oder dem Zeugen L... oder den Beklagten. Insoweit verweist der Senat auch auf den eingehend begründeten Glaubwürdigkeitsvermerk in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 7. November 2007 (Bl. 827 ff. GA). Auch für den erkennenden Senat sind die Ausführungen der Zeugen durchweg überzeugend und können der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der genannten Zeugen werden auch im Kerngeschehen unterstützt von den Bekundungen des gleichfalls als Zeuge vernommenen Polizeibeamten L... (Bl. 748 ff. GA). Dieser bestätigt im Wesentlichen die äußerste Aggressivität und den unbedingten Angriffswillen der drei Beklagten sowie die äußerst bedrohliche Situation nach Abgabe der Warnschüsse unter Berücksichtigung der vorangegangenen massiven Körperverletzungen gegenüber völlig unbeteiligten Dritten. Er hat auch bekundet, dass sie (beide Polizeibeamte) von den drei angreifenden Beklagten abgedrängt, zum Rückzug genötigt wurden und dass diese (Beklagte) auf keinerlei polizeiliche Weisungen mehr reagiert hatten.

28

Nach allem haben die drei eindeutig als Angreifer identifizierten Beklagten zu 1., 2. und 3. die polizeilichen Anweisungen zum Stehenbleiben und zur Beendigung des Angriffs eindeutig ignoriert, sie haben Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet (§ 113 StGB - rechtskräftige Verurteilung), sie haben diese abgedrängt und zum "Rückzug" genötigt (§ 240 StGB) und hierdurch auch deren Freiheit beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie weiterhin auch versucht, diese körperlich durch Schläge bzw. Tritte zu verletzen (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 StGB). Dies alles ist zur Überzeugung des Senats auch gemeinschaftlich und vorsätzlich erfolgt. Die drei Beklagten wollten gerade unter Missachtung der mehrfach gegebenen polizeilichen Aufforderungen auf die zwei Polizeibeamten "losgehen" und haben dieses Vorhaben auch in äußerst aggressiver Weise umgesetzt. Nach allem haben sie die haftungsbegründenden Tatbestände von § 823 Abs. 1 sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. den oben genannten Schutzgesetzen tatbestandsmäßig und auch vorsätzlich erfüllt, wobei sich der Vorsatz - wie hier gegeben - lediglich auf die Rechtsgutverletzung bzw. die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen muss. Der später eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sein (Palandt-Grüneberg, § 276 Rn. 10 m.w.N.).

29

b) Gegen den früheren weiteren Beklagten J... K..., gegen den das Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren abgetrennt wurde (s.o.), haben sich die Vorwürfe, die zu seiner Verantwortlichkeit führen könnten, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Bereits der Kläger hat eine Teilnahme dieses früheren Beklagten an den den Schüssen unmittelbar vorausgegangenen Angriffshandlungen mit Sicherheit ausgeschlossen (Bl. 733 der BA 1 U 1161/06 - Zeugenvernehmung). Dies wird auch durch weitere Zeugen bestätigt (vgl. Aussage des Zeugen F... und der Zeugin I… K...). Diesem weiteren Beklagten ist mithin eine Beteiligung an den unmittelbar rechtsgutsverletzenden und schadensauslösenden Angriffshandlungen nicht nachweisbar und er ist für die hieraus resultierenden Schäden nicht verantwortlich. Eine Haftung infolge gefahrverursachenden Vorverhalten (Ingerenz) kann im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Haftung dieses weiteren Beklagten (J... K...) führen. Zwar war dieser Beklagte wie auch die drei weiteren unstreitig an den körperlichen Auseinandersetzungen in der Gastwirtschaft beteiligt, was letztlich - äquivalent-kausal - zu dem Polizeieinsatz der beiden Beamten S... und L... führte. Dieses Verhalten innerhalb der Gaststätte mit nachfolgenden zahlreichen Unterbrechungen des Kausalverlaufes - Zurechnung - (Herausgehen aus der Gaststätte, Eintreffen der Polizeibeamten, Rangeleien, Warnschüsse, anscheinende Beruhigung der Situation, Verlagerung des Geschehens mit massivem Angriff durch die drei Beklagten auf die Polizeibeamten) führt im vorliegenden Fall unter Beachtung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten in einer Gesamtbewertung der Geschehnisse nicht zu einem Zurechnungszusammenhang zwischen den später eingetretenen psychischen Schäden und dem ursprünglichen deliktischen Verhalten des weiteren Beklagten J... K... in der Gaststätte. Eine Haftung dieses weiteren Beklagten scheidet mithin zur Überzeugung des Senats aus. Durch das Eintreffen der Polizeibeamten nach Abschluss der körperlichen Auseinandersetzung in der Gaststätte trat eine Zäsur mit der Folge der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ein. Da dieser weitere Beklagte an den unmittelbar den Schüssen vorausgehenden Angriffen auf die Polizeibeamten nach den oben genannten Zeugenaussagen nicht beteiligt war, ist er für die hieraus unmittelbar resultierenden Rechtsgutsverletzungen mit den nachfolgenden Schädigungen und die für das Land erforderlichen Ersatzleistungen nicht verantwortlich.

30

2. Das Handeln der drei Beklagten war auch rechtswidrig; irgendwelche Rechtfertigungsgründe für diesen Angriff auf die beiden Polizeibeamten sind weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

31

Das Handeln der beiden Polizeibeamten, insbesondere auch die Abgabe der Warnschüsse und später auch der gezielten Schüsse auf die Angreifer war insgesamt rechtmäßiges polizeiliches Handeln. Abgesehen von der eindeutigen Rechtfertigung dieses Handelns, das dem Ziel der sofortigen Beendigung der Angriffe der Beklagten auf weitere Personen, deren Personen- und Sachverhaltsfeststellung nach dem Begehen mehrerer Straftaten diente, aus den entsprechenden Ermächtigungsnormen des Polizeirechts liegt hier ein klarer Fall der Rechtfertigung über "Notwehr" im Sinne von § 227 BGB, § 32 StGB vor. Der die Schüsse abgebende Kläger befand sich in diesem Zeitpunkt gerade auch unter Zugrundelegung der Bekundungen der oben genannten Zeugen in einer ganz akuten Notwehrlage, sah sich den massiven Angriffen der drei Beklagten gegenüber, die in unmittelbarer körperlicher Nähe zu ihm sich äußerst bedrohlich und aggressiv verhielten. Der dynamische Angriff war in vollem Gange. Da die Beklagten verbalen polizeilichen Aufforderungen nicht nachkamen und auch sonstige mildere Abwehrmittel mit gleicher Effektivität für den Senat unter Berücksichtigung der situativen Gegebenheiten nicht ersichtlich sind, waren die den Angriff stoppenden Schüsse auf die Beine der Beklagten im vorliegenden Fall völlig der Situation angemessen, keineswegs überzogen oder unverhältnismäßig und damit eindeutig rechtmäßig.

32

Soweit einer der Beklagten geltend macht, von einem Schuss getroffen worden zu sein, als er sich bereits abgewendet hatte (bestritten), würde dies auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abwehrverhaltens des Klägers insgesamt führen. Insoweit ist für den geltend gemachten Ersatzanspruch auf das gesamte Geschehen abzustellen, was sich aus den oben genannten Gründen als eindeutig rechtmäßig darstellt.

33

Hinzuweisen ist allenfalls darauf, dass - selbst wenn man das Geschehen wie von dem einen Beklagten dargestellt einmal als zutreffend unterstellt - dieser eine Schuss des Klägers wohl in den Geltungsbereich von § 33 StGB fiele. An der Berechtigung des den Angriff der Beklagten effektiv abwehrenden Verhaltens durch den Kläger insgesamt kann dies nichts ändern.

34

Damit handelten die Beklagten bei ihrem Angriff auf die beiden Polizeibeamten eindeutig rechtswidrig.

35

3. Der vorsätzliche und rechtswidrige Angriff auf die beiden Polizeibeamten führte auch zur Verletzung deren Rechtsgüter (s.o. 1.a) und bewirkte die berechtigte Abwehr durch den Schusswaffeneinsatz. Dieser führte dann zu den Bein-Verletzungen bei den Beklagten und damit zum Ende deren Angriffs (zu den örtlichen Gegebenheiten nach Angriffsende s. d. beigezogene Lichtbildmappe).

36

Das Gesamtgeschehen war auch ursächlich für die bei dem Kläger sich ausbildende chronische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 WHO F 43.1.

37

a) Aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C. S... vom 23. März 2009 (Bl. 942 ff. GA) ergibt sich eindeutig, dass bei dem Kläger eine chronische posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der Bewertungsfaktoren der WHO vorliegt und diese psychische Erkrankung ursächlich auf die o.g. nächtlichen Ereignisse, insbesondere den Schusswaffeneinsatz vom 28.08.1999 zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat in dem genannten Gutachten sowie in seiner Anhörung vor dem Senat in den drei hierzu verbundenen Verfahren (Bl. 1075 ff. d. A.) überzeugend dargelegt, dass dieses Gutachten zum einen von ihm selbst verantwortet wird (s. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2009, Bl. 1051 ff. GA) und zum anderen, dass die besagte psychische Erkrankung bei dem Kläger - kausal auf das obige Geschehen mit den Beklagten zurückführbar - sachverständig festgestellt tatsächlich gegeben sind. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Vorliegen dieser Erkrankungen auseinandergesetzt und diese eingehend diagnostisch abgesichert. Er hat bei dem Kläger weitere denkbare und von den Beklagten behauptete Bewirkungsfaktoren (neben dem oben genannten Angriff durch die Beklagten) für die Ausbildung des nun vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen. Die in Rede stehenden, zum Teil Jahre zurückliegenden Ereignisse (früherer Schusswaffeneinsatz) wurden nach den sachverständigen Feststellungen adäquat verarbeitet und konnten keine Wirkkraft mehr für die nun ausgebildete Erkrankung darstellen.

38

Der Gutachter hat auch alle Einwände gegen das Vorliegen einer Erkrankung und deren kausale Rückführung auf den Angriff der Beklagten überzeugend zurück gewiesen. So spricht die Latenzzeit zwischen dem Vorfall und der Ausbildung von Störungssymptomen von mehreren Monaten sogar eher für als gegen das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Eine Simulation o.ä. hat der Sachverständige eindeutig und überzeugend ausgeschlossen. Die vorgenommene ambulante Untersuchung ohne stationäre Unterbringung hat er als ausreichend angesehen.

39

Mithin steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit fest, dass bei dem Kläger sich die oben genannte Erkrankung ausgebildet hat und dies ursächlich auf die bereits geschilderten und von den Beklagten zu verantwortenden Ereignisse zurück zu führen ist. Deren Handeln wurde ursächlich für die sich ausbildende und fortdauernde Erkrankung des Klägers. Der Kläger wurde durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten traumatisiert.

40

Auch aufgrund der Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2009, Bl. 1075 ff. GA) steht für den Senat fest, dass weitergehende Begutachtungen, Untersuchungen nicht angezeigt sind, solche auch nicht zu weiteren Erkenntnissen führen würden. Auf entsprechende Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige eindeutig verneint, dass weitergehende psychologische Untersuchungen u.a. zur Abklärung und Absicherung der vorgenommenen Diagnose erforderlich wären. Die vorgenommenen Untersuchungen und Bewertungen durch den Sachverständigen waren für diesen für eine abgesicherte Diagnose ausreichend. Dies hat der Sachverständige dem Senat so auch entsprechend vermittelt. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen uneingeschränkt an. Damit steht für den Senat mit ausreichender Sicherheit sowohl die chronische posttraumatische Belastungsstörung (mit Krankheitswert) bei dem Kläger wie auch deren Rückführbarkeit im Sinne einer Ursachenzurechnung auf die Angriffe der Beklagten mit den nachfolgenden Entwicklungen (Schüsse u.a.) fest. Der gemeinschaftliche und rechtswidrige Angriff der Beklagten war damit äquivalent kausal für die später eingetretenen psychischen Schäden bei dem Kläger.

41

b) Diese chronische posttraumatische Belastungsstörung ist den drei Beklagten zuzurechnen.

42

Zum einen handelt es sich nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen nach den entsprechenden, von den Beklagten getätigten massiven Angriffen. Gerade auch unter Berücksichtigung der oben genannten Zeugenaussagen war das Vorgehen der Beklagten und deren Angriff auf die beiden Polizeibeamten so massiv, so aggressiv, dass es durchaus lebensnah und keineswegs fernliegend ist, dass sich bei den betroffenen Personen eine ganz enorme Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung ausbildet. Dieses Phänomen ist auch - gerichtsbekannt - für verschiedene Berufe, insbesondere für Polizeibeamte entsprechend beschrieben und auch abgesichert. Dass demnach ein solcher Angriff wie geschehen mit nachfolgendem abwehrendem Schusswaffeneinsatz zu dieser psychischen Belastung (mit Krankheitswert) bei den Polizeibeamten führt, ist demnach eine durchaus naheliegende, keineswegs eine fernliegende Folge. Wegen völliger Atypizität des Geschehensablaufs und der daraus resultierenden Folgen scheidet demnach eine Zurechnung im vorliegenden Fall nicht aus.

43

Eine Zurechnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bei den beiden eingesetzten Polizeibeamten deren "Lebens-, Berufswahlrisiko" realisiert hätte (vgl. insoweit die Argumentation in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung). Dass auch ein Polizeibeamter, wenn er von einem Angreifer geschlagen, getreten und hierdurch körperlich verletzt wird, einen entsprechenden Ersatzanspruch (Schadenersatz, Schmerzensgeld) hat, dürfte unzweifelhaft sein. Insoweit ist bisher nicht ersichtlich, dass es einen Fall gibt, in dem der jeweilige Schädiger unter dem Gesichtspunkt "Verwirklichung des Lebens-, Berufsauswahlrisikos" von einer Haftung freigestellt wurde. Der Schädiger ist in diesem Fall für die körperlichen Schäden verantwortlich und entschädigungspflichtig. Weshalb im vorliegenden Fall des Eintritts einer massiven psychischen Schädigung, Erkrankung etwas anderes gelten soll, ist dem Senat nicht ersichtlich und auch unter Zugrundelegung der landgerichtlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Ein Ausschluss der Zurechenbarkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich eine völlig fernliegende, extrem atypische Folge realisiert hätte. Dies ist aus den oben genannten Gründen jedoch eindeutig nicht der Fall.

44

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eigenes Handeln der Polizeibeamten (Schusswaffeneinsatz) das ihre Erkrankung auslösende Gesamtgeschehen mit geprägt hat. Dieses Handeln hatte aber gerade seine Ursache in dem massiven, die Rechtsgüter der Polizeibeamten verletzendem Verhalten der Beklagten, ihrem massiven und höchst aggressiv vorgetragenem Angriff (s. Palandt-Grüneberg, Vorb § 249 Rn. 24 ff., 41 ff.; Palandt-Sprau, § 823 Rn. 58).

45

Eine Zurechnung scheidet auch nicht aus, weil sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. In diesen Fällen (u.a. Stolpern über Bordstein, Ausrutschen auf nassem Gras) wirkt sich das Verhalten des Schädigers gerade nicht gefahrerhöhend aus. Im hier vorliegenden Fall war hingegen der Angriff der Beklagten gerade Auslöser für die abwehrenden Schüsse und die gesamte Folgeentwicklung. Es hat sich gerade nicht das allgemeine Lebensrisiko sondern das von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffene und erhöhte Risiko für die Polizeibeamten verwirklicht. Diese Sichtweise mit der hier eindeutig anzunehmenden Zurechnung ergibt sich auch aus dem von den Beklagten vorlegten Urteil (BGH v. 22.05.2007 - VI ZR 17/06; Bl. 425 ff. d.A.). Es lag gerade eine Gefahrverursachung, Gefahrerhöhung durch die Beklagten vor.

46

Auch konnten und mussten die Beklagten damit rechnen, dass infolge ihres äußerst aggressiven Vorgehens unter Missachtung eindeutiger polizeilicher Anordnungen auf die beiden eingesetzten Polizeibeamten diese die hieraus entstehende Situation nicht folgenlos verarbeiten würden, mithin durchaus die nahe Möglichkeit bestand, dass sich hier Belastungsstörungen ausbilden. Damit war diese Folge bei den beiden Polizeibeamten nicht nur objektiv zurechenbar, sondern auch für die Beklagten subjektiv unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Maßstäbe vorhersehbar (s. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 42 f.).

47

Nach allem hat der rechtswidrige Angriff der Beklagten kausal und zurechenbar zu den bei den eingesetzten Polizeibeamten vorliegenden chronischen psychischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert geführt, was wiederum den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründet.

48

4. Der Senat erachtet die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 18.000 € unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall relevanten Zumessungsgesichtspunkten (s. Palandt-Grüneberg, § 253 Rdnr. 15 ff.) als angemessen aber auch als ausreichend. Hierbei hat er vor allem das sachverständig festgestellte Maß an Beeinträchtigungen und Schädigungen des Klägers sowie auch das Vorgehen der Beklagten, dessen Unwertgehalt mitberücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt auch die seit Anfang 2000 bestehende lange Zeit der massiven Beeinträchtigung des Klägers in seiner gesamten Lebenswelt (u.a. Aufgabe seines Berufs). Nicht ohne Berücksichtigung konnte aber auch das prozessuale Verhalten der Beklagten in dem seit Mitte des Jahres 2002 andauernden Zivilrechtsstreit bleiben. So wurden die Geschehnisse in der Nacht des 28.08.2009 im vorliegenden Rechtsstreit bestritten, obwohl entsprechende Geständnisse in dem einschlägigen Strafverfahren bereits abgegeben worden waren. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit auch mit den entsprechenden psychischen Belastungen für den Kläger deutlich hinausgezögert. Die wesentlichen Zumessungsfaktoren für den Senat waren jedoch die Schwere und auch die Dauer der erlittenen und noch andauernden Schädigung sowie das ganz massive Vorgehen der Beklagten bei ihren Angriffen auf die beiden Polizeibeamten, wobei der Senat hier von einem doch recht hohen Unwertgehalt ausgeht. Nach allem ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag angemessen, aber auch für eine Genugtuung des Klägers ausreichend.

49

5. Der geltend gemachte bezifferte Leistungsanspruch, -antrag ist nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde rechtzeitig unterbrochen bzw. gehemmt. Dies gilt auch für den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag.

B.

50

Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte klageerweiternde Feststellungsantrag nach Ziff. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Januar 2010 (zugestellter klageerweiternder Antrag vom 01.10.2007, Bl. 804 ff. d.A.) ist wegen Eintritts der Verjährung auf die entsprechenden Einreden der Beklagten hin abzuweisen. Dieser Anspruch unterliegt einer eigenständigen Verjährung (OLG Karlsruhe, OLGReport Karlsruhe 2009, 904 f.). Die dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes mit dem klageerweiternden Antrag im Jahre 2007 eindeutig abgelaufen. Dieser Antrag des Klägers bleibt damit ohne Erfolg.

C.

51

Nach allem ist das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. sind dem Kläger ersatzpflichtig und auch verantwortlich für eintretende Folgeschäden. Der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte weitergehende Feststellungsantrag ist verjährt und dementsprechend abzuweisen.

52

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die abschließend in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Gründe im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung in dem hier vorliegenden Einzelfall, der keinerlei grundsätzliche Fragen berührt und dessen Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Auslegung der einschlägigen Rechtssätze steht.

53

Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 91 und für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf insgesamt 33.000 € festgesetzt (Antrag zu 1: 18.000 €; Feststellungsantrag zu 2: 15.000 €). Der Wert des Berufungsverfahrens wird unter Berücksichtigung des weiter gestellten Feststellungsantrages (Antrag zu 3) auf insgesamt 34.800 € festgesetzt (Wert des letztgenannten Feststellungsantrags unter Berücksichtigung der erheblich eingeschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten (s. auch BGH, BGHReport 2009, 585): 1.800 €).