Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Mai 2014 - 3 W 57/13
Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung einer in der Jahreshauptversammlung vom 19. Oktober 2012 beschlossenen Vorstandsänderung in das Vereinsregister. In der Jahreshauptversammlung war Herr W… F… zum neuen Vizepräsidenten des Vereins gewählt worden. Dem Antrag war eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Präsidenten des Vereins P… M… betreffend die Wahl beigefügt, eine weitere Erklärung des Vizepräsidenten H… M… mit entsprechendem Inhalt wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.
- 2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz die Anmeldung der Eintragung der Vorstandsänderung zurück mit der Begründung, die in der Vereinssatzung vorgesehene schriftliche Ladungsform sei nicht eingehalten worden da die Einladung zur Hauptversammlung lediglich in der Vereinszeitung „B…“ veröffentlicht worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der dieser ausführt, die Sonderausgabe der Vereinszeitung „B...“ mit der Einladung zur Hauptversammlung sei, wie seit Jahren üblich, anstelle einer schriftlichen Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder des Beteiligten auf dem Postweg versandt worden.
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Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. April 2013 hält das Registergericht den angefochtenen Beschluss mit vertiefender Begründung aufrecht und stützt die Zurückweisung der Anmeldung zusätzlich auch darauf, dass nach der Einlassung des Beteiligten die Ehrenmitglieder die Sonderausgabe der Vereinszeitung nicht erhalten hätten und dadurch zumindest in ihrem Rederecht beeinträchtigt worden seien, im Übrigen die nachgereichte Anmeldung des Vizepräsidenten den Formvorschriften gemäß § 77 BGB immer noch nicht entspreche.
II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig, der Senat gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.
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Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
- 6
Zu Recht hat das Erstgericht die begehrte Eintragung der Vorstandsänderung mit der Begründung abgelehnt, eine wirksame Anmeldung zur Eintragung liege nicht vor. Die Anmeldung hat gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB durch öffentlich beglaubigte Erklärung von Mitgliedern des Vorstandes, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, zu erfolgen. Eine solche liegt bisher nur durch den Präsidenten des Vereins, nicht auch durch den Vizepräsidenten in der Form des § 129 Abs. 1 BGB vor. Gemäß § 10 Nr. 1 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung ist der Präsident jedoch (nur) zusammen mit einem der beiden Vizepräsidenten vertretungsbefugt. Bei der ursprünglichen Anmeldung fehlte eine entsprechende Erklärung des Vizepräsidenten. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten mit der Beschwerdeschrift eine solche „zur Vorlage am Amtsgericht Koblenz“ des Vizepräsidenten H… M… vom 11. April 2013 mit dem geforderten Inhalt vorgelegt. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch mit Nichtabhilfebeschluss vom 26. April 2013 darauf abgestellt, dass diese zwischenzeitlich erfolgte Nachreichung der Anmeldung durch den Vizepräsidenten nicht in der notwendigen Form erfolgt ist. Der auf dem Dokument angebrachte Beglaubigungsvermerk weist eine „amtliche Beglaubigung“ aus, was mit einer gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB erforderlichen „öffentlichen Beglaubigung“ nicht identisch ist. Die „öffentliche Beglaubigung“ im Sinne von § 129 Abs. 1 BGB hat in der Regel durch den Notar gemäß §§ 39, 40 BeurkG zu erfolgen oder durch die in § 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis genannten Stellen gemäß §§ 2, 4 und 5 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (vgl. auch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport und des Ministeriums der Justiz vom 28. Juli 2006). Die lediglich „amtliche Beglaubigung“ der vorgelegten Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. i.V.m. § 33 VwVfG durch den Ortsbürgermeister der Gemeinde F… reicht insoweit nicht aus.
- 7
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 8
Das Erstgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nur wirksame Beschlüsse eintragungsfähig sind und die Wirksamkeit der in der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 19. Oktober 2012 getroffenen Beschlüsse - und damit auch die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Eintragung angemeldete Vorstandsänderung - davon abhängig ist, dass die Mitglieder der Jahreshauptversammlung satzungsgemäß zu dieser geladen worden sind (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1612; OLG Schleswig, NZG 2005, 444). Der Senat ist jedoch, anders als das Erstgericht, der Auffassung, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung hat die Einladung zur Jahreshauptversammlung schriftlich zu erfolgen. Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. etwa Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rn. 682). Dies ist hier durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung „B…“ erfolgt. Die Sonderausgabe hat erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Titelblatt als „S… zur R…-Hauptversammlung in K…“. Die Einladung findet sich an prominenter Stelle auf der ersten Seite, wenn die Zeitung aufgeschlagen wird. Aus dem dort abgedruckten Einladungsschreiben ergeben sich Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Person des Einladenden, nämlich das gemäß § 8 Nr. 3 Satz 1 der Vereinssatzung hierfür zuständige Vereinsorgan, der Präsident P… M…. Dieser hat das Einladungsschreiben auch - faksimiliert - unterzeichnet. Eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung ist regelmäßig nicht notwendig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform, auch wenn Vereinssatzungen regelmäßig als privatautonome Rechtssetzungen ähnlich wie Rechtsnormen behandelt werden, grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln (BGH, NJW-RR 196, 866). Daraus folgt, dass in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - aus Gründen der Praktikabilität im Hinblick auf die Vielzahl der zu versendenden Einladungen, aber auch nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtigung der Formvorstellung der Vereinsmitglieder nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung der Vereinssatzung betreffend die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung die eigenhändige Unterschrift des Vereinspräsidenten unter jeder einzelne Einladung verlangt (vgl. Stöber/Otto, aaO., m.w.Nw.). Die Sonderausgabe der Vereinszeitung enthält darüber hinaus im Wesentlichen lediglich redaktionelle Inhalte, die sich auf die Jahreshauptversammlung beziehen, insbesondere das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der gewählten Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden ist, spielt insoweit keine Rolle.
- 9
Dies gilt auch für die Ehrenmitglieder des Vereins, die, wie sich aus dem Protokoll der Versammlung vom 19. Oktober 2012 ergibt, ebenfalls durch Zusendung eines Exemplars der Sonderausgabe der Vereinszeitung geladen worden sind und nicht, wie dies laut einer protokollierten Wortmeldung von einem Ehrenmitglied augenscheinlich erwartet worden wäre, durch gesonderte Einladung. Dass die Ehrenmitglieder überhaupt keine Einladung erhalten hätten, wie dies das Erstgericht im Hinblick auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. April 2013 anzunehmen scheint, findet darin keine Stütze. Im Übrigen wäre dies auch angesichts der Regelung in § 8 Nr. 1 Satz 1 der Vereinssatzung unschädlich gewesen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Hauptversammlung (lediglich) aus den Vertretern der in § 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder „besteht“, also aus den „aktiven Mitgliedern“ (§ 3 Nr. 1) und den „fördernden Mitgliedern“ (§ 3 Nr. 2). Die Ehrenmitglieder (§ 3 Nr. 3) sind daher bereits nach der Vereinssatzung nicht nur nicht stimmberechtigt gemäß der Regelung in § 8 Nr. 1 Satz 2, sondern nach § 8 Nr. 1 Satz 1 noch nicht einmal Teil der Hauptversammlung. Das gleiche gilt für den Umstand, dass, wie sich ebenfalls aus dem Versammlungsprotokoll ersehen lässt, offenbar die „Ehrenräte“ erst „nachträglich“ - ohne genaue Zeitangabe - eine Einladung zur Jahreshauptversammlung erhalten hatten. Auch sie sind nach der Satzung nicht Teil der Hauptversammlung, sondern gemäß § 7 Nr. 3 der Satzung ein weiteres Vereinsorgan.
- 10
Gleichermaßen unschädlich ist es, dass, worauf das Erstgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Angaben im Sitzungsprotokoll der Hauptversammlung ebenfalls abstellen will, die Einladung zur Hauptversammlung an ein förderndes Mitglied offenbar auf dem Postweg verloren gegangen ist. Es liegt hier bereits kein Einberufungsmangel vor, da die fehlende Einladung an das stimmberechtigte Vereinsmitglied nicht auf einer vom Verein zu vertretenden Nachlässigkeit beruht (BGHZ 59, 369; vgl. auch Stöber/Otto, aaO., Rn. 685). Darüber hinaus ist es nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes das hier verfahrensgegenständliche Abstimmungsergebnis betreffend die Wahl des Vizepräsidenten W… F… angesichts der Mehrheitsverhältnisse - 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern - in relevanter Weise hätte beeinflussen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, Az. 8 U 125/12, zitiert nach juris; BGH, MDR 2007, 1446).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich aus dem Gesetz (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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Annotations
(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
- 1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder - 2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
- 1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder - 2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
- 1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird, - 2.
die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, - 3.
den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist, - 4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
- 1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, - 2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, - 3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente, - 4.
elektronischen Dokumenten, - a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, - b)
die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
- 1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten, - a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, - b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und - c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
- 2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.