Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06

ECLI: bgh
published on 15/11/2021 13:15
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06
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Previous court decisions
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3 O 102/05, 23/06/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Author’s summary

Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Reichweite des Entschädigungsanspruchs für psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen, nachdem der Betroffene Zeuge eines Unfalls wurde. Der BGH stellt in seiner Entscheidung für die Ersatzfähigkeit das Kriterium der Unfallbeteiligung auf.

Der hier klagende Polizeibeamte musste zwar mit ansehen, wie ein Pkw samt Unfallbeteiligter vollständig ausbrannte, war selbst aber nicht am Unfall mitbeteiligt. Nach Ansicht des BGHs reicht dieser Zusammenhang im Rahmen der Schutzzwecklehre nicht aus, um eine Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten für die daraufhin erlittene posttraumatische Belastungsstörung zu bejahen.

Principles

Amtliche Leitsätze

Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. 

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 21. 12. 2005 wird auf Kosten des Kl. hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.

Am 21. 12. 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Bekl. (nachfolgend: Schädiger) als „Geisterfahrer“ die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fin- gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten.

Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/ BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Kl. hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte D. zur Unfallaufnahme hinzu.

Wegen der HWS/BWS-Distorsion war T. vom 23. 12. 2002 bis 2. 1. 2003 dienstunfähig. Der Kl. macht geltend, T. und D. hätten durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der Kl. die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des T. ab September 2003 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des D. zurück.

Die Bekl. hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion des T. erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kl. insoweit weitere Heilbehandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststellung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte lediglich hinsichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/BWS-Distorsion Erfolg. Mit der vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des BerGer. steht dem Kl. nur wegen der Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/BWS-Distorsion weiterer Schadensersatz zu (§§ 823 I BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 98 LBG RheinlandPfalz).

Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome bestehe kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen diese nicht in den Schutzbereich der §§ 823 I BGB, 7 I StVG; sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzanspruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung gesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine dadurch begründete Sonderverbindung zwischen dem Helfer und dem Opfer habe nicht vorgelegen. II.

1. Soweit der Kl. geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe von 598,50 € hinsichtlich der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. bis 31. 12. 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das BerGer. insoweit nicht zugelassen hat.

Das BerGer. hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; ebenso BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das BerGer. über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGHZ 48, aaO; 153, 358, 361 f.).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das BerGer. die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 398 f.; vom 9. 12. 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 -aaO). Der Teil des Prozessstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteile vom 4. 6. 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194; vom 23. 9. 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis 31. 12. 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/BWS-Distorsion und somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursache als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom.

2. Soweit das BerGer. Schadensersatzansprüche wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das BerGer. hat insoweit zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil es sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.

a) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S. des § 823 I BGB darstellen (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 344 m.w. Nachw. und vom 16. 1. 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung i.S. dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. 1. 1984 - VI ZR 56/82 - VersR 1984, 439; vom 4. 4. 1989 - VI ZR 97/88 - VersR 1989, 853, 854) erfüllt sind, weil nach den Ausführungen des BerGer. eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das BerGer. offen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung i.S. des § 823 BGB erforderliche

Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. b) Gleichwohl hat das BerGer. im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlittenen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/BWS-Distorsion beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbringen des Kl. nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung ist, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger nicht zugerechnet werden.

aa) Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurteile vom 12. 11. 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241; vom 9. 4. 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 16. 3. 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteil vom 12. 11. 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem „Geisterfahrer“ und dem PKW der Familie nicht beteiligt.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. 7. 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w. Nachw.).

Im Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich auf Grund einer durch die „Geisterfahrt“ des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kl. behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des BerGer. jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt.

cc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das BerGer. die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls behandelt hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. 11. 1985 (VI ZR 103/84, aaO) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei besonders schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 I ZPO.

Author’s comment

Ob ein lediglich psychisch erlittener Gesundheitsschaden im Rahmen der Schutzzwecklehre noch als ersatzfähig einzustufen ist, wird in jedem Einzelfall anhand von höchstrichterlich entwickelter Kriterien bewertet.

Damit die Schadensersatzpflicht nicht ausufert, hat der BGH in diesem Fall das Kriterium der unmittelbaren Beteiligung am Unfall entwickelt. Hintergrund ist, dass der Umstand, Zeuge eines Unfalls zu werden, grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Menschen gehört und damit nicht vom spezifischen Schutzzweck der durch den Schädiger verletzten Norm gehört. In einigen (Ausnahme-)Fällen wird diese grundsätzliche Annahme jedoch widerlegt, z.B. wenn ein direkt am Unfall Beteiligter infolge des Fehlverhaltens des Schädigers einen "medizinisch messbaren" psychischen Schaden erleidet.

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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.