Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 01. Dez. 2015 - 3 W 107/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:1201.3W107.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.12.2015

1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des vormals nicht im Grundbuch verzeichneten Grundstücks Flurstück-Nr. ... (Grundbuch von L..., Blatt ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. …) mit der Behauptung, (Mit-)Eigentümer dieser Parzelle zu sein. Die streitbefangene Parzelle führt von der B... in nordwestliche Richtung des S... zwischen den links gelegenen Parzellen Flurstück-Nrn. ... (Grundstück des Beschwerdeführers zu 1.), ... (Grundstück der Beschwerdeführerin zu 2.) und ... (im Eigentum der weiteren Beteiligten zu 4.) bzw. den rechts gelegenen Flurstück-Nrn. …, ... und ... (im Eigentum des weiteren Beteiligten zu 5.) hindurch; im Süden grenzt die Parzelle Nr. … (Verkehrsfläche im Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3), in nordwestlicher Richtung grenzen die Parzellen Nrn. ... (im Eigentum der weiteren Beteiligten zu 4.) und ... (Verkehrsfläche im Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3) an.

2

In den Akten zur „Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster“ der Gemeinde G... (heute L...) aus dem Jahr 1838 wird die Parzelle Nr. ... als Wassergraben mit einer Fläche von 0,09 Tagwerk bzw. 9 Dezimale (rund 307 qm bei der Annahme, dass 1 Tagwerk 3.407 qm entspricht) wohl erstmalig in einem öffentlichen Register aufgeführt; es finden sich allerdings keine unmittelbar hierauf bezogenen Eigentumsangaben. Das Flurstück wurde im Jahr 1971 dergestalt zerlegt, dass die nordwestlich gelegenen Flurstücksteile mit den dort gelegenen Grundstücken Flurstück-Nrn. ..., ..., ... und ... verschmolzen wurden und lediglich der südlich gelegene Flächenteil von 97 qm weiter (unter der alten Flurstück-Nr.) Bestand behielt. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel hat bislang nicht stattgefunden.

3

Auch ein in der Zwischenzeit in der Gemarkung G... durchgeführtes, vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren ließ die Parzelle … nach Bezeichnung, Größe und Besitz unverändert. Die im Rahmen der Flurbereinigung erforderlichen bzw. herangezogenen Angaben wurden - soweit für den Streitfall von Relevanz - vom Vermessungs- und Katasteramt dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz gemeldet. Für die (Alt-)Parzelle Nr. ... waren seit Einführung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs in den 1980er Jahren als Eigentümer „die Anlieger“ angegeben; dies war am 05. September 1988 durch Offenlegung auch so bekannt gemacht worden. Diese Eintragung geht ihrerseits zurück auf ein „Messungsverzeichnis der Steuergemeinde G...“ aus dem Jahr 1926 sowie nachfolgende Verzeichnisse aus den Jahren 1967 und 1972. Nach Abschluss des Verfahrens wurden sodann die Festsetzungen und Feststellungen des Flurbereinigungsplans in das Liegenschaftskataster (zurück-)übernommen. Dieses weist aktuell - wie bereits der Flurbereinigungsplan - die streitbefangene Parzelle mit Rechtswirkung seit dem 20. Januar 2004 mit einer Größe von 97 qm aus, als Eigentümer sind wiederum „die Anlieger“ benannt.

4

Die streitbefangene Parzelle wurde seit jeher und bis in die jüngste Vergangenheit als Fußweg zur Verbindung der B... mit dem S... genutzt. Nachdem die Beschwerdeführer das Flurstück zu Beginn des Jahres 2014 für den öffentlichen Verkehr gesperrt hatten, kam es zu Unmut bei hiervon betroffenen Bürgern. Die weitere Beteiligte zu 3. strengte deshalb eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch das Vermessungs- und Katasteramt Rheinland-Pfalz an, was dieses unter Hinweis auf die Bindung an den Flurbereinigungsplan als Grundlage des neuen Katasters mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ablehnend beschied. Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ebenfalls erfolglos; der Senat nimmt insoweit Bezug auf den eingehend begründeten Bescheid des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2014.

5

Mit Schreiben vom 04. September 2014 beantragte die weitere Beteiligte zu 3. sodann die Einbuchung des streitbefangenen Grundstücks in das Grundbuch von L... mit gleichzeitiger Zuschreibung ihres Eigentums. Auf diesen Antrag hin führte die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz unter eingehend gewährtem rechtlichen Gehör für alle Beteiligten und weitreichenden eigenen Ermittlungen zur Eigentumslage ein Anlegungsverfahren durch, das sie nach öffentlicher Bekanntmachung ihrer Feststellungen mit der Anlegung eines Grundbuchblatts für die streitbefangene Parzelle und Zuschreibung des Eigentums hieran an die weitere Beteiligte zu 3. abschloss. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbehelf. Die weiteren Beteiligten zu 4. und zu 5. haben während des Beschwerdeverfahrens erklärt, das Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3. an der streitbefangenen Parzelle anzuerkennen und keine eigenen Rechte hieran geltend zu machen.

II.

6

1. Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführer ist bereits unzulässig.

7

Zwar ist das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer, auch soweit es sich primär gegen die Eintragung richtet, grundsätzlich statthaft. Gemäß §§ 125 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 1 GBO kann eine Grundbuch(erst-)eintragung an sich nicht angefochten werden. Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel zumindest auch mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01; BayObLG, Beschluss vom 29. Mai 1998, Az. 2 Z BR 91/98; jeweils nach Juris; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl. 2013, § 71 Rn. 38 m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 02. September 2015 erhobene „Beschwerde“ ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer nicht nur hilfsweise, sondern primär die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch gegen die Eintragung i.S. der §§ 125 Satz 2, 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO erwirken wollen. Gemäß §§ 72 GBO, 13 a, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz ist der Senat zur Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf berufen.

8

Den Beschwerdeführern ermangelt es indes an einer hinreichenden Beschwerdebefugnis. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 haben sie behauptet, dass die streitbefangene Parzelle „im Privatbesitz einer Eigentümergemeinschaft als vier Personen“ stehe. Eine solche Mehrfachberechtigung an einem Grundstück kann entweder in Form einer Gesamthandsberechtigung i.S. der §§ 705 ff. BGB oder aber als Bruchteilsberechtigung i.S. der §§ 741 ff., 1008 ff. BGB bestehen. In dem einen wie dem anderen Fall ist grundsätzlich ein gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Miteigentümer zur Wahrung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechte erforderlich (§§ 709 Satz 1, 744 Abs. 1 BGB). Dass es sich bei dem begehrten Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums der weiteren Beteiligten zu 3. um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme handelt, namentlich eine Veräußerung der Parzelle und damit u.U. ein gutgläubiger Erwerb eines Interessenten droht, was ggfl. zum Tätigwerden nur einzelner Miteigentümer berechtigt, haben die Beschwerdeführer schon nicht behauptet; dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht nach Aktenlage. Die Regelung des § 1011 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an der streitbefangenen Parzelle um ein insoweit „unteilbares Recht“ handelt, kann ein Widerspruch gegen das Bucheigentum der weiteren Beteiligten zu 3. mit der Behauptung, nicht diese, sondern die vier Anlieger seien gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks, nicht gegen den Willen eines der anderen Anlieger verlangt werden (vgl. generell BGH, Urteil vom 14. Januar 1993, Az. IX ZR 238/91, nach Juris). Die weiteren Beteiligten zu 4. und 5. haben indes ausdrücklich erklärt, kein (Mit-)Eigentum an der streitbefangenen Parzelle geltend machen zu wollen, vielmehr das Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3. anzuerkennen. Diese Rechtslage bildet sich auch auf der verfahrensrechtlichen Seite ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung klagt einer von mehreren Miteigentümern in gesetzlicher Prozessstandschaft der anderen Berechtigten (BGH, Urteil vom 14. September 2001, Az. V ZR 231/00, nach Juris). Eine solche Einzelklagebefugnis darf allerdings nicht missbräuchlich ausgeübt werden; hiervon ist indes - jenseits von Notgeschäftsführungsmaßnahmen - auszugehen, wenn Mitberechtigte bereits ihren dem Rechtsschutzantrag entgegenstehenden Willen bekundet haben (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 23 m.w.N.).

9

2. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass sich die Beschwerde auch in der Sache als erfolglos darstellt, da die Einbuchung der streitbefangenen Parzelle in das Grundbuch von L... unter Zuschreibung des Eigentums hieran an die weitere Beteiligte zu 3. durch die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz zu Recht vorgenommen worden ist. Die erstmalige Anlegung eines Grundbuchblatts und die Eintragung des Eigentümers dieser Parzelle richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 bis 9, 116 ff. GBO. Die katastermäßige Bestimmung des streitbefangenen Flurstücks Nr. … steht bereits fest und bindet das Grundbuchamt (§§ 10 Abs. 2 Satz 1 LGVerm Rheinland-Pfalz, 2 Abs. 2 GBO). Zur Feststellung des Eigentums hieran hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben (§ 118 GBO). Diese Ermittlungen haben indes nicht zur hinreichend sicheren Feststellung des Eigentümers geführt, auch haben die Beschwerdeführer nicht ihr Eigentum an der streitbefangenen Parzelle glaubhaft zu machen vermocht, so dass derjenige durch das Grundbuchamt als Eigentümer einzutragen war, der nach Lage der Sache am wahrscheinlichsten als Berechtigter erscheint (§ 123 Nr. 3 GBO); dies war die weitere Beteiligte zu 3.

10

Erwerbsnachweise vermochte keiner der Beteiligten vorzulegen. Soweit die Beschwerdeführer sich für ihr Eigentum auf „Erzählungen von alteingesessenen G...“ berufen haben, bleiben diese Darlegungen zu unsubstantiiert; insbesondere wurden die betreffenden Personen nicht namhaft gemacht, was weitere Ermittlungen des Grundbuchamts ermöglicht (oder gar notwendig gemacht) hätte. Ebenfalls nicht hinreichend konkret ist der Vortrag der Beschwerdeführer, das vormals viel größere Flurstück … sei „nach dem Jahr 1838 an Privatleute (= Anlieger) und Käufer der dortigen Grundstücke verkauft“ worden und es bestehe eine „Jahrzehnte/Jahrhunderte lange Besitzzugehörigkeit für die Anlieger und einen hieraus zu schließenden Privatbesitz“; nähere Darlegungen hierzu fehlen völlig.

11

Im Gegenteil steht fest, dass die streitbefangene Parzelle seit jeher und bis in die jüngste Vergangenheit hinein als öffentlicher Fußweg benutzt worden ist; Eigenbesitz der Beschwerdeführer i.S.v. § 872 BGB bestand dementsprechend bis zur eigenmächtigen, den Streitfall auslösenden Sperrung des Wegs nicht. Der öffentliche Weg ist seit jeher auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3. unterhalten worden. Noch heute stellt der Weg einen Teil der Verbindung zwischen der B... und dem S... dar, über den vor allem die Gartengrundstücke in diesem Gebiet von G... verkehrsmäßig erschlossen werden. Sowohl die südlich gelegene B... selbst als auch die das streitgegenständliche Grundstück in nordwestliche Richtung verlängernde Parzelle Nr. ... stellen unstreitig öffentliche Verkehrsflächen dar und stehen im alleinigen Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3. Die mehrfach vorgelegte Liegenschaftskarte für das betreffende Gebiet enthält sowohl für diese als auch die streitbefangene Fläche die bildliche Darstellung als Verkehrsweg. Bereits dies spricht dafür, dass auch die Parzelle Nr. ... im kommunalen Eigentum steht. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Parzelle - trotz des im Jahr 1900 in der heutigen Form eingeführten „Grundbuchzwangs“ für private Grundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO) mit zahlreichen partikularrechtlichen Vorläufern in den verschiedenen Landesteilen Deutschlands (vgl. insoweit nur den kurzen Überblick bei Bauer/von Oefele/Bauer, GBO, 3. Aufl. 2013, Einleitung I Rn. 42 ff. - vormals Teil eines Wassergrabens gewesen und für sie bis zum Jahr 2015 kein Grundbuchblatt angelegt worden ist (arg e § 3 Abs. 2 GBO).

12

Ein etwaiger Rechtsirrtum von Mitarbeitern der weiteren Beteiligten zu 3., der namentlich zu den beschwerdeseits zitierten Äußerungen in der Besprechung aller Beteiligten am 26. März 2014 im Rahmen der Sitzung des Ortsbeirats von G... (s. Anl. F zum Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2015), aber auch ganz allgemein dazu geführt haben könnte, dass die Gemeinde ursprünglich davon ausgegangen ist, die streitgegenständliche Parzelle stünde im Privateigentum (der Anlieger), ist ersichtlich irrelevant; unbekannte oder streitige Eigentumsverhältnisse wären hiermit nicht festgestellt, geschweige denn geändert worden. Dass möglicherweise der vom S... zur B... führende Fußweg vormals in südliche Richtung bis zu Straße A... weiterführte, sich in diesem Bereich heute indes nur Privatgrundstücke befinden, lässt sich mangels darauf bezogener Erläuterungen nicht weiter beurteilen. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlungen der Rechtspflegerin zur Parzelle Nr. ... ergeben haben, dass diese im Jahr 1971 aufgespalten worden ist, wobei die größeren, nordwestlich gelegenen Teilflächen den dortigen Grundstücken zugeschlagen worden sind; möglicherweise hat eine ähnliche „Privatisierung“ auf beim ehemaligen Weg südlich der B... stattgefunden.

13

Anhaltspunkte zur Eigentumslage lassen sich in Ermangelung einer Voreintragung nicht dem Grundbuch selbst entnehmen. Soweit hierfür auch die Eintragungen im Liegenschaftskataster - wenngleich nur als Indiz (OLG Hamm, Beschluss vom 01. Februar 1980, Az. 15 W 75/79, nach Juris) - heranzuziehen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 3 LGVerm Rheinland-Pfalz), lassen sich aus diesen keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen ableiten. Die intensive und die Quellenlage offensichtlich erschöpfende Amtsermittlung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz hat zwar ergeben, dass in den „Messungsverzeichnissen der Steuergemeinde G...“ aus den Jahren 1926 und 1967 zur Parzelle Nr. ... als deren Eigentümer „die Anlieger“ ausgewiesen sind. Indes ist insoweit zum einen zu berücksichtigen, dass auch die weitere Beteiligte zu 3. zu diesem Personenkreis gehört, nämlich als Eigentümerin der Parzellen Nrn. … und ... Zum anderen entsprach die dort verzeichnete Parzelle Nr. … nicht dem streitbefangenen Grundstück, vielmehr haben die Ermittlungen bei den Vermessungs- und Katasterbehörden sowie dem Staatsarchiv S… ergeben, dass das vormals viel größere Grundstück im Jahr 1971 geteilt worden ist, wobei die nordwestlich gelegenen Flurstücksteile mit den dort gelegenen Grundstücken Flurstück-Nrn. ..., …, … und ... verschmolzen wurden und lediglich der südlich gelegene Flächenteil von 97 qm weiter (unter der alten Flurstück-Nr.) Bestand behielt. Die im Kataster enthaltenen Angaben sind unbesehen im Rahmen des ab 1999 durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens übernommen und mit Wirkung ab dem 20. Januar 2004 wieder in das Grundbuch „zurückübernommen“ worden.

14

Vor allem und insbesondere bleibt völlig offen, auf welchen Umständen diese Eintragungen beruhen. Eine weitere Aufklärung erscheint nicht möglich. Erstmalig ist die Parzelle Nr. … im Verzeichnis zur „Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster“ (beruhend auf dem Gesetz des Königreichs Bayern vom 15. August 1828 zur allgemeinen Grundsteuer, ABl. der Königlich Bayerischen Regierung des Rheinkreises, Sp. 247 ff.) der Gemeinde G... (heute L...) aus dem Jahr 1838 beschrieben und erfasst. Auch diese Quelle liefert keine eindeutigen Erkenntnisse zur Eigentumslage, so dass die durch nichts begründete Auffassung der Beschwerdeführer, Eintragungen aus dieser Epoche seien „ohne Relevanz“, letztlich dahinstehen kann. Das gilt bereits wiederum in Ansehung des Umstandes, dass die dortige Parzelle nicht dem streitbefangenen heutigen Grundstück entspricht. Hinzu kommt, dass zwar vorab im Register beschriebene diverse andere Wassergräben als „im Eigenthum der Angrenzer“ stehend beschrieben werden. Die Angabe bezieht sich direkt indes nur auf die Parzellen mit den laufenden Plan-Nummern …, … und ... Gegen die (pauschale) Erstreckung dieser Eigentumsverhältnisse auch auf nachfolgend beschriebene Wasserflächen (und damit auch die Parzelle ...) spricht schon deren Lage in anderen Gebieten von G... Zur Parzelle ... sind direkt keine Erwerbstitel oder Eigentumsverhältnisse zugeschrieben; vielmehr ist die betreffende Spalte nicht ausgefüllt. Zudem sind die im Register nachfolgend beschriebenen Wasserflächen (namentlich die Quelle des auf der Gemeindewiese Plan Nummer ... entspringenden Wasserlaufs und dessen Bett bis zum Weiher im Garten Flur Nr. …) ausdrücklich als im Eigentum der Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten zu 3. stehend gekennzeichnet. Gerade weil diese Eintragung nicht unter einer neuen laufenden Plan-Nummer (Spalte 3 des Verzeichnisses) erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Eintragung noch auf die vorausgehende Eintragung (d.h. die streitbefangene Parzelle) bezieht. Im Zweifel wäre aufgrund der Regelung von § 65 Abs. 3 des Gesetzes des Königreichs Bayern vom 15. August 1828 zur allgemeinen Grundsteuer (ABl. der Königlich Bayerischen Regierung des Rheinkreises, Sp. 247 ff.) wiederum von gemeindlichem Eigentum auszugehen.

15

Aufgrund aller dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - davon ausgegangen ist, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für Eigentum der weiteren Beteiligten zu 3. an der Parzelle Nr. ... spricht. Der Zweckbestimmung der Parzelle als öffentliche Verkehrsfläche und ihre Verkehrsbedeutung kommen anerkanntermaßen eine wesentliche (BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 1981, Az. 2 Z 6/81, nach Juris; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl. 2013, § 123 Rn. 3) und im Streitfall die maßgebliche Bedeutung zu. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass gerade bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücken, die üblicherweise nicht im Grundbuch eingetragen sind, ein direkter Eigentumsnachweis durch Betroffene kaum geführt werden kann. Dies setzt indes nicht die zivilrechtliche Beweislastverteilung außer Kraft, sondern vermag nur das Beweismaß zu reduzieren (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2012, Az. 3 B 39/12, nach Juris). Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass auch die Beschwerdeführer Eigentümer der streitbefangenen Parzelle geworden sein könnten. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass sich die Katasterangaben der Anlieger als Eigentümer der Parzelle Nr. ... nur auf die - im Jahr 1971 indes untergegangene - Altparzelle bezogen und aufgrund einer irrtümlichen Bewertung der Beschreibungen im Verzeichnis zur „Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuerkataster“ von 1838 erfolgten; hiervon scheinen letztlich - soweit sich dies nach Aktenlage feststellen lässt - auch alle mit dem Streitfall befassten Behörden ausgegangen zu sein.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG, §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG.

17

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

18

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum


Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 872 Eigenbesitz


Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Grundbuchordnung - GBO | § 118


Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

Grundbuchordnung - GBO | § 123


Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer;2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlic

Grundbuchordnung - GBO | § 125


Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00

bei uns veröffentlicht am 14.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/00 Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

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Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 231/00 Verkündet am:
14. September 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 883 Abs. 1 Satz 2; GesO § 9 Abs. 1 Satz 3
Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.
BGH, Urt. v. 14. September 2001 - V ZR 231/00 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des T. B.
T. B. war zusammen mit H. P. zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks in R.-W., für das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts machten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleichzeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM
zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des T. B. eröffnet worden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Urkunde vom 14. März 1997 an.
Der Kläger meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen , weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung zunächst nur auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit, als diese den Miteigentumsanteil des Schuldners B. betrifft. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - nachdem die Beklagten als Miteigentümer nach H. P. in das Grundbuch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten deren Zustimmung zur Wiedereintragung der H. P. als Miteigentümerin verlangt. Die Beklagten haben den Kläger widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Eintragung als Miteigentümer nach T. B., hilfsweise auf Erklärung der Auflassung insoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung beantragt , daû der Kläger zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnen auf dem Grundstück errichteten Gebäudes und zum Wertersatz des hierdurch gesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB, weil die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vormerkung mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Ein durch eine Vormerkung zu sichernder künftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen Vertragsangebot , denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen der Beklagten abhängig gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen, nach § 9 Abs. 1 GesO insolvenzfest. Hieraus folge die Verpflichtung des Klägers, sämtliche Erfüllungshandlungen vorzunehmen, die ohne Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens der Gemeinschuldner hätte erbringen müssen. Die Widerklage sei danach schon im Hauptantrag begründet. Dem stehe nicht entgegen, daû vom Beklagten die Annahme erst nach Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens erklärt worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf verzichtet hätten. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz der gemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das hierfür erforderliche Gepräge der Sittenwidrigkeit nach dem Gesamtcharakter des Vertrages könne nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, daû die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe Gebrauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen habe.

II.


Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit den ursprünglichen Anträgen, noch mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten zusätzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Kein Raum ist für die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der Kläger mit dem schon in erster Instanz verfolgten Hauptantrag die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich des Miteigentumsanteils P. erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des Klägers voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann hierfür - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die sich nun auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach H. P. richtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû im Grundbuch keine infolge Erfüllung erloschene Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Anteils der Miteigentümerin P., sondern eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im Ganzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen werden , der Kläger sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des Miteigentumsanteils an der Verfolgung seines Hauptantrages nicht länger interessiert.
2. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Grundbuchberichtigung geltend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeûstandschaft zulässig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober
1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitert der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) jedoch daran, daû die im Grundbuch durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarte Rechtslage mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.

a) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, daû mangels eines zu sichernden Anspruchs auch die von diesem abhängige (akzessorische) Vormerkung (vgl. Senat, BGHZ 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits der aus dem notariellen Kaufangebot vom 19. März 1993 folgende künftige Auflassungsanspruch war gemäû § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig. Künftige Ansprüche können Vormerkungsschutz jedenfalls dann genieûen, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, daû die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; Urt. v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM § 883 BGB Nr. 13; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - ein unwiderrufliches formgültiges Verkaufsangebot abgegeben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 190/80, WM 1981, 1357).

b) Das Grundbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig geworden , daû mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangebotes wegen §§ 146, 148 BGB ein sicherer Rechtsboden für den Auflassungsanspruch nicht länger gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 886 Rdn. 13).
aa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beurkundete Erklärung vom 14. März 1997 - vor Ablauf der Annahmefrist - rechtzeitig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe der Annahmeerklärung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen § 152 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung bei den Antragenden nicht an. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmäûig der Fall, wenn für die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. September 1988, V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199), hier ist aber als Besonderheit zu beachten, daû in der Vorbemerkung der Angebotsurkunde ausdrücklich erklärt wird, es komme für die Rechtzeitigkeit nicht auf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietenden daher nicht am Zugang der Angebotserklärung innerhalb der Annahmefrist interessiert , so brauchte von § 152 BGB nicht abgewichen zu werden.
bb) Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der zu verpflichtenden Miteigentümer waren die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotes durch die formwirksame Erklärung vom 14. März 1997 nicht gehindert. Ein Kaufvertrag ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentümerin P. zustande gekommen , die Identität zwischen dem vormerkungsgesicherten künftigen Anspruch und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl. Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 128) steht auûer Frage.
Um die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes während des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Antragenden zu begründen , bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 BGB.
Zwar wird vertreten, daû zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 KO auch die Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 7 Rdn. 2a; K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zähle, während eine andere Ansicht dies verneint, die Wirksamkeit solcher Erklärungen aber daran scheitern läût, daû nicht der Gemeinschuldner, sondern der Verwalter für massebezogene Erklärungen der richtige Adressat sei (so Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 3). Vorliegend ist für all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der Gemeinschuldner im Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht seine Verpflichtungsfähigkeit verliert (vgl. v. Olshausen, ZIP 1998, 1093 m.w.N. in Fuûn. 6), so daû ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der Konkurseröffnung angenommen werden kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO, § 7 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; zur InsO: MünchKomm-BGB/ Kramer, 4. Aufl., § 153 Rdn. 2; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 153 Rdn. 4). Dies gilt entsprechend auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren, dessen Regeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EGInsO). Die Möglichkeit des Schuldners, sich Dritten gegenüber rechtsgeschäftlich zu verpflichten, bleibt von der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenfalls unberührt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/ Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 10, 10a). Zwar können die vom Schuldner während des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Verkürzung der Masse führen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 7 Rdn. 10a), dies ist unter den gegeben Umständen aber selbst bei einer Erfüllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Auflassungsvormerkung trotz des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten bleiben und mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemacht werden können (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zählte die vom
gesicherten Anspruch betroffene Vermögensposition von Anfang an nicht zu den Bestandteilen der Masse (vgl. Schellewald, Die Sicherung künftiger Ansprüche im Vermögen des Schuldners, Diss. Bonn, 1986, S. 158 f).
3. Der (künftige) Anspruch der Beklagten teilt nämlich wegen seiner Sicherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, sondern ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 InsO entspricht , insolvenzfest: Der Anspruch muû - nach seiner Entstehung - ungehindert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, § 103 InsO) von dem Verwalter erfüllt werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 1).

a) Damit sich eine - rechtsgeschäftlich begründete (zu Vormerkungen aufgrund einstweiliger Verfügung vgl. BGHZ 142, 208, 212; auch Senat, BGHZ 144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in der Gesamtvollstreckung durchsetzen kann, ist es grundsätzlich erforderlich, daû sie vor der Eröffnung des Verfahrens sowie ggf. vor Erlaû eines vorläufigen richterlichen Veräuûerungs- und Verfügungsverbotes (§ 2 Abs. 3 GesO) im Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. Smid, GesO, 3. Aufl., § 9 Rdn. 79; Hess/Binz/Wienberg , aaO, § 9 Rdn. 92h; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

b) Der Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, daû der durch die Vormerkung zunächst als künftiges Recht gesicherte Anspruch auf Eigentumsverschaffung erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Angebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem Zusam-
menhang ausgeführt hat, wäre der vom Gesetzgeber zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert, wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, daû ein vormerkungsgesicherter künftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und auch nach seinem Entstehen erst während des Gesamtvollstreckungsverfahrens von dem Verwalter zu erfüllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des künftigen Auflassungsanspruchs wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche Regelung auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, § 106 InsO) angeordneten Vormerkungsschutz (vgl. Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 249).
aa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden Auffassung , der sich die Revision anschlieût, die Anwendung des § 24 KO voraus, daû bei einer Vormerkung zur Sicherung künftiger Rechte der Anspruch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der älteren Literatur insbesondere Pfeiffer, LZ 1911, 606, 769 f; ders., ZBlFG 14, 552; Jaeger , LZ 1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: RGRK-Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 101; Schumacher, Die Sicherung der Konkursmasse gegen Rechtsverluste , die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss. Göttingen, 1975, S. 58 f; Wörbelauer, DNotZ 1963, 586, 580 in Fuûn. 24a; Haegele, BWNotZ 1971, 1, 8; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 354; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; ders., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt nach einer im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst während des Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsanspruch , der zunächst als künftiger Anspruch wirksam durch eine Vormerkung
gesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), teil an dem konkursrechtlichen Schutz durch § 24 KO (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; K. Schmidt, aaO., § 24 KO Anm. 2b; Schellewald, aaO, S. 146 ff; Assmann, aaO, S. 247 ff; Knott, MittRhNotK 1967, 586, 590; Allerkamp, MittRhNotK 1981, 55, 58; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 18; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 2; AK-BGB/v. Schweinitz, § 883 Rdn. 34; Rosien, Der Schutz des Vormerkungsberechtigten, 1994, S. 48 in Fn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 78) oder auch durch § 106 InsO (vgl. Smid, InsO, § 106 Rdn. 5; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, § 106 Rdn. 16).
bb) Für die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung künftiger, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandener Ansprüche, dem Anwendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO entziehen will, finden sich keine überzeugenden Gründe. So verhindert zwar § 15 KO (§ 91 InsO), daû nach Konkurseröffnung insbesondere Rechte jeder Art an Massegegenständen mit Wirkung gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden. Aus dieser Vorschrift, die im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend gilt (BGHZ 137, 267, 285 f für Satz 1; BGHZ 138, 179, 186 für Satz 2), kann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter künftiger Ansprüche hergeleitet werden (a.A. Jaeger, LZ 1911, 606, 607). Die Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schafft keine nur künftige Sicherung, deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an durch § 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden könnte (so aber Jaeger, aaO). Es handelt sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherte Anspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebenso-
wenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 InsO) zugrundeliegenden Prinzip begründet werden, nach dem am Konkurs nur derjenige teilnehmen könne, dem schon zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Vermögensanspruch zugestanden habe (so aber Pfeiffer, LZ 1911, 606; 769, 770; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; Schumacher, aaO). Selbst wenn eine § 3 KO entsprechende Regelung für das Gesamtvollstreckungsverfahren angenommen (so Smid, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdn. 2) und überdies der geschilderte Grundsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die gesetzliche Regelung zugunsten des Vormerkungsberechtigten durchbrochen. Der vormerkungsgesicherte Anspruch zählt nämlich nicht zu den in § 3 KO angesprochenen Konkursforderungen, den für diese geltenden Beschränkungen (§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. Assmann , aaO, S. 254; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; Knott, MittRhNotK 1967, 590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dessen Sicherung durch eine Vormerkung zuläût, kann für einen künftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl. Denck, aaO: "Die par conditio creditorum hat dem zu weichen"; auch Staudinger /Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; Schellewald, aaO, S. 154 f). Schlieûlich sind Wertungswidersprüche, die für den Fall von Hypothekenvormerkungen bei künftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vormerkung , wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst insolvenzfest sein könne (vgl. Pfeiffer, LZ 1911, 606, 707; ders., ZBlFG 14, 552; gegen diese Argumentation aber Assmann, aaO., S. 248 f), zumindest im gegebenen Fall einer Auflassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. Denck, aaO).
cc) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engen Auslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Jaeger, LZ 1911, 770). Die bloûe
Möglichkeit eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu können. Der für die Vormerkungsfähigkeit erforderliche sichere Rechtsboden für das Entstehen des künftigen Anspruchs gewährleistet überdies auch dessen für eine Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität (vgl. Denck, NJW 1984, 1009, 1013). Vor einer Schmälerung der Masse durch nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen besteht im übrigen uneingeschränkter Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nicht zu einer Verstärkung des Anspruchs selbst führt, so daû im Fall eines nach § 10 GesO anfechtbaren Erwerbs auch die Vormerkung keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92k; Haarmeyer/Wutzke /Förster, aaO, § 9 Rdn. 103; für die KO: BGH, Urt. v. 24. März 1988, IX ZR 118/87, NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nach dem maûgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings an tatsächlichen Hinweisen für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes insbesondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO.
4. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus einer etwaigen Nichtigkeit des Kaufvertrages.

a) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Die mögliche Absicht, durch die gewählte Konstruktion (bis nach Ablauf des Vorkaufsrechts bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassungsvormerkung , Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzübergang, so daû die Beklagten bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zu vereiteln, genügt noch nicht für die Begründung der Sittenwidrigkeit. Auch der Vorkaufsverpflichtete soll von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Rechtsordnung bietet, grundsätzlich Gebrauch machen können. Erforderlich für
die Sittenwidrigkeit ist daher, daû der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertrag durch seinen Gesamtcharakter oder die Art und Weise seines Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhält (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1963, V ZR 41/62, NJW 1964, 540, 541; Urt. v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM 1970, 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, was Rechtsfehler nicht erkennen läût, keine Feststellungen getroffen. Die Revision meint zwar, allein der ausschlieûliche Umgehungszweck müsse für die Sittenwidrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Im übrigen sind die Interessen des Vorkaufsberechtigten in solcher Situation ohnehin sachgerechter geschützt, wenn über §§ 162, 242 BGB ein Vorkaufsfall auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes und der damit zusammenhängenden weiteren Abreden begründet werden kann. § 504 BGB ist wie jede andere gesetzliche Regelung einer interessengerechten Auslegung zugänglich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daû sie ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräuûerung zu beeinträchtigen. Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, müssen rein formale Kriterien zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137). Das könnte im vorliegenden Fall dafür sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebotes - und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlöschen des befri-
steten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertrages mit den Beklagten würde dies aber nichts ändern.

b) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nicht entgegen, daû die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme des Kaufangebotes gezahlt hatten. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daû das Beurkundungserfordernis aus § 313 BGB Vereinbarungen zur Anrechnung von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaût (vgl. Senat, Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248; Urt. v. 17. März 2000, V ZR 362/98, NJW 2000, 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten Gesamtgeschäft mit dem Ziel, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vermeiden, gehörte die Zahlung des Kaufpreises bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die Vertragsparteien wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt vorverlagern. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder.
Unterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangels besonderer Umstände zu vermuten, daû dies nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Grundstücksgeschäfts zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings widerlegt. Die Beklagten können nämlich - durch die von ihnen in erster Instanz präsentierten Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. v. 17. März 2000, aaO, 2101).
5. Schlieûlich ist das Grundbuch nicht wegen der zwischenzeitlichen Umschreibung des Anteils der Miteigentümerin P. auf die Beklagten unrichtig
geworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollständiger Erfüllung des gesicherten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 886 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 886 Rdn. 6). An einer vollständigen Erfüllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der Beklagten auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im Ganzen.
6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. BGHZ 41, 38, 39) Hilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerledigung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung, die einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks mit einer Hypothek, mit der eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [1997], § 747 Rdn. 73) - eine solche Vormerkung überhaupt besteht, obwohl im Grundbuch nur eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks im Ganzen (vgl. § 747 Satz 2 BGB) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vormerkung zugunsten des Klägers unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtslage im Grundbuch auch insoweit zutreffend dargestellt.
7. Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentümer gerichteten Antrag bleibt der Kläger ohne Erfolg.
In diesem Umfang ist die Klage unzulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem Kläger bereits an der Prozeûführungsbefugnis. Zwar kann - wie schon ausgeführt - ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch
im Wege der Prozeûstandschaft für andere Miteigentümer verfolgt werden. Voraussetzung ist aber, daû der Anspruch "in Ansehung der ganzen Sache" geltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruch handelt (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB [1995], § 1011 Rdn. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die Beklagten nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach H. P. eingetragen worden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuches daher nicht die Rechtsposition des anderen Miteigentümers betroffen sein kann (vgl. KG, OLGZ 1988, 355, 359; auch Senat, BGHZ 115, 1, 10). Damit wäre ein Recht für andere Personen als die tatsächliche Rechtsträgerin gebucht worden , so daû nur die Miteigentümerin P. als Rechtsinhaberin auch Gläubigerin des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist (vgl. Staudinger /Gursky, aaO, § 894 Rdn. 60).
8. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage hin zu Recht verurteilt, der Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach dem Schuldner B. zuzustimmen.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO ist der Kläger als Verwalter verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung des insolvenzfesten kaufvertraglichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92j; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 22). Nachdem der Anteil der Miteigentümerin P. bereits auf sie übertragen wurde, können sich die Beklagten zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschränken, nur noch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. (vgl. MünchKommBGB /K. Schmidt, aaO, § 1008 Rdn. 14), nicht aber die an sich notwendige gemeinschaftliche Verfügung beider Miteigentümer (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar
1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen der den Beklagten in der Urkunde vom 19. März 1993 unter Befreiung von § 181 BGB eingeräumten Vollmacht zur Erklärung der Auflassung - nachdem die Verfügungsbefugnis des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 GesO) - nur noch die der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 BGB) und die mit ihr verbundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 56, 60 f; Hess, KO, 6. Aufl., § 24 Rdn. 9).

b) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in Anspruch genommene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner auûerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens zugestanden hätten (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 85; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 9 Rdn. 103). Für das Bestehen solcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wie ausgeführt - dem Anspruch der Beklagten weder die Sittenwidrigkeit noch die Formnichtigkeit des Kaufvertrages entgegen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
der ermittelte Eigentümer;
2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.