Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Jan. 2016 - 2 U 82/12


Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2012 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.432,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 399,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat für das Verfahren des ersten Rechtszugs 8/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, für das Berufungsverfahren 3/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Der Beklagte hat die übrigen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten beider Instanzen sowie für das Verfahren des ersten Rechtszugs 83/100, für das Berufungsverfahren 93/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten der Parteien nicht erstattet.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien des Rechtsstreits bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen von ihr an den Drittwiderbeklagten geleisteter Entgeltfortzahlung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
Der Drittwiderbeklagte ist Jagdpächter und bei der Klägerin, die ein Dachdeckergeschäft betreibt, beschäftigt. Am Abend des 16. April 2010 gestattete er dem Beklagten das Jagen als Jagdgast in seinem Revier. Der Beklagte beschoss ein Stück Schwarzwild, welches verletzt flüchtete. Der Beklagte erklärte sich gegenüber dem zwischenzeitlich hinzugerufenen Drittwiderbeklagten bereit, seinen mitgeführten Hund zur Suche einzusetzen. Die von dem Beklagten durchgeführte Nachsuche blieb ergebnislos und wurde schließlich beendet. Der Beklagte legte seinen Hund ab. Während der sich anschließenden Unterhaltung des Beklagten mit dem Drittwiderbeklagten biss der Hund des Beklagten den Drittwiderbeklagten in die Ferse.
- 3
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dem in Folge der Bissverletzung arbeitsunfähig erkrankten Drittwiderbeklagten für den Zeitraum vom 17. April 2010 bis zum 28. Mai 2010 geschuldetes Arbeitsentgelt fortgezahlt zu haben. Einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie weiterer Beiträge und Umlagen sei ihr unter Anrechnung der von der IKK Südwest-Direkt erhaltenen Erstattung ein Schaden von 10.155,81 € entstanden. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen und außergerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten hat sie erstinstanzlich mit der Klage geltend gemacht.
- 4
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und drittwiderklagend die Feststellung begehrt, dass dem Drittwiderbeklagten gegen ihn kein Schmerzensgeldanspruch und keine weiteren Ansprüche wegen Körperfolgeschäden zustehen.
- 5
Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H., welche für die Klägerin die Buchhaltung erledigte, hat das Landgericht mit Urteil vom 7. September 2012, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Gründe ergänzend Bezug genommen wird, den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.079,29 € nebst Zinsen seit dem 25. März 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,71 € nebst Zinsen seit dem 17. Juni 2011 zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
- 6
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung in titulierter Höhe aus § 6 Abs. 1 EntgFG zustehe.
- 7
Es sei nicht ersichtlich, dass die jedenfalls ab 17. April 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Drittwiderbeklagten andere Gründe als den erlittenen Hundebiss habe.
- 8
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin an den Drittwiderbeklagten Entgelt in behaupteter Höhe von 7.900,00 € gemäß der mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 20. März 2010 vereinbarten Erhöhung gezahlt habe. Weil ihr Ersatzanspruch darüber hinaus jedoch nur darauf entfallende Arbeitgeberbeiträge zur Bundesagentur für Arbeit, zur Sozial- und Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung umfasse, könne sie unter Anrechnung des Erstattungsbetrags der Krankenversicherung lediglich 9.079,29 € gegenüber dem Beklagten geltend machen. Eine höhere Erstattung habe die Klägerin von der IKK Südwest-Direkt nicht erhalten.
- 9
Der Einstandspflicht des Beklagten stehe kein Haftungsausschluss gem. §§ 104, 105 SGB VII entgegen, weil die Verletzung im Rahmen einer Jagd erfolgt sei. Der Beklagte sei als Jagdgast gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei gewesen. Er sei aufgrund der Durchführung der Nachsuche auch nicht als „So-wie-Beschäftigter“ des Drittwiderbeklagten im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu behandeln. Die Nachsuche durch den Beklagten sei eigeninitiativ erfolgt, der Drittwiderbeklagte habe ihn lediglich gewähren lassen. Auch aus der stattgehabten Erbringung von Leistungen durch die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft an den Drittwiderbeklagten folge nichts anderes, über die rechtliche Beziehung zu dem Beklagten sage diese nichts aus.
- 10
Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
- 11
Die zulässige Drittwiderklage sei unbegründet, der Beklagte hafte dem Drittwiderbeklagten infolge des Hundebisses jedenfalls aus §§ 833 S. 1, 253 Abs. 2, 249 ff. BGB.
- 12
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den erstinstanzlichen Abweisungsantrag sowie den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.
- 13
Zur Begründung trägt er in Fortführung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:
- 14
Es greife der Haftungsausschluss des § 105 SGV VII, weil der Beklagte bei der Durchführung der Nachsuche als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen sei. Er sei ausschließlich in Erfüllung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Verpflichtung des Drittwiderbeklagten, das mutmaßlich verletzte Tier aufzuspüren, tätig geworden. Die Nachsuche sei zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht abgeschlossen gewesen, man habe sich noch über diese unterhalten.
- 15
An einer Entscheidung sei der Senat gem. § 108 Abs. 2 SGB VII gehindert.
- 16
Die Erwerbsunfähigkeit des Drittwiderbeklagten sei nicht unfallbedingt. Für eine von dem Drittwiderbeklagten in der Folge erlittene Analfissur sei der Hundebiss nicht ursächlich.
- 17
Aus dem von der Gegenseite vorgelegten Antrag auf Erstattung nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) an die IKK Südwest-Direkt vom 21. Juni 2010 ergebe sich, dass der von der Klägerin behauptete Bruttolohn des Drittwiderbeklagten unzutreffend sei. Das Landgericht habe sich nicht mit der Vernehmung der Zeugin H. begnügen dürfen, sondern sei, wie von dem Beklagten beantragt, gehalten gewesen, der Klägerin die Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrags aufzugeben. Die behauptete Lohnerhöhung vom 20. März 2010 sei nachgeschoben und tatsächlich nicht erfolgt.
- 18
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
- 19
Der Senat hat nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. P. Sch.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche rechtsmedizinische Gutachten vom 21. August 2014 nebst Ergänzungsgutachten vom 14. Januar 2015 und vom 22. Oktober 2015 Bezug genommen.
- 20
Der von dem Drittwiderbeklagten zwischenzeitlich bei dem Landgericht Kaiserslautern (Az.: 3 O 16/14) gegen den Beklagten erhobenen Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz hat das Landgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2015 in Höhe eines Betrages von 2.650,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
- 21
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die jeweiligen Berufungsbegründungen und -erwiderungen nebst zu den Akten gereichten Anlagen.
II.
- 22
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.
- 23
1. Dem Drittwiderbeklagten steht gegen den Beklagten ein seinen rechtlichen Voraussetzungen nach mit der Berufung nicht angegriffener Anspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zu, der kraft Gesetzes in dem durch §§ 6 EFZG, 412, 399 ff. BGB bestimmten Umfang auf die Klägerin als Arbeitgeberin des Drittwiderbeklagten übergegangen ist.
- 24
a. Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII, das abgesehen von Wegeunfällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) die Haftung eines Unfallverursachers auf Vorsatz beschränkt und damit grundsätzlich auch den Gefährdungshaftungstatbestand des § 833 BGB umfasst, kommt dem Beklagten nicht zugute.
- 25
Zwar hat der Beklagte einen Versicherungsfall einer ihrerseits gesetzlich unfallversicherten Person - des Drittwiderbeklagten - herbeigeführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII). Seine Haftung ist jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit innerhalb desselben Betriebs verursacht.
- 26
Betriebliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes ist eine Tätigkeit, die dem Verursacher von dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Dient die Tätigkeit auch eigenen Interessen des Schädigers, kommt es für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung darauf an, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung eigener oder fremder Aufgaben geprägt war. Im Zweifel gilt, dass die Wahrnehmung eigener Aufgaben oder Interessen im Vordergrund steht (vergl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2013 - 3U 110/13 -, juris). Ausgehend von der die Haftungsprivilegierung rechtfertigenden Funktions- und Gefahrengemeinschaft und dem Grundsatz der innerbetrieblichen Schadensteilung (vergl. dazu Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 105 SGB VII, Rn. 3) ist ein betriebliches Tätigwerden eines Jagdgastes entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen.
- 27
Der Beklagte geht nach erfolgter formloser Parteianhörung selbst davon aus, im Grundsatz Jagdgast gewesen zu sein, also in einem fremden Revier aufgrund einer von dem Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis aus persönlichen Beweggründen die Jagd ausgeübt zu haben.
- 28
Eine das Haftungsprivileg rechtfertigende Ausnahme mag dann gegeben sein, wenn das konkrete Unfallereignis nicht im Rahmen der eigennützigen Jagdausübung, sondern bei einer nur anlässlich der Jagdausübung ausschließlich im Interesse des Jagdausübungsberechtigten ausgeübten Tätigkeit eintritt, die dessen mutmaßlichem Willen entspricht (vergl. Angermaier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 4 SGB VII, Rn. 102). Jedenfalls eine Nachsuche im Sinne des § 21 LJG (Rlp.) in der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltenden Fassung vom 05. Februar 1979 wäre eine alleine den Jagdausübungsberechtigten treffende gesetzliche Verpflichtung. Ob es sich bei der von dem Beklagten entfalteten Tätigkeit um eine fachgerechte Nachsuche - nur diese hätte im mutmaßlichen Interesse des Drittwiderbeklagten gelegen - im Sinne des Gesetzes handelt, kann im Ergebnis aber dahinstehen. Maßgeblich ist nämlich stets die Verrichtung ausschließlich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (Angermaier a.a.O. Rn. 101). Von einem Jagdgast entfaltete betriebliche Tätigkeiten heben seine Stellung als Jagdgast nicht gänzlich auf. Zum Zeitpunkt des Hundebisses war die Nachsuche des Beklagten beendet. Er hatte seinen Hund abgelegt und befand sich mit dem Drittwiderbeklagten in einem Gespräch. Damit war eine Nachsuche jedenfalls beendet. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bereits beendeten Nachsuche und dem Verhalten des Hundes ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Haftungsprivileg greift mithin nicht ein. Davon geht jedenfalls im Ergebnis auch die gesetzliche Unfallversicherung des Drittwiderbeklagten aus (Schreiben vom 9. Oktober 2013, Bl. 313 d.A.).
- 29
b. Über die vorgenannten Haftungsfragen kann der Senat ohne nochmalige Aussetzung des Verfahrens entscheiden. Eine bestandskräftige Entscheidung des Sozialversicherungsträgers liegt mit Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 9. Oktober 2013 (Bl. 314 d.A.) zwischenzeitlich vor. Die von den Zivilgerichten gem. § 108 Abs. 1 SGB VII zu beachtende Bindung an eine solche Entscheidung erfasst lediglich die Fragen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Ob der Beklagte zum Kreis der privilegierten Verursacher gehört, betrifft aber ausschließlich dessen zivilrechtliche Haftung (vergl. Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 108 SGB VII Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Begleitschreiben des Sozialversicherungsträgers zu dem vorgenannten Bescheid vom 9. Oktober 2013 (Bl. 313 d.A.), dass dieser selbst davon ausgeht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung zuständig zu sein. Anderenfalls hätte er nicht lediglich eine Auffassung kundgetan, sondern die Feststellung zum Gegenstand des Bescheids vom 9. Oktober 2013 gemacht.
- 30
c. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat ist erwiesen, dass der Entgeltfortzahlungsschaden der Klägerin im Zeitraum vom 17. April 2010 bis 28. Mai 2010 alleine auf der primären Bissverletzung und der damit einhergehenden verzögerten Wundheilung beruht. Auf die Frage, ob eine später aufgetretene Durchfallerkrankung und eine Analfissur dem Beklagten zurechenbare, auf dem Hundebiss beruhende Folgen der medizinischen Behandlung sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- 31
Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht an der unmittelbaren Kausalität der Bissverletzung für die Erwerbsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum kein vernünftiger Zweifel. Hundebissverletzungen seien aufgrund der Keimbesiedelung der tierischen Mundhöhle häufig bakteriell infiziert und heilten daher häufig verzögert aus. Aus der Behandlungsdokumentation des in der Nacht des Unfallereignisses erstversorgenden und dann weiterbehandelnden Chirurgen Dr. Sch. ergebe sich, dass die Wunde an der Achillessehne bis Mitte Mai 2010 noch nicht vollständig zugeheilt gewesen und durch Spülung mit Desinfektionslösung und Einlage von Laschen behandelt worden sei. Unter der Annahme, dass für die Wahrnehmung des Berufs eines Dachdeckers eine besonders sichere Koordinationsfähigkeit und Trittfestigkeit bei Gang und Bewegung erforderlich seien, werde aus rechtsmedizinischer Sicht dessen Einschätzung einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Verletzung des linken Fußes geteilt.
- 32
Die Feststellungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstandenden. Sie beruhen auf einer vollständigen und widerspruchsfreien Würdigung der ihm zur Verfügung stehenden Ambulanzberichte und der übrigen Behandlungsunterlagen. Ein von dem Beklagten behaupteter Widerspruch zu dem ärztlichen Bericht des Dr. Sch. vom 20. Oktober 2010 (Bl. 385 d.A.) besteht nicht. Die dortige Feststellung, dass die Behandlung abgeschlossen und der Patient beschwerdefrei sei, bezieht sich ersichtlich auf den Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses am 29. Mai 2010 und ausschließlich auf die von dem behandelnden Arzt alleine betrachteten chirurgisch relevanten Verletzungen. Soweit der Beklagte vorbringt, der die Haftpflichtversicherung des Beklagten beratende Arzt habe „jeglichen Zusammenhang als abwegig betrachtet“, ist nicht ersichtlich, welche Zusammenhänge der von der Haftpflichtversicherung konsultierte Arzt untersucht haben will. Die in Bezug genommene Stellungnahme ist nicht aktenkundig. Substantielle Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens erhebt der Beklagte im Übrigen nicht.
- 33
Der Drittwiderbeklagten ist Dachdecker und war in diesem Zeitraum unwidersprochen technischer Leiter im Betrieb der Klägerin. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum stand alleine die behandlungsbedürftige Verletzung am Fuß seiner konkreten Berufsausübung entgegen, ohne dass es auf weitere Verletzungsfolgen ankommt.
- 34
d. Gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG kann die Klägerin jedoch nur insoweit Ersatz verlangen, als sie selbst dem Drittwiderbeklagten Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
- 35
Dem Grunde nach nicht erstattungsfähig ist der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (vergl. Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 7. Auflage 2012, § 6 EntgFG Rn. 48). Der vom Landgericht mit einem Betrag von 9.079,29 € zugesprochene Anspruch ist daher um darin enthaltene 216,85 € und weitere 429,79 € auf 8.432,65 € zu kürzen.
- 36
Im Übrigen sind die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden.
- 37
Maßgeblich für den als Arbeitsentgelt berücksichtigten Bruttolohn von 10.997,47 € ist das nach dem Änderungsvertrag vom 20. März 2010 zum Arbeitsvertrag vom 30. September 2005 ab 1. April 2010 vereinbarte zeitanteilige Bruttogehalt von monatlich 7.902,88 €.
- 38
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils den von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Anforderungen nicht genügt, insbesondere wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - juris).
- 39
Die Klägerin hat auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass es der Üblichkeit im Baunebengewerbe entspricht, Arbeitsverträge je nach Auftragslage saisonal anzupassen und dies auch im Verhältnis zu dem Drittwiderbeklagten so gehandhabt wurde. Die erstinstanzlich vernommene Zeugin H. hat das bestätigt. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat der Senat keinen Zweifel. Entgegen dem Behaupten des Beklagten unterhält sie ein Buchhaltungsbüro, ist also lediglich im Auftrag der Klägerin selbstständig mit deren Lohnbuchhaltung befasst. Woraus sich ein von dem Beklagten behauptetes, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis konkret ergeben soll, erschließt sich nicht.
- 40
Auch der gemäß § 1 AAG mit Erstattungsantrag vom 21. Juni 2010 gegenüber der IKK Südwest-Direkt (Bl. 132 d. A.) geltend gemachte Erstattungsbetrag von lediglich 3.920,00 € (70 % aus 5.600,00 €) erschüttert die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin sowie der Einlassung der Zeugin nicht. Zwar deckt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Bruttoentgelt, auch nicht unter zu Grunde legen der für das Jahr 2010 maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Es lässt sich daraus aber lediglich auf eine unrichtige Antragstellung, nicht jedoch auf Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen.
- 41
Das Beweisergebnis steht schließlich mit der erfolgten informatorischen Befragung der Klägerin ebenso im Einklang wie mit dem von ihr vorgelegten Änderungsvertrag vom 20. März 2010 zum Arbeitsvertrag des Drittwiderbeklagten und den automatisiert mit DATEV erstellten Lohnjournalen der Monate April und Mai 2010. Das Landgericht war auch nicht gehalten, gegenbeweislich der Klägerin die Vorlage des Arbeitsvertrags des Drittwiderbeklagten vom 30. September 2005 aufzugeben. Denn aus diesem ergibt sich naturgemäß das für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich vereinbarte Bruttoeinkommen nicht. Dass der Beklagte bis einschließlich März 2010 ein deutlich geringeres Bruttoeinkommen von nur monatlich 1.825,00 € erhalten hat, ist zugestanden und bedarf keines Beweises.
- 42
Von dem Landgericht mit insgesamt 1.355,18 € festgestellte, von der Klägerin zeitanteilig entrichtete Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu beanstanden.
- 43
Die Klägerin hat sich hierauf selbst dann nur den tatsächlich erhaltenen Erstattungsbetrag der IKK Südwest-direkt von 3.920,00 € anrechnen zu lassen, wenn nach Maßgabe des § 1 AAG ein höherer Erstattungsanspruch bestanden hätte. Gemäß § 5 AAG sind die Krankenkassen nämlich zur Erstattung nur gegen Abtretung des gemäß § 6 EFZG auf den Arbeitgeber übergegangenen Schadensersatzanspruchs verpflichtet. Eine Mindererstattung wäre damit nicht zum Nachteil des Beklagten.
- 44
2. Erstattung ihrer außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu fordern. Die mit dem 1,3 -fachen Satz zu bemessende Geschäftsgebühr des beauftragten Rechtsanwalts (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechnet sich wegen der reduzierten Hauptforderung jedoch nur aus einem Gegenstandswert bis 9.000,00 € mit insgesamt 718,40 €. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hindert die Anrechnungsvorschriften des § 15a RVG die selbstständige Geltendmachung in voller Höhe zunächst nicht. Die Klägerin hat daher jedenfalls die ihr von dem Landgericht zugesprochenen 399,71 € nebst Zinsen zu verlangen.
- 45
3. Die Hauptforderung ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB spätestens ab Ablauf der gewährten Frist zur Erfüllung, die Nebenforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- 46
4. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
- 47
5. Die Drittwiderklage ist als unzulässig abzuweisen, weil ein rechtliches Interesse des Beklagten an der begehrten Feststellung jedenfalls nicht mehr besteht.
- 48
Wird wegen derselben Ansprüche Leistungsklage erhoben, so besteht ein ursprünglich vorliegendes Feststellungsinteresse nur solange fort, bis die anderweit erhobene Leistungsklage gem. § 229 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340). Ob die Feststellungsklage bereits vor der später erhobenen Leistungsklage entscheidungsreif war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn über das Leistungsbegehren bereits durch Sachurteil entschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 -, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 7d). Das gilt auch dann, wenn über den Leistungsantrag in der ersten Tatsacheninstanz entschieden, der Feststellungsantrag aber in der Berufungsinstanz anhängig ist (vergl. BGH a.a.O.).
- 49
Über sämtliche Ansprüche des Drittwiderbeklagten, welche Gegenstand des negativen Feststellungsbegehrens des Beklagten sind, hat das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 23. Oktober 2015 entschieden.
- 50
Im Übrigen hat der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Haftung auf Ersatz des Personenschadens und auf Schmerzensgeld aus §§ 833, 249 ff. BGB selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Sein Feststellungsbegehren gründete letztlich nur auf der von Anfang an unzutreffenden Rechtsauffassung, dass das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII eingreife.
III.
- 51
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 52
Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 53
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 54
Beschluss
- 55
Der Streitwert wird für das Verfahren des ersten Rechtszugs auf bis zu 25.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

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(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, - 2.
Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß - a)
der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder - b)
es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
- 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
- 1.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 2.
Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, - 2.
Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß - a)
der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder - b)
es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
- 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
- 1.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 2.
Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
- 1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts, - 2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
- 1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, - 2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, - 3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.